Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 03. Juli 2006Schriftlich mitgeteilt am: ZFE 03 2 (Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung hat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. März 2007 (4C.363/2006) teilgutgeheissen und die staatsrechtli- che Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. März 2007 als ge- genstandslos abgeschrieben.) Urteil Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenRehli, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Vital Aktuar ad hocWalder —————— Im zivilrechtlichen Klageverfahren der X . A G , Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller, Bahnhofstrasse 7, Chur, gegen A., B., C., und D., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Henri Zegg, Vazerol- gasse 2, Chur, Beklagte, betreffend Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit, hat sich ergeben:
2 A. 1. Die X. AG ist Teil eines 1952 von E. gegründeten, weltweit tätigen Unternehmens, das auf die Herstellung von Türgriffgarnituren und Fenstergriffen samt dem gesamten Zugehör spezialisiert ist und in dieser Branche als Marktführe- rin auf dem internationalen Markt gilt. Die über ein Aktienkapital von 1'800'000 Fran- ken verfügende, in F. domizilierte Gesellschaft stand seit 1979 in regelmässigen Geschäftsbeziehungen zur G.-Unternehmensgruppe, zu der neben der heutigen H. Beschläge AG, der früheren G. Beschläge AG mit Sitz in I., insbesondere auch die im dänischen J. beheimatete R. A/S sowie die V. Ltd. mit Sitz in K., England, gehören. Im Gegensatz zur X. AG beschäftigen sich die G.-Unternehmen insbeson- dere mit dem Handel von Tür- und Fensterbeschlägen; sie bieten ein komplettes Angebot aus den Produkten verschiedener Hersteller an, das sie in zahlreichen Län- dern, insbesondere in England, auf den Markt bringen. In diesem Sinne betrachtete auch die X. AG nach einem Schreiben vom 28. August 1981 die G.-Gruppe als ihren „official distributor for U.K.“ Die G. Beschläge AG bestellte dabei teilweise direkt bei der X. AG die gewünschten Produkte, oder aber es erfolgte die Bestellung durch die G. in Dänemark mit der Anweisung „Lieferung an G. UK via G. CH“. Die Rech- nungstellung erfolgte in der Regel an die Adresse der G. Beschläge AG. 2. Über Bestellungen und Warenlieferungen an die G. Beschläge AG im Zeitraum vom 18. Februar 1988 bis 19. Mai 1988 erstellte die X. AG in der Zeit vom 5. Mai bis zum 12. Juli 1988 Rechnungen über insgesamt Fr. 923'081.61, deren ausbleibende Bezahlung in einen Rechtsstreit zwischen den Geschäftspartnern mündete. Die X. AG weigerte sich wegen des Zahlungsausstands in der Folge, zahl- reiche Bestellungen für Lieferungen an die G. UK auszuführen, was die G. Be- schläge AG veranlasste, der Verkäuferin vorerst Nachfrist zur Lieferung anzusetzen und später unter Geltendmachung von Ersatz für den ihr durch die verweigerte Leis- tung entstandenen Schaden auf die nachträgliche Lieferung zu verzichten. 3. Am 26. Oktober 1988 reichte die X. AG eine Klage auf Bezahlung des oben erwähnten ausstehenden Rechnungsbetrages ein, welcher die G. Beschläge AG verrechnungsweise Schadenersatzforderungen von insgesamt über 4,8 Millio- nen Franken für verspätete beziehungsweise Nichtlieferung von Baubeschlägen so- wie wegen Verletzung von Alleinvertriebsverträgen in England und Skandinavien entgegenstellte. In einer ersten Hauptverhandlung vom 8. Dezember 1989 befasste sich das Bezirksgericht Val F. ausschliesslich mit der von der G. Beschläge AG bestrittenen Passivlegitimation. Der entsprechende Einwand wurde abgewiesen, worauf das Verfahren seinen Fortgang nahm. Die zweite Hauptverhandlung fand darauf am 8. September 1998 statt, wobei gegen die Beklagte, welche unterdessen
3 gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 24. Oktober 1996 ihren Namen in H. Beschläge AG geändert hatte, wegen Nichtbezahlung des Ge- richtskostenvorschusses das Kontumazverfahren durchgeführt wurde. In dem am 16. Dezember 1998 mitgeteilten Urteil hiess das Bezirksgericht die Klage im Um- fange von Fr. 717'489.61 gut, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 133'522.30 zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln der Beklagten, welche zudem ver- pflichtet wurde, die Klägerin aussergerichtlich mit Fr. 84'730.-- zu entschädigen. Das Gericht war zum Schluss gekommen, die klägerische Forderung sei im Umfange von Fr. 923'089.61 berechtigt. Andererseits anerkannte es Verrechnungsforderun- gen der Beklagten von Fr. 205'600.--, so dass es der Klägerin den oben erwähnten Saldo zusprach. 4. Nachdem das Urteil des Bezirksgerichts Val F. in Rechtskraft erwach- sen war, forderte die X. AG die Schuldnerin mit Schreiben ihres Anwalts vom 17. Februar 1999 auf, den ihr zugesprochenen Betrag nebst den aufgerechneten Zin- sen und den aussergerichtlichen Entschädigungen, insgesamt Fr. 1'187'447.40, bis Ende Februar 1999 zu überweisen. Da keine Zahlung erfolgte, betrieb die Gläubi- gerin die H. Beschläge AG, die unterdessen ihr Domizil nach L. verlegt hatte, mit Zahlungsbefehl vom 18. März 1999 für den ausstehenden Betrag; die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag. Am 24. März 1999 wurde durch das Konkursamt Zug über die H. Beschläge AG der Konkurs eröffnet. Die X. AG liess darauf am 7. Mai 1999 ihre Forderung anmelden, die in der Folge im vollen Betrag zugelassen wurde. Nach Abzug einer Konkursdividende von Fr. 12'880.34 blieb schliesslich ein Betrag von Fr. 1'174'567.06 ungedeckt, wofür der Gläubigerin am 21. Dezember 1999 ein Verlust- schein ausgestellt wurde. 5. Am 8. November 1999 ermächtigte die Konkursverwaltung die X. AG, die Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Gründer und Organe der H. Beschläge AG anstelle der Masse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen; es wurde ihr dazu eine Frist von 90 Tagen eingeräumt. Diese Frist wurde auf Begehren der X. AG verschiedentlich erstreckt, letztmals bis 7. Sep- tember 2001. B. 1. Am 3. September 2001 meldete die X. AG die vorliegende Streitsache beim Kreisamt Val F. zur Vermittlung an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhand- lung vom 6. März 2002 bezog sie den Leitschein und prosequierte die Klage mit
4 Prozesseingabe vom 21. Mai 2002 an das Bezirksgericht Inn. Ihr Rechtsbegehren lautete: „1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Fr. 1'174'567.06 zuzüglich
5 geblich an der Willensbildung der G. Beschläge AG mitgewirkt; so seien von 1984 bis zum Abbruch der geschäftlichen Beziehungen im Jahre 1988 alle wichtigen Fra- gen der Zusammenarbeit zwischen der X. AG und der G. Beschläge AG mit ihm erörtert worden. Als wirtschaftlicher Miteigentümer der G.-Gruppe habe er zusam- men mit B. auch in den hier massgebenden Jahren zwischen 1988 und 1992 einen bestimmenden Einfluss auf die Vorgänge in der G. Beschläge AG gehabt. C., ein früherer Mitarbeiter der X. AG, sei ab der Gründung der G. Beschläge AG bis April 1995 einzelzeichnungsberechtiges Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäfts- führer und daneben auch Verwaltungsratspräsident der M. SA gewesen. D. sei ab der Gründung der Gesellschaft vorerst nicht zeichnungsberechtigtes und ab April 1995 bis zum Konkursausbruch einziges Mitglied des Verwaltungsrates der G. Be- schläge AG und zudem Verwaltungsrat der M. SA gewesen; er sei zudem Inhaber der P. AG und der Q. AG. Die erstere Firma habe in den relevanten Jahren die Buchhaltung der G. Beschläge AG erstellt, und die Q. AG sei gleichzeitig Kontroll- beziehungsweise Revisionsstelle gewesen. Als die X. AG im Mai 1988 erfahren habe, dass sich die G.-Gruppe anschicke, in Italien ein Konkurrenzunternehmen aufzubauen, habe sie sich entschlossen, die Geschäftsbeziehungen abzubrechen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr die G. Beschläge AG Fr. 923'089.61 schuldig gewesen; die Bezahlung dieses Betrages habe sie we- gen des Lieferboykotts verweigert, was zum oben erwähnten Prozess geführt habe. Das Engagement der G. Beschläge AG in Italien sei ein Misserfolg gewesen. Die Firma habe sowohl der G. Italia als auch der O. s.r.l. und der M. SA ohne Sicher- heiten namhafte Darlehen gewährt. Diese seien teils durch Bankdarlehen und teils durch Darlehen seitens der Muttergesellschaft und der G. UK finanziert worden. Von den per 30. Juni 1990 ausstehenden Darlehen der G. Beschläge AG von Fr. 7'912'368.-- sei dies im Umfang von Fr. 5'522'650.-- der Fall gewesen, während der Restbetrag von Fr. 2'389'718.-- hauptsächlich durch Nichtbezahlung der Warenlie- ferungen der X. AG im Jahre 1988 von Fr. 909'513.-- sowie aus dem Gewinnvortrag der G. Beschläge AG von damals 1'351'583.-- finanziert worden sei. Im Geschäfts- jahr 1990/91 sei der Gewinnvortrag durch in der Erfolgsrechnung nicht näher spe- zifizierte „Leistungen für Dritte“ in der Höhe von Fr. 1'216'700.-- zum grössten Teil aufgebraucht worden. Bei diesen Leistungen könne es sich nur um à-fonds-perdu- Leistungen an Konzerngesellschaften gehandelt haben. Im Geschäftsjahr 1991/92 habe die G. Beschläge AG ihre Geschäftstätigkeit auf dem Baubeschlägemarkt praktisch eingestellt, obwohl sich die Aktiven zu über 90 % aus uneinbringlichen Darlehen an Konzerngesellschaften zusammengesetzt und diesen Guthaben Schuldverpflichtungen von über 7,5 Millionen Franken gegenübergestanden hätten.
6 In der Bilanz per 30. Juni 1992 habe die Firma einen Jahresverlust von Fr. 808'808.-
7 ten beliefert worden seien. X. habe sich geweigert, diese Lieferungen einzustellen, was die G.-Gruppe zum Anlass genommen habe, in Italien eine eigene Produktion aufzubauen. Als die X. AG im Frühjahr 1988 davon Kenntnis erhalten habe, habe sie sämtliche G.-Unternehmungen von einem Tag auf den anderen mit einem Lie- ferboykott belegt, wobei sie sich bewusst gewesen sei, dass die G.-Gruppe einen solchen nicht überleben würde. Die den Beklagten in der Prozesseingabe gemach- ten Vorwürfe, sie hätten durch die Gewährung ungesicherter Darlehen an ver- wandte Unternehmen der G. Beschläge AG die finanziellen Mittel entzogen und da- mit den Konkurs verursacht, seien unhaltbar. Vorweg sei festzustellen, dass die Ver- jährung erst durch das Vermittlungsbegehren vom 3. September 2001 unterbrochen worden sei, so dass sämtliche Ansprüche, welche durch vor dem 3. September 1991 begangene Handlungen verursacht worden seien, verjährt seien. Schon bevor die G.-Gruppe von der Klägerin mit einem Lieferboykott belegt worden sei und noch enge Geschäftsbeziehungen bestanden hätten, habe die G. Beschläge AG in Italien eine Tochtergesellschaft, die G. Italia s.r.l., gegründet, um Beschläge aus deutscher Produktion, vor allem Produkte der S. KG, zu vertreiben. Dies sei vom Gesell- schaftszweck her durchaus abgedeckt gewesen. Die G. Beschläge AG habe Ge- schäftsbeziehungen mit den zur Gruppe gehörenden Gesellschaften M. SA und O. s.r.l. unterhalten, deren Aufgabe einerseits die Werkzeugproduktion und anderer- seits die Herstellung von Tür- und Fenstergriffen gewesen sei. Es sei daher nicht verständlich, dass sich die Klägerin auf den Standpunkt stellen könne, die Ge- währung von Darlehen an diese Firmen sei vom statutarischen Zweck her nicht ge- deckt gewesen. Ob diese Vorwürfe zutreffend seien, brauche aber nicht geprüft zu werden, da die fraglichen Darlehensgewährungen alle vor dem 3. September 1991 stattgefunden hätten und folglich verjährt seien. Nach diesem Zeitpunkt seien die Darlehen sodann reduziert und es seien von den Konzerngesellschaften neue Mittel eingeschossen worden. Die Klägerin wolle zudem nicht zur Kenntnis nehmen, dass auf das Ende des Geschäftsjahres 1992 eine umfassende Umschuldung vorgenom- men worden sei, in deren Rahmen von der Muttergesellschaft ausstehende Darle- hen im Umfange von Fr. 6'169'611.-- übernommen und mit Schulden in gleicher Höhe verrechnet worden seien. Die Darlehensgewährungen hätten daher zu kei- nem Schaden für die G. Beschläge AG geführt. Ab dem Geschäftsjahr 1993 habe die Muttergesellschaft der G. Beschläge AG weitere Darlehen zur Verfügung ge- stellt, für welche sie zugleich einen Rangrücktritt erklärt habe; später habe sie ge- genüber dem zuständigen Konkursamt ausdrücklich einen Forderungsverzicht ab- gegeben. Das 1988 von der Klägerin gegen die G. Beschläge AG eingeleitete Pro- zessverfahren sei sehr umfangreich gewesen, was sich schon aus der zehnjährigen Prozessdauer ergebe. Im Zeitpunkt, in welchem sich nach Auffassung der Klägerin
8 Massnahmen im Sinne von Art. 725 OR aufgedrängt hätten, habe sich der Prozess in einem Stadium befunden, in welchem der Prozessausgang keineswegs voraus- sehbar gewesen sei. Man sei noch durchaus der Auffassung gewesen, dass der Prozess gewonnen werden könne, ansonst die Muttergesellschaft nicht noch neue Mittel in die G. Beschläge AG eingeschossen hätte. Allein der Umstand, dass die Klägerin einen Verlust erlitten habe, bedeute nicht, dass die Beklagten diesen zu ersetzen hätten. Die Ursachen dieses Verlustes lägen nicht in der Gewährung von Darlehen an die Konzerngesellschaften M. SA und N., seien diese doch durchwegs zurückbezahlt worden. Soweit es im Zusammenhang mit den Darlehen, welche der G. Italia gewährt worden seien, zu Wertberichtigungen und Abschreibungen gekom- men sei, könne den verantwortlichen Organen nicht vorgeworfen werden, Sorgfalts- pflichten verletzt zu haben. 3. In einer Vereinbarung von 3./5. Oktober 2003 kamen die Parteien übe- rein, das zwischen ihnen hängige Zivilprozessverfahren unter Umgehung der ersten Instanz an das Kantonsgericht Graubünden zu prorogieren. In einer Verfügung vom 23. Oktober 2003 stimmte darauf der Kantonsgerichtspräsident der Vereinbarung zu, worauf der Präsident des Bezirksgerichts Inn den Fall mit Verfügung vom 21. November 2003 an das Kantonsgericht überwies. Dieses setzte der Klägerin Frist zur Einreichung einer Replik an, welche am 21. Mai 2004 einging. Am 25. Februar 2005 reichten die Beklagten ihre Duplik ein. Beide Parteien hielten im zweiten Schriftenwechsel an den in ihren ersten Rechtsschriften gestellten Anträgen fest. Am 18. März 2005 erliess der Kantonsgerichtspräsident die Beweisverfügung, in welcher er unter anderem die P. AG verpflichtete, sämtliche die Geschäftsjahre 1988/89 bis 1993 betreffenden Buchhaltungsunterlagen der G. Beschläge AG dem Kantonsgericht einzureichen; sodann wurde die Einholung einer Expertise angeord- net. In einem Schreiben vom 21. Juni 2005 hielt der Rechtsvertreter der Beklag- ten fest, die P. AG sei der Editionspflicht soweit als möglich nachgekommen. Die Bücher bis und mit dem Geschäftsjahr 1991/92 befänden sich jedoch nicht in deren Händen, da sie die Buchhaltung erst später übernommen habe. Die Beklagten selbst seien aber nicht zur Edition verpflichtet worden, sie seien aber auch nicht im Besitz der Geschäftsbücher. Hinzu komme, dass die zehnjährige Aufbewahrungs- pflicht abgelaufen sei. – Der klägerische Rechtsvertreter nahm am 4. Juli 2005 zur Eingabe der Beklagten Stellung. Anhand von Beispielen machte er geltend, die P. AG habe bereits in früheren Jahren die Buchhaltung der G. Beschläge AG geführt. Das Editionsbegehren habe sich sodann auch an die Beklagten gerichtet, und der
9 Gerichtspräsident könne jederzeit darauf zurückkommen, wenn er es für nötig er- achte. Dass die Beklagten entgegen ihrer Behauptung über die fraglichen Ge- schäftsbücher verfügten, werde durch verschiedene Akteneinlagen bestätigt. Am 22. Juni 2005 ernannte der Kantonsgerichtspräsident Dr. oec. HSG T. als Experten zur Ausarbeitung eines Gutachtens. Am 11. Juli 2005 forderte er die P. AG unter Hinweis auf Art. 170 Abs. 2 und 3 ZPO abermals auf, die fraglichen Buchhaltungsunterlagen einzureichen und erweiterte die Beweisverfügung vom 18. März 2005 dahin, dass auch die Beklagten zur Herausgabe sämtlicher Buchhal- tungsunterlagen verpflichtet wurden. Nachdem der Experte sein Gutachten am 31. Oktober 2005 abgeliefert hatte und dieses den Parteien zugestellt worden war, verfügte der Kantonsgerichtspräsi- dent am 28. November 2005, auf die von den Beklagten beantragte Befragung des Zeugen W. werde verzichtet. Eine von den Beklagten gegen diese Verfügung erho- bene Beschwerde wies der Kantonsgerichtsausschuss mit Entscheid vom 18. Ja- nuar 2006, mitgeteilt am 23. März 2006, ab. Am 6. April 2006 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 3. Juli 2006 vorgeladen. C.An der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht waren die beiden Rechtsvertreter anwesend. Der klägerische Anwalt erklärte, zum Beweisverfahren keine Bemerkungen anzubringen zu haben, bestritt aber die von den Beklagten in der Duplik aufgestellten Behauptungen, welche durch die Expertise weitgehend wi- derlegt worden seien. Er bestätigte und begründete darauf in seinem Plädoyer sein anlässlich der Vermittlung und im Schriftenwechsel formuliertes Rechtsbegehren. Der Vertreter der Beklagten äusserte sich in seinem Vortrag vorerst zum Beweis- verfahren und beantragte im Übrigen die kostenfällige Abweisung der Klage. – Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit er- forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: I. 1. Während der Rechtsvertreter der Klägerin im Rahmen der Bereini- gung des Beweisverfahrens anlässlich der Hauptverhandlung keine Bemerkungen anzubringen hatte, kündigte der Vertreter der Beklagten an, in seinem Hauptvortrag auf einige diesbezügliche Fragen zurückzukommen. Entsprechend äusserte er sich denn zu Beginn seines Plädoyers vorerst zur Frage der Edition von Buchhaltungs- unterlagen durch die Beklagten und die P. AG, wobei er geltend machte, man sei
10 den Editionsbegehren soweit als möglich nachgekommen; Geschäftsbücher der Jahre 1988/89 und 1990/91 seien aber weder beim Treuhandbüro noch bei den Beklagten vorhanden. Es liege also keine Verweigerung einer Editionspflicht vor, was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei. Der Anwalt der Beklagten be- dauerte sodann, dass der als Zeuge aufgerufene W. nicht zugelassen worden sei; sollten aus diesem Grunde Sachfragen unbewiesen bleiben, dürfe dies nicht zum Nachteil der Beklagten ausfallen. Schliesslich müsse darauf hingewiesen werden, dass mit Bezug auf einzelne Aussagen des Experten Dr. T. Vorbehalte am Platze seien. Bei allen diesen von seiten der Beklagten zum Beweisverfahren aufgeworfe- nen Fragen handelt es sich um solche, die nicht vorweg behandelt werden müssen, werden doch nicht eigentliche Beweisergänzungsanträge gestellt, sondern Aus- führungen über die Gewichtung vorhandener Beweismittel gemacht beziehungs- weise Betrachtungen darüber angestellt, wie die nicht erfolgte Abnahme weiterer offerierter Beweise bei der Beweiswürdigung nach Auffassung der Beklagten zu berücksichtigen ist. Es sind dies Fragen, die sich allenfalls im Rahmen der materi- ellen Beurteilung der Streitsache stellen können, wobei es dem Kantonsgericht un- benommen ist, zusätzliche Beweiserhebungen anzuordnen, falls sich herausstellen sollte, dass dies für eine abschliessende Entscheidung unerlässlich ist. II. 1. Die von der X. AG gegenüber den Beklagten geltend gemachte For- derung hat ihren Ursprung in den Geschäftsbeziehungen, welche die Klägerin in den Achtzigerjahren mit der G. Beschläge AG unterhalten hat. Die jahrelangen in- tensiven Beziehungen wurden im Sommer 1988 seitens der X. AG abrupt abgebro- chen, nachdem diese festgestellt hatte, dass ihre Kundin im Begriffe war, in Italien einen eigenen Produktionsbetrieb samt einer Vertriebsorganisation aufzubauen und sie damit auf dem Beschlägemarkt zu konkurrenzieren. Zu diesem Zeitpunkt schul- dete die G. Beschläge AG der Klägerin aus Warenlieferungen einen Betrag von über 923'000 Franken, welcher unbezahlt blieb. Der zur Geltendmachung dieses Gutha- bens beim Bezirksgericht Val F. eingereichten Klage stellte die Schuldnerin eine Gegenforderung von rund 4,8 Millionen Franken als Schadenersatz für von der X. AG nicht mehr ausgeführte Warenlieferungen entgegen. In seinem am 16. Dezem- ber 1998 mitgeteilten Kontumazurteil erachtete das Bezirksgericht Val F. die kläge- rische Forderungen als grundsätzlich begründet, während es die Gegenforderung nur im Umfange von Fr. 205'600.-- anerkannte, so dass sich zu Gunsten der Kläge- rin ein Saldo von Fr. 717'489.69 ergab. Diesen Betrag nebst Zinsen von Fr. 384'827.83 und den ihr zugesprochenen aussergerichtlichen Entschädigungen von
11 Fr. 85'130.--, insgesamt also Fr. 1'187'447.40, meldete die Klägerin am 7. Mai 1999 im Konkurs der in der Zwischenzeit auf H. Beschläge AG umbenannten Schuldnerin an; die Forderung wurde vollumfänglich zugelassen. Am 8. November 1999 er- mächtigte das Konkursamt Zug die Gläubigerin zur Geltendmachung der Massa- rechte (Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Gründer und Organe der G. bzw. H. Beschläge AG) und am 21. Dezember 1999 wurde der Gläubigerin nach Aus- richtung einer Konkursdividende von Fr. 12'880.34 ein Verlustschein über Fr. 1'174'567.06 ausgestellt, welche Summe der im vorliegenden Verfahren geltend ge- machten Forderung entspricht. Ob es richtig ist, den im Verlustschein erwähnten Betrag ohne weiteres dem durch das behauptete Fehlverhalten der Beklagten ver- ursachten Schaden gleichzusetzen, ist nicht so offensichtlich, braucht aber an die- ser Stelle nicht beurteilt zu werden. Die Frage wird näher zu prüfen sein, falls sich herausstellen sollte, dass die Schadenersatzpflicht der Beklagten grundsätzlich zu bejahen ist. 2. a) Die Parteien haben sich in sehr unterschiedlichem Masse mit der Frage der Verjährung befasst. Während sich die Klägerin in ihrer Prozesseingabe nur kurz zu diesem Problem äusserte und sich auf den Standpunkt stellte, die fünf- jährige Verjährungsfrist, die erst mit der Auflegung des Kollokationsplanes am 20. August 1999 zu laufen begonnen habe, sei mit der Klageinstanzierung vom 3. Sep- tember 2001 ohnehin gewahrt worden und auch die zehnjährige absolute Ver- jährungsfrist sei noch nicht abgelaufen, da diese – selbst wenn sie frühestens im Juni 1989 zu laufen begonnen hätte – durch die Einleitung einer Betreibung gegen den Mitbeklagten C. am 29. September 1998 unterbrochen worden sei, begnügten sich zwar auch die Beklagten in ihrer Prozessantwort darauf, die Einrede der Ver- jährung zu erheben und deren Eintritt damit zu begründen, dass die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Abtretung der Ansprüche durch die Konkursverwaltung gar nicht legitimiert gewesen sei, verjährungsunterbrechende Handlungen vorzunehmen, so dass die Verjährung erst mit dem Vermittlungsbegehren vom 3. September 2001 habe unterbrochen werden können. In der Replik betonte die Klägerin, dass die Verjährung nur bezüglich allfälliger vor dem 3. September 1991 abgeschlossener Handlungen in Frage stehen könne, nicht hingegen mit Bezug auf fortgesetzte Pflichtverletzungen, welche nach diesem Datum noch angedauert hätten. Die scha- denstiftende Aushöhlung der G. Beschläge AG mittels Abdeckung von Verlusten der G. Italia habe aber erst nach dem erwähnten Datum begonnen beziehungs- weise sei sie nach diesem fortgesetzt worden. Auch die sogenannte Umschuldungs- aktion und die damit verbundene Betriebseinstellung, welche die faktische Liquida- tion der G. Beschläge AG bedeutet habe, seien erst im Jahre 1992 erfolgt. Es sei
12 auch nicht dafür gesorgt worden, dass durch die Fortführung der Handelstätigkeit beziehungsweise durch die Beschaffung der benötigten Liquidität bei der Konzern- muttergesellschaft ausreichende Mittel bereitgestanden hätten, um die Verpflichtun- gen gegenüber der Klägerin erfüllen zu können. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nach der Lehre (Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. I, S. 422 ff.; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A., S. 464 Anm. 98) und der die entsprechende Meinung jedenfalls nicht ausschlies- senden Gerichtspraxis (BGE C.77/1980 und 114 II 339) durchaus berechtigt gewe- sen seien, den Lauf der Verjährung mittels Betreibung zu unterbrechen. Die Beklag- ten halten dem in ihrer Duplik entgegen, vor der Eröffnung des Konkurses habe es der Klägerin an der Gläubigereigenschaft und damit an der Aktivlegitimation gefehlt; die Betreibung vom 7. September 1998 sei daher nichtig und könne folglich keine Wirkungen entfalten, also auch keine Verjährungsunterbrechung. Die Klägerin könne sich für ihren gegenteiligen Standpunkt nicht auf die von ihr zitierten Bundes- gerichtsentscheide berufen, habe doch im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Be- treibung noch nicht einmal das Urteil des Bezirksgerichts Val F. vorgelegen, mit welchem die Klägerin erst zur Gläubigerin der Gesellschaft geworden sei und es hätten die zitierten Urteile überhaupt die Möglichkeit der Lockerung der Aktivlegiti- mation sehr restriktiv angegangen und in den konkreten Fällen offen gelassen. Massgeblich für den Beginn der absoluten Verjährungsfrist sei der Zeitpunkt der schädigenden Handlung beziehungsweise bei Unterlassungen der Zeitpunkt, in welchem zur Vermeidung des Schadens hätte gehandelt werden müssen. Da es sich vorliegend bei den vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht um ein einziges fortgesetztes Verhalten, sondern um verschiedene unabhängige Tätigkeiten handle, sei für jede möglicherweise schädigende Handlung zu untersuchen, wann sie stattgefunden habe. Aus einer Übersicht ergebe sich nun, dass nach dem Ver- jährungsstichtag vom 3. September 1991 lediglich noch Darlehen getilgt und die Kontokorrentforderung gegen die M. SA erhöht worden seien, was weder pflichtwid- rig gewesen sei noch der G. Beschläge AG Schaden zugefügt habe. Rekapitalisie- rungen der G. Italia seien sodann nach dem Verjährungsstichtag vollumfänglich aus Mitteln der Muttergesellschaft G. DK finanziert worden. b) Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht stellte der Rechtsvertreter der Beklagten seine Überlegungen zur Frage der Verjährung an den Beginn seiner Ausführungen, während der Vertreter der Klägerin sich erst am Schluss seines Plädoyers zu dieser Problematik äusserte. Beide Parteien bekräftig- ten dabei die schon in den Rechtsschriften eingenommenen Positionen. Es er-
13 scheint zweckmässig, entsprechend dem Vorgehen der Beklagten sich vorerst mit der Frage zu befassen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatz- ansprüche bereits verjährt sind. Dabei kann festgestellt werden, dass sich die Par- teien darin einig sind, dass nur die absolute Verjährung von Bedeutung ist und dass
14 zugunsten sämtlicher Eigentümer beigemessen worden wäre. Das Bundesgericht wollte aber mit diesem Entscheid offensichtlich nicht einer Aufweichung der Praxis bezüglich der Legitimation zur Vornahme verjährungsunterbrechender Handlungen die Tür öffnen. Es hat im Gegenteil ausdrücklich festgehalten, dass eine extensive Anwendung von Art. 135 Ziff. 2 OR, wie sie in der von Spiro und Bucher vorgebrach- ten Auffassung zum Ausdruck komme, erhebliche Bedenken rufe und es namentlich nicht genügen könne, dass der Schuldner den Willen des Berechtigten zur Geltend- machung des Anspruchs erkenne, weil das Gesetz verlange, dass dieser Wille in bestimmten prozessualen Schritten geäussert werden müsse. Das Bundesgericht weist sodann darauf hin, dass Art. 139 OR zeige, dass formell fehlerhafte prozes- suale Vorkehren die Verjährung nicht unterbrechen, sondern nur zur Einräumung einer Nachfrist führen könnten. Betrachtet man den vorliegenden Fall im Lichte die- ser doch sehr zurückhaltenden Praxis des Bundesgerichts, so ginge es nach Auf- fassung des Kantonsgerichts entschieden zu weit, der im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung gegen C. unbestrittenermassen nicht aktivlegitimierten Klägerin zu- zugestehen, sie habe mit ihrem Betreibungsbegehren vom 29. September 1998 die Verjährung gegen die heutigen Beklagten zu unterbrechen vermocht. Wie das Bun- desgericht gerade für den Fall des Konkurses einer Aktiengesellschaft festgehalten hat, kann die absolute Verjährungsfrist auch Verantwortlichkeitsansprüche von Gläubigern blockieren, bevor eine Klageerhebung überhaupt möglich wird (vgl. Art. 757 Abs. 1 OR; BGE 102 II 357; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 36 N 151). Entgegen der Argumentation der Klägerin kann den Beklagten aber auch nicht vorgeworfen werden, sie handelten rechtsmiss- bräuchlich, indem sie sich auf den Eintritt der Verjährung berufen. Gewiss mag es angesichts der besonderen Konstellation auf der Gläubigerseite für die Klägerin hart erscheinen, dass ihre gegen Verwaltungsrat C. eingeleitete Betreibung keine Wir- kung haben soll. Auf der anderen Seite kann den Beklagten nicht schon deshalb ein Handeln gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden, weil sie einen prozessualen Mangel zu ihrem Vorteil nutzen. Dies umso weniger, als die Klägerin selbst nach der am 8. November 1999 erfolgten Abtretung der Prozessführungsrechte bis am 3. September 2001 zugewartet hat, bis sie mit der Anmeldung der Klage beim Kreis- amt Val F. eine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen hat. Sie hätte es in der Hand gehabt, durch ein rasches Vorgehen den Eintritt der Verjährung noch bezüglich bis Ende 1989 zurückreichender, sie allenfalls schädigender Handlungen und Unterlassungen zu verhindern. Nachdem dies nicht geschehen und die Ver- jährung erstmals am 3. September 2001 unterbrochen wurde, ist davon auszuge- hen, dass grundsätzlich alle in der Zeit vor dem 3. September 1991 vorgenomme-
15 nen und unterlassenen Handlungen, die allenfalls zu einer Schädigung der X. AG führten, verjährt sind. c) Der klägerische Rechtsvertreter hält der Verjährungseinrede nun al- lerdings weiter entgegen, die Verjährung könne – wenn überhaupt – lediglich be- züglich allfälliger vor dem 3. September 1991 abgeschlossener Handlungen/Pflicht- verletzungen der Beklagten in Frage stehen. Soweit diesen aber fortgesetzte Hand- lungen vorzuwerfen seien, welche nach diesem Datum noch angedauert bezie- hungsweise Unterlassungen vorlägen, welche über diesen Zeitpunkt hinaus noch angehalten hätten, habe die zehnjährige absolute Verjährungsfrist erst mit dem Ab- schluss der schädigenden Handlungen beziehungsweise mit dem Dahinfallen der Pflicht zum Tätigwerden zu laufen begonnen. Die schadenstiftende Aushöhlung der G. beziehungsweise H. Beschläge AG mittels Abdeckung von Verlusten der G. Italia habe aber erst nach dem 3. September 1991 begonnen beziehungsweise sei nach diesem Datum fortgesetzt worden. Die G. Italia s.r.l. wurde im Jahre 1987 von der G. Beschläge AG als Gesell- schaft für den Vertrieb von Tür- und Fenstergriffen gegründet. Anfangs 1988 grün- dete die G. Beschläge AG zusammen mit C. und D. die M. SA in I., welche Werk- zeuge zur Herstellung von Baubeschlägen fabrizieren sollte. Wirtschaftliche Ei- gentümerin dieser Firma war offenbar die Konzernmutter G. DK, welche über diese Gesellschaft auch die zur Produktion von Beschlägen gegründete O. s.r.l. be- herrschte. Die G. Beschläge AG gewährte sowohl ihrer Tochtergesellschaft G. Italia als auch den beiden Konzerngesellschaften M. SA und O. s.r.l. in den der Gründung folgenden Zeit namhafte Darlehen. Wie sich aus den Akten ergibt und durch die Expertise von Dr. T. bestätigt wird, hatte die G. Beschläge AG gegenüber ihrer Tochter G. Italien am Ende des Geschäftsjahres 1988/89 eine Darlehensforderung von Fr. 1'574'720.-- und eine Verrechnungsforderung von Fr. 226'784.--, gesamthaft also ein Guthaben von Fr. 1'801'504.--. Daneben wurden in der Bilanz per 30. Juni 1989 ein Darlehen gegenüber der O. s.r.l. von Fr. 3'299'808.-- sowie zwei ebenfalls Konzerngesellschaften betreffende Verrechnungskonten, nämlich ein solches im Betrage von Fr. 31'512.--, ebenfalls auf die O. lautend, sowie ein weiteres, lautend auf die M. SA im Betrage von Fr. 416'726.--, ausgewiesen, so dass sich die gesam- ten Forderungen gegen Gruppengesellschaften auf Fr. 5’549'550.-- beliefen. Von diesem Betrag wurden Fr. 1'432'800.-- durch die G. DK und die G. UK und Fr. 2'309'440.-durch die U. finanziert, das heisst, dass Fr. 1'807'310.-- von der G. Be- schläge AG aufgebracht worden waren. Die Darlehen an die Tochter- beziehungs- weise Schwestergesellschaften wurden diesen gewährt, ohne dass schriftliche Dar-
16 lehensverträge abgeschlossen oder Sicherheiten verlangt worden wären, was nach den Ausführungen des Gutachters in Konzernverhältnissen allerdings nicht unüblich sein soll. Es ist damit auch nicht ersichtlich, ob überhaupt und allenfalls welche Rückzahlungsmodalitäten vereinbart wurden. Tatsächlich fanden eigentliche Rück- zahlungen denn auch nicht statt, vielmehr wurden die Darlehen gegenüber der M. SA und der O. 1992 durch Verrechnung mit Forderungen der Konzernmuttergesell- schaft G. DK getilgt, während die Darlehen gegenüber der G. Italia durch Abschrei- bungen und Verlustübernahmen liquidiert, also nicht zurückbezahlt wurden. Mit Be- zug auf die an dieser Stelle im Vordergrund stehende Frage der Verjährung ist in- dessen von wesentlicherer Bedeutung, dass durch die schon Ende der Achtziger- jahre erfolgten Darlehensgewährungen bereits der Grundstein für die Überschul- dung der G. Beschläge AG gelegt wurde, überstiegen doch die zur Abdeckung von Verlusten der G. Italia und anderer in diesem Zusammenhang entstandener Auf- wendungen nach den Feststellungen des Experten das am 30. Juni 1989 vorhan- dene Eigenkapital von Fr. 1'426'583.-- ganz beträchtlich und daran änderte sich auch in den folgenden Jahren nichts. Der Gutachter hielt denn auch fest, dass bei korrekter Vornahme von Wertberichtigungen die Bilanz der G. Beschläge AG per 30. Juni 1991 mit Sicherheit eine Überschuldung gezeigt hätte, während statt des- sen noch ein Eigenkapital von Fr. 298'021.-- ausgewiesen worden sei. Es ist somit davon auszugehen, dass die G. Beschläge AG bereits im September 1991 und so- mit zum Zeitpunkt, als die Verjährung zu laufen begann, massiv überschuldet war. Diese Situation war durch die Gewährung der sehr bedeutenden und in keiner Weise sichergestellten Darlehen an Konzerngesellschaften entstanden, wobei da- hingestellt bleiben kann, ob das Verhalten der verantwortlichen Organe als ge- schäftspolitisch motiviert betrachtet werden kann und letztlich im Interesse der G. Beschläge AG lag, oder ob es sich um ein geschäftsschädigendes Vorgehen han- delte, das schliesslich auch zu dem von der Klägerin erlittenen Verlust führte. Die möglicherweise risikoreichen Darlehensgewährungen stellten nach Auffassung des Kantonsgerichts in sich geschlossene Handlungen dar, welche mit der Hingabe voll- endet waren, kann doch nicht von einem Fortsetzungszusammenhang zwischen den bereits vor dem Jahresabschluss per 30. Juni 1989 erfolgten Kreditvergaben und den weiteren pflichtwidrigen Handlungen und Unterlassungen, welche sich die Beklagten nach der Darstellung der Klägerin Jahre später angeblich zuschulden kommen liessen, gesprochen werden. Bei dieser Sachlage steht fest, dass alle den Beklagten zur Last gelegten Pflichtwidrigkeiten verjährt sind, soweit sie auf die Zeit vor dem 3. September 1991 zurückgehen. Damit ist aber auch gesagt, dass die Schadenersatzforderung der Klägerin nicht mehr gestützt auf die durch dieses ver- jährte Verhalten entstandene Überschuldung begründet werden kann. War die Ge-
17 sellschaft schon zur Zeit des Beginns der Verjährung so massiv verschuldet, dass keine Mittel mehr zur Begleichung der Forderung der Klägerin vorhanden waren, so können spätere Ereignisse für den von der X. AG erlittenen Schaden grundsätzlich nicht mehr kausal sein und es kann sich im folgenden nur noch darum handeln zu überprüfen, ob es allenfalls – wie von der Klägerin behauptet – nach dem Beginn der Verjährung zu weiteren Pflichtverletzungen kam, durch welche die finanzielle Lage der G. Beschläge AG soweit verschlechtert wurde beziehungsweise Möglich- keiten zur Verbesserung der Situation versäumt wurden, dass die Chancen der Klä- gerin, für ihre Forderung bezahlt zu werden, zusätzlich schwanden. 3. a) Die Klägerin macht geltend, die G. Beschläge AG habe gemäss Ex- pertise seit dem 18. Dezember 1990 insgesamt über 3,1 Millionen Franken für die Abdeckung von Verlusten der G. Italia sowie anderer in diesem Zusammenhang stehender Aufwendungen aufgebracht, wodurch ihr sämtliches Eigenkapital entzo- gen worden sei. Dabei sei auch noch nach dem 3. September 1991 ein Betrag von 1,8 Millionen Franken für die Abdeckung von Verlusten der G. Italia sowie für die Abschreibung des Restdarlehens zu Lasten des Eigenkapitals eingesetzt worden. Diese Feststellungen können dem Gutachten tatsächlich entnommen werden. Der Experte stellte aber auch fest, dass die Finanzierung der G. Italia durch Beteiligung, Verlustabdeckungen und Darlehen als geschäftspolitisch motiviert angesehen wer- den könne, wenigstens solange der Weiterbestand der Firma als gesichert habe angesehen werden können, was bis zur Bekanntgabe der Jahresrechnung per 30. Juni 1990 möglich gewesen sei. Abgesehen davon, dass die Beklagten für in die- sem Zeitraum vorgenommene Handlungen wegen der bereits eingetretenen Ver- jährung ohnehin nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden können, könnte dies somit auch deshalb nicht der Fall sein, weil angesichts dieser Umstände ihre Akti- vitäten kaum als geschäftsschädigend zu qualifizieren wären. Mit Bezug auf nach dem für die Verjährung massgebenden Stichtag begangene Handlungen könnten die Beklagten deshalb nicht zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet werden, weil nach den Ausführungen des Gutachters die G. Beschläge AG Mitte 1991 be- reits überschuldet war, so dass Tätigkeiten oder Unterlassungen aus dieser Zeit für den von der X. AG erlittenen Schaden nicht mehr kausal sein konnten. Die von der Klägerin vertretene Auffassung, wonach auch das Anwachsen der Überschuldung, also die Erhöhung des Fehlbetrages Schaden darstelle, mag theoretisch und unter buchhalterischen Gesichtspunkten aus betrachtet durchaus berechtigt sein. Wo aber – wie im vorliegenden Fall – eine massive Verschuldung vorliegt und die Mög- lichkeit, dass sich die finanzielle Situation des Schuldners je wieder grundlegend in positiver Weise ändern könnte, in weite Ferne gerückt ist, und damit die Gläubiger
18 realistisch betrachtet keine Aussichten mehr haben, je befriedigt zu werden, er- scheint es aus praktischer Sicht doch sehr wirklichkeitsfremd, im Anwachsen der Überschuldung eine Ursache zu sehen, welche für den von den Gläubigern erlitte- nen Schaden noch kausal sein könnte. Es kommt dazu, dass die nach diesem Zeit- punkt der G. Italia zur Verfügung gestellten Mittel nach den Feststellungen des Ex- perten durch Darlehen von Gruppengesellschaften, insbesondere der Muttergesell- schaft G. DK, aufgebracht wurden. Zwar wurden die Verluste in der Erfolgsrechnung der G. Beschläge AG als Aufwand verbucht, was somit in buchhalterischer Hinsicht zur Überschuldung beitrug. Wenn die Muttergesellschaft mit der Darlehensge- währung eine Rangrücktrittserklärung abgab, stellte dies zwar keine Sanierungs- massnahme dar, doch wirkte sich dies immerhin insofern zu Gunsten der Gesell- schaftsgläubiger aus, als sich deren Position durch die zusätzlichen Passivposten nicht zusätzlich verschlechterte. Wenn sodann ein aus der Darlehensgewährung noch offener Restbetrag von Fr. 99'389.-- abgeschrieben wurde, so vermag das Kantonsgericht anders als die Klägerin auch in dieser Eliminierung eines Nonva- leurs aus der Buchhaltung keinen realen, haftpflichtrechtlich relevanten Schaden zu erkennen. b) Die X. AG macht den Organen der G. Beschläge AG weiter zum Vor- wurf, dass sie beschlossen hätten, die operative Tätigkeit per 30. Juni 1992 einzu- stellen. Sie sieht in dieser Massnahme, für welche nach den Ausführungen des Ex- perten keine Notwendigkeit bestanden habe, einen Beweis dafür, dass die Gesell- schaft nicht gewillt gewesen sei, ihre Forderung aus Warenlieferungen, welche zu jenem Zeitpunkt noch immer als Rückstellung in der Bilanz aufgeführt worden sei, zu erfüllen. Die Klägerin weist darauf hin, dass die G. Beschläge AG im Geschäfts- jahr 1990/91 trotz reduzierter operativer Tätigkeit immerhin noch einen Bruttoge- winn von rund 878'000 Franken erwirtschaftet habe. Dieses letzterwähnte Argument erscheint reichlich schönfärberisch, stellt es doch dem Ertrag aus Warenverkäufen lediglich den Wareneinkauf und die mit diesem direkt verbundenen Auslagen ge- genüber, während der gesamte übrige Aufwand, der sich – selbst ohne den ausser- ordentlichen Posten „Leistungen für Dritte“ – auf gegen 800'000 Franken belief, aus- ser Acht gelassen wird. Eine solche Betrachtungsweise ist selbstverständlich in kei- ner Weise geeignet, um die Weiterführung eines Handelsbetriebes zu rechtfertigen. Wenn die Klägerin sodann gestützt auf das Gutachten T. geltend macht, bei einer Weiterführung der operativen Tätigkeit hätten noch genügend Mittel generiert wer- den können, um der Schuldverpflichtung ihr gegenüber nachzukommen, so ver- schweigt sie, dass der Experte auch darauf hinwies, dass die finanzielle Lage der Gesellschaft im fraglichen Zeitpunkt schon angeschlagen gewesen sei und eine
19 Weiterführung der operativen Tätigkeit ohne ergänzende Sanierungsmassnahmen nicht möglich gewesen wäre. Es ist aber völlig offen, ob sich jemand bereit gefunden hätte, die für eine solche Sanierung zweifellos benötigten Mittel in die notleidende Firma einzuschiessen und ob solche Massnahmen letztlich zu einem nachhaltigen Erfolg geführt hätten. Wenn unter den gegebenen Umständen der Betrieb einge- stellt wurde, so handelte es sich dabei um einen unternehmerischen Entscheid, der nicht so abwegig war, dass den verantwortlichen Personen deswegen vorgeworfen werden könnte, ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen zu sein. Setzt man dem Verkaufserlös den zu seiner Erzielung erforderlichen wirklichen Aufwand ge- genüber, kann man für den Entscheid der Gesellschaftsorgane im Gegenteil durch- aus Verständnis aufbringen. Auch der Gutachter vermag im Übrigen verständlicher- weise nicht zu sagen, welches Geschäftsergebnis bei Weiterführung des Betriebes (nach erfolgter Sanierung) erzielbar gewesen wäre, so dass jede Bezifferung des allenfalls aus der Betriebseinstellung resultierenden Schadens rein spekulativ wäre. c) Als weitere kausaladäquate Pflichtverletzung wirft die Klägerin den Beklagten vor, es versäumt zu haben, die in Art. 725 OR vorgesehenen Massnah- men zu ergreifen. Dazu wären sie aber verpflichtet gewesen, nachdem die Gesell- schaft spätestens per Ende 1992 überschuldet gewesen sei. Wäre die Bilanz recht- zeitig, das heisst per 30. Juni 1991 deponiert worden, wären die Anlageobjekte in die Konkursmasse gefallen und sie (die Klägerin) hätte einen Anteil am Liquidati- onserlös von mindestens Fr. 410'895.-- für sich beanspruchen können. Zum Forts- etzungsschaden gehörten zudem die für die klageweise Geltendmachung der klä- gerischen Forderung aufgelaufenen Prozesskosten von mindestens Fr. 54'695.55. Schliesslich sei ein Schaden auch dadurch entstanden, dass die Beklagten nichts unternommen hätten, um eine Sanierung zu erreichen, obwohl die Möglichkeit be- standen hätte, die Konzernmutter in die Pflicht zu nehmen und von dieser die Si- cherstellung der einzigen noch ungedeckten Gläubigerforderung, nämlich jener der X. AG, zu verlangen. – Auf Grund durch die Akten dokumentierter Feststellungen des Experten stand im Zeitpunkt der Erstellung der Jahresbilanz 1990/1991, also spätestens als am 15. Januar 1992 der Revisionsbericht vorlag, fest, dass die finan- zielle Situation der Tochtergesellschaft G. Italia prekär war und dass es auch um die M. SA und die N.s.r.l. schlecht stand, so dass folglich alle gegenüber diesen Firmen bestehenden Guthaben dringend einer Wertberichtigung bedurft hätten. Das Ausmass der erforderlichen Abschreibungen hängt von der Beurteilung der ver- schiedenen fraglichen Positionen ab, doch kann den Ausführungen des Gutachters immerhin entnommen werden, dass sich bei sehr optimistischer Betrachtung dank den Rangrücktrittserklärungen der Muttergesellschaft, welche zwar keinerlei Sanie-
20 rungswirkungen hatten, die Anrufung des Richters vermeiden liess. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie durch die Umgehung dieser Massnahme zu Schaden gekommen sei. Ihre sich auf entsprechende Ausführungen des Gutachters stützende Betrachtungsweise mag grundsätzlich durchaus ihre Berechtigung ha- ben, doch beruht sie nach Auffassung des Kantonsgerichts zu sehr auf Annahmen, die spekulativ anmuten und folglich zur Begründung einer Forderung nicht ausrei- chen können. Die Berechnung des Experten geht davon aus, dass die von der G. Beschläge AG im Geschäftsjahr 1991/92 zum Buchwert von Fr. 547'860.-- an Kon- zerngesellschaften verkauften Anlagegegenstände zum damaligen Zeitpunkt in ei- nem Konkurs ebenfalls mindestens zum Buchwert hätten verwertet werden können, so dass die Klägerin im Verhältnis ihrer Forderung zu den Kreditoren und transitori- schen Passiven von drei Vierteln zu einem Viertel, also zu 75 %, am Verwertungs- erlös beteiligt gewesen wäre. Das Kantonsgericht ist nun in keiner Weise davon überzeugt, dass die Aktiven der G. Beschläge AG in einem Konkurs zum angeführ- ten Wert hätten verkauft werden können. Es ist doch sehr fraglich, ob sich Interes- senten gefunden hätten, für die das Mobiliar, die Fahrzeuge und die Maschinen, die mindestens teilweise nur in einer sehr spezialisierten Branche Verwendung finden können, von solchem Interesse gewesen wären, dass sie diese zum Buchwert zu übernehmen bereit gewesen wären. Auch bei der Bewertung der Debitoren und der transitorischen Aktiven ist grösste Zurückhaltung am Platze, kann doch auf Grund der vorhandenen Unterlagen nicht mit einiger Zuverlässigkeit beurteilt werden, ob die in der Bilanz enthaltenen Zahlen einigermassen realistisch sind. Um eine reine Mutmassung handelt es sich auch bei der Behauptung, im Falle eines Konkurses wäre der anfangs 1989 instanzierte Prozess gegen die G. Beschläge AG nicht fort- gesetzt worden. Das mag wohl sein, doch ist nicht auszuschliessen, dass das Ge- genteil der Fall gewesen wäre und das Verfahren schliesslich so geendet hätte, wie es in Wirklichkeit geschehen ist. Die blosse Möglichkeit, dass es sich so verhalten hätte, wie es sich die Gläubigerin aus heutiger Sicht vorstellt, reicht aber zur Be- gründung des geltend gemachten Fortsetzungsschadens nicht aus. Gesamthaft be- trachtet kommt das Kantonsgericht damit zum Schluss, dass keine überzeugenden Beweise vorhanden sind, welche den von der Klägerin in diesen Punkten behaup- teten Schaden auch nur einigermassen glaubhaft zu machen, geschweige denn rechtsgenüglich zu beweisen geeignet wären. Die Beklagten werfen den Organen der G. Beschläge AG weiter vor, sie hät- ten nichts vorgekehrt, um die überschuldete Gesellschaft zu sanieren; sie hätten es insbesondere unterlassen, von der Muttergesellschaft zu verlangen, die einzige noch ungedeckte Gläubigerforderung sicherzustellen. Der Verwaltungsrat einer
21 Tochtergesellschaft habe nach Literatur und Rechtsprechung ausschliesslich in de- ren Interesse, und nicht in jenem des Gesamtkonzerns zu handeln. Es ist nicht zu bestreiten, dass die Beklagten in dieser Beziehung etwas mehr hätten unternehmen können, doch kann ihnen kaum vorgeworfen werden, ihre Sorgfaltspflichten in scha- denersatzrechtlich relevanter Weise missachtet zu haben. Es darf nicht übersehen werden, dass die personellen Verflechtungen zwischen der Mutter- und der Toch- tergesellschaft in der gegebenen Krisensituation problematisch war. Neben den bei- den Verwaltungsräten C. und D. waren B. als Verwaltungsrat bis April 1995 und A. als faktisches Organ, beide wirtschaftliche Eigentümer und unterschriftsberechtigte Organe der Muttergesellschaft, in der G. Beschläge AG massgeblich tätig. Diese beiden Personen befanden sich mit dem wirtschaftlichen Niedergang der Schweizer Firma offensichtlich in einem Interessenkonflikt, waren sie doch einerseits dieser gegenüber zur Treue verpflichtet und hatten deren Interessen zu wahren, anderer- seits befanden sie sich in der gleichen Lage in ihrer Stellung in der Muttergesell- schaft. Trotz dieser delikaten Situation kann dem Verwaltungsrat nicht vorgeworfen werden, nichts zur Rettung der G. Beschläge AG getan zu haben. Es wurde immer- hin erreicht, dass die Muttergesellschaft die zur Abdeckung der Verluste der G. Ita- lia erforderlichen Mittel zur Verfügung stellte (dass es überhaupt dazu kommen musste, war nach den Feststellungen des Experten nicht mehr zu vermeiden, nach- dem sich die G. Beschläge AG – ob unter Beachtung der Sorgfaltspflichten oder in deren Missachtung steht, da die entsprechenden Entscheide vor dem für die Ver- jährung massgebenden 3. September 1991 gefällt wurden, nicht mehr zur Diskus- sion - so massiv in Italien engagiert hatte) und mit Bezug auf ihre daraus resultie- renden Guthaben eine Rangrücktrittserklärung abgab (und letztlich sogar auf die Rückzahlung verzichtete), was zwar die finanziellen Probleme der G. Beschläge AG nicht löste, aber sich wenigstens theoretisch doch zu Gunsten ihrer anderen Gläu- biger auswirkte. Die R. A/S hat sodann die Forderungen der U. gegenüber der G. Beschläge AG getilgt, zu welcher Leistung zu Gunsten ihrer Tochter sie sich in ei- nem Letter of Indemnity vom 4. Dezember 1991 verpflichtet hatte. Die entsprechen- den Zahlungen der Muttergesellschaft dürfen selbstverständlich nicht der G. Be- schläge AG beziehungsweise deren Organen als Gläubigerbevorzugung angelastet werden, ging die entsprechende Zahlung doch nicht von der G. Beschläge AG aus, sondern es erfüllte die Muttergesellschaft lediglich eine zu deren Gunsten gegenü- ber der U. eingegangene Verpflichtung. Eine entsprechende Garantie hatte sie mit Bezug auf die Forderung der X. AG nicht abgegeben, weshalb den Beklagten vor- geworfen wird, sie hätten in Verletzung ihrer Treuepflichten die Konzernmutter nicht dazu angehalten, die nötigen Mittel zur Schuldentilgung bereitzustellen. Die von der Klägerin zur Stützung ihres Standpunktes angerufene Literatur und Praxis sprechen
22 tatsächlich von der Pflicht des Verwaltungsrates, für genügende Liquidität zu sorgen und die für die Schuldentilgung notwendigen finanziellen Mittel zur erhalten. Es wird sodann unter Berufung auf den Experten argumentiert, zur Erfüllung dieser Pflicht wären die Beklagten auch verpflichtet gewesen, von der Konzernmutter Sicherheit im Hinblick auf die Erfüllung der Forderung der Klägerin zu verlangen. Dieses Argu- ment mag im Lichte der von der Klägerin zitierten Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich durchaus seine Berechtigung haben. Es fragt sich allerdings, wie weit einer Muttergesellschaft zugemutet werden kann, für die finanziellen Verpflichtun- gen einzustehen, vor allem wenn diese - jedenfalls nicht offenkundig – ihrer Tochter keine verbindlichen Weisungen bezüglich der operativen Tätigkeit gegeben hat. Es wurde dargelegt, dass die R. A/S mit den mit einer Rangrücktrittserklärung verse- henen Darlehen, über deren Rückzahlung sich wohl niemand Illusionen machte, und die Tilgung der Schulden gegenüber der U. ihrer Tochter mit Millionenbeträgen beigestanden ist. Es ist mangels Unterlagen über die Finanzlage der Muttergesell- schaft nicht bekannt, wie weit diese überhaupt in der Lage gewesen wäre, sich zu- sätzlich in massivem Umfange für ihre Schweizer Tochter einzusetzen, ohne ihre eigene wirtschaftliche Existenz zu gefährden. Die beiden dänischen Vertreter in der G. Beschläge AG, welche die Übersicht über die finanzielle Situation beider Gesell- schaften hatten, dürften sich diese Frage wohl gestellt und sich auf Grund ihrer La- gebeurteilung gesagt haben, dass es angesichts der ohnehin aussichtslosen Lage der G. Beschläge AG nicht zu verantworten wäre, weitere Mittel zur Tilgung einer Forderung dieser gegenüber, über die zudem ein Prozess im Gange war, in diese Gesellschaft einzuschiessen. Wenn die Klägerin zum Verhältnis zwischen der G. Beschläge AG und der G. Italia ausführt, wenn die verwandtschaftliche Hilfe zu Gunsten einer notleidenden Tochter das Überleben der Muttergesellschaft und da- mit deren eigene Verpflichtungen in Frage stelle, so müsse die Tochtergesellschaft fallengelassen werden, so gilt dieses durchaus zutreffende Argument selbstver- ständlich auch im Verhältnis zwischen der dänischen Muttergesellschaft und ihrer Schweizer Tochter. Wie es sich in dieser Beziehung verhält, kann anhand der in dieser Beziehung unzureichenden Aktenlage nicht gesagt werden, und es fehlen damit auch die Grundlagen für eine sichere Beurteilung der Frage, ob das Ausblei- ben zusätzlicher finanzieller Hilfe seitens der Muttergesellschaft auf mangelnde Er- füllung ihrer Pflicht zur Interessenwahrung durch die Organe der G. Beschläge AG oder darauf zurückzuführen ist, dass die Muttergesellschaft mit ihrer finanziellen Hilfe an ihre Tochter an die Grenzen ihrer eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit gestossen ist. Angesichts dieser Sachlage ist es auch unerheblich, ob – wie von den Beklagten behauptet - eine implizite Patronatserklärung der Muttergesellschaft vorlag oder nicht. Abgesehen davon, dass eine derartige Garantieverpflichtung oh-
23 nehin nur schwer durchsetzbar gewesen wäre, hätte sich die R. A/S wohl auch kaum an diese gebunden gefühlt, wenn sie selbst durch deren Erfüllung in finanzielle Schwierigkeiten geraten wäre. d) Die Klägerin rügt schliesslich, dass die G. Beschläge AG keine unab- hängige Revisionsstelle gehabt habe. In der Tat war D. nicht nur Verwaltungsrat der G. Beschläge AG, sondern er nahm diese Stellung auch in der P. AG ein, welche ab 1991 die Buchhaltung der G. Beschläge AG führte, sowie Verwaltungsrat der für diese tätigen Revisionsstelle, der Q. AG. Diese mit der Vorschrift von Art. 727c Abs. 1 OR offensichtlich im Widerspruch stehende Ämterkumulation erscheint höchst problematisch und wird von der Klägerin zu Recht angeprangert. Das Kantonsge- richt vermag der Argumentation des Gutachters im Zusammenhang mit der Frage nach der Verantwortlichkeit der hier eingeklagten Personen für der Klägerin entstan- denen Schaden indessen nicht zu folgen, wenn argumentiert wird, es wäre ohne diese Konstellation die Überschuldung der G. Beschläge AG bei objektiver Analyse früher erkannt und Sanierungsmassnahmen wären früher ergriffen oder durch die Revisionsstelle mit Nachdruck verlangt worden. Wenn mit diesen Aussagen der Vorwurf erhoben wird, es sei keine objektive Analyse erfolgt, was die umschriebe- nen negativen Folgen gehabt habe, so richten sich diese Anschuldigungen an die Revisionsstelle, deren Verhalten aber im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskus- sion steht. D. ist Beklagter in seiner Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrates der G. Beschläge AG und nicht als Organ der Revisionsstelle, welche die Rech- nungsprüfung durchzuführen hatte. Was schliesslich den von der Klägerin erhobenen Vorwurf betrifft, die G. Be- schläge AG sei durch die massiven an die Gruppengesellschaften gewährten Dar- lehen von einem Handelsbetrieb in eine Finanzgesellschaft umfunktioniert worden, was einer faktischen Zweckänderung gleichkomme, ist festzustellen, dass diese Weichenstellung – falls man die Betrachtungsweise der Klägern übernehmen wollte
24 allenfalls resultierender Schaden damit nicht mehr berücksichtigt werden kann, ist die Klage abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Bezirks- gerichts Inn und der Expertise Dr. T. sowie jene des Kantonsgerichts zu Lasten der Klägerin, welche die Beklagten aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.
25 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Bezirksgerichtes Inn von Fr. 1'150 sowie die Kosten des Kan- tonsgerichts Graubünden, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 15’000.--, einem Streitwertzuschlag von Fr. 23'000.--, den Expertisekosten von Fr. 15'709.60 und einer Schreibgebühr von Fr. 375.--, total somit Fr. 54'084.60, gehen zu Lasten der Klägerin, welche die Beklagten ausserge- richtlich zusammen mit 60’000 Franken zu entschädigen hat. 3.Mitteilung an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident:Der Aktuar ad hoc: