Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 26. März 2025 "mitgeteilt am" ReferenzZR1 25 33 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Brun und Moses Jakupi, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 11. März 2025, mitgeteilt am 11. März 2025

2 / 13 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 2008, ist das gemeinsame Kind von B. und C.. Die Eltern und die beiden Geschwister von A. leben in O.1.. Die Familie stammt aus O.2.. B.Mit Entscheid der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), wurde am 15. Dezember 2022 für A._____ eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen errichtet. C.Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 7. Februar 2023 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und A._____ zur Abklärung sowie Massnahmenplanung und persönlichen Betreuung ins Jugendheim D._____ in O.4._____ behördlich fürsorgerisch untergebracht. D.In der Folge wurde A._____ mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. April 2023 in der offenen Wohngruppe des Jugendheims D._____ untergebracht. E.Die Unterbringung wurde mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 6. Au- gust 2024 aufgehoben und A._____ gleichentags in der Jugendstation Alltag in O.3._____ behördlich untergebracht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern blieb weiterhin entzogen. F.Mit superprovisorischem Entscheid vom 13. August 2024 wurde A._____ wieder im Jugendheim D._____ behördlich untergebracht. G.Mit Entscheid vom 21. November 2024 wurde die Unterbringung im Jugend- heim D._____ und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern aufge- hoben. A._____ kehrte nach Hause zu seinen Eltern zurück. In der Folge kam es zwischen Januar und Februar 2025 zu drei polizeilichen Interventionen in der Fami- lienwohnung in O.1., gefolgt von Gefährdungsmeldungen bei der KESB Nord- bünden. H.Am 3. März 2025 informierte die Beiständin von A. die KESB Nordbün- den, dass dieser nicht mehr erreichbar sei. A._____ äusserte sich am 6. sowie 7. März 2025 gegenüber der KESB zur geplanten Unterbringung im Jugendheim D.. Der Vater von A. wurde am 7. März 2025 persönlich angehört. I.Am 11. März 2025 entschied die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden, was folgt:

3 / 13 1.Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von A._____ wird gestützt auf Art. 310 ZGB in Verbindung mit Art. 314b Abs. 1 ZGB: a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht von B._____ (Mutter) und C._____ (Vater) über A._____ aufgehoben; b. A._____ zur Förderung und persönlichen Betreuung wie folgt im Ju- gendheim D., Sonnenhofstrasse 10, 9242 O.4., behörd- lich untergebracht:

  1. für längstens acht Wochen in der geschlossenen Wohngruppe (GWG);
  2. anschliessend in einer offenen Wohngruppe. 2.Die Kantonspolizei Graubünden wird beauftragt (Art. 58b Abs. 2 EGz- ZGB): a. die behördliche Anordnung gemäss Ziffer 1 dieses Entscheids zu voll- strecken und A._____ am 12. März 2025 dem Jugendheim D._____ (O.4.) zuzuführen; b. die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, über den Vollzug dieses Auftrags umgehend zu informieren. 3.Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Prüfung Entzug Aufenthaltsbestimmungs- recht / Behördliche Unterbringung werden auf Fr. 500.— festgesetzt. b. Auf die Erhebung dieser Kosten wird verzichtet. 4.(Rechtmittelbelehrung) 5.(Mitteilung) J.Dagegen erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
  3. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. K.Der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts for- derte mit Verfügung vom 19. März 2025 bei der KESB Nordbünden die Akten an, welche am 20. März 2025 eingingen. L.Die mündliche Hauptverhandlung, zu der mit Verfügung vom 21. März 2025 vorgeladen wurde, fand am 26. März 2025 im Jugendheim D._____ in O.4._____ statt. Der Beschwerdeführer nahm daran persönlich teil und wurde befragt. M.Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddisposi- tiv dem Beschwerdeführer, seinen Eltern, der Beiständin, der ärztlichen Leitung des Jugendheims D._____ sowie der KESB Nordbünden am 27. März 2025 zugestellt. N.Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befra- gung sowie auf die beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

4 / 13 Erwägungen 1.1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der KESB Nord- bünden vom 11. März 2025 betreffend fürsorgerische Unterbringung und Aufhe- bung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern. Muss das Kind in einer ge- schlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Un- terbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Analog anwendbar sind auch die Normen der kantonalen Einführungsgesetzgebung, welche die fürsor- gerische Unterbringung betreffen (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 314b N. 1). 1.2.Ist das Kind zwar unmündig, aber urteilsfähig, so kann es gemäss Art. 314b Abs. 2 ZGB selber das Gericht anrufen (vgl. auch Art. 19c Abs. 1 ZGB). Auf die Festlegung einer abstrakten Altersgrenze verzichtete der Gesetzgeber aufgrund der in Art. 11 Abs. 2 BV verankerten Ausübungsfreiheit, wonach Kinder und Jugendli- che ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit ausüben (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7102 Ziff. 2.4.2). Die Urteilsfähigkeit als Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln setzt als intellektuelle Komponente die Fähigkeit voraus, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer Handlungsweise er- kennen zu können. Als voluntative Komponente wird die Fähigkeit vorausgesetzt, auch entgegen spontanen Neigungen oder äusseren Einflüssen entsprechend die- ser Einsicht zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist individuell-konkret, das heisst im Ein- zelfall, zu prüfen und ist von der Entwicklung des Kindes, seiner geistig-psychischen Reife sowie von der Komplexität der anstehenden Entscheidung abhängig (TSCHENTSCHER, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundes- verfassung, 2015, Art. 11 N. 29; FANKHAUSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 16 N. 15). Der Beschwerdeführer wird am _____ 2025 siebzehn Jahre alt. Vorliegend handelt es sich gemäss Akten nicht um die erste behördliche Unterbringung und es ist da- von auszugehen, dass das jeweilige Verfahren dem Beschwerdeführer bereits be- kannt ist, weshalb die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung vorhanden ist. Das Obergericht konnte sich von dessen Urteilsfähigkeit anlässlich der Verhandlung vom 26. März 2025 überzeugen. Der Beschwerdeführer machte den Eindruck, dass er sich über die Tragweite und Bedeutung der von ihm erhobe- nen Beschwerde durchaus im Klaren war und überdies fähig war, seinen Willen dementsprechend kundzutun. Deshalb hat das Obergericht auf die Einsetzung einer

5 / 13 Kindsvertretung verzichtet. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 314b Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beschwerdelegitimiert. 1.3.Das Obergericht des Kantons Graubünden ist für die Beurteilung von Be- schwerden gegen die fürsorgerische Unterbringung einzige kantonale Beschwer- deinstanz, womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 314b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 439 Abs. 3 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der Eingabe 15. März 2025 (act. A.1) wurde die besagte Frist ge- wahrt. Die Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist ein- zutreten. 2.1.Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatri- schen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenen- schutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. Aufgrund der Verweise von Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 3 ZGB finden daher auch für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die Art. 450 ff. ZGB sinn- gemäss Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statu- ierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (DRO- ESE/STECK, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13; BBl 2006 7083 Ziff. 2.3.3). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Am- tes wegen. Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der ge- richtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittel- verfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialma- xime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesge- richts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2.Art. 314b Abs. 1 ZGB verweist nach seinem Wortlaut umfassend auf die Be- stimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung, welche sinngemäss zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet

6 / 13 oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Umstritten ist, ob Art. 314b ZGB nur auf psychische Schwächen und Störungen des Kindes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu beschränken ist. Jedenfalls darf umgekehrt die Unterbringung des Kindes, das aus Gründen von Art. 310 f. ZGB fremdplatziert wurde, nicht von minderem Rechtsschutz begleitet sein (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 314b N. 6 m.w.H.). Im Kindesschutzrecht ist daher Folgendes festzuhalten: Wo das Kind in eine Einrichtung untergebracht wird, unterliegt es in der Regel einer strengeren Aufsicht, weshalb die behördliche Einweisung regelmässig als fürsorge- rische Unterbringung zu qualifizieren ist, auch wenn sie nicht aufgrund einer psychi- schen Störung erfolgt. Anhaltspunkte für die Qualifikation der Anordnung als eine Massnahme der fürsorgerischen Unterbringung geben regelmässig die Umstände des Eintritts bzw. der Einweisung (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N. 12). 2.3.Die Aufhebung der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis setzt voraus, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird (Art. 310 Abs. 1 ZGB in fine). Wie aus dem Entscheid der KESB hervorgeht, wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern des Beschwerdeführers bereits mit Entscheid vom 7. Februar 2023 ent- zogen und der Beschwerdeführer fürsorgerisch untergebracht. Das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht blieb denn auch bis zum Entscheid vom 21. November 2024 ent- zogen. Die Aufhebung erfolgte lediglich aus dem Grunde des ständigen Entwei- chens des Beschwerdeführers vom D._____. Nach Rückübertragung des Aufent- haltsbestimmungsrechts meldete sich der Vater schon am 26. November 2024 bei der KESB und forderte eine Reaktion seitens der KESB, da der Beschwerdeführer nicht mehr zuhause erschienen sei (KESB-act. 261 S. 603). Dass das Zusammen- leben mit der Familie nicht funktionierte, wird denn auch aus dem Verlauf ersichtlich, weshalb die KESB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Entscheid vom 11. März 2025 wieder entzog (act. 3.1). Der Vater äusserte anlässlich der Befragung durch die KESB vom 7. März 2025, der Beschwerdeführer sei seit der Anhörung vom November 2024 eineinhalb Monate nicht mehr nach Hause gekommen. Den geplanten Massnahmen der KESB gebe er sein Einverständnis und wünsche sich umgehende Unterstützung für den Beschwerdeführer (KESB-act. 280 S. 678). Der Beschwerdeführer führte in der Befragung vom 26. März 2025 vor dem Obergericht aus, dass eine Rückkehr nach Hause zu seinen Eltern für ihn keine Option sei und er sich eine eigene Wohnung wünsche. Weder der Beschwerdeführer noch die El- tern wehren sich gegen die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, welcher auch gar nicht angefochten wurde. Zu beurteilen ist daher lediglich die Rechtmäs- sigkeit der behördlichen Unterbringung im Sinne von Art. 314b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 426 ff. ZGB, welche ohnehin die Prüfung und Erfüllung der Voraussetzungen

7 / 13 gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB erfordert, womit auch der Entzug des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts legitimiert würde (siehe E. 3 ff.). 2.4.Im Entscheid der KESB vom 15. Dezember 2022 betreffend Errichtung einer Beistandschaft wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch sein aggres- sives und drohendes Verhalten auffalle, des Weiteren seien Sachbeschädigungen und Tätlichkeiten an der Tagesordnung. Der Beschwerdeführer habe auch gegenü- ber dem Lehr- und Betreuungspersonal ein derart drohendes und aggressives Ver- halten gezeigt, dass die Polizei beigezogen werden musste. In der Gefährdungs- meldung der Stadtschule O.1._____ an die KESB wurde festgehalten, dass der Be- schwerdeführer die Schule nicht mehr besuche (KESB-act. 84 S. 148). Die KESB entzog den Eltern in der Folge mit Entscheid vom 7. Februar 2023 das Aufenthalts- bestimmungsrecht und brachte den Beschwerdeführer im Jugendheim D._____ un- ter (KESB-act. 125 S. 238). Im Entscheid wurde ausgeführt, dass der Beschwerde- führer weder die Schule besuche noch über eine Tagesstruktur verfüge. In schwie- rigen Situationen gerate er in eine Verweigerungshaltung, wobei er sich aggressiv und bedrohlich verhalte. Er sei aufgrund der traumatischen Erfahrungen wie der Entwurzelung und Flucht aus der Heimat mehrfach belastet. Im Hinblick auf seine persönliche, schulische und berufliche Entwicklung sei er gefährdet. Wohne er wei- terhin bei seinen sorgeberechtigten Eltern, bestehe die Gefahr, dass er keine Schule besuche und ohne Tagesstruktur bleibe, da zuhause ständig Eskalationen drohen würden. Die Polizei sei aufgrund einer Auseinandersetzung des Beschwer- deführers beigezogen worden. Die Eltern seien offensichtlich nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer die notwendige Unterstützung zu bieten und ihm Grenzen zu set- zen (KESB-act. 125 S. 238). Nach Aufhebung der behördlichen Unterbringung am 21. November 2024, erfolgte bereits am 26. November 2024 eine Meldung des Va- ters, in welcher er mitteilte, dass der Beschwerdeführer kurz darauf nicht mehr zu Hause erschienen sei. In der Folge sei es denn auch am 6. und 24. Januar wie auch am 3. März 2025 zu Polizeieinsätzen bei der Familie gekommen. Zwischen dem Beschwerdeführer, dessen Vater und Bruder sei es zu Tätlichkeiten, Drohungen gegen Leib und Leben wie auch Sachbeschädigungen gekommen. Die Familie wolle den Beschwerdeführer auch nicht mehr zu Hause haben, da sie Angst vor ihm hätten, er die Wohnung verwüste und sie bedrohe. Die KESB führt zusammenfas- send aus, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf ein Zusammenleben mit der Familie einlasse, keiner Beschäftigung nachgehe und auch nicht mit der Beiständin zusammenarbeiten könne (act. B.1). 2.5.Die KESB führt in ihrem Entscheid vom 11. März 2025 aus, der Beschwer- deführer sei im Hinblick auf seine persönliche und berufliche Entwicklung gefährdet.

8 / 13 Das Jugendheim D._____ sei bereit, den Beschwerdeführer für acht Wochen vor- erst in die geschlossene Wohngruppe aufzunehmen. Dadurch könne die notwen- dige intensive Auseinandersetzung mit der aktuellen Krisensituation in einem sozi- alpädagogischen Setting ermöglicht werden. Mit einem Phasenmodell würden dem individuellen Entwicklungsstand der Jugendlichen Rechnung getragen. Mit einer Er- ziehungs- und Förderplanung würden Verhaltensmuster, Lernfelder und Ressour- cen reflektiert sowie Ziele und Aufgaben benannt. Neue Verhaltensweisen würden eingeübt und die Ressourcen der Jugendlichen gestärkt. Aufgrund der Krisensitua- tion des Beschwerdeführers und der heftigen Auseinandersetzungen mit der Fami- lie sei die behördliche Unterbringung gegen den Willen des Beschwerdeführers not- wendig, damit dringend die notwendige Stabilisierung und Perspektivenaussicht er- möglicht werden könne (act. B.1). Bei der mit Entscheid vom 11. März 2025 von der KESB Nordbünden angeordneten Unterbringung des Beschwerdeführers im Ju- gendheim D._____ handelt es sich somit nicht um eine lediglich kurzfristige Unter- bringung oder um einen Obhutsentzug zwecks stationärer Begutachtung im Sinne von Art. 449 ZGB, sondern um eine fürsorgerische Unterbringung. 3.1.Die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung einer minderjährigen Person in einer geschlossenen Einrichtung oder einer psychiatri- schen Klinik richten sich nach Art. 310 Abs. 1 ZGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; BBl 2006 7102). Für die Zulässigkeit der für- sorgerischen Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung ist nicht ein Schwächezustand gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB vorausgesetzt, wohl aber eine spezifische kindesrechtliche Gefährdungslage, die zu entsprechender Behand- lung geeignet ist (BREITSCHMID, a.a.O. Art. 314b N. 2). Folglich sind die Gründe für die Einweisung offener als bei Erwachsenen (CANTIENI/BLUM, in: Fountoulakis et. al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 15.100) und es ist eine Kindswohlgefährdung erforderlich (vgl. BBl 2006 7102 Ziff. 2.4.2; COTTIER, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetz- buch, 2. Aufl. 2018, Art. 310 N. 1). Die fürsorgerische Unterbringung in einem Ju- gendheim ist nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, und ist als intensivster Eingriff gegenüber der Familienpflege oder Unterbringung in einer Wohngruppe subsidiär und komplementär. Wie alle Kindes- schutzmassnahmen hat auch die fürsorgerische Unterbringung die mildeste der Er- folg versprechenden Massnahmen zu sein (Proportionalität) und muss insgesamt verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 15. Mai 2013 E. 3; BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N. 4). Zur Behandlung einer psychischen Störung, zuweilen aber auch als Krisenintervention, hat die fürsorgerische Unter-

9 / 13 bringung zudem zeitlich eng – auf wenige Tage, Wochen oder Monate – begrenzt zu sein (CANTIENI/BLUM, a.a.O., N. 15.101). 3.2.Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, war der Beschwerdefüh- rer im Jugendheim D._____ immer wieder entwichen. Der Beschwerdeführer er- schien nicht zu Hause und die Eltern wussten nicht über seinen Aufenthalt Bescheid (act. B.1). Sein Aggressionspotential gegenüber der Familie wird denn auch aus den jeweiligen Gefährdungsmeldungen an die KESB durch die Kantons- und Stadt- polizei ersichtlich (vgl. KESB-act. 264 S. 606, KESB-act. 265 S. 609, KESB-act. 266 S. 614, KESB-act. 272 S. 656). Aus den Vorkommnissen (verbaler als auch physi- scher Gewalt) geht klar hervor, dass das Zusammenleben zwischen Beschwerde- führer und Familie, insbesondere in der jetzigen Verfassung mit derartigem Aggres- sionspotential, nicht funktioniert. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich dieser Vor- kommnisse darin gefährdet, dass bei Unterbleiben der notwendigen Unterstützung sein Verlauf sich verschlechtern könnte, womit auch mit künftig ernsthaften straf- rechtlichen Konsequenzen gerechnet werden muss. Betreffend seine Zukunfts- pläne in der Anhörung vor der Ersten zivilrechtlichen Kammer äusserte der Be- schwerdeführer, er wolle eine eigene Wohnung beziehen und eine Ausbildung als Coiffeur, idealerweise bei seinem Cousin in O.5., beginnen. Im Jugendheim koche er auch gerne, womit er auch eine Lehre als Koch in Betracht ziehen würde. Konkrete Pläne sind jedoch nicht ersichtlich und dies scheint zum jetzigen Zeitpunkt auch eher unwahrscheinlich, da der Beschwerdeführer – nun als bald 17-Jähriger – in seiner derzeitigen Verfassung nicht in der Lage scheint, seine berufliche Zukunft alleine anhand zu nehmen. Aufgrund der weiten Distanz zu O.1. sieht er auch von einer Lehre im Jugendheim ab. Gemäss eigenen Ausführungen habe er bereits Schnupperlehren im Detailhandel absolviert, jedoch sei es schwierig, da es schu- lisch nicht geklappt habe. Aus den Akten geht klar hervor, dass die weitere berufli- che Entwicklung des Beschwerdeführers massiv gefährdet ist. Der Beschwerdeführer zeigte sich zwar einsichtig, dass die Unterbringung ins Ju- gendheim auch Folge der Begehung diverser Delikte war. Momentan sehe er dies aber nicht, da er seiner Meinung nach, bis auf den Streit mit dem Vater, gar nichts gemacht habe. Für ihn mache es daher keinen Sinn im Jugendheim zu verbleiben. Zuhause sei er unter Stress und könne sich nicht immer kontrollieren. Gemäss ei- genen Aussagen seien sie damals aus O.2._____ geflüchtet. Nach diversen Auf- enthalten in Asylzentren seien sie schliesslich nach O.1._____ gekommen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer momen- tan weder über klare Vorstellungen zu seiner beruflichen Zukunft verfügt noch ihm die Tragweite seines Verhaltens und seiner Handlungen bewusst zu sein scheint.

10 / 13 Die Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens von Auseinandersetzungen mit der Familie und des Nichtverbleibens in der familiären Wohnung ist zudem angesichts der dokumentierten Vorkommnisse äusserst hoch. Aufgrund dessen ist der Schluss der KESB Nordbünden im angefochtenen Entscheid, wonach die berufliche und per- sönliche Entwicklung des Beschwerdeführers massiv gefährdet ist, für das Oberge- richt ohne Weiteres nachvollziehbar. Eine kindesrechtliche Gefährdungslage im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB ist zum jetzigen Zeitpunkt klar gegeben. 3.3.Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychia- trischen Klinik gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB hat in angemessener Weise zu ge- schehen, was aus Art. 310 Abs. 1 ZGB folgt. Auch bei Minderjährigen ist aussch- liesslich eine fürsorgerische Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung zulässig. Der Entscheid über die Eignung stellt eine Wertung dar. Es kann nicht verlangt wer- den, dass geradezu eine ideale Einrichtung zur Verfügung steht. Es muss vielmehr genügen, dass die Einrichtung den wesentlichen Bedürfnissen entspricht (so bereits BGE 112 II 486 E. 4c). Dabei ist die Eignung der Institution unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage zu beurteilen und zu bejahen, wenn die betreffende Einrichtung dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung sei- ner Probleme zu leisten vermag, so dass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_295/2021 vom 19. Mai 2021 E. 4.1, 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018 E. 3.1; 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 5.1). 3.4.Ein im Vergleich zur fürsorgerischen Unterbringung milderes Mittel, das ei- nen weniger intensiven Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers bedeuten würde, wäre in der Unterbringung in einer offenen Wohngruppe zu erbli- cken. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass diese mildere Massnahme keineswegs geeignet war, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Der Beschwer- deführer ist mehrmals von zuhause entwichen und hat sich auch gegen den Eintritt in die Jugendstation Alltag in O.3._____ gewehrt, in deren Aufenthalt er noch am 5. August 2024 eingewilligt habe (KESB-act. 195 S. 435), weshalb die KESB super- provisorisch eine Unterbringung im Jugendheim D._____ verfügen musste (KESB- act. 208 S. 478). Auch anlässlich der Anhörung vom 26. März 2025 hat er sich ge- gen die Unterbringung ausgesprochen und den Wunsch nach einer eigenen Woh- nung geäussert. Vorerst ist die Unterbringung in einer offenen Wohngruppe nicht geeignet, um weitere Gefahrensituationen abzuwenden. Wie die KESB in ihrem Ent- scheid festhält, wird dadurch die notwendige intensive Auseinandersetzung mit der aktuellen Krisensituation in einem sozialpädagogischen Setting ermöglicht. Ansch- liessend wird der Beschwerdeführer denn auch ins offene Setting übertreten kön-

11 / 13 nen. In Anbetracht dieser Umstände sind anderweitige mildere und Erfolg verspre- chende Massnahmen zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. 3.5.Das Jugendheim D._____ ist dem Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gal- len angegliedert und betreut zivil- und strafrechtlich eingewiesene Jugendliche. Der Beschwerdeführer hat einen Platz in der geschlossenen Wohngruppe zur Stabilisie- rung und Klärung einer Anschlusslösung erhalten, die das Jugendheim anbietet. Der Beschwerdeführer besucht in der Einrichtung die interne Schule und ist zudem in der Holzbearbeitung tätig (KESB-act. 297 S. 727). Die geschlossene Wohn- gruppe des Jugendheims vermag die wesentlichen Bedürfnisse des Beschwerde- führers zu erfüllen. Weitere Entweichungen können abgewendet und die zur nötigen Abklärungen einer Anschlusslösung können durchgeführt werden. Der Beschwer- deführer verfügt im Jugendheim zudem über eine Bezugsperson, zu welcher er ein Vertrauensverhältnis aufbauen kann und die ihm für die künftige Entwicklung und Findung einer Anschlusslösung zur Seite steht. Das Jugendheim D._____ ist somit eine geeignete Institution für die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdefüh- rers. 4.Die Kindesschutzbehörde hat mit der fürsorgerischen Unterbringung des Be- schwerdeführers im Jugendheim D._____ das mildeste der ihr zur Verfügung ste- henden und gleichsam in der Abwendung der Kindeswohlgefährdung wirksamen Mittel gewählt. Der Beschwerdeführer wird für längstens acht Wochen in der ge- schlossenen Wohngruppe sein, worin in einem ersten Schritt die notwendige inten- sive Auseinandersetzung mit der aktuellen Krisensituation in einem sozialpädago- gischen Setting ermöglicht wird. Mit einem Phasenmodell wird dem individuellen Entwicklungsstand des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Demnach ist eine laufende Überprüfung der Voraussetzungen für die geschlossene Wohngruppe vor- gesehen, womit der Beschwerdeführer diese Dauer zumindest verkürzen kann. Da- bei sollte nach Auffassung des Obergerichts der Kontakt zur Beiständin in dieser Zeit aufrechterhalten und im Hinblick auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers intensiviert werden. Insgesamt erweist sich die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers als erforderlich, geeignet und zumutbar, sprich verhältnismäs- sig. Sämtliche Voraussetzungen für diese Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 314b Abs. 1 und Art. 426 ff. ZGB sind erfüllt. Der Entscheid der Kindesschutzbehörde ist rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5.1.Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten erhoben. Die Verfahrenskos- ten umfassen die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00.

12 / 13 5.2.In Kindesschutzverfahren, zu denen auch die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen gehört, sind die Kosten von den Eltern zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Auf die Kostenerhebung kann bei Vorliegen besonderer Umstände ver- zichtet werden. Unter anderem ist ein besonderer Umstand dann gegeben, wenn das steuerrechtliche Reinvermögen der Eltern unter dem Freibetrag von CHF 50'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Eltern nicht für die Kosten aufkommen können, weshalb diese in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB dem Kanton Graubünden aufzuerlegen sind.

13 / 13 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an:]

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27.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026