Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 19. Mai 2009Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 66 Urteil II. Zivilkammer Besetzung: VorsitzHubert RichterInnenBochsler und Michael Dürst RedaktionAktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 23. Januar 2008, mitgeteilt am 23. Juni 2008, in Sachen der Y., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto T. Annen, Bärenloch 1, Postfach 201, 7002 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben: I. Sachverhalt
Seite 2 — 17 A.X. gründete am 4. Juli 2003 die Einzelfirma X. Investments. Diese schloss mit Y. am 13. Dezember 2003 einen ersten Arbeitsvertrag ab. Am 20. Januar 2006 schlossen die X. Investments und Y. einen neuen Arbeitsvertrag. Danach sollte Y. vom 1. bis 31. Dezember 2006 zu 50 % als Kundenberaterin bei der X. Investments tätig sein. Das Salär wurde auf jährlich Fr. 39'000.-- brutto festgelegt. Bei der genannten Summe handelte es sich um einen Vorschuss, den Y. monatlich ausbezahlt erhielt. Das definitive Salär für das Jahr 2006 beinhaltete eine Erfolgsbeteiligung und sollte daher nach dem Jahresabschluss ausgerechnet und beglichen werden. Am 31. Dezember 2006 endete das Arbeitsverhältnis zwischen der X. Investments und Y.. Im Anschluss kam es zwischen den Parteien über Forderungen der Arbeitnehmerin aus dem Arbeitsverhältnis zum Streit. B.Mit Vermittlungsbegehren vom 8. März 2007 instanzierte Y. beim Kreispräsidenten Ilanz eine Forderungsklage gegen X.. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 20. April 2007 erstellte der Vermittler am 24. April 2007 den folgenden Leitschein: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1.Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 59'463.10 nebst 5 % Zins seit 31. Dezember 2006 zu bezahlen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." C.Y. prosequierte den Leitschein mit Prozesseingabe vom 15. Mai 2007 an das Bezirksgericht Surselva. Dabei hielt sie unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. In seiner Prozessantwort vom 26. Mai 2007 beantragte X. die kostenfällige Abweisung der Klage. Mit Schreiben vom 12. September 2007 verzichtete Y. auf das Einreichen einer Replik. Anlässlich einer Referentenaudienz am 30. Oktober 2007 konnte keine Einigung erzielt werden. D.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Surselva fand am 23. Januar 2008 statt. Bei dieser Gelegenheit reduzierte die Klägerin die Forderungssumme auf Fr. 52'979.50, da sie neu den Nettolohn an Stelle des Bruttolohns einklagte und zudem einen Betrag von Fr. 1'563.55, den ihr der Beklagte während des Prozesses ausbezahlt hatte, in Abzug brachte. Mit Urteil vom 23. Januar 2008, mitgeteilt am 23. Juni 2008, erkannte das Bezirksgericht Surselva, wie folgt: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin CHF 17'880.10 nebst Zins zu 5% seit 31. Dezember 2006 zu bezahlen. 2.Der Beklagte wird zudem verpflichtet, die auf den zugesprochenen Nettolohn von CHF 14'182.70 entfallenden
Seite 3 — 17 Sozialversicherungsabgaben an die entsprechenden Institutionen zu entrichten. 3.Die Kosten des Kreisamtes Ilanz von CHF 250.00 sowie diejenigen des Bezirksgerichtes Surselva, bestehend aus: -GerichtsgebührCHF5'400.00 -SchreibgebührCHF600.00 totalCHF6'000.00 gehen zu 3/5 zu Lasten der Klägerin und zu 2/5 zu Lasten des Beklagten. Der Beklagte hat die Klägerin überdies ausseramtlich mit CHF 1'000.00 zu entschädigen. 4.(Mitteilung)“ E.Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 14. Juli 2008 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden erklären. Er stellt folgende Berufungsanträge: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 23. Januar 2008, mitgeteilt am 23. Juni 2008, sei aufzuheben. 2.Die Klage von Y. sei vollumfänglich abzuweisen. 3.Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für sämtliche Instanzen zuzüglich 7.6% MWSt. zu Lasten von Y.." Mit Verfügung vom 18. September 2008 ordnete der Kantonsgerichtsvizepräsident gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an. Am 7. Oktober 2008 reichte der Berufungskläger seine schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 24. November 2008, was folgt: „1. Die Berufung des Berufungsklägers vom 14. Juli 2008 sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 23. Januar 2008 in vorliegender Angelegenheit sei zu bestätigen. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt. zulasten des Berufungsklägers.“ Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1a.Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen
Seite 4 — 17 werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Surselva betrifft einen vermögensrechtlichen Streit über einen Betrag von mehr als Fr. 8'000.--, so dass der Berufungsstreitwert erreicht und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben ist. b.Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). X. reichte die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 23. Januar 2008, mitgeteilt am 23. Juni 2008, am 14. Juli 2008 und damit fristgerecht ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. c.Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden der Lohn bzw. die Erfolgsbeteiligung von Y. für das Jahr 2006, deren Spesen für das Jahr 2006 sowie die Gegenforderung von X. für einen Y. überlassenen Laptop mit Zubehör. Ausserdem macht der Berufungskläger eine falsche Zinsberechnung durch die Vorinstanz geltend. Der Lohn, den die Klägerin vor der Vorinstanz für das Jahr 2005 noch gefordert hatte, ist hingegen nicht mehr Streitgegenstand. 2a.Massgebende Grundlage für die Berechnung des Lohns von Y. für das Jahr 2006 ist der Arbeitsvertrag vom 20. Januar 2006 (KB 4). Nach Ziffer 6 dieses Vertrags erhielt Y. für das Jahr 2006 ein Salär von Fr. 39'000.-- brutto, das ihr im Sinne eines Vorschusses in monatlichen Raten ausbezahlt wurde. Das definitive Salär beinhaltete eine Erfolgsbeteiligung und sollte daher nach dem Jahresabschluss 2006 ausgerechnet und beglichen werden. Dabei berechnete sich der Lohn von Y. so, dass sie 65 % der Erfolgsbeteiligung des "Kundenpools Y.", 100 % der Retrozessionen des Pools Y., 32.5 % des "Kundenpools commun" sowie 50 % der Retrozessionen des Pools commun erhalten sollte. b.Am 5. Januar 2007 übergab X. Y. ein handschriftliches Dokument mit dem Titel "Lohnabrechnung Y." (KB 6). Gemäss dieser Abrechnung stand der Berufungsbeklagten für das Jahr 2006 ein Lohn von insgesamt Fr. 54'096.-- zu. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlungen von Fr. 39'000.-- ergab dies einen Restlohnanspruch von Fr. 15'096.--, der von Y. vor dem Bezirksgericht Surselva eingeklagt wurde. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Urteil zur Erkenntnis, der Beklagte müsse sich auf dieser
Seite 5 — 17 Abrechnung vom 5. Januar 2007 behaften lassen, hiess die Forderung von Fr. 15'096.-- abzüglich Sozialleistungen gut und sprach der Klägerin dementsprechend einen Betrag von Fr. 14'182.70 zu. Während somit die Berufungsbeklagte und die Vorinstanz die Abrechnung vom 5. Januar 2007 für massgeblich erachten, macht der Berufungskläger vorliegend im Wesentlichen geltend, bei der erwähnten Abrechnung habe es sich lediglich um einen Entwurf bzw. eine Übersicht der bis zum 5. Januar 2007 bekannten Zahlen gehandelt, nicht aber um die vertraglich erforderliche definitive Jahresrechnung. Massgebend sei vielmehr die von ihm am 24. Februar 2007 erstellte Abrechnung. Daraus sei ersichtlich, dass die Berufungsbeklagte Anspruch auf Ausrichtung eines Lohns von insgesamt Fr. 42'753.10 habe. Nachdem Fr. 39'000.-- bereits vorschussweise geleistet worden seien, verbleibe ein Anspruch von Fr. 3'753.10. Unter diesen Umständen ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz die Abrechnung vom 5. Januar 2007 zu Recht als verbindlich erachtete und entgegen der Ansicht des Berufungsklägers darauf und nicht auf die Abrechnung vom 24. Februar 2007 abstellte. c/aa. Fest steht, dass der Berufungskläger anfangs 2007 eine handschriftliche Lohnabrechnung erstellte und diese der Berufungsbeklagten am 5. Januar 2007 übergab. Form und Inhalt der Abrechnung vom 5. Januar 2007 entsprechen nicht den Anforderungen, welche an eine Lohnabrechnung in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu stellen sind, unterscheidet die Abrechnung doch weder zwischen Brutto- und Nettolohn noch enthält sie Angaben über allfällige Zuschläge oder Sozialversicherungsabzüge (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich 2006, N 2 zu Art. 323b OR; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar zu den Art. 319–330a OR, Bern 1985, N 4 zu Art. 323b OR). Dies gilt allerdings auch für die zweite Abrechnung vom 24. Februar 2007 (BB 8), auf welche sich X. vorliegend beruft. Formell liegt der Unterschied zwischen den beiden Abrechnungen darin, dass die zweite per Computer erstellt und von X. unterzeichnet wurde sowie dass sie die einzelnen Konten und nicht nur die Gesamtzahlen enthält. Inhaltlich wurde in der zweiten Abrechnung die Erfolgsbeteiligung betreffend den Kundenpool Y. für das zweite Semester 2006 korrigiert, so dass sich das Total dieses Pools nicht mehr auf Fr. 48'657.55, sondern nur noch auf Fr. 32'694.75 belief. Zusätzlich wurde in der zweiten Abrechnung ein Mehrwertsteuerabzug von Fr. 967.10 auf den Y. zustehenden Retrozessionen vorgenommen. Im Übrigen stimmen die Zahlen aber
Seite 6 — 17 exakt überein. Es kann somit zumindest davon ausgegangen werden, dass die übrigen Positionen der Abrechnungen von beiden Parteien übereinstimmend als zutreffend anerkannt werden. bb.Dem Einwand des Berufungsklägers, dass es sich bei der Abrechnung vom 5. Januar 2007 um einen blossen Entwurf ohne jegliche Verbindlichkeit gehandelt haben soll, kann unter den gegebenen Umständen nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass der Abrechnung mit keinem Wort zu entnehmen ist, dass es sich dabei um einen blossen Entwurf oder eine provisorische Aufstellung handeln soll, zumal sie weder als Entwurf bezeichnet noch ein Vorbehalt bezüglich einer später folgenden definitiven Abrechnung angebracht wurde. Dass das Dokument lediglich einen Entwurf darstellt, könnte höchstens aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Lohnabrechnung handschriftlich und bereits unmittelbar nach Jahresbeginn erstellt wurde. Aufgrund des persönlichen Verhältnisses zwischen den Parteien ist es allerdings nicht völlig aussergewöhnlich, dass die Abrechnung handschriftlich erstellt wurde. Eine Unterschrift unter eine Lohnabrechnung ist weder erforderlich noch üblich. Was den Einwand des Berufungsklägers betrifft, das Dokument stelle eine blosse Übersicht der bis zum 5. Januar 2007 bekannten Zahlen dar, so ist zu beachten, dass die Abrechnung eben gerade nicht nur eine Aufstellung von Zahlen enthält, sondern dass eine konkrete Berechnung des Lohnes von Y. unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Anteile an der Erfolgsbeteiligung und an den Retrozessionen vorgenommen wurde. Dementsprechend wurde das Dokument denn auch nicht als Übersicht bezeichnet, sondern mit "Lohnabrechnung Y." betitelt. X. erstellte die Abrechnung zudem nicht nur intern für sich, sondern übergab sie seiner Arbeitnehmerin. Darauf hinzuweisen ist schliesslich, dass der Inhalt der Abrechnung vom 5. Januar 2007 vom Berufungskläger im vorliegenden Verfahren nicht generell bestritten wird. Er macht lediglich Abzüge geltend, welche sich auf zwei Sachbereiche – nämlich einen Abzug für Mehrwertsteuer und eine nachträgliche Auflösung von Kundenbeziehungen – beschränken und spricht diesbezüglich ausdrücklich von einem rückwirkenden Abschluss. Wie bereits ausgeführt, sind die Zahlen der beiden Abrechnungen von den erwähnten Abzügen abgesehen auf den Rappen genau identisch, was ebenfalls gegen die Behauptung des Berufungsklägers spricht, es habe sich bei der ersten Abrechnung nur um einen blossen Entwurf gehandelt. Abzulehnen ist im Übrigen auch der Einwand des Berufungsklägers, die Klägerin selbst habe die erste Abrechnung nicht für verbindlich erachtet, da sie mit E-Mail vom 23. Januar 2007 eine korrekte Abrechnung verlangt habe. Mit E-Mail vom 8. Januar 2007 (BB F) hatte Y. sich nämlich ausdrücklich für die erste Abrechnung
Seite 7 — 17 bedankt und deren Richtigkeit bestätigt. In diesem Zeitpunkt bestand somit ein Konsens zwischen den Parteien über die Höhe des Lohns von Y. für das Jahr 2006. Erst nachdem der Berufungskläger am 13. Januar 2007 eine erste Korrektur betreffend Mehrwertsteuer angebracht hatte (BB F), verlangte die Berufungsbeklagte dann am 23. Januar 2007 (BB 11) eine korrekte und saubere Abrechnung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger in seiner E-Mail vom 13. Januar 2007 lediglich von einer Differenz bezüglich Mehrwertsteuer sprach, die sich ergeben habe. Wäre er der Ansicht gewesen, es handle sich bei der ersten Abrechnung nicht um eine definitive, sondern bloss um eine provisorische, hätte er dies wohl erwähnt, zumal sein E-Mail das Antwortschreiben auf das Mail der Berufungsbeklagten vom 8. Januar 2007 war, mit welchem diese, wie erwähnt, die Lohnabrechnung bestätigt hatte. Auch stellt sich die Frage, weshalb er überhaupt eine so geringfügige Korrektur von Fr. 967.10 eigens mitteilte, wenn es sich bei der ersten Abrechnung ohnehin nur um einen unverbindlichen Entwurf gehandelt haben soll. cc.Aufgrund all dieser Umstände kommt der Abrechnung vom 5. Januar 2007 daher zweifellos Verbindlichkeit zu. Es ist davon auszugehen, dass diese – selbst wenn sie nicht als gültige Lohnabrechnung nach arbeitsrechtlichen Anforderungen zu betrachten ist – zumindest ein Schuldbekenntnis darstellt. Ein Schuldbekenntnis bzw. eine Schuldanerkennung liegt vor, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger erklärt, dass eine bestimmte Schuld bestehe (Ingeborg Schwenzer, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. A., Basel 2007, N 2 zu Art. 17 OR). Die Abrechnung vom 5. Januar 2007 beinhaltet eine Erklärung des Arbeitgebers als Schuldner gegenüber seiner Arbeitnehmerin als Gläubigerin über die Höhe des für das Jahr 2006 geschuldeten Lohns, teilte X. Y. doch mit, dass er ihr gestützt auf den Jahresabschluss 2006 einen Lohn von insgesamt Fr. 54'096.-- schulde. Ein Schuldbekenntnis bedarf keiner besonderen Form. Ist es schriftlich abgefasst, ist eine Unterschrift nicht erforderlich (Schwenzer, a.a.O., N 3 zu Art. 17 OR; Frédéric Krauskopf, Die Schuldanerkennung im schweizerischen Obligationenrecht, Diss. Freiburg 2003, S. 53 f.; Wilhelm Schönenberger/Peter Jäggi, Zürcher Kommentar, Teilband V1a, Zürich 1973, N 7 zu Art. 17 OR. Art. 17 OR, auf den sich die Zitate aus dem Basler und dem Zürcher Kommentar beziehen, regelt die Rechtslage bei einem abstrakten Schuldbekenntnis, währenddem wir es vorliegend mit einem kausalen Schuldbekenntnis, das heisst mit einem Schuldbekenntnis, aus dem der Verpflichtungsgrund hervorgeht [vgl. Schwenzer, a.a.O., N 5 zu Art. 17 OR], zu tun haben. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, hält
Seite 8 — 17 Art. 17 OR allerdings nicht eine dem abstrakten Schuldbekenntnis eigene Rechtsfolge fest. Vielmehr wird einzig bestimmt, dass die jedem Schuldbekenntnis eigene Rechtslage auch bei Nichtangabe des Schuldgrundes eintritt [vgl. Schönenberger/Jäggi, a.a.O., N 12 zu Art. 17 OR]). Ein Schuldbekenntnis ist nach dem einen Teil der Lehre ein einseitiger Vertrag (Schwenzer, a.a.O., N 3 zu Art. 17 OR, m.w.H.) und wird daher erst mit der Annahme wirksam. Der andere Teil der Lehre fasst die Schuldanerkennung als einseitige Erklärung auf, die bereits mit dem Zugang der Erklärung beim Anerkennungsempfänger wirksam wird (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. A., Zürich 2008, Nr. 1178; Schönenberger/Jäggi, a.a.O., N 8 zu Art. 17 OR). Vorliegend braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, da Y. die Lohnabrechnung vom 5. Januar 2007 zweifellos nicht nur zur Kenntnis nahm, sondern mit E-Mail vom 8. Januar 2007 sogar ausdrücklich annahm und deren Richtigkeit bestätigte. d/aa. Ein Schuldbekenntnis hat keinen Einfluss auf den materiellen Bestand der schuldnerischen Verpflichtung. Dem Schuldner, der eine Forderung anerkennt, stehen daher gegenüber dem Gläubiger sämtliche Einreden und Einwendungen aus dem Grundgeschäft offen. Zudem kann er sich auf Mängel bei der Abgabe des Schuldbekenntnisses stützen wie fehlende Urteils- oder Handlungsfähigkeit oder Willensmängel. Eine Schuldanerkennung bewirkt nach der herrschenden Lehre aber eine Umkehr der Beweislast (BGE 131 III 268 ff. [272 f.], E. 3.2 = Pra 95 [2006], S. 142 ff.; Schwenzer, a.a.O., N 8 f. zu Art. 17 OR; Schönenberger/Jäggi, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 17 OR; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Nr. 1180 ff.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2007, 4C.69/2007, E. 6). Die Schuld gilt damit als ausgewiesen, so dass der Schuldner das Nichtbestehen oder die fehlende Durchsetzbarkeit der Forderung beweisen muss (Schwenzer, a.a.O., N 6 zu Art. 17 OR). Nach einer abweichenden Lehrmeinung bewirkt eine Schuldanerkennung im Zivilprozess lediglich aber immerhin eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die anerkannte Schuld im Zeitpunkt der Schuldanerkennung bestanden hat. Der Anerkennungsempfänger, der im Besitz der Schuldurkunde ist und sie im Prozess vorweist, behauptet und beweist damit die Schuldanerkennung. Um die Vermutungswirkung zu entkräften, muss der Vermutungsgegner im Unterschied zum Fall einer Beweislastumkehr zwar nicht den Beweis des Gegenteils, aber dennoch den Gegenbeweis erbringen, das heisst begründete Zweifel an der Richtigkeit der Schuldanerkennung wecken (Krauskopf, a.a.O., S. 28 ff. u. S. 50). Die erwähnte prozessuale Wirkung entfaltet grundsätzlich jede Schuldanerkennung, sei es eine deklaratorische, mit der der Anerkennende bloss
Seite 9 — 17 seine Meinung über die Existenz einer Schuld zum Ausdruck bringt (Schuldanerkennung als Wissenserklärung), oder eine konstitutive, mit der der Anerkennende über das Wissen um seine Schuldpflicht hinaus auch den Willen erklärt, nach Massgabe der Anerkennung verpflichtet zu sein (Schuldanerkennung als Willenserklärung), so dass auch diese Frage vorliegend offen gelassen werden kann (vgl. Krauskopf, a.a.O., S. 10 f. u. S. 30). bb.Stellt die Lohnabrechnung vom 5. Januar 2007 rechtlich gesehen ein Schuldbekenntnis dar, so bedeutet das aufgrund des Gesagten zunächst, dass diese Abrechnung keinen Einfluss auf den materiellen Bestand der Lohnforderung hat. Es steht dem Berufungskläger daher frei, vorzubringen, die Abrechnung vom 5. Januar 2007 sei falsch bzw. nur die Abrechnung vom 24. Februar 2007 gebe den materiellen Bestand der Lohnforderung korrekt wieder. Eine Korrektur der ursprünglichen Lohnabrechnung kann ihm in diesem Sinn nicht verwehrt werden. Indessen obliegt die Beweislast für die Berechtigung der vorgenommenen Korrekturen dem Berufungskläger, so dass nachfolgend zu prüfen ist, ob ihm dieser Beweis gelungen ist. cc.Zu demselben Ergebnis, nämlich dass vorliegend der Berufungskläger zu beweisen hat, dass die zweite Abrechnung korrekt bzw. die erste Abrechnung falsch ist, würde man im Übrigen auch bei einer analogen Anwendung von Art. 330b Abs. 1 lit. d OR gelangen. Nach dieser Bestimmung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich über die Höhe des Lohns und allfällige Lohnzuschläge zu informieren. Mit der Erteilung dieser Information gibt der Arbeitgeber eine Wissenserklärung ab. Bringt der Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt vor, dass in Wirklichkeit ungünstigere Arbeitsbedingungen vorliegen, als er dies dem Arbeitnehmer mitgeteilt hat, trägt er dafür die volle Beweislast. Er muss entweder die Unrichtigkeit seiner Mitteilung nachweisen und ihr damit die Beweiskraft entziehen (Gegenbeweis) oder unmittelbar die abweichenden wirklichen Arbeitsbedingungen nachweisen (Beweis des Gegenteils) (vgl. Wolfgang Portmann, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. A., Basel 2007, N 28 f. zu Art. 330b OR). e.Die Differenz in den Lohnabrechnungen resultiert einerseits aus einer Korrektur der Erfolgsbeteiligung betreffend den Pool Y. für das 2. Semester 2006 und anderseits aus einem Abzug von Fr. 967.10 für Mehrwertsteuern (vgl. KB 6 und BB 8 sowie Erwägung 2c/aa).
Seite 10 — 17 aa.Was den ersten Punkt betrifft, so hat Y. gemäss Ziffer 6 des Arbeitsvertrags einen Anspruch auf 65 % der Erfolgsbeteiligung des "Kundenpools Y.". In der Abrechnung vom 5. Januar 2007 bezeichnete X. das Total dieses Pools für das zweite Semester 2006 mit Fr. 48'657.55, währenddem er diese Summe in der Abrechnung vom 24. Februar 2007 auf Fr. 32'694.75 reduzierte. Diese Korrektur begründet der Berufungskläger damit, in der ersten Abrechnung sei die noch an die Kunden zurückzuzahlende Summe von Fr. 10'375.80 enthalten gewesen. Die Rückzahlungen seien an Kunden von Y. bzw. der X. Investments erfolgt, für welche der Vermögensverwaltungsauftrag im Jahr 2007 nicht weitergeführt worden sei. X. Investments habe interne Richtlinien, wonach keine Kunden die Firma mit Aktien im Depot verlassen dürften. Bei Auflösung der Geschäftsbeziehungen würden daher die Aktien verkauft. Dabei erhalte der Kunde mindestens den letztmals erreichten und abgerechneten Höchstsaldo. Dies habe dazu geführt, dass die Erfolgsbeteiligung nach dem Verkauf der Aktien kleiner als am 31. Dezember 2006 gewesen sei. Nur im rückwirkenden Abschluss resultiere ein vollständiges Bild der Kundenbeziehung. Diese aufgrund der Rückzahlungen erfolgten Korrekturen seien in der definitiven Abrechnung vom 24. Februar 2007 berücksichtigt worden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet das Kantonsgericht die von X. in der zweiten Abrechnung vorgenommene Korrektur als nicht nachvollziehbar, zumal sich der Berufungskläger mit vagen Behauptungen begnügt. Wie dargelegt, bemisst sich die Erfolgsbeteiligung für Y. gemäss Arbeitsvertrag nach dem Jahresabschluss. Dieser Abschluss wurde vom Berufungskläger anfangs 2007 erstellt und ergab ein Total des "Kundenpools Y." für das zweite Semester 2006 von Fr. 48'657.55. Dass er sich bei der Erstellung des Abschlusses verrechnet oder in einem Irrtum befunden habe, macht der Berufungskläger nicht geltend. Nach den Darlegungen von X. verkaufte er vielmehr nach dem Erstellen dieses Jahresabschlusses die Aktien von Kunden, deren Geschäftsbeziehung aufgelöst worden war, zahlte diesen indes nicht den effektiven Erlös, sondern den letztmals erreichten und abgerechneten Höchstsaldo aus. Danach erstellte er rückwirkend eine neue Lohnabrechnung. Es ist nun aber weder den Rechtsschriften des Berufungsklägers noch den übrigen Akten zu entnehmen, weshalb eine derartige Transaktion aus dem Jahr 2007 rückwirkend eine Korrektur der Jahresrechnung 2006 rechtfertigen und zu Lasten der Klägerin gehen sollte. Namentlich geht aus dem Arbeitsvertrag nicht hervor, dass die Arbeitnehmerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bei der Auflösung von Geschäftsbeziehungen einen Verlust mitzutragen hätte, der sich daraus ergibt, dass den Kunden der letztmals erreichte und abgerechnete Höchstsaldo ausbezahlt wird. Im Vertrag ist vielmehr lediglich davon die Rede, dass
Seite 11 — 17 die definitive Zahlung an die Arbeitnehmerin nach dem Jahresabschluss ausgerechnet und beglichen werde. Massgeblich kann daher lediglich dieser Abschluss –vom 5. Januar 2007 – sein und nicht irgendwelche nachträglichen Transaktionen. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die nachträglichen Verkäufe, die angeblich zu Verlusten geführt haben – was indes nicht bewiesen ist –, zwingend gewesen sein sollen. Soweit sich der Berufungskläger diesbezüglich auf interne Richtlinien bezieht, so sind diese jedenfalls nicht nachgewiesen. bb.Die zweite Korrektur betrifft einen nachträglichen Mehrwertsteuerabzug von Fr. 967.10, für dessen Berechtigung ebenfalls der Berufungskläger beweispflichtig ist. Allerdings basiert auch der Abzug für die Mehrwertsteuer auf einer reinen Behauptung des Berufungsklägers, wurde doch nicht einmal ein entsprechender Abrechnungsbeleg ins Recht gelegt. Demzufolge rechtfertigt sich in diesem Punkt ebenfalls keine Korrektur der ursprünglichen Lohnabrechnung. cc.Unter diesen Umständen hat der Berufungskläger weder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung vom 5. Januar 2007 zu erwecken vermocht noch den Nachweis erbracht, dass die Abrechnung vom 24. Februar 2007 korrekt ist. f.Zusammenfassend ergibt sich, dass X. Y. gemäss massgeblicher Lohnabrechnung vom 5. Januar 2007 Fr. 14'182.70 (Fr. 15'096.-- minus Sozialversicherungsabgaben von 6.05 %) schuldet. Abzüglich der unbestrittenermassen bereits bezahlten Fr. 1'563.55 ergibt sich daher ein Betrag von Fr. 12'619.15 netto, den der Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu leisten hat. Zudem hat er die auf den zugesprochenen Nettolohn entfallenden Sozialversicherungsabgaben an die entsprechenden Institutionen zu entrichten. Die Klage von Y. wurde in diesem Punkt somit zu Recht gutgeheissen und das angefochtene Urteil ist entsprechend zu bestätigen. 3a.Y. fordert von X. im Weiteren die Begleichung einer Spesenrechnung für das Jahr 2006 über den Betrag von Fr. 5'260.95. Die Vorinstanz hiess diese Forderung von Y. gut und sprach ihr den eingeklagten Betrag zu, wogegen sich der Berufungskläger vorliegend wehrt. b.Nach Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstandenen Auslagen zu ersetzen. Die Notwendigkeit wie auch die Höhe der einzelnen Auslagen hat der Arbeitnehmer, vorliegend also Y., zu beweisen (Art. 8 ZGB; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 8 zu Art. 327a OR).
Seite 12 — 17 Vorliegend ist der Berufungsbeklagten der Beweis für die geltend gemachten Spesen nicht gelungen. Zwar dürfen an den Nachweis der Spesen, insbesondere deren Höhe, keine allzu hohe Anforderungen gestellt werden (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 8 zu Art. 327a OR). Doch genügt es nicht, wenn sich eine Arbeitnehmerin in der Prozesseingabe darauf beschränkt, lediglich die Höhe der Spesen zu behaupten und eine eigens verfasste Zusammenstellung angeblicher Spesen (KB 7) einzureichen, ohne die in der Zusammenstellung erwähnten Quittungen und Rechnungen ins Recht zu legen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Berufungsbeklagten, sie habe diese Dokumente ohne Kopien anzufertigen dem Berufungskläger zugestellt, ist unbehelflich, zumal diese Behauptung in der Prozesseingabe noch nicht erhoben worden war und es darüber hinaus versäumt wurde, rechtzeitig die Edition der Quittungen und Rechnungen zu verlangen, um der Obliegenheit zur Beweisführung nachzukommen. c.Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Vorinstanz im angefochtenen Urteil, dass vorliegend von Vertrauensspesen auszugehen sei, bei welchen kein detaillierter Nachweis erbracht werden müsse, dass der Beklagte die Angaben der Klägerin in der vorgelegten Form grundsätzlich akzeptiert habe sowie dass er sich nicht gegen die Behauptung der Klägerin gewehrt habe, sie habe im Jahr zuvor Spesen in etwa der gleichen Grössenordnung ausbezahlt erhalten. Von Vertrauensspesen kann gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber die Bereitschaft zeigt, sich ohne Nachkontrolle mit allgemeinen Notizen und Angaben des Arbeitnehmers zufrieden zu geben (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 8 zu Art. 327a OR). Vorliegend wurde in Ziff. 6 Abs. 6 lit. e des Arbeitsvertrages vom 20. Januar 2006 (KB 4) nun aber ausdrücklich festgehalten, dass Spesen gegen Quittung und Rechnung vergütet werden. Diese vertragliche Abmachung steht der Annahme, dass vorliegend von Vertrauensspesen auszugehen ist, klar entgegen, zumal die Pflicht zum Nachweis der Spesen durch Rechnungen und Quittungen trotz der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien noch anfangs 2006 ausdrücklich festgehalten wurde. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich zudem aus den vom Berufungskläger eingelegten Akten, dass er die Spesenrechnung bereits am 10. Januar 2007 (BB 12) und am 26. Februar 2007 (BB 9) als absurd und unbrauchbar zurückgewiesen hatte. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Angaben der Klägerin in der vorgelegten Form grundsätzlich akzeptierte. Die Aussage, wonach die Höhe der Spesen jener des Vorjahres entspreche, stützt sich sodann allein auf eine Behauptung der Klägerin, welche diese erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und somit verspätet vorbrachte. Der
Seite 13 — 17 Lohnausweis von Y. für das Jahr 2005 (KB 5) weist zudem keine Spesenzahlungen aus. Im Übrigen könnte aus den Spesen für das Jahr 2005 aber auch deshalb nichts für jene im Jahr 2006 abgeleitet werden, weil für das Jahr 2005 andere Vertragsgrundlagen galten. d.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin den Nachweis für die geltend gemachten Spesen nicht erbracht hat, weshalb das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt aufzuheben und die Berufung gutzuheissen ist. 4a.Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Berufungskläger nun auch in der Berufung eine Forderung von Fr. 2'000.-- gegen die Berufungsbeklagte geltend, und zwar für einen ihm gehörenden Laptop sowie entsprechendes Zubehör. Die erwähnten Gegenstände befinden sich unbestrittenermassen im Besitz der ehemaligen Arbeitnehmerin. X. bringt vor, bei Bezahlung der genannten Summe könne Y. den Computer und das Zubehör behalten. Die Berufungsbeklagte macht ihrerseits geltend, sie habe dem Berufungskläger im Jahr 2003 beim Aufbau seines Geschäfts mitgeholfen. Für diese Mithilfe sei ein Entgelt geschuldet. Der Berufungskläger habe ihr im Jahr 2003 einen Laptop gekauft, wobei sie ohne Weiteres habe annehmen dürfen, dass die Übergabe des Laptops als Entschädigung für die geleistete Aufbauarbeit gelte. Gleiches sei auch zum Computerzubehör zu sagen. b.Die Vorinstanz erachtete den vom Beklagten geltend gemachten Abzug an der gutgeheissenen klägerischen Forderung als ungerechtfertigt, und zwar mit der Begründung, der Genannte habe nichts gegen die Behauptung der Klägerin eingewendet, sie habe ihm beim Aufbau seines Geschäfts geholfen. Folglich könne davon ausgegangen werden, dass die Abgabe des Laptops in Anerkennung für die Mithilfe der Klägerin erfolgt sei und damit ein diesbezüglicher Anspruch abgegolten sei. Der Beklagte habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin hierfür gänzlich auf jede Entschädigung verzichte. Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden, bestehen in den Akten doch keinerlei Anhaltspunkte, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten den Laptop sowie das Computerzubehör als Gegenleistung für eine im Jahr 2003 geleistete Arbeit überliess. Eine Berechtigung der Berufungsbeklagten, den Laptop zu behalten, ist daher nicht nachgewiesen. Allerdings ist damit noch nicht gesagt, dass der Berufungskläger einen Abzug von Fr. 2'000.-- geltend machen kann.
Seite 14 — 17 c/aa. Nach Art. 339a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber alles herauszugeben, was er für die Dauer des Arbeitsverhältnisses erhalten hat. bb.Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungskläger den besagten Laptop im Jahr 2003 für einen Betrag von Fr. 2'465.-- kaufte. Im Weiteren befinden sich drei Rechnungen einer Computerfirma aus dem Jahr 2006 über total Fr. 1'518.50 im Recht (BB G). Es ist unbestritten, dass Y. den Laptop und das Computerzubehör erhielt, damit sie ihre Tätigkeit für X. Investments ausüben konnte. Sie wäre daher nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestützt auf Art. 339a Abs. 1 OR verpflichtet gewesen, dem Arbeitgeber die erwähnten Gegenstände herauszugeben. Dieser Herausgabepflicht kam Y. nicht nach. X. verzichtete offenbar darauf, den Herausgabeanspruch gerichtlich geltend zu machen und entschied sich dafür, gegen die ehemalige Arbeitnehmerin verrechnungsweise Schadenersatz im Betrag von Fr. 2'000.-- zu verlangen. Beweispflichtig für einen entsprechenden Schaden ist der Arbeitgeber. Vorliegend hat X. den Beweis für die geltend gemachte Forderung indes nicht erbracht. Namentlich die Höhe des Schadens ist nicht nachgewiesen. Die Rechnung für den Laptop stammt aus dem Jahr 2003. Ob der Computer im Urteilszeitpunkt überhaupt noch einen Wert hatte und allenfalls in welcher Höhe, ist völlig offen und unbewiesen geblieben. Dasselbe gilt für das Computerzubehör aus dem Jahr 2006. Aus den Akten ergibt sich nicht einmal, was für Zubehör das war. Somit wäre durchaus möglich, dass es sich um Verbrauchsmaterial handelte, das zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung gar nicht mehr vorhanden war. Unter diesen Umständen kann der verlangten Verrechnung nicht stattgegeben werden, und das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt im Ergebnis zu bestätigen. 5a.Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, der der Berufungsbeklagten im angefochtenen Urteil zugesprochene Zins von 5 % seit 31. Dezember 2006 sei nicht korrekt errechnet worden. Die Fälligkeit der Forderung habe nicht vor dem Vorliegen des Jahresabschlusses am 24. Februar 2007 eintreten können. b.Das Kantonsgericht hat vorliegend entschieden, dass der Klägerin für das Jahr 2006 eine Restlohnzahlung auszurichten ist. Dabei handelt es sich um einen Anteil am Geschäftsergebnis. Die Fälligkeit derartiger Lohnansprüche tritt gemäss Art. 339 Abs. 3 OR in Verbindung mit Art. 323 Abs. 3 OR mit Feststellung des Geschäftsergebnisses ein (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 7 zu Art. 339 OR). In casu stand das Geschäftsergebnis des Jahres 2006 am 5. Januar 2007 fest, so dass die Verzinsung der Restlohnzahlung ab diesem Datum zu erfolgen hat.
Seite 15 — 17 6a.Der in einem Zivilverfahren unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Im Berufungsverfahren werden die gerichtlichen und die aussergerichtlichen Kosten nach denselben Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren verteilt (Art. 223 ZPO). b.Die Forderung von Y. belief sich gemäss Leitschein auf rund Fr. 60'000.--, wobei sie die Forderungssumme anlässlich der Hauptverhandlung auf ca. Fr. 53'000.-- reduzierte. Aufgrund der obigen Ausführungen obsiegt die Klägerin letztlich in einem Betrag von rund Fr. 13'000.--. Es erscheint unter diesen Umständen gerechtfertigt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 3/4 der Klägerin und zu 1/4 dem Beklagten aufzuerlegen. Was die ausseramtlichen Entschädigungen betrifft, so erachtete die Vorinstanz seitens des klägerischen Rechtsvertreters ein Honorar von Fr. 4'000.-- inklusive Mehrwertsteuer als angemessen. Davon hat der Beklagte der Klägerin dem Ausgang des Verfahrens entsprechend 1/4, somit Fr. 1'000.--, zu ersetzen. Die Klägerin hat aber ihrerseits dem Beklagten 3/4 seiner ausseramtlichen Kosten zu ersetzen, wobei dem nicht anwaltlich vertretenen Beklagten seitens der Vorinstanz eine – vorliegend nicht bestrittene – Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.-- zugebilligt wurde. Der Entschädigungsanspruch des Beklagten beläuft sich daher auf Fr. 750.--. Verrechnet man die beiden Ansprüche, so resultiert eine ausseramtliche Entschädigung von 250.-- inklusive Mehrwertsteuer, die der Beklagte der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren zu leisten hat. c.Im Berufungsverfahren war die Lohnforderung von Y. für das Jahr 2005 über rund Fr. 34'000.-- nicht mehr streitig, so dass sich der Streitwert noch auf rund Fr. 19'000.-- belief. Da die Berufungsbeklagte mit ihrer Forderung im Ergebnis mit rund Fr. 13'000.-- durchdringt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 dem Berufungskläger und zu 1/3 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Als ausseramtlicher Aufwand erscheint für das Berufungsverfahren ein Betrag von Fr. 3'000.-- inklusive Mehrwertsteuer als angemessen, so dass der Berufungskläger zu verpflichten ist, der Berufungsbeklagten eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'000.-- inklusive Mehrwertsteuer auszurichten.
Seite 16 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben. 2.Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 12'619.15 nebst Zins von 5 % seit 5. Januar 2007 zu bezahlen. 3.Der Beklagte wird ausserdem verpflichtet, die auf den zugesprochenen Nettolohn von Fr. 12'619.15 entfallenden Sozialversicherungsabgaben an die entsprechenden Institutionen zu entrichten. 4.Die Kosten des Kreisamtes Ilanz von Fr. 250.-- sowie diejenigen des Bezirksgerichts Surselva, bestehend aus: GerichtsgebührFr.5'400.-- SchreibgebührFr.600.-- TotalFr.6'000.-- gehen zu ¾ zu Lasten der Klägerin und zu ¼ zu Lasten des Beklagten. Der Beklagte hat die Klägerin für das vorinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit Fr. 250.-- inkl. MwSt. zu entschädigen. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'288.-- (Gerichtsgebühr Fr. 5'000.--; Schreibgebühr Fr. 288.--) gehen zu 2/3 zu Lasten des Berufungsklägers und zu 1/3 zu Lasten der Berufungsbeklagten. 6.Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen. 7.Gegen die vorliegende, einen Streitwert von mindestens Fr. 15'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
Seite 17 — 17 8.Mitteilung an: