«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 14. Juli 2025 mitgeteilt am 21. Juli 2025 ReferenzZR1 25 75 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungBrun, Vorsitz Moses und Righetti Toneatti, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 26. Juni 2025, mitgeteilt am 1. Juli 2025
2 / 12 Sachverhalt A.Mit ärztlich verfügten Einweisungen vom 17. Mai 2025 sowie 20. Mai 2025 wurde A._____ in der Klinik A._____ (nachfolgend: Klinik A.) zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberge- richt des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 12. Juni 2025 ab. B.Am 16. Juni 2025 ordnete die Klinik A. eine Behandlung ohne Zustim- mung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 3. Juli 2025 ab. C.Mit Antrag vom 18. Juni 2025 ersuchte die Klinik A._____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB), um Anordnung einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung von A.. D.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juni 2025 beauftragte die KESB Nordbünden Dr. med. B., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung von A.. E.Gestützt auf das Kurzgutachten von Dr. med. B. vom 24. Juni 2025 erkannte die KESB mit Entscheid vom 26. Juni 2025, mitgeteilt am 1. Juli 2025, was folgt: 1.A._____ wird zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Akutpsychiatrie der Klinik A.) fürsorgerisch untergebracht (Art. 426 Abs. 1 ZGB). 2.Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung von A. ist die ärztliche Leitung der Klinik A.). b. Die ärztliche Leitung der Klinik A.) wird angewiesen, die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, nach Entlassung von A._____ mit einem Austrittsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu informieren. c. Konnte A._____ bis 12. Dezember 2025 nicht entlassen werden und ist nach Einschät- zung der ärztlichen Leitung der Klinik A.) eine weitere fürsorgerische Unterbringung angezeigt, ist die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, mit einem Verlaufsbericht zu informieren. 3.Für die Mandatsführung vom 20. Juni 2025 bis 26. Juni 2025 wird zugunsten von Rechtsan- walt lic. iur. Erich Vogel (Landquart) eine Entschädigung im Umfang von Fr. 668.-- (inkl. einer Spesenpauschale von 3 % und MWST) festgesetzt. Die Kosten im Verfahren Prüfung Verlängerung Fürsorgerische Unterbringung werden auf insgesamt Fr. 2'490.50 (inkl. Drittkosten von Fr. 1 '322.50 für das Kurzgutachten von Dr. med. B. und Fr. 668.-- für die Entschädigung von Rechtsanwalt Erich Vogel) festge- setzt und A._____ auferlegt. 4.[Rechtsmittel ...]
3 / 12 5.[Mitteilung ...] F.Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. G.Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 ersuchte die Vorsitzende der Ersten zivilrecht- lichen Kammer die KESB unter Fristsetzung bis zum 9. Juli 2025 um Einreichung einer Beschwerdeantwort und sämtlicher Verfahrensakten. H.Am 4. Juli 2025 ersuchte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik A._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gege- ben seien. Die Klinik A._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den we- sentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer am 8. Juli 2025 beim Obergericht ein. I.Mit der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2025 beantragte die KESB, die Be- schwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne, verzichtete auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und übermittelte dem Obergericht sämtliche Verfahrensakten. J. Am 14. Juli 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 7. Juli 2025 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an dieser in Begleitung seines Rechtsvertreters persönlich teil und wurde befragt. Nach durch- geführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Rechtsver- treter des Beschwerdeführers zu Handen seines Mandanten sowie der Klinik A._____ gleichentags zugestellt.
4 / 12 Erwägungen 1.1.Die vorliegende Beschwerde vom 2. Juli 2025 richtet sich gegen die Verlän- gerung der fürsorgerischen Unterbringung vom 26. Juni 2025 durch die KESB (vgl. act. 04; Art. 426 ff. ZGB). Das Obergericht ist hierfür einzige kantonale Beschwer- deinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.Gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB fällt die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der maximalen Dauer von sechs Wochen dahin, sofern nicht ein voll- streckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 26. Juni 2025 eine Verlängerung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 ZGB behördlich angeordnet. Dagegen können die betroffene Person, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 i.V.m Art. 450b Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend er- folgte die Beschwerde frist- und formgerecht. 2.1.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Ge- setz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneinge- schränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gut- achtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen
5 / 12 Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sach- verständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.; GEI- SER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Die Beschwerdeinstanz muss jedoch nicht zwingend ein neues Gutachten in Auftrag geben, wenn bereits im Verfahren vor der KESB ein solches erstellt worden ist (vgl. GEISER a.a.O., Art. 450e N. 19 f.). Vorliegend erstat- tete Dr. med. B._____ am 24. Juni 2025 im Verfahren vor der KESB ein Kurzgut- achten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersu- chung des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2025 (siehe act. E.2, Ziff. 31). Das Gut- achten ist aktuell und ermöglicht es dem Gericht, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Es kann daher darauf abgestützt wer- den. 2.3.Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwin- gend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (GEISER, a.a.O., Art. 450e N. 22). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 14. Juli 2025 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1.Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von An- gehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönli- chen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 – 439 N. 6). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Per- son und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen
6 / 12 Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB grundsätzlich keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie aus- schlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). 3.2.Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geis- tige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreu- ung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbe- haltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein ver- mag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zu- sammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vor- liegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur geset- zeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Mass- nahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 7). 3.3.1. Zu klären ist also zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung um- fasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizini- sche Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Dis- turbances]; vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.). 3.3.2. Im Antrag zur behördlichen Unterbringung der Klinik A._____ vom 18. Juni 2025 wird als Hauptdiagnose eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mani- sche Episode mit psychotischen Symptomen (F31.2) aufgeführt (act. C.3). Im Gut- achten vom 24. Juni 2025 wird die Diagnose einer Schizoaffektiven Störung, ggf. manisch (ICD-10 F25.0) gestellt (act. E.2, Ziff. 31, Frage 5.1). Auch wenn die Dia- gnosen voneinander abweichen, wird beim Beschwerdeführer eine psychische Er- krankung im medizinischen Sinne diagnostiziert. Diese Diagnosen sind für das
7 / 12 Obergericht, insbesondere auch nach Anhörung und Befragung des Beschwerde- führers, nachvollziehbar und es kann daraus geschlossen werden, dass beim Be- schwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 3.4.1. Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung not- wendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger ein- schneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Er- wachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entschei- dende Bedeutung zu (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur ver- fügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer kon- kreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behand- lungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 105 E. 2.4, 140 III 101 E. 6.2.2). 3.4.2. Im Antrag der Klinik A._____ vom 18. Juni 2025 wird ausgeführt, die statio- näre Unterbringung des Patienten sei aufgrund seiner anhaltenden schweren psy- chotischen Störung mit fehlender Krankheitseinsicht und erheblicher Verhaltensauf- fälligkeiten zwingend erforderlich. Seine mangelnde Selbstfürsorge und die fort- währende Eigen- und Fremdgefährdung würden eine engmaschige psychiatrische Betreuung unerlässlich machen. Aufgrund des mangelnden Krankheits- und Be- handlungseinsichtsvermögens, der fehlenden Absprachefähigkeit, der fortbeste- hende psychotischen Symptomatik mit Realitätsverlust sowie der anhaltenden Ei- gen- und Fremdgefährdung sei weder eine freiwillige stationäre Weiterbehandlung noch eine ambulante Massnahme oder eine Betreuung im sozialen Umfeld derzeit realistisch umsetzbar (act. C.3). Die Gutachterin führt aus, aus medizinisch-psych- iatrischer Sicht erscheine es notwendig und daher indiziert, den Beschwerdeführer zu motivieren, die schon seit Längerem verordnete und von ihm mit gutem Resultat eingenommene Medikation (gegen Psychose, Beruhigungsmittel sowie Stabilisator- Medikament wie das Valproat) weiterhin einzunehmen. Sie empfiehlt, die Behand-
8 / 12 lung weiterhin in stationär-psychiatrischem Rahmen durchzuführen (act. E.2, Ziff. 31, Frage 5.3). Die Beurteilungen der Klinik A._____ und der Gutachterin sind für das Obergericht nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung der festgestellten psychischen Störungen, idealerweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, ausgegangen werden muss. 3.5.1. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Dabei hat die Beschwerdeinstanz bei der Entscheid- findung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhand- lung abzustellen. 3.5.2. Die Klinik A._____ hielt in ihrem Antrag vom 18. Juni 2025 fest, dass eine sofortige Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten psychotischen Dekompensation führen würde, da der Patient keine Krankheitseinsicht zeige. Des Weiteren belaste der Beschwerdeführer sein soziales Umfeld unzumutbar und er könne in seinem aktuellen Zustand die Abschlussprüfung der Lehre nicht absolvie- ren. Zudem gehe vom Beschwerdeführer eine Fremdgefährdung oder Belastung der betreuenden Personen und des übrigen sozialen Umfeldes aus; er habe mehr- fach durch distanzloses, bedrohliches, sexuell enthemmtes Verhalten gegenüber dem Personal und den Mitpatienten gezeigt, dass er eine potentielle Gefahr für seine Umgebung darstelle. Der Beschwerdeführer habe Pflegepersonen körperlich bedrängt, beleidigt und bedroht. Angesichts seiner psychischen Symptomatik, der fehlenden Impulskontrolle und fehlender Krankheitseinsicht sei mit hoher Wahr- scheinlichkeit zu erwarten, dass sich dieses Verhalten im Falle einer Entlassung fortsetzen oder eskalieren würde (act. C.3). Die Gutachterin führt aus, dass der Beschwerdeführer bedingt krankheitseinsichtig und teils behandlungswillig sei. Es sei ein ausgeprägter Mangel an Krankheitsgefühl und Krankheitseinsicht festzustellen. Nach der Behandlung ohne Zustimmung sei vom Personal berichtet worden, dass der Beschwerdeführer die verordnete Medi- kation nach längerem Zureden zumeist einnehmen würde. Vor allem bezüglich Val- proat (Stimmungsstabilisator, dessen Wirkung er fälschlicherweise als "mannes- kraftraubend" einstufe) sei er jedoch nicht einsichtig. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich fähig, zu kooperieren, tue dies jedoch momentan selektiv (act. E.2, Ziff. 31, insbesondere Frage 5.4). Somit gehen sowohl die Klinik A._____ als auch die Gutachterin von einer akuten und konkreten Selbst- und Fremdgefährdung aus; dabei stellt die Gutachterin allerdings auch eine Tendenz zur möglichen Besserung fest.
9 / 12 3.5.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2025 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer wirkte unru- hig, zerstreut und reizbar. Er erklärte, es habe sich in seiner Person nichts geändert seit der letzten Verhandlung am Obergericht vom 3. Juli 2025. Es gehe ihm sehr gut. Er habe sich frisch gemacht, habe einen Kaffee getrunken und eine Zigarette geraucht. Zudem habe er sich mit einem anderen Patienten geprügelt. Er selbst habe noch eine Wunde im Gesicht davongetragen. Der Grund der Prügelei sei die Provokation eines ADHS-Patienten, der ihm alle Liebschaften wegnehme. Er selbst sehne sich nach sexuellen Kontakte. Dem Beschwerdeführer fiel es erkennbar schwer, sich auf die wesentlichen Fragestellungen zu konzentrieren und präzise darauf zu antworten. Stattdessen wechselte er wiederholt das Thema und vermit- telte den Eindruck, sich der aktuellen Lage nicht bewusst zu sein. Weiter war klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer nur bedingt behandlungseinsichtig und ko- operativ ist. Er führte aus, er habe versucht, sich beim Militär anzumelden, und die geschlossene Station Albula sei dafür der völlig falsche Ort. Er müsse auf eine of- fene Station, dort sei es ruhiger und er hätte endlich Ruhe vor kranken Elementen, die ihn ständig provozieren würden. Er könne gut ohne Medikamente leben und brauche diese nicht. Diese seien Gift für die Spermien; er wolle eine Familie grün- den. Er könne diese Medikamente nicht mehr nehmen, da er ins Militär wolle. Er habe keine Probleme und sei gesund. Er wolle sich als Mann fühlen. Er sei an einem Punkt angekommen, wo er selbst entscheiden könne, wann er bspw. Valium ein- nehmen wolle. Er würde aus dem Klinik A._____ austreten und nicht freiwillig blei- ben. Er wolle selbst bestimmen, zu wem er in Therapie gehe. Er wolle raus, er würde nötige Medikamente nehmen, aber eigentlich brauche er diese nicht. 3.5.4. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen der Klinik A._____ und insbesondere jene der Gutachterin, wonach bei Unterbleiben der Behandlung auf- grund der weiterhin bestehenden Distanzlosigkeit und Unruhe/Angetrieben- heit/Reizbarkeit sowie aufgrund der lediglich bedingt vorhandenen Krankheits- und Behandlungseinsicht derzeit eine akute und konkrete Selbst- und Drittgefährdung des Beschwerdeführers gegeben sei, nachvollziehbar. Der Zustand des Beschwer- deführers hat sich im Vergleich zu den richterlichen Befragungen vom 12. Juni 2025 und 3. Juli 2025 in den vorangegangenen Beschwerdeverfahren (vgl. ZR1 25 61 und ZR1 25 68) bei zwar erkennbaren Fortschritten lediglich mässig verbessert. 4.Schliesslich ist eine mildere Massnahme als die fürsorgerische Unterbrin- gung für das Gericht zum Zeitpunkt des Entscheids nicht ersichtlich. Das Oberge-
10 / 12 richt teilt nach Anhörung des Beschwerdeführers die Auffassung der Klinik A._____ und der Gutachterin, wonach aufgrund des mangelnden Krankheits- und Behand- lungseinsichtsvermögen, der fehlenden Absprachefähigkeit, der fortbestehende psychotischen Symptomatik mit Realitätsverlust sowie der anhaltenden Eigen- und Fremdgefährdung weder eine freiwillige stationäre Weiterbehandlung noch eine ambulante Massnahme oder eine Betreuung im sozialen Umfeld derzeit realistisch umsetzbar sei. Auch wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers betont, sein Mandant sei stets kooperativ gewesen und könne daher auch in einer offenen Sta- tion behandelt werden, erscheint dem Gericht die selektiv angezeigte Compliance noch nicht derart gefestigt, als dass von einer fürsorgerischen Unterbringung abge- sehen werden könnte. Verneinte doch der Beschwerdeführer klar, dass er freiwillig in der Klinik verbleiben würde. Die behördlich angeordnete fürsorgerische Unter- bringung erscheint daher weiterhin als verhältnismässig. Unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die fürsorgeri- sche Unterbringung aufzuheben und der Beschwerdeführer zu entlassen ist, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Zudem besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, jederzeit um Ent- lassung zu ersuchen (Art. 426 Abs. 4 ZGB). 5.Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Behand- lung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Der Begriff der Einrichtung ist weit aus- zulegen. Gemeint ist jede organisatorische Einheit, in der einer Person ohne oder gegen ihren Willen persönliche Fürsorge unter spürbarer Einschränkung der Bewe- gungsfreiheit erbracht werden kann (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 35). Sie muss die wesentlichen Schutzbedürfnisse der eingewiesenen Person abde- cken. Es kann nicht verlangt werden, dass eine geradezu ideale Anstalt zur Verfü- gung steht. Das Obergericht teilt die Auffassung der Gutachterin, wonach die Klinik A._____ geeignet sei, um die notwendige Behandlung des Beschwerdeführers durchzuführen (act. E.2, Ziff. 31, Frage 5.5). 6.Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerde gegen die behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen. 7.Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend erscheint es jedoch gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB gerechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Da- her verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
11 / 12 CHF 1'500.00 (Gerichtskosten) beim Kanton Graubünden. Bei diesem Verfahrens- ausgang ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 63 Abs. 4 EGzZGB).
12 / 12 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 (Gerichtskosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]