Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 05. Mai 2008Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 96 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenSutter-Ambühl, Giger, Zinsli und Michael Dürst AktuarinThöny —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 28. August 2007, mitgeteilt am 4. Oktober 2007, in Sachen des Beklagten und Berufungsklägers gegen Y., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:

2 A.Y., geboren am 28. Juli 1969, und X., geboren am 21. März 1965, heirateten am 14. September 1993 vor dem Heiratsnotariat in A. (Iran). Aus dieser Ehe ging der Sohn B., geboren am 7. August 1996 hervor. Am 3. Februar 2000 flüchtete die Familie wegen politischen Aktivitäten des Ehemanns aus dem Iran und reiste am 12. Februar 2000 illegal in die Schweiz ein. Am 14. Februar 2000 wurden die Asylgesuche gestellt. In der Folge wurde die Familie von der Empfangsstelle C. ins Durchgangszentrum D. nach E. verlegt. Mit Verfügung vom 14. März 2000 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge die Asylgesuche ab. Die dagegen erhobene Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission wurde mit Urteil vom 30. Mai 2000 abgewiesen. Auf das Revisionsgesuch vom 18. Juni 2000 trat die Schweizerische Asylrekurskommission nicht ein. Im April 2001 verliess X. unerwartet die Schweiz. Von seinem Aufenthaltsort erfuhren Y. und der Sohn B. erst zu Beginn des Jahres 2005 über ihre Verwandten im Iran. X. lebt zurzeit in Grossbritannien. Seit seiner Ausreise aus der Schweiz leben die Ehegatten getrennt. B.Am 19. August 2005 meldete Y. eine Klage auf Scheidung der Ehe und Regelung der Nebenfolgen beim Kreisamt Chur an. Dabei stellte sie das folgende Rechtsbegehren: „1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2.Der gemeinsame Sohn B., geb. 7.8.1996, sei unter die elterliche Obhut und Sorge der Mutter zu stellen. 3.Dem Gesuchsgegner sei kein Besuchs- und Ferienrecht gegenüber B. einzuräumen. 4.Eventualiter sei eine Beistandschaft zur Überwachung eines begleiteten Besuchsrechtes zu errichten. 5.Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin monatlich jeweils im Voraus einen Unterhaltsbeitrag für den gemeinsamen Sohn B. von Fr. 1'000.-- zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, bis zu dessen Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss seiner Ausbildung. 6.Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin monatlich jeweils im Voraus eine Rente von Fr. 1’500.-- zu leisten. 7.Der Kinderunterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 5 hievor und die Frauenrente gemäss Ziff. 6 hievor seinen jeweils per 1. Januar der Teuerungsentwicklung anzupassen. Ausgangsbasis habe der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im Zeitpunkt der Streitanhängigmachung zu bilden. 8.Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen. 9.Die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten sei anzuweisen, die Hälfte der Austrittsleistung, die der Beklagte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung der Klägerin zu übertragen.

3 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer.“ C.Am 1. November 2005 reichte Y. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren gemäss Art. 137 ZGB ein. Darin beantragte sie neben der Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 2'000.-- die superprovisorische Zuweisung von B. unter ihre Obhut und den Verzicht auf Einräumung eines Besuchs- und Ferienrechts für X.. Mit Verfügung vom 2. November 2005 stellte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur den Sohn B. superprovisorisch unter die Obhut der Mutter, wies jedoch den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung betreffend Besuchs- und Ferienrecht ab. Gleichzeitig räumte es X. eine Frist bis zum 23. November 2005 ein, um zu den von der Ehefrau beantragten vorsorglichen Massnahmen sowie zur Frage der anwaltschaftlichen Verbeiständung von B. Stellung zu nehmen. Nachdem Y. am 21. November 2005 mitteilen liess, dass auf eine anwaltschaftliche Verbeiständung von B. verzichtet werden könne und von X. keine Stellungnahme eingegangen war, verpflichtete das Bezirksgerichtspräsidium den Ehemann, an den Unterhalt des Sohnes B. monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 650.-- zu bezahlen. Mit Verfügung 13. Juli 2006 bestätigte das Bezirksgerichtspräsidium die bisher getroffenen Regelungen und wies die übrigen Anträge von Y. ab. D.Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung stellte der Kreispräsident Chur am 15. Juni 2006 den Leitschein aus, welcher Y. mit Prozesseingabe vom 4. Juli 2006 frist- und formgerecht an das Bezirksgericht Plessur prosequieren liess. Das Rechtsbegehren wurde gegenüber demjenigen des Leitscheins insofern geändert, als Y. einen nachehelichen Unterhalt von nurmehr Fr. 388.-- pro Monat beantragte. E.In seiner Prozessantwort vom 3. November 2006 liess X. das folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Abweisung der Klage. 2.Eventualiter sei die Ehe zu scheiden. 3.Der gemeinsame Sohn B., geb. 07.08.1996, sei unter die elterliche Obhut und Sorge der Mutter zu stellen. 4.Dem Vater sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht gegenüber seinem Sohn B. einzuräumen. 5.Der Unterhalt an den Sohn B. sei gerichtlich festzulegen. 6.Auf eine Rente an die Klägerin sei zu verzichten.

4 7.Indexierung des Kindesunterhaltes. 8.Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 9.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MwSt.“ F.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. August 2007 vor dem Bezirksgericht Plessur änderte Y. ihr Rechtsbegehren dahingehend, als sie auf einen nachehelichen Unterhalt verzichtete, jedoch aber eine Morgengabe von 337 Bahar Azadi Goldmünzen oder den entsprechenden Gegenwert sowie Fr. 40'000.-

  • als hälftigen Anteil an einer Wohnung in A. (Iran) verlangte. X. willigte in die Scheidung ein und erklärte sich mit einem allfälligen begleiteten Besuchsrechts sowie dem monatlichen Unterhaltsbeitrag für seinen Sohn von Fr. 650.-- einverstanden. Mit Urteil vom 28. August 2007, mitgeteilt am 4. Oktober 2007, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2.Der Ehemann schuldet der Ehefrau aus Güterrecht 337 Bahar Azadi Goldmünzen oder den entsprechenden Gegenwert in Höhe von CHF 69'165.--. 3.Die Wohnung in A. (Iran) verbleibt im Miteigentum der Parteien. 4.Es bestehen keine Ansprüche aus beruflicher Vorsorge. 5.Es wird kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen. 6.Der gemeinsame Sohn B., geb. 7. August 1996, wird unter die elterliche Obhut und Sorge der Mutter gestellt. 7.X. wird berechtigt, seinen Sohn B. mindestens an einem Tag pro Monat zu besuchen. Die Besuche finden begleitet statt. Es wird eine Beistandschaft für B. zum Zweck der Besuchsregelung errichtet. Die Besuche haben in gegenseitiger Absprache zwischen Beistand, Mutter, Sohn und Vater stattzufinden. Falls die Besuche zufriedenstellend verlaufen, kann das Besuchsrecht durch den Beistand schrittweise bis auf den gerichtsüblichen Standard ausgebaut werden. 8.Dem Ehemann wird kein Ferienrecht gewährt. 9.Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur wird angewiesen, für B. einen Erziehungsbeistand gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zwecks Regelung des Besuchsrechts einzusetzen.
  1. X. wird verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes B., ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, einen pränumerando zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 750.-- zuzüglich vertraglicher und gesetzlicher Kinderzulagen zu leisten. Die Unterhaltspflicht dauert bis zum Erreichen des Mündigkeitsalters von B., somit längstens bis zum 7. August 2014 bzw. bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit von B. (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
  2. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 5 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des SECO, Stand Juli 2007, d.h. 101.7 (Basis

5 Dezember 2005 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, X. beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages erfolgt grundsätzlich nach folgender Formel: Neuer UB=ursprünglicher Beitrag x Index per November des Vorjahres 101.7 Bei einer geringeren Lohnerhöhung wird der Unterhaltsbeitrag in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Lohn eine Anpassung des Unterhaltsbeitrages entfällt. 12. Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 623.30 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 6'514.95 (Gerichtsgebühren CHF 4'500.00, Schreibgebühren CHF 711.00, Bargebühren CHF 1'303.95) gehen zu einem Drittel (CHF 2'171.65) zu Lasten von Y. und zu zwei Dritteln (CHF 4'343.30) zu Lasten von X.. Da Y. und X. mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessieren, werden die Kosten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteil vorläufig der Stadt Chur resp. dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. X. wird verpflichtet, Y. mit CHF 2'000.00 (inkl. Baurauslagen, zuzüglich MWST) ausseramtlich zu entschädigen. 13. Den Parteivertretern wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und ihre diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtsvizepräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 14. (Mitteilung).“ G.Gegen dieses Urteil liess X. am 25. Oktober 2007 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Das angefochtene Urteil sei in den Punkten 2, 7, 8 und 12 aufzuheben. 2.X. sei zu berechtigen, seinen Sohn B. einmal im Monat für ein Wochenende von Samstag 09.00 bis 18.00 Uhr zu besuchen oder in der Schweiz auf Besuch zu nehmen. 3.X. sei zu berechtigten, mit seinem Sohn B. drei Wochen Ferien im Jahr zu verbringen. Die Vormundschaftsbehörde stelle sicher, dass sich der Sohn bis spätestens mit Ablauf der drei Wochen wieder bei seiner Mutter an deren Wohnort befindet. 4.Punkt 9 sei dahingehend abzuändern: Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur sei anzuweisen, für B. einen Erziehungsbeistand gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zwecks Regelung des Besuchs- und Ferienrechts - einzusetzen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge vor allen Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten.“

6 Gleichentags liess X. beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen, welches mit Verfügung vom 3. Januar 2008 (PZ 07 173) gutheissen wurde. H.In ihrer Berufungsantwort vom 4. April 2008 beantragte Y. die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers. Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Anträge sowie auf das angefochtene Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Prozesserledigende Sachurteile der Bezirksgerichte in Ehescheidungsangelegenheiten (Teileinigung, Scheidung auf Klage hin) können gemäss Art. 5 h EGzZGB mit Berufung (Art. 218 ff. ZPO) an die Zivilkammer des Kantonsgerichts weitergezogen werden. Die Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Beim angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Plessur handelt es sich um ein prozesserledigendes Sachurteil in einem Scheidungsverfahren auf Klage. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung kann daher eingetreten werden. 2.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden neben der vorinstanzlichen Kostenverteilung einzig die güterrechtliche Forderung von Y. auf Aushändigung von 337 Bahar Azadi Goldmünzen oder auf Auszahlung des entsprechenden Gegenwerts sowie die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts von X.. Die übrigen Punkte blieben unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. 3.In güterrechtlicher Hinsicht verpflichtete die Vorinstanz X. zur Zahlung von 337 Bahar Azadi Goldmünzen oder den entsprechenden Gegenwert in Höhe von CHF 69'165.--. Sie stützte sich dabei auf den Wortlaut der iranischen Heiratsurkunde, wonach der Ehemann seiner Frau die bei der Heirat versprochene

7 Morgengabe unverzüglich auf deren Verlangen auszuhändigen hat. Der Ehemann habe weder bestritten, dass diese Schuld der Morgengabe bestehe, noch geltend gemacht, er habe die Morgengabe bereits bezahlt. Die Morgengabe sei somit geschuldet. Der Berufungskläger wendet dagegen zunächst ein, er habe bereits vor der Vorinstanz bestritten, dass er über diese Münzen verfüge. Der Berufungsbeklagten sei es in der Folge nicht gelungen, den Übergang der Goldmünzen auf den Ehemann und deren Verbleib beim Ehemann zu beweisen. Aus diesem Grund könne er auch nicht verpflichtet werden, diese zurück zu geben. a)Aus den Akten geht hervor, dass X. und Y. iranische Staatsangehörige sind und am 14. September 1993 in A. (Iran) geheiratet haben. Bei der Heirat wurde ein notarieller Ehevertrag abgeschlossen. In der amtlich beglaubigten Übersetzung des Vertrages ins Deutsche heisst es: „Morgengabe: ein heiliger Koran und Salz und grund Seide und 337 Gold Bahar Goldmünzen, welche der Ehemann seiner Frau schuldet und auf ihr Verlangen unverzüglich auszuhändigen hat.“ Die Heiratsurkunde sieht weiter vor, dass der Ehemann sich verpflichtet, der Ehefrau bei einer Scheidung, die nicht von ihr beantragt beziehungsweise laut Gerichtsbeschluss nicht wegen Verstoss gegen Ehepflicht ihrerseits beziehungsweise ihres schlechten Betragens erfolgt, die Hälfte des während des Ehelebens gemeinsam erworbenen Vermögens beziehungsweise dessen Gegenwert laut Gerichtsbeschluss ohne Gegenleistung abzutreten. Ausserdem enthält der Ehevertrag die Regelung, dass der Ehemann die Ehefrau bevollmächtigt, sich bei Vorliegen eines in der Heiratsurkunde aufgeführten Grundes an das Gericht wenden und sich nach Ausstellung des Urteils scheiden lassen zu dürfen. b)Als Morgengabe oder „mahr“ bezeichnet das iranische Recht das, was eine Frau aufgrund der Heirat von ihrem Mann erhält (vgl. § 1078 ff. ZGB-Iran). Das Mahr ist eine vermögenswerte Leistung, zu der das Gesetz den Mann gegenüber seiner Ehefrau aufgrund ihrer Eheschliessung verpflichtet. Rechtgrund ist somit nicht, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, sondern die gesetzliche Verpflichtung dazu. Dies zeigt sich auch daran, dass die Parteien die Erbringung eines Mahr nicht ausschliessen können. Häufig wird das Mahr erst beim Ableben des Ehemannes oder bei der Scheidung ausbezahlt, die Frau hat jedoch Anspruch darauf, sobald die Ehe tatsächlich vollzogen worden ist (vgl. § 1082 ZGB-Iran). Geht das Mahr nach der Eheschliessung aber vor der Übergabe unter, ist der Ehemann gemäss § 1084 für den Untergang verantwortlich. Er wird dazu verpflichtet, ein ähnliches Mahr oder dessen Wert auf seine Frau zu übertragen. Abzulehnen ist

8 gemäss herrschender Lehre die Ansicht, wonach die Vereinbarung über das Mahr durch den Untergang nichtig geworden sei (vgl. zum Ganzen Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner VII, Iran-Japan, Frankfurt 2000, S. 51 ff. und S. 123 ff.). Im vorliegenden Fall wurde die Ehe zwischen X. und Y. unbestrittenermassen vollzogen, weshalb Y. grundsätzlich einen Anspruch auf Aushändigung des vereinbarten Mahr erlangte. Des Weiteren steht aufgrund des Gesagten fest, dass es entgegen der Auffassung des Berufungsklägers keines Nachweises darüber bedarf, ob sich die vereinbarte Morgengabe auch tatsächlich noch in seinem Besitz befindet. Zum einen handelt es sich bei den Bahar Azadi Goldmünzen um ein Zahlungsmittel mit einem eigenen Wechselkurs, somit um eine Geldschuld und nicht um eine Stückschuld, weshalb der Schuldinhalt einzig durch die Geldsumme und nicht durch individualisierte Geldstücke bestimmt wird (vgl. Gauch/ Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 7. Auflage1998, N. 2314 ff.). Dies wird im Übrigen auch vom Berufungskläger selbst bestätigt, indem er in seiner Berufungsschrift ausführt, es handle sich bei den Bahar Azadi Goldmünzen um vom Staat ausgegebene Münzen. Zum anderen hätte X. den Wert der Goldmünzen auch unter der Annahme, dass es sich um individualisierte Geldstücke handelt, zu ersetzen, zumal er gemäss § 1084 ZGB-Iran für den Untergang des Mahr vor dessen Übergabe verantwortlich ist. Somit hat Y. aufgrund der Eheschliessung und des Vollzugs der Ehe grundsätzlich einen Anspruch auf Aushändigung der vereinbarten Morgengabe. Es bleibt jedoch in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob dieser Anspruch auch nach Scheidung der Ehe weiterhin besteht. c)Wird eine Ehe aufgelöst, dann hängt es von der Form der Auflösung ab, ob der Anspruch auf den Mahr insgesamt oder teilweise erhalten bleibt. Dabei ist von Bedeutung, von welchem Ehegatten aus die Scheidung beantragt wird. Verstösst der Mann die Frau durch die nur ihm zustehende Scheidungserklärung, dann behält die Ehefrau den vollen Anspruch auf die Morgengabe, wenn die Ehe vollzogen war. War die Ehe im Zeitpunkt der Scheidungserklärung noch nicht vollzogen, so behält die Ehefrau nur den Anspruch auf den halben Mahr (vgl. § 1092 ZGB-Iran). Ist es dagegen die Frau, die aus Abneigung gegen den Ehemann die Ehe beenden will und dazu berechtigt ist, dann muss sie sich in Höhe des Mahr freikaufen und verliert entsprechend den Anspruch auf den noch nicht geleisteten Mahr. Das Gesetz spricht daher in diesem Fall von einer entlassenden Scheidung, bei welcher die Frau im Gegenzug für dasjenige Vermögen, welches sie dem Ehemann gibt, die Scheidung erhält. Wollen schliesslich beide Ehegatten übereinstimmend die Ehe auflösen (sogenannte vorgezogene Scheidung nach §

9 1147 ZGB-Iran), dann kann eine Rückzahlung oder ein Erlass bis zur Höhe des Mahr zugunsten des Mannes vorgesehen werden. Im Fall einer von beiden Ehegatten gewünschten Scheidung stellt die Höhe des Mahr damit die Obergrenze dar, bis zu der die Ehefrau zur Rückzahlung oder zum Erlass der Morgengabe verpflichtet ist, doch kann auch weniger geschuldet sein. Wörtlich spricht das Gesetz hier davon, dass das Lösegeld nicht mehr als das Mahr wert sein muss, was aber den Eindruck erweckt, als ob es mehr wert sein dürfte. Die Frau soll jedoch bei beidseitigem Widerwillen nicht mehr als das Mahr für eine Scheidung hingeben müssen. Da die konkret geschuldete Summe im schiitisch-iranischen Recht stets Gegenstand der Vereinbarung der Ehegatten ist, lassen sich allgemeine Regeln zur Bemessung nicht angeben. Einen gewissen Anhaltspunkt mag jedoch bieten, dass § 1092, § 1097, § 1101 ZGB-Iran für unterschiedliche Situationen gescheiterter Ehen einen Anspruch auf die Hälfte des Mahr einräumen (vgl. zum Ganzen Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 61 ff. und S. 127 ff.; Urteil 12 UF 11/02 des Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Mai 2003). ca)Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass Y. als Klägerin, die Klage auf Ehescheidung und Regelung der Nebenfolgen am 19. August 2005 beim Kreisamt Chur anmeldete und den in der Folge ausgestellten Leitschein mit Prozesseingabe vom 4. Juli 2006 an das Bezirksgericht Plessur prosequierte. In seiner Prozessantwort vom 3. November 2006 beantragte jedoch auch X. eventualiter die Scheidung der Ehe. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. August 2007 vor dem Bezirksgericht Plessur bestätigte er nochmals ausdrücklich seine Einwilligung in die Scheidung. Die Ehe ist somit aus Sicht des iranischen Rechts in Form der vorgezogenen Scheidung gemäss § 1147 ZGB-Iran) geschieden worden, da sowohl die Ehefrau als Antragstellerin als auch der Ehemann als Antragsgegner ausdrücklich erklärt hatten, geschieden werden zu wollen. Bei dieser Scheidungsform ist nicht explizit geregelt, ob und wieweit die Ehefrau den Mahr zurückgeben oder auf ihn verzichten muss. Keinesfalls muss sie aber mehr als den Wert des Mahr aufwenden. cb)Das iranische ZGB belässt in mehreren Fällen gescheiterter, aber vollzogener Ehen der Ehefrau einen hälftigen Anspruch auf das Mahr. Der Umstand, dass die Ehe vollzogen wurde, spricht deshalb auch hier für eine hälftige Teilung. Hinzu kommt, dass X. durch seine plötzliche Abreise aus der Schweiz und das Zurücklassen der Familie den eigentlichen Grund zur Scheidung gesetzt hatte. Zudem haben die Parteien in ihrer Heiratsurkunde vereinbart, dass sich der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau im Falle einer Scheidung, die nicht sie zu verantworten hat, die Hälfte des während des Ehelebens gemeinsam erworbenen

10 Vermögens beziehungsweise dessen Gegenwert abzutreten. Unter diesen Umständen erscheint eine hälftige Teilung des anlässlich der Eheschliessung vereinbarten Mahr im vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Somit steht fest, dass X. Y. aus Güterrecht 168 Bahar Azadi Goldmünzen oder den entsprechenden Gegenwert zu übertragen hat. d)Was den Gegenwert der geschuldeten Goldmünzen betrifft, stellte die Vorinstanz auf den Goldwert respektive die Edelmetallkurse zum Zeitpunkt der Scheidung ab. Sie ging davon aus, dass eine Bahar Azadi Goldmünze ein Gewicht von 8.135 Gramm aufweist, wovon aber nur 7.3215 Gramm aus Gold und die restlichen 0.8135 Gramm aus Kupfer und Silber bestehen. Beim damaligen Preis für ein Kilogramm Gold von Fr. 25'655.-- errechnete sie bei 337 Bahar Azadi Goldmünzen einen Gegenwert von Fr. 69'165.--. In diesem Zusammenhang weist der Berufungskläger darauf hin, die Vorinstanz habe die Angaben der Ehefrau durch eigene Recherchen ergänzt, was dadurch erkennbar werde, dass das von der Ehefrau angegebene Gewicht pro Münze von ca. 8 Gramm von der Vorinstanz auf 8.135 Gramm präzisiert worden sei. Des Weiteren habe die Vorinstanz aus eigenem Antrieb die Legierung der Münzen erforscht. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist diese Vorgehensweise jedoch zulässig, was das Bundesgericht bereits in BGE 128 III 4 E. c/bb S. 7 festgehalten hat. Demnach besteht dann eine Ausnahme vom Rügeprinzip, wenn das Wissen des Gerichts über allgemein- oder gerichtsnotorische Tatsachen die Grundlage einer Tatsachenfeststellung bildet. Dazu können allgemein zugängliche Tatsachen gezählt werden, selbst wenn das Gericht sie ermitteln muss. Darunter fällt zweifelsohne auch die Nachforschung über die Zusammensetzung und das Gewicht einer ausländischen Goldmünze oder die Ermittlung eines aktuellen Wechselkurses. Des Weiteren rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz hätte erkennen müssen, dass es drei verschiedene Grössen von Bahar Azadi Goldmünzen gibt. Dass nun die von der Ehefrau genannten ca. 8 Gramm zufälligerweise in der Nähe von den, von der Vorinstanz im Internet gefundenen 8.135 Gramm entfernt liege, sei kein Beweis, dass es sich die Angaben im Ehevertrag auf die grösste der drei Münzen beziehe. Zwar ist dem Berufungskläger insoweit zuzustimmen, dass es nicht nur eine Stückelung der Bahar Azadi Goldmünze gibt. Jedoch handelt es sich bei der von der Vorinstanz beschriebenen Münze um die einzige mit dem Nennwert 1. Die übrigen Bahar Azadi Goldmünzen haben einen höheren oder tieferen Nennwert, der jeweils als Bruch angeben wird (1/2 Bahar Azadi Goldmünze, 1/4 Bahar Azadi Goldmünze sowie 2 1/2 und 5 Bahar Azadi Goldmünzen, die im Gegensatz zu den anderen Stückelungen jedoch keine

11 offiziellen Wechselkurs haben). Damit dürfte feststehen, dass mit der Bezeichnung „Bahar Azadi Goldmünze“ in der Heiratsurkunde nur die Münze mit dem Nennwert 1 gemeint sein konnte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich somit als zutreffend. Jedoch ist nicht einsehbar, weshalb auf den Goldwert der Münze abzustellen ist, zumal die Bahar Azadi Goldmünze vom Staat (Iran) herausgegeben wird und einen eigenen Wechselkurs hat. Der Gegenwert der Goldmünzen ist daher - ähnlich wie beispielsweise bei einem Schweizer Goldvreneli

  • anhand des offiziellen Wechselkurses zu berechnen. Zum Zeitpunkt der Scheidung betrug dieser 1890000 Rial, was damals einem Wert von rund Fr. 250.95 pro Münze entsprach. Bei einer Anzahl von 168 geschuldeten Goldmünzen ergibt dies einen Gegenwert von insgesamt Fr. 42’159.60. e)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass X. Y. aus Güterrecht die Herausgabe von 168 Bahar Azadi Goldmünzen oder die Bezahlung des entsprechenden Gegenwerts von Fr. 42'159.60 schuldet. Die Berufung ist somit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und Ziffer 2 des angefochtenen Urteils entsprechend abzuändern. 4.Ebenfalls umstritten ist im vorliegenden Fall das Besuchsrecht von X.. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen erachtete die Vorinstanz ein begleitetes Besuchsrecht für notwendig, da die Beziehung zwischen Vater und Sohn behutsam aufgebaut werden müsse. Im jetzigen Zeitpunkt erscheine ein Besuchsrecht von mindestens einem Tag pro Monat als angemessen. Es werde zudem eine Beistandschaft für B. zum Zweck der Besuchsregelung errichtet. Die Besuche hätten in gegenseitiger Absprache zwischen Beistand, Mutter, Sohn und Vater stattzufinden. Falls die Besuche zufrieden stellend verlaufen würden, könne das Besuchsrecht schrittweise bis auf den gerichtsüblichen Standard ausgebaut werden. Dagegen wendet der Berufungskläger ein, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass er von England her kommend seinen Sohn besuchen werde. Das nehme entsprechend viel Zeit in Anspruch. Dadurch dass dem Vater lediglich an einem Tag im Monat das Recht zuerkannt werde, seinen Sohn zu sehen, würden unnötige Hindernisse in Form einen völlig unrealistischen Kosten/Nutzen- Verhältnisses aufgebaut. Bei den üblichen zwei Wochenenden im Monat könnten die Kontaktversuche, die ja begleitet seien, ohne Zeitdruck in Angriff genommen werden und bei einem allfälligen ersten Missraten am nächsten Tag wiederholt werden. Der Berufungskläger beantragt daher die Zusprechung eines „gerichtsüblichen“ Besuchsrechts, wobei aufgrund seiner Ausführungen von zwei Wochenenden pro Monat auszugehen ist.

12 a)Nach Art. 273 Abs. 3 ZGB kann der besuchsberechtigte Elternteil verlangen, dass sein Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird, wobei solche Anordnungen im Scheidungsfall von Amtes wegen durch das Scheidungsgericht (vgl. Art.133 Abs. 1 ZGB) zu treffen sind. Bei unsicherer Ausgangslage muss eine in ihrer Bewährung zwangsläufig unsichere Ordnung getroffen werden, was ein erhöhtes Abänderungsrisiko unabhängig davon einschliesst, ob die getroffene Ordnung als definitiv qualifiziert oder ehrlicherweise realistisch als bloss interimistischer Natur verstanden wird. In jedem Fall müssen die Modalitäten (Zeitpunkt und Zeitrahmen) sowie allfällige begleitende Anordnungen (Art. 273 Abs. 1 und 2, Art. 208 Abs. 2 ZGB) festgelegt werden (Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2006, N. 10 zu Art. 133). Der Richter darf sich dabei auch nicht mit einer allgemeinen Umschreibung des Umfangs des Besuchsrechts begnügen. Vielmehr soll er im Urteil neben der Häufigkeit der Besuche auch deren Dauer sowie den Besuchsort möglichst präzis festlegen. Nur ein solchermassen nach Ort, Zeit und Umfang erschöpfend geordnetes Besuchsrecht lässt sich nötigenfalls auf dem Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. b)Aufgrund von Art. 133 ZGB und des Prinzips der Einheit des Scheidungsurteils hat das Scheidungs- oder Trennungsgericht die Elternrechte und die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten. Das schliesst vom sachlichen Konnex und der Prozessökonomie her zwingend ein, dass diese Regelung gegebenenfalls mit Kindesschutzmassnahmen verbunden wird beziehungsweise bestehende Kindesschutzmassnahmen in diesem Konnex angepasst werden. Deshalb kommt nach Art. 315a Abs. 1 ZGB dem Richter dort die (an sich) ausnahmsweise (aber häufige) Zuständigkeit zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zu, wo er nach den Bestimmungen über die Ehescheidung (Art. 133 f.) die Elternrechte beziehungsweise die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu regeln hat. Ist das Scheidungsgericht zuständig, so kann es die Anordnung entsprechender Massnahmen nicht an die Vormundschaftsbehörde delegieren (Basler Kommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 315/315a/315b). Ebensowenig kann, wie das Bundesgericht in seinem Urteil 5C.146/2004 vom 1. September 2004 ausgeführt hat, die Festlegung des Besuchsrechts an den Beistand übertragen werden. Zudem hat der Scheidungsrichter die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern nicht bloss temporär, sondern nach Massgabe der zur Zeit der Urteilsfällung gegebenen und der für die Zukunft voraussehbaren tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich endgültig und dauerhaft zu ordnen. Mit diesem Grundsatz ist nicht vereinbar, ein

13 begleitetes Besuchsrecht anzuordnen, ohne sich darüber auszusprechen, ob diese Auflage auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit anzulegen ist (vgl. 122 III 404 E. 4d S. 413). Mit anderen Worten obliegt es im Scheidungsverfahren - abgesehen der hier nicht vorliegenden Ausnahmen von Art. 315a Abs. 3 ZGB - grundsätzlich immer dem Scheidungsrichter, den persönlichen Verkehr zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und seinem Kind abschliessend zu regeln. Eine Delegation dieser Aufgabe ist ausgeschlossen. c)Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Plessur ein begleitetes Besuchsrecht von mindestens einem Tag pro Monat zugesprochen, wobei es eine allfällige Ausweitung dieser Regelung auf den „gerichtsüblichen Standard“ vom Verlauf dieser Besuche abhängig machte und den Entscheid hierüber dem Beistand überliess. Diese Vorgehensweise ist nach der vorstehend zitierten Lehre und Rechtsprechung nicht zulässig. Vielmehr hat das für die Scheidung zuständige Gericht auch die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs abschliessend zu regeln und zwar selbst dann, wenn das Risiko für eine nachträgliche Abänderung aufgrund der unsicheren Ausgangslage relativ hoch ist. Eine Delegation dieser Aufgabe an den Beistand fällt ausser Betracht, auch wenn dessen Ermessensspielraum durch die Vorinstanz aufgrund der Begrenzung des Besuchsrechts auf den „gerichtsüblichen Standard“ etwas eingeschränkt wurde, wobei dieser Begriff nicht näher definiert wurde. Das Gericht hat somit keine endgültige und dauerhafte Regelung getroffen, sondern hat vielmehr die Ausgestaltung des Besuchsrechts zu weiten Teilen dem Beistand überlassen. Bereits aus diesem Grund ist Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben und eine konkrete Regelung des Besuchsrechts zu treffen. 5.Art. 133 ZGB in Verbindung mit Art. 273 ZGB räumt dem Elternteil, dem durch die Scheidung die elterliche Sorge nicht übertragen wird, ein Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr mit seinen Kindern ein. Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu. Als sogenanntes „Pflichtrecht“ dient es freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln, wobei die Bedürfnisse des Kleinkindes nicht denjenigen eines Jugendlichen entsprechen. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte

14 körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2001 vom 29. Oktober 2001 E. 1a mit weiteren Hinweisen). Die Verweigerung oder der Entzug des Besuchsrechts setzt ebenso wie die Beschränkung der Ausübung und die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls voraus; eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus (vgl. z.B. BGE 122 III 404 E. 3c S. 408). Was als „angemessener“ persönlicher Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs.1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Wo das Gesetz verlangt, dass das Gericht eine angemessene Lösung trifft, verweist es auf das richterliche Ermessen. In diesem Fall hat der Richter seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. Eine solche Billigkeitsentscheidung setzt voraus, dass alle wesentlichen Besonderheiten des konkreten Falles beachtet werden, wobei als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts das Kindeswohl gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.86/2002 vom 23. Mai 2002 E. 3.1 ff.; FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 19 ff. zu Art. 273 mit weiteren Hinweisen). a)Da das Besuchsrecht somit für jeden Fall individuell festgelegt werden muss, kann auch nicht auf einen „gerichtsüblichen Standard“ verwiesen werden. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, die Beziehung zwischen dem Vater und dem Sohn müsse behutsam aufgebaut werden, da diese aufgrund des plötzlichen Wegzugs des Vaters stark gelitten habe. Es erscheint daher als sinnvoll, zunächst ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass das begleitete Besuchsrecht in der Regel nur vorübergehend, für eine begrenzte Dauer festgelegt werden soll. Dies zum einen, weil sich meistens bereits nach kurzer Zeit klären lässt, ob ein unbegleiteter Verkehr möglich ist. Zum anderen wird es dem besuchsberechtigten Elternteil im Rahmen der überwachten Besuchskontakte erschwert, zum Kind eine vertiefte Beziehung aufzubauen. Mit zunehmender Vertrautheit zwischen Kind und Elternteil wächst das Bedürfnis, sich ohne Aufsicht zu begegnen. Das begleitete Besuchsrecht ist daher zeitlich zu begrenzen, wobei die herrschende Lehre von einem halben Jahr bis längstens einem Jahr ausgeht. Diese Frist, die je nach Komplexität des Falles verlängert werden kann, sollte ausreichen, um neue Perspektiven für die weitere Regelung des Besuchsrechts aufzuzeigen (vgl. Zeitschrift für Vormundschaftswesen, ZVW1/1998 S. 10 und S. 38). Im vorliegenden Fall muss die Beziehung zwischen X. und B. aufgrund der langen Abwesenheit des Vaters wieder langsam aufgebaut

15 werden, jedoch ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für Schwierigkeiten, welche eine Ausdehnung der Massnahme auf mehr als ein Jahr rechtfertigen würden. Was die Häufigkeit und Dauer der einzelnen Besuchskontakte betrifft, ist im konkreten Fall insbesondere dem Umstand Rechnung zutragen, dass X. in England wohnhaft ist. Eine Regelung, welche lediglich einen Besuchstag pro Monat vorsieht, würde an dieser Tatsache vorbeigehen. X. muss aufgrund der grossen örtlichen Distanz vielmehr die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Sohn zumindest während eines gesamten Wochenendes im Monat besuchen zu können. Dadurch erhält B. die Chance, an zwei aufeinander folgenden Tagen Zeit mit seinem Vater verbringen zu können und sich ihm so nach dem langen Kontaktabbruch wieder schrittweise zu nähern. Dabei ist es jedoch wichtig, dass die Besuche anfänglich im gewohnten Umfeld von B. stattfinden, er somit auch am Abend wieder nach Hause zu seiner Mutter zurückkehren kann. Es erscheint daher als sinnvoll, die Besuchszeiten am Samstag jeweils auf 09.00 bis 20.00 Uhr und am Sonntag auf 09.00 bis 18.00 Uhr zu begrenzen. Wie die Besuche im Einzelnen auszugestalten sind, hat sich insbesondere nach den Bedürfnissen von B. zu richten. b)Neben dem Besuchsrecht wird seitens des Berufungsklägers auch noch ein Ferienrecht beantragt. Die Vorinstanz verwehrte ihm ein solches mit der Begründung, er habe über sechs Jahre lang überhaupt keine Beziehung zu seinem Sohn mehr gehabt und sich auch nicht im Geringsten um ihn gekümmert. Zudem sei ein Ferienrecht auch aufgrund der grossen Distanz zwischen dem Wohnort des Vaters und jenem des Sohnes zu verweigern. Diese Begründung ist nicht haltbar. Zwar ist es zutreffend, dass zwischen Vater und Sohn während längerer Zeit kein Kontakt mehr bestand. Jedoch wird mit der vorstehend getroffenen Besuchsregelung gerade versucht, diesen wieder herzustellen und eine Beziehung aufzubauen. Dazu gehört auch, dass Vater und Sohn - nachdem sie sich wieder aneinander gewöhnen konnten - die Möglichkeit erhalten, etwas mehr Zeit miteinander verbringen zu können. Auch der Einwand der Vorinstanz, die räumliche Distanz zwischen den beiden sei zu gross, kann nicht gehört werden, müsste diesfalls mit derselben Begründung auch bereits das Besuchsrecht verweigert werden. Hinzu kommt, dass sich sowohl die Mutter wie auch B. selbst nicht gegen ein Ferienrecht stellen, sollten die vorangehenden Besuche zufrieden stellend verlaufen. Die Berufungsbeklagte beantragt jedoch bei Einräumung eines Ferienrechts, es müsse sichergestellt werden, dass die Entführungsgefahr minimiert werde, beispielsweise durch Hinterlegung des Passes des Vaters beim Besuchsrechtsbeistand. Ausserdem könne die Ausübung des Ferienrechts nur in

16 der Schweiz erfolgen. Mit anderen Worten äussert Y. damit die Befürchtung, X. könnte die Anwesenheit von B. dazu nutzen, diesen zu entführen. Konkrete Anhaltspunkte hierfür werden seitens von Y. jedoch keine genannt und sind auch keine ersichtlich. Es handelt sich somit lediglich um eine abstrakte Gefahr. Gerade aus Gründen des Kindeswohls ginge es daher nicht an, den Vater auf die Dauer in seinem persönlichen Verkehr mit dem Kind einzuschränken oder ihn davon sogar gänzlich auszuschliessen, nur weil eine bloss abstrakte Gefahr gebannt werden soll (vgl. BGE 122 III 404 E. 4 c/aa S. 412 f.). Es spricht somit nichts dagegen, dass X. seinen Sohn auch zu sich nach England in die Ferien nehmen kann. Da jedoch die Beziehung zwischen Vater und Sohn erst aufgebaut und gefestigt werden muss, rechtfertigt es sich, die begleiteten Besuche während des ersten Jahres abzuwarten, bevor der Berufungskläger erstmals ein Ferienrecht ausüben kann. Sollte sich nach Ablauf des begleiteten Besuchsrechts herausstellen, dass die Ausübung des gewährten Ferienrechts das Wohl von B. gefährden könnte, kann eine entsprechende Abänderung beantragt werden. X. wird somit das Recht eingeräumt, nach Ablauf des begleiteten Besuchsrechts seinen Sohn B. zwei Wochen pro Jahr zu sich in die Ferien zu nehmen oder bei ihm die Ferien zu verbringen. Die Kosten hierfür trägt X.. c)Wie bereits ausgeführt wurde, handelt es sich beim Anspruch auf persönlichen Verkehr um ein sogenanntes „Pflichtrecht“, welches auch dem Interesse des Kindes dient. Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590). Es wird daher erwartet, dass X. das von ihm beantragte Besuchsrecht auch wahrnehmen und wieder eine engere Beziehung zu seinem Sohn aufbauen wird. Dabei sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei der getroffenen Besuchs- und Ferienregelung um eine Minimallösung handelt. Es bleibt den Parteien freigestellt, unter Berücksichtigung des Wohles von B. eine flexiblere und weitergehende Lösung zu vereinbaren. d)In teilweiser Gutheissung der Berufung sind somit die Ziffern 7 und 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben. X. wird berechtigt, seinen Sohn B. jeweils am ersten Wochenende eines jeden Monats am Samstag von 09.00 bis 20.00 Uhr und am Sonntag von 09.00 bis 18.00 Uhr zu besuchen. Für die ersten 12 Monate wird ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. Danach gilt ein unbegleitetes Besuchsrecht. Weiter wird X. das Recht eingeräumt, nach Ablauf des begleiteten Besuchsrechts seinen Sohn B. zwei Wochen pro Jahr zu sich in die Ferien zu nehmen oder bei ihm die Ferien zu verbringen. Die Kosten hierfür trägt

17 X.. Die Besuche und Ferien haben in gegenseitiger Absprache zwischen den Parteien sowie mit dem Beistand stattzufinden, wobei auch die Interessen von B. zu berücksichtigen sind. Da X. im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil auch ein Ferienrecht eingeräumt wird, ist die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur anzuweisen, zwecks Regelung des Besuchs- und Ferienrechts einen Erziehungsbeistand für B. einzusetzen. Die Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils ist daher entsprechend zu ändern. 6.a)Im Resultat ist die Berufung von X. teilweise gutzuheissen. Es bleibt zu prüfen, ob sich bei dieser Sachlage eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung rechtfertigt. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 623.30 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 6'514.95 zu einem Drittel Y. und zu zwei Dritteln X.. Zur Begründung führte sie aus, Y. sei mit ihren Begehren, namentlich in den Streitpunkten betreffend Besuchsrecht, Güterrecht und Unterhaltsbeitrag für das Kind, nur teilweise durchgedrungen, weshalb sich die vorgenommene Kostenverteilung rechtfertige. Vor der Vorinstanz beantragte Y. den Verzicht auf Gewährung eines Besuchs- und Ferienrechts für X., eventualiter die Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für B. in Höhe von Fr. 1'000.-- zuzüglich Kinderzulagen, einen nachehelichen Unterhalt von Fr. 388.-- sowie die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Demgegenüber beantragte X. die Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchs- und Ferienrechts, die gerichtliche Festlegung des Unterhalts für B., den Verzicht auf Zusprechung einer nachehelichen Unterhaltsrente für Y. sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil ist Y. somit auch hinsichtlich des Besuchs- und Ferienrechts zumindest teilweise unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzliche Kostenverteilung zu korrigieren und die entstandenen Kosten je hälftig auf die Parteien zu verteilen. Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 623.30 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 6'514.95 (Gerichtsgebühren Fr. 4'500.--, Schreibgebühren Fr. 711.--, Bargebühren Fr. 1'303.95) gehen somit je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. b)Was die Kosten des Berufungsverfahrens betrifft, so wird gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO

18 wird dabei die unterliegende Partei in der Regel auch verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. Wie der klare Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 ZPO einleitend erkennen lässt, bildet die ausgangsmässige Verteilung der Kosten die Regel, mithin ist bei der Kostenverteilung grundsätzlich auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen (PKG 1997 Nr. 14 mit weiteren Hinweisen). Gründe davon abzuweichen, bestehen im vorliegenden Fall keine. Keine der Parteien ist mit ihren Rechtsbegehren vollumfänglich durchgedrungen. X. beantragte ein umfassenderes Besuchs- und Ferienrecht sowie das Absehen von einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Berufungsbeklagten, während Y. die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragte. Mit der Festlegung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung auf lediglich 168 Goldmünzen durch das Kantonsgericht sind beide Parteien etwa zur Hälfte durchgedrungen. Auch bei der Regelung des Besuchs- und Ferienrechts wurde eine Lösung getroffen, bei der die Anliegen beider Parteien berücksichtigt wurden. Gesamthaft beträgt das Verhältnis des Obsiegens und des Unterliegens somit rund 1/2 zu 1/2. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr sowie den Schreibgebühren, je hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Die aussergerichtlichen Kosten werden infolgedessen wettgeschlagen. c)X. wurde sowohl für das vorinstanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihm auferlegten amtlichen Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht und des Berufungsverfahrens sowie die entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden daher dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. Die Y. auferlegten amtlichen Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht sowie die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden aufgrund der für das erstinstanzliche Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Stadt Chur in Rechnung gestellt. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) bleibt vorbehalten. Für das Berufungsverfahren hat Y. keine unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Der Rechtsvertreter von X. wird aufgefordert, dem Kantonsgericht von Graubünden innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote für die Aufwendungen im Berufungsverfahren einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen

19 festgesetzt. Die Honorarnoten beider Rechtsvertreter für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren sind ebenfalls innert 10 Tagen dem Bezirksgericht Plessur einzureichen.

20 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2, 7, 8, 9 und 12 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2.X. wird verpflichtet, Y. aus Güterrecht 168 Bahar Azadi Goldmünzen oder den entsprechenden Gegenwert in Höhe von Fr. 42'159.60 zu bezahlen. 3.a) X. wird berechtigt, seinen Sohn B. jeweils am ersten Wochenende eines jeden Monats am Samstag von 09.00 bis 20.00 Uhr und am Sonntag von 09.00 bis 18.00 Uhr zu besuchen. b) Für die ersten 12 Monate wird ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. Danach gilt ein unbegleitetes Besuchsrecht. 4.Weiter wird X. das Recht eingeräumt, nach Ablauf des begleiteten Besuchsrechts seinen Sohn B. zwei Wochen pro Jahr zu sich in die Ferien zu nehmen oder bei ihm die Ferien zu verbringen. Die Kosten hierfür trägt X.. 5.Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur wird angewiesen, für B. einen Erziehungsbeistand gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zwecks Regelung des Besuchs- und Ferienrechts einzusetzen. 6.Die Besuche und Ferien haben in gegenseitiger Absprache zwischen den Parteien sowie mit dem Beistand stattzufinden, wobei auch die Interessen von B. zu berücksichtigen sind. 7.a) Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 623.30, die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 6'514.95 (Gerichtsgebühren Fr. 4'500.--, Schreibgebühren Fr. 711.--, Bargebühren Fr. 1'303.95) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'852.-- (Gerichtsgebühren Fr. 2'500.--, Schreibgebühren Fr. 352.--) gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. b) Die ausseramtlichen Kosten für das Verfahren vor Bezirksgericht sowie für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. 8.a) Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht und des Berufungsverfahrens sowie die entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden aufgrund der für beide Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. b) Die Y. auferlegten amtlichen Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht sowie die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden aufgrund der für das erstinstanzliche Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Stadt Chur in Rechnung gestellt.

21 c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) bleibt vorbehalten. d) Der Rechtsvertreter von X. wird aufgefordert, dem Kantonsgericht von Graubünden innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote für die Aufwendungen im Berufungsverfahren einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. e) Die Honorarnoten beider Rechtsvertreter für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren sind ebenfalls innert 10 Tagen dem Bezirksgericht Plessur einzureichen. 9.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 10. Mitteilung an:


Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin:

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