Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 03./04. September 2007Schriftlich mitgeteilt am: ZFE 05 3 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 20. Januar 2009 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenRehli, Tomaschett-Murer, Hubert und Giger AktuarConrad —————— In der Zivilsache des X., Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Barandun, Masan- serstrasse 35, 7001 Chur, gegen die K i r c h g e m e i n d e , Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rechsteiner, Weissensteinstrasse 15, 4503 Solothurn, betreffend Verletzung des Urheberrechts (Bauwerk), hat sich ergeben:
2 A.1.Im Herbst 1994 veranstaltete die Kirchgemeinde einen Architektur- wettbewerb zur Erlangung von Entwürfen für den Neubau einer Kirche auf einem dafür vorbestimmten Gelände am nördlichen Dorfrand in der Gemeinde C., auf wel- chem bereits das Pfarrhaus mit einem Kirchgemeindesaal stand. Sie lud sieben von ihr ausgewählte Architektinnen und Architekten, darunter X., zur Erstellung und Ein- reichung einer entsprechenden Studie ein. Der Studienauftrag enthielt die allgemei- nen Hinweise, dass sich die Kirche harmonisch ins bestehende Dorfbild einzufügen habe und die Projektierung an exponierter Lage am Nordeingang des Dorfes mit optischem Bezug zum Dominikanerinnenkloster, sowie der funktionelle und mass- stäbliche Bezug zum bestehenden Pfarrhaus, nach Auffassung der Kirchgemeinde eine gestalterisch äusserst anspruchsvolle Aufgabe darstelle. Weitere Anforderun- gen waren: ▪ Gestaltung mit Turm, Turmuhr (je 1 Zifferblatt gegen Dorf und Pfarrhaus) und Glocke (3 [später 4] kleine Glocken) ▪ gedeckte Verbindung zwischen Kirche und bestehendem Pfarrhaus wün- schenswert, aber nicht zwingend ▪ wenn möglich, Trennung von Eingang zu Pfarrhaus und Kirchgemeinde- saal ▪ Rollstuhlgängigkeit ▪ Berücksichtigung der Aspekte von Baubiologie, Ökologie, Wirtschaftlich- keit ▪ Raumprogramm: ein Sakralraum für 40-60 Personen für Gottesdienste; eine, auch als Sitzungszimmer verwendbare 1. Erweiterung für weitere 40-60 Personen sowie eine, auch für nicht gottesdienstliche Anlässe ge- eignete 2. Erweiterung, wodurch gesamthaft ein Raum für 200-250 Per- sonen geschaffen wird ▪ weitere Räume: Garderobe nähe Eingang zum Sakralraum; ca. 20 m 2
Küche, 4 WC; Putzraum; ca. 25 m 2 Stuhlmagazin; ca. 8 m 2 Archivraum; 1 Luftschutzraum pro 60 m 2 Bruttogeschossfläche; für Kirche und Kirchge- meindehaus gemeinsam nutzbare Heizungsanlage im Kirchgemeinde- haus ▪ Umgebung: Ein Vorplatz für Kirche und Pfarrhaus; zusätzliche Park- plätze zu den bestehenden; gedeckter Unterstand für 20 Velos und Mo- fas. Sämtliche Eingeladenen nahmen den Auftrag an und reichten Projekte ein, welche allesamt von der Wettbewerbsjury, bestehend aus der 6-köpfigen Baukom-
3 mission der Kirchgemeinde und drei Architekten als externen Fachexperten, zur Be- urteilung zugelassen wurden. 2.Die von X. eingereichte Projektstudie enthielt zunächst einen zentra- len Sakralbau, bestehend aus einer Komposition von drei ungleichmässig rundli- chen beziehungsweise elliptischförmigen Baukörpern aus einer massiven zwei- schaligen Spritzbetonkonstruktion, die in unterschiedlicher Höhe zwischen 9 bis 12 Meter über den gewachsenen Boden ragten. Dieser ungewöhnliche Baukörper ruft in der Aussenansicht spontan die Assoziation zu drei hoch gestellten Rundsteinen hervor, die eng beisammen stehen beziehungsweise seitlich ineinander greifen. Im Inneren wird das Raumgefühl einer Höhle vermittelt. Jeder der drei Schalenkörper weist im oberen Teil, beziehungsweise in unterschiedlicher Höhe nach dem Son- nenlauf auf seine südliche Seite geneigt einen grossen Einschnitt/Kerbe mit der Funktion eines Fensters auf. Diese drei Teilkörper aus massivem Beton waren so- dann nordseits unter sich und in dieser Flucht mit dem östlich vorbestehenden Pfarr- haus/Kirchgemeindesaal verbunden. Bei diesem so genannten Verbindungstrakt handelte es sich um einen Baukörper in der Form eines ungleichseitigen Hexaeders (mit den [damaligen] Aussenmassen von ca. 6 m Breite, 3 m Höhe und 44 m Länge), der nordseits auf 12 unscheinbaren Stützen ca. 2 m über dem Boden ruhte und in einer im Wesentlichen aus Holz und Glas bestehenden Leichtbauweise konstruiert war. Auf der Höhe der nord-südlichen Zentralachse des mittleren Schalenkörpers des Sakralbaus kragte aus dem Verbindungstrakt eine Art Steg oder Rampe über die Wiese nach Norden aus und endete in einer offenen Terrasse (Gemeinschafts- raum). Ferner sah die Projektstudie einen allein stehenden, vom Sakralbau in südöstlicher Richtung abgesetzten, im Grundriss ca. 3 × 4 m messenden und 20 m hohen Glockenturm in einer mehr oder weniger analogen Konstruktionsweise wie der liegende Verbindungstrakt vor, der gleichzeitig als Warmluftgenerator und Ener- gielieferant dienen sollte. Im Begleitbericht zu seinem Wettbewerbsprojekt führte X. zu seinen Überlegungen unter anderem aus: "Die Forderung, einen Sakralraum mit zwei Erweiterungen zu planen, war für mich der Ansatz, drei einzelne Körpervolumen zu projektieren (Gegenteil: grosse Halle unterteilen). Die Einzelnutzung der Räume wird weit öfters statt- finden als die Benutzung eines Grossraumes. Die gewählten Körper betrachte ich als Steine. Die Körper könnten auch ver- standen werden als Zellen, Gebärmutter, Höhlen oder Eier. Als Räume, in denen man sich wohl fühlt, wo neue Überlegungen und Ideen geboren wer- den können. Die in die Volumen eingeschnittenen Fenster folgen dem Sonnenlauf.
4 Den liegenden Baukörper (Verbindungstrakt) betrachte ich als Mauer, als Schutzwall gegen die grosse Ebene auf der Nordseite. In diesem Schutzwall stehen auf der sicheren Seite die Haupträume der Anlage. Den offenen Gemeinderaum (offene Aussichtsterrasse) verstehe ich als Ge- gensatz zum Stein, respektive der Höhle." 3.In ihrem Beurteilungs- und Schlussbericht vom 21. März 1995 qualifi- zierte die Wettbewerbsjury das Projekt von X. folgendermassen: "Ein aus drei in der Höhe differenzierten steinartigen Volumen geformter Kir- chenbaukörper bildet zusammen mit einem als Rückgrat und Verbindungs- glied zum Kirchgemeindehaus dienendem niedrigen Längsbau den markan- ten und eindeutigen Abschluss der Dorfüberbauung gegen die freie Land- schaft im Norden und zugleich einen eigenwilligen und symbolhaften Dorf- eingang. Die weichen, runden Formen, die von der Dorfkirche und der Klos- teranlage überragt werden, heben sich von diesen wohltuend ab. Zusammen mit dem relativ hohen transparent und leicht konzipierten Turm als Glockenträger und gleichzeitig Warmluftgenerator und der vorgeschlage- nen winkelförmigen Baumbepflanzung ergibt diese funktionelle Disposition der verschiedenen Bauteile eine übersichtliche und einladende Zugangs- und Hofsituation. Durch die vorgeschlagene Anordnung der Bauten im Nord- teil des Grundstücks bleibt eine Baulandreserve für weitere öffentliche Auf- gaben. Der leicht abgesenkte Kirchenvorplatz ist gegen Norden geschützt und für Veranstaltungen im Freien bestens geeignet. Geschickt wird der Gegensatz von hoch und niedrig, massiv und leicht, geschlossen und transparent der sich in den Gebäudevolumen ausdrückt auch im funktionellen Ablauf des Zu- gangs und im Innern, des Gebäudes weiterentwickelt. Eng angelehnt an die Wölbung des Steines gelangt man über den Windfang ins gegen die freie Landschaft im Norden weit geöffnete Foyer mit dem vor- gelagerten terrassenartigen offenen Gemeinderaum, um dann in die höhle- nartige Geborgenheit des Sakralraumes oder seiner Erweiterungen zu treten. Die zu erwartende Raumwirkung und Atmosphäre der einzelnen in Ausmass und Höhe differenzierten "Eizellen" unterstützt die Konzentration und das Ge- fühl des Eingebunden- und Geborgen-Seins. Dies gilt sowohl für den Gesam- traum als auch für die Nutzung der verschiedenen Erweiterungen. Als eher problematisch wird die vorgeschlagene Lichtführung mit "eingekerb- ten Schlitzen" beurteilt. Dies in Bezug auf Sonnenschutz und auch techni- sche Ausführung.
5 Positiv wird die vorgeschlagene Art der Energienutzung mit Steinspeicher und Warmluftgewinnung beurteilt. Die vorgeschlagene unkonventionelle Bauweise des Hauptbaukörpers ver- langt eine gründliche Abklärung technischer Details in konstruktiver, bauphy- sikalischer und akustischer Hinsicht. Ähnliche Bauten wurden bereits erfolg- reich realisiert. Das neuzeitliche und symbolhafte, im Einzelnen subtil und gleichzeitig konsequent durchgestaltete Projekt stellt einen wertvollen Bei- trag zu einer zeitgemässen und zukunftsweisender Form für ein kirchliches Zentrum dar." Das Beurteilungsgremium empfahl nach Abwägen aller Vor- und Nachteile der einzelnen Entwürfe einstimmig das Wettbewerbsprojekt von Architekt X. zur Weiterbearbeitung und Ausführung. B.1.Auf der Basis des Wettbewerbsprojekts von X. und einer groben Bau- kostenschätzung vom April 1995 über Fr. 3.74 Mio. schlossen die Parteien am 02. September 1995 einen entsprechenden SIA-Vertrag 102 für Architekturleistungen ab, mit welchem der Architekt von der Beklagten den Auftrag für das Vorprojekt sowie die Projekt-, Ausführungs- und Abschlussphase erhielt. In der Folge wurden die skulpturalen Grundideen durch den Architekten weiterentwickelt und verfeinert. Nach gewissen Projektreduktionen und dreimaliger Korrektur des Kostenvoran- schlages nach unten, genehmigte die Baukommission der Evangelischen Kirchge- meinde am 12. Januar 1996 den Kostenvoranschlag von Fr. 3.7 Mio. (+/- 10 %, ohne Umbau des Kirchgemeindehauses). Nach Erteilung der Baubewilligung im Ja- nuar 1996 und Genehmigung des Baukredits durch die Kirchgemeinde am 18. März 1996 gediehen die im Mai 1996 begonnenen Bauarbeiten bis zum Rohbau der Sa- kralräume, mussten indessen bereits im November 1996 wieder eingestellt werden. Die Kasse der Kirchgemeinde war einerseits leer, andererseits machte die Bauher- rin den Architekten für angebliche Kostenüberschreitungen verantwortlich. Zu die- sem Zeitpunkt waren die drei "Steine" im Rohbau fertig gestellt. Der ungewöhnliche Bau sorgte bereits damals für einiges mediales Interesse in der Tages- und Fachpresse. Die Kirche wurde allenthalben als "Die Unvollendete" bezeichnet. Noch im Rohbau fand darin im Januar 1998 der erste Gottesdienst statt, was Anlass zu einer Fernsehübertragung auf SF DRS gab. Nach dem Baustopp wurden durch den Architekten X. zahlreiche Varianten für die noch fehlenden Teile der Kirche ausgearbeitet. Aufgrund seiner Detailpläne für den Ausbau der Sakral- räume, die Erstellung des Verbindungstrakts und die Erstellung des Glockenturms samt Kostenvoranschlag kam am 21. August 1998 zwischen ihm und der Bauherrin
6 ein den ursprünglichen Architektenvertrag abändernder beziehungsweise ergän- zender Architekturvertrag zustande. Zu diesem Zeitpunkt hatte das von X. ausgear- beitete Projekt im Wesentlichen die folgende Gestalt (Übersichtspläne: Grundriss und Aufrisse [Süd-, West- und Nordansicht]):
7
8
9
10
11 2.Die Detailpläne des Klägers für den Ausbau der Sakralräume, die Er- stellung des Verbindungstrakts und den Glockenturm kamen indessen nicht bezie- hungsweise nur noch teilweise oder in abgeänderter Form zum Tragen. Am 02. Juli 1999 widerrief nämlich die Kirchgemeinde den Architektenauftrag an X.. Im Winter 2001/Frühjahr 2002 liess die Kirchgemeinde unter Ausschluss des Klägers in einer 2. Bauetappe unter der Leitung des neu beigezogenen Architekten P., Chur, die Sakralräume ausbauen und den nordseitigen Verbindungstrakt zum Pfarrhaus er- richten. Die Einweihung mit einem Gottesdienst erfolgte am 07. Juli 2002. Bei der Realisierung des Verbindungstrakts soll nach Meinung von X. sein ursprüngliches Projekt respektive der zuvor realisierte Sakralbau verunstaltet wor- den sein. Bereits nachdem die Ausbaupläne ruchbar geworden waren und vor dem Bau des Verbindungstrakts waren Stimmen laut geworden, die Zweifel daran äus- serten, dass die Ausbaupläne der Kirchgemeinde dem Geist des ursprünglichen Werks gerecht werden. Eine zu Gunsten des Werks öffentlich gestartete Petition rief die Kirchgemeinde auf, die Kirche nach den ursprünglichen Plänen auszuführen, das Urheberrecht des Architekten zu wahren und nicht aus Unbedachtheit und ar- chitektonischem Unverständnis das begonnene Werk zu zerstören. Nach der Rea- lisation des Verbindungstrakts musste sich die Kirchgemeinde teilweise gehar- nischte, privat und öffentlich geäusserte Kritik gefallen lassen. Man kann es im We- sentlichen damit zusammenfassen, dass die lokale Fachwelt, sei es aus eigenem Antrieb, sei es auf Veranlassung des Klägers hin, Bedenken bis Entsetzen über das in der zweiten Bauetappe Realisierte äusserte. Es war von Verwässerung wesent- licher Werkmerkmale, von mangelndem Kulturverständnis, Degradierung zur Ku- lisse, einem dilettantischen Flickwerk und grober Sünde an einem grossartigen Ar- chitekturwerk die Rede. Die dritte Bauetappe, in welcher der Glockenturm erstellt werden sollte, ist bis heute noch nicht in Angriff genommen worden. 3.In den Aussenansichten hat das heute ausgeführte Bauwerk die fol- gende Erscheinung (Aufnahmen von Adrian Michael, Steinkirche C., publiziert auf www.wikipedia.com unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation):
12 Aus Süden: Aus Südwesten:
13 Aus Nordwesten: C.1. Mittels Prozesseingabe 05. Mai 2003 liess X. bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gegen die Kirchgemeinde Klage wegen Verlet- zung seines Urheberrechts erheben. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass das Urheberrecht des Klägers an seinem geis- tigen Eigentum betreffend den Neubau der evangelischen Kirche C. durch die Beklagte verletzt worden ist. 2. Im Falle des Obsiegens des Klägers sei diesem Frist anzusetzen, um gegen die Beklagte weitere Ansprüche, insbesondere Beseitigung, Un- terlassung, Schadenersatz oder Genugtuung, geltend machen zu kön- nen. 3. Das Urteil des Kantonsgerichts sei im Falle des Obsiegens des Klägers auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der Beklagten."
14 2.In ihrer Prozessantwort vom 27. August 2003 liess die Kirchgemeinde das Hauptbegehren stellen, auf die Klage sei nicht einzutreten. Sie machte vorab geltend, ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsklage setze voraus, dass eine Fortdauer einer Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Par- teien der klagenden Partei nicht zumutbar sei und durch die richterliche Feststellung behoben werden könne. Ein solches Interesse an sofortiger Feststellung fehle, wenn mindestens eine Leistungsklage möglich sei, und dieser Fall liege hier vor. Die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien würde im Falle der positiven Feststellung einer Urheberrechtsverletzung nicht behoben sondern gegenteils andauern, da der Kläger dannzumal ja eine Weiterung des Verfahrens in Aussicht gestellt habe. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Gründe der Prozessökonomie beziehungsweise der Minimierung seines eigenen Prozessrisikos seien unzureichend. Von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sah das Kantonsge- richt in der Folge ab. Stattdessen erhielt der Kläger Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO, die er mit Eingabe vom 10. November 2003 wahr nahm, worauf der Prozessleiter mit Verfügung vom 15. De- zember 2003 zur Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage die Durchführung einer Hauptverhandlung im Sinne von Art. 93 ZPO anordnete. Mit Urteil vom 16. Februar 2004 (ZFE 03 1, mitgeteilt am 24. Juni 2004) trat die Zivilkammer auf die Klage von X. mangels Zulässigkeit seines unbestimmten Feststellungsbegehrens und wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses an einer diesbezüglichen separaten Sachentscheidung nicht ein. Diese Nichteintretensent- scheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D.1. Mit Eingabe vom 09. Mai 2005 an die Zivilkammer des Kantonsge- richts erhob X. abermals Klage gegen die Kirchgemeinde, nunmehr mit den folgen- den Rechtsbegehren: "A. Materielle Begehren
15 dungstraktes als geschlossenen, dunklen und spiegelnden Baukörper abgewichen ist und der Verbindungstrakt damit kein Teil des Gesamt- konzeptes mehr darstellt, da er die Sakralräume konkurrenziert, anstatt sie in ihrer geplanten Wirkung zu unterstützen, wodurch das Projekt des Klägers seines Inhaltes entleert und das Gesamtkonzept des Kirchen- baus der evangelischen Kirche C. zerstört ist. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, den in Verletzung des Urheberrechtes erstellten Verbindungstrakt der evangelischen Kirche C. abzubrechen und entsprechend der Projektidee und gemäss den Plänen des Klägers zu erstellen. 3. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 250'000.— zu bezahlen, wenn eine Urheberrechtsverletzung festgestellt, der Verbindungstrakt jedoch nicht im Sinne von Ziffer 2 des Rechtsbegehrens wiederhergestellt werden kann. 4. Der Beklagten sei zu untersagen, den Turm der evangelischen Kirche C. in Abweichung vom Projekt und den Plänen des Klägers zu erstellen. 5. Das Urteil des Kantonsgerichts sei im Falle des Obsiegens oder auch des teilweisen Obsiegens des Klägers auf Kosten der Beklagten in der Südostschweiz, dem Bündner Tagblatt, der NZZ, dem tec21 sowie im Hochparterre zu veröffentlichen. 6. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der Beklagten. B. Prozessuales Begehren Der Kläger beantragt dem Kantonsgericht die vorgängige Durchführung einer Hauptverhandlung zur Feststellung der Urheberrechtsverletzung gemäss Buchstabe A. Ziffer 1 des Rechtsbegehrens." 2.Mit Prozessantwort vom 11. Juli 2005 liess die Kirchgemeinde bean- tragen: "Ad A. Materielle Begehren
16 Die Beklagte überlässt die Beurteilung dieses Rechtsbegehrens rich- terlichem Ermessen.
17 meinde, ein Projekt von solch eigener Prägung zu realisieren, ist bewun- dernswert. Schade aber, dass infolge fehlender Qualität in wichtigen Berei- chen die Klarheit und Konsequenz, die ein überzeugendes Bauwerk aus- zeichnen, fehlen. A.Zum Thema: Aufzeigen der wesentlichen Unterschiede in der Ausführung des Verbindungstraktes im Vergleich zum ursprünglichen Projekt des Klägers 1.a.Worin besteht die architektonische Qualität des Projektes des Klägers re- spektive kann die Expertin einen Grundgedanken, eine Symbolik aus dem Projekt des Klägers lesen? Die dem Entwurf zu Grunde liegende Idee ist sehr klar erfassbar. Die Kom- position umfasst vier Elemente: Pfarrhaus, Turm, Verbindungstrakt, Sakral- räume. Letztere setzen sich deutlich von den übrigen Elementen ab, indem sie eine aussergewöhnliche Schalenkonstruktion aufweisen. Die Geschlos- senheit der Schalen verweist auf den introvertierten Charakter dieser Räume, das Aufbrechen der Form durch die drei unterschiedlichen Lichtschlitze macht deutlich, dass es sich nicht nur um Orte der Abgeschiedenheit handelt, sondern dass die Bezüge zu Himmel, Berg und Dorf die Verankerung in der Realität darstellt. Diesem Raumeindruck völlig entgegengesetzt wirkt der Verbindungstrakt im Projekt: offen, transparent und leicht; seine Hauptfunktion ist eine unterge- ordnete, dienende, verbindende. Das Gefühl der Bewegung wird durch die offene, filigrane Stabkonstruktion hervorgehoben, die lichtdurchflutete Atmo- sphäre wird durch die Verglasung aller Seiten und des Daches erreicht. Im- mer sind die Sakralräume die Hauptsache, immer und allseitig sind sie in ihrer Gesamtform lesbar. Das Beleuchtungskonzept führt diese Gedanken sinngemäss weiter. Der Verbindungstrakt ist eher ein Filter denn ein Raum in sich. Dass all diesen formalen Überlegungen eine starke Symbolhaftigkeit zu Grunde liegt, ist offensichtlich. Der Architekt stellte sich die Aufgabe, an die- sem Ort für diese Gemeinde eine sehr spezifische Antwort für diesen Kir- chenbau zu geben. Ergänzend: Zum Begriff "Filter": Er bezeichnet in der Architektur ein Ele- ment, das eine optische Durchlässigkeit oder räumliche Durchgängigkeit er- möglicht, im Gegensatz zu einem geschlossenen Element. Wird der Begriff Filter auf ein Bauteil bezogen - z.B. Wände oder Decken - bedeutet er eben-
18 falls, dass eine Sichtbeziehung beabsichtigt ist, dass diese jedoch durch die materialtechnische Spezifität dieses Bauteils eine Veränderung erfährt. 1.b.Wie steht dieser Grundgedanke, diese Symbolik zur Umsetzung im Projekt des Klägers? 1.c.Welche Rolle spielt dabei der Verbindungstrakt respektive in welchem Bezug steht der Verbindungstrakt zu den Sakralräumen? Es wurde bereits ausgeführt, durch welche architektonischen Projektent- scheide die Symbolik interpretiert wurde. Je deutlicher der Gegensatz zwi- schen Sakralräumen und Verbindungstrakt zum Ausdruck kommt, desto kla- rer lesbar ist die Idee und ihr symbolischer Inhalt: die Höhle (Stein, Ei etc.) als Ort der Introversion, der Ruhe und des Gebetes kontrastiert mit dem Be- wegungsraum, der sich nach allen Seiten öffnet und verbindet. Sinngemäss weisen die Sakralräume eine einheitliche Gesamtform auf, während sich der Verbindungstrakt durch eine vielteilige Konstruktion auszeichnet. Die Sakral- räume und der Verbindungstrakt sind Antagonisten, die sich gegenseitig be- dingen, aber jeder lebt von seiner Andersartigkeit. Die Aufweichung der Un- terschiedlichkeit schwächt diesen Grundgedanken. 2.Die Expertin soll anhand der Pläne/des Projektes des Klägers und der Pläne der Beklagten respektive dem realisierten Projekt detailliert die Unterschiede betref- fend den Verbindungstrakt aufzeigen. Gegenüberstellung der Pläne des Projektverfassers zur Ausführung (Auflis- tung der wichtigsten Unterschiede): Das geschlossene Dach •trennt optisch den Innenraum vom Aussenraum •verunmöglicht die gesamtheitliche Wahrnehmung der Sakralräume •macht aus dem Verbindungsraum ein eigenständiges Element, nicht mehr ein untergeordnetes, dienendes • entbehrt in seiner Ausführung der notwendigen Raumqualität (störende Materialisierung, störende und willkürliche Oberlichter, mangelnde Qua- lität der Türausbildungen und der Anschlüsse zwischen den Bauteilen) Ergänzend: Das Konzept des Projektautors wird durch folgende Massnah- men in der Materialisierung umgesetzt: -Einheit zwischen Form und Material (Verbindungstrakt als "Steg" oder "Brücke" in Holz /Glas, Steine als Schalen in Beton / Verputz). -Minimierung der Bauteile im Sinne der Einheitlichkeit und Synthese (Stabkonstruktion für Wand, Boden und Decke im Verbindungstrakt; Wahl der Schalenform für die Kirchenräume, d.h. Wahl eines einzigen Bauteils an Stelle von zweien, nämlich Wand und Decke). -Minimierung der Materialien im Sinne der oben erwähnten konzeptionel-
19 len Gestaltungsabsichten -Hierarchisierung durch gegensätzliche Raumwirkung und Stimmungen: siehe Fragenbeantwortung A 1 a vom 02.10.2006. Das Projekt bewegt sich zwischen zwei Polen: der Gegensätzlichkeit und der Synthese. Die einzelnen Elemente finden ihre Erklärung nur im Ganzen, im Gesamtkonzept. Dieser Bedingung muss auch die Hinterfragung einzelner Teile entsprechen, d.h. immer im Hinblick auf das Ganze und auf die Gesam- tidee. Das geschlossene Dach macht aus dem Verbindungsraum ein eigenständi- ges Element, nicht mehr ein untergeordnetes, dienendes, d.h. es wird ge- nauso zu einem geschlossenen Raum wie die Steine. Die Komposition der Gesamtanlage besteht aus vier Elementen. Die Anders- artigkeit von Sakralräumen und Verbindungstrakt (Schalenkonstruktion - Stabkonstruktion) beinhaltet ein wesentliches Merkmal des Entwurfes. Die reflektierende Verglasung •wirkt geschlossen, abstossend •Die dunkle reflektierende Verglasung wirkt wie eine Leinwand, auf wel- che Zufallsbilder projiziert werden. Diese Bilderwelt hat nichts mit der ge- wünschten Ruhe und Ausstrahlung der Sakralräume zu tun; sie evoziert eher die Welt eines Shopping Centers. Das Beleuchtungskonzept •Oberlichter und Einbauleuchten können die durch das geschlossene Dach verhinderte Gesamterfassung der Schalenformen (Steine) nicht kompensieren. Die Belichtung wirkt fragmentiert statt einheitlich. Ergänzend: Gemäss Beleuchtungskonzept des Architekten und des Spezi- alisten sollte einerseits die Stabkonstruktion des Verbindungsganges ausge- leuchtet werden, anderseits die gesamten Schalenformen der Steine erkenn- bar werden. Dies wurde einerseits durch das transparente Dach (Filter), an- derseits durch eine entsprechende Anordnung der Beleuchtungskörper am Fusse der Schalen ermöglicht (perspektivische Darstellung Beilage 33 Ab- schnitt D). Die Lichtplanung unterstützt wiederum die Erkennbarkeit des Ge- samtkonzeptes. Im Gegensatz dazu wirkt die ausgeführte Lösung nicht raumbildend, sondern fragmentarisch, und natürlich sind die Schalen infolge des geschlossenen Daches nicht als Ganzes wahrnehmbar. 3.Wurde das Konzept des Klägers, wie es sich aus den Akten ergibt (Projekt- beschrieb, Raumbücher, Pläne etc.) durch die Beklagte realisiert? Die negative Antwort auf die Frage, ob das Projekt des Architekten X. reali- siert wurde, ergibt sich aus den vorhergehenden Darlegungen. Der ausge- führte Bau entspricht in wesentlichen Teilen dem Projektbeschrieb, den Raumbüchern und den Ausführungsplänen des Architekten X. nicht.
20 4.Wenn Frage 3 mit Nein beantwortet wird, was sind die konstruktiven Ursa- chen dafür, dass das Konzept nicht realisiert wurde? Der Grund, weshalb das ursprüngliche Projekt nicht ausgeführt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Aus Distanz betrachtet scheinen nicht konstruktive Gründe diese Abweichungen zur Ursache zu haben, sondern ein mangeln- des Verständnis für die notwendige Kohärenz zwischen Konzept und Umset- zung. 5.a.Aus architektonischer Sicht, welche Folgen für das Projekt hat das von der Beklagten realisierte geschlossene Dach des Verbindungstrakts im Gegensatz zu dem vom Kläger projektierten verglasten Dach? Es wurde bereits umfassend erklärt, weshalb das geschlossene Dach des Verbindungstraktes im Widerspruch zur Projektidee steht. Der ausgeführte Verbindungstrakt entbehrt der im Gesamtkonzept innewohnenden Qualität und Schlüssigkeit. 5.b. Aus inhaltlicher/symbolischer Sicht, welche Folgen für das Projekt hat das von der Beklagten realisierte geschlossene Dach des Verbindungstrakts im Gegen- satz zu dem vom Kläger projektierten verglasten Dach? Der Verbindungstrakt wirkt in seiner Ausführung banal, schlecht gestaltet, und beeinträchtigt insofern die Wirkung der Sakralräume. 6.a Aus architektonischer Sicht, welche Folgen für das Projekt hat die von der Beklagten realisierte Innen- und Aussenverglasung des Verbindungstrakts im Ge- gensatz zu der vom Kläger projektierten äusseren Glashülle? Folgen der inneren und äusseren Verglasung des Verbindungstraktes auf die architektonische Gesamtwirkung: •Die Transparenz ist verloren •Die Gesamtvision der "Steine" ist unterbunden •Die Spiegelung wirkt störend •Der Verbindungstrakt wirkt von aussen gesehen massiv 6.b.Aus inhaltlicher/symbolischer Sicht, welche Folgen für das Projekt hat die von der Beklagten realisierte Innen- und Aussenverglasung des Verbindungs-trakts im Gegensatz zu der vom Kläger projektierten äusseren Glashülle? Folgen für das inhaltlich-symbolische Verständnis der Kirchenanlage: Im Punkt 1a) wurde dargelegt, dass die Hierarchie zwischen Haupträumen (Steine) und Nebenräumen (Erschliessung und Nebenfunktionen) ein wichti- ges Element der Projektidee darstellen, dass die Unterschiedlichkeit der bei- den Konstruktionen und Raumwirkungen essenziell sind. Je klarer diese Un-
21 terschiedlichkeit zum Ausdruck kommt, desto lesbarer und schlüssiger ist das Gesamtkonzept. Dieses ist sehr stark auf die Symbolik abgestützt und wirkt umso stärker, als es erkennbar ist. Ergänzend: Zur Symbolik:
22 1.Lässt sich aus den Projektunterlagen des Klägers erkennen, dass der Ver- bindungstrakt "bloss" als Windfang dienen sollte? Wenn ja, wäre dies technisch und klimatisch realisierbar respektive tragbar gewesen? Auf Grund der technischen Projektunterlagen kann jedoch nicht davon aus- gegangen werden, dass der Verbindungstrakt bloss als Windfang dienen sollte. Die in den Plänen aufgezeigte Nutzung, die Verwendung von Isolier- glaselementen und die Überprüfung der Heizenergieberechnung SIA 380/1, welche mit dem Baubegehren eingegeben wurde, lassen darauf schliessen, dass sich der Verbindungstrakt innerhalb des Wärmedämmperimeters befin- den sollte. Grundsätzlich wäre es denkbar, den Verbindungstrakt als unbe- heizt zu betrachten. Die vorgesehen Nutzungen wie Küche und Toiletten wären in diesem Fall jedoch fragwürdig. 2. Ist aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger im Verbindungstrakt ein Wohn- raumklima schaffen wollte? Wenn ja, sind die folgenden Fragen a-c zu beantworten: Die Energiebedarfsrechnung SIA 380/1 (Bestandteil der Baueingabe) gibt Aufschluss über die Absicht der klimatischen Verhältnisse im Verbindungs- trakt. Dieser liegt innerhalb des Wärmedämmperimeters und wird als beheiz- ter Raum deklariert. Ergänzend: Die Energiebedarfsrechnung als Bestandteil der Baueingabe wird bekanntlich im Auftrag der Bauherrschaft (Ev. Kirchgemeinde) und des Architekten (X.) erstellt sowie unterschrieben. Sie basiert auf den Vorgaben des von der Bauherrschaft genehmigten Bauprojektes. Also wiedergibt sie die Absicht der Bauherrschaft und des Architekten. 2.a.War es aus der Sicht der technischen Möglichkeiten unabdingbar, das Dach des Verbindungstrakts mit einer Decke anstelle einer Verglasung zu erstellen, um im Verbindungstrakt ein Wohnraumklima zu erhalten? Nein, die Dachkonstruktion hätte mit transparenten Elementen hergestellt werden können. Die heutigen Technologien ermöglichen für den winterlichen Wärmeschutz tiefe UG-Werte mit vertretbaren Investitionskosten bis 0.5 W/m2K. Für den sommerlichen Wärmeschutz ist ein entsprechend tiefer g- Wert vorzusehen. Moderne Sonnen-Wärmeschutz Kombibeschichtungen auf der Glasplatte, sowie die Verwendung von Siebdruckrastern erlauben, Isolierglaselemente mit einem g-Wert um 10-15 % ohne aussen liegenden, mechanischen Sonnenschutz einzustellen. Die Lichttransmission ist direkt abhängig vom g-Wert und ist zur Bewertung desselben immer als Kombina- tionszahl zu nennen. Die Lichttransmission eines Isolierglaselementes mit ei- nem g-Wert von 15 % liegt bei ca. 20 %. 2.b.War es aus der Sicht der technischen Möglichkeiten unabdingbar, die Wände des Verbindungstrakts innen und aussen zu verglasen, um im Verbindungstrakt ein
23 Wohnraumklima zu erhalten? Nein, eine Verglasung ausserhalb der Tragstruktur mit einem tiefen U G -Wert von ca. 0.5 W/m2K für den winterlichen Wärmeschutz, sowie ein g-Wert von ca. 15 % für den sommerlichen Wärmeschutz würde ein annehmbares Wohnraumklima schaffen. Um einer möglichen Überhitzung in Extremtagen im Sommer entgegenzuwirken, wäre es in diesem Fall sinnvoll, Öffnungsflü- gel für eine natürliche Lüftung einzubauen. Diese Lüftungsflügel sind vor- zugsweise mit elektromechanischen Antrieben auszurüsten und über eine thermisch reagierende Steuerung zu kontrollieren. Ergänzend: Der Architekt X. hat eine aussen liegende Verglasung der Stab- konstruktion vorgesehen (Raumblätter 4 vom 27.10.98 und 16.11.98 - Bei- lage 7a und 7b sowie Beilage 33 Kapitel F Materialisierung). Die Antwort hält klar fest, dass eine innere und eine äussere Verglasung nicht notwendig sei, d.h. dass eine äussere Verglasung diese Anforderungen er- füllen kann. In der weiteren Ausführung wird die Plausibilität dieser Behaup- tung technisch belegt. Der Kostenaspekt war nicht Gegenstand der Frage. Die Verneinung [der Notwendigkeit einer inneren und äusseren Verglasung unter Hinweis auf den aktuellen Stand der Technik und Lösungen, wie sie zum heutigen Zeitpunkt gewählt würden] geht ebenfalls von der Annahme aus, dass die Dachkonstruktion dieselbe Verglasung wie die seitlichen Fas- saden aufweist, wie dies das Ausführungsprojekt vorsah. 2.c.Hätte es Alternativen gegeben, um ein Wohnraumklima im Verbindungstrakt herzustellen, ohne dass das Konzept respektive die dem Projekt des Klägers inne- wohnende Symbolik aufgegeben hätten werden müssen? Ja, siehe b) 3. Wäre das Projekt des Klägers oder aber eine Alternative dazu, welche sich an dessen Konzept gehalten hätte, finanziell im Rahmen des heute erstellten Ver- bindungstraktes realisierbar gewesen? Es darf davon ausgegangen werden, dass die verglaste Dachkonstruktion sowie die verglasten Wände mit der für ein Wohnraumklima erforderlichen Dreifach-Isolierverglasung mehr als die installierte Lösung gekostet hätte. 4. Drängten sich gewisse Änderungen in der Ausführung des Verbindungstrakts im Vergleich zum Projekt des Klägers auch aus finanziellen Gründen auf? Das zur Verfügung stehende Budget für die Fassadenkonstruktion ist uns nicht bekannt. Eine filigrane Fassadenkonstruktion mit Dreifach-Isoliervergla- sungen mit Siebbedruckung, einem UG-Wert von 0.5 W/m2K, einem g-Wert von ca. 15 % sowie einer Lichttransmission von ca. 20 % kostet ca. CHF 1'300.— bis CHF 1'500.— pro m2. Eine derartige Konstruktion würde den architektonischen Vorgaben des Projektes X. entsprechen und ein Wohn- raumklima im Verbindungstrakt garantieren, falls dies überhaupt gefordert ist.
24 Ergänzend: Die Expertin hat zur Beurteilung der technischen Fragen einen Fassadenspezialisten beigezogen, dessen Name und fachliche Qualifikatio- nen der Expertise beigelegt wurden. Es kann sich bei der Beantwortung der Fragen nicht um nachvollziehbare Berechnungen, sondern nur um die Beur- teilung der Plausibilität handeln. .... Grundsätzlich gilt in Bezug auf die Aussagen bezüglich Fassadentechnik, dass vom heutigen Wissensstand und von den heute gültigen Energieanfor- derungen ausgegangen wurde. Folglich bezieht sich auch die Einschätzung von Kosten auf die aktuelle Situation. Die Glastechnik und insbesondere die Beschichtungstechnik haben sich aufgrund der stetig steigenden Anforderun- gen an Energieoptimierung weiterentwickelt. Es kann jedoch davon ausge- gangen werden, dass auch zum Zeitpunkt der Ausführungsplanung 1998 die Möglichkeiten bestanden, die vom Projektverfasser beabsichtigte Fassaden- verglasung technisch korrekt auszuführen. 4.Um die aus den Akten und Rechtsschriften der Parteien hervorgehen- den Beschreibungen und Hinweise auf die baulichen Raum- und Materialverhält- nisse und die Örtlichkeiten im weiteren Sinne besser nachvollziehen zu können, wurde zudem an Ort und Stelle in C. ein Augenschein durchgeführt, an welchem die gesamte Zivilkammer sowie die Parteien beziehungsweise deren Organe und ihre Rechtsvertreter teilnahmen. Die Parteien erhielten dabei Gelegenheit, das Ge- richt vor Ort auf entsprechende Gegebenheiten/Tatsachen im gesamten Aussenbe- reich sowie im Innenbereich des Verbindungstrakts aufmerksam zu machen. Mit Bezug auf den Verlauf und das Ergebnis des Augenscheins wird auf das Protokoll vom 04. September 2007 (act. IX.48) verwiesen. Auf die aus dem Augenschein ge- wonnenen Erkenntnisse wird allenfalls in den Erwägungen zurückzukommen sein. 5.An der unmittelbar im Anschluss an den Augenschein durchgeführten mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht in Chur waren der Kläger X. mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Barandun, sowie ein Or- ganvertreter der beklagten Evangelischen Kirchgemeinde und deren Rechtsvertre- ter, Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rechtseiner, anwesend. Eine Substitutionsvollmacht für Rechtsanwalt Barandun wurde eingereicht. Die Parteien haben die verlangten Gerichtskostenvorschüsse geleistet. Einwendungen gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine erhoben. Auf die ursprünglich bei- derseits gestellten und in der Beweisverfügung vorbehaltenen Anträge der Parteien auf die Einvernahme zahlreicher (Sachverständigen)Zeugen haben die Parteien nachgehend verzichtet (act. I.16, I.17). Nachdem die in den Rechtsschriften bean- tragten Zulassungen der Parteien respektive ihrer Organe zur Beweisaussage an
25 der Hauptverhandlung ebenso wenig aufgegriffen wurden, konnte das Beweisver- fahren ohne Ergänzungen geschlossen werden. Die Rechtsvertreter der Parteien bestätigten und begründeten in ihren Vor- trägen im Übrigen die in ihren Rechtsschriften gestellten Rechtsbegehren. Die schriftlichen Zusammenfassungen der mündlichen Vorträge beider Rechtsvertreter wurden zu den Akten genommen. 6.Den Parteien wurde das Urteil vom 03./04. September 2007 gestützt auf Art. 121 Abs. 2 ZPO am 06. September 2007 im Dispositiv ohne Begründung schriftlich eröffnet. Mit Schreiben vom 24. September 2007 verlangte der Rechts- vertreter der Evangelischen Kirchgemeinde innert Frist die vollständige, schriftlich begründete Ausfertigung des Urteils. Auf die Begründungen zu den Anträgen und auf das weitere Beweisergebnis ist nachfolgend in den Erwägungen einzugehen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.1.Eintreten – Zuständigkeit Gerichtsstand und sachliche Zuständigkeit sind von Amtes wegen zu prüfen. Verletzungen von Immaterialgüterrechten, wie sie hier geltend gemacht werden, fal- len unter den weit auszulegenden Begriff der unerlaubten Handlung nach Art. 25 GestG (Barbara K. Müller, Stämpflis Handkommentar, URG, Bern 2006, N 9 ff. Vor- bemerkungen zu Art. 61-66). Die daraus resultierenden Ansprüche können somit wahlweise beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder am Handlungs- oder am Erfolgsort oder am Wohnsitz der belangten natürlichen Person beziehungsweise am Sitz der belangten iuristischen Person, Anstalt oder öffentlich- rechtlichen Körperschaft eingeklagt werden (Art. 25 und Art. 3 GestG). Über die örtliche Zuständigkeit beziehungsweise darüber, an welchen genauen Ort er für den Gerichtsstand anknüpft, hat sich der Kläger nicht ausgelassen. Das ist auch nicht notwendig. Zumindest 3 der 4 gesetzlichen, alternativen Wahlgerichtsstände (Sitz der beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaft Kirchgemeinde (C.); Wohnsitz des Klägers (D.); Ort der Verletzungshandlung (Bau in C.)) liegen im Kanton Graubün- den, womit der Kläger eine gültige Wahl getroffen hat. Eine nähere Festlegung der Örtlichkeit innerhalb des Kantonsgebiets, an die für den Gerichtsstand anzuknüpfen ist, ist im Übrigen entbehrlich, denn nach dem übergeordneten Recht von Art. 64
26 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und ver- wandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1) haben die Kantone das Gericht zu bezeichnen, das in dieser Rechtsmaterie für das ganze Kantonsge- biet als einzige kantonale Instanz für Zivilklagen zuständig ist. Die ausführende kan- tonale Prozessvorschrift von Art. 20 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2007 und daher zur Zeit der Urteilsfällung geltenden Fassung bestimmte, dass alle Zivilklagen aus gewerblichem Rechtsschutz des Bundes und aus dem Bundesgesetz betref- fend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, vorbehältlich ihrer Ver- bindung mit der Strafklage, bis zu einem Streitwert von 8'000 Franken vom Kan- tonsgerichtsausschuss (Art. 20 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO) und bei einem darüber liegenden Streitwert vom Kantonsgericht (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) zu beurteilen sind, wobei in beiden Fällen kein Vermittlungsverfahren vorausgeht (gemäss der durch Ziff. 6 des Anhangs zum neuen Gerichtsorganisationsgesetz vom 31. August 2006 (GOG) geänderten und auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Fassung von Art. 20 Abs. 2 ZPO besteht nunmehr eine streitwertunabhängige erstinstanzliche Zustän- digkeit des Kantonsgerichts in allen Rechtssachen für die das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht (AGS, Kantonsamtsblatt 2006, S. 4554 ff., 2007, S. 1039)). 1.2.Angesichts der Natur des geschützten Rechtsguts der Urheberpersön- lichkeit und des ideellen Charakters eines Teils der daraus erwachsenden Befug- nisse (Veröffentlichungsrecht, Ausstellungsrecht, Anerkennung als Urheber, Zu- trittsrecht, Wahrung der Werkintegrität) stellt sich die Frage, ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, da zumindest mit den angesprochenen Befugnissen bei genauer Betrachtung nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A. Bern 2001, S. 387 N 139 f.; BGE 108 II 77). Dass unter Umständen eine Leistung zu erbringen ist, die mit öko- nomischen Nachteilen für die beklagte Partei verbunden ist (Urteilspublikation), än- dert daran nichts. In Fällen, die sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermö- gensrechtliche Aspekte aufweisen, ist darauf abzustellen, ob das geldwerte oder das ideelle Interesse des Klägers überwiegt (BGE 108 II 77, E. 1a). Das Feststel- lungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 ist nicht vermögensrechtlicher Na- tur. Der Kläger verlangt des Weiteren die richterliche Verpflichtung der Beklagten zum Abriss des Verbindungstrakts und dessen Neuaufbau nach seinen Plänen – eine Massnahme, welche die Beklagte auf schätzungsweise mehrere hunderttau- send Franken zu stehen käme. Dass die Beklagte eine solche Vermögenseinbusse erleide, ist zum einen aber nicht der Klagezweck, sondern lediglich die Folge davon, dass damit die Persönlichkeit und das berufliche Ansehen des Klägers in der Öf-
27 fentlichkeit wiederhergestellt werden sollen, und zum anderen kann der Wert dieser persönlichen Wiedergutmachungsmassnahme für den Kläger nicht ohne weiteres mit der der Gegenpartei daraus zwangsläufig erwachsenden Vermögenseinbusse gleichgesetzt werden. Denn die einschlägige Vermögenseinbusse bei der Beklag- ten führt nicht zu einem geldwerten Vermögenszuwachs beim Kläger. Auch wenn es sich um eine Leistung handelt – aus der allein massgeblichen Klägersicht besteht diese nicht im Abriss und im Wiederaufbau des Verbindungstrakts, sondern quali- tativ und quantitativ in etwas ganz anderem, nämlich in der dadurch bewirkten Re- paration des tort moral. Insoweit wird damit letztlich kein ökonomischer Zweck ver- folgt. Analog verhält es sich mit den Klagebegehren Ziffer 4 (Verbot, den Glocken- turm abweichend von den klägerischen Plänen zu erstellen) und Ziffer 5 (Urteilspu- blikation). Das Begehren auf Genugtuungszahlung ist das einzige Rechtsbegehren, das einen Vermögenszuwachs beim Kläger bewirken würde, und daher vermögens- rechtlicher Natur sein könnte. Dabei handelt es sich jedoch um ein Eventualbegeh- ren zum Hauptbegehren von Ziffer 2 (Abriss des Verbindungstrakts und Neuaufbau nach den klägerischen Plänen). Somit ist festzustellen, dass keines der klägeri- schen Hauptbegehren (Ziffern 1, 2, 4 und 5) einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, so dass die Klage als überwiegend nicht vermögensrechtlicher Natur zu qualifizie- ren ist. Analog dem System bei ordentlicher erstinstanzlicher Zuständigkeit auf Stufe Bezirk (Art. 17-19 ZPO, insbesondere Art. 19 Ziff. 2 ZPO) muss davon ausge- gangen werden, dass für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Urheberrechts bereits nach dem bisherigen Verfahrensrecht das Kantonsge- richt (Zivilkammer in 5er Besetzung) zuständig war. Für den Fall der Qualifikation der Streitigkeit als vermögensrechtliche wäre im Übrigen die eingangs erwähnte Streitwertgrenze mit der als Eventualbegehren ausgestalteten Genugtuungsforde- rung von 250'000 Franken bei weitem überschritten, so dass in jedem Fall das Kan- tonsgericht (Zivilkammer in 5er Besetzung) örtlich, sachlich und funktionell direkt zuständig ist. 1.3.Es kann zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Ur- heberpersönlichkeitsrecht unterschieden werden. Das allgemeine Persönlichkeits- recht bezieht sich auf die Person, auf ihre Geltung als Mensch unabhängig von ur- heberrechtlichem Schaffen, währenddem das Urheberpersönlichkeitsrecht nur die ideellen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk betrifft, also durch den Bezug auf ein vom Urheber geschaffenes Werk charakterisiert ist (Peter Hafner, Das Ver- hältnis urheberrechtlicher Befugnisse zum Eigentum am Werkexemplar, Diss. Zürich 1994, S. 25). Gemäss Rechtsprechung stellt das Urheberpersönlichkeits- recht einen Teil oder eine besondere Seite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
28 dar, dessen Schutz sich aus Vorschriften des URG, vor allem aber aus Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sowie aus der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Art. 6 bis RBUe, SR 0.231.12-15) ergibt (BGE 117 II 466 E. 3, 113 II 306 E. 4a, 110 II 411 E. 3a, 96 II 409 E. 6, 84 II 570 E. a, 69 II 53 E. 4), wobei allerdings die spezialgesetzlichen Normen des URG in den von ihnen erfass- ten und abschliessend geregelten Bereichen den Bestimmungen über das allge- meine Persönlichkeitsrecht vorgehen (BGE 129 III 715 E. 4.2, unter Hinweis auf Ivan Cherpillod, SIWR, Bd. II/1, 2. A. Basel 2006, S. 33 f.). Gemäss Cherpillod (a.a.O., S. 35 f.) muss der in Art. 11 Abs. 2 URG aufscheinende Begriff der Verlet- zung der Persönlichkeit daher innerhalb des Urheberrechts und nicht als Verwei- sung auf den allgemeinen Persönlichkeitsschutz von Art. 27 ff. ZGB ausgelegt wer- den. Als Rechtsgrundlage für die Hauptfrage der Urheberpersönlichkeitsverletzung bezieht sich denn auch der Kläger primär auf den im Abänderungsrecht des Ei- gentümers von ausgeführten Bauwerken (Art. 12 Abs. 3 URG) enthaltenen Vorbe- halt zu Gunsten von Art. 11 Abs. 2 URG, wonach selbst bei vertraglicher oder ge- setzlicher Befugnis einer Drittperson zur Werkänderung oder zur Verwendung zwecks Schaffung eines Werks zweiter Hand, sich der Urheber jeder Entstellung des Werks widersetzen kann, die ihn in der Persönlichkeit verletzt. Der Kläger führt zwar an einer Stelle aus, mit der vorbehaltlosen Begebung des zweckbestimmten Werkexemplars habe er wohl auf gewisse persönlichkeitsrechtliche Ansprüche ver- zichtet, ein solcher Verzicht auf Befugnisse sei jedoch insoweit unbeachtlich, als er die Schranken des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes missachte. Mit dem allge- meinen Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 ZGB setzt er sich indessen nicht wei- ter auseinander. Selbst wenn man davon ausgehen will, dass die gesetzliche An- spruchsgrundlage für den durch Art. 11 Abs. 2 URG geschützten Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts in Art. 28 ZGB liegt (so Hafner, a.a.O., S. 25 ff., ins- besondere S. 30 f.), so besteht kumulativer Rechtsschutz, und es hätte die für zivil- rechtliche Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige einzige kantonale Instanz den An- spruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, also auch unter jenem des allge- meinen Persönlichkeitsrechts, zu prüfen (Hafner, ebenda, S. 36, insbesondere Fn. 85, mit Hinweisen). 2.Eintreten – Rechtsbegehren Der Kläger hat ausgeführt, die Ziffern 1 und 2 seines Rechtsbegehrens bil- deten [materiell] eine Einheit; sie seien bloss aufgrund des prozessualen Antrags (vorgängige Durchführung einer separaten Hauptverhandlung zur Feststellung der Urheberrechtsverletzung) auseinander gehalten worden. Die Beklagte ihrerseits be-
29 streitet generell die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens gemäss Rechtsbegeh- ren Ziffer 1. Sie schliesst auf Nichteintreten und greift zur Begründung vorab ihren bereits im ersten Prozess erhobenen Haupteinwand auf, dass eine Feststellungs- klage gemäss Art. 61 URG nach der Rechtsprechung nur zulässig sei, wenn die Klagepartei ein erhebliches Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Art an sofortiger Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses habe, die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richter- liche Feststellung behoben werden könne, die Fortdauer der Ungewissheit der kla- genden Partei nicht zumutbar sei und keine Leistungs-, Gestaltungs- oder Unterlas- sungsklage zur Verfügung stehe. Da X. grundsätzlich eine Leistungs- beziehungs- weise Unterlassungsklage offen stehe, fehle das Rechtsschutzinteresse an einer Feststellungsklage. Damit scheitert die Beklagte. 2.1.Die Zivilkammer hat in ihrer Vorabentscheidung vom 16. Februar 2004 zu den Prozessvoraussetzungen an der ersten von X. eingereichten Klage bemän- gelt, dass das dortige Begehren auf Feststellung, dass "das Urheberrecht des Klä- gers an seinem geistigen Eigentum betreffend den Neubau der evangelischen Kir- che C. durch die Beklagte verletzt worden sei", eine allzu pauschale, nicht veröf- fentlichungsfähige Aussage darstelle und es zudem unzulässig sei, vorab eine selbständige, auf Feststellung der Verletzung und Urteilspublikation beschränkte Klage zu erheben, wenn sich der Kläger erklärtermassen nicht damit begnüge werde, sondern für den Fall des Obsiegens in einem zweiten Prozess in Form eines Unterlassungs- und eines Beseitigungsbegehrens zusätzlichen Rechtsschutz nach Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG beanspruchen und darüber hinaus Schadenersatz oder Genugtuung fordern wolle (Art. 62 Abs. 2 URG). Ein solches zweistufiges Ver- fahren, ein eigentlicher Doppelprozess, wäre in der Tat eine unnötige und übermäs- sige Beanspruchung des Gerichts (und der Gegenpartei), woran vernünftigerweise kein beachtliches Interesse bestehen kann (so Bernhard Bodmer, Die allgemeine Feststellungsklage im schweizerischen Privatrecht, Diss. Basel 1984, S. 100). 2.2.Wie jedes Rechtsbegehren muss das Feststellungsbegehren substan- ziert sein, das heisst die das Klagefundament bildenden Tatsachen müssen in ihren Einzelheiten behauptet werden (Peter Heinrich, Kommentar DesG (Designgesetz), 2002, N 33.70 zu Art. 33 DesG). Das neue Klagebegehren ist als solches genügend bestimmt, geht doch im Gegensatz zur ersten Klage nunmehr aus dem allenfalls zum Urteilsdispositiv zu erhebenden Feststellungsbegehren gemäss Rechtsbegeh- ren Ziffer 1 hervor, in welchem Verhalten der Beklagten (von den Plänen bezie- hungsweise vom Werk abweichendes Bauen) und in welchen Auswirkungen für die
30 Werkintegrität (Werkzerstörung/-entstellung durch dunklen, spiegelnden, den Sa- kralbau konkurrenzierenden Verbindungstrakt) sich eine Urheberrechtsverletzung manifestieren soll. Die Beklagte weist darauf hin, Urheberrechtsverletzungen, könn- ten nur an einem Werk der Literatur und der Kunst begangen werden, und macht geltend, das Feststellungsbegehren sei nach wie vor zu unbestimmt, als dass es zum Urteil erhoben werden könne, weil der Kläger im Begehren nicht sage, was Objekt der Verletzung sei. Diese Meinung kann das Gericht nicht teilen. Aus dem Sachzusammenhang, den Akten und den im Rechtsbegehren aufscheinenden Be- griffen "Projektidee", "Gesamtkonzept" und "Kirchenbau" geht hinreichend klar her- vor, dass objektseitig nur das vom Kläger geschaffene Gesamtwerk gemeint sein kann, wie es in den plangemäss ausgeführten Teilen der 1. Bauetappe (Sakral- räume) und den Plänen, Detailplänen und Bauausschreibungen für die 2. Baue- tappe (Verbindungstrakt) zum Ausdruck kommt. Das genügt. Daneben knüpft der Kläger an das Feststellungsbegehren neu drei Leis- tungsbegehren (Rück- und Neubau Verbindungstrakt, eventualiter Genugtuung; Ur- teilspublikation) und ein Unterlassungsbegehren (Verbot, den Glockenturm abwei- chend von seinen Plänen zu erstellen). Damit sind die beiden vorerwähnten Mängel der ersten Klage mit dem neuen Klagebegehren behoben. 2.3.1.In seiner Replik hat der Kläger ausgeführt, das Feststellungs- begehren sei im Zusammenhang mit seinem prozessualen Antrag zu sehen, diese Frage vorab in einem separaten Verfahrensschritt entscheiden zu lassen. Das Fest- stellungsbegehren betreffe somit "das rein prozessuale Anliegen, den materiellen Entscheid über die weiteren Rechtsbegehren leichter herbei zu führen". Einer sol- chen speziellen prozessualen Rechtfertigung bedarf das auf Urheberrechtsverlet- zung gerichtete positive Feststellungsbegehren allerdings nicht. Die klägerische Auffassung verträgt sich materiellrechtlich im Übrigen schlecht mit seinem Begeh- ren auf Urteilspublikation, ist doch davon auszugehen, dass auch nach Meinung des Klägers der Umstand der Verletzung, ihre richterliche Feststellung, publiziert werden soll. Übersehen wird auch beklagtenseits, dass die Möglichkeit Leistungs-, Unterlassungs- und/oder Gestaltungsansprüche geltend zu machen, die gleichzei- tige Erhebung eines materiellrechtlichen Feststellungsanspruchs nicht a priori aus- schliesst. Die positive Feststellungsklage konnte unter gewissen Voraussetzungen bereits nach früherem Recht mit anderen Ansprüchen auf urheberrechtspezifische Wiedergutmachung kumuliert werden. Nach zutreffender Meinung ist die Feststel- lungsklage nach neuem Recht nicht mehr subsidiär zu den Leistungsklagen, son- dern zum selbständigen Rechtsbehelf des URG geworden (Barrelet/Egloff, Das
31 neue Urheberrecht, 2. A. Bern 2000, N 1, 2 zu Art. 61; Lucas David, SIWR I/2, 2. A. Basel 1998, S. 95; in diesem Sinne auch zur allgemeinen Feststellungsklage Bod- mer, a.a.O., S. 100 ff.). Das Recht an der Persönlichkeit gehört zu den absoluten, gegenüber jedermann geschützten Rechten. Es unterscheidet sich von den sachen- rechtlichen und von den gewerblichen Herrschaftsrechten namentlich darin, dass es nicht bloss in seinem materiellen und vermögensmässigen, sondern auch und sogar primär in seinem idealen Gehalt und Bezug geschützt ist. Rechtsschutz ist auch dort zu gewähren, wo eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Persönlichkeit sich schadensmässig überhaupt nicht auswirkt oder nicht die Intensität erreicht, die einen haftpflichtrechtlichen Genugtuungsanspruch zu begründen vermöchte. Bei der Durchsetzung dieses Schutzes fallen der Feststellungsklage wichtige Aufgaben zu. Ein Verletzter braucht sich eine durch abgeschlossene Verletzungshandlungen bewirkte und zum Dauerzustand gewordene Beeinträchtigung seines Ansehens nicht gefallen zu lassen. Es ist ihm vielmehr ein schutzwürdiges Interesse daran zuzuerkennen, mit einer Feststellungsklage seine Rehabilitation zu erreichen (BGE 123 III 354 E. 1c/1d, zu Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG, Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Haupt- funktion der positiven Feststellungsklage ist die Beseitigungsfunktion, da mit ihr ein widerrechtliches Verhalten und die sich daraus ergebenden Folgen in den Augen der Adressaten korrigiert werden sollen. Sie ist eine von mehreren in Frage kom- menden Massnahmen, deren Ziel die Rehabilitation des Verletzten durch Beseiti- gung eines rechtswidrigen Dauerzustandes ist. Die Feststellungsklage ist auch dann zulässig, wenn sie als Mittel eingesetzt wird, um eine bestehende Verletzung oder deren störende Auswirkungen zu beseitigen und insofern eine Leistungsklage in Form einer Feststellungsklage vorliegt (Müller, a.a.O., N 7 zu Art. 61 URG, mit Hinweis auf Bodmer, a.a.O., S. 91 f.). Dannzumal handelt es sich eben nicht mehr um eine reine Feststellungsklage, sondern im Kontext eines entsprechend mehr- gliedrigen Rechtsbegehrens funktionell um ein Leistungsbegehren im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b URG. Soweit die gerichtliche Feststellung der Widerrechtlichkeit dem Verletzten Satisfaktion zu verschaffen vermag, lässt sie sich als eine Art "geld- fremde Genugtuung" auffassen, weshalb der positiven Feststellungsklage aner- kanntermassen auch Genugtuungsfunktion zukommen kann (BGE 123 III 354, E. 1c, mit Hinweis auf Max Kummer, Der zivilprozessrechtliche Schutz des Persönlich- keitsrechts, ZBJV 103/1967, S. 109 und Brehm, Berner Kommentar, N 107 zu Art. 49 OR); insoweit stellt sie per se eines der möglichen Mittel zur Reparation des tort moral dar (David, a.a.O., S. 96; vgl. zum Ganzen auch Müller, a.a.O., N 3, 10 zu Art. 61 URG, mit weiteren Hinweisen). Auch mangels Erfolgsaussichten einer Leis- tungsklage nach Art. 62 URG stellt sie gegebenenfalls das einzige Erfolg verspre-
32 chende und daher zulässige Mittel dar, was indessen nicht als Voraussetzung für ihre Zulässigkeit zu definieren ist. 2.3.2.Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist im Speziellen das Feststellungsbegehren gegenständlich nicht nur zulässig sondern – zumindest denklogisch – geradezu eine Notwendigkeit. Der Kläger hat das in Art. 66 URG ge- setzlich vorgesehene Leistungsbegehren auf Urteilsveröffentlichung gestellt. Im Sinne einer Voraussetzung für Anordnung und Vollstreckung der Urteilspublikation führt kein Weg daran vorbei, dass der Richter im Dispositiv seiner Entscheidung vorausgehend die Urheberrechtsverletzung als solche feststellen muss (in diesem Sinne wohl auch: Müller, a.a.O, N 3 zu Art. 61 URG; Christoph von Graffenried, Vermögensrechtliche Aspekte bei Urheberrechtsverletzungen, Zürich 1993, S. 118, unter Hinweis auf BGE 82 II 359, 104 II 134; Heinrich, a.a.O., N 33.68 zu Art. 33 DesG; Staub/Celli, Designrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über den Schutz von Design, Zürich 2003, N 12 zu Art. 33 DesG; eindeutig: David, a.a.O., S. 9, 96; ebenso Alois Troller, Immaterialgüterrecht, Bd. II, 3. A. Basel 1981, S. 967, unter Hinweis auf BGE 77 II 184, 82 II 346 E. 4/5). Ganz allgemein soll der Richter nur das anordnen und es auf eine Weise anordnen, die sinnvoll vollstreckt werden kann. In der Regel ist nur die Quintessenz einer richterlichen Entscheidung, das heisst das Rubrum inklusive Betreff und das Urteilsdispositiv, ohne Erwägungen, zu ver- öffentlichen. Wenn in den Augen der Leser der entsprechenden Printmedien ein dort früher erzeugter Eindruck nunmehr als falsch zu korrigieren oder sonst etwas richtig zu stellen sein soll, muss gesagt werden, um was es sich handelt, ansonsten die blosse Publikation des Urteilsdispositivs buchstäblich sinnlos wäre. Ohne die in Dispositivziffer 2 (Urteilspublikation) integrierte Dispositivziffer 1 (Feststellung der Urheberrechtsverletzung) wäre die Urteilspublikation dem Leser schlicht unver- ständlich (vgl. Urteilsdispositiv am Ende) und könnte ihre klärende Beseitigungs- und Wiedergutmachungsfunktion gar nicht erfüllen. Insoweit ist das klägerische Feststellungsbegehren materiellrechtlicher Natur. Die Kontroverse, ob die Feststel- lung der Urheberrechtsverletzung in einer separaten Dispositivziffer zu formulieren ist oder nicht, ist ein formalistischer Streit um des Kaisers Bart, der hier nicht weiter zu pflegen ist. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Feststellung ist zu bejahen, wenn – wie hier – die Verletzung des Urheberrechts von der beklagten Partei bestritten wird. Dabei ist unerheblich, ob sich die Verletzung weiterhin störend auswirkt (Rehbinder, Kommentar URG, 2001, N 2 zu Art. 61 URG, mit Hinweis auf sic! 2000, 189).
33 2.3.3. Auch die weiteren Argumente der Beklagten zum Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren gehen fehl: a.Die Beklagte wendet ein, soweit der Kläger das Gesamtkonzept und die Projektidee als urheberrechtlich geschützte Werke begreife, liege er falsch. Kon- zepte und Ideen würden nicht als Werke im urheberrechtlichen Sinne gelten. Urhe- berrecht sei weder Konzept- noch Ideenschutz, sondern immer werkbezogen. Man- gels Schutz von Gesamtkonzept/Projektidee könne es von vorneherein keine dies- bezügliche Feststellung der Verletzung geben. Dass Ideen als solche nicht des Ur- heberschutzes fähig sind, ist zutreffend. Dass Konzepte a priori ungeschützt sein sollen, ist irrig. Konzept heisst Entwurf oder Plan/Programm für ein Vorhaben. Das ist nicht Gedanke, sondern bereits konkret geäusserte Darstellung und Formge- bung. Die klägerischerseits durchwegs verwendeten Begriffe "Gesamtkonzept" und "Projektidee" lassen sich unter dem hier allein interessierenden Aspekt des Urhe- berschutzes sinnvollerweise vornehmlich auf Raumgestaltung beziehen und sind somit Inbegriff genau jenes Ergebnisses schöpferischen Wirkens, das geeignet ist, ein Werk im Sinne des URG darzustellen. Auch Entwürfe, und seien sie noch so rudimentär, sind geschützt, wobei es sich vorliegend gar nicht um solche skizzen- hafte, unfertige Produkte handelt, sondern überwiegend um Detailpläne, Baube- schreibungen und Arbeitsausschreibungen, die nach den Regeln der Bautechnik ausführungsreif und zum Teil ausgeführt sind. Unter Konzept mag man ferner etwas unscharf auch die sinnbildliche Bedeutung der gesamten Erscheinung oder einzel- ner Raumgestaltungselemente und ihre Beziehung zueinander, das heisst die dem Werk und seien Teilen zugrunde liegenden und ihr Verhältnis metaphorisch er- klärenden Anschauungen, (Wert)Vorstellungen, Leitideen, Weltbilder und derglei- chen verstehen. Dass solche "Konzepte" (eher Konzeptionen) ungeschützt sind, ist insoweit bedingt zutreffend, als bei der architektonischen Rezeption einer Metapher, das Sinnbild als solches respektive die gedanklich hergestellte Beziehung zwischen dem (fremden) Bild und dem Schöpfungsergebnis ungeschützt sind. Verstanden als sinnbildlich wertfreie, raumgestalterisch erfahrbare Ordnungsmässigkeiten sind Raumbeziehungen im Licht der sich stets auf das Gesamte beziehenden Werkinte- grität jedoch beachtlich. Man mag sodann zustimmen, dass das Feststellungsbe- gehren "relativ kompliziert, nicht leicht verständlich formuliert" ist. Unzutreffend ist dagegen, dass der Kläger darin ausschliesslich die seinem Geist entspringenden Gedanken, Motivationen und ethischen Wertkonzeptionen für den Kirchenplan und nicht das in den technischen Plänen und sonstigen Mitteilungsträgern vermateriali- sierte Werk selbst als Schutzobjekt definiert haben soll. Es ist offensichtlich, dass er sich auf seine gesamten Ausführungspläne und den realisierten Sakralbau, inso-
34 weit dessen Realisierung plangemäss war, als Objekte der Verletzung seines Urhe- berrechts stützt. Darauf wird zurückzukommen sein. b.Der Kläger hat verschiedentlich ausgeführt, dass er "nur eine Urhe- berrechtsverletzung betreffend den Verbindungstrakt der evangelischen Kirche in C. geltend macht". Das Kantonsgericht solle sich der Überprüfung der Urheber- rechtsverletzung und ihrer Folgen nur bezüglich des Verbindungstrakts annehmen. Die Beklagte will den Kläger dabei behaftet sehen und daraus prozessual Kapital schlagen, indem alle klägerischen Ausführungen zu den übrigen Projektteilen nicht nur überflüssig, sondern irrelevant und vom Gericht daher nicht zu hören seien. Dem ist nicht beizupflichten. Die Beklagte verwechselt Tatsache und Rechtsanwen- dung – Ursache (Plan-/Werkabänderung) und Wirkung (verletzende Entstellung). Die Selbstbeschränkung des Klägers ist dahin zu verstehen, dass er sich bei der Beurteilung der Verletzung ausschliesslich auf die unplanmässige Realisation des Verbindungstrakts als Ursache beruft – obwohl es noch andere Ursachen für eine relevante Werkentstellung geben soll (Innenausbau der Sakralräume: Fensterlai- bungen, Lüftungsöffnungen, innere Schalenradien, Innenverputz, Bodenkonstruk- tion/Bodenmaterial, Raumtüren). Die stillschweigende Auffassung der Beklagten, einzelne Baukörper, Gestaltungsräume und -elemente könnten isoliert Gegenstand der Entscheidung über die Verletzung sein, ist abzulehnen. Das ist nur dann der Fall, wenn das betreffende Teilelement des (Gesamt)Werks für sich ein Werk dar- stellt (Art. 2 Abs. 2 URG). Auf eine solche Qualität des Verbindungstrakts beruft sich der Kläger jedoch nicht, und er beantragt auch nicht die Feststellung, die unplan- mässige Realisierung des Verbindungstrakts stelle per se, in ihrer isolierten Wirkung am Verbindungstrakt eine Verletzung seines Urheberrechts dar. Das Werk ist ein geschlossenes Ganzes (Max Kummer, Das urheberrechtlich schützbare Werk, Bern 1968, S. 43, 87 ff.). Es ist unteilbar. Bei der Prüfung der Verletzungsfrage ist das Werk nur insofern einer zergliedernden Betrachtung zugänglich, als man sich mit den Abänderungen als Ursachen für eine mögliche Urheberrechtsverletzung be- schäftigt. So kann namentlich in der Architektur das Werkattribut der Individualität und Originalität gerade darin liegen, dass mehrere Baukörper zu einem Gesamt- komplex geordnet und in bestimmter Weise in die Landschaft eingefügt sind (Helmut Haberstrumpf, Handbuch des Urheberrechts, Berlin 1996, N 89; Pedrazzini in BR 1993, S. 4. Ziff. 2.3), wobei auch mehrere für sich banale Alltagsgut darstellende Teilstücke zusammen Individualität erlangen können (vgl. die anschaulichen Bei- spiele des Mosaiks und der Dichtkunst bei Kummer, Das urheberrechtlich schütz- bare Werk, a.a.O., S. 42 f., 87). Abänderungen von oder an unselbständigen Werk- teilen sind letztlich solche am Werk. Bei der rechtlichen Beurteilung von Eingriffen
35 in die Werkintegrität ist stets das Ganze zu betrachten. Richtig verstanden, hat sich der Kläger denn auch nur auf den Verbindungstrakt als Abänderungs- und Hand- lungsobjekt im Sinne von Ursache beschränkt, nicht aber als eigenständiges Ver- letzungsobjekt/Erfolgsobjekt. Er behauptet anhand des realisierten Verbindungs- trakts unerträgliche Eingriffe ins gesamte Werk. Andernorts hat er denn auch präzi- siert, im Wissen darum, dass bei Bauwerken auf eine Urheberrechtsverletzung nur zu erkennen sei, wenn die Abweichungen vom geschützten Werk eine gewisse Er- heblichkeit aufwiesen, beschränke er sich auf den Verbindungstrakt, als demjenigen Teil der Kirche C., welcher am krassesten von seinem Projekt und seinen Plänen abweiche und die Sakralräume und sein gesamtes Projekt verstümmele (Klage- schrift, act. II.1 S. 12 ff., 23 ff.; Plädoyer, act. II.38 S. 8). Der Eingriff ins Werk ist somit auch hier integral zu verstehen. Der Verbindungstrakt ist Abänderungs- und Handlungsobjekt, aber nicht alleiniges Verletzungsobjekt. Dass sich die an seinem geplanten Verbindungstrakt vorgenommen Änderungen nur auf diesen Baukörper ausgewirkt haben sollen, und eine Entstellung des Werks sich nur dort eingestellt habe, kann aus den Ausführungen des Klägers mitnichten abgeleitet werden. Im Gegenteil, er hat stets hervorgehoben, dass die dortigen Planänderungen sich ver- heerend auf das interaktive Verhältnis zu den anderen Teilkörpern und gestalteten Räume, namentlich zum Sakralbau, auswirken. Als Konsequenz ist der implizit er- hobene Einwand der Kirchgemeinde, bezüglich der Sakralräume und/oder des Bau- komplexes in seiner Gesamterscheinung habe X. auf die Geltendmachung von An- sprüchen im Rahmen seiner Klage verzichtet, zurückzuweisen. c.Auf die im Übrigen den formellen Erfordernissen von Art. 82 ZPO genügende Klage ist demzufolge in ihren sämtlichen materiellen Rechtsbegehren einzutreten. d.Der prozessuale Antrag des Klägers auf vorgängige Durchführung ei- ner separaten Hauptverhandlung zur Klärung der Frage der Urheberrechtsverlet- zung ist demgegenüber von der Hand zu weisen. Art. 94 Abs. 1 ZPO erlaubt, Ge- richtsverhandlungen auch zum Entscheid über materiell-rechtliche Teilfragen, ins- besondere betreffend Verjährung, Aktiv- oder Passivlegitimation durchzuführen, wenn anzunehmen ist, das Verfahren lasse sich dadurch vereinfachen. Gemäss Kläger soll die vorliegende Streitsache dies geradezu nahe legen, könne doch mit der einstweiligen Beschränkung auf die Kernfrage des vorliegenden Streits das Ver- fahren schlank gehalten werden. Von Vorteil sei auch, dass das Gericht und die Experten unbelastet der Folgen, welche eine Urheberrechtsverletzung nach sich
36 ziehen könnte, seinen Entscheid fällen respektive ihre Einschätzungen und Meinun- gen abgeben könnten. Der Ansatz, dass hier prozessökonomische Gründe ein Teilurteil nahe legen, schlägt nicht durch. Das Verfahren lässt sich – bei allen denkbaren Ausgängen – nicht erheblich vereinfachen. Angesichts des Charakters der gestellten Leistungs- ansprüche und der Argumentationen der Beklagten dazu, ist zum einen nicht anzu- nehmen, im Falle eines gutheissenden Teilurteils zu Gunsten des Klägers, könnte es zu einer einvernehmlichen Verständigung unter den Parteien über die Rechtsfol- gen kommen. Aufwändig für die Beteiligten ist sodann vor allem die richtige Erfül- lung der Behauptungs-, Beweis- und Argumentationslast und für das Gericht die Erwägungen zur geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf Schutz vor per- sönlichkeitsverletzenden Werkentstellungen – Aufgaben, denen sich Parteien und Gericht auch im Rahmen eines Teilverfahrens über das Feststellungsbegehren nicht entziehen können, während die Beurteilung der sich aus einer allfälligen Gut- heissung des Feststellungsbegehrens ergebenden rechtlichen Konsequenzen nicht derart komplex erscheinen. Der im Verhältnis zur Hauptfrage ausgesprochen be- scheiden ausgefallene Prozessaufwand der Parteien zu den Leistungsbegehren, namentlich jenes des Klägers, bestätigt dies (Rechtsschriften und Plädoyers: act. I.1 S. 25-27, I.2 S. 34-37, I.3, I.4, II.38, III.25). Ein plausibler Grund für ein stufen- mässiges Vorgehen besteht deswegen nicht. Das Prozesskostenrisiko des Klägers ist kein genügender Grund. Sein Argwohn schliesslich, das Gericht könnte sich zum Nachteil des Klägers bei der Prüfung der Hauptfrage der Urheberrechtsverletzung von den möglichen Folgen für die Beklagte beeinflussen lassen, ist unbegründet. In Bezug auf Sachverständige ist dieses Argument vollends unverständlich. Sie haben diesbezüglich nichts Fachtechnisches vorzutragen oder gar zu entscheiden. Selbst wenn man im Sinne des Klägers annehmen wollte, die Durchführung eines Teilver- fahrens könnte der sachlichen Unbefangenheit von Gericht und/oder Experten die- nen, wäre die Durchführung des Teilverfahrens auch unter diesem Aspekt untaug- lich, denn die klägerischen Leistungsbegehren wurden mit der ersten Rechtsschrift formuliert. Es war somit gar nicht mehr möglich, sich völlig unbelastet von allfälligen Leistungsfolgen mit dem Feststellungsbegehren auseinanderzusetzen. 3.Abgrenzung Streitgegenstand/Parteien/Schutzgegenstand Unter Werke nach URG fallen Werke der Baukunst (Art. 2 Abs. 2 lit. e URG), worunter die im Massstab 1:1 realisierte Baute in ihrer dreidimensionalen Ausprä- gung, das Originalwerkexemplar, zu verstehen ist. Geschützte Werke sind aber be-
37 reits der zweidimensionale technische Plan dazu (Art. 2 Abs. 2 lit. d URG) und der Entwurf (Art. 2 Abs. 4 URG). Diese Träger sind grundsätzlich zu unterscheiden. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der bis und mit der Bauausführung be- auftragte Kläger 3 Bauetappen mehr oder weniger vollständig in technischen De- tailplänen, Bauausschreibungen etc. niedergelegt, aber bloss die erste Etappe (Sa- kralbau) unter seiner Leitung und insgesamt erst zwei von drei Etappen realisiert worden sind. Was sind die Wirkungen des teilweise realisierten Bauwerks auf die möglichen urheberrechtlichen Ansprüche des Architekten/Schöpfers und worin be- steht der Schutzgegenstand? 3.1.Nach der dualistischen Konzeption des schweizerischen URG ist das Urheberrecht in einen vermögensrechtlichen und einen nichtvermögensrechtlichen Teil gespalten. Aus dem Urheberrecht erwachsen zwei grundlegend unterschiedli- che Kategorien von individuellen Rechtsansprüchen: rein vermögensrechtliche Ver- wendungs- und Verwertungsrechte (copyright) und andererseits Persönlichkeits- rechte (moral rights), die zu Schutz-, Abwehr-, Beseitigungs- und Wiedergutma- chungsansprüchen führen können. Den Klagegegenstand eingrenzend ist festzu- halten, dass im hiesigen Prozess keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche aus der Verwendung von Urheberrechten auf dem Spiel stehen. Der Kläger hat im Auftrag der Beklagten ein Bauwerk geplant, welches in der Folge nach diesen Plänen teil- weise ausgeführt wurde. Nachdem der Sakralraum (3 Steine) gebaut war und der Architekturauftrag mit dem Kläger aufgelöst worden war, sind dessen weitere Aus- führungspläne für den Verbindungstrakt ohne seine Erlaubnis durch den Nachfol- gearchitekten P. und die Beklagte in abgeänderter Form realisiert worden, wobei sich - wie bereits dargelegt - die realisierten Planänderungen in ihren Wirkungen nicht auf den Verbindungstrakt beschränken. Zu unterscheiden sind die Änderung einer ausgeführten Baute und die Änderung von Bauplänen. Die nach Art. 12 Abs. 3, 11 Abs. 2 URG weitgehend zulässige nachträgliche Änderung eines ausgeführten Bauwerks stellt keinen Eingriff in die Nutzungsrechte des Urhebers dar. Sie ist we- der Vervielfältigung noch Verbreitung; es geht dabei einzig um den Konflikt mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht. Demgegenüber ist die Verwendung von Plänen, wel- che im Hinblick auf die Erstellung der Baute abgeändert worden sind, ein Eingriff ins vermögensrechtliche Nutzungsrecht des Urhebers. Sie ist ohne seine Zustim- mung unzulässig (Martin J. Lutz, Über das Urheberrecht des Architekten bei der Änderung von Bauwerken, in FS Pedrazzini, Zürich 1990, S. 622). Auch wenn er beklagt, dass bei der Ausführung des Verbindungstrakts von seinen Plänen in un- haltbarer Weise abgewichen worden ist, macht der Kläger solches hier jedoch nicht geltend. Er geht offenbar davon aus, dass seine vermögensrechtlichen Ansprüche
38 aus der Verwendung des Werks mit dem erhaltenen Architektenhonorar abgegolten sind. P. wird jedenfalls unter keinem Aspekt ins Recht gefasst, so dass sich ihm gegenüber namentlich die Frage der widerrechtlichen Verwendung des Werks im Sinne von Art. 10 URG und Haftung wegen Plagiats nach Art. 51 OR sowie die Verletzung von Art. 11 Abs. 1 lit. b/Art. 3 Abs. 4 URG zufolge Schaffung eines Werks zweiter Hand ohne Erlaubnis des Klägers als Inhaber der Urheberrechte am Erst- werk nicht stellen (vgl. dazu Pra 2000 Nr. 12, E. 4c=BGE 125 III 328). Aber auch gegenüber der beklagten Bauherrin werden mit vorliegender Klage keine vermö- gensrechtlichen Verwendungsrechte, sondern ausschliesslich eine persönlichkeits- verletzende Beeinträchtigung des Werks im Sinne von Art. 12 Abs. 3/Art. 11 Abs. 2 URG und daraus fliessende Wiedergutmachungsansprüche geltend gemacht. 3.2.Es macht keinen Unterschied, ob man die beanstandeten Abweichun- gen und Änderungen in tatsächlicher Hinsicht nur als solche des Plans des Verbin- dungstrakts, oder nur der vorher gebauten Sakralräume oder von beidem begreift, oder ob man in rechtlicher Hinsicht den gesamten Plan oder teilweise den Plan und teilweise die ausgeführte Baute als Werk unterstellt. In Übereinstimmung mit der klägerischen Auffassung, können die beiden Teile Verbindungstrakt und Sakral- raum im Lichte des Urheberpersönlichkeitsrechts, vergleichbar zwei Kapiteln eines Literaturwerks, ohnehin nicht getrennt angeschaut werden, weshalb irrelevant ist, welchen Werkträger/Medium (Plan oder Baute) sie haben. Der Eigentümer kann während der Realisierung des Bauwerks den Architek- tenauftrag widerrufen und einen anderen Architekten mit der Fertigstellung beauf- tragen. Ist ein Bauwerk fertig geplant und wurde massgeblich mit der Ausführung begonnen, stehen die Interessen des Eigentümers an der Baute im Vordergrund. Ein Verbot, einen inhaltlich abgeänderten Plan auszuführen oder eine Verpflichtung zur Ausführung gemäss dem ursprünglichen Plan kann grundsätzlich nicht verlangt werden. Wenn bei einem erst teilweise fertig gestellten Bauwerk der Eigentümer Änderungen dadurch vornimmt, dass er bei der Realisierung der weiteren Teile von den Plänen des Erstarchitekten abweicht, kann dieser aber dadurch in seiner Gel- tung als Urheber tangiert werden, denn schliesslich dürften in aller Regel seine be- rufliche Referenz in den Augen der Öffentlichkeit und der Fachwelt nicht anhand der Pläne sondern anhand des ganzen entstandenen Bauwerks beurteilt werden (vgl. Pedrazzini, in BR 1993, S. 6-8). Das muss verstärkt für eine öffentlich zugängliche Baute wie eine Kirche gelten. Art. 12 Abs. 3 URG gilt nach seinem Wortlaut nur für ausgeführte Werke der Baukunst. Die Fälle veränderter Planausführungen durch den Bauherrn entsprechen jedoch einer ähnlichen Interessenlage. Selbst wenn man
39 vorliegend (bloss) von einer veränderten Planausführung des Verbindungstrakts durch die Beklagte sprechen wollte, hat der Eigentümer bei der Fertigstellung des Bauwerks das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten zu wahren (Hafner, a.a.O., S. 80, insbeso. Anm. 330 f. sowie S. 83 ff.). Auch bei einem integral geplan- ten, aber erst teilweise realisierten Bauwerk ist im Sinne des Erschöpfungsgrund- satzes von Art. 12 Abs. 3 URG das gesamte Werk als ausgeführt zu behandeln und es darf vom Eigentümer grundsätzlich geändert werden – dies jedoch nur unter Vor- behalt der persönlichkeitsbezogenen Schranke von Art. 11 Abs. 2 URG. Im Licht der Unteilbarkeit des Werks ist die hiesige Streitsache daher im Prinzip urheberper- sönlichkeitsrechtlich so zu behandeln, wie wenn die Kirchgemeinde die beiden Bau- etappen (Sakralraum, Verbindungstrakt) nach den ursprünglichen Plänen von X. re- alisiert und anschliessend den Verbindungstrakt zum heutigen Zustand abgeändert hätte. 4.Verwirkung/Verjährung Die Beklagte wendet ein, die Ansprüche des Klägers seien verjährt oder ver- wirkt. Die Einrede der Verjährung und die Einwendung der Verwirkung haben nichts mit dem Untergang des Urheberrechts als solchem, beispielsweise wegen Ablaufs der gesetzlichen Schutzdauer, zu tun. Es handelt sich vielmehr nur um zufolge Zeit- ablaufs eintretende Hindernisse für die gerichtliche Einklagbarkeit von Ansprüchen, die aus einem weiterhin bestehenden Urheberrecht erwachsen. Indessen ist keiner der geltend gemachten Ansprüche verjährt oder verwirkt: 4.1. Die Beklagte macht geltend, sämtliche erhobenen Ansprüche (Fest- stellung Verletzung, Abbruch, Unterlassung) seien verjährt. Insbesondere verjähre die Genugtuungsforderung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der für diesen An- spruch massgebenden Voraussetzungen. 4.1.1.Feststellung, Unterlassung, Beseitigung Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet (Art. 60 Abs. 1 OR). Verjährung ist Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf. Durch Letzteren erhält der Schuldner die materiellrechtliche Befugnis, die Leistung durch Einrede zu ver- weigern. Die erfolgreiche Erhebung der entsprechenden Parteieinrede im Prozess führt zum Verlust der prozessualen Durchsetzbarkeit eines subjektiven (persönli-
40 chen, obligatorischen) Rechts oder Forderungsrechts. Damit ist bereits gesagt, dass absolute Herrschaftsrechte - worunter die dinglichen Rechten vergleichbaren, ge- genüber jedermann geltenden Persönlichkeitsrechte und das aus dem Urheber- recht fliessende droit moral fallen - nicht verjähren können (Eugen Bucher, Schwei- zerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A. Zürich 1988, S. 445 ff., 452; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, OR Allgemeiner Teil, 7. A. Zürich 1998, NN 3390- 3398). Entgegen der Beklagten gibt es in Bezug auf sämtliche aus dem Urheber- persönlichkeitsrecht erwachsenden Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseiti- gungsansprüche nach einhelliger Lehrmeinung keine Verjährung (Heinrich, a.a.O., N 33.72/35.40, mit Hinweisen; X. Stieger, in AJP 1993, 626 f.; David, a.a.O., S. 74; Müller, a.a.O., N 66-69 Vorbemerkungen zu Art. 61-66 URG; Barrelet/Egloff, a.a.O., N 6 zu Art. 61 URG, N6 zu Art. 62 URG). 4.1.2.Genugtuung Mangels Sonderbestimmungen des URG verjähren Klagen auf Schadener- satz und Genugtuung demgegenüber gemäss Art. 60 Abs. 1 OR (relativ) ein Jahr nach Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen (bei einer absoluten Ver- jährungsfrist von 10 Jahren). Das beklagtenseits vorgebrachte Argument, die erste Klage vom Mai 2003 habe die Verjährungsfrist in Bezug auf den Genugtuungsan- spruch nicht unterbrechen können, weil das Kantonsgericht auf die Klage nicht ein- getreten sei, braucht nicht weiter geprüft zu werden. Wenn sich ein Anspruch auf eine strafbare Handlung stützt, gilt die allenfalls längere strafrechtliche Verjährungs- frist auch für den zivilrechtlichen Anspruch. Dies jedoch nur dann, wenn der zivil- rechtliche Anspruch aus Tatsachen abgeleitet wird, welche die objektiven und sub- jektiven Straftatbestandsmerkmale erfüllen. Andererseits ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der strafrechtlichen Verjährungsfristen allein das Vorliegen einer strafbaren Handlung, nicht jedoch eine tatsächliche Strafverfolgung, ein Strafantrag oder gar ein Strafurteil (Art. 60 Abs. 2 OR; Müller, a.a.O., N 66 Vorbemerkungen zu Art. 61-66 URG; von Büren/Marbach, a.a.O., N 864; Däppen, Basler Kommentar, 4. A. 2007, N 11/13 zu Art. 60 OR). Die Straftatbestände von Art. 67 URG orientieren sich inhaltlich an den urheberrechtlichen Befugnissen von Art. 9-11 URG. Wer wi- derrechtlich die dort umschriebenen absoluten Rechte verletzt, erfüllt grundsätzlich auch den entsprechenden Straftatbestand von Art. 67 Abs. 1 URG (Barrelet/Egloff, a.a.O., N 4 zu Art. 67 URG). Nach dessen lit. c wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig ein Werk ändert. Das Änderungsverbot von Art. 11 Abs. 1 lit. a URG gilt zwar nicht uneingeschränkt für ausgeführte Werke der Bau-
41 kunst (Art. 12 Abs. 3 URG), vorbehalten ist jedoch stets die persönlichkeitsverlet- zende Entstellung des Bauwerks, womit auch der Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 URG ein Anwendungsfall unrechtmässigen Handelns im Sinne von Art. 67 Abs. 1 (lit. c) darstellt. Wie zu zeigen sein wird, liegt hier eine widerrechtliche Urheberrechtsverletzung vor, womit das objektive Tatbestandsmerkmal der ge- nannten Strafnorm gegeben ist. Das subjektive Merkmal ist ebenfalls gegeben. Der Vorsatz im Sinne von Art. 67 URG setzt voraus, dass Wissen und Wollen vorliegen, sowohl was die in Verletzung des Urheberrechts begangene Handlung betrifft, als auch hinsichtlich des Schutzes, den das Immaterialgut geniesst. Das Vergehen kann auch mit Eventualvorsatz erfüllt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Ur- heber der Verletzung sich über das Vorliegen eines Urheberrechtsschutzes sicher war. Es genügt, wenn er von der Tatsache Kenntnis hatte, dass die objektiven Tat- bestandselemente des Straftatbestands erfüllt sein könnten, und dass er dieses Re- sultat in Kauf nahm für den Fall, dass es eintreffen sollte (Bundesgerichtsurteil 4C.111/2005 vom 9. August 2005, E. 6.1-6.2). Die Kirchgemeinde beziehungsweise ihre Organe haben zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Nachdem die Kontro- verse zwischen den Parteien bereits vor dem Bau des Verbindungstrakts auf dem Tisch lag und die Beklagte von mehreren Architekturfachleuten auf die urheberper- sönlichkeitsrechtliche Problematik wesensverändernder Werkeingriffe aufmerksam gemacht worden war, hat die Beklagte, sich nicht darum scherend, bewusst und billigend eine Verletzung des klägerischen Urheberrechts in Kauf genommen. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung für Urheberrechtsvergehen betrug in dem für die Beklagte günstigeren Begehungszeitpunkt 5 Jahre (altArt. 70 StGB). Ausgehend von einem Begehungszeitpunkt Juli 2002 lief die längere strafrechtliche Ver- jährungsfrist demzufolge im Zeitpunkt der Klageeinleitung (Mai 2005) noch. Die Ver- jährungseinrede gegen den geltend gemachten zivilrechtlichen Genugtuungsan- spruch bleibt somit erfolglos. Im Übrigen kann die Frage der Verjährung des Ge- nugtuungsanspruchs angesichts des Verfahrensausgangs in diesem Punkt (vgl. nachstehende Erwägung 8.3) offen bleiben. 4.2.Verwirkung Die Beklagte weist darauf hin, der Inhalt der hiesigen Klage vom 09. Mai 2005 sei mit der ersten Klage vom 05. Mai 2003 weitgehend identisch. Dem Kläger seien alle Sachumstände für die Formulierung einer Klage seit langem bekannt gewesen, allerspätestens seit Einreichung der ersten Klage vom 05. Mai 2003, sicher aber bereits schon seit der von ihm ins Recht gelegten schriftlichen Zeugenaussagen, wovon die früheste vom 29. August 2001 stamme. Da das Gericht auf die erste
42 Klage nicht eingetreten sei, habe diese keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten können. Damit stehe fest, dass der Kläger jahrelang um die von ihm be- hauptete Rechtsverletzung gewusst und dennoch nichts unternommen habe. Selbst nach Eröffnung der Nichteintretensentscheidung des Kantonsgerichts im Juni 2004 habe er nochmals rund ein Jahr zugewartet, um schliesslich eine praktisch identi- sche Klage erneut einzureichen. Wer in seinen Rechten verletzt werde, sei gehal- ten, dies geltend zu machen, andernfalls er durch zu langes Zuwarten seine Rechte verwirke. Dieser Fall liege hier vor. Es wäre dem Kläger längstens zumutbar gewe- sen, die behaupteten Ansprüche rechtskonform gerichtlich geltend zu machen. Dies habe er nicht nur jahrelang unterlassen; er werbe vielmehr nach wie vor auf seiner Homepage mit der Kirche C.. 4.2.1.Gewissermassen anstelle der Verjährung wird für aus dem Ur- heberpersönlichkeitsrecht erwachsende Ansprüche auf Feststellung, Beseitigung und Unterlassung ein schutzwürdiges Interesse (Rechtsschutzinteresse) verlangt. Dieses ist solange gegeben, als die Verletzungshandlung andauert beziehungs- weise sich störend auswirkt. Letzteres ist hier gegeben. Unter Verwirkung ist ein aus Art. 2 ZGB zufolge verzögerter, Treu und Glauben widersprechender Rechts- ausübung abzuleitendes Hindernis für die Geltendmachung von Ansprüchen zu ver- stehen. Ein subjektives Recht geht unter infolge Ablaufs einer Frist, die entweder dem Recht selbst oder einer zu dessen Ausübung unerlässlichen Rechtshandlung (z.B. Klage) gesetzt ist (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 3506). Einem an sich rechtsbeständigen Anspruch wird die Durchsetzung wegen Rechtsmiss- brauchs versagt (F. von Steiger, Unzulässige Rechtsausübung, insbesondere die Verwirkung, ZSR NF 75 (1956) I, S. 13 ff.; Troller, a.a.O., S. 753). Wer in Kenntnis tatenlos der Verletzung seines Urheberrechts zusieht, bekundet sein Desinteresse (von Büren/Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. A. Bern 2002, N 895). Diese Vermutung des Desinteresses infolge Untätigkeit des Verletzten während einer längeren Zeit kann allerdings von vorneherein keine Wirkung entfal- ten, wenn bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 3 URG die Ehre und der gute Ruf auf dem Spiel stehen, was gegenständlich wohl nicht hinsichtlich des Aspekts, ein ehrbarer Mensch zu sein, der Fall ist, zumindest aber in Bezug auf das berufliche Ansehen. Denn diese Rechte sind im Sinne des gesetzlichen Schutzes von Art. 27 Abs. 2 ZGB vor übermässiger Selbstbindung unverzichtbar. Die persönlichkeits- rechtlichen Befugnisse aus dem Urheberrecht können daher nicht verwirken (vgl. von Graffenried, a.a.O., S. 124 mit Hinweis auf BGE 69 II 53 E. 4; in Bezug auf die Feststellungsklage ebenso: Barrelet/Egloff, a.a.O., N 6 zu Art. 61 URG; für das ös- terreichische und deutsche Recht vgl. Urteil OGH vom 19. November 2002, Ge-
43 schäftszahl 4Ob229/02h mit Hinweis auf Lütje in Möhring/Nicolini, Urheberrechts- gesetz, § 102 Rz 13). 4.2.2.Selbst wenn anzunehmen wäre, die hier geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung, Beseitigung und Unterlassung würden nicht in den Be- reich von Art. 27 Abs. 2 ZGB fallen, wäre die Verwirkung des Rechts zur gerichtli- chen Geltendmachung zu verneinen. Eine Verwirkung wegen verspäteter Rechts- ausübung ist nicht leichthin anzunehmen, weil gemäss Art. 2 ZGB ein Recht nur dann nicht geschützt werden darf, wenn sein Missbrauch offenbar ist (BGE 117 II 575 E. 4). Verwirkung setzt voraus, dass man pflichtgemäss annehmen darf, der Berechtigte habe seine Ansprüche deshalb so lange nicht geltend gemacht, weil er stillschweigend darauf verzichtet habe. Eine Verwirkung immaterialgüterrechtlicher Ansprüche ist in der Regel nur unter den kumulativen Voraussetzungen anzuneh- men, dass die Rechtsverletzung während längerer Zeit, in der Regel während etli- chen Jahren, unwidersprochen angedauert hat, ein wertvoller Besitzesstand des Verletzers geschaffen wurde, der Berechtigte Kenntnis von der Verletzung seines Rechts gehabt hat oder bei gebotener Sorgfalt hätte haben können und der Verlet- zer guten Glaubens gewesen ist. Bezüglich des Urheberrechts hat zudem das Bun- desgericht betont, dass in diesem Bereich bei der Annahme einer Verwirkung grös- sere Zurückhaltung geboten sei, als beim Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht (BGE 99 IV 50 E. 2; 85 II 120 E. 9; Stieger, a.a.O., S. 631; von Büren/Marbach, a.a.O., N 895-898). a.Das beklagtische Argument, der Kläger habe nicht nur jahrelang nichts gegen die angebliche Urheberrechtsverletzung unternommen, sondern werbe viel- mehr mit der Evangelischen Kirche C. auf seiner Homepage, ist rechtlich als Vorhalt eines venire contra factum proprium zu qualifizieren. In der Tat wäre denkbar, dar- aus rechtsmissbräuchliches Verhalten mit Anspruchsverwirkung abzuleiten, falls der Kläger damit bei der Beklagten berechtigtes Vertrauen in dem Sinne erweckt hätte, dass er auf seine Ansprüche verzichtet habe und nicht klagen werde (von Steiger, a.a.O., S. 14 f.). Ein solches Vertrauen konnte die Beklagte indessen aus der klägerischen Selbstdarstellung auf der Webseite von swiss-architects.com nie gewinnen. Der ins Recht gelegte Ausdruck vom 10. Juli 2005 ab dieser Webseite zeigt eine Fotografie des Baus, die in Richtung Nordwesten aufgenommen wurde und wohl in voller Absicht ausschliesslich den Sakralbaukörper zeigt; vom Verbin- dungstrakt (und dem vorbestandenen Pfarrhaus) ist gar nichts zu sehen (act. III.2). Dies auch deshalb, weil der Verbindungstrakt im Zeitpunkt der Aufnahme vermu- tungsweise noch nicht gebaut war. Auf der eigenen Webseite des Klägers www.ate-
44 lierX.ch beschränkt sich die Verbindung auf die Tatsache, dass er beim Wettbewerb für den Neubau der evangelischen Kirche C. den 1. Preis erzielt hat. Die Aktenlage gibt nichts her, aus der die Beklagte hätte schliessen können, der Kläger habe sich irgendwann mit der Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts abgefunden. In Bezug auf Abbildungen hat er sich mit reinen Darstellungen der Sakralräume be- schränkt und aus dem Hinweis in seinem Palmares, beim Wettbewerb um den Neu- bau der Kirche den 1. Preis erzielt zu haben, kann selbstredend keine stillschwei- gende Billigung von Werkentstellungen abgeleitet werden. Dessen ungeachtet hat die Beklagte, wissend dass der Kläger die geänderte Ausführung des Verbindungs- trakts vehement ablehnte, nach dem Bau dieser 2. Etappe die Kirche weiterhin als dessen Werk herausgestrichen und gewissermassen mit seinem Namen für das Verständnis der unkonventionellen und höchst persönlich geprägten Architektur ge- worben. Wie die nach Vertrauensprinzip auszulegende Bautafel und ein Plakat am Verbindungstrakt beweisen, hat sie öffentlich den durchaus falschen Eindruck er- weckt, dass der Zustand im Herbst 2002/2003 das Resultat des Schaffens von X. sei (act. II.22, II.27, 22.28). b. Die effektive Dauer klägerischer Untätigkeit ist gegenständlich sodann viel zu kurz, als dass Verwirkung angenommen werden könnte. Der Einwand, man- gels Eintreten des Gerichts habe die erste Klage keine verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt, ist im Licht des für die Prüfung der Verwirkung allein massgebli- chen Gesichtspunkts (konkludente Vertrauenserzeugung beim Verletzer) rechtlich unbehelflich. Es zählt allein die entsprechende Tatsache. Haltlos ist die tatsächliche Behauptung, X. habe bereits seit dem 29. August 2001 sichere Kenntnis von der Verletzung gehabt, denn der Bau des Verbindungstrakts wurde nach unwiderspro- chener Sachdarstellung des Klägers erst im Juli 2002 vollendet und mit einem Got- tesdienst offiziell eingeweiht. Damit stellt dieses Datum den Zeitpunkt dar, an wel- chem der Kläger frühestens Gewissheit vom urheberrechtsverletzenden Tatbestand erlangen konnte. Unter Annahme gleichzeitiger Kenntnisnahme durch den Verletz- ten, beginnt die Verwirkungsfrist frühestens mit dem Abschluss der letzten verlet- zenden Handlung (David, a.a.O., S. 73). X. hat bereits mit seiner ersten Klage vom Mai 2003, also weniger als 1 Jahr nach vollendeter Verletzungshandlung eindeutig signalisiert, dass er sich nicht damit abfinden will. Damit hat er allenfalls bei der Kirchgemeinde bestehende Vorstellungen über ein Desinteresse seinerseits an der Durchsetzung seiner urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse sofort - das üb- licherweise rasch anhebbare Vermittlungsverfahren entfiel und die Vorbereitung der Klage war zeitintensiv - und radikal zerstört. Selbst wenn man dessen ungeachtet dem Kläger eine Untätigkeit von rund 3 Jahren zwischen der vollendeten Verlet-
45 zungshandlung und der zweiten Klage vom Mai 2005 vorhalten wollte, würde dies nach der Rechtsprechung nicht ausreichen, ihm ein rechtsmissbräuchliches Zuwar- ten entgegen zu halten. Was die erforderliche Dauer der Untätigkeit anbelangt, ist nicht in Schematismus zu verfallen. Als Faustregel im Bereich Urheberrecht ist vor- geschlagen worden, dass Verwirkung kaum bei einer Untätigkeit unter 5 Jahren ein- trete, nach 10 Jahren aber meistens (von Büren/Marbach, a.a.O., N 897; vgl. auch Heinrich, a.a.O., N 33.72/35.40, unter Hinweis auf SMI 1974, 106: Verwirkung nach 8 Jahren und sic! 2001, 491 E. III 4/5: keine Verwirkung nach 7 Jahren; BGE 76 II 393; 85 II 120 E. 9: offen gelassen für 20 Jahre; BGE 69 II 53 Verwirkung nach 7- 11 Jahren; 100 II 395 E. 3b: Verwirkung nach 11 Jahren im Bereich UWG). c.Auf die Verwirkung der Rechte des Verletzten kann sich schliesslich nur der gutgläubige Verletzer berufen. Wer trotz des ernstzunehmenden Risikos einer Verletzungsklage handelt, verdient keinen Rechtsschutz (David, a.a.O., S. 77). Schon im Februar 2000 ist die Beklagte, welche nebenbei bemerkt bereits da- mals anwaltlich vertreten war, von ihrem eigenen Privatgutachter A., welcher die Verantwortlichkeit für die Mehrkosten des Baus zu untersuchen hatte, darauf hinge- wiesen worden, dass es sehr schwer vorstellbar sei, die Vision des Architekten durch einen neu zu beauftragenden Architekten optimal umzusetzen. Falls ein an- derer Architekt mit der Bauausführung beauftragt werde, sei die rechtliche Frage des Urheberrechts von Architekt X. beziehungsweise die allfällige Verletzung seines geistigen Eigentums abzuklären (act. II.6, S. 18). Anscheinend hat auch der nach- gehend beauftragte Zweitarchitekt P. selbst mehrfach auf dieses Risiko hingewie- sen (act. II.6, S. 9, 12, 18; act. III.24, insbesondere hinsichtlich der Änderung des Fassadenbilds bei Ersatz des Glases auf dem Verbindungstrakt) und der Kirchge- meindepräsident hat die Problematik erkannt (act. II.30). Auf die Frage, ob das heu- tige Ausführungsprojekt der Idee und den Vorprojektplänen von damals entspreche, teilten zwei Mitglieder der Wettbewerbsjury der Bauherrin im August 2001, also vor der Ausführung des Verbindungstrakt, mit, "der Einblick in die Pläne und das Ge- spräch liessen bei uns grosse Zweifel aufkommen, ob der Geist der Wettbewerbs- idee für dieses spezielle und subtile Projekt mit der Detailplanung und der Bauaus- führung (von P.) nicht verloren geht" (act. II.16). Im Herbst 2001 plädierte eine öf- fentlich lancierte Petition dafür, den gelungenen Entwurf von X. nicht durch eine unüberlegte Ausführung (beispielsweise durch Ersatz des Glases auf dem Verbin- dungstrakt durch eine geschlossene Decke sowie eine zusätzliche Pfeilerkonstruk- tion im Verbindungstrakt) zu schwächen (act. II.18). Die Beklagte ist erwiesener- massen bösgläubig. Sie konnte sich nicht dazu entschliessen, den Schöpfer des Werks zu ihren geplanten Abänderungen zu interpellieren. Sie handelte gewisser-
46 massen ohne Rücksicht auf Verluste, obwohl sie von mehreren fachkompetenten Personen zuerst theoretisch und sodann praktisch, das heisst in Kenntnis der ab- geänderten Ausführungspläne P., unmissverständlich auf das konkrete Risiko einer drohenden Urheberrechtsverletzung hingewiesen worden war. Die Berufung der Beklagten auf Verwirkung der klägerischen Ansprüche scheitert auch aus diesem Grund. d.Die Klageverwirkung im Immaterialgüterrecht hat unter anderem den Zweck, zu verhindern, dass sich ein Verletzer aufgrund der Duldung nicht selten einen kostspieligen und wertvollen Besitzstand aufbaut, bevor der Verletzte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht (vgl. dazu Gregor Wild, BR 1/2004, S. 13). Den Aufbau eines solchen Besitzstandes macht die Beklagte nicht geltend. Es ist auch sonst wie nicht ersichtlich, dass sie aufgrund des Zuwartens des Klägers Vermö- gensdispositionen vorgenommen hat oder ihr aus der Verletzung ökonomische Mehrwerte angewachsen sind. 5.Klagegrundlage – Einwendungen Die Beklagte behauptet, es fehle die Basis für eine Urheberrechtsverletzung, weil das Urheberrecht von X. von ihm selbst verschuldet untergegangen sei (1.), nach seinen eigenen Behauptungen in den Rechtsschriften sein Werk gar nicht zur Ausführung gelangt sei (2.) oder eine freie Benutzung vorliege oder ein Werk zwei- ter Hand geschaffen worden sei (3.). 5.1.Untergang Die Beklagte hat ausgeführt, der Kläger sei verantwortlich dafür, dass sich zwischen den Parteien erhebliche Unstimmigkeiten bezüglich der Projektkosten der realisierten 1. Etappe (Rohbau Sakralräume) ergeben hätten. Nachdem sich auch bei der weiteren Planung der 2. Etappe (Ausbau Sakralräume, Bau der Nebenge- bäude) Kostenüberschreitungen abgezeichnet hätten, habe die Beklagte endgültig das Vertrauen in den Architekten verloren. Da das Vertrauensverhältnis zum Kläger derart nachhaltig gestört gewesen sei, habe sie den Architekturvertrag widerrufen und zur Fortsetzung des Bauprojektes einen neuen Architekten eingesetzt. Abge- sehen davon, dass die Aktenlage genügend Anhaltspunkte liefern würde, um die hauptsächliche Verantwortlichkeit für Kostenüberschreitungen – soweit sie denn überhaupt vorliegen – dem Verhalten der Bauherrin zuzuschreiben (von der Beklag- ten in Auftrag gegebenes Privatgutachten A., act. II.6; Projektänderung der Unter- kellerung; fragwürdige Arbeitsvergaben; mangelnde Projektorganisation/Fachkom-
47 petenz der Baukommission), ist mit dem Kläger festzuhalten, dass die Aspekte der Kostenüberschreitung und der Schuldzuweisung für die Vertragsauflösung im hie- sigen Streit nichts zur Sache tun. Die Meinung, als Folge der vom Kläger zu vertre- tenden Vertragsauflösung sei dieser auch all seiner Urheberrechte verlustig gegan- gen, ist jedenfalls insoweit unzutreffend, als dieser Verlust die Urheberpersönlich- keitsrechte betreffen soll. Die Beklagte stützt sich hier ohne Veranlassung auf Pe- drazzini, BR 1/1993, S. 8. Ein vom Kläger allenfalls verschuldeter Widerruf des Ar- chitektenauftrags hätte bloss zur Folge, dass der Architekt sich nicht mittels Beru- fung auf sein Urheberrecht gegen die weitere Ausführung des Bauwerks wehren könnte. Betroffen sind allenfalls seine Verwendungs- und Verwertungsrechte. Der Kläger wehrt sich nicht gegen die weitere Ausführung seines Werks und die höchst- persönlichen Rechte, so insbesondere das Nennungsrecht und die Schranke für Werkänderungen gemäss Art. 11 Abs. 2 URG, wirken weiterhin (Pedrazzini, ebenda). 5.2.Nichtausführung Der Kläger hat unter Zuhilfenahme entsprechend eindeutiger Formulierun- gen ausgeführt, welch fatalen Eingriffscharakter die von der Beklagten vorgenom- men Änderungen in seinen Augen haben. Der von der Kirchgemeinde realisierte Verbindungstrakt, welcher "nicht eine der Anforderungen des vom ihm erarbeiteten Konzeptes erfülle", müsse als der eigentliche Schandfleck der 2. Bauetappe be- zeichnet werden. Die Folgen der Abweichungen von seinem Projekt hätten für die Aussage des ganzen Bauwerks, seine Wirkung und Seele verheerende Auswirkun- gen, indem das Gestaltungskonzept der "zwei Bereiche/zwei Welten" zerstört wor- den sei. Das Realisierte habe "leider nichts mehr damit zu tun, was er habe errei- chen und mit dem Bauwerk aussagen wollen". Es sei offensichtlich, dass "das Pro- jekt des Klägers in keiner Art und Weise verwirklicht" worden sei. Die Expertin stützte diese klägerischen Einschätzungen insofern, als sie zum Schluss gelangte, das ursprüngliche Projekt sei nicht ausgeführt worden und der ausgeführte Bau ent- spreche in wesentlichen Teilen nicht dem Projektbeschrieb, den Raumbüchern und den Ausführungsplänen des Architekten X., was als klare Qualitätseinbusse zu wer- ten sei (act. VII.3 Ziff. 3,4,7). Unter Hinweis darauf, macht die Beklagte geltend, da der Kläger der felsenfesten Überzeugung sei, dass sein Projekt "in keiner Art und Weise" verwirklicht worden sei, könne dies im Ergebnis nur bedeuten, dass ein an- deres Projekt, also nicht seines, realisiert worden sei. Da das Urheberrecht dem Urheber kein Recht auf Ausführung seines Werks gebe und die Beklagte jederzeit frei sei, ein völlig anderes Projekt zu verwirklichen, könne sich aus den Behauptun-
48 gen des Klägers und den Einschätzungen der Expertin nur eine Schlussfolgerung beziehungsweise Entscheidungsmöglichkeit ergeben: da das Projekt des Klägers gar nicht realisiert worden sei, könne keine Urheberrechtsverletzung vorliegen. So- weit darauf eingetreten werden könne, sei die Klage demnach bereits aus diesem Grund vollumfänglich abzuweisen. Die Rabulistik und spitzfindige Wortklauberei der Beklagten führen nicht zum Ziel. Sie widerspricht sich selbst, wenn sie anderorts ausführt, sie habe sich bemüht, die 2. Bauetappe – von Details abgesehen und soweit nicht technische Gründe da- gegen gesprochen hätten – möglichst nach den Plänen des Klägers zu realisieren. Sowohl das klägerische Vokabular (verheerende Auswirkungen, Entleerung der ganzen Aussagekraft, Verunstaltung gröbsten Ausmasses, Zerstörung des Ge- samtkonzepts, Umkehr der Symbolik) als auch die entsprechenden Einstufungen der Expertin (plumper Zugang, profane Detaillierung, Shopping Center, banale Aus- führung, schlechte Gestaltung) werden von diesen benutzt, um die Folgen der be- klagtenseits vorgenommenen Abänderungen für das Werk in architektonischer Hin- sicht, in anschaulicher Manier zu bewerten (Expertin) und in rechtlicher Hinsicht (Kläger), um zu qualifizieren, dass sie den vom Gesetz für eine Persönlichkeitsver- letzung geforderten hohen Grad von Entstellung und Verstümmelung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG erreichen, hingegen offensichtlich nicht, um zu behaupten, das Werk erscheine durch den abweichend realisierten Verbindungstrakt integral nicht mehr als Schöpfung von X.. Es ist offensichtlich: Dieses weit herum beachtete Bau- werk wird immer die Handschrift von X. tragen, solange der ureigentümliche Sakral- bau noch irgendwie erkennbar steht. Der beklagtische Ansatz, aus der alleinigen Kritik an ihrem unplanmässig ge- bauten Verbindungstrakt könne sich keine Basis für eine entstellende Änderung ei- nes ausgeführten Bauwerks ergeben, stösst in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ins Leere. Auch wenn das Eine vom Anderen in gewisser Weise abhängig ist – der Kläger macht nicht im Sinne eines selbständigen Anspruchs geltend, die Beklagte hätte den Verbindungstrakt ausführen müssen und die Ausführung hätte streng nach seinen Plänen erfolgen müssen. Seine Argumentation zielt leicht erkennbar vielmehr darauf ab, dass die von seinen Plänen abweichende Ausführung des Ver- bindungstrakts zur Entstellung des Gesamtwerks führe. Vielenorts hat der Kläger denn auch ausgeführt, dass der von der Beklagten ausgeführte Verbindungstrakt die Sakralräume entstelle (act. II.38 S. 5) und sein Werk verstümmelt sei. Er beklagt, der gebaute Verbindungstrakt führe dazu, dass der gesamte geistige Inhalt der "zwei Welten" der geschlossenen Schale und des transparenten Skeletts, welcher
49 nota bene den ganzen Kirchenbau, also auch die Sakralräume, erfasse, verwässert, ja beinahe unkenntlich gemacht werde. Nach seinem Ausscheiden sei kein neues Projekt erarbeitet, sondern es sei sein Projekt auch als Vorlage für die Ausführung des Verbindungstrakts herangezogen worden. Falls die Beklagte wie behauptet tatsächlich den Willen gehabt habe, der "Idee" des Klägers [gemeint ist sein Ge- samtwerk] so weit wie möglich gerecht zu werden, habe sie kläglich versagt. Die Pläne stellen auch ein Werk dar; eine unplanmässig ausgeführte Folgeetappe eines integral geschaffenen jedoch in mehreren Schritten zu realisierenden Gesamtwerks stellt insofern immer eine Änderung des Werks dar. Wie andernorts bereits ausge- führt, ist bei einer erst teilweise (werkplankonformen) Realisierung der Baute (Roh- bau Sakralräume, Innenausbau Sakralräume, mit hier nicht weiter strittigen Abwei- chungen minderen Grades) zu unterstellen, dass der Eigentümer das ganze Werk planmässig ausgeführt und nachträglich abgeändert hat. Die Einwände der Beklag- ten, der Kläger habe nicht vorgebracht, dass die von ihm erstellten Pläne verändert worden seien und er kritisiere nicht die Änderungen eines ausgeführten Bauwerks, sondern vielmehr, dass die Beklagte den Verbindungstrakt nicht genau nach seinen Plänen erstellt habe, erweisen sich in diesem Licht als unbehelflich. 5.3.Freie Benutzung Nach Auffassung der Beklagten offenbart sich in den klägereigenen Behaup- tungen, dass sein Projekt einerseits wohl als Vorlage für das heute realisierte Werk gedient habe, andererseits aber "gar nicht ausgeführt" worden sei, überdies der rechtliche Tatbestand der freien Benutzung, welchen das Bundesgericht für zuläs- sig erklärt habe. Das ist zu verwerfen. Gemäss Bundesgericht ist von freier, das heisst die Rechte des Ersterschaffers nicht verletzenden Benutzung dann zu spre- chen, wenn sich der Zweitarchitekt damit begnügt, sich vom Projekt des Erstarchi- tekten inspirieren zu lassen und seine Anleihen vom erstbestehenden Werk derart gering sind, dass sie vor der Eigenständigkeit seines neuen Werks bedeutungslos werden, mit anderen Worten, wenn die vom Erstwerk übernommenen eigenständi- gen Elemente im Vergleich mit dem Zweitwerk in den Hintergrund treten (Pra 2000 Nr. 12, E. 4c=BGE 125 III 328; vgl. auch BGE 85 II 120, E. 8). Nach der Rechtspre- chung kann sich der Charakter von schutzwürdigen Werken auf eine Gruppe von Gebäuden beziehen, die unter einem funktionellen, ästhetischen oder städtebauli- chen Gesichtspunkt eine Einheit bilden (BGE 120 II 65 E. 6a). Dieser Fall ist hier möglicherweise im Verhältnis von Glockenturm zu den anderen Baukörpern gege- ben – was nicht weiter interessiert – jedoch sicher nicht im Verhältnis vom Verbin- dungstrakt zum Sakralraum. Die beiden Letzteren sind, vergleichbar einem mit in-
50 tegriertem Wintergarten konzipierten Einfamilienhaus, physisch zwar als ein aus mehreren Teilen synthetisiertes Gebäude, letztlich aber als ein einziges Volumen anzusehen, und unter dem rechtlichen Aspekt bilden alle drei Bauvolumen und die Zwischenräume zusammen ein Werk aus einem Guss, nämlich jenes, wie es in den architektonischen Mitteilungsträgern des Klägers niedergelegt ist. Der Ansatz der freien Benutzung geht hier schon deshalb an der Sache vorbei, weil es nicht um das Eigenleben des Verbindungstrakts geht, sondern um die Frage der Verschandelung des Gesamtwerks der evangelischen Kirche C., die sich namentlich in der Wirkung des planabweichend realisierten Verbindungstrakts auf den plangemäss ausgeführ- ten Rohbau des Sakralkörpers äussern soll. Mit Bezug auf die entscheidende Streit- frage der Werkabänderung ist der Verbindungstrakt wohl Ausgangspunkt und steht insoweit im Zentrum der Betrachtungen. Die Beklagte verkennt indessen grundle- gend, dass dieser Teilkörper kein eigenständiges Werk ist, sondern bloss Kompo- nente eines Gesamtwerks. Die Beklagte hat den Kläger nicht beauftragt, mehrere separate Werke zu schaffen, sondern eine Kirche als Gesamtwerk. Seine Kreation besteht aus 3, eine eigentümliche Synthese bildenden Baukörpern. Auf dem Spiel steht die Integrität beziehungsweise die persönlichkeitsverletzende Entstellung die- ses einen Gesamtwerks. Gegenüber den klägerischen Detailplänen für den Innen- ausbau der Sakralräume hat die Beklagte in der 2. Bauetappe im Wesentlichen fol- gendes geändert: kantig abgewinkelte Fensterlaibungen anstatt unregelmässige und fliessende Übergange in die Wände/Schalen; Abflachung beziehungsweise Be- gradigung der inneren Schalenradien im Bereich der beiden Zwischenwände durch Anbringen wesentlich massiverer und gerader Zwischenwände (versenkbare Tore); glatter Weissputz auf der inneren Schale anstatt steingrauer Strukturabrieb wie auf der Aussenseite; Boden in kleinen geölten Pavafloor Platten anstatt in edlen gross- flächigen Eichenplatten; Einbau einer schwimmenden Bodenkonstruktion anstatt ei- ner (akustisch) schwingenden; gleiches Material und Farbe der Sakralraumtüren wie die Türen von WC/Pissoir und Putzraum im Verbindungstrakt. Es kann nun nicht allen Ernstes argumentiert werden, es handle sich bei diesen Vorkehren um neue, eigenständige urheberrechtliche Schöpfungen, die zu einer weitgehenden Verblas- sung des klägerischen Werks führten. Unter dem Aspekt ihrer urheberrechtlichen Eigenqualifikation handelt es sich um Retouchen, einfaches Handwerk, ohne eigen- schöpferischen Wert. Weiter sind auch die vom Zweitarchitekten vorgenommenen Änderungen an dem vom Kläger projektierten Verbindungstrakt, die zwar physisch und vorallem in ihren Auswirkungen auf das Ganze substantiell sind, per se und im Zusammenhang des Gesamtwerks von X. a priori ebenso ungeeignet, ein neues, eigenständiges Werk der Baukunst darzustellen. Der Gestaltungsspielraum von P. war ausgesprochen gering. Das muss schon sein Auftrag festgehalten haben, war
51 es doch der ausgesprochene Wunsch der Kirchgemeinde, dass der Bau möglichst, das heisst abgesehen von Details und technischen Hindernissen nach den Plänen des Klägers realisiert wird (act. I.2 S. 33). Unter dem Aspekt eigenständiger Wer- kindividualität und Originalität handelt es sich bei den Abänderungen am Verbin- dungstrakt, wie beim Innenausbau des Sakralraums, ebenfalls nur um Gemeingut darstellendes Handwerk (weisser Aussenputz am Sakralraum im Schnittbereich zum Verbindungstrakt, anstatt einer rohen steingrauen Mörtelstruktur; Anbringung einer zweiten (Doppelisolations-)Verglasung innen auf eigenem Tragwerk/Fenster- rahmen, anstatt bloss einer äusseren, klaren Isolationsverglasung [mit der Folge eines um 35 % verringerten Innenvolumens des Verbindungstrakts]; geschlossenes auf der Innenseite isoliertes Dach, anstatt schlanke, diagonal verwobene Holzstäbe mit Klarglas überdacht; Oberlichter aus Kunststoff; Bodenplatten gleicher Machart und Farbe wie im Sakralraum), teilweise sogar nur um die Wahl anderer Baumate- rialien (getöntes/beschichtetes Sonnenschutzglas aussen anstatt Klarglas; Infra- strukturräume in Nussbaum furniert, anstatt im gleichen Material wie die Bodenplat- ten [insgesamt 7 unterschiedliche Materialien anstatt der 3 geplanten]). Mangels eigenständiger, werkqualitativer Schöpfungen originellen Zuschnitts, handelt es sich bei dem, was P. zum Ausbau des Sakralräume beigetragen und bei dem, was er beim Bau des Verbindungstrakts vollbracht hat, nicht einmal um ein Werk zweiter Hand (Art. 3 URG), wofür der Kläger nota bene keine Erlaubnis erteilt hätte und was daher eine Verletzung seiner Verwendungsrechte gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a URG durch den Zweitarchitekten und/oder die Beklagte darstellen würde (Pra 2000 Nr. 12, E. 4c). Selbst wenn dem Arbeitsresultat P.s bei einem oder bei beiden Teilkör- pern eigenständige Werkqualität im Sinne eines Werks zweiter Hand zukäme, würde dies gemäss dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 URG an der Anwendbarkeit des Persönlichkeitsschutzes zu Gunsten des Erstarchitekten im Übrigen nichts än- dern. 6.Werk – Bauwerk Zu Recht wird die urheberrechtliche Werkqualität der vom Kläger projektier- ten evangelischen Kirche C. im Grundsatz von keiner Seite in Frage gestellt. Unter mehreren Aspekten erfordert der Prozessstoff gleichwohl, auf Inhalt und Tragweite des Werkbegriffs näher einzugehen. Zunächst wendet die Beklagte ein, der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, was sein Werk sei und worin es sich äussere. Sodann machen gewisse Argumentationen des Klägers, vielfältige Äusserungen von Personen aus dem Architekturfach, aber auch gewisse Ausführungen der Ex- pertin eine Abgrenzung des Werk- und Schutzumfangs notwendig. Schliesslich gilt
52 es, Inhalt und Ausmass von Individualität und Originalität des von X. geschaffenen Bauwerks zu erfassen, weil davon die konkrete richterliche Rechtsgüterabwägung zwischen dem Änderungsrecht des Werkeigentümers und der Persönlichkeit des Werkurhebers, mithin die Frage der rechtsverletzenden Werkentstellung abhängt. 6.1.Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöp- fungen der Literatur oder Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Entscheidend ist, dass sich die betreffenden Objekte als auf menschlichem Willen beruhende Schöpfungen mit individuellem Charakter (Art. 2 Abs. 4 URG) auszeichnen. Geschützt ist jene konkrete Darstellung, die nicht bloss Gemeingut enthält, sondern insgesamt als – statistisch einmaliges – Ergebnis geistigen Schaf- fens von individuellem Gepräge oder als Ausdruck einer neuen originellen Idee zu werten ist. Es sind die Vielzahl persönlicher Entscheidungen des Urhebers, überra- schende und ungewöhnliche Kombinationen, die sich von der Banalität oder routi- nemässiger Arbeit abgrenzen und so die Individualität des Werks ausmachen (Cherpillod, Stämpflis Handkommentar, a.a.O., N 31 zu Art 2 URG). Individualität oder Originalität gelten daher als Wesensmerkmale des urheberrechtlich geschütz- ten Werks (BGE 125 III 328 E. 4b S. 331, mit Hinweisen). Dass diese hier gegeben sind, beweisen allein schon die Publizität und die von euphorischem Entzücken bis totaler Ablehnung reichenden Reaktionen der Kirchenbesucher (vgl. die Zitate aus dem Gästebuch unter http://schuleC..educanet2.ch). Wenngleich die Gerichte sich eines Werturteils über den künstlerischen Gehalt des Erzeugnisses zu enthalten haben, müssen sie bei der Beantwortung der Frage, ob das zu beurteilende Werk individuell sei, dennoch ein Werturteil [über Individualität oder Originalität] fällen. An das Mass der geistigen Leistung, an den Grad der Individualität oder Originalität, sind dabei nicht stets gleich hohe Anforderungen zu stellen. Die Eigenständigkeit oder die Originalität eines einzelnen Werks lassen sich nicht nach einheitlichen Kri- terien messen; im Gegenteil, dem Schöpfer muss vollkommen freie Hand gelassen werden. Das verlangte individuelle Gepräge hängt vom Spielraum des Erschaffers ab. Wo ihm der Sache nach wenig Raum bleibt, wird urheberrechtlicher Schutz be- reits dann gewährt, wenn bloss ein geringer Grad selbständiger Tätigkeit vorliegt (BGE 125 III 328 E. 4b S. 331, mit Hinweisen). Dies trifft namentlich zu auf Werke der Architektur, die auf den praktischen Gebrauch und auf technische Zwänge Rücksicht nehmen müssen. So muss ein Architekt, um den Schutz des URG zu erlangen, nicht etwas absolut Neues schaffen, sondern er darf sich mit einer relati- ven und teilweisen Neuschöpfung begnügen. Keinen urheberrechtlichen Schutz ge- niesst er jedoch, wenn er sich durch blosse Kombination oder Abwandlung bekann- ter Formen und Linien bloss auf einen einfachen handwerklichen Beitrag beschränkt
53 oder nach den gegebenen Verhältnissen kein Raum für individuelles Schaffen ge- geben ist. Schema-Einfamilienhäusern, Wohnblöcken oder so genannten Platten- bauten banalsten Zuschnitts geht in der Regel die Schutzfähigkeit ab. Geschützt ist, was sich als individuelle oder originelle Schöpfung von den tatsächlichen oder natür- lichen Vorbedingungen im Rahmen der Zweckbestimmung abhebt (BGE 125 III 328 E. 4a S. 331; 117 II 466 E. 2a S. 468, je mit Hinweisen). Diktiert der Gebrauchs- zweck die Gestaltung durch vorbekannte Formen derart, dass für individuelle oder originelle Merkmale praktisch kein Raum bleibt, liegt ein rein handwerkliches Er- zeugnis und damit Gemeingut vor, das vom Schutz des Urheberrechts auszuneh- men ist (Urteil BGer 4C.120/2002 vom 19.08.2002 E. 2., BGE 125 III 328 E. 4a S. 331; 117 II 466 E. 2a S. 468, je mit Hinweisen). Den Schutz des Urheberrechts geniessen insbesondere Werke mit einem wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen (Art. 2 Abs. 2 lit. d URG) sowie als Unterart der bildenden Künste Werke der Baukunst (Art. 2 Abs. 2 lit. e URG), sei es mit oder ohne Gebrauchszweck. In Betracht fallen allgemein Innen-, Aussen- und Zwischenraumgestaltungen bei Hochbauten aller Art wie Ge- bäude, Brücken, Denkmäler, Triumphbögen, Plätze, Garten- und Parkanlagen etc. Bauentwürfe, -pläne und Architekturmodelle stellen die grafische Formulierung ei- nes Architekturwerks dar und geniessen daher den Schutz des Urheberrechts, und zwar unabhängig von der Tatsache, ob der Bau verwirklicht wurde oder nicht (Pra 2000 Nr. 12 E 4. b). 6.2.Die Vorhalte der Beklagten, der Werdegang des Projekts mit den un- zähligen Varianten für den Verbindungstrakt zeige, dass es nicht nur eine Lösung dafür gäbe und der Kläger sei insoweit nicht fassbar geworden, womit bei allen sei- nen Ausführungen nicht klar werde, was eigentlich Objekt der Urheberrechtsverlet- zung sein solle, gehen an der Sache vorbei. Wie die Beklagte andernorts selbst anerkennt, stellte sich der bauliche status quo am 2. Juli 1999, als dem Kläger der Architekturvertrag entzogen wurde, wie folgt dar: Die Sakralräume waren im Roh- bau fertig und die - von der evangelischen Kirchgemeinde genehmigte - Planung für den Ausbau der Sakralräume, den Bau des Verbindungstrakts und des Turms samt Kostenvoranschlag (mit provisorischen Ausführungsplänen, einem Teil Detailstu- dien, der Ausschreibung sowie dem Kostenvoranschlag) lag ebenfalls vor (act. I.2, Prozessantwort S. 8). Das Werk und damit die Klagegrundlage bestehen in den Plänen, sonstigen Werkbeschreibungen und Arbeitsausschreibungen (act. II.7-11) sowie im Originalwerkexemplar, insoweit es in der Gestalt des Rohbaus der Sakral- räume planmässig ausgeführt worden ist. Es trifft zu und ist wohl auch nachvollzieh- bar, dass der Kläger bei einem Projekt, welches derart hohe Anforderungen an die
54 Gestaltung stellte, mehrer Teilkonzepte entworfen hat. Dies gehört erfahrens- gemäss zum architektonischen Schaffen im Allgemeinen und zur Verwirklichung ei- nes Baus dieser Bedeutung im Besonderen. Die Ansichten der Beklagten, es habe gar kein detailliertes Ausführungsprojekt des Klägers gegeben und angesichts von insgesamt 7, teilweise ungefragt erstellten und völlig konträren Varianten für die Fassade des Verbindungstrakts könne keine Rede von einem bis ins Detail durch- dachten Gestaltungskonzept sein, sind zurückzuweisen. Ein Entwurf genügt. Der Schutzumfang ergibt sich in dem Ausmass, wie er aus den entsprechenden Unter- lagen mit dem nötigen Verständnis hervorgeht. Insbesondere die mehrheitlich sehr detaillierten Arbeitsausschreibungen beweisen gegenständlich jedoch, dass auch betreffend den umstrittenen Verbindungstrakt ein ausführungsreifes Bauprojekt vor- lag (vgl. act. II.8a, insbesondere Register Fenster/Aussentüren/Tore). Wenn sich Architekt und Bauherrin für die 7. Variante der Fassadengestaltung des Verbin- dungstrakts entschieden haben und dies seinen Niederschlag in den abgelieferten Ausführungsplänen des Architekten, die ihrerseits ein Werk darstellen, gefunden hat, so ist diese Variante – und nur diese – Grundlage für die Prüfung der Werkent- stellung. Gestalterische Herleitung beziehungsweise frühere Gestaltungsformen als Zwischenergebnisse mögen allenfalls für die architektonische Interpretation des am Ende begebenen Werks eine gewisse Bedeutung haben, bilden selbst jedoch nicht Gegenstand der Prüfung der Urheberrechtsverletzung. Der entstehungsgeschicht- liche Einwand der Beklagten vermag allenfalls das subjektive Verhältnis des Urhe- bers zu seinem Werk zu beleuchten (vgl. dazu nachstehende Erwägung 8.3 zum Genugtuungsanspruch). 6.3Anlässlich des Augenscheins wies der Kläger darauf hin, seine Ur- sprungsidee für diesen Kirchenbau sei gewesen, dass sich Menschen bekanntlich schon in der Vorgeschichte bei grossen und markanten Steinen versammelt und dort Schutz gesucht hätten, wobei sie einfache, flüchtige Raumerweiterungen mit- tels angestellter Äste, Blätterwerk und dergleichen geschaffen hätten. In den Rechtsschriften wird sodann immer wieder darauf hingewiesen, nach der schöpfe- rischen Konzeption hätten die Sakralräume eine mystisch religiöse Raumatmos- phäre und Raumstimmung auszustrahlen. Auf dieser Ebene seien sie als "Zellen, Höhlen, Eier oder als Gebärmutter" zu begreifen, aus denen neue Ideen und Leben geboren werden und in denen sich der verletzliche Mensch geschützt, warm, um- armt und geborgen fühle, damit er ungestört von den alltäglichen Sorgen in Zwie- gespräch mit Gott treten könne. Im Gegensatz dazu symbolisiere die transparente Verglasung von Verbindungstrakt und Glockenturm den offenen Charakter der kirchlichen Gemeinschaft. Durch die leichte und transparente Konstruktion würden
55 die Vorgänge im Innern nach aussen sichtbar gemacht. Dieses öffentliche Schau- fenster der reformierten Kirche C. hätte für eine offene, transparente und aufge- schlossene Gesellschaft stehen und sich in einem offenen Raumgefühl ausdrücken sollen. Hinter der Holztragkonstruktion dieser beiden geplanten Nebenbaukörper stehe die pastoral-theologische Grundidee, dass eine Gemeinschaft, bestehend aus einzelnen, kleinen und schwachen Teilen sich zu einem starken Ganzen zu- sammenfüge, um gemeinsam eine grosse Leistung zu vollbringen. Die vielen dün- nen, zerbrechlichen Holzstäbe/Latten stünden für die einzelnen Menschen. Durch die vertikale, horizontale und diagonale Verwebung dieser einzelnen Stäbe ent- stehe ein starkes Netzwerk, welches in der Lage sei, das ganze Gebäude – sprich die kirchliche Glaubensgemeinschaft – statisch zu tragen. Davon abweichend habe die Beklagte den Verbindungstrakt mit drei unterschiedlichen Tragsystemen für Wand, Boden und Dach realisiert, wodurch die Symbolik (Stäbe/Verbundwerk – Mit- glied/Glaubensgemeinschaft) in der Tragkonstruktion nicht mehr erkennbar sei und der Bezug zum Gesamtkonzept fehle. Die Symbolik sei auch deshalb dahin, weil sich die Holzkonstruktion nun als reine Staffage eingeklemmt zwischen zwei Glas- hüllen befinde, anstatt innen anfass-, spür- und riechbar zu sein. In Bezug auf die Bedeutung des aus dem Verbindungstrakt über die nördliche Wiese hinausragen- den Stegs hat sich der Kläger in Gedanken vorgestellt, dass die darunter liegende Wiese das Meer und der Steg eine Hafenmole sei (gemäss Raumbücher der "Weg ins Unendliche", act. II.7b), auf welcher der Mensch stark den Naturgewalten aus- gesetzt ist. Von der Spitze der Mole geht er dann, seinem Urinstinkt folgend, durch den Übergang (Verbindungstrakt) in die Geborgenheit der Höhle hinein (Sakral- raum). Die Beklagte selbst hat im Verlauf der Projektentwicklung geäussert, der 3- teilige Sakralbau sei als Symbol der Trinität Gottes aufzufassen; sie hat auch Ge- fallen an der sinnbildlichen Verknüpfung der verwobenen Holztagkonstruktion mit christlicher Gemeinschaft gefunden (act. II.26, S. 6, act. III.19). Einige der kläger- seits eingereichten Stellungnahmen und Appelle von Berufskollegen bedauerten ebenfalls den Verlust der Symbolhaftigkeit der Konstruktion (act. II.17, 25, 26). Die sachverständige Architektin G. hat ihrerseits ausgeführt, bei dieser eigenwilligen In- terpretation des Themas Kirchenbau sei offensichtlich, dass allen formalen Überle- gungen eine starke Symbolhaftigkeit zu Grunde liege. Die drei am Dorfrand ver- ankerten Felsbrocken versprächen, einen nicht profanen Inhalt zu bergen. Die Formgebung leite sich aus der Symbolik der Metapher sowie poetischen, mysti- schen Ideen ab. Die Idee und der symbolische Gehalt des Sakralbaus (Höhle, Stein, Ei) als Ort der Introversion, der Ruhe und des Gebets seien klar lesbar (act. VII.3).
56 Gestützt auf diese Überlegungen macht Architekt X. geltend, vorausgesetzt man begreife den tieferen, hinter dem Werk stehenden Sinn, stelle die Entleerung von dessen ganzer Aussagekraft eine schwere Verletzung der geistigen Integrität seines Erschaffers dar. Mit ihrer Untat habe die Beklagte ihn nicht nur in seiner ge- stalterischen Ausdrucksweise verletzt. Sein Werk sei nicht bloss gestalterisch ver- unstaltet worden – hierbei könne man sich ja noch über guten und schlechten Ge- schmack streiten. Was im vorliegenden Fall vorallem beelende, sei die krasse Ver- stümmelung des geistigen Inhalts bis zur Unkenntlichkeit, die Zerstörung von Idee, Gesamtkonzept und dem Werk innewohnender Seele. Um dagegen Schutz zu bie- ten, sei das Urheberrecht an Werken der Baukunst geschaffen worden. Dem dagegen erhobenen Einwand der Beklagten, Ideen und Konzepte wür- den vom Urheberrecht nicht geschützt, ist insofern beizustimmen, als sämtliche vor- genannten Wertvorstellungen, Symboliken und Metaphern nicht zum Werk im Sinne des URG gehören. Der klägerische Vorhalt, die Beklagte habe ihn über den gestal- terischen Ausdruck des Werks hinausgehend verletzt, ist zurückzuweisen. Zutref- fend ist, dass Art. 11 Abs. 2 URG nicht das Bauwerk als Objekt schützt, sondern die Beziehung des Urhebers zu diesem. Verkannt wird aber der Zweck der Vorschrift, wenn geltend gemacht wird, die zu berücksichtigende persönliche Befindlichkeit des Erschaffers werde auch durch Werte definiert, die jenseits des gestalteten Werkaus- drucks lägen. Ein evangelisches Kirchenbauwerk mag zwar einen durch die Liturgie mitbestimmten Gebrauchszweck haben. Das schränkt den Freiheitsspielraum des Gestalters ein. Die Werteprojektionen dieser (oder einer anderen) Liturgie beschrei- ben indessen nicht die architektonische Form und Gestaltung dessen, was inner- halb der gesetzten Gebrauchsparameter geschaffen wurde. Urheberrechtlich ver- mögen sie dem Werk nichts beizusteuern. Dies selbst dann nicht, wenn der Archi- tekt gerade in solchen werkexternen Werten den tieferen Grund für seine Art der gestalterischen Problemlösung sieht. Eine individuelle Sinnzudichtung des Urhe- bers an sein Werk, die sich nicht aus dem objektiviert erfahrbaren Eigenleben des Werks selbst erklärt, kann nicht Angriffsziel sein. Der Schutzbereich reduziert sich auf das, was für jeden fassbar aus den Plänen und der Ausführung als den materi- ellen Artefakten, den physisch wahrnehmbaren Mitteilungsträgern hervorgeht (Mar- kus Bachmann, Architektur und Urheberrecht, Eine intersubjektive Verständigung, Diss. Freiburg 1979, N 377). 6.3.1.Schönheit – Ästhetik
57 Das Werk als Gegenstand des Urheberrechts ist wert- und zweckfrei. Es ist nicht geschützt, weil es gehaltvoll ist oder gar ästhetische Qualitäten aufweist. Ge- schmacksfragen interessieren in diesem Zusammenhang nicht. Dem Urheberrecht genügt Verschiedenheit (Eugen Marbach, Das private Baurecht der Schweiz, 2. A. Zürich 1995, S. 268). Unter dem Begriff Werk als Gegenstand des Urheberrechts ist ausschliesslich die eigenpersönliche, mit allen erdenklichen Ausdrucksmitteln bewerkstelligte formale Gestaltung, eine Schöpfung, zu verstehen, um Ideen, Ge- danken, Visionen, Entdeckungen, Erkenntnisse etc. mitzuteilen. Das Werk umfasst indessen nicht diese Ideen als solche, sondern beschränkt sich auf ihre formale, mitgeteilte Gestaltung, wobei der Grad an Schönheit, Güte, Wahrheit etc. für den Bestand des Werks und den Rechten daran irrelevant sind (Adolf Streuli, Urheber- recht, Eine Synthese, Zürich 1948, S. 2 f.). Auch die klägerische Gestaltungsidee als solche, mehrere Baukörper zu schaffen, von denen ein Teil vollkommen un- durchdringlich und ein anderer weitestgehend transparent ist, ist – vergleichbar ei- nem Sujet – nicht geschützt, sondern nur, aber immerhin die eigentümliche Art und Weise, wie er diese Idee in concreto zum Ausdruck gebracht hat. Bei Werken der angewandten, bildenden Kunst und damit der Baukunst werden durch eine im menschlichen Geist wurzelnde Gestaltung von Flächen und Raumkörpern, durch äussere Formgebungen zwei- oder dreidimensionaler Art, gegebenenfalls auch un- ter Einschluss von Raumaussparungen, mit den Sinnen erfahrbare Eindrücke ver- mittelt. An diesen gestalterischen Eigenwert knüpft das Urheberrecht an – nur daran (Markus Wang, Die schutzfähige Formgebung, St. Galler Studien zum Privat-, Han- dels- und Wirtschaftsrecht, Bd. 54, Bern 1998, S. 58 f.). Der Realakt der menschlich- geistigen Schöpfung ist in seiner rechtlichen Erfassung, also urheberrechtlich, nicht in wertbeladenem Sinne dahin zu verstehen, dass es sich um eine gute, grossartige oder geniale Leistung handeln muss. Eine handwerklich solide Architekturleistung, die nach einem gewissen Verständnis Wohlgefallen hervorruft, kann ungeschützte Routine sein; eine fachlich schlechte, nach demselben Verständnis als geschmack- lose Verirrung zu bezeichnende Architekturleistung kann individuelle Schöpfungs- qualität haben. Unter den Voraussetzungen, dass Individualität und statistische Ori- ginalität gegeben sind und der Schöpfer oder Künstler es als solche bezeichnet, ist jede Kakophonie und jeder Wirrwarr von Raumformen dem Urheberrechtsschutz zugängliches Werk der Musik- beziehungsweise Baukunst. Deshalb ist im hiesigen Zusammenhang auch der wertbesetzte und daher unzulässige Begriff Ästhetik tun- lichst zu vermeiden (Wang, a.a.O., S. 266). 6.3.2.Symboliken – Metaphern
58 a.Unter dem Aspekt des Urheberrechts ist Heiligkeit eines Raums uner- laubte Zudichtung. Natürlich kann man im Sinne einer tieferen Ursache und Bedeu- tung einer konkreten Gestaltung, wie dies der Kläger unentwegt tut, den verschie- denartigen Baukörpern und der aus ihrer Beziehung sich ergebenden Ordnung, Ideen, (Wert)Konzeptionen und vorallem religiös motivierte Symboliken zuordnen (Steg = Hafenmole = der Naturgewalt ausgesetzt sein; Verbindungstrakt = Schau- fenster = christliche Gemeinschaft; Sakralbau = Höhle/Gebärmutter = Schutz/Ge- burt neuer Ideen). Nicht dass es illegitim wäre, solche Wertvorstellungen im Sinne von Botschaften mit einer Baute zu portieren, urheberrechtlich kann dies jedoch nicht dazu führen, dem Geschaffenen Werkqualität zu verleihen, die es nicht bereits aus sich selbst hat oder das Ausmass von Individualität oder Originalität (Gestal- tungshöhe) zu steigern. Wie unter dem Aspekt der Gestaltungshöhe zu zeigen sein wird, ist solches vorliegend denn auch gar nicht nötig. Die erwähnten Versinnbildli- chungen sind – vergleichbar einem Sujet – nicht vom Urheberschutz umfasste Merkmale. Es ist nicht von Interesse, wodurch der Werkerschaffer entstehungsge- schichtlich inspiriert worden ist. Selbst wenn sie für viele erkennbar sind oder sich gar mehrheitlich aufdrängen sollten, ist ein Werk auch nicht deshalb oder in der Richtung geschützt, dass nach Meinung seines Erschaffers damit beim Betrachter bestimmte Wertvorstellungen assoziiert werden sollen, oder weil es einen bestimm- ten höheren Gebrauchszweck erfüllt, sondern nur weil und insoweit es eine ei- gentümliche Gestaltung aufweist. Die Idee ist nicht geschützt, sondern ihr mit den menschlichen Sinnen fassbares, im Übrigen aber wertfreies Ergebnis. Erst und nur die ausgedrückte Idee ist Schöpfung. Mit der Begebung des Werks ist den Adres- saten überlassen, ob und welchen "höheren" Wert es habe. Zweifellos hat das Bau- werk einen Eigenwert. Darüber hinausgehende, so zu sagen von der physischen Bausubstanz eines ausgeführten Bauwerks abkoppelbare und frei austauschbare Vorstellungsinhalte haben urheberrechtlich ausser Betracht zu bleiben. Diese Sym- boliken, Metaphern, geistig-emotionale Zudichtungen von Bedeutungsinhalten des Klägers an seine formmässige Raumgestaltung vermehren weder die Gestaltungs- höhe, noch definieren sie die Schwelle der widerrechtlichen Werkentstellung, noch machen sie eine superindividuelle Verletzlichkeit des Werkschöpfers zur rechtlich massgeblichen. So ist beispielsweise für die hiesigen Belange ohne jeden Einfluss, ob der Werkschöpfer und/oder der Durchschnittsbetrachter eine Assoziation zwi- schen Sakralbau, Gebärmutter, Geborgenheit, Kirche und letztlich Gott macht, oder ob er die Innentragkonstruktion von Verbindungstrakt und Glockenturm nach pas- toraltheologischer Symbolik als Inbegriff eines starken evangelischen Gemein- schaftsnetzes und die einzelnen Holzstäbe darin als dessen schwache Mitglieder versteht. Zweifellos bieten die drei höhlenartigen Räume Schutz vor Naturgewalten.
59 Bereits die klägerische Assoziation von Schutz als für Einkehr und Gebet notwen- diges menschliches Wohlfühlbedürfnis und demnach als ein spiritueller Wert, sprengt indessen den urheberrechtlich erfassten Werkbegriff. Aus dem Phänomen des Gebets kann weder direkt noch indirekt darauf geschlossen werden, dass form- und raumwirksame Abänderungen einer Kultstätte werkentstellend sind. Worin der Eine seelischen Schutz geniesst, das mag der Andere als Entzug von Freiheit emp- finden, oder um mit der Beklagten zu sprechen, es ist nicht steuerbar, dass diese Symbole und Metaphern entsprechend auf den Betrachter/Besucher wirken, womit sie urheberrechtlich irrelevant sind. Man könnte wohl theologisch ebenso gut argu- mentieren, im Moment des Kults habe nichts zwischen Mensch und Gott zu treten, weshalb er nicht in einer Höhle, sondern unter freiem Himmel stattfinden müsse. Es würde an den urheberrechtlichen Fragen um die Erschaffung der Kultstätte nichts ändern. Es kommt diesbezüglich ausschliesslich auf die nach aussen zu Tage tre- tenden, mit den Sinnen erfassbaren Attribute, räumlich erfahrbaren Gesetz- und Ordnungsmässigkeiten an – und diese sind in beiden Fällen dieselben. Auch der Zweck der Baute als christliches Gotteshaus ist für die Werkfrage und den Schutz- umfang ohne Einfluss. Sein Erschaffer könnte den gleichen Schutz beanspruchen, wenn es sich um eine Profanbaute wie beispielsweise eine Kehrichtverbrennungs- anlage oder eine Sportstätte handeln würde. Ideen und Symboliken, welche die Werkschöpfung auslösen und/oder letztlich die Vorstellungen des Autors tragen, sind nicht urheberrechtlich geschützt, weshalb sie weder Gegenstand noch Grad- messer der Verletzung sein können. Es erweist sich die Entstellungsfrage nicht als Auseinandersetzung mit spirituellen Bedeutungsinhalten und Metaphern irgendwel- cher Couleur, sondern bemisst sich ausschliesslich an dem, was mit den Sinnen erfassbar, nach aussen respektive im Plan durch Materialien beziehungsweise durch Raumgestaltung im weitesten Sinne – gegebenenfalls auch durch Raumaus- sparungen – zu Tage tritt. Schutz des Urheberrechts ist in diesem Sinne nur Schutz von Formgestaltung. b.Die vom Kläger und den Fachleuten benützten Symboliken und Meta- phern sind beladen mit werkfremden Werten und stehen damit ausserhalb des URG-Schutzbereichs. Zweck dieser Anknüpfungen erscheint jedoch auch die ver- gleichende Beschreibung, mit welcher die architektonische, werkbestimmende und damit die urheberrechtlich relevante Bedeutung der äusseren Gestaltgebung im Sinne einer relativ weitgehenden Unantastbarkeit des Gesamtbauwerks um seiner selbst willen hervorgehoben und erst begreifbar gemacht werden will. Der Beklagten ist entgegen zu halten, dass Konzept/Konzeption hier auch nur als Raumkonzept, nicht als Weltbild, verstanden werden kann. Wenn klägerseits die Schlussfolgerung
60 gemacht wird, sein Werk sei in der "Seele" getroffen, so ist dies im hiesigen Zusam- mengang nicht religiös oder sonst wie wertbeladen zu verstehen, sondern auf die architektonische Formsubstanz zu reduzieren. In diesem einschränkenden Sinne interpretiert, kann dieser Vorgang auch vom Juristen als Argumentationshilfe ak- zeptiert werden. 6.4.Charakter, Wesen des Werks – Gestaltungshöhe a.Durch die Verkörperung im Werk als sinnlich wahrnehmbarer Mittei- lungsträger wird der schöpferische Geist des Urhebers gleichsam zum Inhalt eines absoluten Rechts (Richard Frank, in FS Pedrazzini 1990, S. 596 f.). In seinem Kern ist dieser formgewordene "Geist" vor Zerstörung zu schützen, was voraussetzt, die- sen Kern werkindividuell herauszuschälen. Angesichts der wenigen bauseits ge- setzten Zweck- und Funktionsparameter war der Gestaltungsspielraum der Wettbe- werbsteilnehmer für die Schaffung der neuen evangelischen Kirche in C. hoch und der Kläger hat ihn voll ausgenützt. Individualität, Originalität und Eigentümlichkeit sind beim klägerischen Werk in ausgesprochen hohem Masse gegeben. Das be- weist das allgemeine mediale Echo und wie sich die Fachwelt damit auseinander- gesetzt hat. Individualität und Originalität sind hier nicht bloss als Einzelheiten zu erkennen; man muss sie nicht suchen. Es handelt sich um ein kühnes in jeder Hin- sicht aussergewöhnliches Projekt (act. II.33, Zeitschrift Hochparterre 1-2/2001, S. 20). Schon im zweidimensionalen Plan erzeugt die ganze Erscheinung auf Anhieb ein Aha-Erlebnis im Sinne von etwas äusserst Ungewöhnlichem und selbst dem Laien wird intuitiv sofort klar, dass dieses Kirchenbauwerk aussergewöhnlich ist; er hat so etwas noch nie gesehen. Diese ausgeprägte Gestaltungshöhe wird von der Beklagten wohlwissend nicht bestritten. b.Auch die vielen im Vorfeld und unmittelbar nach dem Bau des Verbin- dungstrakts dem Kläger zu Hilfe eilenden Berufskollegen sowie die Fachexpertin verfallen manchenorts dem vorerwähnten Metaphorismus. Nachdem im Rahmen der Interessenabwägung bei Änderungen von Bauwerken der individuelle Schöp- fungsgrad zu berücksichtigen ist, ist der Sachverständige gefragt, der die "Feinhei- ten" zu erkennen vermag und so Eigenaussagen des Werks und Höhe des Schöp- fungsgrads bestimmen kann. Das Gutachten hatte die architektonische Qualität zu ergründen, das Vorhandensein eines erkennbaren Raumgestaltungskonzepts zu bejahen oder zu verneinen. Im Falle der Bejahung war im Weiteren darzustellen, wodurch sich dieses Konzept charakterisiert. Die vom Kläger gemachten Aussagen über die Raum-, Form- und Materialbedeutungen und den architektonischen Cha-
61 rakter des Werks und seiner Teile waren zu verifizieren oder zu verwerfen. Eine Auseinandersetzung mit der ausserwerklichen Botschaft des Klägers war nicht ge- fragt. Auch wenn die Expertin im Sinne von Erklärungshilfen und Versinnbildlichun- gen – wie der Kläger – teilweise unschützbare Metaphern, Symboliken und ethische Wertvorstellungen erwähnt hat, können die daraus gezogenen Schlussfolgerungen durchaus in der auf die äussere Form- und Raumgestaltung reduzierten Wertmäs- sigkeit des URG begriffen werden. c.Die Ausführungen der Expertin zum architektonischen Wesen des klä- gerischen Werks, wie es in den realisierten Sakralräumen und in den Räumbüchern, Plänen und Bauausschreibungen für die 2. Etappe zum Ausdruck kommt, lassen sich wie folgt zusammenfassen: Das Werk bewegt sich zwischen zwei Polen: der Gegensätzlichkeit und der Syn- these. Die einzelnen Elemente finden ihre Erklärung nur im Ganzen, im architekto- nischen Gesamtkonzept. Dieses besteht darin, dass die Sakralräume und der Ver- bindungstrakt Antagonisten sind, die von ihrer Andersartigkeit leben und sich ge- genseitig bedingen. Wesentliche Werkmerkmale sind der Unterschied Schalenkon- struktion – Stabkonstruktion und die konsequent eingehaltene Hierarchie zwischen Haupträumen (Steine) und Nebenräumen (Erschliessung und Nebenfunktionen). Dem durch die geschlossene Schalenkonstruktion entstehenden Raumeindruck der Sakralräume völlig entgegengesetzt wirkt die offene, transparente und leichte Stab- konstruktion des Verbindungstrakts. Er ist eher als Filter, das heisst mit einer opti- schen und räumlichen Durchlässigkeit auf die Sakralräume konzipiert, denn ein Raum in sich; seine Hauptfunktion ist eine untergeordnete, dienende, verbindende. Das Gefühl der Bewegung in ihm wird durch die offene, filigrane Stabkonstruktion hervorgehoben, die lichtdurchflutete Atmosphäre wird durch die Verglasung aller Seiten und des Dachs erreicht. Dieser Gedanke wird durch das Beleuchtungskon- zept weitergeführt. Die Art der gewählten Materialien, die Reduktion auf wenige un- terschiedliche Materialien (Beton/Verputz für den Sakralraum; Holz/Glas für den Verbindungstrakt) sowie die kompromisslose Minimierung unterschiedlicher Kon- struktionsarten und Bauteile (gleiche Holzstabkonstruktion für Boden, Wand und Decke im Verbindungstrakt; gekrümmte Schale ohne vorn und hinten, anstatt Wand und Decke im Sakralraum) lassen eine streng einheitliche Zuordnung zwischen Form und Material erkennen. Aus dieser konsequenten Gegensätzlichkeit in Form, Konstruktion und Material ist objektiv schlüssig, dass die Sakralräume die Hauptsa- che sind; ihre urtümlich skulpturale Erscheinung sollte immer und allseitig in ihrer Gesamtform lesbar sein.
62 d.Die Vorstellungen, dass die Sakralräume im Sinne des menschlich biologischen Ursprungs "Eier" oder "Gebärmütter" sind, in denen sich der Mensch geschützt und geborgen fühlt, oder dass der Verbindungstrakt das Schaufenster der in ihrer Verwobenheit starken christlichen Gemeinschaft ist, sind wohl als subjektiv zugedachte Symboliken urheberrechtlich irrrelevant. Andererseits ist der Einwand der Beklagten, bei den Vorstellungen des Klägers, dass das Innenleben des Ver- bindungstrakts sichtbar zu machen war, die Sakralräume durch den Verbindungs- trakt hindurch sichtbar bleiben sollten und dass die Menschen, welche sich im Ver- bindungstrakt aufhalten, ebenfalls die Sakralräume in ihrer ganzen Masse sehen und fühlen sollten, handle es sich generell um blosse Ideen, die urheberrechtlich ungeschützt seien, ebenso unzutreffend. Es handelt sich um in Form, Gestalt und Material umgesetzte, ausgedrückte Ideen. Dieses statistisch einmalige Resultat ist unverwechselbarer Ausdruck der Persönlichkeit vom X. und daher geschützt. Urhe- berrechtlich bedeutsam ist somit die materialisierte Komposition von massiven, un- gleichförmig gekrümmten Betonschalen einerseits und einem gleichförmigen geo- metrischen Holzgerippe mit einer Glashaut andererseits, worin sich ein architekto- nisch fassbarer, ins Auge springender Gegensatz von Form, Konstruktion und Ma- terial offenbart. Die Transparenz des Verbindungstrakts als entscheidendes Gestal- tungsmoment tritt in den klägerischen Plänen und Ausschreibungen dieses Bauteils durch seine Konstruktion und Materialisierung offensichtlich zu Tage. Zur Transpa- renz trug bei, dass der auf kaum wahrnehmbaren Stahlstützen ruhende Verbin- dungstrakt in der Luft "schwebte" und der nordseitig auskragende Steg keine Stüt- zen haben durfte (act. III.9 S. 1). Selbst für einen architektonischen Laien liegen die damit verbundenen Absichten auf der Hand. Das Innenleben des Verbindungstrakts sollte aus allen Himmelsrichtungen sichtbar sein und die Sakralräume sollten so wenig wie möglich verdeckt werden. Im und ausserhalb des Verbindungstrakts sollte der Betrachter die Sakralräume stets sehen und spüren. In anschaulicher Weise spricht die Expertin von entgegen gesetzten Polen. Neben der als solchen einmaligen und kühnen Form der 3 synthetisierten Steinhöhlen liegt der eigentliche Schlüssel der Gesamtschöpfung in der absolut konsequenten, gleichen und sparta- nischen Ausformulierung der Nebenräume einerseits und der Haupträume anderer- seits sowie im scharfen Kontrast der amorphen Kugeln (Sakralbau) zu den geome- trischen Glasgebilden (Verbindungstrakt, Glockenturm). Dabei sind die beiden un- terschiedlichen Raumkategorien nicht irgendwie andersartig, sondern attributiv ver- gleichbar einem Plus- und Minuspol in jeder erdenklichen Hinsicht entgegengesetzt (schwer – leicht, rund – eckig, ungleichförmig – gleichförmig, geschlossen – offen, träge – flüchtig, intransparent – transparent, ruhend – schwebend). Angesichts von Lage und Erscheinung der Nebenräume hatten die beiden Phänomene Andersar-
63 tigkeit und Reduktion gesamtkompositorisch offensichtlich zum Ziel, eine omniprä- sente visuelle Dominanz des Sakralbaukörpers zu erreichen. Das ist die fachlich objektive Aussage des Architekturplans – das, was sein Erschaffer und alle, die sich ernsthaft damit auseinandergesetzt haben, als "Seele" des Bauwerks im Sinne von nach aussen zu Tage tretender formgestalteter Substanz bezeichnen würden. Durch die konsequente Wahrung der genannten spezifischen Gestaltungsprinzipien offenbart sich in der Problemlösung des Klägers Harmonie und Logik. Sie stellen insoweit architektonische Sätze und Notwendigkeiten dar, an der die umstrittenen Werkänderungen zu messen sind. Das Kantonsgericht hat keine Mühe, den in Be- zug auf diesen Werkcharakter schlüssigen Ausführungen von Kläger und Expertin zu folgen und zuzustimmen. 7.Änderungsrecht Eigentümer – Schranken a.Geniesst ein Bauwerk Urheberrechtsschutz, so steht dem Inhaber der Urheberrechte das ausschliessliche Recht zu, zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk gebaut wird (Art. 10 URG). Auch die blosse Änderung seines Werks muss sich der Urheber grundsätzlich nicht gefallen lassen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a URG hat er vielmehr das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk geändert werden darf. Im Falle eines Bauwerks gilt dies allerdings nur für die Planungsphase: Im Gegensatz zu den übrigen Werken dürfen ausgeführte Werke der Baukunst vom Eigentümer ohne Zustimmung des Urhebers geändert werden (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 URG). Das Gesetz ist auftraggeber-, eigentümer- und veränderungsfreundlich. Der Eigentümer einer Sache kann damit tun, was er will. Die sachenrechtliche Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines Bauwerks geht im Grundsatz dem urheberrechtlichen Werkintegritätsanspruch des Architekten vor. Begründet wird diese Haltung mit den aus Art. 641 ZGB fliessenden Rechten des Werkeigentümers. Ein weiterer Grund für die weitgehende gesetzliche Interessen- abwägung zu Gunsten des Bauherrn und Eigentümers der Baute dürfte darin liegen, dass der Architekt in aller Regel nicht freischaffender, das heisst auf vollständig eigenes Risiko hin tätiger Künstler ist, sondern unabhängig von der ökonomischen Verwertbarkeit des Werks im Auftrag vollständig entlöhnt wird, womit das wirtschaft- liche Risiko der Verwertung ausschliesslich beim Besteller liegt (vgl. Philipp Schwei- kart, Die Interessenlage im Urheberrecht, Diss. Zürich 2004, S. 29, 122, insbeson- dere für Filmwerke). Da ein Architekt als Beauftragter zuerst für fremde und nicht für eigene Interessen tätig ist, und solange der Auftraggeber auch nach Treu und Glauben handelt, rechtfertigt sich die Ordnung, dass nur ausnahmsweise Schutz vor Eingriffen in die Werkintegrität zu gewähren ist. Dieser spezifischen Interessen-
64 lage im Bereich von ausgeführten Bauwerken trägt das Gesetz bei der Frage der Werkänderungen entsprechend Rechnung. Es gibt kein allgemeines Architekten- veto. Das Gesetz behält lediglich vor, dass sich der Urheber oder die Urheberin, selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu än- dern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, sich jeder Entstellung des Werks widersetzen kann, die ihn oder sie in der Persönlichkeit ver- letzt (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 URG). Die Reduktion des Urheber- persönlichkeitsschutzes auf diesen so genannten Kern erfolgt nur bei ausgeführten Werken der Baukunst. Die Auffassung, bei der Einschränkung des vertraglichen oder gesetzlichen Änderungsrechts des Eigentümers durch Art. 11 Abs. 2 URG werde nach schweizerischem Recht nicht zwischen ausgeführten und unausgeführ- ten Werken der Baukunst unterschieden (Sibylle Wenger Berger, in sic! 2008, S. 321), ist insofern zu präzisieren, als es kein gesetzliches Änderungsrecht des Ei- gentümers an unausgeführten Werken der Baukunst gibt; es kann daher auch nicht eingeschränkt werden. Der Urheber kann sich zwar sowohl bei ausgeführten als auch bei nicht ausgeführten Werken der Baukunst auf Art. 11 Abs. 2 URG berufen. Bei unausgeführten Werken der Baukunst macht die Anrufung des eingeschränkten Schutzumfangs von Art. 11 Abs. 2 URG allerdings keinen Sinn - es sei denn, der Urheber habe bereits auf sein umfassendes Bestimmungsrecht vertraglich (aus- drücklich oder konkludent) verzichtet. Art. 11 URG betrifft in toto das Urheberper- sönlichkeitsrecht (Titel 1. Abschnitt: Verhältnis des Urhebers oder der Urheberin zum Werk; vgl. auch Botschaft vom 19. Juni 1989 zum URG, BBl 1989 III S. 530), inklusive des ausschliesslichen Rechts des Urhebers über Werkänderungen zu be- stimmen (Abs. 1 lit. a), womit der Eigentümer von Gesetzes wegen nicht befugt ist, unausgeführte Werke der Baukunst – diese können nur in architektonischen Zei- chen (Entwürfen, Plänen, Modellen, Beschreibungen etc. bestehen – zu ändern. Ein eigenständiges, vom Willen des Urhebers unabhängiges Änderungsrecht des Ei- gentümers gibt es also nur an Werken der Baukunst und nur wenn diese ausgeführt, das heisst gebaut sind (Art. 12 Abs. 3 URG). Bevor ein Werk der Baukunst nicht ausgeführt ist, erscheint der Begriff "Änderungsrecht" daher generell fehl am Platz; in Bezug auf Werkänderungen gilt dannzumal vielmehr das Bestimmungsrecht des Urhebers (allenfalls kann man dies als sein Änderungsrecht bezeichnen). Art. 12 Abs. 3 URG ist insofern eine Ausnahmebestimmung zu Art. 11 URG, als er durch Schaffung eines entsprechenden Änderungsrechts des Eigentümers ausgeführte Werke der Baukunst vom gesetzlichen (Selbst)Bestimmungsrecht des Urhebers gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a URG ausnimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 URG) und den Persönlichkeitsschutz des Urhebers auf den Kern gemäss Art. 11 Abs. 2 URG re- duziert (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 URG). Angesichts des Wortlauts von Art. 11 Abs. 2
65 URG (gesetzliche oder vertragliche Befugnis einer Drittperson) und der gesetzlichen Natur des Änderungsrechts des Eigentümers, war der später ins Gesetz eingefügte 2. Halbsatz von Art. 12 Abs. 3 URG (vgl. dazu Botschaft, a.a.O., S. 531 f., 618) unnötig. Der Begriff "gesetzliche Befugnis einer Drittperson" in Art. 11 Abs. 2 URG erscheint innerhalb des URG als ein Vorgriff auf Art. 12 Abs. 3 URG. Abgesehen davon, dass die Verweisung von Art. 12 Abs. 3 Satz 2 URG auf Art. 11 Abs. 2 URG als Ganzes überflüssig ist, ist der darin enthaltene Fall der "vertraglichen Befugnis einer Drittperson" für die Belange von Art. 12 Abs. 3 URG bedeutungslos, weil diese Bestimmung eine gesetzliche Befugnis darstellt. b.Der Bauherr darf viel – aber nicht alles. Der Urheber eines ausgeführ- ten architektonischen Werkes hat nicht jeden beliebigen Eingriff in seine Form ge- wordene Idee widerspruchslos zu dulden. Er hat sich lediglich damit abzufinden, dass seine berechtigten Interessen an denjenigen des Eigentümers ihre Schranken finden und die gestalterischen Anliegen im Zweifelsfall hinter die Zweckbestimmung des Werkes zurückzutreten haben. Das Urheberpersönlichkeitsrecht vermag daher insbesondere nicht zu verhindern, dass der Eigentümer die Gebrauchstauglichkeit und den Wert seines Werkexemplars zu erhalten sucht, es gewandelten techni- schen oder ökologischen Anschauungen anpasst, auf entwicklungsbedingte Be- dürfnisse ausrichtet oder versucht, die Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Dies alles hat der Urheber mit der vorbehaltlosen Begebung des zweckbestimmten Werkex- emplars und der Erschöpfung der urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse zwangs- läufig in Kauf genommen und damit insoweit auch auf seine persönlichkeitsrechtli- chen Ansprüche verzichtet. Ein solcher Verzicht ist aber in dem Umfange unbeacht- lich, als er die Schranken des Persönlichkeitsschutzes missachtet. Geschützt ist mithin letztlich nicht die Objektintegrität des Werkexemplars, sondern das Ansehen des Urhebers. Wann die Änderung eines urheberrechtlich geschützten Werkes das Ansehen seines Urhebers als Person beeinträchtigt oder gefährdet, lässt sich nicht allgemein beurteilen. Der richterliche Entscheid, wem der Vorzug gebühre, basie- rend auf der wertenden Gegenüberstellung der Interessen des Bauherrn und Ei- gentümers an der Veränderung einerseits und der Interessen des Urhebers an der Beibehaltung andererseits, ist eine klassische, einzelfallbezogene Rechtsgüter- und Interessenabwägung. Relevante Kriterien für die Interessenabwägung sind insbe- sondere die Intensität des Eingriffs, die Gestaltungshöhe der Schöpfung, die per- sönliche Prägung des Werks durch seinen Urheber und die wirtschaftlichen Risiken des Verwerters (Schweikart, a.a.O., S. 72 f.). Die Prüfung hat in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und des Charakters des Werks sowie der übrigen Verhältnisse, namentlich der Persönlichkeit des Urhebers, zu erfolgen.
66 Es kommt darauf an, wie stark ein Werk Ausdruck der persönlichen Eigenart des Urhebers und das Resultat seiner individuellen Geistestätigkeit ist. Ebenfalls eine Rolle spielt, welchen Grad die Intensität der Beziehung der Urheberpersönlichkeit zum Werk erreicht. Wie die Individualität den Werkcharakter prägt, erlangt sie auch Bedeutung im Rahmen des Bestandesschutzes. Die Einmaligkeit ist letztlich Aus- druck für den Ursprung des Werkes im Geiste des Urhebers, für das persönliche Band zwischen dem Urheber und seinem Werk. Ein hoher Grad an Individualität stellt daher das Werk in eine ausgeprägte Beziehung zu seinem Urheber, ist beson- derer Ausdruck der Persönlichkeit und mitbestimmend für das geschützte Ansehen. Das heisst allerdings nicht, dass bei einem hohen Grad an Individualität Änderun- gen am Bauwerk allgemein ausgeschlossen wären; sie sind bloss bei geringerer Individualität eher zu gestatten, vor allem wenn diese im Wesentlichen nur an Ein- zelheiten zu erkennen ist. Das Urheberpersönlichkeitsrecht vermag also durchzu- dringen, wenn der Eingriff eine Intensität erreicht, die zwar einerseits die Werkbe- ziehung des Urhebers nicht vollständig aufhebt und damit ähnlich wie bei der Zer- störung des Werkes rechtlich nicht mehr berührt, andererseits aber doch den Kern- bereicht der Unverzichtbarkeit persönlichkeitsbezogener Rechtspositionen be- schlägt (vgl. zum Ganzen BGE 117 II 466). c.Architektur, architektonische Formen als Phänomen für daraus ge- schaffene Baukunst ist ein Zeichensystem wie Worte/Sprache für Werke der Litera- tur (Bachmann, a.a.O., N 671 ff.). Nach Le Corbusier bedeutet Architektur "Pro- bleme klar formulieren" (zit. nach Bachmann, a.a.O., N 757). Das Problem der Ord- nung in seinem Zeichensystem für die neue evangelische Kirche C. hat der Kläger überaus klar formuliert und mit seiner Auswahl und seinen Entscheidungen auch originell und konsequent gelöst. Eine nicht mehr zu tolerierende Negation dieser Leistung liegt vor, wenn bei Ausführung/Abänderung des Bauwerks Unklarheit in einem Mass erzeugt wird, welche die Problemformulierung und -lösung weitgehend ignoriert. Denn dadurch wird die Leistung und damit der Ruf des Schöpfers in Frage gestellt (Persönlichkeitskomponente). Untersagt ist dem Eigentümer also die per- sönlichkeitsverletzende Entstellung seines Bauwerks (Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 URG). Jede objektiv nachweisbare Änderung des vom Urheber geschaf- fenen Werks stellt zwar eine Beeinträchtigung desselben dar; als qualifizierte Ent- stellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG ist indessen nur die Verzerrung oder Verfälschung der Wesenszüge des Werks anzusehen – und dies unabhängig da- von, ob ein Dritter diese als Auf- oder Abwertung des Werks empfindet (Schweikart, a.a.O., S. 70 f.). Entstellung liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn eine erhebliche Veränderung mit negativen Auswirkungen in Frage
67 steht. Bloss geringfügige und dem Urheber zumutbare Änderungen fallen nicht dar- unter. Die Philosophie der Puristen unter den Architekten kann also nicht die Mess- latte für die Anwendung von Art. 11 Abs. 2 URG sein; insofern ist das Kantonsgericht nicht Wächter der reinen Architekturlehre und erst recht nicht Bewahrer des guten Geschmacks. Erforderlich ist eine grobe Entstellung, eine als Verstümmelung in Er- scheinung tretende Änderung. Entstellung ist damit eine besonders schwerwie- gende Form der Beeinträchtigung, eine krasse Verfälschung des in der Werkform zu Tage tretenden geistigen Ausdrucksgehalts als Entfaltung der Persönlichkeit des Urhebers (BGE 120 II 65). d.Der Bereich des noch geschützten Urheberinteresses gegen Entstel- lungen ist insbesondere von der Höhe des individuellen Schöpfungsgrads des Werks abhängig. Zwischen dem Ausmass von Individualität und Originalität – der so genannten, hier nicht künstlerisch sondern ästhetikfrei verstandenen Gestal- tungshöhe – eines Werks und seiner Entstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG besteht ein direkter Zusammenhang und eine Abhängigkeit. Je grösser die Gestal- tungshöhe ist, desto mehr hat der schöpfende Architekt ein rufbezogenes, schüt- zenswertes Interesse gegen Veränderungen, oder mit anderen Worten, desto eher ist auf eine Entstellung zu erkennen. Was absolut, isoliert für sich betrachtet als Kleinigkeit oder untergeordnete Werkabweichung erscheinen mag, kann allein oder im Verbund mit anderen Detailabweichungen relativ, das heisst unter Berücksichti- gung von Wesen und Gestaltungshöhe des Werks, bereits als arger, die zulässige Schwelle überschreitender, entstellender Eingriff und daher eben als Persönlich- keitseingriff erscheinen. Insofern ist der unbestimmte Gesetzesbegriff der Entstel- lung als ein relativer zu verstehen. Der Bauherr, der sich – aus welchen Motiven auch immer – von einem Architekten ein Bau(kunst)werk höchst individueller Prä- gung und Erscheinungsform hinstellen lässt, muss wissen, dass er damit seinen eigenen Freiraum bei der Ausübung des Abänderungsrechts einengt. Je ausge- prägter die Gestaltungshöhe ist, desto eher. 7.1.Sakralräume Neben den Eingriffen auf die Sakralräume infolge von Planabweichungen bei der Ausführung des Verbindungstrakts hat der Kläger punktuell auch in Bezug auf den gleichzeitig vorgenommenen Innenausbau der Sakralräume ausgeführt, dass und warum nach seiner Auffassung sein Werk (auch) durch dortige Abweichungen von den Plänen (Verputzstruktur/Verputzfarbe, Bodenmaterialien, Fensterlaibun- gen, Raumtüren, Innenradien, Wände/versenkbare Tore) beeinträchtigt werde.
68 Erörterungen dieser Vorhalte im Einzelnen können hier allerdings unterbleiben, nachdem förmlicher Gegenstand des klägerischen Hauptbegehrens ausdrücklich nur eine Werkentstellung durch die Art und Weise der Realisierung des Verbin- dungstraktes ist (act. I.1, S. 9-11, 23; act. I.3, S. 6)). 7.2.Verbindungstrakt Im Sinne der Ausführungen der Expertin muss der Betrachtung, dass die ein- zelnen Form-, Material- und Gestaltungselemente ihre Erklärung und Bedeutung nur im ganzen Gestaltungskonzept finden können, auch die Hinterfragung einzelner Teile, die bei der Ausführung des Verbindungstrakts abgeändert wurden (Glas, De- cke, Holzstabkonstruktion, Wand der Sakralräume im Inneren des Verbindungs- trakts) und die Hinzufügung des teilweise unplanmässig ausgeführten Verbindungs- trakts als Ganzes in ihrer Wirkung auf den Sakralbau, folgen. Die Abänderungen sind zunächst einzeln im Hinblick auf die gestalterische Gesamtschöpfung zu qua- lifizieren, sodann aber auch in ihrem Zusammenwirken im Licht der architektoni- schen Aussage des klägerischen Werks zu würdigen, kann sich doch eine Werk- entstellung durch eine einzelne Abänderung, aber auch erst durch mehrere zusam- menwirkende Abänderungen ergeben. Abgesehen von der bereits als haltlos quali- fizierten Interpretation, die Meinung der Expertin, das ursprüngliche Projekt des Klä- gers sei nicht ausgeführt worden, führe dazu, dass die rechtliche Basis für eine Ver- letzung des klägerischen Urheberrechts fehle, hat sich die Beklagte mit den Aus- führungen und Schlussfolgerungen der Expertin bezüglich architektonisches Wesen des Bauwerks, Wirkungen der beklagtischen Abänderungen, technische Machbar- keit der klägerseits geplanten Verglasung und den finanziellen Folgen am Rechtstag nicht auseinandergesetzt (act. III.25). Sie können insoweit als unbestritten gelten. Zu den einzelnen Abweichungen am Verbindungstrakt: 7.2.1.Glas a.Der äusserste Bestandteil sämtlicher Wände am Verbindungstrakt war mit dem Material Glas geplant. Für die hier interessierenden Eigenschaften von Glas am Bau werden u.a. folgende strahlungstechnische Koeffizienten verwendet (vgl. dazu auch act. II.36): ▪g-Wert: Der Gesamtenergiedurchlassgrad zeigt an, wie viel in % der aussen auf die Scheibe auftreffenden gesamten Sonnenstrahlung (Wel- lenbereich von 300-2500 nm, inkl. UV- und Infrarotstrahlung) durch die
69 Verglasung ins Rauminnere gelangt. Er setzt sich zusammen aus der direkten Strahlungswärme und der sekundären Wärmeabgabe der er- wärmten Scheibe nach innen. Je geringer der g-Wert, desto weniger Strahlung dringt ein und erwärmt sich der dahinter liegende Raum. ▪u-Wert (früher k-Wert): Der Wärmedurchgangskoeffizient dient der Er- mittlung des Wärmeverlusts eines Bauteils. Er gibt die Wärmemenge an, die pro Zeiteinheit durch 1 m 2 eines Bauteils bei einem Temperaturunter- schied der angrenzenden Raum- und Aussenluft von 1 K hindurchgeht. Je kleiner der u-Wert, desto besser die Wärmedämmwirkung. Die Mass- einheit ist W/m 2 K. ▪t-Wert (auch -, LT- oder Tau-Wert): Der Lichttransmissionsgrad gibt den prozentualen Anteil der Sonnenstrahlung im Bereich des sichtbaren Lichts (Wellenbereich von 380-780 nm) an, der senkrecht durch das Glas direkt hindurch tritt. Je höher der t-Wert, desto grösser die Lichtdurchläs- sigkeit. Der Wert ist abhängig von Glasdicke, Zusammensetzung des Glasgemenges und allfälliger Beschichtung. ▪Selektivitätskennzahl: Ist das Verhältnis von t-Wert und g-Wert. b.Der Kläger behauptet, er habe die Verwendung von "Klarglas" vorge- sehen. Die Beklagte wendet ein, das sei nicht bewiesen. Die vom Kläger vorgese- hene äussere Verglasung mit einem k-Wert zwischen 1.1 und 1.6 und einem g-Wert zwischen 41 % und 65 % sei eindeutig als Sonnenschutz-, beziehungsweise Wär- meschutzglas mit beschichteter, reflektierender (spiegelnder) Oberfläche und daher nicht als Klarglas zu bezeichnen. Die Einwendungen sind durch die klägerischen Ausschreibungen für die 2. Bauetappe für alle interessierenden Baukörper (Verbin- dungstrakt, Glockenturm, Durchgang zum Pfarrhaus) und Expositionen (Dach, Fas- sade) weitgehend widerlegt (act. II.8a, Register Fenster/Aussentüren/Tore, Auftrag Nr. 0235, S. 1-5, 18, 21-23 sowie Materialliste). So war am Verbindungstrakt (Dach und Fassaden) die folgende, durch Swisswall-Punkthalterungen fixierte Stufen- Glaskonstruktion vorgesehen: 1 x 8mm ESG (Einscheiben-Sicherheitsglas = vorge- spanntes Float- oder Gussglas mit stark erhöhter Schlag- und Biegefestigkeit sowie Temperaturwechselbeständigkeit, das bei Bruch in stumpfkantige Krümel zerfällt), 12 mm Luftzwischenraum und einer Schicht VSG (Verbundsicherheitsglas), letztere bestehend aus zwei 6 mm Floatgläsern (Floatglas = über ein Bad aus flüssigem Zinn geleitete Glasschmelze, wobei das Glas auf dem ideal ebenen Zinn schwimmt) mit 2 dazwischen liegenden zähelastischen, hochreissfesten Polyvinylbutyral(PVB)- Folien von je 0.38 mm Dicke. Das Glas für das Dach des Verbindungstrakts war grundsätzlich ohne Siebdruck vorgesehen. Gemäss den Bauausschreibungen hat- ten die Unternehmer/Lieferanten Glas mit Siebdruckraster und einem Lichtdurch-
70 lass von ~20% als Variante zu offerieren. Bezüglich des Glases für die Wände am ca. 3.5 m hohen Verbindungstrakt war jeweils nur gerade zuunterst ein schmaler Streifen von 200 mm Höhe mit Siebdruck zu versehen. Abgesehen von diesen Sieb- bedruckungen hat der Kläger in seinen Ausschreibungen nirgends getöntes, be- schichtetes oder bedampftes Glas vorgesehen. Daraus darf geschlossen werden, dass es sich im Übrigen um "klares", das heisst wenig Licht fernhaltendes Glas han- deln sollte. c.Der Kläger behauptet, die Beklagte habe bei der Ausführung des Ver- bindungstrakts für die äussere Glashülle eine "getönte Sonnenschutzverglasung" verwendet. Die Beklagte behauptet, sie habe diese äussere Verglasung im 10 mm ESG, mit einem g-Wert von 53 %, hinterlüftet, als transparente Sonnenschutzver- glasung, ausgeführt. Über die Tönung beziehungsweise den Lichttransmissions- grad äussert sie sich nicht. Welche Behauptung richtig ist beziehungsweise welches Glas effektiv verwendet wurde, lässt sich anhand der Akten nicht verifizieren, ins- besondere sind die diesbezüglichen Beweisofferten der Beklagten mit den Aus- führungsplänen (act. III. 12, Pläne 0002-318 und 0002-319; act. III.15, Plan 0002- 207) unerspriesslich, da diese Pläne – wie übrigens alle anderen von ihr eingelegten auch – keinerlei Spezifikationen zu den verwendeten Glasmaterialien enthalten. Materiallisten oder Ausschreibungen, vergleichbar jenen des Klägers (act. II.8a), sind nicht eingereicht worden. Insofern ist die Beklagte dem klägerischen Editions- begehren betreffend die heute realisierte Materialisierung des Verbindungstrakts (Prozesseingabe, act. I.1, S. 11) und der gerichtlichen Beweisverfügung (act. I.06, S. 2 Ziff. 3b) nicht nachgekommen, was beweismässig zu ihren Lasten geht. Aus den beklagtenseits eingelegten bauphysikalischen Berechnungen der Firma Tos- cano AG zur Hülle beziehungsweise zur Überhitzung des Verbindungstrakts mit drei verschiedenen Glasvarianten (act. III.13) kann ebenso wenig geschlossen werden, welches Glasmaterial (Lichttransmissionsgrad) bei der Ausführung des Verbin- dungstrakts schliesslich verwendet wurde. Der beklagtische Einwand, die vom Kläger vorgesehene äussere Verglasung mit einem k-Wert zwischen 1.1 und 1.6 und einem g-Wert zwischen 41 und 65 % sei eindeutig als Sonnenschutz-, beziehungsweise Wärmeschutzglas mit beschich- teter, reflektierender (spiegelnder) Oberfläche und nicht als Klarglas zu bezeichnen, ist in zweifacher Hinsicht zu relativieren. Der Begriff "Klarglas" ist bereits natur- gemäss relativ; diese physikalische Relativität verstärkt sich durch die Anforderung der Schaffung eines bestimmten Raumklimas im Verbindungstrakt. Anstatt der von den Parteien angegebene g-Wert, wären für einen Vergleich zwischen Planung und
71 Realisation unter dem hier allein strittigen Aspekt der optischen Transparenz/Durch- sichtigkeit von Glas der t-Wert oder die so genannte Selektivitätskennzahl (Verhält- nis von t-Wert und g-Wert) die zuverlässigen Kennzahlen. Diese Zahl geht aus der Materialspezifikation der klägerischen Ausführungspläne nicht hervor; immerhin kann bei ihm aber aus dem Gesamtzusammenhang (relativ hoher g-Wert, durchge- hende Deckenverglasung, siebbedrucktes Glas allenfalls an der Decke, jedoch nicht oder nur in ganz unwesentlichem Ausmass am unteren Rand der Wände) ge- schlossen werden, dass dem Faktor Licht im Prinzip vorrangige Bedeutung zukom- men sollte. Aus dem ausgeführten Projekt der Beklagten ist nicht ersichtlich, wel- chen Lichttransmissionsgrad das für die äussere Haut verwendete Glas aufweist. Angesichts ihrer übrigen, allesamt die Licht- und Transparenzfrage negativ beein- flussenden Abänderungen am Verbindungstrakt ist fraglich, ob sie dem überhaupt irgendwelche Bedeutung zumass. Falls die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass sie ein äusseres Wandglas mit einem g-Wert von 53 % verwendet hat, ist sie damit in dem vom Kläger vorgeschlagenen Bereich eines Gesamtenergiedurchlasswerts von 41-65 % geblieben. Mit der Durchlässigkeit der sichtbaren Sonnenstrahlen, des Lichts also, hat dies indessen nur beschränkt etwas zu tun. Von einem Sonnen- schutz-Isolierglas spricht man in der Praxis, wenn der g-Wert kleiner als 50 % ist - was bei dem von der Beklagten verwendeten Glas nicht der Fall ist - wobei die Licht- durchlässigkeit eben auch berücksichtigt werden muss, um ausreichende Innen- raumbeleuchtung mit Tageslicht zu erhalten (vgl. dazu Schweizerisches Institut für Glas am Bau (SIGaB), Strahlungsphysik (g-Wert und u-Wert), 2002, Fundstelle: www.sigab.ch). Zwar haben Gläser mit einem tieferen g-Wert tendenziell auch einen tieferen Lichttransmissionsgrad. Der Schluss, ein Sonnen- und Wärmeschutzglas lasse sehr wenig Licht durch und spiegle zwangsläufig, ist indessen voreilig. Entge- gen der Beklagten erfordert ein g-Wert im Sinne eines guten Schutzes gegen Ein- dringen von Wärme nämlich nicht eine Farb- oder andere Beschichtung des Glases mit der unausweichlichen Folge, dass der Eintritt des sichtbaren Sonnenlichts über- mässig abgehalten wird und das Glas reflektiert/spiegelt. Nach den insoweit unbe- strittenen Ausführungen der Expertin ermöglichen nach dem derzeitigen Stand der Technik Sonnen-Wärmeschutz Kombibeschichtungen auf der Glasplatte sowie Siebdruckraster die Verwendung von Gläsern, die gleichzeitig einen sehr tiefen u- Wert bis 0.5 (winterlicher Wärmeschutz gegen Auskühlung/Entweichen von Wärme) und einen sehr tiefen g-Wert von 10-15 % (sommerlicher Wärmeschutz gegen Über- hitzung/Eindringen von Wärme) aufweisen. Diese mit der Absicht der Lichttranspa- renz in Einklang zu bringenden Strahlungstransmissionskoeffizienten liegen weit unter dem, was der Kläger damals selbst vorgesehen hat (k-Wert: 1.1-1.6; g-Wert: 41-65 %). Isolierglaselemente mit mässigem Sonnenschutz (g-Wert im Bereich von
72 43 %) wiesen bereits im Jahre 2001 t-Werte bis zu 70 % auf (vgl. act. II.36); die Lichtdurchlässigkeit eines modernen Isolierglases mit einem ausgesprochen tiefen g-Wert von 15 % liegt nach Aussage der Expertin immerhin noch bei rund 20 % (act. VII.3, S. 6; vgl. z.B. auch www.glastroesch.ch (Glastechnik/Sonnenschutz), www.quendoz-glas.ch (Produkte/Flachglas)). Eine solche bescheidene Lichttrans- missionsrate hatte der Kläger in seiner Ausschreibung als Variante für die Dachver- glasung des Verbindungstrakts mit Siebdruck vorgegeben. Dies allerdings bei ei- nem erheblich höheren g-Wert zwischen 41 und 65 %, bei welchem heute das zwei- bis dreifache an sichtbarem Sonnenlicht durchgelassen würde. Somit kann nach Feststellung der Expertin davon ausgegangen werden, dass auch zum Zeitpunkt der Ausführungsplanung 1998 und erst recht im Jahr der Ausführung 2001/2002 ohne weiteres die Möglichkeit bestand, die vom Projektverfasser beabsichtigte, lichtdurchlässige Fassadenverglasung technisch korrekt auszuführen. Die Sachverhaltsfrage der Planabweichung bei der äusseren Wandvergla- sung des Verbindungstrakts sowie die materialtechnischen Fragen des dortigen Glases können letztlich offen bleiben, nachdem das bemängelte Lichtdefizit im Ver- bindungstrakt und die abhanden gekommene Durchsicht auf die Sakralräume vor- nehmlich durch 3 andere, zusammenwirkende Planabänderungen der Beklagten zurückzuführen sind. 7.2.2.Wandkonstruktion a.Gemäss den klägerischen Ausführungsplänen bestanden sämtliche Wände des Verbindungstrakts aus der vorstehend beschriebenen äusseren Glas- hülle von 3.3 cm Dicke und einer dahinter liegenden 5-lagigen Konstruktion aus Fichtenholz, welche einerseits zur Befestigung der aussen gelegenen Glaswände diente (Swisswall-Punkt-halterungen) und andererseits die in gleicher Weise kon- struierte Decke trug. Bei dieser Tragkonstruktion waren jeweils 3 horizontal und ver- tikal verlaufende Brettschichtholzstäbe mit einem Querschnitt von je 8 x 8 cm und 2 dazwischen liegende, diagonal gekreuzt verlaufende Bretter mit einem Querschnitt von 4 x 8 cm verschraubt. Dieses Traggerippe war gegen innen nicht weiter abge- schlossen. Das Holzgerippe mit seinen grossen leeren Zwischenräumen bildete in- soweit Bestandteil des Raums des Verbindungstrakts (act. II.7b, II.10, II.33 Ziff. B- D). b.In der beklagtischen Ausführung wurde auf der innen, dem Raum des Verbindungstrakts zugewandten Seite des Traggerippes rundherum eine zusätzli-
73 che, vom Kläger nicht vorgesehene Doppelisolierverglasung mit einem u-Wert von 1.0 W/m 2 K und einem g-Wert von 54 % eingebaut. Sie ruht in entsprechenden ho- rizontal und vertikal verlaufenden massiven Fensterrahmen aus Lärchenholz (act. II.12, Plan 0002-353; act II.15, Plan 0002-212; act. II.13). Aus den Aussenansichten verdecken die horizontal verlaufenden Holzfensterrahmen am Boden und an der Decke sowie insgesamt 30 vertikal verlaufende Fensterrahmen von ca. je 20 cm Breite zusätzlich die Sicht von aussen in den Verbindungstrakt hinein, durch ihn hindurch beziehungsweise von Norden durch den Verbindungstrakt auf die Schalen der Sakralräume (act. III.15, Pläne 0002-214 bis 217). Das gesamte Holztragge- rippe befindet sich in einer Art Glasvitrine, die unzugänglich ist. c.In Bezug auf die entscheidende Frage der Lichtdurchlässigkeit der ganzen Fassade erscheint klar, dass zum einen die Holzrahmen der Innenvergla- sung und zum anderen die zusätzliche Doppelverglasung selbst dem Verbindungs- trakt ganz erheblich Licht entziehen. In Bezug auf die gebaute doppelte Innenver- glasung hat die Beklagte einen g-Wert des Glases von 54 % behauptet. Der Beweis fehlt; ebenso ist unklar, ob sich dieser Wert auf eine oder beide Glasschichten zu- sammen bezieht. Geht man bei einem gesamten g-Wert der Innenverglasung von 54 % davon aus, dass sich Reflexion und Absorption der Sonnenstrahlung linear auf die nichtsichtbaren und die sichtbaren Wellen verteilt, hat dies zur Folge, dass allein durch die zusätzliche Innenverglasung weniger als die Hälfte des Lichts durch die Wände in den Verbindungstrakt hineingelangt, als dies der Kläger vorgesehen hat. Die undurchdringlichen Fensterrahmen halten weiteres Licht fern. Nach unbe- strittener und schlüssiger Feststellung der Sachverständigen bewirkt die innere und äussere Wandverglasung des Verbindungstrakts eine spiegelnde Verglasung, die geschlossen, abstossend, störend wirkt und den Verbindungstrakt von aussen ge- sehen massiv erscheinen lässt. Dies rührt daher, dass die Lichtverhältnisse innen nicht annähernd denjenigen aussen entsprechen. Daraus folgt, dass tagsüber, wenn die Umgebung heller ist, der Verbindungstrakt aussen spiegelt, und abends respektive nachts, wenn das Innere des Verbindungstrakts beleuchtet ist, eine Spie- gelung auf der Innenseite entsteht. Die dunkle, die Umgebung reflektierende Ver- glasung wirkt wie eine Leinwand, auf welche Zufallsbilder projiziert werden. Diese Bilderwelt hat nichts mit der gewünschten Ruhe und Ausstrahlung der Sakralräume zu tun; sie evoziert eher die Welt eines Shopping Centers. Die Folge für die archi- tektonische Gesamtwirkung ist, dass die Transparenz verloren und die Gesamtvi- sion der "Steine" unterbunden ist (act. VII.3, Ziff. 2/6a; act. II.13, II.33). 7.2.3.Dach
74 a.Nach der klägerischen Planung wies die Decke des Verbindungstrakts die identische Konstruktion aus einer aussen liegenden Glashaut (k-Wert 1.1-1.6, g-Wert 41-65 %) und einem innen liegenden Holzgerippe wie die Wände auf. Allen- falls kam als Materialvariante beim Glas eine durchgehende Siebbedruckung in Frage, die jedoch immer noch eine Lichtdurchlässigkeit von ca. 20 % aufweisen sollte. In den Verbindungstrakt sollte von oben möglichst viel Tageslicht eindringen. Auch die über dem Dach liegenden Schalen des Sakralbaus sollten von innen durch die verglaste Decke hindurch stets wahrnehmbar sein. Das Beleuchtungskonzept sah zudem vor, das Holztraggerippe der Decke des Verbindungstrakts, die Schnitt- stelle zwischen Verbindungstrakt und Sakralbaukörpern sowie einen Bereich der über dem Dach des Verbindungstrakts liegenden Schalen der Sakralbaukörper durch verschiedene Beleuchtungskörper an Decken, Wänden und namentlich durch im Boden eingelassene Scheinwerfer, beleuchten zu lassen (act. II.7a/b, Raumblät- ter Nr. 4; II.8a, Register Fenster/Aussentüren/Tore, Auftrag Nr. 0235, S. 1, 17, 18, 21 ff.). Als logische Folge der Gestaltungskonzeption der stets sichtbaren zwei Form- und Materialwelten hat der Architekt somit den Verbindungstrakt im Prinzip als Lichtfalle zur Tageszeit und mit den Beleuchtungskörpern als einen, die Kontu- ren des Sakralbaus hervorhebenden Lichtemittenten in der Dunkelheit konzipiert. Dunkelheit, Intransparenz und Fassadenspiegelungen sind eine Folge des starken Lichtgefälles zwischen aussen und innen; dem wurde durch die Verglasung des Dachs weitgehend entgegengewirkt. Das Tageslicht sollte soweit möglich ungehin- dert von oben einfallen und in der Dunkelheit sollten die Leuchtkörper das Holzge- rippe und die runden Schalen der Sakralräume, letztere auch in einem über der Glasdecke liegenden Bereich, beleuchten. b.Davon ist die Beklagte insoweit abrupt abgewichen, als sie den Ver- bindungstrakt, abgesehen von 6 Oberlichtern in der Mittelachse im Mass von je ca. 0.6 m 2 , durchgehend mit einer isolierten, 50 cm dicken Dachkonstruktion versehen hat (Kunststofffolie als Abdichtung, Holzwerkstoffplatten als Schalung auf Balken- lage, hinterlüfteter Hohlraum, Wärmedämmplatten, Dampfbremse, abgehängte De- ckenverkleidung aus Gipsplatten mit Weissputz, weiss gestrichen; act. III.12, Plan 0002-319; act. III.15, Pläne 0002-207, 0002-214; act. II.13 und 14). Damit wurde die projektierte Lichttransmission von aussen nach innen (Tageslicht) zu rund 98 % und von innen nach aussen (die Schale der Sakralräume beleuchtendes Kunstlicht) vollständig aufgehoben. Die über der Decke liegenden Schalen sind aus dem Innern des Verbindungstrakts nicht mehr sichtbar. Der Einwand, die vom Kläger selbst ver- fassten letzten Pläne hätten geschlossene, die Transparenz des Verbindungstrakts stark beeinträchtigende Einbauten (Küche, Kiosk, Sakristei, Abstellraum, Putzraum,
75 Toiletten) vorgesehen, verfängt nicht. Diese befanden sich aus Blickrichtung Nor- den im äussersten linken und rechten Bereich des Trakts und liessen den Blick durch die Verglasung auf den Sakralbau weitgehend frei. Auch in Bezug auf die Beleuchtung mit Kunstlicht geht der Einwand an der Sache vorbei, standen die Ein- bauten doch frei im Verbindungstrakt und liessen die Beleuchtung der über dem Dach liegenden Schalen der Sakralräume mit den im Boden eingelassenen Schein- werfern zu. c.Von allen durch die Bauherrin vorgenommenen Abänderungen wirkt sich das geschlossene Dach auf dem Verbindungstrakt am schwerwiegendsten auf das Gesamtwerk aus. Es zerstört die Filterfunktion des Verbindungstrakts radikal. Zusätzlich zum Lichtentzug durch die beiden innen liegenden Glasschichten und die Fensterrahmen an den Wänden erfolgt ein praktisch totaler Lichtentzug von oben. Die beabsichtigte, zur Beachtung des Prinzips der zwei Welten unerlässliche Wir- kung, dass die Sakralräume zu jeder Tages- und Nachtzeit, von aussen und innen die optische Dominanz zukommen sollte, wurde ignoriert. In völliger Umkehr vom Geplanten hält der Verbindungstrakt nun bei Tag die Dunkelheit und bei Nacht das Kunstlicht gefangen. In Übereinstimmung mit der Expertin ist festzustellen, dass das geschlossene Dach optisch den Innenraum vom Aussenraum trennt, die gesamt- heitliche Wahrnehmung der Sakralräume verunmöglicht und aus dem Verbindungs- raum ein eigenständiges Element, nicht mehr ein untergeordnetes, dienendes macht. Der Verbindungstrakt wird durch die Überdachung genauso zu einem ge- schlossenen Raum wie die Steine. Die Beleuchtung wirkt fragmentiert statt einheit- lich und ausstrahlend. Oberlichter und Einbauleuchten können die durch das ge- schlossene Dach verhinderte Gesamterfassung der Schalenformen (Steine) nicht kompensieren. Indem das Kunstlicht zurück in den Verbindungstrakt geworfen und dort gefangen wird, ist das Beleuchtungskonzept des Klägers unwirksam – schlim- mer noch, es verstärkt das geschlossene räumliche Eigenleben des Verbindungs- trakts, wodurch dieser auch in der Dunkelheit in Konkurrenz zum Sakralbau tritt. Durch die störende Materialisierung wirkt der ausgeführte Verbindungstrakt plump; er entbehrt der notwendigen Raumqualität. Stets im Licht des Gestaltungs- und Ma- terialisierungskonzepts des Gesamtwerks betrachtet, beeinträchtigt der Verbin- dungstrakt durch seine banale, schlechte Gestaltung die Wirkung der Sakralbaute. Er untergräbt weitgehend das charakterprägende Gestaltungsprinzip der in ihrer Andersartigkeit geplanten Hierarchie von Haupt- und Nebenräumen (act. VII.3, Ziff. 2/6b). 7.2.4.Aussenverputz der Sakralräume im Verbindungstrakt
76 a.Die drei bauchigen Schalen der Sakralräume ragen in den 4.7 m brei- ten Verbindungstrakt hinein, wovon der Hauptandachtsraum (Stein 1) auf der Höhe der Decke des Verbindungstrakts rund 3 m (act. II.10. Plan 252.03.11). Die Beklagte hat diesen Teil der Steinschalen beim Bau des Verbindungstrakts einer umstrittenen Aussenbehandlung unterzogen. Der Kläger nimmt zwar davon Abstand, den in der 2. Etappe erfolgten Ausbau der Sakralräume zum Gegenstand der Klage zu ma- chen. Gemeint ist damit aber vorallem deren Innenausbau. Die Aussenwandbe- handlung der Steinschalen im Schnittstellenbereich zum Verbindungstrakt kann so- wohl als direkter Eingriff in eine ausgeführte Baute (Sakralrohbau) als auch als Aus- führung des Verbindungstrakts angesehen werden, bildet dieser Teil doch gleich- zeitig den südlichen Abschluss des Verbindungstrakts. Auf jeden Fall ist nicht von der Hand zu weisen, dass mit diesem Eingriff eine Wirkung auf das (Gesamt)Werk verbunden ist. b.Der Kläger hat geplant, die Aussenseite der Steinschalen im Schnitt- stellenbereich zum Verbindungstrakt mit einem Mörtelabrieb in Struktur (mit Schwamm oder Holzabriebscheibe) und Farbe (grau) gemäss dem Muster und der Oberfläche wie die der Witterung ausgesetzten Steinschalen ausserhalb des Ver- bindungstrakts zu fertigen (act. II.7b, Raum Nr. 4). Der Ansatz war klar und steht mit dem Gestaltungskonzept der zwei Welten im Einklang. Aufgrund der in sich stim- migen, konsequenten Trennung in Form, Struktur und Farbe gab es sonst in dem aus Holz, Glas und wenig Stahl bestehenden Verbindungstrakt nichts, was der ge- planten Aussenhaut der Steine gleich kam. Dadurch sollte erreicht werden, dass der Sakralraum seine Präsenz in den Verbindungstrakt ausstrahlt und ihn optisch beherrscht. Es handelt sich um das, was der Kläger als das "Gefühl, stets neben der Höhle zu stehen" bezeichnet. c.In der Ausführung hat die Beklagte die äusseren Schalen im Bereich des Verbindungstrakts mit einen Putz versehen, den sie selbst mal als Sumpfkalk- putz, mal als Deckputz (wie im Inneren der Sakralräume) bezeichnet (act. VIII.1, Detailplan 0002-303, act. VIII. 3, Pläne 0002-204/0002-2006). Weitere Materialspe- zifikationen lassen sich den beklagtenseits edierten Plänen nicht entnehmen. Der Augenschein hat jedoch gezeigt und die vom Kläger eingelegten Fotografien bele- gen, dass es sich um einen weitgehend glatten (unstrukturierten), weissen Verputz handelt, der sich in seiner Erscheinung praktisch nicht von der (planwidrigen) Decke im Verbindungstrakt und vom Innenputz der Sakralräume unterscheiden lässt (act. II.12-14).
77 d.Die nunmehr feine, weisse Oberfläche bereitet formmässig und farb- lich Kopfzerbrechen. Die von der Beklagten vorgenommene Änderung bewirkt das Gegenteil des Geplanten. Anstatt sie hervorzuheben, werden Antinomie und Gren- zen zwischen Verbindungstrakt und Sakralraum abermals verwischt beziehungs- weise zu Ungunsten des Sakralraums verlegt. Die geplante Gliederung der Körper ist aufgehoben. Es wird so getan, als ob die massige, bauchige, teilweise bis über die Mitte des Verbindungstrakts hineinragende Schale der Sakralräume die Wand des Verbindungstrakts sei und zu ihm gehöre (act. II.13) – ein Versuch, der bereits angesichts der beiden höchst unterschiedlichen Formen kläglich scheitern musste. Die Präsenz der Sakralräume wird zurückgedrängt, wodurch Ausstrahlung der Sa- kralräume und das im Verbindungstrakt geplante Raumempfinden, stets neben der "Höhle" zu stehen, schwindet. Auch hier wäre offensichtlich der geplante Kontrast, nicht die Verwischung und Gleichmacherei von Form und Material, gefragt gewe- sen. Im Sinne der Sachverständigen kann eine plumpe, unwahre Materialisierung festgestellt werden. Es handelt sich um die Vertuschung einer architektonischen Notwendigkeit. 7.2.5.Innenraumvolumen Im Gegensatz zur Planung ist weiter festzustellen, dass durch die hinzuge- fügte Innenverglasung die nunmehr realisierte Wand vergleichbar einer Glasvitrine einen geschlossenen Körper in sich darstellt und das unzugängliche Holztragge- rippe mit einem Durchmesser von 40 cm nicht mehr als zum Raum des Verbin- dungstrakts gehörend erfahren wird. Dasselbe ist mit Bezug auf das ausgeführte geschlossene Dach zu sagen. Insoweit kann auch der klägerischen Argumentation gefolgt werden, dass das Raumvolumen des Verbindungstrakts um rund 35 % re- duziert wurde, wodurch der Verbindungstrakt enger, im Verein mit dem allseitigen Tageslichtentzug dunkel und daher bedrückend wirkt. Da die nunmehr im Sandwich zweier Glashüllen unzugänglich gewordene Holzstabkonstruktion keine konstruk- tive, tragende Aufgabe mehr hat, hat sie architektonisch ihren inhaltlichen Sinn ver- loren. Sie ist zu einer ersetz- oder gar verzichtbaren Dekoration herabgewürdigt. 7.2.6.Materialien a.Der klägerische Vorhalt, die Beklagte habe den Verbindungstrakt pro- jektwidrig in eine "Baumusterzentrale" verwandelt, lässt sich belegen. Im Verbin- dungstrakt hat der Kläger sowohl für den Boden als auch für sämtliche Aussen- wände der Einbauten (Sakristei, Küche, WC, Kiosk etc.) Sperrholzplatten mit Fich-
78 tendeckblatt vorgesehen. Der Bodenbelag der Sakralräume sollte aus grossen, dunkeln, diagonal verlegten Hartholzplatten aus gebeizter Buche oder geräucherter Eiche bestehen. Die Sakralraumtüren waren in Glas, alternativ in Metall geplant (act. II.7b, II. II.33 Ziff. F, II.8b). In der Ausführung wurde stattdessen für den Boden des Verbindungstrakts Pavafloor (Platten aus gepressten Holzfasern, gleich wie in den Sakralräumen) und Nussbaumfurnier für die Wände der Einbauten verwendet. Nussbaumfurniert sind auch alle Holztüren der Sakralräume (act. II.12-14). b.Zu den prägenden Wesensmerkmalen der Andersartigkeit von Haupt- und Nebenräumen und ihrer Erscheinungshierarchie gehörte die Reduktion der Konstruktionsarten und Materialien am und im Verbindungstrakt auf wenige. Nach der bereits im Wettbewerbsprojekt geäusserten Absicht der Reduktion auf das ab- solut Notwendige (act. III.20 S. 4 f.), war auch das nachmalig begebene Schöp- fungsresultat klar und spartanisch durchstrukturiert. Anstatt einer einheitlichen Kon- struktionsweise für die 3 Elemente Boden, Wand, Decke im Verbindungstrakt wurde nun für jedes dieser Elemente eine andere Konstruktionsweise gewählt, was dem Verbindungstrakt zu einem ungeplanten, die Sakralräume optisch konkurrenzieren- den Eigenleben verhilft. Dieses störende Phänomen wird dadurch verstärkt, dass neben Fichtenholz und Glas eine Vielzahl weiterer Materialien wie Weissputz, Lär- chenholz, Nussbaumfurnier, Pavafloor, Kunststoff verwendet wurde (act. II.33 Ziff. F, II.12-14). Allein die Verwendung von drei verschiedenen Holzarten (Fichte, Lär- che, Nussbaum) auf dem engen Raum des Trakts zeigt wenig Verständnis für die Materialkonzeption des Klägers. In der ungeplanten Materialvielfalt im Verbindungs- trakt wurden zu allem Überdruss, sichtlich das Gestaltungsprinzip der Raumantino- mie untergrabend, zum Teil die gleichen Materialien wie im Sakralbau verwendet (Boden, Verputz, Türen). Der Einwand, damit sei man dem Wunsch des Architekten nachgekommen, den Eindruck einer Baumusterzentrale zu verhindern, ist zurück- zuweisen. Er übergeht, dass das Gestaltungsprinzip der Gegensätzlichkeit das Ver- hältnis der Haupt- und Nebenräume zueinander, jenes der Material- und Konstruk- tionsreduktion aber jeden einzelnen Raum bloss für sich betrifft und beide Gestal- tungsprinzipien gleichzeitig in ihrem Kern zu bewahren waren. Dem Prinzip der Hi- erarchie gehorchend, sollten die Materialien im Verbindungstrakt gewöhnlich, jene in den Sakralräumen edel sein. Die Verwendung des gleichen Materials für Boden, Verputz, Türen/Einbauten im Verbindungstrakt und in den Sakralräumen verletzt gleichzeitig das übergreifende Gestaltungsprinzip der Gegensätzlichkeit der beiden Raumkategorien und jenes der Materialreduktion im Verbindungstrakt. Die dem Werkwesen widersprechende Materialvielfalt im Verbindungstrakt kann nicht mit der
79 Einhaltung des unerlaubterweise auf beide Raumkategorien ausgeweiteten Gestal- tungsprinzips der Materialreduktion rechtfertigt werden. 7.3.Bei der Entstellung von Bauwerken sind direkte (Veränderun- gen der Form des Bauwerks) und indirekte Eingriffe (Veränderungen im Umfeld des Bauwerkes) zu unterscheiden. Bei letzteren liegt eine Entstellung erst vor, wenn der Zweitschaffende durch sein Schaffen den Ausdruck des vorbestehenden Werks in krasser Weise verfälscht und dabei sein Urheberrecht geradezu in "moralischer Un- redlichkeit" ausübt. Ein direkter Eingriff kann dagegen schon ohne das qualifizie- rende Element der Unredlichkeit eine entstellende Wirkung haben (Rehbinder, a.a.O., N 7 zu Art. 11 URG, unter Hinweis auf BGE 120 II 65 ff., E. 8b und BGer. in sic! 1997, 381 "Wandbilder"). Es handelt sich gegenständlich weder um einen bloss indirekten Eingriff durch eine initial nicht im Werk vorgesehene Ausbauetappe (BGE 120 II 65, ETHZ) noch um die Weiterverwendung eines (abgeänderten) Überbau- ungsplans (BGE 125 III 328, Devanthéry) sondern um einen Substanzeingriff in be- reits Ausgeführtes im Verlauf einer zwar etappierten im Übrigen aber andauernden Bauausführungsphase. Der eines unselbständigen Daseins unfähige Verbindungs- trakt ist im Verhältnis zum Sakralbau keine (spätere) Nachbarbaute, sondern in ei- nem Gesamtwerk integrierter und in der Gesamtschau notwendiger Teilbaukörper. Dies gilt physisch, weil der Verbindungstrakt den Körper der 3 Steine seitlich schnei- det. Die vier nordseitigen Durchbrüche in den Sakralräumen (spätere Sakralraum- türen) und die Aussparungen in den Betonschalen im Umriss des Verbindungstrakts (vgl. Aufnahme Rohbau, act. II.31, Terra Grischuna, S. 39) machten ohne gleichzei- tige Planung des Verbindungstrakts keinen Sinn. Bezeichnenderweise wurde die Kirche im Zustand der Sakralräume im Rohbau im Volksmund denn auch als "Die Unvollendete" bezeichnet. Ohne den Verbindungstrakt ist die Kirche unfertig, nicht zu allen gewollten Zwecken verwendbar. Auch aus der rechtlichen Warte sind somit ein einheitliches Schöpfungsresultat und ein nicht zergliederbares Werk zu Grunde zu legen. Das stringente, in sich stimmige Schöpfungsresultat kann nicht ohne wei- teres aufgetrennt werden. Die umstrittene Oberflächenbehandlung der Steinschalen im Schnittstellenbereich zum Verbindungstrakt ist zweifellos ein direkter Eingriff in die Form der Sakralräume selbst. Gleich beziehungsweise als direkten Eingriff in das Gesamtwerk – sei es nun mit oder ohne Glockenturm – zu qualifizieren sind aber auch die Abänderungen am Verbindungstrakt insoweit, als sie sich auf die Er- scheinung der Sakralräume durch Intransparenz, Verdeckungen, Nichtbeleuchtung etc. auswirken. Die Form eines Gesamtkörpers (Werk) ist eben mehr als die Summe der Funktionen und Materialeigenschaften seiner Teile. Dass der Sakralraum durch den Verbindungstrakt hindurch sichtbar sein soll, ist auch eine bauschöpferische
80 Tat am Sakralraum selbst, indem sie seine Erscheinung/Ausstrahlung betrifft. Die Einwände des beklagtischen Rechtsvertreters, es gehe heute nur um den Verbin- dungstrakt selbst, und am Umstand, dass der Sakralbaukörper tatsächlich aus drei grossen "Steinen" bestehe, sei bis heute nichts geändert worden, erweisen sich als unzulässige Simplifizierung. Es besteht nicht ein lose Wechselwirkung von grundsätzlich selbständigen in Etappen gebauten Körpern, die das geschützte Wer- kexemplar unangetastet lässt; aufgrund der physischen Nähe ist die ursprüngliche Fassung selbst verändert (BGE 120 II 65 E. 8/8a). Bei den umstrittenen Änderungen am Verbindungstrakt handelt es sich insoweit also nicht bloss um eine veränderte Planausführung des Verbindungstrakts, sondern auch um direkte Beeinträchtigun- gen des Gesamtbauwerks. Von der Ausgangslage (zweckbedingt) und der schöp- ferischen Gestaltung her ist klar, dass Verbindungstrakt und Sakralräume zusam- mengehören, sich in der gesamten Substanz gegenseitig bedingen und durchlässig sind. Der Verbindungstrakt, der den Zugang zu den Sakralräumen erst sicherstellt, führt hier zu einem physischen Eingriff in die Bausubstanz der Sakralräume. Auch mangels einer vollständig neuen Planung der Erweiterungsbaute und mangels ur- heberrechtlichen Schutzes der Arbeitsresultate des Zweitarchitekten kann nicht von einem Anbau gesprochen werden (Hafner, a.a.O., S. 80 f., insbeso. Anm. 337), den man ausführen oder lassen kann. 7.4.Das Gesetz spricht von ENT-Stellung. Das Werk stellte etwas dar und tut es nachher nicht mehr. Die geistige, teilweise ausgeführte, teilweise in den Plä- nen niedergelegte Schöpfung des Klägers – anerkanntermassen von ausserordent- licher Individualität und architektonischer Originalität und insofern von schöpferi- scher Qualität – stellt etwas dar. Ihre Gesamtkomposition offenbart einen bestimm- ten Formcharakter. Die Ausführungspläne von X. vermitteln dem Gericht den Ein- druck, das Wesen seines Werks sei die auf die Sitze getriebene Gegensätzlichkeit der Annexbaukörper zum Hauptbaukörper in Formen, Materialien, Funktion, Kon- struktion und gestalterischer Wirkung auf den Menschen, die zu einer bestimmten – stets äusserlich fassbaren – Beziehung und Ordnung unter den Baukörpern führt, so zu sagen zu einer durchdringenden und augenfälligen architektonischen Grund- ordnung. Diese äussert sich hier pointiert in der zweckgesteuerten aber auch in der zweckfreien und insofern schutzrechtsrelevanten Ambivalenz zwischen dem Teil- körper Sakralbau einerseits und den beiden Teilkörpern Verbindungstrakt und Glo- ckenturm andererseits. Aus Form- und Materialwahl leicht erkennbare Gegensatz- paare sind Natur und Technik, rund und geometrisch, Schale und Skelett, Innenwelt und Aussenwelt, geschlossen und offen, zentral und peripher, wichtig und unwich- tig, ruhen und schweben, massive Beständigkeit und leichte Flüchtigkeit. All dies
81 hat der Architekt stets und mit fortschreitendem Projekt zunehmend verbal, zeich- nerisch und planerisch kommuniziert. Kaum etwas könnte die konsequente Ambi- valenz der beiden Raumhauptgruppen im klägerischen Gesamtwerk besser zum Ausdruck bringen als die höchst gegensätzlichen Formen und Materialien der ge- krümmten Betonschale und des geometrischen Glaskörpers. Die Steine wachsen, auch von Norden erkennbar, aus dem Boden, wohingegen der auf kaum wahrnehm- baren Stahlträgern und -rohren ruhende Verbindungstrakt optisch schwebt. Der Verbindungstrakt selbst ist ein leichter, lichtdurchfluteter, geometrisch regelmässi- ger Körper mit einem von aussen und innen gut wahrnehmbaren, filigranen Innen- skelett aus Holzstäben, der dem mächtigen in seiner Form urtümlich höhlenartigen und unregelmässigen Sakralbaukörper die ihm bewusst zugedachte, von aussen und innen wahrnehmbare, alldominante Erscheinung lässt – insbesondere auch von Norden. Was die Beklagte mit dem Verbindungstrakt tatsächlich realisiert hat, verän- dert und verfälscht tiefgreifend die Substanz der ganzheitlich zu begreifenden klä- gerischen Schöpfung. Das Gericht teilt im entscheidenden Punkt die Einschätzun- gen der Architektenkollegen des Klägers und der Expertin, dass Einbrüche in meh- rere wesentliche Werkmerkmale stattgefunden haben, die in ihrer Gesamtheit zu einer schmerzhaften Zerstörung geführt haben. 7.5.Angesichts des konträr Geplanten mit seiner Logik und Harmonie be- wirkt der nunmehr dunkle, je nach Lichtverhältnissen mehr oder weniger spiegelnde und daher massiv und aufdringlich erscheinende Riegel vor den Steinen eine Art optischen Schock. Hauptursache für die Zerstörung des stringenten Gesamtgestal- tungskonzepts ist die von der Beklagten zu vertretene Intransparenz des ganzen Verbindungstrakts. Als entstellend wurde in neuerer Zeit im Bereich der Baukunst auch schon angesehen, dass ein in Glas geplanter Fahrstuhlschacht stattdessen in undurchsichtigem Mauerwerk ausgeführt wurde (Stephan Riekert, Der Schutz des Musikurhebers bei Coverversionen, Diss. Berlin 2003, [Fundort http://www.urheber- persoenlichkeitsrecht.de ]; Urteil 5 U 4286/95 des Kammergerichts Berlin vom 18. Juni 1996). Die vorliegend beanstandete Intransparenz dürfte qualitativ und quanti- tativ in ihren Auswirkungen wesentlich weiter gehen, betrifft sie doch nicht bloss einen im Gebäudeinneren wahrnehmbaren Lift, sondern die innen und aussen stark störende Erscheinung eines ganzen Baukörpers, der einen wesentlichen Teil des gesamten Bauvolumens ausmacht. Der Verbindungstrakt lenkt von der Hauptsache ab und irritiert. Man ist unschlüssig, ob die hinter dem streng kubischen, "in der Luft hängenden" Verbindungstrakt aufragenden und formmässig einen krassen Gegen-
82 satz dazu bildenden drei (Halb)Rundungen überhaupt zum gleichen Bau gehören. Man rätselt, wie etwas derart Unterschiedliches zusammenkommen kann. Dies, weil im Wesentlichen nur die zwei gestaffelten, höchst unterschiedlichen Horizonte be- ziehungsweise Gebäudeumrisse zu sehen sind, die ihre innere Verbindung nicht preisgeben und sich insoweit auch über ihre unterschiedliche Funktionalität aus- schweigen. Die sich unter anderem in der geplanten weitestgehenden Durchsich- tigkeit des Verbindungstrakts manifestierende Antinomie der beiden Körper, in wel- cher gleichzeitig ihre Synthese und Schnittstelle optimal zu Tage treten sollte, und was nach der Natur der Komposition notwendigerweise sofort erkennbar sein musste, ist weitgehend, in substanzveränderndem Ausmass verloren gegangen. Die geschlossene Überdachung des Verbindungstrakts ist die faktische Hauptursa- che für die Dunkelheit im Verbindungstrakt und stellt bereits für sich einen gravie- renden Bruch in der gestalterischen Gesamtkomposition dar. Die abgetönte dop- pelte Innenverglasung mit ihren vertikal und horizontal verlaufenden Holzrahmen, im Verbund mit dem totalen Lichtentzug von oben, bewirken das Gegenteil eines Filters: Das Schaufenster ist zur spiegelnden Sichtblende geworden, die je nach Lichtverhältnissen das Innenleben des Verbindungstrakts und die Sakralräume bis zur Unkenntlichkeit verhüllt. Der entscheidende Aspekt, der zur Bejahung einer Werkverstümmelung führen muss, liegt im Umstand, dass die beiden in Form und Materialien höchst unterschiedlich geplanten Bereiche des Sakralbaus und des Ver- bindungstrakts durch die umstrittenen Änderungen in hohem Grad verwischt und gleichrangig gemacht wurden. Die Gliederung der Baukörper wurde praktisch igno- riert. Die Klarheit und Kompromisslosigkeit der geplanten Ambivalenz zwischen den Baukörpern und damit die geplante Unter- und Überordnung, welche das Wesen dieser aussergewöhnlichen architektonischen Schöpfung ausmachen, fallen na- mentlich durch die bürokomplexartige, shoppingcenterhafte Fassade des klotzig wirkenden Verbindungstrakts dahin. Das Wesensmerkmal der Transparenz und Flüchtigkeit des Verbindungstrakts sollte naturgemäss von aussen nach innen, aber auch von innen nach aussen gelten. Durch die Änderungen ist der Verbindungstrakt dunkler, enger und niedriger geworden; er wirkt daher auch innen weit schwerfälli- ger als geplant. Der von einer Berufskollegin des Klägers geäusserte Eindruck, man fühle sich innen wie eingesperrt in einem Krankenhaustrakt, in Finsterem bei hellem Tageslicht (act. II.25), ist insoweit nachvollziehbar. Das Werk ist in einer drastischen Weise verändert, indem es nicht mehr die formgestalterische (Haupt)Aussage enthält, welche sein Urheber eigentlich vermitteln wollte. Anstatt sich mit der ihm durch Konstruktion und Materialien konsequent zugedachten Durchsichtigkeit und rein dienenden Bedeutung zu bescheiden, konkurrenziert der Verbindungstrakt in seiner heutigen Erscheinungsform die Steine als das optische und geistige Gravita-
83 tionszentrum dieser Komposition. Dieser insoweit schockierende Eindruck ergibt sich sowohl aus der Aussenansicht von Norden und Westen (Stirnseite des Verbin- dungstrakts) als auch im Inneren des Verbindungstrakts. Die gewölbten Schalen der 3 Steine sollten möglichst ungebrochen sowohl von aussen als auch aus dem Inneren des relativ unwichtigen Foyers über Tag aber auch in der Dunkelheit durch die entsprechend gesetzte Beleuchtung erfahrbar sein und wären es nach der klä- gerischen Planung auch gewesen. Die auf dem Verbindungstrakt in Abweichung von den Plänen realisierte durchgezogene Decke verhindert die Sicht aus dem Ver- bindungstrakt auf die Wölbungen der 3 Steine und deren Betonoberfläche total und bricht damit deren Omnipräsenz und Dominanz, die auch im Inneren des Verbin- dungstrakts offenkundig so geplant war. Der Wesensbruch zur klägerischen Schöp- fung wird dadurch verstärkt, dass im Schnittbereich von Verbindungstrakt und Sa- kralbau die Aussenhaut der 3 Steine weiss verputzt und dem Innenleben des Ver- bindungstrakts gleich gemacht wurde. Das Foyer erhält ein ungeplantes Eigenleben als Raum. Alle Änderungen zusammen genommen, hat die Beklagte bei der Reali- sierung die vorgenannte klare, ins Auge springende und auch so kommunizierte hierarchische Beziehung der einzelnen Baukörper zueinander radikal über den Haufen geworfen und damit den Gesamtwerkcharakter verdorben. Es stellt im Kern nicht mehr das dar, was es nach dem klägerischen Ausführungsprojekt darstellen sollte. Es ist im Gesetzessinne entstellt. 7.6.Auch die persönliche Verletztheit ist gegeben. Um mit den Worten des Klägers zu sprechen, es rühren die Änderungen in einem architektonisch werkmäs- sigen Sinne durchaus an die "Seele" des Werks und negieren damit die seinem Gestalter aus dem Werk erwachsende persönlichkeits- und berufsbezogene Ach- tung. Ob die Entstellungen des Werks seinen Urheber in dessen Geltung als Person und Architekt verletzen, ist nach einem objektiven Massstab, das heisst unabhängig vom seinem naturgemäss höchst subjektiven Empfinden zu beurteilen (Hafner, a.a.O., S. 30). Das individuelle Band zwischen X. und seinem herausragenden Werk darf indessen auch unter objektiven Gesichtspunkten als gegeben bezeichnet wer- den. Bereits der ausgesprochene Unikatcharakter des Werks legt hier doch nahe, dass es eine enge, persönliche Beziehung zwischen Erschaffer und Werk gibt (so Christiane Thies/Philipp Spauschus, Quo vadis Baukultur – Der Schutz der Urhe- berpersönlichkeit von Architekten in Deutschland und der Schweiz, in sic! 2007, S. 890). Dass es sich nicht um irgendeine Baute, sondern um ein Gotteshaus handelt, darf unter diesem Aspekt berücksichtigt werden. Ferner untermauern der Werde- gang des Projekts als solcher, seine zeitliche Ausdehnung und das vom Kläger da- bei entwickelte hohe Engagement für jeden nachvollziehbar die persönliche Bin-
84 dung zu seiner Kreation. In der Eskalation der Beziehungen zur Bauherrin und der finanziellen Krise des Projekts hat er Hand geboten, die Bauleitung abzugeben und sich mit der Rolle des Beraters des Zweitarchitekten zu begnügen. Einschlägig ist aber auch der Umstand, dass er nach der Auflösung des Architekturvertrages, ohne weiteres finanzielles Eigeninteresse, etwelche Anstrengungen unternommen hat, damit das Werk nach seinen Plänen fertig ausgeführt wird. Sicher hat er die Be- klagte herausgefordert, indem er Berufskollegen und die Öffentlichkeit auf den Plan rief; im Motiv blieb er insofern sachlich, als es ihm glaubhaft vordinglich um die In- tegrität seiner Schöpfung ging. Die objektbezogene (Entstellung) und subjektbezo- gene (persönliches Band zum Werk) Gesamtbetrachtung führt zur Überzeugung, dass hier das für den Werkerschaffer erträgliche Mass an persönlicher Missachtung jedenfalls überschritten worden ist. Ähnlich verletzend wäre, wenn man ein Bild teil- weise schwarz übermalen würde oder der Verleger eines Romans aus einer Ne- benfigur eine Hauptfigur machen würde. Auf der anderen Seite verhält es sich nicht so, dass das Werk des Klägers überhaupt nicht ausgeführt ist oder es derart um- fassend verändert wurde, dass es überhaupt nicht mehr als seines erkennbar wäre. Es ist nicht zumutbar, dass dem Kläger diese Ausführung weiterhin als sein geistig- schöpferisches Werk zugerechnet wird. 7.7.Im Licht der bereits ersten architektonischen Wesensqualifikationen durch die mehrheitlich von Organen der Beklagten besetzte Wettbewerbsjury, wel- che im Werk wegen der "neuzeitlichen und symbolhaften, im Einzelnen subtil und gleichzeitig konsequenten Durchgestaltung eine zukunftweisende Form für ein kirchliches Zentrum" erblickte (act. II.3) und damit weitgehend im Einklang mit den heutigen Ausführungen des Klägers und der Expertin steht, sowie des anlässlich der Inangriffnahme der 2. Bauetappe an einer Medienorientierung in C. öffentlich geäusserten Bewusstseins der Beklagten über die Urheberrechtsproblematik (Kirchgemeindepräsident Marcus Schocher in der Südostschweiz vom 26. Septem- ber 2001: Die Pläne gehören der Kirchgemeinde, sie dürfen allerdings nicht abge- ändert werden, weil sie X. geistiges Eigentum sind, act II.30) ist unglaubwürdig, wenn sich die Beklagte heute gegen die Werkqualifikation sperrt, dass der Kläger die Nebengebäude transparent, lichtdurchflutet und vom Anschein her zerbrechlich und filigran konzipiert habe. Der Zweitarchitekt P. hat ausdrücklich und mehrfach auf die Problematik der Abänderung des Fassadenbildes des Verbindungstrakts durch den Einzug einer geschlossenen Decke hingewiesen (act. III.24; Gutachten A., act. II.6, S. 9, 12, 18); die Mitglieder der Wettbewerbsjury B. und Z. haben vor dem Bau des Verbindungstrakts und ohne Kenntnis der Detailausführungspläne P., die Befürchtung geäussert, dass mit dem Einbau einer zusätzlichen Innenvergla-
85 sung "der Geist der Wettbewerbsidee" verloren gehen könnte (act. II.16). Ange- sichts der warnenden Stimmen von ehemaligen Mitgliedern der Wettbewerbsjury und anderen Architekten, ja sogar des Zweitarchitekten selbst, ist erstaunlich und befremdlich, wie leichtfertig und ausgiebig sich schliesslich die Beklagte beim Bau des Verbindungstrakts über das manifeste Wesen des Bauwerks hinweggesetzt hat. Auf das Verschulden der Beklagten kommt allerdings nichts an. Die Unterlas- sungs- und Beseitigungsklagen sind gegen jedes objektiv rechtswidrige Verhalten der beklagten Partei gegeben. Ein Verschulden ist ebenso wenig erforderlich wie der Nachweis eines Schadens (Rehbinder, a.a.O., N 2 zu Art. 62 URG; Egloff/Bar- relet, a.a.O., N 4 zu Art. 62 URG; Willi, a.a.O., N 13 zu Art. 55 MSchG). 7.8.Einwendung der technischen und finanziellen Notwendigkeit der Än- derungen Die Beklagte hat in ihren Rechtsschriften eingewendet, die untergeordneten Projektänderungen seien sachlich-technisch bedingt gewesen und der Kläger lasse die berechtigten Anliegen der Bauherrschaft punkto Finanzen und Komfort ausser Acht (act. I.2 S. 32, I.4 S. 6 f.). In seinen Vorträgen an der Hauptverhandlung hat ihr Rechtsvertreter ohne nähere Ausführungen darauf verwiesen (act. III.25 S. 3 und 10). 7.8.1.Technisch a.Kontrovers ist in Lehre und Rechtsprechung, ob den Bauherrn aus Rücksicht auf das Urheberpersönlichkeitsrecht eine Pflicht trifft, sich bei Änderun- gen (Erhaltung, Anpassung an technische/ökologische Anschauungen, Ausrichtung auf entwicklungsbedingte Bedürfnisse, Verbesserung der Wirtschaftlichkeit) am Er- scheinungsbild von Bauwerken, insbesondere an öffentlich zugänglichen, auf den milderen von mehreren Eingriffen zu beschränken und er dabei auch gewisse Un- zulänglichkeiten und Mehraufwendungen in Kauf zu nehmen hat (zum alten Recht BGE 117 II 466 E. 5d/6; Barrelet/Egloff, a.a.O., N 17 zu Art. 12 URG; Herbert Pfort- müller, Stämpflis Handkommentar, a.a.O., N 21 zu Art. 12 URG; Dessemontet, SIWR II/1, S. 209-211; Lutz in FS Pedrazzini 1990, S. 625 f.; Hafner, a.a.O., S. 77- 79, 85). Mit der positivrechtlichen Regelung des Änderungsrechts an ausgeführten Bauwerken scheint diese Diskussion allerdings gegenstandslos geworden. Aus dem Vorbehalt der Anwendung von Art. 11 Abs. 2 URG in Art. 12 Abs. 3 URG folgt nämlich einerseits, dass das gesetzliche Änderungsrecht des Eigentümers nur für Eingriffe in die Werkintegrität gilt, welche den Aussenbereich des Urheberpersön-
86 lichkeitsrechts betreffen, nicht dagegen dessen Kernbereich; andererseits sind im Aussenbereich nicht nur durch den Gebrauchszweck indizierte, sondern auch äs- thetisch oder sonst wie motivierte Änderungen zulässig (Hafner, a.a.O., S. 76 und Anm. 313). Ein Eingriff in den Kernbereich aber ist a priori rechtswidrig (Dessemon- tet, a.a.O., S. 210) und damit verboten. Der Urheber kann zwar nicht positiv eine Beschränkung auf einen geringeren Eingriff verlangen, aber negativ, dass die Än- derung unterbleibt, die in den Kernbereich eingreift (Hafner, a.a.O., S. 79). Will man sich nicht in einen unlösbaren Widerspruch zum Zweck des gesetzlichen Abgren- zungskriteriums der persönlichkeitsverletzenden Entstellung verstricken, kann ein Eingriff in den geschützten Kernbereich also nicht mit veränderten Nutzungsbedürf- nissen des Eigentümers legitimiert werden (gleichwohl dafür plädierend: Desse- montet, a.a.O., S. 211). Es käme allein auf die zweckbedingte "Notwendigkeit" der Änderung an, womit der Gebrauchszweck von vorneherein über die Urheberper- sönlichkeitsrechte des Werkschöpfers gestellt wäre. Urheberrecht und sachenrecht- liches Eigentum sind aber gleichrangig. Änderungen substantieller Natur werden sich in der Regel leicht als durch einen neuen oder gewandelten bestimmungs- gemässen Gebrauchszweck der Baute diktiert begründen lassen. Wenn die hypo- thetische Frage, ob die Nutzungsänderung mit weniger weitgehenden Eingriffen, sprich mit solchen, die im Aussenbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts liegen, zu erreichen gewesen wäre, zu verneinen ist, kann dies jedoch nicht dazu führen, dass entweder keine Entstellung des Objekts Werk, oder keine Verletzung der Per- sönlichkeit des Urhebers vorliegt, oder beides trotzdem zu erlauben ist. Eine solche abermalige Relativierung des geschützten Kernbereichs des absoluten droit moral ist mit dem Zweck des Art. 11 Abs. 2 URG und dem Sinn und Geist des ganzen Urheberschutzes kaum in Einklang zu bringen. Die Entstellung ist eine Sachfrage des Werks; die Persönlichkeitsverletzung ist eine solche der Persönlichkeit des Ur- hebers. Das vermögensrechtliche Interesse des Eigentümers beeinflusst das nicht. Diesem ist gesetzlich erschöpfend dadurch Rechnung getragen, dass der Eigentü- mer in Bezug auf Änderungen ausserhalb des Kernbereichs frei ist (eine Interes- senabwägung ausserhalb des Kernbereichs gestützt auf das allgemeine Rechts- missbrauchsverbot befürwortend Hafner, a.a.O., S. 77 f.). Insbesondere ist ange- sichts des Ausnahmecharakters und der hohen Hürde der Norm von Art. 11 Abs. 2 URG nicht ersichtlich, dass der aus der Objektfrage der Entstellung und der Per- sönlichkeitsfrage resultierende Schutz des Urhebers aufgrund einer weiteren Inter- essenabwägung letztlich immer den vermögensrechtlichen Interessen des Eigentü- mers weichen soll. Das Gesetz hat entschieden, dass der kleine geschützte Kern- bereich des Urheberpersönlichkeitsrechts gegen substanzverändernde Verstüm- melungen den vermögensrechtlichen Interessen des Eigentümers vorgeht. Oder mit
87 anderen Worten: Findet der Eigentümer keinen Weg, sein Änderungsinteresse im Aussenbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts, das heisst ohne krasse, in die Persönlichkeit eingreifende Werkverstümmelung zu verwirklichen, so soll er es las- sen. b.Es erübrigt sich indessen, das hier in concreto zu entscheiden, denn die Kirchgemeinde hat nicht substantiiert veränderte Bedürfnisse oder gewandelte Zwecke des Bauwerks definiert, sondern behauptet im Rahmen der ursprünglichen Anforderungen an den Architekten technische Gründe im Sinne von Undurchführ- barkeit. Die vom Kläger vorgeschlagene vollständige Verglasung ohne Sonnen- schutzvorrichtung und ohne mechanische Lüftung mit Zusatzkühlung sei bezüglich der thermischen Behaglichkeit unzumutbar gewesen. Der zusätzliche Sonnen- schutz durch eine entsprechende zweite Isolierverglasung innen sei auch auf der Nordfassade unumgänglich geworden, weil ansonsten bereits die Globalstrahlung zu einer unzumutbaren Überhitzung geführt hätte. Das ist durch die Expertise wi- derlegt. Die Fragen nach der technischen Realisierbarkeit, beziehungsweise nach der Notwendigkeit, von den Plänen des Klägers abzuweichen, hat die Expertin da- hingehend beantwortet, dass eine zusätzliche Innenverglasung nicht notwendig war. Eine Verglasung ausserhalb der Tragstruktur mit einem tiefen u-Wert von ca. 0.5 W/m2K für den winterlichen Wärmeschutz und einem tiefen g-Wert von ca. 15 % für den sommerlichen Wärmeschutz würde ein annehmbares Wohnraumklima schaffen. Um einer möglichen Überhitzung in Extremtagen im Sommer entgegen- zuwirken, wäre es in diesem Fall sinnvoll, Öffnungsflügel für eine natürliche Lüftung einzubauen. Diese Lüftungsflügel sind vorzugsweise mit elektromechanischen An- trieben auszurüsten und über eine thermisch reagierende Steuerung zu kontrollie- ren (act. VII.3 S. 6, VII.4 S. 4f.). Mit diesem Beweisergebnis durch Expertenqualifi- kationen hat sich die Beklagte am Rechtstag nicht ansatzweise auseinandergesetzt (act. III.25). Das Kantonsgericht hat keine Veranlassung, an der Schlüssigkeit der Antworten der Sachverständigen zu zweifeln. Auch die Gegenüberstellung der par- teiseits eingeholten Privatgutachten zur Frage der bauphysikalischen Verhältnisse (dynamische Temperaturnachweise im Verbindungstrakt aufgrund des klägerischen Ausführungsprojekts; act. II.34, II.35, III.13) lassen die Schlussfolgerungen der Ex- pertin plausibel erscheinen. Wenn die Beklagte technische Mängel/Undurchführbar- keit des klägerischen Werks geltend macht, so will sie aus dieser Behauptung das Recht auf Verletzung des gegen Entstellungen geschützten Bereichs von Art. 11 Abs. 2 URG ableiten. Punkto Beweislast verhält es sich so, dass die Beklagte hätte beweisen müssen, dass die Behebung dieser angeblichen technischen Undurch- führbarkeit ausschliesslich durch ihre, in den Kernbereich des Urheberpersönlich-
88 keitsrechts eingreifenden Werkmodifikationen zu erreichen war. Das hat sie nicht. Das von ihr eingelegte Privatgutachten Toscano äussert sich zur Anzahl der jährli- chen Hitzetage (>28° C) im Verbindungstrakt in einem Vergleich der Dachvarianten des Klägers und der Beklagten, wobei hinsichtlich des klägerischen Projekts teil- weise falsche Parameter gewählt und Varianten (Dachglas mit Siebdruck, t-Wert ~ 20 %) nicht berücksichtigt wurden (act. III.13, act. II.35 S. 4 f. und Beilage 2). Selbst wenn man dem Gutachten Toscano folgen wollte, dass sich mit den Modifikationen der Beklagten die Hitzetage im Verbindungstrakt auf rund die Hälfte reduzieren lies- sen, ist damit nicht bewiesen, dass es für das Erreichen dieser thermischen Bedin- gungen im Verbindungstrakt keine anderen Lösungen gab, als den Verbindungs- trakt mit einer geschlossenen Decke zu überdachen und mit einer zusätzlichen dop- pelten Innenwandverglasung, deren Lichttransmissionsspezifikationen unbekannt ist, zu versehen und was eine, die Entstellung vermeidende Lösung allenfalls für Mehrkosten verursachen würde. c.Zum gleichen Resultat gelangt man, wenn davon auszugehen sein sollte, dass der Kläger im Verbindungstrakt bloss mit einem Windfangklima projek- tiert hat (was angesichts des dem Baugesuch beigelegten Energiedossiers eher zu verneinen ist, vgl. act. VII.3) und die Beklagte nachgehend das Bedürfnis nach ei- nem (ausgeglicheneren) Wohnraumklima (besserer Schutz gegen Überhitzung und Auskühlung) im Sinne einer Zweckänderung neu formuliert haben sollte. Auch dies war gemäss Expertin unter gleichzeitiger Wahrung des Charakters des klägerischen Werks (Transparenz des Verbindungstrakts) zu erreichen (act. VII.3 S. 6, VII.4 S. 4 f., vgl. auch act. II.35 S. 6). Dem Streit, ob der Kläger selbst den Verbindungstrakt mehrheitlich als Wohnzone mit entsprechend ausgeglichenen thermischen Bedin- gungen oder bloss als Windfang konzipiert hatte, gebricht es insoweit an der Rele- vanz. Die Investitionskosten für eine mechanische Zusatzkühlung hätten rund Fr. 10'000.— betragen (act. II.34, S. 9), vermutungsweise erheblich weniger, als die von der Beklagten rundum angebrachte, doppelte Innenverglasung. 7.8.2.Finanziell a.In Bezug auf die Baukosten erschöpft sich die Einwendung der Be- klagten in den Hinweisen, sie habe "berechtigte Anliegen" gehabt und der Zweitar- chitekt habe nach Lösungen mit geringeren Kosten suchen müssen. Damit scheitert sie schon aus prozessualen Gründen. Falls man aus ihren pauschalen Vorhalten eine genügend substantiierte Tatsachenbehauptung dahin ableiten wollte, dass die Abänderungen ganz oder teilweise aus finanziellen Gründen motiviert gewesen
89 seien, ist es der Beklagten nicht gelungen, Beweismittel für die unterschiedliche Höhe der Baukosten ohne und mit ihren Werkabänderungen zu nennen, ge- schweige denn, den Beweis im Sinne ihrer Argumentation erfolgreich anzutreten. Ein Kostenvergleich zwischen dem Projekt des Klägers und dem realisierten Bau- werk der Beklagten ist sowohl in Teilen als auch im Gesamten unmöglich, womit dem einwendenden Rechtsstandpunkt, die Abänderungen seien aus finanziellen Gründen unumgänglich gewesen, die tatsächliche Basis fehlt. b.Soweit die Baukosten für die Frage der Urheberrechtsverletzung über- haupt relevant sind, könnte die Schlussfolgerung, dass die Beklagte aus finanziellen Gründen zu gewissen Änderungen gezwungen gewesen sei, im Übrigen kaum ge- lingen, müssten doch die Mehrkosten der aufwändigen zusätzlichen Doppelvergla- sung innen und weitere im klägerischen Werk nicht vorgesehene Aufwendungen, wie beispielsweise das Nussbaumfurnier an den Einbauten im Verbindungstrakt, in der Gesamtrechnung zu Lasten der Beklagten berücksichtigt werden. Auch aus ih- rem unerfindlichen Vorbehalt gegenüber der Expertise, es sei unklar, wie hoch die Kosten einer natürlichen Lüftung (Nachtabkühlung) des Verbindungstrakts mit elek- tromechanischen Antrieben und automatischer Steuerung gewesen wären, kann die Beklagte für die Kostenfrage nichts ableiten, waren doch zum einen bereits nach der klägerischen Projektierung des Verbindungstrakts sechs entsprechende Da- chöffnungen von je 1 m 2 Fläche vorgesehen (act. II.7a, II.7b, II.8a Register Fens- ter/Aussentüren/Tore Pos. E, II.10 Plan 252.03.104), und es hat die Beklagte zum anderen funktional im Wesentlichen dieselbe Vorrichtung realisiert (act. I.2, S. 26). 7.9.Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Werk der neuen evangelischen Kirche C. aus der objektivierten Sicht eines durchschnittlichen Werknutzers oder Werkbetrachters entstellt und das Ansehen des Urhebers X. im Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG in einem nicht mehr zu tolerierenden, persönlichkeitsverletzenden Mass beeinträchtigt ist. Soweit eine Urheberpersönlichkeitsverletzung rechtferti- gende Einwendungen eines Eigentümers rechtlich überhaupt zulässig sind, sind sie vorliegend nicht gegeben. 8.Rechtsfolgen der Verletzung 8.1.Feststellung
90 a.Dass die Sachurteilsvoraussetzungen für die materielle Behandlung des klägerischen Feststellungsbegehrens gegeben sind, wurde eingangs bereits dargetan. Aufgrund der vorstehenden Qualifikation der von der Beklagten vorge- nommenen Änderungen am Verbindungstrakt respektive ihrer Auswirkungen auf das klägerische Gesamtwerk ist es im Grundsatz gutzuheissen. b.Der Urteilsspruch (Dispositiv) hat die Entscheidung kurz und klar und ohne begründende Zusätze zu enthalten (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A. Aarau 1998, N 9 zu § 276). Der Kläger schlägt folgende Formulierung zur Übernahme ins Urteilsdispositiv vor: "... dass die Beklagte das Urheberrecht des Klägers bei der Bauausführung des Verbindungstrakts der evangelischen Kirche in C. dadurch verletzt hat, dass sie entscheidend und in wesentlichen Teilen vom Gesamtkonzept und der Projektidee des Klägers der zwei Teile – massive, geschlossene Sakral- räume einerseits und leichte, transparente Nebenräume andererseits – durch die Realisierung des Verbindungstraktes als geschlossenen, dunklen und spiegelnden Baukörper abgewichen ist und der Verbindungstrakt damit kein Teil des Gesamtkonzeptes mehr darstellt, da er die Sakralräume konkurren- ziert, anstatt sie in ihrer geplanten Wirkung zu unterstützen, wodurch das Projekt des Klägers seines Inhaltes entleert und das Gesamtkonzept des Kir- chenbaus der evangelischen Kirche C. zerstört ist". Die Beklagte wendet mit einiger Veranlassung ein, das sei zu kompliziert und unverständlich. Zurückzuweisen ist jedoch ihre Ansicht, das Begehren sei abzuwei- sen, weil es in dieser Ausformulierung nicht tale quale zum Urteil erhoben werden könne. Das massgebliche Kriterium für die Beurteilung eines Rechtsbegehrens be- steht nicht in der unveränderten Übernahme ins Dispositiv, dessen Ausgestaltung ohnehin Sache des Richters ist (Art. 121 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO). Vielmehr sind es in- haltliche Gesichtspunkte, die über seine Zulässigkeit und Formulierung entschei- den: Der Wille des Klägers muss klar zum Ausdruck kommen und sein Anliegen muss verfahrensrechtlich möglich, das heisst durchsetzbar sein (PKG 1987 Nr. 2). Der Richter ist im Interesse der Klarheit und der Vollstreckbarkeit befugt, Abwei- chungen redaktioneller Natur vorzunehmen. Insofern schadet nicht, dass das Be- gehren "relativ kompliziert formuliert und nicht leicht verständlich" ist. Inhaltlich ist klar, was der Kläger erreichen will und der Richter kann die Feststellung auf das rechtlich Wesentliche konzentrieren. Damit wird inhaltlich nicht mehr oder Anderes zugesprochen, als verlangt. Ein Urteilsdispositiv muss sodann im Hinblick auf eine
91 mögliche Publikation (dazu vgl. nachstehende Erwägung 8.5) durch den Richter derart verdeutlicht werden, dass es geeignet ist, den falschen Eindruck bei den Le- sern zu beseitigen. Einerseits ist die Publikation so präzise vorzuschreiben, dass dieser Zweck erreicht und das Urteil insoweit auch vollstreckt werden kann (BGE 126 III 209 E. 5b), andererseits ist es auf die Quintessenz zu reduzieren, da Lang- atmigkeit der weiteren Vorgabe abträglich wäre, dass die Leserschaft das Publi- zierte auf Anhieb verstehen soll. Für die Wirkung unter den Parteien und im Verhält- nis zur Öffentlichkeit ist die Nennung der Parteien, des Bauwerks, des Umstandes der Urheberrechtsverletzung durch Entstellung und der Verletzungshandlungen er- forderlich und ausreichend. In Bezug auf die Verletzungshandlungen muss es mit einer zusammenfassenden, stichwortartigen Erwähnung sein Bewenden haben, an- sonsten es auf eine Wiederholung der Erwägungen hinausläuft, was dem allgemei- nen Zweck eines Urteilsdispositivs abträglich wäre. Im Verhältnis inter partes ist im Übrigen daran zu erinnern, dass der Rechtsspruch zwar durch das Dispositiv erfolgt, zu dessen Auslegung nötigenfalls aber auch die Entscheidungsgründe (Erwägun- gen) heranzuziehen sind (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. Zürich 1979, S. 535 Anm. 2). Die Satzteile "... entscheidend und in wesentlichen Teilen vom Gesamtkonzept und der Projektidee des Klägers der zwei Teile abgewi- chen ... der Verbindungstrakt damit kein Teil des Gesamtkonzeptes mehr darstellt ... wodurch das Projekt des Klägers seines Inhaltes entleert und das Gesamtkon- zept des Kirchenbaus der evangelischen Kirche C. zerstört ist" können weggelas- sen werden. Stattdessen ist der ihnen inhaltlich entsprechende, konzise Rechtsbe- griff der Entstellung gemäss Art. 11 Abs. 2 URG zu verwenden. Der Satzteil "... anstatt sie in ihrer geplanten Wirkung zu unterstützen" ist ersatzlos zu streichen, da er eher begründender Natur ist. Es sind weder der Werkcharakter, noch was die Beklagte hätte tun beziehungsweise wie sie den Verbindungstrakt hätte ausführen müssen von Interesse, sondern primär, was sie widerrechtlich getan hat. Der Werk- charakter beziehungsweise was rechtens gewesen wäre, ergibt sich im Übrigen aus dem Umkehrschluss der Attribute intransparent, spiegelnd, lichtundurchlässig über- dacht, den Sakralbaukörper verdeckend und konkurrenzierend. 8.2.Abbruch und Wiederaufbau des Verbindungstrakts nach den klägeri- schen Plänen Der Kläger verlangt gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b URG (Beseitigung einer bestehenden Verletzung) den Rückbau des realisierten Verbindungstrakts und des- sen Wiederaufbau nach Massgabe seiner Pläne. Gemäss Art. 63 URG kann das Gericht die Einziehung sowie die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von wi-
92 derrechtlich hergestellten oder verwendeten Gegenständen anordnen, die sich im Besitz der beklagten Person befinden (Abs. 1). Ausgenommen sind ausgeführte Werke der Baukunst (Abs. 2). a.Ein richterliches Gebot zum Wiederaufbau des Verbindungstrakts nach den Plänen des Klägers dürfte schon deshalb abzulehnen sein, weil es keine Ausführungspflicht gibt. Dem Eigentümer steht es frei, das Werk auszuführen oder nicht. Bei in Etappen zu realisierenden Bauvorhaben, von denen eine Etappe aus- geführt ist, muss dies wohl auch für eine Folgeetappe gelten. Die Frage, ob persön- lichkeitsverletzende Entstellung eines teilweise ausgeführten Bauwerks dadurch entstehen kann, dass eine weitere Bauetappe nicht ausgeführt wird oder abzureis- sen ist und ob Art. 62 Abs. 1 lit. b URG zur Beseitigung einer solchen Entstellung eine Handhabe bietet, die Weiterführung des Baus oder den Wiederaufbau einer abgerissenen Etappe anzuordnen, können offen bleiben, da Abriss/Vernichtung ge- genständlich nicht in Frage kommen. b.Gegen die Anordnung des Abrisses des werkentstellenden Verbin- dungstrakts wird seitens der Beklagten ins Feld geführt, dies sei gesetzlich ausge- schlossen nachdem Art. 63 Abs. 2 URG ausgeführte Werke der Baukunst von der Einziehung, Vernichtung und Unbrauchbarmachung ausdrücklich ausnehme. Dem hält der Kläger wiederum entgegen, der Verbindungstrakt als potentielles Abrissob- jekt könne nicht unter die Ausnahme von Art. 63 Abs. 2 URG fallen, da er gar kein Werk sei. Diese Bausubstanz könne per se kein Werk darstellen, da sie nur Teil eines Gesamtwerks sei. Überdies fehle es für die Werkqualität an der geforderten individuellen Geistesschöpfung des Zweitarchitekten, denn dieser habe sich bloss vom Projekt des Klägers als sein Vorgänger leiten lassen und nichts Kreatives hin- zugefügt. Weder vom Inhalt noch von der Form her geniesse der erstellte Verbin- dungstrakt Individualität und jeglicher Grad an selbständiger Tätigkeit müsse dem Verbindungstrakt, wie er heute existiere, abgesprochen werden. Aufgrund dieser mangelnden geistigen Schöpfung individuellen Charakters sei auch ausgeschlos- sen, dass es sich beim Verbindungstrakt um eine freie Benutzung oder um ein Werk zweiter Hand gemäss Art. 3 URG handeln könne. Da nichts zum Abbruch gefordert werde, das den Schutz des Urheberrechts erheischen würde, stehe einem Abbruch des Verbindungstrakts nichts entgegen. Entgegen dem Kläger sind die andernorts bereits beantworteten Fragen der freien Benützung und des Werks zweiter Hand im hiesigen Zusammenhang nicht von Interesse, da die Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 63 URG voraus-
93 setzt, dass es sich um widerrechtlich hergestellte oder verwendete Gegenstände handelt (Art. 63 Abs. 1 URG). Diese Widerrechtlichkeit ist hier gegeben. Die Argu- mentation des Klägers ist ferner inkonsequent. Sein zutreffender Ansatz, dass stets das Gesamtwerk zu betrachten ist und der veränderte Baukörper nur unselbständi- ger Teil desselben ist, führen dazu, dass die Frage, ob dem Verbindungstrakt als Teilkörper eigenständige Werkqualität zukomme, irrelevant ist. Wenn die Vernich- tung ausgeführter Bauwerke zulässig wäre, und sich technisch die Rückgängigma- chung der durch die Ausführung des Verbindungstrakts erfolgten und das ganze Werk entstellenden Änderungen als solche nicht bewerkstelligen liesse, müsste al- lenfalls in Betracht gezogen werden, das ganze Bauwerk zu schleifen. Nach dem Zweck der Norm von Art. 63 Abs. 2 URG umfasst ihr Begriff "ausgeführte Werke der Baukunst" notwendigerweise das gesamthaft Ausgeführte, also inklusive jener Teile, die zu einer persönlichkeitsverletzenden Entstellung führen. c.Gemäss der Beklagten offenbart sich im Abrissbegehren eine Mass- losigkeit des Klägers, welche für seine gesamten Beziehungen zur Beklagten kenn- zeichnend sei. Er lege eine Rücksichtslosigkeit an den Tag, die nicht geschützt wer- den dürfe. Andernfalls wären Bauherren der Willkür von Architekten schrankenlos ausgesetzt. Damit wird sinngemäss Unverhältnismässigkeit des Beseitigungsbe- gehrens geltend gemacht. In der Tat ist die – nur für ausgeführte Bauwerke geltende – Ausnahmebestimmung von Art. 63 Abs. 2 URG Ausdruck einer vom Gesetzgeber selbst vorweggenommenen Wertung, dass deren Vernichtung unverhältnismässig ist (Barrelet/Egloff, a.a.O, N 7 zu Art. 63 URG). Sie kommt daher a priori nicht in Frage. Entsprechende Sonderbestimmungen, welche die Vernichtung von urheber- rechtsverletzenden Bauwerken ausschliessen, kennen auch das österreichische (§ 83 Abs. 3, mit der Möglichkeit von Ersatzmassnahmen: Kennzeichnung auf dem Urstück als nicht vom Schöpfer des Werkes herrührend oder Beseitigung oder Be- richtigung einer auf dem Urstück befindlichen Urheberbezeichnung) und das deut- sche Urheberrechtsgesetz (§ 101 Abs. 2 Ziff. 1). Selbst wenn für eine richterliche Nachprüfung der Verhältnismässigkeit des Rückbaus im konkreten Anwendungsfall noch Raum bliebe, würde eine solche gegenständlich zweifellos zur Bejahung der Unverhältnismässigkeit des klägerischen Abrissbegehrens führen. Gemäss klägeri- scher Behauptung haben der Innenausbau der Sakralräume und die Errichtung des Verbindungstrakts zusammen 2 Mio. Franken gekostet. Eine Bauabrechnung über die von der Beklagten im Jahre 2001/2002 ausgeführte 2. Bauetappe liegt nicht bei den Akten. Der vom Kläger geforderte Abriss des Verbindungstrakts und der Wie- deraufbau nach seinen Plänen würden schätzungsweise gegen 1 Mio. Franken oder mehr kosten. Das ist der Beklagten nicht zumutbar.
94 8.3.Genugtuung Für den Fall, dass eine Urheberrechtsverletzung zwar festzustellen, dem Be- gehren auf Abbruch des bestehenden Verbindungstrakts jedoch nicht statt zu geben sei, verlangt der Kläger eventualiter eine Genugtuungszahlung von 250'000 Fran- ken. Zur Höhe führt er aus, der geforderte Betrag dürfe die Kosten eines Abbruches und eines Wiederaufbaus nach seinen Plänen deutlich unterbieten und sei deshalb, nicht zuletzt im Lichte der weit verbreiteten Beachtung des Kirchenbaus von C., angemessen. a.Nach Art. 62 URG über den zivilrechtlichen Schutz durch Leistungs- klagen bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht auf Schadenersatz, auf Ge- nugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag vorbehalten (Abs. 2). Wer in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Genugtuung ist eine Ausgleichsleistung für erlittene seelische Schmerzen. Solche Unbill ist, was das Wohlbefinden und die Lebensfreude, die Geltung und die Entfaltung eines Men- schen hindert oder mindert, ohne sich erfassbar auf sein Vermögen auszuwirken. Sie lässt sich nicht wirklich messen (Katharina Schoop, Kommentar OR, Kren Kost- kiewicz/Bertschinger/ Breitschmid/Schwander, 2002, N 2 f. zu Art. 49 OR). b.Neben Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden ist Anspruchsvoraussetzung eine vom Gesetz nicht weiter bestimmte "Schwere der Verletzung". Im Bereich des Urheberrechts fallen beispielsweise die unterlassene Nennung des Urhebers (für den Fall der unterdrückten Miturheberschaft bei einem Kirchenbau in Visp vgl. BGE 84 II 570, E. c), das bewusste Plagiat oder die ge- genständlich interessierende persönlichkeitsverletzende Werkentstellung in Be- tracht (Barrelet/Egloff, a.a.O., N 14 zu Art. 62 URG; Troller, a.a.O., Bd. II, S. 994). Die Bejahung der Persönlichkeitsverletzung als solche zieht indessen nicht zwangs- läufig die Verurteilung zu einer Genugtuungszahlung nach sich. Insbesondere kann aus der bejahten persönlichkeitsverletzenden Werkentstellung gemäss Art. 11 Abs. 2 URG, die wohl ihrerseits bereits eine hohe Hürde zu nehmen hat, nicht automa- tisch auf das Vorliegen einer entsprechenden Schwere des Eingriffs in die subjek- tive Integrität des Verletzten geschlossen werden. Im Rechtsanwendungsvorgang ist die Prüfung der Werkentstellung eingangs auf das Werk als Objekt, das heisst auf das von seinem Erschaffer losgelöste Schöpfungsresultat bezogen. Die Verlet-
95 zung der Werkintegrität stellt nicht a priori eine Verletzung der Urheberintegrität dar; grob werkverstümmelnd kann objektiv auch sein, was einen konkreten Urheber sub- jektiv kalt lässt. Die Prüfung der Persönlichkeitsverletzung geschieht anschliessend vielmehr auf der Grundlage eines Brückenschlags vom Objekt (Werk) zum Subjekt (Urheber). Es ist dieses, zu seinem persönlichen und/oder beruflichen Ansehen führende und naturgemäss menschlich-seelisch, emotional gefärbte Band zwischen dem "homo creator" und seiner Schöpfung, das beeinträchtigt sein muss. Vorlie- gend wurde bejaht, dass eine das erträgliche Mass überschreitende Beeinträchti- gung des Werks erfolgt ist. Damit wird aber noch nichts über den Grad der Schwere dieser Subjekt-Beeinträchtigung als Anspruchsvoraussetzung nach Art. 49 Abs. 1 OR ausgesagt. Für die Bejahung einer Werkentstellung braucht es einen schweren, objektbezogenen Eingriff in die Werksubstanz. Für die Bejahung einer Persönlich- keitsverletzung braucht es darüberhinaus einen subjektbezogenen Eingriff in die aus seiner Schöpfung resultierende Befindlichkeit des Urhebers. Für eine Genugtu- ung muss der letztgenannte Eingriff indes wiederum qualifiziert sein, denn nach Ge- setz soll eine Genugtuung nur dann zugesprochen werden, "sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt". Es müssen besondere Umstände oder eine nach dem Empfinden des Durchschnittsmenschen schwere Verletzung vorliegen, beispiels- weise wegen einer besonders beleidigenden Form des Angriffs oder einer ausser- ordentlichen Kränkung. Eine leichte Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens der Geschädigten rechtfertigt keine Genugtuung (Troller, a.a.O., Bd. II, S. 994; David, a.a.O., S. 118; von Graffenried, a.a.O., S. 123; Brehm, Berner Kommentar 2006, N 19 ff, 45 ff.). Wie die Qualifikation von Änderungen als Entstellung des Objekts (Werk) hat auch die Qualifikation der besonders schweren Beeinträchtigung des Subjekts (Urheber) als Voraussetzung für eine Genugtuungszahlung nach einem objektiven Massstab, das heisst unabhängig vom rein subjektiven Empfinden des konkret betroffenen Urhebers zu erfolgen (Schoop, a.a.O., N 3 zu Art. 49 OR). Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab, in deren Beurteilung dem Richter ein weites Ermessen zusteht (BGE 131 III 26 E. 4.4). Die Verletztheit des Architekturkünstlers X. ist nun nicht derart hoch, dass sie nach einer Genugtuung in Form einer Geld- zahlung rufen würde. Angesichts der Entstehungsgeschichte erscheint die heutige Haltung des Klägers (dieses Werk war mein liebstes Kind, jetzt ist es gestorben) etwas überzeichnet und unglaubwürdig. In der Architekturfachzeitschrift "Hochpar- terre" wurde die Auseinandersetzung zwischen den Parteien um die Absetzung des Architekten beziehungsweise die strittige Ausführung des Verbindungstrakts unter dem vielsagenden Titel "Geld und Geist" abgehandelt. Die schliesslich vom Kläger und anderen als passend empfundene pastoral-theologische Konzeption der "Holz-
96 stäbe als ..." war im Geiste des Erschaffers nicht ein von Anfang an gesetztes, un- antastbares Axiom, das nur zu einer ganz bestimmten äusseren Form- und Materi- algebung des Verbindungstrakts führen konnte. Vielmehr hatte sich der Architekt ursprünglich und lange Zeit eine metaphorische Konzeption zu Recht gelegt, die man eher als gegenteilig bezeichnen muss. Der Kläger hat nämlich im Begleitbericht zu seinem Wettbewerbsprojekt wörtlich ausgeführt "Den liegenden Baukörper (Ver- bindungstrakt) betrachte ich als Mauer, als Schutzwall gegen die grosse Ebene auf der Nordseite. In diesem Schutzwall stehen auf der sicheren Seite die Haupträume der Anlage". In der Folge sind insgesamt 7, zum Teil erheblich unterschiedliche Va- rianten für die Gestaltung des Verbindungstrakts, insbesondere seiner Fassade, ausgearbeitet worden. Den schliesslich vom Architekten umgesetzten Ansatz der durchgehenden Glasfassade, der die hiesige Klagegrundlage bildet, hatte die Bau- herrin sogar gegen den anfänglich erklärten Widerstand des Klägers formuliert. Er war noch im Juli 1997 Anhänger der Vorstellung, dass der Verbindungstrakt eine Art Schutzwall gegen Norden zu bilden habe. Der aufkeimenden Idee der Beklag- ten, aus Gründen der Dauerhaftigkeit die ganze Fassade in Glas zu gestalten, ent- gegnete er, Glas sei ein Baustoff, der dort verwendet werde, wo etwas transparent, leicht sein wolle. Hier seien aber gut zwei Drittel des Baukörpers nicht durchsichtig, weshalb Glas falsch verwendet würde (act. III.9). Diese Haltung mochte zwar darauf zurückzuführen sein, dass zu einem früheren Zeitpunkt am nordseitigen Ende des Steges als Gegensatz zu den Steinen eine offene Aufenthaltsplattform (Gemeinde- raum, Aussichtsterrasse; act. II.5, III.20) vorgesehen war, welche später ersatzlos wegfiel, wodurch sich die Vorstellung einer offenen Bauweise und Transparenz nach Süden verschob und sich im Verbindungstrakt kristallisierte. Angesichts seines Sinneswandels kann jedoch willkürfrei die Tatsachenhypothese aufgestellt werden, dass X. auf entsprechende Vorgaben der Bauherrin dem Ruf des Geldes gefolgt wäre und sich sein Geist oder Künstlerego durchaus mit einem Schutzwall, eben die "Gebärmutter" weit mehr verdeckenden Nordfassade in Lärchenholz (mit einem reduzierten Schaufenster, das in der Frontalansicht von Norden den Sichtbereich- bereich von Mitte Glockenturm bis zum 2. Sakralraum (1. Erweiterung) umfasste; act. II.5, III.9, III.20) hätte abfinden können. Die Bereitschaft war da, wie der Wer- degang des Projekts zeigt. Es war niemand anderes als die Bauherrin, welche den Architekten dazu brachte, sein ursprüngliches Konzept des nordseitigen Schutz- walls mit einer grossteils lärchenholzverkleideten Fassade aufzugeben und durch- gehend das in seinen Augen anfänglich nicht in Frage kommende Material Glas zu verwenden. Diese Betrachtungen ändern zwar nichts daran, dass sich die Entstel- lung gemäss Art. 11 Abs. 2 URG allein aufgrund des schliesslich abgelieferten Werks mit dem rundum klarverglasten Verbindungstrakt qualifiziert. Es ändert in-
97 dessen etwas an der Stärke des Bandes zwischen Werk und Urheber und insoweit an der persönlichen Verletzbarkeit des Urhebers. Die Verletzlichkeit erscheint ob- jektiv geringer. Die persönliche Identifikation des Klägers mit dem schliesslich Werk gewordenen, rundum klarverglasten Verbindungstrakt ist nicht derart gross und un- verrückbar, wie er dem Gericht glauben machen will. Wenn der heutige Zustand des Verbindungstrakts in seiner Wirkung in etwa dem entspricht, was der Kläger zu Be- ginn selbst vorgeschlagen hat, nämlich einem, den Sakralbau abschirmenden und insoweit optisch zwangsläufig beeinträchtigenden Schutzwall gegen Norden, ist kaum glaubwürdig, dass die objektive Werkentstellung den Architekten derart tief und unvorbereitet in der Schöpferseele getroffen haben soll. Angesichts des eige- nen schöpferischen Sinneswandels erscheint der tort moral doch in gewissem Masse beschränkt, weshalb fraglich ist, ob die Anspruchsvoraussetzung der schwe- ren Verletzung gemäss Art. 49 Abs. 1 OR erfüllt ist. c.Anstatt oder neben der Genugtuung durch Geldleistung kann der Richter gemäss Art. 49 Abs. 2 OR auch auf eine andere Art der Genugtuung erken- nen. Es ist daran festzuhalten, dass sowohl die hier angeordnete richterliche Fest- stellung der Urheberrechtsverletzung als auch die im vorliegenden Fall ebenfalls zum Tragen kommende Urteilspublikation (vgl. nachstehende Erwägung 8.5.) der- artige Wiedergutmachungsinstrumente darstellen (BGE 131 III 26=Pra 2005 Nr. 104 E. 12.2.1; Brehm, a.a.O., N 101a-107). Insbesondere die Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Verletzers ist ein geeignetes Mittel, um dem Verletzten zusätzlich Aus- gleich für die erlittene immaterielle Unbill zu leisten. Sie verschafft ihm persönliche Satisfaktion aber auch Rehabilitation in den Augen Dritter (David, a.a.O., S. 94/96, 119; von Büren/Marbach, a.a.O., N 863). Das Gericht entscheidet im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (Art. 4 ZGB), ob diese anderen Arten der Genugtuung neben oder anstatt einer Geldsumme zu leisten sind (Pra 2005 Nr. 104, E. 1.2.2). Im Verein mit dem mittlerweile eingetretenen Zeitablauf erreichen die beiden ge- nannten alternativen Mittel hier das erforderliche Ausmass für einen versöhnenden Ausgleich und stellen damit eine angemessene persönliche Befriedigung des Klä- gers dar. Es wird weder behauptet noch ist sonst wie ersichtlich, dass nach der richterlichen Feststellung der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung und nach der Urteilspublikation weiterer, ungesühnter Seelenschmerz verbleibt. Sodann ist in Erinnerung zu rufen, dass es hier eher um das publike berufliche Ansehen des Klä- gers als Architekt geht, denn um sein stilles Selbstwertgefühl. Die Reparationsmittel der richterlichen Verletzungsfeststellung und der Urteilsveröffentlichung sind somit auch qualitativ besser zur Wiedergutmachung geeignet als eine Genugtuungszah- lung. Selbst wenn die Anspruchsvoraussetzung der schweren Verletzung gemäss
98 Art. 49 Abs. 1 OR erfüllt sein sollte, bedarf es deshalb nach Auffassung der Zivil- kammer zur Reparation der persönlichen Integrität des Urhebers X. keiner (zusätz- lichen) Genugtuung in Form einer Geldzahlung. 8.4. Bau des Glockenturms Der Kläger beantragt ferner, der Beklagten sei richterlich zu untersagen, den Turm der evangelischen Kirche C. in Abweichung von seinen Werkplänen zu erstel- len. Das sei notwendig, um eine weitere offensichtlich drohende Urheberrechtsver- letzung zu verhindern. Der Kläger habe nämlich nach seinem umfassenden Gestal- tungskonzept der Spaltung in zwei Bereiche/Welten auch den Glockenturm als leichten, transparenten Baukörper verwirklicht haben wollen. Aufgrund der krassen Planabweichungen bei der Realisierung des Verbindungstrakts stehe nun zu be- fürchten, dass die Beklagte auch bei der noch ausstehenden Realisierung des Kirchturms nicht davor zurückschrecken werde, erneut das Urheberrecht des Klä- gers zu verletzen. Dagegen wendet die Beklagte ein, das geforderte Verbot sei schon mangels gesetzlicher Grundlage abzuweisen. Ihr stehe es im Übrigen jeder- zeit frei, einen Turm in Abweichung vom Projekt und den Plänen des Klägers zu erstellen. Dies ergebe sich mit aller Klarheit aus der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (BGE 120 II 65, 125 III 328). a.Der klägerische Antrag geht auf Aussprechung eines richterlichen Ver- bots. Es zielt insofern auf Abwehr in Form eines reinen Unterlassungsantrags, als unbestritten sein dürfte, dass das Verbot unter der aufschiebenden Bedingung stünde, dass die Beklagte den Turm baut. Es enthält jedoch nicht gleichzeitig das indirekte Gebot oder die Anweisung, den Glockenturm zu erstellen (vgl. Barre- let/Egloff, a.a.O., N 7 zu Art. 62 URG). Es steht denn auch unbestritten im freien Belieben der Beklagten, den Turm zu bauen oder es bleiben zu lassen. Der Antrag zielt nur auf das Wie der Ausführung, falls sich die Beklagte aus freien Stücken dazu entschliessen sollte. Entgegen der Beklagten besteht für den Unterlassungantrag in Art. 62 Abs. 1 lit. a URG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, kann doch nach dieser Bestimmung jener, der in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht ver- letzt oder gefährdet wird, vom Gericht verlangen, eine drohende Verletzung zu ver- bieten. Die Unterlassungsklage hat im System des privatrechtlichen Rechtsschut- zes ihren festen Platz. Ihre Zulässigkeit wäre hier auch ohne besondere gesetzliche Bestimmung gegeben (von Graffenried, a.a.O., S. 118 f.). Bereits der Begriff "Ge- fährdung" im Ingress von Absatz 1 macht deutlich, dass nicht nur der bereits Ver- letzte, sondern auch jener Urheber, der erst von einer Verletzung bedroht ist, ge-
99 schützt werden soll (Rehbinder, a.a.O., N 1, 2 zu Art. 62 URG). Ein Unterlassungs- begehren setzt indessen generell ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse voraus. Von einem solchen ist auszugehen, wenn nach vernünftiger Einschätzung eine wi- derrechtliche Handlung real und unmittelbar droht, das heisst, wenn das Verhalten des Beklagten eine künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Eine bloss hypothetische, durch nichts konkretisierte Gefährdung genügt nicht (BGE 116 II 357 E. 2a mit Hinweisen; Barrelet/Egloff, a.a.O., N 4 zu Art. 62 URG, mit Hinweisen). Das Rechtsschutzinteresse hat somit zur Voraussetzung, dass der Beklagte entwe- der die Verletzungen bereits einmal begangen hat und Wiederholungen nicht aus- zuschliessen sind, oder dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sie erstmals begehen wird (BGE 104 II 124 E. 6 S. 134 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 III 72 E. 2a; 125 III 185 E. 4b S. 191). Die Gefahr der Wiederholung muss auf- grund des Verhaltens des Verletzers erkennbar sein, wobei auch entsprechende Willenäusserungen genügen dürften. Als Prozessvoraussetzung muss das Rechts- schutzinteresse an der Unterlassungsklage sodann im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein (Urteil Bundesgericht 4C.238/2003 vom 02.06.2004, E. 2.2/2.3). b.Im Licht der genannten Voraussetzungen geht der klägerische Ver- botsantrag materiell zu weit. Die Kirchgemeinde hat ein Abänderungsrecht am Glo- ckenturm, wobei sie berechtigt ist, ihr Abänderungsbedürfnis selbst zu definieren. Es ist heute nicht ersichtlich, ob und wie sie dieses Recht gegebenenfalls in An- spruch zu nehmen gedenkt. Insoweit kann nicht davon gesprochen werden, es sei offensichtlich, dass eine (weitere) Urheberrechtsverletzung real drohe. Dem kläge- rischen Unterlassungsbegehren mangelt es an praktischer Relevanz, indem weder konkret behauptet noch dargetan ist, dass es in absehbarer Zeit effektiv zum Bau eines Glockenturms kommen wird und darüberhinaus die aktuelle Gefährdung einer weiteren entstellenden Abänderung besteht. Die Beklagte hat zwar eingeräumt, die Ausführung eines, im Projekt des Klägers ebenfalls enthaltenen Turms, sei für einen späteren, nicht näher bestimmten Zeitpunkt vorgesehen. Die Einstellung der Kirch- gemeinde, es stehe ihr jederzeit frei, diesen in Abweichung vom Projekt und den Plänen des Klägers zu erstellen, lässt nicht im Ansatz erkennen, ob effektiv solche Abänderungen geplant sind, geschweige denn, welcher Natur diese sein könnten. Eine entfernte Verletzungsmöglichkeit genügt nicht. Das für das Verbot erforderli- che aktuelle Rechtsschutzinteresse lässt sich auch nicht aus dem blossen Umstand ableiten, dass sich die Beklagte gegen das klägerische Unterlassungsbegehren zur Wehr setzt. Eine Wiederholungsgefahr darf zwar in der Regel dann angenommen werden, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens
100 bestreitet, da in einem solchen Fall zu vermuten ist, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 102 II 122 E. 1; David, a.a.O., S. 77 f.). Diese Vermutung kann hier kaum greifen, da die schon begangenen und die hypothetisch zukünftigen Änderungen angesichts ihrer unterschiedlichen Bege- hungsobjekte (Verbindungstrakt; Glockenturm) durchaus anderer Art und Ausmas- ses und damit nicht verletzend sein könnten. Es liegt nicht auf der Hand, dass die Beklagte den Glockenturm als intransparenten, spiegelnden, den Sakralbaukörper der 3 "Steine" verdeckenden und konkurrenzierenden Baukörper ausführen wird. Die Beklagte darf bauen und dabei von den Plänen des Architekten abweichen. Verletzend kann nur das Wie beziehungsweise das Ausmass einer allfälligen Ab- weichung von den Plänen sein, die eine qualifizierte Abänderung des gesamten Werks mit sich bringen. Unbekannterweise kann dieses Wie nicht schon heute als widerrechtlich antizipiert werden. Die Absicht zu bauen und allenfalls von den Plä- nen des Klägers abzuweichen, impliziert im hiesigen Fall nicht automatisch Wider- rechtlichkeit. Insoweit kann auch nicht von der Wiederholung einer Verletzungs- handlung gesprochen werden. Das Unterlassungsbegehren ist folglich abzuweisen. c.Angesichts der etwas apodiktisch formulierten Entgegnung der Be- klagten, es stehe ihr "frei, einen Turm in Abweichung vom Projekt und den Plänen des Klägers zu erstellen", erscheint angezeigt, ein Wort zu dieser Freiheit zu verlie- ren. Der beim Änderungsrecht des Eigentümers gemäss Art. 12 Abs. 3 URG ge- machte Vorbehalt zu Gunsten von Art. 11 Abs. 2 URG (Recht des Urhebers, sich persönlichkeitsverletzenden Werkentstellungen zu widersetzen) bleibt weiterhin an- wendbar. Das Urheberpersönlichkeitsrecht der Kläger vermag nur durchzudringen, wenn der ändernde Eingriff ins Werk eine Intensität erreicht, die zwar einerseits die Werkbeziehung des Urhebers nicht vollständig aufhebt und damit dessen Ansehen ähnlich wie bei einer vollständigen Zerstörung des Werks rechtlich nicht mehr berührt, anderseits aber den Kernbereich der Unverzichtbarkeit persönlichkeitsbe- zogener Rechtspositionen beschlägt (BGE 117 II 466, E. 6). Der Kirchenbau, wie er sich heute mit dem entstellenden Eingriff durch den Verbindungstrakt präsentiert, trägt noch klar den Stempel seines Erschaffers X.. Selbst wenn der vom Sakralbau abgesetzte Glockenturm in analoger Ausführung wie der nun realisierte Verbin- dungstrakt (dunkel, spiegelnd, ohne Erkennbarkeit des innen liegenden Holzske- letts) oder in anderer, das Gesamtwerk in vergleichbar entstellender Weise gebaut würde, wäre wahrscheinlich, dass auch diese zweite Abänderung das Band zwi- schen dem Werk und seinem Erschaffer nicht vollständig aufheben würde. Denn solange der zentrale Sakralbau als das urtümlich kühne und einmalige Wahrzeichen dieses Werks von aussen erkennbare Formgebung bleibt, wird das Gesamtwerk
101 stets noch die Handschrift des Klägers tragen. Es wäre dannzumal kaum von der Hand zu weisen, dass man angesichts der ausserordentlichen Gestaltungshöhe des Gesamtwerks und seiner Eingriffssensibilität im Licht von Art. 11 Abs. 2 URG abermals zu ähnlichen Schlüssen in Bezug auf die rechtlichen Qualifikationen von Abänderungen am Plan des Glockenturms gelangen könnte wie beim Verbindungs- trakt. Angesichts der Relativität des Entstellungsbegriffs und seinen Auswirkungen auf das Band zwischen Werk und Urheber, das den eigentlichen Gegenstand der Urheberpersönlichkeitsverletzungen bildet, würde sich dannzumal wohl die Frage stellen, inwieweit Raum für weitere persönlichkeitsverletzende Werkverstümmelun- gen bleibt, beziehungsweise ob und wie sich der geschützte Kernbereich durch be- reits begangene widerrechtliche Eingriffe verkleinert hat. Welchen Grad eine weitere Abänderung an einem bereits entstellten Bauwerk erreichen muss, damit sie wie- derum als Entstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG zu qualifizieren ist, kann nicht generell-abstrakt gesagt werden. Sicher dürfte andererseits sein, dass eine erste Verletzung nicht im Sinne eines Freipasses alle weiteren, und insbesondere andersartige Verletzungen konsumiert. Die Beklagte wäre daher gut beraten, sich vor einer allfälligen Realisierung des Glockenturms damit auseinanderzusetzen. 8.5.Urteilspublikation Der Kläger verlangt die Publikation des Urteils im Falle seines Obsiegens im Hauptpunkt auf Kosten der Beklagten. Ihm liegt daran, dass die Öffentlichkeit darü- ber informiert wird, dass mit der Erstellung des Verbindungstrakts sein Urheberrecht verletzt wurde. Denn es werde heute immer noch das gesamte Bauwerk, welches einer breiten Masse zugänglich sei, mit ihm in Verbindung gebracht und nicht bloss die Sakralräume. Die Beklagte sträubt sich gegen eine Urteilspublikation im We- sentlichen mit dem Argument, für diese Massnahme fehle das erforderliche Rechts- schutzinteresse des Klägers. Sie will aufgrund des medialen Echos und der (ehe- maligen) Selbstdarstellung des Klägers auf seiner Webseite schliessen, er sei durch die in den Medien erschienenen Berichte gar nicht in seiner Persönlichkeit getroffen, da er darin vielmehr nur Lob und Ansehen für das von ihm geschaffene Werk erfah- ren habe. Der Kläger berufe sich darauf, dass "das besagte Bauwerk bereits einen erheblichen Bekanntheitsgrad erlangt" habe. Nach den klägerischen Ausführungen könne es sich beim Bauwerk mit erheblichem Bekanntheitsgrad nur um die in den Medienberichten ausschliesslich besprochenen Sakralräume handeln. Weder heute noch damals sei jedoch der Kläger von den Medien oder von den von ihm angeru- fenen Zeugen mit dem Verbindungstrakt in Verbindung gebracht worden. Es mangle demnach an einem legitimen Bedürfnis, irgendwelche Kreise über Urheberrechts-
102 verletzungen zu informieren. Welchen Nutzen eine Urteilspublikation dem Kläger bringe, sei erst recht nicht nachvollziehbar, wenn man bedenke, dass der umstrit- tene Verbindungstrakt seit Jahren stehe, was dem Kläger ebenfalls seit langem be- kannt sei, ohne dass er rechtskonforme gerichtliche Schritte gegen die angeblich schwere Verletzung seiner Persönlichkeit eingeleitet habe. Es sei offensichtlich, dass der Kläger in seinen Rechten keineswegs derart schwer verletzt sei, wie er es behaupte. Andernfalls hätte er früher reagiert. Der Kläger werbe selbst bis zum heu- tigen Tag auf seiner Homepage mit dem Neubau der Kirche C., indem er einerseits ein Bild der Kirche publiziert und ferner unter den Projekten in Bearbeitung ebenfalls die evangelische Kirche in C. aufführe. Wäre der Kläger tatsächlich in seinen per- sönlichen Verhältnissen verletzt worden, wäre zumindest eine Anmerkung oder al- lenfalls sogar eine Distanzierung von diesem Werk zu erwarten gewesen. Die Web- seite enthalte jedoch keinen entsprechenden Hinweis. 8.5.1.Gemäss Art. 66 URG – im Wortlaut Art. 39 DesG und Art. 60 MSchG entsprechend – kann das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei anord- nen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es handelt sich nicht um ein prozessrechtliches Instrument, sondern um einen materiellrechtli- chen Anspruch, welcher sich aus der Beseitigungsklage ableitet. Der sekundäre Rechtsbehelf ist von einer Klage gemäss URG abhängig und erfordert in formeller Hinsicht einen Parteiantrag (Andreas Jermann, Designrecht, Zürich 2003, N 19-21 zu Art. 39 DesG). Beides ist vorliegend gegeben. Abgesehen von der bereits behandelten Wiedergutmachungsfunktion hat die Urteilsveröffentlichung hauptsächlich die Funktion der Störungsbeseitigung. Sie soll den nachteiligen Auswirkungen einer Verletzung auf die Stellung des Verletzten im wirtschaftlichen Wettbewerb entgegenwirken (Jermann, a.a.O., N 18/22 zu Art. 39 DesG; BGE 84 II 579 E. 4, 79 II 316 E. 7). Sie dient zusätzlich Informationszwecken (Müller, a.a.O., N 1 zu Art. 66 URG, mit Hinweis auf BGE 126 III 209). Die Geset- zesbestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass in Auseinandersetzungen um behauptete Urheberrechtsverletzungen vielfach ein Informationsbedürfnis besteht, welches durch den Urteilsspruch allein nicht befriedigt werden kann. Es geht darum, bei einem das unmittelbare Umfeld der Parteien übersteigenden Personenkreis, der von der Streitsache in irgendeiner Weise direkt oder indirekt betroffen ist, den dort vorherrschenden, falschen Eindruck zu korrigieren, indem auf die vom Gericht als massgeblich erachtete Rechtslage aufmerksam gemacht wird, womit Unsicherhei- ten beim Publikum behoben oder gar eigentliche Marktverwirrungen beseitigt wer- den (Urteil Bundesgericht 4C.101/2005 vom 2.6.2005 E. 3.1, BGE 126 III 209 E. 5a;
103 115 II 474 E. 4b; 93 II 260 E. 8 S. 270; 79 II 316 E. 7 S. 329 f.; vgl. auch BGE 131 III 26 E. 12.2.1; Barrelet/Egloff, a.a.O., N 1 zu Art. 66 URG; von Büren/Marbach, a.a.O., N 848 ff.; David, a.a.O., S. 100; Troller, a.a.O., Bd. II, S. 976 f.). Eine Urteils- publikation lässt sich insbesondere rechtfertigen, wenn der Rechtsstreit bereits an eine weitere Öffentlichkeit getragen worden ist und sich hier auswirkt oder der Ver- letzer uneinsichtig ist (Jermann, a.a.O., N 22 zu Art. 39 DesG). Der Entscheid über die Veröffentlichung des Urteils liegt im richterlichen Ermessen. Dem Gericht steht bei seinem Entscheid über die Urteilspublikation, die ausser im URG auch in ver- schiedenen anderen immaterialgüterrechtlichen Gesetzen, in Art. 9 Abs. 2 UWG und in Art. 28a Abs. 2 ZGB vorgesehen ist, ein erhebliches Ermessen zu (vgl. BGE 126 III 209 E. 5b; 93 II 260 E. 8 S. 270). Es hat die gegenseitigen Interessen der Parteien abzuwägen und sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientie- ren. Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz kann insbesondere durch die Wahl des Publikationsmittels und eine zeitliche Einschränkung der Ermächtigung zur Urteils- publikation Rechnung getragen werden (Urteil Bundesgericht 4C.101/2005 vom 2.6.2005, E. 2). Die Urteilspublikation setzt – nebst der Rechtsverletzung durch die unterliegende Partei – voraus, dass der Rechtsinhaber ein rechtlich schützenswer- tes Interesse an der Aufklärung der Öffentlichkeit hat. Ein Verschulden oder ein an- deres, besonders missbräuchliches Verhalten des Beklagten ist nicht erforderlich (BGE 93 II 270, 79 II 316 E. 7). Die Urteilsveröffentlichung muss geeignet sein, den angestrebten Beseitigungszweck zu erreichen, was in aller Regel zutrifft, wenn eine unbekannte Zahl von Drittpersonen erreicht werden muss. Sie darf nicht überwie- gend nur der Blossstellung des Verletzers dienen (Christoph Willi, Kommentar MSchG 2002, N 3 zu Art. 60 MSchG; Kren Kostkiewicz / Schwander / Wolf, Kom- mentar ZGB 2006, N 6 zu Art. 28a ZGB). Ist ein schützenswertes Interesse der obsiegenden Partei gegeben, steht einer Veröffentlichung allerdings nicht entge- gen, dass die unterliegende dadurch gedemütigt oder angeprangert werden könnte, hat diese eine solche Wirkung doch ihrem eigenen widerrechtlichen Verhalten zu- zuschreiben (BGE 84 II 570 E. e S. 578). Gegen ein schützenswertes Interesse an der Veröffentlichung spricht hingegen, wenn die Verletzungen schon geraume Zeit zurückliegen (vgl. dazu aber BGE 126 III 209 E. 5b, 84 II 570 E. e), wenn sie sich nur vereinzelt in Verwechslungen manifestiert hat oder wenn die Angelegenheit überhaupt weder in Fachkreisen noch in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt hat. 8.5.2.Die Prüfung der Voraussetzungen und Abwägung der ge- gensätzlichen Interessen muss vorliegend zur Gutheissung des Begehrens um Ur- teilspublikation führen:
104 a.Ein Architekt steht im wirtschaftlichen Wettbewerb und der widerrecht- liche Eingriff betrifft vorab das berufliche Renommee des Klägers. Vom Ansehen und Ruf, Urheber eines bedeutsamen Bauwerks zu sein, hängt sein Geschäftsgang ab. Denn der Architekt wirbt mit den Bauten, die nach seinen Plänen erstellt werden. Nach diesen Werken beurteilen ihn die Leute, die später als Kunden in Frage kom- men. Je wichtiger ein Bau ist, desto wirksamer ist die Werbung, die von ihm ausgeht (BGE 84 II 570 E. c). Der Kläger hat folglich ein legitimes Interesse, sich vom Bau im heutigen Zustand – eine Urheberrechtsverletzung und andauernde Störung dar- stellend – in bestimmter Hinsicht zu distanzieren. Dass infolge Zeitablaufs Gras über die Sache gewachsen sei und die Wunden des Klägers bereits geheilt seien, womit sich die Urteilspublikation im Lichte des behaupteten Drittaufklärungsinteresses für den Kläger bloss kontraproduktiv auswirken und daher vornehmlich zu einer Schmähung der Beklagten führen könnte, kann nicht gesagt werden. Die Parteien, inklusive der Beklagten, haben es sich nicht nehmen lassen, sich nach der Zustel- lung der unmotivierten Urteilsausfertigung vom 06. September 2007 wiederum in der Presse zu äussern (Südostschweiz vom 24. Oktober 2007, S. 7). b.Die Verletzungshandlung besteht vorliegend in der Abänderung eines Bauwerks. Für die Urteilsveröffentlichung ist indessen nicht notwendig, dass die Verletzungshandlung in oder durch die betreffenden Publikationsmedien erfolgt ist. Es genügt, wenn sich die Verletzungshandlung vermittels dieser Medien bei einer weiteren Öffentlichkeit auswirkt (David, a.a.O., S. 99). Die Sache hat in Fachkreisen (mehrere in- und ausländische Architekturzeitschriften) aber auch in den Augen der allgemeinen Öffentlichkeit (Tageszeitungen, Fernsehen) und somit bei einer unbe- kannten Zahl von Drittpersonen Aufsehen erregt. Entgegen beklagtischer Behaup- tung betrifft dieses Aufsehen nicht nur Lob an die Adresse des Architekten für den Sakralrohbau. Vielenorts wird konkret auf die vielschichtige Kontroverse unter den Parteien hingewiesen. So wird beispielsweise erwähnt, es handle sich um ein "The- aterstück", um eine Bauruine und einen verstossenen Architekten, in welchem auch Urheberrechte auf dem Spiel stünden. X. habe nach Darstellung der Bauherrin den Baustopp und massive Kostenüberschreitungen allein zu verantworten, weshalb sie dem Architekten den Auftrag entzogen habe. In einer breiteren Öffentlichkeit besteht somit Unsicherheit über die wahren urheberrechtlichen Verhältnisse und ein fal- scher Eindruck über die Urheberschaft des heutigen Bauzustandes mit dem Verbin- dungstrakt. Diese zweifelsohne nachwirkende Publizität stellt X. insofern in ein fal- sches und unerwünschtes Licht, als der Aussenstehende annehmen könnte, der ganze Bau der neuen evangelischen Kirche C. in ihrer heutigen Erscheinung sei sein geistiges Produkt. Die Urteilspublikation ist geeignet und notwendig, das zu
105 korrigieren. Die Argumentation der Beklagten, infolge des langen Zeitablaufs sei nicht ersichtlich, welchen Nutzen der Kläger von der Urteilspublikation haben könnte, sticht nicht. Eine eigentliche "Marktverwirrung" kann vorallem im Marken- recht und Designrecht auftreten, wobei das Hauptgewicht auf die Aktualität des Pu- blikationsinteresses des Verletzten gelegt wird, weshalb dort die Verletzung nicht schon geraume Zeit zurückliegen soll. Im Falle des Urheberrechts, namentlich bei Verletzung des droit moral, ist es anders. Es handelt sich hier nicht um vergängliche, in x-facher Vervielfältigung vorliegende Konsumgüter, und die Störung dauert sicht- lich noch lange an, weshalb in Übereinstimmung mit dem Kläger der Anspruch unter diesem Aspekt gegeben ist. Wenn der Verletzte die Publikation wünscht, kommt auf die von der Persönlichkeitsverletzung bis zur richterlich angeordneten Veröffentli- chung verstrichene Zeit nichts an (BGE 126 III 209 E. 5b). Marktverwirrung bezie- hungsweise ein Informationsdefizit ist hier deshalb entstanden und zu beseitigen, weil der Bau der Kirche zu Beginn (Sakralrohbau) ein derart grosses mediales In- teresse, hervorgerufen hat, in welchem sich übrigens neben dem Kläger sichtlich auch die Beklagte so zu sagen als Mäzenin grossartiger Architektur "gesonnt" hat und das von ihr gefördert wurde (Fernsehübertragungen, act. II.20, II.21, II.30), dass die Verbindung des Werks mit dem Namen des Klägers nachwirkt – und zwar derart stark, dass er – wider den legitimen Willen – zwangsläufig auch mit dem Bau im heutigen Zustand, das heisst mit dem verunstaltenden Verbindungstrakt, in Verbin- dung gebracht wird (act. II.20, II.21, II.30, Südostschweiz vom 26.9.2001, 14.1.2002, 6.7.2002; act. II.33, mit Namensnennung und Abbildungen des ausge- führten Verbindungstrakts: Facts, Architektura & Biznes; Detail in Architectuur, Die Kirchen und Kapellen des Kantons Graubünden). Die Beklagte war und ist unein- sichtig. Sie hat es sich nicht nehmen lassen, in provokativer Art und Weise mit einem Plakat am vollendeten Verbindungstrakt X. als Projektverfasser der (ganzen) Stein- kirche herauszustreichen. Sie hat mit seinem Namen für den Besuch des Sonntags- gottesdienstes geworben (act. II.28). Im Prozess widersetzt sie sich dem legitimen Bedürfnis des Klägers, sich öffentlich vom ausgeführten Verbindungstrakt zu distan- zieren. c.Der falsch informierte Kreis ist derart gross und unbestimmt, dass nicht anderweitig, das heisst durch direkte Information über die wahre Rechts- und Sach- lage aufgeklärt werden kann, nämlich darüber, dass der ausgeführte Verbindungs- trakt tatsächlich nicht vom Kläger stammt, nicht seinem Werk entspricht und die Realisierung des Trakts seine Persönlichkeitsrecht als Urheber verletzt. Insoweit fällt für eine wirksame Beseitigung der Störung im Verhältnis zu Dritten nur die Pu-
106 blikation des Richterspruchs in den genannten Medien als Erfolg versprechendes Instrument in Betracht. d.Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Urteilspublikation für die Beklagte zwangsläufig mit einer gewissen Prangerwirkung verbunden ist und sie als Teil einer anerkannten Landeskirche ausgesprochen empfindlich für die öffentliche Verkündung ihres unrechtmässigen Verhaltens sein dürfte. Unnötige Demütigungen sind zweifelsohne zu vermeiden. Es führt jedoch kein Weg an der Feststellung vor- bei, dass diese öffentliche Blossstellung letztlich nur die Folge davon ist, dass die Beklagte ihrerseits die gebotene Rücksicht auf die Person des Klägers vermissen liess. Die verletzende Baute und ihre Verbindung mit dem Namen X. ist ebenso öffentlich und insofern für ihn eine Demütigung. Mit Blick auf das überschiessende, vitale Individualinteresse des Klägers muss die Blossstellung der Beklagten in Kauf genommen werden. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass Überle- gungen zur Eingriffsadäquanz eher ein Ungleichgewicht zu Lasten des Klägers zei- gen. Die Inkonvenienz der Beklagten dürfte kurz-, die seelische Unbill des Klägers dagegen langlebig sein. Denn die Urteilspublikation wird erfahrungsgemäss innert kurzer Zeit vergessen sein, was man von der Baute der Evangelischen Kirche in C. nicht sagen kann. Wenigstens persönlich wird ihn die daran verübte Urheberrechts- verletzung ein Berufsleben lang begleiten. e.Der beklagtische Einwand, in den Medienberichten seien ausschliess- lich die Sakralräume besprochen worden, ist durch das Beweisergebnis widerlegt. Die Kontroverse über die weitere Realisierung nach dem Rohbau der Sakralräume ist weitgehend publik. Die Behauptung, der Name des Klägers werde nicht mit dem heute stehenden Verbindungstrakt in Zusammenhang gebracht, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Das genügt. Insbesondere ist irrelevant, ob der Architekt in den Medien nur Lob und Anerkennung erfahren habe, denn es geht nicht um Schmähung oder Verletzung durch Medienberichte, sondern darum, dass eine Kon- troverse zwischen den Parteien um das Urheberrecht publik wurde. Den Anschein, dass die Beklagte rechtens gehandelt hat, gilt es zu beseitigen. Die Beklagte über- sieht ferner grundlegend, dass der durch den Bau der aussergewöhnlichen Sakral- räume erlangte, national breite und internationale Bekanntheitsgrad nicht gegen sondern für die Urteilspublikation spricht. Die zwei Etappen Sakralräume und Ver- bindungstrakt sind realisiert und werden von der Öffentlichkeit nur in ihrer heutigen gesamten Erscheinungsform wahrgenommen. Das "Ei des Kolumbus" sind die Sa- kralräume, die sehr stark mit dem Namen von X. in Verbindung gebracht werden, womit auf der Hand liegt, dass die unbefangenen Betrachter unkritisch davon aus-
107 gehen werden, auch der Verbindungstrakt stamme vom Kläger, denn sie kennen den ursprünglichen Plan des Klägers nicht. Er hat folglich ein eminentes Interesse dagegen anzutreten. f.Unerspriesslich ist auch das beklagtische Argument, die Urteilspubli- kation sei überflüssig, nachdem zum einen der Kläger durch die Einlage von Stel- lungsnahmen verschiedener Berufskollegen selbst dargetan habe, dass die Fach- welt bereits wisse, dass der Verbindungstrakt nicht von ihm stamme, und zum an- deren der Durchschnittsbürger die Nichtabstammung vom Kläger nicht wahrnehme. Dem ist entgegen zu halten, dass das durch die Fachzeitschriften angesprochene Publikum erheblich breiter sein dürfte, als der von der Beklagten angeführte, in vor- liegenden Verfahren namentlich bekannte und lokal beschränkte Kreis von Archi- tekten und Architektinnen (act. II.3, 16, 17, 19, 22-26). Sodann wird ausser Acht gelassen, dass es angesichts des grundsätzlichen und weitgehenden Änderungs- rechts der Bauherrin an ausgeführten Bauten (Art. 12 Abs. 3 URG) nicht mit der Tatsachenfeststellung sein Bewenden haben kann, dass die Ausführung des Ver- bindungstrakts nicht vom Kläger stammt. Dies liesse nämlich offen, ob die Änderung rechtlich zulässig war. Quintessenz des beim Publikum zu korrigierenden Fehlein- drucks ist, dass die von der Beklagten vorgenommene Änderung widerrechtlich, weil das Werkexemplar entstellend und den Kläger in seiner Persönlichkeit verlet- zend, ist. Zutreffend ist die Überlegung, der Durchschnittsbürger nehme nicht wahr, dass der Verbindungstrakt nicht von X. stamme. Unerfindlich ist, warum dies gegen die Urteilspublikation sprechen soll. Das Gegenteil ist der Fall. Wenn die höchst eigenwilligen Sakralräume auch von der breiten Öffentlichkeit dem Kläger zuge- schrieben werden, wovon stark auszugehen ist und wovon auch die Beklagte aus- zugehen scheint, ist umso mehr Grund gegeben, ihn vor der Zurechnung des ent- stellenden Verbindungstrakts abzuschirmen. g.Beim Einwand, der Kläger werbe auf seiner Webseite mit der Evange- lischen Kirche C., wird geflissentlich unterschlagen, dass die vormals dort gezeigte Fotografie aus einem Blickwinkel Richtung Nordwesten aufgenommen wurde und wohl in voller Absicht ausschliesslich den Sakralbaukörper zeigt; vom Verbindungs- trakt ist gar nichts zu sehen, da er zur Zeit der Aufnahme noch nicht gebaut war. Die Aktenlage gibt nichts her, aus der man schliessen könnte, der Kläger habe sich irgendwann damit abgefunden oder versöhnt, dass der von der Beklagten realisierte Verbindungstrakt schöpferisch ihm zugerechnet wurde und weiterhin wird. Der Ver- such, dem Kläger ein venire contra factum proprium vorzuhalten, misslingt. Ebenso trifft dies auf die Abbildungen, die in den vom Kläger ins Recht gelegten Medienbe-
108 richten zu sehen sind. Sie zeigen mehrheitlich die Sakralräume in ihrer Entstehung oder nach ihrer Fertigstellung. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass dortige Abbil- dungen des ausgeführten Verbindungstrakts auf Veranlassung des Klägers erfolgt sind. Das, was die Beklagte als Ansehen und Lob für X. als Urheber des Werks der evangelischen Kirche in C. bezeichnet, spielte sich überwiegend vor der Ausführung des umstrittenen Verbindungstraktes ab. Welche Reaktionen nach dessen Fertig- stellung folgten, zeigen die zahlreichen bedauernden Reaktionen von Berufskolle- gen und der Presse, welche überwiegend die Ausführung des Verbindungstrakts nach dem Ausscheiden des Klägers als architektonisch bedauernswerten Missgriff qualifizieren. Das Echo auf den Neubau der evangelischen Kirche in C. ist nach Erstellung des Verbindungstrakts bis auf die Kritik an demselben verstummt. Was entgegen der Meinung der Beklagten bleibt, ist die Verbindung des Namens des Klägers mit einem Bau, der sein Renommee als Architekt beeinträchtigt. Diese Be- einträchtigung ist nicht bereits dadurch behoben, dass die bei oder nach der Erstel- lung des Verbindungstrakts entstandene Kontroverse als solche in der Presse the- matisiert wurde. Im Gegenteil, es herrscht öffentlich Unsicherheit darüber, auf wes- sen Seite nun das Recht liege. 8.5.3.Im Gegensatz zu Art. 70 Abs. 1 PatG, gemäss welchem der Richter die obsiegende Partei nur zur Urteilspublikation auf Kosten der Gegenpartei ermächtigen kann, sieht Art. 66 URG (ebenso Art. 39 DesG, Art. 60 MSchG) die Anordnung durch das Gericht vor. Es stellt sich die Frage, ob diese gerichtliche Anordnung sich auf die Feststellung beschränkt, was in dieser Hinsicht inhaltlich inter partes rechtens ist, oder ob dies im Vollstreckungssinne auch extern im Ver- hältnis zu den entsprechenden Publikationsorganen zu verstehen ist. Mit anderen Worten, ob bereits der erkennende Richter selbst den Medien die Anweisung zur Veröffentlichung zu erteilen hat. Beide Lösungen scheinen zulässig und haben ihre Vorteile (Jermann, a.a.O., N 5, 23 zu Art. 39 DesG, die blosse Ermächtigung der Partei bevorzugend; a.A. Barrelet/Egloff, a.a.O., N 6 zu Art. 66 URG, wonach der Richter zwar den Inhalt der Urteilspublikation zu bestimmen hat, für den Vollzug im Übrigen aber nur die Parteiermächtigung zulässig ist; a.A. Heinrich, Kommentar DesG 2002, N 39.03 zu Art. 39 DesG, nach welchem die direkte Anweisung der Medien durch das Gericht vorzuziehen und allein zulässig sein soll, da in der Publi- kation leicht eine Strafmassnahme gesehen werden könne, eine Funktion, die der Staat nicht Privaten delegieren sollte). Nachdem kein Zweifel besteht, dass der Klä- ger auf der Veröffentlichung beharren wird und bei der Lösung der Parteiermächti- gung gewisse Risiken der Einflussnahme bestehen (Manipulation, Anfügen von Kommentaren), ist vorzuziehen, dass das Kantonsgericht den Medien direkt den
109 Auftrag zur Publikation erteilt. Damit wird am ehesten sichergestellt, dass nur der im Urteil festgelegte Inhalt und überdies in der vorgesehenen Weise, insbesondere ohne weitere Kommentierung, veröffentlicht wird. 8.5.4.Es ist das Gericht, das Art und Umfang der Veröffentlichung be- stimmt (Art. 66 Satz 2 URG). Der Kläger verlangt die Veröffentlichung "des Urteils des Kantonsgerichts" in 5 bestimmten Printmedien. Zu den weiteren Modalitäten hat er weder Anträge gestellt noch sich sonst wie geäussert. Allgemein ist das Verhält- nismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Veröffentlichung hat nicht grösser, ausführ- licher, breit gestreuter und öfter zu erfolgen, als mit Blick auf den damit verfolgten Zweck nötig ist. a.Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger die Publikation des ganzen Urteils inklusive Erwägungen von erwartungsgemäss mehreren Dutzend Seiten im Auge hatte. Dies würde aus Kostengründen dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu- widerlaufen und vermutungsweise von den betreffenden Medien auch (zu recht) ab- gelehnt. Ferner würde dies den Hauptzweck des Rechtsbehelfs (Beseitigung der Störung) vereiteln, weil es niemand liest. Im Licht des genannten Zwecks ist im We- sentlichen nur von Interesse, dass und wodurch die Beklagte die Urheberpersön- lichkeit des Klägers verletzt hat. Obwohl gelegentlich auch anderes erforderlich sein kann und zulässig ist (vgl. BGE 126 III 209 E. 5a: Kombination oder Kumulation der Publikationsarten Urteilsdispositiv, Urteilsauszug oder Berichtigung) hat sich die Pu- blikation demnach auf das Rubrum und das Urteilsdispositiv als Quintessenz des Richterspruchs zu beschränken (vgl. David, a.a.O., S. 94). b.Das in dieser Hinsicht nicht weiter spezifizierte Rechtsbegehren, ist als Antrag auf einmalige Urteilspublikation auszulegen. Nach dem Grundsatz, dass nicht mehr zuzusprechen ist, als verlangt wird, muss es damit sein Bewenden ha- ben. Das ist notwendig, im Übrigen aber auch sachlich hinreichend. c.Der Kläger hat nur teilweise obsiegt, insofern hat die Beklagte ein le- gitimes Interesse, dass das ganze Urteilsdispositiv, inklusive den Dispositivziffern 3-5, in denen sie teilweise obsiegt und der Kostenspruch veröffentlicht wird (vgl. auch David, a.a.O., S. 101). d.Die Beklagte hat sich zu der vom Kläger getroffenen Auswahl an Pu- blikationsorganen nicht geäussert. Aus der Beseitigungsfunktion folgt, dass die Ver- öffentlichung möglichst die gleichen Adressaten erreichen sollte, die auch von der Persönlichkeitsverletzung erfahren hatten, beziehungsweise bei denen Unsicher-
110 heit über die Verletzung des Urheberrechts und die Zurechnung der Baute besteht (vgl. dazu BGE 126 III 209 E. 5a). Die Berichtigung des Falscheindrucks beim Pu- blikum hat auf der gleichen Plattform zu geschehen, auf der er erzeugt wurde, mithin im Wesentlichen in jenen Medien, in welchen die 1. Bauetappe (Rohbau Sakral- räume) präsentiert und X. als deren geistiger Schöpfer gefeiert wurde. Sodann aber auch in jenen, in denen die 2. Etappe (Ausbau Sakralräume und Erstellung Verbin- dungstrakt) Gegenstand der Berichterstattung bildete. Das ist geeignet und notwen- dig, zur Beseitigung der Verletzung beizutragen. Gemäss Aktenlage hat das Werk des Klägers zumindest ein- oder mehrmals in den folgenden Blättern Erwähnung gefunden: Südostschweiz, Chur; Bündner Tagblatt, Chur; Gemeindeblatt der Refor- mierten Kirchgemeinde Solothurn, Solothurn; Facts, Zürich; Terra Grischuna, Chur; Pöschtli, Thusis; News Kirchgemeinde, C.; Hochparterre, Zeitschrift für Architektur und Design, Zürich; Confort – Interior Magazine, Japan; Detail in Architectuur, Den Haag/Niederlande; Massiv, St. Gallen; A&B Architektura & Biznes, Krakau; Häuser – Architektur, Design, Kunst, Garten, Reise, Ulm; l'architecture d'aujourd'hui, Paris; Deutsche Bauzeitschrift, Gütersloh (act II.26, Beilage 2, II.20, II.21, II.30, II.33, vgl. auch die Quellenangaben in act. II.33, Hans Batz, Die Kirchen und Kapellen des Kantons Graubünden , Bd. II, S. 60). Die vom Kläger getroffene Auswahl an 3 Ta- geszeitungen (Südostschweiz, Bündner Tagblatt und Neue Zürcher Zeitung) de- cken den lokalen und nationalen Bereich der Alltagsleserschaft und die beiden Fachzeitschriften "Hochparterre" und "tec21" decken das Fachpublikum ab. Die Pu- blikation in der Fachzeitschrift "tec21" rechtfertigt sich auch deshalb, weil diese das offizielle Publikationsorgan des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins SIA ist, dessen Mitglied der Kläger ist. Angesichts von Ausmass und Struktur der gesamten vorprozessualen Medienpräsenz stellt die klägerische Auswahl eine an- gemessene Aufklärung dar. e.Bei einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung durch ein Pres- seerzeugnis richten sich Grösse und Platzierung der Publikation nach dem Umfang und der Stellung, die der widerrechtlich in die Persönlichkeit des Verletzten eingrei- fende Artikel innerhalb dieses Presseerzeugnisses selber hatte (BGE 126 III 209 E. 5a). Die Konstellation ist hier insofern anders, als Verletzungsort und Beseitigungs- ort nicht übereinstimmen. Die Verletzung ist nicht durch das Mittel der Presse er- folgt, sondern in C. auf dem Grundeigentum der Beklagten. Da es gegenständlich den falschen Schein einer schöpferischen Zuordnung und urheberrechtskonformen Bauwerkänderung zu korrigieren gilt, der in den Medien erzeugt worden ist, ist der Ansatz derselbe wie beim persönlichkeitsverletzenden Presseerzeugnis. Die Ur-
111 teilspublikation hat daher jeweils im redaktionellen Teil zu erfolgen und ohne weitere Kommentierung durch die Parteien und/oder die Medien. f.Im Gegensatz zu Art. 70 PatG, der den Richter ausdrücklich anweist, den Zeitpunkt der Urteilsveröffentlichung zu bestimmen, schweigt sich der neuere Art. 66 URG darüber aus (ebenso Art. 39 DesG). Wird die Urteilspublikation unter Verzicht der Erteilung einer Ermächtigung an den Kläger gegenüber den Publikati- onsorganen direkt vom Gericht angeordnet, so ist dem Gericht auch die Bestim- mung des Zeitpunkts zu überlassen. Es ist gegenständlich aus Rechtsschutzgrün- den keine Veranlassung gegeben, den Publikationszeitpunkt zum voraus festzule- gen. Eine solche Bestimmung ist konkret auch nicht möglich, da jedenfalls der Ein- tritt der Rechtskraft des Urteils abzuwarten und dieser Zeitpunkt nicht zum voraus bestimmbar ist. Die Publikation hat nach Eintritt der Rechtskraft ungesäumt zu er- folgen (David, a.a.O., S. 101). Dass darüber hinaus ein besonderer Zeitpunkt, na- mentlich eine besondere Ausgabe bei der Tagespresse (Südostschweiz, Bündner Tagblatt, Neue Zürcher Zeitung) oder bei den monatlich beziehungsweise wöchent- lich erscheinenden Fachblättern (Hochparterre, tec21) abzuwarten ist, wird kläger- seits nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. 8.5.5.Die Kosten der Urteilsveröffentlichung gehen nach ausdrückli- cher gesetzlicher Vorgabe zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 66 URG). Im Urteil muss es beim Grundsatz der Kostentragung durch die Beklagte bleiben, da die Höhe der Publikationskosten nicht zum voraus festgelegt werden kann. Sie ist später gesondert gegenüber der Beklagten zu verfügen (zum Einfluss auf die Ver- teilung der Gerichtskosten vgl. nachstehend 9.1). 9.Verfahrenskosten – Prozessentschädigung Gemäss Art. 122 ZPO ist der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens zu verpflichten. Hat keine Partei vollständig ob- siegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von diesen Regeln kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in gu- ten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des An- spruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war (Abs. 1). Die unterliegende Partei ist sodann in der Regel zu verpflichten, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergericht-
112 lichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Abs. 2). 9.1.a.In Bezug auf den Hauptpunkt (Persönlichkeitsverletzung, Fest- stellung derselben) ist die Streitigkeit nicht-vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a, 102 II 161 E. 1), da der unübertragbare Schutzgegenstand der Per- sönlichkeit keinen Geld- oder Nutzwert hat und mit dem Klagebegehren 1 kein wirt- schaftlicher Zweck verfolgt wird. Selbst wenn sich, neben der Genugtuungsforde- rung, die Streitwerte der weiteren vermögensrechtlichen Rechtsfolgebegehren (Ab- riss und Wiederaufbau Verbindungstrakt, Bau Glockenturm, Urteilspublikation) schätzen liessen, ergäbe sich daraus – mangels eines alle Rechtsbegehren umfas- senden Streitwerts – somit nicht ohne weiteres ein numerisch feststellbares Verhält- nis von Obsiegen und Unterliegen. Ausgehend von den Rechtsbegehren der Par- teien, ist festzustellen, dass der Kläger im Hauptpunkt (Urheberpersönlichkeitsver- letzung) und was die Rechtsfolgen anbelangt in zwei (Feststellung, Urteilspublika- tion) von fünf Punkten obsiegt. Bei der Zuordnung des gesamten Verfahrensauf- wandes zu den einzelnen Rechtsbegehren fällt allerdings zu Lasten der Beklagten ins Gewicht, dass die Behandlung des Hauptbegehrens auch insoweit überpropor- tionalen Aufwand verursacht hat, als sie aus formellen Gründen auf Nichteintreten plädierte (Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens, Verwirkung) und eine ganze Reihe weiterer Einwendungen und Einreden erhob (Verjährung, fehlendes Werk, Untergang des Urheberrechts, freie Benutzung). Auf der anderen Seite hat das ab- gewiesene klägerische Begehren betreffend Abriss des Verbindungstrakts ver- gleichsweise wenig Aufwand erfordert. Bei entsprechender Aufwandgewichtung al- ler Rechtsbegehren für Prozessleitung, Vorbereitung der Hauptverhandlung, Bera- tung und Redaktion liegt schätzungsweise ein Obsiegen des Klägers im Verhältnis von ⅔ zu ⅓ vor. b.Die in Anwendung von Art. 5 lit. a, 7 und Art. 8 Abs. 1 des Kostentarifs auf Fr. 31'628.95 festzusetzenden, gerichtlichen Kosten des Verfahrens (Gerichts- gebühr Fr. 12'000.—, Streitwertzuschlag Fr. 10'000.—, Barauslagen Expertise Fr. 7'740.95, Schreibgebühr Fr. 1'888.— [Fr. 16.— pro Urteilsseite]) gehen daher zu zwei Dritteln zu Lasten der Evangelischen Kirchgemeinde und zu einem Drittel zu Lasten von X.. c.Von dieser Kostenverteilung nach dem allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz von Art. 122 Abs. 1 ZPO, der auf eine Gesamtabrechnung aller kumu- lierten Kostenpositionen Gerichtsgebühr (Spruchgebühr und Streitwertzuschlag),
113 Schreibgebühr und Barauslagen abzielt, nicht betroffen sind die – in ihrer Höhe noch unbekannten – Kosten der Urteilspublikationen, welche nicht der Spruch- und Schreibgebühr zuzuordnen sind, sondern Barauslagen darstellen (durch das Ver- fahren entstandene Kosten Dritter, vgl. Art. 5 der Verordnung über die Verfahrens- kosten und Entschädigung im Zivilverfahren). Art. 122 Abs. 3 ZPO, nach welchem einer Partei die von ihr unnötigerweise verursachten gerichtlichen oder ausserge- richtliche Kosten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt werden, kann hier nicht zur Anwendung gelangen. Diese Vorschrift hat nur die aufgrund ei- nes Fehlverhaltens während des Prozesses verschuldeten Kosten im Auge, worun- ter die als Folge des materiell-rechtlichen Publikationsanspruchs entstehenden Pressekosten nicht subsumiert werden können. Wird der Publikationsanspruch be- jaht, schreibt indessen bereits das Bundesrecht vor, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird (Art. 66 URG). Unterliegt die Beklagte in diesem Punkt vollständig, hat sie die Auslagen des Gerichts für die Pressekosten vollstän- dig zu übernehmen. Das ist zwingend und kann nicht vom kantonalen Prozessrecht durch eine über alle Rechtsbegehren erfolgende Gesamtkostenrechnung und -ver- teilung relativiert werden. Die teilweise Überwälzung der Pressekosten auf den Klä- ger, mit der Begründung, dass er mit anderen Rechtsbegehren unterlegen ist, ist angesichts der bundesrechtlichen Vorgabe nicht zulässig, weshalb sie von der Ge- samtkostenrechnung auszunehmen ist. 9.2.Die Parteientschädigungen sind im gleichen Verhältnis wie die Ge- richtskosten zu verlegen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der beklagtische Rechtsvertreter hat weder eine Honorarnote eingereicht noch sonst Ausführungen zu seinem Auf- wand gemacht. Der klägerische Rechtsvertreter hat eine Honorarnote über Fr. 23'729.90 eingereicht (inklusive Streitwertzuschlag von Fr. 10'000.—, Barauslagen und Mehrwertsteuer). Diesem Betrag liegt ein von der Gegenseite nicht bestrittener und vom Gericht als angemessen qualifizierter Zeitaufwand von 47 Stunden zu Grunde. Aufwendungen für das erste Klageverfahren sind in der Honorarnote nicht enthalten. Da der beklagtische Rechtsvertreter keine Honorarnote eingelegt hat, ist davon auszugehen, dass er einen vergleichbaren Aufwand wie die Gegenseite be- trieben hat. Unter gegenseitiger Verrechnung der anwendbaren Kostenbruchteile ⅓ und ⅔ ergibt sich somit ein Saldo zu Gunsten des Klägers von 8'000 Franken.
114 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Klage wird teilweise gutgeheissen und es wird gerichtlich festgestellt, dass die Kirchgemeinde bei der Bauausführung des nordseitigen Verbin- dungstrakts der evangelischen Kirche in C. das Urheberrecht von Architekt X. verletzt hat, indem sein Werk durch einen intransparenten, spiegelnden, lichtundurchlässig überdachten und den Sakralbaukörper der 3 "Steine" ver- deckenden und konkurrenzierenden Baukörper entstellt wird. 2.Rubrum und Dispositiv der vorliegenden Entscheidung werden nach Eintritt der Rechtskraft durch das Kantonsgericht in den gedruckten Ausgaben der Tageszeitungen "Südostschweiz" (Chur), "Bündner Tagblatt" (Chur), "Neue Zürcher Zeitung NZZ" (Zürich), sowie in den Fachzeitschriften "tec21" (offizi- elles Publikationsorgan des SIA, Zürich) und "Hochparterre" (Verlag für Ar- chitektur und Design, Zürich) je ein Mal in Wortlaut und Gliederung wie folgt publiziert: U r t e i l s p u b l i k a t i o n Das Kantonsgericht von Graubünden hat in der Zivilstreitsache des X., Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli, Masanser- strasse 35, 7001 Chur, substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Barandun, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die K i r c h g e m e i n d e , Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rechsteiner, Weissensteinstrasse 15, 4503 Solothurn, betreffend Verletzung des Urheberrechts (Bauwerk), mit Urteil vom 03./04. September 2007 erkannt :
115 1.Die Klage wird teilweise gutgeheissen und es wird gerichtlich festgestellt, dass die Kirchgemeinde bei der Bauausführung des nordseitigen Verbindungs- trakts der evangelischen Kirche in C. das Urheberrecht von Architekt X. verletzt hat, indem sein Werk durch einen intransparenten, spiegelnden, lichtundurchläs- sig überdachten und den Sakralbaukörper der 3 "Steine" verdeckenden und kon- kurrenzierenden Baukörper entstellt wird. 2.Rubrum und Dispositiv der vorliegenden Entscheidung werden nach Ein- tritt der Rechtskraft durch das Kantonsgericht in den gedruckten Ausgaben der Tageszeitungen "Südostschweiz" (Chur), "Bündner Tagblatt" (Chur), "Neue Zür- cher Zeitung NZZ" (Zürich), sowie in den Fachzeitschriften "tec21" (offizielles Publikationsorgan des SIA, Zürich) und "Hochparterre" (Verlag für Architektur und Design, Zürich) je ein Mal in Wortlaut und Gliederung wie folgt publiziert: ...... Die Kosten der Urteilspublikationen gehen zu Lasten der Evangelischen Kirch- gemeinde. 3.Im Übrigen wird die Klage von X. abgewiesen. 4.Die weiteren Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.—, dem Streitwertzuschlag Fr. 10'000.—, den Barauslagen für die Expertise von Fr. 7'740.95, zuzüglich der Schreibgebühr von Fr. 1'888.— , total somit Fr. 31'628.95, gehen zu ⅔ zu Lasten der Evangelischen Kirchgemeinde und zu ⅓ zu Lasten von X.. 5.Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, X. eine reduzierte Prozessentschädi- gung von 8'000 Franken (MWST eingeschlossen) zu bezahlen." Die Kosten der Urteilspublikationen gehen zu Lasten der Evangelischen Kirchgemeinde. 3.Im Übrigen wird die Klage von X. abgewiesen. 4.Die weiteren Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.—, dem Streitwertzuschlag Fr. 10'000.—, den Barauslagen für die Expertise von Fr. 7'740.95, zuzüglich der Schreibgebühr von Fr. 1'888.— , total somit Fr. 31'628.95, gehen zu ⅔ zu Lasten der Evangelischen Kirchge- meinde und zu ⅓ zu Lasten von X..
116 5.Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, X. eine reduzierte Prozessentschädigung von 8'000 Franken (MWST eingeschlossen) zu bezahlen. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schwei- zerische Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesge- richt schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise ein- zureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident:Der Aktuar: