«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Verfügung vom 12. Juni 2025 mitgeteilt am 12. Juni 2025 ReferenzZR1 25 60 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitz Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Müller-Ranacher Bellevue Rechtsanwälte, Bellerivestrasse 28, Postfach 1030, 8024 Zürich in Sachen C._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein Mengiardi Fey & Partner, Ottostrasse 4, Postfach 434, 7001 Chur GegenstandErlass vorsorglicher Massnahmen / Umteilung Obhut (Vollstreckungsaufschub) Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur, Einzelrichter, vom 28. Mai 2025, mitgeteilt am 28. Mai 2025 (Proz. Nr. 115-2023-44)

2 / 18 Sachverhalt A.A._____ und B._____ sind die unverheirateten Eltern von C., geboren am _____ 2021. Seit dem 30. August 2023 ist zwischen den Eltern vor dem Regionalgericht Plessur ein Verfahren betreffend Regelung der Belange der gemeinsamen Tochter hängig (Proz. Nr. 115-2023-44). Im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2024 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, wonach die elterliche Sorge über C. von den Eltern gemeinsam ausgeübt wird und das Kind unter die alleinige Obhut von A._____ gestellt wird. Zudem wurde das Besuchs- und Ferienrecht von B._____ geregelt. B.Mit Gesuch um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen vom 23. August 2024 (Proz. Nr. 135-2024-585) verlangte A._____ eine Einschränkung des bestehenden Besuchsrechts von B._____ sowie das Absehen von einem Ferienrecht. An der Instruktionsverhandlung vom 10. Oktober 2024 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend das Besuchs- und Kontaktrecht von B.. Ferner erklärten sie, eine kinderpsychiatrische Abklärung von C. durch die G._____ zu begrüssen und nahmen zur Kenntnis, dass eine solche im Hauptverfahren angeordnet wird. C.Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Dezember 2024 wurde D., Fachpsychologin, H., mit der Erstellung eines Gutachtes beauftragt. Das betreffende Gutachten wurde dem Regionalgericht Plessur am 31. März 2025 zugestellt. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2025 lud dieses die Parteien auf den 5. Mai 2025 zu einer Instruktionsverhandlung vor, die u.a. der Eröffnung des eingeholten Gutachtens dienen sollte. D.Mit Entscheid vom 2. Mai 2025, mitgeteilt am 5. Mai 2025, traf der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur superprovisorische Massnahmen, wobei er u.a. C._____ unter die elterliche Obhut von B._____ stellte und A._____ ein begleitetes Besuchsrecht an einem Nachmittag pro Woche für maximal drei Stunden einräumte. Dieser Entscheid wurde den Kindseltern anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 5. Mai 2025 eröffnet. E.a.Am 6. Mai 2025 stellte A._____ beim Obergericht des Kantons Graubünden bezüglich des Entscheides des Regionalgerichts vom 2. Mai 2025 ein Gesuch um (superprovisorische) Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um (superprovisorischen) Vollstreckungsaufschub. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 trat das Obergericht auf den Antrag, die Vollstreckbarkeit des superprovisorischen Entscheids der Vorinstanz superprovisorisch aufzuschieben, nicht ein. Auf eine

3 / 18 gegen diese Verfügung am 8. Mai 2025 eingereichte zivilrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Mai 2025 (5A_358/2025) nicht ein. E.b.Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 trat das Obergericht auf das Gesuch vom 6. Mai 2025 um Aufschub der Vollstreckbarkeit des superprovisorischen Entscheids vom 2. Mai 2025 nicht ein und wies die Anträge von A., ihre Eingabe vom 6. Mai 2025 als Beschwerde entgegenzunehmen sowie für das Verfahren eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO anzuordnen, ab. F.Am 9. Mai 2025 reichte A. beim Obergericht des Kantons Graubünden in Bezug auf den superprovisorischen Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 2. Mai 2025, mitgeteilt am 5. Mai 2025, eine Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung ein. Diese wurde mit Urteil vom 21. Mai 2025, mitgeteilt gleichentags, gutgeheissen und das Regionalgericht Plessur angewiesen, das Massnahmeverfahren unverzüglich weiterzuführen. G.a. Am 27. Mai 2025 fand vor dem Regionalgericht Plessur die Hauptverhandlung im Massnahmeverfahren statt. G.b. Mit Entscheid vom 28. Mai 2025, mitgeteilt gleichentags, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur wie folgt: 1.C., geb. _____ 2021, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 2.Zugunsten von C. werden folgende Kindesschutzmassnahmen angeordnet: a. C._____ wird unter die elterliche Obhut von B._____ gestellt. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich bei B.. b. A. ist berechtigt, C._____ bis zum 30. Juni 2025 im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT) an einem Nachmittag pro Woche für max. 3 h zu besuchen. Die Besuchsdaten und -abläufe richten sich nach dem Angebot, und die Besuchszeiten sowie deren Ablauf werden durch die Besuchsrechtsbeiständin festgelegt. Ab 1. Juli 2025 bis 31. August 2025 ist A._____ berechtigt, C._____ im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT) an jedem Wochenende am Samstag oder Sonntag je von 10:00 bis 17:00 Uhr zu besuchen. Die Besuchsdaten und -abläufe richten sich nach dem Angebot, und die Besuchszeiten sowie deren Ablauf werden durch die Besuchsrechtsbeiständin festgelegt. Ab 1. September 2025 ist A._____ berechtigt, C._____ jeweils in den Wochen mit ungerader Wochenzahl von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

4 / 18 Ab 1. Januar 2026 ist A._____ berechtigt, C._____ während 3 Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei A._____ die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus mit B._____ abzusprechen hat. Des Weiteren ist A._____ berechtigt, C._____ jeweils in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Gründonnerstag 16:30 Uhr bis Ostermontag 18:00 Uhr) sowie über Silvester (31. Dezember 09:00 Uhr bis 2. Januar des Folgejahres 18:00 Uhr) auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl ist A._____ berechtigt, C._____ über das Auffahrtswochenende (Mittwochabend 16:30 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr), über Pfingsten (Freitagabend 16:30 Uhr Montagabend 18:00 Uhr) sowie an Weihnachten (24. Dezember 12:00 Uhr bis 26. Dezember 18:00 Uhr) auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Feiertagsregelung bezüglich des Auffahrtswochenendes und Pfingsten gilt erstmals ab 2027. c.Für C._____ wird eine Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. i.Als Beistandsperson wird Frau E._____ bestätigt. ii.Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:

  • A._____ in erzieherischen Belangen zur Seite stehen, sie angemessen beraten und unterstützen;
  • Organisation und Installation von begleiteten Besuchstagen (BBT) zur Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und A._____ sowie die Förderung, Koordinierung und Regelung des weiteren Kontakts zwischen C._____ und A._____;
  • Einholung und Regelung der Kostengutsprachen beim Amt _____ für die angeordneten Kindesschutzmassnahmen;
  • Koordination der sozialpädagogischen Familienbegleitungen;
  • Die Besuchsrechtsbeiständin wird beauftragt, die Ausdehnung der Besuchskontakte zwischen A._____ und C._____ zu begleiten und Anpassungen (Lockerungen und Verschärfungen) des Besuchskontaktes unter Berücksichtigung des Kindswohls bei der zuständigen Behörde zu beantragen. d. Für A._____ wird gestützt auf Art. 307 ZGB eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) angeordnet. i.A._____ wird die Weisung erteilt, bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung aktiv mitzuwirken und mit den involvierten Personen zusammenzuarbeiten. ii.Die sozialpädagogische Familienbegleitung unterstützt A._____ insbesondere in folgenden Bereichen:

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  • Aufrechterhaltung Ihrer Elternverantwortung und Pflege ihrer Mutterrolle;
  • Unterstützung bei der Aufarbeitung der im Gutachten vom
  1. März 2025 (insbesondere S. 43-46) aufgezeigten Defizite im Umgang mit und in der Erziehung von C._____;
  • Umgang mit der parallelen Elternschaft;
  • Unterstützung der Zusammenarbeit mit dem Kindsvater, insb. Hinwirken auf angemessene Kommunikation der Eltern;
  • Bindungstoleranz, Loyalität und Zusammenarbeit der Eltern fördern. iii. Die sozialpädagogische Familienbegleitung richtet sich nach dem Bedarf, wobei vorläufig einmal wöchentlich ein Gesprächskontakt stattfinden soll. iv. Mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung wird die VORSA Graubünden, Kaltbrunnstrasse 6, 7000 Chur beauftragt. e. Für B._____ wird gestützt auf Art. 307 ZGB eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) angeordnet. i.B._____ wird die Weisung erteilt, bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung aktiv mitzuwirken und mit den involvierten Personen zusammenzuarbeiten. ii.Die sozialpädagogische Familienbegleitung unterstützt B._____ insbesondere in folgenden Bereichen:
  • Beratung und Unterstützung bei erzieherischen Fragestellungen im Allgemeinen;
  • Integration von C._____ am neuen Wohn- und Lebensort;
  • Umgang mit der parallelen Elternschaft;
  • Unterstützung der Zusammenarbeit mit der Kindsmutter, insbesondere Hinwirken auf angemessene Kommunikation der Eltern;
  • Bindungstoleranz, Loyalität und Zusammenarbeit der Eltern fördern. iii. Die sozialpädagogische Familienbegleitung richtet sich nach dem Bedarf, wobei vorläufig einmal wöchentlich ein Gesprächskontakt stattfinden soll. iv. Mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung wird die F._____ beauftragt. 3.Für C._____ wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein eine Kindesvertretung gemäss Art. 299 ZPO eingesetzt. 4.Die übrigen Rechtsbegehren werden abgewiesen. 5.Nachfolgende beteiligte Personen/Organisationen werden aufgefordert spätestens per 30.06.2025 einen Verlaufsbericht zu Händen des Regionalgerichts einzureichen:

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  • Berufsbeistandschaft O.1._____,
  • die mit der Durchführung der begleiteten Besuchstage (BBT) beauftragte Fachstelle,
  • VORSA Graubünden, Kaltbrunnstrasse 6, 7000 Chur,
  • F._____. 6.Die angeordneten Kindesschutzmassnahmen gelten bis zur Vollstreckbarkeit des Entscheids in der Hauptsache (Proz. Nr. 115- 2023-44). 7.Über die Prozesskosten wird mit der Hauptsache entschieden (Art. 104 Abs. 3 ZPO).
  1. a) Eine schriftliche Begründung des Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel gegen den begründeten Endentscheid hemmt die Vollstreckbarkeit nicht, weshalb der Entscheid ohne schriftliche Begründung mit der Zustellung an die letzte der Parteien vollstreckbar wird. b) Im vorliegend anwendbaren summarischen Verfahren erfolgt kein Fristenstillstand durch Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 2 lit. b. ZPO). 9.[Mitteilung] Der Entscheid wurde den Parteien ohne schriftliche Begründung durch Zustellung im Dispositiv eröffnet. H.A._____ verlangte beim Regionalgericht Plessur mit Schreiben vom 29. Mai 2025 innert Frist die schriftliche Begründung des Entscheids. I.Mit Gesuch vom 30. Mai 2025 beantragte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Graubünden, was folgt: 1.Es sei in Bezug auf den Entscheid vom 28. Mai 2025, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 28. Mai 2025, des Regionalgerichtes Plessur (Proz. Nr. 115-2023-44) die aufschiebende Wirkung zu erteilen und festzustellen, dass der Entscheid vom 28. Mai 2025 nicht vollstreckbar ist. 2.Dem vorliegenden Gesuch bzw. vorstehender Ziff. 1 sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und damit die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz umgehend und noch vor der Anhörung der Gegenpartei auszusetzen. Der Gesuchsgegner sei hierbei superprovisorisch zu verpflichten, C._____ sofort in die Obhut der Kindsmutter zurückzugeben. 3.Auszunehmen davon sei Dispositiv – Ziff. 3 (Einsetzung von Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein als Kindsvertretung gemäss Art. 299 ZPO von C._____).

7 / 18 4.Eventualiter sei zu verfügen, dass die Obhut über C._____ während der weiteren Dauer des Verfahrens superprovisorisch der Kindsmutter zugeteilt wird und dem Kindsvater ein Besuchsrecht von jedem Wochenende alternierend samstags oder sonntags von 09.00 bis 18.00 Uhr zuteil kommt. Der Gesuchsgegner sei hierbei superprovisorisch zu verpflichten, C._____ sofort in die Obhut der Kindsmutter zurückzugeben sowie C._____ in O.1._____ abzumelden und die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären, C._____ in O.2._____ anzumelden. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners. Ausserdem stellte die Gesuchstellerin den prozessualen Antrag, Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein als Kindesvertreter von C._____ auch für das vorliegende Verfahren einzusetzen und nach Erteilung der superprovisorisch zu verfügenden aufschiebenden Wirkung zu einer Stellungnahme einzuladen. J.Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 wies die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer den Antrag auf superprovisorische Anordnung des Vollstreckungsaufschubs ab und setze B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) sowie dem Kindesvertreter Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. K.Der Gesuchsgegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2025, was folgt: 1.Es seien die Rechtsbegehren 1, 2, 4 und 5 der Gegenpartei abzuweisen. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. derzeit 8.1% MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin. L.Der Kindesvertreter stellte in seiner Eingabe vom 10. Juni 2025 folgende Rechtsbegehren: 1.Ziff. 2 des Entscheides des Regionalgerichts Plessur vom 28.05.2025 sei aufzuheben resp. folgendermassen abzuändern: 1.1 C., geb. 2021, sei unter die alleinige elterliche Obhut von A. zu stellen. 1.2 B. sei zu berechtigen, C._____ ab sofort wie folgt auf Besuch zu nehmen: a. Jedes zweite Wochenende, von Freitag 16:30 Uhr, bis Sonntag 18:00 Uhr. b. Vier Wochen Ferien pro Jahr, wobei er die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mit A._____ drei Monate im Voraus abzusprechen hat. c.Feiertagsregelung: B._____ ist berechtigt, C._____ jeweils in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Ostern (Gründonnerstag 16:30 Uhr bis Ostermontag 18:00 Uhr) sowie über Silvester (31. Dezember 09:00 Uhr bis 2. Januar des Folgejahres 18:00 Uhr) auf

8 / 18 eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. In den Jahren mit gerader Jahreszahl ist B._____ berechtigt, C._____ über das Auffahrtswochenende (Mittwochabend 16:30 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr), über Pfingsten (Freitagabend 16:30 Uhr bis Montagabend 18:00 Uhr) sowie an Weihnachten (24. Dezember 12:00 Uhr bis 26. Dezember 18:00 Uhr) auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 1.3 Die Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft sei beizubehalten, wobei der Beiständin folgende Aufgaben (unter Wegfall der nachfolgend nicht erwähnten Aufgaben) zu übertragen seien: a. A._____ und B._____ in erzieherischen Belangen zur Seite stehen, sie angemessen beraten und unterstützen; b. Koordination der sozialpädagogischen Familienbegleitung; c.die Besuchskontakte zwischen B._____ und C._____ zu begleiten und Anpassungen bzw. Lockerungen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 1.4 Die für A._____ gestützt auf Art. 307 ZGB angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung sei in Umfang (einmal wöchentlich) und Zuständigkeit (VORSA Graubünden) beizubehalten, wobei A._____ in folgenden Bereichen unterstützt werden soll: a. Unterstützung bei der Aufarbeitung der im Gutachten vom 31.03.2025 (insbesondere S. 43-46) aufgezeigten Defizite im Umgang mit und in der Erziehung von C.; b. Umgang mit der parallelen Elternschaft; c.Unterstützung der Zusammenarbeit mit dem Kindsvater, insb. Hinwirken auf angemessene Kommunikation unter den Eltern; d. Bindungstoleranz, Loyalität und Zusammenarbeit der Eltern fördern. 1.5 Die für B. gestützt auf Art. 307 ZGB angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung sei in Umfang (einmal wöchentlich) und Zuständigkeit (F.) beizubehalten, wobei B. in folgenden Bereichen unterstützt werden soll: a. Beratung und Unterstützung bei erzieherischen Fragestellungen im Allgemeinen; b. Umgang mit der parallelen Elternschaft; c.Unterstützung der Zusammenarbeit mit der Kindsmutter, insb. Hinwirken auf angemessene Kommunikation unter den Eltern; d. Bindungstoleranz, Loyalität und Zusammenarbeit der Eltern fördern. 2.Eventualiter sei A._____ für den Fall, dass das Obergericht an der Obhutszuteilung von C._____ festhalten sollte, sofort ein umfassendes Besuchs- und Ferienrecht unter Einstellung der begleiteten Besuchstage in folgendem Ausmass zu zuzugestehen: a. Jedes zweite Wochenende, von Freitag 16:30 Uhr, bis Sonntag 18:00 Uhr.

9 / 18 b. Vier Wochen Ferien pro Jahr, wobei sie die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mit B._____ drei Monate im Voraus abzusprechen hat. c.Feiertagsregelung: A._____ ist berechtigt, C._____ jeweils in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Auffahrtswochenende (Mittwochabend 16:30 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr), über Pfingsten (Freitagabend 16:30 Uhr bis Montagabend 18:00 Uhr) sowie an Weihnachten (24. Dezember 12:00 Uhr bis 26. Dezember 18:00 Uhr) auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. In den Jahren mit gerader Jahreszahl ist A._____ berechtigt, C._____ über Ostern (Gründonnerstag 16:30 Uhr bis Ostermontag 18:00 Uhr) sowie über Silvester (31. Dezember 09:00 Uhr bis 2. Januar des Folgejahres 18:00 Uhr) auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. L.Die Akten der Verfahren ZR1 25 50 und ZR1 25 51 wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Die Gesuchstellerin beantragt im vorliegenden Verfahren den Aufschub der Vollstreckbarkeit des lediglich im Dispositiv eröffneten Entscheids vom 28. Mai 2025 betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen in Kinderbelangen, mit Ausnahme der Einsetzung der Kindesvertretung. Gemäss Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO hat eine Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung, was gleichbedeutend ist mit keiner aufgeschobenen Vollstreckbarkeit (vgl. BGE 139 III 486 E. 3). Mit Berufung anfechtbare begründete Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind folglich sofort vollstreckbar (DROESE, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 336 N. 2; HILBER/REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 315 N. 55). Dies gilt auch für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die ohne schriftliche Begründung eröffnet worden sind und deshalb noch nicht mit Berufung angefochten werden können (vgl. Art. 336 Abs. 3 ZPO; DROESE, a.a.O., Art. 336 N. 28; HILBER/REETZ, a.a.O., Art. 315 N. 55; zur Praxis des vormaligen Kantonsgerichts von Graubünden vgl. Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 142 vom 21. Oktober 2021 E. 1.2 sowie ZK1 15 169 vom 15. März 2016 E. 3c, je m.w.H.). 1.2.Nach Art. 315 Abs. 4 lit. b i.V.m. Abs. 5 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz bereits vor Einreichung der Berufung über einen ausnahmsweisen Aufschub der Vollstreckbarkeit in den Fällen von Art. 315 Abs. 2 ZPO entscheiden (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 336 N. 28; HILBER/REETZ, a.a.O., Art. 315 N. 72a; zur Praxis des

10 / 18 vormaligen Kantonsgerichts von Graubünden vgl. Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 142 vom 21. Oktober 2021 E. 1.3 und ZK1 21 133 / ZK1 21 79 vom 28. September 2021 E. 1.1, je m.w.H.). 1.3.Die Zuständigkeit für einen Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit liegt beim Obergericht bzw. innerhalb des Obergerichts gemäss Art. 9 Abs. 1 GOG (BR 173.000) in Verbindung mit Art. 9 lit. a, Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. b OGV (BR 173.010) bei der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer. 2.1.Die Vollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen kann auf Gesuch ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). Der gemäss Art. 315 Abs. 4 ZPO erforderliche Nachteil muss, anders als bei Art. 93 BGG, nicht rechtlicher Natur sein, sondern es ist dabei allgemein an schwerwiegende, nicht mehr reversible Beeinträchtigungen der rechtlichen, tatsächlichen, natürlichen oder wirtschaftlichen Stellung einer Partei zu denken. Der Nachteil umfasst jeden vermögensrechtlichen oder immateriellen Schaden und kann sogar aus dem blossen Zeitablauf während des Prozesses entstehen (BGE 138 III 378 E. 6.3, in: Pra 2013 Nr. 6; vgl. SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 315 ZPO N. 9). Grundsätzlich ist bei der Gewährung eines Vollstreckbarkeitsaufschubs bei vorsorglichen Massnahmen grosse Zurückhaltung geboten, was dem Umstand Rechnung trägt, dass die sofortige Vollstreckbarkeit den Hauptzweck des einstweiligen Rechtsschutzes bildet (BGE 137 III 475 E. 4.1, in: Pra 2012 Nr. 28; HILBER/REETZ, a.a.O., Art. 315 ZPO N. 69; STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, 2012, Art. 315 ZPO N. 14). Das Gericht verfügt indessen über einen grossen Ermessensspielraum, der es ihm erlaubt, den Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (BGE 138 III 565 E. 4.3.1). 2.2.Geht es um die Frage der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels in Zusammenhang mit einer Aufenthaltsveränderung des Kindes bzw. der Obhut, steht nach der Praxis des Bundesgerichts die Überlegung im Vordergrund, dass kurzfristige oder häufige Veränderungen das Wohl des Kindes beeinträchtigen können und ein Wechsel der Betreuungsverhältnisse vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides, namentlich bei kleineren und damit noch personengebundenen Kindern, in deren Interesse nach Möglichkeit zu vermeiden ist. Die Obhutslage soll im Rechtsmittelverfahren daher grundsätzlich nicht

11 / 18 verändert, sondern der bestehende Zustand aufrechterhalten werden. Weist der erstinstanzliche Massnahmerichter in Abweichung der bisherigen hauptsächlichen Betreuung des Kindes durch einen Elternteil die Obhut dem andern zu, gebietet im Zweifel das Wohl des Kindes, den bisherigen Zustand aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen und das Kind vorerst bei der bisherigen Hauptbezugsperson zu belassen. Daher ist dem Gesuch um aufschiebende Wirkung desjenigen Elternteils, der bisher Hauptbezugsperson war, in der Regel stattzugeben. Hingegen soll der Vollzug des erstinstanzlichen Urteils nicht aufgeschoben werden, wenn die Berufung von vornherein als unzulässig oder in der Sache selbst als offensichtlich unbegründet erscheint oder das Kindswohl bei Aufrechterhaltung der bisherigen Obhutslage unmittelbar gefährdet würde; demgegenüber würde nicht genügen, die aufschiebende Wirkung mit der Begründung zu verweigern, der angefochtene Entscheid erscheine nicht unhaltbar (BGE 138 III 565 E. 4.3.2; SPÜHLER, a.a.O., Art. 315 N. 9; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 153 / ZK1 22 169 / ZK1 22 170 vom 5. Juni 2023 E. 1.5.1). 3.1.Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, dass sich das Gutachten der I._____ vom 31. März 2025, auf das sich der Obhuts-entzug insbesondere stütze, in mehreren Teilen als mangelhaft erweise und den Mindestanforderungen an familienpsychologische Gutachten nicht genüge. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang u.a. auf die Einschätzungen weiterer Fachpersonen, deren Berichte bestätigen würden, dass sie psychisch gesund sei sowie das Kindswohl bei ihrer Obhut über C._____ vollständig gewahrt werde, und die dringend ein Zweitgutachten empfehlen würden. Die von der ersten Instanz zunächst superprovisorisch angeordnete vorsorgliche Obhutsumteilung erweise sich als rechtlich nicht korrekt und unverhältnismässig, da sie nicht nur auf einem mangelhaften Gutachten beruhe, sondern auch ohne Antrag des Gesuchsgegners sowie ohne ausreichende Abklärungen zu dessen Möglichkeit und Fähigkeit, C._____ zu betreuen, getroffen worden sei; mildere Massnahmen seien nicht geprüft worden. Ausserdem habe die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör in mehreren Punkten verletzt sowie unterlassen, rechtzeitig eine Kindesvertretung zu bestellen, weshalb C._____ an der Verhandlung vom 27. Mai 2025 nicht vertreten gewesen sei. Die Obhut über C._____ sei umgeteilt worden, obwohl das Kind seit der Geburt bei ihr lebe und sie damit die primäre Bezugs- und Betreuungsperson sei. Der Gesuchsgegner habe bislang nur ein begleitetes Besuchsrecht und erst seit kurzem ein tageweises Besuchsrecht gehabt. C._____ sei jäh von ihrer Hauptbezugsperson getrennt, aus ihrem gewohnten Umfeld herausgerissen und in eine andere, fremde Umgebung gebracht worden. Dieser drastische, fehlerhafte und unverständliche Entscheid stelle einen massiven Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte dar, führe zu

12 / 18 einer Traumatisierung des Kindes und sei mangels Dringlichkeit nicht zu rechtfertigten, zumal im Gutachten zwar empfohlen werde, die darin enthaltenen Empfehlungen "rasch" umzusetzen, eine akute Kindswohlgefährdung daraus aber nicht hervorgehe. Vielmehr werde das Kindeswohl durch den superprovisorischen Entscheid akut gefährdet. Zudem würden durch den Entscheid Fakten geschaffen, die sich bei Aufrechterhaltung im weiteren Verlauf des Verfahrens kaum mehr umstossen liessen, weshalb eine zeitliche Dringlichkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorliege. Sie erleide bei der weiteren Durchsetzung des superprovisorischen Entscheids folglich einen nicht leicht wiedergutzumachen Nachteil, während dies beim Gesuchsgegner bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht der Fall sei. Schliesslich sei es auch verhältnismässig, die angeordnete Massnahme zu Gunsten der Bewahrung des bisher gelebten und etablierten Zustands im Sinne des Kindeswohls aufzuschieben und C._____ zumindest vorübergehend in die Obhut der Kindsmutter zurückzuführen. 3.2.Der Kindesvertreter, der sinngemäss ebenfalls einen Aufschub der Vollstreckbarkeit beantragt, stellt sich auf den Standpunkt, dass vorliegend keine akute Kindeswohlgefährdung vorliege, welche die superprovisorische und anschliessende vorsorgliche Unterbringung von C._____ beim Kindsvater rechtfertigen würde. Von einer akuten Kindeswohlgefährdung rede nicht einmal das Gutachten, zumal es C._____ eine altersentsprechende und unauffällige Entwicklung zuspreche. Allein wegen einer fehlenden Bindungstoleranz sei der Kernbereich des Kindeswohls nicht tangiert. Offensichtlich sei auch der Vorderrichter nicht von einer akuten Kindswohlgefährdung ausgegangen, sei gestützt auf seine Ausführungen im Ausstandsverfahren doch anzunehmen, dass er C._____ unter der Obhut der Gesuchstellerin belassen hätte, falls es dem Gesuchsgegner kurzfristig nicht möglich gewesen wäre, die Obhut zu übernehmen. Schliesslich verletze der erstinstanzliche Entscheid den Anspruch von C._____ sowie der Kindseltern auf rechtliches Gehör. Insbesondere hätte, nachdem die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren bereits mehrfach um Einsetzung einer Kindesvertretung ersucht habe, spätestens bei Vorliegen des Gutachtens am 31. März 2025 eine Kindesvertretung bestellt werden müssen. Die aktuelle Situation sei aus seiner Sicht für sämtliche Parteien unhaltbar. 3.3.Dem Gesuchsgegner zufolge sind die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, dem Entscheid vom 28. Mai 2025 im Sinne einer Ausnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht gegeben. Es liege im Wohl von C., dass sie für die Dauer des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen bei ihm verbleibe und damit die seit über 5 Wochen gelebte und für C. zum Alltag gewordenen

13 / 18 Betreuungssituation beibehalten werde. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass C._____ einem Hin und Her von kurzfristigen Wechseln der Betreuungssituation ausgesetzt sei, was dringend zu vermeiden sei. Eine nochmalige Obhutsumteilung würde bei C._____ Unsicherheit auslösen und die Bindung zu beiden Elternteilen erschweren. C._____ habe sich bei ihm gut eingelebt, sei in ihre Ursprungsfamilie eingebunden, habe Kontakt zu gleichaltrigen Kindern und besuche zwei Mal pro Woche die Spielgruppe. Er habe sein Arbeitspensum auf 60 % reduziert und könne flexibel im Homeoffice arbeiten, wobei er nebst der Spielgruppe während den Arbeitszeiten von seiner Mutter in der Kinderbetreuung unterstützt werde. Diesen nun für C._____ gewohnten Alltag abrupt zu ändern, sei nicht im Kindeswohl, und der Verbleib in den gewohnten Verhältnissen, nämlich in seiner Obhut, berge keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile. Auch die Beurteilung der Prozesschancen führe zu keinem anderen Resultat, da der Entscheid des Gerichts auf den klaren Empfehlungen eines gerichtlich in Auftrag gegebenen Gutachtens beruhe, welches vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei sei. Von der Gesuchstellerin einseitig eingereichte Berichte ihrer eigenen Ärzte, die sich mit dem Sachverhalt nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt hätten, seien nicht geeignet, das Gutachten anzuzweifeln. Sodann habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht verletzt, und die Obhutszuteilung sei zwingend notwendig gewesen, um eine langfristig gesunde Entwicklung von C._____ zu gewährleisten. Die Eignung des Kindsvaters betreffend alleinige Obhut sowie seine Erziehungsfähigkeit sei in der Begutachtung ausreichend abgeklärt worden. Die Obhutsumteilung habe gemäss Gutachten rasch erfolgen müssen, weil das Kindeswohl bereits konkret gefährdet gewesen sei und sich schon Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden von C._____ gezeigt hätten. Sodann sei der Obhutswechsel gemäss den Empfehlungen im Gutachten – keine vorherige Eröffnung des Gutachtens an die Parteien – umgesetzt und professionell begleitet worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb C._____ nun traumatisiert sein sollte, da es ihr bei ihm gut gehe und er auch Kontakte zur Gesuchstellerin gewährleiste, weshalb jene keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile erleide. Im Ergebnis seien die Regelungen betreffend Kinderbelange gemäss Entscheid vom 28. Mai 2025 weiterzuführen. 4.1.Die dreieinhalbjährige C._____ hat seit ihrer Geburt bei der Gesuchstellerin gelebt und sich seit der anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2024 geschlossenen Teilvereinbarung auch unter deren alleiniger Obhut befunden. Die Gesuchstellerin ist daher unbestrittenermassen die Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson der Tochter. Bei Vollstreckung des erstinstanzlich angeordneten Obhutswechsels bzw. bei dessen Aufrechterhaltung käme es folglich zu einer Änderung in der langjährigen Betreuungssituation, die mit einem massiven

14 / 18 Bruch in der Beziehung der Tochter zur Gesuchstellerin und in gewissem Mass auch mit dem sozialen Umfeld verbunden ist, zumal der Gesuchstellerin im fraglichen Entscheid über längere Zeit nur ein sehr eingeschränktes und begleitetes Besuchsrecht eingeräumt worden ist. Dies widerspricht der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis, nach der während des Verfahrens in der Regel der bisherige Zustand aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen ist und das Kind nach Möglichkeit bei der bisherigen Hauptbezugsperson zu belassen ist (vgl. E. 2.2.), und stellt einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für Mutter und Kind dar. So liegt der erstinstanzliche Entscheid noch nicht einmal in begründeter Form vor und es dürfte daher mehrere Wochen, wenn nicht gar Monate dauern, bis ein rechtskräftiger Entscheid über die vorsorgliche Obhutszuteilung vorliegt, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die Gesuchstellerin den erstinstanzlichen Entscheid anfechten wird. Die Aufrechterhaltung der durch den superprovisorischen Entscheid geschaffenen Veränderungen würde folglich Fakten schaffen, die den späteren Rechtsmittelentscheid stark präjudizieren. Unter diesem Aspekt ist auch die Dringlichkeit eines Vollstreckungsaufschubs zu bejahen, und es rechtfertigt sich, den Obhutswechsel, sollte sich ein solcher bereits vorsorglich als notwendig erweisen, erst nach Vorliegen eines rechtkräftigen Entscheids zu vollziehen. 4.2.Es ist nicht zu übersehen, dass ein Aufschub der Vollstreckbarkeit dazu führt, dass C._____ mehreren Obhutswechseln ausgesetzt wird, nachdem die Obhut mit Entscheid vom 2. Mai 2025 bereits superprovisorisch dem Gesuchsgegner zugeteilt wurde und noch nicht abschliessend gesagt werden kann, welchem Elternteil die Obhut letztlich zugesprochen wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber zum einen, dass C._____ nach wenigen Wochen ein Wechsel zurück zur Hauptbezugsperson und in ein ihr seit Geburt vertrautes Umfeld zumutbar ist. Dies gilt unabhängig davon, ob bzw. wie gut sich C._____ beim Gesuchsgegner bereits eingelebt hat, zumal entgegen seiner Ansicht noch nicht von gewohnten Verhältnissen bei ihm gesprochen werden kann. Unter diesen Umständen kann von dem von ihm beantragten Einholen einer Stellungnahme der Beiständin oder der zuständigen Sozialpädagogischen Familienbegleiterin abgesehen werden, auch weil dies mit einer weiteren, nicht mehr zu rechtfertigenden zeitlichen Verzögerung verbunden wäre. Zum anderen kann und darf es nicht sein, dass ein superprovisorischer Entscheid – der nicht anfechtbar und folglich gerichtlich nicht überprüfbar ist, an dessen Verhältnismässigkeit aber erhebliche Zweifel bestehen – einen Obhutswechsel während des Verfahrens ausschliesst. 4.3.Ob der erstinstanzlich angeordnete vorsorgliche Obhutswechsel über C._____ zu bestätigen ist, wird Thema einer allfälligen Berufung gegen den

15 / 18 begründeten Entscheid sein. Da eine solche von vornherein weder als unzulässig noch als in der Sache selbst offensichtlich unbegründet erscheint, steht auch dies einem Aufschub der Vollstreckbarkeit nicht entgegen. 4.4.Schliesslich liegt bei Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der bisherigen Obhutslage auch keine unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls vor, da die bislang gelebten Betreuungsverhältnisse keine solche erkennen lassen. Zwar beurteilt das Gutachten die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin als eingeschränkt, namentlich was die Wahrnehmung der Bedürfnisse von C._____ und ihre Lenkungskompetenz betrifft. Zudem wird ihr darin eine ungenügende Bindungstoleranz attestiert. Diese Aspekte tangieren das Wohl von C._____ zweifellos, aber nicht akut bzw. in dem Sinne, dass ein unmittelbarer Obhutswechsel erforderlich wäre. So gehen auch die Gutachterinnen davon aus, dass sich C._____ im Entwicklungsstand mehrheitlich unauffällig und altersentsprechend zeigt und dass zwar bereits Auswirkungen auf ihr psychisches Wohlbefinden vorhanden sind, allerdings lediglich in der Form von leichten Verhaltensauffälligkeiten. Abgesehen davon besteht eine gute und enge Beziehung von C._____ zur Gesuchstellerin, ist ein adäquates Wohnumfeld vorhanden und werden C._____ auch Kontakte zu anderen Kindern ermöglicht. Soweit ersichtlich haben vor der superprovisorischen Obhutsumteilung auch die seit 1. März 2025 wöchentlichen Besuchskontakte mit dem Gesuchsgegner grundsätzlich stattgefunden. Ausgeschlossen werden kann mittlerweile schliesslich auch die Gefahr einer psychischen Destabilisation der Gesuchstellerin durch Kenntnisnahme der im Gutachten enthaltenen Empfehlungen. Zwar musste die Gesuchstellerin nach Eröffnung des superprovisorischen Entscheids aufgrund einer akuten Belastungssituation notfallmässig psychiatrisch untersucht werden. Der behandelnde Arzt erachtete ihre Reaktion nach der Eröffnung des Entscheids aber der Reaktion einer psychisch völlig gesunden Person entsprechend. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass durch diese Reaktion eine akute Kindswohlgefährdung vorliege. Ausserdem vertrat er die Ansicht, dass ein begleitetes Besuchsrecht nicht nötig sei, sei doch nicht anzunehmen, dass die Gesuchstellerin ihrem Kind etwas antue (act. B.7). Unter diesen Umständen ist bei einem Aufschub der Vollstreckbarkeit nicht von einer unmittelbaren Gefährdung des Kindeswohls auszugehen. 5.1.Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für einen Aufschub der Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO gegeben. Demzufolge wird die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 28. Mai 2025 (Proz. Nr. 115-2023-

16 / 18 44) aufgeschoben, mit Ausnahme von Ziffer 3 des Entscheid-Dispositivs bzw. der darin enthaltenen Einsetzung einer Kindesvertretung gemäss Art. 299 ZPO in der Person von Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein. 5.2.1. Der superprovisorische Entscheid vom 2. Mai 2025 wurde durch den Massnahmeentscheid vom 28. Mai 2025 ersetzt und entfaltet folglich keine Wirkungen mehr (vgl. HUBER/JUTZELER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 265 N. 18). Damit verbleibt C._____ gemäss der Vereinbarung der Parteien vom 24. Mai 2024 während des Verfahrens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien sowie unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner ist folglich verpflichtet, C._____ umgehend in die Obhut der Gesuchstellerin zurückzuführen und sie in O.1._____ abzumelden. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, C._____ wieder in O.2._____ anzumelden. Es wäre zu begrüssen, wenn die Übergabe von C._____ unter Wahrung ihres Wohls erfolgen kann. Dies erfordert einerseits eine Absprache zwischen den Parteien, ihren Rechtsvertretern sowie dem Kindesvertreter. Anderseits sollte C._____ möglichst kindgerecht erklärt werden, weshalb sie nun wieder bei der Gesuchstellerin wohnen darf, dass dies unter Umständen indes nicht dauernd der Fall sein wird, aber auch, dass sie sich als Kind zweier Elternteile an zwei Orten zu Hause fühlen darf. 5.2.2. Was das Besuchsrecht des Gesuchsgegners anbelangt, gilt während des Verfahrens die Regelung gemäss gerichtlich genehmigter Vereinbarung der Parteien vom 10. Oktober 2024 (act. B.5). Danach ist der Gesuchsgegner seit 1. März 2025 berechtigt, C._____ jedes Wochenende, alternierend Samstag oder Sonntag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr, zu besuchen oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 5.2.3. Da im vorliegenden Verfahren lediglich über den Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 28. Mai 2025 zu entscheiden ist, können die Anträge des Kindesvertreters auf Regelung des Besuchsrechts des Gesuchstellers, Errichtung einer Beistandschaft für C._____ sowie einer sozialpädagogischen Familienbegleitung für die Kindseltern nicht behandelt werden. Es steht ihm aber frei, für den Fall, dass die Gesuchstellerin gegen den begründeten erstinstanzlichen Entscheid beim Obergericht Berufung erhebt, im Rahmen des Berufungsverfahrens entsprechende vorsorgliche Massnahmen zu beantragen. 6.1.Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO),

17 / 18 der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 6.2.Zufolge Gutheissung des Gesuchs werden die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Entscheidgebühr wird in sinngemässer Anwendung von Art. 16 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt. Zu den Gerichtskosten gehören gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO auch die Kosten für die Kindesvertretung, wobei die Entschädigung des Kindsvertreters in Berücksichtigung der eingereichten Stellungnahme, der zu tätigenden Abklärungen und des Besuchs von C._____ auf pauschal CHF 1'800.00 (inkl. Spesen und MWST) festgelegt wird. Die Gerichtskosten belaufen sich folglich auf insgesamt CHF 2'800.00 6.3.Ausserdem hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten. Diese ist mangels Honorarnote nach Ermessen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]) festzulegen und wird in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des für das Gesuch mutmasslich angefallenen Aufwands pauschal auf CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt.

18 / 18 Es wird erkannt: 1.Das Gesuch von A._____ wird gutgeheissen und die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 28. Mai 2025 (Proz. Nr. 115-2023-44) wird mit Ausnahme von Ziffer 3 des Entscheid-Dispositivs aufgeschoben. 2.B._____ ist verpflichtet, C._____ im Sinne der Erwägungen umgehend in die Obhut der Gesuchstellerin zurückzugeben und sie in O.1._____ abzumelden. A._____ ist berechtigt, C._____ wieder in O.2._____ anzumelden. 3.1. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt CHF 2'800.00, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 und den Kosten der Kindesvertretung von CHF 1'800.00 (inkl. Spesen und MWST), gehen zu Lasten von B.. 3.2. B. hat A._____ eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MWST) zu leisten. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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25.03.2026