«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 10. Juli 2025 mitgeteilt am 11. Juli 2025 ReferenzZR2 25 28 / ZR2 25 29 InstanzZweite zivilrechtliche Kammer BesetzungRichter-Baldassarre, Vorsitz Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ronny Pers Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur GegenstandErläuterung etc. (Kostenvorschuss, Nachfrist Kostenvorschuss) Anfechtungsobj. Verfügungen Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 22. Mai 2025, mitgeteilt am 22. Mai 2025 sowie vom 13. Juni 2025, mitgeteilt am 13. Juni 2025 (Proz. Nr. 135-2025-203)

2 / 7 Sachverhalt und Erwägungen 1.Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 reichte A._____ beim Regionalgericht Prätti- gau/Davos ein Gesuch um "Erläuterung, evtl. Revision, subevtl. Einstellung der Voll- streckung (superprov., evtl. vors. Massnahmen)" betreffend den Entscheid des Ein- zelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 5. Mai 2025 zwischen den Par- teien in Sachen Mieterausweisung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen, Proz. Nr. 135-2025-126, ein (vgl. ZR2 25 17). 2.Mit Eingangsanzeige und Verfügung vom 22. Mai 2025 setzte der Einzelrich- ter am Regionalgericht A._____ im Erläuterungsverfahren Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.00 an (act. B.1 [ZR2 25 28]). 3.Gegen diese Kostenverfügung vom 22. Mai 2025 reichte A._____ (fortan Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Juni 2025 (Datum Poststempel; act. A.1 [ZR2 25 28]) beim Obergericht Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. A.1 S. 2 [ZR2 25 28]): 1.Es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2025 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, im Urteilserläuterungsver- fahren kein Kostenvorschuss einzufordern. 2.Eventuell sei – für den Fall der Aufrechterhaltung der Vorschusspflicht – die Vorinstanz aufzufordern, eine neue Frist zur Zahlung des Kosten- vorschusses anzusetzen. 3.Diesfalls sei die Vorinstanz anzuweisen, den Kostenvorschuss auf höchstens CHF 80.00 festzusetzen, falls nicht wegen Geringfügigkeit (Verwaltungsaufwand) darauf verzichtet wird. 4.Prozessual: Beizug der Akten im Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. ZR2 25 17). 4.Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 setzte der Einzelrichter am Regionalgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 27. Juni 2025 an, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (act. B.2 [ZR2 25 29]). 5.Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 versandte der Einzelrichter am Regional- gericht die Verfügung vom 13. Juni 2025 samt Zustellcouvert in Kopie zusätzlich mit A-Post an den Beschwerdeführer (act. B.1 [ZR2 25 29]). 6.Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2025 betreffend Nachfristansetzung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Datum Poststempel; act. A.1 [ZR2 25 29]) ebenfalls Beschwerde beim Obergericht ein und beantragt sinngemäss deren Aufhebung, eventualiter die Reduktion des Kostenvorschusses.

3 / 7 Er stellt ferner einen "Eventualantrag" auf Ordnungsbusse von CHF 1.00 gegen sich selbst. 7.Die Beschwerden sind eng miteinander verbunden und zusammen zu beur- teilen. Die beiden Beschwerdeverfahren sind gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO zu ver- einigen. 8.Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz der Vor- sitzenden der Zweiten zivilrechtlichen Kammer (Art. 7 Abs. 2 lit. a

i. V. m. Abs. 3 e contrario sowie Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100] i. V. m. Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000] i. V. m. Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]; vgl. auch ZR2 25 17). 9.Die Akten des Verfahrens ZR2 25 17 sind beigezogen bzw. dem Gericht be- reits bekannt. Damit ist dem Beschwerdeantrag Ziffer 4 in ZR2 25 28 Rechnung ge- tragen. 10.Angefochten sind Kostenvorschussverfügungen. Die Beschwerdefrist be- trägt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i. V. m. Art. 103 ZPO; vgl. dazu auch die kor- rekte Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2025, act. B.1 S. 2 [ZR2 25 28]). Dass die Verfügung betreffend Nachfrist keine Rechts- mittelbelehrung enthält, schadet vorliegend entgegen dem Beschwerdeführer nicht, zumal es sich bei ihm nicht um einen juristischen Laien handelt, sondern einen Rechtsanwalt (act. B.2 [ZR2 25 29]). 10.1. Die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2025 wurde mit Einschreiben an den Beschwerdeführer versandt und ihm am Folgetag, dem 23. Mai 2025, von der Post ins Postfach zur Abholung am Schalter mit Frist bis am 30. Mai 2025 avisiert (act. B.2; act. D.2.1 [beide in ZR2 25 28]). Am 28. Mai 2025 verlängerte der Be- schwerdeführer die Abholfrist bis zum 20. Juni 2025. An besagtem Tag, dem 20. Juni 2025, wurde die Sendung am Schalter abgeholt (act. B.2; act. D.2.1 [beide in ZR2 25 28]). 10.2. Die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2025 wurde mit Einschreiben an den Beschwerdeführer versandt und ihm am Folgetag, dem 14. Juni 2025, von der Post ins Postfach zur Abholung am Schalter mit Frist bis am 21. Juni 2025 avisiert (act. B.3; act. D.1 [beide in ZR2 25 29]). Weder wurde die Abholfrist verlängert noch die Sendung abgeholt, sondern in der Folge am 23. Juni 2025 an die Vorinstanz retourniert. 10.3. Wird bei einer eingeschriebenen Postsendung bei Nichtantreffen des Emp- fängers demselben eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder ins Postfach

4 / 7 gelegt und holt der Empfänger diese Sendung nicht bei der Poststelle ab, gilt die Sendung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zuge- stellt, sofern der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste (Zustellungsfiktion; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Als erfolgloser Zustellungsversuch gilt der Zeitpunkt, an welchem die Abholungseinladung in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt wird. Es obliegt damit dem Zustellungsempfänger, welcher Kenntnis vom Verfahren hat, bei Abwesenheit für die Abholung der Postsendung besorgt zu sein. Die siebentä- gige Frist gilt auch bei Zurückbehaltungsaufträgen des Empfängers oder wenn die Post dem Empfänger eine Abholfrist von über sieben Tagen gewährt und dieser die Sendung am letzten Tag der verlängerten Frist abholt (vgl. ausführlich E. 10.5; GSCHWEND, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 138 N. 21 f.; AMMAN/SEILER, in: Sutter- Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 138 N. 14). 10.4. Die angefochtenen Verfügungen ergingen in einem vom Beschwerdeführer initiierten Verfahren. Er musste demnach mit Zustellungen in diesem Verfahren rechnen. Gemäss der Zustellungsfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Ver- fügung vom 22. Mai 2025 dem Beschwerdeführer am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellungsversuch vom 23. Mai 2025 als zugestellt, sprich am 30. Mai 2025. Die Verfügung vom 13. Juni 2025 gilt dem Beschwerdeführer am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch vom 14. Juni 2024, sprich am 21. Juni 2025 als zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist lief daher am 10. Juni 2025 (erster Werktag nach Pfingstmontag; Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO; ZR2 25 28) bzw. am

  1. Juli 2025 (ZR2 25 29) ab. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post über- geben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom
  2. Juni 2025 (Datum Poststempel; act. A.1 [ZR2 25 28]) sowie die Eingabe vom
  3. Juli 2025 (Datum Poststempel; act. A.1 [ZR2 25 29]) erfolgten mithin verspätet. Ersteres ergibt sich bereits aus der seitens des Beschwerdeführers selbst einge- reichten Sendungsverfolgung und lässt sich anhand der bei der Vorinstanz (zusätz- lich) angeforderten Sendungsverfolgung nochmals verifizieren (act. B.2; act. D.2.1 [beide in ZR2 25 28]). Letzteres lässt sich anhand der auf der vom Beschwerdefüh- rer eingereichten Kopie des Zustellcouverts ersichtlichen Sendungsverfolgungs- nummer verifizieren (act. B.3; act. D.1 [beide in ZR2 25 29]). 10.5. Was der Beschwerdeführer hiergegen in seinen Beschwerdeschriften an- führt, verfängt nicht. So ist es unerheblich, dass er die Abholfrist für die angefoch- tene Verfügung vom 22. Mai 2025 "rechtzeitig" verlängerte (act. A.1 S. 2; act. B.2

5 / 7 [beide in ZR2 25 28]; vorstehend E. 10.1 mit Nachweisen). Ebenso wenig vermag seine Bemerkung, wonach die Vorinstanz die Möglichkeit zur Abholfristverlänge- rung nicht eingeschränkt habe (act. A.1 S. 2 f. [ZR2 25 28]), an der verspäteten Be- schwerdeerhebung etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer moniert, indem die Vorinstanz die Verfügung "brieflich und nicht gerichtsurkundlich" versendet habe, habe sie ihm die "Zustimmung" erteilt, die Abholfrist zu verlängern (act. A.2 [ZR2 25 28]). Die Zustellung von Verfügungen erfordert eine gegenüber gewöhnli- cher Post qualifizierte Zustellung, sei dies per Einschreiben (R) oder per Gerichts- urkunde (GU; Art. 138 Abs. 1 ZPO). Die Frist bis zum Eintreten der Zustellungsfik- tion wird nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_1020/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2.4; vgl. BGE 127 I 31 E. 2b; 141 II 429 E. 3.1). Beson- dere Vertrauensschutzsituationen vorbehalten, kann der Empfänger den Eintritt der Zustellungsfiktion nicht durch Abmachungen mit der Post hinausschieben (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 2C_990/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3.4; Urteil des Bun- desgerichts 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3 m. w. H.; Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Zürich PS190081 vom 17. Juni 2019 E. 4.3). Der Beschwer- deführer ist nicht nur Jurist, sondern Rechtsanwalt und damit kein juristischer Laie. Er war über das Prozessverhältnis in Kenntnis, da es sich um ein von ihm selbst eingeleitetes Verfahren handelt. Eine besondere Vertrauensschutzsituation, welche ein Abweichen von der siebentägigen Zustellungsfiktion ausnahmsweise erlauben würde, ist daher nicht gegeben. Er muss sich die Zustellungsfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO entgegenhalten lassen. 11.Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm die Verfügung vom 13. Juni 2025 avisiert worden sei (act. A.1 [ZR2 25 29]). Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt regis- triert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer be- stehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_215/2025 vom 2. April 2025 E. 2;

6 / 7 BGE 142 IV 201 E. 2.3). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu vermeintlichen Unregelmässigkeiten bei der Postzustellung sind unsubstanziiert und nicht belegt. Es ist ihm nicht gelungen, die natürliche Vermutung zu widerlegen, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in sein Postfach gelegt hat (siehe E. 10.2; act. B.3; act. D.1 [beide in ZR2 25 29]). Er muss sich die Zustellungsfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO auch hier entgegenhalten lassen. 12.Die Beschwerden erweisen sich somit als offensichtlich unzulässig. Es kann davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 und Art. 324 ZPO). Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten. Weiterungen zu den Vorbringen des Beschwer- deführers (insbesondere zur Höhe des Kostenvorschusses, der Ordnungsbusse und des Anscheins der Befangenheit) erübrigen sich (vgl. act. A.1-2 [ZR2 25 28]; act. A.1 [ZR2 25 29]). 13.Die Entscheidgebühr des vereinigten Beschwerdeverfahrens ist in Anwen- dung von Art. 12 Abs. 2 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 200.00 festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuer- legen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm im Rechtsmit- telverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. 14.Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (statt vieler BGE 142 III 798). In der Hauptsache handelt es sich um eine mietrechtliche Ange- legenheit, deren vorliegend massgeblicher Streitwert mehr als CHF 15'000.00 be- trägt (vgl. ZR2 25 17; DIGGELMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N. 7).

7 / 7 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerdeverfahren ZR2 25 28 und ZR2 25 29 werden vereinigt. 2.Auf die Beschwerden ZR2 25 28 und ZR2 25 29 wird nicht eingetreten. 3.Die Kosten des vereinigten Beschwerdeverfahrens ZR2 25 28 und ZR2 25 29 von CHF 200.00 werden A._____ auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

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10.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026