ZR2 2025 8

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 14. Mai 2025 mitgeteilt am 19. Mai 2025 ReferenzZR2 25 8 InstanzZweite zivilrechtliche Kammer BesetzungRichter-Baldassarre, Vorsitz Toneatti, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Gesuchsteller GegenstandErlass von Verfahrenskosten

2 / 5 Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 29. August 2024 auferlegte das Kantonsgericht von Graubünden (seit dem 1. Januar 2025: Obergericht des Kantons Graubünden) A._____ im Verfahren ZK2 24 22 Verfahrenskosten von CHF 500.00. Besagter Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.Nach erfolgter Rechnungstellung für die Verfahrenskosten gelangte A._____ (fortan: Gesuchsteller) am 6. März 2025 an das Obergericht und beantragt den Erlass der Kosten. Seinem Gesuch legte er keine Unterlagen bei. C.Mit Schreiben vom 7. März 2025 setzte die Vorsitzende dem Gesuchsteller Frist zur Nachreichung von Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse. D.In der Folge reichte der Gesuchsteller wenige Unterlagen nach und ersuchte (sinngemäss) um eine Nachfrist für die Einreichung weiterer Unterlagen. Dem entsprach die Vorsitzende mit Schreiben vom 28. März 2025. Besagte Nachfrist liess der Gesuchsteller ungenutzt verstreichen. Erwägungen 1.Bei der Eingabe des Gesuchstellers vom 6. März 2025 handelt es sich um ein Gesuch um Kostenerlass im Sinne von Art. 112 ZPO. Für die Beurteilung solcher Gesuche ist dasjenige Gericht zuständig, welches über die Verfahrenskosten entschieden hat. Innerhalb des Obergerichts ist diejenige Kammer zuständig, die den Hauptentscheid getroffen hat, weshalb vorliegend – nach Inkrafttreten des Gerichtsorganisationsgesetzes – die Zweite zivilrechtliche Kammer des Obergerichts über das Gesuch zu befinden hat. Nachdem das Gesuch − wie nachfolgend aufzuzeigen ist − offensichtlich unbegründet ist, ergeht die Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]). Für Gesuche um Stundung oder Gewährung von Ratenzahlungen ist hingegen die Finanzverwaltung zuständig (nebst vielen Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 2 vom 16. Februar 2023 E. 1.1). 2.1.Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Der Kostenerlass führt zum endgültigen Untergang der Forderung, und diese kann damit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Partei in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen würde. Eine dauernde Mittellosigkeit ist daher nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten

3 / 5 während der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht. Eine kürzer andauernde Mittellosigkeit kann eine Stundung rechtfertigen. Möglich ist auch die Bewilligung von Teil- oder Ratenzahlungen (JENNY, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 112 N. 5; HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 112 N. 1 ff.). Das Gesetz gewährt keinen Anspruch auf Stundung oder Erlass. Auch im Fall eines dauerhaft mittellosen Gesuchstellers bleibt es damit dem Ermessen des zuständigen Gerichts (oder der zuständigen Behörde) anheimgestellt, ob es einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge leistet (Urteil des Bundesgerichts 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2; JENNY, a.a.O., Art. 112 N. 2; STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 112 N. 2). 2.2.Der Gesuchsteller begründet sein Erlassgesuch vom 6. März 2025 damit, dass er auch nach der Ausweisung aus der Wohnung am B._____ in O.1._____ über keine finanziellen Mittel verfüge. Er sei nach der Ausweisung zwei Monat obdachlos gewesen und seine finanzielle Situation habe sich seither nicht verbessert (act. 01). Unterlagen legte er seinem Gesuch keine bei. In seiner ergänzenden Eingabe vom 24. März 2025 führte der Gesuchsteller des Weiteren aus: "[...] Ich bin seit 19.3.2025 wieder in einem Lohnverhältnis, da der Verkauf meiner Bilder u. a. wegen Obdachlosigkeit ins Stocken geriet, resp. praktisch auf null fiel. Ebenso Aufträge im Bau- und Gartenbereich. [...]" (act. 03). Dieser ergänzenden Eingabe legte er zwei Urkunden bei: den Beleg einer Zahlung an ihn von CHF 1'103.00 für Gartenarbeiten im Zeitraum 5. August 2024 bis 20. September 2024, inkl. einer Notiz "Bild Verkauf im Juli 1000.–" (act. 03.1), sowie eine Quittung betreffend die Miete eines Kellerabteils in der C._____ für die Monate August bis November 2024 in Höhe von CHF 200.00, inkl. Notiz "laufend 50.–/Mt." (act. 03.2). Damit erbringt der Gesuchsteller keinen Nachweis einer dauerhaften Mittellosigkeit. Weder die beiden Eingaben noch die eingereichten Unterlagen beinhalten konkrete Angaben der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers. Weitere Ausführungen, bspw. eine Begründung, weshalb es ausgeschlossen sein soll, dass sich die Verhältnisse in den nächsten Jahren verbessern, fehlen gänzlich. Hinzu kommt, dass sich die Einkommenssituation des Gesuchstellers nach seinen eigenen Angaben offenbar bereits zum Zeitpunkt der

4 / 5 ergänzenden Eingabe insofern verändert hat, als dass er nach Stellen des Erlassgesuches wieder eine "Lohnarbeit" aufnahm (act. 03). Auch hierzu unterlässt es der Gesuchsteller, Belege einzureichen oder auch nur konkrete Angaben (Lohn, Pensum etc.) zu tätigen. Die streitgegenständlichen Verfahrenskosten betragen lediglich CHF 500.00. Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller unter normalen Umständen diesen Betrag innert zehn Jahren ohne Weiteres abzuzahlen vermag. Selbst wenn dies wider Erwarten nicht zutreffen sollte, wäre das Gesuch abzuweisen wie sich aus der nachfolgenden E. 3 ergibt. 3.1.Durch den Erlass von Verfahrenskosten dürfen die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung nicht umgangen werden. Wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, rechtfertigt sich kein nachträglicher Erlass (JENNY, a.a.O., Art. 112 N. 2; GRÜTTER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 112 N. 4). 3.2.Das vorliegende Gesuch betrifft Kosten, die dem Gesuchsteller in einem Berufungsverfahren vor Kantonsgericht auferlegt wurden. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für jenes Verfahren wurde infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 24 23 vom 29. August 2024). Auch aus diesem Grund kann dem Erlassgesuch nicht stattgegeben werden. 4.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der auferlegten Gerichtskosten nicht gegeben sind. Das Gesuch ist demzufolge abzuweisen. Dem Gesuchsteller bleibt es unbenommen, sich mit einem Stundungs- oder Ratenzahlungsgesuch an die Finanzverwaltung Graubünden zu wenden (vgl. vorstehend E. 1). 5.Für das Verfahren sind keine Kosten zu erheben.

5 / 5 Es wird erkannt: 1.Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten für das Verfahren ZK2 24 22 wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an: ]

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Graubünden
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Deutsch
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GR_KG_999
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Entscheidungsdatum
14.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026