Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 21. Mai 2025 mitgeteilt am 21. Mai 2025 ReferenzZR1 25 51 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitz Jakupi, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegner GegenstandRechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (Regelung der Kinderbelange)

2 / 11 Sachverhalt A.A._____ und C._____ sind die unverheirateten Eltern von D., geboren am 1. November 2021. Seit dem 30. August 2023 ist zwischen den Eltern vor dem B. ein Verfahren betreffend Regelung der Belange der gemeinsamen Tochter hängig (Proz. Nr. 115-2023-44). Im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2024 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, wonach das Kind unter die alleinige Obhut von A._____ zu stellen sei. B.Mit Gesuch um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen vom 23. August 2024 verlangte A._____ eine Einschränkung des bestehenden Besuchs- rechts von C.. An der Instruktionsverhandlung vom 10. Oktober 2024 schlos- sen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend das Besuchsrecht. Ferner erklär- ten sie darin, eine kinderpsychiatrische Abklärung von D. durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden zu begrüssen. Das betreffende Gutachten wurde dem B._____ am 31. März 2025 zugestellt. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2025 lud dieses die Parteien auf den 5. Mai 2025 zu einer Instruktionsverhandlung vor, die u.a. der Eröffnung des eingehol- ten Gutachtens dienen sollte. C.Mit Entscheid vom 2. Mai 2025, mitgeteilt am 5. Mai 2025, traf der Einzelrich- ter in Zivilsachen am B._____ die folgenden superprovisorischen Massnahmen: 1.Zugunsten von D., geb. _____ 2021, werden folgende Kindes- schutzmassnahmen angeordnet: a. A. wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D._____ ent- zogen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). b. D._____ wird unter die elterliche Obhut von C._____ gestellt. C._____ wird verpflichtet, D._____ umgehend in E._____ anzumel- den. c.A._____ ist berechtigt, D._____ ab dem 12.05.2025 im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT) an einem Nachmittag pro Woche für max. 3 h zu besuchen. Die Besuchsdaten und -abläufe richten sich nach dem Angebot, und die Besuchszeiten sowie deren Ablauf wer- den durch die Besuchsrechtsbeiständin festgelegt. d. Für D._____ wird eine Besuchsrechts- und Erziehungsbeistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. i.Als Beistandsperson wird Frau F._____ ernannt. ii.Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertra- gen:

  • A._____ in erzieherischen Belangen zur Seite stehen, sie angemessen beraten und unterstützen;

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  • Organisation und Installation von begleiteten Besuchstagen (BBT) zur Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen D._____ und A._____ sowie die Förderung, Koordinierung und Regelung des weiteren Kontakts zwischen D._____ und A._____;
  • Einholung und Regelung der Kostengutsprachen beim Amt für Jugend und Berufsbildung des Kantons Zürich (AJB) für die angeordneten Kindesschutzmassnahmen;
  • Koordination der sozialpädagogischen Familienbegleitun- gen. e. Für A._____ wird gestützt auf Art. 307 ZGB eine Sozialpädagogi- sche Familienbegleitung (SPF) angeordnet. i.A._____ wird die Weisung erteilt, bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung aktiv mitzuwirken und mit den involvierten Personen zusammenzuarbeiten. ii.Die sozialpädagogische Familienbegleitung unterstützt A._____ insbesondere in folgenden Bereichen:
  • Aufrechterhaltung Ihrer Elternverantwortung und Pflege ih- rer Mutterrolle;
  • Unterstützung bei der Aufarbeitung der im Gutachten vom 31.03.2025 (insbesondere S. 43-46) aufgezeigten Defizite im Umgang mit und in der Erziehung von D._____;
  • Umgang mit der parallelen Elternschaft;
  • Unterstützung der Zusammenarbeit mit dem Kindsvater, insb. Hinwirken auf angemessene Kommunikation der El- tern;
  • Bindungstoleranz, Loyalität und Zusammenarbeit der Eltern fördern. iii. Die sozialpädagogische Familienbegleitung richtet sich nach dem Bedarf, wobei vorläufig einmal wöchentlich ein Gesprächs- kontakt stattfinden soll. iv. Mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung wird die VORSA Graubünden, Kaltbrunnstrasse 6, 7000 Chur beauf- tragt. f.Für C._____ wird gestützt auf Art. 307 ZGB eine Sozialpädagogi- sche Familienbegleitung (SPF) angeordnet. i.C._____ wird die Weisung erteilt, bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung aktiv mitzuwirken und mit den involvierten Personen zusammenzuarbeiten. ii.Die sozialpädagogische Familienbegleitung unterstützt C._____ insbesondere in folgenden Bereichen:
  • Beratung und Unterstützung bei erzieherischen Fragestel- lungen im Allgemeinen;
  • Integration von D._____ am neuen Wohn- und Lebensort;
  • Umgang mit der parallelen Elternschaft;

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  • Unterstützung der Zusammenarbeit mit der Kindsmutter, insbesondere Hinwirken auf angemessene Kommunikation der Eltern;
  • Bindungstoleranz, Loyalität und Zusammenarbeit der Eltern fördern. iii. Die sozialpädagogische Familienbegleitung richtet sich nach dem Bedarf, wobei vorläufig einmal wöchentlich ein Gesprächs- kontakt stattfinden soll. iv. Mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung wird die Tria- ngel, Hafnerstrasse 60, 8005 Zürich beauftragt. 2.Nachfolgende beteiligte Personen/Organisationen werden aufgefordert spätestens per 30.06.2025 einen Verlaufsbericht zu Händen des Regi- onalgerichts einzureichen:
  • Berufsbeistandschaft E._____,
  • die mit der Durchführung der begleiteten Besuchstage (BBT) beauftragte Fachstelle,
  • VORSA Graubünden, Kaltbrunnstrasse 6, 7000 Chur,
  • Triangel, Hafnerstrasse 60, 8005 Zürich. 3.Den Parteien wird Frist bis zum 26.05.2025 die Möglichkeit zur Stellung- nahme eingeräumt. 4.Die Kosten bleiben bei der Prozedur. 5.[Mitteilung] Dieser Entscheid wurde den Kindseltern anlässlich der Verhandlung vom 5. Mai 2025 eröffnet. D/a.Am 6. Mai 2025 stellte A._____ beim Obergericht des Kantons Graubünden bezüglich des Entscheides des Regionalgerichtes vom 2. Mai 2025 ein Gesuch um (superprovisorische) Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um (superprovi- sorischen) Vollstreckungsaufschub. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 trat das Ober- gericht auf den Antrag, die Vollstreckbarkeit des superprovisorischen Entscheids der Vorinstanz superprovisorisch aufzuschieben, nicht ein. Auf eine gegen diese Verfügung am 8. Mai 2025 eingereichte zivilrechtliche Beschwerde trat das Bundes- gericht mit Urteil vom 14. Mai 2025 (5A_358/2025) nicht ein. D/b.Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 trat das Obergericht auf das Gesuch vom
  1. Mai 2025 um Aufschub der Vollstreckbarkeit des superprovisorischen Entscheids vom 2. Mai 2025 nicht ein und wies die Anträge der Gesuchstellerin, ihre Eingabe vom 6. Mai 2025 als Beschwerde entgegenzunehmen sowie für das Verfahren eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO anzuordnen, ab.

5 / 11 E/a.Am 9. Mai 2025 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Obergericht des Kantons Graubünden in Bezug auf den superprovisorischen Ent- scheid des Einzelrichters in Zivilsachen am B._____ vom 2. Mai 2025, mitgeteilt am 5. Mai 2025, eine Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1.Das B._____ sei anzuweisen, das Verfahren mit Proz. Nr. 115-2023-44 i.S. A._____ <> C._____ betr. Kinderbelange von D._____ unverzüglich fortzusetzen. 2.Hierfür sei das B._____ konkret anzuweisen, den Parteien eine nicht erstreckbare kurze Frist von maximal 3-5 Tagen für eine allfällige Stel- lungnahme anzusetzen und hernach innert maximal 5 Tagen einen de- finitiven und anfechtbaren vorsorglichen Massnahmenentscheid zu fäl- len. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. E/b.Am 11. Mai 2025 und am 12. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin dem Obergericht weitere Eingaben ein. E/c.Das B._____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2025 die Ab- weisung der Beschwerde. F.Bereits am 6. Mai 2025 war die Beschwerdeführerin mit einer Stellungnahme an das B._____ gelangt, in der sie u.a. die umgehende ersatzlose Aufhebung des superprovisorischen Entscheids vom 2. Mai 2025, das Errichten einer Verfahrens- beistandschaft im Sinne von Art. 299 ZPO und das Einholen eines Zweitgutachtens beantragte sowie rund 100 Ergänzungsfragen an die Gutachterinnen stellen liess. Mit Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am B._____ vom 8. Mai 2025, mit- geteilt am 9. Mai 2025, wurden die in der Eingabe vom 6. Mai 2025 superproviso- risch gestellten Anträge abgewiesen, C._____ Frist bis 26. Mai 2025 angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen und beiden Parteien Frist bis 26. Mai 2025 ange- setzt, um sich zur Einsetzung einer Kindsvertretung in der Person von Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein zu äussern. Erwägungen 1.Nach Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde kann jederzeit eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten, zumal sie den an sie gestell- ten Formerfordernissen entspricht (vgl. Art. 321 ZPO). Für deren Beurteilung ist das Obergericht des Kantons Graubünden bzw. innerhalb des Obergerichts die Vorsit- zende der Ersten zivilrechtlichen Kammer in einzelrichterlicher Kompetenz zustän-

6 / 11 dig (Art. 7 Abs. 1 u. Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 321.100], Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). 2.1.Gegenstand einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbe- schwerde nach Art. 319 lit. c ZPO bildet die sog. formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemesse- ner Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Der gleiche Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berück- sichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdi- gen. Massgeblich sind die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, die Kom- plexität des Verfahrens, die notwendige Zeit für Instruktionen und Abklärungen, das Verhalten der Parteien und die Dringlichkeit der Sache. In Anbetracht des Gestal- tungsspielraums des erstinstanzlichen Gerichts ist eine Pflichtverletzung nur zu be- jahen, wenn der gesetzte Rahmen offensichtlich überschritten ist (BGE 135 I 265 E. 4.4, 130 I 312 E. 5.1 f., in: Pra 2006 Nr. 37; SCHWENDENER, in: Brunner/Schwan- der/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 319 N. 45 ff.; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2024, Art. 319 N. 21 ff.). 2.2.Nach Art. 265 Abs. 2 ZPO lädt das Gericht die Parteien gleichzeitig mit der Anordnung einer superprovisorischen Massnahme zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unver- züglich über das Gesuch. Das Gericht hat gestützt auf diese Bestimmung somit so schnell wie möglich zur Anhörung und zur Fällung des Massnahmeentscheids, des sog. Bestätigungsentscheids, zu schreiten, nicht zuletzt, um den Umstand, dass ein Superprovisorium auf einseitiges Begehren und ohne Anhörung der Gegenpartei erfolgt, so rasch wie möglich prozessual zu korrigieren (ZÜRCHER, in: Brun- ner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom- mentar, 3. Aufl. 2025, Art. 265 N. 11; SPRECHER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2024, Art. 265 N. 35). Die Anhörung kann nach Ermessen des Gerichts ent- weder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder in einer schriftlichen Stel- lungnahme erfolgen (SPRECHER, a.a.O., Art. 265 N. 37; ZÜRCHER, a.a.O., Art. 265

7 / 11 N. 13). Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme oder bis zur Durchführung der Verhandlung sollte kurz sein, üblicherweise fünf bis zehn Tage (SPRECHER, a.a.O., Art. 265 N. 40; HUBER/JUTZELER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenber- ger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 265 N. 15 m.w.H.). Nach Ablauf der gesetzten Frist bzw. im Rah- men der Verhandlung entscheidet das Gericht – nunmehr in Kenntnis auch des Standpunkts der Gegenpartei – über die eigentliche vorsorgliche Massnahme. Es hat sich definitiv darüber auszudrücken, ob die superprovisorische Massnahme wei- ter Bestand hat (und damit zu einer "ordentlichen" vorsorglichen Massnahme wird) oder wieder aufgehoben oder allenfalls modifiziert wird (gegebenenfalls durch eine weniger eingreifende Massnahme). Das Massnahmegericht ist weder in tatsächli- cher noch in rechtlicher Hinsicht an seine superprovisorische Massnahme gebun- den (HUBER/JUTZELER, a.a.O., Art. 265 N. 18 m.w.H.). Der Entscheid hat unverzüg- lich zu erfolgen, maximal innerhalb von 10 Tagen (SPRECHER, a.a.O., Art. 265 N. 43; ZÜRCHER, a.a.O., Art. 265 N. 12). Bei vorsorglichen Massnahmen mit vorgängi- ger superprovisorischer Anordnung darf die gesuchstellende Partei bei begründe- tem Schutzanspruch mit einer vorsorglichen Anordnung innert weniger Tage rech- nen (SCHWENDENER, a.a.O., Art. 319 N. 49a m.H. auf STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 319 N. 18). Namentlich wenn das Gericht die Obhut in Abweichung zur bisheri- gen hauptsächlichen Betreuung durch einen Elternteil superprovisorisch dem ande- ren Elternteil zuweist, hat die mündliche Verhandlung und Entscheidfällung innert maximal 10 Tagen zu erfolgen, da die Rechtsmittelinstanz im Fall einer Berufung zur Vermeidung kurzfristiger und häufiger Veränderungen (vgl. BGE 138 III 565 E. 4.3.2) gestützt auf Art. 315 Abs. 4 lit. b u. Abs. 5 ZPO in der Regel die aufschiebende Wirkung zu erteilen hat, dies aber grundsätzlich erst tun kann, wenn der Fall bei ihr anhängig ist, was das Vorliegen eines zumindest im Dispositiv eröffneten Ent- scheids voraussetzt. Nimmt das Gericht die Anhörung der Gegenseite oder die Ent- scheidfällung im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO ohne Vorliegen mit dem Fall zu- sammenhängender Gründe nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung vor, liegt eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vor. Dagegen kann gemäss Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO jederzeit Beschwerde eingereicht werden, was ein Korrektiv zur fehlenden Rechtsmittelmöglichkeit darstellt und im Einzelfall zu ei- ner Beschleunigung des Verfahrens führen kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 20 123 vom 9. September 2020 E. 3 m.w.H.). 3.1.Vorliegend hat der erstinstanzliche Richter im superprovisorischen Entscheid vom 2. Mai 2025, mitgeteilt am 5. Mai 2025, eine Frist bis 26. Mai 2025, also von über drei Wochen, zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, was den angemes-

8 / 11 senen Rahmen deutlich überschreitet und daher eine Verletzung von Art. 265 Abs. 2 ZPO darstellt. Dies insbesondere angesichts von Verfahrensart und –inhalt, näm- lich der vorsorglichen Regelung der Obhut über ein dreieinhalbjähriges Kind und damit ein Verfahren mit besonderer Dringlichkeit sowie grosser Bedeutung für die Parteien, aber auch im Hinblick auf den Umstand, dass im superprovisorischen Ent- scheid – ohne entsprechendes Begehren des Kindsvaters – unter anderem die Ob- hut über D._____ allein dem Kindsvater zugeteilt wurde. Das hat für D._____ ein- schneidende Folgen, da sie seit ihrer Geburt unter der alleinigen Obhut der Be- schwerdeführerin stand und vom Kindsvater bis anhin gemäss der von den Parteien geschlossenen Vereinbarung nie länger als neun Stunden am Stück einmal wöchentlich, wobei dies erst seit 1. März 2025 gilt, betreut wurde. Unter diesen Um- ständen muss die Lücke im Rechtsschutz, die sich durch die fehlende Möglichkeit der Anfechtung der superprovisorischen Massnahme ergibt, möglichst kurz gehal- ten werden, was mit dem vom Vorderrichter gewählten Vorgehen nicht der Fall ist. Angesichts der Schwere des superprovisorisch verfügten Eingriffs in die persönli- chen Verhältnisse sowohl des Kindes wie auch beider Elternteile rechtfertigt auch der Umfang des Gutachtens keine 20-tägige Frist, wäre eine sachgerechte Ausein- andersetzung damit doch auch innerhalb einer kürzeren Frist, bspw. von zehn Ta- gen, möglich gewesen. Ins Leere zielt sodann der Einwand des Vorderrichters, dass eine Frist von 20 Tagen angesetzt werden musste, um die Reaktion der Kindsmutter abzuwarten, die getroffene Regelung umsetzen und erste Erfahrungen damit zu ge- winnen. Superprovisorische Massnahmen sind dann gerechtfertigt, wenn eine be- sondere Dringlichkeit deren Anordnung ohne Anhörung der Gegenpartei erfordert. Sie haben aber nicht den Zweck, eine ins Auge gefasste vorsorgliche Massnahme zunächst quasi probehalber zu erlassen und dann gestützt auf die gewonnenen Er- fahrungen definitiv darüber zu befinden. 3.2.Da die vom Regionalgericht angesetzte Frist bis 26. Mai 2025 demnächst abläuft, kann mit der Verkürzung dieser Frist keine massgebliche Verfahrensbe- schleunigung erzielt werden. Die Vorinstanz wird aber angewiesen, das vorsorgli- che Massnahmeverfahren insofern unverzüglich im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO fortzuführen, als der Entscheid über die vorsorgliche Zuteilung der Obhut über D._____ nach Eingang der Stellungnahmen innerhalb von maximal einer Woche zu fällen und den Parteien innert der genannten Frist zumindest im Dispositiv zu eröff- nen ist. Ein Entscheid erst Mitte Juni 2025, wie es der Vorderrichter offenbar ins Auge fasst (vgl. act. A.4 S. 7), d.h. sechs Wochen nach Erlass der superprovisori- schen Verfügung, wäre als weitere Rechtsverzögerung zu qualifizieren. Sofern der Instruktionsrichter der Ansicht ist, dass die Stellungnahmen noch keine ausrei- chende Grundlage für den abschliessenden Entscheid über die Massnahme bilden,

9 / 11 oder will er den Parteien ein Replikrecht gewähren, ist er gehalten, kurzfristig eine mündliche (Bestätigungs-)Verhandlung anzuberaumen, mit anschliessender Ent- scheidfällung. Ein weiterer Schriftenwechsel ist mit der Regelung von Art. 265 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht nach Anhörung der Gegenpartei unverzüglich über das Gesuch entscheidet, unter den gegebenen Umständen kaum vereinbar. 3.3.Nach der Eröffnung des Massnahmeentscheids im Dispositiv kann die unter- liegende Partei nicht sogleich ein Rechtsmittel einlegen, sondern muss zunächst die schriftliche Begründung verlangen (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Es wird ihr aber ermögli- chen, für die Zeit bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung bei der Rechts- mittelinstanz vorsorglich den Aufschub der Vollstreckbarkeit zu beantragen (vgl. Art. 315 Abs. 4 u. 5 ZPO sowie zur bisherigen kantonalen Praxis das Urteil des Kan- tonsgerichts von Graubünden ZK1 20 123 vom 9. September 2020 E. 3 m.w.H.). Auf diesem Weg wird dem legitimen Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführe- rin wenigstens insofern Rechnung getragen, als sie ihre Einwendungen gegen die sofortige Vollstreckbarkeit der Massnahmen innert nützlicher Frist durch die Rechts- mittelinstanz überprüfen lassen könnte. 4.1.Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass die von ihr in der Stellungnahme vom 6. Mai 2025 superprovisorisch gestellten Anträge – die u.a. eine Wiedererwä- gung der am 2. Mai 2025 superprovisorisch erlassenen Massnahmen zum Gegen- stand haben – unbeantwortet geblieben seien. Der Einzelrichter habe es in unnötig rechtsverzögernder Weise unterlassen, die superprovisorisch gestellten Anträge zu bearbeiten. 4.2.Zwischenzeitlich, nämlich mit Entscheid vom 8. Mai 2025, mitgeteilt am 9. Mai 2025, hat der Einzelrichter in Zivilsachen am B._____ einen Entscheid ge- troffen und das Gesuch um superprovisorische ersatzlose Aufhebung des super- provisorischen Entscheids vom 2. Mai 2025 bzw. um superprovisorische Zuteilung der Obhut über D._____ an die Kindsmutter abgewiesen. Im Weiteren wurden Fris- ten bis zum 26. Mai 2025 angesetzt, dem Kindsvater zur Stellungnahme zum Ge- such vom 6. Mai 2025 und beiden Parteien zur Äusserung zur vorgesehenen Ein- setzung von Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein als Kindesvertretung. 4.3.Damit erweist sich die Rüge, dass der Vorderrichter die superprovisorisch gestellten Anträge vom 6. Mai 2025 nicht zügig bearbeitet habe, als gegenstands- los. Was die im Entscheid vom 8. Mai 2025 gesetzten Fristen bis 26. Mai 2025 be- trifft, kann auf die Ausführungen in Erwägung 3 verwiesen werden, zumal der Ver- fahrensgegenstand, was die Obhut über D._____ betrifft, identisch ist. Die Vorin- stanz ist auch in Bezug auf die Anträge der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2025

10 / 11 anzuweisen, das Massnahmeverfahren nach Eingang der Stellungnahmen unver- züglich fortzuführen und den Massnahmeentscheid innerhalb von maximal einer Woche zu fällen sowie diesen den Parteien innert der genannten Frist zumindest im Dispositiv zu eröffnen. 5.1.Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als un- terliegend gilt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten ge- stützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 5.2.Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin, da ihre Beschwerde gutzuheis- sen ist. Gestützt auf diesen Ausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, die nach Art. 12 Abs. 2 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt wer- den, dem Kanton Graubünden auferlegt (vgl. auch SCHWENDENER, a.a.O., Art. 319 N. 49e). Ausserdem wird der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Las- ten des Kantons zugesprochen (BGE 142 III 110 E. 3.2, 139 III 471). Diese wird in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des für die Beschwer- deschrift angefallenen Aufwands pauschal auf CHF 1'200.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer festgesetzt.

11 / 11 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird im Verfahren Proz. Nr. 115- 2023-44 eine Rechtsverzögerung festgestellt. 2.Das B._____ wird angewiesen, das Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 115- 2023-44) im Sinne der Erwägungen und von Art. 265 Abs. 2 ZPO unverzüg- lich weiterzuführen. 3.1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.2.Der Kanton Graubünden hat A._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 (inkl. Spesen und MWST) zu leisten. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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21.05.2025
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25.03.2026