Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 02. Oktober 2007Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 58 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli, Tomaschett-Murer, Hubert und Michael Dürst AktuarinThöny —————— In der zivilrechtlichen Berufung des Dr. med. dent. X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto A. Lardelli, Hartbertstrasse 1, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 31. Januar 2007, mitgeteilt am 25. Mai 2007, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen die Y . - A G , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, betreffend Forderung (Leistung von Genugtuung), hat sich ergeben:

2 A.Am 3. Januar 2002 fuhr X. mit seiner Ehefrau und den beiden damals 17- und 14-jährigen Kindern im Skigebiet A. Ski. Am Nachmittag beabsichtigte die Familie in Begleitung ihres Bekannten B. von der Bergstation C. (2'170 m.ü.M.) über die Südflanke des D. auf der rot markierten Verbindungspiste ins E. zur Mittelstation F. (1'600 m.ü.M.) zu fahren. Bis auf eine Höhe von 1'800 m.ü.M. war die fragliche Verbindungspiste mit roten auf der rechten Seite angebrachten Stangen versehen. Unterhalb waren wegen Schneemangels weder rote Pistenmarkierungspfosten angebracht noch waren der Pistenverlauf oder der Pistenrand in irgendeiner Form markiert. In diesem Bereich fuhr X. auf der linken Seite eines bergwärts ansteigenden, mit Tannen bewachsenen Geländerückens durch, obwohl die offizielle Piste rechts um den Hügel herum führte. Bei der linksseitig am Hügel vorbeiführenden Route handelt es sich um eine vielbefahrene Variante, weshalb viele Spuren von Ski- und Snowboardfahrern vorhanden waren. Hinter dem Geländerücken floss ein kleines offenes Bächlein talwärts, dessen Wasser etwa sechs Meter oberhalb der offiziellen Piste in ein Rohr geleitet und quer unter der Piste durchgeführt wurde. Der Austritt des Bächleins am rechten Pistenrand war mit zwei gekreuzten schwarz-gelben Gefahrenstangen gekennzeichnet. Nach der Rechtskurve um den fraglichen Geländerücken herum verunglückte X. schwer, indem er in das dortige Bachbett stürzte. Unmittelbar nach dem Sturz entdeckte der Skilehrer G. den Unfall und organisierte Hilfe. Der Patrouilleur H., der vom Betriebsleiter I. zur Unfallstelle beordert worden war, erreichte diese zehn Minuten nach dem Funkspruch. Vor dem Patrouilleur traf die Skifahrerin J. ein, die als ausgebildete Rettungssanitäterin sofort erste Hilfe leistete. X. wurde daraufhin mit der unverzüglich alarmierten Rega ins Kantonsspital Chur geflogen. Beim Aufprall mit dem Kopf an der Uferböschung des Bächleins brach sich X. den fünften Halswirbel, was eine inkomplette Tetraplegie unterhalb des Wirbels C7 zur Folge hatte. Seither besitzt er noch eine eingeschränkte Beweglichkeit im Hals- und Kopfbereich und grobmotorische Armfunktionen rechts. Aktiv sind nur Beugung und leichte Drehung mit geringer Kraft möglich. X. besitzt keinerlei Hand- und Fingerfunktionen mehr. Mit dem linken Arm sind keine zielgerichteten Aktionen möglich. Eine Sensibilität besteht nur noch von der Schulter an aufwärts. X. ist dauerhaft auf die Hilfe Dritter angewiesen. B.Am 24. Januar 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden zwecks Abklärung der genauen Unfallumstände eine Strafuntersuchung. Diese ergab, dass sich der Unfall ausserhalb der offiziellen Verbindungspiste von C. nach F. ereignet hatte. Die Staatsanwaltschaft bejahte zwar eine grundsätzliche Signalisations- und Sicherungspflicht seitens der Bergbahnunternehmung für die

3 von X. benutze „wilde Piste“, erachtete jedoch die gemäss Aussagen des Verunfallten den Sturz auslösenden Steinspitzen beziehungsweise das kleine offene Bachbett nicht als atypische Hindernisse und heimtückische Gefahrenquellen, die sich für den ahnungslosen Fahrer als eigentliche Fallen entpuppten. Vielmehr müsse mit solchen natürlichen Hindernissen, die zum gewohnten Bild schneearmer Abfahrten gehörten, gerechnet werden. Die Staatsanwaltschaft gelangte zum Ergebnis, dass weder der verantwortlichen Bergbahnunternehmung noch anderen Drittpersonen eine Sorgfaltspflichtverletzung beziehungsweise eine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne und stellte die Strafuntersuchung am 11. Dezember 2002 ein. C.Mit Datum vom 29. September 2004 meldete X. beim Vermittleramt des Kreises E. eine Klage auf Leistung einer Genugtuung gegen die Y.-AG an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 2. November 2004 wurde der Leitschein bezogen und die Streitsache mit Prozesseingabe vom 24. November 2004 an das Bezirksgericht Surselva prosequiert. Das Rechtsbegehren lautete wie folgt: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger, nach Ermessen des Gerichtes, mindestens aber Fr. 150'000.00 nebst 5% Verzugszins seit dem 03.01.2002, zu bezahlen. 2.Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ In prozessualer Hinsicht beantragte X. die Durchführung eines Augenscheins, den Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie die Einvernahme verschiedener Zeugen. In ihrer Prozessantwort vom 22. Februar 2005 liess die Y.-AG die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers beantragen. Zudem sei der K.-AG der Streit zu verkünden. Mit Schreiben vom 15. April 2005 zog die Y.-AG die Streitverkündung gegen die K.-AG zurück und diese erklärte mit Schreiben vom 2. Mai 2005, auf eine Beteiligung am Verfahren zu verzichten. In der Replik vom 16. Juni 2005 respektive in der Duplik vom 12. Juli 2005 hielten beide Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. D.Am 31. Januar 2007 fand am Unfallort in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Parteien ein Augenschein statt. Dabei wurde das Gelände um den Unfallort von verschiedenen Standorten aus begutachtet. Beide Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Vorfall vom 3. Januar 2002 zu äussern. Unmittelbar nach dem Augenschein fand die Hauptverhandlung statt.

4 E.Mit Urteil vom 31. Januar 2007, mitgeteilt am 25. Mai 2007, erkannte das Bezirksgericht Surselva: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes E. von CHF 200.00 sowie diejenigen des Bezirksgerichtes Surselva, bestehend aus:

  • Gerichtsgebühr (inkl. Streitwertzuschlag)CHF 11'000.00
  • SchreibgebührCHF 890.00
  • BarauslagenCHF 110.00 totalCHF 12'000.00 gehen zu Lasten des Klägers. Der Kläger hat die Beklagte überdies ausseramtlich mit CHF 36'025.90 zu entschädigen.
  1. (Mitteilung).“ F.Gegen dieses Urteil liess X. am 15. Juni 2007 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Surselva vom 31.01.2007/25.05.2007 in der Proz. Nr. 110-2004-14 sei aufzuheben. 2.Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger nach Ermessen das Gerichtes, mindestens aber CHF 150'000.00 nebst 5% Zins seit dem 03.01.2002 zu bezahlen. 3.Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für die Verfahren vor 1. und 2. Instanz zu Lasten der Beklagten.“ G.Zur Hauptverhandlung vor Kantonsgericht am 1. Oktober 2007 erschienen Rechtsanwalt lic. iur. Reto A. Lardelli als Rechtsvertreter des Berufungsklägers X. sowie Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler als Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten Y.-AG. Gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Der Rechtsvertreter von X. bestätigte seine in der Berufungserklärung gestellten Anträge. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten beantragte in seinem Plädoyer die vollumfängliche Abweisung der gegnerischen Begehren. Beide Rechtsvertreter gaben eine schriftliche Ausführung ihrer Vorträge sowie eine Honorarnote zu den Akten. Auf die Ausführungen der Rechtsvertreter zur Begründung ihrer Anträge sowie auf das vorinstanzliche Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

5 Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann innert zwanzig Tagen seit Mitteilung Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO, Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsstreitwert ist im vorliegenden Fall erreicht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung von X. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 31. Januar 2007, mitgeteilt am 25. Mai 2007, wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. 2.Der Berufungskläger macht gegenüber der Berufungsbeklagten eine Forderung von Fr. 150'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 3. Januar 2002 geltend. Dabei handelt es sich um eine Genugtuung, die nach Ansicht des Berufungsklägers für die vertragliche Haftung der Y.-AG aus einer Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht geschuldet ist. Dabei macht er geltend, für ihn sei es nicht erkennbar gewesen, dass er sich von der präparierten Piste weg in freies Schneesportgelände begeben habe. Aufgrund des ausgefahrenen Geländes und den vielen, links am Hügel vorbeiführenden Spuren und ohne klare Pistenrandmarkierung habe er darauf vertrauen dürfen, sich auf der offiziellen Piste zu bewegen. Auch aus den Zeugenaussagen gehe hervor, dass sich der Hang oberhalb der Unfallstelle am fraglichen Tag in pistenähnlicher Weise präsentiert habe. Im Bereich der Kante des Geländerückens tauche sodann überraschend der offene Bach als eigentliche Falle auf und erst an dieser Stelle sei erkennbar, dass es sich nicht mehr um eine offizielle Piste handeln könne. Für jeden Schneesportler müsse jedoch rechtzeitig erkennbar sein, dass er sich von einer gesicherten Abfahrt entferne und auf eigenes Risiko weiterfahre. Deswegen müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Verkehrssicherungspflicht der Bergbahnen auf den ausgefahrenen Pistenbereich ausdehne und die Verantwortlichen durch geeignete Sicherungs- beziehungsweise Warnmassnahmen dafür zu sorgen hätten, dass dem Pistenbenützer aus den vorhandenen Gefahren kein Schaden erwachse. Die aus der Schneedecke herausragenden Steinspitzen hätte somit vorgängig entfernt oder abgeschlagen und der Bach zugedeckt werden müssen. Durch das Unterlassen

6 dieser Massnahmen habe die Berufungsbeklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Für den daraus erwachsenen Schaden respektive die immateriellen Folgen der erlittenen Verletzung fordere er eine Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 150'000.--. Demgegenüber führt die Berufungsbeklagte aus, der Unfallhang sei aufgrund der Markierung, der Topografie und der Ratrackpräparation als freies Schneesportgelände zu erkennen gewesen, weshalb eine irrtümliche Routenwahl ausgeschlossen werden könne. Auch befinde sich der Unfallort nicht in einen Pistenrandbereich, da er nachweislich 30 m von der offiziellen Piste entfernt war. Aufgrund dieser Tatsachen hätte eine Verkehrssicherungspflicht nur bestanden, wenn sich auf dem Unfallhang atypische Gefahren oder fallenartige Hindernisse befunden hätten oder die Möglichkeit bestanden hätte, dass ein Skifahrer ungewollt in den Gefahreneinzugsbereich gelangt. Im vorliegenden Fall sei jedoch weder die eine noch die andere Voraussetzung erfüllt. Überdies falle eine vertragliche Haftung ausser Betracht, weil es am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung und dem eingetretenen Schaden fehle. Der Berufungskläger habe durch einen Fahrfehler die Beherrschung über seine Ski verloren und sei sodann unglücklich gestürzt. Der offene Bach könne somit nicht Ursache des Sturzes gewesen sein. Aus diesen Gründen sei die Berufung abzuweisen. 3.a)Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche wie die Berufungsbeklagte Skipisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, sind verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht ist vertraglicher Natur. Bergbahn- und Skiliftunternehmen sind im Sinne einer Nebenpflicht des mit Pistenbenützern (Skifahrern, Snowboardern) abgeschlossenen Transportvertrags verpflichtet, auch für die Pistensicherheit und den Rettungsdienst zu sorgen. Im Übrigen hat die Verkehrssicherungspflicht aber auch eine Grundlage im Deliktsrecht und ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Zustand schafft, woraus angesichts der erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte (Urteil 4C.54/2004 des Bundesgerichts E. 2.2 vom 1. Juni 2004 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von der Klagegrundlage ist letztlich einzig entscheidend, ob die Skipiste, bei deren Benutzung sich der Unfall ereignete, den massgeblichen Sicherheitsanforderungen entsprach (BGE 130 III 193 E. 2.2 S. 195 f.). Nach der bundesrechtlichen Beweisregel von Art. 8 ZGB liegt dabei die Beweislast beim Kläger, welcher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. So hat, wer Schadenersatz oder Genugtuung geltend macht, die Vertragsverletzung (die ungenügende Pistensicherung), den Schaden und dessen Höhe sowie den Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden zu

7 beweisen. Das Verschulden des Vertragspartners wird vermutet, wobei sich dieser exkulpieren kann (Art. 97 Abs. 1 OR). b)Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt verlangt die Verkehrssicherungspflicht zum einen, dass Pistenbenützer vor nicht ohne weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum anderen haben Bergbahnunternehmen, soweit es für sie zumutbar ist, dafür zu sorgen, dass die Gefahren des Skifahrens, welche auch bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können, nicht zu einer Schädigung der Pistenbenützer führen. Dies ergibt sich daraus, dass den Skifahrern und Snowboardern bei der bestimmungsgemässen Benützung der Piste kein Schaden erwachsen soll. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden, wenn auch ein Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein muss. Eine weitere Schranke der Verkehrssicherungspflicht liegt in der Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers. Das Fehlverhalten eines Pistenbenützers, der in Verkennung seines Könnens und der vorgegebenen Gelände- oder Wetterverhältnisse oder in Missachtung von Signalisationen fährt, stürzt und dabei verunfallt, ist der Selbstverantwortung zuzurechnen. Diese verlangt auch, dass Skifahrer und Snowboarder ihre Geschwindigkeit grundsätzlich so bemessen, dass sie unbesehen der Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnisse auf Sichtweite anhalten können (vgl. Urteil 4C.54/2004 des Bundesgerichts vom 1. Juni 2004 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 122 IV 193 E. 2c S. 196; Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Auflage, Bern 2002, § 4 N. 556 ff.). c)Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des konkreten Falles ab. Als Massstab zieht das Bundesgericht jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportanlagen ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien bei (SBS-Richtlinien, ehemals SVS-Richtlinien). Obwohl diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht. Allerdings können die örtlichen Verhältnisse einen höheren Sicherheitsstandard erfordern, als es die genannten Richtlinien vorsehen. Die Gerichte sind an die Richtlinien nicht gebunden, sondern entscheiden selbst, welche Sorgfalt im Einzelfall geboten war, wobei das Sorgfaltsmass eine flexible,

8 sich stets nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu richtende Grösse bildet (vgl. BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 f.). Für den vorliegend zu beurteilenden Unfall, der sich am 3. Januar 2002 ereignete, sind die Ausgaben der SKUS- und der SBS- Richtlinien aus dem Jahr 2002 zur Konkretisierung heranzuziehen. 4.Das Bundesgericht hat sich mit der Verkehrssicherungspflicht von Bergbahn- und Skiliftunternehmen bereits mehrfach auseinandergesetzt. Dabei hat es wiederholt festgehalten, dass die für die Sicherheit eines Schneesportgebietes Verantwortlichen eine unterschiedliche Verkehrssicherungspflicht für Pisten und Pistenrand einerseits sowie für Pistennebenflächen beziehungsweise freies Skigebiet andererseits trifft. a)Eine Piste ist eine allgemein zugängliche, für die Abfahrt mit Ski oder Snowboard vorgesehene und geeignete Strecke, welche vom Verkehrssicherungspflichtigen angelegt, markiert, hergerichtet, unterhalten, kontrolliert und vor alpinen Gefahren geschützt wird (Stiffler, a.a.O., § 4 N. 305). Pisten sind gemäss Ziff. 18 ff. der SKUS-Richtlinien zu markieren. Die Markierung bezweckt die Orientierung und Sicherung der Schneesportler. Natürliche Begrenzungen von Pisten ergeben sich aus den Geländeverhältnissen wie Einschnitten, Waldrändern, Durchfahrten und dergleichen. Auch maschinelle Pistenpräparation kann den Verlauf einer Piste kennzeichnen. Markiert werden Pisten und Abfahrtsrouten. Massgebend für die Markierungspflicht ist das Bestehen einer Piste. Ob eine solche besteht, ist nach dem Erscheinungsbild zu beurteilen. Es ist zu prüfen, welchen Charakter eine Piste durch ihre Anlage und Ausgestaltung aufweist. Bestimmt wird dies in der Regel durch ihre Umgebung und ihren Verlauf. Im Bereich von Piste und Pistenrand haben die Verantwortlichen durch geeignete Sicherungs- beziehungsweise Warnmassnahmen dafür zu sorgen, dass Pistenbenützern aus Gefahren kein Schaden erwächst. So sind alle Hindernisse, welche die Benützer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen vermögen und die sich ihm damit als eigentliche Fallen präsentieren, zu beseitigen oder zu signalisieren, wenn sie nicht weggeräumt werden können (vgl. BGE 121 III 358 E. 4a S. 360 f.; SKUS-Richtlinien Ziff. 28; SVS-Richtlinien Ziff. 86-88). Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich gleichermassen auf den unmittelbaren Grenzbereich der Piste, wenn sich dort fallenartige Hindernisse oder andere besondere Gefahrenherde befinden. Bei diesem unmittelbaren Grenzbereich einer Piste handelt es sich höchstens um ein eng begrenztes Gebiet von etwa Schwungbreite (rund zwei Meter) neben dem Pistenrand (SKUS-Richtlinien Ziff. 27; Stiffler, a.a.O., § 4 N. 574). Zweck der Sicherung dieses zusätzlichen Randbereichs ist es, den Pistenbenützern ein gefahrloses Abschwingen und Stehenbleiben

9 unmittelbar am Pistenrand zu ermöglichen. Zudem sollen Pistenbenützer, die infolge eines Sturzes in der Nähe des Pistenrandes geringfügig über die Piste hinaus geraten, vor Gefahrenstellen geschützt werden, die nicht erkennbar oder selbst für verantwortungsbewusste Pistenbenützer schwer vermeidbar sind. Die Verkehrssicherungspflicht endet grundsätzlich mit dem zwei Meter breiten Randstreifen. Auf den Pistennebenflächen beziehungsweise im freien Skigelände bleibt es im Allgemeinen bei der ausschliesslichen persönlichen Verantwortlichkeit des Schneesportlers. Indessen können die konkreten Umstände im Einzelfall einen höheren als den in den genannten Richtlinien vorgesehenen Sicherheitsstandard erfordern und den Schutz der Pistenbenützer nicht nur vor unmittelbar neben dem Pistenrand, sondern vor weiter entfernt liegenden Gefahren bedingen. b)Alles, was nicht als markierte Schneesportabfahrt, als Übungsgelände oder als Sonderanlage angelegt und bereitgestellt wird, ist freies Schneesportgelände (kurz freies Gelände). Im freien Gelände wird von wilden Pisten, Variantenabfahrten und Freeride Areas gesprochen. Diese Flächen sind allgemein zugängliche, von den Schneesportlern aber selber geschaffene Abfahrten. Sie werden vom Verkehrssicherungspflichten weder markiert, hergerichtet und kontrolliert noch vor alpinen Gefahren gesichert. Von einer wilden Piste wird dann gesprochen, wenn die frei entstandene Abfahrt einer Piste gleicht, weil sie stark befahren wird, von einer Variante eher dann, wenn es sich um einzelne Spuren handelt. Dies gilt vor allem im Tiefschnee, wenn über ganze Hänge hinweg jeder seine eigenen Spuren zieht. Hier spricht man vom Variantenfahren schlechthin und bei den Snowboardern vom Freeriden oder von Freeride Areas (Stiffler, a.a.O., § 4 N. 314-316). Wer eine nicht gekennzeichnete Abfahrt befährt, tut dies in aller Regel in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko. Gemäss der in BGE 115 IV 189 E. 3c S. 193 präzisierten Rechtsprechung zu den Pistennebenflächen muss im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten lediglich mit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit besonders grossen oder atypischen Gefahren verhindert werden (bestätigt in BGE 122 IV 193 E. 2a S. 194). Pistenbenützer sollen nicht irrtümlich Routen für die Talabfahrt wählen, auf denen sie sich vor Gefahren sicher wähnen. 5.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Unfall abseits der offiziellen Piste ereignete. Für die Beurteilung der Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten ist jedoch entscheidend, ob der Berufungskläger dies auch erkennen konnte oder ob er aufgrund der konkreten Verhältnisse darauf vertrauen durfte, dass er sich auf der offiziellen Piste befand.

10 a)Der Berufungskläger macht geltend, dass sich am Unfalltag weder links- noch rechtsseitig der Kuppe Markierungsstangen befunden hätten. Andere Pistenbegrenzungsmarkierungen hätten ebenfalls gefehlt und lediglich der bewaldete Hügel habe als gut sichtbares Hindernis, an dem links oder rechts vorbeigefahren werden könne, präsentiert. Man habe von dort oben auch keine Ratrackspuren gesehen, die angeblich den Pistenrand erkennen liessen. Vielmehr habe sich das ganze Gelände durch die vielen Fahrspuren als eine ganze Piste, sowohl links wie rechts des bestockten Hügels präsentiert. Es sei somit für den Durchschnittsfahrer nicht erkennbar gewesen, dass links um den Hügel herum die Talfahrt nicht gefahrenlos fortgesetzt werden konnte. Aufgrund des gesamten Beweisergebenisses habe sich für Ortsunkundige bei der Kuppe oberhalb des Hangs vor dem bestockten Hügel die Piste in der ganzen Breite des Geländes, links bis zum Staudenband, eröffnet. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, sich auf der offiziellen Piste zu bewegen, wenn er links um den bestockten Hügel herum gefahren sei. b)Unbestritten ist, dass die Piste im Bereich des Unfallortes nicht mit roten Pistenmarkierungsstangen signalisiert war. Gemäss Aussagen des Betriebsleiters I. (act. IV.3.7) ist dies unterlassen worden, weil im unteren Teil der fraglichen Piste eine zu geringe Schneehöhe vorhanden war und die Pistenmarkierungsstangen somit nicht verankert werden konnten. Es stellt sich somit die Frage, ob der offizielle Pistenverlauf trotz fehlender Markierung auch für ortsunkundige Skifahrer erkennbar gewesen war. Zu dieser Frage liegen verschiedene Zeugenaussagen vor. Vorgängig ist hierzu festzuhalten, dass die Würdigung dieser Aussagen nach freier Überzeugung erfolgt, wobei das Gericht die Glaubwürdigkeit und das Gewicht der Zeugenaussagen für sich allein und gegeneinander sorgfältig abwägt und hierbei alle Umstände, insbesondere Abhängigkeits- und Pflichtverhältnisse, in Betracht zieht, welche sich auf die Zuverlässigkeit der Zeugen auswirken können (Art. 158 und Art. 186 Abs. 2 ZPO). Die Äusserungen der Zeugen I., H. und G. sind aufgrund ihrer beruflichen Verbundenheit mit der Y.-AG mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Dies betrifft im Besonderen diejenigen Aussagen, welche im Rahmen des strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens getätigt wurden (act. IV.3.7, 3.10-3.12). Ebenfalls zurückhaltend zu würdigen sind auch die Aussagen der Familienmitglieder und des Freundes von X., da sie dem Berufungskläger persönlich sehr nahe stehen. Als einzige unabhängige Zeugin in diesem Verfahren tritt die Rettungssanitäterin J. auf. Ihren Aussagen kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie gemäss eigenen Angaben

11 die fragliche Strecke am Unfalltag ebenfalls zum ersten Mal befahren hatte (act. V.7 S. 3/4). ba)Am Tag nach dem Unfall wurde X. noch auf der Intensivstation im Krankenhaus polizeilich einvernommen (act. IV.3.5). Dabei gab er zu Protokoll, dass ausgangs einer Kurve plötzlich überraschend ein offenes Bachbett in der Piste aufgetaucht sei. Am 30. Oktober 2002, somit rund 10 Monate nach dem Unfall, wurde er erneut zum Vorfall vom 3. Januar 2002 befragt (act. IV.3.15). Er führte aus, dass sich ein kleinerer schneebedeckter Hügel auf der Piste befunden habe, den er habe umfahren wollen. Es sei schon ein Hügel gewesen, der einem die Sicht versperrt habe. Es hätten sich Bäume darauf befunden. Seinem Gefühl nach habe ihm dann ein Stein den Ski vom Fuss geschlagen, weshalb er unkontrolliert nach vorne gefallen sei. Er habe nicht den Eindruck gehabt, neben der Piste zu fahren. Auf diesem Weg, den er und seine Familie gewählt hätten, habe es nicht nur Spuren gehabt, es seien auch andere Skifahrer unterwegs gewesen. Er sei der festen Überzeugung gewesen, dass er sich auf der offiziellen Piste befunden habe. Für ihn sei kein Übergang von offizieller Piste zu wilder Piste erkennbar gewesen. In ähnlicher Weise äusserte sich auch seine Tochter L., welche zum Zeitpunkt des Unfalls unmittelbar hinter X. gefahren war. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am Tag nach dem Unfall (act. IV.3.6) sagte sie lediglich aus, dass die Piste, auf der ihr Vater gestürzt sei, ziemlich steinig gewesen sei. Ausserdem seien weder Markierungen noch Absperrungen vorhanden gewesen. Bei einer späteren Befragung führte sie aus (act. IV.3.15), sie sei zu jenem Zeitpunkt felsenfest der Überzeugung gewesen, dass sie sich auf der Piste befunden hätten. Für sie sei klar gewesen, dass ihr Vater den Weg links um die Baumgruppe eingeschlagen würde, weil es rechts herum viele braune Stellen gehabt hätte. Es sei ihres Erachtens nicht ersichtlich gewesen, dass sie sich auf einer sogenannten allfälligen Variantenabfahrt befunden hätten. Es habe für sie genau so ausgesehen wie die ganz normale Piste. Dieselbe Meinung vertraten auch M., die Ehefrau von X. (act. V.1 S. 4), der Sohn N. (act. V.1 S. 8) sowie der Freund der Familie B. (act. V.1 S. 2), welche sich zum Zeitpunkt des Unfalls ebenfalls alle hinter X. befanden. Alle wiesen darauf hin, dass der Bereich vor der Unfallstelle nicht linksseitig markiert gewesen sei und aufgrund der Spuren der Eindruck entstanden sei, man könne den Hügel links- und rechtsseitig umfahren. Sämtliche Angehörige von X. stellten sich somit auf den Standpunkt, die von ihnen befahrene Variante sei am Unfalltag nicht von der offiziellen Piste zu unterscheiden gewesen. Wie jedoch eingangs ausgeführt wurde, sind diese Aussagen aufgrund der familiären und freundschaftlichen Beziehungen zum Unfallopfer mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen.

12 bb)Aufgrund ihrer beruflichen Verbundenheit zu der Y.-AG sind auch die Aussagen der Zeugen I., H. und G. mit Zurückhaltung zu würdigen. Der Betriebsleiter der Berufungsbeklagten, I., führte bei seiner Befragung zwei Tage nach dem Unfall (act. IV.3.7) aus, die fragliche Stelle werde durch die Bergbahnen weder präpariert noch gesichert. Es handle sich hierbei um eine wilde Piste, welche sich offenbar durch die vielen Skifahrer während den Festtagen gebildet hatte. Die offizielle und gut erkennbare Piste führe deutlich unterhalb einem sich aufsteilenden Rücken - anfänglich Schroffen und danach Tannen - hindurch. Anlässlich einer späteren Einvernahme vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Surselva (act. V.8) gab er zu Protokoll, der fragliche Hang habe sich durch das viele Befahren als eine von Skifahrern gemachte Piste präsentiert. Er sei aber nicht durch Maschinen präpariert gewesen. Auf der Piste seien Spuren der Maschinen zu sehen gewesen und ausserdem sei sie sowohl oberhalb als auch unterhalb der Unfallstelle markiert gewesen. Indessen sei auch das freie Schneesportgebiet durch die vielen Fahrten der Skifahrer gleich ausgefahren gewesen und das gesamte Gelände habe sich als eine Piste präsentiert. Auch H., Pistenpatrouilleur bei den Y.-AG, wies bei seiner ersten Befragung im Rahmen der Strafuntersuchung darauf hin, dass die von X. benutzte Variante bei normalen Schneeverhältnissen überhaupt nicht präpariert sei. Es könne sein, dass sich X. von den Spuren habe leiten lassen. Zu einem späteren Zeitpunkt (act. V.6) führte er aus, der Hang oberhalb der Unfallstelle sei nicht von Maschinen zu einer Piste präpariert worden sei. Indessen seien offenbar viele Skifahrer an jener Stelle durchgefahren und der Hang sei deshalb ausgefahren gewesen und habe sich daher in pistenähnlicher Weise präsentiert. Aus diesen Aussagen geht deutlich hervor, dass es sich bei der von X. gewählten Strecke um eine von Schneesportlern selber geschaffene Abfahrt handelte, welche nicht maschinell präpariert worden war, und durch den Umstand, dass sie aufgrund der starken Frequentierung der offiziellen Piste glich, als wilde Abfahrt qualifiziert werden musste. Dies bestätigt denn auch der Skilehrer und Leiter der Skischule O., G.. So erklärte er vor dem Untersuchungsrichter (act. IV.3.12), die Verhältnisse am Unfalltag seien so gewesen, dass die offizielle Piste klar vom übrigen Schneegelände zu unterscheiden gewesen sei. Es habe mehrere Spuren gegeben, welche über die von X. gewählte Variante geführt hätte, weshalb er die entsprechende Stelle nach dem Unfall auch mit den gekreuzten Ski gesperrt habe. Nach seinem Dafürhalten sei der fragliche Streckenabschnitt ausreichend signalisiert und auch gesichert gewesen. Die Piste sei klar vom übrigen Skigelände abzutrennen gewesen und X. sei bei einer von ihm gewählten Variante zu Fall gekommen. Auch bei einer späteren Befragung Anfang Mai 2006 (act. V 2) bestätigte er, es sei für ihn klar gewesen, dass sich die angesprochene Variante

13 ausserhalb der Piste befunden habe. Somit gaben alle drei als Zeugen befragten Angestellten der Y.-AG an, die von X. gewählte Variante sei deutlich von der offiziellen Piste zu unterscheiden gewesen. Sie habe sich zwar aufgrund des häufigen Befahrens durch andere Skifahrer in pistenähnlichem Zustand präsentiert, sei aber nie maschinell präpariert worden. bc)Die einzige unabhängige Zeugin J., Rettungssanitäterin, sagte am Tag nach dem Unfall anlässlich einer polizeilichen Einvernahme aus (act. IV.3.8), bei der Abfahrt, welche der Verunfallte gewählt habe, handle es sich nicht um die breite Piste, welche unterhalb jenes Rückens hindurchführe, sondern um jenen befahrenen Streifen, welcher über den Buckel und danach dem schmalen Bächlein entlang führe. Ihrer Ansicht nach handle es sich bei jenem gespurten Streifen, wo der Verunfallte vor seinem Sturz abgefahren sein musste, nicht um die offizielle Piste, sondern eher um eine Variante. Die Pistenführung umfahre ja jenen Buckel. Diese Aussagen bestätigte sie bei einer späteren Einvernahme im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens (act. V.7). Dort führte sie aus, X. habe ausserhalb der markierten Piste gelegen. Ob der Schneehang markiert gewesen sei, wisse sie nicht. Ihrer Meinung nach musste der Hang aber auch nicht markiert sein, weil er ja nicht Teil der Piste gewesen sei. Auch denke sie nicht, dass der Schneehang durch ein Pistenfahrzeug präpariert gewesen sei. Sie denke schon, dass zum gegebenen Zeitpunkt im erwähnten Bereich Piste und freies Schneesportgelände auseinander gehalten werden konnten. Obwohl sie diese Strecke das erste Mal gefahren sei, habe sie gewusst, wo sie habe durchfahren müssen. Aus ihren Aussagen geht somit deutlich hervor, dass es auch für eine ortsunkundige Person ohne weiteres möglich gewesen war, den genauen Pistenverlauf zu erkennen und insbesondere auch die Variante von der offiziellen Piste zu unterscheiden. Aufgrund des Umstandes, dass sie als einzige der befragten Zeugen weder zum Berufungskläger noch zu der Berufungsbeklagten in einem beruflichen oder freundschaftlichen Verhältnis steht, ist ihrer Aussage als erstes Indiz dafür zu werten, dass sich die offizielle Piste aufgrund ihrer Beschaffenheit, insbesondere der maschinellen Präparierung, deutlich von der von X. gewählten Variante abhob. c)Die Vorinstanz führte am 31. Januar 2007 am Unfallort einen Augenschein durch, um sich ein Bild von den besonderen topografischen Verhältnissen zu machen. Dabei stellte sie fest (S. 8 und 10 des vorinstanzlichen Urteils), dass vom Standort aus, an welchem der Kläger und seine Familie einen Halt eingelegt hatten, der weitere Verlauf der Piste gut überblickbar sei. Die topografischen Verhältnisse liessen hier eher darauf schliessen, dass die Piste lediglich rechts des fraglichen Geländerückens durchführe. Das Gefälle in diese

14 Richtung sei grösser als in Richtung der linken Seite des Hügels mit der Tannengruppe. Zudem falle die Piste weiter unten auch seitlich nach rechts ab, was insgesamt bewirke, dass man die Variante linksseitig um den Geländerücken herum nur noch mit Schuss respektive gar nicht erreiche, je weiter man nach unten weiterfahre. Mit anderen Worten - und dies zeigen auch die von der Berufungsbeklagten eingereichten Fotoaufnahmen (act. III.4, Bild Nr. 154-156, 169)

  • steigt das Gelände in Richtung der Einfahrt der wilden Piste kuppenartig an. Die offizielle Piste führt rechtsseitig um diese Erhebung herum. Aufgrund des Gefälles wird der Skifahrer naturgemäss auf die rechte Seite und damit auf die offizielle Piste abgetrieben. Behält der Skifahrer somit die eingeschlagene und aufgrund des vorherigen Pistenverlaufs vorgegebene Fahrtrichtung bei, wird er aufgrund der Topografie des Geländes entlang der offiziellen Piste rechtsseitig um die Tannengruppe getragen. Um zur Einfahrt der wilden Piste zu gelangen, muss er demgegenüber zunächst abweichend von der eingeschlagenen Fahrtrichtung auf die linke Seite abdrehen und sodann den Anstieg des Geländes bewältigen, was eine gewisse Geschwindigkeit erforderlich macht. Diese von der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse führen zum Ergebnis, dass bereits aufgrund der topografischen Verhältnisse im Bereich vor der vom Berufungskläger genannten Kuppe erkennbar gewesen sein musste, dass die offizielle Piste rechtsseitig um die Tannengruppe herum führte. d)Der Berufungskläger macht geltend, es sei aufgrund des sich präsentierenden Spurenbildes im Bereich der Kuppe für einen ortsunkundigen Skifahrer wie X. nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei der linksseitigen Umfahrung der Tannengruppe nicht ebenfalls um eine offizielle Piste, sondern vielmehr um eine Variantenabfahrt gehandelt hatte. Dieser Auffassung stehen jedoch auch die Fotoaufnahmen der Kantonspolizei (act. IV.3.2) entgegen. Verliess X. in der vorstehend beschriebenen Art die offizielle Piste und befuhr die sich vor dem Eingang zur wilden Piste befindliche Kuppe, so wurde für ihn erkennbar, dass die vor ihm liegende Abfahrt nicht maschinell präpariert war und sich dadurch deutlich von der offiziellen Piste unterschied (vgl. Bild Nr. 3 mit Bild Nr. 6). So war der Schnee durch das vermehrte Befahren von Variantenskifahrern zwar stellenweise gepresst worden (vgl. Bild Nr. 4). Gegen den Rand des flachgedrückten Streifens hin wies der Hang jedoch vereinzelte Fahrspuren im etwas tieferem Schnee sowie auch gänzlich unbefahrene Bereiche auf (vgl. Bild Nr. 5). Gerade der Umstand, dass sich noch Stellen mit Tiefschnee auf dem Hang befanden, zeigt, dass es sich bei diesem Hang nur um eine sogenannte wilde Piste handeln konnte. Auch waren weder das Bächlein noch die daran angrenzende

15 Buschreihe durch Signale oder Markierungen gekennzeichnet. Von einer hergerichteten Piste konnte auch aus diesem Grund keinesfalls ausgegangen werden. Im Vergleich dazu waren auf der offiziellen Piste die charakteristischen rillenförmigen Ratrackspuren erkennbar, welche sich über die gesamte Pistenbreite bis hin zum Pistenrand erstreckten (vgl. Bild Nr. 7). Der Schnee wurde gleichmässig gewalzt und Unebenheiten wurden weitgehend beseitigt, so dass eine ebenmässige Piste entstand, welche rechtsseitig um die Tannengruppe herumführte. Diese Piste war auch bereits vor der Einfahrt in die wilde Piste unterhalb der Tannengruppe deutlich erkennbar (Bild Nr. 4 sowie act. III.4, Bild Nr. 158 und Nr. 160) und von der wilden Piste linkseitig um die Tannengruppe herum klar zu unterscheiden. Der unterhalb der Piste aus einem Rohr hervortretende Bach war zudem am Pistenrand vorschriftsgemäss mit zwei gekreuzten schwarz-gelben Stangen (Warnsignal Nr. 10 gemäss SKUS-Richtlinien) markiert. Es konnten somit keine Zweifel darüber bestehen, dass es sich hierbei um die offizielle Piste handeln musste. Darüber hinaus war - wie die Fotoaufnahmen belegen (vgl. Bild Nr. 4) - ersichtlich, dass die wilde Piste mitten in die von rechts herkommende offizielle Piste mündete, woraus ebenfalls geschlossen werden musste, dass es sich bei dieser Abfahrt um eine von Variantenskifahrern gewählte Abkürzung handelte, die jedoch ausserhalb der eigentlichen Piste lag. Die Möglichkeit, über die wilde Piste wieder auf die offizielle Piste zu gelangen, verleiht dem Unfallhang noch nicht die Eigenschaft einer Piste. Direkte Verbindungen zu anderen Pisten über freies Schneesportgelände sind nämlich praktisch von jeder Piste aus denkbar. Stellten solche Verbindungen Pisten dar, müsste praktisch das gesamte Pistennetz in einem Skigebiet beidseitig abgegrenzt und markiert werden. Somit stellt sowohl die offenkundig unterschiedliche Präparierung, wie sie auf dem Fotoblatt feststellbar ist, wie auch der Verlauf der wilden Piste ein weiteres Indiz dafür dar, dass diese am Unfalltag ohne weiters als solche erkannt werden konnte. e)Eine Würdigung der vorhandenen Beweise ergibt, dass sich der Unfall ausserhalb der offiziellen Piste zugetragen hat. Zwar war der Verlauf der offiziellen Piste im Bereich des Unfalls nicht mit roten Markierungsstangen gekennzeichnet, jedoch liess sich aufgrund der topografischen Verhältnisse sowie insbesondere auch aufgrund der Spuren der maschinellen Präparierung ohne weiteres erkennen, wo die offizielle Piste durchführte. Die von X. gewählte Variante war insbesondere wegen der fehlenden maschinellen Präparierung, der erkennbaren einzelnen Fahrspuren und der Stellen mit tieferem Schnee auch von einem Ortsunkundigen von der offiziellen Piste zu unterscheiden. Dies wurde in dieser Form auch von J., der einzigen unabhängigen Zeugin, welche die fragliche Piste am Unfalltag

16 ebenfalls zum ersten Mal befahren hatte, bestätigt und ist zudem aus den Fotoaufnahmen der Kantonspolizei ersichtlich. Hinzu kommen die Feststellungen der Vorinstanz bezüglich der topografischen Verhältnisse, welche ebenfalls dafür sprechen, dass die offizielle Piste einzig rechtsseitig um die Tannengruppe führen konnte. Diese genannten Indizien führen in ihrer Gesamtheit zur Erkenntnis, dass die von X. befahrene wilde Piste als solche erkennbar gewesen war und somit nicht von einem bei den Benützern der Variante und insbesondere beim Berufungskläger entstandenen Pistenvertrauen ausgegangen werden kann. X. kann somit den ihm gemäss Art. 8 ZGB obliegenden Beweis, dass die Pistenabgrenzung nicht erkennbar war, nicht erbringen. 6.Die Benützung eines Hanges im freien Schneesportgelände ist nach den geltenden Rechtsgrundlagen nicht grundsätzlich untersagt. Allerdings trifft die Bergbahnunternehmen im freien Schneesportgelände eine nur eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht. Schneesportler benützen dieses somit grundsätzlich auf eigene Verantwortung. Sie dürfen nicht darauf zählen, dass der für das gesamte Pistennetz Verkehrssicherungspflichtige auch hier noch für ihn sorgt. Schneesportler sind - wie bereits ausgeführt wurde - bei Verlassen der Piste nur vor besonderen oder aussergewöhnlichen Gefahren auf Nebenflächen, die beim Verlassen der Piste drohen, in hinreichender Weise zu warnen. Voraussetzung für eine ausnahmsweise und punktuelle Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht über den engeren Pistenrandbereich hinaus ist erstens das Vorliegen einer atypischen oder besonders grossen Gefahr für Leib und Leben und zweitens eine durch die Geländeverhältnisse indizierte Möglichkeit, dass auch vorsichtige Pistenbenützer ungewollt in den Einzugsbereich dieser ausserhalb der Piste gelegenen Gefahrenstelle geraten können. In einem solchen Fall sind wirksame Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, damit vorsichtige Pistenbenützer nicht ungewollt in den Gefahrenbereich geraten. Gemäss der in BGE 115 IV 189 E. 3c S. 193 präzisierten Rechtsprechung zu den Pistennebenflächen muss im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten lediglich mit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit besonders grossen oder atypischen Gefahren verhindert werden (bestätigt in BGE 122 IV 193 E. 2a S. 194). Pistenbenützer sollen nicht irrtümlich Routen für die Talabfahrt wählen, auf denen sie sich vor Gefahren sicher wähnen. Atypische Hindernisse sind solche, die nicht voraussehbar, aussergewöhnlich, versteckt oder inadäquat sind und sich als eigentliche Fallen entpuppen (PKG 1985 Nr. 52). Umgekehrt muss der Benützer des freien Schneesportgeländes, sei es auf wilden Pisten oder auf

17 Varianten beziehungsweise Freeride Areas mit natürlichen Hindernissen geradezu rechnen. a)Im vorliegend zu beurteilenden Fall befuhr der Berufungskläger eine sich ausserhalb der Pistenfläche und des Pistenrandbereichs befindliche wilde Piste und kam dort zu Fall. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2007 führte sein Rechtsvertreter aus, dass sich der offene Bach als plötzlich auftauchendes Hindernis, als eigentliche Falle, aufgetan habe und sich ein Skifahrer in dieser Situation sofort entscheiden müsse, ob er über den Bach hinweg springen oder rechts abschwenken wolle. Zwar sei X. nicht in das Bachbett hineingefahren und deshalb gestürzt, doch sei das plötzlich auftauchende Hindernis für seinen Sturz wohl zumindest mitursächlich gewesen, weil er wegen des offenen Baches nach rechts habe abschwenken müssen und so auf die mit herausragenden, festsitzenden Steinspitzen belegte Abfahrt gelangt sei. An diesen Steinen sei er vermutlich hängen geblieben und sodann kopfüber in den offenen Bach gestürzt. Für die Schwere der Verletzung sei der offene Bach jedoch allein kausal gewesen. Wäre dieser zugedeckt gewesen, wäre X. bei seinem Sturz nichts passiert, weil dieser nicht an der Bachböschung abrupt abgeblockt worden wäre. Der offene Bach habe sich als eine heimtückische Falle, die wegen ihres harmlosen Aussehens offenkundig unterschätzt worden sei, erwiesen. X. selbst schilderte den Unfallhergang jedoch etwas anders. So sagte er anlässlich einer Befragung am 30. Oktober 2002 (act. IV.3.15) aus, dass ihm vermutlich ein Stein den Ski vom Fuss geschlagen habe, weshalb er unkontrolliert nach vorne gefallen sei. Er sei sich ziemlich sicher, dass die Ursache seines Sturzes ein Stein gewesen sei. Zudem betonte er, es sei keinesfalls so gewesen, dass er plötzlich den Bach gewahrt und diesem nicht mehr habe ausweichen können. Er habe diesen Bach vor dem Sturz überhaupt nicht gesehen. Der Bach sei auch nicht Ursache des Sturzes gewesen (act. IV.3.15 S. 4 f.). Vielmehr sei er nach dem Sturz an der Bachböschung gelandet. Auch die Tochter L. gab zu Protokoll (act. IV.3.15 S. 7), neben der Erklärung mit dem C. gebe es für sie keinen anderen plausiblen Grund, weshalb ihr Vater an dieser Stelle gestürzt sei. Aufgrund dieser Aussagen muss davon ausgegangen werden, dass nicht das Bachbett selbst, sondern vielmehr ein sich davor befindlicher C. zum Sturz von X. geführt hatten. Somit war das offene Bachbett für den Sturz nicht kausal. Hinzu kommt, dass der fragliche Hang, wie die Fotoaufnahmen der Kantonspolizei zeigen und auch durch den Augenschein der Vorinstanz bestätigt wurde, nach Befahren der Kante des Geländerückens vollständig einzusehen war. Sowohl die Sträucher wie auch das dort fliessende Bächlein waren somit bereits unmittelbar nach der Kante erkennbar. Dies wurde

18 denn auch vom Berufungskläger selbst nicht bestritten (vgl. Plädoyer S. 3). Ist ein Hindernis bereits aus einer grösseren Distanz erkennbar, kann demzufolge nicht von einer versteckten fallenartigen Gefahr gesprochen werden. b)Nach dem Gesagten ist weiter zu prüfen, ob die aus dem Schnee herausragenden Steine eine atypische Gefahr im Sinne der obgenannten Bestimmung dargestellt hatten und damit eine entsprechende Markierung erforderlich gemacht hätten. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Kantonsgerichts bestätigt, wonach Steine zum Erscheinungsbild alpiner Gebiete gehören, weshalb sie im freien Gelände keine aussergewöhnliche, fallenartige Gefahr darstellen, selbst wenn sie vollständig mit Schnee bedeckt sind. Ein Skifahrer muss damit rechnen, dass sich auf einer ungesicherten Piste unter der Schneedecke natürliche Hindernisse befinden können (vgl. Urteils des Bundesgerichts 4C.54/2004 vom 1. Juni 2004 E. 2.5.2). Dies umso mehr, als die Schneeverhältnisse am Unfalltag eher dürftig waren, was auch X. und seiner Familie bereits vor dem tragischen Unfall aufgefallen war (vgl. act. IV.3.15 S. 3 und S. 7). Musste X. aufgrund dieser Feststellungen damit rechnen, dass die Schneedecke im gesamten Skigebiet nicht sehr dick war, konnte er auch nicht davon ausgehen, dass sich auf dem unpräparierten, abfallenden Hang nach der Kuppe keine aus dem Schnee herausragende Steinspitzen befinden würden. Die Steine, die den Sturz von X. verursachten, können somit nicht als atypische Gefahr eingestuft werden. Auch von einer besonders grossen Gefahr kann nicht die Rede sein, wie sich bereits aus den Aussagen von X. und L. ergibt. So führte X. selbst aus (act. IV.3.15 S. 5), dass die Stelle ungefährlich und von einem durchschnittlichen Skifahrer an sich problemlos zu befahren gewesen sei. Auch L. gab zu Protokoll (act. IV.3.15 S. 7), die Strecke, die ihr Vater gewählt habe, sei eigentlich läppisch gewesen; nichts besonders Schwieriges. Die erste Voraussetzung für eine ausnahmsweise und punktuelle Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht über den Pistenrandbereich hinaus ist damit nicht gegeben. c)Auch die zweite Voraussetzung, nämlich eine durch die Geländeverhältnisse indizierte Möglichkeit, dass auch vorsichtige Pistenbenützer ungewollt in den Einzugsbereich dieser ausserhalb der Piste gelegenen Gefahrenstelle geraten können, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt wurde, befindet sich die Gefahrenstelle einige Meter ausserhalb der offiziellen Piste. Um dahin zu gelangen muss ein Skifahrer zunächst entgegen dem Verlauf der offiziellen Piste auf die linke Seite abdrehen und sodann mit einer gewissen Geschwindigkeit die sich vor dem Unfallhang befindliche Kuppe

19 bewältigen. Fährt er hingegen auf der offiziellen Piste in Richtung Tannengruppe, wird er aufgrund der Topografie des Geländes entlang der offiziellen Piste rechtsseitig um die Tannengruppe getragen. Ein ungewolltes Abdriften in den Unfallhang ist daher ausgeschlossen. d)Handelt es sich weder beim Bachbett noch bei den aus dem Schnee herausragenden Steinen um grosse und atypische Gefahren und bestand auch keine Gefahr des ungewollten Abdriftens in den Einzugsbereich dieser ausserhalb der Piste gelegenen Gefahrenstelle, war die Y.-AG auch nicht verpflichtet, die abzweigende wilde Abfahrt mit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur zu signalisieren und so das Ausscheren in die nicht gesicherte Strecke zu verhindern. Vielmehr durfte sie darauf vertrauen, dass sich die Skifahrer insbesondere auch ausserhalb der Piste ihre Aufmerksamkeit und ihre Geschwindigkeit gemäss FIS-Regel Nr. 2 den äusseren Verhältnissen anpassen. Was für den Bereich der offiziellen Piste gilt, nämlich dass der Skifahrer gehalten ist, das Gelände vor sich zu beobachten und auf Sicht zu fahren, muss auch für Abfahrten ausserhalb des offiziellen Pistennetzes gelten. Nachdem im vorliegenden Fall das Gelände nach der Kuppe erst nach Befahren der Kante des Geländerückens vollständig einsehbar war, musste X. aufgrund der allgemeinen Schneeverhältnisse mit natürlichen Hindernissen wie beispielsweise schneefreien Stellen und Steinen rechnen (vgl. hierzu auch BGE 122 IV 17 E. 2b S. 19 ff.). X. begab sich in einen neuen, vorher nicht einsehbaren Hang. Ohne einen Kontrollblick von der Kuppe aus konnte die Überzeugung, dass keine Hindernisse seine Fahrt behindern könnten, gar nicht bestehen. Mit anderen Worten hätte er - gerade weil es sich um eine von der offiziellen Piste abzweigende Abfahrt handelte - auf der Höhe der Kuppe kurz anhalten müssen oder den Hang höchstens mit einer Geschwindigkeit befahren, welches ihm erlaubt hätte, bei der Feststellung eines Hindernisses rechtszeitig anhalten oder ausweichen zu können. Bei einem Zwischenhalt auf der Kante des Geländerückens hätte er auch erkannt, dass es sich bei der vor ihm liegenden Fahrrinne nicht um die offizielle Piste handelte und linksseitig ein kleines Bächlein durchfliesst. Hat er diesen Zwischenhalt unterlassen, so können die Folgen des von ihm eingegangenen Risikos nicht den Pistenbetreibern zur Last gelegt werden. Dass die Unfallfolgen derart schwerwiegend ausgefallen sind, ist auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen, die jedoch ausserhalb des Verantwortlichkeitsbereichs der Y.-AG liegen. e)Damit steht fest, dass für den Unfallhang als Nebenfläche, der keine atypischen Hindernisse aufwies, keine besondere Verkehrssicherungspflicht

20 seitens der Berufungsbeklagten bestanden hatte. Dementsprechend liegt auch keine Verletzung derselben vor, wenn der Stein, welcher zum Sturz von X. führte, nicht besonders gesichert war beziehungsweise bei der Abzweigung zur wilden Abfahrt nicht auf das Vorhandensein von Steinen hingewiesen worden war. Es fehlt daher an einer Sorgfaltspflichtverletzung auf Seiten der Berufungsbeklagten. Die Voraussetzungen für einen Genugtuungsanspruch sind in vorliegender Sache bereits aus diesem Grund nicht gegeben. Dementsprechend erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Schadens, des Kausalzusammenhanges und des Verschuldens. Die Vorinstanz hat die Klage des Berufungsklägers zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung ist unbegründet und daher ebenfalls abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10'000.-- zuzüglich Schreibgebühren zu Lasten von X. (Art. 223 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO). X. hat die Y.-AG für das Berufungsverfahren überdies ausseramtlich angemessen zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwands erscheint dabei der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 4'430.50 einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen.

21 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10'352.-- (Gerichtsgebühr Fr. 10'000.--, Schreibgebühr Fr. 352.--) gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der zudem die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit Fr. 4'430.50 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent-scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:


Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin:

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