Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 22. Mai 2025 mitgeteilt am 27. Mai 2025 ReferenzZR2 22 14 InstanzZweite zivilrechtliche Kammer BesetzungBergamin, Vorsitz Richter-Baldassarre und Aebli Theus Simoni, Aktuarin A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Sascha M. Duff Via dil Parc 2b, 7018 Flims Waldhaus gegen Erben von B._____ nämlich: C._____ D._____ zusammen Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach Postfach 74, Via Maistra 7, 7500 St. Moritz E._____ Berufungsbeklagte 2

2 / 24 Erben von F._____ nämlich: A._____ E._____ C._____ zusammen Berufungsbeklagte 3 GegenstandForderung/Auflösung Gesamthandverhältnis Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja vom 23. November 2021, mitge- teilt am 15. Februar 2022 (Proz. Nr. 115-2021-7)

3 / 24 Sachverhalt A.a.Die Parzelle Nr. G._____ auf dem Gebiet der Gemeinde H._____ (Grund- buchamt der Region Maloja) ist mit einem Mehrfamilienhaus mit Garage überbaut. Im Rahmen einer am 2. Dezember 1960 vorgenommenen Erbteilung übernahmen die vier Erben F., A., B._____ und E._____ (nunmehr: E.) die Parzelle als Miteigentümer zu je ¼. A.b.Im Jahre 1969 wurde die Parzelle Nr. G. durch Bauarbeiten auf der Nachbarsparzelle (Erstellung des Parkhauses I.) beschädigt. Die Erben T. (F., A., B., E.) erhielten aufgrund dieses Vor- kommnisses eine Schadenssumme von CHF 735'000.00, welche die Haftpflichtver- sicherung, die "J.", am 2. März 1990 zuhanden der Erben T. beim Kreisamt Oberengadin hinterlegte. Heute ist die Geldsumme beim Regionalgericht Maloja hinterlegt, auf Konten bei der K._____ (Portfolio Nr. L./Konto Nr. M. und Konto Nr. N.). A.c.Am 15. März 1994 ersteigerte A. in einem gegen B._____ durchge- führten Zwangsvollstreckungsverfahren von letzterem dessen ¼-Miteigentumsan- teil an der Parzelle Nr. G.. Fortan waren A. mit zwei ¼-Miteigentums- anteilen sowie E._____ und F._____ mit je ¼-Miteigentumsanteil im Grundbuch ein- getragen. A.d.Im Jahre 2006 verstarb F.. Ihre Erbschaft ging an die Erben A., E._____ und C.. B.Mit Eingabe vom 2. September 2020 reichte B. gegen A._____ E._____ und die Erbengemeinschaft F., bestehend aus A., E._____ und C., bei der Schlichtungsbehörde der Region Maloja ein Schlichtungsge- such mit folgendem Rechtsbegehren ein: 1.Es sei das Gesamthandverhältnis unter den Gesamthändern B., A., E. und der noch bestehenden Erbengemeinschaft F._____ am hinterlegten Geldbetrag auf der K._____ (Portfolio Nr. L./Konto Nr. M. und Konto Nr. N.), lautend auf das Regionalgericht Maloja, aufzuheben und es seien die sich auf den beiden vorgenannten Konti befindenden Beträge zu je ¼ an B., A., E. und der noch bestehenden Erbengemeinschaft F._____ zu Alleineigentum zuzuweisen. 2.Die K._____ sei anzuweisen, von den vorgenannten Bankkonti B., A., E._____ und der Erbengemeinschaft F._____ nach Deckung ihrer Kosten und Bekanntgabe der jeweiligen Bankverbindun- gen durch die Parteien, je ¼ zu überweisen. 3.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

4 / 24 E._____ und C._____ teilten der Schlichtungsbehörde die Anerkennung dieses Rechtsbegehrens mit. Weil sich B._____ und A._____ an der Schlichtungsverhand- lung vom 28. Oktober 2020 nicht einigen konnten, erteilte die Schlichtungsbehörde der Region Maloja B._____ am 4. November 2020 die Klagebewilligung. C.Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 reichte B._____ gegen A., E. sowie die Erbengemeinschaft F., bestehend aus A., E._____ und C., beim Regionalgericht Maloja Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein: 1.Es sei das Gesamthandverhältnis unter den Gesamthändern B., A., E. und der noch bestehenden Erbengemeinschaft F., bestehend aus A., E._____ und C., am hinterleg- ten Geldbetrag auf der K. (Portfolio Nr. L./Konto Nr. M. und Konto Nr. N.), lautend auf das Regionalgericht Maloja, aufzuheben und es seien die sich auf den beiden vorgenannten Konti befindenden Beträge zu je ¼ an B., A., E. und der noch bestehenden Erbengemeinschaft F._____ zu Alleineigentum zuzuweisen. 2.Die K._____ sei anzuweisen, von den vorgenannten Bankkonti B., A., E._____ und der Erbengemeinschaft F., be- stehend aus A., E._____ und C., nach Deckung ihrer Kos- ten und Bekanntgabe der jeweiligen Bankverbindungen durch die Par- teien, je ¼ zu überweisen. 3.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. D.Mit Klageantwort vom 4. März 2021 bzw. vom 8. März 2021 anerkannten C. und E._____ mit identischen Rechtsbegehren die Klage. Die Kosten des Verfahrens seien, sofern die übrigen Beklagten das Rechtsbegehren von B._____ ebenfalls anerkennen würden, anteilsmässig zu je einem Viertel auf die Parteien zu verteilen. Sollte sich A._____ gegen die Saldierung der Hinterlegungsbankkonten wehren, so habe dieser die gesamten Gerichtskosten zu tragen und sei zudem zu verpflichten, die übrigen Parteien ausseramtlich zu entschädigen. A._____ ver- langte mit Eingabe vom 7. März 2021 sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Klage. E.Nach durchgeführter Hauptverhandlung fällte das Regionalgericht Maloja am 23. November 2021 folgenden Entscheid: 1.Die Klage wird gutgeheissen und das Gesamthandverhältnis zwischen B., A., E._____ und der Erbengemeinschaft F._____ am hinterlegten Geldbetrag auf der K._____ (Portfolio Nr. L./Konto Nr. M. und Konto Nr. N.), lautend auf das Regionalgericht Maloja, wird aufgehoben und die sich auf den beiden vorgenannten Konti befindenden Beträge werden zu je einem Viertel an B., A., E. und an die Erbengemeinschaft F._____ zu Alleinei- gentum zugewiesen.

5 / 24 2.Die K._____ wird angewiesen, von den vorgenannten Bankkonti B., A., E._____ und der Erbengemeinschaft F., nach Deckung ihrer Kosten und Bekanntgabe der jeweiligen Bankverbindun- gen durch die Parteien, je ein Viertel zu überweisen. 3.Die Gerichtskosten von CHF 5'000.- werden dem Beklagten 1 auferlegt. 4.Der Beklagte 1 wird verpflichtet, den Kläger mit CHF 7'277.- (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 5.[Rechtsmittelbelehrungen] 6.[Mitteilungen] F.Gegen diesen Entscheid reichte A. (nachfolgend: Berufungskläger) am 18. März 2022 beim (damaligen) Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit fol- genden Anträgen ein: 1.Es sei das vorinstanzliche Urteil vom 23. November 2021 vollumfänglich aufzuheben. 2.Es sei die Klage des Berufungsbeklagten 1 vollumfänglich abzuweisen. 3.Eventualiter seien die bei der K._____ im Portfolio Nr. L._____ auf Kon- ten Nrn. M._____ und N., eventuell auch Nr. P., lautend auf das Regionalgericht Maloja, hinterlegten Gelder im Umfang von total min. CHF 934'410.00 zu 1/2 an den Berufungskläger, zu 1/4 an die Be- rufungsbeklagte 2 und zu 1/4 an die Berufungsbeklagte 3 zu überweisen und die K._____ entsprechend zu instruieren. 4.Subeventualiter sei der allenfalls dem Berufungsbeklagten 1 zugespro- chene Geldbetrag aufgrund der erhobenen Verrechnungseinrede im Umfang von CHF 366'266.66 dem Berufungskläger zuzusprechen und in der Folge seien die bei der K._____ im Portfolio Nr. L._____ auf Kon- ten Nrn. M._____ und N., eventuell auch Nr. P., lautend auf das Regionalgericht Maloja, hinterlegten Gelder im Umfang von total min. CHF 934'410.00 zu 1/2 an den Berufungskläger, zu 1/4 an die Be- rufungsbeklagte 2 und zu 1/4 an die Berufungsbeklagte 3 zu überweisen und die K._____ entsprechend zu instruieren. 5.Alles unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zu- züglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten 1. B._____ verlangte in seiner Berufungsantwort vom 9. Mai 2022 die vollumfängliche Abweisung der Berufung mit voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers. E._____ und C._____ verzichteten am 8. bzw. 9. Mai 2022 auf die Einreichung einer Berufungsantwort und teilten mit, sie würden sich den Aus- führungen des Rechtsvertreters von B._____ anschliessen. G.Der Berufungskläger leistete den von ihm eingeforderten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.00 innert angesetzter Frist. Die Akten der Vorinstanz wurden eingeholt. Der Vorsitzende der (damaligen) II. Zivilkammer des Kantonsgerichts teilte den Parteien ferner am 31. Mai 2022 mit, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei.

6 / 24 H.Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 hiess der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts das Gesuch von B._____ vom 5. Mai 2022 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Berufungsverfahren gut und ernannte Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (ZK2 22 22). I.Am 29. November 2022 teilte der Rechtsvertreter von B._____ dem Kantons- gericht mit, dass sein Mandant verstorben sei, und verlangte die Sistierung des Be- rufungsverfahrens, bis bekannt sei, wer Erbe von B._____ sei. Antragsgemäss sis- tierte der Vorsitzende der II. Zivilkammer das Berufungsverfahren, bis die Erben von B._____ definitiv ermittelt worden seien. J.Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsge- setz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft getreten. Auf diesen Zeitpunkt hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Kantonsge- richts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Das vorliegende Berufungsverfahren ist von der (neuen) Zweiten zi- vilrechtlichen Kammer des Obergerichts übernommen worden, wobei die Verfah- rensnummer von ZK2 22 14 auf ZR2 22 14 geändert wurde. K.Auf Veranlassung des Vorsitzenden der Zweiten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts teilte die Einzelrichterin am Regionalgericht Maloja dem Obergericht am 14. Februar 2025 den Entscheid vom 13. März 2023 betreffend Testaments- eröffnung über den Nachlass von B._____ (Proz. Nr. 135-2023-37) sowie die am 16. August 2023 ausgestellte Erbenbescheinigung mit (Proz. Nr. 135-2023-206). Gemäss Erbenbescheinigung hat B._____ als gesetzlichen Erben seinen Sohn C._____ und als eingesetzte Erbin D._____ hinterlassen. Weil das Regionalgericht Maloja dem Obergericht mit Schreiben vom 14. Februar 2025 zudem mitteilte, es seien keine Ausschlagungen eingegangen und es sei keine Benachrichtigung des Konkursgerichts erfolgt, hob der Vorsitzende mit Verfügung vom 18. Februar 2025 die Sistierung des Berufungsverfahrens per 14. März 2025 auf. Zugleich setzte er C._____ und D._____ bis zum 14. März 2025 Frist an, um mitzuteilen, ob sie die Erbschaft in Bezug auf den Anteil von B._____ am hinterlegten Geldbetrag geteilt und, gegebenenfalls, wem sie den Anteil zugewiesen hätten. Andernfalls gehe das Obergericht davon aus, dass am hinterlegten Geldbetrag weiterhin eine Erbenge- meinschaft bestehe. Mit Schreiben vom 13. März 2025 meldete sich der bisherige Rechtsvertreter von B._____ und gab bekannt, dass er dessen Erben C._____ und D._____ vertrete und diese nach wie vor eine Erbengemeinschaft bilden würden (nachfolgend: Berufungsbeklagte 1). Weiter gab der Rechtsvertreter an, dass sich

7 / 24 E._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte 2) durch C._____ vertreten lasse. Alle drei seien mit dem Entscheid der Vorinstanz einverstanden. L.Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Ver- fahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Erstinstanzliche Endentscheide können innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides mittels Berufung bei der Rechtsmittelinstanz angefochten werden, wenn in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 i.V.m. Art. 311 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet sowie unter Beile- gung des angefochtenen Entscheides einzureichen (Art. 311 ZPO). 1.2.Der angefochtene Entscheid samt schriftlicher Begründung wurde den Par- teien am 15. Februar 2022 mitgeteilt. Die Berufungsschrift wurde am 18. März 2022, d.h. innert der Berufungsfrist, der Post übergeben. Der Streitwert übersteigt CHF 10'000.00 bei weitem, beantragt der Berufungskläger doch die vollumfängliche Abweisung der von der Vorinstanz gutgeheissenen Klage, welche die Verteilung der beim Regionalgericht Maloja hinterlegen Geldsumme von über CHF 735'000.00 auf den Berufungskläger und die Berufungsbeklagten verlangt. 1.3.Rechtsmittelinstanz war bei Einreichung der Berufung noch das Kantonsge- richt von Graubünden. Per 1. Januar 2025 ist das Verfahren auf das Obergericht des Kantons Graubünden übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Für die Zutei- lung eines Geschäfts an eine Kammer ist die Rechtsfrage massgeblich, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt, wobei die Kammervorsitzenden in Zweifels- fällen die zuständige Kammer im gegenseitigen Einvernehmen bestimmen (Art. 14 Abs. 1 und 3 OGV [BR 173.010]). Der vorliegende Fall, bei welchem hauptsächlich streitig ist, ob die früheren Miteigentümer der Parzelle in Bezug auf den von der Haftpflichtversicherung hinterlegten Schadensbetrag eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR bilden, fällt in die Zuständigkeit der Zweiten zivilrechtlichen Kammer (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV). 1.4.Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzu- treten. 2.Noven

8 / 24 2.1.Die Berufungsbeklagten 1 bringen vor, bei den vom Berufungskläger zusam- men mit der Berufung eingereichten Beweisurkunden Nr. 9, 10 sowie 12 bis 16 handle es sich um unechte Noven, die bereits bei Ende der Hauptverhandlung des vorinstanzlichen Verfahrens entstanden und vorhanden gewesen seien (act. A.2, S. 3). Auch die vom Berufungskläger geltend gemachte Verrechnungseinrede so- wie seine Ausführungen zu einem Mietverhältnis würden unzulässige unechte No- ven darstellen (act. A.2, S. 10 f.). 2.2.Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Un- echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsver- fahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger na- mentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Be- weismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1). Auch Einreden wie die Verrechnungseinrede können als Noven qualifiziert werden, wenn sie auf neuen Tatsachen und/oder neuen Beweismitteln beruhen (vgl. SPÜH- LER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivil- prozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 317 N. 13; STEININGER, in: Brunner/Schwan- der/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2025, Art. 317 N. 2). Potestativ-Noven, d.h. Noven, deren Entstehung vom Willen der Par- tei abhängt, gelten als unechte Noven. Deren Zulässigkeit entscheidet sich somit danach, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. BGE 146 III 416 E. 5.3 mit Verweis auf Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO in der Fassung, die bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft war). 2.3.Bei den Beweisurkunden Nr. 9 (Klage von Dr. iur. Q._____ vom 2. März 1981; act. B.9), Nr. 10 (Brief von R._____ vom 2. November 1984; act. B.10), Nr. 12 (Korrespondenz mit Architekt S._____ vom März/April 1972; act. B.12), Nr. 13 (Mietkündigung vom 14. Oktober 1994; act. B.13), Nr. 14 (Zahlungsbefehl aus dem

9 / 24 Jahr 1990; act. B.14), Nr. 15 (Zahlungsbefehl aus dem Jahr 1994; act. B.15) und Nr. 16 (Berechnung Teuerung Mietzins 2004 und 2014; act. B.16), die der Beru- fungskläger mit der Berufung eingereicht hat, handelt es sich um neue Beweismittel, und zwar um solche, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. November 2021 entstanden waren und somit als unechte Noven zu quali- fizieren sind. Der Berufungskläger führt nicht aus, warum er diese unechten Noven nicht bereits vor Vorinstanz eingereicht hat. Sie können daher im Berufungsverfah- ren nicht zugelassen werden. 2.4.Für den Fall, dass hinsichtlich der Entschädigungssumme eine dingliche Grundlage verneint und eine einfache Gesellschaft angenommen würde, macht der Berufungskläger in der Berufung zudem die Verrechnung geltend (act. A.1, S. 12). B._____ schulde ihm, F._____ sowie der Berufungsbeklagten 2 für die von ihm seit dem Jahre 1972 auf der Parzelle Nr. G._____ benutzte Mietwohnung insgesamt CHF 824'099.85. An dieser Forderung sei er, der Berufungskläger, zu 4 / 9 berechtigt, somit im Umfang von CHF 366'266.66. Diesen Betrag bringe er zur Verrechnung. Ein allfälliger Überschuss zugunsten von B._____ wäre ihm, dem Berufungskläger, bei Gutheissung der Klage zuzusprechen und der hinterlegte Schadenersatz gemäss den Miteigentumsanteilen an ihn sowie an die Berufungsbeklagte 2 und die Berufungsbeklagten 3 zu verteilen (act. A.1, S. 12 f.). Bereits vor Vorinstanz, in der Klageantwort, hatte der Berufungskläger zwar vorge- bracht, B._____ schulde "den übrigen Beteiligten" ein Mehrfaches des ihm zuste- henden Anteils an der Schadenersatzsumme, weil er jahrelang ohne ein Entgelt in der Wohnung auf Parzelle Nr. G._____ habe wohnen können (RG-act. I.4, lit. B und Ziff. 11). Wie sich dieser Anspruch zusammensetzen und wie hoch dieser betrags- mässig sein soll, führte er dabei jedoch nicht aus. Aus der Klageantwort geht aus- serdem nicht hervor, dass der Berufungskläger eine eigene Forderung hätte zur Verrechnung bringen wollen. In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erwähnte der Berufungskläger sodann nur für den Fall, dass von einer einfachen Gesellschaft mit dem Zweck der gemeinsamen Nutzung des Gebäudes ausgegangen würde, eine Mietzinsforderung seit 1994 von CHF 20'000.00 pro Jahr, die vom "Gewinn" in Ab- zug zu bringen wäre (RG-act. VII.2, S. 4). Zweck der einfachen Gesellschaft war jedoch, wenn man auf die genügend substantiierten Tatsachenbehauptungen und vor Vorinstanz eingebrachten Beweismittel abstellt, nicht die gemeinsame Nutzung des Gebäudes auf Parzelle Nr. G., sondern die Erlangung einer Schadener- satzsumme von der "J." (s. E. 6), weshalb die für den Fall eines anderen Ge- sellschaftszweckes (gemeinsame Nutzung des Gebäudes auf Parzelle Nr. G._____) vorgebrachte Verrechnungseinrede (basierend auf Mietzinsschulden

10 / 24 eines Gesellschafters) schon deshalb nicht zum Tragen kommen könnte. Aus den oben erwähnten Behauptungen des in der Hauptverhandlung (anwaltlich vertrete- nen) Berufungsklägers lässt sich nach Treu und Glauben ferner keine Verrech- nungserklärung ableiten, sondern lediglich die Geltendmachung von Ansprüchen der einfachen Gesellschaft gegenüber B._____ als Mitgesellschafter. Eine Verrech- nung der Ansprüche gegen einen Mitgesellschafter mit dessen Liquidationsan- spruch, wie es der Berufungskläger in seinem Subeventualantrag verlangt, wäre gar nicht möglich, weil sich der Liquidationsanspruch erst aus der Liquidation und der Feststellung eines allfälligen Gewinns ergäbe (vgl. HANDSCHIN/VONZUN, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, 4. Aufl. 2009, Art. 548–551 N. 136) und es zudem an der für die Verrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit (Art. 120 Abs. 1 OR; BGE 132 III 342 E. 4.3) mangeln würde. Abgesehen davon waren die Behauptun- gen des Berufungsklägers die Mietzinsforderungen betreffend auch an der Haupt- verhandlung zu wenig substantiiert ("Grosszügig gerechnet wären das CHF 20'000.00 pro Jahr, somit bis heute mind. insgesamt: CHF 540'000.00"; RG- act. VII.2, S. 4), nachdem der Rechtsvertreter von B._____ im ersten Parteivortrag zu Recht bemängelt hatte, dass nicht substantiiert dargelegt worden sei, wie hoch die Mietzinsausfälle seien, und diesbezüglich auch keine Beweismittel eingebracht worden seien (RG-act. VII.1, S. 6). Erst in der Berufungsschrift hat der Berufungs- kläger den Anspruch der Mitgesellschafter gegen B._____ nochmals näher spezifi- ziert und zur Verrechnung gestellt. Die Ansprüche aus Mietzinsausständen seit dem Jahre 1994 beziffert der Berufungskläger nun mit total CHF 242'620.00, wobei nicht klar wird, auf welcher Grundlage der von ihm behauptete Ausgangsmietzins von 1994 basiert (act. A.1, S. 13). Es fehlt diesbezüglich nach wie vor an einer genü- genden Substantiierung. Zusätzlich macht der Berufungskläger für die Zeit von 1972 bis 1994 neu Mietzinsansprüche gegen B._____ in Höhe von CHF 581'479.85 gel- tend, deren genaue Herleitung er nicht näher erläutert (act. A.1, S. 12). Dabei han- delt es sich jedoch um neue Tatsachen, die er bereits vor Vorinstanz hätte vorbrin- gen können (unechte Noven) und die nun nicht mehr berücksichtigt werden können, zumal der Berufungskläger auch nicht näher ausführt, weshalb er diese Tatsachen nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht hat. Zusammen mit der Berufungsschrift hat der Berufungskläger zudem neu die Beweisurkunden Nr. 12 bis 16 eingereicht, wel- che dazu dienen sollten, seine Verrechnungseinrede zu untermauern. Wie in E. 2.3 bereits ausgeführt, handelt es sich bei diesen Beweismitteln ebenfalls um unechte Noven, die der Berufungskläger bereits vor Vorinstanz hätte einreichen können und die im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Weitere Aus- führungen zur Verrechnungseinrede des Berufungsklägers erübrigen sich deshalb. 3.Ausgangslage und Rügen

11 / 24 3.1.Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 3.2.Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die Miteigentümer der Parzelle Nr. G._____ hätten gemeinsam die Absicht verfolgt, vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung eine adäquate Entschädigungssumme zu erhalten. Sie hät- ten daher eine einfache Gesellschaft mit diesem Zweck gebildet (act. B.1, E. 3.1, S. 6 ff.). Die einfache Gesellschaft sei spätestens mit der Hinterlegung der CHF 735'000.00 aufgelöst worden. Demzufolge könne nun im Rahmen der Liquida- tion gestützt auf Art. 533 Abs. 1 OR die Aufteilung dieser Summe als einziges Akti- vum der einfachen Gesellschaft anteilsmässig auf die Gesellschafter gefordert wer- den (act. B.1, E. 3.2, S. 9 ff.). 3.3.Der Berufungskläger moniert die Rechtsanwendung der Vorinstanz. Diese gehe in E. 3.1.4 des angefochtenen Entscheides zu Unrecht davon aus, dass die Miteigentümer der Parzelle Nr. G._____ nach dem Schadenereignis im Jahr 1969 eine einfache Gesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung der Schadenersatzfor- derung gegenüber dem Schadensverursacher gegründet hätten. Vielmehr hätten die damaligen Miteigentümer gestützt auf Art. 679 ZGB je einzeln und im Umfang ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile Anspruch auf Schadenersatz gehabt. B._____ bzw. die Berufungsbeklagten 1 als dessen Rechtsnachfolger hätten keinen An- spruch mehr, weil mit der Versteigerung des Miteigentumsanteils von B._____ auch dessen Anspruch auf die Schadenersatzforderung auf ihn, den Berufungskläger, übergegangen sei. B._____ bzw. die Berufungsbeklagten 1 hätten, da sie nicht mehr Miteigentümer seien, keinen Schaden und damit auch keinen Anspruch auf einen Teil der hinterlegten Schadenersatzzahlung. Folglich fehle es B._____ bzw. den Berufungsbeklagten 1 als dessen Rechtsnachfolger an der Aktivlegitimation für die vorliegende Klage (act. A.1, S. 5 ff.). Auch aus anderen Gründen, so der Beru- fungskläger weiter, sei keine einfache Gesellschaft ersichtlich: Für den von der Vor- instanz in E. 3.1.4 behaupteten Gesellschaftszweck gebe es keine Beweise. Die Parteien seien bereits im Jahre 1972 verstritten gewesen und hätten unabhängig voneinander gehandelt. Sie seien sich weder über die Höhe der Entschädigungs- zahlung noch über den Verwendungszweck einig gewesen. Auch seien keine ge- meinsamen Mittel erkennbar gewesen. Selbst wenn man eine einfache Gesellschaft annehmen würde, sei diese infolge des Todes von F._____ im Jahre 2006 aufgelöst worden oder infolge Kündigung seitens von B._____ mittels Schreiben vom 16. Juli 1984 oder spätestens mit der Zwangsverwertung des Miteigentumsanteils von B._____ im Jahre 1994 (act. A.1, S. 8 ff.). Bevor der auf den K._____-Konten lie-

12 / 24 gende Betrag als Gewinn unter den Parteien verteilt werden könnte, müsste ferner zuerst geklärt werden, ob nicht noch allfällige Passiven abzuziehen wären (act. A.1, S. 11 f.). 3.4.Die Berufungsbeklagten 1 vertreten demgegenüber die Ansicht, die vier Mit- eigentümer hätten eine einfache Gesellschaft, somit eine Gesamthandschaft gebil- det, um die Schadenersatzansprüche für das gemeinsame, beschädigte Haus durchzusetzen. Es liege keine Teilgläubigerschaft vor. Deshalb habe die Haftpflicht- versicherung auch nicht jedem Miteigentümer seinen Viertel der Schadenssumme auszahlen können. An der einfachen Gesellschaft sei auch B._____ als Gesell- schafter beteiligt gewesen. Die Haftpflichtversicherung habe die Schadenersatz- summe zuhanden aller damaligen Miteigentümer hinterlegt. Zu diesem Zeitpunkt sei B._____ noch Miteigentümer gewesen. Die einfache Gesellschaft sei aufgelöst worden und es gehe nunmehr um die innere Liquidation der einfachen Gesellschaft, nämlich um die Aufteilung des einzigen Aktivums, der Schadenersatzsumme, zwi- schen den einfachen Gesellschaftern (act. A.2, S. 5 ff.). Die Berufungsbeklagte 2 und die Berufungsbeklagten 3 haben sich diesen Ausführungen der Berufungsbe- klagten 1 angeschlossen (act. A.3 und A.4). 4.Rechtliche Grundlagen 4.1.1. Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserli- che Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer (Art. 646 Abs. 1 ZGB). Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentü- mers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden (Art. 646 Abs. 3 ZGB). So kann jeder Miteigentümer die nachbarlichen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche al- lein und ohne Mitwirkung der übrigen Miteigentümer ergreifen. Teilbare Ansprüche (z.B. aus Schadenersatz gestützt auf Art. 679 ZGB) können von jedem Miteigentü- mer zu dem seiner Quote entsprechenden Teil durchgesetzt werden (GRAHAM-SIE- GENTHALER, Berner Kommentar, Das Eigentum, 2022, Art. 646 N. 177 f. und N. 180; MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, Das Sachenrecht, 3. Aufl. 1964, Art. 679 N. 47; a.M. BRUNNER/WICHTERMANN, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilge- setzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 646 N. 38). Weil die teilbaren Leistungen jedem Mit- eigentümer persönlich zustehen, kann jeder Miteigentümer diese entsprechend sei- ner Quote und in diesem Umfang selbständig geltend machen (GRAHAM-SIEGEN- THALER, a.a.O., Art. 648 N. 17; MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, Das Sachenrecht, 5. Aufl. 1981, Art. 646 N. 95 und Art. 648 N. 5; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachen- recht, 6. Aufl. 2022, Rz. 739 und Rz. 743).

13 / 24 4.1.2. Eine einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsa- men Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Eine einfache Gesellschaft kann auch durch konkludentes Verhalten zustande kommen. Ein Bewusstsein der Betei- ligten, eine einfache Gesellschaft zu bilden, ist nicht erforderlich (HANDSCHIN/VON- ZUN, a.a.O., Art. 530 N. 127 m.w.H.). Beim Gesellschaftszweck kann es sich auch nur um die Durchführung einer einmaligen Tätigkeit handeln oder den Abschluss und den Vollzug eines Vertrags mit einem Dritten, z.B. eines Werkvertrags, eines Mäklervertrags oder für den Beizug eines Anwaltes zur Durchführung eines Prozes- ses (HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., Art. 530 N. 41 m.w.H.). Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit (Art. 531 Abs. 1 OR). Unter Umständen kann sogar das blosse "Dabeisein" einen Beitrag be- deuten, weil dies die Mitübernahme der Haftung einschliesst und somit den Kredit der Gesellschaft erhöht (VON STEIGER, Gesellschaftsrecht, in: Handelsrecht, SPR VIII/1, 1976, S. 369; TRUNIGER/HANDSCHIN, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, Art. 531 N. 5). 4.1.3. Eine einfache Gesellschaft kann ─ neben einer Miteigentümergemeinschaft ─ vorliegen, wenn der mit gemeinsamen Mitteln zu erreichende Zweck persönliche oder materielle Leistungen erfordert, die über die Erhaltung und Verwaltung der im Miteigentum stehenden Sache hinausgehen (BRUNNER/WICHTERMANN, a.a.O., Vor Art. 646-654a N. 14; TRUNIGER/HANDSCHIN, a.a.O., Art. 530 N. 18a; VON STEIGER, a.a.O., S. 332 f.). Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesell- schaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemein- schaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages (Art. 544 Abs. 1 OR). Gemäss dieser Bestimmung gehören bei einer einfachen Gesellschaft grundsätz- lich alle Vermögenswerte (z.B. auch Schadenersatzforderungen gegenüber Dritten) den Gesellschaftern gemeinschaftlich, zu gesamter Hand (Art. 544 Abs. 1 OR). Al- lerdings kann der Gesellschaftsvertrag auch ein quotenmässiges Miteigentum der Mitglieder vorsehen (vgl. BGE 142 III 782 E. 3.1, in: Pra 2018 Nr. 46; 137 III 455 E. 3.4, in: Pra 2012 Nr. 19; 119 Ia 342 E. 2.a; VON STEIGER, a.a.O., S. 382). 4.2.1. Bei der gemeinschaftlichen Gläubigerschaft steht die gesamte Forderung den Gläubigern ungeteilt zu, und zwar so, dass alle Gläubiger die Forderung nur gemeinsam geltend machen können. Umgekehrt kann der Schuldner sich nicht durch Leistung an einen einzelnen Gläubiger befreien, sondern nur durch Gesamt- leistung an alle Gläubiger. Nach der Lehre entsteht eine gemeinschaftliche Gläubi- gerschaft grundsätzlich nur dann, wenn unter den Gläubigern ein Gesamthandsver- hältnis besteht (BGE 140 III 150 E. 2.2.2 m.w.H.). Bei der Teilgläubigerschaft sind

14 / 24 mehrere Gläubiger unabhängig voneinander pro rata an einer teilbaren Forderung berechtigt, wobei die Leistung in ihrer Gesamtheit nur einmal zu erbringen ist. Jeder Gläubiger kann selbständig den ihm zustehenden Teil der Leistung verlangen und der Schuldner muss den entsprechenden Teil an jeden Gläubiger separat leisten. Die Teilforderungen bilden hier nur insoweit ein Ganzes (eine ganze Forderung), als sie aus dem gleichen Rechtsgrund entstanden sind. Nach ganz herrschender Lehre ist Teilgläubigerschaft bei vertraglichen Obligationen von Gesetzes wegen der Regelfall bzw. ist bei teilbaren Leistungen wie Geldforderungen im Zweifelsfall von Teilgläubigerschaft auszugehen (BGE 140 III 150 E. 2.2.3 m.w.H.). 4.2.2. Die Geldzahlung im Schadenersatzrecht hat nicht den Zweck, die Beschädi- gung zu beheben. Sie kann nur einen wirtschaftlichen Ausgleich bilden für die Kos- ten, die aufgewendet worden sind (oder aufgewendet werden müssen), um den ma- teriellen Schaden durch fachmännische Reparatur oder Anschaffung des notwendi- gen Ersatzgegenstandes zu beseitigen. Ob der Geschädigte die Entschädigung dann tatsächlich für die Reparatur verwendet, spielt sowohl bei der Schadensbe- rechnung als auch der Schadenersatzbemessung keine Rolle: Darüber befindet al- lein der Geschädigte (BGE 108 II 422 E. 3, in: Pra 1983 Nr. 30; BREHM, Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 5. Aufl. 2021, Art. 43 N. 6 und Art. 42 N. 24). 4.2.3. Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berech- tigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien (Art. 92 Abs. 1 OR). Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubi- gers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers (Art. 96 OR). Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterle- gung befreien (Art. 168 Abs. 1 OR). 4.3.1. Die einfache Gesellschaft wird unter anderem aufgelöst, wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmög- lich geworden ist, wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vor- her vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll, wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft ge- stellt wird, durch Kündigung von Seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte

15 / 24 Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist (Art. 545 Abs. 1 OR). Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden (Art. 545 Abs. 2 OR). 4.3.2. Nach der Auflösung haben die Gesellschafter die einfache Gesellschaft zu liquidieren. Jeder Gesellschafter hat das Recht, die Durchführung der Liquidation zu verlangen und kann eine entsprechende Klage einreichen, solange die Liquida- tion nicht abgeschlossen ist (STAEHELIN, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, Art. 548/549 N. 1 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation, welcher besagt, dass sämtliche Rechtsverhält- nisse abzuwickeln und alle Aktiven und Passiven zu verteilen seien. Allerdings ist dieser Grundsatz dispositiver Natur (STAEHELIN, a.a.O., Art. 548/549 N. 3 m.w.H.). Verbleibt nach Begleichung der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Aus- lagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen (Art. 549 Abs. 1 OR). Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Ge- sellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen An- teil an Gewinn und Verlust (Art. 533 Abs. 1 OR; STAEHELIN, a.a.O., Art. 548/549 N. 12 m.w.H.). 4.3.3. Die Aufhebung von Gesamteigentum erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft (Art. 654 Abs. 1 ZGB). Die Teilung geschieht, "wo es nicht anders bestimmt ist", nach den Vorschriften über das Miteigentum (Art. 654 Abs. 2 ZGB). Bei der einfachen Gesellschaft ist in Art. 548 OR ausdrücklich be- stimmt, dass kein Zuweisungsanspruch besteht, womit der Verweis auf das Mitei- gentum bei der Aufhebung von Gesamteigentum im Liquidationsstadium nicht zur Anwendung kommt (BGE 93 II 387 E. 4; STAEHELIN, a.a.O., Art. 548/549 N. 4). 4.3.4. Nach dem auf die einfache Gesellschaft anwendbaren Art. 584 OR (BGE 93 II 391 E. 3) haben die Erben eines verstorbenen Gesellschafters für die Liquidation einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen; ausserdem sind sie an der in Liquidation befindlichen Gesellschaft als Mitglieder in der Stellung beteiligt, wie sie der Erblasser eingenommen hätte. Das folgt auch schon daraus, dass die Berechtigung an der Gesamthand ohne Mitwirkung der Gesellschafter gar nicht gelöst, bestehendes Gesamteigentum mithin nicht aufgehoben werden könnte (BGE 119 II 119 E. 3b). 5.Miteigentum

16 / 24 5.1.Es ist unbestritten, dass im Zeitpunkt der Hinterlegung der Entschädigungs- summe durch die Haftpflichtversicherung zwischen den Parteien Miteigentum an der Parzelle Nr. G._____ bestand, und zwar ohne Aufteilung in Stockwerkeigentum. Ebenfalls sind sich die Parteien darüber einig, dass es sich um eine Schadenersatz- summe wegen Verletzung nachbarschaftsrechtlicher Haftungsbestimmungen han- delte. Gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Miteigentum hätte jeder Miteigentümer die ihm zustehende Schadenersatzsumme selbstständig geltend machen können. In der Folge hätten die notwendigen baulichen Massnahmen mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden können (vgl. Art. 647c ZGB), wobei die Kosten im Verhältnis der Anteile aufzuteilen gewesen wären (vgl. Art. 649 ZGB). Anscheinend ist im vorliegenden Fall aber bis heute (aus welchen Gründen auch immer) keine Reparatur der Liegenschaft auf Parzelle Nr. G._____ vorgenommen worden, obwohl die Liegenschaft gemäss den Behaup- tungen des Berufungsklägers bewohnt worden ist. Es steht daher noch heute im Belieben der damals geschädigten Eigentümer, wie sie die Schadenersatzsumme bei einer Auszahlung einsetzen wollen. Die Schadenersatzsumme ist nicht untrenn- bar mit dem jeweiligen Miteigentumsanteil verbunden, in dem Sinn, dass sie zwin- gend nur zur Reparatur zu verwenden wäre, sondern stand und steht den damals zu entschädigenden Miteigentümern zur freien Verwendung zu. Dass zwischen den Parteien, beispielsweise im Rahmen einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung (vgl. Art. 647 Abs. 1 ZGB), eine andere Abmachung getroffen worden wäre, ist vorlie- gend nicht erstellt. Deshalb spielt es auch keine Rolle, wenn nach dem Schadener- eignis, aufgrund dessen die Schadenersatzsumme hinterlegt worden war, eine Handänderung von Miteigentumsanteilen stattgefunden hat, als der Miteigentums- anteil von B._____ infolge einer zwangsrechtlichen Versteigerung auf den Beru- fungskläger übergegangen ist. Denn die Schadenersatzsumme wurde aufgrund ei- nes Schadenereignisses während der Zeit fällig, als B._____ Miteigentümer war. So geht aus dem Schreiben der "J." vom 26. Februar 1990 hervor, dass die Zah- lung der CHF 735'000.00 an alle Miteigentümer ging (RG-act. III.5). Das Kreisamt Oberengadin bestätigte am 9. März 1990 eine Zahlung von CHF 735'000.00 zu- gunsten der Erbengemeinschaft T., nämlich an F., A., B._____ und E._____ (RG-act. III.5). Die Zahlung ging also an die damaligen Miteigentümer. 5.2.Selbst wenn die Parteien ausschliesslich als Miteigentümer verbunden ge- wesen wären (und nicht auch als einfache Gesellschaft) und in Bezug auf die hin- terlegte Geldsumme entsprechend den in BGE 140 III 150 dargelegten Grundsät- zen von Teilgläubigerschaft (und nicht von gemeinschaftlicher Gläubigerschaft) auszugehen wäre, erfasste die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils von B._____ an Parzelle Nr. G._____ nicht auch dessen Anteil an der hinterlegten Geld-

17 / 24 summe. Denn das Miteigentum an einem Grundstück und die Inhaberschaft an ob- ligatorischen Rechten sind, auch wenn im konkreten Fall die obligatorischen Rechte dem Zwecke der Hauptsache dienen, voneinander unabhängig. Nur Sachen kön- nen als Zugehör i.S.v. Art. 644 ZGB gelten, mit der Folge, dass sie das Schicksal der Hauptsache teilen; auf Rechte passt der Begriff der Zugehör nicht (GRAHAM- SIEGENTHALER, a.a.O., Art. 644 N. 21). Nicht Zugehör sind nach der Rechtspre- chung deshalb insbesondere Schadenersatzforderungen des Eigentümers einer Liegenschaft gegenüber Dritten wegen Beeinträchtigung des Grundeigentums (BGE 52 II 201 E. 3). Wird über den Miteigentumsanteil verfügt, bleibt die Schaden- ersatzforderung, die aus einer Verletzung des Eigentums entstanden ist, davon folg- lich unberührt. Als der Berufungskläger den Miteigentumsanteil von B._____ erstei- gerte, übernahm er demnach nicht automatisch auch den Anteil von B._____ am hinterlegten Schadenersatz. Diese Forderung hätte, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger von B._____ nötig gewesen wäre, vielmehr gesondert gepfändet und verwertet werden müssen. Anders ist die Rechtslage nur im Stockwerkeigentum: Dort folgt die Berechtigung am Verwaltungsvermögen, namentlich am Erneuerungs- fonds (vgl. Art. 712l ZGB), dem Eigentum am Stockwerkanteil, mit dem sie untrenn- bar verbunden ist (WERMELINGER, Zürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2019, Art. 712l N. 85). Vorliegend wurde weder behauptet noch bewiesen, dass zwi- schen den Miteigentümern der Parzelle Nr. G._____ eine entsprechende Ordnung vereinbart worden ist und die CHF 735'000.00 in ein untrennbar mit den Miteigen- tumsanteilen verbundenes Sondervermögen gefallen sind. Dass die Forderung nicht Gegenstand der Versteigerung des Miteigentumsanteils war, zeigt sich denn auch im Preis, den der Berufungskläger damals bezahlte: Wenn die Auffassung des Berufungsklägers zutreffen würde, hätte er nämlich für einen Zuschlagspreis von CHF 178'000.00 sowohl den Miteigentumsanteil von B._____ an Parzelle Nr. G._____ als auch zugleich noch eine Schadenersatzsumme von CHF 183'750.00 (= ¼ von CHF 735'000.00) ersteigert. 5.3.Da die Liegenschaft nach den Behauptungen der Parteien bis heute nicht repariert worden ist, wird sich die im Jahr 1969 erfolgte Schädigung entsprechend negativ auf den erzielten Zuschlagspreis ausgewirkt haben. Somit konnte B._____ damals, als sein Miteigentumsanteil verwertet wurde, in geringerem Umfang Gläu- biger befriedigen bzw. erhielt er einen geringeren Überschuss aus der Zwangsver- wertung, als wenn die Liegenschaft nicht beschädigt worden wäre. Auch die vom Berufungskläger vertretene These, B._____ bzw. die Berufungsbeklagten 1 hätten heute, nach der Übertragung ihres Miteigentums an Parzelle Nr. G._____, keinen Schaden und damit keinen Anspruch auf einen Teil der hinterlegten Schadens- summe, lässt sich folglich nicht halten.

18 / 24 6.Einfache Gesellschaft 6.1.Nach dem Schadenfall im Jahre 1969 verhandelten sowohl der Berufungs- kläger als auch B._____ mit der Haftpflichtversicherung und versuchten für die Ge- meinschaft der Miteigentümer gesamthaft eine Schadenersatzsumme zu erwirken (RG-act. III.5). Dies gibt auch der Berufungskläger zu (RG-act. III.1, Ziff. H-J und Ziff. O). Demnach machte nicht jeder einzelne Miteigentümer separat bei der Haft- pflichtversicherung seinen Schaden geltend (RG-act. III.5; RG-act. III.6), sondern sie wollten gemeinsam vorgehen, was auf das Bestehen einer einfachen Gesell- schaft mit dem Zweck der Erlangung einer Schadenersatzsumme hinweist. Zwar vertraten der Berufungskläger und B._____ verschiedene Positionen, beispiels- weise was die Höhe der Entschädigungssumme anging oder deren späteren Ver- wendungszweck, Reparatur der Liegenschaft oder Auszahlung an die Miteigentü- mer (act. B.11; RG-act. III.6; RG-act. I.4, lit. I.). Dass sich die Miteigentümer nicht einig waren, bestätigten sowohl der Berufungskläger als auch der Vertreter der Be- rufungsbeklagten 1 (act. A.2, S. 6; vgl. auch RG-act. I.4). Das allen gemeinsame Ziel war jedoch, von der Versicherung der Schädigerin eine Schadenersatzsumme zu erlangen. Sie bewirkten schliesslich auch, dass die Haftpflichtversicherung zu Gunsten aller Miteigentümer CHF 735'000.00 hinterlegte, wie es bereits die Vor- instanz festgehalten hat (act. B.1, E. 3.1.3 und E. 3.1.4; RG-act. II.5; RG-act. III.5). Damit war der Zweck der einfachen Gesellschaft, nämlich die Bezahlung einer Schadenersatzsumme durch die Haftpflichtversicherung an die Miteigentümer, er- reicht worden (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Dass die Haftpflichtversicherung in einem solchen Fall und, weil es sich um mehrere Miteigentümer handelte, zu ihrer eigenen Absicherung für die Zahlung der CHF 735'000.00 eine von allen Miteigentümern un- terzeichnete Vereinbarung verlangte und die interne Verteilung der Schadenersatz- summe den Miteigentümern überlassen wollte (RG-act. III.5), ist nachvollziehbar. Denn für die Haftpflichtversicherung war von aussen und ohne schriftliche Verein- barung nicht erkennbar, wie die interne Verteilung der Schadenersatzsumme erfol- gen sollte. Auch dass die Haftpflichtversicherung schliesslich, als innert angesetzter Frist keine unterzeichnete Vereinbarung vorlag, die CHF 735'000.00 hinterlegte, um diesen Schadenfall aus dem Jahre 1969 im Jahre 1990 endlich abschliessen zu können, ist verständlich (RG-act. II.2; RG-act. III.5; s. auch RG-act. II.5). Wie er- wähnt (oben E. 4), ist der Schuldner bei unverschuldeter Ungewissheit über die Per- son des Gläubigers zur Hinterlegung berechtigt (Art. 96 OR). Die Haftpflichtversi- cherung hat die CHF 735'000.00 zuhanden aller Miteigentümer und nicht nach Quo- ten hinterlegt (RG-act. II.5; RG-act. III.5). Es gilt der Grundsatz, dass Forderungen, die für die einfache Gesellschaft erworben werden, den Gesellschaftern gemein-

19 / 24 schaftlich, d.h. zu gesamter Hand gehören (Art. 544 Abs. 1 OR; vgl. BGE 140 III 150 E. 2.2.2 m.w.H.). 6.2.Wie der Berufungskläger vor Vorinstanz selbst ausführte, hatten er und sein Bruder B._____ seit dem Schadenereignis mehrfach versucht, eine Schadenersatz- zahlung von der "J."zu erreichen, dies sogar unter Beizug eines gemeinsa- men Anwalts (RG-act. III.1, lit. I: "unsern letzten Anwalt"; RG-act. III.2, lit. K). Wie aus den Akten der Vorinstanz hervorgeht, hatte B. bereits im Jahre 1984 ver- sucht, eine Schadenersatzanzahlung von einer halben Million Franken zuhanden aller Miteigentümer zu erreichen (RG-act. III.6). Vorliegend gelangten im Zusam- menhang mit dem Schadenfall sowohl A._____ als auch B._____ im Jahre 1990 an die "J." und erreichten, dass diese CHF 735'000.00 zuhanden der "Erben T." beim Kreisamt Oberengadin zu deren gemeinsamen Verfügung hinter- legte (RG-act. II.2; RG-act. II.5). Gemäss Auskunft des Regionalgerichts Maloja vom 18. Juni 2020 erfolgte die Hinterlegung dieser Geldsumme durch die Versiche- rung, weil weder ein Vertreter der daran Berechtigten noch diese gemeinsam gewillt oder in der Lage gewesen seien, die Zahlung entgegen zu nehmen (RG-act. II.5). Dies alles zeigt zwar, dass die Parteien sich nicht in allen Punkten einig waren und sind. So gibt der Berufungskläger an, er habe die Entschädigung dafür verwenden wollen, die Schäden am Grundstück Nr. G._____ zu beheben; die Miteigentümer hätten sich darüber aber nicht einigen können, weshalb es bis heute zu keiner Re- paratur gekommen sei (act. A.1, S. 8 f.; RG-act. III.1, lit. V; RG-act. III.2, lit. R). Auch über die Gesamthöhe der Entschädigungssumme bestanden anscheinend Differen- zen (RG-act. III.6). Zudem agierten der Berufungskläger sowie B._____ mindestens teilweise unabhängig voneinander (act. A.1, S. 11; RG-act. III.5: Schreiben vom 14. Februar 1990, 19. Februar 1990, 26. Februar 1990, 2. März 1990), erreichten aber gemeinsam eine erste Anzahlung, was auch der Berufungskläger anerkannt hat (RG-act. III.1, lit. H-J). Gemäss Berufungskläger soll die erste Anzahlung eine Million betragen haben, welche zur Rückzahlung der Hypothek bei der damaligen Schweizerischen Kreditanstalt (SKA) verwendet worden sei (act. A.1, S. 6; RG- act. III.1, lit. J und lit. O). Ein Grundkonsens bestand aber trotz aller Differenzen darüber, von der Haftpflichtversicherung eine Gesamtentschädigung für den am ge- meinsamen Grundstück erlittenen Schaden zu erhalten und entsprechend wurden mindestens der Berufungskläger sowie B._____ tätig. Die restlichen Miteigentümer, damals die Mutter sowie die Schwester, wurden offenbar nicht aktiv. Dies mag dem Jahrgang bzw. Verhalten der weiblichen Familienmitglieder gemäss dem damaligen Zeitgeist geschuldet gewesen sein, ereignete sich der Schadenfall doch im Jahre 1968 bzw. 1969 (RG-act. III.1). Nichtsdestotrotz scheint das "Nichtausscheren" bzw. das "blosse Beteiligtsein" der weiblichen Miteigentümer geholfen zu haben, mit

20 / 24 der Haftpflichtversicherung eine Gesamteinigung herbeizuführen. Denn das Aus- richten von Einzelentschädigungen an die einzelnen Miteigentümer wäre auch für die Haftpflichtversicherung mit Risiken verbunden gewesen. Es hätten sich Fragen der Gleichbehandlung der einzelnen Miteigentümer gestellt bzw. der allenfalls un- terschiedlichen Schäden an den Miteigentumsanteilen. Aus Sicht der Haftpflichtver- sicherung war allenfalls auch nicht klar, wie ─ nach der ersten Zahlung ─ eine all- fällige Aufteilung der CHF 735'000.00 unter den Miteigentümern erfolgen sollte. Dies gibt auch der Berufungskläger zu (act. A.1, S. 6 f.). Daher hatten alle Mitei- gentümer ihren "Beitrag" an der einfachen Gesellschaft geleistet, sei es in Form eines blossen Dabeiseins oder in Form aktiver Verhandlungsführung. 6.3.Weil sich der Zweck der einfachen Gesellschaft darauf beschränkte, eine Ge- samtentschädigungssumme von der "J." zu erhalten (nur darin waren sie sich einig und beispielsweise nicht über die Verwendung der CHF 735'000.00), endete die einfache Gesellschaft, nachdem die Versicherung die "Schlusszahlung" (RG- act. II.2) bzw. "Schlussentschädigung" (RG-act. III.5: Schreiben vom 26. Februar 1990) in Höhe von CHF 735'000.00 zuhanden der Miteigentümer (F., A., B., E.: RG-act. III.5, Schreiben vom 9. März 1990) hinterlegt hatte, weil damit der Gesellschaftszweck erreicht worden war (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Ab dann ging die einfache Gesellschaft ins Liquidationsstadium über. Deshalb ist es nicht wesentlich, dass nachfolgend der Miteigentumsanteil von B. im Jahre 1994 durch den Berufungskläger ersteigert worden oder im Jahre 2006 die Mutter, F., gestorben ist. Der Berufungskläger macht geltend, die einfache Gesellschaft sei bereits im Jahre 1984 durch Kündigung von B. aufgelöst wor- den, weshalb diesem kein Anteil an den im Jahre 1990 hinterlegten CHF 735'000.00 zustehe (act. A.1, S. 10). Dabei nimmt der Berufungskläger Bezug auf das Schrei- ben von B._____ vom 16. Juli 1984 "An alle", worin er mitteilt, dass er beschlossen habe, seinen "Anteil" zu verkaufen (act. B.11; RG-act. III.6). Es ist naheliegend, dass B._____ in diesem Schreiben mit seinem "Anteil" seinen Miteigentumsanteil an der Parzelle Nr. G._____ gemeint hat. In der Folge hat B._____ seinen Miteigen- tumsanteil aber nicht verkauft, sondern sich noch im Jahre 1990 dafür eingesetzt, eine Schlussentschädigungssumme zugunsten aller Miteigentümer von der Haft- pflichtversicherung zu erlangen. Das hätte er wohl kaum gemacht, wenn er wirklich eine Kündigung der einfachen Gesellschaft gewollt hätte. 6.4.Wie erwähnt, wurde die von den Miteigentümern gebildete einfache Gesell- schaft mit der Zweckerreichung, d.h. mit der Hinterlegung der Schadenersatz- summe, aufgelöst. Folglich konnte B._____ die Liquidation der einfachen Gesell- schaft verlangen. In casu wurde ─ mit Ausnahme der für die Kontoführung durch

21 / 24 die K._____ entstandenen Kosten ─ nicht bzw. nicht genügend substantiiert bzw. zu spät behauptet und/oder bewiesen, dass weitere Schulden vorlägen, der Ersatz von Auslagen erfolgen müsse, irgendwelche geleisteten Beiträge zurückzuzahlen wären oder weitere Vermögenswerte vorliegen würden, die zu teilen wären. Es bleibt somit bei der Aufteilung der bei der K._____ hinterlegten Geldsumme (nach Abzug der der K._____ entstandenen Kosten) und zwar nach Köpfen der ursprüng- lichen Gesellschafter. Demzufolge entfällt auf die Berufungsbeklagten 1 (als Rechtsnachfolger von B.), die Berufungsbeklagte 2, die Berufungsbeklag- ten 3 (als Rechtsnachfolger von F.) und den Berufungskläger je ein Viertel der bei der K._____ hinterlegten Geldsumme. Der vorinstanzliche Entscheid ist da- her zu bestätigen. 7.Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht eine einfache Gesellschaft zwischen den ursprünglichen Miteigentümern angenommen hat, die mit der Hinterlegung des Schadenersatzes aufgelöst worden und nun zwi- schen den Parteien zu liquidieren ist. Abgesehen davon hätte selbst die vom Beru- fungskläger vertretene Ansicht, wonach einzig auf die Miteigentumsanteile abzu- stellen ist, nicht zur Folge, dass ihm mit der Übernahme des Miteigentumsanteils von B._____ auch dessen Anteil am hinterlegten Schadenersatz zugefallen wäre. Die Berufung ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 8.Prozesskosten 8.1.Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteien- tschädigung, werden der unterliegenden Partei, vorliegend also dem Berufungsklä- ger, auferlegt (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden mit Blick auf den verursachten Aufwand und den Streitwert auf CHF 5'000.00 festgelegt und mit dem vom Berufungskläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 aZPO i.V.m. Art. 404 Abs. 1 ZPO). 8.2.Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die zugesprochene Partei- entschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 aZPO). 8.2.1. Die urteilende Instanz setzt die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest, wobei sie vom Betrag ausgeht, welcher der entschädigungs- berechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzu- schlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält, der geltend gemachte Aufwand

22 / 24 angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist und die geforderte Entschä- digung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutz- bedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 HV [BR 310.250]). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Der Berufungskläger hat den obsiegenden Parteien, soweit sie von einem Anwalt vertreten worden sind, eine Parteientschädigung auszurichten. Vorliegend hat der Parteivertreter der Berufungsbeklagten 1 für das Berufungsverfahren keine Kosten- note eingereicht, hatte aber mit B._____ einen Stundenansatz von CHF 280.00 ver- einbart (RG-act. VI.1). Für die Parteientschädigung kann aber gemäss Honorarver- ordnung nur vom maximalen Stundenansatz von CHF 270.00 ausgegangen werden (Art. 3 Abs. 1 HV). Vor Kantons- bzw. Obergericht fand nur ein einfacher Schriften- wechsel statt, bei welchem B._____ durch seinen Anwalt vertreten worden war und eine Berufungsantwort eingereicht hatte (act. A.2). Nach dem Hinschied von B._____ am 28. November 2022 erfolgten keine Schriftenwechsel mehr. Die Erben von B., C. und D., wurden im weiteren Prozessverlauf zwar eben- falls vom Anwalt des verstorbenen B. vertreten (act. A.6), dieser hatte aber keinen nennenswerten Aufwand mehr zu betreiben. Es erscheint deshalb als ange- messen, die Parteientschädigung der Berufungsbeklagten 1 auf die Bemühungen ihres Parteivertreters im Zeitraum bis zum Tod von B._____ zu beschränken und auf insgesamt CHF 2'500.00 (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen. Die Beru- fungsbeklagte 2 und die Berufungsbeklagten 3 ihrerseits waren nicht anwaltlich ver- treten und reichten keine Berufungsantwort ein (act. A.3; act. A.4). Ihnen ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. 8.2.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung ist höchstpersönlicher Na- tur. Falls die anspruchsberechtigte Person als Partei aus dem Prozess ausscheidet, nachdem ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, erlischt der An- spruch darauf ex nunc. Die bewilligte unentgeltliche Rechtpflege geht daher nicht von Rechts wegen auf die Erben über (Urteil des Bundesgerichts 9C_852/2017 vom 25. Juni 2017 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 19 21 vom 14. November 2022 E. 5; EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 120 N. 9). Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unent- geltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton an- gemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Gericht kann den An-

23 / 24 spruch auf unentgeltliche Rechtspflege auf verschiedene Weise sichern: Es kann z.B. über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Antrag in der Hauptsache entscheiden und gleichzeitig die Entschädigung des Rechtsanwalts durch den Staat vom späteren Nachweis der Uneinbringlichkeit der Kosten abhän- gig machen. Steht die Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei bereits fest, kann es auch direkt die geschuldete Entschädigung festsetzen. Darüber hinaus hat es die Möglichkeit, den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu sis- tieren. Dem steht es gleich, wenn die Behörde gänzlich darauf verzichtet, über das Gesuch im Rahmen des Hauptentscheides zu befinden. Kann das Gericht davon ausgehen, dass die der obsiegenden Partei zugesprochene Kostenforderung ein- bringlich sein wird, so hat es schliesslich auch die Möglichkeit, sich im Rahmen des Hauptentscheides darauf zu beschränken, das von dieser Partei gestellte Gesuch für gegenstandslos zu erklären. In diesem Fall muss es der obsiegenden Partei je- doch offenstehen, ihr Gesuch zu einem späteren Zeitpunkt zu erneuern, um geltend zu machen, dass es ihr nicht gelungen ist, die Kosten einzutreiben. Das Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege findet zwischen der antragstellenden Partei und dem Staat statt. Daher ist es, wie beim ursprünglichen Gesuch, Sache der Par- tei (gegebenenfalls vertreten durch ihren Anwalt) und nicht des Anwalts (in eigenem Namen), das Gesuch im Falle der Uneinbringlichkeit zu erneuern (Urteil des Bun- desgerichts 5A_681/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6.2.2, in: Pra 2025, Heft Nr. 2, Hinweise, Aktuelle Leitentscheide). Vorliegend ist B., dem für das Verfahren vor Kantons- bzw. Obergericht die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war (ZK2 22 22), während des Ver- fahrens verstorben. Damit ist auch die ihm gewährte unentgeltliche Prozessführung mit seinem Tod erloschen. Im vorliegenden Verfahren wurde nicht geltend gemacht, die Parteientschädigung, die bis zum Tode von B. angefallen ist, sei vom Be- rufungskläger nicht erhältlich. In diesem Fall muss es den Berufungsbeklagten 1 als Rechtsnachfolger von B._____ jedoch offenstehen, gegebenenfalls später ans Obergericht zu gelangen, um geltend zu machen, dass es ihnen nicht gelungen sei, die Parteientschädigung von CHF 2'500.00 beim Berufungskläger einzutreiben.

24 / 24 Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu- lasten von A._____ und werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.A._____ hat den Erben von B., C. und D., eine Parteien- tschädigung von CHF 2'500.00 (inklusive MWST und Auslagen) zu bezahlen. 4.Die B. mit Verfügung vom 9. Juni 2022 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK2 22 22) ist mit seinem Tode erloschen. Sollte die Parteientschädigung von CHF 2'500.00 von A._____ nicht ein- bringlich sein, können C._____ und D._____ ans Obergericht gelangen und gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneuern. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

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25.03.2026