Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 12. Oktober 2009Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 91 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 04. Januar 2010 nicht eingetreten worden). Urteil II. Zivilkammer VorsitzKantonsrichter Hubert RichterInnenBochsler und Michael Dürst Aktuar ad hocWalder —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, Reichsgasse 65, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bernina vom 7. August 2008, mitgeteilt am 4. November 2008, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y., Beklagter und Berufungsbeklagter, betreffend Aberkennung einer Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 A. 1. Im Mai 2005 schlossen A. für die X. und Y. einen Arbeitsvertrag ab, nach welchem der Letztere ab 1. Juni 2005 bei der Arbeitgeberin eine Stelle mit dem Aufgabenbereich Reparatur und Restauration von Musikinstrumenten sowie Herstellung von Pianos antreten sollte; dem Arbeitnehmer sollten auch andere Arbeiten innerhalb des Betriebes zugewiesen werden können. Ab dem zweiten Dienstjahr sollte der Vertrag unter Beachtung einer Frist von 60 Tagen jeweils auf ein Monatsende gekündigt werden können. Über die Entlöhnung enthielt der Vertrag folgende Regelung: „Salario Retribuzione lorda mensile Fr. 4'500.-- Tredicesima: Fr. 4'500.-- (“dopo 12 mesi continui di lavoro”) Assegni familiari: secondo le direttive cantonali Salario netto: deduzioni come previsto dalle leggi in vigore Al collaboratore verrà consegnata mensilmente una busta paga con l’indicazione esatta delle deduzioni e indicazione mensile dei giorni di vacanza rimanenti.” 2. Y. trat die Arbeitsstelle vereinbarungsgemäss an. Als ihm nach dem ersten Dienstjahr kein 13. Monatslohn ausbezahlt worden war, schrieb er am 10. Juli 2006 seiner Arbeitgeberin, sie habe sicherlich übersehen, ihm zum 7. Juni 2006 sein dreizehntes Monatsgehalt von 4'500 Franken auszuzahlen, welches gemäss Arbeitsvertrag nach zwölf Monaten kontinuierlicher Arbeit fällig sei. Die X. stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, ein dreizehnter Monatslohn sei nach dem Vertrag erst ab dem zweiten Dienstjahr geschuldet. - Am 31. August 2006 kündigte die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag auf den 31. Oktober 2006; sie hielt fest, bis zu diesem Tag werde das ordentliche Gehalt ausgerichtet und mit dem letzten Lohn auch der für die Zeit von Juni bis Oktober 2006 geschuldete anteilsmässige dreizehnte Monatslohn ausbezahlt. 3. Am 4. Oktober 2006 kam es zwischen A. und Y. zu einer Auseinandersetzung, welche dazu führte, dass der Arbeitnehmer fristlos entlassen wurde. A. forderte die Hilfe der Kantonspolizei an, um Y. vom Arbeitsplatz zu entfernen. Der bei der Intervention ebenfalls anwesende Kreispräsident riet dem Arbeitnehmer, sich die Entlassung schriftlich bestätigen zu lassen, was dann auch geschah. Über den Ablauf des Einsatzes wurde ein Protokoll angefertigt. - Ebenfalls am 4. Oktober 2006 schrieb Y. sodann seiner Arbeitgeberin, die ordentliche Kündigung sei ihm erst am 1. September 2006 zugestellt worden, womit sich der Kündigungstermin auf den 30. November 2006 verschiebe; bis zu diesem Zeitpunkt stelle er seine Arbeitskraft zur Verfügung und erwarte entsprechende

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Lohnfortzahlung. Er bestritt die ihm im Kündigungsschreiben vorgeworfenen

Kündigungsgründe.

  1. Mit Zahlungsbefehl Nr. 236/06 des Betreibungsamtes B. betrieb Y. die
  2. für einen Betrag von Fr. 19'088.03 nebst 5% Zins seit dem 4. Dezember 2006

und Fr. 100.-- Betreibungsspesen. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag, worauf

der Gläubiger am 16. April 2007 beim Bezirksgerichtspräsidenten Bernina um

Erteilung provisorischer Rechtsöffnung nachsuchte. Mit Entscheid vom 12. Juni

2007, mitgeteilt am 12. Juli 2007, hiess der Rechtsöffnungsrichter das Gesuch im

Wesentlichen gut und erteilte provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr.

16'125.-- nebst 5 % Zins seit dem 4. Dezember 2006 und Fr. 100.--

Betreibungskosten. Der Rechtsöffnungsrichter hielt die fristlose Kündigung vom 4.

Oktober 2006 für ungerechtfertigt, stellte hingegen fest, die Parteien hätten sich

darauf geeinigt, dass die am 31. August 2006 ausgesprochene ordentliche

Kündigung auf den 1. Dezember 2006 wirksam werden solle. Ausgehend von einem

Bruttolohn von 4'500 Franken sprach der Bezirksgerichtspräsident dem

Arbeitnehmer folglich für zwei noch offene Monatslöhne 9'000 Franken zu, wobei er

die vertraglichen und gesetzlichen Abzüge nicht berücksichtigte. Er stellte sich

sodann auf den Standpunkt, Y. habe nach dem Arbeitsvertrag bereits ab dem 1.

Juni 2005 Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn, was bis Ende November

2006 pro rata temporis einen Betrag von Fr. 7'125.-- ergebe. Damit sei dem

Gläubiger provisorische Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 16'125.-- zu erteilen.

C.Am 30. Juli 2007 meldete die X. beim Kreisamt B. eine Klage auf

Aberkennung der im Rechtsöffnungsverfahren zugesprochenen Forderung an.

Anlässlich der erfolglos verlaufenen Sühneverhandlung vom 16. November 2007

stellte die Klägerin das folgende Rechtsbegehren:

„1. Sia accertato che la pretesa avanzata dal convenuto e per la quale è

stato concesso il rigetto provvisorio dell’opposizione per l’importo di

CHF 16'125.00, oltre l’interesse del 5% dal 04.12.2006, più il 100% di

spese del precetto esecutivo, è inesistente.

2. Il convenuto sia tenuto a pagare alla parte attrice CHF 23'475.00 oltre

all’interesse del 5% a partire dal 04.10.2006 a titolo di risarcimento danni

da contratto di lavoro.

3. Spese e ripetibili a carico del convenuto.”

Der Beklagte liess die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. Der

Leitschein wurde den Parteien am 7. Dezember 2007 zugestellt.

D. Am 7. Januar 2008 reichte die X. beim Bezirksgericht Bernina die

Prozesseingabe ein, in welcher sie Ziff. 1 und 3 ihres Leitscheinbegehrens

Seite 4 — 16 bestätigte. Auf eine Prosequierung von Ziff. 2 des Leitscheinbegehrens verzichtete sie. Am 10. Januar 2008 schrieb die Klägerin dem Bezirksgericht, sie habe gegen Y. eine Klage nach Art. 83 SchKG erhoben, falls diese aus irgendeinem Grund verspätet eingereicht worden sein sollte, werde das Gericht ersucht, die Klage als solche gemäss Art. 85a SchKG zu behandeln. Gleichzeitig ersuchte sie darum, die Betreibung gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen. - Nachdem der Beklagte innert Frist keine Prozessantwort eingereicht hatte, erliess der Bezirksgerichtspräsident Bernina am 11. Februar 2008 eine Beweisverfügung. In dieser wurde das Gesuch der Klägerin um vorläufige Einstellung der Betreibung abgewiesen. E. Mit Urteil vom 7. August 2008, mit Kurzbegründung mitgeteilt am 18. August 2008, entschied das Bezirksgericht Bernina: „1. L’azione è respinta. 2. Le spese della procedura, composte dalle spese di conciliazione di CHF 150.00, nonché della tassa di giustizia di CHF 5'000.00, delle spese di scrittura (ancora da stabilire), nonché delle spese in contanti CHF 120.00 vanno a carico dell’attore in ragione di 2/3. 3. Se non è richiesta la redazione della decisione con testo integrale, i costi di procedura si riducono a CHF 2’122.50 (metà della tassa di giustizia di CHF 3'000.00 e delle spese di scrittura finora accresciute di CHF 1'125.00, più spese in contanti CHF 120.00), più CHF 150.00 spese di conciliazione (già anticipate dall’attrice). L’importo di CHF 2'122.50 deve essere versato alla cassa del tribunale mediante l’allegata polizza entro 30 giorni dalla presente comunicazione. 4. Ogni parte può richiedere per iscritto una sentenza interamente motivata entro 10 giorni dalla notificazione di questa decisione. La presente decisione non è esecutiva fintanto che non sia o trascorso infruttuoso questo termine o notificata la decisione con testo integrale. Se entro questo termine nessuna delle parti esige la redazione con testo integrale, la decisione passa in giudicato. Se entro il termine viene chiesta la redazione con testo integrale della decisione, i termini di impugnazione decorrono con la notificazione della decisione con testo integrale (art. 121 CPC). 5. Comunicazione a ...“ Mit Schreiben vom 28. August 2008 verlangte Y. die Zustellung des vollständig begründeten Urteils. Das Bezirksgericht Bernina kam diesem Ersuchen am 4. November 2008 nach. Mit Bezug auf den Kostenpunkt lautete das Urteil wie folgt: „Le spese della procedura, composte dalle spese di conciliazione di CHF 150.00, già anticipate dall’attore, nonché dalla tassa di giustizia di CHF 5'000.00, dalle spese di scrittura di CHF 1'378.00, nonché dalle spese in contanti di CHF 120.00 vanno a carico dell’attore in ragione di 2/3, ossia CHF

Seite 5 — 16 4'332.00. Questo importo deve essere versato alla cassa del Tribunale mediante l’allegata polizza entro 30 giorni dalla presente comunicazione. Al Circolo di B. viene intimato di rifondere all’attrice l’importo di CHF 50.00 (1/3 spese di conciliazione).” F. 1. Gegen dieses Urteil liess die X. am 27. November 2008 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Bernina vom 07.08.2008, mitgeteilt am 04.11.2008, sei teilweise aufzuheben und die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs seien wie folgt zu ändern: Es sei festzustellen, dass die Forderung des Berufungsbeklagten, für welche mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Bernina vom 12. Juni 2007 provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 236/06 des Betreibungsamtes B. in der Höhe von Fr. 16'125.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 04.12.2006 zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 100.00 gewährt worden ist, im Umfange von Fr. 6'881.40 nicht besteht. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge im Berufungsverfahren zulasten des Beklagten.“ 2. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 ordnete das Kantonsgerichtspräsidium das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an, und es wurde der Berufungsklägerin Frist bis zum 26. Januar 2009 zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses von 5'000 Franken angesetzt. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin ersuchte darauf mit Schreiben vom 13. Januar 2009, die Verfügung betreffend Leistung eines Kostenvorschusses aufzuheben. Er führte aus, es gehe materiell um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, für welche das Verfahren grundsätzlich kostenlos sei. Die Berufung sei nicht derart aussichtslos, dass es angezeigt sei, der Berufungsklägerin im Voraus einen Kostenvorschuss abzuverlangen. Am 26. Januar 2009 reichte die Berufungsklägerin ihre schriftliche Berufungsbegründung ein. Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 machte der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts den klägerischen Rechtsvertreter darauf aufmerksam, dass - weil es um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter Fr. 30'000.-- gehe - die Bestimmungen über die Gerichtsferien keine Anwendung fänden. Es stelle sich somit die Frage, ob die X. ihre Klage rechtzeitig eingereicht habe. Da es sich bei der Einhaltung der Prosequierungsfrist um eine Prozessvoraussetzung handle, die von Amtes wegen zu prüfen sei, werde sich das Gericht mit dieser Frage auseinanderzusetzen haben. Da in der Berufungsbegründung dazu nicht Stellung genommen worden sei, werde eine Frist

Seite 6 — 16 bis zum 16. Februar angesetzt, um zu diesem Punkt Stellung zu beziehen. Die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses werde aufgehoben und über die Einholung eines solchen nach Eingang der Stellungnahme zur Einhaltung der Prosequierungsfrist befunden. Am 13. Februar 2009 reichte die X. ihre Stellungnahme ein. Sie beantragte neu, das Urteil des Bezirksgerichts Bernina vom 7. August 2008 sei aufzuheben, auf die Klage sei nicht einzutreten und es seien keine Gerichtskosten zu erheben. Sie machte geltend, wenn angesichts der gegebenen Sachlage die Berufung nicht zurückgezogen werde, so geschehe dies, weil sie sich mit dem vorinstanzlichen Kostenspruch nicht abfinden könne. Der Vorwurf des Bezirksgerichts, sie habe mit sinnlosen Anträgen unnötige Beweisaufnahmen veranlasst, sei unberechtigt, könne doch oft erst aufgrund von Zeugeneinvernahmen beurteilt werden, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg haben könne. Im Übrigen hätte es gerade das Bezirksgericht selbst in der Hand gehabt, die Verfahrenskosten zu vermeiden, wenn es den Verfahrensfehler der zu späten Klageprosequierung erkannt hätte. 3. Am 17. Februar 2009 forderte der vorsitzende Kantonsrichter die berufungsbeklagte Partei auf, bis zum 9. März 2009 ihre schriftliche Berufungsantwort einzureichen. Diese Frist wurde auf Ersuchen von Y. bis zum 30. März 2009 verlängert. Y. reichte darauf am 30. März 2009 seine Berufungsantwort ein. Dabei machte er einleitend weitgefasste Ausstandsgründe geltend und stellte sich in materieller Hinsicht auf den Standpunkt, wenn die Klägerin die Prosequierungsfrist nicht eingehalten habe, sei das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten vom 12. Juni 2007 rechtswirksam, und es stünden ihm folglich der Betrag von Fr. 16'125.-- nebst 5 % Zins seit dem 4. Dezember 2006 sowie die 100 Franken Betreibungskosten zu. Die II. Zivilkammer zieht in Erwägung: I. Der Berufungsbeklagte führt am Anfang seiner Rechtsschrift vom 30. März 2009 aus, er mache gestützt auf „Art. 18g“ des Gerichtsverfassungsgesetzes Ausstandsgründe geltend und akzeptiere keine Freimaurer, Rotarier, Lions, Kiwanis und dergleichen sowie mit solchen befreundete oder verfeindete Personen als Richter. Er hielt in diesem Zusammenhang fest, es erscheine völlig unmöglich, dass weder dem Bezirksgerichtspräsidenten, Dr. C., dem Kreispräsidenten, der Sekretärin des Gerichts noch den Gerichtszeugen die Nichteinhaltung der Prosequierungsfrist aufgefallen sei. Dieser Umstand lasse darauf schliessen, dass

Seite 7 — 16 mit grösster Wahrscheinlichkeit mutwillig und mit Vorsatz gegen die Gesetze verstossen worden sei. - Das vom Berufungsbeklagten angerufene Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. September 1978 (GVG) wurde mit dem Inkrafttreten des Gerichtsorganisationsgesetz vom 31. August 2006 (GOG) am 1. Januar 2008 aufgehoben. Massgebend für die Beurteilung des vorgebrachten Ausstandsbegehrens ist somit das GOG. Art. 42 GOG bestimmt, aus welchen Gründen ein Richter oder Aktuar in Ausstand zu treten hat; nebst den in lit. a bis f ausdrücklich genannten Fällen trifft dies nach lit. g (die inhaltlich mit dem vom Berufungsbeklagten angerufenen Art. 18 lit. g GVG übereinstimmt) immer auch dann zu, wenn ihn andere, nicht näher bezeichnete Umstände als befangen erscheinen lassen. Befangen im Sinne dieser Generalklausel ist ein Richter oder Aktuar, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des betreffenden Justizangehörigen zu erregen. Wer Ausstandsgründe geltend macht, braucht nicht den Beweis zu erbringen, dass eine Gerichtsperson voreingenommen und subjektiv unfähig ist, sich mit einer Angelegenheit in unparteiischer Weise zu befassen. Es genügt, wenn er Gründe zu nennen vermag, die objektiv betrachtet den Verdacht erregen, er könnte parteiisch und voreingenommen sein. Bei der Beurteilung des Anscheins der Unvoreingenommenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (PKG 2002 Nr. 13, 1990 Nr. 20 und 1980 Nr. 15, jeweils mit Verweisungen). Von solchen Voraussetzungen kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Soweit Y. mit seiner Argumentation die Unbefangenheit der vorinstanzlichen Justizpersonen in Zweifel zieht (wozu er angesichts der Tatsache, dass das Verfahren vor dem Bezirksgericht ganz zu seinen Gunsten ausgefallen ist, keine Veranlassung hat), vermag er mit dieser Begründung selbstverständlich in keiner Weise die mangelnde Unbefangenheit von Richtern des Kantonsgerichts in Frage zu stellen. Auch der generell gehaltene Rundumschlag betreffend Zugehörigkeit zu diversen Vereinigungen ist nicht in der geringsten Weise geeignet, den Verdacht zu begründen, dass ein Mitglied des Kantonsgerichts, falls es einer der genannten Vereinigungen angehören sollte, nicht in der Lage wäre, den zur Diskussion stehenden Fall objektiv und unvoreingenommen zu beurteilen. Auf das nicht näher begründete Ausstandsbegehren kann daher nicht eingetreten werden. II. 1. Y. hat die X. mit Zahlungsbefehl Nr. 236/06 des Betreibungsamtes B. für den Betrag von Fr. 19'088.03 nebst 5 % Zins seit dem 4. Dezember 2006 und Betreibungskosten betrieben, und es wurde ihm - nachdem die Betriebene

Seite 8 — 16 Rechtsvorschlag erhoben hatte - durch Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Bernina vom 12. Juni 2007 für Fr. 16'125.-- nebst Zins und Betreibungsspesen provisorische Rechtsöffnung erteilt. Dieses Urteil wurde den Parteien am 12. Juli 2007 schriftlich eröffnet. Am 30. Juli 2007 meldete die Schuldnerin die Streitsache zur Vermittlung an und am 16. November 2007 fand die Sühneverhandlung statt. Am 7. Dezember 2007 stellte der Kreispräsident den Leitschein aus, worauf die X. die Klage mit Prozesseingabe vom 7. Januar 2008 an das Bezirksgericht Bernina prosequierte. Am 10. Januar 2008 schrieb A. dem Bezirksgericht, falls seine gestützt auf Art. 83 SchKG erhobene Aberkennungsklage zu spät eingereicht worden sein sollte, möge sie als Klage gemäss Art. 85a SchKG behandelt werden. Das Bezirksgericht ging auf dieses Ersuchen ein und stellte fest, nachdem der Rechtsöffnungsentscheid am 12. Juli 2007 mitgeteilt, die Klage aber erst am 7. Januar 2008 eingereicht worden sei, wäre sie unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 2 SchKG nicht rechtzeitig erfolgt, doch müsse nach der Praxis eine verspätet eingereichte Aberkennungsklage als Klage nach Art. 85a SchKG behandelt werden.

  • Die Auffassung, die X. habe ihre Aberkennungsklage zu spät eingereicht, trifft nicht zu. Wohl begann die zwanzigtägige Frist gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG mit der Mitteilung des Rechtsöffnungsentscheids zu laufen. Indem die Beklagte aber am
  1. Juli 2007 das Vermittlungsbegehren stellte, hat sie diese Frist gewahrt. Massgeblich für die Wahrung der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage ist nicht das Datum der Prosequierung der Klage nach erfolgter Zustellung des Leitscheins, sondern das Datum der Einreichung des Vermittlungsbegehrens. Die rechtzeitig innert zwanzig Tagen eingereichte Klage wäre also als solche auf Aberkennung einer Forderung gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG und nicht als negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG zu behandeln gewesen.
  2. Nachdem die Sühneverhandlung mehrmals verschoben worden war, fand diese schliesslich am 16. November 2007 statt, worauf am 7. Dezember 2007 der Leitschein aus- und den Parteien zugestellt wurde. Mit ihrer Klage forderte die X. die Aberkennung einer Lohnforderung ihres früheren Arbeitnehmers sowie Ersatz für ihr von diesem angeblich verursachten Schaden. Es handelt sich damit um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis, für die gemäss Art. 343 Abs. 2 OR bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen ist, für das - bis zum erwähnten Streitwert - weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden dürfen, soweit keine mutwillige Prozessführung vorliegt.

Seite 9 — 16 a) Das Bezirksgericht Bernina hat die Klage zwar als solche gemäss Art. 85a SchKG entgegengenommen, was nach dem oben Gesagten nicht richtig war, hat sie aber richtigerweise als Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis behandelt. Das Gericht befasste sich vorerst einlässlich mit der Frage der fristlosen Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin und kam zum Schluss, dass Gründe für eine solche Massnahme nicht gegeben waren und dass die X. dem Arbeitnehmer folglich den Lohn zu zahlen habe, den dieser verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis auf den unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist sich ergebenden Zeitpunkt, also auf Ende November 2006, aufgelöst worden wäre. Die Vorinstanz stellte daher fest, es stünden Y. unter diesem Titel noch zwei offene Monatslöhne von brutto je 4'500 Franken, also 9'000 Franken zu. b) Bezüglich der Frage, ob der Arbeitnehmer vom Beginn seiner Anstellung an nach einem Jahr Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn gehabt habe, oder ob ein solcher - wie von der Arbeitgeberin geltend gemacht wird - erst ab dem zweiten Jahr geschuldet war, stellte die Vorinstanz fest, die Beweislage erlaube es nicht, den Willen der Parteien bei Vertragsabschluss in der einen oder der anderen Weise zu interpretieren. Gehe man aber von der Regel aus, dass der dreizehnte Monatslohn gewöhnlich als Lohnbestandteil betrachtet werde, so dürfe die entsprechende Vertragsbestimmung so verstanden werden, dass der dreizehnte Monatslohn unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr gedauert habe, von Anfang an geschuldet gewesen sei. Diese Auslegung trage auch der Tatsache Rechnung, dass der Vertragstext von der Arbeitgeberin aufgesetzt worden sei und es für diese ein Leichtes gewesen wäre, durch eine entsprechende Formulierung Klarheit zu schaffen. Das Bezirksgericht übernahm damit die Argumentation des Rechtsöffnungsrichters, welcher Y. einen ganzen dreizehnten Monatslohn für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 sowie einen solchen pro rata temporis vom 1. Juni 2006 bis 30. November 2006 zugesprochen hatte (dabei wurden für diese Zeit fälschlicherweise sieben anstatt nur sechs Monate berechnet), was einen Betrag von Fr. 7'125.-- ergab. Gesamthaft betrachtet erachtete das Bezirksgericht damit den vom Rechtsöffnungsrichter anerkannten Betrag von Fr. 16'125.-- nebst Zins seit dem 4. Dezember 2006 für gerechtfertigt. c) Die von der Klägerin gegenüber Y. erhobenen Forderungen für ihr durch das Verhalten des Beklagten angeblich entstandenen Schaden bezeichnete die Vorinstanz ohne nähere Begründung als weder dem Grundsatz nach noch betragsmässig erwiesen.

Seite 10 — 16 3.a) Mit Bezug auf die Kostenauflage ging das Bezirksgericht Bernina gestützt auf Art. 343 Abs. 3 OR davon aus, dass das Verfahren für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken grundsätzlich kostenlos ist, dass aber einer Partei bei mutwilliger Prozessführung eine Busse auferlegt werden kann, und Kosten und Gebühren ganz oder teilweise belastet werden können. Die Vorinstanz stellte sodann fest, die von der X. gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemachten Schadenersatzansprüche und die zur Rechtfertigung der fristlosen Entlassung erhobenen Vorwürfe hätten sich als vollständig unbegründet erwiesen, worüber sich die Klägerin von Anfang an habe bewusst sein müssen. Ihr Verhalten müsse daher als mutwillig bezeichnet werden, so dass es gerechtfertigt sei, ihr zwei Drittel der Kosten aufzuerlegen; von der Ausfällung einer Busse werde hingegen abgesehen. Gegen diesen Entscheid erhob die X. am 27. November 2008 Berufung und verlangte die Aufhebung von Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheides, Feststellung, dass die Forderung des Berufungsbeklagten, für welche mit Entscheid des Bezirksgerichtpräsidiums Bernina vom 12. Juni 2007 provisorische Rechtsöffnung gewährt worden sei, im Umfang von Fr. 6'881.40 nicht bestehe und Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten. b) Nachdem der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts in seinem Schreiben an die Berufungsklägerin vom 4. Februar 2009 darauf aufmerksam gemacht hatte, dass in der vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit die Bestimmungen über die Gerichtsferien keine Anwendung fänden, und sich damit die Frage stelle, ob die X. die Klage rechtzeitig eingereicht habe, änderte die Berufungsklägerin ihr Rechtsbegehren dahingehend ab, dass sie beantragte, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, auf die Klage sei nicht einzutreten und es seien keine Gerichtskosten zu erheben. Sie führte aus, die Vorinstanz hätte auf die verspätet prosequierte Klage nicht eintreten dürfen. Hätte sie gesehen, dass ein Verfahrensfehler vorliege, so wäre die Klage schon vor der Durchführung des Beweisverfahrens aus dem Recht gewiesen worden, schreibe Art. 83 ZPO doch vor, dass der Gerichtspräsident verspätet eingereichte Klagen abschreibe. Die Vorinstanz hätte es also in der Hand gehabt, die Verfahrenskosten zu vermeiden, weshalb der ergangene Kostenspruch aufzuheben sei. c) Im Berufungsverfahren ist unbestritten geblieben, dass Gegenstand des Verfahrens eine arbeitsrechtliche Streitigkeit ist, die im beschleunigten Verfahren durchzuführen war, und für welche die Vorschriften über die Gerichtsferien keine Gültigkeit haben (Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 135 Ziff. 3 ZPO). Dies zu Recht, obwohl gemäss Leitschein eine Aberkennungsklage über eine

Seite 11 — 16 Forderung von Fr. 16'125.00 nebst Zinsen und Spesen sowie eine Forderungsklage in Höhe von Fr. 23'475.00 nebst Zinsen eingereicht wurden. Wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Streitwertberechnung für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen festhielt, ist für die Frage, ob bei der Berechnung des Streitwerts verschiedene Begehren zusammenzurechnen sind, nicht massgebend, welche Partei formell als Klagpartei auftritt beziehungsweise die Begehren stellt, sondern welche Ansprüche die eine Partei gegenüber der anderen erhebt. Mit der Aberkennungsklage (wie generell bei negativen Feststellungsklagen) macht der Kläger keine eigenen Ansprüche geltend. Er will vielmehr feststellen, dass die von der Gegenpartei behaupteten und in Betreibung gesetzten Ansprüche nicht bestehen. Wird wie vorliegend nebst einer Aberkennungsklage zusätzlich eine Forderungsklage eingegeben, so stehen nicht Ansprüche derselben Partei zur Beurteilung, weshalb sie bei der Berechnung des Streitwerts nicht zusammenzurechnen sind. Es liegt die gleiche Konstellation wie bei der Erhebung von Klage und Widerklage vor (Urteil des Bundesgerichts 4A_181/2009 vom 20. Juli 2009, E. 1; vgl. auch BGE 102 II 394). Die gleichen Grundsätze gelten für die Berechnung des massgebenden Streitwerts gemäss Art. 343 OR. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Regelung (vgl. hierzu Rehbinder, Berner Kommentar, Bern 1992, Art. 343 OR N 14 im Zusammenhang mit einem Widerklagebegehren; JAR 1980 164). Anders entscheiden würde bedeuten, dass ein Arbeitnehmer, der für seine Forderung provisorische Rechtsöffnung erhält, in einem Aberkennungsprozess eines Arbeitgebers, in welchem dieser zusätzlich Gegenforderungen geltend macht, schlechter gestellt wäre als jener, der für seine Forderung mangels Rechtsöffnungstitel ordentliche Klage erheben muss, und der Arbeitgeber für seine Gegenforderungen Widerklage erhebt. Die beiden gemäss Leitschein erhobenen Forderungsbegehren sind somit vorliegend nicht zusammenzuzählen, weshalb der massgebende Streitwert unter Fr. 30'000.— liegt. Somit gelangt das beschleunigte Verfahren gemäss Art. 343 OR zur Anwendung. Damit steht aber auch fest, dass mangels Geltung der Vorschriften über die Gerichtsferien die Frist zur Prosequierung der Klage mit der Einreichung der Prozesseingabe am 7. Januar 2008 nicht gewahrt wurde; dies ist offenkundig und wird auch von der Berufungsklägerin anerkannt. Bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz auf die Klage mangels einer Prozessvoraussetzung nicht eintreten dürfen. Diese hätte vielmehr bereits vom Bezirksgerichtspräsidenten gestützt auf Art. 83 ZPO abgeschrieben werden müssen. Zur Überprüfung zwingender Prozessvoraussetzungen ist auch die Rechtsmittelinstanz befugt, so dass im vorliegenden Berufungsverfahren noch festgestellt werden kann, dass auf die Klage nicht einzutreten ist (vgl. PKG 1993 Nr. 17 bezüglich zwingender

Seite 12 — 16 Zuständigkeitsvorschriften). In diesem Sinne ist dem von der Berufungsklägerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2009 formulierten Antrag stattzugeben und der erstinstanzliche Entscheid zu korrigieren. d) Art. 83 ZPO äussert sich nicht dazu, wie sich ein Versehen des Bezirksgerichtspräsidenten bei der Überprüfung der Prozessvoraussetzungen auf die Kostenfolge auswirkt. In einem in PKG 1958 Nr. 25 publizierten Entscheid hat der Kantonsgerichtsausschuss festgestellt, das Gesetz (Art. 97 aZPO) knüpfe keine Sanktion an die Unterlassung der Abschreibung wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung. Übersehe der Gerichtspräsident einen entsprechenden Mangel und rege sich keiner der Litiganten, so müsse die am Verfahren interessierte Partei die aus dieser Tatsache resultierende Inkonvenienz auf sich nehmen. Anders entschied der Kantonsgerichtsausschuss in einem Urteil vom 14. September 1993 (ZB 16/93), wo festgehalten wurde, grundsätzlich hätten alle Instanzen ihre eigene Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen, und es sei nicht vom Kläger zu vertreten, wenn erst der Kantonsgerichtsausschuss die Unzuständigkeit des Vermittlers festgestellt habe. Es erscheine daher als angemessen, die beim Vermittler, beim Bezirksgerichtspräsidenten und beim Kantonsgerichtsausschuss entstandenen gerichtlichen Kosten auf die jeweilige Gerichtskasse zu nehmen. Diese Argumentation hat auch im vorliegenden Fall etwas für sich, hätte doch fast der gesamte Prozessaufwand vermieden werden können, wenn der Bezirksgerichtspräsident den Mangel erkannt und die Klage abgeschrieben hätte. Die Frage muss aber nicht abschliessend entschieden werden, da die teilweise Kostenauflage auch aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt erscheint. e) Gemäss Art. 343 OR ist das zivilrechtliche Verfahren in Arbeitssachen bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.— kostenbefreit. Die Kostenbefreiung gilt auch für Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte (BGE 104 II 222). Bei mutwilliger Prozessführung kann das Gericht die Verfahrenskosten ganz oder teilweise der betreffenden Partei auferlegen und Bussen aussprechen. Bezüglich der angefochtenen Kostenauferlegung durch die Vorinstanz bleibt somit zu prüfen, ob die X. allenfalls wegen mutwilliger Prozessführung trotz Vorliegens einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit Verfahrenskosten belastet werden kann. Gegenüber einer solchen Massnahme ist Zurückhaltung angebracht. Neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses setzt Mutwilligkeit ein subjektives Element voraus. Der Prozess muss wider besseres Wissen oder zumindest wider die vom Betreffenden nach Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein (Rehbinder, Berner Kommentar, Art. 343 OR N 20; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. A., Zürich 2006,

Seite 13 — 16 Art. 343 OR N 11). In Lehre und Rechtsprechung werden als Gründe für die Kostenauflage etwa das Nichterscheinen bei Gerichtsverhandlungen, die Verlängerung der Verfahrensdauer gegen Treu und Glauben, die Klage an ein unzuständiges Gericht trotz mehrfachem Hinweis darauf (nicht jedoch bei blosser Klage am unzuständigen Gericht), etc. erwähnt. Nur ausnahmsweise wird Mutwilligkeit angenommen, weil der vertretene Standpunkt nicht haltbar ist (vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 343 OR N 11 mit weiteren Hinweisen; Portmann, BSK OR I, Art. 343, N. 15). Die Vorinstanz glaubte solches im Verhalten der Klägerin zu sehen, wenn sie feststellte, die Behauptungen, mit welchen die Arbeitgeberin sowohl die fristlose Entlassung als auch ihre Schadenersatzforderung gegenüber der Beklagten zu begründen versucht habe, hätten sich alle als haltlos oder zumindest bar jeden Beweiswerts erwiesen. Diese Argumentation überzeugt nicht. Gerade die Tatsache, dass das Bezirksgericht bezüglich der fristlosen Entlassung darauf hinweist, weder die Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin noch jene der übrigen Zeugen liessen erkennen, worin die Verschlimmerung der Situation bestanden habe, welche es gerechtfertigt hätte, die ordentliche Kündigung durch die fristlose Entlassung zu ersetzen, belegt, dass man zu diesem Schluss erst aufgrund der Beweiserhebungen gekommen ist. Somit kann nicht gesagt werden, es sei von vornherein offensichtlich gewesen, dass A. den Arbeitnehmer zu Unrecht fristlos habe entlassen wollen. So eindeutig war die Sachlage offenbar nicht von Anfang an, sondern es bedurfte der Erhebung von Beweisen, um zu diesem Schluss zu gelangen. Damit kann aber der Standpunkt der Arbeitgeberin nicht als so abwegig bezeichnet werden, dass von mutwilliger, eine Kostenauflage rechtfertigenden Prozessführung gesprochen werden könnte. Mit Bezug auf die von der X. geltend gemachten Schadenersatzforderungen begnügte sich die Vorinstanz mit der Feststellung, diese hätten sich sowohl dem Grundsatz nach als auch in quantitativer Hinsicht als unbewiesen herausgestellt. Die Klägerin hat in ihrer Prozesseingabe dargestellt, durch welche Handlungen und Unterlassungen des Arbeitnehmers sie sich in welchem Umfange als geschädigt betrachtete und sie hat dazu den Zeugenbeweis offeriert. Die Befragung der Zeugen ergab zwar keine konkreten Beweise für die Begründetheit der klägerischen Forderungen, hingegen deuten einige Zeugenaussagen doch darauf hin, dass es mit der Zusammenarbeit zwischen A. und Y. nicht immer zum Besten bestellt war. So sagte der Zeuge D. aus, er habe die Lieferung von 30 Fenstern für sein Hotel in E., die er bei der X. habe erstellen lassen wollen, schliesslich durch LF. ausführen lassen müssen, weil A. wegen Personalproblemen nicht habe liefern können. LF. bestätigte, dass er diesen Auftrag erhalten habe; A. habe ihm gesagt, Y. habe die Arbeit nicht ausführen wollen. Der Zeuge G. sagte aus, er habe den Eindruck gehabt, Y. habe

Seite 14 — 16 immer geglaubt, er wisse besser, wie eine Arbeit zu verrichten sei. Auch wenn diese Zeugenaussagen keinen Beweis dafür zu erbringen vermögen, dass der Berufungsklägerin durch das Verhalten Y.s ein konkreter Schaden entstanden ist, so kann doch nicht gesagt werden, die Behauptungen der X. seien völlig vom Zaun gerissen, so dass von mutwilliger Prozessführung gesprochen werden könnte. Schon gar nicht von Mutwilligkeit kann mit Bezug auf die dritte Streitfrage die Rede sein, ob dem Arbeitnehmer ein dreizehnter Monatslohn nach einer Vertragsdauer von einem Jahr bereits ab Beginn der Tätigkeit bei der Klägerin oder erst für die Zeit nach Erfüllung des ersten Dienstjahres zustand. Hier stellte selbst die Vorinstanz fest, die Beweislage erlaube es nicht, den wirklichen Willen der Parteien bezüglich der fraglichen Vertragsbestimmung zu eruieren, weshalb die Frage danach zu beantworten sei, welchen Sinn eine beliebige Person unter den gegebenen Umständen dieser Klausel gegeben hätte. Das Gericht gab dann der Interpretation des Arbeitnehmers den Vorzug, was sicher nicht zu beanstanden war; auch die gegenteilige Auffassung wäre indessen durchaus vertretbar gewesen. Die X. hatte jedenfalls gute Gründe, diese Frage durch den Richter entscheiden zu lassen. Schliesslich kann Mutwilligkeit auch nicht darin gesehen werden, dass die Berufungsklägerin offensichtlich übersah, dass in der vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit die Regelung über die Gerichtsferien nicht zur Anwendung gelangen und daher den Leitschein verspätet prosequierte. Auch diesbezüglich fehlt es für die Annahme einer Mutwilligkeit am dafür erforderlichen subjektiven Element. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Berufungsklägerin den Prozess im Wissen um die verpasste Frist fortgesetzt hat etwa in der Hoffnung, dass dies vom Gericht nicht festgestellt würde. Der Berufungsklägerin kann auch deshalb ein solcher Vorwurf nicht unterstellt werden, zumal wie oben bereits ausgeführt der Bezirksgerichtspräsident die Fristeinhaltung gemäss Art. 83 ZPO von Amtes wegen hätte überprüfen müssen und die verspätete Prosequierung des Leitscheines selbst offenbar auch nicht bemerkt hat. Gesamthaft gesehen gelangt das Kantonsgericht somit zum Schluss, dass eine mutwillige Prozessführung, wie sie zur Belastung der klagenden Partei mit den ganzen oder einem Teil der Kosten des Verfahrens Voraussetzung wäre, nicht vorliegt, und somit eine Kostenauflage gestützt auf Art. 343 OR nicht in Frage kommt. Das vorinstanzliche Urteil ist folglich auch in diesem Punkt zu korrigieren. 4.Der Berufungsbeklagte liess das Urteil des Bezirksgerichts Bernina unangefochten, so dass auf die Frage, ob ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine aussergerichtliche Entschädigung zugestanden hätte (die Vorinstanz hat keine solche zugesprochen) nicht mehr zurückgekommen werden kann.

Seite 15 — 16 III. Für das Berufungsverfahren werden angesichts des Vorliegens einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit und weil von mutwilliger Prozessführung nicht gesprochen werden kann, von den Parteien keine Kosten erhoben (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR). Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden. Im Berufungsverfahren kann nicht vom Obsiegen der einen oder der anderen Partei gesprochen werden, sondern es musste das erstinstanzliche Urteil aus formellen Gründen aufgehoben werden. Die ausseramtlichen Kosten werden daher wettgeschlagen. Es rechtfertigt sich auch keine Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz, was praxisgemäss grundsätzlich möglich wäre (PKG 2004 Nr. 11). Die Berufungsklägerin hat das Fristversäumnis nämlich selbst verursacht und hätte dieses ebenso wie die Vorinstanz bemerken müssen. Dem Berufungsbeklagten ist daraus kein notwendiger Aufwand entstanden, zumal zum Zeitpunkt als er zur Einreichung seiner Berufungsantwort aufgefordert wurde, das Fristversäumnis von der Berufungsklägerin bereits anerkannt und unbestritten war. Zusätzlicher Aufwand hätte sich somit erübrigt.

Seite 16 — 16 Demnach erkennt die II. Zivilkammer: 1.Das Urteil des Bezirksgerichts Bernina vom 7. August 2008, mitgeteilt am 4. November 2008, wird aufgehoben. 2.Auf die Klage der X. wird nicht eingetreten. 3.a) Die Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 150.-- gehen zu Lasten des Kreises B.. b) Die Kosten des Bezirksgerichts Bernina von Fr. 6'498.-- gehen zu Lasten der Bezirksgerichtskasse. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'256 (Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--, Schreibgebühren Fr. 256.--) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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