Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 7. Mai 2007Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 21 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Hubert und Zinsli Aktuarin ad hocHonegger Droll —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Remo Cavegn, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 25. Januar 2007, mitgeteilt am 9. Februar 2007, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen Y., Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Abänderung Scheidungsurteil, hat sich ergeben:
2 A.Mit Scheidungsurteil vom 2. Mai 2005, mitgeteilt am 10. Mai 2005, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos zwischen den Parteien unter anderem was folgt (Proz.Nr. 130-2003-38): "1. Die am 23. August 1996 vor Zivilstandsamt A. zwischen X. und Y. geschlossene Ehe wird geschieden. 2.Die elterliche Sorge für B., geboren am 24. Dezember 1996, und C., geboren am 23. April 2000, wird Y. zugeteilt. 3.(Kinderbesuchs- und Ferienrecht von X.) 4.X. wird verpflichtet, an den Unterhalt von B. und C. im Voraus und auf den Ersten eines jeden Monats (bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR) folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: B.: bis am 23. Dezember 2008Fr. 650.-- ab 24. Dezember 2008 bis zum Abschluss der angemessenen AusbildungFr. 800.-- C.: bis am 22. April 2012Fr. 650.-- ab 23. April 2012 bis zum Abschluss der angemessenen AusbildungFr. 800.-- Gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen sind von X. zusätzlich zu bezahlen, soweit und solange er solche ausbezahlt erhält und sie nicht von der Kindsmutter bezogen werden. Art. 285 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten, wie auch Art. 285 Abs. 2bis ZGB. Der Unterhaltsbeitrag ist an die Kindsmutter zu Gunsten von B. und C. zu überweisen, solange sie nicht selbständige Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Vater stellen oder eine andere Zahlstelle bezeichnen (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Die D. AG wird angewiesen, die Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen vom Lohn des X. in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto von Y. bei der Raiffeisenbank A. (Konto Nr. 48035.74) zu überweisen. 5.Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass die Parteien mangels Leistungsfähigkeit wechselseitig auf das Bezahlen und Fordern von Unterhaltsbeiträgen verzichtet haben. Bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge sowie beim Verzicht der Ehefrau auf die Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt gingen die Parteien von folgenden monatlichen Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn) aus: X. Fr. 3'200.--, Y. Fr. 1'700.-- bis 30. April 2010 und danach Fr. 2'200.--. 6.(Indexbestimmung)." B.X. liess die vorliegende Streitsache am 19. Juni 2006 beim Kreisamt A. zur Vermittlung anmelden. Die Sühneverhandlung vom 11. Juli 2006 verlief
3 erfolglos. So bezog X. am 12. Juli 2006 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 2. Mai 2005, mitgeteilt am 10. Mai 2005, betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag von X. an die beiden Kinder C. und B. ab 1. Juni 2006 wie folgt neu festzulegen: X. sei ab 1. Juni 2006 zu verpflichten, Y. an den Unterhalt der beiden Kinder B. und C. bis zu deren Mündigkeit, längstens aber bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 400.-- zuzüglich allfällige von X. bezogene gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. 2.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWSt. zu Lasten der Beklagten." C.Mit Prozesseingabe vom 10. August 2006 prosequierte der Kläger die Streitsache an das Bezirksgericht Prättigau/Davos unter Erneuerung seiner Rechtsbegehren gemäss Leitschein. Mit Prozessantwort vom 4. September 2006 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. D.Mit Urteil vom 25. Januar 2007, mitgeteilt am 9. Februar 2007, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos was folgt: "1. Die Klage des X. gegen Y. wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Kreisamtes A. in der Höhe von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--. Barauslagen von Fr. 20.-- und Schreibgebühren von Fr. 580.--, total somit von Fr. 2'600.--, gehen zu Lasten von X.. Sie werden mit Rücksicht auf die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 7. August 2006 betreffend Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung eines Rechtsbeistandes (Proz.Nr.130-2006-125) direkt bei der E. erhoben. 3.X. wird verpflichtet, Y. ausseramtlich mit Fr. 5'194.90 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Sollten diese Fr. 5'194.90 bei X. nicht einbringlich sein, ist Y. befugt und ermächtigt, mit Rücksicht auf die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 14. Juli 2006 betreffend Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung eines Rechtsbeistandes (Proz.Nr. 130-2006-124) ihre Forderung auf Ersatz ihrer Anwaltskosten bei der E. zu erheben. Die Entschädigung pro Arbeitsstunde ihrer Armenanwältin betrüge diesfalls indes Fr. 165.-
4 3'300.-- + Fr. 428.--))). Bezahlt die E. Y. diese Fr. 4'011.30 steht der Gemeinde in diesem Ausmass das Regressrecht gegen X. zu. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung)." E.Gegen dieses Urteil liess X. am 2. März 2007 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erklären mit folgenden Anträgen: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 25. Januar 2007, mitgeteilt am 9. Februar 2007, sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Die Klage von X. auf Abänderung des Scheidungsurteils sei gutzuheissen und die Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 2. Mai 2005, mitgeteilt am 10. Mai 2005, betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen sei aufzuheben. Der Unterhaltsbeitrag von X. an die beiden Kinder C. und B. sei ab 1. Juni 2006 wie folgt neu festzulegen: X. sei ab 1. Juni 2006 zu verpflichten, Y. an den Unterhalt der beiden Kinder B. und C. bis zu deren Mündigkeit, längstens aber bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 400.-- zuzüglich allfällige von X. bezogene gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. 3.Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für sämtliche Instanzen zuzüglich 7.6% MWSt. zu Lasten von Y.." Mit der Berufungserklärung wurde der Lohnausweis 2006 des Berufungsklägers eingereicht. F.Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 7. Mai 2007 waren die Rechtsvertreter der Parteien zugegen. Die Rechtsvertreter erhoben gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts keine Einwände. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers bestätigte seine Berufungsanträge und begründete diese. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten beantragte die Abweisung der Berufung. Beide Rechtsvertreter gaben von ihren Vorträgen eine schriftliche Ausführung zu den Akten. Sie erhielten das Recht auf Replik und Duplik. G.Den Parteien wurde das Urteil vom 7. Mai 2007 am 15. Mai 2007 mit einer Kurzbegründung mitgeteilt (Art. 121 Abs. 2 ZPO). Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 verlangte die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten fristgerecht die vollständige, schriftlich begründete Ausfertigung des Urteils. Gleichzeitig teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie die Berufungsbeklagte nicht mehr vertrete.
5 Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Rechtsbegehren und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist Berufung gegeben (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 51 und 74 BGG kann festgestellt werden, dass die Berufung den Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- erreicht, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz gegeben ist (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erklärt, und der Berufungskläger ist beschwert. Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2.Gemäss Art. 134 Abs. 2 ZGB richten sich die Voraussetzungen für die Anpassung des Unterhaltsbeitrages an ein Kind nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses, mithin nach Art. 276 ff. ZGB. Grundsätzlich hat derjenige Elternteil, der keinen oder nur einen untergeordneten Beitrag an die Pflege und Erziehung leistet, seine Unterhaltspflicht durch Geldzahlung zu leisten (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag ist dabei so zu bemessen, dass er den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entspricht (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Art. 285 Abs. 1 ZGB bezweckt, dem Kind langfristig durch altersmässige Abstufung der Beiträge die situationsbezogene Deckung seiner effektiven Bedürfnisse zu ermöglichen (Peter Breitschmid, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 1 - 359 ZGB, Basel 2002, N 4 zu Art. 285 ZGB). Die Anwendung dieser Bestimmung schliesst ein erhebliches Ermessen ein, welches zwar objektiv und pflichtgemäss ausgeübt werden muss, jedoch nicht bis ins Letzte begründbar ist (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 276 - 295 ZGB, Bern 1997, N 8 zu Art. 285 ZGB). Eine gewisse Pauschalisierung aufgrund von Vergleichs- und Erfahrungswerten ist deshalb unumgänglich (Peter Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 285 ZGB). An die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen werden hohe Anforderungen gestellt, was
6 persönlichen Einsatz und die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen sowie körperlichen Ressourcen verlangt (Peter Breitschmid, a.a.O., N 25 zu Art. 276 ZGB). Art. 286 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu festsetzt oder ihn aufhebt. Kinderunterhaltsbeiträge unterliegen der Abänderbarkeit, weil die beiden massgeblichsten Elemente der Unterhaltsbemessung - der Bedarf des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten - regelmässig unvorhersehbaren Schwankungen unterworfen sind (Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner, Handbuch des Unterhaltsrechts, 1997, N. 09.01). Unter Art. 286 Abs. 2 ZGB fällt jede erhebliche Veränderung der für die Bemessung nach Art. 285 Abs. 1 ZGB bedeutsamen Verhältnisse. Eine neue Festlegung der Unterhaltsleistungen setzt nach der Rechtsprechung eine dauernde und im Scheidungszeitpunkt nicht voraussehbare erhebliche Veränderung der Verhältnisse voraus. Sie dient keinesfalls der Korrektur des Scheidungsurteils, sondern dessen Anpassung an die aktuelle Situation (BGE 120 II 17; BGE 5C.225/2006 vom 27. November 2006). Als erhebliche Veränderung in der Sphäre des Beitragsschuldners kommt insbesondere eine Verminderung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit in Betracht, die etwa auf Krankheit, Invalidität, Arbeitslosigkeit oder eine sonstige Einkommenseinbusse zurückzuführen sein kann (Peter Breitschmid, a.a.O., N. 13 zu Art. 286 ZGB). Ob eine Änderung der Verhältnisse erheblich ist, ist nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) unter Würdigung aller massgeblichen Umstände zu beurteilen (BGE 5C.78/2001 vom 24. August 2001). Zu schützen ist in Fällen knapper finanzieller Mittel zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners (BGE 123 III 1 ff.). Die Schranke der finanziellen Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen bildet für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten die Regel (BGE 127 III 70; BGE 123 III 1 ff.). Auch beim Kinderunterhalt ist das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen, weil bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils Rechnung getragen werden muss. Im Gegensatz zum Leistungsunwilligen kann der Leistungsunfähige somit nicht zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen angehalten werden (BGE 126 III 355 ff.; Peter Breitschmid, a.a.O., N 19 zu Art. 285 ZGB). Es besteht demnach nicht per se ein Anspruch auf Minimalunterhalt. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Bedarf und Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Einkünfte setzen sich aus dem haupt- und nebenberuflichen Arbeitserwerb nach Abzug der Sozialabzüge zusammen (Cyril Hegnauer, a.a.O., N 53 zu Art. 285 ZGB). Auszugehen ist grundsätzlich vom tatsächlichen Einkommen.
7 Bei der Festsetzung bzw. Abänderung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient (BGE 117 II 16, BGE 119 II 314, BGE 128 III 5 mit weiteren Hinweisen). 3.a) Zur Beurteilung stehen die Unterhaltsbeiträge an die Kinder, auf die sich die Parteien in der vom Scheidungsrichter genehmigten Vereinbarung vom 26./29.10. 2004 (KB 3) geeinigt hatten. Ausgehend von einem Nettomonatslohn des Ehemannes (der heutige Kläger und Berufungskläger) von Fr. 3'200.-- inklusive 13. Monatslohn und exklusive Kinderzulagen, verpflichtete sich dieser, an den Unterhalt seiner beiden Kinder einen monatlichen Unterhalt von Fr. 650.-- bis 23. Dezember 2008 (B.) bzw. 22. April 2012 (C.) zu bezahlen. Ab dem 12. Altersjahr der Kinder verpflichtete er sich zur Bezahlung von je Fr. 800.-- bis zum Abschluss der angemessenen Ausbildung. Gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen sind zusätzlich zu diesen Unterhaltsbeiträgen zu entrichten. Die Ehefrau (die heutige Beklagte und Berufungsbeklagte) verzichtete infolge fehlender Leistungsfähigkeit des Ehemannes auf die Geltendmachung eines nachehelichen Unterhaltes. Dabei gingen die Parteien bei der Ehefrau von einem Nettomonatslohn von Fr. 1'700.-- bis 30. April 2010 und hierauf von Fr. 2'200.-- - jeweilen inklusive 13. Monatslohn - aus. Die Unterhaltsbeiträge an die Kinder basieren gemäss Ziff. 6 des Dispositivs des Ehescheidungsurteils vom 2. Mai 2005 auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Mai 2004 (Basis Mai 2000 = 100 Punkte) und sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres dem Index von Ende November des Vorjahres anzupassen. Indexiert betragen die Kinderunterhaltsbeiträge seit 1. Januar 2007 je Fr. 663.15 pro Monat. b)Bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge gingen die Parteien demnach von einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen des Klägers und Berufungsklägers (nachfolgend Kläger genannt) von Fr. 3'200.-- aus. Aus den im Abänderungsverfahren eingereichten Rechtsschriften und Beweismitteln der Parteien kann entnommen werden, dass das Einkommen von Fr. 3'200.-- auf einem Beschäftigungsgrad von 80% beruhte (KB 5). Mit Einschreiben vom 15. März 2005 kündigte die damalige Arbeitgeberin dem Kläger die 80%-Stelle auf den 30. Juni 2005 (KB 4). In der Folge bezog er Arbeitslosengelder. Das Taggeld betrug brutto Fr. 150.10, was bei durchschnittlichen Arbeitstagen von 21.7 pro Monat einem Bruttolohn von Fr. 3'257.-- entsprach. Im September und Oktober 2005 konnte der
8 Kläger bei der Firma F. einen Zwischenverdienst von netto Fr. 4'141.20 bzw. Fr. 2'093.-- erzielen. In der Folge fand der Kläger bei den G. AG eine Anstellung als Wagenführer der Standseilbahn, Betrieb H. Er wurde mit Saisonvertrag vom 27. September 2005 mit Wirkung ab dem 26. November 2005 (KB 8) bis zum Saisonende zu einem Monatsbruttolohn von Fr. 3'200.-- eingestellt. Zu denselben Konditionen wurde der Kläger zudem in der Sommersaison 2006 beschäftigt. Nach den Ausführungen seines Rechtsvertreters an der mündlichen Berufungsverhandlung ist der Kläger auch heute noch bei unverändertem Lohn für die G. AG tätig. Der Kläger verdient seit Januar 2006 - von ihm unbestritten und durch die Akten ausgewiesen (KB 10) - ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 2'817.--. Durch die (zulässige) Einlage des Lohnausweises 2006 im Berufungsverfahren ist bewiesen worden, dass der Kläger keinen 13. Monatslohn erhält. Die Vorinstanz hat erwogen, dass es dem Kläger bei einem Arbeitseinsatz von 100% möglich und zumutbar sei, ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'500.-- zu erzielen. Das Bundesgericht hat in BGE 128 III 4 festgehalten, dass der Unterhaltspflichtige das Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist. Unterlässt es ein Unterhaltspflichtiger aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann auf das Einkommen abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen könnte. Die Vorinstanz hat in den Akten keine Hinweise dafür gefunden, dass der Kläger sein Einkommen absichtlich reduziert hätte. Die Berufungsinstanz kann sich dieser Erkenntnis nur anschliessen. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Einkommensreduktion unverschuldet ist. Sodann ist es dem Kläger an der gegenwärtigen Stelle nicht möglich, ein höheres Einkommen zu verdienen. Vorliegend ist es daher unzulässig, dem Kläger ein hypothetisches Einkommen zu unterstellen. Das tatsächliche Einkommen beträgt monatlich netto Fr. 2'817.--. Im Vergleich zum Scheidungszeitpunkt liegt damit eine Einkommensverminderung von 12% vor. c)Nach der von den Parteien abgeschlossenen und richterlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung verblieben dem Kläger beim damaligen Nettolohn von Fr. 3'200.-- monatlich Fr. 1'900.-- zur eigenen Verfügung (Fr. 3'200.-
9 zu ermitteln. Er selbst nimmt für sich ein Existenzminimum von mindestens Fr. 2'000.-- in Anspruch. Er macht einen Grundbetrag von Fr. 1'100.--, einen Mietanteil von Fr. 725.--, arbeitsbedingte Berufsauslagen von Fr. 300.--, eine Krankenkassenprämie von Fr. 116.-- und einen Betrag für die Ausübung des Besuchsrechtes von Fr. 150.-- geltend. Hinzu kämen Steuern im Betrage von monatlich Fr. 93.--, weshalb sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum eigentlich auf Fr. 2'484.-- belaufe. Der Kläger hat zusammen mit K. eine Wohnung in A. zu einem Mietzins von Fr. 1'750.-- gemietet. Infolge Verrichtung der Hausabwartschaft reduziert sich der Mietzins auf Fr. 1'450.-- inklusive Nebenkosten (KB 11). Unbestritten ist, dass sich der Kläger mit Fr. 725.-- zur Hälfte am Mietzins beteiligt. Der Kläger macht jedoch geltend, dass er mit K. nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe und beide für die eigenen Lebenskosten selbst aufkommen würden, weshalb der betreibungsrechtliche Grundbetrag nicht reduziert werden könne. Diese Sichtweise beanstandeten die Vorinstanz sowie die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte genant) zu Recht. K. hat als Zeugin befragt zwar zu Protokoll gegeben, dass sie mit dem Kläger nicht in einem Konkubinat lebe und er seine Lebensmittel für sich selbst besorge. Aktenkundig ist, dass sich der Kläger und K. seit 1. Dezember 2004 die Wohnung teilen. Ausgewiesen ist sodann, dass K. mit dem Kläger im Juli 2005 drei Wochen Ferien in seinem Heimatland Tunesien verbrachte (BB 2 und Zeugenaussage K.). Nach der Aussage von K. benutzt der Kläger gelegentlich ihr Auto. Sie hat im Weiteren deponiert, dass sie die Hauswartsarbeit alleine erledige und ihr die Entschädigung dafür direkt vom Mietzins abgezogen werde. Durch diese Tätigkeit reduziere sich auch der Anteil des Klägers am Mietzins. Mit anderen Worten, K. schenkt nach eigener Aussage die Hälfte des Hauswartslohns dem Kläger, zu dem sie keine besondere Beziehung haben will, indem sie ihn vollumfänglich vom reduzierten Mietzins profitieren lässt, ohne dass er selbst zur Generierung des Hauswartslohnes beiträgt. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit der Zeugenaussage von K. und der Frage, ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gegeben ist, auseinandergesetzt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf deren zutreffenden Erwägungen verwiesen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Bei dem vorstehend aufgezeigten Hintergrund wäre es völlig lebensfremd, nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Es ist deshalb grundsätzlich korrekt, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Existenzminimums des Klägers nur die Hälfte des Grundbetrages für zwei erwachsene in Hausgemeinschaft lebende Personen (Fr. 1'550.-- : 2) berücksichtigt hat. Die Prämie der Krankenkasse beträgt monatlich Fr. 117.-- (KB 12). Ferner sind berufsbedingte Auslagen für die auswärtige Verpflegung von Fr. 300.-- ausgewiesen. Die Auslagen für das Mittagessen sind mit Fr. 15.-- pro
10 Mahlzeit grosszügig bemessen und erlauben eine anständige Verpflegung, weshalb es sich rechtfertigt, die Hälfte der auswärtigen Verpflegungskosten von Fr. 300.-- beim Grundbedarf (welcher auch das Mittagessen abdeckt) abzuziehen. Der zu berücksichtigende Grundbedarf reduziert sich damit auf Fr. 625.-- (Fr. 775.-- - Fr. 150.--). Die Steuern sind bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (vgl. III. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG; BGE 126 III 353, BGE 127 III 68 und BGE 127 III 289). Es bleibt zu prüfen, ob dem Kläger eine Pauschale für die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts anzurechnen ist. Die Beklagte wehrt sich dagegen mit dem Argument, dass der Kläger die Kinder lediglich an den Besuchswochenenden bei sich habe und er in der Nachbarschaft wohne, weshalb er keine besonderen Auslagen zu verzeichnen habe. Das Bundesgericht hat in BGE 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005 ausgeführt, dass es nicht angehe, die Auslagen für die Besuchswochenenden als unter die dem besuchsberechtigten Vater für seinen persönlichen Bedarf zuzugestehende Grundpauschale fallend zu betrachten. Der persönliche Verkehr mit den eigenen Kindern dürfe nicht etwa mit der Einladung eines anderen Verwandten oder Bekannten zu einem Essen verglichen werden, wofür in der Tat die Mittel aus dem Grundbetrag einzusetzen wären. Es sei zu bedenken, dass Art. 273 Abs. 1 ZGB einen gegenseitigen Anspruch des nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils und des Kindes auf angemessenen persönlichen Verkehr verleihe. Demnach stehe dem nicht obhutsberechtigten Elternteil nicht nur das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern zu, sondern es treffe ihn auch die Pflicht, dieses Recht wahrzunehmen (so genanntes Pflichtrecht). Daher erachtete es das Bundesgericht für berechtigt, den mit der Ausübung des Besuchsrechts zusammenhängenden Auslagen bei der Bemessung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht erachtete es ferner als unzumutbar, von einem Vater zu verlangen, dass er die Kosten, die während der Besuchstage angefallen sind bzw. anfallen werden, im Einzelnen darlege, und es ging dementsprechend davon aus, dass eine Pauschalisierung in Relation zum persönlichen betreibungsrechtlichen Grundbetrag des Kindes zulässig ist. Der persönliche betreibungsrechtliche Grundbetrag der Kinder beträgt gegenwärtig je Fr. 350.--. Das Besuchsrecht wird zweimal jeden Monat an insgesamt vier Tagen ausgeübt. Die Berücksichtigung einer Pauschale von Fr. 50.-- je Kind für die durch die Ausübung des Besuchsrechtes entstehenden Auslagen erweist sich damit als gerechtfertigt. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Klägers beträgt folglich Fr. 1'867.- (Grundbedarf Fr. 625.--, Miete Fr. 725.--, Krankenkassenprämie Fr. 117.--, auswärtige Verpflegung Fr. 300.--
11 und Auslagen der Besuchsrechtsausübung Fr. 100.--). Dieser Betrag entspricht in etwa dem bei der Scheidung berechneten Existenzminimum. d)Bei einem gegenwärtigen Einkommen von Fr. 2'817.-- und einem ausgewiesenen Minimalbedarf von Fr. 1'867.-- beläuft sich die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. der Einkommensüberschuss auf Fr. 950.--. Der Einkommensüberschuss von Fr. 950.-- reicht nicht, um der Unterhaltsverpflichtung gemäss Scheidungsvereinbarung und -urteil von insgesamt Fr. 1'300.-- nachzukommen. Vermögen oder ein Vermögensertrag, auf welches bzw. welchen der Kläger vorübergehend zur Deckung seiner Unterhaltspflichten zurückgreifen könnte, ist nicht vorhanden. Zwar konnte die Beklagte nachweisen, dass der Kläger in den Jahren 1999 bis und mit 2002 - also noch vor der Scheidung - regelmässig Geld nach Tunesien überweisen liess. Damit ist jedoch nicht schlüssig erstellt, dass dieses für die Erstellung eines eigenen Hauses verwendet worden ist. Den Akten ist hierzu nichts Schlüssiges zu entnehmen. Davon ging offenbar auch die Beklagte aus, denn anlässlich des Scheidungsverfahrens war güterrechtlich lediglich eine gemeinsam geführte Lebensversicherung Gegenstand der Verhandlungen (KB 3). Die Verminderung der Leistungsfähigkeit im Betrage von Fr. 350.-- ist angesichts der äusserst bescheidenen finanziellen Verhältnisse als erheblich zu bezeichnen (vgl. auch BGE 128 III 305 Erw. 5, BGer 30.4.2004, 5C.197/2003, BGer 27.10.2004, 5C.170/2004). Das zeitliche Erfordernis, das erfüllt sein muss, damit einer Abänderungsklage Erfolg beschieden werden kann, besteht indes aus zwei Elementen: es muss einerseits eine Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen gegeben sein, die bereits eine gewisse Zeit gedauert hat, und es muss andererseits angenommen werden können, dass die Veränderung auch in Zukunft Bestand haben dürfte. Eine gewisse Dauerhaftigkeit ist gegeben, nachdem der Kläger zumindest seit Januar 2006 lediglich ein monatliches Einkommen von rund Fr. 2'817.-- erzielt. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die Ehe erst vor zwei Jahren geschieden worden ist. Eingereicht wurde die Abänderungsklage am 19. Juni 2006. Der Zeitraum seit Ehescheidung bzw. Klageeinreichung ist nun zu kurz, um zu sagen, es lägen bereits Verhältnisse vor, die sich auf Dauer verändert hätten. Immerhin beantragt der Kläger eine Reduktion seiner Unterhaltsverpflichtung auf Fr. 400.-- je Kind bis zu deren Mündigkeit, längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung. Eine verlässliche, gefestigte Prognose über die zukünftige Entwicklung der finanziellen Leistungsfähigkeit ist zum heutigen Zeitpunkt indes nicht möglich. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich neue Möglichkeiten ergeben. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hat der Kläger nach Juni 2005 keine Bemühungen mehr
12 unternommen, um eine besser bezahlte Anstellung zu finden. Wie erwähnt, werden an die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen hohe Anforderungen gestellt und der Kläger hat dementsprechend alles daran zu setzen, seine Leistungskraft so zu verbessern, dass er auch in der Lage ist, die vereinbarten und richterlich genehmigten Unterhaltsbeiträge an die Kinder zu bezahlen. Schliesslich ist er ja bereits anlässlich der Scheidungsverhandlungen davon ausgegangen, dass er mehr als die damaligen netto Fr. 3'200.-- verdienen kann, andernfalls die Unterhaltsbeiträge gegenüber den Kindern ab deren 12. Altersjahr kaum auf je Fr. 800.-- erhöht worden wären. Der Kläger muss alle Anstrengungen unternehmen, um seine Leistungskraft derart zu verbessern, dass er seinen im Scheidungsurteil festgesetzten und durch ihn akzeptierten Verpflichtungen nachkommen kann. Er muss seine Bemühungen, eine ausreichend bezahlte Stelle zu finden, intensivieren. Er muss seine Bemühungen auch nachweisen können. Angesichts der Ungewissheit über die Entwicklung der Situation kann keine definitive Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge an die Kinder vorgenommen werden. Da jedoch das Existenzminimum des Klägers seit längerem nicht mehr gedeckt ist und dieses zu schützen ist, werden die Unterhaltsbeiträge vorübergehend reduziert (vgl. auch PKG 2005 Nr. 1 und dort zitierte Literatur, insbesondere S. 10 zum Verfahrensprocedere). Dem Kläger wird eine angemessene Übergangsfrist gesetzt, während welcher er die Chance und die Pflicht hat, seine Leistungsfähigkeit zu verbessern. Er hat alles daran zu setzen, sein Einkommen so zu steigern, dass er die von ihm akzeptierten Unterhaltspflichten erfüllen kann. Die Berufung ist damit teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Kläger hat an die beiden Kinder - befristet vom 1. Juni 2006 bis am 23. Dezember 2008 - einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 475.-- zu bezahlen. Im Übrigen bleibt das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 2. Mai 2005, mitgeteilt am 10. Mai 2005, unverändert. 4.Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Das Verhältnis Obsiegen/Unterliegen beträgt vorliegend ¼ zu ¾ zu Gunsten der Beklagten. Die Verfahrenskosten beider Instanzen gehen damit je zu ¼ zu Lasten der Beklagten und zu ¾ zu Lasten des Klägers. Der Kläger hat zudem die Beklagte für die Verfahren vor beiden Instanzen je im Rahmen der Differenz des Verhältnisses Obsiegen/Unterliegen von ½ ausseramtlich zu entschädigen (inklusive Mehrwertsteuer). Die von der Rechtsvertreterin im Berufungsverfahren eingereichte Honorarnote für die in diesem Verfahren erfolgten anwaltlichen
13 Tätigkeiten beträgt rund Fr. 1'600.-- einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer. Der Aufwand erweist sich als angemessen. Im Rahmen der Hälfte hat der Kläger die Beklagte für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen.
14 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2.a) Die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Klägers an die beiden Kinder: B.: bis am 23. Dezember 2008: Fr. 650.-- und C.: bis am 22. April 2012: Fr. 650.-- gemäss Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 2. Mai 2005, mitgeteilt am 10. Mai 2005, werden - befristet vom 1. Juni 2006 bis am 23. Dezember 2008 - im Umfang von je Fr. 175.-- auf je Fr. 475.-- herabgesetzt. b) Im Übrigen bleibt das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 2. Mai 2005, mitgeteilt am 10. Mai 2005, unverändert. c) Mit Ablauf der Frist per 23. Dezember 2008 gelten wiederum die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 2. Mai 2005, mitgeteilt am 10. Mai 2005. d) Sollten die Verhältnisse nach Ablauf der Frist per 23. Dezember 2008 weiterhin derart sein, dass eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge gerechtfertigt wäre, so hätte der Kläger - falls keine gütliche Einigung erzielt werden könnte - ein erneutes Abänderungsbegehren zu stellen. 3.a) Die Kosten des Kreisamtes A. von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 2'600.-- gehen zu ¼ zu Lasten der Beklagten und zu ¾ zu Lasten des Klägers, welcher die Beklagte für das Verfahren vor Bezirksgericht Prättigau/Davos ausseramtlich mit Fr. 2'600.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. b) Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- und einer Schreibgebühr von 240.--, total Fr. 5'240.--, gehen zu ¼ zu Lasten der Berufungsbeklagten und zu ¾ zu Lasten des Berufungsklägers. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 800.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
15 4.a) Die X. auferlegten amtlichen Kosten beider Instanzen sowie die Kosten der Rechtsvertretung werden der E. in Rechnung gestellt. b) Die Y. auferlegten amtlichen Kosten beider Instanzen sowie die Kosten der Rechtsvertretung werden der E. in Rechnung gestellt. c) Im Übrigen gelten die von den Präsidien der Vorinstanz und der Berufungsinstanz erlassenen Verfügungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Insbesondere bleibt die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die E. im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc: