Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 11. Dezember 2006Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 68 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Berufung hat das Bundesgericht mit Urteil vom 31. Juli 2007 (4C.92/2007 abgewiesen.) Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli, Tomaschett-Murer, Vital und Zinsli Aktuar ad hocWalder —————— In der zivilrechtlichen Berufung der G e b ä u d e v e r s i c h e r u n g d e s K a n t o n s G r a u b ü n d e n , Ottostrasse 22, Chur, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Vazerolgasse 2, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 15. Juni 2006, mitgeteilt am 23. August 2006, in Sachen der Klägerin gegen die D . A G , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller, Bahnhofstrasse 16, Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A. 1. E. ist seit 1981 als Dachdecker und Spengler in der Firma D. AG in A. angestellt. Am 28. Juni 2004 ersuchte ihn B. aus C., das Dach des neu erstellten Anbaus seines Viehstalles mit Dachpappe zu belegen. Beim alten Viehstall handelte es sich um ein gemauertes Gebäude, das mit einer Betondecke versehen war. Auf der Betonplatte befand sich der aus Holz bestehende Heustall; in diesem waren eine grosse Menge Heu und Stroh sowie verschiedene landwirtschaftliche Geräte gelagert. Als die Arbeiten am Neubau ausgeführt werden sollten, befand sich der Inhaber der Bedachungsfirma, D., in Spanien in den Ferien, so dass E. den Auftrag selbst entgegennahm und die Ausführung der Arbeiten für den folgenden Tag versprach. Er nahm am Dienstagmorgen, 29. Juni 2004, einen Augenschein vor und fuhr gegen14 Uhr mit dem seit Mai 2004 bei der Firma D. arbeitenden Kollegen F. nach C., um die Arbeiten auszuführen. Es herrschte schönes Wetter mit zeitweise starkem Nordwind. E. beauftragte nun seinen Mitarbeiter, auf dem Dach der Holzkonstruktion die Dachpappe zu verlegen, während er selbst das in der Werkstatt vorbereitete Kehlblech unten am Dach montierte. F. legte also auf dem Dach sieben Bahnen Dachpappe von einem Meter Breite aus, wobei sich die einzelnen Streifen um zehn Zentimeter überlappten. Dort wo das Dach des neuen Anbaus gegen die Wand des bestehenden Stalles stiess, zog F. die Dachpappe etwa 15 cm gegen die Stallwand hoch. An dieser Stelle waren die an der Wand befindlichen Deckbretter in gleicher Höhe abgeschnitten worden, wodurch ein etwa zwei Zentimeter breiter Spalt zwischen den einzelnen Brettern sichtbar wurde, durch welchen man in den alten Stall sehen konnte. Durch das Hochziehen der Dachpappe wurde dieser Spalt abgedeckt. Nachdem E. das Kehlblech fertig montiert und F. die Dachpappe verlegt hatte, begannen die beiden mit dem Verschweissen der Dachpappe. Vor Inangriffnahme dieser Arbeiten hatte F. einen Wasserschlauch aus dem Stall geholt und diesen am Fusse der an den Neubau angelehnten, etwa zweieinhalb Meter langen Leiter bereitgestellt. Zum Verschweissen der Dachpappe erhitzte E. die Dachpappe mit einem Gasbrenner und F. drückte das geschweisste Material mit einem Holz hinunter. In der gut zwei Stunden nach Durchführung dieser Arbeiten erfolgten Befragung durch die Kantonspolizei sagte E. aus, er habe die Dachpappe jeweils nicht bis zum Ende der jeweiligen Bahnen an der alten Stallwand, sondern nur bis etwa zehn Zentimeter vor dieser Wand geschweisst. Anlässlich der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter vom 4. Januar 2005 machte er geltend, die Dachpappe nur bis zu einer Entfernung zur Stallwand von etwa zehn bis dreissig Zentimeter geschweisst zu haben; näher zur Wand hätten sie die Nähte mit heissem Bitumen zugedrückt. Als sie die dritte Bahn beinahe fertig geschweisst

3 hatten, bemerkte F. durch die angrenzende Stallwand ein Glimmen, und innerhalb von Sekunden waren bereits Flammen sichtbar. Auf Zurufe seines Hilfsarbeiters hin stellte E. den Gasbrenner sofort ab, holte den am Fusse der Leiter liegenden Schlauch und versuchte, das Feuer durch Bespritzen einzudämmen. Dies erwies sich allerdings als aussichtsloses Unterfangen, so dass sofort die Feuerwehr allarmiert werden musste. Dieser gelang es unter Einsatz von etwa 60 Feuerwehrleuten, ein Übergreifen der Flammen auf die in der Nähe stehenden Wohnhäuser zu verhindern. Das im Stall untergebrachte Vieh konnte rechtzeitig in Sicherheit gebracht werden, hingegen brannten der Viehstall und der Heustall vollständig nieder, wobei ein Sachschaden von über 820'000 Franken entstand. Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden zahlte dem geschädigten Eigentümer für den Viehstall Fr. 409'080.05 und für den Heustall Fr. 316'150.-- aus. Sie stellte sich auf den Standpunkt, das Feuer sei durch unsorgfältige Arbeitsweise beim Verlegen der Dachpappe auf dem neuen Stallanbau ausgebrochen und machte daher gegen die Arbeitgeberin von E. und F. eine Regressforderung geltend, welche sie – ausgehend von einem haftpflichtrechtlichen Schaden (Zeitwert) von 85 % beim Viehstall und von 65 % beim Heustall - auf 300'000 Franken, also rund 54 % des Schadens nach Zeitwert von gesamthaft Fr. 553'215.--, bezifferte. Die D. AG beziehungsweise an ihrer Stelle die G. Versicherungs-Gesellschaft als deren Betriebshaftpflichtversicherung lehnte Regressansprüche mit der Begründung ab, dass sie keine Haftung ihres Versicherungsnehmers zu erkennen vermöge. Man sehe daher von Vergleichsgesprächen ab und man habe Rechtsanwalt Dr. Toller mit der Interessenwahrung betraut. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete im Zusammenhang mit dem Brandfall vom 29. Juni 2004 eine Strafuntersuchung gegen E. wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst, stellte diese aber am 22. Februar 2005 wieder ein. Der Untersuchungsrichter hielt in der Einstellungsverfügung fest, die Strafuntersuchung habe ergeben, dass E. einen Wasserschlauch am Fusse der Leiter bereitgestellt habe. Dass sich dieser Schlauch nicht im direkten Zugriffsbereich auf dem Dach befunden habe, sei ohne praktische Auswirkungen geblieben, da der Brand hinter der Holzverkleidung des alten Stalles ausgebrochen sei und folglich mit Wasser vom Arbeitsplatz aus nicht hätte gelöscht werden können. Der Angeschuldigte habe die notwendigen Sicherheitsvorkehren getroffen und sei sich bewusst gewesen, dass es sich bei Schweissarbeiten um die riskantesten Tätigkeiten beim Dachdecken handle. Da F. die Dachpappe an der

4 Stallwand um 15 cm nach oben gezogen habe, seien die zwei Zentimeter breiten Spalten nicht mehr sichtbar gewesen, als die Dachpappe verschweisst worden sei. E. habe zudem den Gasbrenner nur bis zu einer Entfernung von 10 bis 30 cm zur Stallwand verwendet und den restlichen Teil mit heissem Bitumen verklebt. Die Möglichkeit, dass Funken beim Verschweissen der Nähte hätten in den alten Stall geraten und das dort befindliche Heu oder Stroh hätten anzünden können, sei daher verschwindend klein gewesen. Es sei daher für E. nicht ohne weiteres voraussehbar gewesen, das es durch seine Arbeit zu einem Brand kommen könnte. Fehle es aber an der Voraussehbarkeit, liege keine Fahrlässigkeit vor, weshalb das Strafverfahren unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse einzustellen sei. Die Einstellungsverfügung blieb unangefochten. B.Am 23. Mai 2005 meldete die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden die Streitsache beim Kreisamt Surses zur Vermittlung an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 6. Juli 2005 bezog sie den Leitschein und prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 29. August 2005 an das Bezirksgericht Albula mit dem Rechtsbegehren, die D. AG sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Fr. 300'000.--, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, nebst 5 % Zins seit dem 23. Mai 2005 zu bezahlen. Die Beklagte beantragte in ihrer Prozessantwort vom 18. November 2005 die kostenfällige Abweisung der Klage. Es fand kein zweiter Schriftenwechsel statt. C.Mit Urteil vom 15. Juni 2006 wies das Bezirksgericht Albula die Klage ab. Es auferlegte die Kosten des Kreisamtes von 200 Franken sowie die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 15'225.-- der Klägerin und verpflichtete diese, die Beklagte aussergerichtlich mit 15'000 Franken zu entschädigen. D. Gegen dieses Urteil liess die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden am 8. September 2006 die Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erklären mit dem Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. In Gutheissung der Klage sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 300'000.--, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, nebst 5 % Zins seit 23. Mai 2005 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Kreisamtes Surses sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Albula seien der Beklagten aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten sei, die Klägerin aussergerichtlich mit Fr. 18'000.- -, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu entschädigen.

5 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ In der Berufungserklärung wurde sodann der prozessuale Antrag gestellt, es sei ein Sachverständigengutachten anzuordnen, das sich zu den Fragen zu äussern habe, ob die Arbeiten durch E. fachgemäss ausgeführt worden seien, ob aufgrund der gesamten Umstände allenfalls eine andere und wenn ja welche Methode hätte gewählt werden müssen und ob zumindest geeignete Löschgeräte hätten bereitgestellt werden müssen. E. An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht waren die beiden Rechtsvertreter anwesend. Der Anwalt der Berufungsklägerin bestätigte seine schriftlich formulierten Berufungsanträge und hielt für den Fall, dass sich das Kantonsgericht auf den Standpunkt stellen sollte, es sei nicht klar, ob Sorgfaltspflichten verletzt worden seien, auch an seinem Antrag auf Einholung einer Expertise fest. Der Vertreter der Beklagten widersetzte sich diesem Begehren und beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Beide Anwälte gaben ihre Plädoyers schriftlich zu den Akten (Art. 51 Abs. 1 Bst. b OG). – Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: I. 1.a) Die Parteien sind sich im Wesentlichen über die Ursachen des Brandausbruchs vom 29. Juni 2004 einig. Es ergibt sich aus den Akten denn auch eindeutig, dass das Feuer im Stall von B. beim Verschweissen der auf dem Dach des neuen Anbaus ausgelegten Dachpappe entfacht worden ist. Die Meinungen der Parteien gehen hingegen insofern auseinander, als sich die Klägerin auf den Standpunkt stellt, E. habe bei der Ausführung der Arbeiten verschiedene Sorgfaltspflichten verletzt, während die Beklagte der Auffassung ist, es treffe ihren Arbeiter keine Schuld an der Feuersbrunst, ja es könne ihm wegen der Nichtvoraussehbarkeit dieses Ereignisses nicht einmal eine leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Zur Stützung ihres Standpunktes beantragt die Gebäudeversicherungsanstalt im Berufungsverfahren erstmals, es sei ein Gutachten darüber einzuholen, ob E. die Arbeiten fachgemäss ausgeführt habe und ob auf Grund der gesamten Umstände allenfalls eine andere Methode hätte gewählt oder zumindest geeignete Löschgeräte hätten bereitgestellt werden müssen. Die Beklagte widersetzt sich diesem Beweisergänzungsbegehren zu Recht. Zwar räumt

6 Art. 226 Abs. 2 ZPO dem Kantonsgericht die Möglichkeit ein, von sich aus unter anderem Sachverständigengutachten einzuholen. Es handelt sich bei dieser Bestimmung aber ganz klar um eine Kannvorschrift, die keiner Partei einen Anspruch auf eine entsprechende Beweisergänzung gibt. Insbesondere geht es aber nicht an, dass eine Partei versucht, auf dem Umweg über diese Norm etwas nachzuholen, das sie vor erster Instanz versäumt hat. Darauf läuft aber das Beweisergänzungsbegehren hinaus, hat die Berufungsklägerin doch im bisherigen Verfahren weder einen Antrag auf Einholung einer Expertise gestellt, noch in die Richtung der heute aufgeworfenen Fragen zielende Behauptungen aufgestellt. Davon abgesehen erweist sich die beantragte Expertise auch als nicht notwendig, können doch die gestellten Fragen, soweit sie für die Beurteilung des Falles überhaupt relevant sind, vom Kantonsgericht selbst beantwortet werden. Die Frage, ob E. die Arbeiten fachgerecht ausgeführt hat, ist nicht bestritten und nicht von Bedeutung, es fragt sich nur, ob bei der Ausführung der an sich lege arte ausgeführten Arbeiten die an der fraglichen Stelle erforderlichen Sorgfaltspflichten beachtet wurden. Dabei geht es um rechtliche Fragen, die ohne weiteres aufgrund der vorliegenden Beweislage beantwortet werden können. Grundsätzlich zutreffend ist, dass bezüglich der Frage, ob feuerpolizeiliche Vorschriften beachtet wurden, auf das bei Ausführung der Arbeiten gültige Merkblatt GR Nr. 07 des Feuerpolizeiamtes Graubünden von 1994 abzustellen ist und nicht auf die ab 1. Januar 2005 gültige Neuausgabe. Von wesentlicher Bedeutung ist dies aber nicht, sind die beiden Vorschriften in den hier interessierenden Punkten doch praktisch identisch. b) Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, welche als vom Kanton organisierte Versicherungsanstalt nicht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) untersteht. Die Regressordnung richtet sich demnach nicht nach Art. 72 dieses Gesetzes, sondern nach Art. 44 Abs. 2 des kantonalen Gebäudeversicherungsgesetzes. Nach dieser Bestimmung gehen Schadenersatzansprüche des Eigentümers aus Verschulden Dritter auf die Anstalt über, soweit diese Entschädigung leistet. Es handelt sich dabei um eine kantonale Subrogationsnorm, wobei im Gegensatz zu Art. 72 VVG nicht bloss Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern auch solche aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten auf die Gebäudeversicherungsanstalt übergehen. Es ist aber zu beachten, dass die bundesrechtliche Bestimmung von Art. 51 OR Vorrang vor der kantonalen Gesetzgebung hat, was bedeutet, dass es den Kantonen nicht zusteht, die Rechtsstellung des Schädigers zugunsten der von ihr organisierten Brandversicherungsanstalt abzuschwächen, also das von Art. 51 OR

7 vorgesehene Rückgriffsrecht weiter auszudehnen. Nach dieser Norm wird die Bestimmung von Art. 50 Abs. 2 OR, welche den Rückgriff unter Personen regelt, welche denselben Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend angewandt, wenn mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen haften. Dabei trägt nach Abs. 2 in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftet (vgl. zum Ganzen PKG 1994 Nr. 6 mit Verweisungen). Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 5. Oktober 1954 entschieden, dass bei leichtem Verschulden des aus Vertrag Haftpflichtigen eine Regressforderung abzulehnen ist, das Regressrecht des Versicherers gegen den Vertragspartner des Versicherten jedoch dann zu bejahen sei, wenn diesem oder einer Hilfsperson grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden müsse (BGE 80 II 247 ff.). Das Kantonsgericht hat diese Rechtsprechung im oben zitierten Entscheid übernommen, und das Bundesgericht hat trotz der etwa von Brehm geäusserten Kritik (Berner Kommentar, N. 116 ff. zu Art. 51 OR) auch in einem jüngeren Entscheid an seiner Auffassung festgehalten (Urteil vom 6. Juni 2002, 4C.148/2001). Die Gebäudeversicherungsanstalt kann eine Regressforderung nach dieser Rechtsprechung also nur erfolgreich durchsetzen, wenn der Schaden auf grobfahrlässiges Verhalten der Beklagten beziehungsweise derer Angestellten zurückzuführen ist. c) Der klägerische Rechtsvertreter stellte sich in seiner Prozesseingabe auf den Standpunkt, E. habe in der D. AG eine Organstellung innegehabt. Er sei direkt dem Firmeninhaber unterstellt und während dessen Ferienabwesenheit für die Bedachungsarbeiten verantwortlich gewesen. Er habe selbst den Auftrag von B. entgegengenommen und habe die alleinige Verantwortung für dessen Ausführung gehabt. Der Vertreter der Beklagten befasste sich in seiner Prozessantwort eingehend mit dieser Problematik, und auch in ihren Plädoyers vor Kantonsgericht räumten die Anwälte der Frage, ob E. als Organ der Beklagten zu betrachten sei, viel Raum ein. Dabei ist es nach Auffassung des Kantonsgerichts völlig klar, dass E. in keiner Weise die Voraussetzungen erfüllt, die ihn auch nur als faktisches Organ der D. AG erscheinen lassen könnten. Zwar ist E., der sich selbst als einfachen Arbeiter bezeichnet, seit 25 Jahren bei der Beklagten angestellt und ist bei dieser vom Handlanger zum Vorarbeiter aufgestiegen, dem bei grösserem Arbeitsanfall auch einmal zwei bis vier Personen unterstellt sind. Werden neue Arbeiter angestellt, wird er ab und zu als Teamchef eingesetzt und hat dabei ein gewisses Weisungsrecht gegenüber diesen Leuten. Er ist aber nicht befugt, Offerten zu machen, Verträge abzuschliessen und über Preise zu verhandeln, wobei ihm

8 während der Ferienabwesenheit des Chefs nicht etwa zusätzliche Kompetenzen zustehen. Lediglich unbedeutende Spenglerarbeiten, wie sie hier zur Diskussion stehen, kann E. selbständig übernehmen und ausführen, bei grösseren Aufträgen hat er den Firmeninhaber einzuschalten. Seine Stellung ist also ganz typisch jene eines langjährigen Mitarbeiters, dem aufgrund seiner langen Erfahrung auch die selbständige Erledigung von Aufträgen übertragen werden kann, doch wird er weder für unternehmerische noch für geschäftspolitische Entscheidungen beigezogen. Eine Organstellung liegt bei dieser Konstellation klarerweise nicht vor. Nicht zu folgen ist auch der vom klägerischen Anwalt vertretenen Auffassung, wonach die Frage, ob eine Person als Organ zu qualifizieren ist, vom konkreten Einzelfall abhänge. Es kann selbstverständlich keine Rede davon sein, dass sich von Fall zu Fall entscheidet, ob einer Person Organqualität zukommt oder nicht. Kann ein Mitarbeiter in einem Betrieb Einfluss auf die Geschäftsleitung nehmen und auch über das Alltagsgeschäft hinausreichende Entscheide fällen, welche sich auf den Gang des Geschäftes auswirken, so nimmt er eine organtypische Stellung ein, welche ihn zum Organ qualifiziert. Dabei mag es zutreffen, dass der Organbegriff von Art. 55 ZGB nicht in jedem Fall mit jenem von Art. 754 OR übereinstimmt, doch hat das Bundesgericht festgestellt, dass Übereinstimmung jedenfalls dann anzustreben sei, wenn die für die Gesellschaft handelnde Person für Schaden verantwortlich gemacht werde, den sie unmittelbar bei einem Dritten verursacht habe. Die allgemeine Organhaftung beruhe auf dem Gedanken der Verkörperung der juristischen Person nach aussen, der externen Vertretungsmacht. Sie diene vorab der Zurechnung vertretungsgemässen Handelns sowie der Abgrenzung zur Haftung für Hilfspersonen gemäss Art. 101 OR. Diese allgemeinen Gesichtspunkte seien im Einzelfall zu beachten; sie müssten zu einer differenzierten Beurteilung führen und rechtfertigten es, dem verantwortungsrechtlichen Organbegriff in Berücksichtigung der konkreten Gesellschaftsstrukturen angemessene Grenzen zu setzen. Die materielle Organstellung im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR bedinge zwingend eine tatsächliche oder allenfalls auch nur gegen aussen kundgegebene organisatorische Eingliederung in die Willensbildung der Gesellschaft. Zudem setze die aktienrechtliche Verantwortlichkeit erst dort ein, wo die vertragliche, insbesondere arbeitsvertragliche Haftung aufgrund der organisatorischen und hierarchischen Stellung des Verantwortlichen nicht mehr ausreichend oder sachgerecht erscheine. Das sei in der Regel nur dann der Fall, wenn nicht eine blosse Führung der Geschäfte, sondern deren Leitung aufgrund selbständiger Entschlüsse vorliege (BGE 117 II 572 f.). Von dieser Situation ist man im vorliegenden Fall offensichtlich weit entfernt. E. nimmt in keiner Weise an der Willensbildung der Gesellschaft teil und hat keinerlei Kompetenzen und

9 Leitungsfunktionen, die ihn zu einem Organ der D. AG qualifizieren würden. Allein die Tatsache, dass er in Notfällen unbedeutende Arbeiten selbständig ausführt, genügt nicht für die gegenteilige Annahme. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ihm daher die Organqualität abzusprechen. 2. a) Wie oben festgestellt wurde, kann die Gebäudeversicherungsanstalt für von ihr erbrachte Leistungen nur dann Regress auf die Beklagte nehmen, wenn deren Hilfspersonen – sei es E. oder F. – grobfahrlässiges Handeln bei Ausübung ihrer Arbeit vorgeworfen werden kann. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat im Zusammenhang mit dem Brandfall vom 29. Juni 2004 ein Strafverfahren gegen E. eröffnet, dieses aber mit der Begründung wieder eingestellt, der Beschuldigte habe einen Wasserschlauch am Fusse der an den Anbau angelehnten Leiter bereitgestellt. Auch wenn er damit während seinen Arbeiten nicht unmittelbaren Zugriff auf diesen gehabt habe, so hätte dies keine Auswirkungen gehabt, da der Brand hinter der Holzverkleidung des alten Stalles ausgebrochen sei. Da die Deckbretter der Holzwand etwa 15 cm oberhalb des neuen Daches abgeschnitten worden seien, seien in diesem Bereich die zwischen den senkrechten Brettern bestehenden, etwa zwei Zentimeter breiten Spalten freigelegt worden. Dies habe E. aber nicht sehen können, da sein Mitarbeiter die Dachpappe um die 15 cm hochgezogen und die Spalten damit abgedeckt habe. Dadurch sei es für den Beschuldigten nicht ohne weiteres voraussehbar gewesen, dass es durch seine Arbeit zu einem Brand kommen könnte; fehle es aber an der Voraussehbarkeit des eingetretenen Erfolges, liege keine Fahrlässigkeit vor. - Im Gegensatz zu dieser sehr wohlwollenden Betrachtungsweise gelangt das Kantonsgericht im vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren, wo von einem objektivierten Massstab auszugehen und die subjektive Vorwerfbarkeit anders als im Strafverfahren nicht wesentlich ist, zu einer anderen Beurteilung. Der Rechtsvertreter der Beklagten anerkennt zwar, dass der Zivilrichter gemäss Art. 53 OR an die Feststellungen der Strafbehörden nicht gebunden ist, stellt sich aber auf den Standpunkt, es stehe auch nichts entgegen, sich deren tatbestandsmässigen Auffassung anzuschliessen. Im vorliegenden Fall bestehe denn auch tatsächlich keine Veranlassung, von den Feststellungen der Staatsanwaltschaft abzuweichen. Es werde in der Einstellungsverfügung zutreffend ausgeführt, dass E. einen Wasserschlauch in seinem direkten Zugriffsbereich bereitgestellt habe, womit er seine Sorgfaltspflicht erfüllt habe. Der Staatsanwaltschaft sei auch darin zuzustimmen, dass es für E. nicht voraussehbar gewesen sei, dass es beim Verschweissen der Dachpappe zu einem Brand kommen könnte, da er die Spalten in der alten Stallwand nicht habe

10 sehen können, weil sie durch die von F. hochgezogene Dachpappe verdeckt gewesen seien. Ob es sich beim Bereitstellen eines Wasserschlauches am Fusse einer zweieinhalb Meter langen Leiter um eine adäquate Massnahme handelte, um einen plötzlichen Brandausbruch im Bereiche der mit dem Gasbrenner ausgeführten Arbeiten rasch und wirksam zu bekämpfen, kann füglich bezweifelt werden, wäre doch durch das Hinunter- und wieder Hinaufsteigen wertvolle Zeit verloren gegangen; es erscheint also höchst fraglich, schon mit dem Hinweis auf das Bereitstellen eines Schlauches zu behaupten, es seien die in einem Falle wie dem vorliegenden zu beachtenden Sorgfaltspflichten erfüllt worden. Ob die beiden Arbeiter durch diese Massnahme vorsichtig genug handelten, kann aber offen bleiben, weil die Wahl dieses Löschmittels für den hier zu beurteilenden Brand nicht kausal sein konnte, da das Feuer nicht im Bereiche des Arbeitsplatzes, sondern hinter der Holzwand im Innern des Stalles ausbrach und folglich selbst mit einem neben dem Gasbrenner liegenden Schlauch nicht erfolgreich hätte bekämpft werden können. Nicht zu verfangen vermag das Argument, die in der alten Stallwand befindlichen Spalten seien wegen der von F. angebrachten Dachpappe nicht sichtbar gewesen, weshalb für E. nicht voraussehbar gewesen sei, dass beim Verschweissen Funken ins Heu hätten gelangen können. E. hatte am Morgen des Unglückstages an Ort und Stelle einen Augenschein vorgenommen, um sich für die auf den Nachmittag vorgesehene Arbeit vorzubereiten. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen ist er sich nach seinen eigenen Angaben der mit dem Verschweissen von Dachpappe verbundenen Gefahren, insbesondere des erhöhten Brandrisikos, bewusst. Dies hätte ihn dazu veranlassen müssen, die Örtlichkeiten genau zu rekognoszieren und vor allem die Umgebung des vorgesehenen Arbeitsplatzes gründlich auf das Vorhandensein von leicht entzündbarem Material abzusuchen. Eine solche Abklärung drängte sich umso eher auf, als die Arbeiten in unmittelbarer Nähe eines Stalles auszuführen waren und die Möglichkeit gross war, dass sich in diesem Heu oder Stroh befinden konnte. Es wäre daher unbedingt nötig gewesen abzuklären, ob gegen die dem neuen Anbau zugekehrte Wand solches Material gelagert war; die Besichtigung des Innern des Stalles wäre auch ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen. Schon in dieser Beziehung besteht ein wesentlicher Unterschied zu dem im Bundesgerichtsentscheid 80 II 247 behandelten Fall, wo Arbeiten mit einer Lötlampe an der Aussenwand der Dependance einer Villa auszuführen waren, wo es nicht nahe liegend war, dass hinter dieser Wand leicht brennbares Material gelagert war. Nicht nur hätte E. aber das Innere des Stalles kontrollieren müssen,

11 er hätte auch bei der Besichtigung des zu deckenden Daches sorgfältiger vorgehen müssen. Da er ja die Dachoberfläche zur Berechnung der benötigen Dachpappe genau besichtigen und wohl auch vermessen musste, hätte ihm auffallen müssen, dass sich an der alten Stallwand erhebliche Spalten befanden, durch welche leicht Funken ins Innere des Stalles gelangen konnten. Die Annahme, es sei für E. nicht voraussehbar gewesen, dass dies geschehen könnte, weil die Spalten durch die hochgezogene Dachpappe abgedeckt gewesen seien, ist offensichtlich unhaltbar. Bei sorgfältiger Rekognoszierung des Arbeitsplatzes hätte dieser Gefahrenherd von E. mit Leichtigkeit erkannt werden können. Im Nachhinein konnte sich E. dann selbst vom Vorhandensein der Spalten überzeugen; die entsprechende Besichtigung hätte er aber offensichtlich vor Inangriffnahme der Arbeiten vornehmen müssen. Aber auch F., dessen Verhalten sich die Beklagte ebenfalls anrechnen lassen muss, hätte beim Verlegen der Dachpappe sehen können, dass in der alten Stallwand Spalten offen waren, und er hätte seinen Vorarbeiter auf diesen Umstand hinweisen müssen. Nun kommt dazu, dass am Nachmittag, als die Verschweissarbeiten durchgeführt wurden, starker Nordwind herrschte, und dieser Wind blies genau in Richtung der alten Stallwand. Es herrschten also sowohl mit Bezug auf die Örtlichkeiten als auch bezüglich der meteorologischen Verhältnisse ausgesprochen ungünstige Bedingungen zur Vornahme der gefährlichen Verschweissarbeiten, was nach besonders vorsichtigem Arbeiten gerufen hätte. Es hätte sich jedenfalls aufgedrängt, das Stroh oder Heu im Stall von der fraglichen Wand zu entfernen, ja unter Umständen hätte angesichts der herrschenden Verhältnisse sogar auf die Ausführung der Arbeiten verzichtet werden müssen. E. sagte denn auch aus, er hätte diese Arbeiten am fraglichen Tag nicht ausgeführt, wenn er schon vorgängig deren Gefährlichkeit erkannt hätte. Dies wäre ihm bei Beachtung der sich unter den gegebenen Bedingungen unbedingt aufdrängenden Vorsichtsmassnahmen aber ohne weiteres möglich gewesen. E. hätte ohne grossen Aufwand feststellen können, dass sich hinter der alten Stallwand Stroh oder Heu, also extrem leicht entzündbares Material, befand. Er hätte bei aufmerksamer Besichtigung des Arbeitsplatzes sehen können, dass die Stallwand gerade dort, wo sie auf den Neubau traf, Spalten aufwies, welche sich direkt gegen das dahinter liegende leicht brennbare Material öffneten, und es herrschte sodann starker Nordwind. Dies war besonders kritisch, weil der Wind die Flamme des Gasbrenners direkt gegen die durchlöcherte Stallwand blies. Unter all diesen ungünstigen Bedingungen genügte es nicht, dass E. die Dachpappe nicht bis direkt zur Stallwand mit dem Brenner verschweisste. Die Gefahr, dass trotz der eingehaltenen Entfernung von angeblich 10 bis 30 cm Flammen oder Funken bis zur Stallwand gelangen konnten oder der zur Abdichtung verwendete stark erhitzte Bitumen durch

12 die Lücken in der Wand eindringen und dabei das Stroh oder Heu entzünden konnte, war extrem hoch. All dies hätte dem erfahrenen Berufsmann nicht entgehen dürfen, und auch sein Hilfsarbeiter hätte sich beim Verlegen der Dachpappe bewusst sein müssen, dass die Spalten, die er zudeckte, eine erhebliche Gefahr in sich bargen und er hätte seinen Vorgesetzten auf dieses Problem aufmerksam machen müssen. Angesichts der sehr ungünstigen Verhältnisse hätten wirksame Massnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergriffen oder es hätte überhaupt auf die Ausführung der Arbeiten verzichtet werden müssen. Die beiden Angestellten der D. AG haben aber der Gefährlichkeit ihrer Arbeit nicht genügend Rechnung getragen. Sie haben die sich in der gegebenen kritischen Situation erforderlichen Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen und damit pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt. Angesichts der Offenkundigkeit der drohenden und erkennbaren Gefahr kann ihr Verhalten nicht anders denn als schlechterdings unverständlich und damit grobfahrlässig bezeichnet werden. Für dieses Fehlverhalten ihrer Hilfspersonen hat die Beklagte gemäss Art. 101 OR einzustehen, und da die Sorgaltsverletzung nach der Überzeugung des Kantonsgerichts als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist, steht der Klägerin nach der gefestigten Praxis des Bundesgerichts ein Regressanspruch gegen die dem Geschädigten aus Vertrag haftende D. AG zu. Die Klage ist demnach grundsätzlich gutzuheissen. b) Die Klägerin hat B., dem Eigentümer der abgebrannten Gebäude, insgesamt Fr. 725'230.05, nämlich Fr. 409'080.05 für den Viehstall und Fr. 316'150.-

  • für den Heustall ausbezahlt. Der Zeitwert des Viehstalles betrug zur fraglichen Zeit 85 %, jener des Heustalles 65 %, so dass sich der haftpflichtrechtlich relevante Schaden auf zusammen Fr. 553'215.50 beläuft. Die Gebäudeversicherungsanstalt hat einen Betrag von 300'000 Franken eingeklagt, was 54,21 % des Schadens nach Zeitwert entspricht. Die Beklagte hat sich in der Prozessantwort nicht zur Höhe des geltend gemachten Betrages geäussert und auch im Berufungsverfahren weder die Schadenshöhe noch die Angemessenheit der Regressforderung in Frage gestellt. Da die Schadenssumme als solche ausgewiesen ist und die geltend gemachte Regressforderung der Höhe nach nicht ausdrücklich bestritten wird, sieht das Kantonsgericht keinen Grund, am eingeklagten Betrag eine Korrektur vorzunehmen. Er erscheint in Würdigung der gesamten Umstände als durchaus angemessen und ist der Klägerin folglich zuzusprechen.

13 II. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens gehen die Kosten aller Instanzen zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten, welche die Klägerin und Berufungsklägerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.

14 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1.Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. 2.Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 300'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Mai 2005 zu zahlen. 3.Die Kosten des Kreisamtes Surses von Fr. 200.--, jene des Bezirksgerichts Albula von Fr. 15'225.-- sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 224.-- total somit Fr. 9'224.--, gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten, welche die Berufungsklägerin aussergerichtlich für beide Instanzen mit 20'000 Franken (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 4.Mitteilung an:


Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc:

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11.12.2006
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25.03.2026