Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 22. September 2008Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 24 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 04. Dezember 2009 abgewiesen worden). Urteil Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenRiesen-Bienz, Möhr, Hubert und Michael Dürst AktuarEngler —————— In der zivilrechtlichen Berufung des lic. iur. Z., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, Postfach 203, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts S u r s e l v a vom 28. August 2007, mitgeteilt am 8. Februar 2008, in Sachen E r b e n Y . , nämlich: X., Kläger I und Berufungsbeklagter I, W., Kläger II und Berufungsbeklagter II, sowie V . , Klägerin III und Berufungsbeklagte III, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Zinsli, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Forderung (Verantwortlichkeitsklage gegen einen Beirat), hat sich ergeben:

2 A. 1. Y. wurde am 28. März 1937 als eheliches Kind der Eltern A. und B.U. geboren. Sie wuchs in T. auf, wo sie auch die Schule besuchte. Anschliessend arbeitete sie an wechselnden Orten als Hilfskraft in unterschiedlichen Berufszweigen. Später wurde sie Mutter von zwei ausserehelichen Kindern, der 1958 geborenen und zur Adoption freigegebenen S. sowie des 1962 geborenen W.. Im Jahre 1965 verheiratete sie sich mit dem Landwirt R., wenige Wochen vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes Q., der 1975 fremdplatziert werden musste und 1983 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückte. Der Ehemann starb 1971 und hinterliess seiner Gattin ein ansehnliches Vermögen, insbesondere mehrere Grundstücke in der Gemeinde P. (die Parzellen Nr. 11, 14, 21, 29 und 761). Die im Jahre 1974 mit O., einem Knecht im Landwirtschaftsbetrieb von R., eingegangene Ehe wurde 1977 wieder geschieden. Ein Jahr später heiratete Y. ein drittes Mal, nunmehr den RhB-Angestellten X.. Das Ehepaar lebte bis im Mai 1998 im K.. Dann verlegte es seinen Wohnsitz in den Kanton J.. 2.In Zusammenhang mit kleineren Vermögensdelikten wurde Y. im Jahre 1961 erstmals psychiatrisch begutachtet. Die Diagnose der Ärzte der Klinik Beverin in Cazis lautete auf eine haltlose und willensschwache, infantile und primitiv intelligente Persönlichkeit. 1975 erfolgten Klinikeinweisungen wegen Suizid- und Verwahrlosungsgefahr, wobei die Gutachter der Klinik Waldhaus in Chur bei der Patientin eine hysterische Psychopathie mit Verwahrlosungstendenzen feststellten; ausserdem bestehe erheblicher Verdacht auf eine Polytoxikomanie, vor allem mit Schmerz- und Schlaftabletten. Im Rahmen einer weiteren Strafuntersuchung wegen Vermögensdelikten erstattete die Klinik Waldhaus im Jahre 1978 ein neues Gutachten, wonach Y. als haltlose, hysterische Psychopathin einzustufen sei, welche ausgesprochen triebhaft handle sowie geltungssüchtig und lügenhaft sei. Wegen zunehmender sozialer und körperlicher Verwahrlosung wurde 1987 ein weiterer Anstaltsaufenthalt notwendig. Die begutachtenden Ärzte der Klinik Beverin diagnostizierten eine hysterische Psychopathie mit Geltungssucht, Haltlosigkeit und Triebhaftigkeit sowie eine durch Medikamentenmissbrauch bedingte Polytoxikomanie. Die Patientin sei zwar durchaus in der Lage, die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu überblicken; für weiter reichende Entscheidungen fehle ihr allerdings die geordnete Denk- und Handlungsweise. Bestätigt wurden die bisherigen Untersuchungsergebnisse schliesslich noch durch ein Gutachten des Servizio psico-sociale des Kantons J. vom 14. Mai 2004. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Y. körperlich bereits in einem schlechten Gesundheitszustand.

3 3.Im Jahre 1973 entzog die Vormundschaftsbehörde des Kreises M. Y. vorläufig die Handlungsfähigkeit (Art. 386 Abs. 2 ZGB). 1975 wurde diese Massnahme bestätigt und der Betroffenen Dr. iur. N. als Vertreter zur Seite gegeben. Mit Beschluss vom 14. April 1978 hob die Vormundschaftsbehörde die bisherigen Vorkehren auf und errichtete für Y. eine Verwaltungsbeiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 2 ZGB. Zum Beirat ernannt wurde Dr. N.. Am 01. Mai 1984 wurde er auf eigenen Wunsch von dieser Aufgabe wieder entbunden, während die Beiratschaft durch die Vormundschaftsbehörde weitergeführt wurde. Im Februar 1985 schliesslich wurde Y. gestützt auf Art. 372 ZGB entmündigt und unter die Vormundschaft des Sozialarbeiters I. gestellt. Weil nicht genügend liquide Mittel vorhanden waren, wurde im Jahre 1986 im Einverständnis mit der Vormundschaftsbehörde des Kreises M. und dem Bezirksgerichtsausschuss L. die Parzelle Nr. 29 in P. (Stall und Hofraum in der Dorfkernzone) freihändig zum Preis von rund 1.15 Millionen Franken verkauft. Der nach der Ablösung der Hypothek und der Tilgung der übrigen Schulden verbliebene Resterlös wurde mündelsicher angelegt. 4.Ab Januar 1995 wurde Z. zunehmend für Y. und X. tätig, und dies gestützt auf umfassend gehaltene Vollmachten, welche ihm die Bevormundete und ihr Ehemann ausstellten. Am 16. Februar 1996 liess Y. durch Z. bei der Vormundschaftsbehörde des Kreises M. die Aufhebung der Vormundschaft beantragen. Nach Verhandlungen mit dem Rechtsvertreter der Behörde wurde das Gesuch mit Schreiben vom 26. September 1996 angepasst. In der Folge wandelte die Vormundschaftsbehörde des Kreises M. die für Y. errichtete Vormundschaft mit Beschluss vom 02. Oktober 1996, mitgeteilt am 08. November 1996, in eine kombinierte Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft um (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB); der bisherige Vormund I. wurde von seinen Aufgaben entbunden, und es wurde mit Wirkung ab 01. Dezember 1996 Z. zum Beirat ernannt. In diesem Zusammenhang machte er sowohl gegenüber der Vormundschaftsbehörde des Kreises M. wie gegenüber Y. und X. geltend, dass sämtliche Bemühungen, welche er für die Verbeiratete und ihren Ehemann erbringe, nach Anwaltstarif zu entschädigen seien. 5.Als Anwalt und Beirat von Y. wollte Z. im Rahmen des Projektes „H.“ in P. erreichen, dass die im Eigentum der Verbeirateten stehenden Parzellen Nr. 11 und Nr. 21 vom übrigen Gemeindegebiet in eine Bauzone überführt würden, um sie und die beiden weiteren, ebenfall Y. gehörenden Grundstücke Nr. 14 und Nr. 761 zur Realisierung einer Überbauung veräussern zu können. Mit den

4 Projektierungsarbeiten betraut wurde dabei die G. AG in Chur, an welcher Z. finanziell beteiligt und deren Verwaltungsratspräsident er war. In die Angelegenheit einbezogen werden mussten noch weitere Grundeigentümer – die Erben F. mit der Parzelle Nr. 32 und die Geschwister E. mit der Parzelle Nr. 34 –, da ihre Grundstücke einer Freihaltezone zugewiesen werden sollten. Eine Zeit lang war Z. auch für sie als Anwalt tätig. 6.Wegen der sich aus der eben beschriebenen Situation ergebenden Gefahr von Interessenkollisionen stellte die Vormundschaftsbehörde des Kreises M. Y. mit Beschluss vom 29. Oktober 2001 für alle Geschäfte in Zusammenhang mit den Parzellen Nr. 11 und Nr. 21 in P. einen Beistand ad hoc zur Seite (Dr. oec. D.). Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der durch einen Büropartner von Z. (lic. iur. C.) vertretenen Y. wurde durch den Bezirksgerichtsausschuss L. mit Urteil vom 27. März 2002, mitgeteilt am 18. April 2002 abgewiesen. Im gleichen Entscheid wurde Z. seines Amtes als Beirat enthoben. Im anschliessenden Weiterzugsverfahren, in welchem Y. wiederum durch Rechtsanwalt C. vertreten wurde, hielt beides der Überprüfung stand, nicht nur wegen der Interessenkollisionen, sondern auch, weil der Beirat seine Amtspflichten grob verletzt habe (Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 02. Juli 2002, mitgeteilt am 15. August 2002 [ZF 02 28]; Urteile der II. Zivilabteilung des schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Oktober 2002, mitgeteilt am 20. Dezember 2002 [5P.320/2002, 5C.200/2002]). 7.Unter Mitwirkung von Z. veräusserte Y. mit Kaufvertrag vom 14. Juni 2002 ihre beiden Parzellen Nr. 14 und Nr. 761 in P. zum Preis von Fr. 46'520.00 der Kollektivgesellschaft B. in A.. Sowohl die Vormundschaftsbehörde des Kreises M. (Beschluss vom 09. April 2003) wie der Bezirksgerichtsausschuss L. (Urteil vom 06. Mai 2003) stimmten dem Geschäft zu. In Bezug auf die verbleibenden Parzellen Nr. 11 und Nr. 21 kam es am 14. Juni 2002 unter Mitwirkung des Beirates überdies zur Unterzeichnung eines Vorvertrages auf Abschluss von Kaufverträgen mit Begründung von limitierten Kaufrechten. Da die erforderlichen Genehmigungen ausblieben, wurde der Vorvertrag durch die Parteien am 24. Januar 2003 nunmehr unter Mitwirkung des Beistandes ad hoc wieder aufgehoben. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises M. erklärte hierzu ihr Einverständnis am 09. April 2003. Ebenfalls am 24. Januar 2003 unterzeichneten Y., vertreten durch ihren Beistand ad hoc, sowie die B. hinsichtlich der Parzellen Nr. 11 und 21 einen neuen Vorvertrag auf Abschluss eines Kaufvertrages mit Einräumung von Kaufrechten und Vorkaufsrechten. Die Zustimmung durch die

5 Vormundschaftsbehörde des Kreises M. und durch den Bezirksgerichtsausschuss L. erfolgte am 09. April 2003 bzw. am 06. Mai 2003. 8.Die Teilrevision der Ortsplanung P. für das Gebiet „H.“ wurde an den Gemeindeversammlungen vom 18. Dezember 2000 und vom 09. Dezember 2002 gutgeheissen. In der Folge kam es zusätzlich zum bereits erwähnten Vorvertrag vom 24. Januar 2003 zum Abschluss verschiedener, für die Einleitung des regierungsrätlichen Genehmigungsverfahrens notwendiger Vereinbarungen, teils zwischen den betroffenen Grundeigentümern selbst, teils zwischen einzelnen von ihnen und der Gemeinde P.. Soweit die Vormundschaftsbehörde des Kreises M. und der Bezirksgerichtsausschuss L. dem zuzustimmen hatten, geschah dies an den oben genannten Daten. Am 05. Juni 2003 schliesslich wurden die durch die Teilrevision der Ortsplanung geänderten Pläne an die Kantonsregierung weitergeleitet, welche sie mit Beschluss vom 13. Januar 2004, mitgeteilt am 14. Januar 2004, genehmigte. Dies blieb unangefochten. Damit wurde der Weg frei für die Veräusserung von zu Bauland gewordenem Grundbesitz von Y. (nebst der Parzelle Nr. 21 ein Teil der Parzelle Nr. 11). 9.In der Zeit, in welcher Z. als Beirat von Y. tätig war, verringerte sich ihr Wertschriftenvermögen von ursprünglich Fr. 650'000.00 Ende November 1996 allmählich auf Null Franken Ende Oktober 2001. Nach der endgültigen Abweisung der gegen die Amtsenthebung von Z. als Beirat eingelegten Rechtsmittel Ende Dezember 2002 widerrief Y. die ihm erteilten Vollmachten. An seiner Stelle ernannte sie am 16. Januar 2003 Rechtsanwalt a., b., zu ihrem Vertreter. Zu diesem Zeitpunkt verfügten Y. und ihr Ehemann lediglich noch über ein monatliches Renteneinkommen von Fr. 5500.00 bis Fr. 6000.00. Bei Bewertung der beiden Parzellen Nr. 11 und Nr. 21 zu Nichtbaulandpreisen bestanden per 31. Dezember 2002 gemäss den Ermittlungsergebnissen von Dr. D. von der c. vom 02.12.2003/11.02.2004 überdies Schulden in der Höhe von Fr. 357'490.05. 10.Laut dem gleichen Bericht erhielt Z. bis Ende 2002 für Bemühungen, welche er in Zusammenhang mit dem Projekt „H.“ bzw. sonst wie für Y. erbracht haben will, insgesamt Fr. 203'214.90 entschädigt, während Fr. 10'000.00 an C. und Fr. 311'787.30 an die G. AG gingen. Fr. 400'000.00 (Fr. 100'000.00 für Z. und Fr. 300'000.00 für die G. AG) stammten dabei von der B., welche diesen Betrag an die Projektierungskosten beigesteuert hatte. Gemäss den Behauptungen der Honorargläubiger sollen Ende November 2003 noch Rechnungen im

6 Gesamtbetrag von Fr. 370'585.10 offen gewesen sein, wovon Fr. 232'868.85 auf Z., Fr. 135'009.10 auf C. und Fr. 2707.15 auf die G. AG entfallen würden. B.Am 17. März 2004 machte Y. bei der Kreispräsidentin e. als Vermittlerin eine gegen Z. gerichtete Forderungsklage aus vormundschaftlicher Verantwortlichkeit anhängig. Sie vertrat die Meinung, dass das Wertschriftenvermögen im Zeitpunkt der Beendigung der Beiratschaft noch rund 500'000 Franken hätte betragen sollen; dass nichts mehr vorhanden sei, müsse ihrem ehemaligen Beirat angelastet werden. Nach dem Tod der Klägerin am 11. Juli 2004 traten ihre Erben in den Prozess ein. Bei ihnen handelt es sich um den Ehemann X., den Sohn W. und die von der Erblasserin testamentarisch errichtete V.. Laut dem Leitschein vom 04. Mai 2006 hatten die Kläger an der Sühneverhandlung vom 11. November 2005 die folgenden Anträge gestellt: „1. Verpflichtung des Beklagten, der Klägerschaft Fr. 500'000.00 mit Zins zu 5 % seit 17.3.2004 zu bezahlen. 2. Kreisvermittleramtliche, gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolgen.“ C.Mit Prozesseingabe vom 17. Mai 2006 unterbreiteten die Erben Y. die Streitsache dem Bezirksgericht Surselva, wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielten. In seiner Prozessantwort vom 02. Oktober 2006 liess Z. demgegenüber beantragen: „1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich jeweils geltende MWSt., zu Lasten der Kläger (unter solidarischer Haftung).“ Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Auf Antrag von Z. wurde mit Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 06. Oktober 2006 sowohl der Vormundschaftsbehörde des Kreises M. wie dem seinerzeitigen Beistand ad hoc Dr. D. der Streit verkündet. Sie beteiligten sich indessen nicht am Verfahren.

7 D.Mit Urteil vom 28. August 2007, mitgeteilt am 08. Februar 2008, erkannte das Bezirksgericht Surselva: „1. Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerschaft CHF 500'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. März 2004 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Kreisamtes E. von CHF 250.00 sowie diejenigen des Bezirksgerichtes Surselva, bestehend aus. o GerichtsgebührCHF 13'000.00 o StreitwertzuschlagCHF 10'000.00 o SchreibgebührCHF 1'800.00 o BarauslagenCHF 200.00 o totalCHF 25'000.00 gehen zu Lasten des Beklagten. Der Beklagte hat die Kläger überdies ausseramtlich mit CHF 85'000.00 zu entschädigen. 3. Mitteilung an: ...“ E.Hiergegen liess Z. am 03. März 2008 bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts Berufung einlegen mit den Begehren:

8 „A. Materielles

  1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Surselva vom 28. August 2007/8. Februar 2008 sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage der Erben Y. abzuweisen.
  2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST für beide Instanzen zulasten der Kläger unter solidarischer Haftbarkeit. B. Formelles
  3. Die Beiurteile des Bezirksgerichtes Surselva vom 28. August 2007/8. Februar 2008 Seite 10 ff. Ziff 2 b seien aufzuheben. 3.1 Es sei gemäss Antrag in der Prozessantwort vom 2. Oktober 2006 Seite 33 III C ein Gutachten betreffend ‚Vermögensentwicklung der Eheleute Y. und X. in den Jahren 1992 bis 2004’ anzuordnen und einzuholen. 3.2 Es seien gemäss Antrag in der Prozessantwort vom 2. Oktober 2006 Seite 33 III A lit. b aus Händen der Klägerschaft, der Vormundschaftsbehörde M. sowie der c. sämtliche Bankbelege der d. der Jahre 1997 bis 2002 zu edieren, anschliessend sei ein Rechtsschriftenwechsel anzuordnen und dem Beklagten Gelegenheit zu geben, zu den neuen Beweismitteln Stellung zu nehmen und Behauptungen aufzustellen. Experteninstruktion und Nomination bleibt vorbehalten. Hierfür sei dem Beklagten Frist anzusetzen. C. Neue Beweismittel
  4. Es seien die mit der Berufungserklärung neu eingelegten Urkunden gemäss beiliegendem Verzeichnis sowie allfällig weitere bisher noch nicht bekannte oder verfügbare Urkunden zur Prozedur zu nehmen. Eventualiter sei dieser Antrag im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu beurteilen. D. Beweisaussage des Beklagten
  5. Es sei der Beklagte im Sinne von Art. 226 Abs. 2 ZPO zur Beweisaussage zuzulassen. E. Ausstandsbegehren
  6. Die Kantonsrichter Schlenker, Heinz-Bommer, Rehli, Sutter-Ambühl sowie die Aktuarin Mosca sollen wegen Befangenheit in Ausstand treten. F. Begehren betr. Sistierung
  7. Das Berufungsverfahren sei zu sistieren, bis das Ergebnis der Strafuntersuchung gegen den Beklagten vorliegt.“

9 F.Mit Eingabe vom 28. April 2008 äusserten sich die Erben Y. zu den Beweisergänzungsanträgen des Berufungsklägers. Ihrer Meinung nach müssten sämtliche Begehren abgewiesen werden. G.Am 26. Mai 2008 erging hierzu eine Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums. Darin wurde festgehalten, dass über die prozessualen Anträge gemäss den Ziffern 3, 4 und 5 der Berufungserklärung die Zivilkammer anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung befinden werde. Auf das Ausstandsbegehren wurde gar nicht erst eingetreten, weil noch keine Vorladungen verschickt worden seien und noch nicht feststehe, wer dannzumal im Gericht Einsitz nehmen werde. Der Sistierungsantrag schliesslich wurde abgewiesen, weil das Ergebnis der gegen Z. laufenden Strafuntersuchung aller Wahrscheinlichkeit nach auf den Ausgang des vorliegenden Zivilprozesses keinen Einfluss haben werde. H.An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 22. September 2008 bestätigte der Rechtsvertreter von Z. die in der schriftlichen Berufungserklärung enthaltenen materiellrechtlichen Begehren. Weiter hielt er seine Beweisergänzungsanträge aufrecht, und er gab zusätzlich wiederum Urkunden zu den Akten. Die Erben Y. liessen demgegenüber beantragen, es sei die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei. Dabei sei von zusätzlichen Beweiserhebungen abzusehen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die beiden Rechtsanwälte gaben überdies schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten.

10 Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1.Klagen aus unerlaubter Handlung können gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG) alternativ am Wohnsitz bzw. Sitz der geschädigten Person, am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei, am Handlungsort oder am Erfolgsort eingereicht werden (vgl. CHRISTOPH KURTH / MARTIN BERNET, Gerichtsstandsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., Bern 2005, Art. 25 GestG N. 29; FLAVIO ROMERIO, Gerichtsstandsgesetz, Kommentar, Zürich 2001, Art. 25 GestG N. 44). Zu diesen Streitigkeiten gehören auch verschiedene Haftungstatbestände des ZGB, unter ihnen etwa die Haftung der vormundschaftlichen Organe (vgl. KURTH/BERNET, a. a. O., Art. 25 GestG N. 9; DOMINIK GASSER, Gerichtsstandsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., Bern 2005, Art. 1 GestG N. 26; ROMERIO, a. a. O., Art. 25 GestG N. 9). Die von den Erben Y. angestrengte Schadenersatzklage aus vormundschaftlicher Verantwortlichkeit richtet sich gegen Z., der seinen Wohnsitz in e. GR hat, an einem auf Gebiet des Bezirkes Surselva gelegenen Ort also. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die von den Klägern angerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit bejaht hat. Zu beurteilen sind Ansprüche vermögensrechtlicher Natur. Die Erben Y. belangen Z. auf Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von einer halben Million Franken. Klagen mit derartigen Streitbeträgen fallen gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichts, hier also jenes von Surselva, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Angelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand. Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermögensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden. Da der ursprünglich erforderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.00) im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils noch vorhanden war, das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die Weiterzugserklärung ausserdem den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf einzutreten.

11 2.Z. erneuert den vor Bezirksgericht Surselva erfolglos gestellten Antrag, es sei über die Entwicklung des Vermögens der Eheleute Y. und X. während der Jahre 1992 bis 2004 eine Expertise einzuholen, wobei er laut der Begründung hierzu in der Berufungserklärung vor allem beanstandet, dass im angefochtenen Urteil die im Eigentum der Verbeirateten verbliebenen Grundstücke per 31. Dezember 2002 zu tief bewertet worden seien. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen grundsätzlich verwiesen werden kann (Art. 229 Abs. 3 ZPO), ist festzuhalten, dass die finanziellen Verhältnisse der Verbeirateten und ihres Mannes (insbesondere die vor allem interessierenden Veränderungen beim Wertschriftenvermögen) ausreichend dokumentiert sind. Die Grundstücke schliesslich wurden von Dr. D. von der c., der die Abrechnungen von Z. überprüfte, bezogen auf den genannten Zeitpunkt sowohl zu Bauland- wie zu Nichtbaulandpreisen erfasst, so dass auch insoweit genügende Entscheidungsgrundlagen vorhanden sind. Dem Gesuch um Einholung eines Gutachtens kann somit nicht entsprochen werden. In Bezug auf das auf beide Ehegatten lautende Konto f. beharrt Z. darauf, dass zusätzlich zu den bei den Akten befindlichen detaillierten Auszügen sämtliche Belege einzufordern seien, aus welchen ersehen werden könne, ob bestimmte Bezüge und sonstige Belastungen durch Y. oder X. veranlasst worden seien. Wie bereits das Bezirksgericht Surselva zutreffend festgehalten hat und wie sich auch noch aus dem Folgenden ergeben wird, sind solche Kenntnisse indessen für den Prozessausgang nicht von Belang. Das Begehren muss deshalb abgewiesen werden. Nach Art. 226 Abs. 1 Satz 1 ZPO dürfen im Berufungsverfahren von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen keine neuen Beweismittel mehr angerufen werden. Z. liess nun zusammen mit der Berufungserklärung und anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung eine Vielzahl von Schriftstücken einreichen. Soweit es hierbei bloss um Kopien von Urkunden geht, die bereits im Verfahren vor Bezirksgericht Surselva als Beweismittel zugelassen wurden, mag die Einlage allenfalls überflüssig erscheinen; sie verstösst aber nicht gegen das Novenverbot. Von ihm nicht erfasst und damit grundsätzlich verwendbar sind darüber hinaus die schriftlichen Ausfertigungen verschiedener Gerichtsentscheide, mit welchen Z. von ihm vertretene Rechtsstandpunkte untermauern will. Bei den übrigen Schriftstücken handelt es sich hingegen um neue Beweismittel, welche nach dem Gesagten unbeachtet bleiben müssen. Dazu gehören etwa eine Eurocard-Abrechnung vom 14. Juli 2000, die im Übrigen

12 nebenbei bemerkt für die Streiterledigung gar nicht von Belang wäre, und weiter eine Aktennotiz vom 14. Juli 2006 zum Verjährungsproblem, welche bereits von der Vorinstanz wegen offensichtlich verspäteter Einreichung zurückgewiesen werden musste und der ohnehin bloss die Bedeutung von reinen Parteibehauptungen zukommen würde. Schliesslich will Z. noch zur Beweisaussage zugelassen werden. Trotz des grundsätzlichen Novenverbots können die Parteien gemäss Art. 226 Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangen, dass durch die Berufungsinstanz nachträglich jene Beweismittel erhoben werden, die vor erster Instanz zwar fristgemäss angemeldet, dort aber nicht abgenommen worden sind, wobei zusätzlich erforderlich ist, dass sie für die Beurteilung der Streitsache überhaupt von wesentlicher Bedeutung sein könnten. Im Verfahren vor Bezirksgericht Surselva wurde in Bezug auf die Beweisaussage des Beklagten kein derartiges Begehren gestellt, so dass er keinen Anspruch besitzt, im Sinne der eben genannten Bestimmung nunmehr vor Kantonsgericht angehört zu werden. Da sich der Berufungskläger im Übrigen im Rahmen der Beweisaussage darüber äussern will, ob jeweils Y. oder X. die Bezüge vom gemeinsamen Konto getätigt habe, und da die Antwort darauf wie gesehen für den Ausgang des Prozesses nicht von Belang ist, besteht für die Zivilkammer auch keine Veranlassung, Z. gestützt auf Art. 226 Abs. 2 ZPO von sich aus zur Beweisaussage zuzulassen. Die Erben Y. legten im Berufungsverfahren ihrerseits zwei Schriftstücke ein. Soweit es sich beim einen um die Kopie einer Urkunde handelt, welche im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig eingereicht wurde, kann es nach dem oben Gesagten bei den Akten belassen werden. Die zweite Urkunde, eine Strafanzeige, welche die Erben Y. gegen Z. erstattet hatten, wurde vom Kantonsgerichtspräsidium in Zusammenhang mit der von Amtes wegen zu klärenden prozessrechtlichen Frage zugelassen, ob der vorliegende Zivilprozess gestützt auf Art. 5 Abs. 2 ZPO bis zum Abschluss des gegen Z. laufenden Strafverfahrens zu sistieren sei (vgl. die Verfügung vom 26. Mai 2008). Bei solchen Konstellationen stellt eine Urkundeneinlage keinen Verstoss gegen das Novenverbot dar (vgl. PKG 2000-14-82 f., 1994-10-41). 3.Aus vormundschaftlicher Verantwortlichkeit auf Bezahlung von Schadenersatz belangt wird im vorliegenden Prozess Z. in seiner Eigenschaft als früherer Beirat von Y., gegenüber der in der Zeit, als er sein Amt ausübte, eine

13 kombinierte Beiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB bestand. Der Beklagte wendet hiergegen indessen ein, dass die Klage bereits deshalb abgewiesen werden müsse, weil die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Die Vorschriften über die Haftung des Vormundes (Art. 426 ff. ZGB) sowie jene über die Verjährung der Ansprüche aus vormundschaftlicher Verantwortlichkeit (Art. 454 f. ZGB) gelten auch bei einer kombinierten Beiratschaft (vgl. BGE 85 II 464 E. 1 S. 466 f.). Ebenso sind auf sie die in den Art. 451 ff. ZGB enthaltenen Bestimmungen über die Vorkehren anwendbar, welche bei der Beendigung des vormundschaftlichen Amtes durch dessen Inhaber und die Vormundschaftsbehörde zu treffen sind (vgl. BGE 85 II 464 E. 2 S. 467 f.; KURT AFFOLTER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, Art. 451-453 ZGB N. 6 und N. 10). Hierzu gehört die Verpflichtung des Beirats, der Vormundschaftsbehörde einen Schlussbericht und die Schlussrechnung vorzulegen (Art. 451 ZGB). Beide sind von ihr zu prüfen (Art. 452 ZGB). Anschliessend hat die Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 453 Abs. 2 und 3 ZGB den Betroffenen (der Verbeirateten, allenfalls ihren Erben, bei Weiterführung der Massnahme dem neuen Amtsinhaber) die Schlussrechnung zuzustellen, verbunden mit zu begründenden Ausführungen darüber, ob die Rechnung genehmigt wurde und der Beirat damit entlassen werden konnte, oder aber, ob die Genehmigung verweigert werden musste. Darüber hinaus sind die Adressaten dieser Mitteilung in hinreichend klarer Form auf jene Bestimmungen des ZGB aufmerksam zu machen, welche von der Haftung aus vormundschaftlicher Verantwortlichkeit und der Verjährung solcher gegen einen Beirat gerichteten Ansprüche handeln. Erst wenn diese Zustellungserfordernisse erfüllt sind, beginnt die ordentliche einjährige Verjährungsfrist zu laufen (vgl. BGE 85 II 464 E. 2 S. 467; ROLANDO FORNI / GIORGIO PIATTI, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, Art. 451-453 ZGB N. 63 f.; AFFOLTER, a. a. O., Art. 454/455 ZGB N. 3). Unterlagen, welche Aufschluss zu geben vermöchten, dass es im vorliegenden Fall zu einer den genannten Vorgaben genügenden Rechnungszustellung gekommen ist, finden sich nicht bei den Prozessakten, so dass nach dem eben Gesagten der ordentliche Fristenlauf noch gar nicht einsetzen konnte. Die Verjährungseinrede des Beklagten muss somit allein schon deshalb verworfen werden. Z. würde mit ihr aber auch dann nicht durchdringen, wenn angesichts des Umstandes, dass Y. und die Vertreter der

14 Vormundschaftsbehörde des Kreises M. nach Eingang des Prüfungsberichtes von Dr. D. vom 02.12.2003/11.02.2004 Ende Februar 2004 dem Anwalt der heutigen Kläger eine Prozessvollmacht ausstellten, davon ausgegangen würde, dass die Verbeiratete zu diesem Zeitpunkt nicht nur den mutmasslichen Ersatzpflichtigen kannte, sondern auch den ihr zugefügten Schaden verlässlich abschätzen konnte und sich darüber hinaus im Klaren war, wie Ansprüche aus vormundschaftlicher Verantwortlichkeit gegen einen ehemaligen Beirat geltend zu machen sind. Sollte dadurch der Lauf der einjährigen Verjährungsfrist ausgelöst worden sein, wurde sie rechtzeitig unterbrochen. Hierfür genügte gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR vorab einmal die Eingabe der Klägerin vom 17. März 2004 an die Kreispräsidentin e. als Vermittlerin mit dem Begehren, es sei in der Streitsache gegen Z. eine Sühneverhandlung durchzuführen (vgl. BGE 118 II 479 E. 3 S. 487; PETER GAUCH / WALTER R. SCHLUEP / JÖRG SCHMID / SUSAN EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 9. Aufl., Zürich 2008, Rz. 3348; ROBERT K. DÄPPEN, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 135 OR N. 7). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Rechtshängigkeit nach bündnerischem Prozessrecht bereits mit der Anmeldung der Klage zur Vermittlung eintritt (Art. 50 Abs. 1 ZPO) und nicht erst mit der Einreichung der Prozesseingabe samt Leitschein beim zuständigen Sachrichter. Sie stellt den Beginn des gerichtlichen Verfahrens dar, so dass von ihm auch der Abschnitt vor der Kreispräsidentin als Vermittlerin erfasst wird. Entsprechend gehört das Vermittlungsverfahren nach der Systematik der ZPO zu deren III. Abschnitt und damit zum gerichtlichen Verfahren. Bestätigt wird diese Zuordnung noch durch weitere Umstände. Wird der Streit im Vermittlungsstadium erledigt, sei es durch Rückzug oder Anerkennung der Klage, sei es durch Vergleich, wird dies in die von der Kreispräsidentin zu erlassende Abschreibungsverfügung aufgenommen. Die Klageanerkennung und der Vergleich erlangen dadurch die Wirkung eines rechtskräftigen, vollstreckbaren Urteils (Art. 70 Abs. 2 ZPO). In gleicher Weise zählen die den Beteiligten im Verfahren vor der Kreispräsidentin als Vermittlerin erwachsenden Aufwendungen und Auslagen nicht zum vorprozessualen Aufwand, sondern zu den prozessbedingten Parteikosten (vgl. das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 08. Mai 1995, ZB 8/95, E. 4.a-c). Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Eingabe vom 17. März 2004 beruht nach dem Gesagten also nicht allein darauf, dass mit ihr die Durchführung einer Vermittlungsverhandlung verlangt wurde (so genannte Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch in der gesetzlichen Terminologie). Sie liegt vielmehr auch darin, dass in jenem Zeitpunkt bereits die Klage rechtshängig

15 wurde. All dies lässt sich nun nicht einfach durch den Beizug von Gerichtsentscheiden zu Regelungen in anderen Kantonen entkräften, nach denen abweichend vom hier Geltenden das Verfahren vor dem Friedensrichter noch kein gerichtliches ist und die Streitanhängigkeit erst mit der Einreichung der Weisung beim zuständigen Gericht eintritt (vgl. auch DÄPPEN, a. a. O., Art. 138 OR N. 3 mit einem Hinweis auf BGE 130 III 515 E. 4 S. 518). Der Umstand, dass mit der Klageerhebung vom 17. März 2004 die Verjährung vorerst einmal unterbrochen wurde (Art. 135 Ziff. 2 OR), schliesst nicht aus, dass die eingeklagten Ansprüche trotz Rechtshängigkeit später doch noch verjähren. Um dies zu verhindern, muss die Verjährung jeweils vor Ablauf der Jahresfrist durch gerichtliche Verfügungen oder Entscheidungen (insbesondere solche prozessleitender Natur) oder aber durch Parteihandlungen (prozesstreibende Rechtsakte) unterbrochen werden; sie beginnt dann gemäss Art. 138 Abs. 1 OR immer wieder neu zu laufen (vgl. DÄPPPEN, a. a. O., Art. 138 OR N. 2 und N. 3; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a. a. O., Rz. 3354). Entgegen den Behauptungen von Z. wurden im vorliegenden Fall diese gesetzlichen Vorgaben eingehalten. Es kann keine Rede davon sein, dass es bis zur Einreichung der Prozesseingabe am 17. Mai 2006 lediglich zu Vorkehren gekommen sei, welche auf eine Verfahrensverzögerung angelegt gewesen seien. Nach der rechtzeitigen Anhängigmachung der Klage am 17. März 2004 teilte Rechtsanwalt Zinsli der Kreispräsidentin e. am 27. August 2004 mit, dass Y. in der Zwischenzeit gestorben sei. Am 11. Februar 2005 reichte er dann die Erbbescheinigung nach. Damit versetzte er die Kreispräsidentin in die Lage, von den nunmehr bekannten Erben eine Erklärung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 ZPO zu erwirken, ob sie an der Streitsache festhalten wollten oder nicht. Die beiden Eingaben des klägerischen Rechtsvertreters dienten also dazu, den Prozess voranzubringen, insoweit nämlich, als sich die Kreispräsidentin gestützt darauf vergewissern konnte, ob das Verfahren mit anderen Parteien fortgesetzt werden solle oder aber abgeschrieben werden könne. Spätestens am 11. Februar 2005 wurde die Verjährung somit wieder unterbrochen. Zu einer weiteren Verjährungsunterbrechung kam es dann am 19. August 2005, als die Kreispräsidentin e. die Erben Y. in einer Verfügung nach Art. 35 Abs. 1 ZPO förmlich aufforderte, sich zum Fortgang des Prozesses zu äussern, und vor Ablauf eines weiteren Jahres erfolgte schliesslich am 17. Mai 2006 die Prozesseingabe. Dass seither wegen richterlicher Untätigkeit die Verjährung eingetreten sei, wird selbst vom Beklagten gar nicht erst behauptet.

16 Bei dieser Sachlage ist das Bezirksgericht Surselva zu Recht davon ausgegangen, dass die von den Erben Y. geltend gemachten Ansprüche aus vormundschaftlicher Verantwortlichkeit noch nicht verjährt sind. 4.Gemäss Art. 413 Abs. 1 ZGB und Art. 426 ZGB, die, wie zum Teil bereits gesehen, auch bei der die Mitwirkungs- und die Verwaltungsbeiratschaft vereinigenden kombinierten Beiratschaft gelten (vgl. ALBERT GULER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, Art. 413 ZPO N. 2; FORNI/PIATTI, a. a. O., Art. 426-429 ZGB N. 2), obliegt dem Beirat die Pflicht, bei der Ausübung seines Amtes das Vermögen der Betroffenen sorgfältig zu verwalten. Dessen Substanz muss möglichst bewahrt, allenfalls sogar vermehrt werden, soweit sich dies mit dem Wohl der Verbeirateten vertreten lässt. Kommt er dem überhaupt nicht, nur ungenügend oder mangelhaft nach, handelt er widerrechtlich und er wird ersatzpflichtig, falls ihm sein Verhalten zum Verschulden gereicht und er dadurch einen Schaden bewirkt hat. Vorwerfbar kann dabei etwa sein, dass der Verbeirateten eine Lebenshaltung ermöglicht wird, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihren Einkünften und ihrem Vermögen steht, dass also in diesem Zusammenhang gebotene Weisungen nicht erteilt und geeignete Schutzmassnahmen nicht ergriffen werden (vgl. FORNI/PIATTI, a. a. O., Art. 426-429 ZGB N. 1 und N. 15; GULER, a. a. O., Art. 413 ZGB N. 3; PETER TUOR / BERNHARD SCHNYDER / JÖRG SCHMID / ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 534). Die Z. im Rahmen der kombinierten Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft obliegende Verpflichtung zur sorgfältigen Vermögensverwaltung erstreckte sich entgegen den etwas missverständlichen Formulierungen im vorinstanzlichen Urteil nicht nur auf die im Eigentum von Y. stehenden Wertschriften – sie stammten aus dem Erlös, der 1986 beim Verkauf der seinerzeit durch Erbschaft erworbenen, in P. gelegenen Parzelle Nr. 29 erzielt wurde –, sondern auch auf die verbliebenen, ebenfalls zum eingebrachten Frauengut gehörenden Immobilien, die Parzellen Nr. 14 und Nr. 761 sowie Nr. 11 und Nr. 21 des Grundbuches der Gemeinde P. (vgl. GULER, a. a. O., Art. 413 ZGB N. 7). Da dem Beklagten indessen im laufenden Verantwortlichkeitsprozess gar nicht erst vorgeworfen wurde, bei der Bewirtschaftung der genannten Liegenschaften nachlässig gehandelt und die Eigentümerin dadurch geschädigt zu haben, kann das Schicksal des Immobilienbesitzes insoweit vorerst ausgeklammert werden, und es ist einzig zu prüfen, ob es sonst wie zu

17 Pflichtwidrigkeiten gekommen ist, welche sich nachteilig auf das Vermögen der Verbeirateten auswirkten. Als Z. am 01. Dezember 1996 die Beiratschaft von Y. übernahm, belief sich ihr Bankanlagevermögen noch auf Fr. 650'000, umfassend eine Festgeldanlage von Fr. 100'000 und Kassenobligationen von nominal Fr. 550'000. Es warf in den Jahren 1995 und 1996 jeweils Erträge von knapp Fr. 35'000 ab. Im gleichen Zeitraum erzielten die Verbeiratete und ihr Mann pro Jahr Renteneinkünfte in der Höhe von ungefähr Fr. 65'000. Diese insgesamt annähernd Fr. 100'000 jährlich, von denen auch Z. ausging, so etwa in einer Besprechungsnotiz vom 23. August 1996 und zuvor bereits in einer Eingabe vom 16. Februar 1996 an die Vormundschaftsbehörde des Kreises M., erlaubten den Eheleuten Y. und X. ein gutes Auskommen. Berücksichtigt man nun, dass die Ehefrau beim Amtsantritt von Z. noch nicht einmal sechzig Jahre alt und ihr Mann sogar noch etwas jünger war, dass die Liegenschaften in P. damals keine nennenswerten Erträge abwarfen und dass sich hieran in naher Zukunft aller Voraussicht nach auch nichts ändern würde, wie sich etwa aus einem Bericht vom 13. November 1995 ergab, den Z. bei der g. in P. eingeholt hatte, musste das Bestreben des Beirates dahin gehen, das Bankanlagevermögen möglichst zu erhalten, um so Gewähr zu haben, dass Y. und ihr Partner in fortgeschrittenerem Alter nicht plötzlich gezwungen sein würden, ihren Lebensunterhalt einzig aus den Renteneinkommen zu bestreiten, sondern dass sie auch dann noch mit Wertschriftenerträgen rechnen durften, verbunden mit der Möglichkeit, bei Bedarf allenfalls die Substanz anzugreifen. Allerdings bestand keine Gewissheit, dass sich aus dem Bankanlagevermögen auf Dauer Erträge in ähnlicher Höhe würden erzielen lassen, wie sie in den Jahren 1995 und 1996 angefallen waren. Vielmehr mussten hier je nach der wirtschaftlichen Entwicklung spürbare Einbussen befürchtet werden, während bei den Renten Anpassungen nach oben zu erwarten waren. Mit einem Mehraufwand zu rechnen war schliesslich bei den Gesundheitskosten. Wie bereits das Bezirksgericht Surselva zu Recht befunden hat, hätte es bei dieser Ausgangslage noch durchaus im Ermessen von Z. gelegen, wenn er der Verbeirateten erlaubt hätte, über die Verwendung der Einkünfte hinaus jährlich vom Bankanlagevermögen rund Fr. 25'000 zu verbrauchen. Dies hätte Gewähr geboten, dass Y. auch noch im Alter von deutlich über achtzig Jahren zusammen mit ihrem Mann liquide Mittel von mindestens Fr. 100'000 jährlich zur Verfügung gehabt hätte, was ihnen über all die Jahre eine komfortable Lebenshaltung und je nach der Entwicklung der Erträge und der übrigen Einkünfte sowie der festen

18 Verpflichtungen zeitweilig auch die Erfüllung etwas kostspieligerer Wünsche erlaubt hätte. In den rund sechs Jahren bis zu seinem endgültigen Ausscheiden als Beirat Ende 2002 traf Z. nun aber keinerlei Anstalten, welche darauf gerichtet waren, auf lange Zeit hinaus für den Weiterbestand genügender liquider Mittel zu sorgen und zu verhindern, dass sich das Bankanlagevermögen jährlich in grösserem als dem genannten und noch als vertretbar anzusehenden Umfang von Fr. 25'000.00 vermindere. Dies ist um so unverständlicher, als der Beklagte am 30. Dezember 1996 durch die Vormundschaftsbehörde des Kreises M. mit der Vorgeschichte vertraut und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Schwierigkeiten vor allem darin lägen, die Ausgaben von Y. in einem vertretbaren Verhältnis zu ihren Einkünften zu halten. Statt dessen nahm Z., wie er etwa anlässlich einer Befragung vom 27. März 2002 vor dem Bezirksgerichtsausschuss L. und offenbar auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung des vorliegenden Prozesses selber einräumte, bewusst in Kauf, dass Y. unter Mitwirkung ihres Mannes pro Jahr weit mehr als die rund Fr. 100'000.00 für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts aufwenden würde, und es war damit für den Beirat vorhersehbar, dass das Bankanlagevermögen innert kurzer Zeit vollständig aufgebraucht sein würde. Dass er solches, obwohl er hierzu in der Lage gewesen wäre, gar nicht erst zu verhindern versuchte, gereicht ihm zum Vorwurf, verfügte er doch als Anwalt über das Wissen und als Beirat über die erforderlichen Machtmittel, um erfolgreich gegen einen übermässigen Vermögensverbrauch einschreiten zu können. Dieses nicht zu entschuldigende Untätigbleiben hatte zur Folge, dass Y. Ende 2001 vom ursprünglichen Bankanlagevermögen nichts mehr zur Verfügung stand und dass bis zu seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Amt als Beirat Ende 2002 keine neuen Reserven geschaffen wurden. Dabei hätten zu diesem Zeitpunkt bei einem Verbrauch nach den oben dargelegten Vorgaben noch insgesamt Fr. 500'000 vorhanden sein müssen (Fr. 650'000 ursprünglicher Bestand abzüglich Fr. 150'000 gerechtfertigter Vermögensverzehr während der sechsjährigen Tätigkeit des Beirats [Fr. 25'000 pro Jahr]). In dieser Höhe wird Z. den Klägern schadenersatzpflichtig. Der Beklagte versucht sein Verhalten vorab einmal mit dem Einwand zu rechtfertigen, dass Y. für sich und ihren Mann stets einen Lebensstandard gewünscht habe, welcher jährliche Aufwendungen in der Höhe von rund Fr. 200'000 erfordert habe. Da die beiden sich daran gehalten hätten, habe für ihn als Beirat kein Grund zum Eingreifen bestanden, insbesondere habe er sich nicht

19 veranlasst sehen müssen, dem in erster Linie Abhebungen tätigenden X. den Zugriff auf die Konten seiner Ehefrau zu verunmöglichen. Sollte sich Z. damit auf den die Widerrechtlichkeit ausschliessenden Rechtfertigungsgrund der Einwilligung berufen wollen, scheitert dies daran, dass der Verbeirateten in Bezug auf den Verbrauch der Vermögenssubstanz die erforderliche Handlungsfähigkeit abging (vgl. ANTON K. SCHNYDER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 52 OR N. 18; ERNST LANGENEGGER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, Art. 395 ZGB N. 16; BERNHARD SCHNYDER / ERWIN MURER, Berner Kommentar, Band II.3.1., 3. Aufl., Bern 1984, Art. 395 ZGB N. 116). – Wird die Widerrechtlichkeit des Untätigbleibens von Z. wie gesehen bejaht, darf der Umstand, dass Y. die ihr tunlich erscheinende Lebenshaltung selber festlegen wollte, aber auch nicht etwa, obwohl solches an sich möglich wäre (vgl. SCHNYDER, a. a. O., Art. 52 OR N. 21), dazu führen, dass die Schadenersatzpflicht gänzlich aufgehoben oder wenigstens herabgesetzt wird, war doch die Verbeiratete nach den nicht zu beanstandenden psychiatrischen Gutachten gar nicht in der Lage, die Auswirkungen eines übermässigen Abbaus ihres Bankanlagevermögens verlässlich abzuschätzen. Insoweit fehlte ihr die Urteilsfähigkeit. Es ging hierbei nicht mehr um Angelegenheiten des täglichen Lebens. Dem Vorwurf, seine Sorgfaltspflichten als Beirat krass verletzt zu haben, will Z. unter anderem mit dem Einwand begegnen, die Vormundschaftsbehörde des Kreises M. habe sich, was ihn entlaste, stillschweigend damit einverstanden erklärt, dass bei Y. und ihrem Mann Lebenshaltungskosten von rund Fr. 200'000 jährlich anfallen würden; andernfalls hätte sie seine Rechnungslegungsberichte zurückweisen und ihn bereits viel früher seines Amtes entheben müssen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Nach dem bereits Gesagten musste ihm von allem Anfang an klar sein, dass das Bankanlagevermögen bei Aufwendungen in der genannten Höhe für den Lebensunterhalt der Verbeirateten und ihres Mannes innert weniger Jahre aufgebraucht sein würde, deren Versorgung längerfristig also nur gewährleistet sei, wenn sich die betreffenden Kosten im Bereich der rund Fr. 100'000 jährlich bewegen würden, die der Beirat ursprünglich selber als angemessen erachtet hatte. Trotzdem traf er keine Vorkehren, um die Ausgaben mit den Einkünften in Einklang zu bringen. Entgegen seinen Behauptungen gab ihm die Vormundschaftsbehörde durch nichts zu verstehen, dass sie sein Untätigbleiben billige und damit den raschen Substanzverlust beim Bankanlagevermögen in Kauf nehme. Nachdem Z. am 08. April 1998 den Bericht

20 und die Rechnung für das Jahr 1997 abgeliefert und dabei für die Zeit vom 01. Dezember 1996 bis zum 31. Dezember 1997 einen Rückschlag von über Fr. 120'000 ausgewiesen hatte, beanstandete sie vielmehr mit Schreiben vom 23. Oktober 1998, dass bei dieser Sachlage nicht mehr von einer verantwortungsvollen Vermögensverwaltung gesprochen werden könne. Ohne Änderungen beim Aufwand für den Lebensunterhalt der Verbeirateten und ihres Mannes würden die liquiden Mittel nur noch für drei bis vier Jahre reichen. Sie sehe sich deshalb zurzeit ausser Stande, die Rechenschaftslegung des Beirats zu genehmigen. Ihm wurde also unmissverständlich vor Augen geführt, dass er seinen Aufgaben nicht gerecht werde. Spätere Verlautbarungen der Vormundschaftsbehörde des Kreises M., aus denen er Gegenteiliges hätte schliessen dürfen, sind nicht ersichtlich. Dass ihm nicht frühzeitig Sanktionen angedroht wurden, stellte jedenfalls keinen Freibrief für sein Nichtstun dar. Ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten ableiten vermag er aber auch aus dem Umstand, dass die Vormundschaftsbehörde seine Bemühungen billigte, den Immobilienbesitz der Verbeirateten in liquide Mittel umzuwandeln (durch Einzonung und Verkauf oder durch Einbringen in eine Stiftung gegen Entschädigung). Dies konnte schlechthin nicht dahin ausgelegt werden, dass die zu erwartenden Gelder bereits vor der Realisierung des Projekts als vorhanden angesehen werden dürften. Es bleibt also dabei, dass Z. für den übermässigen Verbrauch des Bankanlagevermögens einzustehen hat. Er ist Haupt- wenn nicht sogar Alleinverantwortlicher dafür, dass hiervon bei seinem Ausscheiden aus dem Amt als Beirat nichts mehr vorhanden war. Ob er dennoch auf Dritte, insbesondere die Streiteingerufenen und unter ihnen auf Mitglieder der Vormundschaftsbehörde des Kreises M. Rückgriff nehmen kann, ist hier nicht zu entscheiden, da die möglichen Betroffenen im vorliegenden Prozess nicht Partei waren und eine Übereinkunft im Sinne von Art. 32 ZPO, allfällige Rückgriffsansprüche unbesehen dessen im jetzigen Verfahren gerichtlich beurteilen zu lassen, nicht vorliegt. Gegen die Anschuldigung, leichtfertig den Verlust des gesamten Bankanlagevermögens hingenommen zu haben, scheint sich Z. überdies mit der Behauptung zur Wehr setzen zu wollen, er habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Y. gehörenden, im übrigen Gemeindegebiet liegenden Parzellen Nr. 11 und Nr. 21 im Rahmen der Ortsplanungsrevision „H.“ rechtzeitig eingezont würden und dann verkauft werden könnten, wodurch zusätzliche liquide Mittel in Höhe von mehreren Millionen Franken zur Verfügung stehen würden. Damit hätte sich für den Lebensunterhalt der Verbeirateten und ihres Mannes weiterhin ein

21 Aufwand von rund Fr. 200'000 jährlich finanzieren lassen. Für den Fall, dass im Zeitraum nach dem endgültigen Verbrauch des Bankanlagevermögens bis zum Zufluss ausreichender neuer Gelder Liquiditätsengpässe entstehen sollten, habe immer noch die Möglichkeit bestanden, sie durch die Aufnahme von Krediten zu überbrücken. Damit vermag Z. sein Untätigbleiben allerdings nicht zu entschuldigen. Als er am 21. Dezember 2000 durch ein Schreiben der Gemeinde P. vom Vortag darüber unterrichtet wurde, dass die Gemeindeversammlung am 18. Dezember 2000 der Teilrevision der Ortsplanung für das Gebiet „H.“ grundsätzlich zugestimmt habe, waren vom ursprünglichen Bankanlagevermögen in der Höhe von Fr. 650'000 nur noch rund Fr. 175'000 vorhanden; die restlichen rund Fr. 475'000 waren bereits verbraucht worden. Dass er solches auf die blosse Hoffnung hin zugelassen hatte, durch die Einzonung der Parzellen Nr. 11 und Nr. 21 würden eines Tages neue Geldquellen erschlossen, war schlicht verantwortungslos. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es von vornherein nichts, was den Schluss erlaubt hätte, dass sich das Projekt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen lassen werde. Die Aussichten auf einen kurz bevorstehenden erfolgreichen Abschluss verbesserten sich aber auch nicht wesentlich durch den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 18. Dezember 2000. Wie Z. durch die Gemeinde P. bereits im Schreiben vom 20. Dezember 2000 beschieden worden war und worauf er in einem späteren Schreiben vom 27. August 2001 noch einmal aufmerksam gemacht wurde, konnte das Ergebnis der Ortsplanungsrevision für das Gebiet „H.“ vorerst noch nicht der Kantonsregierung unterbreitet werden. Vor der Einleitung des Genehmigungsverfahrens mussten vielmehr noch unter den beteiligten Grundeigentümern und mit der Gemeinde P. verschiedene Vertragswerke erarbeitet werden, die überdies der Zustimmung durch die Vormundschaftsbehörde des Kreises M. und zum Teil auch durch den Bezirksgerichtsausschuss L. bedurften. Im Einzelnen handelte es sich um einen Vertrag über eine Beteiligung der Eigentümer der in eine Freihaltezone verwiesenen Parzellen Nr. 32 und Nr. 855 (früher Nr. 34) am Mehrwert, der Y. durch die Einzonung ihrer Parzelle Nr. 21 als Bauland erwuchs, einen Vertrag über die Gewinnbeteiligung von Y. für den Fall, dass die Parzellen Nr. 32 und Nr. 855 in den nächsten fünfzehn Jahren wiederum als Bauland eingezont werden sollten, einen Vertrag über die bei der Veräusserung der Parzelle Nr. 11 zu beachtende Preisbindung, und schliesslich einen Vorvertrag auf Abschluss eines Kaufvertrages betreffend die Parzelle Nr. 21 und einen Teil der Parzelle Nr. 11 samt Einräumung von Kaufrechten und Vorkaufsrechten, der an die Stelle einer früheren Vereinbarung vom 14. Juni 2002 trat, welcher die

22 Vormundschaftsbehörde des Kreises M. die Genehmigung versagt hatte. Diese Bemühungen im Anschluss an die Gemeindeversammlung vom 18. Dezember 2000, die angesichts der komplexen Sachlage und der zum Teil unterschiedlichen Interessen jederzeit scheitern konnten, zogen sich bis in die Monate April/Mai des Jahres 2003 hin. Am 05. Juni 2003 konnte dann das Ergebnis der Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde P. für das Gebiet „H.“ an die Regierung des Kantons Graubünden weitergeleitet werden. Ihre Zustimmung hierzu erfolgte erst rund sieben Monate später am 13. Januar 2004, wobei die Erwägungen im Genehmigungsbeschluss und die darin enthaltenen Auflagen zeigen, dass es sich entgegen den Beteuerungen des Beirats nicht um eine blosse Formalität handelte, sondern dass selbst in diesem späten Verfahrensstadium noch mit Verzögerungen gerechnet werden musste. Trotz all dieser Ungewissheiten liess es Z. zu, dass bis zum Oktober 2001 auch noch der Rest des Bankanlagevermögens verbraucht wurde, was wiederum als leichtfertig bezeichnet werden muss, zumal es für die Erwartung des Beirats, der Y. und ihrem Mann zugestandene Lebensstandard lasse sich nahtlos durch die Aufnahme entsprechender Kredite finanzieren, keine verlässliche Grundlage gab. Abgesehen davon, dass die beiden Parzellen Nr. 11 und Nr. 21 vor ihrer Einzonung als Bauland für einen Kredit in der Höhe von Fr. 400'000, wie ihn Z. anstrebte, keine ausreichende Sicherheit boten, wäre für eine solche Darlehensaufnahme ohnehin die Zustimmung durch die Vormundschaftsbehörde erforderlich gewesen (Art. 421 Ziff. 4 ZGB). Hiermit durfte er indessen selbst dann nicht ernstlich rechnen, wenn der Kredit grundsätzlich erhältlich gewesen wäre. Es war nicht zu erwarten, dass sie sich mit Blick auf die ungewisse künftige Erschliessung neuer Geldquellen damit einverstanden erklären könnte, dass die gewohnte Lebenshaltung nunmehr mit Fremdmitteln finanziert werde. Im Übrigen wurde ein Gesuch um Zustimmung zu einem hypothekarisch abgesicherten Kredit in der genannten Höhe durch die Vormundschaftsbehörde des Kreises M. mit Beschluss vom 06. September 2001 ausdrücklich abgewiesen, mit der für den Beirat wiederum vorhersehbaren Begründung, dass die beiden Parzellen dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstehen würden und dass das geplante Geschäft mit der in diesem Gesetz geregelten Belastungsgrenze nicht vereinbar sei. – Es bleibt also bei dem gegenüber Z. erhobenen Vorwurf, als Beirat von Y. schuldhaft versagt zu haben. Z. macht weiter geltend, dass die von ihm angestrebte und über die G. AG geförderte Einzonung der Parzellen Nr. 11 und Nr. 21 als Bauland im Jahr 2004

23 doch noch gelungen sei, worauf die beiden Grundstücke mit einem Gewinn in Millionenhöhe verkauft worden seien. Diesen Vorteil, der den Verlust des Bankanlagevermögens mehr als aufzuwiegen vermöge, hätte sich Y. anrechnen lassen müssen. Gleiches müssten sich nunmehr auch ihre Rechtsnachfolger gefallen lassen. Daraus kann der Beklagte allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten, fehlt es doch offenkundig am erforderlichen inneren Zusammenhang (an der Kongruenz) zwischen dem schädigenden Ereignis, dem übermässigen Verbrauch des Bankanlagevermögens, und dem konkreten Vorteil, der durch die Ortsplanungsrevision bewirkten Wertsteigerung des Y. verbliebenen Immobilienbesitzes (vgl. ROLAND BREHM, Berner Kommentar Band VI.1.3.1., 3. Aufl., Bern 2006, Art. 42 OR N. 34; ANTON K. SCHNYDER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 42 OR N. 7 f.; SJZ 101 [2005] S. 364). – Die Behauptung, der Verbeirateten sei gar kein Schaden entstanden, will Z. überdies mit dem Hinweis untermauern, dass durch die hohen Bezüge ein entsprechend gesteigerter Lebensgenuss erkauft worden sei. Hierin liegt indessen kein gleichwertiger Ersatz für den vollständigen Verlust des Bankanlagevermögens. Wie bereits dargelegt wurde, hätten diese Gelder beim genannten mässigen Verbrauch zusammen mit den Einkünften Y. und ihrem Mann erlaubt, auf Jahre hinaus den Aufwand für einen angemessenen Lebensunterhalt zu finanzieren (rund Fr. 100'000 jährlich), und dies selbst dann, wenn sich die Hoffnung auf eine Einzonung der im übrigen Gemeindegebiet liegenden Parzellen Nr. 11 und Nr. 21 zerschlagen hätte. Erst nach der Erschliessung neuer Geldquellen hätte sich die Frage stellen dürfen, ob die finanziellen Verhältnisse allenfalls auch eine luxuriösere Lebenshaltung zu rechtfertigen vermöchten. Der ungerechtfertigte völlige Abbau des Bankanlagevermögens bis zum Oktober 2001 wäre nur aufgewogen worden, wenn in gleichem Masse andere jederzeit realisierbare Reserven geschaffen worden wären. Dem war hier indessen nicht so. Angesichts des Schutzbedürfnisses der unter kombinierter Beiratschaft stehenden Y. in finanziellen Belangen ist wie beim Mündel grundsätzlich volle Schadloshaltung anzustreben (vgl. FORNI/PIATTI, a. a. O., Art. 426-429 ZGB N. 5). Es sind denn auch im vorliegenden Fall keine Billigkeitsgründe ersichtlich, welche es nahe legen würden, die Z. treffende Ersatzpflicht zu ermässigen oder ihn gänzlich von ihr zu entbinden. Da der Beirat nichts Zweckdienliches zur Erhaltung des Bankanlagevermögens vorgekehrt hat, stellt insbesondere der Umstand, dass Y. und ihr Ehemann gemessen an ihren damaligen finanziellen Verhältnissen

24 einen übersetzten Lebensstil pflegten, keinen Herabsetzungsgrund dar. Daran ändert auch der weitere Umstand nichts, dass X. als Erbe nunmehr direkt und nicht länger bloss über seine Ehefrau von einer allfälligen Schadenersatzzahlung profitiert. Nichts zu seinen Gunsten ableiten vermag Z. schliesslich daraus, dass er am Projekt „H.“ mitgewirkt hat, tat er dies doch nicht einfach uneigennützig im Interesse der Verbeirateten, sondern offensichtlich auch deshalb, wie er darin für sich und die G. AG ein einträgliches Geschäft sah. Aus all diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht Surselva die Klage gutgeheissen und Z. zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500'000 verpflichtet hat, wobei ergänzend auf die einlässlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Zu bestätigen ist aber auch die weitere Anordnung im vor- instanzlichen Urteil, wonach auf dem zugesprochenen Betrag ab dem 17. März 2004, dem Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage, der gesetzliche Verzugszins von 5 % zu entrichten sei. Die Berufung ist damit abzuweisen. 5.Vor erster Instanz sind die Erben Y. mit ihrem Forderungsbegehren gegen den Widerstand des Beklagten vollständig durchgedrungen, weshalb sämtliche Verfahrenskosten (jene des Kreisamtes e. von Fr.250.00 sowie jene des Bezirksgerichtes Surselva von Fr. 25'000.00) Z. als unterliegender Partei überbunden wurden. Dies ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens so wenig zu beanstanden wie die weitere Anordnung im angefochtenen Urteil, dass der Beklagte den Klägern eine Umtriebsentschädigung von Fr. 85'000.00 zu entrichten habe. Angesichts der Bedeutung und der Komplexität der Streitsache erscheint sowohl die Höhe der Gerichtskosten wie jene der den Erben Y. zugesprochenen Parteientschädigung als noch vertretbar. Vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts wurde denn auch gar nicht erst geltend gemacht, dass an der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 2 des Dispositivs) selbst dann etwas zu ändern sei, wenn es im Wesentlichen beim bezirksgerichtlichen Urteil sein Bewenden habe. 6.Da Z. mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochte, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer aus den eben genannten Gründen auf Fr. 12'000.00 festzusetzenden Gerichtsgebühr, einem Streitwertzuschlag von Fr. 2500.00 [0.5 % von Fr. 500'000.00, Art. 7 Abs. 1 des

25 Kostentarifs im Zivilverfahren, BR 320.075] sowie einer Schreibgebühr von Fr. 416.00, total somit Fr. 14'916.00, vollumfänglich zu seinen Lasten. Als unterliegende Partei besitzt Z. von vornherein keinen Anspruch, seine Aufwendungen im Verfahren vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts abgegolten zu erhalten. Er ist vielmehr zu verpflichten, der Gegenpartei eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend und unter Einrechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 5000.00 festzusetzen.

26 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 14'916.00 (Gerichtsgebühr Fr. 12'000.00, Streitwertzuschlag Fr. 2500.00, Schreibgebühr Fr. 416.00) gehen zulasten von Z.. 3.Z. wird überdies verpflichtet, den Erben Y. für das Verfahren vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5000.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 4.Gegen diese einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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