5A_112/2015, 5A_165/2019, 5A_166/2017, 5A_322/2019, 5A_618/2016, + 4 weitere
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 4. Februar 2025 ReferenzZR1 23 126 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Schmid Christoffel und Michael Dürst Fleisch, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur GegenstandEntzug Befugnisse Vorsorgeauftrag Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 17. August 2023, mitgeteilt am 24. August 2023
2 / 18 Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 9. August 2019 validierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), den Vorsorgeauftrag von B._____ vom 10. April 2017 und setzte deren Tochter A._____ als Vorsorgebeauftragte mit umfassender Personen- und Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr ein. B.Am 15. November 2022 reichte C._____ (Schwester von A._____ und Tochter von B.) eine Gefährdungsmeldung bei der KESB Nordbünden ein. Grund dafür waren angeblich übermässige und unerklärliche Abflüsse vom Vermögen ihrer Mutter B.. C.Nachdem die KESB Nordbünden A._____ persönlich angehört und weitere Abklärungen getroffen hatte, entzog sie A._____ mit Entscheid vom 17. August 2023 mit Wirkung per 30. September 2023 sämtliche ihr im Vorsorgeauftrag vom 10. April 2017 eingeräumten Befugnisse. Gleichzeitig errichtete sie für B._____ eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht und setzte D._____ als Beiständin ein. A._____ wurde angewiesen, unverzüglich nach der Vollstreckbarkeit des Entscheids der neu ernannten Beistandsperson sämtliche erforderlichen Akten geordnet sowie die Vermögenswerte gegen Quittung zu übergeben, der KESB Nordbünden das Original der Vertretungsurkunde zu retournieren und sämtliche Kopien davon zu vernichten. D.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, am 25. September 2023 Beschwerde an das Kantongericht von Graubünden und stellte folgende Anträge:
3 / 18 F.Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Januar 2024 eine Replik ein, wobei sie an ihren Anträgen festhielt. G.Die KESB Nordbünden verzichtete mit Schreiben vom 22. Januar 2024 auf eine weitere Stellungnahme. H.Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, dem Kantonsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu überweisen, welcher fristgerecht eingegangen ist. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 17. August 2023 betreffend den Entzug der Befugnisse der Vorsorgebeauftragten sowie die Errichtung einer Beistandschaft und die Ernennung einer Beistandsperson. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen solchen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Obergericht des Kantons Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (per 1. Januar 2025 ging im Rahmen der erfolgten Zusammenführung der beiden oberen kantonalen Gerichte zum Obergericht des Kantons Graubünden die Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde vom Kantonsgericht auf das Obergericht über). Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (Art. 9 OGV [BR 173.010]). 1.2.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen (vgl. Art. 450f ZGB). Gemäss Art. 60 Abs. 5 EGzZGB sind die Bestimmungen über die Berufung sinngemäss anwendbar, sofern das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht. Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 1.3.Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Mitteilung des Entscheids erfolgte am 24. August 2023 und ging bei der Beschwerdeführerin am 25. August 2023 ein. Die am Montag, 25. September 2023 eingereichte Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht.
4 / 18 2.1.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. SCHMID, Erwachsenenschutz, Kommentar, 2010, Art. 450a N. 1). Das Obergericht ist an die Parteianträge nicht gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Neue Tatsachen und Beweismittel sind zugelassen (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die nach Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N. 4 f.; SCHMID, a.a.O., Art. 450a N. 1). 2.2.Zur Erhebung einer Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als am Verfahren beteiligte Personen gelten jene Personen, die vom zu erlassenden Entscheid unmittelbar betroffen sind, namentlich die hilfsbedürftige Person im Sinne von Art. 388 Abs. 1 ZGB, zu deren Gunsten behördliche Massnahmen angeordnet werden sollen. Betroffen sein können auch der Beistand, dessen Handlungen oder Unterlassungen Gegenstand des Verfahrens bilden, das Kind im kindesschutzrechtlichen Verfahren sowie Dritte, wenn deren Interessen vom zu fällenden Entscheid unmittelbar betroffen sind (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 ff., S. 7084; Urteile des Bundesgerichts 5A_618/2016 vom 26. Juni 2017 E. 1.2; 5A_166/2017 vom 26. April 2017 E. 2.2; 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Als Verfahrensbeteiligte gelten auch weitere Personen, die am Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt waren oder denen mindestens ein Entscheid der KESB zugestellt wurde (vgl. HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl., Bern 2021, Rz. 886). Allerdings begründet der Umstand allein, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet wurde, noch keine Parteistellung im Sinne von Art. 450 Abs. 2 ZGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 3.2; DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 29 f.). Nahestehende Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, gelten
5 / 18 demgegenüber nicht als "am Verfahren beteiligte Personen". Diesen Personen steht ein Beschwerderecht gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 ZGB zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 3.2). Nahestehende Personen sind mithin auch ohne Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren zur Beschwerde legitimiert (MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl., 2022, Vor Art. 443-450g N. 13a). Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist zur Beschwerde legitimiert, wer der betroffenen Person nahesteht, dadurch geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Mithin genügt die Eigenschaft als "nahestehende Person" für sich alleine nicht für die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Vielmehr muss sich aus der Nähe zur betroffenen Person auch eine Eignung zur Wahrung ihrer Interessen ergeben. Überdies muss die nahestehende Person auch tatsächlich die Wahrung der Interessen der betroffenen Person mit der Beschwerde bezwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Nimmt die Drittperson hingegen eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifiziert werden könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3; 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1). Nahestehende Personen können beispielsweise die Eltern, die Kinder sowie andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene sein (BBI 2006 7001 ff., S. 7084). Handelt es sich bei dem Dritten um einen (nahen) Verwandten und/oder eine im gleichen Haushalt lebende Person, so wird diese von der Rechtsprechung regelmässig – im Sinne einer Tatsachenvermutung – als nahestehende Person und damit als Person, welche geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, anerkannt (Urteile des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1; 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.3). 2.3.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die von der KESB Nordbünden mit Entscheid vom 9. August 2019 eingesetzte Vorsorgebeauftragte. Als solche ist sie grundsätzlich als eine am Verfahren beteiligte Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. PKG 2023 Nr. 2 E. 3.3.3). In der Rechtsprechung wird jedoch teilweise die Meinung vertreten, dass eine verfahrensbeteiligte (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) oder nahestehende (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) Person nicht beschwerdelegitimiert ist, wenn sie eine Massnahme anficht, die gegen sie selbst – d.h. die verfahrensbeteiligte oder nahestehende Person – gerichtet ist (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons
6 / 18 Zürich PQ180080 vom 13. Dezember 2018 E. 2.1; PQ180047 vom 5. September 2018 2.3; je mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf nahestehende Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist eine solche Einschränkung nicht zu beanstanden, da die Eignung zur Interessenwahrnehmung der betroffenen Person und das Fehlen von Interessenskonflikten als Legitimationsvoraussetzung anerkannt sind (DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 35; Urteil des Bundesgerichts 5A_322/2019 vom 8. Juli 2020 E. 2.3.3). Weniger klar ist die Sache bei den verfahrensbeteiligten Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, da das Bundesgericht grundsätzlich festgehalten hat, dass ein Beistand als beteiligte Person zu gelten hat, soweit die Handlungen oder Unterlassungen des Beistands zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Aufgrund dessen ist die Legitimation der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zu bejahen, auch wenn damit eine Massnahme angefochten wurde, welche sich klar gegen die Beschwerdeführerin richtet (Entzug der Befugnisse aus dem Vorsorgeauftrag). 3.1.Art. 368 ZGB regelt, wann die Erwachsenenschutzbehörde bei einem Vorsorgeauftragsverhältnis einzuschreiten hat. Demnach trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen, wenn die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind (Abs. 1). Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen (Abs. 2). Eine tatsächliche Gefahr ist für das Einschreiten nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Interessen überhaupt nicht mehr oder nicht mehr richtig wahrgenommen werden, der oder die Beauftragte also bloss passiv bleibt oder nachlässig oder unaufmerksam handelt (ohne dass bereits eine Interessengefährdung vorliegen würde). Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nicht erforderlich. Bei der Anordnung der erforderlichen Massnahmen hat sich die Erwachsenenschutzbehörde an das Subsidiaritäts- und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten. Ein Entzug der Befugnisse ist zu prüfen, wenn die Anordnungen im Vorsorgeauftrag nicht (mehr) genügen oder der bzw. die Beauftragte nicht (mehr) in der Lage ist, die Aufgaben pflichtgemäss zu erfüllen. Zulässig ist der teilweise oder der vollständige Entzug der Befugnisse, wobei letzterer der Aufhebung des Vorsorgeauftrags entspricht. Der teilweise Entzug rechtfertigt sich dann, wenn sich der Beauftragte (nur) für gewisse Geschäfte nicht mehr eignet oder sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass er den neuen Aufgaben nicht gewachsen ist (JUNGO, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],
7 / 18 Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 368 N. 2 ff.). 3.2.1. Die Erfüllung eines Vorsorgeauftrags gemäss Art. 365 Abs. 1 ZGB richtet sich nach dem Auftragsrecht. Müssen Geschäfte besorgt werden, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind, oder hat die beauftragte Person in einer Angelegenheit Interessen, die denen der betroffenen Person widersprechen, so benachrichtigt die beauftragte Person unverzüglich die Erwachsenenschutzbehörde (Art. 365 Abs. 2 ZGB). Bei Interessenkollisionen entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der beauftragten Person (Art. 365 Abs. 3 ZGB). Die beauftragte Person hat den Vorsorgeauftrag also nach den Bestimmungen über den Auftrag auszuführen. Das bedeutet zunächst, dass die auftragsrechtlichen Bestimmungen sinngemäss anwendbar sind. Ganz allgemein ist die Vorsorgebeauftragte zur gleichen Sorgfalt verpflichtet wie eine beauftragte Person i.S.v. Art. 394 ff. OR. Dementsprechend haftet sie grundsätzlich auch nach denselben Kriterien. Bei der Konkretisierung der Pflichten im Einzelnen bleibt aber stets zu berücksichtigen, dass die Beauftragte sich strikte an den Interessen der Auftraggeberin zu orientieren, deren höchstpersönlichen Willen zu beachten und diesen auszuführen hat. Nur so wird dem Prinzip der Selbstbestimmung der Auftraggeberin genügende Beachtung geschenkt, legt diese doch die gesamte Entscheid- und Handlungskompetenz im Bereich der Personen- und/oder der Vermögenssorge in die Hände der Beauftragten. In Bezug auf die Interessenwahrung der Auftraggeberin kommt der Beauftragten eine besondere Sorgfaltspflicht zu. Die Vorsorgebeauftragte hat in Anwendung von Art. 400 OR über ihre Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und die Gegenstände oder Mittel, die ihr zugekommen sind, herauszugeben. Aus diesem Grund hat sie die Erfüllung ihrer Aufgaben zu dokumentieren (GEISER, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenenschutz, 2013, Art. 365 N. 19). Diese Rechenschaft und Herausgabe schuldet sie zwar durchaus der Auftraggeberin. Die Erfüllung der Pflichten kann aber nicht von der Auftraggeberin selbst geprüft werden (GEISER, a.a.O., Art. 365 N. 5; FOUNTOULAKIS/ROSCH, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 3. Aufl. 2022, N. 1157). An ihrer Stelle handelt während der Dauer des Vorsorgeauftrags gegebenenfalls die KESB (Art. 368 Abs. 2 ZGB; BOENTE, Zürcher Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen, Art. 360-387 ZGB, 2015, Art. 365 N. 72).
8 / 18 3.2.2. Die Beauftragte handelt also für die Auftraggeberin und vertritt diese im Rahmen des Vorsorgeauftrags. Fallen aber Geschäfte an, die vom Vorsorgeauftrag nicht gedeckt sind, oder tritt eine Interessenkollision ein, wird der Rahmen des Vorsorgeauftrags überschritten. Diesfalls hat die Beauftragte die KESB zu benachrichtigen. Dabei muss die Beauftragte die KESB über den Wortlaut von Art. 365 Abs. 2 ZGB hinaus und ganz allgemein auch dann benachrichtigen, wenn ihres Erachtens Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind. Das ergibt sich aus der Sorgfalts- und Treuepflicht. Eine Interessenkollision erfordert dann die Benachrichtigung, wenn sie von der Auftraggeberin nicht bewusst in Kauf genommen wurde. Denn das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Beauftragten kann gewisse Interessenkollisionen einschliessen, die erstere unter Umständen bewusst in Kauf genommen oder gar beabsichtigt hat (JUNGO, a.a.O., Art. 365 N. 21 ff., m.w.H.). Die sorgfältige Ausführung des Vorsorgeauftrags umfasst mit anderen Worten die unverzügliche Benachrichtigung der KESB, wenn die Beauftragte feststellt, dass Geschäfte besorgt werden müssen, welche nicht von ihrem Auftrag abgedeckt sind, oder wenn aus anderen Gründen weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes zur Wahrung der Interessen der Urteilsunfähigen notwendig sind (Art. 365 Abs. 2 ZGB; HRUBESCH-MILLAUER/JAKOB, Das neue Erwachsenenschutzrecht – insbesondere der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung, in: Wolf [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht – insbesondere Urteilsfähigkeit und ihre Prüfung durch die Urkundsperson, 2012, S. 95). Unverzüglich bedeutet zu einem Zeitpunkt, in dem allenfalls noch keine konkreten Geschäfte zu besorgen sind, aber die abstrakte Interessenkollision oder die nicht geregelte Aufgabe bereits erkennbar sind (LANGENEGGER, in: Rosch/Büchler/Jakob, Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl. 2015, Art. 365 N. 10; vgl. auch BOENTE, a.a.O., Art. 365 N. 102). Sind vom Vorsorgeauftrag nicht gedeckte Geschäfte zu tätigen und handelt es sich nicht bloss um eine Lücke in Nebenpunkten, die durch eine Ergänzung des Vorsorgeauftrags gefüllt werden könnte (Art. 364 ZGB), so hat die Behörde eine Massnahme anzuordnen. Liegt eine Interessenkollision vor, entfallen die Befugnisse der Beauftragten von Gesetzes wegen, jedoch einzig für jene Angelegenheit, in der sich die Kollision ergibt. In allen anderen Bereichen bleibt die Beauftragte unverändert zum Handeln befugt (JUNGO, a.a.O., Art. 365 N. 24 m.w.H.). 3.3.1. In Bezug auf die Vermögenssorge hält die KESB Nordbünden der Beschwerdeführerin vor, das Vermögen ihrer Mutter mit dem eigenen Vermögen vermischt zu haben und seit Validierung des Vorsorgeauftrages diverse Barbezüge
9 / 18 oder Belastungen von den Konti der Mutter getätigt oder zugelassen zu haben, welche sie gegenüber der KESB Nordbünden nicht oder nur partiell nachvollziehbar darstellen könne. Darüber hinaus habe sie für sich selbst und für ihre Schwester C._____ Daueraufträge im Betrag von monatlich je CHF 2'500.00 vom Konto ihrer Mutter eingerichtet. Dies habe insgesamt dazu geführt, dass seit dem Zeitpunkt der Validierung des Vorsorgeauftrages bis zum 27. Januar 2023 bei ihrer Mutter eine Vermögenseinbusse von weit mehr als CHF 200'000.00 entstanden sei. Damit habe die Beschwerdeführerin gegen die Bestimmungen des Vorsorgeauftrages verstossen, wonach mit Ausnahme von Gelegenheitsgeschenken oder Zuwendungen zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht keine Vermögenswerte verschenkt werden dürften. Auf diese Bestimmung sei die Beschwerdeführerin vor der Validierung des Vorsorgeauftrages ausdrücklich hingewiesen worden. Ebenso sei ihr ausdrücklich erläutert worden, dass es zur sorgfältigen Ausübung des Auftrages gehöre, Vermögen der Auftraggeberin nicht mit eigenem Vermögen zu vermischen, Rechnungen und Quittungen aufzubewahren sowie nach Möglichkeit den elektronischen Zahlungsverkehr zu bevorzugen. Durch den erwähnten Vermögensschaden seien die Vermögensinteressen ihrer Mutter gefährdet, weshalb die KESB Nordbünden zum Einschreiten verpflichtet und veranlasst sei, der Beschwerdeführerin die Befugnisse zur Vermögenssorge zu entziehen. 3.3.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der fragliche Dauerauftrag auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter hin errichtet worden sei. Dies sei vor der Validierung des Vorsorgeauftrages geschehen und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Mutter diesbezüglich noch urteilsfähig gewesen sei. Zudem habe die Mutter bereits in der Vergangenheit immer wieder Schenkungen in erheblichem Umfang getätigt, da es ihr stets ein Anliegen gewesen sei, ihre beiden Töchter finanziell zu unterstützen. Die Weiterführung des Dauerauftrages entspreche daher dem ausdrücklichen Willen der Mutter. Zudem könne bei einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'197'084.00 per 31. Dezember 2022 und einem Dauerauftrag von monatlich CHF 5'000.00 kaum eine Gefährdung der finanziellen Situation vorliegen. Ebenso wenig liege eine Vermögensvermischung vor. Die Beschwerdeführerin habe das Konto Nr. E._____ bei der F._____ Bank eröffnet, um die finanziellen Angelegenheiten ihrer Mutter zu regeln. Zwar laute das Konto auf den Namen der Beschwerdeführerin, dies jedoch aus reinen Praktikabilitätsgründen. Das Konto diene ausschliesslich den finanziellen Angelegenheiten ihrer Mutter. Folglich sei es jeweils auch in der Steuererklärung der Mutter aufgeführt worden. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die KESB Nordbünden verpflichtet gewesen wäre, zuerst mildere Massnahmen anzuordnen als den vollständigen Entzug der
10 / 18 Befugnisse. Dazu hätte sie bspw. Weisungen erteilen, eine periodische Berichterstattung verlangen oder Beratungen zur Qualitätsverbesserung anbieten können. 3.4.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die KESB Nordbünden zu Recht in Anwendung von Art. 368 ZGB eingeschritten ist und der Beschwerdeführerin sämtliche ihr im Vorsorgeauftrag vom 10. April 2017 eingeräumten Befugnisse entzogen hat. Dabei ist vorab ein Blick auf die Entwicklung des Vermögens der Mutter seit der Validierung des Vorsorgeauftrags vom 9. August 2019 sowie auf die damalige Situation zu werfen. 3.4.2. Aufgrund einer Meldung der Beschwerdeführerin im Juni 2019 und der von der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2019 erfolgten Einreichung des Vorsorgeauftrags (KESB-act. 1) beauftragte die KESB Nordbünden Dr. med. G._____ mit der Beurteilung des Schwächezustands von B._____ (KESB-act. 2). Die Beurteilung von Dr. med. G._____ ging am 28. Juni 2019 ein. Demnach hatte er B._____ seit dem 15. Mai 2019 als Heimarzt in der H._____ betreut. Er führte aus, dass bei B._____ eine fortgeschrittene Demenz bekannt sei. Nach einem Sturz am 8. April 2019 habe sie operiert werden müssen, eine Rückkehr nach Hause sei danach nicht mehr möglich gewesen. Es sei ihr aufgrund ihrer Demenz nicht mehr möglich, in allen Belangen einen vernunftgemässen Willen zu bilden, insbesondere bei komplexeren Fragestellungen, und es sei ihr auch nicht mehr möglich, die eigenen Angelegenheiten zu erledigen, namentlich die Verwaltung ihres Einkommens und Vermögens zu übernehmen (KESB-act. 5). 3.4.3. Nach Einsetzung der Beschwerdeführerin als Vorsorgebeauftragte wurde ihr die Vertretungsurkunde zugestellt. Aus dieser ergibt sich unter anderem, dass die Beschwerdeführerin mit der Wahrung der finanziellen Interessen von B._____ beauftragt wurde. Dabei wurde sie insbesondere auf das Verbot aufmerksam gemacht, Vermögenswerte der Auftraggeberin zu verschenken, mit Ausnahme von Gelegenheitsgeschenken oder Zuwendungen zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht. Sie war zudem verpflichtet, die KESB unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Geschäfte besorgt werden müssten, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind, oder wenn die Vorsorgebeauftragte in einer Angelegenheit Interessen hat, welche denen von B._____ widersprechen (KESB-act. 13). 3.4.4. Aus den Akten ergibt sich, dass von den Konti von B._____ seit Einsetzung der Beschwerdeführerin als Vorsorgebeauftragte im Jahre 2019 erhebliche Vermögensabflüsse erfolgt sind und sich das liquide Vermögen der Mutter gemäss den vorliegenden Steuerklärungen zwischen Ende 2018 – dem letzten Jahr vor der
11 / 18 Validierung des Vorsorgeauftrages – und Ende 2021 von rund CHF 660'000.00 (act. B.5) auf rund CHF 180'000.00 reduziert hat (KESB-act. 17 S. 84). Der Vermögensabfluss betrug somit rund CHF 480'000.00. 3.4.5. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten ist erstellt, dass seit Juni 2019 ein Teil der Vermögensabflüsse auf Überweisungen an die Beschwerdeführerin selber zurückzuführen ist. So wurde der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2019 ein Betrag von CHF 5'000.00 vom Konto ihrer Mutter überwiesen. Am 24. Juli 2019 erfolgte eine Überweisung von CHF 2'500.00 (act. B.9). Die Beschwerdeführerin machte dazu bereits mit Schreiben vom 30. Juni 2023 gegenüber der KESB Nordbünden geltend, es habe sich dabei um einen Dauerauftrag ihrer Mutter gehandelt, welche ausdrücklich den Wunsch geäussert habe, ab Mai 2019 einen Dauerauftrag zugunsten ihrer Töchter einzurichten (act. B.14 S. 1 f.). 3.5.Ausgangspunkt für die einer Vorsorgebeauftragten übertragenen Aufgaben ist der von der KESB Nordbünden validierte Vorsorgeauftrag. Dieser stammt aus dem Jahre 2017, übertrug der Beschwerdeführerin die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr und beinhaltete einzelne besondere Punkte. Darin wurde auf die Wahrung der finanziellen Interessen der Auftraggeberin hingewiesen und auch festgehalten, die Beauftragten dürften keine Vermögenswerte verschenken, mit Ausnahme von Gelegenheitsgeschenken oder Zuwendungen zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht (KESB-act. 1 S. 2 f.). Hinweise auf die Überweisung von Geld mittels Daueraufträgen finden sich im Vorsorgeauftrag nicht. Dementsprechend wurde der Vorsorgeauftrag validiert und wurden in der Urkunde die im Vorsorgeauftrag enthaltenen Rechte und Pflichten wiedergegeben (KESB-act. 12). Anhaltspunkte, dass B._____ wie von der Beschwerdeführerin behauptet und abweichend vom Wortlaut des Vorsorgeauftrags im Mai 2019 – zu einem Zeitpunkt, in welchem sie sich nach ihrem Sturz und der Operation bereits in der H._____ befunden hat und kurz bevor die Beschwerdeführerin bei der KESB Nordbünden die Validierung des Vorsorgeauftrags beantragt hat – den Willen geäussert haben soll, Daueraufträge an die beiden Töchter in Höhe von monatlich CHF 2'500.00 auszurichten, sind aus den umfangreichen Akten nicht ersichtlich. Dies gilt umso weniger, als bereits die ersten beiden Zahlungen unterschiedlich hoch ausgefallen ist (vgl. act. B.9). Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den beiden Zahlungen um einen (gleichen) Dauerauftrag handelt. Die erste Zahlung aus dem fraglichen Dauerauftrag dürfte also frühestens am 24. Juli 2019 getätigt worden sein. Dieser Zeitpunkt liegt jedoch rund einen Monat nach dem Datum, an welchem die
12 / 18 Beschwerdeführerin die Validierung des Vorsorgeauftrages ihrer Mutter bei der KESB Nordbünden beantragt hatte und somit selbst von deren Urteilsunfähigkeit ausgegangen war. Weitere Änderungen der Aufträge ergaben sich kurz darauf. Ab dem 30. September 2019 erfolgten die Zahlungen über ein neues Konto bei der F._____ Bank, was nichts Anderes bedeutet, als dass wiederum ein neuer Dauerauftrag errichtet werden musste (act. B.15). Aufgrund des Zeitpunkts der Zahlungen bestehen also unüberwindbare Zweifel daran, dass diese tatsächlich von der Mutter B._____ zu Gunsten der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben wurden und dass die Mutter zudem bei der Auslösung derselben noch vernunftgemäss handeln konnte. Zwar lässt sich vom Zeitpunkt der Überweisung noch nicht direkt auf den Zeitpunkt schliessen, an welchem der Dauerauftrag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde. Spätestens als die Überweisungen über das Konto bei der F._____ Bank getätigt wurden (welches auf den Namen der Beschwerdeführerin lautet) bzw. neu in Auftrag gegeben wurden, lag die Verantwortung für die Ausführung derselben bei der Beschwerdeführerin, welche zu diesem Zeitpunkt bereits als Vorsorgebeauftragte eingesetzt war. Dabei ist es unerheblich, dass die Mutter bereits in der Vergangenheit grössere Schenkungen an ihre Töchter ausrichtete, wurde doch wie erwähnt im Vorsorgeauftrag (KESB-act. 1) sowie in der von der KESB Nordbünden ausgefertigten Urkunde (KESB-act. 12) ausdrücklich festgehalten, dass mit Ausnahme von Gelegenheitsgeschenken oder Zuwendungen zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht keine Vermögenswerte verschenkt werden dürfen. Da der Vorsorgeauftrag öffentlich beurkundet wurde, ist davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin über die betreffende Bestimmung aufgeklärt wurde und diese ihrem Willen entsprach. Sofern die Beschwerdeführerin also versucht, aus früher getätigten Schenkungen einen abweichenden mutmasslichen Willen der Mutter zu konstruieren, kann ihr nicht gefolgt werden. 3.6.Zudem lässt sich die Vermögensminderung bei der Mutter nicht alleine durch den Dauerauftrag erklären. Die Abflüsse über den oberwähnten Dauerauftrag beliefen sich für den massgebenden Zeitraum von Ende 2018 bis Ende 2021 auf eine Höhe von ca. CHF 145'000.00 und begründen somit nur einen kleineren Teil der gesamten Vermögensverminderung von rund CHF 480'000.00 (vgl. act. B.5 und KESB-act. 17 S. 84). Die Beschwerdeführerin beteuert zwar, dass die übrigen Abflüsse ausschliesslich für die Belange der Mutter eingesetzt worden seien. In den beim Obergericht befindlichen Akten finden sich jedoch keine Belege, aus welchen sich die getätigten Ausgaben nachvollziehen lassen. In den eingereichten Bankauszügen (vgl. act. B.15) finden sich etliche Vergütungen der Beschwerdeführerin an sich selbst und an ihre Schwester mit dem handschriftlichen
13 / 18 Hinweis, dass es sich um "Spesen" handle. Welche Spesen dabei angefallen sein sollen, wird jedoch nicht ersichtlich. Somit war für die KESB Nordbünden nicht möglich, festzustellen, ob das Vermögen – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – tatsächlich nur für die Aufwendungen der Mutter benutzt wurde. Gemäss der durch das Revisorat der KESB und die Beschwerdeführerin erstellten Budgetrechnung für das Jahr 2023 sollten die Ausgaben der Mutter durch die Einnahmen in etwa gedeckt sein (KESB-act. 39 S.556). Daher steht zumindest der Verdacht im Raum, dass ein Teil der Gelder für andere, in den Akten nicht dokumentierte Zwecke verwendet wurde. 3.7.Jedenfalls ist die Beschwerdeführerin ihrer Dokumentationspflicht in keiner Weise nachgekommen (Art. 365 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 400 Abs. 1 OR) und sie hat gegen die Auflage, wonach keine Vermögenswerte verschenkt werden dürfen, verstossen. Somit liegen Sorgfaltspflichtverletzungen in der Ausführung des der Beschwerdeführerin übertragenen Vorsorgeauftrages vor. Die KESB Nordbünden war somit verpflichtet, einzuschreiten und die erforderlichen Massnahmen zu erlassen (Art. 368 Abs. 1 ZGB). Offen bleibt noch die Frage, ob allenfalls mildere Mittel als der vollständige Entzug der Vermögenssorge angebracht gewesen wären. Solche sind jedoch nicht ersichtlich. Aufgrund der erheblichen Minderung des Vermögens und auch der fehlenden Dokumentation der Ausgaben durfte die KESB Nordbünden von einer hohen Gefährdung des Vermögens der Mutter ausgehen, weshalb der vollständige Entzug der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin über das Vermögen ihrer Mutter und die Errichtung einer Beistandschaft auch für das Obergericht die einzig zweckmässige Massnahme darstellen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten milderen Massnahmen wie das Erteilen von Weisungen, eine periodische Berichterstattung oder Beratungen zur Qualitätsverbesserung erweisen sich nicht in gleicher Weise geeignet, um das Vermögen der Mutter zu schützen. Aufgrund der begangenen Sorgfaltspflichtverletzung und der Vermögensgefährdung erweist sich die getroffene Massnahme vielmehr als verhältnismässig. Der Entzug der Befugnisse im Bereich der Vermögenssorge ist folglich weder rechtswidrig noch unangemessen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4.1.Der Vorsorgeauftrag von B._____ enthielt auch die Beauftragung der Beschwerdeführerin für die Personensorge und die Vertretung von B._____ im Rechtsverkehr (KESB-act. 1 S. 2). Die Personensorge umfasst dabei die Fürsorge in persönlichen Angelegenheiten und richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen der Betroffenen. Dies kann beispielsweise in der Beratung in persönlichen Belangen oder in der Hilfestellung im Alltag sein, die Vermittlung einer
14 / 18 geeigneten Unterkunft oder hinreichende medizinische oder soziale Behandlung oder aber der erforderlichen Pflege beinhalten (vgl. BIDERBOST, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 391 N. 14 ff.). Der Bereich der Personenvorsorge wird in der Praxis vielfach eng mit der Vermögenssorge verbunden sein, wenn es um die Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen (IV, EL, Hilflosenentschädigung) oder um die Bereiche der Pflege und Betreuung geht. Diese Aufgabenbereiche spielen naturgemäss in die Bereiche der Medizin/Gesundheit sowie des Wohnens und der Arbeit/Bildung/Beschäftigung hinein. Dabei ist eine Aufteilung der Aufgaben in der Personen- und Vermögenssorge auf jeweils verschiedene Personen, sei es zwei Beistandspersonen oder aber eine Beistandsperson und eine Vorsorgebeauftragte, denkbar (vgl. REUSSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 400 N. 36; HÄFELI, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, 2013, Art. 402 N. 1 ff.; SCHMID, a.a.O., Art. 402 N. 3). Gleichzeitig wird festgehalten, dass sich trotz Aufgabenteilung in der Praxis gewisse Aufgabenbereiche überschneiden könnten, beispielsweise wenn eine Person für die Personensorge und die andere für die Vermögenssorge zuständig sei und es gelte, für die hilfsbedürftige Person eine den persönlichen und finanziellen Verhältnissen angemessene Unterkunft zu suchen. In solchen Fällen gelangen die Regeln der gemeinsamen Amtsführung zur Anwendung (vgl. PKG 2022 Nr. 9 E. 5.3.3; REUSSER, a.a.O., Art. 402 N. 18). 4.2.Die Vertretung im Rechtsverkehr in den entsprechenden Angelegenheiten ist wiederum Voraussetzung für eine wirksame Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge. Es geht um rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, die den Bereich der Vermögens- und Personensorge betreffen können. Dazu gehört etwa die Vertretung der verbeiständeten Person gegenüber Amtsstellen, Gerichten, Versicherungen, privaten oder öffentlichen Einrichtungen, Privatpersonen, Vermietern etc. (BIDERBOST, a.a.O., Art. 391 N. 21). 4.3.In Bezug auf die Personensorge hielt die KESB Nordbünden fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter nie besuchen würde. Dies hätten sowohl die Heim- als auch die Stationsleitung des H._____ ausgesagt. Besuche seien jeweils nur durch die Schwester der Beschwerdeführerin erfolgt. Bei dieser Sachlage sei es mehr als fraglich, wie die Beschwerdeführerin ihren Aufgaben und Pflichten in der Personensorge habe nachkommen können, wenn sie bezüglich Befinden, Gesundheitszustand, notwendiger medizinischer Massnahmen und damit zusammenhängender Rechte während all diesen Jahren vornehmlich auf Angaben
15 / 18 Dritter angewiesen gewesen sei (vgl. angefochtener Entscheid Erw. II. S. 2 f.; Vernehmlassung act. A.2 S. 5). Zum Entzug der Befugnisse im Bereich der Vertretung im Rechtsverkehr äusserte sich die KESB Nordbünden weder in ihrem Entscheid vom 17. August 2023 noch in der Beschwerdeantwort vom 2. November 2023. 4.4.Die Beschwerdeführerin bringt ihrerseits vor, dass sie regelmässigen telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter pflege und stets zur Stelle sei, wenn ihre Präsenz erforderlich sei. Ohnehin käme es nicht darauf an, welche der beiden Schwestern den engeren Kontakt zur Mutter pflege. Entscheidend sei alleine, ob sie ihren Pflichten als Vorsorgebeauftragte nachgekommen sei. Sie habe stets alle für die Gesundheit ihrer Mutter notwendigen Massnahmen veranlasst und die damit verbundenen Rechte wahrgenommen und auch für einen geordneten Alltag ihrer Mutter gesorgt. Zudem verbiete der Vorsorgeauftrag ihr nicht, Substituten oder Hilfspersonen beizuziehen. Insofern sei insgesamt nicht ersichtlich, in welcher Weise sie ihre Pflichten als Vorsorgebeauftragte im Bereich der Personensorge verletzt haben solle (act. A. 1 S. 14 f.). 4.5.Was die Betreuung der Mutter durch die Beschwerdeführerin anbelangt, so liegen unterschiedliche Angaben vor. So sagte die Schwester der Beschwerdeführerin aus, dass diese die Mutter nie besuchen würde. Selbst bei einem medizinischen Notfall habe sie bloss einen Anruf von der Beschwerdeführerin erhalten, mit der Aufforderung, dass sie (die Schwester) nachschauen solle (KESB- act. 50). Andererseits hält die Stationsleiterin des I._____ fest, dass aus ihrer Sicht beide Töchter bemüht seien, die Interessen der Mutter zu wahren. Als die Mutter bspw. dringend auf neue Kleider angewiesen war, habe die Beschwerdeführerin Kleider für sie bestellt, welche direkt geliefert worden seien (KESB-act. 68 und 78). Die Stationsleiterin der H._____ sagte demgegenüber wieder aus, dass sie die Beschwerdeführerin während des Aufenthalts der Mutter zwischen Mai 2019 bis Januar 2023 nie gesehen habe und alle Anliegen der Mutter stets über deren Schwester gelaufen seien (KESB-act. 85). Vorliegend wird von der Beschwerdeführerin nicht klar dargelegt, wie sie die Personensorge für ihre Mutter gewährleistet hat. Vielmehr sind die Rügen am vorinstanzlichen Entscheid sehr allgemein ausgefallen. Allein die Pflege von telefonischem Kontakt ist nicht Ausdruck der Personensorge und kann auch von Angehörigen erfolgen, welche nicht für die Personensorge eingesetzt sind. Die Erwähnung des Einsatzes von Substituten und Hilfspersonen deutet ebenfalls nicht auf eine besonders intensive persönliche Wahrnehmung dieser Aufgabe hin. Die Frage nach der Anzahl der persönlichen Besuche ist für die Beurteilung jedoch
16 / 18 ohnehin nebensächlich. Wie bereits erwähnt wurde, lassen sich die Aufgabenbereiche der Personensorge, Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs kaum strikt abgrenzen. Zu schützende Rechtsgüter sind die Person oder das Vermögen der Betroffenen, doch besteht eine Wechselwirkung zwischen den Bereichen. Letztlich geht es um die Person der Betroffenen, d.h. die Wahrung der Gesamtheit der auf ihre Persönlichkeit bezogenen Interessen, wobei fiskalische und andere öffentlichen Interessen keine Rolle spielen dürfen (vgl. BIDERBOST, a.a.O., Art. 391 N. 6). 4.6.Für eine wirksame Betreuung von B._____ scheint es unerlässlich, dass in allen erwähnten Aufgabenbereichen eine reibungslose Vertretung sichergestellt ist. Nur so kann den Bedürfnissen der Mutter ganzheitlich entsprochen werden. Im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit und die Unterbringung im Altersheim ist davon auszugehen, dass die Bereiche der Personen- und Vermögenssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr im vorliegenden Fall eine enge Abstimmung untereinander erfordern. Die Wahrnehmung der Personensorge dürfte sich für die Beschwerdeführerin somit als schwierig erweisen, ohne dass entsprechende Befugnisse im Bereich der Vermögenssorge bestehen. Ebenso liesse sich die Vermögenssorge durch die neu eingesetzte Beiständin kaum zweckmässig wahrnehmen, ohne Vertretungsbefugnisse in den entsprechenden Bereichen der Personensorge. Eine Aufteilung der Personen- und Vermögenssorge auf zwei unterschiedliche Personen, nämlich die Beschwerdeführerin für die Personensorge und die eingesetze Beiständin für die Vermögenssorge, würde einen erheblichen Koordinationsaufwand mit sich bringen. Angesichts der vorliegenden Umstände (und auch des Wohnorts der Beschwerdeführerin) ist stark zu bezweifeln, ob eine solche Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Beiständin zu Gunsten von B._____ reibungslos funktionieren könnte. Viele Aufgaben im Bereich der Personensorge und des persönlichen Kontakts mit der Mutter werden zudem offenbar von der Schwester C._____ wahrgenommen, was aufgrund der angespannten Beziehung zwischen den Schwestern ebenfalls ein erhebliches Konfliktpotential beinhaltet. In Anbetracht dieser Umstände erweist es sich folglich als angebracht, nebst der Vermögenssorge auch die Personensorge und die Vertretung im Rechtsverkehr der Beiständin zu übertragen. Nur so kann die Gesamtheit der auf die Persönlichkeit bezogenen Interessen umfassend und effizient gewahrt werden. Ausserdem scheint gegen die Beschwerdeführerin noch ein Strafverfahren betreffend ungetreuer Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Pflichtverletzung als Vorsorgebeauftragte zu laufen (act. D.10). Selbst wenn dieses ergebnislos enden sollte, dürfte das Vertrauensverhältnis aufgrund der im Bereich der Vermögenssorge begangenen Sorgfaltspflichtverletzungen (vgl. E. 3)
17 / 18 derart gestört sein, dass die Beschwerdeführerin für die Geschäfte aus dem Vorsorgeauftrag insgesamt nicht mehr geeignet erscheint und nur ein kompletter Entzug des Vorsorgeauftrages in Frage kommen kann. Folglich erweist sich der Entzug sämtlicher der im Vorsorgeauftrag vom 10. April 2017 eingeräumten Befugnisse als gerechtfertigt. 5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durchdringt. Der Entzug der Befugnisse aus dem Vorsorgeauftrag sowie die Errichtung einer Beistandschaft mit den im angefochtenen Entscheid umschriebenen Aufgaben und Kompetenzen erweisen sich weder als rechtswidrig noch unangemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.00 festgelegt (Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Die Beschwerdeführerin ist vollumfänglich unterlegen und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Besondere Umstände, welche entsprechend Art. 63 Abs. 3 EGzZGB einen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen würden, sind vorliegend keine auszumachen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem von ihr in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
18 / 18 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihr in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]