Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 05. Oktober 2009Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 84 Urteil I. Zivilkammer VorsitzKantonsrichterin Michael Dürst RichterInnenPräsident Brunner, Vizepräsident Schlenker RedaktionAktuar Engler In der zivilrechtlichen Berufung der S t o c k w e r k e i g e n t ü m e r g e m e i n s c h a f t Z . , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Zondler, Wenger & Vieli Rechtsanwälte, Dufourstrasse 56, Postfach 1285, 8034 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichts I m b o d e n vom 16. September 2008, mitgeteilt am 29. Oktober 2008, in Sachen des Y., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur, betreffend Ungültigerklärung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung hat sich ergeben:
Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A.1.Mit öffentlich beurkundeter Erklärung vom 10. April 1991 begründete W. an der in seinem Eigentum stehenden Parzelle Nr. 1411, Plan 4, des Grundbuches der Gemeinde X., Stockwerkeigentum, indem er die Einheiten Nr. 1 mit einer Wertquote von 723/1000 (Stockwerkeigentums-Hauptbuchblatt 52528) und Nr. 2 mit einer Wertquote von 277/1000 (Stockwerkeigentums-Hauptbuchblatt 52529) zu Sonderrecht ausschied. In der Urkunde wurde unter anderem festgehalten, dass der Eigentümer der Stockwerkeinheit Nr. 1 seinen Anteil jederzeit in zwei Stockwerkeinheiten aufteilen dürfe, und dies ohne Zustimmung des Eigentümers der Stockwerkeinheit Nr. 2. Am gleichen Tag unterzeichnete W. einen entsprechenden, die Stockwerkeigentumsbegründung kenntlich machenden Aufteilungsplan. Ebenfalls am 10. April 1991 erfolgte die Verabschiedung und Grundbuchanmeldung des Verwaltungsreglements. Darin wurde unter anderem vorgesehen, solange einzig zwei Stockwerkeinheiten bestünden, bedürften alle Beschlüsse der Zustimmung beider Stockwerkeigentümer. Komme es dennoch zu einer Pattsituation, stehe dem Eigentümer der Einheit mit der grösseren Wertquote der Stichentscheid zu. Sollten später einmal drei Stockwerkeinheiten geschaffen werden, müssten stets mindestens zwei Stockwerkeigentümer ihr Einverständnis zu den zu treffenden Entscheidungen geben. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 10. April 1991 veräusserte W. die Stockwerkeinheit Nr. 2 zum Preis von Fr. 550'000.00 an Y.. Der Erwerber bestätigte in der Urkunde, den Begründungsakt, den Aufteilungsplan und das Verwaltungsreglement zu kennen. 2.Im Jahre 2007 plante V., die Tochter von W., auf der in ihrem Eigentum stehenden, an die Parzelle Nr. 1411 angrenzenden Liegenschaft Nr. 1429 ein Mehrfamilienhaus samt Tiefgarage zu errichten. Am 21. Februar 2007 unterzeichneten W. und Y. im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle Nr. 1411 (Z.) eine Erklärung, wonach sie die Bauunterlagen eingesehen hätten und wonach gegen das Projekt keine Einwendungen beständen. Ausserdem sicherten sie V. zu, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z. der Eigentümerin der begünstigten Parzelle Nr. 1429 und zulasten der eigenen Parzelle Nr. 1411 sämtliche Rechte einräumen werde, welche für die Verwirklichung des Bauvorhabens erforderlich seien. Diese Urkunde war Bestandteil der Baueingabe vom gleichen Tag.
Seite 3 — 19 Seine Einwilligung zu dieser Regelung, die unter anderem eine Ausnützungsübertragung zugunsten der Parzelle Nr. 1429 bezweckte, hatte Y. offenbar in der Erwartung erteilt, dass W. im Gegenzug zu einer baulichen Verbesserung der bestehenden Garagenzufahrt auf der Parzelle Nr. 1411 Hand bieten werde. Als dem nicht so war, widerrief Y. mit Schreiben vom 08. Juli 2007 die am 21. Februar 2007 erteilte Zustimmung. Ausserdem erhob er gegen das Bauprojekt Einsprache. Sie wurde indessen von der Gemeinde X. abgewiesen (Entscheid vom 21. August 2007, mitgeteilt am 05. September 2007). Ohne Erfolg blieb auch der anschliessende Weiterzug ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Urteil vom 17. Januar 2008, mitgeteilt am 22. Februar 2008). 3.Mit eingeschriebenem Brief vom 05. April 2007 lud W. Y. zu einer Stockwerkeigentümerversammlung ein, welche am 03. Mai 2007 16.00 Uhr in den Räumlichkeiten der Wenger & Vieli Rechtsanwälte an der Dufourstrasse 56 in 8008 Zürich stattfinden sollte. Laut der beigelegten Traktandenliste ging es unter anderem um die Wahl eines Verwalters für die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z.; aber auch um die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zur jeweiligen Eigentümerin der Nachbarparzelle Nr. 1429. Auf Wunsch von Y. wurde die Versammlung auf den 04. Mai 2007 13.30 Uhr verschoben. Als er am 23. April 2007 mitteilte, dass er auch diesen Termin nicht einhalten könne, wurde sie in seiner Abwesenheit zum vorgesehenen Zeitpunkt dennoch durchgeführt. Laut dem Protokoll, das von einem Mitarbeiter der Wenger & Vieli Rechtsanwälte verfasst wurde (U.), stellte W. als Vorsitzender fest, dass die Versammlung nicht beschlussfähig sei, da nur einer der beiden Stockwerkeigentümer anwesend sei. Eine zweite Versammlung fand auch nach Ablauf der zehntägigen Sperrfrist vorerst nicht statt. 4.In einem öffentlich beurkundeten Nachtrag vom 13. Juni 2007 zur Erklärung vom 10. April 1991 teilte W. seine Stockwerkeinheit in zwei Einheiten auf. Fortan verfügte die bisherige Einheit Nr. 1 (Stockwerkeigentums-Hauptbuchblatt 52528) noch über eine Wertquote von 579/1000, während auf die neue Einheit Nr. 3 (Stockwerkeigentums-Hauptblatt 54250) eine Wertquote von 144/1000 entfiel. – Mit öffentlicher Urkunde vom 25. Juni 2007 übertrug W. die Stockwerkeinheit Nr. 3 als Erbvorempfang auf seine Tochter V.. 5.Nach dem Scheitern der Versammlung vom 04. Mai 2007 berief W. am 14. Juni 2007 auf den 09. Juli 2007 09.00 Uhr eine zweite Stockwerkeigentümerversammlung ein, die wiederum in den Räumlichkeiten der Wenger & Vieli Rechtsanwälte
Seite 4 — 19 durchgeführt wurde und an der über die gleichen Geschäfte zu befinden war, welche bereits für die erste Versammlung traktandiert worden waren. Laut dem Protokoll, das erneut von U. verfasst wurde, waren zwei Stockwerkeigentümer anwesend, W. mit einer Wertquote von 579/1000 (Stockwerkeinheit Nr. 1) sowie V. mit einer Wertquote von 144/1000 (Stockwerkeinheit Nr. 3), während der dritte, Y. mit einer Wertquote von 277/1000 (Stockwerkeinheit Nr. 2) der Versammlung fernblieb. Er hatte dies am 02. Juli 2007 angekündigt, mit der Begründung, dass ihm der Tagungsort nicht genehm sei. Behandelt wurden an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 09. Juli 2007 die folgenden Punkte: – Ernennung eines Verwalters – Ausnützungsübertragung samt Grenzbereinigung (Parzelle Nr. 1429) – Verbreiterung der Garagenzufahrt (Parzelle Nr. 1411) – Balkonsanierung (Stockwerkeinheit Nr. 2) – Erneuerung der Heizung – Situation Waschküche – Vertretungsbefugnis – Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten – Alimentierung des Erneuerungsfonds. Hierauf wird soweit erforderlich in den Erwägungen zurückzukommen sein. B.Am 21. Juli 2007 machte Y. beim Kreispräsidenten Trins als Vermittler eine gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z. gerichtete Anfechtungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 16. November 2007 hatten die Parteien anlässlich der Sühneverhandlung vom 25. Oktober 2007 die folgenden Anträge gestellt: Klägerisches Rechtsbegehren
Seite 5 — 19 Beklagtisches Rechtsbegehren 1.Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.“ C.Mit Prozesseingabe vom 10. Dezember 2007 unterbreitete Y. die Streitsache dem Bezirksgericht Imboden, wobei er an seinen Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. In ihrer Prozessantwort vom 05. Februar 2008 bestätigte auch die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z. ihre an der Sühneverhandlung gestellten Anträge. Sie präzisierte freilich, dass bei der Berechnung der Umtriebsentschädigung der Zuschlag von 7,6 % für die Abgeltung der Mehrwertsteuer mitberücksichtigt werden müsse. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 02. April 2008, Duplik vom 16. Mai 2008) blieb es bei diesen Rechtsbegehren. D.Mit Urteil vom 16. September 2008, mitgeteilt am 29. Oktober 2008, erkannte das Bezirksgericht Imboden: 1.Die Klage wird gutgeheissen. 2.Die Kosten des Bezirksgerichts Imboden, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2600.00, einem Streitwertzuschlag von Fr. 2500.00, einer Schreibgebühr von Fr. 744.70, Barauslagen von Fr. 155.30, total somit Fr. 6000.00, gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von W. und V., welche den Kläger überdies ausseramtlich mit Fr. 12'995.05 (inkl. 7.6 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen haben. 3.Mitteilung an: ... Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil zunächst fest, dass der Eigentümer der Stockwerkeinheit Nr. 1 (W.) gestützt auf die entsprechende Klausel in der Begründungserklärung vom 10. April 1991 zwar grundsätzlich berechtigt gewesen sei, seine Stockwerkeinheit ohne die Zustimmung des Eigentümers der Stockwerkeinheit Nr. 2 (Y.) und auch ohne Genehmigung der Stockwerkeigentümerversammlung in zwei Stockwerkeigentumsanteile aufzuteilen (E. 2b). In der Folge gelangte das Bezirksgericht Imboden dann aber zum Schluss, dass es der neuen Stockwerkeinheit Nr. 3, welche W. seiner Tochter V. abgetreten hat, am von Gesetzes wegen erforderlichen eigenen Zugang fehle; sie sei nur über gemeinschaftlichen Boden erreichbar, der im alleinigen Nutzungsrecht des Eigentümers der Stockwerkeinheit Nr.
Seite 6 — 19 1 stehe und nicht ohne die Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung mit einem Sondernutzungsrecht zugunsten der neuen Stockwerkeinheit Nr. 3 belastet werden könne. Verfüge V. aber nicht über eine Stockwerkeinheit im Rechtssinne, habe sie auch kein Stimmrecht an den Stockwerkeigentümersammlungen, so dass die Beschlüsse vom 09. Juli 2007 an einem schweren Mangel leiden würden und folglich in Gutheissung der Klage aufzuheben seien (E. 2c). E.Hiergegen legte die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z. am 18. November 2008 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung ein mit dem Begehren: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag von 7,6 %) für beide Instanzen zulasten des Berufungsbeklagten. F.Nachdem das Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 27. November 2008 das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet hatte, reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z. am 13. Januar 2009 die Berufungsbegründung ein, wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung festhielt. In seiner Berufungsantwort vom 06. Februar 2009 stellte Y. demgegenüber den Antrag, es sei die Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 23. März 2009, Duplik vom 24. April 2009) blieb es bei diesen Rechtsbegehren. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der beiden Parteivertreter wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Beide Parteien leisteten überdies den von ihnen geforderten Gerichtskostenvorschuss von je Fr. 6000.00. II. Erwägungen
Seite 7 — 19 1.Klagen auf Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung sind gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b GestG bei einem Gericht am Ort anhängig zu machen, an welchem das betreffende Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist. Im vorliegenden Fall ist dies X., eine zum Bezirk Imboden gehörende Gemeinde. Damit durfte die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit bejahen. Der Streit um die Gültigkeit von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung ist vermögensrechtlicher Natur (RENÉ BÖSCH, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007, Art. 712m ZGB N. 10; Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 5C.27/2003 E. 1). Sollten die am 09. Juli 2007 gefassten und nunmehr angefochtenen Beschlüsse Bestand haben, würde der Weg frei, um im vorgesehenen Grenzbereinigungsverfahren unter anderem zu erwirken, dass 66.20 m 2 Bauland von der Nachbarparzelle Nr. 1429 abgetrennt und mit der Parzelle Nr. 1411 vereinigt werden. Angesichts der in einem Kurort wie X. für Bauland zu entrichtenden Quadratmeterpreise beträgt der Streitwert offenkundig mehr als Fr. 8000. Damit war nicht nur die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Imboden gegeben, sondern es erweist sich die Angelegenheit überdies als berufungsfähig (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Da das Rechtsmittel frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 219 Abs. 1 ZPO), kann darauf eingetreten werden. Im Hinblick auf einen allfälligen Weiterzug des vorliegenden Urteils an das schweizerische Bundesgericht und die Verpflichtung, das Dispositiv mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, ist schliesslich noch festzuhalten (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), dass der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 30'000 nach dem Gesagten ebenfalls erreicht sein dürfte (bereits ab einem Quadratmeterpreis von Fr. 500). 2.Aktivlegitimiert zur Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung ist jeder einzelne Stockwerkeigentümer, passivlegitimiert hingegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft (BÖSCH, a. a. O., Art. 712m ZGB N. 10; FRANK/ STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, §§ 27/28 N. 10). Klagen auf Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung sind also grundsätzlich gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft anzuheben (BÖSCH, a. a. O., Art. 712l ZGB N. 16).
Seite 8 — 19 Nur in aussergewöhnlichen Fällen (bei zwei Stockwerkeigentümern mit einer Wertquote von je 500/1000) kann gegen einen einzelnen Stockwerkeigentümer geklagt werden (BÖSCH, ebenda; Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 5C.27/2003 E. 2.2). Die Aktivlegitimation des Klägers Y. ist offenkundig gegeben; nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich. Hingegen geht aus dem angefochtenen Urteil nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, ob die Vorinstanz die Stockwerkeigentümergemeinschaft als solche oder die beiden Stockwerkeigentümer W. und V. als Beklagte betrachtet hat. Während der Kostenspruch eindeutig auf letzteres schliessen lässt, wurde im Rubrum die in der Prozesseingabe enthaltene Parteibezeichnung übernommen, lautend auf die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z. bestehend aus W. und V.. Diese Bezeichnung ist offensichtlich falsch, da der Stockwerkeigentümergemeinschaft ja auch der Kläger angehört. Entsprechend hätte der Bezirksgerichtspräsident dem Kläger wohl im Sinne von Art. 85 Ziff. 1 ZPO Frist zur Verbesserung der unklaren Parteibezeichnung ansetzen müssen. Ungeachtet der falschen Bezeichnung ist der Rechtsvertreter der Beklagten in der Folge jedoch stets von einer gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft gerichteten Klage ausgegangen, dies offenkundig in Übereinstimmung mit der oben dargelegten Rechtslage, wonach bei Klagen auf Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung die Passivlegitimation grundsätzlich der Stockwerkeigentümergemeinschaft zusteht. Unter diesen Umständen hätte aber auch die Vorinstanz davon ausgehen müssen, dass sich die Klage gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft richte, zumal sich in den Rechtsschriften des Klägers keinerlei Ausführungen dazu finden, dass vorliegend ein Ausnahmefall im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen würde. Der offensichtlich unrichtige Zusatz in der Parteibezeichnung hätte daher von Amtes wegen korrigiert werden müssen (PKG 2006 Nr. 32 E. 1b, PGK 2003 Nr. 6 E. 1, je mit weiteren Hinweisen), was nunmehr im Berufungsverfahren nachzuholen ist. 3.Ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z. als beklagte Partei zu betrachten, stellt sich (von Amtes wegen) die Frage, ob der Rechtsvertreter der Beklagten mit der von W. und V. im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft unterzeichneten Vollmacht über eine genügende Prozessführungsermächtigung verfügt. Dies ist zu bejahen. Die Beschlussfassung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Prozessführung kann nicht nur anlässlich einer Versammlung – mit qualifiziertem Mehr
Seite 9 — 19 (nach Köpfen und Wertquoten), da es sich um eine wichtigere Verwaltungshandlung im Sinne von Art. 647b ZGB handelt (AMÉDÉO WERMELINGER, Das Stockwerkeigentum, Zürich 2004, Art. 712t ZGB N. 74 in Verbindung mit Art. 712a ZGB N. 113) –, sondern gestützt auf Art. 712m Abs. 2 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 ZGB auch auf dem Zirkularweg erfolgen, wobei dann allerdings die Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer erforderlich ist (PKG 1995 Nr. 18). Soweit der von der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu führende Prozess von einem anderen Stockwerkeigentümer angehoben wurde, muss jedoch die Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer ausreichen, zumal der prozessführende Stockwerkeigentümer bei der Beschlussfassung über die Prozessführung der Gemeinschaft zufolge der offensichtlich bestehenden Interessenkollision ohnehin ausgeschlossen ist (vgl. dazu WERMELINGER, Art. 712m ZGB N. 141 ff., sowie zur Anwendbarkeit von Art. 68 ZGB auf das Stockwerkeigentum BGE 134 III 481 Erw. 3.4). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn des gesetzlichen Erfordernisses eines Prozessführungsbeschlusses der Gemeinschaft, der ja darin besteht, dass die Gemeinschaft bzw. deren Mitglieder darüber sollen entscheiden können, ob sie sich auf den von einem anderen Mitglied eingeleiteten Prozess einlassen oder die Ansprüche des Klagenden ganz oder teilweise anerkennen wollen (vgl. PKG 1984 Nr. 26 Erw. 2 am Schluss). 4.Mit öffentlich beurkundetem, ins Grundbuch der Gemeinde X. eingetragenem Vertrag vom 25. Juni 2007 erwarb V. von W. 144/1000 Miteigentum an der Parzelle Nr. 1411 samt Sonderrecht an der 1½-Zimmer-Studio-Wohnung im Erd- und Dachgeschoss sowie an der Garage Nr. 2 und einem Kellerraum im Untergeschoss (die Stockwerkeinheit Nr. 3, Stockwerkeigentums-Hauptbuchblatt Nr. 54'250). Dadurch wurde sie Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z., und sie war demnach anlässlich der Versammlung vom 09. Juli 2007 berechtigt, das sich aus ihrer Stellung als Stockwerkeigentümerin ergebende Stimmrecht auszuüben (WERMELINGER, a. a. O., Art. 712c ZGB N. 114). Insoweit besteht also kein Grund, die Gültigkeit der dort gefassten Beschlüsse anzuzweifeln, erbringen doch öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen grundsätzlich den vollen Beweis, es sei denn, es könne die Unrichtigkeit ihres Inhalts erstellt werden (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Dieser Gegenbeweis ist unbeschränkt zugelassen. Er braucht nicht zwingend im Rahmen einer Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB geführt werden; dies kann auch vorfrageweise in einem anderen Prozess geschehen, in welchem er
Seite 10 — 19 erheblich wird (MAX KUMMER, Berner Kommentar zum ZGB, Band I.1., Bern 1966, Art. 9 ZGB N. 67; AUGUST EGGER, Zürcher Kommentar zum ZGB, Band I, 2. Aufl., Zürich 1930, Art. 9 ZGB N. 14). Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (W. SCHMID, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, Art. 9 ZGB N. 29). – Der Kläger ist nun der Meinung, V. habe anlässlich der Versammlung der Stockwerkeigentümer vom 09. Juli 2007 über gar kein Stimmrecht verfügt, so dass die dort gefällten Beschlüsse aufgehoben werden müssten; dies deshalb, weil er der Abtrennung der Stockwerkeinheit Nr. 3 hätte zustimmen müssen und weil es hierfür überdies eines Genehmigungsbeschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung bedurft hätte. Es sei also keine dritte Stockwerkeinheit geschaffen worden, welche von V. gültig hätte erworben werden können. Das Bezirksgericht Imboden ist dem zu Recht nicht gefolgt. Die Spaltung der Stockwerkeinheit Nr. 1 in zwei Einheiten zwecks anschliessender Veräusserung der so zusätzlich geschaffenen Einheit Nr. 3 an V. führte zu einer Änderung des Aufteilungsplanes, des Beschriebs der räumlichen Aufteilung und der Wertquoten. Hierfür bedarf es gemäss Art. 712e Abs. 2 ZGB einer übereinstimmenden Willenserklärung aller unmittelbar Beteiligten; ein Erfordernis, das weder im Begründungsakt noch im Reglement wegbedungen werden darf (MEIER-HAYOZ/REY, Berner Kommentar zum ZGB, Band IV.1.5., Art. 712e ZGB N. 45; WERMELINGER, a. a. O., Art. 712e ZGB N. 75; BÖSCH, a. a. O., Art. 712e ZGB N. 5; W.-PETER FRIEDRICH, Das Stockwerkeigentum, Reglement für die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer, Bern 1965, § 3 N. 13). – Der durch W. als einzigem direkt Betroffenen veranlasste Nachtrag zu seiner ursprünglichen Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum entspricht zusammen mit dem geänderten Aufteilungsplan sowohl inhaltlich wie der Form nach (öffentliche Beurkundung; MEIER-HAYOZ/REY, a. a. O., Art. 712e ZGB N. 47; BÖSCH, a. a. O., Art. 712e ZGB N. 5) der eben genannten Voraussetzung. Ein Einbezug des Klägers war bei dieser Sachlage nicht erforderlich, da ihn die Auswirkungen der Aufteilung der Stockwerkeinheit Nr. 1 (Quotenkorrektur etc.) nicht unmittelbar in seiner Rechtstellung berührten. Die Vereinbarung über die Änderung der Wertquoten bzw. hier der dem entsprechende Nachtrag zur Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum muss gemäss Art. 712e Abs. 2 ZGB überdies grundsätzlich durch die Stockwerkeigentümerversammlung genehmigt werden. Nach der Mehrheit der Lehre (FRIEDRICH, a. a. O., § 3 N. 13; BÖSCH, a. a. O., Art. 712e ZGB N. 5; MEIER-HAYOZ/REY, a. a. O., Art. 712e ZGB N. 50), der sich
Seite 11 — 19 das Kantonsgericht anschliesst, ist ein solcher Beschluss allerdings nicht zwingend; das Genehmigungserfordernis kann vielmehr im Begründungsakt oder im einstimmig angenommenen Reglement wegbedungen werden. Geht man hiervon aus, kann die in der Begründungserklärung enthaltene Wegbedingung der Zustimmung des Eigentümers der Stockwerkeinheit Nr. 2 bei der vorliegenden Konstellation mit vorerst lediglich zwei Einheiten keine andere Bedeutung haben, als dass damit auch die Genehmigung der Stockwerkeigentümerversammlung wegbedungen werden sollte. Jede andere Auslegung würde die fragliche Bestimmung ihres Sinnes berauben. Ist aber sowohl die Zustimmung des Eigentümers der Stockwerkeinheit Nr. 2 als auch die Genehmigung der Stockwerkeigentümerversammlung im Begründungsakt rechtsgültig wegbedungen worden, ist diese Änderung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung – genau gleich wie wenn sie im Reglement enthalten wäre – auch für jeden späteren Erwerber der Stockwerkeinheit Nr. 2 verbindlich (MEIER-HAYOZ/REY, a. a. O., Art. 712g ZGB N. 77; WERMELINGER, a. a. O., Art. 712g ZGB N. 106 ff.). Aufgrund der realobligatorischen Wirkung bedarf es hierfür weder einer (vorgängigen) Kenntnisnahme (welche vom Kläger im Kaufvertrag allerdings explizit bestätigt wurde) noch der ausdrücklichen Zustimmung des Erwerbers zur im Begründungsakt festgelegten Zuständigkeitsordnung. Dementsprechend fehl geht die Argumentation des Rechtsvertreters des Klägers, wonach der entsprechende Passus im Begründungsakt nicht genüge, sondern es gemäss angeblicher Praxis des Grundbuchinspektorats Graubünden in derartigen Fällen einer Einverständniserklärung bzw. Vollmachtserteilung der übrigen Stockwerkeigentümer an den aufteilungswilligen Stockwerkeigentümer bedürfe (Berufungsantwort S. 8 f.). Würde man entgegen dem Gesagten der Minderheitsmeinung folgen, wonach ein Genehmigungsbeschluss unabdingbar sein soll und sogar einstimmig gefasst werden müsse (WERMELINGER, a. a. O., Art. 712c ZGB N. 133, Art. 712e ZGB N. 85 ff., N. 104 und N. 106; Art. 712g ZGB N. 59), läge für die Stockwerkeinheit Nr. 3 zwar kein gültiger Begründungsakt vor, so dass aufgrund des Kausalitätsprinzips auch dessen Eintragung im Grundbuch zu Unrecht erfolgt wäre. Diese Unrichtigkeit des Grundbucheintrags könnte indessen der an der Aufteilung nicht beteiligten Erwerberin der neuen Stockwerkeinheit Nr. 3 nicht entgegengehalten werden (Art. 975 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 973 ZGB). Der in den genannten Bestimmungen vorausgesetzte gute Glaube der Erwerberin ist gemäss Art. 3 ZGB zu vermuten und wurde vom Kläger
Seite 12 — 19 in seinen Rechtsschriften nie bestritten. In ihnen findet sich wohl der unterschwellige Vorwurf, dass es W. und V. gar nicht um die Begründung einer neuen Stockwerkeinheit gegangen bzw. diese nur simuliert worden sei, um den Kläger in Zukunft bei Stockwerkeigentümerversammlungen überstimmen zu können. Dass V. die allfällige Ungültigkeit des Begründungsaktes gekannt habe oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte kennen müssen, hat Y. indessen selber nie behauptet. 5.Der Kläger ist weiter der Meinung, dass die Versammlungsbeschlüsse vom 09. Juli 2007 auch deshalb wegen fehlenden Stimmrechts von V. aufgehoben werden müssten, weil die vom Gesetz (Art. 712b Abs. 1 ZGB) verlangten baulichen Voraussetzungen für die Ausscheidung einer Stockwerkeinheit zu Sonderrecht – sie muss mindestens einen abgeschlossen Raum enthalten, eine wirtschaftliche Einheit bilden und über einen eigenen Zugang verfügen – nicht durchwegs erfüllt seien. – Nach dem Beschrieb und dem Aufteilungsplan ist Gegenstand der Stockwerkeinheit Nr. 3 eine sich über zwei Stockwerke erstreckende 1½-Zimmer-Wohnung samt zwei Nebenräumen (einem Keller und einem Abstellplatz in einer Doppelgarage). Ausserdem verfügt die Wohnung laut Plan über eine Dusche samt WC sowie gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen von Rechtsanwalt Zondler zum Ergebnis des Augenscheins auch über eine Kochnische (Ziff. 24 der Replik). Damit weist die Wohnung einen genügenden Standard auf, um als wirtschaftliche Einheit zu gelten (BÖSCH, a. a. O., Art. 712b ZGB N. 7; WERMELINGER, a. a. O., Art. 712b ZGB N. 42). – In Zusammenhang mit dem Aufteilungsplan kann den Ausführungen der Parteivertreter überdies entnommen werden (Ziff. 21 der Replik, Ziff. 15 Abs. 2 der Duplik), dass die Wohnung der Stockwerkeinheit Nr. 3 von jener der Stockwerkeinheit Nr. 1 durch feste Wände und eine abschliessbare Verbindungstür abgetrennt ist. Letztere war anlässlich des Augenscheins, obwohl solches an sich nicht erforderlich ist, auch tatsächlich abgeschlossen und erst noch mit Möbeln versperrt. Die baulichen Voraussetzungen für eine gültige Aussonderung der 1½-Zimmer-Wohnung als Stockwerkeinheit sind also auch insoweit gegeben (BÖSCH, a. a. O., Art. 712b ZGB N. 6; WERMELINGER, a. a. O., Art. 712b ZGB N. 35 ff.). – Darüber hinaus braucht jede Stockwerkeinheit einen eigenen Zugang, der über gemeinschaftliche Teile (wie etwa einen Garten) führen muss (BÖSCH, a. a. O., Art. 712b ZGB N. 12; WERMELINGER, a. a. O., Art. 712b ZGB N. 44). Ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, hängt einerseits von der Beurteilung der baulichen Situation ab und anderseits von der Zulässigkeit der Abtretung des der Stockwerkeinheit Nr. 1 zustehenden
Seite 13 — 19 ausschliesslichen Benutzungsrecht am die Stockwerkeinheit Nr. 3 umgebenden Gartenanteil. Letzteres wurde von der Vorinstanz verneint, während sie die tatsächliche Zugangsmöglichkeit als genügend erachtete. Was die Übertragbarkeit des ausschliesslichen Benutzungsrechts am Garten anbelangt, scheint die Vorinstanz übersehen zu haben, dass der von ihr angeführte BGE 127 III 509 nur den Fall der Neubegründung eines besonderen Nutzungsrechts behandelt. Vorliegend geht es dagegen um die (teilweise) Übertragung des bestehenden besonderen Nutzungsrechts am Garten auf die neu begründete Stockwerkeinheit Nr. 3. In einem Fall von Übertragung eines Sondernutzungsrechts an einem Parkplatz auf eine andere Stockwerkeinheit hat das Bundesgericht in einem Präjudiz (BGE 122 III 145 = Pra 85 [1996] Nr. 238 S. 931 ff.) erkannt, dass ein derartiger Vorgang den Bestimmungen von Art. 164 ff. OR unterstehe und vom Berechtigten folglich ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung vorgenommen werden dürfe, sofern im Begründungsakt oder Reglement keine anderslautende Regelung enthalten sei. Auch dieser Fall ist jedoch mit dem vorliegenden nicht vollständig vergleichbar, da das ausschliessliche Benutzungsrecht hier eben nicht auf eine bestehende Stockwerkeinheit übertragen wurde, sondern auf die neue Stockwerkeinheit Nr. 3, welche erst mit der Übertragung des ausschliesslichen Nutzungsrechts am sie umgebenden Gartenanteil die Voraussetzung des eigenen Zugangs (im Sinne eines nicht über Sonderrechtsbereiche anderer Stockwerkeigentümer führenden Zugangs) erfüllt. Ist aber ohne die Übertragung des ausschliesslichen Benutzungsrechts am Gartenanteil die Begründung einer dritten, den rechtlichen Voraussetzungen genügenden Stockwerkeinheit gar nicht möglich, bildet diese offensichtlich noch Bestandteil des Aufteilungsaktes und muss auch denselben Zustimmungserfordernissen unterliegen. Entsprechend drängt sich der Schluss auf, dass das im Begründungsakt vorbehaltene Recht zur Aufteilung der Stockwerkeinheit Nr. 1 eben auch das Recht zur teilweisen Übertragung des der Stockwerkeinheit Nr. 1 zustehenden ausschliesslichen Benutzungsrechts am Garten beinhaltete, da ansonsten der Aufteilungsvorbehalt wiederum seines Sinnes entleert würde (vgl. dazu auch die Berufungsbegründung S. 9). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die teilweise Übertragung des Nutzungsrechts am Garten eine Änderung des Verwaltungsreglements darstellt, welche an sich einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung voraussetzt. Zum einen ergibt sich aus dem bereits zitierten BGE 122 III 145, dass auch die Zuweisung der besonderen Nutzungsrechte in einem Reglement (bzw. einer dem Reglement beigelegten Tabelle)
Seite 14 — 19 nicht dazu führt, dass für deren Abtretung an eine andere Stockwerkeinheit noch ein Versammlungsbeschluss erforderlich wäre. Zum andern ist vorliegend die gesetzliche Zuständigkeitsordnung im Verwaltungsreglement selber dahingehend abgeändert worden, dass die Aufhebung oder Abänderung des Art. 6 (der vorwiegend das ausschliessliche Nutzungsrecht des Eigentümers der Stockwerkeinheit Nr. 1 regelt) der schriftlichen Zustimmung des berechtigten Eigentümers bedarf. Diese Bestimmung kann bei der gegebenen Konstellation wohl nur so verstanden werden, dass die Zustimmung des berechtigten Eigentümers anstelle eines Versammlungsbeschlusses (mit den Quoren gemäss Art. 712g Abs. 3 ZGB) tritt, zumal bei den gegebenen Mehrheitsverhältnissen ein zusätzlicher Versammlungsbeschluss völlig sinnlos wäre. Ist entgegen der Vorinstanz die Übertragung des ausschliesslichen Nutzungsrechts am Gartenteil als zulässig zu erachten, bleibt zu prüfen, ob die Stockwerkeinheit Nr. 3 damit auch in tatsächlicher Hinsicht über einen eigenen Zugang verfügt. Dies wird vom Kläger nicht bloss in Bezug auf die konkrete bauliche Situation beim auf der Rückseite des Gebäudes gelegenen Eingang zur Stockwerkeinheit Nr. 3 (mehr als 50 cm über dem Boden befindliche Glastüre mit Fensterläden), sondern auch hinsichtlich der Wegverhältnisse (entlang der Ostseite nach wie vor nötige Beanspruchung von Boden, der im ausschliesslichen Nutzungsrecht der Stockwerkeinheit Nr. 1 steht) bestritten (Berufungsantwort S. 11 und Duplik S. 8 ff.). Zutreffend ist, dass vom gemeinschaftlichen Vorplatz der Z. nicht zum Eingang der Stockwerkeinheit Nr. 3 gelangt werden kann, ohne den im Nutzungsrecht der Stockwerkeinheit Nr. 1 verbliebenen Boden in Anspruch zu nehmen (vgl. Editionen). Ebenso scheint der Zugang zur Wohnung von der entlang der Parzelle Nr. 1411 führenden öffentlichen Strasse zurzeit durch eine Mauer mit darauf errichtetem Holzzaun verunmöglicht zu werden (act. II./51). Insofern dürfte der Zugang tatsächlich nur von der Parzelle Nr. 1429 her möglich sein, was aber wohl genügen muss, solange die neue Eigentümerin der Stockwerkeinheit Nr. 3 auch an jener Parzelle berechtigt ist. Was sodann den eigentlichen Wohnungszugang betrifft, scheint er zwar im aktuellen Zustand reichlich behelfsmässig zu sein, muss doch der Höhenunterschied über einen grösseren Stein überwunden werden (act. II./45.6). Entscheidend ist indessen, dass der Zugang durch die in den ursprünglichen Aufteilungsplänen vorgesehene dreistufige Treppe (vgl. Editionen) ohne grossen Aufwand verbessert werden kann und der für eine derartige bauliche Massnahme erforderliche Mehrheitsbeschluss (Art. 712g ZGB in Verbindung mit Art. 647c ff. ZGB) durch den Kläger nicht verhindert werden könnte. Ist aber der von Gesetzes wegen erforderliche eigene Zugang ohne weiteres erstellbar, kann keine
Seite 15 — 19 Rede davon sein, dass eine nicht eintragungsfähige Stockwerkeinheit ins Grundbuch eingetragen wurde. Was schliesslich die erst im Berufungsverfahren aufgeworfenen baupolizeilichen Fragen (Berufungsantwort S. 14 f. und Duplik S. 9 f.) anbelangt, handelt es sich dabei um neue und damit nicht mehr zulässige Einwendungen, welche zudem insofern irrelevant sind, als die zivilrechtliche Zulässigkeit der Aufteilung einer Stockwerkeinheit nicht von der (vorgängigen) öffentlichrechtlichen Beurteilung abhängt (PKG 1994 Nr. 5 Erw. 3). 6.Nach der Darstellung des Klägers soll die am 13. Juni 2007 erfolgte Aufteilung der Stockwerkeinheit Nr. 1 nur erfolgt sein, um das Stimmenverhältnis durch den Beitritt einer neuen Stockwerkeigentümerin zu seinen Ungunsten zu verändern. Es sei missbräuchlich, sich auf die anlässlich der Versammlung vom 09. Juli 2007 unter Mitwirkung von V. gefassten Beschlüsse zu berufen. Sie müssten deshalb aufgehoben werden. Als Y. am 10. April 1991 die Stockwerkeinheit Nr. 2 übernahm, kannte er die in der Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum enthaltene Bestimmung, wonach der Eigentümer der Stockwerkeinheit Nr. 1 sie jederzeit in zwei Einheiten aufteilen dürfe. Damit aber war für alle Beteiligten klar, dass mit dem Beitritt einer dritten Stockwerkeigentümerin oder eines dritten Stockwerkeigentümers nicht mehr nur Mehrheiten nach Wertquoten, sondern auch nach Köpfen gebildet werden können. Dann aber ist nicht ersichtlich, was daran missbräuchlich sein soll, dass W. diese Möglichkeit eines Tages wahrnahm. Das blosse Zuwarten mit der Rechtsausübung stellt jedenfalls noch keinen Rechtsmissbrauch dar (BGE 127 III 506 E. 4.a S. 513). Zu ergänzen bleibt, dass sich die Mehrheitsverhältnisse in der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z. mit der Aufteilung der Stockwerkeinheit Nr. 1 gar nicht grundlegend geändert haben. Schon bisher befand sich der Kläger (mit einer Wertquote von 277/1000) in einer Minderheitsposition, welche es dem Eigentümer der Stockwerkeinheit Nr. 1 ermöglichte, ihn in sämtlichen Angelegenheiten, welche nicht eines einstimmigen Versammlungsbeschlusses bedurften, zu überstimmen. Gemäss Art. 6 des Verwaltungsreglements stand dem Eigentümer der Stockwerkeinheit Nr. 1 im Falle der Uneinigkeit der Stockwerkeigentümer nämlich der Stichentscheid zu. Weggefallen ist mit der Begründung einer dritten Stockwerkeinheit einzig die Möglichkeit des Klägers, durch seine Nichtteilnahme die Beschlussfähigkeit der Stockwerkeigentümerversammlung zu verhindern (Art. 712p Abs. 3 ZGB). Da aber die
Seite 16 — 19 sich aus dem gesetzlichen Anwesenheitsquorum ergebende Möglichkeit zur Verhinderung einer Beschlussfassung ihrerseits nicht rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen werden darf (RBOG 2008 Nr. 6 E. 6), kann der Wegfall dieses "Boykottrechts" als Folge einer bereits im Begründungsakt vorbehaltenen Schaffung einer dritten Stockwerkeinheit wohl von vornherein nicht rechtsmissbräuchlich sein. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass W. nun ausgerechnet in einem Zeitpunkt von seinem Aufteilungsrecht Gebrauch machte, in dem sich die Problematik des gesetzlichen Anwesenheitsquorums aktualisiert hat. Dass die Verschlechterung der Rechtsstellung des Klägers das einzige Motiv für die Aufteilung der Stockwerkeinheit gewesen wäre, ist im Übrigen ebenfalls nicht erstellt. Zwar findet sich das im Berufungsverfahren vorgebrachte Argument der familieninternen Nachfolgeplanung (Replik S. 3 unten) in den vorinstanzlichen Rechtsschriften der Beklagten nicht. Tatsache ist jedoch, dass die heutige Stockwerkeinheit Nr. 3 schon bei der Projektierung der Z., welche übrigens von V. stammte, als baulich selbständige Wohneinheit geplant und offenbar seit jeher von V. persönlich genutzt wurde (act. III./19, III./21, III./22. sowie III./42). Insofern ist dem Rechtsvertreter der Beklagten darin beizustimmen, dass die Aufteilung der Stockwerkeinheit Nr. 1 nur eine Frage der Zeit war (act. I./3 [Replik] S. 11). 7.Da die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z. bis zum 09. Juli 2007 noch keinen Verwalter bestellt hatte, war W. grundsätzlich befugt, auf diesen Tag eine Stockwerkeigentümerversammlung einzuberufen (BÖSCH, a. a. O., Art. 712n ZGB N. 2; MEIER-HAYOZ/REY, a. a. O., Art. 712n ZGB N. 8; WERMELINGER, a. a. O., Art. 712n ZGB N. 10). Dies blieb zu Recht ebenso unbestritten wie die Tatsache, dass die Einladung einen genügenden Inhalt aufwies, dass darin insbesondere der Versammlungsort hinreichend klar umschrieben wurde. Welchen Anforderungen ein solcher Ort genügen muss, sagen weder das Gesetz noch das Reglement, so dass der Einladende bei dessen Festlegung freie Hand hat, solange er sein Ermessen nicht missbraucht. Da alle Stockwerkeigentümer im Raum Zürich wohnhaft sind, war es durchaus zweckmässig, die Versammlung im Sitzungszimmer einer in dieser Stadt ansässigen Anwaltskanzlei durchzuführen. Der Umstand, dass ihr auch der durch W. und V. beigezogene Rechtsvertreter angehört, lässt diesen Ort für Y. noch nicht als völlig unzumutbar erscheinen – ein Treffen in einem gegnerischen Anwaltsbüro ist nichts Aussergewöhnliches – und erlaubt es nicht, die dort gefällten Beschlüsse als ungültig aufzuheben. Hinzu kommt, dass der Kläger ursprünglich mit der Durchführung
Seite 17 — 19 der Stockwerkeigentümerversammlung in der Kanzlei Wenger & Vieli einverstanden war (act. III./5) und er die allfällige Ablehnung des Versammlungsortes später lediglich in Verbindung mit seiner (nicht erfüllten) Forderung nach sofortiger Durchführung der zweiten Stockwerkeigentümerversammlung ins Spiel brachte (act. II./30). 8.Unbesehen des Prozessausgangs in den übrigen Punkten muss nach Meinung des Klägers der Beschluss über die Wahl von W. zum Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z. bereits deshalb aufgehoben werden, weil er bei der Erledigung dieses Punktes der Traktandenliste mitgestimmt habe. Dem ist nicht zu folgen. Bei der Wahl des Verwalters handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 68 ZGB, sondern um einen internen Verwaltungsakt, so dass ein Stockwerkeigentümer auch an einem Beschluss teilnehmen darf, welcher seine Wahl zum Verwalter betrifft (BGE 134 III 481). Soweit die beantragte Aufhebung der Wahl mit der fehlenden Neutralität von W. begründet wird, ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass das Gesetz die Bestellung eines Stockwerkeigentümers zum Verwalter trotz der offensichtlich bestehenden Möglichkeit von Interessenkonflikten nicht ausschliesst. Allfällige Interessenkollisionen führen lediglich zu einer Ausstandspflicht des als Verwalter amtierenden Stockwerkeigentümers, der damit in solchen Fällen von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen ist (MEIER-HAYOZ, a. a. O., Art. 712q ZGB N. 20; WERMELINGER, a. a. O., Art. 712q ZGB N. 13 ff.). Bei dieser Rechtslage, von welcher der Kläger gemäss seiner Berufungsantwort (S. 6 f.) im Übrigen selber ausgeht, ist selbst bei einem getrübten Verhältnis unter den Stockwerkeigentümern kein Grund gegeben, den einen oder andern Stockwerkeigentümer von vornherein von der Wahl zum Verwalter auszuschliessen und die Gemeinschaft zur Bestellung eines (für seine Tätigkeit zu entschädigenden) Dritten zu zwingen. Dafür bräuchte es vielmehr konkrete Anhaltspunkte, welche eine einseitige und damit pflichtwidrige Amtsausübung befürchten lassen müssten; ein Verhalten also, das einem Abberufungsgrund im Sinne von Art. 712r Abs. 2 ZGB gleichzusetzen wäre. Dass vor der Wahl derartige Anhaltspunkte bestanden hätten, vermochte Y. nicht darzutun; insbesondere kann solches nicht allein daraus abgeleitet werden, dass W. auf die Wünsche des Klägers betreffend Versammlungsort oder Versammlungstermin nicht eingegangen ist. Ebenso wenig wurden andere Gründe geltend gemacht, welche die persönliche oder fachliche Eignung von W. in Frage stellen würden (wie etwa sein doch schon recht fortgeschrittenes Alter von 86 Jahren).
Seite 18 — 19 9.Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden und es ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die beim Kreisamt Trins aufgelaufenen Kosten von Fr. 250.00 sowie jene des Bezirksgerichts Imboden von Fr. 6000.00 gehen damit ausschliesslich zu Lasten von Y.. Als unterliegende Partei ist er überdies gehalten, der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z. für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Das vom Rechtsvertreter der Beklagten hierfür geforderte Honorar beruht auf einem Zeitaufwand von 115 Stunden und einem Stundenansatz von rund Fr. 275.00. Beides erscheint übersetzt. Eine detaillierte Honorarnote, aus welcher die einzelnen Bemühungen ersichtlich wären, wurde nicht eingereicht. Als Anhaltspunkt für die Bemessung des notwendigen Aufwandes ist deshalb die Honorarnote des gegnerischen Anwalts heranzuziehen, mit welcher eine zeitliche Beanspruchung von knapp 47 Stunden geltend gemacht wurde. Berücksichtigt man, dass Rechtsanwalt Zondler im Gegensatz zu Rechtsanwalt Buchli an der Zeugeneinvernahme in Meilen teilgenommen hat und dass bei ihm die Anreise zur Hauptverhandlung etwas länger dauerte, ist von einem zu entgeltenden Zeitaufwand von 50 Stunden auszugehen. Bei einem angesichts der Schwierigkeit der Streitsache noch zu vertretenden Stundenansatz von Fr. 250.00 ergibt dies unter Einbezug der Spesen und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von insgesamt Fr. 14'000.00. 10.Da Y. mit seinem Widerstand gegen das von der Stockwerkeigentümergemeinschaft Z. eingelegte Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochte, gehen die Kosten des Weiterzugsverfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 5000.00 festzulegenden Gerichtsgebühr und einer Schreibgebühr von Fr. 320.00, ebenfalls zu seinen Lasten. Ausserdem wird er verpflichtet, der Gegenpartei für das Verfahren vor Kantonsgericht eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend und unter Einrechnung der Mehrwerststeuer auf Fr. 4000.00 festzusetzen.
Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird gutgeheissen und es wird das angefochtene Urteil aufgehoben. 2.Die Klage wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Kreisamtes Trins von Fr. 250.00 sowie jene des Bezirksgerichts Imboden von Fr. 6000.00 gehen zu Lasten des Klägers, der die Beklagte für das erstinstanzliche Verfahren aussergerichtlich mit Fr. 14'000.00 zu entschädigen hat, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5320.00 (Gerichtsgebühr Fr. 5000.00, Schreibgebühr Fr. 320.00) gehen zu Lasten des Berufungsbeklagten, der die Berufungsklägerin für das Verfahren vor Kantonsgericht aussergerichtlich mit Fr. 4000.00 zu entschädigen hat, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 5.Gegen diese einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: