Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 12. März 2025 ReferenzZR1 24 239 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitzende Hofer, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos Plazza da Scoula 12, 7500 St. Moritz GegenstandEhescheidung (Zulassung Noven) Anfechtungsobj. Prozessleitende Verfügung des Regionalgerichts Viamala, Instruktionsrichterin, vom 5. Dezember 2024, mitgeteilt am 5. Dezember 2024 (Proz. Nr. 115-2017-25)

2 / 10 Sachverhalt A.B._____ (nachfolgend: Ehefrau), geboren am _____ 1968, und A._____ (nachfolgend: Ehemann), geboren am _____ 1954, schlossen am _____ 2003 die Ehe. B.Der Ehemann reichte am 7. September 2017 eine unbegründete Scheidungsklage beim Regionalgericht Viamala ein. Nach einem Teil-Entscheid vom 23. August 2018 betreffend örtliche Zuständigkeit und dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen folgten die Klagebegründung vom 4. März 2019 und die Klageantwort vom 13. Mai 2019. Die Frist zur Einreichung der Replik verstrich ungenutzt. Am 24. November 2022 fällte die Vorinstanz einen Teilentscheid, mit welchem die Ehe der Parteien geschieden wurde. C.Bereits am 27. Juli 2016 war über den Ehemann der Konkurs eröffnet worden. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Oktober 2019 wurde ein Antrag des Konkursamts C._____ auf Einstellung des Scheidungsverfahrens betreffend die vermögensrechtlichen Nebenfolgen abgewiesen. D.Die Hauptverhandlung betreffend die Nebenfolgen der Ehescheidung fand am Vormittag des 8. Juli 2024 statt. Nach der Mittagspause schritt das Gericht zur Urteilsberatung, an welcher über das Dispositiv einschliesslich Kostenverteilung, mit Ausnahme des Honorars des Rechtsvertreters der Ehefrau, entschieden wurde. Das Nachreichen dessen Honorarnote innert Wochenfrist war an der Hauptverhandlung mit dem Einverständnis des Rechtsvertreters des Ehemannes vorbehalten worden. Nachdem die Honorarnote vom 15. Juli 2024 einging, nahm der Ehemann mit Eingabe vom 24. Juli 2024 dazu Stellung. Eine entsprechende Stellungnahme der Ehefrau folgte am 5. August 2024. E.Am 15. August 2024 stellte der Ehemann gestützt auf die Schlussanzeige des Konkursamtes C._____ vom 9. August 2024 sowie ein Schreiben des Steueramtes des Kantons D._____ vom 9. Juli 2024 betreffend eine Haftungsverfügung neue Anträge. Die Ehefrau nahm dazu am 9. September 2024 Stellung. Sie selbst hatte mit Eingabe vom 19. August 2024 mit dem Hinweis auf neue rechtserhebliche Tatsachen ebenfalls neue Anträge gestellt. Dazu nahm der Ehemann am 12. September 2024 Stellung, wiederum verbunden mit neuen Anträgen. Am 18. September 2024 gab der Ehemann persönlich weitere Noven ein. Daraufhin erfolgten weitere Stellungnahmen beider Parteien. Am 27. November 2024 reichte der Ehemann schliesslich einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2024 als Novum ein.

3 / 10 F.Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2024 wies die Vorsitzende des Regionalgerichts Viamala mit Ausnahme der Honorarrechnung des Rechtsvertreters der Ehefrau vom 15. Juli 2024 sämtliche nach der Hauptverhandlung eingereichten Noveneingaben beider Parteien aus dem Recht. G.Gegen die prozessleitende Verfügung vom 5. Dezember 2024 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichen. Darin stellte er das folgende Rechtsbegehren: 1.Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2.Die nach der Schlussanzeige des Konkursamtes C._____ vom 9. August 2024 neu gestellten Anträge und neu eingereichten Beweismittel seien im Scheidungsverfahren vor Regionalgericht Viamala zu berücksichtigen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. H.Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 wurde die Vorinstanz zur Einreichung der Akten sowie einer allfälligen Stellungnahme aufgefordert. Gemäss Schreiben vom 6. Januar 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Vom Einholen einer Beschwerdeantwort seitens der Beschwerdegegnerin wurde gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO abgesehen. Ebenfalls mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Dieser wurde fristgerecht geleistet. I.Die Akten der Vorinstanz (Proz.-Nr. 115-2017-25) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. J.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsgesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin fusionierte das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolge der damit verbundenen Anpassung der Verfahrensnummern wird das Verfahren ZK1 24 239 neu als ZR1 24 239 geführt.

4 / 10 Erwägungen 1.1.Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Eine solche ist nach Art. 319 lit. b ZPO einerseits in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) und andererseits dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Verfügungen, welche Noveneingaben aus dem Recht weisen, gehören nicht zu den Fällen, in denen das Gesetz eine Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt für das Einreichen einer Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen eine zehntägige Frist. Die vorliegend angefochtene Verfügung des Regionalgerichts Viamala erging am 5. Dezember 2024 und wurde den Parteien gleichentags mitgeteilt. Mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2024 ist die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. Die Beschwerde erfolgte schriftlich, begründet sowie mit Beilage der angefochtenen prozessleitenden Verfügung und damit formgerecht im Sinne von Art. 321 ZPO. 1.3.Die Zuständigkeit des Obergerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO. Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a OGV). 1.4.Beim Erfordernis des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil hat jedenfalls ein solcher rechtlicher Natur zu gelten. Es darf der betroffenen Person nicht zuzumuten sein, den Endentscheid in der Sache abzuwarten, weil sich der drohende Nachteil auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 m.w.H.). Nach wohl überwiegender Lehre, welcher sich auch das Obergericht von Graubünden angeschlossen hat, sollen neben Nachteilen rechtlicher Natur unter Umständen auch solche rein tatsächlicher Natur von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfasst werden können. Voraussetzung ist indessen,

5 / 10 dass die Lage der betroffenenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 48 vom 10. Oktober 2023 E. 2.2.1, ZK2 18 10 vom 21. März 2018 E. 2.2, je m.w.H.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 319 N. 15; STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 319 N. 11). Bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, um sicherzustellen, dass der Prozessverlauf durch ein Beschwerdeverfahren nicht unnötig verzögert wird, und um zu vermeiden, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmals zu beschäftigen hat. Diese soll einen ihr vorgelegten Fall in der Regel einmal und unter gesamthafter Berücksichtigung der Rügen beurteilen. In Anbetracht dieser Überlegungen ist eine prozessleitende Verfügung grundsätzlich mit dem Endentscheid anzufechten und an die Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind entsprechend strenge Anforderungen zu stellen. Der Ausschluss der Beschwerde ist in diesen Fällen die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7377 Ziff. 5.23.2; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 113 vom 2. August 2021 E. 1; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 319 N. 11; SCHWENDENDER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 319 N. 40). Gegen die Verweigerung von Noven nach Art. 229 ZPO ist in der Regel keine Beschwerde möglich, weil kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (SCHWENDENDER, a.a.O., Art. 319 N. 41 Fn. 84 m.w.H.). Kann eine prozessleitende Verfügung mangels Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht selbständig angefochten werden, besteht die Möglichkeit, diese mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid anzufechten (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 319 N. 15a). 1.5.Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils trägt – als Ausfluss der für die Beschwerde allgemein geltenden Begründungslast (Art. 321 Abs. 1 ZPO) – die beschwerdeführende Partei, ausser die Gefahr sei von vornherein offenkundig (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 64 vom 19. Mai 2022 E. 2.3 m.w.H.; STERCHI, a.a.O., Art. 319 N. 15 m.w.H.). Um der Behauptungslast zu

6 / 10 genügen, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils und andererseits Ausführungen zur Frage, inwiefern und weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen (vgl. statt vieler: Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 113 vom 2. August 2021 E. 1). 1.6.1. Der Beschwerdeführer äussert sich lediglich rudimentär zur Frage eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils. Er führt aus, die anwaltliche Sorgfaltspflicht verlange, dass Noven, welche erst nach der Hauptverhandlung, aber vor Eröffnung des Urteils entstanden seien, bei der ersten Instanz eingereicht werden. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass die Noven vor der Berufungsinstanz zufolge verspäteter Einreichung nicht mehr berücksichtigt würden, falls diese – gestützt auf die Überlegung, dass das materielle Recht höher zu gewichten sei, als das Ziel der beförderlichen Prozesserledigung – zum Schluss komme, dass die Noven vor erster Instanz hätten eingereicht werden müssen (act. A.1, Rz. 4). 1.6.2. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Gefahr ist zu verneinen. Der Genannte nimmt in seiner Beschwerde in erster Linie auf den Abschluss des Konkursverfahrens bzw. die gestützt darauf neu vorgebrachten Tatsachen und neu eingereichten Beweismittel Bezug. Da die Schlussanzeige des Konkursamts C._____ vom 9. August 2024 – einem Zeitpunkt nach Beginn der erstinstanzlichen Urteilsberatung – datiert, handelt es sich hierbei um echte Noven. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Bei echten Noven, die nach der Urteilsberatung entstanden sind, fällt ein unsorgfältiges Nichtvorbringen vor erster Instanz von vornherein ausser Betracht und es ist einzig das unverzügliche Vorbringen im Berufungsverfahren erforderlich (vgl. LEUENBERGER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 229 N. 29, Art. 317 N. 56 f. u. 65; KILLIAS, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 229 N. 30; MORET, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, Rz. 763). Der Beschwerdeführer kann die Noven bzw. die gestützt darauf gestellten neuen Anträge somit in einem allfälligen Berufungsverfahren gegen den Endentscheid im

7 / 10 Rahmen von Art. 317 ZPO geltend machen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_1024/2021 vom 1. Dezember 2022 E. 2.3.2.4). Ebenso kann er dort rügen, dass seine Noveneingaben zu Unrecht nicht zugelassen bzw. aus dem Recht gewiesen wurden (vgl. PAHUD, in: Brunner /Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 229 N. 24). Mit einer Anfechtung des Endentscheids kann er folglich die Berücksichtigung der Noven sowie seiner geänderten Anträge und eine Wiedergutmachung bzw. Korrektur eines durch die aktuelle Nichtberücksichtigung allenfalls entstehenden Nachteils erreichen. 1.6.3. Abgesehen von der Gefahr der Nichtberücksichtigung der Noven in einem allfälligen Berufungsverfahren legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern er durch die angefochtene Verfügung einen erheblichen Nachteil erleiden würde, und weshalb sich ein solcher später, mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid, nicht mehr leicht wiedergutmachen liesse. 1.7.Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils durch die prozessleitende Verfügung vom 5. Dezember 2024 zu verneinen. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 2.1.Im Übrigen würde sich die Beschwerde, selbst wenn auf sie einzutreten wäre, als unbegründet erweisen. Bei der güterrechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrundsatz. In dessen Anwendungsbereich richtet sich der Aktenschluss nach Art. 229 Abs. 1 und 2 aZPO (MORET, a.a.O., Rz. 357), weshalb Noven nach dem Ende der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Wie bereit die Vorinstanz dargelegt hat, wird in der Lehre teilweise davon ausgegangen, dass echte Noven, die nach dem Ende der Hauptverhandlung entstanden sind, selbst bei Geltung der Verhandlungsmaxime in analoger Anwendung der Regelung für den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 229 Abs. 3 ZPO nach der Hauptverhandlung bzw. den Schlussvorträgen noch eingebracht werden können. Spätester Zeitpunkt für das Einbringen echter Noven ist allerdings auch nach diesen Lehrmeinungen der Beginn der Urteilsberatung (MORET, a.a.O., Rz. 775 u. 995; KILLIAS, a.a.O., Art. 229 N. 29 m.w.H.; HILBER/REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 317 N. 5; vgl. auch WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infangen [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 229 N. 8). Sobald das erstinstanzliche Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übertritt, können – und müssen – (echte oder unechte) Noven nicht mehr vorgebracht werden; solche Noven können im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht und unter den Voraussetzungen von Art.

8 / 10 317 ZPO berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1024/2021 vom

  1. Dezember 2022 E. 2.3.2.4; WILLISEGGER, a.a.O., Art. 229 N. 52). Mit anderen Worten sind Noven, die dem Gericht zwischen Urteilsberatung, Urteilsfällung und Urteilseröffnung zugehen, nicht mehr zu berücksichtigen (PAHUD, a.a.O., Art. 229 N. 20 f.). Findet die Urteilsberatung unmittelbar nach den Schlussvorträgen nach Art. 232 ZPO statt, fällt der Aktenschluss mit dem Abschluss der Schlussvorträge zusammen (MORET, a.a.O, Rz. 293). 2.2.Vorliegend ist das erstinstanzliche Gericht gemäss angefochtener Verfügung im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 8. Juli 2024 zur Urteilsberatung geschritten und hat das Dispositiv mit Ausnahme des Honorars des Rechtsvertreters der Ehefrau zu Ende beraten. Dies geht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung zwar nicht ausdrücklich hervor (vgl. RG-act. XIII.1), ist aber unbestritten, zumal der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vorbringt. Ausserdem wurden die Parteien am 8. August 2024 – nachdem sich der Rechtsvertreter der Ehefrau erkundigt hatte, wann mit dem Urteil gerechnet werden könne (RG-act. II.77) – informiert, dass der Aktuar mit der Redaktion des Entscheids begonnen habe und der Entscheid wenn möglich bis Ende Oktober 2024 mitgeteilt werde (RG-act. I.98), was die Darlegung der Vorinstanz stützt. Unter diesen Umständen wurden die fraglichen Noven nach dem Beginn der Urteilsberatung eingereicht, weshalb sie die Vorinstanz zu Recht unberücksichtigt gelassen hat. 2.3.Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer nach Eingang der Schlussanzeige des Konkursamts C._____ vom 9. August 2024 nicht nur neue Tatsachen geltend gemacht bzw. neue Beweismittel eingereicht hat, sondern gestützt darauf auch neue Anträge gestellt hat, mithin Klageänderungen vorgenommen hat (vgl. RG act. II.78 u. II.83). Die Zulässigkeit einer Klageänderung bestimmt sich nicht nach Art. 229 ZPO, sondern nach Art. 227 und Art. 230 ZPO. Sie ist indes massgeblich an die Voraussetzungen des Novenrechts gekoppelt (vgl. Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO) und folglich solange zulässig, als Noven vorgebracht werden können. Werden echte Noven geltend gemacht, die nach dem Ende der Hauptverhandlung entstanden sind, ist die Klageänderung höchstens bis zum Beginn der Urteilsberatung zulässig (MORET, a.a.O., Rz. 775 u. 1044; PAHUD, a.a.O., Art. 230 N. 2; WILLISEGGER, a.a.O., Art. 229 N. 21). Da vorliegend, wie in E. 2.2. ausgeführt, die erstinstanzliche Urteilsberatung bereits am 8. Juli 2024 begonnen hat, erweisen sich die danach erfolgten Klageänderungen als unzulässig, weshalb die Vorinstanz auch diese zu Recht nicht berücksichtigt hat.

9 / 10 2.4.Die Beschwerde wäre demzufolge abzuweisen, sofern darauf einzutreten wäre. 1.1.Die Prozesskosten gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers, zumal bei Nichteintreten die beschwerdeführende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 1.2.Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht zufolge seines Unterliegens und der Beschwerdegegnerin nicht, weil auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde und ihr im vorliegenden Verfahren daher kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist. 4.Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit der vorliegenden Beschwerde ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 38 Abs. 3 GOG).

10 / 10 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. 3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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12.03.2025
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25.03.2026