Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 27. Juni 2025 mitgeteilt am 27. Juni 2025 ReferenzZR1 25 59 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Brun und Moses Jakupi, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin in Sachen B.C._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein GegenstandEntzug Aufenthaltsbestimmungsrecht Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 15. Mai 2025, mitgeteilt am 16. Mai 2025

2 / 18 Sachverhalt A.B.C., geboren _____ 2011, ist das Kind von A. (Mutter) und C.C._____ (Vater). Er stand unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und lebte im gleichen Haushalt wie die Mutter. Im Frühling 2024 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), nach einer Gefährdungsmeldung durch die Schule D._____ ein Abklärungsverfahren, welches sie zunächst infolge Aktivierung des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) bzw. wegen fehlenden Unterstützungsbedarf abschloss, in der Folge jedoch erneut eröffnete. B.Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 11. Februar 2025 wurde für B.C._____ eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht errichtet und E._____ als Beistandsperson eingesetzt. Es wurde des Weiteren eine sozialpädagogische Familienbegleitung und Beratung der Familie _____ durch die Sozialpädagogische Familienbegleitung F._____ angeordnet. B.C._____ sowie seine Eltern wurden angewiesen, aktiv an der sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken. C.In der Folge kam es bei der Familie _____ zu diversen Polizeieinsätzen und eskalierenden Konflikten zwischen den Eltern und B.C.. Am 2. Mai 2025 war B.C. abgängig. Er besuchte bis dahin lediglich einen Tag die Schule, während eine Zusammenarbeit mit der Beiständin und der sozialpädagogischen Familienbegleitung kaum erfolgte. D.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Mai 2025 setzte die KESB Nordbünden eine Kindesvertretung ein und ernannte Rechtsanwalt Lorenz Raschein als Kindesvertreter von B.C.. E.Die Schulleitung der schule D. informierte die KESB Nordbünden am 14. Mai 2025, dass eine Regelbeschulung unter den aktuellen Umständen nicht umsetzbar sei. F.Am 15. Mai 2025 erfolgte eine Anhörung von B.C. bei der KESB Nordbünden, zu welcher dieser polizeilich vorgeführt werden musste. G.Der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden entschied am 15. Mai 2025 was folgt: 1.Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von B.C._____ wird gestützt auf Art. 310 ZGB in Verbindung mit Art. 314b ZGB: a.das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A._____ (Mutter) und C.C._____ (Vater) über B.C._____ aufgehoben, mit der Wirkung,

3 / 18 dass nur die KESB über einen dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsorts von B.C._____ bestimmen darf; b.B.C._____ zur Massnahmenplanung und persönlichen Betreuung in das Jugendheim G., H.strasse , I., fürsorgerisch untergebracht. 2.Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung oder den allfälligen Wechsel der Unterbringung ist die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden. b. Die Leitung des Jugendheims G. wird angewiesen, die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, bis am 11. August 2025 mit einem Verlaufsbericht unter Hinweis auf die weitere Massnahmenplanung zu benachrichtigen. 3.Die Kantonspolizei Graubünden wird beauftragt, B.C.___ dem Jugendheim G., H.strasse , I., zwecks Abklärung und Massnahmeplanung zuzuführen und die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, über den Vollzug dieses Auftrags umgehend zu informieren. 4.Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a.Die Kosten im Verfahren Prüfung Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Fürsorgerische Unterbringung werden auf Fr. 722.95 (inkl. Drittkosten von Fr. 122.95 für Übersetzung Arge Verdi festgesetzt. b.Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird verzichtet. c.Die übrigen Kosten (Kindesvertretung, Kosten für die Zuführung, Dolmetscherkosten) konnten noch nicht eruiert werden und sind einstweilen beim Verfahren zu belassen. 5.(Rechtsmittelbelehrung) 6.(Mitteilung) H.Gegen diesen Entscheid erhob A. (nachstehend: Beschwerdeführerin) am 16. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Im Wesentlichen beantragte sie die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids mit der Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ihr Sohn B.C.___ sei mit der Unterbringung im Jugendheim G._____ unzufrieden. Sie sei maximal mit einer Unterbringung von drei Monaten einverstanden. Die KESB dürfe nicht über einen Wechsel in der Unterbringung entscheiden und B.C._____ solle ab August 2025 wieder die Regelschule im Schulhaus J._____ besuchen dürfen. I.Die KESB Nordbünden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

4 / 18 J.B.C._____ liess durch seinen Kindesvertreter mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2025 folgende Rechtsbegehren stellen: 1.Ziff. 1 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 15.05.2025, mitgeteilt am 16.05.2025, sei aufzuheben. 2. Die behördliche Unterbringung von B.C._____ in der geschlossenen Wohngruppe K._____ des Jugendheims G._____ (I.) sei sofort aufzuheben. 3.Die per 11.02.2025 eingesetzte sozialpädagogische Familienbegleitung sei weiterzuführen. 4. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von A. (Mutter) und C.C._____ (Vater) über B.C._____ sei aufzuheben. 5.Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. K.Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 teilte der Kindesvertreter dem Obergericht mit, dass es gemäss Mitteilung von B.C._____ zu einem Vorfall mit einem ca. 17- jährigen Jugendlichen gekommen sei, welcher B.C._____ auf den Hinterkopf geschlagen habe. Dies verdeutliche, dass die Unterbringung im G._____ auch nur vorübergehend nicht angemessen sei. B.C._____ ersuche um eine Anhörung, weshalb ein entsprechender Antrag gestellt werde. L.Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 lud der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer zu einer Verhandlung vom 26. Juni 2025 im Jugendheim G._____ vor. M. Der Kindesvertreter teilte mit Schreiben vom 23. Juni 2025 mit, dass er nach Rücksprache mit B.C._____ auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichten werde. N.Die mündliche Hauptverhandlung fand am 26. Juni 2025 vor der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts im Jugendheim G._____ in I._____ statt. B.C._____ nahm daran persönlich teil und wurde befragt. Ebenso nahm auch die Beschwerdeführerin an der Verhandlung teil. O.Auf die Aussagen von B.C._____ anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

5 / 18 Erwägungen 1.Eintreten 1.1.Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Dies gilt auch für Entscheide in Kindesschutzverfahren (Art. 314 Abs. 1 ZGB) und dabei auch für die Beurteilung einer Beschwerde gegen eine fürsorgerische Unterbringung. Das Obergericht des Kantons Graubünden ist die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Über Beschwerden im Erwachsenen- und Kindesschutzrecht entscheidet die Erste zivilrechtliche Kammer des Obergerichts (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Angefochten ist der Entscheid der KESB Nordbünden vom 15. Mai 2025 betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über B.C._____ und seine Unterbringung im Jugendheim G._____. Wo das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Unterbringung in einer entsprechend qualifizierten Einrichtung entzogen wird, ist bezüglich der Letzteren das Gericht schon aufgrund von Art. 314b ZGB nach Art. 439 ZGB anzurufen. Wo sowohl der Obhutsentzug an sich wie auch die fürsorgerische Unterbringung angefochten werden sollen, sind weiterhin beide Behelfe zu ergreifen, da unterschiedliche Themen berührt sind (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 310 N. 20). 1.2.Die Beschwerde gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wogegen soweit die fürsorgerische Unterbringung angefochten werden soll, die Beschwerde innert 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich einzureichen ist, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist (Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB). In formeller Hinsicht dürfen namentlich bei Laienbeschwerden keine überhöhten Anforderungen an Begründung und Form gestellt werden. Hinreichend ist ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben, aus dem das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und kurz hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7085 Ziff. 2.3.3; DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 42). Die vom 16. Juni 2025 datierende Beschwerde, welche sowohl den Entzug das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern als auch die Unterbringung im Jugendheim

6 / 18 G._____ anficht, ist rechtzeitig erhoben worden und genügt im Übrigen den formellen Vorgaben (act. A.1). 1.3.Die Aufzählung in Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB regelt die Beschwerdebefugnis abschliessend. Zur Beschwerde legitimiert sind die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der behördlichen Massnahme unmittelbar betroffenen natürlichen Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 26a, 29 m.H.a. Urteile des Bundesgerichts 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, 5A_765/2015 vom 23. November 2015 E. 2.2.3). Dazu zählen im Kindesschutzverfahren neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Die Mutter von B.C._____ ist vom angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihren Sohn unmittelbar betroffen und somit ohne Weiteres beschwerdelegitimiert. Ebenso ist sie gestützt auf Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als nahestehende Person beschwerdelegitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten. 2.Prozessuales 2.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die die Art. 450 ff. ZGB. Sofern weder das ZGB noch das kantonale EGzZGB eine Regelung enthalten, kommen die Bestimmungen der ZPO sinngemäss zur Anwendung (Art. 450f ZGB). Das EGzZGB bestimmt in Art. 60 Abs. 5 EGzZGB, dass die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss gelten, soweit das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht. Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO in Kindesschutzsachen grundsätzlich aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 2.2.Muss das Kind jedoch in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. Aufgrund der Verweise von Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 3 ZGB finden daher auch für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die Art. 450 ff. ZGB sinngemäss Anwendung. Aus dem gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB sinngemäss zur Anwendung gelangenden Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB ergibt sich ferner, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören muss. Faktisch führt das zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (CHRISTOPH BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).

7 / 18 2.3.1. Mit der Durchführung der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2025 wurde die Vorgabe der mündlichen Verhandlung umgesetzt. Der eingesetzte Kindesvertreter blieb der Verhandlung infolge einer Terminkollision nach Rücksprache mit B.C._____ fern, weshalb kurz darauf einzugehen ist, ob dies hinzunehmen ist. 2.3.2. Ist das Kind zwar unmündig, aber urteilsfähig, so kann es gemäss Art. 314b Abs. 2 ZGB selber das Gericht anrufen. Die Urteilsfähigkeit dürfte gemeinhin schon bald ab Eintritt der Schulpflicht zu bejahen sein (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., N 6 zu Art. 314b ZGB). In Berücksichtigung der Relativität der Urteilsfähigkeit ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Entwicklung des Kindes und seine geistig-psychische Reife im Hinblick auf die konkrete Handlung der vom Gesetz geforderten Vernunft und Selbstverantwortlichkeit entspricht (FANKHAUSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 16 N. 15). Vorliegend hat die Kindsmutter die Beschwerde verfasst. Der bald 14-jährige B.C._____ hat sich an der Befragung klar und allseits orientiert und im Denken klar geordnet gezeigt. Er konnte den Ausführungen des Vorsitzenden gut folgen und auch seine Anliegen klar darlegen. Aus diesem Grund kann es vom Obergericht hingenommen werden, wenn der Kindesvertreter nach Rücksprache mit B.C._____ auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hat. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass sich der Kindesvertreter in mehreren Eingaben zur Sache geäussert hat. 2.4.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. BBI 2006 7085 Ziff. 2.3.3; vgl. SCHMID, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, Art. 450a N. 1). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die nach Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit relativiert, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und sich die Beschwerdeinstanz folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 4 f.). Hinsichtlich der fürsorgerischen Unterbringung bedarf es demgegenüber keine Begründung.

8 / 18 3.Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts 3.1.Vorbemerkungen 3.1.1. Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist in der Stufenfolge der zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen neben der Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 ZGB) der schwerste Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2, Art. 13 BV, Art. 5, Art. 8 EMRK und Art. 9, Art. 17 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296–317 ZGB, 2016, Art. 310/314b N. 34). Die diesen Eingriff legitimierende gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 310 ZGB. Demnach hat die KESB den Eltern das Kind wegzunehmen und es in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die gleiche Anordnung trifft die KESB auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann (Art. 310 Abs. 2 ZGB). 3.1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Eingabe vom 26. Mai 2025 die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids und namentlich die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an sie und den Kindsvater, verbunden mit der Selbstbestimmung des Aufenthaltsorts, zumal ihr Sohn sich unzufrieden mit dem Aufenthalt im G._____ äussere (act. A.1.). Nachfolgend sind der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und in einem zweiten Schritt die Fremdunterbringung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Dabei sind die Verhältnisse massgeblich, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheids, also am 26. Juni 2025, präsentieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.2 m.w.H.). 3.2.Gefährdung des Kindeswohls und der persönlichen Entwicklung 3.2.1. Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Generellen und so auch die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden mit einer Fremdunterbringung setzen eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (Art. 307

9 / 18 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 ZGB). Der Begriff des Kindeswohls ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Einzelfall konkretisiert werden muss. Für den elementaren Bereich der körperlichen, geistigen und seelischen Integrität lässt sich das Kindeswohl im Wesentlichen allgemein, absolut und objektiv umschreiben, während seine Bedeutung für die optimale Entfaltung der Anlagen des Kindes stark von den Umständen abhängt (HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 1999, Rz. 26.04a). Die Auslegung im Einzelfall bedingt eine multidisziplinäre Betrachtung unter Einbezug aller Aspekte der Persönlichkeit des Kindes. Auch der Kindeswille ist zu berücksichtigen, wobei die Umsetzung des Kindeswillens dem Kindeswohl aber gleichwohl schaden kann (vgl. HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1060). Mit zunehmender Reife des Kindes ist die Meinung und der Wille bezüglich der Wahl des Aufenthaltsortes mitzuberücksichtigen und nur in denjenigen Fällen entgegen dem Kindeswillen zu entscheiden, wo objektive Gründe dies im Sinne einer klaren Gefährdung rechtfertigen (vgl. BREITSCHMID, in: Arnet, Breitschmid, Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen und Familienrecht, Art. 1- 456 ZGB, Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl. 2023, Art. 301 Rz. 8). Gefährdet ist das Kindeswohl nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn das Kind im Umfeld der Eltern nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024 E. 3.1, 5A_388/2022 vom 14. Juli 2023 E. 3.1, je m.w.H.; vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 307 N. 18; vgl. HEGNAUER, a.a.O., Rz. 27.36). 3.2.2. Massgeblich ist die objektive Gefährdung, also das objektive Schutzbedürfnis des Kindes. Unerheblich ist, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (BGE 146 III 313 E. 6.2.2 m.H.; vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 307 N. 17 und auch Art. 310/314b N. 38; HEGNAUER, a.a.O., Rz. 27.14; vgl. Botschaft vom 5. Juni 1974 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesverhältnis], BBl 1974 II 80 Ziff. 323.41). 3.2.3. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde lediglich mit dem Umstand, sie sei mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht einverstanden und wolle dieses mit dem Kindsvater selber ausüben. B.C._____ solle ab August 2025 wieder die Regelschule im Schulhaus J._____ besuchen. B.C._____ liess über seinen Kindesvertreter ausführen, es werde nicht bestritten,

10 / 18 dass zum Zeitpunkt des Entscheids eine Kindeswohlgefährdung bestanden habe. Die angeordneten ambulanten Massnahmen hätten sich grundsätzlich schwierig gestaltet und aufgrund der mangelnden Mitwirkung hätten der KESB Nordbünden keine anderen Möglichkeiten als die fürsorgerische Unterbringung zur Verfügung gestanden. Die fürsorgerische Unterbringung sei für B.C._____ jedoch eine Schocktherapie gewesen. Er sei sich nun im Klaren, dass er für seine Zukunftsperspektive mehr Eigenverantwortung und Eigeninitiative brauche. Die Nichtberücksichtigung des subjektiven Kindeswillens stelle ebenfalls eine Kindswohlgefährdung dar. Im Sinne der Subsidiarität werde beantragt, B.C._____ aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Die von der KESB beabsichtigte Wirkung sei eingetreten. Es sei angezeigt, B.C._____ und seinen Eltern, insbesondere der Mutter, auf das neue Schuljahr hin weiterhin eine sozialpädagogische Familienbegleitung zur Seite zu stellen. Spätestens im August 2025 sollte B.C._____ wieder die Regelschule besuchen. Hinzu komme, dass das Jugendheim G._____ für einen 13-jährigen Jugendlichen ungeeignet sei (act. A.3). Des Weiteren berichtete der Kindesvertreter mit Eingabe vom 18. Juni 2025 von einem Vorfall, wonach er durch einen ca. 17-jährigen Jugendlichen am Hinterkopf getroffen worden sei (act. A.4). 3.2.4 Im angefochtenen Entscheid stellte die KESB Nordbünden fest, dass das körperliche und seelische Wohl von B.C._____ erheblich beeinträchtigt sei. Er zeige Anzeichen von gravierenden Problemen wie Schulabsentismus, keine Teilnahme an Unterstützungsmassnahmen wieder Familienberatung und behördlich angeordneten Terminen und das Fehlen eines Schulabschlusses, welches seine Bildung und die Zukunftsperspektiven erheblich gefährde. Zudem fehle es an klaren Regeln und Strukturen im Alltag. Das Verhalten sei zudem mit unlimitierter und nächtelanger Handynutzung sowie Treffen mit Personen mutmasslich aus dem Drogenmilieu und anderen riskanten Verhaltensweisen geprägt, die auf eine Gefährdung seiner physischen und psychischen Gesundheit hinweisen würden. Die Eltern seien offensichtlich überfordert und nicht in der Lage gewesen, angemessene Grenzen zu setzen und diese umzusetzen, selbst mit Involvierung von Fachpersonen. Darüber hinaus bestehe eine akute Gefahr durch das Verhalten von B.C., welcher Toilettenpapier in der Wohnung angezündet und Mobiliar beschädigt habe. Zudem sei er kurzzeitlich verschwunden. Eine vorübergehende Unterbringung in einem Heim erscheine unumgänglich, um B.C. von weiteren Gefahren abzuhalten, ihm eine stabile Umgebung zu bieten, die derzeitige Dynamik zu unterbrechen und ihn bei der Bewältigung seiner Probleme zu unterstützen (act. C.I. S. 3).

11 / 18 3.2.5. B.C._____ führte anlässlich der persönlichen Befragung vom 26. Juni 2025 zusammenfassend aus, er wolle wieder zurück nach D., er könne ohne seine Mutter nicht leben, was er jeweils abends besonders fühle, wenn er alleine in seinem Zimmer sei. Er habe bereits vier Mal die Schule gewechselt (L., M., N., O.) und sei zuletzt im Schulhaus P. in die Schule gegangen, wo er jedoch immer wieder von Mitschülern beleidigt worden sei. Dies sei der Grund gewesen, dass er nicht mehr in die Schule gegangen sei. Dies habe er auch Q._____ mitgeteilt. Er habe sich eingeschlossen, weil er der Meinung gewesen sei, dass diese Mitteilung genüge. Er habe nicht gewusst, dass die Konsequenz seiner Abwesenheit die Unterbringung im G._____ sei. Zuhause habe es vorab Probleme mit seinem Vater gegeben, welcher oft alkoholisiert gewesen sei. Dieser wohne jedoch nicht mehr bei ihnen. Er möchte in das Schulhaus J._____ in die Schule, weil er denke, dass dort für ihn das beste Umfeld bestehe. Sein Lehrer habe ihm mitgeteilt, dass er die 7. Klasse (Realschule) wiederholen müsse, da er aufgrund der Abwesenheiten die notwendigen Noten nicht habe machen können. Er sei bereit, die Klasse zu wiederholen. Er wolle über den Sommer auch lernen, was er durch seine Abwesenheit verpasst habe. Sollte er in ein anderes Heim verlegt werden, wünsche er ein solches in D.. Als Berufswunsch äusserte B.C. den Beruf als Elektriker. Während der freien Zeit habe er bis ca. 14.00 Uhr geschlafen, da er abends am Handy gewesen sei und danach nicht mehr habe einschlafen können. Danach sei er jeweils mit seinen Kollegen in der Stadt bzw. Altstadt gewesen oder habe Fussball gespielt. Es treffe nicht zu, dass er mit Personen aus dem Drogenmilieu verkehre. Vielmehr treffe er sich lieber mit Gleichaltrigen. Er sei einmal von der Polizei bei der Quaderwiese auf einer Bank bei den Basketballkörben kontrolliert worden, als auch ein Bekannter seines Kollegen dort gewesen sei. Mit diesem habe er aber nichts zu tun gehabt. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass er in der Wohnung Toilettenpapier angezündet oder Mobiliar demoliert habe. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, sie lebe nicht mehr mit ihrem Mann zusammen und wisse auch nicht mehr, wo sich dieser aufhalte. Sie sei alleine zuhause, wenn sie nicht arbeite. 3.3.Vorliegend ist eine Gefährdung des Kindeswohls von B.C._____ aufgrund der eingeholten Akten augenscheinlich. Bereits am 27. März 2024 erstattete die Schule D._____ eine Gefährdungsmeldung (KESB-act. 1 S. 7, S. 11 f.). Es wurden in der Folge von der Schule D._____ Kriterien für den Schulbesuch getroffen. Nach Abschluss der Abklärungen erfolgte am 6. November 2024 erneut eine Gefährdungsmeldung durch den Klassenlehrer, unter anderem wiederum infolge

12 / 18 eines Schulabsentismus, aber auch wegen des sonst von B.C._____ an den Tag gelegten Verhaltens (KESB-act. 39). Es folgte eine weitere Gefährdungsmeldung an die KESB durch die Kantonspolizei Graubünden im Zusammenhang mit Streitereien und Handgreiflichkeiten von B.C._____ zu Hause (KESB-act. 57). Dies mündete in die Errichtung einer Beistandschaft nach Kindesschutzrecht für B.C._____ mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 11. Februar 2025, mit welcher auch die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und Beratung der Familie Mehari inklusive einer Weisung zur Mitwirkung an alle Familienmitglieder verbunden wurde (KESB-act. 97). Es ist offensichtlich, dass diese Massnahmen wirkungslos blieben. Jedenfalls ging B.C._____ weiterhin nicht zur Schule, eine Zusammenarbeit mit der beauftragten Stelle (F.) fand nicht statt. Ob B.C. weiterhin Kontakt zu Personen pflegte, welche aus polizeilicher Sicht als bedenklich eingestuft wurden (vgl. KESB-act. 113), ist nicht detailliert erstellt und wird von B.C._____ bestritten. Es kam jedoch zu weiteren Polizeieinsätzen (KESB-act. 116) bzw. Gefährdungsmeldungen (KESB-act. 118 und 129). Mit Bericht vom 7. Mai 2025 schilderte Q._____ von der F._____ den Verlauf der sozialpädagogischen Familienbetreuung. Daraus ist ersichtlich, dass B.C._____ und auch die Beschwerdeführerin bei vielen Terminen nicht erschienen waren. Die F._____ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, B.C._____ die nötigen Strukturen zu bieten. Sie bot auch nicht Hand, die vorgeschlagenen Massnahmen umzusetzen. Aus Sicht des Begleiters war durch diese Begleitform keine Stabilisierung der familiären Situation zu erreichen, weshalb ein Aufenthalt in einer stationären Einrichtung empfohlen wurde (KESB-act. 159). In Würdigung der genannten Umstände ist es für das Obergericht offensichtlich, dass das objektiv verstandene Kindeswohl von B.C._____ stark gefährdet ist, wenn B.C._____ nicht die notwendige Struktur geboten werden kann, damit dieser mit Blick auf seine Zukunft auch nur die minimalen Bedürfnisse, namentlich einen Schulabschluss sowie vorab eine Alltagsstruktur, welche einen Schulbesuch ohne unentschuldigte Abwesenheiten überhaupt erfüllt, erhält. Es ist ebenso offensichtlich, dass diese Struktur gefehlt hat, wenn B.C._____ nicht zur Schule gegangen ist und den Alltag wie von ihm anlässlich der Befragung beschrieben mit einer langen Handynutzung bis spätnachts und einer Schlafphase bis ca. 14.00 Uhr bestritten hat. 3.4.Aus alledem geht hervor, dass B.C._____ derzeit in seiner persönlichen Entwicklung erheblich gefährdet ist. Das Obergericht geht in Würdigung der Akten davon aus, dass die Eltern – namentlich die Beschwerdeführerin – dieser Gefährdung des Kindswohls nicht einfach begegnen können. Dies hat die jüngere

13 / 18 Vergangenheit gezeigt, waren doch die angeordnete Kindesschutzmassnahme sowie insbesondere die engmaschigen sozialpädagogischen Familienbegleitungen nicht genügend. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Gefährdung des Kindeswohls bei einer Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der daraus folgenden Rückplatzierung zu den Eltern noch reduzieren wird und es weiterhin zu Konfliktsituationen und Eskalationen kommen wird. Diese Befürchtung vermögen auch die Beschwerdeführerin und B.C._____ nicht auszuräumen, indem sie versichern, die Platzierung im Jugendheim G._____ habe ihre Schockwirkung gezeigt. Zwar hat B.C._____ an der Befragung durch das Obergericht glaubhaft dargelegt, dass ihm viel an der Beziehung mit seiner Mutter gelegen ist und dass er unter der Situation leidet. Gleichwohl ist für sein Kindeswohl massgebend, dass er eine Alltagsstuktur bekommt und sich dieser stellt. Wie die Vorkommnisse der jüngeren Vergangenheit nämlich gezeigt haben, kann B.C._____ mit den ihm gesetzten Grenzen nicht umgehen und legt fortwährend ein nicht verlässliches Verhalten an den Tag. So ist B.C._____ beispielsweise am 5. Juni 2025 nicht von einem Zahnarzttermin zurückgekommen (vgl. KESB-act. E. 3. 4). Die eine Fremdunterbringung indizierende Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB ist (nach wie vor) gegeben. Objektiv würde eine Rückplatzierung von ihm zu seiner Mutter nach wie vor eine Gefährdung des Kindeswohls mit sich bringen. Daran ändert auch der Kindeswille von B.C._____ nichts, auch wenn davon auszugehen ist, dass ein bald 14-jähriger Knabe zur Bildung und Kundgabe eines stabilen Willens in Bezug auf ihren Aufenthaltsort grundsätzlich in der Lage ist. Es ist vielmehr die Einschätzung der KESB Nordbünden zu teilen, wonach die Eltern überfordert sind und nicht über die notwendigen Betreuungskompetenzen verfügen. Dies ist dann massgebend, wenn deswegen das Kindeswohl gefährdet ist (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 310/314b N. 42). Davon kann vorliegend – wie unter Erw. 3.3 festgestellt – ausgegangen werden. Die den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie in der Folge eine Fremdunterbringung indizierende Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB ist (nach wie vor) gegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4.Geeignete Unterbringung 4.1.Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, ist das Kind von der KESB in angemessener Weise, das heisst in einem anderen Umfeld mit besseren Bedingungen unterzubringen, und zwar gerichtet auf den konkreten Betreuungsbedarf unter Berücksichtigung aller Umstände (Wohn- und Schulort, Kontinuität oder gerade nicht, kulturelle und weltanschauliche Gegebenheiten,

14 / 18 besondere pädagogische oder andere Anforderungserfordernisse etc.; BIDERBOST, in: Arnet, Breitschmid, Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen und Familienrecht, Art. 1-456 ZGB, Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl. 2023, Art. 310 Rz. 11). 4.2.Die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung einer minderjährigen Person in einer geschlossenen Einrichtung oder einer psychiatrischen Klinik richten sich nach Art. 310 Abs. 1 ZGB (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 62 vom 15. Mai 2023 E. 3.1 m.w.H.; BBl 2006 7102 Ziff. 2.4.2; differenziert auch: GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Vor Art. 426–439 ZGB N. 7). Für die Zulässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung ist demzufolge nicht ein Schwächezustand gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB vorausgesetzt, wohl aber eine spezifische kindesrechtliche Gefährdungslage, die zu entsprechender Behandlung geeignet ist (BREITSCHMID, a.a.O. Art. 314b N. 2). Folglich sind die Gründe für die Einweisung offener als bei Erwachsenen (CANTIENI/BLUM, in: Fountoulakis et. al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 15.100) und es ist eine Kindswohlgefährdung erforderlich (vgl. BBl 2006 7102 Ziff. 2.4.2; COTTIER, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, Art. 310 N. 1). Die fürsorgerische Unterbringung in einem Jugendheim ist nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, und ist als intensivster Eingriff gegenüber der Familienpflege oder Unterbringung in einer Wohngruppe subsidiär und komplementär. Wie alle Kindesschutzmassnahmen hat auch die fürsorgerische Unterbringung die mildeste der Erfolg versprechenden Massnahmen zu sein (Proportionalität) und muss insgesamt verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 15. Mai 2013 E. 3; BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N. 4). Zur Behandlung einer psychischen Störung, zuweilen aber auch als Krisenintervention, hat die fürsorgerische Unterbringung zudem zeitlich eng – auf wenige Tage, Wochen oder Monate – begrenzt zu sein (CANTIENI/BLUM, a.a.O., N. 15.101). 4.3.Mit seinem Schulabsentismus, welcher seine Ausbildung und die beruflichen Zukunftsperspektiven erheblich gefährdet, mit dem Fehlen an Unterstützungsmassnahmen bzw. deren Ablehnung in der Familie und den fehlenden Regeln und Strukturen in seinem Alltag und seinen Abwesenheiten hat sich B.C._____ erheblich selbst gefährdet. Es unterblieb insbesondere jeglicher Schulunterricht, was den schulischen Fortschritt zusehends erschwert bzw.

15 / 18 verunmöglicht. Dadurch ist die persönliche Entwicklung von B.C._____ ebenfalls gefährdet, was nicht in seinem Interesse liegen kann, zumal er ja selbst eine Ausbildung als Elektriker anstrebt. In seiner Befragung vor der Ersten zivilrechtliche Kammer erklärte er sich zwar einsichtig, indem er vorbrachte, seine Chancen in D._____ ungenutzt gelassen zu haben. Dennoch scheinen seine Ausführungen eher vordergründig und mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens gemacht. Mit Blick auf die bereits vielen erfolgten Schulwechsel und in Würdigung des über Monate trotz der behördlichen Massnahmen gezeigten Verhaltens ist davon auszugehen, dass B.C._____ zum heutigen Zeitpunkt noch nicht genügend stabilisiert ist. Demnach ist die kindesrechtliche Gefährdungslage im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB zum jetzigen Zeitpunkt klar erstellt. 4.4.B.C._____ wurde zur Massnahmeplanung und persönlichen Betreuung im Jugendheim G._____ untergebracht. Das Jugendheim G._____ wurde angewiesen, die KESB Nordbünden bis am 11. August 2025 mit einem Verlaufsbericht unter Hinweis auf die weiteren Massnahmen zu benachrichtigen. Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist das Ziel, dass B.C._____ in den nächsten Wochen abgeklärt wird und seine persönlichen und schulischen Perspektiven mit ihm erarbeitet werden können. Ausserdem soll er in einem sozialpädagogischen Rahmen betreut werden (act. E. 1). 4.5.Ein im Vergleich zur fürsorgerischen Unterbringung milderes Mittel, das einen weniger intensiven Eingriff in die persönliche Freiheit von B.C._____ bedeuten würde, wäre in der Unterbringung in einer offenen Wohngruppe – oder wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt zuhause – zu erblicken, wobei die Massnahmeplanung ambulant durchgeführt werden müsste. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass diese mildere Massnahme keineswegs geeignet war, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Insbesondere ist die von der Beschwerdeführerin angestrebte Rückkehr von B.C._____ nach D._____ offensichtlich nicht zielführend. Vielmehr deckt der Zweck der Unterbringung im Jugendheim G._____ die festgestellten Kindeswohlgefährdungen, nämlich die Erarbeitung einer persönlichen und schulischen Perspektive sowie Betreuung in einem sozialpädagogischen Rahmen ab. Eine Massnahmeplanung erscheint denn auch zwingend erforderlich. Es spricht vielmehr für die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung, dass diese über die unmittelbare Abwendung der (Selbst-)Gefährdung geschieht, sondern eine breit gefächerte Planung erfolgt. Soweit der Beschwerdeführer sowie auch der Kindesvertreter eine Rückkehr in die Regelschule per Schulbeginn im nächsten Schuljahr beantragen, wird die Massnahmeplanung zeigen, ob dies angesichts des Kindeswohls realistisch ist.

16 / 18 4.6.Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB hat in angemessener Weise zu geschehen, was aus Art. 310 Abs. 1 ZGB folgt. Auch bei Minderjährigen ist ausschliesslich eine fürsorgerische Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung zulässig. Der Entscheid über die Eignung stellt eine Wertung dar. Es kann nicht verlangt werden, dass geradezu eine ideale Einrichtung zur Verfügung steht. Es muss vielmehr genügen, dass die Einrichtung den wesentlichen Bedürfnissen entspricht (so bereits BGE 112 II 486 E. 4c). Dabei ist die Eignung der Institution unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage zu beurteilen und zu bejahen, wenn die betreffende Einrichtung dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, so dass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_295/2021 vom 19. Mai 2021 E. 4.1 m.w.H.). 4.7.Das Jugendheim G._____ ist dem Amt für Justizvollzug des Kantons R._____ angegliedert und betreut zivil- und strafrechtlich eingewiesene Jugendliche. Mit B.C._____ ist festzuhalten, dass das Setting im Jugendheim G., wo sich auch strafrechtlich eingewiesene Jugendliche und junge Erwachsene befinden, längerfristig nicht optimal erscheint, was auch der von B.C. geschilderte Vorfall betreffend einen Schlag auf seinen Kopf durch einen anderen Jugendlichen nahelegt. Für den Moment ist die Platzierung jedoch noch hinzunehmen. So hat B.C._____ einen Platz in der geschlossenen Wohngruppe zur Betreuung und Massnahmeplanung erhalten, die das Jugendheim anbietet. Er wird in der Einrichtung intern beschult (KESB-act. 194 S. 505). Die geschlossene Wohngruppe des Jugendheims vermag die wesentlichen Bedürfnisse von B.C._____ zu erfüllen. Weitere Entweichungen können abgewendet, eine Alltagsstruktur kann ihm vermittelt werden und die zur Massnahmenplanung nötigen Abklärung können durchgeführt werden. Im Weiteren ist im Jugendheim G._____ gemäss der im Recht befindlichen Aufenthaltsvereinbarung (KESB-act. 194 S. 505) ein Aufenthalt von maximal 16 Wochen geplant. Somit ist die Dauer des Aufenthalts absehbar. Eine laufende Überprüfung der Voraussetzungen ist zudem vorgesehen und B.C._____ hat es ein Stück weit selbst in der Hand, die Dauer der Massnahme durch kooperatives Verhalten zu verkürzen. Es ist jedoch auch von Seiten der Einrichtung dafür zu sorgen, dass die Massnahmeplanung baldmöglichst anhand genommen wird. Wünschenswert wäre deren Abschluss bis spätestens zu Beginn des Schuljahres 2025/26 am 11. August 2025, damit auch die Frage nach einer Rückkehr in die Regelschule nach D._____ rechtzeitig beantwortet werden kann.

17 / 18 4.8.Insgesamt erweist sich die fürsorgerische Unterbringung von B.C._____ als erforderlich, derzeit geeignet und für die vorgesehene Dauer zumutbar, sprich verhältnismässig. Sämtliche Voraussetzungen für diese Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 314b Abs. 1 und Art. 426 ff. ZGB sind erfüllt. Der Entscheid der Kindesschutzbehörde ist rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist auch mit Blick auf die Unterbringung im Jugendheim G._____ abzuweisen. 5.Nachdem B.C._____ im Jugendheim G._____ verbleibt, ist auch der Antrag des Kindesvertreters auf Weiterführung der per 11. Februar 2025 eingesetzten sozialpädagogischen Familienbegleitung obsolet. 6.1.Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00. Im Weiteren sind auch die Kosten der Kindesvertretung als Verfahrenskosten zu qualifizieren. Rechtsanwalt Lorenz Raschein hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand zu schätzen ist. Dabei erscheint ein Aufwand von rund 5 Stunden angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 200.00, einer Spesenpauschale von 3% sowie einer Mehrwertsteuer von 8.1% ist die Entschädigung der Kindesvertretung auf pauschal CHF 1'100.00 festzusetzen. Die Verfahrenskosten belaufen sich damit auf insgesamt CHF 2'600.00. 6.2.In Kindesschutzverfahren, zu denen auch die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen gehört, sind die Kosten von den Eltern zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Auf die Kostenerhebung kann bei Vorliegen besonderer Umstände verzichtet werden. Unter anderem ist ein besonderer Umstand dann gegeben, wenn das steuerrechtliche Reinvermögen der Eltern unter dem Freibetrag von CHF 50'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Eltern nicht für die Kosten aufkommen können, weshalb diese in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB dem Kanton Graubünden aufzuerlegen sind.

18 / 18 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'600.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Kosten der Kindesvertretung von CHF 1'100.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Rechtsanwalt Lorenz Raschein (Kindesvertreter) ist für das Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) mit CHF 1'100.00 (inkl. Spesen und MWST; siehe Dispositivziffer 2) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, ZR1 2025 59
Entscheidungsdatum
27.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026