ZF 2008 64

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 10. November 2008Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 64 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRiesen-Bienz, Hubert, Zinsli und Michael Dürst AktuarinDuff Walser —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A., Beschwerdeführer und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, Postfach 2115, Militärstrasse 76, 8021 Zürich, gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 26. Juni 2008, mitgeteilt am 16. Juli 2008, in Sachen des Beschwerdeführers und Berufungsklägers, betreffend Ehevorbereitungsverfahren/Vorbereitung einer Vaterschaftsanerkennung, hat sich ergeben:

2 A.Am 22. Juni 2007 reichten A. und B. beim Zivilstandsamt Vorderprättigau ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein. In der Folge ersuchte das Zivilstandsamt Vorderprättigau beim Bundesamt für Migration um Einsichtnahme in das Asyldossier von A. und forderte zudem mit der Begründung, dass dessen Identität nicht eindeutig feststehe, die dort hinterlegte Originalidentitätskarte des Gesuchstellers an. Diesem Ersuchen kam das Bundesamt für Migration am 12. Juli 2007 nach, indem es dem Zivilstandsamt Vorderprättigau die erbetene Originalidentitätskarte von A. sowie eine Kopie des Befragungsprotokolls vom 22. November 2005 zustellte. Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 teilte das Zivilstandsamt Vorderprättigau B. mit, dass für die Vorbereitung der Vaterschaftsanerkennung wie auch für das Ehevorbereitungsverfahren ein gültiger Pass von A. benötigt werde. Zu dessen Beschaffung könne ihm die Originalidentitätskarte ausgehändigt werden. Demgemäss wurde A. aufgefordert, zwecks Passbeschaffung beim Zivilstandsamt Vorderprättigau vorbeizukommen und seine Identitätskarte abzuholen. Anfangs September 2007 informierte B. das Zivilstandsamt Vorderprättigau darüber, dass das Ehevorbereitungsverfahren vorläufig nicht weiterzuführen sei, worauf dieses die einverlangten Dokumente wieder an das Bundesamt für Migration zurücksandte. Am 19. November 2007 stellte das Bundesamt für Migration die retournierten Akten jedoch erneut dem Zivilstandsamt Vorderprättigau zu, da das Ehevorbereitungsverfahren gemäss telefonisch geäussertem Wunsch von B. und A. nun doch fortgesetzt werden sollte. In der Folge forderte das Zivilstandsamt Vorderprättigau A. mit Verfügung vom 18. Dezember 2007, mitgeteilt am 21. Dezember 2007, auf, bei der Vertretung seines Heimatstaates Sudan in Genf einen Reisepass zu besorgen. Der Reisepass diene einerseits als Nachweis der Identität der betroffenen Person und andererseits als Staatsangehörigkeitsnachweis und sei bei einem Ehevorbereitungsverfahren zwingend vorzulegen. B.Gegen diese Verfügung des Zivilstandsamts Vorderprättigau liess A. am 18. Januar 2008 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, dass mit der Vorlage der Originalidentitätskarte die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers belegt ist und

3 die Vorinstanz anzuweisen, das Ehevorbereitungsverfahren fortzuführen. 3.Es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. 4.Es sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 5.Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.“ Seine Anträge liess A. im Wesentlichen damit begründen, dass seine Identität und Staatsangehörigkeit mit Abgabe der sudanesischen Identitätskarte zweifelsfrei belegt sei. Soweit – wenn auch in willkürlicher und rechtsungleicher Weise – davon ausgegangen werde, dass für den Nachweis der Staatsangehörigkeit eine Identitätskarte nicht genüge, sei diesbezüglich eine Erklärung gemäss Art. 17 ZStV entgegenzunehmen. Es sei ihm nämlich weder möglich noch zuzumuten, bei der Vertretung seines Heimatstaates einen Reisepass zu besorgen. C.Mit Verfügung vom 26. Juni 2008, mitgeteilt am 16. Juli 2008, erkannte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden: „1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 660.--, Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen von Fr. 208.--, total Fr. 868.--, sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen. Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren sind ebenfalls innert 30 Tagen zu begleichen. 3.(Rechtsmittelbelehrung). 4.(Mitteilung).“ Zur Begründung führte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden im Wesentlichen aus, die Verweigerung der Eintragung stütze sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV in Verbindung mit Ziffer 3.2 des Kreisschreibens des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen über die Beurkundung der Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005, wonach bei Zweifeln über die Identität der Eintrag in das Register zu verweigern sei. Zwar könne die Identität gemäss Ziffer 3.2 des Kreisschreibens alternativ durch Vorlage eines Reisepasses oder einer Identitätskarte belegt werden. Der Kanton Graubünden verlange jedoch gemäss Praxis zum Nachweis der Identität grundsätzlich einen Reisepass, wobei dies mit dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV vereinbar und aufgrund der Auslegung des Kreisschreibens

4 zulässig sei. Da der verlangte Reisepass von A. nicht beigebracht worden sei, erweise sich die Verweigerung der Eintragung somit als gerechtfertigt. Gleichzeitig wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden auch das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch von A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. D. Gegen diese Verfügung liess A. am 6. August 2008 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, 2. Es sei festzustellen, dass mit der Vorlage der Originalidentitätskarte die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen werden kann und das Zivilstandsamt Vorderprättigau anzuweisen, das Ehevorbereitungsverfahren und das Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft fortzuführen. 3. Es sei die vorinstanzliche Verfügung im Kostenpunkt aufzuheben, dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und er sei von den Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu befreien. Zudem sei der Unterzeichnende für das vorinstanzliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen und angemessen zu entschädigen. 4. Es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. 5. Es sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.“ Zur Begründung liess A. im Wesentlichen ausführen, die Verweigerung des Registereintrages ohne Vorlage eines Reisepasses stelle einen Eingriff in die Grundrechte auf Ehe und Familie dar. Eine solche Einschränkung dieser Rechte bedürfe einer gesetzlichen Grundlage und müsse der Erfüllung eines öffentlichen Interesses dienen sowie verhältnismässig sein. Vorliegend bestehe aber keine gesetzliche Grundlage, welche den Nachweis der Identität mittels Reisepass verlange. Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV statuiere lediglich, dass die Identität der eintragungswilligen Person zur Eintragung nachgewiesen sein müsse, wobei der Nachweis gemäss Kreisschreiben vom 30. Mai 2005 - wie auch die Vorinstanz nicht bestreite - alternativ mittels Vorlage von Pass oder Identitätskarte erfolgen könne. Da der Berufungskläger seine Identität mit der sudanesischen Identitätskarte bereits nachgewiesen habe, bestehe sodann auch kein öffentliches Interesse mehr an der Vorlage des Reisepasses. Überdies sei auch die Verhältnismässigkeit nicht gegeben. Zum einen werde nämlich die Identität von A. mit der sudanesischen Identitätskarte vollumfänglich nachgewiesen, womit das kumulative Verlangen

5 eines Reisepasses nicht erforderlich sei. Zudem sei es dem Berufungskläger aufgrund des hängigen Asylverfahrens nicht zumutbar, bei seinen heimatlichen Behörden in Genf einen Reisepass zu beantragen, zumal er dadurch gezwungen würde, das eingeleitete Asylverfahren aufzugeben. Die Verweigerung des Registereintrages sei daher in Verletzung des Rechts auf Ehe und Familie erfolgt. E.In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2008 beantragte das Departement für Justiz Sicherheit und Gesundheit Graubünden die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Zur Begründung verwies die Vorinstanz im Wesentlichen auf die rechtlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Weiter führte das Departement aus, es würden Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Identitätskarte bestehen, weshalb das Zivilstandsamt Vorderprättigau zur Identitätsfeststellung zu Recht einen gültigen Reisepass einverlangt habe. Zudem habe der Berufungskläger strittige Angaben betreffend sein Geburtsdatum gemacht, womit ein Nachweis durch Abgabe einer Erklärung gemäss Art. 41 ZGB in Verbindung mit Art. 17 ZStV von vornherein ausser Betracht falle. F.Mit Schreiben vom 3. September 2008 machte A. in der Folge geltend, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie in ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2008 mit der angeblichen Strittigkeit seiner Angaben und den Zweifeln an der Echtheit der Identitätskarte Gründe anführe, welche bis anhin nie geltend gemacht worden seien. Unabhängig davon vermöchten jedoch auch die neuen Ausführungen des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit nichts an der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Von ihm als Asylsuchendem könne nämlich die Beschaffung eines Reisepasses bei seinen Heimatbehörden infolge Unzumutbarkeit nicht verlangt werden, weshalb die Berufung gutzuheissen sei. G.Demgegenüber bestätigte die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 18. September 2008 ihren Antrag um Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Zur Begründung wies sie dabei im Wesentlichen darauf hin, dass gemäss Asylrechtsliteratur und neuerer Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kontaktaufnahme mit der Heimatbehörde zwecks Ausstellung des Reisepasses unter den vorliegenden Umständen keinen Asylbeendigungsgrund darstelle und somit zuzumuten sei.

6 H.Dazu liess sich A. unter Hinweis, dass die Eingabe der Vorinstanz vom 18. September 2008 neue Argumente enthalte, am 30. September 2008 erneut vernehmen. Dabei führte er aus, dass die Passbeschaffung bei der Heimatbehörde entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Asylrekurskommission (ARK) und auf das Handbuch Asylverfahren des Bundesamtes für Migration vom 1. Januar 2008 für ihn klar unzumutbar sei. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Mit Verfügung vom 26. Juni 2008, mitgeteilt am 16. Juli 2008, wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden die Beschwerde von A. gegen die Verfügung des Zivilstandsamts Vorderprättigau vom 18. Dezember 2007, mitgeteilt am 21. Dezember 2007, unter Kostenfolge zulasten von A. ab. Mit gleicher Verfügung wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden sodann auch das Gesuch von A. um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ab. Gegen diese Verfügung liess A. am 6. August 2008 sowohl im Hauptpunkt als auch betreffend die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. a) Gemäss Art. 20d Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 EGzZGB können Entscheide und Verfügungen des Departements in Zivilstandssachen mit Berufung an das Kantonsgericht angefochten werden. Dabei wird jedoch über Art. 64 Abs. 4 EGzZGB direkt auf die ZPO als ergänzend und sinngemäss anwendbares Verfahrensrecht verwiesen, wobei nach der Zivilprozessordnung die Berufung nur gegen prozesserledigende Sachurteile im Sinne der ZPO zulässig ist. Demgegenüber ist gegen verfahrensabschliessende Erkenntnisse ohne materielle Behandlung der Sache, wie dem vorliegend in Ziffer 3 der Berufung angefochtenen Entscheid der Vorinstanz betreffend unentgeltliche Rechtspflege, eben nicht die Berufung, sondern die Beschwerde gegeben. Dies wird denn auch dadurch bestätigt, dass zum Verfahren, für das Art. 64 Abs. 4 EGzZGB auf die ZPO verweist, ebenso der Rechtsmittelweg gehört. Dieser ist nämlich für Entscheide der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines

7 Rechtsvertreters in Art. 47a ZPO geregelt, wonach die zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 232 ZPO zum Tragen kommt. Auch im Verfahren betreffend Zivilstandssachen gemäss EGzZGB muss daher grundsätzlich der gleiche Rechtsdualismus von Berufung und zivilrechtlicher Beschwerde gelten wie sonst im Zivilverfahren, womit der Entscheid des Departements betreffend Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 47a ZPO in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO nicht mit Berufung, sondern mit Beschwerde nach Art. 232 ZPO an den Kantonsgerichtsausschuss anzufechten ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 10. November 2008 in Sachen A. betreffend unentgeltliche Rechtspflege [ZB 08 37], E. 1.a. S. 4 f. sowie zum Ganzen auch PKG 2004 Nr. 6, E. 1. c.aa. ff., S.36 ff.). Soweit sich die Berufung von A. gegen den Entscheid der Vorinstanz betreffend Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege richtet, kann somit darauf nicht eingetreten werden. Die Berufung von A. gegen die ablehnende Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit betreffend Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist jedoch zuständigkeitshalber an den Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz weiterzuleiten (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 10. November 2008 in Sachen A. betreffend unentgeltliche Rechtspflege [ZB 08 37]) . b) Was demgegenüber die Berufung von A. gegen den Entscheid der Vorinstanz in der Sache anbelangt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Streitsache als Berufungsinstanz gestützt auf Art. 20d Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 EGzZGB zu bejahen. Die Berufung ist schriftlich und unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert 20 Tagen beim Kantonsgericht einzureichen, wobei in der Berufungsschrift mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden (Art. 20d Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EGzZGB). Die Berufung von A. vom 6. August 2008 gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 26. Juni 2008, mitgeteilt am 16. Juli 2008, wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf, soweit sie sich gegen den Entscheid in der Sache selbst richtet, einzutreten ist. 2.Im vorliegenden Berufungsverfahren ist streitig, ob das Zivilstandsamt Vorderprättigau vom Berufungskläger zum Nachweis seiner Identität und der

8 Staatsangehörigkeit für das Ehevorbereitungsverfahren beziehungsweise für die Vorbereitung der Vaterschaftsanerkennung einen Reisepass verlangen durfte, oder ob die von ihm eingereichte Identitätskarte genügte. Diesbezüglich macht der Berufungskläger geltend, die Verweigerung des Registereintrages ohne Vorlage des Reisepasses sei in Verletzung des Rechts auf Ehe und Familie erfolgt und daher unzulässig. Es liege keine gesetzliche Grundlage vor, welche den Nachweis der Identität für das Ehevorbereitungsverfahren mittels eines Reisepasses verlange. Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV halte lediglich fest, dass die Identität der eintragungswilligen Person zur Eintragung nachgewiesen sein müsse, wobei der Nachweis gemäss Kreisschreiben des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen betreffend Beurkundung der Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005 alternativ mittels Vorlage des Passes oder der Identitätskarte erfolgen könne. Die zwingende Beibringung eines Reisepasses zwecks Identitätsfeststellung sei nirgends statuiert. Ebenso wenig bestehe ein öffentliches Interesse an der Vorlage des Reisepasses, nachdem der Berufungskläger den Nachweis seiner Identität bereits mittels seiner sudanesischen Identitätskarte erbracht habe. Schliesslich fehle es auch an der Verhältnismässigkeit des Eingriffs. Die Identität von A. werde nämlich mit der Vorlage seiner Identitätskarte vollumfänglich nachgewiesen, so dass das kumulative Verlangen eines Reisepasses nicht erforderlich sei. Überdies sei es dem Berufungskläger aufgrund des hängigen Asylverfahrens nicht zumutbar, bei seinen Heimatbehörden einen Reisepass zu beantragen. Mit Blick auf Art. 1 lit. C Ziff. 1 der Flüchtlingskonvention (FK) sei nämlich davon auszugehen, dass ihm diesfalls die Flüchtlingseigenschaft aberkannt beziehungsweise nicht zuerkannt werde, womit Eingriffszweck und Eingriffswirkung in völligem Missverhältnis stehen würden. Dem kann, wie nachstehend zu zeigen sein wird, nicht gefolgt werden. a)Vorweg bleibt festzuhalten, dass die Rechte des Berufungsklägers, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, entgegen seinem Einwand schon allein deshalb nicht verletzt sind, weil vorliegend erst das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung nach Art. 97 ff. ZGB läuft. Mit der angefochtenen Verfügung wird dem Berufungskläger nicht grundsätzlich verwehrt, eine Ehe einzugehen. Vielmehr wird er damit lediglich aufgefordert, den im Ehevorbereitungsverfahren zwingenden Identitätsnachweis beizubringen. Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet mit andern Worten die zusätzliche Einforderung des Reisepasses zwecks Identitätsfeststellung im Rahmen dieses

9 Vorbereitungsverfahrens, wobei ein formeller Entscheid über den Registereintrag noch gar nicht vorliegt. Die angefochtene Verfügung vermag mithin schon aus diesem Grunde keine Verletzung der Grundrechte des Berufungsklägers auf Ehe und Familie darzustellen. b)Im Übrigen wendet der Berufungskläger zwar zutreffend ein, dass das Grundrecht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, nur unter den verfassungsmässigen Voraussetzungen einer gesetzlichen Grundlage, der Erfüllung eines öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit eingeschränkt werden darf (vgl. Art. 36 BV). Soweit er indes geltend macht, dass die vom Zivilstandsamt Vorderprättigau ihm gegenüber verfügte Einforderung des Passes zwecks Identitätsfeststellung und Eintragung ins Personenstandsregister weder auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe noch im öffentlichen Interesse liege und zudem unverhältnismässig und damit verfassungswidrig sei, kann ihm aus nachfolgend darzulegenden Gründen nicht beigepflichtet werden. aa) Gemäss Art. 97 ZGB wird die Ehe nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen. Wie das Vorbereitungsverfahren vor dem Zivilstandsamt durchzuführen ist, regelt Art. 99 ZGB. Gemäss Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB hat das Zivilstandsamt zu prüfen, ob die Identität der Verlobten feststeht. Im Gesetzestext wird indes nicht festgehalten, mittels welcher Urkunden diese Prüfung zu erfolgen hat. Dies geht sodann – wie der Berufungskläger richtig einwendet – auch aus der Zivilstandsverordnung (ZStV) nicht hervor, welche in Art. 15 ff. ZStV das Verfahren der Beurkundung regelt. In Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV wird lediglich nochmals ausgeführt, dass die Zivilstandsbehörde zu prüfen hat, ob die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist. In Abs. 2 dieser Bestimmung wird sodann festgehalten, dass die beteiligten Personen die erforderlichen Dokumente vorzulegen haben. Welche Dokumente zur Feststellung der Identität einzureichen sind, wird jedoch auch hier nicht gesagt. Nähere Ausführungen dazu finden sich im Kreisschreiben des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen betreffend Beurkundung der Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005. Gemäss Ziffer 3.2 Abs. 1 dieses Kreisschreibens hat sich jede Person, die eine Amts- handlung (hier Vorbereitung der Eheschliessung) verlangt, auszuweisen. Ihre Per- sonendaten dürfen nur dann im Personenstandsregister erfasst und beurkundet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Person ihre eigenen Daten nachweist. Bestehen Zweifel über die Identität der Person, ist die Aufnahme in das Personenregister bis zur definitiven Klärung durch die Verwaltung oder das Gericht zu verweigern. Zweifel über die Identität können gemäss Abs. 2 bestehen, „weil die

10 Person keinen Ausweis (Pass, Identitätskarte) vorlegt, weil sie unter verschiedenen Namen aufgetreten ist, weil unklare Personendaten ihre eindeutige Identifizierung nicht erlauben, weil die Personendaten widersprüchlich (streitig) sind oder weil der begründete Verdacht besteht, dass sie Dokumente (das heisst die Daten einer anderen Person) missbräuchlich benützt.“ Als Ausweise zur Feststellung der Identität gelten dabei gemäss Angaben in der Klammer der Pass oder die Identitätskarte. Dies wird auch durch entsprechenden Klammerhinweis unter Ziffer 4.1, 2. Satz des Kreisschreibens bestätigt, worin festgehalten wird, wie vorzugehen ist, wenn die betroffene ausländische Person sich nicht ausweisen kann. In Anbetracht dessen ist dem Berufungskläger insoweit beizupflichten, als der Nachweis der Identität grundsätzlich sowohl über die Vorlage des Reisepasses als auch über die Identitätskarte erbracht werden kann. Mit anderen Worten kann angesichts der alternativen Aufzählung von Pass oder Identitätskarte die Vorlage der Identitätskarte zur zweifelsfreien Feststellung der Identität durchaus genügen. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die in Ziffer 3.2 Abs. 2 des Kreisschreibens aufgeführten Gründe für ein Zweifeln an der Identität, wie das Wort „oder“ in der zweitletzten Zeile bestätigt, alternativ gelten. Zweifel an der Identität des Gesuchstellers können demzufolge auch dann vorliegen, wenn letzterer einen Ausweis, beispielsweise die Identitätskarte vorgelegt hat, sei es weil zum Beispiel unklare Personendaten die eindeutige Identifizierung nicht erlauben oder diese widersprüchlich (streitig) sind. In solchen Fällen muss die Verwaltung die vorliegenden Ungereimtheiten klären. Erst nach definitiver Klärung darf die Aufnahme in das Personenstandsregister erfolgen (Ziffer 3.2 des Kreisschreibens). Entsprechend geht auch aus Art. 16 Abs. 5 ZStV sowie Ziffer 3.3 Abs. 2 des Kreisschreibens hervor, dass die Zivilstandsbehörde nötigenfalls zusätzliche Abklärungen vornehmen muss, wobei die betroffenen Personen eine Mit- wirkungspflicht trifft. Wie die Behörde dabei vorgehen will respektive welche weiteren Dokumente oder Ausweise sie zur Ausräumung der vorliegenden Unklarheiten und damit der gestützt darauf bestehenden Zweifel an der Identität für nötig erachtet, bleibt dabei ihr überlassen. Voraussetzung für die Aufnahme in das Personenstandsregister ist die zweifelsfreie Identität des Gesuchstellers (Ziffer 3.2 des Kreisschreibens e contrario). Sind zu diesem Zwecke trotz Vorlage einer Identitätskarte weitere Abklärungen beziehungsweise Dokumente nötig, so muss es den Zivilstandsbehörden gestattet sein, diese vorzunehmen respektive deren Vorlage einzufordern, um die bestehenden Zweifel auszuräumen. Bestehen also im Hinblick auf die Vorbereitung der Eheschliessung nach Vorlage der Identitätskarte Zweifel an der Identität des Eintragungswilligen, so muss die Verwaltung weitere Abklärungen treffen, wobei sie dazu gestützt auf Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB in

11 Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV und Ziffer 3.2 des Kreisschreibens des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen betreffend Beurkundung der Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005 ohne weiteres auch die Einreichung eines Passes verlangen kann. Zwar ist es richtig, dass gemäss Bundesrecht die Vorlage einer Identitätskarte alternativ zur Vorlage eines Reisepasses grundsätzlich genügt. Dies allerdings - ebenfalls gemäss Bundesrecht (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV, Kreisschreiben des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen betreffend Beurkundung der Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005) - nur, wenn die Identität dadurch zweifelsfrei nachgewiesen ist. Davon kann jedoch, trotz Vorlage einer Identitätskarte, bei bestehenden Ungereimtheiten in den Perso- nendaten nicht die Rede sein, weshalb die zusätzliche Einforderung des Reise- passes zwecks Abklärung der Identität diesfalls zulässig sein muss. Es liegt demnach mit Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV und Ziffer 3.2 des Kreisschreibens des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen betreffend Beurkundung der Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005, welche die zweifelsfreie Identitätsfeststellung als Voraussetzung für die Aufnahme in das Personenstandsregister statuieren, entgegen der Auffassung des Berufungsklägers eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Einforderung seines Reispasses vor. Betreffend das Geburtsdatum von A. finden sich in den Akten nämlich widersprüchliche Angaben, welche Anlass zu Zweifeln an der Identität des Berufungsklägers geben. So ist in der Wohnsitzbescheinigung (act. 05.I.30; act. 05.I.31) und im Geburtsregisterformular (act. 05.I.32; act. 05.I.33) sowie im Fragebogen für die Überprüfung von Zivilstandsdokumenten in Sudan (act. 05.I.35) und in der Bestätigung der erfassten Personendaten (act. 05.I.10) der „9. April 1987“ als Geburtsdatum von A. angegeben. Dieselbe Datumsangabe für den Geburtszeitpunkt findet sich auch im Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung (act. 05.I.7), im Schreiben des Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht betreffend Ehevorbereitung (act. 05.I.14) und in jenem des Zivilstandsamts Prättigau an das Bundesamt für Migration betreffend Ermächtigung zur Einsichtnahme in das Asyldossier (act. 05.I.15) sowie in der Verfügung des Zivilstandsamts Vorderprättigau vom 18. Dezember 2007 (act. 05.I.2). In Abweichung dazu ist A. in seinem Ausweis für Asylsuchende (act. 05.I.5) mit dem Geburtsdatum „1. Januar 1987“ aufgeführt, welches ebenso im Schreiben des Bundesamts für Migration an das Zivilstandsamt Vorderprättigau vom 30. November 2007 (act. 05.I.26), in der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht (act. 1.4) und im Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 3. Juni 2008 in Sachen A. (act. 09.2) wiedergegeben wird. Dieses von den vorstehenden Angaben abweichende

12 Geburtsdatum scheint denn auch im Schreiben des Bundesamts für Migration vom 12. Juli 2007 (act. 05.I.4: act. 05.I.16) auf. Darin wird der Gesuchsteller allerdings zusätzlich mit „alias Adam `ALI geb. 1. Januar 1989“ aufgeführt, womit gemäss Akten eine weitere divergierende Angabe betreffend das Geburtsdatum des Berufungsklägers vorliegt. Hinsichtlich des Geburtszeitpunkts des Berufungsklägers finden sich in den Akten demnach nicht weniger als drei unterschiedliche Datenangaben, nämlich der 9. April 1987, der 1. Januar 1987 und der 1. Januar 1989. Dabei bleibt überdies festzuhalten, dass A. anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesamt für Migration vom 22. November 2005 (act. 05.I.17) lediglich das Geburtsjahr 1989 genannt hat, ohne Angaben in Bezug auf Tag und Monat seiner Geburt zu machen, womit hier eine weitere abweichende beziehungsweise unklare Angabe hinsichtlich des Geburtsdatums vorliegt. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist das Vorliegen streitiger Angaben betreffend sein Geburtsdatum folglich klar zu bejahen. Selbst sein Rechtsvertreter führt in der Beschwerdeschrift an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (act. 05.I.1) verschiedene Geburtsdaten für den Gesuchsteller auf. So wird darin einerseits der „9. April 1987“ als Geburtsdatum angegeben, während im Sinne einer Berichtigung dieser Angabe unter dem Klammerzusatz „(recte ....)“ gleichzeitig der „1. September 1987“ aufgeführt ist. Die Nennung mehrerer Geburtsdaten in der Beschwerdeschrift unter Berichtigung mit einem neuen, von den drei unterschiedlichen Angaben in den Akten nochmals abweichenden Datum macht mithin umso deutlicher, dass die Geburtsdaten von A. streitig sind. Daran vermag auch der weitere Einwand des Berufungsklägers nichts zu ändern, wonach eine Strittigkeit der Geburtsdaten aufgrund der durch seine sudanesische Identitätskarte nachgewiesenen Daten nicht angenommen werden könne. Zwar stellt die sudanesische Identitätskarte des Berufungsklägers eine nach Art. 9 ZGB erhöht beweiskräftige öffentliche Urkunde dar. Entsprechend sind auch die Wohnsitzbescheinigung (act. 05.I.30) und das Geburtsregisterformular (act. 05.I.32) als ausländische Urkunden zu werten und geniessen die Beweiskraft, welche vergleichbare schweizerische Dokumente nach schweizerischem Recht besitzen. Beim Asylausweis des Berufungsklägers, welcher hinsichtlich des darin verurkundeten Geburtsdatums im Widerspruch zu den genannten ausländischen Dokumenten steht, handelt es sich jedoch ebenfalls um eine öffentliche Urkunde, welcher in Bezug auf die durch sie bezeugten Tatsachen erhöhte Beweiskraft im Sinne von Art. 9 ZGB zukommt. Es stehen sich mithin in Bezug auf das Geburtsdatum von A. mit der Identitätskarte und den Bescheinigungen betreffend Wohnsitz und Geburt einerseits und dem Asylausweis andererseits inhaltlich

13 widersprechende Dokumente gegenüber, die sich indes im Hinblick auf ihre beiderseitige erhöhte Beweiskraft gegenseitig aufheben (vgl. dazu Oliver Waespi, Aus der Praxis des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen, Rechtsauskunft vom 21. Oktober 2000 betreffend Erklärung nichtstreitiger Angaben und Feststellungsklage bei unklarer Identität im Ehevorbereitungsverfahren, publiziert in: ZZW 2001/1, S. 8 f. Ziff. 4). Mit anderen Worten kommt den Angaben in der Identitätskarte im Verhältnis zu den übrigen widersprechenden Angaben zum Geburtsdatum von A. keine höhere Beweiskraft zu, womit das Vorliegen streitiger Geburtsdaten entgegen dem Einwand des Berufungsklägers klar zu bejahen und die Zweifel des Zivilstandsamts Vorderprättigau an der Echtheit der Identitätskarte und damit an der Identität des Berufungsklägers berechtigt erscheinen. Ist aber die Identität von A. trotz Vorlage der sudanesischen Identitätskarte nicht zweifelsfrei nachgewiesen, so durfte das Zivilstandsamt Vorderprättigau nach dem Gesagten gestützt auf Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV und Ziffer 3.2 des Kreisschreibens des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen betreffend Beurkundung der Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005 zwecks Abklärung der Identität von A. zusätzlich dessen Pass einfordern. Mit Blick auf die Frage nach dem Vorliegen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage erweist sich die vom Zivilstandsamt Vorderprättigau verfügte zusätzliche Einforderung des Passes von A. daher als zulässig. bb) Überdies liegt das Einverlangen des Reisepasses zwecks Feststellung der Identität von A. auch im öffentlichen Interesse. An die persönlichen Attribute eines Menschen wie Name, Geschlecht, Alter, Abstammung und familiäre Verhältnisse (kurz Personenstand oder Zivilstand) knüpft die Rechtsordnung sowohl im Privatrecht wie auch im öffentlichen Recht verschiedene Rechtsfolgen an. Aufgrund dieser Bedeutung, die dem Personenstand für den Einzelnen und für die Gemeinschaft zukommt, drängt sich somit eine systematische Erfassung dieser Angaben in einem Register – dem Zivilstandsregister – auf. Gewissermassen als Rückkoppelung dieses Erfassungsvorganges gilt das Zivilstandsregister als öffentliches Register im Sinne von Art. 9 ZGB. Das bedeutet, dass die betreffenden Daten durch Aufnahme in das Personenstandsregister volle Beweiskraft gemäss Art. 9 ZGB erlangen. Die verstärkte Beweiskraft rechtfertigt sich indes nur, wenn die Einträge auch richtig sind. Die im Zivilstandsregister einzutragenden Personenstandsdaten dürfen daher nicht mit Mängeln behaftet sein. Mit andern Worten besteht ein klares öffentliches Interesse an der Richtigkeit der Angaben im Personenstandsregister. Die wichtigsten Grundsätze der Registerführung liegen

14 dementsprechend in der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erfassenden Personendaten (vgl. dazu Ziffer 3.3 Abs. 4 des Kreisschreibens des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen betreffend Beurkundung der Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005 sowie Tarkan Göksu, Die zivilstandsregisterrechtliche Behandlung von Kindern papier- oder wohnsitzloser Eltern, in: AJP/PJA 2007, S. 1252 f., Ziff. II.I.4. und 5.a). Im konkreten Fall liegen in den Akten widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Geburtsdatums von A. vor, welche Zweifel an der Identität des Berufungsklägers entstehen lassen. Mit anderen Worten sind die im Zivilstandsregister einzutragenden Personendaten streitig und eine zweifelsfreie Identifikation von A. ist infolgedessen nicht gegeben. Die streitigen Angaben stehen also mit Blick auf den Grundsatz der Richtigkeit der im Personenstandsregister zu erfassenden Daten einer Eintragung von A. entgegen. Ein Reisepass ist nun aber durchaus geeignet, die vorliegenden Unklarheiten betreffend das Geburtsdatum des Berufungsklägers auszuräumen und damit auch die Frage nach seiner Identität zu klären. Das öffentliche Interesse an der Vorlage des Reisepasses zwecks Abklärung der Geburtsdaten und zweifelsfreier Feststellung der Identität von A. liegt folglich in der Richtigkeit der im Zivilstandsregister beurkundeten Personendaten und ist damit entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ebenfalls gegeben. cc) Schliesslich erweist sich das zusätzliche Einverlangen des Reisepasses von A. zum Zwecke des Identitätsnachweises auch als verhältnismässig. Wie bereits ausgeführt, konnte die Identität des Berufungsklägers trotz Vorlage der Identitätskarte eben gerade nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Vielmehr stehen sich im konkreten Fall mehrere widersprechende Geburtsdaten gegenüber, welche einen zweifelsfreien Nachweis der Identität von A. nicht zulassen. Die Vorlage des Reisepasses erscheint nun aber – wie oben ebenfalls dargelegt – entgegen dem Einwand des Berufungsklägers durchaus geeignet, die bestehenden Unklarheiten betreffend das Geburtsdatum und damit einhergehend die Frage der eindeutigen Identifikation des Berufungsklägers zu klären sowie das öffentliche Interesse der Richtigkeit des Register herbeizuführen. Da die Identität des Berufungsklägers entgegen seiner Auffassung mittels der sudanesischen Identitätskarte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, erweist sich die kumulative Vorlage des Passes zum zweifelsfreien Identitätsnachweis darüber hinaus auch als erforderlich. Ist aber das Zivilstandsamt mit der verfügten Vorlage des Reisepasses somit nicht über das zur Erfüllung des Zweckes Notwendige hinausgegangen, so kann entgegen der Beanstandung des

15 Berufungsklägers diesbezüglich von einem unverhältnismässigen Eingriff in seine Grundrechte nicht die Rede sein. dd)Daran ändert auch der Einwand des Berufungsklägers nichts, wonach es ihm als Asylsuchenden nicht zumutbar sei, sich zwecks Beschaffung eines Reisepasses an die Behörden seines Heimatlandes zu wenden. A. beruft sich diesbezüglich auf Art. 1 lit. C Ziff. 1 der Flüchtlingskonvention (FK). Danach wird einer Person die Flüchtlingseigenschaft wieder aberkannt respektive nicht zuerkannt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Der Berufungskläger geht davon aus, dass gemäss Rechtsprechung auch die Beantragung eines Reisepasses unter den Begriff der Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 lit. C Ziff. 1 FK fällt. Folglich werde er, da er sich nach wie vor im hängigen Asylverfahren befinde, mit der Beantragung des Reisepasses gleichzeitig gezwungen, sein Asylverfahren aufzugeben beziehungsweise werde ihm die Möglichkeit genommen, in der Schweiz überhaupt als Flüchtling anerkannt zu werden, was unverhältnismässig sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. aaa) Nach früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung führte die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere zwar tatsächlich regelmässig und automatisch zum Widerruf des Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Automatismus; vgl. BGE 110 Ib 210 f. wie auch der vom Berufungskläger in seiner Eingabe vom 30. September 2008 [act. 11] zitierte BGE 105 II 1, S. 7 f.). Diese Praxis ist jedoch in der schweizerischen Asylrechtsliteratur und bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf Kritik gestossen und als zu wenig differenziert betrachtet worden. Gegenüber der früheren Bundesgerichtspraxis ist deshalb eine Änderung bezüglich der Auslegung des Art. 1 lit. C Ziff. 1 FK erfolgt. Die Asylrechtsliteratur und die neuere Asylrechtspraxis der Asylrekurskommission (heute Bundesverwaltungsgericht) gehen somit grundsätzlich davon aus, dass nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden einen Asylbeendigungsgrund nach Art. 1 lit. C Ziff. 1 FK darstellt. Art. 1 lit. C Ziff. 1 FK bildet nur dann einen Beendigungsgrund, wenn folgende drei Kriterien kumulativ erfüllt sind (vgl. dazu Grundsatzurteile der ARK vom 12. Dezember 1995 i.S. L.H. [EMARK 1996/7, S. 51] und vom 26. Januar 1996 i.S. T.T.N. [EMARK 1996/12, S. 91 ff.]; Urteil der ARK vom 4. August 1998 i.S. E.S. [EMARK 1998/29, S. 242]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 21. August 2008 [E- 6298/2006] und vom 28. August 2008 [E-7386/2007] :  Der Akt, mit welchem der Flüchtling mit seinem Heimatstaat in Kontakt tritt, muss freiwillig ausgeführt sein;

16  Der Flüchtling muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen;  Dieser Schutz muss ihm auch tatsächlich gewährt worden sein. Zudem ist zu prüfen, ob eine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat aus einem beachtlichen Grund erfolgte. Als mit dem Flüchtlingsstatus vereinbar sein können gemäss Rechtsprechung der Asylrekurskommission (heute Bundesverwaltungsgericht) beispielsweise das Anfordern eines Ehefähigkeitszeugnisses, Regelungen von Erbschafts- und Vormundschafts- angelegenheiten im Heimatstaat, die Beschaffung eines Führerausweises bei den Heimatbehörden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 28. August 2008 [E-7386/2007]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 21. August 2008 [E-6298/2006]). Diesen Sachverhalten ist gemeinsam, dass sie - zufolge Bestehens überwiegender und schützenswerter Privatinteressen – nicht auf eine eigentliche Absicht ausländischer Personen, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen, schliessen lassen. Vor Erlass einer Widerrufsprüfung überprüft das Bundesamt für Migration seither in jedem Einzelfall, ob die geltend gemachten Gründe für die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat als freiwillige, beabsichtigte Unterschutzstellung bei den Behörden des Heimatstaates zu betrachten sind (vgl. zum Ganzen Handbuch des Asylverfahrens des Bundesamtes für Migration vom 1. Januar 2008, § 2 Beendigung des Asyls, Ziff. 3.3.2.1. und 3.3.2.3. je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). bbb) Davon kann vorliegend nun aber gerade nicht ausgegangen werden. Indem der Berufungskläger einen Reisepass zwecks Identitätsfeststellung für das Ehevorbereitungsverfahren benötigt, ist nicht auf seine Absicht zu schliessen, den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Vielmehr stehen hier reine Privatinteressen von A. im Vordergrund, nämlich die Absicht, das Ehevorbereitungsverfahren durchzuführen, um heiraten zu können. Entsprechend wurde gemäss Rechtsprechung der Asylrekurskommission beispielsweise auch die Ausstellung einer irakischen Identitätskarte zwecks Heirat im Heimatland nicht als Inanspruchnahme des Schutzes irakischer Behörden angesehen (vgl. zum Ganzen Handbuch des Asylverfahrens des Bundesamtes für Migration vom 1. Januar 2008, § 2 Beendigung des Asyls, Ziff. 3.3.2.2 mit Hinweis auf Urteil der Asylrekurskommission vom 26. Oktober 1995 i.S. F.I. [EMARK 1996/9]). Im Übrigen fehlt es im konkreten Fall insbesondere auch am Kriterium der Freiwilligkeit. Damit ist gemeint, dass der Flüchtling – trotz Erfüllung der übrigen Kriterien – dann nicht aufhört, ein solcher zu sein, wenn er die betreffende Handlung gegen seinen Willen vornimmt, etwa weil er von den Behörden des Landes, wo er seinen Wohnsitz hat,

17 dazu angewiesen wird, oder weil Umstände auf die er keinen Einfluss hat, ihn dazu zwingen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 21. August 2008 [E-6298/2006], S. 5). Der Berufungskläger wurde vom Zivilstandsamt Vorderprättigau mit der angefochtenen Verfügung angewiesen, zwecks Feststellung der Identität zur Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens einen Reisepass beizubringen und dazu mit den Behörden seines Heimatlandes in Kontakt zu treten. Das Kriterium der Freiwilligkeit ist folglich offenkundig nicht erfüllt. Der Berufungskläger muss also nach dem Gesagten entgegen seiner Behauptung nicht befürchten, dass er bei einer Kontaktaufnahme mit der Vertretung seiner Heimatbehörden in Genf gemäss verfügter Anweisung einen Asylbeendigungsgrund gemäss Art. 1 lit. C Ziff. 1 FK setzt und ihm somit die Möglichkeit genommen wird, in der Schweiz überhaupt als Flüchtling anerkannt zu werden. Entsprechend ist ihm die mit Verfügung des Zivilstandsamts Vorderprättigau verlangte Beibringung eines Reisepasses, entgegen der Auffassung seines Rechtsvertreters, ohne weiteres zuzumuten. Daran ändert auch der Hinweis des Berufungsklägers auf Art. 7 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländisches Personen (RDV) nichts, wonach die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden kann. Die vom Berufungskläger zitierte RDV regelt, unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt für Migration ausländischen Personen ein Reisedokument ausstellt. Dabei handelt es sich um fremdenpolizeiliche Ausweispapiere, welche weder Nachweis für die Identität noch für die Staatsangehörigkeit der ausländischen Person erbringen, sondern blosse Reisepapiere darstellen (Art. 9 Abs. 1 RDV). Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall um die Beibringung eines Passes zwecks Identitätsnachweis für das Ehevorbereitungsverfahren. Der Anwendungsbereich der RDV ist somit ein völlig anderer. Entsprechend findet auch die in Art. 7 Abs. 2 RDV für asylsuchende und schutzbedürftige Personen von vornherein statuierte „Unzumutbarkeit“ der Kontaktnahme mit den Heimatbehörden nur auf Sachverhalte Anwendung, welche die Klärung der in Art. 7 RDV geregelten Frage der Schriftenlosigkeit als Voraussetzung für die Ausstellung von fremdenpolizeilichen Reisedokumenten für ausländische Personen durch das Bundesamt für Migration betreffen. Die Kontaktnahme mit den zuständigen Heimatbehörden zum Zwecke des Identitätsnachweises, wie sie vorliegend zur Diskussion steht, ist dahingegen auch für den in Art. 7 Abs. 2 RDV genannten Personenkreis in Anwendung von Art. 1 lit. C Ziff. 1 FK zu prüfen und erscheint nach dem oben Gesagten zumutbar. Der Berufungskläger benötigt das Ausweispapier nämlich nicht in Zusammenhang mit

18 seinem Asylgesuch, sondern zur Vorbereitung seiner Eheschliessung. Infolgedessen braucht er den Behörden seines Heimatstaates nicht kundzutun, dass er in der Schweiz um Schutz nachgesucht hat. Es ist ihm daher grundsätzlich unabhängig von seinem ausländerrechtlichen Status zuzumuten, mit der Botschaft seines Heimatstaates in Genf Kontakt aufzunehmen und diese um Ausstellung eines Passes zu ersuchen (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 30. Juli 2008, E. 3.1). Im Ergebnis wird somit deutlich, dass die vom Zivilstandsamt Vorderprättigau am 18. Dezember 2007 gegenüber A. verfügte Beibringung eines Reisepasses zwecks Feststellung seiner Identität sowohl auf hinreichenden gesetzlichen Grundlagen beruht wie auch im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers erweist sich die von ihm beanstandete Verfügung des Zivilstandsamts Vorderprättigau somit als rechtmässig. c) Soweit der Berufungskläger dem entgegenhält, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, bleibt zwar einzuräumen, dass die Strittigkeit der Geburtsdaten seitens der Vorinstanz tatsächlich erstmals in der Vernehmlassung vom 20. August 2008 (act. 05, S. 5) behauptet wird. Allerdings hat das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden bereits in der angefochtenen Verfügung klar festgehalten, dass die Identität von A. anhand der vorgelegten sudanesischen Identitätskarte nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte (vgl. act. 05.II.1, E. 2.a, S. 5), wobei dies - wie aus den weiteren Erwägungen der Vorinstanz hervorgeht - auch auf Zweifel an der Echtheit der Identitätskarte zurückführen ist (vgl. act. 05.II.1, E. 2.c, S. 8, 1. Absatz, letzter Satz), welche auf den widersprüchlichen Geburtsdaten in den Dokumenten gründen. Die formellen Einwände des Berufungsklägers gegen das vorinstanzliche Verfahren erweisen sich daher als unbegründet. Doch selbst wenn die Sache anders zu beurteilen wäre und von einer Gehörsververweigerung ausgegangen werden müsste, bestünde keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben, zumal neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 20d Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 EGzZGB im Berufungsverfahren gegen Verfügungen des Departements zugelassen sind, der Berufungskläger zu sämtlichen neuen Behauptungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung nehmen konnte (vgl. Stellungnahmen vom 3./30. September 2008 [act. 07; act. 11]) und dem Kantonsgericht im Berufungsverfahren volle Kognition zukommt (Art. 229 Abs.1 ZPO). Der Berufungskläger konnte mithin seinen Standpunkt auch in Bezug auf allfällige neue

19 Behauptungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren umfassend darlegen und die Berufungsinstanz kann die angefochtene Verfügung frei überprüfen und ihre Auffassung an die Stelle jener der Vorinstanz setzen. Aufgrund dieser umfassenden Überprüfungsbefugnis des Kantonsgerichts wäre somit eine allfällige Gehörsverweigerung im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens geheilt worden. d)Der Berufungskläger rügt weiter, es wäre dem Zivilstandsamt Vorderprättigau freigestanden, eine Erklärung nicht strittiger Angaben gemäss Art. 17 Abs. 3 ZStV mit der Begründung abzulehnen, seine Personendaten seien strittig und die Identität sei aufgrund der Identitätskarte nicht nachgewiesen, womit er an das Gericht verwiesen worden wäre. Stattdessen habe sich das Zivilstandsamt aber auf den Standpunkt gestellt, dass es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar sei, einen Reisepass zu beschaffen und ihm mit dieser Vorgehensweise somit die Möglichkeit verwehrt, an das Gericht zu gelangen. Soweit nämlich von der Zumutbarkeit der Beschaffung von Dokumenten zum Identitätsnachweis auszugehen sei, werde auf eine Feststellunklage mangels Feststellungsinteresse nicht eingetreten. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, erweist sich auch dieser Vorwurf als haltlos. aa) Gemäss Art. 97 ZGB wird die Ehe nach dem Vorbereitungsverfahren vor dem Zivilstandsamt geschlossen. Die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens wird in Art. 99 ZGB geregelt, wonach das Zivilstandsamt im Rahmen des Vorbereitungsverfahrens die Identität der Verlobten zu prüfen hat (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Gestützt auf Art. 103 ZGB hat der Bundesrat mit der ZStV die nötigen Ausführungsbestimmungen dazu erlassen. Entsprechend bestimmt Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV, dass das Zivilstandsamt zu prüfen hat, ob die Identität der Beteiligten nachgewiesen ist. Abs. 5 der zitierten Bestimmung hält sodann fest, dass die Zivilstandsbehörde nötigenfalls zusätzliche Abklärungen veranlasst und verlangen kann, dass die Beteiligten dabei mitwirken. Wie bei der Identitätsprüfung konkret vorzugehen ist, hat das Eidgenössische Amt für Zivilstandswesen schliesslich im Kreisschreiben betreffend Beurkundung der Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005 präzisiert, wonach alle erforderlichen Angaben mit beweiskräftigen Dokumenten (Pass, Identitätskarte) nachzuweisen sind und die Personendaten der Beteiligten nur dann im Personenstandsregister eingetragen werden dürfen, wenn deren Identität zweifelsfrei nachgewiesen ist (Ziffer 3.2 und Ziffer 3.3 Abs. 1 des Kreisschreibens).

20 Das Zivilstandsamt Vorderprättigau hat nach Eingang des Gesuchs von A. um Vorbereitung der Eheschliessung die Identitätskontrolle gemäss Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV durchgeführt. Dabei ist es zum Ergebnis gelangt, dass für die zweifelsfreie Feststellung der Identität von A. weitere Abklärungen nötig sind, und hat den Berufungskläger infolgedessen in Anwendung der in Art. 16 Abs. 5 ZStV statuierten Mitwirkungspflicht zwecks zweifelsfreiem Identitätsnachweis gemäss Kreisschreiben zur Beibringung eines Passes aufgefordert. Vorliegend hat sich das Zivilstandsamt Vorderprättigau bei der Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens somit exakt an die oben dargelegten Gesetzesbestimmungen und das Kreisschreiben gehalten. Die Kritik des Berufungsklägers an der Vorgehensweise des Zivilstandsamts Vorderprättigau erweist sich demzufolge bereits unter diesem Gesichtspunkt betrachtet als unbegründet. bb)Wie weiter oben aufgezeigt wurde, ist das Zivilstandsamt Vorderprättigau dabei überdies zu Recht von der Zumutbarkeit der Passbeschaffung für den Berufungskläger ausgegangen. Indem es mit der verfügten Beibringung des Passes auf diesen vom Gericht im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens als richtig bestätigten Standpunkt abgestellt hat, ist sein Vorgehen folglich entgegen der Kritik des Berufungsklägers ebenfalls in keiner Weise zu beanstanden. Es kann dem Zivilstandsamt nicht ernsthaft zum Vorwurf gemacht werden, dass es sich auf eine zutreffende Auffassung berufen hat. Entsprechend kann dem Zivilstandsamt auch nicht vorgehalten werden, dass es sich stattdessen auf die Strittigkeit der Personendaten hätte berufen und gestützt darauf die Ablehnung einer Ersatzerklärung gemäss Art. 17 Abs. 3 ZStV hätte verfügen müssen. Dies umso weniger, als das Zivilstandsamt gar nicht zuständig ist, eine Erklärung nach Art. 41 ZGB in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 ZStV abzulehnen. Die Bewilligung des Nachweises nichtstreitiger Angaben über den Personenstand durch Abgabe einer Erklärung gemäss Art. 41 ZGB beziehungsweise dessen Ablehnung unter Verweisung auf den Klageweg an das zuständige Gericht gemäss Art. 17 Abs. 3 ZStV liegt vielmehr in der Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter (vgl. Art. 41 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 45 ZGB; Art. 17 Abs. 1 und 3 ZStV; Willy Heussler, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB I, Art. 1 – 456 ZGB, 3. Aufl., Basel 2006, Ziff. I. N 1 und Ziff. III. zu Art. 41 ZGB: Tarkan Göksu, a.a.O., S. 1255, Ziff. 11), die auf entsprechendes Gesuch des Eintragungswilligen tätig wird. Dabei ist überdies davon auszugehen, dass das Verfahren nach Art. 41/42 ZGB erst nach Abschluss des in Art. 97 ff. ZGB geregelten

21 Ehevorbereitungsverfahrens greift. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Trauung erst nach Abwicklung des Vorbereitungsverfahrens durchgeführt werden kann (vgl. Art. 67 Abs. 3 ZStV e contrario: Art. 99 Abs. 2 ZGB sowie Willy Heussler, a.a.O., N 6 zu Art. 99 ZGB, S. 650 f.; Oliver Waespi, a.a.O., in: ZZW 2001/1, S. 6 Ziff. 2 Abs.

  1. und letzteres somit zwingend ist, wovon der Berufungskläger im Übrigen auch selbst ausgeht (vgl. Berufungsschrift: act. 01, S. 5 Ziff. 2.2). So steht denn auch erst nach der Durchführung des Vorbereitungsverfahrens fest, ob die Identität des Betroffenen weiterhin unklar ist oder nicht. Demgemäss lassen auch die Ausführungen unter Ziffer 3.5 Abs. 2 des Kreisschreibens vom 30. Mai 2005 darauf schliessen, dass eine Erklärung nach Art. 41 ZGB in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ZStV erst dann von der Aufsichtsbehörde bewilligt und vom Zivilstandsamt entgegengenommen werden kann, wenn nicht alle für die Vorbereitung der Eheschliessung relevanten Angaben durch Urkunden belegt werden können. Dafür sprechen schliesslich auch die Ausführungen von Göksu, welcher in seinem Gutachten über die zivilstandsrechtliche Behandlung von Kindern papier- oder wohnsitzloser Eltern festhält (vgl. Tarkan Göksu, a.a.O., S. 1254, Ziff. 10): „Wenn der erforderliche Identitätsnachweis nicht beigebracht werden kann, ist sein Ersatz durch eine Erklärung beim Zivilstandsamt möglich.“ Das in die Zuständigkeit des Zivilstandsamts fallende Vorbereitungsverfahren bildet folglich die Voraussetzung, damit das Verfahren nach Art. 41 ZGB überhaupt zum Zuge kommen kann. Mit andern Worten ist zunächst im Vorbereitungsverfahren gemäss Art. 97 ff. ZGB durch das Zivilstandsamt unter Mitwirkung des Betroffenen zu klären, ob der Nachweis der Identität beigebracht werden kann. Wird dabei festgestellt, dass der Personenstand trotz hinreichender Bemühungen nicht mittels Urkunden belegt werden kann und sind die vorliegenden Angaben nicht streitig, kann der Betreffende die kantonale Aufsichtsbehörde um Bewilligung zur Abgabe einer Erklärung vor dem Zivilstandsbeamtem ersuchen (Art. 41 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ZStV; Willi Heussler, a.a.O., N 1 zu Art. 42 ZGB). Ist die Identität des Betroffenen auch nach durchgeführtem Vorbereitungsverfahren streitig, so hat der Betreffende die Möglichkeit, trotzdem gestützt auf Art. 41 ZGB an die kantonale Aufsichtsbehörde zu gelangen und geltend zu machen, seine Angaben seien entgegen dem Zivilstandsamt nicht strittig. Ebenso kann er sich gegenüber der Aufsichtsbehörde darauf berufen, dass ihm die Dokumentbeschaffung entgegen der Auffassung des Zivilstandsamts unmöglich oder unzumutbar sei (vgl. dazu: Oliver Waespi, a.a.O., in: ZZW 2001/1, S. 7 Ziff. 3 Abs. 1; Willi Heussler, a.a.O., N 2 Ziff. III zu Art. 41 ZGB). Die Aufsichtsbehörde hat in der Folge, sofern sie die Voraussetzungen für den Ersatznachweis durch Erklärung als nicht gegeben erachtet, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen beziehungsweise den

22 Gesuchsteller an das Gericht zu verweisen (vgl. Tarkan Göksu, a.a.O., S. 1255, Ziff. 11; Willi Heussler, a.a.O., N 1 zu Art. 41 ZGB). Wird das Gesuch rechtskräftig abgewiesen, weil die relevanten Angaben streitig sind, so kann der Gesuchsteller mit Klage nach Art. 42 ZGB oder allgemeiner Feststellungsklage (vgl. dazu: Oliver Waespi, a.a.O., in: ZZW 2001/1, Ziff. 3 S. 7) an das Gericht gelangen (vgl. Tarkan Göksu, a.a.O., S. 1255 f., Ziff. 11 und 12), wobei im Hinblick auf die Vaterschaftsanerkennung zu berücksichtigen ist, dass die Klage nach Art. 42 ZGB gegenüber der Vaterschaftsklage gemäss Art. 261 ZGB subsidiär ist (vgl. Tarkan Göksu, a.a.O., S. 1255 f., Ziff. 12; Willi Heussler, a.a.O., N 3 und 5 zu Art. 42 ZGB). Auch wenn die Erklärung deshalb nicht zugelassen wird, weil die Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit der Dokumentenbeschaffung verneint wird, steht dem Betreffenden analog zu Art. 42 ZGB die Bereinigungsklage zu. Kann die gesuchstellende Person zwischenzeitlich ihre vergeblichen Bemühungen um Dokumentbeschaffung nachweisen, muss sodann auch ein neuerliches Gesuch gemäss Art. 41 Abs. 1 ZGB bei der kantonalen Aufsichtsbehörde zugelassen werden (vgl. Tarkan Göksu, a.a.O., S. 1255, Ziff. 11). Überdies kann der Betreffende in Überspringung des Verfahrens nach Art. 41 ZGB auch direkt an das Gericht gelangen (vgl. Tarkan Göksu, a.a.O., S. 1255, Ziff. 12). Dem Berufungskläger steht somit der Gerichtsweg entgegen seiner Rüge nach wie vor offen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Verfahren nach Art. 41/42 ZGB auch unabhängig vom Vorbereitungsverfahren durch Gesuch des Betreffenden an die Aufsichtsbehörde in Gang gesetzt werden kann, bedeutet dies zudem nicht, dass deswegen ein bereits eingeleitetes Vorbereitungsverfahren mit Abklärung der Identität zu Unrecht erfolgt ist. Es ist die gesuchstellende Person selbst, welche mit ihrem Vorgehen (Zivilstandsamt/Aufsichtsbehörde/Gericht) das massgebliche Verfahren bestimmt. Sollte sie während hängigem Vorbereitungsverfahren an die Aufsichtsbehörde oder das Gericht gelangen, wird das Zivilstandsamt das bei ihm laufende Vorbereitungsverfahren erwartungsgemäss bis zum rechtskräftigen Entscheid durch die Aufsichtsbehörde oder das Gericht sistieren. Dem Berufungskläger wäre es also auch diesfalls freigestanden und steht ihm nach wie vor offen, ein Verfahren nach Art. 41/42 ZGB einzuleiten. Dies hat der Berufungskläger allerdings bis heute nicht getan. Die Kritik an der Vorgehensweise des Zivilstandsamts Vorderprättigau und der diesbezügliche Vorwurf, das Zivilstandsamt habe dem Berufungskläger mit seinem Vorgehen den Zugang zum Gericht verunmöglicht, entbehrt folglich ebenfalls jeglicher Grundlage.

23 e)Zu den Ausführungen des Berufungsklägers unter Ziffer II. 1. und 2. seiner Rechtsschrift vom 3. September 2008 bleibt schliesslich zu bemerken, dass im vorliegenden Berufungsverfahren zu prüfen ist, ob vom Berufungskläger zwecks Identitätsnachweis und Eintragung ins Personenstandsregister im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens die Vorlage eines Reisepasses verlangt werden darf. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gelangt aus den oben dargelegten Gründen zum Ergebnis, dass diese Frage zu bejahen ist. Davon, dass der Berufungskläger das verlangte Ausweispapier nicht beibringen kann, ist somit erst dann auszugehen, wenn er - was ihm nach dem oben Gesagten eben zuzumuten ist - bei den zuständigen Heimatbehörden darum ersucht hat und dieses Unterfangen trotz hinreichender Bemühungen erfolglos bleibt (vgl. dazu Art. 41 Abs. 1 ZGB; Art. 17 ZStV; Willi Heussler, a.a.O., N 1 zu Art. 41 ZGB, S. 372). Vorliegend steht demnach eben gerade nicht fest, dass der Berufungskläger keinen Reisepass beibringen kann, womit seine Ausführungen unter Ziffer II. der Eingabe vom 3. September 2008, welche drei Möglichkeiten des weiteren Verfahrensablaufs demzufolge in Betracht zu ziehen seien, obsolet sind und die Zivilkammer infolgedessen darauf nicht weiter einzugehen braucht. 3.Ist die Berufung nach dem Gesagten somit abzuweisen, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens vom Berufungskläger zu tragen. A. reichte für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Dieses wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 10. November 2008 gutgeheissen. Die dem Berufungskläger auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind somit dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten.

24 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’400.-- (Gerichtsgebühr Fr. 2’000.--, Schreibgebühr Fr. 400.--) gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.a) Die dem Berufungskläger auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden gestützt auf die mit Verfügung vom 10. November 2008 gewährte unentgeltliche Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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25.03.2026