«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 4. August 2025 mitgeteilt am 4. August 2025 ReferenzZR1 25 72 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin GegenstandErrichtung Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 12. Juni 2025, mitgeteilt am 17. Juni 2025
2 / 11 Sachverhalt A.Am 31. März 2025 meldete der F._____ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden) einen möglichen Unterstützungsbedarf für A.. Die KESB eröffnete daraufhin ein Abklärungsverfahren und lud A. zu einem persönlichen Gespräch ein. Am 23. April 2025 wurde A._____ fürsorgerisch in die Klinik B._____ eingewiesen und tags darauf wieder entlassen. Im Weiteren wurde bei Dr. med. C., der Hausärztin von A., ein Arztbericht eingeholt. Am 27. Mai 2025 wurde A._____ von einem Mitglied der KESB Nordbünden zur geplanten Errichtung einer Beistandschaft angehört. B.Am 12. Juni 2025 entschied die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden was folgt:
3 / 11 Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von A._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 6. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Abklärung Erwachsenenschutzmassnahme werden auf Fr. 700.— festgesetzt. b. Auf die Erhebung dieser Kosten wird verzichtet. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilungen). C.Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. Juni 2025 eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden ein. Sie führte aus, sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden, sie sei ganz normal und brauche keine Beraterin, um sie zu dirigieren. D.Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2025 beantragte die KESB Nordbünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. E.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der KESB Nordbünden vom 12. Juni 2025 betreffend die Errichtung einer Beistandschaft, die Auftragserteilung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft in aufgelisteten Bereichen sowie die Ernennung einer Beistandsperson. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen solchen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Obergericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (Art. 9 OGV [BR 173.010]). 1.2.Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2025 mitgeteilt. Mit schriftlicher Eingabe der Beschwerde vom 23. Juni 2025 beim Obergericht gilt die Frist als gewahrt.
4 / 11 1.3.Beschwerdelegitimiert sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB unter anderem die am Verfahren beteiligten Personen. Als Adressatin der verfügten Erwachsenenschutzmassnahme ist die Beschwerdeführerin unmittelbar durch das Verfahren betroffen und daher beschwerdelegitimiert. 1.4.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Hinreichend ist ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum die das Rechtsmittel ergreifende Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1 f. m.H. auf Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006 [zit. Botschaft KESR], BBl 2006 7001 ff. S. 7085; DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 42; SCHMID, Erwachsenenschutz, Kommentar zu Art. 360–456 ZGB, 2010, Art. 450 N. 27). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe lediglich sehr kurz dargelegt, weshalb sie mit dem Entscheid nicht einverstanden ist bzw. eine Beistandschaft aus ihrer Sicht nicht notwendig ist (vgl. act. A.1). Sie hat ihre Beschwerde nur rudimentär und ohne Bezugnahme auf konkrete Ausführungen im angefochtenen Entscheid begründet. Dennoch liegt eine für eine Laiin gerade noch genügende Beschwerde vor. Darauf ist einzutreten. 2.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Zu beachten sind insbesondere die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler
5 / 11 Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 ZGB N. 1 f. und N. 40 ff. m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 3.1.Im angefochtenen Entscheid wurde für die Beschwerdeführerin eine Beistanschaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtet, der Beistandsperson Aufgaben und Kompetenzen im Bereich des Wohnens, der Medizin und der Gesundheit, der Arbeit, Bildung und Beschäftigung, der öffentlichen Verwaltung und der Versicherungen zugewiesen, D._____ von der E._____ als Beiständin eingesetzt und der Beiständin verschiedene Pflichten auferlegt. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift letztlich das Bestehen von Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft, wenn sie ausführt, sie sei normal und brauche keine Unterstützung (act. A.1). 3.2.Die KESB hielt dazu in ihrer Beschwerdeantwort unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zusätzlich fest, es werde insbesondere auf den Verlauf seit Errichtung der Beistandschaft gemäss den Akten (KESB-act. 42 bis 49) verwiesen, welcher eindrücklich die Not, die fehlende Kooperationsfähigkeit und somit den Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin belegen würden (act. A.2). 3.3.Voraussetzung für die Errichtung einer Beistandschaft ist das Vorliegen eines Schwächezustands. Dabei muss es sich um eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder einen ähnlichen, in der Person liegenden Schwächezustand handeln (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Als weitere Gründe für eine Verbeiständung kommen die vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder die Abwesenheit in Frage (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Schwächezustand der psychischen Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie gemäss der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V Psychische und Verhaltensstörungen, F00-F99). Ob ein Schwächezustand vorliegt, muss regelmässig von Fachpersonen beurteilt werden. Im Besonderen gilt dies im Hinblick auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 35 vom 27. Juli 2021 E. 4.1.2; BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 9). Für die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen psychischer Störung oder geistiger Behinderung ist ein (externes) förmliches Gutachten einzuholen, sofern nicht ein Mitglied der Behörde, welches beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt (BGE 140 III 97 E. 4.2 f. = Pra. 2014 Nr. 110 E. 4.2 f.). Im Übrigen räumt Art. 446 Abs. 2 ZGB der Erwachsenenschutzbehörde jedoch den Spielraum ein, nach eigenem
6 / 11 Ermessen über die erforderlichen Abklärungen zu befinden. Ein Sachverständigengutachten ist damit – soweit es nicht um eine psychische Störung oder eine geistige Behinderung geht – nur nötigenfalls einzuholen (Art. 446 Abs. 2 Satz 2 ZGB; BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 9). 3.4.Die KESB erwog im angefochtenen Entscheid, es bestehe gemäss Arztbericht der Verdacht auf eine psychische Störung und Wahrnehmungsstörung. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten in relevanten Lebensbereichen selbständig und angemessen zu besorgen. Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden sie zudem hindern, sich in genügendem Masse selbst angemessene Hilfe zu organisieren oder Drittpersonen mit der Vertretung ihrer wohlverstandenen Interessen zu beauftragen. Die Beschwerdeführerin verfüge auch nicht über ein soziales Umfeld, welches ihr dabei zur Seite stehen könnte. Die Beauftragung privater Dritter erscheine angesichts der fehlenden Kooperationsfähigkeit nicht zielführend. Betreffend die unterstützungsbedürftigen Angelegenheiten erwähnte die Vorinstanz die drohende Wohnungskündigung, welche Folge der Leistungsreduktion von Sozialleistungen nach dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kinder bei fehlender Leistung der Miete sein werde, die trotz Verdachts fehlende Behandlungsbereitschaft in medizinischer Hinsicht, das Fehlen jeglicher Arbeit bei fehlender abgeschlossener Ausbildung, wobei gemäss dem Amt für Migration aufenthaltsbestimmungsrechtliche Konsequenzen drohen würden, das Ausbleiben der Leistungen administrativer Belange sowie im Verkehr mit Behörden und Versicherungen (vgl. act. B.1 E. 2). 3.5.Eine ärztliche Kurzbeurteilung des Schwächezustands der Beschwerdeführerin wurde durch eine Kurzbeurteilung der Hausärztin Dr. med. C._____ dahingehend eingeholt, als ein Bericht vom 17. April 2025 bei den Akten liegt, wonach ein Verdacht auf eine psychische Störung bestehe (KESB-act. 16). Des Weiteren wurden mit der Hausärztin am 23. April 2025 ein Telefongespräch geführt, wonach die Beschwerdeführerin mutmasslich an einer psychischen und einer Wahrnehmungsstörung leide (KESB-act. 15). Nachdem die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid nicht eingeschränkt wurde (vgl. act. B.1, E. 2 unten), war eine weitere ärztliche Beurteilung auch nicht zwingend erforderlich. Aus den Akten geht auch nach Ansicht des Obergerichts klar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Schwächezustand befindet. So hat die Beschwerdeführerin trotz offensichtlich fehlender finanzieller Mittel (vgl. KESB-act. 11 S. 19) dem F._____ vorgeschlagen, die Sozialhilfeleistungen einzustellen (KESB-act. 1 S. 4). Offenbar meldete sich die
7 / 11 Beschwerdeführerin oft in verwirrtem Zustand und unangemessenem Ton bei der KESB Nordbünden, weshalb die unzähligen Telefonate nicht mehr entgegengenommen wurden (KESB-act. 14 S. 29). Die Beschwerdeführerin erhielt zudem aufgrund massiver Störung der betrieblichen Ordnung Hausverbot bei der Berufsbeistandschaft Plessur (KESB-act. 23 S. 46). Unterstützung konnte ihr – namentlich mit Blick auf die drohende Kündigung der Wohnung – mangels Kooperation nicht geleistet werden, auch wenn sie der KESB Nordbünden am 11. Juni 2025 vom Eintreffen hoher Rechnungen berichtete (KESB-act. 35 S. 64). Auch nach dem Erlass des vorinstanzlichen Entscheides veränderte sich die Situation nicht. Es kam zu einem Pikett durch die Kantonspolizei, nachdem sich die Beschwerdeführerin dort gemeldet und gefragt hatte, ob es in Ordnung sei, dass sie noch lebe (KESB act. 42 S. 87). Die KESB Nordbünden erteilte der Beschwerdeführerin zudem am 8. Juli 2025 ebenfalls Hausverbot, nachdem der Ablauf bei der KESB – offenbar durch einen Sitzstreik – gestört worden war (KESB- act. 44 S. 91) und sich die Beschwerdeführerin gegenüber Mitarbeiterinnen des Sekretariats bedrohlich und beleidigend verhalten hatte (KESB-act. 47 S. 94). Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, Rechnungen zu bezahlen und sie bei der Krankenkasse oder beim F._____ einzureichen, obwohl sie Anspruch auf – zumindest teilweise – Rückerstattung des Betrages hätte. Dementsprechend läuft nun bereits ein Betreibungsverfahren gegen sie (KESB-act. 49, S. 96). Am 9. Juli 2025 erstattete die eingesetzte Beiständin der KESB Nordbünden zudem telefonischen Bericht, wonach die Beschwerdeführerin sich von der Sozialhilfe abgemeldet habe, keine Miete mehr bezahle und gedroht habe, sich nun umzubringen (KESB-act. 48 S. 95), weshalb ein Antrag auf Erweiterung der Massnahmen habe gestellt werden müssen. 3.6.Der Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft nicht; daraus muss ein teilweises oder gänzliches Unvermögen resultieren, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder entsprechende Vollmachten zu erteilen (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB, je in fine; Botschaft KESR, a.a.O., S. 7043; BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 2 f.). Das Ausmass dieses Unvermögens und nicht etwa der Schwächezustand ist für die Form der anzuordnenden Beistandschaft entscheidend (BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 2). Die Unfähigkeit zum Handeln kann auch darin bestehen, dass die Betroffene nicht zweckmässig in ihrem wohlverstandenen Interesse tätig zu werden vermag, es beispielsweise aufgrund ihres Schwächezustandes unterlässt, einen berechtigten Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder Ansprüche gegenüber Sozialversicherungen geltend zu machen, sei es aus Nachlässigkeit oder Überforderung, sei es aus Unwilligkeit, und so in eine finanzielle Notlage gerät
8 / 11 (BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 18 m.w.H.). Wie bei allen behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes muss eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person gegeben sein (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Zu wahren sind ebenfalls die in Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB verankerten Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit. 3.7.Vorliegend ist es gerade aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin offensichtlich, dass diese trotz der Unterstützung des F._____ und des Abklärungsdienstes der KESB Nordbünden nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten in relevanten Lebensbereichen selbstständig und angemessen zu besorgen. Im Gegenteil: Trotz der ihr bekannten Schwächen scheint sie auf Sozialhilfeleistungen verzichten zu wollen und bezahlt sie offenbar keine Mietzinsen mehr. Der Beschwerdeführerin ist es offensichtlich nicht gelungen, eine Vertretung zu organisieren oder Dritte in die Erledigung ihrer Bedürfnisse miteinzubeziehen. Auch der Umgang mit Behörden funktioniert offensichtlich nicht, wie die Korrespondenzen und Kontakte mit dem F., der E. und der KESB Nordbünden eindrücklich aufzeigen. Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin weder auf die wesentlichen Angelegenheiten konzentrieren noch diese erledigen kann und – wie die Akten klar aufzeigen – auch für Behörden kaum erreichbar ist. Aufgrund dessen ist es offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, sich um die genannten Angelegenheiten zu kümmern und ein Unterstützungsbedarf dringend notwendig ist, ansonsten das persönliche Wohl der Beschwerdeführerin in erheblicher Weise gefährdet ist. 3.8.Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft erscheint dabei ohne Weiteres verhältnismässig. In Würdigung der Verfahrensakten kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Angelegenheiten, namentlich in Bereichen des Wohnens, der Medizin und Gesundheit, der Arbeit, Bildung und Beschäftigung, der öffentlichen Verwaltung und der Versicherungen selber regeln kann. Da die bisherigen Unterstützungsleistungen – namentlich durch den F._____ und die KESB Nordbünden – nicht ausreichend waren und auch nicht wahrgenommen wurden, ist kein milderes Mittel als eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht erkennbar. Die Rügen der Beschwerdeführerin – welche sich letztlich im offensichtlich unzutreffenden Argument der alleinigen Erledigung ihrer eigenen Angelegenheiten erschöpfen – erweisen sich somit als offensichtlich unbegründet. 4.1.Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten
9 / 11 werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB). Nach Art. 391 Abs. 1 ZGB umschreibt die Erwachsenenschutzbehörde die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person. Die Aufgabenbereiche umfassen gemäss Art. 391 Abs. 2 ZGB die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr. 4.2.Der angefochtene Entscheid sieht vor, dass der ernannten Beistandsperson die Kompetenz zur Beratung, Unterstützung und soweit nötig zur Vertretung der Beschwerdeführerin in den Bereichen des Wohnens, der Medizin und Gesundheit, der Arbeit, Bildung und Beschäftigung, der öffentlichen Verwaltung und der Versicherungen übertragen wird. Es handelt sich dabei um diejenigen Bereiche, in denen die Beschwerdeführerin die erforderlichen Handlungen zur Wahrung ihrer Interessen nicht vornehmen kann. Mit anderen Worten umfassen die Bereiche der Vertretungsbeistandschaft jene Belange, in denen auch das Unvermögen der Beschwerdeführerin vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Eingabe denn auch nicht mit dem genannten Unterstützungsbedarf und den Erwägungen auseinandergesetzt und sich im Einzelnen nicht dagegen ausgesprochen. Die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird ausserdem (noch) nicht eingeschränkt, wobei aufgrund ihres Verhaltens ein Antrag auf Erweiterung der Massnahmen im Raume steht. Auch unter diesem Gesichtspunkt hält die angeordnete Beistandschaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. 4.3.Keine Rügen wurden gegen die Einsetzung von D._____ als Beiständin und zu deren Aufgaben erhoben, weshalb dies nicht weiter zu prüfen ist. 5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit den im angefochtenen Entscheid umschriebenen Aufgaben und Kompetenzen sich weder als rechtswidrig noch als unangemessen erweist. Der angefochtene Entscheid ist daher zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.Gemäss Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt. Es rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. c KESV (BR 215.010) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.
10 / 11 7.Da das Rechtsmittel im vorliegenden Fall offensichtlich unbegründet ist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 38 Abs. 3 GOG).
11 / 11 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an:]