Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 05. Februar 2007Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 81 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenRehli, Tomaschett-Murer, Riesen-Bienz, Giger Aktuarin ad hocRiesen-Ryser —————— In der zivilrechtlichen Berufung der A., Klägerin und Berufungsklägerin, des B., Kläger und Berufungskläger, der C., Klägerin und Berufungsklägerin, des D., Kläger und Berufungskläger, und der E., Klägerin und Berufungsklägerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Toni Russi, Bahnhofstrasse 40, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Surselva vom 6. April 2006, mitgeteilt am 19. Oktober 2006, in Sachen der Berufungskläger gegen die G . A G , Beklagte und Berufungsbeklagte, und F., Beklagter und Berufungsbeklagter, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben: A.A., B., C., D. und E. waren Aktionäre der H. AG, deren gesamte Aktien sie hielten. Die H. AG bezweckte den Betrieb einer Schreinerei und

2 Möbelwerkstätte. Mit Kaufvertrag vom 7. März 2001 verkauften die Aktionäre sämtliche zweihundert Aktien der H. AG an die damalige I. AG. Der Kaufpreis betrug Fr. 10'000.-- pro Namenaktie, total somit Fr. 2'000'000.--. Hauptaktivum der H. AG war im Zeitpunkt des Aktienverkaufs - nachdem der Betrieb vorher stillgelegt worden war - das Grundstück Nr. M., Plan N., „L.“, im Grundbuch der Stadtgemeinde K.. Mit dem Verkauf der Aktien der H. AG ging das Eigentum an diesem Grundstück an die I. AG über. B.Die G. AG bezweckt die Ausübung von Treuhandfunktionen aller Art sowie die Übernahme, die Verwaltung und den Handel mit Liegenschaften. F. war bis zum 1. Juli 2002 Präsident und ist seither einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der G. AG. Die G. AG war Treuhänderin und Revisionsstelle der H. AG, wobei das Mandat vorwiegend von F. betreut wurde. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien der H. AG führte denn auch F. die Verkaufsverhandlungen mit der I. AG und er beriet die Aktionäre mit Bezug auf die steuerrechtlichen Folgen des Verkaufs. Dabei empfahl er den Aktionären, nicht das Grundstück als solches, sondern die Aktien der H. AG zu verkaufen, da in diesem Fall keine Grundstückgewinnsteuern anfallen würden. Für ihre Tätigkeiten stellte die G. AG der H. AG per 31. Dezember 2000 einen Betrag von Fr. 24'000.-- in Rechnung. C.Nach dem Verkauf der Aktien erliess die Kantonale Steuerverwaltung am 4. Dezember 2003 Veranlagungsverfügungen für Grundstückgewinnsteuern über folgende Beträge:

  • A.Fr. 20'803.00
  • B.Fr. 29'718.00
  • C.Fr. 20.803.00
  • D.Fr. 26'743.00
  • E.Fr. 20’803.00 Die dagegen erhobene Einsprache vom 16./29. Dezember 2003 wurde durch die Kantonale Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 15. März 2004 abgewiesen. Das Steueramt der Stadt K. erliess am 11. Juni 2004 Veranlagungsverfügungen für die städtische Grundstückgewinnsteuer mit den nämlichen Beträgen.

3 D.A., B., C., D. und E. stellten sich gegenüber der G. AG und F. auf den Standpunkt, dass sie bezüglich der Steuerfolgen des Aktienverkaufs falsch beraten worden seien, was weder von der G. AG noch von F. bestritten wurde. Da sich die Parteien jedoch über die Folgen der fehlerhaften Steuerberatung nicht einigen konnten, gelangten A., B., C., D. und E. mit Vermittlungsbegehren vom 14. April 2005 an die Kreispräsidentin K. und machten eine Klage gegen die G. AG und F. anhängig. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 13. Mai 2005 wurde folgendes Rechtsbegehren deponiert: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1.Es seien die Beklagten einzeln und unter Solidarhaftung eines jeden für das Ganze zu verurteilen an die einzelnen Kläger zu bezahlen (Schaden aus Grundstückgewinnsteuer):

  • A.: Fr. 41'606.00, nebst Verzugszins 5 % seit 12. Juli 2004
  • B.: Fr. 59'436.00, nebst Verzugszins 5 % seit 12. Juli 2004
  • C.:Fr. 41'606.00, nebst Verzugszins 5 % seit 12. Juli 2004
  • D.:Fr. 53'486.00, nebst Verzugszins 5 % seit 12. Juli 2004
  • E.:Fr. 41'606.00, nebst Verzugszins 5 % seit 12. Juli 2004 2.Es seien die Beklagten einzeln und unter Solidarhaftung eines jeden für das Ganze zu verurteilen an die einzelnen Kläger zu bezahlen (Erstattung Liquidationskosten):
  • A.:Fr. 4'200.00, nebst Verzugszins zu 5 % seit 1. Januar 2001
  • B.:Fr. 6'000.00, nebst Verzugszins zu 5 % seit 1. Januar 2001
  • C.:Fr. 4'200.00, nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 1, Januar 2001
  • D.:Fr. 5'400.00, nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 1. Januar 2001
  • E.:Fr. 4'200.00, nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 1. Januar 2001 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MWST zulasten der Beklagten.“ Da sich die Parteien nicht einigen konnten, wurde am 6. September 2005 der Leitschein ausgestellt. E.Mit Prozesseingabe vom 9. September 2005 liessen A., B., C., D. und E. ihre Klage mit unverändertem Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Surselva prosequieren.

4 Am 10. Oktober 2005 reichten die G. AG und F. ihre Prozessantwort ein, mit der sie die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger beantragten. Die Kläger hielten in ihrer Replik vom 15. November 2005 an ihren Anträgen fest, ebenso die Beklagten in ihrer Duplik vom 12. Dezember 2005. Die Kläger reichten keine Stellungnahme gemäss Art. 87 Abs. 2 ZPO ein. F.Am 6. April 2006 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Surselva statt, an welcher B. und D. mit Rechtsanwalt Dr. iur. Bernhard Trauffer und Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Toni Russi als Vertreter der Kläger sowie Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid als Vertreter der Beklagten teilnahmen. Mit Urteil vom 6. April 2006, mitgeteilt am 19. Oktober 2006, entschied das Bezirksgericht Surselva: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Kreisamtes K. von CHF 250.00 sowie diejenigen des Bezirksgerichtes Surselva, bestehend aus -GerichtsgebührCHF7'600.00 -SchreibgebührCHF400.00 -StreitwertzuschlagCHF5'000.00 TotalCHF 13'000.00 gehen zu Lasten der Kläger, welche die Beklagten überdies ausseramtlich mit CHF 5'523.45 zu entschädigen haben. 3.(Mitteilung).“ In der Begründung hielt es unter anderem fest, dass die G. AG Auftragnehmerin der Kläger gewesen sei, womit ihre Passivlegitimation zu bejahen sei. F. hingegen habe unbestrittenermassen als Organ der G. AG gehandelt und nicht als Einzelperson. Seine Passivlegitimation sei daher nicht gegeben, weshalb die Klage in Bezug auf F. abzuweisen sei. Im weiteren habe die Beklagte nicht bestritten, dass sie eine Vertragsverletzung begangen habe. Wer Schadenersatz geltend mache, müsse aber auch einen Schaden beweisen. In den Rechtsschriften der Kläger fehlten eine konkrete Behauptung und die entsprechenden Beweisofferten dazu, dass durch die fehlerhafte Steuerberatung ein Schaden respektive bei richtiger Steuerberatung kein Schaden entstanden wäre. Den Ausführungen in der Prozesseingabe und in der Replik lasse sich keine Behauptung entnehmen, dass und weshalb die Kläger ohne die fragliche Beratung keine Grundstückgewinnsteuern bezahlt hätten. Die Kläger hätten in den Rechtsschriften

5 nicht dargelegt, dass sie sich, wären sie anders beraten worden, auch anders verhalten hätten, und dass in diesem Fall keine Grundstückgewinnsteuern angefallen wären. Der geltend gemachte Schaden sei nicht genügend behauptet, substantiiert und bewiesen worden. Gemäss Art. 8 ZGB hätten die Kläger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Da kein Schaden bewiesen sei, lasse sich auch keine Schadenersatzpflicht aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen ableiten. Auch bezüglich der Rechnung der Beklagten in Höhe von Fr. 24'000.-- sei in den Rechtsschriften nicht ausreichend behauptet worden, inwiefern die Kläger einen Schaden erlitten hätten. Abgesehen davon wäre eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung bereits verjährt. G.Gegen dieses Urteil führen A., B., C., D. und E. mit Eingabe vom 7. November 2006 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragen: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich gutzuheissen. 2.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche und das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ H.An der Hauptverhandlung vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden am 5. Februar 2007 waren Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Toni Russi als Vertreter der Kläger sowie der Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, anwesend. Das angefochtene Urteil sowie die Berufungserklärung waren dem Gericht und den Parteien bekannt, weshalb auf deren Verlesung verzichtet wurde. Die Zivilkammer hatte von den Akten bereits Kenntnis genommen. Zur Legitimation und zur Zusammensetzung des Gerichtes bestanden keine Vorfragen. a) In seinem Plädoyer begründete Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Toni Russi die Berufungsanträge. Er führte unter anderem aus, die Passivlegitimation von F. sei gegeben, da auch zwischen den Klägern und F. ein Auftragsverhältnis bestanden habe. Im übrigen liege auch der Tatbestand der Vertrauenshaftung vor, weshalb auch F. passiv legitimiert sei. Im weiteren hätten die Kläger entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Tatsachenbehauptungen genügend substantiiert. Die Kläger hätten den Sachverhalt in der Prozesseingabe umfassend dargestellt und mit Urkunden bewiesen. Zutreffend sei einzig, dass die Kläger in den Rechtsschriften nicht dargestellt hätten, wie die Grundstückgewinnsteuer hätte vermieden werden können. Dazu seien sie jedoch auch nicht verpflichtet gewesen, da es sich dabei um eine Rechtsfrage handle, die vom Gericht zu beantworten sei. Trotzdem hätten die Kläger an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz

6 Möglichkeiten steuerfreier Lösungen aufgezeigt. Ein Schaden durch die unrichtige Steuerberatung sei entgegen der Meinung der Vorinstanz aus dem Umstand ersichtlich, dass den Klägern seitens der Beklagten zugesichert worden sei, sie würden einen steuerfreien Kaufpreis von 2 Mio. Franken erhalten. Als der Fiskus in der Folge aber die Grundstückgewinnsteuern in Rechnung gestellt habe, sei der Vermögensstand der Kläger um die Summe der Steuern vermindert worden. Das Bezirkgericht habe ferner übersehen, dass die Kläger in einen Beweisnotstand geraten würden, wenn sie beweisen müssten, dass sie sich anders verhalten hätten, wenn sie gewusst hätten, dass der Verkauf aller Aktien auf einmal eine Grundstückgewinnsteuer auslösen würde. Sie hätten dies nämlich vorbeugend in einer Aktennotiz festhalten müssen, die auch vom Steuerberater hätte unterzeichnet werden müssen. Bezüglich der Honorarrechnung der G. AG über Fr. 24'000.-- sei festzuhalten, dass sich diese auf die Bemühungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien beziehe. Aus diesem Grunde seien die einzelnen Aktionäre und nicht die H. AG als Auftraggeber zu betrachten. Zudem treffe die Begründung der Vorinstanz, die Rückerstattung der Honorarforderung unterliege den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung und sei deshalb nach Art. 67 OR verjährt, nicht zu. Die Klage erfolge, weil die Beklagten den Auftrag mit den Klägern nicht sorgfältig erfüllt hätten. Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung würden jedoch nach Art. 127 OR verjähren. Aber selbst wenn die Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung Anwendung finden müssten, sei die Klage noch innerhalb der einjährigen Frist beim Vermittler angemeldet worden. b) In seinem Plädoyer beantragte Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid die kostenfällige Abweisung der Berufung. Begründend hielt er unter anderem fest, Grundlage des Urteils könne nur bilden, was in den Rechtsschriften behauptet worden sei. Soweit vor der Vorinstanz oder vor Schranken des Kantonsgerichts weitere Behauptungen vorgetragen worden seien, seien diese verspätet. Zwischen F. und den Klägern habe kein Vertragsverhältnis bestanden, weshalb F. nicht passiv legitimiert sei. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Beratung der G. AG, ausgeführt durch F., unsorgfältig gewesen sei. Darin liege zwar eine Vertragsverletzung durch die G. AG. Dies reiche zur Begründung der Haftung allerdings nicht aus. Es sei Sache der Kläger, den Schaden zu behaupten, zu substantiieren und zu beweisen. Es sei unbestritten, dass die Kläger Grundstückgewinnsteuern hätten bezahlen müssen, jedoch reiche dies für den Nachweis eines Schadens nicht aus. Damit stehe einzig der gegenwärtige Vermögensstand der Kläger fest. Wie der Vermögensstand bei richtiger Beratung aussehen würde, sei nicht behauptet, nicht substantiiert und nicht bewiesen. Zum

7 Alternativverhalten würden die Kläger in den Rechtsschriften kein Wort äussern. Schaden sei damit keiner nachgewiesen. Unbewiesen sei auch das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen der falschen Beratung und den geltend gemachten Schadenfolgen. Die Kläger hätten weder behauptet noch bewiesen, dass die falsche Beratung zu Steuern geführt habe, die hätten vermieden werden können. Bezüglich einer möglichen Haftung aus unerlaubter Handlung oder einer Vertrauenshaftung fehle es ebenso am Nachweis eines Schadens. Schliesslich fehle die Behauptung, der innere Wert der Aktien sei durch die Honorarrechnung der G. AG gesunken, in den Rechtsschriften. Zudem fehle die Kausalität zwischen der unrichtigen Beratung und der Honorarzahlung. Die Rückerstattung könnte sich somit einzig auf ungerechtfertigte Bereicherung stützen. Die Entreicherung sei allerdings nicht bei den Klägern, sondern bei der H. AG eingetreten. Im übrigen wäre eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung auch verjährt. c) Es folgten Replik und Duplik, in denen die Rechtsvertreter der Parteien an ihren Ausführungen festhielten. I.Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und die weitere Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die beiden Rechtsvertreter gaben überdies schriftliche Ausfertigungen ihres Vortrages zu den Akten. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann innert zwanzig Tagen seit Mitteilung Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO, Art. 219 ZPO). Vorliegend machen die Berufungskläger

  • wie im Verfahren vor der Vorinstanz - eine Forderung von insgesamt Fr. 261'740.-- geltend, zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 237'740.-- seit dem 12. Juli 2004 und auf Fr. 24'000.-- seit dem 1. Januar 2001. Dieser Betrag überschreitet den notwendigen Streitwert offensichtlich bei weitem. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Surselva vom
  1. April 2006, mitgeteilt am 19. Oktober 2006, wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann.

8 2.Die Berufungskläger haben anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil die Passivlegitimation von F. zu Unrecht verneint. Es habe ein Auftragsverhältnis zwischen den Berufungsklägern und F. bestanden, denn das Bundesgericht bejahe die Entstehung eines Auftragsverhältnisses, wenn zwischen dem Raterteilenden und dem Ratsuchenden eine vorbestehende Rechtsbeziehung vorliege und der Raterteilende habe erkennen müssen, dass der Ratsuchende eine verlässliche Antwort für weitergehende Dispositionen erwarte. Dies sei vorliegend gegeben. Zudem liege der Tatbestand der Vertrauenshaftung vor, denn die vom Bundesgericht diesbezüglich verlangten Voraussetzungen seien in Bezug auf F. erfüllt. a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgehalten, F. habe unbestrittenermassen als Organ der G. AG gehandelt und nicht als Einzelperson, weshalb seine Passivlegitimation nicht gegeben sei. Das Kantonsgericht schliesst sich diesen Ausführungen grundsätzlich an. F. hat gemäss Aktenlage augenscheinlich die Berufungskläger nicht als Privatperson beraten, sondern als Organ beziehungsweise als Mitarbeiter der G. AG. Diese hat unbestrittenermassen für die von F. erbrachten Leistungen auch Rechnung gestellt und die entsprechenden Zahlungen entgegen genommen. Es wird im weiteren auf mehreren Protokollen der Verwaltungsratssitzungen der H. AG, welche bei den Akten liegen, neben dem Namen von F. die Bezeichnung „Treuhänder“ aufgeführt (kB 5, 6, 8, 11 und 12). Dies zeigt deutlich auf, dass F. an den Verwaltungsratssitzungen, an welchen über den Verkauf der Aktien gesprochen wurde, als Treuhänder - und damit als Mitarbeiter der G. AG, welche Treuhänderin der H. AG war - teilnahm und in dieser Funktion auch die Aktionäre beriet und nicht als Privatperson. Diese Feststellung wird auch durch den Umstand gestützt, dass an den Verwaltungsratssitzungen noch weitere Themen zur Sprache kamen, zu denen F. sich offensichtlich als Vertreter der G. AG äusserte. Die Passivlegitimation von F. ist daher nicht gegeben. Daran vermögen die Ausführungen der Berufungskläger nichts zu ändern. Insbesondere steht der Auffassung der Berufungskläger, es habe auch zwischen F. und den Berufungsklägern ein Auftragsverhältnis bestanden, gerade die Tatsache entgegen, dass F. als Mitarbeiter der G. AG das Mandat betreut, die Aktionäre beraten und gehandelt hat und nicht als Privatperson. Zwischen den Berufungsklägern und F. bestand unter diesen Umständen das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung notwendige vorbestehende Rechtsverhältnis eben gerade nicht. Die Tatsache, dass F. nicht als Privatperson Auskunft erteilt hat, spricht im übrigen auch gegen eine Haftung aus

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erwecktem und enttäuschtem Vertrauen. Die Vertrauenshaftung setzt voraus, dass

die Beteiligten in eine sogenannte „rechtliche Sonderverbindung“ zueinander

getreten sind. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die Beteiligten - ausserhalb

einer vertraglichen Bindung - rechtlich in besonderer Nähe zueinander stehen,

wobei sie einander gegenseitig Vertrauen gewähren und Vertrauen in Anspruch

nehmen (BGE 128 III 324 E 2.2). Vorliegend handelte F. als Mitarbeiter der G. AG

und zwischen dieser und den Berufungsklägern bestand unbestrittenermassen ein

Auftragsverhältnis (vgl. unten lit. b). Die Beratung der Berufungskläger erfolgte

mithin nicht ausserhalb einer Vertragsbeziehung. Schliesslich ist aber auch weder

behauptet noch dargetan, dass F. selbst in engen persönlichen, über die

Mandatsführung hinausgehenden Beziehungen zu den Berufungsklägern

gestanden oder dass er diesen aufgrund seines gesamten Verhaltens gleichsam

persönliche Gewähr für das Gelingen des Geschäftes geboten hätte, was unter

Umständen für eine Vertrauenshaftung von F. sprechen könnte, obwohl er als

Mitarbeiter der G. AG tätig geworden ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 23.

Dezember 2003, 4C.230/2003, E 2.2, bezüglich der Eigenhaftung eines

Erfüllungsgehilfen). Eine Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen

kommt folglich nicht in Betracht. Die Vorinstanz hat somit völlig zu Recht die

Passivlegitimation von F. verneint und die Klage gegen ihn abgewiesen. Die

Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.

  1. Die Aktivlegitimation der Berufungskläger und die Passivlegitimation der
  2. AG im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz aus

Vertragsverletzung sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr strittig. Für die

Begründung kann im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden.

3.Die Berufungskläger verlangen von der G. AG auch die

Rückerstattung einer von der H. AG geleisteten Zahlung in Höhe von Fr. 24'000.--.

Dabei machen sie geltend, die G. AG habe am 31. Dezember 2000 der H. AG für

die Bemühungen von F. im Zusammenhang mit dem Verkauf der H. AG Rechnung

in Höhe von Fr. 24'000.-- gestellt. Nachdem die Steuerberatung nicht korrekt erfolgt

sei, habe die G. AG den Auftrag nicht richtig erfüllt. Die Gegenleistung für die

Steuerberatung sei unter diesen Umständen nicht geschuldet, weshalb sie dieses

Honorar zurückverlangen würden. Aus den Akten ergibt sich und die

Berufungskläger gehen auch selbst davon aus, dass die Rechnung der G. AG über

Fr. 24'000.-- an die H. AG gerichtet war und auch von dieser bezahlt worden ist.

Damit aber waren die Berufungskläger weder Adressaten noch Schuldner der

10 Forderung. Sie haben die Schuld auch nicht erfüllt. Adressatin und Schuldnerin war allein die H. AG als juristische Person und sie allein hat die Schuld auch erfüllt. Daran vermag der Einwand der Berufungskläger, mit Bezug auf den Verkauf der Aktien seien die einzelnen Aktionäre als Auftraggeber der G. AG zu betrachten, was auch für die Frage der Erstattung des Beraterhonorars gelten müsse, nichts zu ändern. Denn die Honorarrechnung war klarerweise und unbestrittenermassen an die H. AG gerichtet, an eine juristische Person also, die von ihren Aktionären, auch wenn diese alle zusammen und gemeinsam auftreten, klar zu unterscheiden ist. Es war auch die H. AG, die die Rechnung aus ihrem eigenen Vermögen bezahlt hat. Ein Rückforderungsanspruch könnte daher allein der juristischen Person „H. AG“ zustehen und nicht deren (früheren) Aktionären. Dass ein solcher möglicher Anspruch im weiteren an die Berufungskläger zediert worden wäre, wird nicht behauptet und geht auch nicht aus den Akten hervor. Und schliesslich sei auch darauf hingewiesen, dass es jedermann frei steht, für Leistungen aufzukommen, die ein anderer bezogen hat. Allein aus diesem Umstand ist keine Berechtigung des solchermassen Begünstigten auf Rückzahlung des geleisteten Betrages abzuleiten. Die Berufungskläger sind daher unter dem Titel Rückforderung einer Honorarzahlung nicht legitimiert, die Rückerstattung der von der H. AG beglichenen Rechnung der G. AG in Höhe von Fr. 24'000.-- zu verlangen. Ihre Klage ist insofern abzuweisen. Daneben haben die Berufungskläger dieselben Fr. 24'000.-- aber auch unter dem Titel Schadenersatz geltend gemacht, weil der innere Wert ihrer Aktien durch die Zahlung abgenommen habe (vgl. unten Ziffer 6). In Bezug auf die Geltendmachung eines solchen Schadens ist die Legitimation der Berufungskläger offensichtlich gegeben. 4.Vorweg ist festzustellen, dass es in diesem Verfahren nicht darum geht, zu überprüfen, ob die Veranlagungsverfügungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 4. Dezember 2003 (kB 25) und der Stadt K. vom 11. Juni 2004 (kB 26) rechtens waren, die Grundstückgewinnsteuern mithin zu Recht erhoben wurden. Ebenso wenig ist der Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 15. März 2004 (kB 21) zu beurteilen. Mit anderen Worten ist nicht darüber zu befinden, ob es sich beim Verkauf der Aktien der H. AG tatsächlich um den Verkauf der Aktien einer Immobiliengesellschaft gehandelt hat, der die Pflicht zur Bezahlung von Grundstückgewinnsteuern auslösen musste. Die Veranlagungsverfügungen der Stadt K. sowie der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung sind in Rechtskraft erwachsen und insofern für das Gericht bindend. Das vorliegende Verfahren dreht sich daher einzig um die zivilrechtliche Frage, ob die G. AG den Berufungsklägern Schadenersatz aus Vertragsverletzung schuldet.

11 5.Die Berufungskläger machen geltend, die G. AG habe sie bezüglich der steuerlichen Folgen des Aktienverkaufs falsch beraten, wodurch ihnen ein Schaden entstanden sei. Die G. AG hält dem entgegen, die Berufungskläger hätten den Schaden weder genügend behauptet, noch substantiiert oder bewiesen. Auch die Vorinstanz geht in ihrem Entscheid davon aus, dass die Berufungskläger den Schaden nicht genügend behauptet, substantiiert und bewiesen haben. a) Gemäss Art. 118 ZPO ist es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites darzulegen. Damit statuiert die bündnerische Zivilprozessordnung die Verhandlungsmaxime. Folge der Verhandlungsmaxime ist, dass das Gericht seinem Urteil nur Tatsachen zugrunde legen darf, die behauptet worden sind („Quod non est in actis, non est in mundo“, „Da mihi facta, dabo tibi ius“). Oder mit anderen Worten: Was nicht behauptet worden ist, darf vom Richter nicht berücksichtigt und kann auch nicht zum Beweis gestellt werden (Schmid, Basler Kommentar, N 31 zu Art. 8 ZGB). Rechtsbegründende und rechtsaufhebende Tatsachen müssen daher von den Parteien behauptet werden. Das Gericht legt seinem Verfahren im weiteren nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen zugrunde (sogenannte Eventualmaxime; Art. 118 2. Satz ZPO). Rechtzeitig bedeutet gemäss bündnerischem Zivilprozessrecht in den Rechtsschriften vor der ersten Instanz (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, Art. 87 Abs. 3 ZPO; PKG 1987 Nr. 9, 1997 Nr. 5, 2002 Nr. 7; Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 2. Mai 2005, ZF 04 77, E 6d/bb). Eine Ergänzung der Behauptungen aufgrund des Beweisverfahrens ist nicht zulässig. Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu substantiieren sind, damit sie unter die massgeblichen Normen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht (BGE 127 III 365 E 2b; 123 III 183 E 3e; 108 II 337 E 2, 3). Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Massgebende Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E 2b, mit Hinweisen). Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E 2b mit Hinweisen; vgl. auch Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, N 42 f. zu Art. 8, 9 und 10 ZGB). Diejenige Partei, die eine solchermassen vorgeschriebene Substantiierung unterlässt, muss mit dem Verlust ihrer Angriffs-

12 beziehungsweise Verteidigungsmittel rechnen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2002, 4C.218/2001, E 2a); unsorgfältige Prozessführung darf den Verlust des materiellen Anspruchs nach sich ziehen (BGE 108 II 337 E 2c). b) Die Berufungskläger verlangen von der G. AG Schadenersatz aus Vertragsverletzung. Diejenige Partei, die Schadenersatz wegen Vertragsverletzung geltend macht, hat die Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen (Art. 8 ZGB; BGE 127 III 368). Zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört neben der Vertragsverletzung, dem Verschulden und dem adäquaten Kausalzusammenhang insbesondere der Schaden selbst. Schaden im rechtlichen Sinne ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 132 III 359 E 4; 128 III 22 E 2e/aa, je mit Hinweisen). Um einen Schaden zu belegen, sind mithin der gegenwärtige und der hypothetische Vermögensstand, wie er sich ohne das schädigende Ereignis präsentieren würde, darzutun. c) Liest man die Rechtsschriften durch, welche die Berufungskläger vor der ersten Instanz eingereicht haben, so wird augenscheinlich, dass der gegenwärtige Vermögensstand behauptet und bewiesen ist. Er ergibt sich aus den Ausführungen in den Rechtsschriften der Berufungskläger und lässt sich ohne weiteres errechnen aus dem Kaufpreis von Fr. 2'000'000.-- gemäss Kaufvertrag vom 7. März 2001 für sämtliche Aktien der H. AG (kB 2, S. 2 Ziff. 4) sowie aus den von der kantonalen Steuerverwaltung am 4. Dezember 2003 (kB 25) und dem Steueramt der Stadt K. am 11. Juni 2004 (kB 26) in Rechnung gestellten Grundstückgewinnsteuern in Höhe von insgesamt Fr. 237'740.--. Wie hoch der hypothetische Vermögensstand der Berufungskläger ohne das schädigende Ereignis, mithin ohne die unrichtige Beratung durch die G. AG, wäre, lässt sich den Rechtsschriften jedoch nicht entnehmen. Es lässt sich nur erahnen, dass die Berufungskläger wohl davon ausgehen, dass die Grundstückgewinnsteuern bei entsprechendem Vorgehen vermeidbar gewesen wären und aus diesem Grund bei korrekter Beratung durch die G. AG den Berufungsklägern der ganze Kaufpreis ungeschmälert verblieben wäre. Konkrete Ausführungen und Behauptungen dazu fehlen in den Rechtsschriften jedoch gänzlich. d) Damit ein Schaden bejaht werden könnte, hätte der Eintritt der Grundstückgewinnsteuern überhaupt vermeidbar gewesen sein müssen. Die

13 Berufungskläger stellen in ihren Rechtsschriften vor der Vorinstanz diesbezüglich überhaupt keine Behauptungen auf. Sie machen nicht einmal geltend, dass die Grundstückgewinnsteuern bei anderem Vorgehen nicht angefallen wären, geschweige denn zeigen sie auf, wie die Grundstückgewinnsteuern hätten vermieden werden können. Vor Schranken des Kantonsgerichts hat der Rechtsvertreter der Berufungskläger in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Berufungskläger seien nicht verpflichtet gewesen, darzulegen, wie die Grundstückgewinnsteuern hätten vermieden werden können, handle es sich dabei doch um eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beantworten sei. Unbesehen dieser Frage wäre es aber auf jeden Fall Aufgabe der Berufungskläger gewesen, zumindest zu behaupten, dass die Grundstückgewinnsteuern überhaupt hätten vermieden werden können. Dies gehört zum Klagefundament, denn nur wenn die Grundstückgewinnsteuern - auf legale Weise - hätten vermieden werden können, konnte durch die Erhebung eben dieser Steuern überhaupt ein Schaden entstehen. Wären die Grundstückgewinnsteuern aber auf jeden Fall angefallen, so bedeutete deren Erhebung kein Schaden. Die Berufungskläger haben sich in ihren Rechtsschriften dazu mit keinem Wort geäussert. Erst anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz hat der Rechtsvertreter der Berufungskläger mehrere Möglichkeiten genannt, wie nach seiner Auffassung die Grundstückgewinnsteuern hätten vermieden werden können. Diese Behauptungen sind jedoch gemäss bündnerischem Zivilprozessrecht verspätet erfolgt (vgl. oben lit. a) und können daher keine Beachtung finden. Soviel sei aber immerhin dazu ausgeführt: Es erscheint dem Gericht äusserst zweifelhaft, dass die Grundstückgewinnsteuern mittels einer zeitlich gestaffelten paketweisen Veräusserung der Aktien legal hätten vermieden werden können. Denn eine Besteuerung mit der Grundstückgewinnsteuer erfolgt immer dann, wenn mehrere Aktionäre, die je eine Minderheitsbeteiligung beziehungsweise höchstens 50% der Aktien an einer Immobiliengesellschaft halten, beim Verkauf derselben aufgrund einer gemeinsamen Absprache zusammenwirken und dergestalt gesamthaft gesehen dem Erwerber eine Mehrheitsbeteiligung beziehungsweise eine beherrschende Stellung an der Immobiliengesellschaft übertragen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Veräusserer aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses sukzessive mehrere Minderheitsbeteiligungen auf den Erwerber übertragen, wobei die verschiedenen Minderheitsbeteiligungen gesamthaft eine Mehrheitsbeteiligung ausmachen (vgl. Praxisfestlegung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, kB 35, S. 6 Ziff. 2.1.3). Aufgrund der Akten (vor allem aufgrund der Protokolle der Verwaltungsratssitzungen und der Generalversammlungen, kB 3 - 15) ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Verkauf der Aktien auf einen einheitlichen

14 Willensentschluss der Berufungskläger zurückging. Selbst wenn man den Berufungsklägern zu gute halten wollte, dass D. und C. ihre Aktien nur widerwillig verkauften und daher bereit gewesen wären, diese auch noch länger zu halten, so machte der Anteil der verkaufswilligen Aktionäre doch mehr als 50% der Aktien aus. Auch in diesem Fall hätte somit der Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung auf einem einheitlichen Willensentschluss gefusst. Daran hätte sich auch nichts geändert, wenn für jedes Aktienpaket ein eigener Kaufvertrag angefertigt worden wäre oder wenn - um die 50%-Grenze nicht zu überspringen - von einem Aktienpaket der verkaufswilligen Aktionäre nur ein Teil jetzt und der andere Teil erst später verkauft worden wäre. Die Grundstückgewinnsteuer wäre mithin auch dann angefallen, wenn die verkaufswilligen Aktionäre ihre Aktienpakete zeitlich gestaffelt verkauft hätten, weil der Verkauf auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhte. e) Es fehlt in der Prozesseingabe und in der Replik der Berufungskläger aber auch an Ausführungen zur Frage, wie sie sich verhalten hätten, wenn sie korrekt beraten worden wären. Dieses sogenannte Alternativverhalten hätte von den Berufungsklägern behauptet werden müssen. Denn erst wenn feststeht, dass die Berufungskläger bei korrekter Beratung auf den Verkauf aller Aktien verzichtet und ein Vorgehen gewählt hätten, bei dem keine Grundstückgewinnsteuern angefallen wären, kann durch die Erhebung der Steuern ein Schaden entstanden sein. Der Rechtsvertreter der Berufungskläger hat vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts dazu ausgeführt, dass sich die Berufungskläger in einer Beweisnotlage befinden würden, wenn sie beweisen müssten, dass sie sich bei korrekter Beratung anders verhalten hätten, denn ein anderes Vorgehen sei zwischen den Berufungsklägern aufgrund der falschen Auskunft von F., auf die sie sich verlassen hätten, gar nie zur Diskussion gestanden. Diese Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, dass es Aufgabe der Berufungskläger gewesen wäre, Behauptungen zu ihrem Alternativverhalten aufzustellen und so gut als möglich zu belegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es um die Bestimmung eines hypothetischen Vermögensstandes geht. Mit dem Ausdruck „hypothetisch“ wird ganz klar darauf hingewiesen, dass der Vermögensstand grundsätzlich auf einer Annahme beruht, weil sich die Realität ja eben gerade anders abgespielt hat. Insofern enthält der hypothetische Vermögensstand immer einen gewissen Unsicherheitsfaktor, auch wenn die Annahme aufgrund des wahrscheinlichsten hypothetischen Verlaufes der Geschehnisse getroffen wird. Da es darum geht, ein vom tatsächlichen Gang der Dinge abweichendes Geschehen zu beurteilen, kann es immer wieder vorkommen, dass sich Prozessparteien erst im Rahmen des Prozesses die Frage stellen müssen, wie sie sich denn verhalten hätten, wenn sie

15 korrekte Informationen gehabt hätten. Es ist aber auch in diesem Fall - aufgrund der Beweislast, die sie für die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches trifft - die Aufgabe der klagenden Partei, ihr hypothetisches Verhalten zu behaupten und Beweise anzubieten, die diese Behauptung stützen beziehungsweise auf denen ihre Behauptung gründet. Auch dies gehört zum Klagefundament. Es kann nicht Aufgabe des Gerichtes sein, sich vorzustellen beziehungsweise aus den Akten Informationen zusammen zu suchen bezüglich der Frage, wie sich die Parteien wohl verhalten hätten, wenn sie korrekt informiert gewesen wären. Die Berufungskläger haben sich zu ihrem Alternativverhalten überhaupt nicht geäussert. In den Rechtsschriften, welche sie im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht haben, werden diesbezüglich keine Behauptungen aufgestellt, geschweige denn Beweise zu dieser Frage angeboten. In ihrem Parteivortrag vor der Vorinstanz haben sie zwar zwei Varianten aufgezählt, wie sich die Grundstückgewinnsteuern nach ihrer Auffassung hätten vermeiden lassen, sie äussern sich aber mit keiner Silbe dazu, welche dieser Varianten sie allenfalls aus welchen Gründen gewählt hätten, wenn sie richtig informiert gewesen wären, was für die Würdigung ihrer Vorbringen aber notwendig gewesen wäre. Diese Vorbringen waren zudem ohnehin verspätet (vgl. oben lit. a) und damit unbeachtlich. Im mündlichen Vortrag vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts hat der Rechtsvertreter der Berufungskläger in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Berufungskläger bei Kenntnis der wahren Sachlage unbestrittenermassen eine Variante gewählt hätten, die keine Steuern zur Folge gehabt hätte, sei doch während der ganzen Regelung der Nachfolge, die sich über mehrere Jahre hingezogen habe, immer von einer steuerfreien Lösung die Rede gewesen. Neben dem Umstand, dass diese Behauptungen - weil erst in der Berufungsverhandlung erfolgt - offensichtlich verspätet waren, gehen die Berufungskläger auch zu Unrecht davon aus, es sei unbestritten, dass sie bei korrekter Information eine Variante gewählt hätten, die keine Steuern ausgelöst hätte. Die G. AG musste sich vor der Vorinstanz zu dieser Frage nicht äussern, da die Berufungskläger die entsprechenden Behauptungen nicht vorgebracht hatten. Aus der Nichtäusserung darf daher nicht geschlossen werden, die G. AG würde diesen Sachverhalt nicht bestreiten. Liest man im übrigen die Akten aufmerksam durch, so entsteht zumindest der Eindruck, dass sich die Berufungskläger auch bei korrekter Beratung nicht anders verhalten hätten, als sie es tatsächlich getan haben. Aus dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der H. AG vom 7. März 2001 (kB 15, S. 1 Ziff. 3) geht hervor, dass die Firmenleitung in Pension ging und kein Nachfolger für die Weiterführung des Betriebes vorhanden gewesen ist. Eine wie auch immer geartete Weiterführung des Betriebes war gemäss Aktenlage in den verschiedenen Sitzungen und Versammlungen der Aktionäre der H. AG denn

16 auch nie ein Thema. Der Betrieb beziehungsweise die Aktiengesellschaft musste folglich verkauft oder liquidiert werden. Aus den Akten geht im weiteren hervor, dass einzig die I. AG ernsthaft Interesse am Kauf der H. AG gezeigt hat (vgl. Protokoll der Generalversammlung vom 15. Juni 2000, kB 10, S. 2). Es waren mithin keine weiteren wirklich ernsthaft interessierte Käufer vorhanden. Darüber hinaus wird aus den Akten ganz deutlich, dass das Interesse der I. AG ausschliesslich den Immobilien und nicht dem Betrieb der H. AG galt (vgl. zum Beispiel Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 2. Februar 1998, kB 6, in welchem festgehalten wird, dass für die weiteren Verkaufsverhandlungen diverse Unterlagen zu der Parzelle M. notwendig seien, und Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 18. März 1999, kB 8, S. 1, wo darauf hingewiesen wird, dass die I. AG dringend Raum für ihr Lager benötige). Es findet sich kein einziger Hinweis in den Akten, dass die I. AG bereit gewesen wäre, die H. AG mit laufendem Betrieb zu übernehmen. Dass sie nur an den Immobilien interessiert war, spricht sogar ganz deutlich dagegen. Kommt hinzu, dass die I. AG auf ganz anderem Gebiet tätig ist, als es die H. AG war. Auch dies spricht eindeutig gegen eine mögliche Übernahme des laufenden Betriebes. Ebenso wenig lässt sich den Akten entnehmen, dass die I. AG auch nur einen Teil der Aktien gekauft hätte, vor allem wenn sie dadurch nicht Hauptaktionärin geworden wäre. Und schliesslich haben sich die Berufungskläger auch ganz klar dagegen entschieden, den Betrieb zwar zu schliessen, die Immobilien aber zu behalten und zu vermieten (Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom N.. Januar 1998, kB 5). Bei diesem Entschluss stand klarerweise im Vordergrund, dass es nach ihrer Ansicht wenig Sinn machte und mit Bezug auf die Rendite wenig interessant war, einen stillgelegten Betrieb zu behalten, dass sie das Risiko möglicherweise hoher Reparaturkosten als zu gross einschätzten und dass unsicher war, ob in Zukunft ein besserer Verkaufspreis erreicht werden könnte (kB 5). Nur nebenbei wurde auch darauf hingewiesen, dass in Zukunft eine Kapitalgewinnsteuer eingeführt werden könnte. Die Berufungskläger mussten und wollten offenbar auf jeden Fall verkaufen. Die Akten zeichnen mithin das Bild, dass den Aktionären der H. AG gar kein anderer Weg blieb, als den Betrieb einzustellen und die Aktien oder die Immobilien zu verkaufen. Beides aber hätte die Grundstückgewinnsteuern ausgelöst. Die Akten sprechen mithin klarerweise gegen die Ausführungen des Rechtsvertreters der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung, die Berufungskläger hätten bei entsprechender korrekter Information ein Vorgehen gewählt, das keine Steuern ausgelöst hätte. Unter diesen Umständen erübrigen sich im weiteren auch Überlegungen zu der Frage, ob der in der deutschen Rechtsprechung offenbar angewandte Grundsatz, dass derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, dafür beweispflichtig ist, dass der

17 Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäss verhalten hätte, für das schweizerische Recht in Betracht zu ziehen ist, da keine Umstände festgestellt oder geltend gemacht sind, welche darauf hindeuten würden, dass die Berufungskläger sich bei korrekter Beratung anders entschieden hätten (vgl. dazu auch BGE 124 III 166). Abschliessend sei noch erwähnt, dass aus den Verwaltungsratsprotokollen sehr deutlich hervor geht, dass die I. AG nicht bereit gewesen ist, mehr als den von Beginn weg gebotenen Preis von Fr. 10'000.-- pro Aktie zu bezahlen (vgl. Protokolle der Generalversammlung vom 10. Juni 1999, kB 9, S. 2, und der Verwaltungsratssitzung vom 25. November 2000, kB 12). Der Preis war mithin nicht in dieser Höhe festgesetzt worden, weil die Berufungskläger davon ausgingen, die ganze Transaktion bleibe steuerfrei, sondern die Käuferin war schlicht und einfach nicht bereit, mehr zu bezahlen. Dies wird auch deutlich belegt durch den Umstand, dass die Berufungskläger zu Beginn einen wesentlich höheren Preis pro Aktie zu erzielen suchten (vgl. Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 2. Februar 1998, kB 6), obwohl sie in jenem Zeitpunkt bereits (fälschlicherweise) davon ausgingen, der Verkauf sämtlicher Aktien löse keine Steuern aus. Die Berufungskläger hätten mithin - entgegen ihrer Behauptung im mündlichen Vortrag an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz - auch bei korrekter Beratung keinen höheren Preis erzielen können. Im Übrigen fehlen auch zu dieser Frage jedwelche Behauptungen und Beweisofferten in den Rechtsschriften. f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufungskläger es verabsäumt haben, in den Rechtsschriften vor der Vorinstanz substantiierte Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, dass die Grundstückgewinnsteuern bei korrekter Beratung hätten vermieden werden können und wie sie sich bei richtiger Steuerberatung verhalten hätten. Damit aber sind sie ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Ein Schaden ist unter diesen Umständen nicht nachgewiesen. Da für die Zusprechung von Schadenersatz aus Vertragsverletzung sämtliche Anspruchsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich unter diesen Umständen die Prüfung, ob überhaupt eine Vertragsverletzung, ein Verschulden der G. AG sowie ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sind. Aufgrund des fehlenden Schadens erübrigt sich im weiteren auch die Prüfung einer möglichen ausservertraglichen Haftung. Die Berufungskläger, die gemäss Art. 8 ZGB den Schaden hätten dartun müssen, haben die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Vorinstanz hat ihre Klage mithin zu Recht abgewiesen; die Berufung ist in diesem Punkt nicht begründet. Ergänzend kann auch auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO).

18 6.Die Berufungskläger verlangen im weiteren die Rückerstattung einer Zahlung der H. AG an die G. AG in Höhe von Fr. 24’000.--. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Ziff. 3) sind sie diesbezüglich nicht legitimiert, soweit sie die Rückzahlung der von der H. AG beglichenen Honorarforderung verlangen. Wegen der fehlenden Legitimation der Berufungskläger erübrigen sich auch Überlegungen zur Frage der ungerechtfertigten Bereicherung und der Verjährung. Die Berufungskläger haben vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts jedoch auch geltend gemacht, die Rechnung der G. AG datiere vom 31. Dezember 2000, also noch vor dem Verkauf der Aktien, und sei damit klar zu Lasten der damaligen Aktionäre, also zu ihren Lasten, gegangen. Damit wollen sie - wie vor der Vorinstanz - offenbar ausdrücken, dass durch die angeblich ungerechtfertigte Honorarforderung und deren Zahlung durch die H. AG der innere Wert ihrer Aktien gesunken sei, was einen Schaden verursacht habe, den sie geltend machen würden. Neben dem Umstand, dass sich in den vor der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften auch in diesem Zusammenhang keine Behauptungen finden, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die I. AG - wie bereits ausgeführt - von Beginn weg darauf beharrt hat, nicht mehr als Fr. 10'000.-- pro Aktie zu bezahlen. Diesen Betrag haben die Berufungskläger schlussendlich von der I. AG auch erhalten. Die Bezahlung der Honorarforderung der G. AG hatte mithin entgegen der Auffassung der Berufungskläger keinen Einfluss auf den Kaufpreis. Damit aber ist ein Schaden nicht dargetan. Da die Berufungskläger als beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben, hat die Vorinstanz ihre Klage auch in diesem Punkt zu Recht abgewiesen. Ergänzend kann auch auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). 7.Wird die Berufung der Berufungskläger in allen Teilen abgewiesen, tragen sie die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO). Sie haften dafür solidarisch. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO haben die unterlegenen Berufungskläger ausserdem die vollständig obsiegenden Berufungsbeklagten für deren notwendige Umtriebe im Berufungsverfahren voll zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Kostennote eingereicht. Darin macht er neben dem Honorar nach Zeitaufwand auch einen Streitwertzuschlag geltend. Nachdem der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten in seiner Kostennote für seine Bemühungen im Verfahren vor der Vorinstanz noch keinen Streitwertzuschlag geltend gemacht hatte, stand es ihm frei, einen solchen vor der Berufungsinstanz zu verlangen (Art. 5 Abs. 5 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes [Honoraransätze]).

19 Gemäss Art. 5 Abs. 3 der Honoraransätze muss der Streitwertzuschlag in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen. Der vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts geforderte Streitwertzuschlag beträgt ungefähr 125% des im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren geltend gemachten und von den Berufungsklägern unbestritten gebliebenen Stundenhonorars. Er ist mithin auch in seiner Höhe nicht zu beanstanden (vgl. dazu PKG 2005 Nr. 6; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 16. März 2004, ZB 04 7, Ziff. 3). Unter Berücksichtigung, dass die Kostennote auch den Streitwertzuschlag mitumfasst, erscheint dem Gericht der ausgewiesene Aufwand des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten als der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache durchaus angemessen. Die Berufungskläger haben die Berufungsbeklagten daher im geltend gemachten Umfange ausseramtlich zu entschädigen, wobei sie für diese ausseramtliche Entschädigung solidarisch haften.

20 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 7'664.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 336.--, insgesamt somit Fr. 8'000.--, gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungskläger, welche die Berufungsbeklagten solidarisch mit Fr. 9'723.40, inklusive Mehrwertsteuer, zu entschädigen haben. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000.-- Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:


Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc:

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