Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 12. Februar 2008Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 97 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli, Riesen-Bienz, Hubert und Zinsli AktuarinThöny —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., z. Zt. in Brasilien, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 16. August 2007, mitgeteilt am 10. Oktober 2007, in Sachen der Beklagten und Berufungsklägerin gegen Y., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:
2 A.Y., geboren am 15. August 1963, und X., geboren am 1. September 1985, heirateten am 21. November 2001 vor dem Zivilstandsamt B.. Aus dieser Ehe ging der Sohn A., geboren am 22. Mai 2004, hervor. Die Familie wohnte bis zur Trennung in B.. B.Am 15. März 2004 stellte X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Plessur ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen, zog dieses Gesuch jedoch wenige Tage später wieder zurück. Am 1. Dezember 2004 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung. In der Folge reiste X. mit ihrem Sohn nach Brasilien aus, kehrte jedoch kurze Zeit später wieder in die Schweiz zurück. C.Am 13. Mai 2005 ersuchte X. den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur erneut um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen, woraufhin ihr dieser mit Verfügung vom 18. Mai 2005 die damalige Wohnung der Parteien superprovisorisch zuwies. Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 errichtete das Bezirksgerichtspräsidium Plessur für den Sohn A. ferner eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und wies die Vormundschaftsbehörde des Kreises B. an, einen Beistand zu ernennen. Nach Anhörung der Ehegatten stellte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Verfügung vom 10. Juni 2005 schliesslich die Berechtigung der Parteien zum Getrenntleben fest und entzog ihnen unter Einräumung eines angemessenen Besuchsrechts die elterliche Obhut über A.. Y. wurde des Weiteren verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes monatlich Fr. 450.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Ein ehelicher Unterhalt wurde nicht zugesprochen. D.Anlässlich einer Anhörung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur am 2. November 2005 erklärten beide Parteien übereinstimmend die Absicht, sich scheiden zu lassen. Aufgrund dieser Aussagen schrieb das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Eheschutzverfahren ab und stellte die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens fest. X. bestätigte jedoch in der Folge ihren Scheidungswillen nicht. Y. verzichtete unter diesen Umständen auf eine Weiterführung des Scheidungsverfahrens, weshalb dieses mit Verfügung vom 12. September 2006 als erledigt abgeschrieben wurde. E.Nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist reichte Y. am 5. Dezember 2006 beim Kreisamt B. eine Scheidungsklage ein, worin er die elterliche Sorge über den Sohn A., sowie die Regelung des Besuchsrechts, die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages für A., die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung und die hälftige Teilung der Freizügigkeitsguthaben beantragte. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung stellte der Kreispräsident
3 B. am 9. Februar 2007 den Leitschein aus, welchen Y. mit Prozesseingabe vom 26. Februar 2007 frist- und formgerecht ans Bezirksgericht Plessur prosequieren liess. Das gegenüber dem Leitschein unveränderte Rechtsbegehren lautete wie folgt: „1. Scheidung der Ehe. 2.Die Obhut über A. sei Frau C. zu übertragen. Die elterliche Sorge sei Y. zu übertragen. 3.Regelung des Besuchsrechts. 4.Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge der Eltern. 5.Von einem nachehelichen Unterhalt sei abzusehen. 6.Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 7.Allfällige gegenseitige Aufteilung der Freizügigkeitsguthaben. 8.Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zu Lasten der Beklagten.“ F.Am 12. März 2007 reiste X. freiwillig aus der Schweiz aus. In ihrer Prozessantwort vom 9. Mai 2007 liess sie das folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Scheidung der Ehe. 2.Die Obhut über den gemeinsamen Sohn A. sei Frau C. zu übertragen. 3.Die elterliche Sorge sei X. zu übertragen. Regelung des Besuchsrechts. Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge der Eltern. Der Beklagten sein für die Dauer von vier Jahren ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 500.00 zuzusprechen. Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. Aufteilung der allfällig vorhandenen Freizügigkeitsguthaben. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MwSt auf die ausseramtliche Entschädigung zu Lasten des Klägers.“ G.Mit Beweisverfügung vom 7. Juni 2007 erklärte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur die eingereichten Urkunden für rechtserheblich, verpflichtete den Beistand von A., einen Bericht zu erstellen und forderte Y. auf, die angekündigte Bescheinigung betreffend Freizügigkeitsguthaben bis zum 28. Juni 2007 einzureichen. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur fand am 16. August 2007 statt. In Abänderung ihres ursprünglichen Begehrens und in Übereinstimmung mit dem Rechtsbegehren von Y. liess X. die Zuweisung der elterlichen Sorge über A. an den Vater beantragen.
4 H.Mit Urteil vom 16. August 2007, mitgeteilt am 10. Oktober 2007, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2.X. und Y. wird die elterliche Sorge über A., geb. am 22. Mai 2004, entzogen. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises B. wird angewiesen, einen geeigneten Vormund für A. zu ernennen. 3.Y. einerseits und A. andererseits werden berechtigt, sich alle zwei Wochen für einen Halbtag zu sehen. Ab Juni 2011 steht den beiden das Recht zu, sich am ersten und dritten Wochenende im Monat jeweils von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sehen. Ab Juni 2014 kommen zu diesem Besuchsrecht drei Wochen Ferien hinzu, die Y. mit seinem Sohn an einem Ort seiner Wahl verbringen darf. X. hat Anspruch auf persönlichen Verkehr mit ihrem Sohn A.. 4.Y. wird verpflichtet, an den Unterhalt von A. ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 450.00 zuzüglich vertraglicher und gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen. X. schuldet keinen Kindsunterhalt. 5.Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 4 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand August 2007, d.h. 101.0 (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den
5 betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und ihre diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtspräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 11. (Mitteilung).“ I.Gegen dieses Urteil liess X. am 30. Oktober 2007 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erklären, wobei sie die folgenden Anträge stellte: „1. Das angefochtene Urteil sei im Punkt 3 dahingehend zu ergänzen; „Frau X., Mutter von A., wird dasselbe Besuchs- und Ferienrecht wie dem Vater eingeräumt.“ 2.Kosten- und Entschädigungsfolge sei die gesetzliche.“ Gleichentags liess X. ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren stellen, welches mit Verfügung vom 23. November 2007, mitgeteilt am 28. November 2007 (PZ 07 175), gutgeheissen wurde. J.Am 8. November 2007 ersuchte auch Y. um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Sein Gesuch wurde mit Verfügung vom 27. November 2007, mitgeteilt am 28. November 2007 (PZ 07 178), gutgeheissen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 liess er sodann durch seinen Rechtsvertreter erklären, dass er sich am Berufungsverfahren nicht beteiligen werde. Auf die Ausführungen der Berufungsklägerin zur Begründung ihres Antrages sowie auf das angefochtene Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Prozesserledigende Sachurteile der Bezirksgerichte in Ehescheidungsangelegenheiten (Teileinigung, Scheidung auf Klage hin) können gemäss Art. 5h EGzZGB mit Berufung (Art. 218 ff. ZPO) an die Zivilkammer des Kantonsgerichts weitergezogen werden. Die Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Beim angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Plessur handelt es sich um ein prozesserledigendes Sachurteil in einem
6 Scheidungsverfahren auf Klage. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung kann daher eingetreten werden. 2.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Regelung des Besuchsrechts von X.. Gestützt auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen hielt die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 16. August 2007 fest, es sei anzunehmen, dass die Entwicklung von A. nicht gefährdet werde, wenn der Mutter das Recht auf persönlichen Verkehr zugestanden werde. Bei dessen Ausgestaltung müsse allerdings beachtet werden, dass sie seit dem Entzug der elterlichen Obhut im Mai 2005 ihr Kind nur mehr sporadisch gesehen habe und sich seit ihrer Ausreise im März 2007 nicht mehr bei ihm gemeldet habe. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt müsse daher von einer erheblich gelockerten Mutter-Kind-Beziehung ausgegangen werden. Sollte sie in Zukunft wieder Kontakt zu ihrem Sohn aufnehmen, müsse daher in einer ersten Phase eine behutsame Annäherung zwischen den beiden stattfinden, die es A. erlaube, Vertrauen in seine Mutter zu fassen. Das Gericht müsse sich unter diesen Umständen mit der grundsätzlichen Feststellung begnügen, dass X. ein Recht auf persönlichen Verkehr zustehe. Wie dieses im Einzelnen auszugestalten sein werde, habe der Vormund beziehungsweise im Streitfall die zuständigen Behörden zu bestimmen, wenn X. dieses Recht in Anspruch nehmen wolle. a)Nach Art. 273 Abs. 3 ZGB kann der besuchsberechtigte Elternteil verlangen, dass sein Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird, wobei solche Anordnungen im Scheidungsfall von Amtes wegen durch das Scheidungsgericht (vgl. Art. 133 Abs. 1 ZGB) zu treffen sind. Bei unsicherer Ausgangslage muss eine in ihrer Bewährung zwangsläufig unsichere Ordnung getroffen werden, was ein erhöhten Abänderungsrisiko unabhängig davon einschliesst, ob die getroffene Ordnung als definitiv qualifiziert oder ehrlicherweise realistisch als bloss interimistischer Natur verstanden wird. In jedem Fall müssen die Modalitäten - Zeitpunkt und -rahmen sowie allfällige begleitende Anordnungen (Art. 273 Abs. 1 und 2, Art. 208 Abs. 2 ZGB) festgelegt werden (Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2006, N. 10 zu Art. 133). Der Richter darf sich dabei auch nicht mit einer allgemeinen Umschreibung des Umfangs des Besuchsrechts begnügen. Vielmehr soll er im Urteil neben der Häufigkeit der Besuche auch deren Zeitpunkt und Dauer sowie den Besuchsort möglichst präzis festlegen. Nur ein solchermassen nach Ort, Zeit und Umfang erschöpfend
7 geordnetes Besuchsrecht lässt sich nötigenfalls auf dem Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen (PKG 1992 Nr. 1 E. 2a S. 11). b)Aufgrund von Art. 133 ZGB und des Prinzips der Einheit des Scheidungsurteils hat das Scheidungs- oder Trennungsgericht die Elternrechte und die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten; das schliesst vom sachlichen Konnex und der Prozessökonomie her zwingend ein, dass diese Regelung gegebenenfalls mit Kindesschutzmassnahmen verbunden wird beziehungsweise bestehende Kindesschutzmassnahmen in diesem Konnex angepasst werden. Deshalb kommt nach Art. 315a Abs. 1 ZGB dem Richter dort die (an sich) ausnahmsweise (aber häufige) Zuständigkeit zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zu, wo er nach den Bestimmungen über die Ehescheidung (Art.133 f.) die Elternrechte beziehungsweise die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu regeln hat. Ist das Scheidungsgericht zuständig, so kann es die Anordnung entsprechender Massnahmen nicht an die Vormundschaftsbehörde delegieren (Basler Kommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 315/315a/315b). Ebensowenig kann, wie das Bundesgericht in seinem Urteil 5C.146/2004 vom 1. September 2004 ausgeführt hat, die Festlegung des Besuchsrechts an den Beistand übertragen werden. Mit anderen Worten obliegt es im Scheidungsverfahren - abgesehen der hier nicht vorliegenden Ausnahmen von Art. 315a Abs. 3 ZGB - grundsätzlich immer dem Scheidungsrichter, den persönlichen Verkehr zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und seinem Kind zu regeln. Eine Delegation dieser Aufgabe ist ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall hat es das Bezirksgericht Plessur unterlassen, das Besuchsrecht von X. zu regeln. Vielmehr begnügte es sich mit der allgemeinen Feststellung, dass X. grundsätzlich einen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit ihrem Sohn A. habe, überliess die Festlegung der Modalitäten jedoch dem Vormund beziehungsweise der im Streitfall zuständigen Behörde. Diese Vorgehensweise ist nach der vorstehend zitierten Lehre und Rechtsprechung nicht zulässig. Vielmehr hat das für die Scheidung zuständige Gericht auch die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zu regeln, selbst wenn das Risiko für eine nachträgliche Abänderung aufgrund der unsicheren Ausgangslage relativ hoch ist. Aus diesem Grund ist Ziffer 3 letzter Satz des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben und eine konkrete Regelung des Besuchsrechts zu treffen. 3.Art. 133 ZGB in Verbindung mit Art. 273 ZGB räumt dem Elternteil, dem durch die Scheidung die elterliche Sorge nicht übertragen wird, ein Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr mit seinen Kindern ein. Dieses Recht steht
8 dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu. Als sogenanntes „Pflichtrecht“ dient es freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln, wobei die Bedürfnisse des Kleinkindes nicht denjenigen eines Jugendlichen entsprechen. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2001 vom 29. Oktober 2001 E. 1a mit weiteren Hinweisen). Die Verweigerung oder der Entzug des Besuchsrechts setzt ebenso wie die Beschränkung der Ausübung und die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls voraus; eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus (vgl. z.B. BGE 122 III 404 E. 3c S. 408). a)Was als „angemessener“ persönlicher Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Wo das Gesetz verlangt, dass das Gericht eine angemessene Lösung trifft, verweist es auf das richterliche Ermessen. In diesem Fall hat der Richter seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. Eine solche Billigkeitsentscheidung setzt voraus, dass alle wesentlichen Besonderheiten des konkreten Falles beachtet werden, wobei als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts das Kindeswohl gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.86/2002 vom 23. Mai 2002 E. 3.1 ff.; FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 19 ff. zu Art. 273 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass X. einen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit ihrem Sohn hat. Jedoch ist bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie Brasilianerin ist und sich seit März 2007 auch wieder in Brasilien aufhält. Eine Regelung, welche Besuche lediglich an den Wochenende vorsieht, würde an dieser Tatsache vorbeigehen. X. muss aufgrund der grossen örtlichen Distanz vielmehr die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Sohn während einer längeren Zeitspanne besuchen zu können. Da jedoch der Kontakt zwischen Mutter und Kind seit dem Entzug der elterlichen Obhut im Mai 2005 erheblich gelockert und
9 seit der Abreise von X. nach Brasilien gänzlich abgebrochen ist, sollte zunächst eine behutsame Annäherung zwischen den beiden stattfinden. Wie aus den Akten hervorgeht, standen die Mutter und die Pflegeeltern in einem guten Verhältnis zueinander. Es erscheint daher als sinnvoll, die Besuche jeweils am Wohnort von A. durchzuführen, um ihn nicht aus seinem gewohnten Umfeld zu reissen. Wie die Besuche im Einzelnen auszugestalten sind, hat sich insbesondere nach den Bedürfnissen von A. zu richten. Es ist aber darauf zu achten, dass er auch in der Zeit, in der ihn seine Mutter besucht, am Abend auf jeden Fall wieder zu seiner Pflegefamilie zurückkehrt und die Nächte dort verbringt. Was die Dauer des Besuchsrechts betrifft, so erscheinen vier Wochen pro Jahr unter diesen Voraussetzungen als angemessen. Ob und gegebenenfalls wie diese vier Wochen aufgeteilt werden, wird der Vormundschaftsbehörde überlassen, die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände jeweils eine adäquate Lösung zu treffen haben wird. b)Wie bereits ausgeführt wurde, handelt es sich beim Anspruch auf persönlichen Verkehr um ein sogenanntes „Pflichtrecht“, welches auch dem Interesse des Kindes dient. Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E.2.2.2 S. 590). Es wird daher erwartet, dass X. das von ihr selbst beantragte Besuchsrecht auch wahrnehmen und wieder eine engere Beziehung zu ihrem Sohn aufbauen wird. Unter diesem Aspekt erscheint es angemessen, ihr ab dem vollendeten 10. Altersjahr von A. das Recht einzuräumen, anstelle des Besuchsrechts von insgesamt vier Wochen am Wohnort von A., ihren Sohn während zwei Wochen im Jahr an seinem Wohnort zu besuchen und mit ihm während zwei Wochen im Jahr Ferien an einem beliebigen Ort zu verbringen. Die Mutter soll neben den Besuchen in der Schweiz auch die Möglichkeit erhalten, A. für zwei Wochen pro Jahr mit nach Brasilien zu nehmen. Konkrete Anhaltspunkte, dass hiervon eine Gefährdung des Kindeswohls ausgehen könnte oder die Gefahr einer Entführung besteht, sind nicht erkennbar. Vielmehr wird A. dadurch die Chance geboten, auch etwas über das Herkunftsland seiner Mutter und die dortige Kultur zu erfahren. Dies kann für seine Identitätsfindung von grosser Bedeutung sein. Auch bezüglich des Ferienrechts liegt es an der Vormundschaftsbehörde, die Modalitäten zu regeln und die Ausübung zu überwachen. c)Nach dem Gesagten ist die Berufung damit gutzuheissen und X. das Recht einzuräumen, ihren Sohn A. während insgesamt vier Wochen im Jahr an seinem Wohnort zu besuchen. Ab vollendetem 10. Altersjahr von A. erhält sie
10 zudem die Möglichkeit, anstelle des Besuchsrechts von vier Wochen A. während zwei Wochen im Jahr an seinem Wohnort zu besuchen und mit ihm während zwei Wochen im Jahr Ferien an einem beliebigen Ort zu verbringen. 5.a)Nach Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 223 ZPO in Verbindung mit 122 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist die Berufung von X. gutzuheissen. Auch wenn Y. entsprechend seiner Mitteilung vom 10. Dezember 2007 bewusst auf eine Beteiligung am Berufungsverfahren verzichtete, ist er dennoch Partei des Verfahrens geblieben, zumal keine Anerkennung der Berufung im Sinne von Art. 231 in Verbindung mit Art. 114 ZPO erfolgt ist. Ist Y. als Berufungsbeklagter unterlegen, wird er dementsprechend kostenpflichtig. Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und X. für ihren Aufwand ausseramtlich zu entschädigen. Hierbei erscheint, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen. b)Y. wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. November 2007 (PZ 07 178) die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt. Die ihm anfallenden amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind demnach - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - der Stadt B. in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). c)Die X. zugesprochene ausseramtliche Entschädigung ist von Y. zu begleichen. Im Falle der - nachgewiesenen - Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung kann die Berufungsklägerin die ihr mit Verfügung vom 23. November 2007 (PZ 07 175) gewährte unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen.
11 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 letzter Satz des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2.a)X. wird das Recht eingeräumt, ihren Sohn A. während insgesamt vier Wochen im Jahr an seinem Wohnort zu besuchen. b)Ab vollendetem 10. Altersjahr von A. wird X. das Recht eingeräumt, anstelle des Besuchsrechts von vier Wochen am Wohnort von A., ihren Sohn während zwei Wochen im Jahr an seinem Wohnort zu besuchen und mit ihm während zwei Wochen im Jahr Ferien an einem beliebigen Ort zu verbringen. c)Die Vormundschaftsbehörde des Kreises B. wird angewiesen, die Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts zu regeln und zu überwachen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'692.-- (Gerichtsgebühr Fr. 1'500.--, Schreibgebühren Fr. 192.--) gehen zu Lasten von Y., der zudem X. für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 4.a)Die dem Berufungsbeklagten auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden der Stadt B. in Rechnung gestellt. b)Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 5.Es wird davon Vormerk genommen, dass X. im Falle der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit der ihr zu Lasten von Y. zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung die mit Verfügung vom 23. November 2007 gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden in Anspruch nehmen kann. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:
12
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin: