Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 26. März 2007Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 86 Urteil Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Hubert und Zinsli Aktuar ad hocTrüssel —————— In der zivilrechtlichen Berufung des Z., Beklagter und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 5. September 2006, mitgeteilt am 15. November 2006, in Sachen der X., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Herold, Postfach, Quaderstrasse 8, 7002 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:

2 A.Die am 22. Juli 1955 in A. geborene X. und der am 22. Oktober 1951 in B. geborene Z. heirateten am 10. Oktober 1980 vor dem Zivilstandsamt Trimmis. Dieser Ehe entsprossen drei Kinder, nämlich C., geboren am 23. Mai 1981, D., geboren am 14. Januar 1984, und E., geboren am 10. April 1986. B.Am 7. November 2001 gelangte die Ehefrau mit dem Begehren um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur. Infolge gerichtlichen Vergleichs vom 14. Mai 2002 wurde das Verfahren als erledigt abgeschrieben. Z. wurde verpflichtet, an den Unterhalt von X. und der Kinder D. und E. für die effektive Dauer der Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von total Fr. 3'500.-- inklusive Kinderzulagen zu bezahlen. C.Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005, eingegangen am 21. Dezember 2005, sind die Ehegatten mit ihrem gemeinsamen Scheidungsbegehren an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur gelangt, wobei sie gemäss Teilehescheidungskonvention vom 30. November / 8. Dezember 2005 über die Nebenfolgen keine Einigung erzielen konnten. Am 31. Januar 2006 wurden die Eheleute je einzeln sowie gemeinsam durch das Bezirksgerichtspräsidium Plessur angehört. Gemäss Verfügung vom 31. Januar 2006, mitgeteilt am 10. Februar 2006, hatten die Parteien ihren Scheidungswillen bestätigt und sich über folgende Punkte verständigt: Die Aufteilung der Vorsorgeguthaben ergebe einen Betrag von Fr. 48'125.-- zugunsten der Ehefrau. Das Mobiliar und Inventar des früheren ehelichen Haushaltes befinde sich im Besitz der Ehefrau. Weiter bestehe Einigkeit darüber, dass ihr für das Inventar unter dem Titel Güterrecht Fr. 7'000.-- anzurechnen seien. Dem Ehemann wurde eine Frist bis zum 3. März 2006 eingeräumt, um sich zu entscheiden, ob er eines der beiden Bilder von „F.“ für sich beanspruchen wolle. Diesfalls reduziere sich der Anrechnungswert um Fr. 5'000.--. Es wurde festgehalten, dass die von der Ehefrau bewohnte Liegenschaft deren Eigengut darstelle. Zugunsten der Ehefrau wurde ein güterrechtlicher Anspruch von Fr. 8'000.-- errechnet. Auch bezüglich dieses Punktes wurde dem Ehemann Frist zur Stellungnahme bis zum 3. März 2006 gesetzt. In seiner Stellungnahme vom 2. März 2006, eingegangen am 3. März 2006, führte der Ehemann aus, dass er auf eines der Bilder von „F.“ verzichte, sofern diese im Besitz der Familie blieben. Bei einer allfälligen Veräusserung sei ihm der Verkaufserlös zu entrichten. Weiter seien die von ihm geleisteten wertschöpferischen Arbeiten zur Erhaltung und Verbesserung der ehelichen Liegenschaft, der gemeinsamen Hypothek etc. zu berücksichtigen – was bis anhin

3 nicht getan worden sei -, ansonsten bleibe ein Vorbehalt seinerseits zur Aufteilung des gemeinsamen beweglichen Vermögens bestehen. D.Aufgrund der Tatsache, dass keine umfassende Einigung eingereicht wurde, setzte das Bezirksgericht Plessur der Ehefrau Frist zur Einreichung entsprechender Anträge und Beweismittel. Mit Prozesseingabe vom 24. April 2006 kam X. dieser Aufforderung nach und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2.Der Beklagte sei zu verpflichten, bis zum Erreichen seines ordentlichen Pensionsalters seiner Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-, zahlbar pränumerando, zu entrichten. Der vorerwähnte Unterhaltsbeitrag sei mit der gerichtsüblichen Indexklausel zu versehen. 3.Die Aufteilung der Vorsorgeguthaben beider Ehegatten sei entsprechend der an der Anhörung getroffenen Verständigung vorzunehmen und die G.-Versicherung zu verpflichten, aus der Police Nr. H. des Ehemannes den Betrag von Fr. 48'125.- auf das Konto der Ehefrau bei der Pensionskasse I. in J. zu überweisen. 4.Die güterechtliche Auseinandersetzung sei gemäss Gesetz vorzunehmen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Mit Prozessantwort vom 22. März (recte: 22 Mai) 2006 nahm Z. Stellung und beantragte, dass Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Prozesseingabe vom 23. April (recte: 24. April) 2006 abzuweisen sei. Der Rechtsschriftenwechsel wurde damit abgeschlossen und Z. aufgefordert, seine Steuererklärung samt allen Beilagen, soweit bereits vorhanden, bis zum 21. Juni 2006 einzureichen. Am 21. Juni 2006 lud das Bezirksgericht Plessur die Parteien auf den 5. September 2006 zur Hauptverhandlung vor. Gleichzeitig setzte es für nachträgliche Beweisanträge gemäss Art. 5d EGzZGB und Art. 98 Ziff. 1 ZPO Frist bis spätestens 20 Tage vor der Hauptverhandlung an. E.Mit Urteil vom 5. September 2006, mitgeteilt am 15. November 2006, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2.Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Ehefrau ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Pensionsalter einen im Voraus zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.-- zu leisten. 3.Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende August 2006 von 100.5 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar nach Massgabe des Indexstandes per

4 November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, der Ehemann beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer UB=alter UB x neuer UB 100.5 Bei einer geringeren Lohnerhöhung wird der Unterhaltsbeitrag in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Lohn eine Anpassung entfällt. 4.In güterrechtlicher Hinsicht wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils per Saldo aller Ansprüche einen Betrag von CHF 17'822.50 zu bezahlen. Mobiliar und Inventar des früheren ehelichen Haushaltes erhält die Ehefrau zu Eigentum. 5.Die Vereinbarung der Ehegatten über die Aufteilung ihrer Vorsorgeguthaben wird gerichtlich genehmigt. Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes, die G.-Versicherung, wird angewiesen, den Betrag von CHF 48'125.-- von der Police Nr. H. zugunsten der Ehefrau an die Pensionskasse I., M. AG, Postfach, 6280 O. (Nr. 230-12840375.0; UBS AG, 8098 P.), zu überweisen. 6.Die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von CHF 4'773.55 (Gerichtsgebühren CHF 3'550.--, Schreibgebühren CHF 676.--, Barauslagen CHF 247.55) gehen zu 2/3 zu Lasten des Ehemannes (CHF 3'182.35) und zu 1/3 zu Lasten der Ehefrau (CHF 1'591.20) und werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Ehemann hat die Ehefrau überdies mit CHF 2'000.-- zuzüglich MwSt ausseramtlich zu entschädigen. 7.(Mitteilung).“ F.Dagegen liess Z. am 6. Dezember 2006, eingegangen am 7. Dezember 2007, Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Er beantragt: „1. Ziffer 2, 3 und 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Plessur, vom 05. September 2006, mitgeteilt am 15. November 2006, Proz. Nr. 110-2006- 42, in Sachen X. gegen Z. sei aufzuheben. 2. Ziffer 2 des Rechtsbegehrens gemäss Prozesseingabe vom 24. April 2006 sei abzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten X..“ Auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums hin (Art. 224 Abs. 2 ZPO) reichte Z. am 22. Januar 2007 eine schriftliche Begründung seiner Berufungsanträge ein. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- bis zum 22. Januar 2007 zu überweisen. In seiner Begründung führt Z. aus, es sei kein Grund ersichtlich, dass es X. aufgrund ihrer beruflichen

5 Ausbildung und Erwerbsaussichten, ihres Alters, ihrer Gesundheit und der Aufgabenteilung während der Ehe, nicht möglich sein sollte, wirtschaftlich selbständig zu sein und für den ihr gebührenden Unterhalt selber aufzukommen. Spätestens ein Jahr nach der Trennung hätte sie sich auf ihr ehemaliges Umfeld vorbereiten können, da gegenüber den Kindern keine Betreuungspflichten mehr vorhanden wären. Die alleinige Nachfrage im I. in A. um ein Vollzeitpensum reiche als Beweis für eine intensive Arbeitssuche nicht aus. Weiter sei die Berechnung seines Grundbedarfs zu niedrig ausgefallen und diejenige von X. zu hoch und dies wirke sich zu seinen Ungunsten aus. Ein auf zwei Jahre befristeter monatlicher Unterhalt von Fr. 1500.-- oder Fr. 800.-- bis zum Eintritt seines Pensionsalters wäre seiner Ansicht nach angemessen gewesen. Das gute „materielle Umfeld“ während der Ehe sei von ihm ermöglicht worden, und X. müsse Abstriche in diesem Bereich in Kauf nehmen, da es gerade sie war, die die Scheidung verlangt habe. G.Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 setzte das Kantonsgerichtspräsidium X. eine Frist bis zum 13. Februar 2007 an, um eine schriftliche Berufungsantwort einzureichen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- bis zum 13. Februar 2007 zu überweisen. Nach einmaliger Fristerstreckung bis zum 5. März 2007 wurde die Beschwerdeantwort am 25. Februar 2007, eingegangen am 27. Februar 2007, eingereicht. In ihrer Berufungsantwort beantragt X. die kostenfällige Abweisung der Berufung von Z. und verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen des Bezirksgerichtes Plessur. Der Grundgedanke von Art. 125 ZGB sei nicht nur, die aufgrund der arbeitsteiligen Gemeinschaft erwirtschafteten Früchte, sondern auch die daraus entstandenen Lasten auf beide Ehegatten gleichmässig zu verteilen. X. habe dank intensiven Bemühungen eine feste Anstellung im Monatslohn gefunden. Von einem höheren Einkommen auszugehen, entspräche einer realitätsfremden Annahme und würde den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes widersprechen. Weiter sei auch unter Berücksichtung der vorgeschlagenen Zahlen des Ehemannes der von X. geforderte monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- als berechtigt zu betrachten. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

6 Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist Berufung gegeben (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung beschränkt sich im vorliegenden Fall auf vermögensrechtliche Folgen der Scheidung. Da vorliegend der Streitwert von Fr. 8'000.-- offensichtlich überschritten wird, ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz gegeben (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Die Berufung wurde erklärt, und der Berufungskläger ist beschwert. Auf die form- und fristgerechte Berufung ist daher einzutreten. 2.An nachehelichem Unterhalt hat das Bezirksgericht Plessur der Klägerin einen monatlichen Beitrag von Fr. 2'000.-- bis zum Eintritt des ordentlichen Pensionsalters des Beklagten zuerkannt. Z. wäre einverstanden mit einem befristeten monatlichen Unterhalt von zwei Jahren als Unterstützung für den Wiedereinstieg in Höhe von Fr. 1'500.-- oder eines solchen in Höhe von Fr. 800.-- bis zum Eintritt ins ordentliche Pensionsalter. a)Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Bei der Regelung des nachehelichen Unterhalts handelt es sich in Abkehr vom Verschuldensprinzip nicht um einen Schadenersatz. Ziel des nachehelichen Unterhalts ist vielmehr der Ausgleich ehebedingter wirtschaftlicher Nachteile, welche sich bei der Scheidung manifestieren. Beim Entscheid über die Höhe und Dauer des Beitrages zählt Art. 125 Abs. 2 ZGB in Ziff. 1 bis 8 verschiedene Kriterien für die Bemessung beziehungsweise als Voraussetzungen einer Rente auf, namentlich die Aufgabenteilung in der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Einkommen und Vermögen, die Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten, der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung anspruchsberechtigter Personen sowie die Anwartschaften aus AHV und beruflicher oder privater Vorsorge. Aus dem Gesetzeswortlaut geht klar hervor, dass diese Aufzählung nicht abschliessender Natur ist, aber auch je nach Sachlage

7 nicht alle der genannten Kriterien zu berücksichtigen sind. Es bestimmen letztlich die Umstände des Einzelfalles, was unter dem gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge zu verstehen ist. Dieser beinhaltet auch nicht die Garantie des während der Ehe gelebten Lebensniveaus, da mit der Scheidung regelmässig erhebliche Mehrkosten verbunden sind, die eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit der Ehegatten nach sich ziehen. Aus dem mit dem nachehelichen Unterhalt verfolgten Ziel des Ausgleichs ehebedingter wirtschaftlicher Nachteile ist andererseits zu schliessen, dass insbesondere bei einer langen Ehedauer der während der Ehe gepflegte Lebensstil wenn möglich beibehalten werden soll (Urteil des Bundesgerichts 5C.278/2000 vom 4. April 2001, S. 6). In diesem Sinn bildet die von den Ehegatten einvernehmlich gewählte, zuletzt gelebte Lebensführung die obere Grenze des gebührenden Unterhalts (Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts ZF 00 55 vom 30. Oktober 2000 E. 5.b; Hausheer, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in: Hausheer, Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 119 ff., S. 148). Im Sinne einer Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen ist die Lebenshaltung des anspruchsberechtigten Ehegatten während der Trennungszeit massgebend, wenn die Ehegatten vor der Scheidung bereits über eine längere Zeit hinweg getrennt gelebt haben. Diesfalls findet einen Anknüpfung an eine eheliche oder voreheliche Lebenshaltung nicht statt (Urteil des Bundesgerichts 5C.25/2004 vom 17. Juni 2004, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 129 III 7 E. 3.1.1). b)Eine Unterhaltsverpflichtung fällt nur insoweit in Betracht, als dadurch nicht in das Existenzminimum der pflichtigen Partei eingegriffen wird. Der Umfang dieser Garantie richtet sich nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum im Sinne von Art. 93 SchKG. Obwohl es sich dabei um einen Ermessensentscheid handelt, stützen sich die Betreibungsämter regelmässig auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz ab, welche von 20 Kantonen unverändert übernommen wurden (vgl. dazu Vonder Mühll, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, J. 1998, N 22 ff. zu Art. 93 SchKG). Diese Empfehlungen wurden der Teuerung angepasst und vom Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde mit Kreisschreiben vom 17. Januar 2001 per 1. März 2001 übernommen. Nur dann, wenn genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, ist dieser Notbedarf um die ordentliche Steuerlast und um gewisse Versicherungsbeiträge zum sogenannten familienrechtlichen Existenzminimum zu erweitern (BGE 126 III 356). Eine nochmalige Erhöhung um 20% ist nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichtes hingegen nicht vorzunehmen (Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts ZF 00 55 vom 30.

8 Oktober 2000 E. 5.c; ZBJV 1999 S. 21). Diese Erhöhung hatte bis zum Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechtes ihren Grund in einer gesetzespolitisch gewollten Einschränkung der nachehelichen Solidarität (vgl. BGE 123 III 5). Eine Bevorzugung des wirtschaftlich leistungsfähigeren geschiedenen Ehegatten lässt sich nun aber nach dem vorhin erwähnten Willen des Gesetzgebers nicht mehr rechtfertigen (Hausheer, a.a.O., S. 128 f.; vgl. auch Baumann, Praxiskommentar zum Scheidungsrecht, J./Genf/München 2000, N 33 zu Art. 125 ZGB). c)Diesen verschiedenen, die Rente bestimmenden Faktoren wird am ehesten mit der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages nach der so genannten konkreten Berechnungsmethode Rechnung getragen. Nach dieser Methode werden die Einkommen der Ehegatten ihrem minimalen Grundbedarf nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes gegenübergestellt. Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag oder ein Überschuss. Verbleibt danach ein Überschuss, so ist dieser grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen. Abweichungen von diesem Verteilungsschlüssel sind vor allem geboten, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind und deren Unterhalt nur einen minimalen, nicht aber den effektiven Bedarf deckt (Ingeborg Schwenzer, FamKommentar, Scheidung, Bern 2005, N 75-78 zu Art. 125 ZGB). 3.Somit ist vorliegend einzig die Höhe und Dauer des gebührenden monatlichen Unterhalts von X. umstritten. Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet einerseits die Eigenversorgungskapazität bzw. die Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten, andererseits ihr jeweiliger Beruf. Massgebend ist zunächst das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen, soweit es aus zumutbarer Erwerbstätigkeit stammt. Von einem hypothetischen Einkommen ist auszugehen, wenn der Pflichtige bei gutem Willen und hinreichender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte. Grundsätzlich kann ein hypothetisches Einkommen nur nach einer gewissen Umstellungsfrist angerechnet werden. Einem Unterhaltsberechtigten ist eine angemessene Frist einzuräumen, wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich bejaht wird; er muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (Urteil des Bundesgerichts 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, BGE 129 III 417, 114 II 13). Bei schwankenden Einkommen, d.h. insbesondere bei Selbständigerwerbenden, ist der Durchschnittswert mehrerer Jahre zu ermitteln (Ingeborg Schwenzer, a.a.O., N 14 ff und N 24 ff. zu Art 125 ZGB).

9 Der Ehemann arbeitet als selbständiger Bauführer. Die Vorinstanz ist von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 7'692.-- ausgegangen (Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 5. September 2006, S. 21). Die Höhe des Lohnes des Ehemannes wurde von den Parteien anerkannt, weshalb dieser Betrag vorliegend massgebend ist. Die Ehefrau war während der Ehe vor allem für die Haushaltsführung und Kindererziehung zuständig. Während der Trennungszeit war sie zu 100 % bei der Firma Q. in A. in der Fundgrube angestellt. Seit dem 1. August 2006 arbeitet sie als Verkäuferin zu 80 % bei I. in A.. Das monatliche Nettoeinkommen beläuft sich auf Fr. 2'587.40. Zuzüglich des monatlichen pro rata Anteils am 13. Monatslohn ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 2'800.--. Der Ehemann bringt in seiner Berufung vom 22. Januar 2007 vor, dass der Ehefrau eine Erhöhung des Pensums auf eine Vollzeitstelle bzw. die Annahme einer weiteren Tätigkeit zuzumuten und somit von einem hypothetischen Lohn von Fr. 3'500.-- auszugehen sei. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen der unterhaltspflichtigen und –berechtigten Partei, welches Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der unterhaltspflichtigen und –berechtigten Partei bei gutem Willen bzw. bei ihr zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als sie effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht für sämtliche Matrimonialsachen festgehalten (für Scheidungsalimente: BGE 127 III 136, während der Dauer des Scheidungsprozesses: BGE 119 II 314, im Eheschutz: BGE 117 II 16, bei der gerichtlichen Ehetrennung: BGE 110 II 116). Die Anrechnung eines hypothetischen, höheren Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass die unterhaltspflichtige und –berechtigte Partei das Einkommen zu erzielen hat, dass ihr zur Erfüllung ihrer Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist. Ob der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist eine Rechtsfrage, ob dessen Erzielung auch tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 126 III 10). Die Vorinstanz führte im Urteil vom 5. September 2006 aus, dass X. alles Zumutbare getan habe, um ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen, da sie bei ihrem Arbeitgeber um eine Ausdehnung ihres Pensums auf 100 % nachgefragt habe, und dies gemäss Arbeitgeber zur Zeit nicht möglich sei. Laut Ehefrau sowie der Vorinstanz sei eine Aufstockung des Arbeitspensums auf 100 % nicht möglich. Diese Annahme ist jedoch fragwürdig, da

10 keine gesundheitlichen Leiden und keine Betreuungspflichten auf Seiten der Berufungsbeklagten ersichtlich sind. Einzig die Anfrage beim eigenen Arbeitgeber um ein Vollzeitpensum schliesst eine reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung noch nicht aus. Bei gutem Willen ist der Berufungsbeklagten eine Ausdehnung ihrer jetzigen Tätigkeit von 80 % auf 100 % durchaus zuzumuten. Die Vorinstanz hätte nach einer angemessenen Übergangsfrist von zwei Jahren von einem durchschnittlichen Verkäuferlohn im Vollzeitpensum in der Höhe von Fr. 3'500.-- ausgehen müssen. Zusammenfassend rechtfertigt es sich somit dem Ehemann ein Einkommen von Fr. 7'692.-- und der Ehefrau ein solches von Fr. 3'500.-- anzurechnen. 4.Den genannten anrechenbaren Einkünften von Fr. 7'692.-- des Ehemannes und Fr. 2'975.-- der Ehefrau ist ihr jeweiliger Bedarf gegenüberzustellen. Dieser wird gemäss den Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bestimmt. a)Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Ehefrau den Grundbetrag von Fr. 1'100.--, Wohnkosten inkl. Parkplatz sowie Unterhalts- und Nebenkosten von Fr. 1'213.-- pro Monat, Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 313.-- sowie weitere notwendige Versicherungskosten in der Höhe von Fr. 50.-- pro Monat. Die Steuerbelastung wurde auf Fr. 612.-- und der Vorsorgebeitrag auf Fr. 500.-- pro Monat geschätzt. Weiter wurden monatliche Unterhaltskosten für den Hund von Fr. 150.-- angerechnet. Insgesamt ergab dies einen Grundbedarf von Fr. 3'938.--. Der von der Vorinstanz aufgeführte Grundbetrag, die Krankenkassenprämien, die Versicherungskosten, die Steuerlast und die Unterhaltskosten für den Hund sind anerkannt und unbestritten, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Die vom Ehemann vor der Vorinstanz gerügten Kosten für die Einstellhalle in der Höhe von Fr. 100.-- wurden von der Vorinstanz anerkannt. Da jedoch die Vorinstanz keine Autokosten angerechnet hatte, kann sie folgerichtig auch nicht die Garagekosten in die Berechnung aufnehmen. Bezüglich des Vorsorgeunterhalts ist zu erwähnen, dass dieser gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB zum nachehelichen Unterhalt gehört. Dieser bezweckt den Ausgleich allfälliger zukünftiger Vermögenseinbussen in der Altersvorsorge, die dadurch entstehen, dass der anspruchsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung aufgrund seiner – z.B. bloss teilzeitlichen – Erwerbstätigkeit keine oder nur geringe Beiträge an die eigene Altersvorsorge wird leisten können. Da vorliegend der Ehefrau eine 100 %-ige

11 Beschäftigung als Verkäuferin zugemutet wird und sie bereits bei ihrem jetzigen Arbeitgeber einen Beitrag zu ihrer eigenen Altersvorsorge leistet, wäre ein Vorsorgeunterhalt des Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 500.-- unangemessen und unverhältnismässig. In seiner Berufung vom 22. Januar 2007 anerkennt der Ehegatte einen 8 %-igen Vorsorgeanteil bei einem zumutbaren Einkommen von Fr. 3'500.--. Dies ergibt einen Vorsorgeanteil von Fr. 280.--, was angemessen ist und auch der Praxis entspricht. b)Da der Ehemann seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und die notwendigen Dokumente zur Berechnung des Grundbedarfs nicht eingereicht hat, musste die Vorinstanz von geschätzten Kostenpunkten ausgehen. Sie errechnete den monatlichen Grundbedarf aus dem monatlichen Grundbetrag für eine alleinstehende Person von Fr. 1'100.--, den Kosten der Mietwohnung inkl. Nebenkosten von Fr. 1'200.-- pro Monat, den monatlichen Auslagen für Versicherungskosten in der Höhe von Fr. 50.--, den monatlichen Krankenkassenprämien von Fr. 300.-- sowie den Steuern in Höhe von Fr. 800.--. Dies ergab einen Grundbedarf von Fr. 3'450.--. Die Vorinstanz hat vorliegend verkannt, dass der Posten der Vorsorge auch bei der Berechnung des Grundbedarfs des Ehemannes miteinzubeziehen ist. In der Literatur hat sich bis anhin keine einheitliche Berechnungsmethode herausgebildet und konkrete Gerichtsentscheide zum Vorsorgeunterhalt sind äusserst spärlich. Leitplanke ist jedenfalls das Gesetz, wonach ein angemessener Altersvorsorgeaufbau einzuschliessen ist (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der Begriff „angemessen“ verweist einerseits darauf, dass die Beträge zum Bedarf gehören, die für den Aufbau einer Altersvorsorge nötig sind, andererseits darauf, dass die Angemessenheit der Vorsorge von der Lebensstellung abhängig ist (Ingeborg Schwenzer, a.a.O., N 22 zum Anhang Unterhaltsberechnungen). Der eine Betrag orientiert sich am gebührenden Bedarf der Berechtigten, der andere an der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Die beiden Beträge sind nur dann gleich gross, wenn die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dies zulässt (Ingeborg Schwenzer, a.a.O., N 21 zum Anhang Unterhaltsberechnungen). Da vorliegend die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten es erlaubt, kann im Vergleich zur Ehefrau beim Ehemann ein nahezu identischer Betrag als Vorsorgeanteil aufgeführt werden. Vorliegend ist ein Betrag in der Höhe von Fr. 450.-- angemessen, der nur leicht von dem der Ehefrau (Fr. 280.-- plus Fr. 150.-- [Abzug des I.]) abweicht. Bezüglich der Steuern macht der Ehemann in seiner Berufungsschrift vom 22. Januar 2007 geltend, dass aus den eingereichten Steuererklärungen der Jahre

12 2003 und 2004 nicht nur sein jährliches Einkommen, sondern auch die einbezahlten Steuern in der Höhe von Fr. 20'840.-- bzw. Fr. 12'327.-- ersichtlich seien. Bei engen finanziellen Möglichkeiten ist von der Anrechnung der Steuerlast an den Grundbedarf abzusehen, weil es wenig Sinn macht, die Steuerlast zum Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen und im gleichen Umfang seinen Unterhaltsbeitrag zu senken. Im vorliegenden Fall ist indes von guten finanziellen Verhältnissen auszugehen und insofern steht der Berücksichtigung der jeweiligen Steuerlast nichts entgegen. Sodann gilt darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 36 lit. c und Art. 29 lit. h des kantonalen Steuergesetzes (StG, BR 720.00) sowie Art. 33 lit. c und Art. 23 lit. f. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) Unterhaltsbeiträge an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten beim Pflichtigen von den steuerbaren Einkünften in Abzug zu bringen und vom Berechtigten zu versteuern sind. Vorliegend ist es richtig und belegt, dass der Berufungskläger im Jahre 2004 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 90'384.-- erzielt hat. (vgl. definitive Veranlagungsverfügung vom 10. Juli 2006). Bezüglich des in der Steuererklärung aufgeführten Einkommens im Jahre 2003 liegt in den Akten keine definitive Veranlagungsverfügung vor und somit kann mangels Beweis auch nicht von einem solchen Einkommen bzw. von der aufgeführten Steuerlast ausgegangen werden. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden geht in der definitiven Veranlagungsverfügung vom 10. Juli 2006 für das Jahr 2004 von einem im Vergleich mit der Steuererklärung des Klägers vom Jahre 2004 identischen Einkommen von Fr. 90'384.-- aus. Nach den möglichen getätigten Abzügen ergab sich ein steuerbares Einkommen von Fr. 72'900.--. Mit Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 5. September 2006 wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten bis zum Eintritt ins ordentliche Pensionsalter einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in der Höhe von Fr. 2000.-- zu bezahlen. Dies ergibt jährlich einen Betrag von Fr. 24'000.--. Geht man vom gleichen Einkommen aus wie im Jahre 2004, was vorliegend der einzige beweiswürdige Beleg von Seiten des Ehemannes ist, führt dies nach Abzug der Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Frau zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 64'100.--, was eine approximative Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer von insgesamt Fr. 10'029.-

  • zur Folge hat. Dies ergibt eine monatliche Steuerlast von Fr. 835.75 (vgl. Steuerermittlung aufgrund des Jahreseinkommens nach dem Berechnungsprogramm der Pax-Versicherung, http://www.pax. ch/01- toolservices/tss-index/tss-steuerberechnungen.htm). Damit erweist sich die vorinstanzlich aufgeführte geschätzte monatliche Steuerlast von Fr. 800.-- als angemessen.

13 c)Unter Berücksichtigung der vorstehend als massgeblich erklärten Faktoren führt die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf zu folgenden Ergebnissen: Während der Übergangsfrist von zwei Jahren gestaltet sich die Unterhaltsberechnung wie folgt: EhemannEhefrau betreibungsrecht. Grundbedarf1'100.00SFr. 1'100.00SFr. Wohnung1'200.00SFr. 1'113.00SFr. Krankenkasse300.00SFr. 313.00SFr. Übrige Versicherungen50.00SFr. 50.00SFr. Steuern800.00SFr. 612.00SFr. Hund150.00SFr. Vorsorge450.00SFr. 280.00SFr. Grundbedarf3'900.00SFr. 3'618.00SFr. Total Grundbedarf7'518.00SFr. Einkommen7'692.00SFr. 2'800.00SFr. Total Einkommen10'492.00SFr. Überschuss/Unterdeckung1/21/22'974.00SFr. Anteil Überschuss1'487.00SFr. 1'487.00SFr. bereinigter Gesamtbedarf5'387.00SFr. 5'105.00SFr. abzgl. eigenes Einkommen7'692.00SFr. 2'800.00SFr. Unterhaltsbeitrag-2'305.00SFr. 2'305.00SFr.

14 Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren ergibt sich folgendes Bild: EhemannEhefrau betreibungsrecht. Grundbedarf1'100.00SFr. 1'100.00SFr. Wohnung1'200.00SFr. 1'113.00SFr. Krankenkasse300.00SFr. 313.00SFr. Übrige Versicherungen50.00SFr. 50.00SFr. Steuern800.00SFr. 612.00SFr. Hund150.00SFr. Vorsorge450.00SFr. 280.00SFr. Grundbedarf3'900.00SFr. 3'618.00SFr. Total Grundbedarf7'518.00SFr. Einkommen7'692.00SFr. 3'500.00SFr. Total Einkommen11'192.00SFr. Überschuss/Unterdeckung1/21/23'674.00SFr. Anteil Überschuss1'837.00SFr. 1'837.00SFr. bereinigter Gesamtbedarf5'737.00SFr. 5'455.00SFr. abzgl. eigenes Einkommen7'692.00SFr. 3'500.00SFr. Unterhaltsbeitrag-1'955.00SFr. 1'955.00SFr. Ausgehend von diesem Ergebnis erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, den Kläger bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Pensionsalter zu einer Unterhaltszahlung von Fr. 2'000.-- zu verpflichten, fraglos als gerechtfertigt. Selbst bei Berücksichtigung günstigerer Zahlen auf Seiten des Ehemannes und Erhöhung des Einkommens der Ehefrau, ergibt sich unter dem Strich kein günstigeres Bild für den Ehemann. Die Differenz des Ausgleichsbetrages zu den von der Ehefrau geforderten Fr. 2000.-- in der Höhe von Fr. 45.-- ergibt sich aus dem Schwankungsbereich des Einkommens des Ehemannes. Sodann sind die Aufwandpositionen beim Ehemann blosse Schätzungen, da er seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist und diesbezüglich keine Akten eingereicht hat. Bezüglich der Dauer der Unterhaltsrente ist wie bereits erwähnt von der ehelichen Lebenshaltung unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten auszugehen (BGE 121 I 97, 118 II 376). Ein solcher Anspruch auf Beibehaltung der während der Ehe zuletzt gelebten Lebenshaltung ist angesichts der Tatsache, dass die Parteien lange – nämlich rund 26 Jahre – ehelich verbunden waren, fraglos zu bejahen. Dafür spricht auch die Aufteilung der ehelichen Aufgaben nach der Eheschliessung. Primär war die Ehefrau während der Ehe für die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zuständig. Obwohl der Ehefrau zugemutet wird, dass sie ihr Arbeitspensum von 80 % auf 100 % ausweiten kann, wird sie nie

15 aus eigenen Kräften ein Einkommen erzielen, welches ihr auch nur annähernd den bisherigen Lebensstandard ermöglicht. Demgegenüber konnte sich der Kläger beruflich entwickeln. Er ist heute selbständiger Bauführer und verfügt über ein ansehnliches Einkommen. Die heutigen Verhältnisse beruhen insofern auf einer einseitig zu Ungunsten der Ehefrau verlaufenden Lebensplanung, als die Familie ihr Leben in finanzieller Hinsicht auf die berufliche Entwicklung von Z. ausrichtete. Mit dieser Aufteilung gelang es, gute finanzielle Verhältnisse zu schaffen. Diese Ausführungen rechtfertigen eine monatliche Unterhaltsrente von Fr. 2'000.-- bis der Ehemann das ordentliche Pensionsalter erreicht hat. 5.Aufgrund des Ausgeführten ist die Berufung somit vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Berufungsklägers, welcher die Berufungsbeklagte ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).

16 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 256.--, insgesamt Fr. 2'756.- -, gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:


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