Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 13. Februar 2025 ReferenzZR2 24 30 InstanzZweite zivilrechtliche Kammer BesetzungRichter-Baldassarre, Vorsitzende Bergamin und Moses Bensbih, Aktuarin ParteienA._____ SA Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michele Micheli Nievergelt & Stöhr AG, Crappun 8, 7503 Samedan gegen B._____ AG Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Ulrich Brunner Prager Dreifuss AG, Bellerivestrasse 201, 8008 Zürich GegenstandSchadenersatz Anfechtungsobj. Prozessleitende Verfügung Regionalgericht Maloja vom 23. August 2024, mitgeteilt am 28. August 2024 (Proz. Nr. 115- 2024-23)

2 / 11 Sachverhalt A.Die A._____ SA reichte am 28. Juni 2024 eine auf Italienisch verfasste Klage gegen die B._____ AG beim Regionalgericht Maloja ein. B.In der Folge beantragte die B._____ AG mit Eingabe vom 9. Juli 2024, es sei Deutsch als Verfahrenssprache festzulegen sowie eine unentgeltliche amtliche Übersetzung der Klageschrift anzuordnen. C.Mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2024 ordnete der Vorsitzende am Regionalgericht Maloja das Folgende an: 1.Als Verfahrenssprache wird Deutsch festgelegt. 2.Beide Parteien haben ihre weiteren Eingaben sowie die Korrespondenz etc. auf Deutsch zu verfassen und ihre mündlichen Vorträge an den Verhandlungen (Instruktionsverhandlung und/oder Hauptverhandlung) auf Deutsch vorzutragen. 3.Der Antrag der Beklagten auf Anordnung einer unentgeltlichen amtlichen Übersetzung der Klageschrift wird abgewiesen. 4.Der Beklagten wird eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Einreichung ihrer Klageantwort, welche den in Art. 221 Abs. 1 ZPO vorgegebene Inhalt zu enthalten hat. 5.Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen. 6.[Rechtsmittel] 7.[Mitteilung] D.Dagegen erhob die A._____ SA (fortan Beschwerdeführerin) am 9. September 2024 hierorts rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Petito 1.Che il punto numero 2 del dispositivo della Disposizione ordinatoria processuale del Tribunale regionale Maloja del 23 agosto 2024 nella procedura numero 115-2024-23, comunicata il 28 agosto 2024[,] è annullato e ogni parte può esprimersi nella lingua ufficiale di sua scelta; 2.Con spese e ripetibili (oltre IVA) interamente a carico del Tribunale regionale Maloja o della Convenuta; ed il seguente 2.Petito procedurale 1.Che al reclamo sia concesso l'effetto sospensivo; 2.Con spese e ripetibili interamente a carico del Tribunale regionale Maloja o della Convenuta. E.Der Beschwerde wurde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt.

3 / 11 F.Die B._____ AG (fortan Beschwerdegegnerin) liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen. Der Kostenvorschuss ging innert erstreckter Frist rechtzeitig ein. Die Akten der Vorinstanz sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Angefochten ist eine prozessleitende Verfügung. Deren selbständige Anfechtung ist – abgesehen von den vorliegend nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur zulässig, wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). 1.1.Nach ständiger Praxis genügt auf kantonaler Ebene nicht nur das Drohen eines rechtlichen, sondern bereits eines tatsächlichen Nachteils (vgl. statt vieler KGer GR ZK2 24 59 v. 19.6.2024 m. w. H.). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist grundsätzlich nur zurückhaltend anzunehmen. Der Gesetzgeber hat die selbständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses soll nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] v. 28.6.2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7377). Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d. h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2.Die Beschwerdeführerin begründet ihren nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Wesentlichen damit, dass die angefochtene, gesetzeswidrige Anordnung zur Folge hätte, dass die Vorinstanz auf Italienisch verfasste Eingaben nicht mehr akzeptieren würde. Für die Beschwerdeführerin hätte dies nicht unerhebliche (negative) prozessuale Konsequenzen mit Einfluss auf den Verfahrensausgang. Dies habe umso mehr mit Blick auf das frühe Verfahrensstadium des vorinstanzlichen Verfahrens zu gelten (act. A.1, Rz. 6 ff.). 1.3.Die Androhung, Eingaben und Vorträge in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache nicht entgegenzunehmen bzw. nicht zu berücksichtigen kann den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren tangieren. Der Nachteil im Verfahren nicht gehörig gehört zu werden, ist als Rechtsnachteil zu qualifizieren. Das ist hier insofern von Bedeutung, als zum Äusserungsrecht der Parteien das Korrelat gehört, dass der Richter die Äusserungen auch entgegennimmt und prüft. In einer Gehörsverletzung als solchen liegt für sich

4 / 11 genommen noch kein hinreichend erheblicher Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, da die Rüge der Gehörsverletzung in der Regel im Rechtsmittel gegen den Sachentscheid vorgebracht werden kann (siehe dazu statt vieler KGer GR ZK1 24 22 v. 22.3.2024 E. 4.1 m. H.). Vorliegend ist der Beschwerdeführerin indessen beizupflichten, dass die Vorinstanz, ihrer eigenen Anordnung folgend, sämtliche (künftigen) schriftlichen und mündlichen Äusserungen der Beschwerdeführerin in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache unberücksichtigt lassen müsste. Würde der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation abgesprochen und würde die Beschwerdeführerin weiterhin von ihrem Recht auf italienische Eingaben bzw. Vorbringen Gebrauch machen, müsste sie sich angesichts des frühen Verfahrensstadiums (zumindest einstweilen) weitreichende Säumnisfolgen zu ihren Lasten entgegenhalten lassen und darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelinstanz im Zuge der Anfechtung des Endentscheids anderer Meinung als die Vorinstanz sein wird. Ein solche (Rechts-)Folge ist ihr offensichtlich nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin auf das Rechtsmittel gegen den Sachentscheid zu verweisen, erwiese sich im vorliegenden Fall darüber hinaus als höchst prozessunökonomisch. Faktisch würde dies nämlich in die Wiederholung des noch ganz am Anfang stehenden vorinstanzlichen Verfahrens münden (vgl. Danielle Schwendener, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2024, N 40 zu Art. 319 ZPO). Dass unnötige Kosten und Zeitverlust für sich alleine jeweils noch nicht ausreichen, um einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen, ändert in der vorliegenden Konstellation nichts. Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ist daher zu bejahen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4.Entsprechend dem Anfechtungsobjekt ist die Verfahrenssprache im vorliegenden Beschwerdeverfahren Deutsch (act. D.1; Art. 8 Abs. 2 SpG [BR 492.100]). Der Beschwerdeführerin stand es indessen frei, in ihren Eingaben Italienisch als kantonale Amtssprache zu verwenden (Art. 8 Abs. 1 SpG), wovon sie denn auch Gebrauch machte (act. A.1). 2.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung, wonach beide Parteien ihre weiteren Eingaben sowie die Korrespondenz etc. auf Deutsch zu verfassen und ihre mündlichen Vorträge an den Verhandlungen (Instruktionsverhandlung und/oder Hauptverhandlung) auf Deutsch vorzutragen hätten. Hiergegen wehrt sich die Beschwerdeführerin. Besagte Anordnung verstosse gegen Art. 10 SpG (act. A.1). Nicht angefochten ist

5 / 11 demgegenüber insbesondere die Anordnung von Deutsch als Verfahrenssprache (act. B.1, Dispositivziff. 1). 3.Die Sprachenfreiheit ist in Art. 18 BV (SR 101) garantiert. Diese Garantie umfasst insbesondere den Gebrauch der Muttersprache. Ist diese eine der vier Landessprachen, so wird der Gebrauch von Art. 4 BV geschützt. Ferner darf nach Art. 8 Abs. 2 BV niemand aufgrund der Sprache diskriminiert werden. 3.1.Das Prinzip der Sprachenfreiheit betrifft auch die Amtssprache(n) der Kantone und insbesondere die Verfahrenssprache. Nach Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten. Diese Bestimmung enthält das Territorialitätsprinzip, welches jedoch kein verfassungsmässiges Individualrecht ist. Es stellt eine Einschränkung der Sprachenfreiheit dar und erlaubt den Kantonen, Massnahmen zu ergreifen, um die überlieferten Grenzen der Sprachgebiete und deren Homogenität zu erhalten (KGer FR 502 2022 138 v. 18.7.2022 E. 4.1; BGE 136 I 149 E. 4.2 m. H.). 3.2.Im Verhältnis zu den Behörden ist die Sprachenfreiheit durch das Prinzip der Amtssprache begrenzt. Unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen besteht kein Recht, mit den Behörden in einer anderen als der Amtssprache zu kommunizieren. Diese ist wiederum grundsätzlich an das Territorialitätsprinzip gebunden, indem sie normalerweise mit der Sprache übereinstimmt, die im betreffenden Gebiet gesprochen wird. Es obliegt primär den Kantonen, den Sprachgebrauch innerhalb ihres jeweiligen Gebietes im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu regeln (BGE 136 I 149 E. 4.3 und 5 m. H.). Damit übereinstimmend sieht auch die ZPO vor, dass das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt wird, wobei die Kantone bei mehreren Amtssprachen den Gebrauch der Sprachen regeln (Art. 129 Abs. 1 ZPO; BGer 4D_65/2018 v. 15.7.2019 E. 2.5). 4.Deutsch, Romanisch und Italienisch sind die gleichwertigen Kantons- und Amtssprachen des Kantons Graubünden (Art. 3 Abs. 1 KV [BR 110.100]). Kanton und Gemeinden unterstützen und ergreifen die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache (Art. 3 Abs. 2 KV). Auf der Grundlage von Art. 3 KV wurde das obgenannte kantonale Sprachengesetz erlassen (Botschaft der Regierung, Sprachengesetz des Kantons Graubünden, Heft Nr. 2/2006-2007, S. 78, 84 [zit. Botschaft SpG]; vgl. auch Art. 8 GOG [BR 173.00]).

6 / 11 4.1.Für Regionalgerichte von mehrsprachigen Regionen gilt, neben den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere Art. 10 SpG. Die Region Maloja ist mehrsprachig. Ihre Amtssprachen sind Deutsch, Italienisch und Romanisch (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 6 Gesetz über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen [BR 110.200]; Art. 25 Abs. 2 SpG). 4.2.Gemäss Art. 10 Abs. 2 SpG können die Parteien für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine Amtssprache der Region verwenden. Der Gesetzeswortlaut ist klar. Entgegen der vorinstanzlichen Anordnung steht es den Parteien, samt ihren Vertretern (siehe dazu eindeutig Botschaft SpG, a.a.O., S. 99 f.), somit frei, sich einer regionalen Amtssprache ihrer Wahl zu bedienen (so auch vor den kantonalen Gerichten: Art. 8 Abs. 1 SpG). Dies gilt offenkundig für schriftliche Eingaben (Rechtsschriften, Korrespondenz etc.). Die Beschwerde ist in diesem Punkt offensichtlich begründet und gutzuheissen. 4.3.Zu prüfen bleibt, wie es sich mit mündlichen Äusserungen (Vorträgen etc.) anlässlich von Verhandlungen verhält. 4.3.1. In mehrsprachigen Regionen wird die Hauptverhandlung in der Regel in einer Amtssprache der Region geführt, welcher die beklagte Partei beziehungsweise die oder der Angeklagte mächtig ist (Art. 10 Abs. 3 SpG). Der Wortlaut allein beantwortet die hier strittige Frage nicht. 4.3.2. Art. 10 Abs. 3 SpG zielt (wie auch Art. 8 Abs. 2 SpG) letztlich auf die Festlegung der Verfahrenssprache ab (vgl. dazu Botschaft SpG, a.a.O., S. 99, 101 mit Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 SpG). Die Verfahrenssprache wird bei mehreren Möglichkeiten primär im Interesse der Klarheit des Verfahrens festgelegt. Sie dient der Erwartungs- und Planungssicherheit der Parteien, aber auch der Gerichte selbst. Bei mehreren, gleichwertigen Amtssprachen definiert die Verfahrenssprache mithin diejenige Amtssprache, in welcher sich das Gericht grundsätzlich an die Parteien zu wenden und in welcher es die verfahrensleitenden und -erledigenden Schriftstücke (konsequenterweise) auszufertigen hat. Die Verfahrenssprache ist aber nicht gleichzusetzen mit der Sprache, in welcher sich die Parteien vor mehrsprachigen Regionalgerichten oder vor kantonalen Gerichten äussern dürfen. Mit der Regelung in Art. 10 Abs. 3 SpG (und auch Art. 8 Abs. 2 SpG) soll sichergestellt werden, dass sich die Wahl der Verfahrenssprache und damit auch diejenige einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich an der (regionalen) Amtssprache orientiert, welcher die (vermutungsweise) prozessual schwächere Partei oder zumindest die Partei, die nicht über den Gerichtsstand, den Eintritt der Rechtshängigkeit und das Prozessthema entschieden hat, mächtig ist. Letztere soll

7 / 11 im Rahmen des Prozesses nicht sprachlich benachteiligt werden. Dass hierdurch aber die Wahlfreiheit der übrigen Parteien gemäss Art. 10 Abs. 2 SpG aufgehoben werden soll, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Eine solche Auslegung widerspräche dem grundlegenden Prinzip der Gleichwertigkeit der (regionalen) Amtssprachen vor mehrsprachigen Gerichten (vgl. Art. 3 Abs. 2 KV). Art. 3 Abs. 2 SpG hält zudem als einer von verschiedenen Grundsätzen des Sprachengesetzes fest, dass jede Person sich in einer Amtssprache ihrer Wahl an die kantonalen Behörden wenden kann. Die Regionalgerichte gehören zu den kantonalen Behörden. Beschränkt wird dieser Grundsatz bei den einsprachigen Regionalgerichten durch das Territorialitätsprinzip (Art. 9 Abs. 2 und 3 SpG; Botschaft SpG, a.a.O., S. 100 f.). Bei mehrsprachigen Regionen gilt hingegen der Grundsatz der Gleichwertigkeit ihrer jeweiligen (regionalen) Amtssprachen (vgl. Art. 3 Abs. 2 KV). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei Erlass des SpG die damaligen Bezirksgerichte noch keine kantonalen Behörden waren (Gebietsreform im Kanton Graubünden per 1.1.2017). Aus der Botschaft der Regierung zum SpG geht unmissverständlich hervor, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt in mehrsprachigen Bezirken sämtliche Amtssprachen der im Gerichtssprengel zusammengeschlossenen Kreise als Gerichtssprachen anerkannt wurden (ibid., S. 89 f., 101). Dies steht mit der Regelung von Art. 3 Abs. 2 SpG im Einklang. 4.3.4. Für die Auslegung von Art. 10 Abs. 3 SpG ist alsdann Art. 8 SpG, welcher den Sprachgebrauch an den kantonalen Gerichten (Obergericht, Justizgericht und Zwangsmassnahmengericht) regelt, von Bedeutung. Gemäss Botschaft zum SpG gelten in Bezug auf den Gebrauch der Gerichtssprachen bei mehrsprachigen Bezirks- bzw. den heutigen Regionalgerichten nämlich die gleichen Grundsätze wie bei den kantonalen Gerichten (ibid., S. 89 f.). Sinn und Zweck von Art. 8 als auch Art. 10 SpG ist der Sprachenfreiheit als Individualrecht auch bei den Gerichten zum Durchbruch zu verhelfen, mithin das Grundrecht auf den Gebrauch der eigenen (Amts-)Sprache in Gerichtsverfahren sicherzustellen (vgl. VGer GR V 19 1 v. 22.10.2019 E. II.1.3.3.2 in fine). Wesentlich ist somit (wiederum) der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Amtssprachen. Dabei gilt diese Gleichberechtigung grundsätzlich für sämtliche Verfahrensschritte der Parteien. Die Parteien sind also bei der Wahl der Amtssprache für ihre schriftlichen und mündlichen Vorbringen vor den kantonalen Gerichten und den mehrsprachigen Regionalgerichten, beschränkt auf die jeweiligen regionalen Amtssprachen, frei (Botschaft SpG, a.a.O., S. 89 f., 99 f.). Dies entspricht denn auch der Praxis am (ehemaligen) Kantonsgericht, und zwar gerade auch im Rahmen mündlicher Verhandlungen. Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 3 SpG ist im sprachlichen Gesamtkontext zu verstehen. Mit Blick auf

8 / 11 den Gesetzeszweck kann aus ihr jedenfalls keine Einschränkung der Wahlfreiheit von Art. 10 Abs. 2 SpG resp. Art. 3 Abs. 2 SpG abgeleitet werden. 4.3.5. Entgegen der Vorinstanz führt auch Art. 7 Abs. 2 SpG zu keinem anderen Schluss (act. B.2, S. 3). Die Regelung gemäss Art. 7 Abs. 2 SpG, wonach die Mitglieder der Gerichte sich in mündlichen Verhandlungen in der Amtssprache ihrer Wahl äussern, trägt dem Umstand Rechnung, dass in mehrsprachigen Regionen allenfalls nicht alle Gerichtsmitglieder sämtliche Amtssprachen der Region aktiv beherrschen (Botschaft SpG, a.a.O., S. 99). Der Zweck von Art. 7 Abs. 2 SpG erlaubt es mithin nicht, die Sprachenwahlfreiheit der Parteien einzuschränken. Im Gegenteil: Gilt für die Gerichtsmitglieder eine freie Wahlmöglichkeit, hat dies umso mehr für die Parteien zu gelten. 4.3.6. Dass es im Übrigen zulässig ist, die Sprache des Verfahrens von derjenigen gewisser Handlungen der Parteien zu trennen, bejahte das Bundesgericht bereits mehrfach (BGE 136 I 149 E. 6.2; insb. auch im Anwendungsbereich der ZPO: BGer 4D_65/2018 v. 15.7.2019 E. 2.5). Ferner sehen sowohl der Bund als auch andere Kantone ähnliche sprachenrechtliche Bestimmungen wie Art. 8 und 10 SpG vor (vgl. dazu Art. 54 BGG; Art. 36 Abs. 2 BPatGG [SR 173.41]; ferner Art. 6 Sprachengesetz [SpG, BG v. 5.10.2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften, SR 441.1]; Praxis des BStGer für schriftliche Eingaben [TPF 2014 161, 2015 93, 2015 147]; Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Wallis zur Schweizerischen Zivilprozessordnung v. 11.2.2009 [EGZPO/VS; SGS 270.1]; Art. 115 ff. des Justizgesetzes des Kantons Fribourg [SGF 130.1]; Art. 6 der Verfassung des Kantons Bern v. 6.6.1993 [KV/BE; SR 131.212]). 4.3.7. Die Verwendung von verschiedenen Sprachen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kann, je nach Übersetzungsbedarf, zeit- und kostenintensiv sein. Zudem beeinträchtigen Übersetzungen notorisch den Verhandlungsfluss/-ablauf. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 7 Abs. 5 SpG hinzuweisen, wonach das Gericht im Einvernehmen mit den Parteien eine von den Grundsätzen gemäss SpG abweichende Sprachregelung treffen kann. Diese Ausnahmeregelung soll den besonderen sprachenrechtlichen Konstellationen an den mehrsprachigen Gerichten Rechnung tragen und die Möglichkeit von pragmatischen Lösungen eröffnen (Botschaft SpG, a.a.O., S. 99). Dass für eine Anwendung dieser Ausnahmeregelung das Einvernehmen der Parteien erforderlich ist, ist indessen ein bewusster gesetzgeberischer Entscheid. Sie lässt mithin kein Raum – ohne Einverständnis der Parteien – eine vom SpG abweichende Regelung hoheitlich und verbindlich anzuordnen.

9 / 11 4.3.8. Unbehelflich sind schliesslich die Ausführungen der Vorinstanz zu den nicht existenten Italienisch-Kenntnissen der Beschwerdegegnerin bzw. dessen Vertreter sowie zu den vorhandenen Deutsch-Kenntnissen des Vertreters der Beschwerdeführerin (act. B.1, S. 3). Ungeachtet dessen, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin ohnehin um eine internationale Versicherungsgesellschaft handelt, gelten Art. 10 und Art. 3 Abs. 2 SpG (wie auch Art. 8 SpG) ohne Rücksicht auf die Sprachkompetenzen der Gegenpartei oder deren Vertreter. Art. 10, Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 SpG auferlegen den Parteien denn auch nur das passive Verständnis einer anderen, vor der jeweiligen Instanz zulässigen Amtssprache. 4.3.9. Nach dem Gesagten verdient die Auffassung der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf mündliche Äusserungen anlässlich von Verhandlungen Zustimmung. 5.Zusammenfassend verstösst die vorinstanzliche Anordnung, schriftliche Eingaben und mündliche Vorbringen ausschliesslich in Deutsch zu tätigen, gegen Art. 10 SpG. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Eine Neuregelung erübrigt sich angesichts der gesetzlichen Regelung. Es gilt das Sprachengesetz. 6.Mit dem begründeten Entscheid in der Sache werden die Anträge der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass eines unbegründeten Entscheids (act. D.13) gegenstandslos. Letzteres Begehren wäre aber ohnehin abzuweisen gewesen. So ist zwar richtig, dass die Rechtsmittelinstanzen nunmehr ebenfalls die Möglichkeit haben, unbegründete Entscheide zu erlassen (Art. 318 Abs. 2 u. Art. 327 Abs. 5 ZPO), und zwar auch in den bereits vor dem 1. Januar 2025 hängigen Verfahren (Art. 407f ZPO). Das vorliegende Verfahren betrifft eine wesentliche Frage des Gebrauchs der Gerichtssprachen. Ein unbegründeter Entscheid war von vornherein nicht angezeigt. 7.Die Entscheidgebühr ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen (Art. 12 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Im vorliegenden Fall führt eine falsche Anwendung des kantonalen Sprachengesetzes durch die Vorinstanz zur Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Fehler nicht mitzuverantworten. Sie beantragte vor Vorinstanz (soweit vorliegend interessierend) lediglich, dass Deutsch als Verfahrenssprache festzulegen und eine unentgeltliche amtliche Übersetzung der Klageschrift anzuordnen sei (RG act. I.2). Überdies enthielt sie sich vor Beschwerdeinstanz eines Antrages. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind mithin auf die Gerichtskasse zu nehmen (Regionalgericht Maloja). Der seitens der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist zu erstatten (act. D.2). Der

10 / 11 anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung von pauschal CHF 800.00 (inkl. Spesenpauschale und MWST) aus der Gerichtskasse (Regionalgericht Maloja) zuzusprechen (Art. 107 Abs. 2 ZPO spricht zwar nur von Gerichtskosten, gilt aber analog auch für die Parteientschädigung; vgl. BGE 138 III 471 E. 7; KGer GR ZK2 21 30 v. 30.9.2021 E. 7.2). 8.Nach Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO (BR 320.100) entscheidet das Obergericht über Beschwerden (neu) in einzelrichterlicher Kompetenz. Diese Bestimmung trat am 1. Januar 2025 in Kraft und gelangt auch auf am Stichtag hängige Verfahren zur Anwendung (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EGzZPO). Vorliegendes Urteil ergeht in Dreierbesetzung (Art. 38 Abs. 4 GOG). Da dies der bisherigen sachlichen Zuständigkeit entspricht, konnte darauf verzichtet werden, den Parteien (nachträglich) die Gelegenheit einzuräumen, einen Entscheid in Dreierbesetzung zu beantragen (Art. 7 Abs. 3 EGzZPO).

11 / 11 Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung des Regionalgerichts Maloja vom 28. August 2024 ersatzlos aufgehoben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 werden dem Kanton Graubünden (Regionalgericht Maloja) auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird der A._____ SA durch das Obergericht des Kantons Graubünden erstattet. 3.Der Kanton Graubünden (Regionalgericht Maloja) wird verpflichtet, der A._____ SA für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 800.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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13.02.2025
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25.03.2026