Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 28. Februar 2025 ReferenzZR1 24 193 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitzende Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer Postfach 355, Kornplatz 2, 7001 Chur gegen C._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz Postfach 341, Gäuggelistrasse 1, 7001 Chur Gegenstandöffentliches Inventar Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 10. Oktober 2024, mitgeteilt am 10. Oktober 2024 (Proz. Nr. 135-2024-213)
2 / 23 Sachverhalt A.Am _____ 2024 verstarb D.. Er hinterliess als gesetzliche Erbin seine Ehefrau, A., und als eingesetzten Erben C.. A. bestreitet die Erbenstellung von C.. Auf Gesuch von C. vom 3. Juni 2024 hin ordnete der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart am 12. Juni 2024 betreffend den Nachlass von D.. ein öffentliches Inventar nach Art. 580 ff. ZGB an und beauftragte Rechtsanwalt und Notar lic. iur. F. mit dessen Aufnahme. Mit Entscheid vom 30. August 2024 schloss der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart das öffentliche Inventar vom 28. August 2024 und stellte es A._____ und C._____ zu. A._____ ersuchte den Einzelrichter am Regionalgericht Landquart am 26. September 2024 innert Auflegungsfrist um Ergänzung und Berichtigung des öffentlichen Inventars. Gleichzeitig erklärte sie die Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar. Der Einzelrichter überwies das Gesuch am 1. Oktober 2024 an den Notar. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2024 stellte der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart das vom Notar in Teilen ergänzte bzw. korrigierte Inventar vom 9. Oktober 2024 den Beteiligten zu (Dispositivziffer 1), nahm Kenntnis davon, dass A._____ in ihrem Schreiben vom 26. September 2024 bereits Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar erklärt hatte (Dispositivziffer 2), und setzte C._____ eine Frist von einem Monat zur Erklärung über die Annahme der Erbschaft an (Dispositivziffer 3), unter Kostenverteilung zulasten des Nachlasses, subsidiär zulasten von C._____ (Dispositivziffer 4). B.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 21. Oktober 2024 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren und Anträge: 1.Die Dispositivziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 10. Oktober 2024 sei aufzuheben und das öffentliche Inventar vom 9. Oktober 2024 im Nachlass von D.. sei dahingehend zu ergänzen und zu berichtigen, als dass: a) sämtliche im öffentlichen Inventar aufgeführten Aktiven im Alleineigentum von Dr. A. stehen und nicht Bestandteil des Nachlasses von D._____. bilden, mitunter sind die folgenden Aktiven im öffentlichen Inventar, insbesondere unter "C. Vermögen per Todestag", zu löschen:
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4 / 23 D.Mit Verfügung vom 11. November 2024 gewährte die Vorsitzende dem Rechtsmittel mit Bezug auf die im angefochtenen Entscheid angesetzte Frist zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft (Dispositivziffer 3) einstweilen aufschiebende Wirkung. E.Die Berufungsklägerin bezog mit Replik vom 21. November 2024 Stellung, wobei sie an ihren Rechtsbegehren festhielt und beantragte, soweit sich der Antrag auf aufschiebende Wirkung auf die dem Berufungsbeklagten angesetzte Erklärungsfrist über den Erwerb der Erbschaft beziehe, sei darauf nicht einzutreten, eventualiter sei der Antrag diesbezüglich abzuweisen. F.Der Berufungsbeklagte nahm mit Duplik vom 5. Dezember 2024 Stellung und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. G.Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 bestätigte die Vorsitzende die superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung. Die Verteilung der Kosten dieser Verfügung behielt die Vorsitzende dem Hauptentscheid vor. H.Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2024-213) sowie die Akten des Notars (act. I.1-17) wurden beigezogen. I.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsgesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin fusionierte das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolge der damit verbundenen Anpassung der Verfahrensnummern wird das Verfahren ZK1 24 193 neu als ZR1 24 193 geführt.
5 / 23 Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Anfechtungsobjekt Mit dem angefochtenen Entscheid wird das öffentliche Inventar über den Nachlass von D._____. den Beteiligten zur Kenntnis gebracht und die Frist zur Erklärung über die Annahme der Erbschaft (Art. 587 Abs. 1 ZGB) angesetzt, das öffentliche Inventar in diesem Sinne abgeschlossen, wodurch das erstinstanzliche Verfahren endet. Es liegt mithin ein Endentscheid vor, der grundsätzlich ein berufungsfähiges Anfechtungsobjekt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018 E. 1.1; Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). 1.2.Streitwert 1.2.1. Die Berufung ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erst ab einem Streitwert von CHF 10'000.00 zulässig; bei darunterliegendem Streitwert ist das Rechtsmittel der Beschwerde einschlägig (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; Art. 319 lit. a ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 1.1). Dies gilt auch für den Abschluss des öffentlichen Inventars (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018 E. 1.1; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 145 vom 12. November 2019 E. 1.2; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZBE.2023.9 vom 5. August 2024 E. 2 in fine). Entsprechend ist die Zulässigkeit der Berufung vorliegend streitwertabhängig. Der Streitwert bestimmt sich nach den Rechtsbegehren (Art. 91 ZPO), wobei grundsätzlich auf die vorinstanzlich zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren abzustellen ist. Weder das Gesuch um Aufnahme eines öffentlichen Inventars des Berufungsbeklagten noch die Ergänzungs- und Berichtigungsanträge der Berufungsklägerin lauten auf eine bestimmte Geldsumme. Wie bei der Auskunftsklage ist auch beim Gesuch um Aufnahme eines öffentlichen Inventars eine genaue Bezifferung der anbegehrten Information naturgemäss nicht möglich, geht es doch gerade darum, sich über Aktiven und Passiven sowie ihren Wert zu informieren (vgl. HÄUPTLI, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, Art. 560 N. 26). Da unter den Parteien keine Einigung über den Streitwert vorliegt (vgl. act. A.1, I.4; vgl. act. A.2, II.A.8), ist dieser vom Gericht festzusetzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). 1.2.2. Würde vorliegend auf den Wert des Nettonachlasses abgestellt, wie es der Berufungsbeklagte geltend macht, wäre aufgrund des erheblichen
6 / 23 Passivenüberschusses (vgl. act. B.4) des öffentlichen Inventars der Streitwert der Berufung nicht erreicht. Würde auf den Bruttowert der Aktiven oder die angemeldeten Forderungen abgestellt, wäre er hingegen erreicht. Es steht daher in Frage, wonach der Streitwert vorliegend festzusetzen ist. Das Obergericht Zürich geht für den Streitwert beim öffentlichen Inventar teils vom mutmasslichen Wert des Nettonachlasses (Urteil des Obergerichts Zürich PF230023 vom 2. November 2023 E. 2.1), teils vom Bruttowert der Aktiven des Nachlasses (Urteil des Obergerichts Zürich LF130021 vom 24. April 2013 E. III) aus. In einem Fall betreffend Erstreckung der Deliberationsfrist wurde für den Streitwert auf die Höhe der im öffentlichen Inventar angemeldeten Forderungen abgestellt, welche Gegenstand eines parallelen ordentlichen Zivilprozesses waren (Urteil des Obergerichts Zürich PF140032 vom 17. September 2014 E. 3). Bei Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB wird der Bruttowert der Aktiven des Nachlasses als Streitwert zugrunde gelegt, wenn der ganze Nachlass betroffen ist (DIGGELMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N. 30). Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit dem Streitwert beim öffentlichen Inventar, dieser müsse wie bei Auskunftsklagen nicht exakt beziffert werden. Das Erreichen der Streitwertgrenze (für die Beschwerde ans Bundesgericht) begründete das Bundesgericht mit der Art des Verfahrens und den vermögensrechtlichen Folgen, welche die materiellen Wirkungen des öffentlichen Inventars erzeugen können (vgl. Urteils des Bundesgerichts 5A_184/2012 vom 6. Juli 2012 E. 1.3). Aus diesen Gründen sowie in Berücksichtigung dessen, dass vorliegend Aktiven von erheblichem Wert in Frage stehen, die gleichzeitig auf der Passivseite als von der Berufungsklägerin angemeldete Forderungen inventarisiert wurden – der mutmassliche Nettonachlass weist denn auch lediglich deshalb einen Passivenüberschuss auf, weil die Berufungsklägerin gemäss den von ihr eingegebenen Forderungen (mehr als) sämtliche inventarisierten Aktiven für sich beansprucht –, ist der Streitwert für eine Berufung vorliegend als erreicht zu erachten (Art. 308 Abs. 2 ZPO). 1.3.Form und Frist Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt das Summarverfahren (vgl. Art. 248 lit. e ZPO; E. 1.6). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde den Parteien am 10. Oktober 2024 mitgeteilt und die Berufung wurde am 21. Oktober 2024 zuhanden des (damaligen) Kantonsgerichts von Graubünden der Post übergeben. Die Berufungsfrist ist damit
7 / 23 gewahrt. Auf die Berufung ist unter Vorbehalt der Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse einzutreten. 1.4.Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Nach Art. 7 Abs. 2 lit. a bis EGzZPO entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz über Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren. Ein Entscheid in Dreierbesetzung erfolgt nach Art. 7 Abs. 3 EGzZPO, wenn dies von einer Partei in der ersten Rechtsschrift beantragt wird, der Streitwert CHF 10'000.00 übersteigt und das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Da die erwähnten Bestimmungen erst per 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind, wurde den Parteien mit Schreiben vom 30. Januar 2025 Frist angesetzt, um einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Berufungsbeklagte verzichtete auf einen Entscheid in Dreierbesetzung (vgl. act. D.17) und von der Berufungsklägerin ging innert Frist kein Antrag auf einen Entscheid in Dreierbesetzung ein. Das vorliegende Urteil ergeht daher in Einzelbesetzung. 1.5.Rechtsschutzinteresse 1.5.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid komme einer faktischen Abweisung ihres Gesuchs vom 26. September 2024 auf Berichtigung und Ergänzung des öffentlichen Inventars gleich, womit ihr Rechtsschutzinteresse gegeben sei (vgl. act. A.1, I.6). Der Berufungsbeklagte entgegnet, die Berufungsklägerin habe die Erbschaft im erwähnten Gesuch bedingungslos angenommen und diese Annahme in der Berufung nicht bestritten. Sie habe damit ihr Recht auf eine Abänderung des Inventars verwirkt. Ausserdem fehle ihr das Rechtsschutzinteresse, weil das öffentliche Inventar nicht der rechtlichen Prüfung des Bestehens der Aktiven und Passiven diene, sondern der Information über den Nachlass. Ob Aktiven wegfielen oder nicht, habe für sie keine Wirkung, da sie die Erbschaft bereits angenommen habe. Auf die Berufung sei deshalb nicht einzutreten (vgl. act. A.2, II.A.5-7). Die Berufungsklägerin führt aus, ihre Erklärung, die Erbschaft unter öffentlichem Inventar anzunehmen, habe implizit die von ihr beantragten Ergänzungen und Berichtigungen vorausgesetzt. Ferner beruft sie sich auf ihre Stellung als Gläubigerin bzw. ihren Anspruch, dass angemeldete Forderung im öffentlichen Inventar korrekt aufgenommen werden (vgl.
8 / 23 act. A.3, III.6). Der Berufungsbeklagte weist ergänzend darauf hin, die Berufungsklägerin habe die Vormerknahme ihrer Annahmeerklärung im erstinstanzlichen Entscheid (Dispositivziffer 2) nicht angefochten (vgl. act. A.4, II.A.4). 1.5.2. Voraussetzung für das Eintreten auf die Berufung ist die Beschwer. Ein Berufungskläger ist formell beschwert, wenn das Dispositiv des angefochtenen Entscheids von seinen Rechtsbegehren abweicht. Eine materielle Beschwer liegt vor, wenn sich der angefochtene Entscheid nachteilig auf seine Rechtsstellung auswirkt, so dass er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung hat. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn er obsiegt und formell nicht beschwert ist (BGE 120 II 5 E. 2.a; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N. 29 ff.). 1.5.3. Dem Gesuch der Berufungsklägerin um Ergänzung und Berichtigung des öffentlichen Inventars vom 26. September 2024 wurde mit Ausnahme des Eventualantrags auf Aufnahme des (lediglich) hälftigen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft in B._____ (vgl. RG-act. 12, Rechtsbegehren 1.c; und bzgl. des vorinstanzlichen Entscheids Rechtsbegehren 2) nicht entsprochen, weshalb die Berufungsklägerin formell beschwert ist (vgl. RG act. 9 und 15 f.). 1.5.4. Zur Prüfung der materiellen Beschwer im vorliegenden Fall ist auf den Zweck und die Wirkungen des öffentlichen Inventars einzugehen. Das Inventar, in dem die Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft verzeichnet sind (vgl. Art. 581 Abs. 1 ZGB), dient zum einen der Information der Erben über die Aktiven und Passiven der Erbschaft, damit sie den Entscheid über die Annahme oder Ausschlagung des Nachlasses in voller Kenntnis des Bestandes und des Wertes der Erbschaft treffen können (LEU/BRUGGER, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, vor Art. 580-592 N. 7; vgl. BGE 110 II 228 E. 2). Zum anderen gibt es ihnen in der Form des Instituts der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar die Möglichkeit, die Haftung für Erblasserschulden zu beschränken (Präklusion; vgl. BGE 144 III 313 E. 2.4; NONN/GEHRER CORDEY, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, Vorbem. zu Art. 580 ff. ZGB N. 1 ff.; zum genauen Umfang der materiellrechtlichen Wirkungen siehe NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 590 N. 4 ff.). Bei Annahme unter öffentlichem Inventar gehen die Passiven nur soweit auf die annehmenden Erben über, als sie inventarisiert sind (Art. 589 Abs. 1 ZGB). Für die nicht inventarisierten und nicht pfandgesicherten Forderungen ändert sich die Rechtslage, sei es, dass für sie die Haftung entfällt oder sich diese auf die Bereicherung aus der Erbschaft beschränkt (Art. 590 ZGB).
9 / 23 Die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Passiven im Inventar kann daher die Rechtsstellung der Gläubiger sowie der übernehmenden Erben verändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.126/2006 vom 23. August 2006 E. 4.1), insbesondere löst die Nichtaufnahme die Präklusionsfolgen nach Art. 590 ZGB unabhängig davon aus, ob sie zu Recht oder zu Unrecht erfolgte (BGE 110 II 228 E. 2; Urteil des Obergerichts Zürich LF180091 vom 7. Mai 2019 E. IV.2). Die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Aktiven hat zwar keine vergleichbaren Folgen; die Aktiven gehen im Rahmen der Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1 ZGB) auf die annehmenden Erben über, unabhängig davon, ob sie im Inventar verzeichnet sind oder nicht. Da jedoch der primäre Zweck des öffentlichen Inventars in der Informationsbeschaffung und nicht in der Haftungsbegrenzung liegt, kann ein schutzwürdiges Interesse an einer Ergänzung auch dann bestehen, wenn durch sie die Informationskraft des Inventars erhöht und die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft beeinflusst wird. 1.5.5. Die Berufungsklägerin erklärte zeitgleich mit dem Ergänzungs- und Berichtigungsgesuch vom 26. September 2024 die Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar (RG act. 12, II.14). Das Bundesgericht hat die Frage aufgeworfen, ob nach Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar noch ein aktuelles und praktisches Interesse an seiner Überprüfung bestehe (Urteil des Bundesgerichts 5A_739/2019 vom 27. Januar 2020 E. 1.2.2; 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018 E. 1.1). Das öffentliche Inventar soll zwar eine Grundlage für den Entscheid über die Annahme der Erbschaft bieten, nach diesem Entscheid verliert das öffentliche Inventar jedoch nicht jegliche Bedeutung, da es auch eine haftungsbeschränkende Funktion hat. Zudem ist fraglich, ob eine Erbschaft vor rechtskräftigem Abschluss des öffentlichen Inventars überhaupt "unter Inventar" angenommen werden kann, mithin, ob die von der Berufungsklägerin vor rechtskräftigem Abschluss abgegebene Erklärung wirksam ist (siehe E. 1.7.3). Vor diesem Hintergrund kann zumindest vorliegend ein aktuelles Interesse nicht allein mit Verweis auf die Annahmeerklärung verneint werden. Selbst wenn dies der Fall wäre und die besagte Erklärung der Berufungsklägerin die Aktualität entfallen liesse, so gälte dies nur soweit, als sich die Genannte auf ihre Stellung als Erbin beruft. Soweit sie hingegen eine Gläubigerstellung geltend macht, kann ihre als Erbin abgegebene Annahmeerklärung die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht entfallen lassen. 1.5.6. Mit Bezug auf die Aktiven macht die Berufungsklägerin geltend, diese stünden in ihrem Alleineigentum (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren 1.a) und seien daher aus dem Inventar zu löschen oder bei Zweifeln über die Zugehörigkeit zum
10 / 23 Nachlass zumindest mit einem entsprechenden Hinweis nach Art. 77 Abs. 3 EGzZGB zu versehen (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren 1.b). Wie erwähnt gehen Nachlassaktiven unabhängig ihrer Inventarisierung auf die annehmenden Erben über. Die Berufungsklägerin ist daher weder durch die Aufnahme von Aktiven im öffentlichen Inventar noch durch einen fehlenden Hinweis nach Art. 77 Abs. 3 EGzZGB in ihrer Rechtsstellung direkt betroffen. Beides beeinflusst jedoch die Informationskraft des Inventars und den Entscheid über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft. Zwar verfügt die Berufungsklägerin als (mindestens) Miteigentümerin der inventarisierten Bankguthaben, Wertschriften und Liegenschaft bereits ohne Berichtigung des Inventars über die notwendigen Informationen für einen fundierten Entscheid. Wäre sie alleinige Erbin, könnte daher argumentiert werden, es fehle ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung. Vorliegend hat neben ihr jedoch auch ein eingesetzter Erbe, der Berufungsbeklagte, basierend auf dem öffentlichen Inventar einen Annahmeentscheid zu fällen, was sich auf die Rechtsstellung der Berufungsklägerin auswirken kann (vgl. Art. 572 Abs. 2 ZGB). Würden die Aktiven wie beantragt aus dem Inventar gelöscht, so hätte dies einen Einfluss auf den Nettowert des Nachlasses und den Annahmeentscheid des Berufungsbeklagten. Insofern könnte die Rechtsstellung der Berufungsklägerin indirekt betroffen sein, was sie so jedoch nicht geltend macht. Ob diese indirekte und nicht behauptete Auswirkung auf die Rechtsstellung der Berufungsklägerin zur materiellen Beschwer ausreicht, muss nicht vertieft werden, da die Berufung mit Blick auf die Rechtsbegehren 1.a und 1.b ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 2.1). 1.5.7. Mit Bezug auf die Passiven rügt die Berufungsklägerin, die Hypothekargläubigerin sei im öffentlichen Inventar widersprüchlich und falsch bezeichnet worden (vgl. act. A.1, II.23). In der Tat wird im Inventar unter dem Titel Güterrecht ausgeführt, die Eheleute würden für die "Hypothek bei der I.", Schuldstand per Todestag CHF 700'341.25, solidarisch haften (vgl. act. B.4, B.3), während in der Aufstellung der Passiven die Hypothek als "Hypothek L." mit dem Betrag von CHF 700'341.25 aufgeführt wird (vgl. act. B.4, C.2). Fehlt eine genaue Bezeichnung des Gläubigers im Inventar, so läuft der effektive Gläubiger Gefahr, sich später die Präklusionswirkung entgegenhalten lassen zu müssen. Aus diesem Grund wäre der effektive Gläubiger materiell beschwert und an einer Berichtigung der Gläubigerbezeichnung interessiert. Die Berufungsklägerin ist hingegen weder als Erbin noch als Gläubigerin durch eine solche ungenaue Bezeichnung beschwert, würde ihr die ungenaue Bezeichnung eines anderen Gläubigers vielmehr erlauben, für dessen Ausschluss aufgrund der Präklusionswirkung zu argumentieren. Aufgrund des Umstands, dass die Berufungsklägerin als Solidargläubigerin der Hypothekarschuld selbst Kenntnis des
11 / 23 effektiven Gläubigers hat (vgl. die von ihr eingereichte Kapital- und Zinsbestätigung vom 9. August 2024 mit dem Briefkopf "L._____" [RG act. 12.14]), und die Hypothekarschuld an sich mit dem korrekten Betrag von CHF 700'341.25 im Inventar aufgenommen wurde, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Berichtigung einen Einfluss auf den Annahmeentscheid der Berufungsklägerin oder des Berufungsbeklagten – und damit indirekt auf die Rechtsstellung der Berufungsklägerin – haben könnte. Die materielle Beschwer der Berufungsklägerin ist in diesem Punkt daher zu verneinen und auf Rechtsbegehren 1.c mit Blick auf die Gläubigerbezeichnung nicht einzutreten. Die Berufungsklägerin beantragt mit Rechtsbegehren 1.c ferner, es seien im öffentlichen Inventar auch die fortlaufenden Hypothekarzinsen aufzunehmen. Hierauf ist bereits mangels Begründung nicht einzutreten, sodass für das gesamte Rechtsbegehren 1.c ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat. 1.5.8. Die Berufungsklägerin rügt weiter die Inventarisierung der eigenen Forderungen insofern (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren 1.d), als dass diesen zusammengefasst der Vermerk "Güterrecht" angefügt worden sei, obwohl sie die Forderungen nicht allein unter diesem Titel angemeldet habe (vgl. act. A.1, II.24). Zwar sind die Forderungen der Berufungsklägerin in der angemeldeten Höhe ins Inventar aufgenommen worden, jedoch nur unter dem Titel Güterrecht bzw. Ersatzforderung Liegenschaft. Es besteht damit die Gefahr, dass der Berufungsklägerin in einem späteren ordentlichen Zivilprozess entgegengehalten würde, dass Forderungen, die auf einem anderen Forderungsgrund als dem Güterrecht basieren, keinen Eingang ins Inventar gefunden haben (vgl. E. 2.2). Nicht die Anmeldung, sondern die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme ins Inventar ist massgebend mit Blick auf die Präklusionswirkung. Zudem löst die Nichtaufnahme unabhängig davon, ob sie zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, die Präklusionsfolgen aus (vgl. Art. 590 ZGB; vgl. BGE 110 II 228 E. 2; vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LF180091 vom 7. Mai 2019 E. IV.2). Vor diesem Hintergrund ist die materielle Beschwer der Berufungsklägerin zu bejahen und auf das Rechtsbegehren 1.d einzutreten. 1.5.9. Die Berufungsklägerin beantragt schliesslich eine Änderung des Vorberichts im öffentlichen Inventar. Eine Prüfung der Beschwer erübrigt sich hier, da eine Begründung für diesen Antrag fehlt und bereits deshalb auf das Rechtsbegehren 1.e nicht einzutreten ist.
12 / 23 1.6.Verfahrensgrundsätze 1.6.1. Neben den Art. 580 ff. ZGB bestimmt sich das Verfahren betreffend öffentliches Inventar nach kantonalem Recht (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB; zur fehlenden Anwendbarkeit von Art. 1 lit. b ZPO siehe BGE 139 III 225 E. 2.2). Im Kanton Graubünden richtet es sich nach den Art. 76 ff. EGzZGB sowie aufgrund des Verweises in Art. 2 Abs. 2 EGzZGB nach der eidgenössischen ZPO, welche als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – als solche gilt das Verfahren des öffentlichen Inventars – dem (atypischen) Summarverfahren zuweist (Art. 248 lit. e ZPO; zu den atypischen Elementen siehe E. 1.6.2). 1.6.2. Da die Verhandlungsmaxime zwei Parteien voraussetzt, sieht die ZPO für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei denen es sich oft (aber nicht zwingend) um Einparteienverfahren handelt, die eingeschränkte Untersuchungsmaxime vor (Art. 255 lit. b ZPO). Im Rahmen der eingeschränkten Untersuchungsmaxime ist der Sachverhalt festzustellen und die verstärkte Fragepflicht auszuüben, der Sachverhalt ist hingegen nicht zu erforschen und es sind keine eigenen Ermittlungen anzustellen. Die Parteien haben aktiv an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (BGE 149 III 569 E. 2.3, in: Pra 2016 Nr. 99; Urteil des Zivilappellationshofs Freiburg 101 2019 317 vom 22. November 2019 E. 1.2 u. 2.3 m.w.H.). Aufgrund der Untersuchungsmaxime greift die in anderen Summarverfahren geltende Beschränkung auf den Urkundenbeweis nicht (Art. 254 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO). Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt grundsätzlich das Regelbeweismass (vgl. MAZAN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 248 N. 14). 1.6.3. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch beschränkt zugelassen. Sie dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie sofort vorgebracht werden und es sich entweder um Tatsachen und Beweismittel handelt, die nach dem Zeitpunkt, in dem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konnten (Novenschranke), entstanden sind (echte Noven), oder dann um solche, die in diesem Zeitpunkt schon bestanden (unechte Noven), jedoch trotzdem, und auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt, nicht früher vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO).
13 / 23 1.7.Neuansetzung der Deliberationsfrist 1.7.1. Der Berufungsbeklagte beantragt für den Fall der Entgegennahme des Rechtsmittels als Beschwerde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Blick auf die angesetzte Frist zur Erklärung über die Annahme der Erbschaft (Deliberationsfrist, Art. 587 ZGB; vgl. act. B.0, Dispositivziffer 3). Für den Fall der Entgegennahme als Berufung stellt er keinen solchen Antrag, obwohl diesem Punkt mangels Anfechtung der Berufungsklägerin auch bei der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt, da die Berufung die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO, es sei denn die übrigen Anordnungen seien mit den angefochtenen untrennbar verbunden, vgl. SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 315 N. 2 u. 3). Zudem ist vorliegend kein Fall gegeben, in welchem die Vollstreckbarkeit aufgeschoben werden kann (Art. 315 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 407f ZPO). Aus diesen Gründen ist die Fristansetzung (Dispositivziffer 3) in Rechtskraft erwachsen. 1.7.2. Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind jedoch erleichtert abänderbar, auch ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens (vgl. Art. 256 Abs. 2 ZPO sowie BGE 136 III 178 E. 5.2). Die Deliberationsfrist kann sodann mehrmals und auch von Amtes wegen erstreckt werden (Art. 587 Abs. 2 ZGB; NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 587 N. 9). Ohnehin darf die Deliberationsfrist nach herrschender Auffassung von Bundesrechts wegen nur und erst dann angesetzt werden, wenn allfällige Beanstandungen gegen das Inventar rechtskräftig erledigt sind und dieses insoweit vollständig und unveränderlich vorliegt (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LF180091 vom 7. Mai 2019 E. V.1 m.w.H.; NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 584 N. 19). Aus diesen Gründen stehen weder die Teilrechtskraft des angefochtenen Entscheids noch der Umstand, dass der Berufungsbeklagte die Erstreckung nur eventualiter bzw. nur für den Fall der Entgegennahme des Rechtsmittels als Beschwerde beantragt, einer Abnahme, Erstreckung oder Neuansetzung der Deliberationsfrist entgegen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LF180091 vom 7. Mai 2019 E. II.4). Entsprechend gewährte die Vorsitzende dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung in dem Sinne, als dem Berufungsbeklagten die Deliberationsfrist abgenommen und die Neuansetzung im End-entscheid in Aussicht gestellt wurde (vgl. act. D.10). Hierauf ist nach dem Entscheid über die Ergänzungen und Berichtigungen des öffentlichen Inventars zurückzukommen. 1.7.3. Die Vorinstanz setzte angesichts der im Gesuch vom 26. September 2024 enthaltenen Erklärung der Berufungsklägerin, die Erbschaft unter öffentlichem
14 / 23 Inventar anzunehmen, bloss dem Berufungsbeklagten Frist an (vgl. act. B.0, Dispositivziffern 2 und 3). Es stellt sich die Frage, ob die Deliberationsfrist auch der Berufungsklägerin (neu) anzusetzen ist. Die Berufungsklägerin macht geltend, ihre Annahmeerklärung habe implizit die beantragten Ergänzungen und Berichtigungen vorausgesetzt (vgl. act. A.3, III.6.1 in fine). Die Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft kann jedoch nicht bedingt abgegeben werden (SCHWANDER, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 566 N. 4). Unabhängig davon ist fraglich, ob eine Annahme unter öffentlichem Inventar bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss desselben erklärt werden kann. Der Zweck der Beschränkung der Haftung für Erbschaftsschulden auf eine bekannte und feststehende Obergrenze würde in Frage gestellt, wenn letztere im Zeitpunkt der Entscheidung über die Annahme nicht feststünden und nach der Annahmeerklärung noch veränderlich wären, weshalb wie im vorangehenden Abschnitt erwähnt die Deliberationsfrist grundsätzlich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Inventars angesetzt werden darf (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LF180091 vom 7. Mai 2019 E. V.1 m.w.H.; NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 584 N. 19). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Deliberationsfrist auch der Berufungsklägerin anzusetzen. 2.Einzelne Rechtsbegehren und Rügen 2.1.Löschung von Aktiven; Hinweis (Rechtsbegehren 1.a und 1.b) 2.1.1. Die Berufungsklägerin beantragt, es seien die im öffentlichen Inventar aufgeführten Aktiven mit Ausnahme des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück zu löschen. Wie bereits vor Vorinstanz macht sie zur Begründung geltend, es handle sich bei diesen Aktiven um ihr Alleineigentum/Eigengut, da sie namhaftes Vermögen in die Ehe eingebracht und die Ehegatten Gütertrennung vereinbarten hätten. Diese Aktiven seien daher nicht Teil des Nachlasses. Der Erblasser habe nie über diese Aktiven verfügt und selbst gesetzliche Vermutungen würden nicht darauf schliessen lassen. Das Inventar sei nicht vollständig und vermöge den gesetzlichen Anforderungen des ZGB sowie der einschlägigen kantonalen Bestimmungen nicht zu genügen. Im öffentlichen Inventar sei zwar angeführt, dass sie Alleineigentum/Eigengut geltend mache, bei der Aufstellung des Vermögens per Todestag finde sich jedoch kein entsprechender Hinweis. Ausserdem halte die öffentliche Urkunde in Ziffer 5 des Vorberichts fest, es werde bei den Aktiven nur die Hälfte des Verkehrswerts, d.h. der Wert des dem Verstorbenen gehörenden Miteigentumsanteils aufgenommen, was den Anschein erwecke, die Aufstellung des Nachlassvermögens sei entsprechend bereinigt. Dies sei jedoch nicht der Fall, sondern es werde mit Ausnahme des Grundstücks, wo nur
15 / 23 der Miteigentumsanteil aufgenommen sei, der volle Wert der Aktiven aufgeführt, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse (vgl. act. A.1, II.9 ff.). Der Berufungsbeklagte wendet ein, bei Gütertrennung sei Miteigentum zu vermuten, wenn Alleineigentum nicht bewiesen sei, auch bei gemeinsamen Bankkonten und Portfolios. Bei Fahrzeugen sei gestützt auf die Haltereigenschaft des Erblassers dessen Eigentümerstellung zu vermuten und an der Liegenschaft in B._____ habe jener gemäss Grundbuch hälftiges Miteigentum. Der Berufungsklägerin sei der Nachweis von Alleineigentum nicht gelungen, weshalb sämtliche Aktiven zu Recht im öffentlichen Inventar aufgenommen worden seien (vgl. act. B.2, II.B.11 ff.). 2.1.2. Das öffentliche Inventar stellt ein Verzeichnis der Vermögenswerte (Aktiven) und Schulden (Passiven) der Erbschaft dar (Art. 581 Abs. 1 ZGB). Es soll seinem Informationszweck entsprechend möglichst alle Faktoren erfassen, die den Umfang des Nettonachlasses beeinflussen. Als Aktiven sind alle Vermögenswerte aufzunehmen, die im Zeitpunkt des Erbganges im Gewahrsam des Erblassers standen oder bei welchen zu vermuten ist, dass sie dem Erblasser gehörten. Bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zum Nachlass und sind keine hinreichenden Belege vorhanden, so ist von den äusseren Umständen auszugehen (vgl. BÜRGI, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, Art. 581 N. 3; vgl. LEU/BRUGGER, a.a.O., Art. 581 N. 10; vgl. NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 581 N. 3). Anwendbar sind bei beweglichen Sachen die Eigentumsvermutung aufgrund des Besitzes (Art. 930 ZGB) und bei Grundstücken diejenige aufgrund des Grundbucheintrags (Art. 937 Abs. 1 ZGB). Diese Vermutungen gelten auch zwischen Ehegatten und haben Vorrang vor den güterrechtlichen Eigentumsvermutungen (im Schweizer Recht für Gütertrennung bspw. Art. 248 Abs. 2 ZGB; vgl. ERNST/ZOGG, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 930 N. 37). Bestehen Zweifel daran, ob ein Vermögenswert zum Nachlass gehört oder machen Dritte (Allein-, Mit- oder Gesamt-)Eigentumsansprüche an inventarisierten Vermögenswerten geltend, so sind die Vermögenswerte gleichwohl zu schätzen und in das Inventar aufzunehmen, wobei auf die geltend gemachten Ansprüche hinzuweisen ist und die Schätzwerte der beanspruchten Vermögenswerte in der Endabrechnung in Abzug zu bringen sind (vgl. Art. 77 Abs. 3 EGzZGB; vgl. NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 581 N. 2 und 6 sowie Art. 589 N. 5; vgl. BÜRGI, Art. 581 N. 3). Zu beachten ist, dass die Vermutung des Eigentums aus Art. 930 ZGB nicht stets eine Vermutung von Alleineigentum begründet, sondern dies nur bei Alleinbesitz der Fall ist und Mitbesitz lediglich Formen des gemeinschaftlichen Eigentums (Miteigentum oder Gesamteigentum) vermuten lässt (vgl. BGE 117 II 124 E. 2). Daher ist vor dem Hintergrund der dargelegten Inventarisierung von
16 / 23 Eigentumsansprüchen Dritter zu konstatieren, dass die (Allein-, Mit- und Gesamteigentums-)Vermutung nach Art. 930 ZGB im Rahmen des öffentlichen Inventars nicht zur Aufnahme von Miteigentumsanteilen oder der auf Gesamteigentum gründenden Rechte führt, sondern stets der Vermögenswert als Ganzes unter den Aktiven zu inventarisieren ist, ein entsprechender Hinweis anzubringen ist und die Schätzwerte in der Endabrechnung abzuziehen sind. Bei der Vermutung für Grundstücke (Art. 937 Abs. 1 ZGB) sind hingegen Eigentumsansprüche anderer bzw. dingliche Rechte beim zu inventarisierenden Wert zu berücksichtigen. Hinsichtlich Verwertungsrechten (Pfandrechten) ist wiederum der volle Wert des Grundstücks – hier des hälftigen Miteigentumsanteils – aufzunehmen und die Pfandforderung als Passivum in Abzug zu bringen (vgl. LEU/BRUGGER, a.a.O., Art. 581 N. 17). Durch die Inventarisierung des gesamten Werts der Vermögensobjekte unter den Aktiven und der geltend gemachten (Allein-, Mit- oder Gesamt-)Eigentums- oder anderer dinglicher Ansprüche unter den Passiven wird transparent gemacht, dass die Aktiven möglicherweise nicht alle oder nicht in vollem Umfang dem Erblasser gehörten bzw. dem Nachlass zugehörig sind. Dieses Vorgehen dient dem Informationszweck des öffentlichen Inventars. Schliesslich sind auch andere angemeldete Ansprüche und Forderungen als Passiven ins Inventar aufzunehmen. Dabei sind diese keiner materiellrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Angemeldete Ansprüche und Forderungen dürfen weder zurückgewiesen noch herabgesetzt werden (BGE 144 III 313 E. 3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_392/2016 vom 1. November 2016 E. 4.3). Auch güterrechtliche Ansprüche sind zu inventarisieren, wobei gemäss Lehre eine pauschale Aufnahme im Sinne einer nicht bezifferten Aufnahme zulässig ist (vgl. NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 581 N. 12 und Art. 589 N. 5; vgl. LEU/BRUGGER, a.a.O., Art. 581 N. 12a). 2.1.3. Vorliegend wurde im Inventar erklärt, die Liegenschaft in B._____ stehe in hälftigem Miteigentum der Ehegatten (act. B.4, B.3). In der Vermögensaufstellung wurde die Liegenschaft mit der Hälfte des indexierten Verkehrswerts gemäss amtlicher Schätzung inventarisiert, der Hausrat der Liegenschaft wurde ohne Wertangabe pro memoria aufgeführt (act. B.4, C.1). Mit Bezug auf die Fahrzeuge wird erklärt, es sei gestützt auf Art. 248 Abs. 2 ZPO (sic: ZGB) Miteigentum anzunehmen (act. B.4, B.5). In der Vermögensaufstellung (act. B.4, C.1) wurden die Fahrzeuge zum vollen Wert inventarisiert. Die drei Positionen "Bank" und die Position Verrechnungssteuerguthaben wurden ebenfalls jeweils zum vollen Wert inventarisiert. Hinweise auf Miteigentum bzw. eine gemeinschaftliche Berechtigung an diesen Vermögenswerten wurden dort keine angebracht, es wird jedoch in den Bemerkungen zum Güterrecht darauf hingewiesen, dass die Berufungsklägerin Alleineigentum/Eigengut an den aufgeführten Aktiven geltend mache (act. B.4, B.4).
17 / 23 2.1.4. Der hälftige Miteigentumsanteil am Grundstück ergibt sich aus dem Grundbuch, weshalb die Aufnahme (nur) des Werts des Miteigentumsanteils im Inventar korrekt war (Art. 937 Abs. 1 ZGB; siehe E. 2.1.2). Dies wird von der Berufungsklägerin denn auch nicht bemängelt. Der gerügte Widerspruch zwischen den Ausführungen in Ziffer A.5 des öffentlichen Inventars (vgl. act. B.4, A.5) und der Aufstellung der Aktiven (vgl. act. B.4, C.1) ist nur scheinbar. Die Feststellung in Ziffer A.5, wonach bei den Aktiven nur die Hälfte des Verkehrswerts, d.h. der Wert des dem Verstorbenen gehörenden Miteigentumsanteils aufgenommen werde, bezieht sich ausschliesslich auf das Grundstück. Dies ergibt sich aus dem Folgesatz, der sich zur Hypothek äussert, sowie der Feststellung, dass die anderen güterrechtlichen Forderungen der Berufungsklägerin nicht hätten geprüft werden können. Wie im Folgenden gezeigt wird, besteht auch kein Widerspruch zur Inventarisierung des vollen Werts bei den übrigen Vermögenswerten, auch nicht bei den Fahrzeugen, für die in Ziff. B.5 des Inventars erklärt wird, es sei Miteigentum anzunehmen. 2.1.5. Beim Hausrat der ehelichen Wohnung ist von Mitbesitz der Ehegatten auszugehen (vgl. ERNST/ZOGG, a.a.O., Art. 930 N. 31). Das Portfolio bei der Bank G._____ und das Bankkonto bei der I._____ lauten auf den Erblasser und die Berufungsklägerin, weshalb die mindestens gemeinschaftliche Berechtigung des Erblassers angenommen werden durfte (vgl. act. I.15 f.). Auf wen das Portfolio bei der H._____ lautet, ist nicht bekannt. Angesichts der äusseren Umstände (Deklaration dieses Kontos in der gemeinsamen Steuererklärung [vgl. act. I.6-9], weitere Konten, die auf Erblasser und Berufungsbeklagte lauten) durfte jedoch auch für das Portfolio bei der H._____ von einer mindestens gemeinschaftlichen Berechtigung ausgegangen werden. Dasselbe gilt für die ebenfalls in der gemeinsamen Steuererklärung deklarierten Fahrzeuge (vgl. act. I.6-9). Der Berufungsbeklagte reichte eine Auskunft des Strassenverkehrsamts (act. C.5) ein, was mangels Äusserungsmöglichkeit im vorinstanzlichen Verfahren (E. 1.6.3) ein zulässiges Novum darstellt. Daraus geht hervor, dass der Erblasser Halter der zwei inventarisierten Fahrzeuge war. Der Halter eines Fahrzeuges kann zwar weder mit dem Eigentümer noch mit dem Besitzer gleichgesetzt werden (vgl. GIGER, in: SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Aufl. 2022, Art. 58 N. 25; ERNST/ZOGG, a.a.O., Art. 919 N. 37; Art. 78 Abs. 1 VZV). Gestützt auf die Haltereigenschaft durfte jedoch erst recht mindestens gemeinschaftliches Eigentum des Erblassers vermutet und durften gestützt darauf die Fahrzeuge ins Inventar aufgenommen werden. Daher kann auch offengelassen werden, ob die in Ziffer B.5 angerufene Vermutung von Miteigentum bei Gütertrennung (Art. 248 Abs. 2 ZGB) aus dem Schweizer Recht Anwendung finden würde (vgl. Art. 92 Abs. 1 i.Vm.
18 / 23 Art. 52 Abs. 1 IPRG; vgl. Ehevertrag zwischen Erblasser und Berufungsklägerin, act. I.10; vgl. act. B.4, D.2). Der Erblasser und die Berufungsklägerin wurden gemeinsam besteuert, weshalb schliesslich auch eine gemeinsame Berechtigung am Steuerguthaben anzunehmen ist. Ein Nachweis der Berufungsklägerin, dass es sich bei den erwähnten Aktiven um ihr Alleineigentum handelt, liegt nicht vor. Ob es sich bei den im vorliegenden Abschnitt erwähnten Aktiven um Miteigentum handelt und zu welchen Quoten, ist im Inventarverfahren nicht weiter abzuklären, da Inhalt und Bestand der Aktiven nicht in diesem Rahmen, sondern in einem späteren Zivilprozess zu klären sind (BGE 144 III 313 E. 2.4 u. 3.2). Aus diesen Gründen war die Aufnahme der erwähnten Vermögenswerte mit ihrem vollen Wert (vgl. E. 2.1.2) ins Inventar korrekt. 2.1.6. Auch die weitere Inventarisierung der geltend gemachten Eigentumsansprüche erfolgte ordnungsgemäss: Ziffer B.4 des Inventars weist darauf hin, dass die Berufungsklägerin geltend macht, es handle sich bei den ausgewiesenen Aktiven um ihr Alleineigentum/Eigengut und diese seien nicht Bestandteil des Nachlasses (vgl. act. B.4, B.4). Auf der Passivseite bzw. in der Endabrechnung wurde der Schätzwert der von der Berufungsklägerin beanspruchten Vermögenswerte sodann in Abzug gebracht (vgl. act. B.4, C.2). Wie in E. 2.1.2 erwähnt, verdeutlicht die Inventarisierung des gesamten Werts der Vermögensobjekte auf der Aktivseite und die Inventarisierung der geltend gemachten Ansprüche auf der Passivseite, dass möglicherweise nicht alle Aktiven oder nicht ihr voller Umfang dem Erblasser gehörten und Teil des Nachlasses bilden. Würden die Aktiven, wie die Berufungsklägerin dies fordert, aufgrund der von ihr geltend gemachten Eigentumsansprüche aus dem Inventar entfernt, würde das Inventar nicht mehr die im Gewahrsam des Erblassers gestandenen Vermögenswerte sowie das Ergebnis der Eigentumsvermutungen auf der einen und die Behauptungen der Gläubiger auf der anderen Seite wiederspiegeln und so den Informationszweck des Inventars schmälern. Das Rechtsbegehren 1.a ist daher abzuweisen. 2.1.7. Eventualiter beantragt die Berufungsklägerin die Aufnahme eines Hinweises nach Art. 77 Abs. 3 EGzZGB. Ein solcher liegt in Form des im vorangehenden Abschnitt erwähnten Hinweises in Ziffer B.4 des Inventars indes bereits vor. Worin das Interesse der Berufungsklägerin besteht, denselben Hinweis nochmals in der Vermögensaufstellung selbst (vgl. act. B.4, C.1) angebracht zu haben, ist nicht ersichtlich, zumal Zweifel an der Zugehörigkeit der inventarisierten Vermögenswerte zum Nachlass auch durch die Inventarisierung der von ihr geltend
19 / 23 gemachten Ansprüche auf der Passivseite zum Ausdruck kommen (vgl. E. 2.1.6). Demzufolge ist auch das Rechtsbegehren 1.b abzuweisen. 2.2.Titel der angemeldeten Forderungen (Rechtsbegehren 1.d) 2.2.1. Die Berufungsklägerin beantragt eine Präzisierung ihrer Forderungsanmeldungen in dem Sinne, dass sämtliche Forderungsanmeldungen je nach rechtlicher Qualifikation insbesondere im Eigentumsrecht (Ansprüche infolge Alleineigentum/Eigengut), im Güterrecht (güterrechtliche Ansprüche aus dem durch den Tod des Erblassers aufgelösten Güterstand), im Gesellschaftsrecht (Ansprüche aus der Liquidation von einfachen Gesellschaften, insbesondere Rückzahlung der Einlagen) und/oder im Darlehensrecht (Ansprüche aus Gewährung von Darlehen) gründen würden. Das Inventar könne den Eindruck vermitteln, dass ihre Forderungen allein unter dem Titel Güterrecht geltend gemacht worden seien. Die rechtliche Beurteilung ihrer Ansprüche gegenüber dem Erblasser durch das Gericht könne nicht vorweggenommen werden (vgl. act. A.1, II.24 ff.). Der Berufungsbeklagte wendet ein, im Inventar sei vermerkt, dass die Berufungsklägerin ihre Ansprüche auch aus Alleineigentum geltend mache (vgl. act. A.2, B.20; act. B.4, B.4). 2.2.2. Gestützt auf den Rechnungsruf meldete die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 8. August 2024 ihre Forderungen gegenüber dem Erblasser an. Dabei führte sie aus, sie habe die Liegenschaft in B._____ unter Vorbehalt des Hypothekardarlehens alleine finanziert und habe in diesem Zusammenhang eine Forderung gegenüber dem Erblasser von CHF 2'023'361.00 zuzüglich eines allfälligen Mehrwerts. Ausserdem würden in Bezug auf die Bankguthaben und Wertschriften sowie die zwei Fahrzeuge Forderungen in der Höhe von mindestens USD 11'371'051.00 und CHF 141'034.00, ausmachend in CHF 10'562'602.25 (CHF 5'397'314.33 + CHF 5'024'253.92 + CHF 115'685.00 + CHF 4'939.00 + CHF 21'000.00) geltend gemacht. Sie halte ausdrücklich fest, dass es sich bei den ausgewiesenen Aktiven um ihr Alleineigentum/Eigengut handle und diese nicht Teil des Nachlasses bilden würden. Die Forderungsanmeldung erfolgte für den Fall, dass die Vermögenswerte nicht infolge ihrer behaupteten Ansprüche aus Eigentum und Güterrecht aus den Nachlassaktiven entfernt würden. Die Forderungen würden je nach rechtlicher Qualifikation, die nicht vorweggenommen werden könne, insbesondere im Eigentumsrecht (Ansprüche infolge Alleineigentum/Eigengut von Dr. A._____), im Güterrecht (güterrechtliche Ansprüche aus dem durch den Tod des Erblassers aufgelösten Güterstand), im Gesellschaftsrecht (Ansprüche aus der Liquidation von einfachen Gesellschaften, insbesondere Rückzahlung der Einlagen
20 / 23 an Dr. A.) und/oder im Darlehensrecht (Ansprüche aus Gewährung von Darlehen) gründen (vgl. RG-act. 12.4). Im Inventar wurde unter den Passiven dann ein Gesamtbetrag von CHF 10'562'602.25 als "Forderung A. [sic: A.] (Güterrecht)" sowie ein Betrag von CHF 2'023'361.00 als "Forderung A. [sic: A._____] (Ersatzforderung Liegenschaft)" aufgenommen (vgl. act. B.4, C.2). 2.2.3. Vorab fragt sich, welchen Inhalt eine Forderungsanmeldung im Rahmen des Rechnungsrufes beim öffentlichen Inventar haben muss (vgl. Art. 582 ZGB). Der Gesetzestext sprich bloss von der Anmeldung von Forderungen und Schulden und enthält darüber hinaus keinen Hinweis auf den Inhalt der Anmeldung. Bei anderen Schuldenrufen ist zur Identifikation einer Forderung neben der Angabe der Person des Gläubigers und dem Forderungsbetrag auch die Angabe des Forderungsgrunds erforderlich (vgl. Art. 742 Abs. 2 OR; vgl. Art. 232 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG und insbesondere Art. 234 SchKG, der nahelegt, dass eine Anmeldung im Rahmen eines Rechnungsrufes für das öffentliche Inventar den Anforderungen einer Eingabe im Rahmen eines Schuldenrufs nach SchKG genügt). Zu beachten ist, dass die Durchsetzbarkeit von Forderungen gegenüber Erben, die unter öffentlichem Inventar angenommen haben, u.U. vom Nachweis der Identität der Forderung mit dem inventarisierten Anspruch abhängig ist. Lehrmeinungen zufolge sind bezifferte und unbezifferte Forderungen und Ansprüche bei der Anmeldung daher präzis zu umschreiben – bei unbezifferten Forderungen ist bspw. das Rechtsverhältnis des Gläubigers zum Erblasser zu nennen –, so dass bei der späteren Durchsetzung die Identität des geltend gemachten Anspruchs mit dem inventarisierten nicht in Zweifel gezogen werden kann (vgl. NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 582 N. 7, 11 f. und 29; vgl. auch LEU/BRUGGER, a.a.O., Art. 581 N. 11, der die Anmeldung als Behauptung des Gläubigers definiert, gegenüber dem Erblasser aus einem bestimmten Rechtsgrund einen Anspruch zu haben). Im Übrigen ist gemäss Lehre nicht nur für güterrechtliche Ansprüche, sondern namentlich auch für nicht güterrechtliche Ansprüche des überlebenden Ehegatten, z.B. aus vertraglichen Vereinbarungen (Art. 168 ZGB), eine Inventarisierung erforderlich (vgl. NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 589 N. 5). Die Forderungen sind in der angemeldeten Form, ohne verbindliche rechtliche Prüfung, ins Inventar aufzunehmen (BGE 144 III 313 E. 3.2; vgl. NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 581 N. 2; E. 2.1.2 in fine). 2.2.4. Vor diesem Hintergrund liegt in casu eine formal nicht korrekte Inventarisierung vor, da der Notar die Forderungen der Berufungsklägerin nicht wie angemeldet ins Inventar aufnahm, sondern diese bereits als solche aus "Güterrecht"
21 / 23 oder betreffend "Ersatzforderung Liegenschaft" qualifizierte. Dies birgt die Gefahr, dass eine allfällige spätere Geltendmachung der Forderungen durch die Berufungsklägerin an der Präklusion zufolge mangelhafter Inventarisierung scheitert (vgl. auch E. 1.5.8). In der Vermögensaufstellung per Todestag (act. B.4, C.2) sind daher sämtliche in der Anmeldung behaupteten Forderungsgründe aufzunehmen. Ausserdem drängt es sich auf, die Hinweise zum Güterrecht (act. B.4, B) dahingehend zu ergänzen, dass als mögliche Forderungsgrundlagen neben dem Güterrecht und Eigentumsrecht auch das Gesellschafts- und Darlehensrecht genannt werden. Daher ist die Berufung im Umfang des Rechtsbegehrens 1.d gutzuheissen. 2.3.Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, das öffentliche Inventar im Sinne der Erwägungen ergänzen und berichtigen zu lassen sowie neu zu entscheiden, wobei insbesondere die Deliberationsfrist neu und für beide, die Berufungsklägerin sowie den Berufungsbeklagten, anzusetzen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO; siehe E. 1.7). 3.Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1.Die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens kann bei Rückweisungsentscheiden der Vorinstanz überlassen werden (Art. 104 Abs. 4 ZPO), unter Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens durch die Rechtsmittelinstanz (HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 104 N. 17). Der Entscheid hierüber liegt im Ermessen der Rechtsmittelinstanz und hängt davon ab, ob im Berufungsentscheid über ein gewichtiges Element der Beurteilung definitiv entschieden wurde oder ob der Streit der Parteien im Wesentlichen offenbleibt (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 22 3 v. 21. Juli 2022 E. 4.1 m.w.H.). 3.2.Vorliegend sind die fraglichen Ergänzungen und Berichtigungen abschliessend geklärt, weshalb es sich rechtfertigt, die Prozesskosten des Berufungsverfahrens nicht nur der Höhe nach festzusetzen, sondern auch bereits zu verteilen. 3.3.Im Zusammenhang mit den Prozesskosten sieht Art. 106 ZPO als Grundsatz die Kostenverteilung zwischen den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen vor. Da ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ein streitiges Zweiparteienverfahren mündet, wenn Betroffene gegen einen entsprechenden
22 / 23 Entscheid ein Rechtsmittel ergreifen (BGE 136 III 178 E. 5.2), rechtfertigt sich vorliegend die Anwendung der genannten Bestimmung, selbst wenn in der Lehre für die Kostenverteilung im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf das Verursacherprinzip verwiesen wird (vgl. HOFMANN/BAECKERT, a.a.O., Art. 106 N. 2). 3.4.Die Berufungsklägerin obsiegt teilweise. Sie dringt mit ihrer Berufung mit einem von fünf Begehren durch. Der Berufungsbeklagte identifizierte sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid und argumentierte für dessen Aufrechterhaltung. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten im Umfang von 4/5 zulasten der Berufungsklägerin und im Umfang von 1/5 zulasten des Berufungsbeklagten zu verlegen. In Anwendung der Quotenverrechnungsmethode ist die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten 3/5 des Honorars seines Rechtsvertreters zu bezahlen. 3.5.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren (einschliesslich der Verfügung vom 17. Dezember 2024) werden auf CHF 2'500.00 festgelegt. Sie sind im Umfang von CHF 2'000.00 der Berufungsklägerin und im Umfang von CHF 500.00 dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschusses von CHF 2'500.00 zu verrechnen. Der dem Berufungsbeklagten auferlegte Anteil ist von diesem der Berufungsklägerin direkt zu erstatten. 3.6.Die Parteientschädigung, vorliegend bestehend aus dem Honorar des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten, ist nach Ermessen festzulegen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Ausgehend von einem für die Vertretung des Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren angemessenen anwaltlichen Aufwand von 12 Stunden und dem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (Art. 3 Abs. 1 HV) ist das Honorar auf CHF 3'207.00 (Honorar inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Die Berufungsklägerin ist folglich zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'924.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
23 / 23 Es wird erkannt: 1.Auf die Berufungsbegehren 1.c und 1.e wird nicht eingetreten. Die Berufungsbegehren 1.a und 1.b werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Berufungsbegehren 1.d wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 10. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung und Berichtigung des öffentlichen Inventars sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 gehen im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 500.00 zulasten von C.. Die Gerichtskosten werden mit dem von A. geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet. C._____ wird verpflichtet, den ihm auferlegten Anteil von CHF 500.00 A._____ direkt zu ersetzen. 3.A._____ wird verpflichtet, C._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'924.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]