«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 11. August 2025 mitgeteilt am 12. August 2025 ReferenzZR1 25 46 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungSchmid Christoffel, Vorsitz Michael Dürst und Bäder Federspiel Gabriel, Aktuarin ParteienA._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein GegenstandZustimmung Kündigung Wohnung und Liquidation Haushalt Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubün- den, Zweigstelle Nordbünden, vom 20. März 2025, mitgeteilt am 26. März 2025

2 / 16 Sachverhalt A.Seit 2021 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), für A., geboren am _____ 1955, wiederholt erwachsenenschutzrechtliche Abklärungsverfahren durchgeführt. Mit Entscheid vom 8. August 2024 brachte die KESB Nordbünden A. im Heim A._____ (nachfolgend: Heim A.) fürsorgerisch unter. B.Am 15. August 2024 errichtete die KESB Nordbünden für A. vorsorg- lich eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Einkommens- und Vermö- gensverwaltung. Mit Verfügung vom 5. September 2024 wurde A._____ der Zugriff auf sein Privatkonto superprovisorisch entzogen und sämtliche Vollmachten wider- rufen, nachdem er am Vortag CHF 3'300.00 von seinem Privatkonto abgehoben hatte, obschon dieses gemäss Kontoauszug einen Passivsaldo von CHF 8'625.77 aufwies. Der Entzug des Zugriffs wurde mit Entscheid vom 12. September 2024 de- finitiv verfügt. C.Die Beiständin von A._____ gelangte am 19. November 2024 an die KESB Nordbünden und beantragte unter anderem, dass ihr die Kompetenz erteilt werde, den von A._____ am 20. März 2024 für eine 2.5-Zimmerwohnung an der B._____ strasse __ (O.1.) abgeschlossenen Mietvertrag zu kündigen und den Haus- halt zu liquidieren. D.Im Rahmen der periodischen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbrin- gung von A. im Heim A._____ reichte Dr. med. C., Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, am 6. Dezember 2024 ein im Auftrag der KESB Nord- bünden erstelltes Kurzgutachten ein (datierend vom 4. Dezember 2024). Daraufhin wurde A. in Begleitung seines Rechtsvertreters von der KESB Nordbünden am 14. Januar 2025 zu seiner fürsorgerischen Unterbringung persönlich angehört. Am 16. Januar 2025 verfügte die KESB Nordbünden, dass A._____ weiterhin im Heim A._____ untergebracht bleibt. E.Am 29. Januar 2025 teilte die KESB Nordbünden A._____ mit, sie beabsich- tige, dem Antrag der Beiständin zur Kündigung des Mietvertrags und Liquidation seiner Wohnung an der B.strasse __ in O.1. zuzustimmen. A._____ liess sich hierzu am 10. Februar 2025 vernehmen und schloss auf Abweisung des Antrags der Beiständin. Daraufhin erteilte die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 20. März 2025, mitgeteilt am 26. März 2025, die Zustimmung zur Kündigung der Wohnung von A._____ sowie zur Liquidation seines Haushaltes durch die Beistand- sperson.

3 / 16 F.Dagegen gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Be- schwerde vom 25. April 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1.Es sei Ziff. 1.a. des Entscheids der Kollegialbehörde der KESB, Zweig- stelle Nordbünden, vom 20.03.2025 aufzuheben. 2.Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und in der Person des Unterzeich- nenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8.1 % MwSt. G.Die KESB Nordbünden beantragte mit Eingabe vom 9. Mai 2025 die Abwei- sung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. H.Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 beauftragte das instruierende Behördenmit- glied der KESB Nordbünden im Verfahren betreffend fürsorgerischer Unterbringung Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines Kurzgutachtens. I.Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 31. Juli 2025 auf die ihm eingeräumte neuerliche Möglichkeit zur Stellungnahme. J.Die Akten der KESB Nordbünden wurden beigezogen. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim Obergericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Beschwerdeobjekt bildet der Entscheid der KESB Nordbünden vom 20. März 2025, mitgeteilt am 26. März 2025, betreffend die Zustimmung zum Auf- enthalts- und Pensionsvertrag sowie zur Kündigung der Wohnung und Liquidation des Haushaltes (act. B.3). Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die letztgenannte Anordnung, also gegen Ziffer 1.a des Entscheids (act. A.1, Rechts- begehren Ziff. 1). 1.2.Die Beschwerdefrist von dreissig Tagen seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB) ist mit der Eingabe vom 25. April 2025 gewahrt worden (act. A.1; B.1). Als Adressat der erwachsenenschutzrechtlichen Anordnung ist der Beschwerdeführer unmittelbar betroffener Verfahrensbeteiligter und daher gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beschwerdelegitimiert. Ausserdem genügt die schrift-

4 / 16 liche und begründete Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. 1.3.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (insbe- sondere Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestim- mungen zur Anwendung. Sofern sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine ent- sprechende Regelung entnehmen lässt, sind die Bestimmungen über die zivilpro- zessuale Berufung und des EGzZPO (BR 320.100) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Folglich kann die Beschwerdeinstanz in Analogie zu Art. 316 Abs. 1 ZPO auf die Durchführung einer mündlichen Haupt- verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden. 1.4.Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstin- stanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtli- chen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Die im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde geltende strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB) wird im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Begründungsobliegenheit relativiert. Die beschwerdeführende Partei hat darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll und die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rü- gen und Anträge konzentrieren (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 5). Mit der Be- schwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Das Gericht überprüft Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit folglich frei. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer sowohl Rechtsverletzungen (act. A.1, Ziff. 2.1, nach- stehende E. 2) als auch Unangemessenheit (act. A.1, Ziff. 2.2, nachstehende E. 3) des angefochtenen Entscheids geltend. 2.Präjudizierung der fürsorgerischen Unterbringung (Rechtsverletzung) 2.1.Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Zustand habe sich gemäss dem psychiatrischen Kurzgutachten von Dr. med. C._____ vom 4. Dezember 2025 deut- lich stabilisiert. Im Kurzgutachten sei festgehalten worden, dass er seit der fürsor- gerischen Unterbringung im Heim A._____ einen deutlich verbesserten psychi- schen und physischen Zustand aufweise. Nicht ausgeschlossen sei daher eine wei- tere Verbesserung des Gesundheitszustandes mittels entsprechender Behandlung,

5 / 16 gemäss Gutachtensvorschlag durch den Konsiliarpsychiater, und dass folglich im Rahmen einer nächsten oder übernächsten Prüfung der fürsorgerischen Unterbrin- gung eine Entlassung ins Auge gefasst werden könne. Im angefochtenen Entscheid habe die KESB ihre Zustimmung zur Kündigung der Wohnung sowie zur Liquidation des Haushaltes durch die Beistandsperson gestützt auf das aktuelle Gutachten mit der pauschalen Begründung erteilt, dass eine engmaschige Betreuung in einer Ein- richtung erforderlich sei. Aufgrund eingeschränkter Wahrnehmung, Realitätsverlust und Pflegebedürftigkeit sei ein eigenständiges Leben nicht mehr möglich und eine Rückkehr nach Hause erscheine auch angesichts der fortschreitenden Demenz höchstwahrscheinlich ausgeschlossen. Dies jedoch ohne sich mit den in der Stel- lungnahme vom 10. Februar 2025 vorgebrachten Einwänden auseinanderzusetzen. Zwar werde der Vorbehalt, wonach eine frühzeitige Wohnungskündigung dem künf- tigen Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung in unzulässiger Weise vor- greife und sich auch nachteilig auf den Behandlungserfolg auswirken könne, am Rande erwähnt, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem zentralen Argu- ment erfolge jedoch nicht. Stattdessen werde vorzeitig der Schluss gezogen, dass eine Rückkehr auf Grundlage des aktuellen Gutachtens höchstwahrscheinlich aus- geschlossen sei. Durch diese lediglich pauschale Argumentation ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwänden sowie die damit einherge- hende (voreilige) Zustimmung zur Wohnungskündigung und Liquidation des Haus- haltes werde ein unzulässiges negatives Präjudiz in Hinblick auf künftige Überprü- fungen der fürsorgerischen Unterbringung geschaffen. Dies führe faktisch dazu, dass die Erfolgsaussichten auf eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der für- sorgerischen Unterbringung von vornherein gegen null tendierten. Selbst wenn je- doch aktuell eine eigenständige Lebensfähigkeit vom Beschwerdeführer zu vernei- nen sei, könne dies für die Zukunft nicht pauschal ausgeschlossen werden. Schliesslich liege der Zweck der fürsorgerischen Unterbringung in einer Wiederer- langung der Selbständigkeit. Die Massnahme der fürsorgerischen Unterbringung unterliege dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dürfe nur solange aufrechterhalten werden, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen sei. Gemäss Art. 431 ZGB sei die Notwendigkeit der fürsor- gerischen Unterbringung sodann regelmässig zu überprüfen. Dabei sei jeweils an- hand des Gesundheitszustandes der betroffenen Person im Zeitpunkt des neuen Entscheids zu entscheiden, was grundsätzlich durch ein erneutes Kurzgutachten erfolgen werde (act. A.1, Rz. 12-18). 2.2.Eine fürsorgerisch untergebrachte Person wird entlassen, sobald die Voraus- setzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Die Kündigung des Mietvertrages und die Auflösung des Haushalts des Beschwerde-

6 / 16 führers bedeutet freilich nicht, dass im Rahmen künftiger periodischer Überprüfun- gen der fürsorgerischen Unterbringung nicht weiterhin sämtliche der hierfür erfor- derlichen Voraussetzungen zu prüfen wären und vorliegen müssen, damit die für- sorgerische Unterbringung rechtmässig ist. Der angefochtene Entscheid enthält an keiner Stelle Ausführungen, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass die KESB Nordbünden die Wohnungskündigung mitsamt Auflösung des Haus- halts auf die künftige Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung präjudizierlich auswirken zu lassen beabsichtigt. Die KESB hielt im angefochtenen Entscheid le- diglich fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Hause sei "höchstwahr- scheinlich" ausgeschlossen. Die Abklärungen und der bisherige Verlauf zeigten, dass dieser auf eine engmaschige Betreuung in einer Einrichtung angewiesen sei, um die medikamentöse Behandlung, ärztliche Betreuung und psychosoziale Beglei- tung sicherzustellen. Eine erneute Betreuung in der eigenen Wohnung würde gemäss Kurzgutachten mit grösster Wahrscheinlichkeit zu erneuten Alkoholrückfäl- len mit Verwahrlosung und akuter Selbstgefährdung führen. Ein eigenständiges Le- ben sei infolge der fortschreitenden Demenz, eingeschränkter Wahrnehmung, Re- alitätsverlust und Pflegebedürftigkeit nicht möglich. Da nicht mit einer Besserung seines Gesundheitszustandes und einer damit einhergehenden Selbständigkeit zu rechnen sei, erweise sich die vorgesehene Kündigung der Wohnräume als ange- zeigt (act. B.3). Die KESB Nordbünden rechnet zwar nicht damit – erwartet also nicht –, dass der Beschwerdeführer die Selbständigkeit wiedererlangt, schliesst das zugleich aber nicht etwa kategorisch aus. Die Annahme, eine Rückkehr des Be- schwerdeführers in die eigene Wohnung sei höchstwahrscheinlich ausgeschlossen, stellt für sich genommen kein unzulässiges negatives Präjudiz im Hinblick auf künf- tige Überprüfungen der fürsorgerischen Unterbringung dar. Sodann hat die KESB Nordbünden im Hinblick auf die periodische Überprüfung der fürsorgerischen Un- terbringung jüngst mit Verfügung vom 22. Juli 2025 die Erstellung eines neuen Kurz- gutachtens angeordnet (act. E.2 [KESB act. 19]). Die dem begutachtenden Psych- iater gestellten Fragen zielen eindeutig auf die Erstellung sämtlicher Sachverhalts- elemente ab, die für die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung relevant sind. Schon deshalb kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, die Erfolgsaussichten auf Entlassung aus der fürsorgeri- schen Unterbringung tendierten wegen der Zustimmung zur Kündigung des Miet- vertrags und zur Auflösung des Haushalts "von vornherein gegen null" (act. A.1, Rz. 17). Eine falsche Rechtsanwendung ist demnach nicht dargetan, respektive ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

7 / 16 3.Verletzung des rechtlichen Gehörs Der Beschwerdeführer kritisiert, die KESB habe die von ihm in der Stellungnahme vom 10. Februar 2025 vorgebrachten Einwände wohl erwähnt, sich mit diesen aber nicht auseinandergesetzt. Dem Sinne nach macht er damit eine Gehörsverletzung geltend. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Gehörsanspruch verlangt, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die KESB Nordbünden gibt in ih- rem Entscheid den beschwerdeführerischen Standpunkt wieder, genauer die von seinem Rechtsvertreter vorgebrachte Befürchtung, dass mit der Kündigung der Wohnung und der Auflösung des Haushalts dem Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung vorgegriffen werde und sich der Wohnungsverlust psychisch belas- tend auf A._____ auswirken könnte sowie seine Fortschritte in der Behandlung ge- fährdet seien. Im darauffolgenden Abschnitt wird sodann begründet, weswegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Hause höchstwahrscheinlich ausge- schlossen und die Kündigung der Wohnräume angezeigt sei (act. B.3). Aus diesen Ausführungen ergeht nicht explizit, dem Sinne nach aber ohne Weiteres, dass die KESB die mit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die eigene Wohnung ent- stehende Selbstgefährdung jedenfalls als akuter und gewichtiger betrachtet als in- folge der Wohnungskündigung allfällig entstehende Rückschritte in seiner Behand- lung. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Argument, wonach die Woh- nungskündigung dem künftigen Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung in unzulässiger Weise vorgreife, erfolgt nicht. Eine Behörde darf sich in ihrem Ent- scheid jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinan- derzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Im Lichte dieser Vorgabe ist nicht zu bean- standen, dass die KESB nicht jedes einzelne aufgeworfene Argument widerlegt hat. 4.Unangemessenheit 4.1.Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, die KESB halte im ange- fochtenen Entscheid fest, dass durch die Wohnungskündigung auch weitere Kosten vermieden würden. Damit missachte sie die vom Beschwerdeführer eigens in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2025 zitierte kantonale Rechtsprechung, wonach es gerade nicht Aufgabe der KESB sei, die Interessen der betroffenen Person ge- gen öffentliche beziehungsweise fiskalische Interessen abzuwägen. Der Umstand, dass die Wohnung im Eigentum des Sohnes des Beschwerdeführers stehe und die Mietkosten mit ausstehenden Darlehenskosten verrechnet würden, führe dazu, dass keine effektiven Mietkosten für den Beschwerdeführer entstehen würden (act. A.1, Rz. 21 f.). Insgesamt würden die subjektiven Interessen des Beschwerde-

8 / 16 führers am Erhalt der Wohnung deutlich überwiegen. Eine Kündigung des Mietver- trags und die Liquidation des Haushalts seien unverhältnismässig und würden den Genesungsprozess des Beschwerdeführers zusätzlich erheblich erschweren, da die begründete Aussicht, in die eigene Wohnung zurückkehren zu können, für ihn eine zentrale Motivation darstelle, seine gesundheitliche Situation zu stabilisieren und voranzutreiben (act. A.1, Rz. 24). 4.2.In rechtlicher Hinsicht geht es in casu um die Anwendung von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, wonach es der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedarf, wenn der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person die Liquidation des Haushalts oder die Kündigung des Vertrags über die Räumlichkei- ten, in denen die betroffene Person wohnt, vornehmen will. Diese Bestimmung nimmt Rücksicht auf die grosse Tragweite, welche diese Entscheidung für die ver- beiständete Person hat und will mit dem Zustimmungserfordernis überstürztes Han- deln möglichst verhindern (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindes- recht], BBl 2006 7056 Ziff. 2.2.7). Nicht nur die Veränderung der Wohnsituation, der zumeist dramatischste Einschnitt für eine betagte Person, sondern auch die Kündi- gung einer nicht mehr bewohnten Wohnung und die Liquidation des Hausrates stel- len für die betroffene Person einen entscheidenden Lebenseinschnitt dar. Sie be- siegeln den endgültigen Charakter der vorher schon vollzogenen Änderung der Wohnsituation und die Trennung von einer Vielzahl von Gegenständen, welche die Vergangenheit des Betroffenen dokumentieren und mit denen dieser aufs Engste verbunden war. Auch bei diesem Entscheid ist folglich jede Überstürzung zu ver- meiden und dem Selbstbestimmungsrecht und den Bedürfnissen und Wünschen der betroffenen Person Rechnung zu tragen. Diese Entscheidung ist ebenfalls von der betroffenen Person grundsätzlich selber zu treffen. Dem Beistand kommt dies- bezüglich mit Zustimmung der KESB ein Entscheidungsrecht und eine Entschei- dungspflicht nur zu, wenn der verbeiständeten Person dafür die Urteilsfähigkeit fehlt (Urteil des Bundesgerichts 5A_34/2019 vom 30. April 2019 E. 4.1). Die Genehmi- gungspflicht beinhaltet eine Beurteilungs- und Prüfungspflicht. Die KESB hat das Geschäft unter dem Aspekt der Interessen der verbeiständeten Person umfassend zu prüfen, wobei es um eine Gesamtschau der Einzelumstände geht (BIDERBOST, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 416 N. 47). Vorzunehmen ist eine umfassende Analyse aller relevanten Umstände (Wohnfähig- keit, finanzielle Aspekte, Alternativen etc.) unter Würdigung und Berücksichtigung der Interessen der verbeiständeten Person (Urteil des Bundesgerichts 5A_970/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.3–3.5). Die KESB hat bei ihrem Entscheid das Recht auf Selbstbestimmung der betroffenen Person zu achten und ihre Wün-

9 / 16 sche und Vorstellungen zu respektieren. Entsprechend ist auf eine Kündigung des Mietvertrags und Liquidation des Haushalts bei überwiegenden subjektiven Interes- sen der verbeiständeten Person zu verzichten, soweit dies auf Grund der finanziel- len Situation und dem Zustand der Räumlichkeiten möglich ist (Urteil des Bundes- gerichts 5A_34/2019 vom 30. April 2019 E. 4.1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 206 vom 8. Februar 2022 E. 3.2 m.H.a. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich NQ120071 vom 16. Januar 2013 E. 5.7; VOGEL, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 416/417 N. 15). Des Weiteren können auch wirtschaftliche Interessen, welche sich insbesondere am Preis respektive am Korrelat Leistung/Gegenleistung mes- sen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Prognosen über künftige Entwick- lungen von Bedeutung sein (BIDERBOST, a.a.O., Art. 416 N. 47). Es ist nicht Aufgabe der KESB, die Interessen des Beschwerdeführers öffentlichen (z.B. fiskalischen) In- teressen gegenüberzustellen, soweit sich das Ausserachtlassen der öffentlichen In- teressen nicht nachteilig auf den Beschwerdeführer auswirken kann (siehe BIDER- BOST, a.a.O., Art. 416 N. 47). 4.3.Gestützt auf das Kurzgutachten von Dr. med. C._____ muss davon ausge- gangen werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Wohnfähigkeit und die Fähigkeit zur eigenständigen Regelung seines Lebens urteilsunfähig ist (siehe act. B.6, S. 7), weswegen die KESB nach der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Entscheid, genauer zur Erteilung der Zustimmung zur Kündi- gung des Mietvertrags, befugt und verpflichtet war. 4.4.Ihre Annahme, wonach eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Hause höchstwahrscheinlich ausgeschlossen ist, gründet die KESB Nordbünden zum ei- nen auf die gutachterlichen Feststellungen von Dr. med. C._____. Diesem zufolge leide der Beschwerdeführer an einer schweren Störung durch Alkohol mit Abhän- gigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) und zahlreichen gravierenden Folgeschäden. Un- ter anderem weise er heute eine weitgehend organisch bedingte Persönlichkeitsän- derung gemischter Ursache (ICD-10 F07.0) auf. Diese zeige sich in einer ausge- prägten Anosognosie (Nichtwahrnehmen des realen Krankheitszustandes), fehlen- der Krankheitseinsicht und Realitätsfremdheit, Affektlabilität, Motivations- und An- triebsstörungen und suchttypischen Verhaltensweisen wie Suchtverhalten nach Al- kohol und Süssem sowie manipulativem und verleugnendem Vorgehen. Es bestehe bei eingeschränkter Wahrnehmungs- und Einsichtsfähigkeit in seinen realen Le- bens- und Gesundheitszustand eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf den Gesundheitszustand, die Wohnfähigkeit und die Fähigkeit, sein Le- ben eigenständig zu regeln. Weiter bestehe eine weitreichende Pflegeabhängigkeit,

10 / 16 die – langfristig betrachtet – einer 24-Stunden-Betreuung und -Pflege bedürfe (act. B.3; B.6). 4.5.Im Kurzgutachten ist auch die Krankengeschichte des Beschwerdeführers summarisch wiedergegeben. So ist dieser in den letzten Jahren mehrere Male schwer alkoholisiert mit Werten um die drei Promille bei Konsum von bis vier bis sechs Litern Wein am Tag und grösseren Mengen Wodka und zum Teil nach le- bensgefährlichen alkoholbedingten Stürzen ins Kantonsspital und/oder in eine psychiatrische Klinik eingeliefert worden. Als Folge der Stürze habe er mehrere Schädel-Hirn-Traumata mit Hirnblutungen erlitten, die zu einer wahrscheinlich post- traumatischen Epilepsie geführt hätten, mit bisher mindestens vier Grand-Mal-An- fällen. Ferner habe der Beschwerdeführer mehrfache Frakturen der Wirbelsäule und der Rippen mit ebenfalls potenziell lebensgefährlichen oder invalidisierenden Folgen erlitten. Ferner bestehe ein Diabetes Mellitus, der bei ungenügender Be- handlung ebenfalls zu tödlichen Komata führen könne. Dass die zahlreichen Folgen der Alkoholabhängigkeit, konkret die Stürze mit Frakturen und Schädel-Hirn-Trau- mata, sowie die aufgrund von Verwahrlosung und psychischer Beeinträchtigung be- dingte Fehlbehandlung des Diabetes und allenfalls auch suizidale Überdosierung nicht den Tod oder eine schwerwiegende Invalidisierung verursacht hätten, schreibt der begutachtende Arzt dem Glück zu. Durch die Reduktion des Alkoholkonsums, bestenfalls einer Abstinenz, habe sich schon und könne noch weiterhin eine Ver- besserung des körperlichen Zustandes beziehungsweise eine möglichst lange Auf- rechterhaltung des kognitiven Status quo erreicht werden. Bei einer 30-jährigen Konsumdauer sei weiterer Alkoholkonsum mit dem Risiko von Folgeschäden wie Leberzirrhose, Bauchspeicheldrüsenentzündung, Nervenschmerzen (Polyneuropa- thie) und einem Fortschreiten der Demenz verbunden (act. B.6). Ihren Entscheid stützt die KESB Nordbünden auch auf den Verlaufsbericht des Altersheims A._____, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt am 2. Juli 2024 rund um die Uhr auf das Pflegepersonal angewiesen sei. Aus dem Be- richt ergeht namentlich, dass der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt sieben Mal gestürzt ist und ein Aufstehen ohne Hilfe des Pflegepersonals jeweils nicht möglich gewesen sei. Auch werde er täglich bei der Körperpflege unterstützt, indem er an- geleitet werde. Die Medikamente würden vom Pflegepersonal gerichtet, kontrolliert und dem Beschwerdeführer jeweils zur richtigen Zeit verabreicht (KESB-act. 267). Gemäss Verlaufsbericht vom 17. Juni 2025 konnte die Gehfähigkeit des Beschwer- deführers stabilisiert werden. Seit dem letzten Bericht seien keine Stürze mehr auf- getreten. Das Heim verlasse der Beschwerdführer nicht mehr allein. Weiterhin benötige er täglich Hilfestellung des Pflegepersonals bei der Körperpflege und bei der Medikamenteneinnahme (act. E.2 [KESB-act. 12]). Der Beschwerdeführer lässt

11 / 16 (erneut) vortragen, die begründete Aussicht, in die eigene Wohnung zurückkehren zu können, stelle für ihn eine zentrale Motivation dar, seine gesundheitliche Situa- tion zu stabilisieren und voranzutreiben. Die Kündigung des Mietvertrags und die Auflösung des Haushalts erschwerten seinen Genesungsprozess zusätzlich (act. A.1, Rz. 24). Das ist nachvollziehbar, doch selbst eine vollkommene Abstinenz vermag nach Einschätzung des begutachtenden Arztes nur eine Verbesserung des körperlichen Zustandes herbeizuführen; kognitiv geht es um den Erhalt des Status quo. Wenn also der Beschwerdeführer aktuell bereits derart umfassend pflegebe- dürftig ist, so vermag daran voraussichtlich auch eine vollkommene Abstinenz nichts zu ändern. Ein Bestehenlassen des Mietvertrags trotz fehlender Aussicht auf Rück- kehr ist demnach kein probates Mittel, um eine Abstinenz des Beschwerdeführers zu bewirken. Von einer eigentlichen Genesung kann wie gesehen aufgrund der De- menzerkrankung ohnehin nicht ausgegangen werden. Die KESB durfte in Würdi- gung der gutachterlichen Beurteilung, der vergangenen Entwicklung des Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers und auch aufgrund des Verlaufsberichts des Altersheims A._____ die Annahme treffen, dass ein Wegfall der Pflegebedürf- tigkeit und eine Rückkehr nach Hause höchstwahrscheinlich ausgeschlossen sind. 4.6.Nicht übersehen hat die KESB Nordbünden schliesslich, dass das Selbstbe- stimmungsrecht der betroffenen Person zu achten und ihre Wünsche und Vorstel- lungen zu respektieren sind, erwähnt sie dies doch einleitend in ihrer Begründung. Danach wird zwar nicht näher auf die emotionalen Interessen des Beschwerdefüh- rers eingegangen. Die Erwägungen lassen aber eindeutig erkennen, dass die KESB Nordbünden in ihrer Beurteilung, ausgehend von der voraussichtlich mit grosser Wahrscheinlichkeit weiterhin bestehenden weitreichenden Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers, die Vermeidung einer mit seiner Rückkehr in die eigene Woh- nung befürchteten akuten Selbstgefährdung als zentraler und gewichtiger erachtet als die Wahrung seiner affektiven Interessen. Dies ist, da seine Rückkehr höchst- wahrscheinlich ausgeschlossen erscheint und das Interesse somit nur virtueller Na- tur ist, sachgerecht. Der Beschwerdeführer selbst hat sich in seiner Stellungnahme darauf beschränkt, die kantonale Rechtsprechung wiederzugeben, um anschlies- send zu behaupten, seine subjektiven Interessen am Erhalt der Wohnung würden überwiegen. Dies jedoch ohne diese Interessen näher zu umschreiben (act. B.7, Ziff. 2). Nicht zu beanstanden ist somit, dass sich die KESB nicht einlässlicher mit den subjektiven Interessen des Beschwerdeführers am Erhalt der Wohnung aus- einandergesetzt hat. 4.7.Aus finanzieller Sicht weist das von der Beiständin für die Zeit vom 16. Au- gust 2024 bis am 31. Juli 2025 erstellte Budget vom 13. Februar 2024 einen monat-

12 / 16 lichen Rückschlag von rund CHF 1'980.00 aus (KESB-act. 312). Das Nettovermö- gen des Beschwerdeführers wurde in dem von der KESB mit Entscheiden vom 30. Oktober 2024 und 27. November 2024 genehmigten Eingangsinventar per 15. August 2024 mit CHF 198'057.43 beziffert (KESB act. 127; 231 ff.; 260). Bei die- ser Ausganslage liegt es aus ökonomischer Sicht nicht im Interesse des Beschwer- deführers, weiterhin den Mietzins für eine von ihm nicht bewohnte und auch voraus- sichtlich nicht mehr durch ihn bewohnbare Wohnung zu entrichten. Diese Überle- gung brachte die KESB Nordbünden in der sehr knapp gehaltenen Begründung zum Ausdruck, mit der Kündigung der Wohnung würden weitere Kosten vermieden. We- nig überzeugend ist das Argument, infolge Verrechnung der anfallenden Mietzinsen mit den gegenüber dem Sohn – und zugleich Eigentümer der Wohnung – ausste- henden Darlehensforderungen fielen keine effektiven Mietkosten an (act. A.1, Rz. 22). Auch die Verrechnung hat selbstredend zur Folge, dass sich die Aktiven des Beschwerdeführers verringern. Mit der Kündigung des Mietvertrags und der Auflösung des Hausrats soll vermieden werden, dass weitere Kosten für eine nicht in Anspruch genommene Leistung anfallen. Damit wird jedenfalls nicht primär ein öffentliches Interesse berücksichtigt, zumal das Reinvermögen des Beschwerde- führers noch oberhalb des für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen massgebli- chen Schwellenwerts von CHF 100'000 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG liegt. Folg- lich hat die KESB Nordbünden die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zu Recht in die Interessenabwägung miteinfliessen lassen und diese auch vertretbar gewürdigt. 4.8.Dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung sei- ner Wohnung mass die KESB angesichts der voraussichtlich – ungeachtet einer durch eigenes Wohlverhalten des Beschwerdeführers bewirkten Verbesserung sei- nes Gesundheitszustandes (Abstinenz) – fortbestehenden weitreichenden Pflege- bedürftigkeit (Sturzgefahr, Körperpflege und Medikamenteneinnahme) und der fi- nanziellen Situation weniger Gewicht bei. Die knapp gehaltene Begründung des Entscheids lässt diese Gewichtung gerade noch erkennen. Jedenfalls hat die KESB Nordbünden die Interessen des Beschwerdeführers in vertretbarer Art und Weise gewichtet, die dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält. 5.Fazit Die angefochtene Anordnung der KESB (Ziffer 1.a des Entscheids vom 20. März 2025), die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung der Wohnung des Beschwer- deführers an der B.strasse __ in O.1. sowie zur Liquidation seines Haushalts, erweist sich im Ergebnis sowohl als rechtskonform als auch als ange- messen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.

13 / 16 6.Kosten 6.1.Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.00 festgelegt (Art. 12 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Der Beschwerdeführer ist vollumfänglich unterlegen und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ebenso kann dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen wer- den. 6.2.Der Beschwerdeführer liess mit der Beschwerde beantragen, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Lorenz Raschein als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 2). 6.3.Im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB betrifft ein solches Gesuch nach ständiger Praxis des Obergerichts (ehemals Kan- tonsgericht) nur die Kosten für die Rechtsvertretung. Für den Entscheid über die Befreiung von den Gerichtskosten, umfassend meist ausschliesslich eine Ent- scheidgebühr, ist Art. 63 Abs. 3 EGzZGB massgeblich (vgl. dazu etwa die Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 153/163 vom 26. März 2020 E. 6.2.1, ZK1 14 123 vom 18. Februar 2015 E. 2.a, ZK1 13 57 vom 26. August 2013 E. 13.a, PKG 2013 Nr. 9 E. 5 und 6). Gemäss dieser Bestimmung kann bei Vorliegen be- sonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, so- fern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen vor, wenn die Person nachweislich auf die Unter- stützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen ist oder bei Erwachsenenschutz- massnahmen, sofern durch die Erhebung von Verfahrenskosten die in den Aus- führungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz enthaltenen Vermögensfrei- grenzen unterschritten würden (Art. 28 lit. c und d KESV; BR 215.010). Für eine Ein- zelperson beläuft sich der Vermögensfreibetrag auf CHF 4'000.00 (Art. 5 Abs. 1 lit. a ABzUG; BR 546.270). Das Nettovermögen des Beschwerdeführers übersteigt diesen Vermögensfreibetrag. Besondere Umstände sind allerdings mit der man- gelnden Liquidität des Beschwerdeführers gegeben, aufgrund deren mit seiner bal- digen Mittellosigkeit zu rechnen ist. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, vorlie- gend trotz Überschreitung des massgeblichen Vermögensfreibetrags auf die Erhe- bung einer Entscheidgebühr zu verzichten. Die Kosten von CHF 1'500.00 verblei- ben beim Kanton Graubünden. 6.4.Aus den eingereichten Akten ergeht, dass der Beschwerdeführer über mo- natliche Einnahmen von CHF 7'095.85 verfügt. Dem stehen monatliche Ausgaben

14 / 16 von CHF 9'073.40 gegenüber (KESB-act. 312), womit eine Unterdeckung von CHF 1'977.55 resultiert. Neben dem laufenden Erwerbseinkommen fällt aber auch das liquide und gebundene Vermögen in Betracht, letzteres sofern und soweit es innert nützlicher Frist verfügbar gemacht werden kann (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZB 02 23 vom 25. Februar 2003 E. 2a). Im Eingangsinventar per 15. August 2024 wird das Nettovermögen mit CHF 198'057.43 beziffert (KESB act. 127; 231 ff.; 260). Dieses setzt sich aus Darlehensforderungen in der Höhe von CHF 295'000.00 gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers sowie Wertschriften zusammen. Passivseitig ist eine Hypothek von nominal CHF 114'000.00 aufgeführt. Für das dem Sohn gewährte zinslose Darlehen in Höhe von CHF 60'000.00 wurde als Rückzahlungstermin der Zeitpunkt des Eigentümerwechsels festgelegt (act. B.8). Für das zweite dem Sohn gewährte Darlehen in Höhe von CHF 245'000.00 wurden nach einer einmaligen Zahlung von CHF 5'000.00 monat- liche Raten von CHF 2'000.00 zuzüglich Zins von 1% p.a., d.h. CHF 200.00 monat- lich, festgelegt (act. B.9). Die Darlehensforderungen können als Vermögenswerte demnach nicht innert nützlicher Frist zur Bezahlung der Prozesskosten verfügbar gemacht werden, sind mithin nicht liquide. Soweit das Vermögen einen angemes- senen "Notgroschen" ("réserve de secours") übersteigt, ist dem Gesuchsteller un- besehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Pro- zesses zu verwenden (BGE 144 III 531 E. 4.1 m.w.H.). Bei der Bemessung des zu gewährenden Freibetrags sind die zukünftigen Notwendigkeiten sowie die konkre- ten Umstände zu berücksichtigen, wie absehbare Steigerungen oder Verringerun- gen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, das Alter, der Gesundheitszu- stand und familiäre Verpflichtungen. Es werden Vermögensfreibeträge von bis zu CHF 20'000.00 und mehr zuerkannt (dazu Urteile des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2, 5A_886/2017 vom 20. März 2018 E. 5.2, 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4). In Berücksichtigung des monatlichen Rückschlags erscheint es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer das liquide Vermö- gen – rund CHF 17'000.00 – als Notgroschen zu belassen. Dieses dürfte zwischen- zeitlich – es handelt sich um eine Angabe aus dem Eingangsinventar per 15. August 2024 – zur Deckung des Mankos ohnehin verzehrt worden sein. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist folglich zu bejahen. Auch ist die vorliegende Beschwerde nicht aussichtslos. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) für das vorliegende Verfahren sind somit erfüllt. Zudem erscheint die Bestellung einer Rechtsvertretung notwendig, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben und Rechtsanwalt Lorenz Raschein als un- entgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

15 / 16 6.5.Mit Kostennote vom 31. Juli 2025 macht der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers einen Aufwand von insgesamt 7.75 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde geltend, was eine Honorarforderung von CHF 1'550.00 er- gibt. Der Stundenansatz von CHF 200.00 entspricht dem gesetzlich vorgesehenen reduzierten Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Art. 5 Abs. 1 HV (BR 310.250). Zuzüglich der (praxisgemässen) Spesenpauschale von 3 % (CHF 46.50) und unter Einschluss der Mehrwertsteuer von 8.1 % (CHF 129.30) resultiert eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'725.80 (act. G.2). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts der sich stellenden Rechts- und Sach- verhaltsfragen sowie der eingereichten Rechtsschrift angemessen. Die dem unent- geltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zulasten des Kantons Graubün- den aus der Gerichtskasse zu entrichtende Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 1'725.80 (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 2 EGzZPO). Der Be- schwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Graubünden verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

16 / 16 Es wird erkannt: 1.Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dahingehend gutgeheissen, als ihm für das Beschwerdeverfahren ZR1 25 46 vor dem Obergericht des Kantons Graubünden die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO erteilt wird. 2.Zum unentgeltlichen Rechtsvertreter von A._____ wird Rechtsanwalt Lorenz Raschein ernannt. 3.Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben. 4.Die Beschwerde wird abgewiesen. 5.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden (Obergericht). 6.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7.Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Höhe von CHF 1'725.80 (inkl. Spesen und MWST) gehen unter Vorbehalt der Rückfor- derung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 8.[Rechtsmittelbelehrung] 9.[Mitteilungen]

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11.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026