ZR2 2024 47

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 7. April 2025 mitgeteilt am 17. April 2025 ReferenzZR2 24 47 InstanzZweite zivilrechtliche Kammer BesetzungNydegger, Vorsitz Bergamin und Richter-Baldassarre Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach Hofstrasse 11, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur GegenstandForderung aus Arbeitsvertrag Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart vom 15. Februar 2023, mitgeteilt am 14. Mai 2023 (Proz. Nr. 115-2021-18)

2 / 6 Sachverhalt A.Die Parteien haben über drei Instanzen eine arbeitsrechtliche Streitigkeit geführt. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 11. Oktober 2024 (BGer 4A_194/2024) die Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. Februar 2024 (ZK2 23 39) teilweise gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen, wobei bei einem CHF 30'000.00 nicht übersteigenden Streitwert nach Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten zu sprechen sind. B.Die B._____ macht für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'508.60 und für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 4'218.80 geltend. C.A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) geht in seiner Stellungnahme davon aus, dass er für das erstinstanzliche Verfahren höchstens eine Parteientschädigung von 48 % (74 % - 26 %) schulde. Für das Berufungsverfahren betrage die Parteientschädigung höchstens 70 % (85 % - 15 %). Die Angemessenheit der von der B._____ geltend gemachten Honorare in der Höhe von CHF 19'107.25 und CHF 5'241.50 (je inkl. Barauslagen und MWSt.) werden angesichts des geleisteten Aufwands als unangemessen hoch bestritten. D.Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 bestreitet die B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) die gegnerischen Ausführungen. E. Die Akten des Verfahrens ZK2 23 39 wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.Der Berufungskläger beanstandet die Höhe der geltend gemachten Honorare von CHF 19'017.25 für die erste Instanz und CHF 5'241.50 für das Berufungsverfahren; diese seien angesichts des geleisteten Aufwandes übersetzt (act. A.3). Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass der Umfang der Rechtsschiften nichts zu ihrer Qualität aussage. Der Streitwert habe sich im Berufungsverfahren nicht nur auf CHF 26'311.60 belaufen, habe doch der Berufungskläger – trotz teilweiser Gutheissung seiner Klage in der Höhe von CHF 3'688.40 durch die Vorinstanz – in der Berufung unverändert CHF 30'000.00 geltend gemacht. Der Berufungskläger habe die eingereichten Honorarnoten nie

3 / 6 beanstandet und damit den geltend gemachten Aufwand als angemessen akzeptiert (act. A. 2 und A.4). 2. Richtig ist, dass der Berufungskläger in der Berufung den Betrag von CHF 30'000.00 verlangt hat (ZK2 23 39, act. A.1, S. 2 Ziff. 3). Dazu hat sich das Kantonsgericht bereits in E. 2.1 des Urteils vom 14. Februar 2024 geäussert: "Streitig und zu beurteilen kann demnach nur die Abweisung der Klage sein, im Umfang der Differenz zum Eingeklagten, also (CHF 30'000.00 ./. CHF 3'688.40 =) CHF 26'311.60". Das Kantonsgericht hat die Berufung alsdann auf der Basis dieses Streitwertes von CHF 26'311.60 beurteilt, was soweit ersichtlich von keiner der Parteien beanstandet wurde, sodass auch bei den Entschädigungsfolgen von diesem Betrag auszugehen ist. 3.Der Berufungskläger hält die Höhe der von der Berufungsbeklagten beanspruchten Honorarforderungen für unangemessen hoch (act. A.3); die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass der Berufungskläger die im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnoten bis anhin nie beanstandet habe (act. A.4). Von der Höhe der Honorare war bereits im Urteil vom 14. Februar 2024 (ZK2 23 39, E. 8) die Rede, dort ging es allerdings um das Honorar des Berufungsklägers, der CHF 19'735.50 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer; RG act. VI/5 und VI/6) geltend gemacht hatte. Das wurde vom Kantonsgericht als eher hohes Honorar bezeichnet, angesichts des relativ aufwändigen Verfahrens und nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass der Vertreter der Berufungsbeklagten ein Honorar in ähnlicher Höhe geltend machte (CHF 19'017.25; RG act. VI/7), für nicht unangemessen gehalten. Damit wurde allerdings nicht über das Honorar der Berufungsbeklagten entschieden, sondern dieses wurde lediglich als Vergleichsgrösse herangezogen. Wesentlich ist, dass der Berufungskläger bisher die Honorarnoten der Berufungsbeklagten nicht beanstandet hat. Weil in laufenden Verfahren nicht feststeht, wie dieses ausgehen wird, sind die Parteien gehalten, das, was sie zu den gegnerischen Honorarforderungen vorbringen wollen, vor der jeweiligen Urteilsfällung zu tun bzw. im Rechtsmittelverfahren mit der Anfechtung der zugesprochenen Entschädigung. Tun sie dies nicht, kann nicht im Nachhinein darauf zurückgekommen werden. Und wenn das Verfahren so ausgeht, wie dies hier der Fall war, dass die Höhe der Honorarforderungen der Berufungsbeklagten vor den kantonalen Instanzen keine Rolle spielte, weil sie damals nicht entschädigt werden musste, kann die Angemessenheit der Honorarnoten nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht erstmals und neu zur Diskussion gestellt werden, weil für das Rückweisungsverfahren einzig die bisherigen

4 / 6 Grundlagen massgeblich sind. Hätte das Bundesgericht nicht nur in der Sache, sondern auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (was möglich ist, vgl. Art. 68 Abs. 5 BGG), hätte der Berufungskläger auch keine Gelegenheit gehabt, die Honorarforderungen aus dem kantonalen Verfahren nochmals zur Diskussion zu stellen. Der Berufungskläger hält den Aufwand der Berufungsbeklagten "die Relation zum Aufwand des Klägers, der insbesondere wesentlich umfassendere Rechtsschriften vorgelegt hat" für unangemessen hoch (act. A.3, S. 2). Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass nach Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) grundsätzlich vom geltend gemachten Aufwand auszugehen ist, ausser dieser wäre unangemessen und für die Prozessführung nicht erforderlich. Die Seitenanzahl der eingereichten Rechtsschriften ist dabei kein entscheidendes Kriterium, ganz abgesehen davon, dass sich der gedankliche juristische Aufwand nicht notwendigerweise im Umfang der Rechtsschiften niederschlägt. Die Rechtsschriften können sich auch aus anderen Gründen unterscheiden: so kann etwa ein Zitat aus einem blossen Hinweis bestehen, es kann aber auch ein langes wörtliches Zitat in die Rechtsschrift aufgenommen werden, die Seiten können unterschiedlich dicht gefüllt (Schriftgrösse Zeilenabstand, Seitenränder) sein etc. Schon deshalb kann das Gericht nicht gehalten sein, die Rechtsschriften nach dem Kriterium des Umfanges abzugleichen. 4.1.Die Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO ist verhältnismässig festzulegen und zwar nach ständiger Praxis nach Quoten, und nicht unter Verrechnung der konkreten Honorare (KGer GR ZK2 18 42 v. 15.12.2020 E. 15.2). Mit der erstinstanzlichen Klage machte der Berufungskläger CHF 30'000.00 brutto (abzüglich die gesetzlich und vertraglich geschuldeten Sozialversicherungsbeitrage, zuzüglich Zins) geltend und die Beklagte verlangte die vollumfängliche Abweisung der Klage. Die erste Instanz verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von CHF 3'688.40 (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und zuzüglich Zins). Die Gerichtskosten von CHF 5'000.00 für dieses arbeitsrechtliche Verfahren wurden auf die Gerichtskasse genommen und der Kläger/Berufungskläger verpflichtet, die Beklagte/Berufungsbeklagte mit CHF 15'213.80 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu entschädigen. Aufgrund des Bundesgerichtsentscheides hätte dem Berufungskläger richtigerweise mehr zugesprochen werden müssen, nämlich insgesamt CHF 7'695.20 (CHF 3'688.40 + CHF 4'006.80), was bei einem Streitwert von 30'000.00 ein Obsiegen von gerundet 25 % ausmacht. Die gerundete Parteientschädigung berechnet sich demnach bei

5 / 6 einem Obsiegen der Berufungsbeklagten von 75 % - 25 % auf 50 % = CHF 9'508.60. Der Berufungskläger ist deshalb zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren gerundet CHF 9'508.60 zu bezahlen. Das entspricht vorbehältlich einer kleinen Rundungsdifferenz jenem Prozentsatz, den auch der Berufungskläger in seiner Eingabe nennt (act. A.2). 4.2.Im Berufungsverfahren wurde ein verbleibender Streitwert von CHF 26'311.60 beurteilt (vgl. E. 2). Zugesprochen wurde dem Berufungskläger ursprünglich CHF 16'456.80 (CHF 4'006.80 für nicht bezogene Ferien und CHF 12'450.00 für die Entschädigung von Überstunden); im Mehrbetrag (CHF 26'311.60

  • CHF 16'456.80) wurde die Berufung abgewiesen. Das Bundesgericht wies in der Folge die Beschwerde der Berufungsbeklagten hinsichtlich der nicht bezogenen Ferien im Betrage von CHF 4'006.80 ab, hinsichtlich der geltend gemachten Überstundenentschädigung im Betrage von CHF von 12'450.00 jedoch gut, sodass dem Berufungskläger letztlich aus dem Berufungsverfahren der entsprechende Betrag von CHF 4'006.80 zusteht, während der Berufungsbeklagten CHF 22'304.80 verbleiben. Das entspricht einem Verhältnis von 15.23 % zu 84.77 %. Gerundet ist hinsichtlich der Parteientschädigung von einem Verhältnis von 15 zu 85 auszugehen, sodass der Berufungskläger zu verpflichten ist, die Berufungsbeklagte mit 70 % (85-15) des geltend gemachten Honorars von insgesamt CHF 5'241.50, d.h. mit CHF 3'669.05 für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Die Differenz zu der von der Berufungsklägerin geltend gemachten Parteientschädigung von CHF 4'218.80 (act. A.4) ist darauf zurückzuführen, dass die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren zu Unrecht von einem Streitwert von CHF 30'000.00 (vgl. oben E. 2) ausgegangen ist.

6 / 6 Es wird erkannt: 1.Gemäss Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2024 im Verfahren BGer 4A_194/2024 werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Urteil des Berufungsverfahrens ZK2 23 39 vom 14. Februar 2024 wie folgt festgesetzt: 2.Die Regelung der Kosten für das Verfahren des Regionalgerichts (Dispositiv- Ziff. 4 des Berufungsurteils) wird bestätigt. 3.A._____ wird in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5 des Berufungsurteils verpflichtet, der B._____ für das Verfahren vor dem Regionalgericht eine Parteientschädigung von CHF 9'508.60 (inkl. Spesen und MWSt.) zu bezahlen. 4.Die Regelung der Kosten für das Berufungsverfahren (Dispositiv-Ziff. 6 des Berufungsurteils) wird bestätigt. 5.A._____ wird in Abänderung vom Dispositiv-Ziff. 7 des Berufungsurteils verpflichtet, der B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'669.05 (inkl. MWSt. und Spesen) zu bezahlen. 6.[Rechtsmittelbelehrung] 7.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, ZR2 2024 47
Entscheidungsdatum
07.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026