Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 05. Februar 2008Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 78 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Giger AktuarinThöny —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll, Postfach 57, Masanserstrasse 35, 7006 Chur, und in der Anschlussberufung des Y., Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Fischer, Postfach, Oberdorfstrasse 6, 8887 Mels, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 9. Mai 2007, mitgeteilt am 26. Juni 2007, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:

2 A.X., geboren am 6. Dezember 1949, und Y., geboren am 25. August 1947, heirateten am 1. Juni 1977 vor dem Zivilstandsamt A.. Aus der Ehe gingen die Kinder B., geboren am 15. Januar 1979, C., geboren am 10. Februar 1981 und die Zwillinge D. und E., geboren am 11. Juni 1987 hervor. Die Familie wohnte bis zur Trennung in F.. B.Am 4. April 2002 unterzeichneten die Eheleute eine Trennungsvereinbarung, gemäss welcher X. mit den beiden Kindern D. und E. vorerst im ehelichen Wohnhaus blieb und die Obhut über die beiden Kinder übernahm. Y. verpflichtete sich zur Bezahlung eines monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrages von Fr. 4'462.-- zuzüglich Kinderzulagen, wovon je Fr. 1'000.-- auf die beiden Kinder und Fr. 2'462.-- auf X. entfiel. Am 3./10. April 2004 wurde von den Parteien eine neue Trennungsvereinbarung unterzeichnet, wobei Y. ab 1. April 2004 das eheliche Wohnhaus bezog und die Obhut über die beiden Kinder D. und E. übernahm. Neu wurde der von ihm an die Ehefrau zu leistende Unterhaltsbeitrag auf Fr. 3'280.-- festgesetzt. C.Am 31. Januar/9. Februar 2006 unterzeichneten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Da bezüglich der Nebenfolgen keine Einigung erzielt werden konnte, setzte der Bezirksgerichtspräsident Landquart nach Durchführung einer gemeinsamen und einer getrennten Anhörung eine Frist zur Einreichung der Prozesseingabe an. D.Am 23. Februar 2006 liess X. ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart einreichen. Dieser wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. Mai 2006 vollumfänglich ab und stellte gerichtlich fest, dass Y. während der Dauer des Verfahrens bis und mit Monat August 2006 zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 3'280.-- an X. verpflichtet sei. Am 1. September 2006 liess X. ein weiteres Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen stellen. Mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 12. Oktober 2006 wurde Y. verpflichtet, an den Unterhalt von X. für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens einen monatlich pränumerando je auf den Ersten fälligen Betrag von Fr. 2'400.-- zu bezahlen. Weiter wurde er verpflichtet, seiner Ehefrau den hälftigen Anteil des von der G.-AG bezogenen Dienstaltersgeschenkes auszuhändigen. E.Mit Prozesseingabe vom 18. September 2006 liess X. innert der angesetzten Frist das folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Die am 01.06.1977 vor Zivilstandsamt A. geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden.

3 2.Der Differenzbetrag der während der Ehe durch die Ehegatten erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge sei per Scheidungsdatum hälftig zu teilen und es sei die Pensionskasse von Y., die Stiftung H., gerichtlich anzuweisen, diesen Betrag auf das BVG Konto der Klägerin bei der I., Vertrag Nr. , Vers.Nr. zu überweisen. 3.a) Y. sei zu verpflichten, an X. einen nachehelichen Unterhalt

  • von Fr. 4'500.-- bis und mit August 2012 und
  • von Fr. 1'500.-- bis und mit November 2014 zu bezahlen, zahlbar jeweils pro Monat und im Voraus auf den Ersten. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages sei praxisgemäss zu indexieren. b) Der Unterhaltsbeitrag sei zu kapitalisieren und Y. sei zu verpflichten, X. eine einmalige Abfindung von Fr. 300'000.-- zu bezahlen. 4.Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 5.Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“ F.In seiner Prozessantwort vom 30. Oktober 2006 liess Y. das folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Die Ehe der Parteien sei auf gemeinsames Begehren zu scheiden. 2.Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau bis zu seinem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter monatlich im Voraus einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 370.00 zu bezahlen. Die Sistierung dieser nachehelichen Unterhaltspflicht sei für den Fall und für die entsprechende Dauer vorzusehen, dass die Anspruchsberechtigung des Ehemannes auf Arbeitslosenversicherung erschöpft ist und sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen nach Berücksichtigung einer angemessenen Altersvorsorge weniger als Fr. 4'000.00 beträgt. Die darüber hinausgehenden Anträge der Ehefrau seien ebenso abzuweisen wie deren Antrag auf Zusprechung einer Kapitalabfindung anstelle einer Rente. 3.Der Differenzbetrag der während der Ehe gegenseitig erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge sei per Scheidungsdatum in Berücksichtigung des weiteren Vorsorgebedarfs des Ehemannes angemessen zu teilen. 4.Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei nach Gesetz vorzunehmen. Dabei sei festzustellen, dass die Errungenschaft des Ehemannes einen Rückschlag aufweist. Die Ehegatten seien zu verpflichten, die Guthaben per Ende 2005 aus den Kinder- und Patenkonti bestimmungsgemäss auf die betreffenden Kinder bzw. Patenkinder zu übertragen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ G.Am 9. Mai 2007 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung betreffend „Aufteilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge gemäss

4 Art. 122 ZGB“, worin sie sich darauf einigten, die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge je hälftig zu teilen. H.Mit Urteil vom 9. Mai 2007, mitgeteilt am 26. Juni 2007, erkannte das Bezirksgericht Landquart wie folgt: „1. Die am 1. Juni 1977 vor dem Zivilstandsamt A. geschlossene Ehe zwischen X. und Y. wird gerichtlich geschieden. 2.Y. wird gerichtlich verpflichtet, an X. monatliche pränumerando jeweils auf den 1. des Monats fällige nacheheliche Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe und Abstufung zu bezahlen:

  • Fr. 2'300.-- bis und mit August 2012
  • Fr. 1'500.-- bis und mit November 2014 Ab Dezember 2014 endet die Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung von nachehelichem Unterhalt definitiv. 3.Die Höhe der monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 2 wird an den Index für Konsumentenpreise gebunden (Basis 2005; Stand: Mai 2007 = 101.6 Punkte). Die Unterhaltsbeiträge werden jährlich, erstmals per 1. Januar 2009, dem veränderten Indexstand gemäss der nachstehenden Formel angepasst, sofern auch das Einkommen des Zahlungspflichtigen eine entsprechende Veränderung erfährt: neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100.00 Verändert sich das Einkommen des Zahlungspflichtigen in einem geringeren Umfang als der Index, so ist die Rente im Verhältnis dieser Veränderung anzupassen. Der jeweils aktuelle Indexstand wird unter anderem im Internet unter „www.bfs.admin.ch“ publiziert. 4.In güterrechtlicher Hinsicht wird der Beklagte gerichtlich verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von Fr. 41'796.50 zu bezahlen. Damit sind die Parteien vorbehältlich der Regelung in nachstehender Ziff. 5 in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt. 5.a) Die Klägerin wird gerichtlich verpflichtet, im Namen beider Ehegatten Fr. 2'169.20 an N., Fr. 2'611.80 an O. und Fr. 3'448.05 an P. zu überweisen. b) Der Beklagte wird gerichtlich verpflichtet, im Namen beider Ehegatten die jeweiligen Restbeträge bis zu den Guthabensbeträgen per Ende 2005 auf den Kinder- und Patenkonti (gemäss B22 bis B28) an die betreffenden Kinder bzw. Patenkinder zu überweisen. 6.Die von den Parteien am 9. Mai 2007 unterzeichnete Vereinbarung betreffend „Aufteilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB“ wird gerichtlich genehmigt. Die Pensionskasse der G.-AG, wird somit gerichtlich angewiesen, ab dem Vorsorgekonto von Y. (Vers.Nr. 1009/342.47.356.144) den Ausgleichsbetrag von Fr. 430'214.50 an die I., Stiftung für die berufliche Vorsorge, 8401 Winterthur, zugunsten von X. (Vertrag Nr. ; Versicherung Nr. ) zu übertragen.

5 7.Die Kosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Landquart, bestehend aus:

  • einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'609.90
  • einer Schreibgebühr von Fr. 909.00
  • Barauslagen von Fr. 481.10
  • Streitwertzuschlag von Fr. 6'000.00 TotalFr. 12'000.00 werden zu 40 Prozent der Klägerin und zu 60 Prozent dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte wird zudem gerichtlich verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'000.-- (Mehrwertsteuer darin enthalten) zu bezahlen. 8.(Mitteilung). I.Gegen dieses Urteil liess X. am 16. August 2007 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei sie die folgenden Anträge stellte: „1. Die Ziffern 2,4,5 und 7 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Landquart vom 09.05.2007, mitgeteilt am 26.06.2007, seien aufzuheben. 2.Y. sei zu verpflichten, an X. einen nachehelichen Unterhalt
  • von Fr. 3'600.-- bis und mit August 2012
  • von Fr. 2'750.-- bis und mit November 2014 zu bezahlen, zahlbar jeweils pro Monat und im Voraus auf den Ersten. 3.Y. sei zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 150'000.-- innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu verpflichten. 4.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MwSt für die Verfahren vor beiden Instanzen zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten.“ In prozessualer Hinsicht liess sie zusätzlich mehrere Editionsbegehren stellen und beantragte zudem die Einholung einer Expertise zum Markt- und Verkaufswert des sich im Besitz von Y. befindlichen Mercedes Benz 200 D. J.Am 3. September 2007 liess Y. Anschlussberufung erklären, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. In entsprechender Abänderung von Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sei Y. zu verpflichten, an X. monatlich im Voraus einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von maximal Fr. 2'300.00 bis und mit August 2012 zu bezahlen, nicht aber darüber hinaus. Diese nacheheliche Unterhaltspflicht sei für den Fall und die entsprechende Dauer vollumfänglich zu sistieren, dass die Anspruchsberechtigung von Y. auf Arbeitslosen-Taggelder (voraussichtlich ab September 2008) erschöpft ist und er neben einer Altersrente aus seiner Pensionskassen- Versicherung kein jährliches Nettoeinkommen von mehr als (der Teuerung anzupassenden) Fr. 12'000.00 erzielt; die Sistierung reduziert sich um das diesen Grenzbetrag übersteigende durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen von Y..

6 2.In entsprechender Abänderung von Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs seien die Parteien vorbehältlich der Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs als güterrechtlich per Saldo auseinandergesetzt zu erklären. 3.In entsprechender Abänderung von Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs seien X. von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten jedenfalls Fr. 6'000.00, entsprechend dem Streitwertzuschlag, aufzuerlegen und es sei ihr eine ausseramtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren jedenfalls abzusprechen. Im Übrigen seien die gerichtlichen und ausseramtlichen Kosten für beide Instanzen nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen.“ Daneben beantragte Y. überdies die Edition verschiedener Dokumente betreffend Einkommen und Leistungsfähigkeit von X.. K.Mit Beweisverfügung vom 1. Oktober 2007 erklärte das Kantonsgerichtspräsidium einige der beantragten Editionen für erheblich, lehnte jedoch den Antrag auf Einholung einer Expertise zum Markt- und Verkaufswert des Mercedes Benz 200 D ab. Gleichentags wurde antragsgemäss eine Stellungnahme der J. zum Rückkaufswert einer von Y. abgeschlossenen Lebensversicherung eingeholt. L.Mit Datum vom 12. Oktober 2007 liess X. die gegen Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Landquart erhobene Berufung zurückziehen. M.An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2008 waren die beiden Parteien zusammen mit ihren Rechtsvertretern Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger und Rechtsanwalt lic. iur. Y. anwesend. X. liess ihre schriftlichen Berufungsanträge bestätigen, wobei sie die güterrechtliche Ausgleichszahlung mit Fr. 72'835.-- bezifferte. Y. anerkannte den von der J. angegebenen Rückkaufswert seiner Lebensversicherung in Höhe von Fr. 8'242.-- und erklärte sich damit einverstanden, diesen Betrag in seiner Errungenschaft zu berücksichtigen. Im Übrigen hielt auch er an seinen schriftlichen Berufungsanträgen fest. Zum Schluss seiner Duplik unterbreitete der Rechtsvertreter von Y. der Gegenpartei das Angebot, anstelle der Unterhaltsrente ab 2008 eine einmalige Zahlung von Fr. 50'000.-- zu leisten. Nach einer kurzen Unterbrechung der Verhandlung lehnte X. dieses Angebot jedoch ab. Beide Rechtsvertreter gaben eine schriftliche Ausführung ihrer Vorträge zu den Akten.

7 Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a)Prozesserledigende Sachurteile der Bezirksgerichte bei Teileinigung oder Scheidung auf Klage können beim Kantonsgericht mit Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO angefochten werden (Art. 5h EGzZGB). Beim angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Landquart handelt es sich um ein prozesserledigendes Sachurteil in einem Scheidungsverfahren mit Teileinigung. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung von X. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 9. Mai 2007, mitgeteilt am 29. Juni 2007, wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. b)Der Berufungsbeklagte kann, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Berufungserklärung beim Präsidenten der ersten Instanz seine Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen (Art. 220 Abs. 1 ZPO). Die Mitteilung der Berufungserklärung an den Berufungsbeklagten erfolgte mit Schreiben des Bezirksgerichts Landquart vom 21. August 2007. Die am 3. September 2007 erhobene Anschlussberufung von Y. ist damit fristgerecht und darüber hinaus auch formgerecht erfolgt. Auf die Anschlussberufung ist folglich ebenfalls einzutreten. 2.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der nacheheliche Unterhalt für X., die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Verteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Da bei der Frage des nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB das Einkommen und das Vermögen der Ehegatten zu berücksichtigen sind und zum Vermögen auch das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung zählt, ist nachfolgend zunächst auf die güterrechtliche Auseinandersetzung einzugehen (vgl. BGE 132 III 178 E. 3.2 S. 182).

8 3.In güterrechtlicher Hinsicht verpflichtete die Vorinstanz Y. zu einer Ausgleichszahlung an X. in Höhe von Fr. 41'796.50. Dieser Punkt wurde von beiden Parteien angefochten. Insbesondere umstritten ist die Frage, aus welchen Vermögenswerten sich die Errungenschaft von Y. zusammensetzt. Dabei ist festzuhalten, dass sich die Parteien einzig über die Höhe der Wertschriften (Fr. 35'450.--) und der Steuerschulden (Fr. 8'887.--) einig sind. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2008 anerkannte Y. jedoch zusätzlich den Rückkaufswert seiner Lebensversicherungspolice Nr. 5.321.426 bei der J. in Höhe von Fr. 8'242.--, welcher ebenfalls seiner Errungenschaft anzurechnen ist. Die übrigen Positionen sind in den nachfolgenden Erwägungen zu erläutern. a)Zunächst gilt es, die vom ehemaligen Arbeitgeber von Y., der G.-AG, ausgerichtete Kapitalentschädigung von Fr. 100'000.-- güterrechtlich zu qualifizieren. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass es sich dabei weder um eine Altersvorsorge noch um eine Genugtuungsleistung handle, sondern diese Kapitalzahlung vielmehr als Bonus oder auch freiwillige Lohnzahlung zu werten sei. Die Zahlung bilde somit nichts anderes als Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. Da der Aufhebungsvertrag schliesslich vor der Instanzierung des Scheidungsverfahrens abgeschlossen worden sei und damit vor der Auflösung des Güterstandes, seien diese Fr. 100'000.-- der Errungenschaft von Y. zuzuordnen. Demgegenüber macht der Berufungsbeklagte geltend, der Kapitalzahlung könne der Genugtuungscharakter nicht abgesprochen werden. So sei bereits bei deren Vereinbarung klar gewesen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für ihn einen schweren Nachteil für seine weitere berufliche Zukunft darstellen würde. Hinzu komme, dass Arbeitserwerb nur bis spätestens zur Auflösung des Güterstandes, bei der Scheidung somit gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens, Errungenschaft darstellen könne. Der Vermögensanspruch sei jedoch erst viel später entstanden; vorher habe lediglich eine Anwartschaft bestanden. Die Kapitalleistung dürfe somit nicht als Errungenschaft behandelt werden. Die Berufungsklägerin führt diesbezüglich aus, der Berufungsbeklagte habe es versäumt, innerhalb der vorgegebenen prozessualen Fristen den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei der fraglichen Kapitalzahlung um eine Genugtuungsleistung und damit um einen Vermögenswert des Eigengutes gemäss Art. 198 Ziff. 3 ZGB handle. Somit gelange Art. 200 Abs. 3 ZGB zur Anwendung, wonach alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt.

9 aa)Gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB wird im Falle einer Scheidung die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. Die Auflösung des Güterstandes bewirkt, dass aus den Anwartschaften der Ehegatten Ansprüche auf Vorschlagsbeteiligung entstehen, die jedoch noch zu konkretisieren und umfangmässig zu bestimmen sind. Zu diesem Zweck sind die für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebenden Errungenschaften sowie die Eigengüter in diesem Zeitpunkt dem Bestande nach festzulegen und die entsprechenden Vermögenswerte voneinander zu trennen (vgl. BGE 127 V 248 E. 4b S. 249 f.; Steck, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 12 zu Art. 204). Nach diesem Zeitpunkt kann keine Errungenschaft mehr entstehen. Die Vermögenswerte, die nach Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung erworben werden, werden keiner güterrechtlichen Masse mehr zugeteilt. Massgebend für die Zuordnung ist somit der Zeitpunkt des Erwerbs des entsprechenden Vermögenswertes. Handelt es sich um eine Forderung, kommt es deshalb nicht auf ihre Fälligkeit, sondern auf ihren Entstehungszeitpunkt an (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Band II/1/3/1, Bern 1992, N. 13 zu Art. 207; Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage 2006, N. 7 f. zu Art. 207). ab)Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsvertrages zwischen Y. und der G.-AG, in welchem auch die Kapitalzahlung von Fr. 100'000.-- geregelt wurde, am 1. Februar 2006 abgeschlossen wurde. Das Scheidungsbegehren, welches die Auflösung des Güterstandes bewirkte, liessen X. und Y. 12 Tage später, nämlich am 13. Februar 2006, einreichen. Obwohl der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch bestand, ist die Zahlung von Fr. 100'000.-- entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht der Errungenschaft von Y. zuzuordnen. Aus dem Vertragsinhalt Ziffer 2 lit. c) geht nämlich ausdrücklich hervor, dass Y. die Kapitalzahlung „für die Absicherung seiner beruflichen Zukunft“ ausgerichtet wurde. Dem Wortlaut nach wurde mit dieser Zahlung somit der Zweck verfolgt, Y. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell zu unterstützen. Das Arbeitsverhältnis endete vertragsgemäss am 31. August 2006. Sein Anspruch auf die vereinbarte Kapitalzahlung entstand somit erst am 1. September 2006, wobei deren Fälligkeit erst im November 2006 (Fr. 40'000.--) beziehungsweise im Februar 2007 (Fr. 60'000.--) eintrat. Mit anderen Worten entfaltete der Vertrag in diesem Punkt seine Rechtswirkung erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Damit steht fest, dass als Entstehungszeitpunkt der Forderung nicht der Vertragsabschluss, sondern der Zeitpunkt des Eintritts der (Suspensiv- )Bedingung, somit der 1. September 2006, zu gelten hat. Entstand der Anspruch

10 auf die Kapitalzahlung erst nach Auflösung des Güterstandes, so kann dieser Vermögenswert gemäss der vorstehend beschriebenen Rechtsprechung nicht mehr der Errungenschaft von Y. angerechnet werden. Damit entfällt auch der Anspruch von X., daran hälftig zu partizipieren. ac)Aber auch aus einem anderen Grund kann den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Kapitalzahlung von Fr. 100'000.-- der Errungenschaft zuzuordnen sei, nicht gefolgt werden. Dass die fragliche Zahlung Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis bilden soll, kann bereits aufgrund der vereinbarten Vertragsbestimmungen ausgeschlossen werden. Zwar trifft es zu, dass Anlass für die Kapitalzahlung das langjährige Arbeitsverhältnis zwischen Y. und der G.-AG war. Die Parteien legten im Aufhebungsvertrag jedoch fest, dass Y. ab 1. März 2006 von jeglicher Arbeitsleistung entbunden werde, aber das monatliche Einkommen dennoch weiterhin in bisherigem Umfang bis zur Auflösung des Arbeitsvertrages per 31. August 2006 ausbezahlt bekomme. Mit dieser Vereinbarung wurden sämtliche Lohnansprüche aus dem Arbeitsvertrag abgegolten. Aus dem Arbeitsverhältnis heraus bestanden keine weiteren Ansprüche mehr. Da Y. ab 1. März 2006 freigestellt war, konnte es sich auch nicht um eine faktische Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses handeln. Infolgedessen kann die zusätzliche Zahlung von Fr. 100'000.-- seitens des ehemaligen Arbeitgebers auch nicht als Lohnbestandteil qualifiziert werden. Ebensowenig kann sie als eine Leistung der beruflichen Vorsorge, welche gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ebenfalls Errungenschaft darstellen würde, angesehen werden. Gemäss Auflösungsvertrag dient die Zahlung nicht der finanziellen Absicherung nach der Pensionierung, sondern vielmehr der Absicherung der beruflichen Zukunft, was sich somit nur auf die Zeitspanne vor Erreichen des Pensionsalters beziehen kann. Was die Auffassung der Vorinstanz betrifft, wonach die Zahlung auch nicht als Genugtuung zu werten sei, ist ihr insofern zuzustimmen, dass es sich dabei nicht um einen Genugtuungsanspruch gemäss Art. 198 Ziff. 3 ZGB handeln kann. Dieser setzt - wie bereits der entsprechende Verweis in der zitierten Gesetzesbestimmung zeigt - stets eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB und damit ein widerrechtliches Verhalten eines Dritten voraus. Dies ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Dennoch zeigt sich anhand des vereinbarten Zahlungszweckes, dass die G.-AG. Y. aufgrund seiner langjährigen Arbeitsleistung für die Unannehmlichkeiten, die aus der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwangsläufig resultieren würden, entschädigen wollte. Es bestand zwar keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Ausrichtung des Geldes, jedoch entstand aufgrund der Auflösung des Arbeitsvertrags eine Situation, durch welche sich die G.-AG. dazu veranlasst

11 sah, Y. finanziell zu unterstützen. Sie handelte somit in Erfüllung einer sittlichen Pflicht, welche gemäss herrschender Lehre im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Schenkung gemäss Art. 198 Ziff. 2 ZGB gleichzustellen ist (vgl. Basler Kommentar, a.a.O., N. 24 zu Art. 198; Berner Kommentar, a.a.O., N. 37 zu Art. 198). Vermögenswerte, die dem Ehegatten unentgeltlich zufallen, sind gemäss Art. 198 Ziff. 2 ZGB dem Eigengut zuzuordnen. Somit führt auch diese Überlegung zum Ergebnis, dass die Zahlung von Fr. 100'000.-- der G.-AG entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht der Errungenschaft von Y. anzurechnen ist. Die vorinstanzliche Vorschlagsberechnung ist daher in diesem Sinne zu korrigieren. b)Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Schenkung in Höhe von Fr. 5'400.-- ausgeschieden, das heisst, bei der Errungenschaft von Y. in Abzug gebracht und dessen Eigengut angerechnet. Dies mit der Begründung, die Schenkung sei von der Ehefrau zugestanden worden. Der Berufungsbeklagte habe jedoch angegeben, sich nicht daran erinnern zu können. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass dieses Geld damals verbraucht worden sei. Der Berufungsbeklagte habe den Nachweis, dass das Geld auf dem Errungenschaftskonto angelegt worden sei, nicht erbracht. Die Berufungsklägerin lässt dabei jedoch ausser Acht, dass sie selbst in ihrer Replik vom 28. November 2006 (S. 6 und 7) ausgeführt hatte, im Jahre 1994 von ihrem Onkel K. Fr. 4'000.-- geerbt zu haben, wovon sie die Hälfte ihrem Ehemann geschenkt habe. Im Jahre 1998 sei eine Erbschaft von Q. in Höhe von Fr. 6'850.-- hinzugekommen, wovon sie wiederum die Hälfte ihrem Ehemann geschenkt habe. Die Berufungsklägerin hat somit bereits vor der Vorinstanz zugestanden, dass eine Schenkung von insgesamt Fr. 5'425.-- (Fr. 2'000.-- und Fr. 3'425.--) an Y. erfolgt ist. Einen Nachweis für ihre Behauptung, das Geld sei bereits aufgebraucht worden, liegt nicht vor. Vielmehr ist auch im jetzigen Zeitpunkt noch Vermögen vorhanden, welches den Umfang der Schenkung übersteigt. Insofern erscheint die Vorgehensweise der Vorinstanz, die Schenkung von rund Fr. 5'400.-- aus der Errungenschaft auszuscheiden, als korrekt. c)Des Weiteren umstritten ist die Zuordnung von Fr. 50'000.--, welche aus einer Erhöhung der Hypothek im Jahre 1995 resultieren. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, es stehe zwar fest, dass der Kredit über Fr. 50'000.-- mit der im Eigengut von Y. stehenden Liegenschaft abgesichert worden sei. Der Zweck und der Inhalt der Schuld seien jedoch damit begründet worden, dass dieses Geld für den Unterhalt der Familie gebraucht worden sei und damit nicht im Zusammenhang mit der Liegenschaft, sondern mit dem Bedarf der Familie gestanden habe. Dies habe zur Folge, dass die Schuld sachlich mit der Errungenschaft zusammenhänge

12 und diese belaste. Y. habe zudem den Nachweis, dass die Kreditschuld im Zusammenhang mit dem Eigengut stehe, nicht erbracht, weshalb die gesetzliche Vermutung von Art. 209 Abs. 2 ZGB zu Gunsten der Errungenschaft zur Anwendung gelange. Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, Y. habe den Nachweis, dass das Geld für den Unterhalt der Familie verwendet worden sei, nicht erbracht. Zum einen sei die finanzielle Vermögenslage der Familie nicht derart schlecht gewesen, als die Aufnahme einer Hypothek zwingend gewesen wäre. Ebenso könne widerlegt werden, dass Y. mit dem Geld den VW Golf Variant finanziert habe, zumal dieser bereits im Jahr zuvor gekauft worden sei. Auch die Erhöhung der Wertschriften im Betrag von Fr. 30'000.-- bedeute nicht, dass das Geld aus der Hypothekarerhöhung auf das Familienkonto geflossen sei, da die Berufungsklägerin in dieser Zeit eine namhafte Erbschaft gemacht habe. Fest stehe vielmehr, dass Y. im Juli 1997 einen Nissan Primera für Fr. 22'000.-- erworben und im fraglichen Zeitraum auch zwei Mal längere Ferien in Uruguay gemacht habe. Aus der Kreditbestätigung der L. vom 24. Juli 1995 (act. BB 15) geht hervor, dass die variable Hypothek von Y. über Fr. 450'000.-- am 25. Juli 1995 um Fr. 50'000.-- erhöht und neu als Festhypothek ausgestaltet wurde. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Liegenschaft, die belehnt wurde, im Eigengut von Y. steht. Das Grundstück und die darauf lastende Hypothekarschuld werden somit nach den allgemeinen Grundsätzen ebenfalls dem Eigengut von Y. zugeordnet (vgl. hierzu Steck, a.a.O., N. 35 zu Art. 196). Als Eigentümer kann Y. seine Liegenschaft beliebig belehnen. Durch die Aufnahme oder Aufstockung einer Hypothek wird der Grundstückswert mobilisiert. Daraus ergibt sich, dass auch das dadurch erlangte Geld derjenigen Gütermasse zuzuordnen ist, welcher das Grundstück zugehört. Die durch die Aufstockung der Hypothek realisierten Fr. 50'000.-- sind somit dem Eigengut von Y. anzurechnen. Will er eine Ersatzforderung zu Lasten der Errungenschaft gemäss Art. 209 Abs. 1 ZGB geltend machen, so hat er zu beweisen, dass das Geld für die Tilgung von Schulden der Errungenschaft verwendet wurde. Diesen Nachweis hat Y. nicht erbracht. Er führte zwar aus, dass der Hypothekarkredit insbesondere für den Kauf eines Autos, die Begleichung von Steuerschulden und die Finanzierung einer Kanadareise verwendet wurde. Was den Kauf des Golf Variant betrifft, so geht aus den Akten hervor, dass der entsprechende Kaufvertrag am 5. August 1994, somit rund ein Jahr vor der Hypothekarerhöhung abgeschlossen wurde. Die Aufstockung der Hypothek konnte damit offenkundig nicht zum Zweck der Finanzierung des Autos erfolgt sein. Anhaltspunkte dafür, dass das Geld für eine Reise nach Kanada verwendet wurde, liegen keine vor. Y. unterliess es darzulegen, in welchem Jahr diese Reise

13 stattgefunden hat und wie viel Geld dafür aufgewendet werden musste. Auch zu den angeblichen Steuerschulden, die mittels der Kreditschuld bezahlt werden mussten, machte Y. keine weiteren Angaben. Damit ist ihm der Nachweis, dass eine Ersatzforderung des Eigengutes zu Lasten der Errungenschaft besteht, nicht geglückt. Die von der Vorinstanz unter dem Titel „Errungenschaft Ehemann“ in Abzug gebrachte „Ersatzforderung Hypothek“ von Fr. 50'000.-- (E. 5e S. 24) ist somit nicht haltbar. d)Was den umstrittenen Wert der Fahrzeuge von Y. anbelangt, so ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wert des Mercedes auf Fr. 2'000.-- festlegte und für die übrigen Fahrzeuge (Audi, Suzuki, Aprilia) Fr. 10'430.-- anrechnete. X. übernahm diese Beträge im Berufungsverfahren und anerkannte beim Audi, Suzuki und Aprilia überdies eine weitere Abschreibung in Höhe von 15%. Somit sind entsprechend den Ausführungen ihrer Rechtsvertreterin der Mercedes mit Fr. 2'000.-- und die übrigen Fahrzeuge mit Fr. 8'865.-- zu berücksichtigen. e)Hinsichtlich der Errungenschaft von Y. ergibt sich nach den bisherigen Ausführungen somit die folgende Berechnung: WertschriftenFr. 35'450.-- MercedesFr. 2'000.-- Audi, Suzuki, ApriliaFr. 8'865.-- Rückkaufswert VersicherungFr. 8'242.-- ./. Schenkungen EhefrauFr. 5'400.-- ./. SteuerschuldenFr. 8'887.-- Vorschlag EhemannFr. 40'270.-- Der güterrechtliche Vorschlag von Y. im Sinne von Art. 210 Abs. 1 ZGB beträgt somit Fr. 40'270.--. X. besitzt gestützt auf Art. 215 ZGB einen güterrechtlichen Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags von Y., somit auf Fr. 20'135.--. Die Errungenschaft von X. weist entsprechend den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz einen Rückschlag auf, der gemäss Art. 210 Abs. 2 ZGB nicht berücksichtigt wird. Y. ist daher zu verpflichten ist, X. aus Güterrecht den Betrag von Fr. 20'135.-- zu bezahlen. Damit sind die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt.

14 4.In seinem Urteil vom 9. Mai 2007 sprach das Bezirksgericht Landquart X. bis und mit August 2012 (AHV-Alter Y.) einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'300.-- sowie bis und mit November 2014 (AHV-Alter X.) einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- pro Monat zu. Das Bezirksgericht ging dabei bei Y. von einem monatlichen Nettogehalt von Fr. 5'900.-- aus, welches neben der Arbeitslosenentschädigung auch die Einkünfte aus Unterrichtstätigkeit beinhaltet. Ab dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Pensionierung von Y. im September 2012 nahm die Vorinstanz unter Berücksichtigung der voraussichtlichen AHV-Rente und der nach der hälftigen Aufteilung des Sparguthabens zu erwartenden Leistungen der Pensionskasse ein geschätztes Nettoeinkommen von rund Fr. 4'500.-- an. Das Existenzminimum von Y. errechnete die Vorinstanz für beide Zeitphasen auf Fr. 2'960.--. Bei X. erachtete das Bezirksgericht ein Arbeitspensum von 50 Prozent als zumutbar, wobei es das von ihr derzeit erzielte monatliche Einkommen von Fr. 1'830.-- nicht beanstandete. Der gebührende Bedarf von X. wurde auf Fr. 3'507.-- festgesetzt. Den monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'300.-- bis und mit August 2012 berechnete das Bezirksgericht, indem es die total verfügbaren finanziellen Mittel beider Ehegatten von Fr. 7'730.-- dem Existenzminimum beider Ehegatten von Fr. 6'467.-- gegenüberstellte, was einen Überschuss von Fr. 1'263.-- ergab. Dieser Überschuss wurde hälftig auf die Parteien aufgeteilt. Danach wurde dem Grundbedarf von X. (Fr. 3'507.--) zuzüglich des hälftigen Anteils des Überschusses (Fr. 631.50) ein anrechenbares Einkommen von Fr. 1'830.-- gegenübergestellt, was einen rechnerischen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'308.50 ergab. Dem Ehemann verbleibt somit von seinem Einkommen von Fr. 5'900.-- nach Abzug der Unterhaltszahlung an X. von Fr. 2'300.-- monatlich der Betrag von Fr. 3'600.--, welcher deutlich über seinem errechneten Existenzminimum von Fr. 2'960.-- liegt. Den monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- von September 2012 bis und mit November 2014 errechnete die Vorinstanz, indem sie von den voraussichtlich zu erwartenden Altersleistungen von Y. von Fr. 4'500.-- sein Existenzminimum von knapp Fr. 3'000.-- abzog. Für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2014 wurde kein Unterhaltsbetrag mehr festgesetzt, da X. ihren Bedarf im Ruhestand aus ihrem Alterseinkommen bestreiten können wird. a)Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der nacheheliche Unterhalt soll insbesondere den durch die Ehescheidung verursachten Veränderungen Rechnung tragen. Die Bestimmung konkretisiert die Prinzipien des sog. "clean break" und der nachehelichen Solidarität:

15 Einerseits hat jeder Ehegatte – soweit immer möglich – für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; das nacheheliche Unterhaltsrecht basiert in diesem Sinn auf dem Grundgedanken der Eigenversorgung der Ehegatten. Andererseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den andern verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (vgl. dazu BGE 132 III 598 E. 9.1 S. 600; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2007, 5C.53/2007, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Was unter dem gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge zu verstehen ist, bestimmen die Umstände des Einzelfalles. Dabei bilden die Leistungsfähigkeit beider Ehegatten und der während der Ehe gelebte Standard die Basis. Der sog. Vorsorgeunterhalt, der zum nachehelichen Unterhalt gehört, bezweckt in erster Linie den Ausgleich allfälliger zukünftiger Vermögenseinbussen in der Altersvorsorge, die dadurch entstehen, dass der anspruchsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung aufgrund seiner Erwerbstätigkeit keine oder nur geringe Beiträge an die eigene Altersvorsorge wird leisten können (Urs Gloor/Annette Spycher, Basler Kommentar zum ZGB I, 3. A., Basel 2006, N 3 f. zu Art. 125 ZGB). b)Die Frage des nachehelichen Unterhalts und in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob und in welchem Ausmass einem geschiedenen Ehegatten die Aufnahme oder Ausdehnung einer eigenen Erwerbstätigkeit zumutbar ist, beurteilt sich nach den in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählten Kriterien. Wesentlich sind die Dauer der Ehe, die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen, Umfang und Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten, der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung anspruchsberechtigter Personen sowie die Anwartschaften aus AHV und beruflicher oder privater Vorsorge. Die erwähnten Kriterien sind sowohl für die Beantwortung der Frage, ob ein Unterhaltsanspruch besteht als auch zur Bestimmung von dessen Höhe und Dauer heranzuziehen. Aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass die Aufzählung in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessender Natur ist, aber auch je nach Sachlage nicht alle der genannten Kriterien zu berücksichtigen sind (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, A. 1999, N 76 f. zu Art. 125 ZGB). Die nacheheliche Unterhaltspflicht wird in Art. 125 ZGB offen umschrieben, so dass das Gericht entsprechend über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). Selbstredend sind bei der Bemessung der

16 Unterhaltsverpflichtung jene Verhältnisse massgebend, die für die Zukunft mit Sicherheit oder mit grosser Wahrscheinlichkeit voraussehbar sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt in sämtlichen Bereichen des Familienrechts der Grundsatz, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen der zahlungspflichtigen Partei in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen ist (BGE 133 III 57 E. 3 S. 59, mit weiteren Hinweisen). 5.Bei der Unterhaltsberechnung sind aufgrund der sich verändernden finanziellen Verhältnisse verschiedene Zeitphasen zu unterscheiden. Zunächst ist auf die momentane Situation einzugehen, in welcher X. einer Erwerbstätigkeit nachgeht und Y. Arbeitslosenentschädigung bezieht. a)An der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung beanstandet X. zunächst, das Bezirksgericht habe bei Y. ein zu tiefes Einkommen angenommen und auch dessen Vermögenserträge aus Liegenschaft und Wertschriften seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. aa)Zunächst führt X. aus, ab dem 1. Januar 2008 sei der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung angehoben worden. Diese Verordnungsänderung habe zur Folge, dass auch bei der Arbeitslosenversicherung der versicherte Verdienst entsprechend erhöht werde. Diese Erhöhung habe unmittelbare Auswirkungen auf die Arbeitslosenentschädigung von Y.. Da er den maximal versicherten Verdienst erreiche, werde sich die Arbeitslosenentschädigung ab Januar 2008 beachtlich erhöhen. Gemäss der für das Ehescheidungsverfahren geltenden bundesrechtlichen Spezialbestimmung von Art. 138 Abs. 1 ZGB können neue Tatsachen und Beweismittel in der oberen kantonalen Instanz ohne Einschränkung vorgebracht werden. Dabei ist unerheblich, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel bereits vor (unechte Noven) oder erst nach (echte Noven) dem erstinstanzlichen Urteil existiert haben. Die Modalitäten des Rechtsmittelverfahrens richten sich indes grundsätzlich nach kantonalem Recht. Dies gilt auch für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Rechtsmittelverfahrens neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Rechtsbegehren geltend gemacht werden können. Im Kanton Graubünden ist diese Frage in Art. 5d Abs. 2 EGzZGB geregelt. Danach sind die Anträge in der oberen kantonalen Instanz mit der Berufungserklärung beziehungsweise innert der Frist für die Anschlussberufung zu stellen und kurz zu begründen (vgl. zum Ganzen PKG 2004 Nr. 1 mit zahlreichen Hinweisen). Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Wissen des Gerichts über allgemein- oder

17 gerichtsnotorische Tatsachen die Grundlage der Tatsachenfeststellung bildet. Dazu können allgemein zugängliche Tatsachen gezählt werden, selbst wenn das Gericht sie ermitteln muss (BGE 128 III 4 E. c/bb. S. 7). Wie sich aus dem Merkblatt „Änderungen auf 1. Januar 2008 bei Beiträgen und Leistungen“ der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen ergibt, wurde per 1. Januar 2008 der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung (ALV) von Fr. 106'800.-- auf Fr. 126'000.-- angehoben. Da sich die Höhe des auszuzahlenden Taggelds nach der Höhe des versicherten Lohnes richtet (vgl. Art. 22 Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG; SR 837.0]) und Y. bei seinem letzten Arbeitgeber ein auch den neuen Höchstbetrag übersteigendes Einkommen erzielte, steht fest, dass ihm seit 1. Januar 2008 ein höheres Taggeld ausbezahlt wird. Das Taggeld beträgt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 AVIG im vorliegenden Fall 70% des versicherten Verdienstes, da Y. keine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern hat. Dies geht aus den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse Graubünden hervor und wird auch seitens von X. anerkannt (siehe Plädoyer S. 13). Somit ist bei einem Höchstbetrag von Fr. 126'000.-- und Anrechnung von 70% von monatlich Fr. 7’350.-

  • brutto auszugehen. Davon in Abzug zu bringen sind die Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 588.-- (8% des Taggeldes) sowie die BVG- Risikoprämie von Fr. 18.80 (BVG-pflichtiges Taggeld Fr. 216.40 abzüglich Anteil des Versicherten von 0.4% pro Tag). Somit erhält Y. ab 1. Januar 2008 eine monatliche Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 6'743.--, welche ihm als Einkommen anzurechnen ist. Hinzu kommt das Nettoeinkommen aus Unterrichtstätigkeit, welches gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, nach Abzug des Anteils, der an die Arbeitslosenentschädigung angerechnet wird, noch Fr. 200.-- beträgt. Insgesamt ist bei Y. somit ab dem 1. Januar 2008 ein monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 6'943.-- zu berücksichtigen. ab)Des Weiteren macht X. geltend, bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit von Y. sei allein auf seine Arbeitslosenentschädigung abgestellt worden, der monatliche Vermögensertrag jedoch nicht berücksichtigt worden. Bei den Wertschriften und der Kapitalzahlung könne von einem monatlichen Zinsertrag von Fr. 168.-- und bei der Liegenschaft sogar von rund Fr. 2'300.-- ausgegangen werden. Ausgehend vom Mietwert der aktuellen Schätzung der Liegenschaft müsste sogar ein monatlicher Ertrag von Fr. 2'870.-- angerechnet werden. Gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB sind bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages Vermögen und Einkommen zu berücksichtigen. Darunter fällt

18 ohne weiteres auch der Vermögensertrag in Gestalt von Zinsen und Mieten. Was die Liegenschaft anbelangt, so gilt gemäss vorherrschender Lehre für den Fall, dass für einen Vermögensgegenstand wie insbesondere eine Wohnung oder ein Haus, die vom Unterhaltsberechtigten oder -pflichtigen selbst genutzt wird, aus Praktikabilitätsgründen kein entsprechender marktmässiger Nutzungswert einzusetzen ist, sondern lediglich die effektiven, in der Regel niedrigen Wohnkosten bei der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen sind (Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 20 und 24 zu Art. 125; Gloor/Spycher, Basler Kommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 125). Im vorliegenden Fall machte Y. vor der Vorinstanz Wohnkosten in Höhe von Fr. 2'185.-- pro Monat gelten. Das Bezirksgericht führte diesbezüglich jedoch zu Recht aus, dass er für seine Wohnzwecke aus Sicht des Scheidungsrechts nicht zwingend ein Einfamilienhaus benötige und gestand ihm daher lediglich denselben Betrag wie X., nämlich Fr. 1'240.-- zu. Damit wurde der vorstehend zitieren Praxis bereits ausreichend Rechnung getragen. Es rechtfertigt sich daher nicht, zusätzlich einen hypothetischen Vermögensertrag aus der Liegenschaft anzurechnen, zumal in dieser Zeitphase - wie sich in den nachstehenden Erwägungen zeigen wird - das übrige Einkommen ausreicht, um den Grundbedarf beider Ehegatten zu decken. Dass daneben keine weiteren Vermögenserträge (Wertschriften, Kapitalzahlung) auf Seiten von Y. angerechnet wurden, ist insofern gerechtfertigt, als auch bei X. nur auf das Erwerbseinkommen abgestellt wurde, obwohl auch sie über ein Vermögen aus Erbschaft aufweist, welches rechnerisch einen Ertrag abwirft. Indem dieses ebenfalls unberücksichtigt blieb, liegt keine Benachteiligung einer Partei vor. ac)Wie sich im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Erwägung 3a) ergeben hat, ist die Kapitalzahlung des ehemaligen Arbeitgebers von Y. in Höhe von Fr. 100'000.-- entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht dessen Errungenschaft anzurechnen. Die Zahlung wurde zum Zweck der „Sicherung der beruflichen Zukunft“ ausgerichtet. Damit steht fest, dass es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, mit welcher der durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehende Verdienstausfall gedeckt werden soll (vgl. Art. 11a Abs. 1 AVIG). Es handelt sich somit um eine Art Ersatzeinkommen. Dieses wurde nur deshalb bei der Arbeitslosenkasse nicht angerechnet, weil gemäss Art. 11a Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 AVIG eine freiwillige Leistung des ehemaligen Arbeitgebers bis zum Betrag von Fr. 106'800.-- (neu ab 1. Januar 2008 Fr. 126'000.--) als Freibetrag angesehen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts C.221/06 vom 24. Oktober 2007). Wäre die Zahlung höher ausgefallen, hätte sich Y. diese Leistung für die Deckung des Verdienstausfalls anrechnen lassen müssen

19 und wäre daher erst zu einem späteren Zeitpunkt berechtigt gewesen, eine Arbeitslosenentschädigung zu beziehen. Ist die Kapitalzahlung somit grundsätzlich für die Deckung des Verdienstausfalls heranzuziehen, muss sie auch dem Einkommen angerechnet werden. Gemäss Zweckbestimmung im Aufhebungsvertrag soll die Zahlung die berufliche Zukunft von Y. sichern. Sie ist somit für die Zeit zwischen dem Beginn der Arbeitslosigkeit und dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters als Ersatzeinkommen gedacht. Diese Zeitspanne dauert im vorliegenden Fall genau sechs Jahre, nämlich vom 1. September 2006 bis zum 1. September 2012. Wird nun die Zahlung der G.-AG in der Höhe von Fr. 100'000.-- auf diese sechs Jahre verteilt, so stellt sich heraus, dass Y. neben seinem Einkommen zusätzlich Fr. 1'388.-- pro Monat zur Verfügung stehen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Daher ist dieser Betrag zu seinem übrigen Einkommen zu addieren. Dabei ist anzumerken, dass hierbei vom Bruttobetrag ausgegangen wurde. Dies rechtfertigt sich insbesondere dadurch, dass Y. aufgrund der angeordneten vorsorglichen Massnahmen bis anhin tiefere Unterhaltsbeiträge zu entrichten hatte. Neben der Arbeitslosenentschädigung und dem Einkommen aus Unterrichtstätigkeit sind Y. somit bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters zusätzlich Fr. 1'388.-- aus der Kapitalzahlung anzurechnen. ad)Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass sich das Einkommen von Y. in der Zeitspanne bis zum 1. September 2008 aus den Arbeitslosenentschädigungen von Fr. 6'743.--, dem anrechenbaren Erwerb aus Lehrtätigkeit von Fr. 200.-- sowie aus einem Anteil der Kapitalzahlung in Höhe von Fr. 1'388.-- zusammensetzt. Dies ergibt ein anrechenbares Monatseinkommen von Fr. 8’331.--. b)Y. macht bezüglich der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung geltend, die Eigenversorgungskapazität von X. sei zu tief und deren Bedarf zu hoch veranschlagt worden. Zudem sei seinerseits die angemessene Altersvorsorge zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. ba)Was die Eigenversorgungskapazität von X. betrifft, führt Y. aus, ihr wäre eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit auf 65% zumutbar und auch möglich. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem Vergleich mit der bisherigen Praxis des Kantonsgerichts. Die Frage, ob und in welchem Ausmass die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zumutbar erscheint, ist anhand der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgezählten Kriterien im konkreten Einzelfall zu entscheiden.

20 Dabei spielt entgegen der Auffassung von Y. nicht nur das Alter, sondern auch die Dauer der Ehe, die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die finanzielle Lage, der Gesundheitszustand, die Ausbildung, die Arbeitsmarktlage, etc. eine wichtige Rolle (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1). Im vorliegenden Fall war X. seit der Geburt der ersten Tochter als Hausfrau und Mutter der vier Kinder tätig und konnte deshalb keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Arbeitsaufteilung während der Ehe war somit klar geregelt. X. war während rund 23 Jahren - mit Ausnahme von gelegentlichen Aushilfstätigkeiten - nicht mehr erwerbstätig, sondern führte einen grossen Haushalt und trug damit gleichermassen wie ihr Ehemann zum gelebten Standard der Familie bei. Im Alter von 53 Jahren absolvierte sich noch eine Ausbildung und ist heute im Alter von 58 Jahren mit einem Pensum von 50 Prozent erwerbstätig. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann ihr angesichts der fehlenden Berufserfahrung, welche aus der Aufgabenteilung während der Ehe resultiert, und des fortgeschrittenen Alters nicht zugemutet werden, ein höheres Arbeitspensum zu leisten. Mit anderen Worten schöpft X. ihre beruflichen Möglichkeiten bestmöglich aus, weshalb sich keine Veränderungen aufdrängen. Eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit erscheint unter den konkreten Umständen als nicht zumutbar. bb)Y. macht überdies geltend, X. verdiene bereits jetzt schon mehr als die von der Vorinstanz festgehaltenen Fr. 1'830.-- pro Monat. Vielmehr sei der monatliche Nettoverdienst im Jahr 2006 auf Fr. 1'905.-- und im Jahr 2007 Fr. 1'965.-

  • gestiegen. Wie sich aus den edierten Lohnabrechnungen ergibt, betrug der monatliche Grundlohn von X. im Jahr 2006 Fr. 1’942.50 und im Jahr 2007 Fr. 1'997.- -. Hinzu kamen jeweils Sonntagszulagen in unterschiedlicher Höhe. Nach Abzug der Sozialleistungen kam X. jeweils auf ein monatliches Nettoeinkommen zwischen Fr. 1'723.55 und Fr. 1'892.85. Unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohns erscheint der von der Vorinstanz errechnete Betrag von Fr. 1'830.-- als zutreffend. bc)Damit steht nach dem Gesagten fest, dass das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen von X. nicht zu korrigieren ist. Für die Bedarfsrechnung massgebend ist somit auf Seiten von X. ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'830.--. c)Den genannten anrechenbaren Einkünften beider Parteien ist ihr jeweiliger Bedarf gegenüberzustellen. Dieser wird bestimmt, indem zum Grundbetrag gemäss den Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der

21 Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die Wohnkosten, die Krankenkassenprämien, die Auslagen für notwendige Versicherungen und Steuern sowie notwendige Berufsauslagen addiert werden. ca)Die Vorinstanz hat Y. einen Grundbetrag von Fr. 1'100.-- für eine alleinstehende Person ohne Unterstützungspflichten angerechnet, weil sich die Kinder mit ihren Einkommen an den Auslagen für Kost und Logis beteiligen können. Sodann wurden Wohnkosten von Fr. 1'240.-- sowie Krankenkassenprämien von Fr. 270.-- berücksichtigt. Die Steuerbelastung wurde auf Fr. 350.-- pro Monat geschätzt. Dies ergibt einen monatlichen Grundbedarf von Fr. 2'960.--. Unberücksichtigt geblieben sind die von Y. geltend gemachten Beiträge zur Weiterführung seiner Pensionskasse. Y. führt diesbezüglich aus, er müsse für die Beibehaltung seines versicherten Verdienstes von Fr. 50'000.-- mangels Arbeitgeberbeiträgen selber monatlich Fr. 1'145.-- einbringen. Diese Beiträge würden nicht mehr als einen monatlichen Nettoverdienst von Fr. 5'900.-- sichern, weshalb sie seinem Bedarf zuzurechnen seien. Was die beanstandete Nichtberücksichtigung der Pensionskassenbeiträge betrifft, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Parteien haben sich auf eine hälftige Teilung der geäufneten Pensionskassengelder geeinigt und sind somit hinsichtlich der Vorsorgegelder aus der zweiten Säule gleich gestellt. Eine Weiterführung der Pensionskasse ginge zu Lasten von X., welche aufgrund ihrer eingeschränkten Eigenversorgungskapazität zudem keine Möglichkeit hätte, ihre eigene Altersvorsorge zu optimieren. Überdies sei darauf hingewiesen, dass Y. über eine gering belastete Liegenschaft im Wert von über einer Million Franken verfügt, welche ebenfalls als Altersvorsorge herangezogen werden kann. Eine Berücksichtigung der Pensionskassenbeiträge in der Grundbedarfsrechnung fällt damit ausser Betracht. Der von der Vorinstanz berechnete Grundbedarf von Fr. 2'960.-- ist damit unverändert zu übernehmen. cb)Bei X. hat die Vorinstanz folgende Beträge berücksichtigt: Als Grundbetrag wurden ihr ebenfalls Fr. 1'100.-- für eine alleinstehende Person ohne Unterstützungspflichten angerechnet. Die Wohnkosten wurden auf Fr. 1'240.-- festgelegt. Die Prämie für die Krankenkasse wurde mit Fr. 355.--, die Steuern mit Fr. 350.--, die auswärtige Verpflegung mit Fr. 112.-- und der Arbeitsweg mit Fr. 350.-

  • berücksichtigt. Dies ergab einen monatlichen Grundbedarf von Fr. 3'507.--. Y. beanstandete dabei jedoch die von der Vorinstanz angerechneten Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 350.--. Diese könnten um ca. Fr. 250.-- reduziert werden. Aus welchen Gründen sich eine solche Reduktion jedoch rechtfertigen würde, führt Y. nicht aus. Bereits die Vorinstanz hat dargelegt, dass X. auf ein Fahrzeug

22 angewiesen ist. Unter Berücksichtigung durchschnittlicher Fahrzeugkosten und der Länge des Arbeitsweges kam sie sodann auf einen Pauschalbetrag von Fr. 350.--, der deutlich unter den von X. geltend gemachten Auslagen von Fr. 749.-- lag. Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als nachvollziehbar und sind daher nicht zu korrigieren. Damit kann auch der Grundbedarf von X. unverändert übernommen werden. cc)Der Eigenversorgungskapazität der Parteien von Fr. 10’161.-- (Fr. 8’331.-- von Y. und Fr. 1'830.-- von X.) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 6'467.-- (Fr. 2'960.-- von Y. und Fr. 3'507.-- von X.) gegenüber. Es verbleibt somit ein Überschuss von Fr. 3’694.--. Die Vorinstanz hat eine hälftige Verteilung des Überschusses vorgenommen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich dadurch, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch grundsätzlich der Unterstützung von erwachsenen Kindern in Ausbildung vorgeht (Urteil des Bundesgerichts 5P.361/2005 vom 19. Januar 2006 E. 2.3). Der Überschuss wird daher beiden Parteien zur Hälfte, somit Fr. 1'847.--, angerechnet. Dies ergibt die folgende Unterhaltsberechnung: Y.X. Grundbedarf Fr. 2'960.00 Fr. 3'507.00 Anteil Überschuss Fr. 1’847.00 Fr. 1'847.00 Total Fr. 4'807.00 Fr. 5’354.00 abzgl. eigenes Einkommen- Fr. 8’331.00- Fr. 1'830.00 Ausgleichsbetrag- Fr. 3’524.00 Fr. 3’524.00 Damit hat X. bis zum 31. August 2008 einen monatlichen Unterhaltsanspruch zu Lasten von Y. von Fr. 3'524.--. Nach dem Gesagten ist somit Ziffer 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Mai 2007 aufzuheben und es sind die monatlichen Unterhaltsbeiträge für X. entsprechend zu ändern. 6.Wie sich aus den Akten ergibt und von Y. auch geltend gemacht wird, endet seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung voraussichtlich am 31. August 2008. Zwar ist Y. - wie die editierten Bewerbungskorrespondenzen zeigen - bemüht, bis zu diesem Zeitpunkt eine neue, adäquate Arbeitsstelle zu finden, dies dürfte sich jedoch aufgrund seines Alters und seiner hohen Qualifikation als schwierig gestalten. So ergab sich seit April 2006 aus den sehr zahlreichen Bewerbungen bis anhin keine Anstellung. Es zeichnet sich daher bereits zum

23 jetzigen Zeitpunkt ab, dass vielmehr eine vorzeitige Pensionierung in Betracht zu ziehen sein wird. In diesem Fall stünde Y. ein erheblich tieferes monatliches Einkommen zur Verfügung. Da bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge gewöhnlich nicht nur diejenigen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, die zur Zeit der Scheidung gerade bestehen, sondern auch diejenigen, die sich voraussichtlich in naher Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit verwirklichen werden, ist diesem Umstand im vorliegenden Fall bereits jetzt Rechnung zu tragen. Y. beantragt, die nacheheliche Unterhaltspflicht sei für den Fall und die entsprechende Dauer vollumfänglich zu sistieren, da seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder (voraussichtlich ab September 2008) erschöpft sei und er neben einer Altersrente aus seiner Pensionskassen-Versicherung kein jährliches Nettoeinkommen vom mehr als Fr. 12'000.-- erziele. Die Sistierung reduziere sich um das diesen Grenzbetrag übersteigende durchschnittliche Nettoeinkommen. a)Der Scheidungsrichter kann gestützt auf Art. 126 Abs. 3 ZGB den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. Damit soll dem Einzelfall besser Rechnung getragen werden. Um den endgültigen Verlust des Unterhaltsanspruchs infolge Eintritts einer (auflösenden) Bedingung zu verhindern und abermals veränderten Verhältnissen Rechnung tragen zu können, hat das Bundesgericht in Analogie zu Art. 129 Abs. 1 ZGB die Möglichkeit einer bedingten Sistierung bereits auf den Scheidungszeitpunkt - und nicht erst im Abänderungsverfahren - vorgesehen (Urteil des Bundesgerichts 5C.93/2006 vom 23. Oktober 2006 mit weiteren Hinweisen). Die Möglichkeit der Einstellung der Zahlungspflicht erlaubt es, die Entwicklung der Verhältnisse abzuwarten, bis die Grundlagen für den Entscheid über eine endgültige Aufhebung oder Herabsetzung der Zahlungspflicht gesichert sind. Die Sistierung gelangt dann zur Anwendung, wenn eine unvorhersehbare Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zwar erheblich und von gewisser Dauer, die Dauerhaftigkeit jedoch fraglich ist. Die Einstellung muss für einen bestimmten Zeitraum erfolgen. Nach dessen Ablauf lebt die Rente automatisch wieder auf, sofern nicht das Gericht das Wiederaufleben an gewisse Bedingungen knüpft (vgl. Spycher/Gloor, Basler Kommentar, a.a.O., N. 13 zu Art. 129; Schwenzer, FamKomm, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 129). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine Sistierung somit grundsätzlich möglich wäre. b)Der Antrag von Y. lautet auf Sistierung der Unterhaltsbeiträge ab September 2008 bis zu seiner Pensionierung im August 2012, sofern er neben der Altersrente der Pensionskasse nicht zusätzlich ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit von monatlich mehr als Fr. 1'000.-- erzielt. Es stellt sich nun die Frage, ob eine

24 Sistierung unter diesen Umständen gerechtfertigt erscheint oder ob Y. auch im Falle einer vorzeitigen Pensionierung in der Lage wäre, X. finanziell zu unterstützen. ba)Gemäss den Angaben des Rechtsvertreters von Y. steht ihm für den Fall der vorzeitigen Pensionierung eine monatliche Rente in Höhe von Fr. 2'360.-- zu. Hinzu kommen die Einnahmen von Fr. 650.-- aus seiner Lehrtätigkeit beim M. sowie der anzurechnende Anteil der Kapitalzahlung von Fr. 1'388.--. Dies ergibt ein monatliches Einkommen von Fr. 4'398.--. Damit ist sein Existenzminimum von Fr. 2'960.-- (aufgrund der zu erwartenden geringeren Steuerbelastung dürfte es sogar noch etwas tiefer ausfallen) bereits gedeckt, es verbleibt sogar ein Überschuss von Fr. 1'438.--. Somit ist es Y. auch nach Wegfall der Arbeitslosentaggelder grundsätzlich zumutbar, X. finanziell zu unterstützen. Eine Sistierung der Unterhaltspflicht fällt damit in dieser Zeitphase ausser Betracht. Einkommen Y. Pensionskassenrente Fr. 2'360.00 Lehrtätigkeit Fr. 650.00 Anteil Kapitalzahlung Fr. 1'388.00 Total Einkommen Fr. 4'398.00 ./. Grundbedarf- Fr. 2'960.00 Total Fr. 1'438.00 bb)Was die Höhe der Unterstützung betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht in sogenannten Mangelfällen, in denen das verfügbare Einkommen nicht ausreicht, um das Existenzminimum beider Ehegatten zu decken, wiederholt entschieden hat, es dürfe grundsätzlich nicht in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingegriffen werden, der Fehlbetrag vielmehr allein vom Unterhaltsberechtigten zu tragen sei (vgl. z.B. BGE 123 III 1 E. 1 S. 3). Jedoch hat das Bundesgericht auch festgehalten, dass sich die Leistungsfähigkeit nicht nur aufgrund des Einkommens, sondern auch des Vermögens beurteilt, wobei ein Anspruch auf ungeschmälerte Erhaltung des Vermögens nur dann besteht, wenn die Unterstützung das eigene Auskommen des Pflichtigen "schon in naher Zukunft gefährdet" (BGE 132 III 97 E. 3.2 S. 104 f. mit weiteren Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass im vorgerückten Alter ein Vermögensverzehr eher zumutbar ist, weil Vermögen gemeinhin auch zwecks Altersvorsorge gebildet wird. Die

25 Vermögenssubstanz darf nur subsidiär, mithin nicht voraussetzungslos, zur Deckung des Unterhaltsbedarfes herangezogen werden. Die Bemessung der Rente liegt im richterlichen Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 5P.173/2002 vom 29. Mai 2002 mit weiteren Hinweisen). Im konkreten Fall reicht das Einkommen beider Parteien von Fr. 6'228.-- (Fr. 4'398.-- von Y. und Fr. 1'830.-- von X.) nicht aus, um den Grundbedarf beider von Fr. 6'467.-- (Fr. 2'960.-- von Y. und Fr. 3'507.-- von X.) zu decken. Es verbleibt eine Unterdeckung von Fr. 239.--, welche grundsätzlich von X. zu tragen wäre. Wie sich aus den Akten ergibt, verfügt Y. jedoch über eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert in Höhe von Fr. 1'263'500.--, welche mit einer Hypothek von lediglich Fr. 500'000.-- belastet ist (vgl. KB act. 18). Unter diesen speziellen Umständen erscheint es in Anwendung der vorstehend zitierten Praxis des Bundesgerichts als zumutbar, dass Y. auf diesen Vermögenswert zurückgreift und damit die monatliche Unterdeckung von X. beseitigt. Dies umso mehr, als es sich dabei im Vergleich zum Ertragswert der Liegenschaft nur um einen sehr geringfügigen Betrag handelt, der aus dem Vermögen finanziert werden muss. Auch erschiene es bei diesen Vermögensverhältnissen von Y. als unbillig, wenn X. zur Deckung ihres Existenzminimums Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste. Y.X. Grundbedarf Fr. 2'960.00 Fr. 3'507.00 Unterdeckung- Fr. 239.00 Total Fr. 2'721.00 Fr. 3'507.00 abzgl. eigenes Einkommen- Fr. 4'398.00- Fr. 1'830.00 Ausgleichsbetrag- Fr. 1'677.00 Fr. 1'677.00 Es erscheint somit als gerechtfertigt, Y. ab 1. September 2008 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags an X. in Höhe von aufgerundet Fr. 1'700.-- zu verpflichten. bc)Nach Erreichen seines ordentlichen Pensionsalters im August 2012 erhält Y. neben seiner Pensionskassenrente zusätzlich noch eine AHV-Rente, welche voraussichtlich knapp Fr. 2'000.-- pro Monat betragen wird. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wird Y. somit ab 1. September 2012 ein Einkommen von Fr. 4’360.-- erzielen. Somit ist sein Existenzminimum von Fr. 2'960.-- auch nach seiner ordentlichen Pensionierung weiterhin gedeckt, es

26 verbleibt sogar ein Überschuss von Fr. 1'400.--, mit welchem er X. finanziell unterstützen kann. Eine Sistierung der Unterhaltspflicht fällt damit auch nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters ausser Betracht. Einkommen Y. Pensionskassenrente Fr. 2'360.00 AHV-Rente Fr. 2'000.00 Total Einkommen Fr. 4'360.00 ./. Grundbedarf- Fr. 2'960.00 Total Fr. 1'400.00 Doch auch mit einem eigenen Einkommen von Fr. 1'830.-- und einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.-- vermag X. ihren Grundbedarf von Fr. 3'507.-- noch nicht zu decken. Es bleibt eine Unterdeckung von Fr. 277.--. Aus denselben Überlegungen wie in der vorangehenden Erwägung rechtfertigt es sich aber auch für diese Zeitphase Y. zu verpflichten, die Unterdeckung durch Antasten seines Vermögens zu beseitigen. Dies ergibt wiederum einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von aufgerundet Fr. 1'700.00. Y.X. Grundbedarf Fr. 2'960.00 Fr. 3'507.00 Unterdeckung- Fr. 277.00 Total Fr. 2'683.00 Fr. 3'507.00 abzgl. eigenes Einkommen- Fr. 4'360.00- Fr. 1'830.00 Ausgleichsbetrag- Fr. 1'677.00 Fr. 1'677.00 Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass Frauen gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG einen Anspruch auf eine Altersrente habe, wenn sie das 64. Altersjahr vollendet haben. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG massgebenden Altersjahres erfolgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Dies bedeutet, das X., die am 6. Dezember 1949 geboren wurde, am 6. Dezember 2013 das 64. Altersjahr vollenden

27 und damit per 1. Januar 2014 zum Bezug der AHV-Rente berechtigt sein wird. Entsprechend wird die Unterhaltspflicht von Y. entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nur bis zum 31. Dezember 2013 dauern. Somit verkürzt sich die Unterhaltspflicht von Y. gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil um ein Jahr. Für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ist er jedoch zu verpflichten, an den Unterhalt von X. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'700.-- zu bezahlen. bd)Nach dem Gesagten steht somit fest, dass Y. zu verpflichten ist, X. für die Zeit ab dem 1. September 2008 bis 31. Dezember 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'700.-- zu bezahlen. Die Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils ist entsprechend zu ändern. Der Antrag von Y. auf Sistierung der Unterhaltspflicht bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters ist abzuweisen. 7.Im Resultat sind sowohl die Berufung von X. als auch die Anschlussberufung von Y. teilweise gutzuheissen. Es bleibt zu prüfen, ob sich bei dieser Sachlage eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung rechtfertigt. Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 12'000.-- zu 40 Prozent X. und zu 60 Prozent Y.. Zur Begründung führte sie aus, die Ehefrau sei mit ihren Anträgen etwas mehr durchgedrungen als der Ehemann, weshalb sich die vorgenommene Kostenverteilung rechtfertige. Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung beantragten beide Parteien vor der Vorinstanz eine Vornahme nach den gesetzlichen Bestimmungen. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor der Vorinstanz liess X. eine güterrechtliche Ausgleichzahlung von Fr. 74'417.-- beantragen, während Y. den Antrag stellte, die Parteien seien per Saldo aller Ansprüche für güterrechtlich auseinandergesetzt zu erklären (vgl. blaues Dossier, act. 5 und 6). Mit der Festlegung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung durch das Kantonsgericht auf Fr. 20'135.-- ist X. somit in grösserem Umfang unterlegen als Y.. Was den nachehelichen Unterhalt betrifft, so beantragte X. vor der Vorinstanz für die Zeit bis und mit August 2012 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'500.-- und für die Zeit ab September 2012 bis und mit November 2014 von Fr. 1'500.--. Y. beantragte demgegenüber die Verpflichtung zur Zahlung von lediglich Fr. 370.-- pro Monat bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters, somit bis August 2012, sowie eine Sistierung der Unterhaltspflicht für den Fall, dass die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft sei und sein Nettoeinkommen nach Berücksichtigung einer angemessenen Altersvorsorge weniger als Fr. 4'000.-- betrage. Mit der im Berufungsverfahren getroffenen Unterhaltsregelung drang X. mit

28

ihrem Begehren lediglich für die Zeit bis 31. August 2008 nahezu durch, während

sie jedoch mit den Anträgen für die Zeit bis zu ihrer Pensionierung grösstenteils

unterlag. Y. unterlag demgegenüber mit seinem Sistierungsbegehren, drang jedoch

bezüglich der Reduktion der Unterhaltsbeiträge ab 1. September 2008 teilweise

durch. Ausgehend vom Ergebnis des Berufungsverfahrens hat Y. demnach sowohl

in der Frage des Unterhalts wie auch in derjenigen der güterrechtlichen

Auseinandersetzung im Verhältnis zu seinen Anträgen vor der Vorinstanz in

grösserem Mass obsiegt. Unter diesem Aspekt erscheint es angemessen, die

Kosten des vorinstanzlichen Verfahren in der Höhe von Fr. 12'000.-- zu 1/3 Y. und

zu 2/3 X. aufzuerlegen. Im gleichen Verhältnis sind auch die aussergerichtlichen

Kosten zu verteilen. Der Rechtsvertreter von Y. hat es vor der Vorinstanz

unterlassen, seinen Aufwand zu beziffern, sondern überliess die Festlegung des

Honorars dem richterlichen Ermessen. Die Rechtsvertreterin von X. reichte eine

Honorarnote über Fr. 16'755.45 ein. Die Vorinstanz erachtete den geltend

gemachten Aufwand für notwendig, weshalb somit auch dem Rechtsvertreter von

  1. ein Honorar in derselben Höhe zugestanden werden kann. X. hat entsprechend
  2. aussergerichtlich für das vorinstanzliche Verfahren im Umfang von 1/3 seines

Aufwandes, somit mit Fr. 5'585.-- einschliesslich Mehrwertsteuer, zu entschädigen.

8.Was die Kosten des Berufungsverfahrens betrifft, so wird gemäss Art.

122 Abs. 1 ZPO der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher

Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die

Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von dieser Regel kann insbesondere dann

abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur

Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den

Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO

wird dabei die unterliegende Partei in der Regel auch verpflichtet, der obsiegenden

Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu

ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können

die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die

gerichtlichen verteilt werden. Wie der klare Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 ZPO

einleitend erkennen lässt, bildet die ausgangsmässige Verteilung der Kosten die

Regel, mithin ist bei der Kostenverteilung grundsätzlich auf das formelle Obsiegen

und Unterliegen abzustellen (PKG 1997 Nr. 14 mit weiteren Hinweisen). Gründe

davon abzuweichen, bestehen im vorliegenden Fall keine. Keine der Parteien ist mit

ihren Rechtsbegehren vollumfänglich durchgedrungen. X. beantragte eine

güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 72'835.--, während Y. den Antrag stellte,

beide Parteien ohne Entrichtung einer Ausgleichszahlung für güterrechtlich

29 auseinandergesetzt zu erklären. Mit der Festlegung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung durch das Kantonsgericht auf Fr. 20'135.-- ist X. somit auch im Berufungsverfahren in grösserem Umfang unterlegen als Y.. Bezüglich der Unterhaltsbeiträge beantragte X. bis August 2012 monatlich Fr. 3'600.-- und bis November 2014 Fr. 2'750.--. Y. hingegen ersuchte um Festlegung des Unterhalts bis August 2012 auf maximal Fr. 2'300.--, beantragte jedoch gleichzeitig die Sistierung der Unterhaltspflicht ab September 2008. Mit der Abweisung des Sistierungsantrags und der getroffenen Unterhaltsregelung ist Y. mehrheitlich unterlegen. Aber auch X. ist mit ihren Anträgen nur teilweise durchgedrungen. Gesamthaft beträgt das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens somit rund 1/2 zu 1/2. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr sowie den Schreibgebühren, je hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Die aussergerichtlichen Kosten werden infolgedessen wettgeschlagen.

30 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung und die Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2, 4 und 7 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2.Y. wird verpflichtet, an X. monatliche praenumerando jeweils auf den 1. des Monats fällige nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: -Fr. 3'524.-- bis 31. August 2008 -Fr. 1'700.-- ab 1. September 2008 bis 31. Dezember 2013. Ab Januar 2014 endet die Verpflichtung von Y. zur Leistung von nachehelichem Unterhalt definitiv. 3.In güterrechtlicher Hinsicht wird Y. verpflichtet, X. einen Betrag von Fr. 20'135.-- zu bezahlen. Damit sind die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt. 4.a)Die Kosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Landquart, bestehend aus: -einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'609.90 -einer Schreibgebühr von Fr. 909.00 -Barauslagen von Fr. 481.10 -Streitwertzuschlag von Fr. 6'000.00 -TotalFr. 12'000.00 gehen zu 1/3, somit Fr. 4'000.--, zu Lasten von Y. und zu 2/3, somit Fr. 8'000.- -, zu Lasten von X., welche überdies Y. ausseramtlich mit Fr. 5'585.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. b)Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'512.-- (Gerichtsgebühr Fr. 6’000.--, Schreibgebühr Fr. 512.--) gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die ausseramtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.

31 6.Mitteilung an:


Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin:

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