Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 28. Januar 2025 mitgeteilt am 03. Februar 2025 ReferenzZR1 25 1 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Nydegger und Brun Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrick Dietrich, Quaderstrasse 22, 7001 Chur Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 20. Dezember 2024, mitgeteilt am 20. Dezember 2024
2 / 14 Sachverhalt A.A., geboren am , ist das gemeinsame Kind von B.C. und C.C. und verfügt über vier Geschwister. Die Familie ist aus L.1._____ geflüchtet. Die Eltern und die vier Geschwister von A._____ leben im B._____ in O.1.. Vor der Einreise in die Schweiz lebte die Familie in verschiedenen Ländern, zuletzt in Deutschland. B.Mit Entscheid der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), wurden am 20. September 2023 für A. und ihre Geschwister eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen errichtet. C.Am 16. Juli 2024 meldete die Kantonspolizei Graubünden der KESB Nordbünden, dass die seit drei Tagen vermisste A._____ sich in O.2._____ aufhalte. Gleichentags hob die KESB Nordbünden das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über A._____ mit superprovisorischem Entscheid auf und brachte A._____ an einem der Kindesschutzbehörde bekannten sicheren Ort unter. D.In der Folge entzog die KESB Nordbünden den Eltern von A._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Entscheid vom 18. Juli 2024 vorsorglich und brachte diese an einem sicheren Ort unter. Zudem regelte die Kindesschutzbehörde den Kontakt zwischen A._____ und ihren Eltern. E.Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde den Eltern sodann mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 19. September 2024 entzogen und A._____ rückwirkend per 16. September 2024 im Jugendheim C._____ in O.4._____ behördlich untergebracht. Bereits davor war A._____ eine Kindesvertretung in der Person von Rechtsanwalt Patrick Dietrich bestellt worden. F.Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern am 17. Oktober 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (seit 1. Januar 2025 Obergericht des Kantons Graubünden) und beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Unterbringung von A._____ bei den Eltern. Die Beschwerde ist beim Obergericht nach wie vor hängig (Verfahren ZR1 24 192).
3 / 14 G.Das Jugendheim C._____ meldete der KESB Nordbünden am 11. November 2024, dass A._____ an einem Besuchswochenende zu Hause häusliche Gewalt erfahren habe. H.Während ihres Aufenthalts im Jugendheim C._____ entwich A._____ zwei Mal, nämlich am 25. September 2024 und am 10. Dezember 2024, und begab sich nach O.3.. Kehrte A. beim ersten Mal noch freiwillig aus O.3._____ zurück, erfolgte nach ihrem zweiten Entweichen am 17. Dezember 2024 eine polizeilich begleitete Rückführung in das Jugendheim C.. Dieses teilte der KESB Nordbünden daraufhin mit, dass das Jugendheim C. nicht mehr der geeignete Ort für die Unterbringung von A._____ sei. Der Rechtsvertreter von A._____ teilte der KESB Nordbünden am 18. Dezember 2024 mit, dass diese in O.3._____ wohnen wolle. I.Nach einem Austausch zwischen dem vorsitzenden Behördenmitglied der KESB Nordbünden und der Beistandsperson wurden die Eltern sowie der Kindesvertreter am 20. Dezember 2024 zur geplanten fürsorgerischen Unterbringung im Jugendheim D._____ in O.5._____ und zur Anordnung eines Gutachtens angehört. J.Am 20. Dezember 2024 entschied die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden, was folgt: 1.Zur Unterbringung von A._____ wird verfügt: a.die behördliche Unterbringung gemäss Entscheid vom 19. September 2024 im Jugendheim C._____ in O.4._____ wird am 20. Dezember 2024 aufgehoben und A._____ wird gleichentags im Jugendheim D., O.5., zur Abklärung und Massnahmenplanung auf die geschlossene Wohngruppe fürsorgerisch untergebracht (Art. 310 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314b Abs. 1 ZGB); b.das Aufenthaltsbestimmungsrecht von B.C._____ (Mutter) und C.C._____ (Vater) über A._____ bleibt aufgehoben mit der Wirkung, dass nur die KESB über einen dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsortes von A._____ bestimmen darf (Art. 310 Abs. 1 ZGB). 2. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a.Zuständig für die Entlassung oder den allfälligen Wechsel der Unterbringung ist die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden. b.Die Leitung des Jugendheims D._____ wird angewiesen, der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, acht Wochen nach Eintritt einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen für die weitere Massnahmenplanung und allfällige Anschlusslösungen einzureichen und zu melden, sobald sich abzeichnet, dass die
4 / 14 Voraussetzungen für die Unterbringung in absehbarer Zeit nicht mehr erfüllt sein werden, spätestens aber Anfang Mai 2025. 3.Die KESB Nordbünden verfügt: a.Für A._____ wird im Sinne der Erwägungen ein Gutachten (Fragenkatalog im Anhang) durch das E._____ angeordnet (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Die Gutachtensperson wird auf Folgendes hingewiesen: Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger ein falsches Gutachten abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 307 StGB). b.Die Begutachtung hat in der ersten Hälfte des Aufenthaltes von A._____ im Jugendheim D._____ (O.5.) zu erfolgen. 4.Die Kantonspolizei Graubünden wird beauftragt, A. an ihrem Aufenthaltsort in der Schweiz, abzuholen und dem Jugendheim D._____ zuzuführen sowie die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, über den Vollzug dieses Auftrages zu informieren. 5.Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a.Die Kosten im Verfahren Wechsel Unterbringung (für Abklärung und Massnahmenplanung) / Fürsorgerische Unterbringung / Bestätigung Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Anordnung Gutachten) werden auf Fr. 1500.— (ohne allfällige Übersetzungskosten und Kindesvertretungskosten) festgesetzt und beim Fall belassen. b.Auf die Erhebung sämtlicher Verfahrenskosten wird verzichtet. 6.(Rechtmittelbelehrung) 7.(Mitteilung) K.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren Kindesvertreter, Rechtsanwalt Patrick Dietrich, mit Eingabe vom 28. Dezember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (seit 1. Januar 2025 Obergericht von Graubünden) erheben und stellte den Antrag, die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochentenen Entscheides seien aufzuheben. Verlangt werde eine gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung, wohingegen die Beschwerdeführerin mit den Ziffern 3 und 5 des Entscheides und so auch mit der Begutachtung durch E._____ einverstanden sei. L.Der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts forderte mit Verfügung vom 3. Januar 2025 bei der KESB Nordbünden die Akten an, welche am 6. Januar 2025 eingingen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wurde das Jugendheim D._____ zur Einreichung eines Verlaufsberichts bis zum 16. Januar 2025 aufgefordert. Der Verlaufsbericht mitsamt Aufenthaltsvereinbarung wurde dem Obergericht am 22. Januar 2025 übermittelt.
5 / 14 M.Die mündliche Hauptverhandlung, zu der mit Verfügung vom 24. Januar 2025 vorgeladen wurde, fand am 28. Januar 2025 vor der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts im Jugendheim D._____ in O.5._____ statt. Die Beschwerdeführerin nahm daran in Begleitung des Kindesvertreters persönlich teil und wurde befragt. N.Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, den Eltern, der ärztlichen Leitung im Jugendheim D._____ sowie der KESB noch am 28. Januar 2025 zugestellt. O.Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung. Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Analog anwendbar sind auch die Normen der kantonalen Einführungsgesetzgebung, welche die fürsorgerische Unterbringung betreffen (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 314b N. 1). 1.1.Ist das Kind zwar unmündig, aber urteilsfähig, so kann es gemäss Art. 314b Abs. 2 ZGB selber das Gericht anrufen (vgl. auch Art. 19c Abs. 1 ZGB). Auf die Festlegung einer abstrakten Altersgrenze verzichtete der Gesetzgeber aufgrund der in Art. 11 Abs. 2 BV verankerten Ausübungsfreiheit, wonach Kinder und Jugendliche ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit ausüben (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7102 Ziff. 2.4.2). Die Urteilsfähigkeit, als Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln, setzt als intellektuelle Komponente die Fähigkeit voraus, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer Handlungsweise erkennen zu können. Als voluntative Komponente wird die Fähigkeit vorausgesetzt, auch entgegen spontanen Neigungen oder äusseren Einflüssen entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist individuell-konkret, das heisst im Einzelfall zu prüfen und ist von der Entwicklung des Kindes, seiner geistig-psychische Reife sowie von der
6 / 14 Komplexität der anstehenden Entscheidung abhängig (TSCHENTSCHER, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 11 N. 29; FANKHAUSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 16 N. 15). Die 13-jährige unmündige Beschwerdeführerin verfügt über einen Kindesvertreter, der für sie die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung beim Obergericht anhängig gemacht hat (act. A.1). Soweit die Beschwerdeführerin noch nicht über die intellektuelle Fähigkeit verfügte, das Beschwerdeverfahren gegen die fürsorgerische Unterbringung richtig einzuordnen, ist zu berücksichtigen, dass ihr ein Kindesvertreter beratend zur Seite stand. Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Beschwerdeführerin jedenfalls den Eindruck, dass sie sich über die Tragweite und Bedeutung der von ihr erhobenen Beschwerde durchaus im Klaren war und überdies fähig war und nach wie vor ist, ihren Willen dementsprechend zu betätigen bzw. kundzutun. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 314b Abs. 1 und 2 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beschwerdelegitimiert. 1.2.Das Obergericht des Kantons Graubünden ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen die fürsorgerische Unterbringung einzige kantonale Beschwerdeinstanz, womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 314b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 439 Abs. 3 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der Eingabe vom 28. Dezember 2024 (act. A.1; Poststempel) wurde besagte Frist gewahrt. Die Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2.1.Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. Aufgrund der Verweise von Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 3 ZGB finden daher auch für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die Art. 450 ff. ZGB sinngemäss Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (DROESE/STECK, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13; BBl 2006 7083 Ziff. 2.3.3). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte
7 / 14 uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2.Art. 314b Abs. 1 ZGB verweist nach seinem Wortlaut umfassend auf die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung, welche sinngemäss zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Umstritten ist, ob Art. 314b ZGB nur auf psychische Schwächen und Störungen des Kindes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu beschränken ist. Jedenfalls darf umgekehrt die Unterbringung des Kindes, das aus Gründen von Art. 310 f. ZGB fremdplatziert wurde, nicht von minderem Rechtsschutz begleitet sein (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 314b N. 6 m.w.H.). Im Kindesschutzrecht ist daher Folgendes festzuhalten: Wo das Kind in eine Einrichtung untergebracht wird, unterliegt es in der Regel einer strengeren Aufsicht, weshalb die behördliche Einweisung regelmässig als fürsorgerische Unterbringung zu qualifizieren ist, auch wenn sie nicht augrund einer psychischen Störung erfolgt. Anhaltspunkte für die Qualifikation der Anordnung als eine Massnahme der fürsorgerischen Unterbringung geben regelmässig die Umstände des Eintritts bzw. der Einweisung (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N. 12). 2.3.Vorliegend entzog die Kindesschutzbehörde den Eltern zunächst mit Entscheid vom 19. September 2024 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte die Beschwerdeführerin im Jugendheim C._____ behördlich unter (KESB-act. 269, Dispositivziffer 2). Die Beschwerdeführerin wurde nicht in erster Linie zur Behandlung oder Betreuung einer psychischen Störung behördlich untergebracht. Die KESB Nordbünden begründete diese mit einer Gefährdung der persönlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin. Die Eltern könnten ihr nicht die Struktur und Zuwendung geben, die sie brauche, seien mit ihrem pubertären Verhalten überfordert und könnten ihr keine altersgerechten Grenzen setzen. Die Beschwerdeführerin wolle nicht bei ihren Eltern leben und habe deutlich gemacht,
8 / 14 dass sie erneut von zu Hause weglaufen würde, wenn sie wieder bei ihren Eltern leben müsste. Subsidiäre Massnahmen wie die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung würden nicht ausreichen. Der Kindeswohlgefährdung könne nur durch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und durch Fremdbetreuung begegnet werden. Die Beschwerdeführerin benötige eine engmaschige stationäre sozialpädagogische Betreuung und die Möglichkeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung (KESB-act. 269, Ziff. II.2). Das Jugendheim C._____ zeigte sich nach zweitmaligem erneuten Entweichen der Beschwerdeführerin im Dezember 2024 überzeugt, dass ein offener Rahmen nicht geeignet sei und die Beschwerdeführerin einen engeren und strukturierteren Rahmen brauche. Um die Jugendliche zur Kooperation zu bewegen, brauche es vermutlich eine Einrichtung, welche zumindest am Anfang über einen geschlossenen Rahmen verfüge (KESB-act. 437). Die hernach am 20. Dezember 2024 verfügte fürsorgerische Unterbringung in der geschlossenen Wohngruppe des Jugendheims D._____ erfolgte mit dem ausdrücklichen Zweck der Abklärung und Massnahmenplanung (act. B.1, Dispositivziffer 1.a). Im gleichen Zuge wurde daher die Begutachtung der Beschwerdeführerin angeordnet (ebenda, Dispositivziffer 3). Im Wesentlichen sah sich die Kindesschutzbehörde aufgrund des chronische Entweichungsverhaltens der Beschwerdeführerin zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung veranlasst, das eine rasche Lösung erfordere. Die Eskalationsspirale, in der sich die Beschwerdeführerin befinde und sich erheblich selber gefährde, müsse gestoppt werden. Auch häusliche Gewalt durch ihren Onkel anlässlich eines Besuchswochenendes habe nicht verhindert werden können. Die Kindeswohlgefährdung könne nur mittels einer Unterbringung in einem geschlossenen Rahmen über längere Zeit abgewendet werden. So könne die Beschwerdeführerin zur Ruhe kommen und eine Stabilisierung ihrer Gesamtpersönlichkeit und ihres unberechenbaren Verhaltens erreicht werden (act. B.1, Ziff. 2.1). Bei der mit Entscheid vom 20. Dezember 2024 von der KESB Nordbünden angeordneten Unterbringung der Beschwerdeführerin im Jugendheim D._____ handelt es sich somit nicht um eine lediglich kurzfristige Unterbringung oder um einen Obhutsentzug zwecks stationärer Begutachtung im Sinne von Art. 449 ZGB, sondern um eine fürsorgerische Unterbringung. 2.4.Sind für die Beurteilung von Obhutsentzug und fürsorgerische Unterbringung kantonal unterschiedliche Behörden zuständig, so führt die Überprüfung lediglich der fürsorgerischen Unterbringung nicht zum Wiederaufleben der elterlichen Aufenthaltsbestimmungsbefugnis, sondern die anordnende Behörde hat zu prüfen, ob der Obhutsentzug in anderer Form durchzuführen ist (BREITSCHMID, a.a.O.,
9 / 14
Art. 314b N. 2). Vorliegend wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit
Entscheid der KESB Nordbünden vom 19. September 2024 entzogen und die
Beschwerdeführerin rückwirkend ab 16. September 2024 im Jugendheim C._____
untergebracht. Der Kindesvertreter hatte sich mit Eingabe vom 17. September 2024
damit einverstanden erklärt, während die Eltern, welche noch anlässlich der
Anhörung vom 19. September 2024 ihr Einverständnis mit der Unterbringung im
Jugendheim C._____ erklärt hatten, mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 den
Entscheid mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten haben (Verfahren
ZR1 24 192). Die Beschwerdeführern ihrerseits focht den Entscheid nicht an und
wehrt sich vorliegend gegen die Unterbringung im Kinderheim D.. Demgegenüber erklärt sie sich mit der im angefochtenen Entscheid angeordneten Begutachtung durch das E. ausdrücklich als einverstanden. Zu beurteilen ist
vorliegend folglich ausschliesslich die Rechtmässigkeit einer fürsorgerischen
Unterbringung im Sinne von Art. 314b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 426 ff. ZGB. Da diese
nicht primär zur Behandlung einer psychischen Störung angeordnet wurde, sondern
die Erstellung des Gutachtens im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung
erfolgt, konnte vorliegend auf ein zusätzliches Gutachten verzichtet werden (vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.1 f.).
3.1.Die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung einer
minderjährigen Person in einer geschlossenen Einrichtung oder einer
psychiatrischen Klinik richten sich nach Art. 310 Abs. 1 ZGB, auch wenn der
Entscheid nicht auch den Entzug der elterlichen Obhut betrifft, weil diese bereits
entzogen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022,
Vor Art. 426–439 ZGB N. 7). Für die Zulässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung
eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung ist demzufolge nicht ein
Schwächezustand gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB vorausgesetzt, wohl aber eine
spezifische kindesrechtliche Gefährdungslage, die zu entsprechender Behandlung
geeignet ist (BREITSCHMID, a.a.O. Art. 314b N. 2). Folglich sind die Gründe für die
Einweisung offener als bei Erwachsenen (CANTIENI/BLUM, in: Fountoulakis et. al.
[Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 15.100)
und es ist eine Kindswohlgefährdung erforderlich (vgl. BBl 2006 7102 Ziff. 2.4.2;
COTTIER, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, Art. 310 N. 1). Die fürsorgerische Unterbringung in
einem Jugendheim ist nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders
10 / 14 begegnet werden kann, und ist als intensivster Eingriff gegenüber der Familienpflege oder Unterbringung in einer Wohngruppe subsidiär und komplementär. Wie alle Kindesschutzmassnahmen hat auch die fürsorgerische Unterbringung die mildeste der Erfolg versprechenden Massnahmen zu sein (Proportionalität) und muss insgesamt verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 15. Mai 2013 E. 3; BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N. 4). Zur Behandlung einer psychischen Störung, zuweilen aber auch als Krisenintervention, hat die fürsorgerische Unterbringung zudem zeitlich eng – auf wenige Tage, Wochen oder Monate – begrenzt zu sein (CANTIENI/BLUM, a.a.O., N. 15.101). 3.2.Mit ihrem wiederholten Entweichen, insbesondere während ihren unerlaubten Reisen und anschliessend unbegleiteten Aufenthalten in O.2._____ und O.3., hat sich die Beschwerdeführerin erheblich selbst gefährdet, wessen sie sich nicht bewusst zu sein scheint. Das ist mit Blick auf das Kindesalter der Beschwerdführerin sowie ihre bisherige Biografie – sie flüchtete nach eigenen Angaben gemeinsam mit ihrer Familie bereits im Alter von zwei oder drei Jahren aus L.1. nach Europa – nachvollziehbar (act. H.1). Dessen ungeachtet befand sie sich während ihrer Reisen und Aufenthalte in O.2._____ und O.3., notabene zwei Grossstädten, als gerade einmal 12 bzw. 13-jähriges Mädchen ohne Obdach, Essen oder Geld, in einer besonders verletzlichen Lage. Zweifellos besteht in einer solchen Situation die Gefahr, dass eben diese verletzliche Lage ausgenutzt wird und es zu einer Ausbeutung durch Dritte kommt. Neben diesen akut drohenden Gefahren für Leib und Leben bedeutet jedes Entweichen der Beschwerdeführerin auch, dass während dieser Zeit jeglicher Unterricht unterbleibt und ihr schulischer Fortschritt dadurch zusehends erschwert bzw. verunmöglicht wird. Dadurch ist die persönliche Entwicklung der Beschwerdeführerin ebenfalls gefährdet, was nicht in ihrem Interesse liegen kann. In ihrer Anhörung vor der Ersten zivilrechtliche Kammer erklärte sie nach ihren Zukunftsplänen gefragt denn auch, einen Schulabschluss anzustreben und danach eine Lehre absolvieren zu wollen (act. H.1). Zwar zeigte sich die Beschwerdeführerin auch einsichtig, indem sie etwa eingestand, ihre Chance im Jugendheim C. ungenutzt gelassen zu haben. Dennoch blieb sie in ihren Zusicherungen, künftig nicht wieder zu entweichen, vage. Wenig dezidiert und nicht vollends verbindlich wirkte sie, als sie ausführte, sie glaube nicht, dass sie nochmals "abhauen" würde bzw. würde versuchen, dies nicht zu tun (act. H.1). Diese Unverbindlichkeit zusammen mit den in der Vergangenheit wiederholten Entweichungen lassen erwarten, dass die Beschwerdefüherin zum jetzigen Zeitpunkt höchstwahrscheinlich wieder weglaufen würde, sofern sich ihr die
11 / 14 Gelegenheit dazu bieten würde. Demnach ist die kindesrechtliche Gefährdungslage im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB zum jetzigen Zeitpunkt klar erstellt. 3.3.Ein im Vergleich zur fürsorgerischen Unterbringung milderes Mittel, das einen weniger intensiven Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin bedeuten würde, wäre in der Unterbringung in einer offenen Wohngruppe zu erblicken, wobei die Begutachtung ambulant durchgeführt würde. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass diese mildere Massnahme keineswegs geeignet war, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Nach dem Gesagten ist die Unterbringung in einer offenen Wohngruppe nach wie vor nicht geeignet, um Entweichungen und damit einhergehende Gefahrensituationen abzuwenden. Anderweitige mildere und Erfolg versprechende Massnahmen sind nicht ersichtlich. Für die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung spricht ferner, dass diese über die unmittelbare Abwendung der (Selbst-)Gefährdung nicht auf blosses Zusehen hin geschieht, sondern eine gutachterliche Abklärung der Entwicklungsperspektive der Beschwerdeführerin bezweckt. Gestützt darauf wird eine Massnahmenplanung erfolgen. 3.4.Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB hat in angemessener Weise zu geschehen, was aus Art. 310 Abs. 1 ZGB folgt. Auch bei Minderjährigen ist ausschliesslich eine fürsorgerische Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung zulässig. Der Entscheid über die Eignung stellt eine Wertung dar. Es kann nicht verlangt werden, dass geradezu eine ideale Einrichtung zur Verfügung steht. Es muss vielmehr genügen, dass die Einrichtung den wesentlichen Bedürfnissen entspricht (so bereits BGE 112 II 486 E. 4c). Dabei ist die Eignung der Institution unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage zu beurteilen und zu bejahen, wenn die betreffende Einrichtung dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, so dass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_295/2021 vom 19. Mai 2021 E. 4.1, 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018 E. 3.1; 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 5.1). 3.5.Das Jugendheim D._____ ist dem Amt für Justizvollzug des Kantons F._____ angegliedert und betreut zivil- und strafrechtlich eingewiesene Jugendliche. Die Beschwerdeführerin hat einen Platz in der geschlossenen Wohngruppe zur Abklärung- und Massnahmeplanung erhalten, die das Jugendheim anbietet (KESB- act. 434, 438). Die Beschwerdeführerin wird in der Einrichtung zumindest vormittags beschult (act. H.1). Die geschlossene Wohngruppe des Jugendheims
12 / 14 vermag die wesentlichen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu erfüllen. Weitere Entweichungen können abgewendet und die zur Massnahmenplanung nötigen Abklärugnen können durchgeführt werden. Das Jugendheim D._____ ist somit eine geeignete Institution für die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin. 4.Die Kindesschutzbehörde hat mit der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin im Jugendheim D._____ das mildeste der ihr zur Verfügung stehenden und gleichsam in der Abwendung der Kindeswohlgefährdung wirksamen Mittel gewählt. Die als erster Schritt zur Stabilisierung der Beschwerdeführerin im Sinne einer Krisenintervention und zur Abklärung für die weitere Planung geeigneter Massnahmen gedachte Intervention, ist ausserdem für eine Dauer von 10 bis 16 Wochen vorgesehen, womit sie in zeitlicher Hinsicht begrenzt ist (vgl. das Anhörungsprotokoll vom 20. Dezember 2024, KESB-act. 465). Insbesondere wurde die Leitung des Jugendheims D._____ verpflichtet, der KESB Nordbünden acht Wochen nach Eintritt einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen für die Massnahmenplanung und allfällige Anschlusslösungen einzureichen und zu melden, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in absehbarer Zeit nicht mehr erfüllt sein werden, spätestens aber Anfang Mai 2025 (act. B.1, Dispositivziffer 2.1). Eine laufende Überprüfung der Voraussetzungen ist demnach vorgesehen und die Beschwerdeführerin hat es ein Stück weit selbst in der Hand, die Dauer der Massnahme durch kooperatives Verhalten zu verkürzen. Insgesamt erweist sich die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin als erforderlich, geeignet und zumutbar, sprich verhältnismässig. Sämtliche Voraussetzungen für diese Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 314b Abs. 1 und Art. 426 ff. ZGB sind erfüllt. Der Entscheid der Kindesschutzbehörde ist rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5.1.Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00. Im Weiteren sind auch die Kosten der Kindesvertretung als Verfahrenskosten zu qualifizieren. Der Kindesvertreter wies in seiner Honorarrechnung einen Aufwand von insgesamt 17.5 Stunden aus. Davon fielen 5.5 Stunden im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Eintrittsbesprechung im D._____ an. Dieser Aufwand betrifft nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren und ist im Rahmen des Kindesschutzverfahrens bei der KESB Nordbünden abzugelten. Der weitere Aufwand ist angemessen und nicht zu beanstanden, womit sich die Kosten der Kindesvertretung auf CHF 2'672.25 (12 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich 3% Spesenpauschale und 8.1%
13 / 14 MWST). Die Verfahrenskosten belaufen sich damit auf insgesamt CHF CHF 4'172.25. 5.2.In Kindesschutzverfahren, zu denen auch die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen gehört, sind die Kosten von den Eltern zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Auf die Kostenerhebung kann bei Vorliegen besonderer Umstände verzichtet werden. Unter anderem ist ein besonderer Umstand dann gegeben, wenn das steuerrechtliche Reinvermögen der Eltern unter dem Freibetrag von CHF 50'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Eltern nicht für die Kosten aufkommen können, weshalb diese in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB dem Kanton Graubünden aufzuerlegen sind.
14 / 14 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 4'172.25 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Kosten der Kindesvertretung von CHF 2'672.25) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an:]