Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 11. November 2008Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 38 Urteil Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenRiesen-Bienz, Möhr, Hubert und Michael Dürst Aktuarin ad hocAnkes —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, und der Y., Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Postfach 546, Villa Fontana, Obere Strasse 22B, 7270 Davos Platz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts C. vom 28. Februar 2008, mitgeteilt am 31. März 2008, in Sachen Z., Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:

2 A.Z., geboren am . 1983 in A. und schweizerisch-mazedonischer Doppelbürger, und Y., mazedonische Staatsbürgerin, geboren am . 1984 in B. (Mazedonien), heirateten am 16. Januar 2003 in B.. Aus der Ehe ist der am . 2005 in A. geborene X., welcher Schweizer Bürger ist, hervorgegangen. Y. verbrachte die ersten Ehemonate in Mazedonien und reiste im Juli 2003 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Im Juli 2004 begaben sich die Eheleute nach Mazedonien, wo Z., nachdem es wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eheleuten gekommen war, am 28. Juli 2004 beim Amtsgericht B. eine Klage auf Scheidung der Ehe einreichen liess. Einen Tag zuvor hatte er telefonisch die Fremdenpolizei in Chur über diesen Schritt und die ihm zugrunde liegenden Umstände aus seiner Sicht informiert. B.Am 16. September 2004 beantragte Y. beim Bezirksgericht C. Eheschutzmassnahmen; auf dieses Begehren wurde mit Entscheid vom 14. Januar 2005 nicht eingetreten. C.Mit Entscheid vom 18. November 2004 hiess das Amtsgericht B. die Scheidungsklage von Z. gut und sprach die Ehescheidung aus. Zudem verpflichtete es den Kläger, Y. monatlichen Unterhalt in Höhe von 2'000.─ Denar (ca. Fr. 50.─) zu bezahlen. Hiergegen legte Y. Beschwerde beim Appellationsgericht D. (Mazedonien) ein. Dieses bestätigte mit Urteil vom 23. März 2005 die vorinstanzliche Entscheidung im Scheidungspunkt, hob es jedoch im Unterhaltspunkt auf und wies den Entscheid an die Vorinstanz zurück. Nachdem zum von dieser anberaumten Termin beide Parteien unentschuldigt nicht erschienen waren, sistierte das Amtsgericht B. das Verfahren zunächst und schrieb es schliesslich mit Beschluss vom 31. Oktober 2005 ab, wogegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde. D.Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 widerrief das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Fremdenpolizei, die Jahresaufenthaltsbewilligung von Y. und ordnete die Ausreise bis zum 28. Februar 2005 an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden mit Entscheid vom 4. Januar 2006 ab; dagegen wandte sich Y. mit Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches diesen abwies; das Bundesgericht bestätigte in der Folge den Entscheid (BGE 2A.534/2006). Am 21. Juli 2006 stellte X. ein Gesuch auf Familiennachzug betreffend seine Mutter. Nach diversen weiteren Behörden- und Gerichtsentscheiden verfügte das Bundesamt für Migration am 14. September 2007 die vorläufige Aufnahme von Y. für vorerst 12 Monate; die Wegweisung sei zurzeit wegen Unmöglichkeit nicht vollziehbar.

3 E.Am 30. Mai 2006 gelangte Y. mit einem Vermittlungsbegehren an den Kreispräsidenten A.. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 16. August 2006 wurden die folgenden Rechtsbegehren deponiert: "Rechtsbegehren der Kläger:

  1. Das gemeinsame Kind X. sei der elterlichen Sorge der Mutter (Klägerin) zu unterstellen.
  2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 23. März 2005 als nachehelichen Unterhaltsbeitrag monatlich CHF 1'026.00 zu zahlen.
  3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 23. März 2005 bis zur Volljährigkeit des Klägers bzw. bis zur Beendigung seiner Berufsausbildung bis zu seinem zurückgelegten 6. Altersjahr CHF 800.00, vom 7. bis zum zurückgelegten 12. Altersjahr CHF 900.00 und vom 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit oder bis zum Abschluss der Berufsausbildung CHF 1'000.00 monatlich zu zahlen, zuzüglich Kinderzulagen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten. Rechtsbegehren des Beklagten: 1.Die Klage sei abzuweisen soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Subeventuell seien allfällige Unterhaltsbeiträge nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Kläger." Am 6. Oktober 2006 verlangte der klägerische Rechtsvertreter u.a. die Ergänzung des Rechtsbegehrens gemäss Leitschein wie folgt: "Die Beiträge unter Ziffer 2 und 3 hiervor sind jeweils per Januar dem Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen, erstmals per Januar
  5. Sie entsprechen dem Index März 2005 = 99.0; Basis Dezember 2005 = 100." F.Den am . 2007 ausgestellten Leitschein prosequierten Y. und X. an das Bezirksgericht C., wobei das Rechtsbegehren in Ziffer 4 gleich lautend mit der am 6. Oktober 2006 beim Vermittleramt angebrachten Ergänzung erweitert wurde. G.Mit Prozessantwort vom 25. April 2007 liess der Beklagte beantragen was folgt: "A. Hauptbegehren 1.Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2.Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger unter deren solidarischer Haftbarkeit. B.Eventualbegehren

4 1.Die elterliche Sorge über X., geboren _._2005, sei Y. zuzuweisen. 2.Der Beklagte sei zu verpflichten, an X. mit Beginn ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis zur Mündigkeit von X., einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. 3.Das Begehren von Y. um Zusprechung von Unterhalt an sich sei vollumfänglich abzuweisen. 4.Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger unter deren solidarischer Haftbarkeit." H.Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht C. vom 28. Februar 2008 präzisierte der Beklagtenvertreter Ziffer 2 des beklagtischen Eventualbegehrens wie folgt: "2. Der Beklagte sei zu verpflichten, an X. mit Beginn ab Rechtskraft des heutigen Urteils und bis zur Mündigkeit von X., einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.00, zuzüglich Kinderzulagen, eventuell einen Betrag nach richterlichem Ermessen, jeweils abhängig vom Wohnsitzland des Kindes zu bezahlen." Die übrigen Rechtsbegehren wurden inhaltlich unverändert beibehalten. I.Mit Urteil vom 28. Februar 2008, schriftlich mitgeteilt am 31. März 2008, erkannte das Bezirksgericht C. wie folgt: "1. Die elterliche Sorge für X., geboren am . 2005 in A./GR, wird Y. zugewiesen. 2.Z. wird verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes X. im Voraus und auf den Ersten eines jeden Monats (bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR) die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, sofern und soweit X. in der Schweiz wohnt: -Fr. 800.00 rückwirkend vom 1. Juni 2005 bis zum . 2011; -Fr. 900.00 vom 16. Februar 2011 bis zum . 2017 -Fr. 1'000.00 vom 16. Februar 2017 bis zur Mündigkeit von X. bzw. bis zum ordentlichen Abschluss seiner Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB) Soweit und solange X. in Mazedonien wohnt, reduzieren sich die vorstehend erwähnten Unterhaltsbeiträge (inkl. Indexierung gemäss Dispositiv Ziffer 4 nachstehend) jeweils um die Hälfte. Gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-/Ausbildungszulagen sind von Z. zusätzlich zu bezahlen, soweit und solange er solche ausbezahlt erhält und sie nicht von der Kindsmutter bezogen werden. Art. 285 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten, wie auch Art. 285 Abs. 2bis ZGB. Der Unterhaltsbeitrag samt Kinderzulagen ist an die Kindsmutter Y. zugunsten von X. zu überweisen (Art. 289 Abs. 1 ZGB).

5 X. hat der Gemeinde A. die während dem 1. Juni 2005 bis zur Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffer bezogenen Unterstützungsleistungen bis zum Betrag von monatlich Fr. 800.00 zu erstatten. 3.Z. wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y. im Voraus und auf den Ersten eines jeden Monats (bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR) einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 973.00 zu bezahlten, sofern und soweit Y. in der Schweiz wohnt. Diese Unterhaltspflicht beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffer und endet am . 2017. Art. 130 ZGB ist ausdrücklich vorbehalten. Soweit und solange Y. in Mazedonien wohnt, reduziert sich der Unterhaltsbeitrag von Fr. 973.00 (inkl. Indexierung gemäss Dispositiv Ziffer 4 nachstehend) jeweils um die Hälfte. 4.Diese Unterhaltsrenten gemäss Dispositiv Ziffer 2 und 3 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik von 102.5 Punkten (Stand Februar 2008, Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar dem Index des vorangegangenen Novembers anzupassen. Die erstmalige Anpassung erfolgt auf den 1. Januar 2010 und zwar nach der Formel Ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x Index November Neuer Unterhaltsbeitrag =-------------------------------------------------------------------- 102.5 Punkte Eine Unterschreitung der Kinderrente von Fr. 800.00, Fr. 900.00 oder Fr. 1'000.─ ist genauso ausgeschlossen wie eine Unterschreitung der Frauenalimente von Fr. 973.00. 5.Die Kosten des Kreisamtes A. in Höhe von Fr. 300.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts C., bestehend aus:

  • einer Gerichtsgebühr vonFr. 4'000.00
  • Schreibgebühren von Fr. 1'000.00 total somit von Fr. 5'000.00 gehen zulasten des Z. und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 6.Z. wird verpflichtet, Y. und X. ausseramtlich mit Fr. 11'188.05 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 7.(Rechtsmittelbelehrung) 8.(Mitteilung)" J.Hiergegen liess Y. am 21. April 2008 Berufung erklären und stellte folgendes Rechtsbegehren: "1. Ziffer 3 des Urteils vom 28. Februar 2008 sei folgendermassen abzuändern (Änderungen sind kursiv [hier wiedergegeben: fett]):

6 Z. wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y. im Voraus und auf den Ersten eines jeden Monats (bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR) einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.00 zu bezahlen, sofern und soweit Y. in der Schweiz wohnt. Diese Unterhaltspflicht beginnt am 23. Mai 2005 (Rechtskraft des Scheidungspunktes) und endet am . 2017. Art. 130 ZGB ist ausdrücklich vorbehalten. Soweit und solange Y. in Mazedonien wohnt, reduziert sich der Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.00 (inkl. Indexierung gemäss Dispositiv Ziffer 4 nachstehend) jeweils um die Hälfte. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für das Verfahren vor Bezirksgericht C. und das Verfahren vor Kantonsgericht Graubünden zu Lasten der Beklagten." Weiter wurde ein Editionsbegehren betreffend den Lohnausweis 2007 sowie die Lohnabrechnung März 2008 des Beklagten gestellt. K.Mit Schreiben vom 29. April 2008 verzichtete die Vorinstanz unter Übersendung der Akten und Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung. L.Mit Eingabe vom 2. Mai 2008 liess der Berufungsbeklagte Anschlussberufung erheben mit folgendem Rechtsbegehren: "A. Zur Berufung von Y. vom 21.04.2008 1.Formeller Antrag Auf Ziff. 1 des Berufungsbegehrens von Y. sei nicht einzutreten, soweit darin beantragt wird, Y. für die Zeit ab 23.05.2005 bis zum _._2017 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich über Fr. 1'000.00 zuzusprechen respektive von über Fr. 500.00, solange sie in Mazedonien wohnt. 2.Materieller Antrag Die Berufung der Y. sei abzuweisen. 3.Antrag zu den Kosten Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Y. für das Berufungsverfahren. B.Anschlussberufung 1.Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes C. vom 28.02.2008 sei aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: a.Z. wird verpflichtet, an Y. für den Unterhalt von X. im Voraus und auf den ersten eines jeden Monats (bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR) die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, sofern und soweit X. in der Schweiz wohnt:

  • Fr. 800.00 ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteils bis zum _._2011;

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  • Fr. 900.00 vom 16.02.2011 bis zum _._2017;
  • Fr. 1'000.00 vom 16.02.2017 bis zur Mündigkeit von X., bzw. bis zum ordentlichen Abschluss seiner Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB). b.Soweit und solange X. in Mazedonien wohnt, reduzieren sich die vorstehenden erwähnten Unterhaltsbeiträge (inkl. Indexierung gemäss Dispositiv-Ziff. 4 nachstehend) jeweils um die Hälfte. c.Gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-/Ausbildungszulagen sind von Z. zusätzlich zu bezahlen, soweit und solange er solche ausbezahlt erhält und sie nicht von der Kindsmutter bezogen werden (Art. 285 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten, wie auch Art. 285 Abs. 2 bis ZGB).
  1. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von X. sowie Y. für das Verfahren vor Bezirksgericht C. und das Verfahren vor Kantonsgericht Graubünden." M.1. Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 ordnete der Kantonsgerichtspräsident das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an und forderte die Berufungskläger zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'500.-- auf. 2.Mit Berufungsbegründung vom 3. Juni 2008 hielten die Berufungskläger an ihren Rechts-, Beweis- und Editionsbegehren fest. Gleichzeitig liessen sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen. Nach Hinweis des Kantonsgerichtspräsidenten, wonach bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege ein separates Gesuch unter Beilage der nötigen Unterlagen zu stellen sei, reichte der Rechtsanwalt der Berufungskläger ein solches am 24. Juni 2008 nach; dieses wurde mit Verfügung vom 11. November 2008 gutgeheissen (PZ 08 134). Im Hinblick darauf wurde die Verfügung betreffend den Kostenvorschuss obsolet. Der Berufungsbeklagte leistete seinen mit Verfügung vom 4. Juni 2008 geforderten Kostenvorschuss fristgemäss. N.Mit Eingabe vom 8. Oktober 2008 editierte Z. die verlangten Lohnbescheinigungen sowie eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin über die Nachzahlung von Kinder- und Familienzulagen für den Zeitraum Februar 2005 bis März 2007. O.In ihrer Anschlussberufungsantwort vom 10. Oktober 2008 stellten die Berufungskläger das folgende abgeänderte Rechtsbegehren: "1. Ziffer 3 des Urteils vom 28. Februar 2008 sei folgendermassen abzuändern (Änderungen sind kursiv [hier wiedergegeben: fett]):

8 Z. wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y. im Voraus und auf den Ersten jeden Monats (bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR) einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'667.50 zu bezahlen, sofern und soweit Y. in der Schweiz wohnt. Diese Unterhaltspflicht beginnt am 23. Mai 2005 (Rechtskraft des Scheidungspunktes) und endet am . 2017. Art. 130 ZGB ist ausdrücklich vorbehalten. Soweit und solange Y. in Mazedonien wohnt, reduziert sich der Unterhaltsbeitrag von Fr. 1667.50 (inkl. Indexierung gemäss Dispositiv Ziffer 4 nachstehend) jeweils um die Hälfte. 2. Die Anschlussberufung sei abzuweisen. Das Urteil vom 28. Februar 2008 des Bezirksgerichts C. (Pr. Nr. 110-2007-4) sei in den übrigen Punkten zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für das Verfahren vor Bezirksgericht C. und das Verfahren vor Kantonsgericht Graubünden zu Lasten des Beklagten." Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften und den Inhalt der vorinstanzlichen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a.Da beide Parteien die mazedonische Staatsangehörigkeit besitzen, ist zunächst die Zuständigkeit der Schweizer Gerichtsbarkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 34 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen [GestG; SR 272]). Da Mazedonien kein Vertragsstaat des - gemäss seinen Art. 5 Ziff. 2 und 27 Ziff. 4 für Unterhaltsklagen anwendbaren - Lugano-Übereinkommens (SR 0.275.11) ist, scheidet eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit mittels dieses Abkommens aus. Da auch keine anderen einschlägigen Staatsverträge existieren, kommt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 IPRG). b.Art. 63 IPRG regelt die Nebenfolgen, zu denen auch der nacheheliche Unterhalt und der Kindesunterhalt zählen (vgl. Monique Jametti Greiner in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2005, Anh. IPR RZ 47). Da vorliegend die Ehe in Mazedonien rechtskräftig geschieden wurde, hinsichtlich der Nebenfolgen jedoch dort keine Regelung getroffen wurde, handelt es sich beim jetzigen Verfahren um ein solches zur Ergänzung des Scheidungsurteils, welches in Art. 64 IPRG geregelt ist. Die Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils in der Schweiz ist nur möglich, wenn das Urteil in der Schweiz anzuerkennen ist (Lukas Bopp in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti, Internationales Privatrecht, 2. Auflage

9 Basel 2007, N. 3 zu Art. 64); dies ist vorliegend der Fall. Die Schweizerischen Gerichte sind für die Ergänzung des Scheidungsurteils zuständig, wenn sie die Scheidung selbst ausgesprochen haben (hier nicht einschlägig) oder gemäss Art. 59 oder 60 IPRG zuständig sind (bzw. nach den Regeln des IPRG wären: BGE 128 III 345). Da derzeit - und zum Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids - beide Parteien Wohnsitz in der Schweiz haben bzw. hatten, läge die Zuständigkeit für eine Scheidung (wäre sie nicht bereits ausgesprochen worden) gemäss Art. 59 IPRG in der Schweiz. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ist damit gegeben und wird im Übrigen von den Parteien auch nicht in Frage gestellt. Ebenso ist die Anwendung schweizerischen Rechts unbestritten. c.Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts C. in erster Instanz steht somit ausser Frage, ebenso diejenige des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz (Art. 5 h des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100] in Verbindung mit Art. 218 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden [ZPO; BR 320.000]). Auf die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist daher einzutreten. d.aa. Der Berufungsbeklagte rügt, die Berufungsklägerin habe in der Berufungserklärung den geforderten Unterhaltsbeitrag erhöht (Fr. 1'500.─ statt vor- instanzlich Fr. 1'000.─) und damit ein neues Rechtsbegehren gestellt; dieses habe sie jedoch nicht ausreichend begründet bzw. die ihm zugrunde liegenden Tatsachen nicht genannt. Da die Berufungsklägerin in der mündlichen Hauptverhandlung vor der Vorinstanz ihr Unterhaltsbegehren von ursprünglich Fr. 1'026.─ auf Fr. 1'000.─ reduziert habe, könne höchstens dieser Betrag zugesprochen werden; auf die diesen übersteigende Unterhaltsforderung dürfe nicht eingetreten werden. bb.Gemäss der für das Ehescheidungsverfahren geltenden bundesrechtlichen Spezialbestimmung von Art. 138 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) können neue Tatsachen und Beweismittel in der oberen kantonalen Instanz ohne Einschränkung vorgebracht werden. Dabei ist unerheblich, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel bereits vor (unechte Noven) oder erst nach (echte Noven) dem erstinstanzlichen Urteil existiert haben. Mit der zitierten Bestimmung enthält das neue Scheidungsrecht eine Vorschrift, die eine allfällige kantonalrechtliche Eventualmaxime, im Sinne eines bundesrechtlichen Minimalstandards einschränkt (vgl. Marcel Leuenberger in: Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 1 zu Art. 138 ZGB). Das bedeutet also, dass die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 138 Abs. 1 ZGB den Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung vorgeht (vgl. Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus,

10 Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 7 zu Art. 138 ZGB, mit Hinweisen). Die Modalitäten des Rechtsmittelverfahrens richten sich indes grundsätzlich nach kantonalem Recht. Dies gilt auch für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Rechtsmittelverfahrens neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Rechtsbegehren geltend gemacht werden können (vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 21 zu Art. 138 ZGB; Leuenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 138 ZGB). Im Kanton Graubünden ist diese Frage in Art. 5d Abs. 2 EGzZGB geregelt. Danach sind die Anträge in der oberen kantonalen Instanz mit der Berufungserklärung beziehungsweise innert der Frist für die Anschlussberufung zu stellen und kurz zu begründen (vgl. PKG 2004 Nr. 1). cc.Eine eigentliche Begründung enthält die Berufungsschrift in der Tat nicht; allerdings lassen sowohl das Rechtsbegehren, einen höheren Unterhalt zu erhalten, als auch der Beweisantrag, die neuesten Lohndaten des Ehemannes vorzulegen, in der Gesamtschau - auch ohne ausdrückliche Formulierung - ohne weiteres den Schluss zu, dass ein höherer Unterhalt aufgrund eines (mutmasslich) höheren Einkommens des Unterhaltspflichtigen begehrt wird. Im Gegensatz zum vom Berufungsbeklagten angeführten PKG 2004 Nr. 1 (S. 11) besteht vorliegend für den prozessleitenden Richter keinerlei Unklarheit, weshalb begehrt wird, die aktuellen Lohnausweise zu edieren (nach Ansicht der Berufungskläger Basis der Unterhaltsberechnung), noch, weshalb ein höherer Unterhalt verlangt wird (aufgrund des sich aus den Lohnausweisen - mutmasslich - ergebenden höheren Einkommens des Pflichtigen). In einem so klaren Fall auf einer expliziten Begründung zu bestehen und deshalb auf das Begehren nicht einzutreten, stellte wohl einen überspitzten Formalismus dar. Weil es - wie in den materiellen Erwägungen aufgezeigt - letztlich auf diese neuen Beweismittel im Ergebnis nicht ankommt, muss dieser Punkt indessen nicht abschliessend entschieden werden. dd.Die Frage, ob die Berufungskläger ihr Rechtsbegehren in der Anschlussberufungsantwort in unzulässiger Weise ausgeweitet haben (Zusprechung eines monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrags von Fr. 1'667.50 statt der mit der Berufung beantragten Fr. 1'500.─), muss an dieser Stelle ebenfalls nicht beantwortet werden, da die Erhöhung - wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird - bereits aus materiellen Gründen scheitert (s. E. 3.c.). ee.Soweit in der Berufung beantragt wird, den Unterhalt bereits ab Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zuzusprechen, handelt es sich hier um keinen neuen Antrag, so dass ein Eintreten hierauf unproblematisch ist. Im Übrigen entspricht die am 21. April 2008 fristgerecht beim Bezirksgericht C.

11 eingereichte Berufung den formellen Anforderungen gemäss Art. 218, 219 und 224 Abs. 2 ZPO; auf sie ist einzutreten. d.Der Berufungsbeklagte kann, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Berufungserklärung beim Präsidenten der ersten Instanz seine Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen (Art. 220 Abs. 1 ZPO). Die Mitteilung der Berufungserklärung an den Berufungsbeklagten erfolgte mit Einschreiben des Bezirksgerichts C. vom 23. April 2008. Die am 2. Mai 2008 mit formulierten Anträgen erhobene Anschlussberufung ist damit frist- und formgerecht erfolgt, weshalb auf sie ebenfalls einzutreten ist. e.Nach Art. 224 Abs. 2 ZPO kann der Kantonsgerichtspräsident dem Berufungskläger und nötigenfalls der Gegenpartei Frist ansetzen, um die Berufungsanträge schriftlich zu begründen, wenn sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, nur Punkte von untergeordneter Bedeutung angefochten werden oder aus anderen Gründen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen erden kann. In diesen Fällen findet keine Berufungsverhandlung statt (Art. 224 Abs. 3 ZPO). Vorliegend hat die Vorinstanz eine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt; zudem ergeben sich die massgeblichen Berechnungsgrundlagen für die Unterhaltsforderungen mit hinreichender Genauigkeit aus den Akten, sodass von einem Parteivortritt keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Entsprechendes gilt für die in der Anschlussberufung gestellten Anträge. Von der Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung konnte daher abgesehen werden. 2.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (sowohl der Berufung als auch der Anschlussberufung) bildet die Frage, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum Z. seinem Sohn und seiner geschiedenen Frau Unterhalt schuldet. a.In materieller Hinsicht bestreitet der Berufungsbeklagte zunächst die Aktivlegitimation der Berufungsklägerin für Unterhaltsansprüche, soweit sie für die Vergangenheit geltend gemacht würden. Da sie vom Gemeinwesen Sozialhilfe gemäss dem Kantonalen Unterstützungsgesetz (KUG; BR 546.250) erhalten habe und sich in solchen Fällen das Gemeinwesen die aus der Leistung von Sozialhilfe entstehenden Ansprüche immer abtreten lasse, was auch vorliegend der Fall sei, sei Y. hinsichtlich der rückwirkenden Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nicht aktivlegitimiert.

12 b.Der Berufungsbeklagte ist der Ansicht, den Abrechnungen über die individuellen Prämienverbilligungen (IPV) für die Jahre 2005 und 2006 sei zu entnehmen, dass Y. den Sozialbehörden sämtliche ihr zustehenden Ansprüche abgetreten hätte. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. aa.Aus den Abrechnungen ergibt sich zwar, dass die Prämienverbilligung direkt an den Sozialdienst A., welcher die Berufungskläger unterstützt hatte, ausgezahlt wurde; diese Auszahlung erfolgte entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten jedoch nicht aufgrund einer (obligationenrechtlichen) Zession. bb.Gemäss Art. 3 der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und Prämienverbilligung (VOzKPVG; BR 542.120) gelten Prämien und Kostenbeteiligungen insbesondere dann als uneinbringlich, wenn ein Verlustschein vorliegt oder wenn die versicherungspflichtige Person Unterstützungshilfe gemäss kantonalem Unterstützungsgesetz erhält (Abs. 1). Uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen einschliesslich Verzugszinsen und Betreibungskosten sind von jener Gemeinde zu übernehmen, in der die versicherungspflichtige Person zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit Wohnsitz beziehungsweise Aufenthalt hatte (Abs. 2). Bei der Krankenversicherungspflicht handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung der Versicherten gegenüber Dritten (der Krankenversicherung), die uneinbringlich ist und daher von der Gemeinde (wiederum aufgrund gesetzlicher Verpflichtung) zu übernehmen ist. Dass die entsprechenden Prämienverbilligungen demjenigen zustehen, der die Krankenkassenprämien aufgrund gesetzlicher Verpflichtung tatsächlich bezahlt hat, versteht sich von selbst. cc.Bei den von der Gemeinde geleisteten Unterstützungszahlungen handelt es sich hingegen um Leistungen, die den Unterstützten aufgrund einer finanziellen Notlage zustehen. Dass irgendwelche - noch nicht einmal gerichtlich festgelegte - allfällige Unterhaltszahlungen der Unterstützungsbehörde abgetreten worden wären, ist nicht ersichtlich. Das vom Vertreter des Ehemannes vorgebrachte Argument, das Gemeinwesen lasse sich "die aus der Leistung von Sozialhilfe entstehenden Ansprüche immer abtreten", verfängt nicht. Abgesehen davon, dass durch nichts belegt wird, dass eine solche Abtretung stattgefunden hätte, greift in Fällen, in denen das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, die gesetzliche Subrogation gemäss Art. 131 Abs. 3 ZGB, welcher Art. 279 Abs. 2 ZGB (betreffend den Kindesunterhalt) nachgebildet ist (Peter Breitscheid in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2006, N. 1 zu Art. 131/132). Dies kann jedoch - ebenso wie

13 beim Kindesunterhalt (s. E. 2.c.) - nur dann zum Verlust der Aktivlegitimation führen, wenn das Gemeinwesen voll und dauernd für den Ehegattenunterhalt aufkommt und vor allem, wenn feststeht, ob und in welcher Höhe ein solcher Unterhalt geschuldet ist. Da vorliegend weder die Höhe des geschuldeten nachehelichen Unterhalts von vorneherein feststand noch die Frage geklärt war, ob ein solcher Unterhalt überhaupt geschuldet ist, und zudem ein weit höherer Betrag geltend gemacht wird, als er vom Gemeinwesen bevorschusst wurde, ist Y. klarerweise aktivlegitimiert. dd.Auch folgende Überlegung zeigt, dass es unbillig wäre, ihr für die rückwirkende Geltendmachung des ihr zustehenden Unterhalts die Klageberechtigung abzusprechen: Es kann nicht im Belieben der Unterstützungsbehörde stehen, ob sie in dieser Situation den Unterhaltsanspruch gegen Z. geltend machen will oder nicht, ist doch Y. zur Rückerstattung der empfangenen Leistungen verpflichtet, sollte sie in wirtschaftlich günstigere Verhältnisse kommen. Gesetzt den Fall, sie dürfte den vom früheren Ehemann geschuldeten Unterhalt nicht einklagen und auch die Gemeinde würde dies - aus welchen Gründen auch immer - ebenfalls unterlassen, wäre sie allein zur Rückzahlung verpflichtet, obgleich sie unter Umständen einen Anspruch auf Unterhalt gegen ihren Mann für den Unterstützungszeitraum gehabt hätte. Sie müsste sich gleichsam rückwirkend selbst unterstützen. Dies wäre im Ergebnis stossend, weshalb auch aus diesem Grund die Aktivlegitimation gegeben sein muss. c.Der Berufungsbeklagte lässt weiter vorbringen, auch X. fehle die Aktivlegitimation bezüglich der rückwirkend geltend gemachten Unterhaltsbeiträge, da das Gemeinwesen bisher vollständig für seinen Unterhalt aufgekommen sei und der Anspruch demnach durch Subrogation auf dieses übergegangen sei. Auch hier kann ihm nicht gefolgt werden; grundsätzlich sind hierzu ähnliche Überlegungen anzustellen wie bezüglich des nachehelichen Unterhalts. aa. Zwar geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, wenn dieses für den Unterhalt aufkommt (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Vorliegend steht indes die Höhe des Unterhaltsanspruchs vor Rechtskraft des Urteils noch gar nicht fest. Würde man nun X. die Aktivlegitimation hinsichtlich der Geltendmachung des Unterhalts absprechen, würde man ihm die Chance nehmen, rückwirkend einen allenfalls höheren Unterhalt zugesprochen zu bekommen als denjenigen, den ihm das Gemeinwesen gewährt hat. Hinsichtlich des Teils des Unterhalts, der die gemeindlichen Unterstützungsleistungen übersteigt, steht seine

14 Aktivlegitimation ohnehin ausser Frage; eine "Aufteilung" der Aktivlegitimation bezüglich des Unterhalts in einen Betrag in Höhe der geleisteten Zahlungen und den diese übersteigenden Betrag wäre nicht praktikabel. Da zudem nicht von vornherein feststeht, ob überhaupt Unterhalt geschuldet ist und wenn ja, in welcher Höhe, gibt es für die Zeit vor Erlass des Urteils "den Unterhaltsanspruch" im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB noch gar nicht. Ihrer Natur nach kann diese Vorschrift erst in denjenigen Fällen greifen, in denen die Höhe des Unterhaltsanspruchs bereits festgelegt ist, mithin ein bestimmter ("der") Anspruch besteht. Im vom Beklagtenvertreter zitierten Entscheid BGE 123 III 161 (Pra 86 Nr. 105 [nicht wie vom Beklagtenvertreter angegeben "Pra 86 Nr. 151"]) wird ausdrücklich festgehalten, dass dann, wenn das Gemeinwesen einen Unterstützungsbetrag leistet, der tiefer ist als die Unterhaltsforderung des Kindes, die Leistung nur in Höhe der bezahlten Leistungen auf das Gemeinwesen übergeht; für den Mehrbetrag bleibt das Kind Gläubiger der von den Eltern geschuldeten Unterhaltsbeiträge (Pra 86, 1997, S. 575). Das Klagerecht des Gemeinwesens ist jedoch (nur) dann ausschliesslich, wenn es für das Kind voll und dauernd aufkommt (Cyril Hegnauer in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band 2, II. Abteilung, 2. Teilband 1. Unterteilband, 4. Aufl. Bern 1997, Art. 289 N. 91). Betrifft die Subrogation nur einen Teil des Unterhaltsanspruchs, so bleibt das Klagerecht des Kindes bestehen (Hegnauer, a.a.O., N. 92). Da vorliegend nicht dargetan wird, der geltend gemachte Kindesunterhalt sei niedriger bzw. höchstens gleich hoch wie die von der Gemeinde geleisteten, X. betreffenden Unterstützungsleistungen, ist auch X. aktivlegitimiert. bb.Entsprechend gelten die in E. 2.b.dd. ausgeführten Erwägungen für den Fall, dass X. später in bessere finanzielle Verhältnisse kommen sollte; ein Absprechen der Aktivlegitimation wäre auch aus diesem Grunde unbillig. 3.Y. liess mit der Berufung zunächst beantragen, ihr sei ein monatlicher Unterhaltsbetrag von Fr. 1'500.─ zuzusprechen. Mit abgeändertem Antrag in der Anschlussberufungsantwort verlangte sie neu einen monatlichen Unterhalt von Fr. 1'667.50. Die Frage, ob diese Ausweitung des Begehrens in der Anschlussberufungsantwort zulässig war, muss vorliegend nicht geklärt werden; wie nachfolgend ausgeführt wird, steht der Berufungsklägerin ohnehin kein höherer Unterhalt als der erstinstanzlich zugesprochene zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten wird indes der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts durchaus hinreichend begründet, nämlich damit, dass Z. mittlerweile ein höheres Einkommen erziele.

15 a.Die Berechnungsart der Unterhaltsrente durch die Vorinstanz, die nach Abzug des jeweiligen Existenzminimums den verbleibenden Überschuss hälftig unter den geschiedenen Eheleuten aufteilte, wird von keiner der Parteien in Frage gestellt; an dieser Stelle sei nur darauf hingewiesen, dass diese Berechnungsart nicht unumstritten ist (vgl. BGE 134 III 145; Kantonsgericht Graubünden, Urteil vom 7. Juli 2008, ZF 07 100). Da Z. in seiner Anschlussberufung jedoch keine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts beantragt, muss die Frage, ob der vorinstanzlich zugesprochene Betrag allenfalls zu hoch ist, hier ausser Betracht bleiben. Zu prüfen ist daher einzig, ob der Berufungsklägerin eine höhere als die zugesprochene Unterhaltsrente zusteht. b.Die Klägerin ist hinsichtlich der genauen Berechnung des Existenzminimums der Ansicht, dieses sei von der Vorinstanz zu tief angesetzt worden. Sie rügt hierbei insbesondere die Positionen "Mietkosten" und "Krankenkassenprämien"; alle anderen Positionen sind unbestritten. aa.Die Berufungsklägerin bringt in der Berufung erstmals vor, statt der tatsächlichen Mietkosten von Fr. 755.─ seien Fr. 1'000.─ für eine angemessene Wohnung zu berücksichtigen. Bei der derzeitigen Wohnung, in der sie mit ihrem Sohn lebe, handle es sich um eine verbilligte Sozialwohnung, welche ihr der Sozialdienst der Gemeinde zur Verfügung stelle. Anspruch bestehe jedoch auf eine Wohnung, welche derjenigen des Berufungsbeklagten gleichwertig sei, zumal sie von zwei Personen bewohnt werde. Sobald sich Erwerbs- und Aufenthaltssituation der Berufungsklägerin in A. gefestigt hätten, werde sie mit ihrem Kind eine grössere Wohnung beziehen müssen. Dieser Argumentation kann indes nicht gefolgt werden. Für die Berechnung des konkreten Existenzminimums ist auf die bestehenden Wohnverhältnisse abzustellen. Bei dem bei den Akten befindlichen Mietvertrag zwischen Y. und der Gemeinde A. handelt es sich um einen - im Übrigen noch auf einem Hypothekarzinssatz von 6% beruhenden - Formularvertrag ohne irgendwelche Besonderheiten; hinsichtlich einer Kündigung ist nichts vom gesetzlichen Normalfall Abweichendes vereinbart, wie etwa, dass die Wohnung gekündigt werde, sollten sich die finanziellen Verhältnisse der Mieterin verbessern. Auch wenn zuzugeben ist, dass sich eine (gemäss Mietvertrag nicht als Familienwohnung vorgesehene) 2-Zimmer-Wohnung für zwei Personen an der unteren Grenze des schweizerischen Wohnstandards bewegt, lässt doch die berufungsklägerische Seite nichts vorbringen, woraus sich ergäbe, dass ein Verbleiben in der Wohnung für Mutter und Kind nicht zumutbar wäre. Vielmehr werden die Wohnverhältnisse ohne Wenn und Aber als genügend akzeptiert. Es wäre Sache des berufungsklägerischen Rechtsanwalts gewesen, Gegenteiliges

16 vorzubringen, was nicht geschehen ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 755.─ zugrunde gelegt. bb.Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, die von der Vorinstanz angenommene Krankenkassenprämie sei mit Fr. 123.─ zu niedrig bemessen; stattdessen müssten (gerundet) Fr. 302.─ angenommen werden, wie sich aus dem beigefügten Internetauszug ergebe. Auch dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Offen kann hierbei bleiben, ob die in der Anschlussberufungsantwort vom 10. Oktober 2008 abgedruckte "Auskunft", offensichtlich eine von der ÖKK Homepage stammende undatierte Offerte ("Offert-Online-Übersicht": Prämie weiblich Jg. 1984 Fr. 212.60, Prämie männlich Jg. 2005 Fr. 89.80), welche die Berufungsklägerin offensichtlich durch Eingabe ihrer Daten generiert hat, überhaupt als Beweismittel anerkannt werden könnte; aus dem Ausdruck ist nicht einmal ersichtlich, welche Versicherungsleistungen in den offerierten Prämien enthalten sind. Die Vorinstanz hat jedoch ohnehin zu Recht auf die Versicherungspolicen 2006, welche eine Gesamt-Monatsprämie von Fr. 280.─ für die Berufungskläger ausweisen (Klägerische Beilage [KB] act. 32), abgestellt; hiervon wurde eine Prämienverbilligung von Fr. 157.─ monatlich abgezogen, so dass sich der Betrag von Fr. 123.─ ergab. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb von den Krankenkassenprämien nicht die tatsächliche Prämienverbilligung (Verfügung über die Individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2006, Editionen 1.2: Fr. 3'156.─, d.h. pro Monat Fr. 263.─) in Abzug gebracht wurde; da jedoch - wie bereits erwähnt

  • vom Anschlussberufungskläger keine Herabsetzung des zugesprochenen Unterhalts verlangt wird, ist hierauf nicht weiter einzugehen. Die Berufungskläger bringen auch nicht vor (und es erscheint angesichts der auch zukünftig bescheidenen finanziellen Verhältnisse auch nicht wahrscheinlich), dass die Prämienverbilligung in Zukunft nicht mehr ausbezahlt würde. Auch bezüglich der Krankenkassenprämien hat es demnach mit der Berechnung durch die Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 8.7, S. 22) sein Bewenden. cc.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berechnungen der Vorinstanz bezüglich des Existenzminimums der Berufungskläger nicht zu beanstanden sind und damit auch als Basis für den vorliegenden Entscheid dienen können. Der Bedarf von Y. und X. beträgt somit monatlich 2'798.─. c.Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts sind das Ende der Unterhaltsverpflichtung, die Reduzierung um 50% für den Fall, dass die Berufungsklägerin in Mazedonien lebt, sowie die Indexierung unbestritten geblieben. Auch herrscht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass das von

17 der Ehefrau erzielte und erzielbare Einkommen Fr. 1'621.─ beträgt. Streitig ist hingegen, welches Einkommen des Berufungsklägers der Berechnung zu Grunde zu legen ist. Im Jahre 2005 erzielte er gemäss Lohnausweis 2005 (Beklagtische Beilage [BB] act. 23 und KB act. 35) ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'801.50 (Fr. 57'618.─ : 12). Die Vorinstanz hat ihren Berechnungen den etwas höheren Wert von Fr. 4'864.─ (teilweise die Ansätze aus dem Jahr 2006) zugrunde gelegt, welchen der Berufungsbeklagte als Berechnungsgrundlage anerkannt hat. Es ist daher unproblematisch von Einkünften in dieser Höhe zur Zeit der Scheidung auszugehen. Die sich aus dem Lohnausweis 2007 und der Lohnabrechnung vom März 2008 ergebenden, deutlich höheren Einkünfte (Nettolohn 2007 inkl. Erfolgsbeteiligung und Zulagen Fr. 87'533.─; Nettolohn März 2008 Fr. 5'272.─) können hierbei ausser Betracht bleiben, da - wie nachfolgend dargestellt wird - auf den Lohn im Zeitpunkt der Scheidung abzustellen ist. aa.Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Art. 125 Abs. 1 ZGB wird in Abs. 2 derselben Bestimmung durch mehrere - nicht abschliessende - Kriterien präzisiert. Dazu zählen etwa die Aufgabenteilung und die Lebensstellung während der Ehe sowie deren Dauer, Alter und Gesundheit der Ehegatten, Betreuungspflichten, berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten. Der nacheheliche Unterhalt soll insbesondere den durch die Ehescheidung verursachten Veränderungen Rechnung tragen. Die Bestimmung konkretisiert die Prinzipien des so genannten „Clean Break“ und der nachehelichen Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte - soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; andererseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den anderen verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbständigkeit nicht erreichen kann (BGE 127 III 136 E. 2). Von einer derart "lebensprägenden" Ehe ist jedoch im vorliegenden Fall angesichts des geringen Alters der Parteien und der kurzen Ehedauer von gut 2 Jahren, wobei die Einreichung der Scheidung bereits nach ca. 1 ½ Jahren erfolgte, nicht auszugehen (vgl. hierzu die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil, E. 8.2, S. 18). Dass Y. ihre wirtschaftliche Selbständigkeit nie vollständig aufgegeben hat, zeigt sich auch daran, dass sie trotz Betreuungspflichten für ihren Sohn einer 50%-igen Erwerbstätigkeit nachgeht. Damit hat sie jedoch ihre Eigenversorgungskapazität offensichtlich voll ausgeschöpft (Vorrang der Eigenversorgung: Art. 125 Abs. 1 ZGB); ein höheres Pensum ist ihr angesichts des Alters ihres Sohnes derzeit nicht zuzumuten. Wie die vorinstanzlichen (und dem

18 hiesigen Entscheid zugrunde zu legenden) Berechnungen gezeigt haben, reicht der von Y. erzielte Lohn nicht aus, um sich und ihren Sohn alleine zu unterhalten; sie ist somit auf Unterhaltsleistungen ihres ehemaligen Mannes angewiesen, weshalb dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden muss (BGE 134 III 145 E. 4 mit weiteren Hinweisen; Kantonsgericht Graubünden, Urteil vom 7. Juli 2008, ZF 07 100). bb.Nach dem "Clean-Break-Prinzip" wird die Rente aufgrund der Verhältnisse im Scheidungszeitpunkt festgestellt. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte (hier die Ehefrau) partizipiert grundsätzlich nicht an späteren Lohnerhöhungen des unterhaltspflichtigen Ehegatten (Ingeborg Schwenzer in: FamKomm Scheidung, Nr. 5 zu Art. 125, mit Hinweisen; Urs Gloor/Annette Spycher in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2006, N. 15 zu Art. 125). Ausnahmsweise können in den Fällen, in denen die aufgrund des Einkommens im Scheidungszeitpunkt berechnete Rente den gebührenden Unterhalt nicht deckt, gemäss Art. 129 ZGB auch nachträgliche Lohnerhöhungen berücksichtigt werden. cc.Ein solcher Mangelfall liegt indes hier nicht vor, wie sich aus den zutreffenden Berechnungen der Vorinstanz (zusammengefasst in E. 8.8 des angefochtenen Urteils) ergibt: Das betreibungsrechtliche Existenzminimum beider Parteien ist insgesamt (unter Berücksichtigung der an die Ehefrau zu zahlenden Unterhaltsrente) durch die laufenden Einkünfte gedeckt; zusätzlich gibt es auch noch einen Überschuss zu verteilen, weshalb auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, d.h. am 23. März 2005 (Entscheid des Appellationsgerichts D., welcher gemäss Art. 65 Abs. 1 IPRG anzuerkennen ist) abzustellen ist. Die Vorinstanz hat das Existenzminimum - wie bereits ausgeführt - korrekt berechnet. Ob die Berechnungsmethode, den verbleibenden Überschuss gleichmässig auf die Parteien zu verteilen, einer näheren Überprüfung standhalten würde, kann hier dahingestellt bleiben, da die Höhe des Unterhalts bis zu einem Betrag von Fr. 1'000.─ in der Anschlussberufung nicht in Frage gestellt wurde. Hierzu sei nur am Rande bemerkt, dass der Berechnungsmodus der hälftigen Überschussteilung, wie er bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen üblicherweise für den Ehegattenunterhalt während bestehender Ehe gewählt wird, in der Regel für den nachehelichen Unterhalt als unpassend angesehen wird, da aus einer faktischen Gleichsetzung des ehelichen mit dem nachehelichen Unterhalt eine - ungeachtet der Scheidung - lebenslängliche Gleichstellung der Ehegatten in finanzieller Hinsicht resultieren würde (BGE 134 III 146, E. 4). Durch die "Aufstockung" des Notbedarfs durch die Hälfte des Überschusses ist die Vorinstanz

19 der Ehefrau bereits erheblich entgegengekommen, sodass - wenn auch kein Überfluss herrscht - von finanziell prekären Verhältnissen keine Rede sein kann. dd.Insgesamt erweist sich somit die vorinstanzliche Unterhaltsregelung sogar als für die Berufungsklägerin durchaus vorteilhaft. Es mag ihr zwar stossend erscheinen, dass ihr geschiedener Mann so kurz nach der Scheidung einen erheblichen Gehaltssprung gemacht hat; dass sie an diesem aufgrund Auflösung der Ehe nach dem oben ausgeführten Prinzip des "sauberen Schnitts" nicht mehr partizipieren kann, liegt jedoch in der Natur der Sache. Unter den gegebenen Umständen erweisen sich Erhöhungsanträge als von vornherein unbegründet. Es bleibt somit der Höhe nach bei dem vorinstanzlich zugesprochenen (indexierten) Unterhalt von monatlich Fr. 973.─. d.Umstritten ist weiter der Beginn der Rentenberechtigung der Ehefrau. Die Vorinstanz hat hierbei auf den Beginn der Rechtskraft des Ergänzungsurteils abgestellt; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dem Ehemann sei allenfalls nicht klar gewesen, dass die Tilgung seiner Kleinkreditschuld in Höhe von Fr. 32'000.─ (BB act. 32) einer nachehelichen Unterhaltspflicht nachgeht. Die Ehefrau macht vor Kantonsgericht hingegen geltend, die Unterhaltsrente müsse bereits ab dem 23. Mai 2005 (so der Antrag) bezahlt werden. aa.Die primäre Unterhaltspflicht obliegt den Ehegatten. Sie haben in erster Linie für den Unterhalt bzw. die Bedürfnisse der Familie aufzukommen. Während der Ehe stützt sich diese Pflicht auf Art. 159 und 163 ZGB; bei Scheidung

  • bei gegebenen Voraussetzungen der nachehelichen Solidarität - auf Art. 125 ZGB. Tritt in diesem System eine Mangelsituation auf, wie etwa dann, wenn der Pflichtige nach Ehetrennung bzw. Scheidung für die Finanzen tatsächlich nicht oder nicht in ausreichendem Masse sorgt, sei es, weil er nicht kann, nicht will oder nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, so tritt subsidiär staatliche Hilfe gemäss dem Kantonalen Unterstützungsgesetz ein. Bei bereits festgelegtem Kindesunterhalt erfolgt dies eventuell mittels Alimentenbevorschussung. bb. Die Subsidiarität kommt in verschiedenen Bestimmungen des KUG zum Ausdruck, wie z.B. Art 2 Abs. 2 KUG, wonach die Sozialbehörde bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs unter anderem Zuwendungen Dritter berücksichtigt, oder Art. 11 Abs. 2 KUG, wonach der Unterstützte zur Rückerstattung der bezogenen Unterstützungshilfe ohne Zins verpflichtet werden kann, wenn sich seine Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse verbessern. Der Staat zahlt also nicht einfach à fonds perdu, sondern er hat gegenüber dem Unterstützten einen

20 unverjährbaren Rückerstattungsanspruch. Käme also im vorliegenden Fall die Ehefrau in bessere finanzielle Verhältnisse, so müsste sie - wie bereits erwähnt - die bezogenen Unterstützungsleistungen zurückbezahlen. Wenn nun der unterstützungspflichtige Ehemann erst ab Rechtskraft des Ergänzungsurteils zu Unterhaltsleistungen verpflichtet würde, so hätte die Ehefrau keinen Rechtstitel, um diese vor diesem Zeitpunkt von der Gemeinde A. bezahlten Unterstützungen auf den früheren Ehemann abzuwälzen bzw. bei ihm einzutreiben. Dies wäre stossend, wenn in der Tat schon vor Rechtskraft des Ergänzungsurteils eine Unterhaltspflicht des geschiedenen Gatten bestand. cc.Dies ist hier ohne weiteres der Fall. Hätte sich das ganze Scheidungsverfahren in der Schweiz abgespielt, so wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit der Ehemann über Art. 173 ff. im Eheschutz- bzw. über Art. 137 ZGB als vorsorgliche Massnahme im Ehescheidungsverfahren zu Unterhaltsleistungen verpflichtet worden. Der Umstand, dass der Scheidungspunkt in Mazedonien erledigt wurde und die Nebenfolgen der Scheidung in der Schweiz gerichtlich geklärt wurden, hat selbstverständlich nicht zur Folge, dass der Ehemann bis zur Rechtskraft des Ergänzungsurteils von sämtlichen Unterhaltszahlungen befreit wäre. Vielmehr besteht seine diesbezügliche Pflicht aufgrund der besagten Gesetzesbestimmungen ohne weiteres. Wollte man die Zahlungen erst ab Rechtskraft des Urteils zubilligen, wäre dem Missbrauch dieser Regelung, z. B. Hinauszögerung des Eintritts der Rechtskraft durch Prozessverschleppung, Tür und Tor geöffnet. Es besteht also kein Grund, den Beklagten nicht schon gemäss explizitem Rechtsbegehren der Berufungsklägerin ab 23. Mai 2005 (Rechtskraft des Scheidungsurteils wäre zwar - vermutlich - der 23. März 2005, KB act. 21; abzustellen ist jedoch auf den Wortlaut des Rechtsbegehrens) zu den errechneten Unterhaltszahlungen zu verpflichten. Die Vorinstanz handelte bei der Zusprechung der Rente ausserhalb ihres Ermessensspielraums; für die Abweichung vom Grundsatz, dass die Zahlungspflicht für nachehelichen Unterhalt im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils beginnt (vgl. Gloor/ Spycher, a.a.O., Art. 126 N. 4), müssten triftige Gründe vorhanden sein, was hier nicht der Fall war. Dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu stossenden Ergebnissen führen kann, wurde bereits oben (E. 2.d.bb. am Ende) ausgeführt. Da die Unterhaltszahlungen jeweils per Monatsersten zu begleichen sind, erscheint es sinnvoll und angemessen, diese Verpflichtung ab dem 1. Juni 2005 festzulegen. dd.Auch die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich des Privatkredits überzeugt nicht, hat doch Z. diesen Anfang Mai 2006, zu einem Zeitpunkt also, in dem die Scheidung bereits seit einem Jahr ausgesprochen war, seine frühere

21 Ehefrau und sein Sohn in A. lebten und dort von den Sozialbehörden unterstützt werden mussten, aufgenommen. Er konnte nicht im Ernst annehmen, dass er durch die Zahlungen des Gemeinwesens von seiner Unterhaltsverpflichtung befreit würde; aus diesem Grund hätte er entsprechende finanzielle Rücklagen bilden müssen, bis Klarheit in die Situation gekommen wäre. Konsequenterweise spricht der Beklagtenvertreter auch lediglich von "berechtigter Hoffnung" seines Mandanten, aufgrund des gegen Y. vorliegenden Ausreisebefehls nur zu Unterhalt auf mazedonischem Niveau verpflichtet zu werden. Die familienrechtlichen Verpflichtungen der nachehelichen Solidarität und des Kindesunterhalts können nicht privaten Konsumausgaben nachgehen; inwiefern bei der Verpflichtung zu rückwirkenden Unterhaltszahlungen, wie sie in Scheidungsverfahren gang und gäbe sind, dem Berufungsbeklagten ein "hypothetisches Einkommen" angerechnet würde (Berufungsantwort vom 18. August 2008, E. d.c., S. 14), erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht. Der in der Berufungsschrift zitierte Entscheid des Bundesgerichts (5P.327/2001 E. 3b) betrifft eine andere Situation: dort fehlte dem Unterhaltspflichtigen die reale Möglichkeit zur Einkommenssteigerung. Im erwähnten Urteil (E. 3a) wird zudem ausdrücklich festgehalten, dass dann auf ein hypothetisches (höheres) Einkommen abzustellen ist, wenn eine Partei ihr Erwerbseinkommen freiwillig vermindert hat. Im hier zu beurteilenden Fall hat jedoch der Ehemann ein ausreichend hohes Einkommen tatsächlich erzielt; durch die Eingehung der Verbindlichkeit hat er nicht sein Einkommen verringert, sondern lediglich seine Ausgaben erhöht, was jedoch unberücksichtigt bleiben muss. Dass angesichts des mittlerweile vom Berufungsbeklagten erzielten Einkommens durch die Zusprechung rückwirkender Unterhaltsbeiträge nicht in sein Existenzminimum eingegriffen wird, ist evident; zudem handelt es sich hierbei nicht um eine Frage des Anspruchs, sondern der Vollstreckung. Sollte der Berufungsbeklagte tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein, in den vergangenen Jahren (und in Zukunft) bei seinem doch recht ordentlichen Einkommen von mittlerweile Fr. 5'272.─ monatlich netto (ohne Erfolgsbeteiligung und 13. Monatsgehalt) Ersparnisse anlegen zu können, kann dies nicht zu Lasten seiner ehemaligen Frau gehen. ee.Das Argument des Berufungsbeklagten, der Lebensbedarf von Y. sei in der Vergangenheit durch Sozialleistungen und Eigeneinkünfte vollständig gedeckt worden, kann - wie bereits ausgeführt - sicher nicht dazu führen, dass Z. auf Kosten des Steuerzahlers rückwirkend von Unterhaltsverpflichtungen befreit ist. Ebenso bleibt der Berufungsbeklagte einen Nachweis für seine Behauptung, die Klägerin habe ihre Ansprüche gegen ihren früheren Mann an die Gemeinde A. abgetreten, schuldig; sein Vorbringen, in solchen Fällen lasse sich das

22 Gemeinwesen die aus der Leistung von Sozialhilfe entstehenden Ansprüche "immer abtreten", ist eine blosse Behauptung und wird durch nichts substantiiert. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass konkrete Ansprüche der Ehefrau gegenüber dem Ehemann erst mit dem das Scheidungsurteil ergänzenden Gerichtsentscheid festgelegt werden, eher gegen die Annahme einer Zession. Dass das Vorgehen im Falle der Prämienverbilligung aufgrund bevorschusster Krankenversicherungsbeiträge nicht mit demjenigen bei den übrigen Sozialleistungen vergleichbar ist, wurde bereits dargelegt. ff.Schliesslich kann auch der Argumentation, die Klägerin habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem sie das Verfahren in Mazedonien habe im Sande verlaufen lassen und "mit voller Absicht" ein Ergänzungsverfahren in der Schweiz in Gang gesetzt habe, nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, dass der Klägerin in der Schweiz ein höherer Unterhalt zugesprochen wird als in Mazedonien; dass aus diesem Grunde das Verfahren in der Schweiz instanziert wurde, ist jedoch legitim. Vielmehr wäre nicht einzusehen, weshalb der in der Schweiz gut verdienende Ehemann sich dadurch aus der nachehelichen Solidarität befreien könnte, dass er in einem Land mit deutlich niedrigeren Lebenshaltungskosten einen Entscheid hinsichtlich des Unterhalts beantragt. Von einer "Nachlässigkeit", die Unterhaltsansprüche nicht weiter in Mazedonien, wo im Übrigen auch keine der Parteien wohnte, sondern in der Schweiz, wo sich die ganze Familie aufhält, geltend zu machen, kann daher keine Rede sein. Der Scheidungsprozess war in Mazedonien noch gar nicht abgeschlossen worden, da dort lediglich die Scheidung rechtskräftig ausgesprochen, nicht aber die Nebenfolgen geregelt worden waren. Die Klägerin musste - waren ihr doch erstinstanzlich lediglich ein eher symbolischer Betrag von ca. Fr. 50.─ als monatlicher Unterhalt zugesprochen worden, was zur Deckung ihres Lebensbedarfes offensichtlich ungenügend war - damit rechnen, dass auch in einem weiteren Urteil ein für das Leben in der Schweiz völlig ungenügender Unterhaltsbetrag zugesprochen würde. Unter diesen Umständen lässt sich keineswegs beanstanden, dass sie an ihrem Wohnort geklagt hat. Dass vorliegend "leichthin" noch Ansprüche geltend gemacht würden, die im ordentlichen Scheidungsprozess gleichsam "vergessen" worden waren, kann nicht gesagt werden; vielmehr war vor den schweizerischen Gerichten die essentielle Frage des nachehelichen (und Kindes-, hierzu nachfolgend E. 5) Unterhalts umfassend und erstmalig zu entscheiden. Hier hat die Vorinstanz durch die Halbierung des Unterhalts für den Fall, dass sich die Klägerin in Mazedonien aufhält, auch den unterschiedlichen Lebensverhältnissen in beiden Ländern in ausreichendem Masse

23 Rechnung getragen. Die Klägerin handelte somit keinesfalls mutwillig; selbstverständlich hat sie durch ihr legitimes Vorgehen keinerlei Ansprüche verwirkt. gg.Die von der Vorinstanz angestellten Berechnungen bezüglich der Höhe des Unterhaltsanspruchs sind auch der rückwirkenden Unterhaltsrente zugrunde zu legen, da sie auf den im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunktes herrschenden Einkommensverhältnissen beruhen. hh.Das vorinstanzliche Urteil ist somit insoweit zu korrigieren, als der Berufungsklägerin Unterhalt in der von der Vorinstanz festgelegten Höhe ab 1. Juni 2005 zusteht. 5.Die Vorinstanz hat X. eine Kinderrente ab 1. Juni 2005 zugesprochen, wobei deren Höhe, die jeweiligen Erhöhungsschritte und deren Zeitpunkt sowie das Ende der Rentenberechtigung unbestritten sind. Der Berufungsbeklagte hat seinerseits Anschlussberufung erhoben und verlangt, auch die Kinderrente sei erst ab Rechtskraft des Ergänzungsurteils auszurichten. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ab welchem Zeitpunkt der Kindesunterhalt für X. geschuldet ist. Im Gegensatz zum nachehelichen Gattenunterhalt kann auf Kinderrente für die Zukunft sowie für ein Jahr vor Klageerhebung geklagt werden (Art. 279 ZGB). Hierbei handelt es sich - anders als beim nachehelichen Unterhalt - um einen gesetzlichen Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung der Rente, dessen Zusprechung nicht im Ermessen des Gerichts steht. Im Übrigen wäre es aus vergleichbaren Gründen, wie sie im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt dargelegt wurden (vgl. E. 3.d.), sachlich ungerechtfertigt, die Kindesunterhaltspflicht später beginnen zu lassen. Das Vermittlungsbegehren wurde am 30. Mai 2006 eingereicht, womit auch die Streitanhängigkeit eintrat (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch auf Kindesunterhalt konnte somit bis und mit 1. Juni 2005 eingeklagt werden. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit in diesem Punkt zu schützen und die Anschlussberufung abzuweisen. 6. Jedoch ist das angefochtene Urteil in Ziff. 2, letzter Absatz des Dispositivs, wonach Z. verpflichtet wird, die Kinderrente bis monatlich Fr. 800.─ direkt an die Gemeinde A. zu überweisen, entsprechend dem anschlussberufungsklägerischen Begehren aufzuheben. Die Vorinstanz hat argumentiert, werde die Rente an X. bzw. seine Mutter ausgezahlt, käme dies einer Doppelzahlung gleich; der Unterhaltsanspruch sei durch Subrogation auf das Gemeinwesen übergegangen. a.Auch wenn der Anschlussberufungskläger die Aufhebung dieses Dispositivpunkts deshalb verlangt, weil er der Auffassung ist, er könne erst ab

24 Rechtskraft des Ergänzungsurteils zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden, ist die vorinstanzliche Anordnung aus anderen Gründen aufzuheben. Die Vorinstanz wollte mutmasslich auf diese Art und Weise der Gemeinde A. helfen, die entsprechenden Unterstützungsleistungen zurückzuerhalten; der hierzu eingeschlagene Weg ist jedoch der falsche. b.Zum einen wurde X. ohne die Voraussetzung der effektiven Bezahlung durch den Vater verpflichtet, die Unterstützungen vom 1. Juni 2005 bis zur Rechtskraft des Ergänzungsurteils bis Fr. 800.─ monatlich zu erstatten. Das Risiko des Inkassos wurde, liesse man das Dispositiv in diesem Punkt unverändert, auf den Sohn abgewälzt, der im schlechtesten Fall Geld würde zurückzahlen müssen, das er nicht einmal erhalten hat. c.Sodann darf der Zivilrichter nicht im Rahmen der Regelung der Scheidungsnebenfolgen in das Regelwerk des Unterstützungsgesetzes eingreifen. Ob die Unterstützungsbehörde ihre Leistungen zurückerhält, hängt nicht nur davon ab, ob die Unterstützungsbeträge über Dritte an die Unterstützten zurückfliessen. Vielmehr hat sie gemäss Art. 11 Abs. 2 KUG im Zeitpunkt der allfälligen Rückforderung die gesamten Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Unterstützten zu prüfen. Erst wenn diese gesamthafte Prüfung ergibt, dass eine Rückerstattung zumutbar erscheint und nicht zu neuer Bedürftigkeit führt, kann sie entsprechend verfügen. Diese Gesamtbetrachtung hat aber nicht der Zivilrichter im Scheidungsverfahren vorzunehmen, sondern die Unterstützungsbehörde; gegebenenfalls wäre der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg zu beschreiten (Art. 13 Abs. 2 KUG). d.Zahlungen aufgrund des KUG sind auch nicht einfach einer Alimentenbevorschussung gleichzusetzen, sondern sind Leistungen aufgrund einer Notsituation, ohne dass die Ursache eine Rolle spielte. Diese können also nicht einfach bei Eingang "verrechnet" werden, sondern es ist - wie bereits ausgeführt - zu prüfen, ob sich die finanzielle Gesamtsituation durch die Zahlung derart verbessert hat, dass Rückzahlungen der Unterstützungsleistungen gemäss den gesetzlichen Kriterien gerechtfertigt sind. Wie oben bezüglich der Frage der Aktivlegitimation bereits ausgeführt, tritt die Subrogation gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB (für den Ehegattenunterhalt entsprechend Art. 131 Abs. 3 ZGB) erst im Zeitpunkt der Rechtskraft des Unterhaltsurteils ein, mit dem die Höhe der Unterhaltsrente und der Zeitraum ihrer Ausrichtung festgesetzt werden. Mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils tritt somit die Subrogation nach den genannten Bestimmungen ein, womit die Gemeinde Trägerin der Ansprüche und somit per

25 Gesetz für das Inkasso - soweit sie selbst entsprechende Unterstützungsleistungen ausgerichtet hat - zuständig wird. Nicht X. ist dann Schuldner der Gemeinde, sondern sein Vater. e.Somit ist festzuhalten, dass für das Vorgehen des Bezirksgerichts C. in diesem Punkt keinerlei Rechtsgrundlage besteht; die Vorinstanz hat daher zu Unrecht in die Kompetenzen der Unterstützungsbehörde eingegriffen, weshalb der Entscheid diesbezüglich aufzuheben ist. Das vorliegende Urteil ist indes dem - auch vom vorinstanzlichen Urteil in Kenntnis gesetzten - Sozialdienst A. mitzuteilen; zum einen, damit dieser Kenntnis von der Aufhebung des Richterspruchs in diesem Punkt erhält, zum anderen, um ihn von den nunmehrigen Unterhaltszahlungen durch den Berufungsbeklagten und einer entsprechenden Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Unterstützten zu informieren. 7.a.Da durch das Urteil des Kantonsgerichts das Urteil des Bezirksgerichts C. nur marginal abgeändert wurde, besteht kein Anlass, an der vorinstanzlichen Kostenverteilung etwas zu ändern. Vor Kantonsgericht konnten beide Parteien mit ihren jeweiligen Anträgen nur in untergeordneten Punkten durchdringen, weshalb es sich rechtfertigt, ihnen die Kosten der Berufung von Fr. 3'000.─ zuzüglich Fr. 432.─ Schreibgebühren jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. b.Den Berufungsklägern wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 11. November 2008 (PZ 08 134) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Die ihnen anfallenden amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - der Gemeinde A. in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO).

26 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 3 Satz 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird dahingehend abgeändert, dass die Unterhaltspflicht von Z. für Y. am 1. Juni 2005 beginnt. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2.Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 letzter Absatz des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Anschlussberufung abgewiesen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.─ zuzüglich Fr. 432.─ Schreibgebühren werden den Parteien je zur Hälfte, d.h. zu je Fr. 1'716.─, auferlegt. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4.Die den Berufungsklägern auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden aufgrund der erteilten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO der Gemeinde A. in Rechnung gestellt. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:


Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident:Die Aktuarin ad hoc:

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