Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 28. November 2006Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 66 13. Dezember 2006 23. Oktober 2007 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Giger und Zinsli AktuarinMosca —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Henri Zegg, Postfach 731, Steinbruchstrasse 12, 7002 Chur,
gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hinterrhein vom 23. Februar 2006, mitgeteilt am 14. Juli 2006, in Sachen des B., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Kollegger, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, gegen den Beklagten und Berufungskläger, mit Streitverkündung an die C . A G , Eingerufene (beklagtenseits), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Curdin Conrad, Postfach 111, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, betreffend Forderung aus Architekturvertrag,
2 hat sich ergeben: A.B. und A. schlossen am 11. Juni 2001 einen SIA Vertrag für Architekturleistungen betreffend Umbau Grossviehstall und Neubau Remise ab. Die voraussichtlichen Gesamtbaukosten wurden im Zeitpunkt der Vertragsschliessung mit rund Fr. 370'000.-- beziffert. Vereinbart wurde unter anderem ein pauschales Architektenhonorar von Fr. 28'000.--. Am 29. November 2001 wurde das Baugesuch eingereicht. Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 teilte die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden dem Architekten A. mit Bezug auf die mutmasslichen Kosten von Fr. 412'000.-- (davon Eigenleistungen Bauherr Fr. 17'000.--) gemäss Kostenvoranschlag vom 21. Dezember 2001 mit (vgl. kB 2): „Wir ersuchen Sie dringend, alles daran zu setzen, dass diese Kosten und die vorstehend in der Finanzierung berücksichtigten eigenen Arbeitsleistungen eingehalten werden. Von nachträglichen, kostenvermehrenden Projektänderungen ist strikte abzusehen. Es dürfen nur die von der Subventionsbehörde bewilligten Bauten und Betriebseinrichtungen ausgeführt bzw. angekauft werden. Die Verantwortung für das Projekt und die Bauausführung liegt beim Bauherrn bzw. bei dessen Bauleiter.“ Im Weiteren wurde A. aufgefordert, die Schlussabrechnung sofort nach Bauabschluss zu erstellen und dem Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserung und Vermessung Graubünden (ALSV) einzureichen. Damit sollte verhindert werden, dass unnötige Bauzinsen anfallen. B.Zur Realisierung des Bauvorhabens wurden verschiedene Fachplaner hinzugezogen. So wurden gewisse Ingenieurarbeiten durch die C. AG, E., erledigt, wie beispielsweise die Berechnung der Dimensionierung der Beton- und Stahlbetonarbeiten sowie die Vordimensionierung der Holzbauarbeiten. Als Sanitär- und Heizungsplanerin war die Firma D., F., tätig. Ende November 2001 erfolgte die Baueingabe. Die öffentliche Ausschreibung datiert vom Dezember 2001. Am 15. Januar 2002 erteilte das Feuerpolizeiamt Graubünden die Bewilligung (kB 23) und hielt in den Auflagen ausdrücklich fest, das Projekt müsse vor Montagebeginn zur Kontrolle eingereicht werden. Das ganze Gebäude sei mit einer Blitzschutzanlage zu sichern. Zusammengebaute Gebäude seien gesamthaft zu schützen. Nachdem das ALSV mit Schreiben vom 5. März 2002 die Zusicherung der Beiträge und die Baufreigabe erklärte, konnten im Mai 2002 die Bauarbeiten in Angriff genommen werden.
3 C.Mit Schreiben vom 27. November 2002 (kB 7) machte B. A. insbesondere auf die mangelhafte Bauführung (seltene Anwesenheit auf der Baustelle, schlechte Erreichbarkeit) sowie die bereits entstandenen Mehrkosten und einige Planungsfehler aufmerksam. Da seitens von A. keine Reaktion erfolgte, forderte B. A. mit Schreiben vom 23. Januar 2003 (kB 11) auf, zum vorerwähnten Schreiben Stellung zu nehmen. A. antwortete mit Schreiben vom 30. Januar 2003 (kB 12), die Schlussabrechnung sei in Bearbeitung, er bitte um eine Zusammenstellung der Eigenleistungen. Am 28. April 2003 gab A. B. bekannt, eine Schlussabrechnung werde er erst erstellen, wenn letzterer den Restbetrag des Honorars von Fr. 3’000.-- bezahlt habe. Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 wiederholte A. seine Aufforderung gegenüber B. (kB 15). Am 2. Juli 2003 kündigte B. das Auftragsverhältnis (kB 16). D.Mit der Erstellung der Bauabrechnung beauftragte B. sodann das Architekturbüro G. (kB 30 und 31). Die Bauabrechnung wurde am 2. Oktober 2003 abgeschlossen und am 7. Oktober 2003 beim ALSV eingereicht. Dieses teilte B. mit Schreiben vom 3. November 2003 mit (kB 17), die Bauabrechnung könne wegen der Kostenüberschreitung in Höhe von Fr. 303'000.-- nicht akzeptiert werden. Eine schriftliche Begründung für diese Kostenüberschreitung müsse nachgereicht werden. Zudem machte das Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserung und Vermessung Graubünden B. darauf aufmerksam, dass mit dem gegenseitig unterzeichneten Vertrag für Architekturleistungen der Architekt für die Abrechnung und die Einhaltung des Kostendaches die Verantwortung teilweise übernommen habe. E.Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Berggebiete (SAB) hielt in einer Aktennotiz vom 18. Januar 2004 fest, in den Mehrkosten von Fr. 291'823.40 seien von B. in Auftrag gegebene Mehrarbeiten von Fr. 50'000.-- enthalten, weshalb die tatsächliche Kostenüberschreitung Fr. 241'823.40 betrage (kB 10). F.B. liess die vorliegende Klage am 8. März 2004 beim Vermittleramt des Kreises Thusis anmelden. Nachdem sich die Parteien an der Sühneverhandlung vom 4. Mai 2004 nicht einigen konnten, wurde am 4. Juli 2004 der Leitschein ausgestellt mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 260'000.-- zuzüglich 5% Zins seit Rechtsanhängigkeit der Klage zu bezahlen.
4 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer auf die aussergerichtliche Entschädigung zu Lasten des Beklagten.“ A. beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage. G.Mit Prozesseingabe vom 25. August 2004 liess B. die Klage an das Bezirksgericht Hinterrhein prosequieren. Seine Rechtsbegehren lauteten wie folgt: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 260'000.-- zuzüglich 5% Zins seit Rechtsanhängigkeit der Klage (5.3.2004) zu bezahlen. 2. Eventualiter: Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer auf die aussergerichtliche Entschädigung zu Lasten des Beklagten. 4. Streitverkündung: Der am Bau beteiligten Ingenieurunternehmung C. AG, Bauingenieure, Via Nova 29, 7013 E., sei der Streit zu verkünden.“ A. liess in der Prozessantwort vom 2. November 2004 die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. Die Replik datiert vom 11. März 2005. Darin wurde der Rückzug der Streitverkündung an die C. AG erklärt. Mit Duplik vom 11. Mai 2005 liess A. seinerseits gegenüber der C. AG den Streit verkünden. Am 7. Juli 2005 reichte die streitberufene C. AG ihre Stellungnahme ein. H.Am 6. Dezember 2004 fand ohne Erfolg eine Einigungsverhandlung vor Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein statt. I.Mit Urteil vom 23. Februar 2006, mitgeteilt am 14. Juli 2006, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein: „1. A. wird verpflichtet, B. Fr. 260'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. März 2004 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Vermittleramtes Thusis von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Hinterrhein, bestehend aus: Gerichtsgebühren Fr.9'050.00 SchreibgebührenFr.980.00 BarauslagenFr.300.00 totalFr.10'330.00 gehen zulasten von A.. Gestützt auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden
5 die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung von A. unter Vorbehalt der Rückforderung der Gemeinde K. in Rechnung gestellt. Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsvertreters wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Dieser wird hiermit aufgefordert, bis am 4. September 2006 eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. 3. A. hat B. mit Fr. 8'864.-- (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer) und die N. mit Fr. 2'500.-- (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. (Mitteilung)“ J.Dagegen liess A. am 4. September 2006 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklärten. Er beantragt: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten für alle Instanzen.“ Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 12. September 2006 auf eine Stellungnahme. K.Am 28. November 2006 fand die Hauptverhandlung vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden statt. Die C. AG hatte bereits mit Schreiben vom 23. November 2006 auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. B. liess die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen. Anlässlich der Hauptverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden. Die Parteien kamen jedoch überein, Vergleichsgespräche zu führen. Nachdem diese Einigungsversuche scheiterten, erkannte das Kantonsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2006, mitgeteilt am 1. März 2007: „1. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung, folgende Bauteile als Sonderwünsche des Bauherrn zu qualifizieren: (1) Gussasphalt, (2) Isolation, (3) Entmistungsanlage, (4) Einrichtung Kälberstall, (5) Jauchekasten, alles inklusive Folgekosten, Regiearbeiten und darauf entfallene Honoraranteile. 2.Gestützt auf Art. 226 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 223 ZPO und Art. 188 ff. ZPO wird hiermit eine Expertise zur Quantifizierung der unter Ziff. 1 erwähnten Positionen angeordnet. 3.Die Parteien und die Eingerufene erhalten – soweit überhaupt notwendig - die Gelegenheit, sich bis am 15. März 2007 zur Person des Sachverständigen und zum vorgesehenen Auftrag zu äussern. 4.(Mitteilung)“
6 In den Erwägungen wurde festgehalten, das Kantonsgericht beabsichtige G., vom Architekturbüro G., als Sachverständigen zu ernennen. L.Nach gewährter Fristverlängerung liess sich B. am 15. März 2007 zur Person des Sachverständigen und zum Auftrag vernehmen. Im Wesentlichen beanstandete B., es sei nicht sachgerecht, die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Jauchekasten als Sonderwunsch zu qualifizieren. Dem Architekten sei die Beschaffenheit des bestehenden Jauchekastens bewusst gewesen. A. hielt in seiner Stellungnahme vom 26. März 2007 fest, G. sei von B. ursprünglich mit der Erstellung der Bauabrechnung beauftragt worden. Insofern stelle sich die Frage, ob G. die notwendige Unabhängigkeit besitze. Er behalte sich deshalb vor, eine Oberexpertise zu beantragen, falls sich Hinweise ergeben würden, dass G. als Experte nicht die notwendige Objektivität wahre. M.Mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidiums vom 28. März 2007 wurde G. mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Das Gutachten datiert vom 30. Mai 2007. Gutachter G. ermittelte den Umfang der Sonderwünsche mit insgesamt Fr. 109'300.-- (Gussasphalt: Fr. 9'000, Isolation: Fr. 7'700.--, Entmistungsanlage: Fr. 43'800.--, Einrichtung Kälberstall: Fr. 2'300.--, Jauchekasten: 46'500.--). Am 21. Juni 2007 liess sich B. zum Gutachten vernehmen. A. nahm am 11. Juli 2007 dazu Stellung. Die C. AG verzichtete mit Schreiben vom 21. Juni 2007 auf eine Stellungnahme zum Gutachten. N.Nachdem das Gericht Kenntnis vom Gutachten und den Stellungnahmen der Parteien genommen hatte und den Parteien erneut Gelegenheit für Vergleichsgespräche eingeräumt worden war, welche jedoch scheiterten, fand am 23. Oktober 2007 nochmals eine Beratung der Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Streitig ist die Haftung des Berufungsklägers für die Überschreitung des Kostenvoranschlags im Rahmen der Planung und Realisierung eines Bauvorhabens (Anbau an einen bestehenden Grossviehstall, Erstellung eines Jungviehstalles, einer Remise, einer Mistplatte sowie des Fahrsilos) aufgrund eines
7 am 11. Juni 2001 abgeschlossenen Architekturvertrages. Die Vorinstanz hat die Haftungsfrage unter zutreffender Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach Auftragsrecht beurteilt (BGE 127 III 543 E. 2a S. 545; Fellmann, Haftung für falsche Kostenschätzung, in Alfred Koller [Hrsg.], Recht der Architekten und Ingenieure, Tagungsband, St. Gallen 2002 S. 211 ff., S. 225 ff.; Schuhmacher, die Haftung des Architekten aus Vertrag, in: Gauch/Tercier [Hrsg.], das Architektenrecht, 3. Aufl., Freiburg 1995, S.18 ff. ). Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber nach Art. 398 Abs. 2 OR für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Er hat zum Nutzen und nicht zum Schaden des Auftraggebers zu handeln und den Auftraggeber unaufgefordert über alle Punkte aufzuklären, die er nicht kennt oder nicht zu kennen verpflichtet ist, die aber für seinen Entschluss, den Auftrag zu erteilen oder aufrecht zu erhalten, wesentlich sind (BGE 127 II 357 E. 1d; Fellmann a.a.O., S. 236). Der beauftragte Architekt hat im Rahmen des ihm erteilten Auftrages, allgemein, das heisst auch ohne besondere Vereinbarungen über die Handhabung oder Begrenzung der Baukosten, unaufgefordert eine Kostenberechnung anzustellen und den Bauherrn über die zu erwartenden Kosten zu informieren. Namentlich hat er einen Kostenvoranschlag sorgfältig zu erstellen und die Baukosten ständig daraufhin zu überprüfen, ob sie sich im Rahmen des Voranschlags halten (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3 und BGE 119 II 249 E. 3b). a)Werden bei einem Bauprojekt die vorgesehenen Kosten überschritten, kann der Architekt je nach der Ausgestaltung des konkreten Vertrages und den Ursachen, die zur Kostenüberschreitung geführt haben, unterschiedlich haftbar werden. Zu unterscheiden ist dabei namentlich, ob die Mehrkosten auf Zusatzkosten oder auf Ungenauigkeiten des Voranschlages beziehungsweise auf mangelnde Kostenüberwachung zurückzuführen sind. Die Haftung für vertragswidrig verursachte Zusatzkosten, die dem Bauherrn bei richtiger Bauausführung erspart geblieben wären, hat mit der Haftung für die Überschreitung des Kostenvoranschlages als solcher grundsätzlich nichts zu tun (Fellmann, a.a.O., S. 217). Sie besteht unabhängig von der Erstellung eines Kostenvoranschlages; der Architekt hat diese Mehrkosten als Schaden zu ersetzen, soweit er sie schuldhaft verursacht hat. Wird der Kostenvoranschlag aus anderen Gründen überschritten, namentlich weil er auf ungenauen Kostenberechnungen beruhte oder weil der Architekt seine Pflichten zur Kostenüberwachung im Verlauf der Bauausführung nicht genügend wahrnahm, liegt auch darin eine Schlechterfüllung des Vertrags, für die der Architekt bei Verschulden haftet. Zu ersetzen ist dabei der Vertrauensschaden, den der Bauherr erlitten hat, weil er in die Verlässlichkeit der
8 Kosteninformationen vertraut und dementsprechend seine Dispositionen getroffen hat, das heisst nachteilige Vorkehren getroffen und vorteilhafte unterlassen hat (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.2; Fellmann, a.a.O., S. 233). Grundsätzlich darf der Bauherr im Vertrauen darauf handeln, dass der von ihm als Spezialist zur Bauausführung zugezogene Architekt seine Pflichten vollständig, sorgfältig und rechtzeitig erfüllt; er ist namentlich nicht gehalten und regelmässig auch nicht in der Lage, die Tätigkeit des Architekten zu überwachen und die Kostenprognose auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.2.1; Fellmann, a.a.O., S. 229; Hannes Zehnder, Die Haftung des Architekten für die Überschreitung seines Kostenvoranschlages, Diss. Freiburg 1993, Rz. 318). Dabei ist zu beachten, dass es zu den Pflichten des Architekten gehört, den Bauherrn auch über den Genauigkeitsgrad seiner Kosteninformation aufzuklären. Auch keine Information kann eine Information sein, nämlich diejenige, dass der Bauherr nicht mit Mehrkosten zu rechnen habe. Unterlässt der Architekt eine Aufklärung über Kostenrisiken, insbesondere über die Ungenauigkeit seiner Kostenprognosen, erweckt er grundsätzlich den Eindruck und damit das Vertrauen des Bauherrn, besondere Risiken bestünden nicht (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.2.1; Schuhmacher, a.a.O., Rz 748; Fellmann, a.a.O., S. 229). b)Haben die Parteien keine besondere Vereinbarung über die Genauigkeit des Kostenvoranschlages getroffen, besteht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine Toleranzgrenze, die nach allgemeiner Annahme beim detaillierten Kostenvoranschlag für einen Neubau 10% beträgt (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen; PKG 1992 Nr. 13 E. 7.b). Was den Bereich des Beweises einer Vertragsverletzung angeht, kennt der Bauherr häufig nur das Ausmass der Kostenüberschreitung, aber nicht oder nicht vollumfänglich deren Ursachen. Der Toleranzgrenze kommt hier die Funktion eines doppelten Anscheinsbeweises zu. Kostenüberschreitungen, welche die Toleranzgrenze übersteigen, lassen dabei auf Pflichtverletzungen des Architekten schliessen, solche unterhalb dieser Grenze hingegen auf das Fehlen von Pflichtverletzungen. Dieser Anscheinsbeweis kann entkräftet werden, wenn die dadurch belastete Partei Tatsachen nachweist, die Zweifel an dieser Folgerung erwecken (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.2.2.1; Fellmann, a.a.O., S. 230 f.)
9 c)Will der Bauherr das Risiko einer von ihm zu tragenden Kostenüberschreitung selbst im Rahmen der Toleranzgrenze ausschliessen, kann er bei Vertragsschluss oder auch im Verlaufe der Planung eine Kostenlimite festsetzen oder sich vom Architekten eine Bausummengarantie abgeben lassen. Ob der Bauherr eine Limite erteilt hat, ist eine Auslegungsfrage (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.3; BGE 130 II 66 E. 3.2). In der Lehre wird davon ausgegangen, der Architekt müsse nach Treu und Glauben von einer Kostenlimite ausgehen, wenn der Bauherr ihm gegenüber betone, dass ihm für die Realisierung eines Vorhabens nur eine bestimmte Summe zur Verfügung stehe (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 4.1; Fellmann, a.a.O., S. 218). Wenn der Architekt bemerkt oder bemerken muss oder Anlass zu Zweifeln hat, dass die Kostenlimite nicht eingehalten werden kann, hat er die Arbeiten grundsätzlich unverzüglich einzustellen, Abklärungen zu treffen und den Bauherrn zu orientieren, damit Massnahmen zur Einhaltung der Kostengrenze getroffen werden können. Kommt er diesen Pflichten sorgfaltswidrig nicht nach, und verschuldet er damit die Überschreitung der Limite, hat er dem Bauherrn den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. Dieser besteht grundsätzlich in den Mehrkosten, die der Bauherr durch die Weisung verhindern wollte, ohne dass eine Toleranz in Abzug zu bringen ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.3; Schuhmacher, a.a.O., Rz. 737 f.). d)Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall zu Recht erkannt, dass der Kläger auf die Richtigkeit und die Genauigkeit des Kostenvoranschlages vom 21. Dezember 2001 hat vertrauen dürfen und der Beklagte sich bei der Schadensberechnung nicht auf eine Toleranzmarge von 10% berufen kann. Die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden hat nämlich im Schreiben vom 19. Februar 2002 (kB 2) A. dringend ersucht, die mutmasslichen Kosten von Fr. 412'000.-- (davon Eigenleistungen Bauherr Fr. 17'000.--) gemäss Kostenvoranschlag vom 21. Dezember 2001 einzuhalten. Von nachträglichen, kostenvermehrenden Projektänderungen sei strikte abzusehen. Kommt hinzu, dass die Subventionsbehörde Bauten und Betriebseinrichtungen in der Höhe von ebenfalls Fr. 412'000.-- bewilligt hat. Somit ist klar, dass mit der Summe von Fr. 412'000.-- eine absolute Kostenlimite gesetzt worden war. e)Gemäss Bauabrechnung vom 2. Oktober 2003 beliefen sich die gesamten Kosten auf Fr. 703'823.40. A. beanstandet in diesem Zusammenhang, die von Architekt G. erstellte Bauabrechung lasse sich nicht überprüfen, zumal sich der Bauherr geweigert habe, die Grundlagen, auf welche sich diese Bauabrechnung
10 stütze, namentlich die Regierapporte und Ausmasse, ins Recht zu legen. Er bestreite deshalb die Vollständigkeit und Richtigkeit der Bauabrechnung. G. habe als Zeuge ausgesagt, die Ausmasse und Rapporte würden sich sowohl bei ihm wie auch beim Baumeister befinden. Somit hätten sich die entscheidenden Dokumente im Zugriffsbereich des Klägers befunden. Indem der Kläger sich geweigert habe, die Grundlagen der Abrechnung ins Recht zu legen, sei er seiner Pflicht, den Schaden rechtsgenüglich nachzuweisen, nicht nachgekommen. Zudem müsse er sich keine Pauschalsumme, welche der Baumeister und der Architekt G. ausgehandelt hätten, entgegen halten lassen. Dies insbesondere auch deshalb, weil in den Rechtsschriften mit keinem Wort begründet worden sei, weshalb eine Pauschalsumme vereinbart worden sei und nicht eine nachvollziehbare Abrechnung erstellt worden sei. Die Vorinstanz habe versucht, die Forderung des Bauherrn in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schützen. Darin liege ein weiterer Verstoss gegen das Recht. Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters zu schätzen. Es handle sich um eine Ausnahmebestimmung. Diese sei nur anwendbar, wenn ein sicherer Beweis über die Höhe oder das Vorhandensein eines Schadens nicht erbracht werden könne. Diese Voraussetzung sei vorliegend aber gerade nicht gegeben. Der Bauherr habe die notwendigen Unterlagen für eine ziffernmässige Berechnung des Schadens absichtlich zurückgehalten, weshalb eine Schätzung des Schadens gemäss Art. 42 Abs. 2 OR nicht zulässig sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Für das Gericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der von G. erstellten Bauabrechnung und dem ausgewiesenen Betrag von Fr. 703'823.40 zu zweifeln. Sämtliche Rechnungen befinden sich bei den Akten (vgl. Bauabrechnung, kB 3). Darüber hinaus enthält die Bauabrechnung auch eine Gesamtzusammenstellung der Regien des Baumeisters. Letztere belaufen sich auf Fr. 52'760.35. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beklagte die Vollständigkeit und Richtigkeit der Bauabrechnung nicht habe überprüfen können. Kommt hinzu, dass G. vom Kläger beauftragt worden ist, die Bauabrechung zu erstellen. B. wäre sicher nicht bereit gewesen, mehr zu bezahlen, als was er tatsächlich schuldete. Dagegen spricht die gewöhnliche Lebenserfahrung. Der Umstand, dass zwischen dem Baumeister und B. eine pauschale Abrechnungssumme vereinbart worden ist, entspricht einer üblichen Vorgehensweise. Zunächst hat der Baumeister eine Abrechnung nach Vertrag erstellt. Demgemäss schuldete der Kläger eine Summe von netto Fr. 399'372.15. In der Folge beanstandete der Bauherr die Rechnung in einigen Punkten. Dies erscheint nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Genauigkeit der Abrechnung
11 G.. Schliesslich einigten sich Baumeister und Bauherr auf einen Betrag von pauschal Fr. 380’000.-- (vgl. kB 3 N 211). Müsste sich der Beklagte den Betrag gemäss Abrechnung entgegenhalten lassen (Fr. 399'372.15), so wäre der Schaden dementsprechend höher ausgefallen, was nicht im Sinne des Beklagten liegen kann. Den Akten kann nichts anderes entnommen werden, als dass der Kläger schliesslich den Betrag von Fr. 380'000.-- auch bezahlt hat. f)aa)Ist im vorliegenden Fall von Gesamtanlagekosten von Fr. 703'823.40 auszugehen, so beträgt die Kostenüberschreitung Fr. 291'823.40 (Fr. 703'823.40 minus Fr. 412'000.--). In diesem Betrag nicht berücksichtigt sind die Sonderwünsche des Bauherrn, welche ihm anzulasten sind. Der Kläger selbst anerkennt hierfür Fr. 50'000.-- (Prozesseingabe vom 25.08.2004, S. 8). Der Beklagte macht geltend, die Kosten der Sonderwünsche würden sich auf weit über Fr. 50'000.-- belaufen. Die Vorinstanz berücksichtigte die anerkannten Fr. 50'000.-- und führte aus, A. habe nicht den genügenden Nachweis erbracht, B. klar und rechtzeitig auf die finanziellen Folgen seiner Sonderwünsche hingewiesen zu haben. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Zeugenaussage von H. kann nämlich entnommen werden, dass der Bauherr über die Arbeiten am Jauchekasten und deren Kostenfolge informiert worden ist (Zeugenaussage vom 8. Dezember 2005, S. 5). bb)Anlässlich der Verhandlung vor Kantonsgericht vom 13. Dezember 2006 beschloss die Zivilkammer gestützt auf Art. 226 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 223 ZPO und Art. 188 ff. ZPO eine Expertise zur Quantifizierung der Sonderwünsche des Bauherrn anzuordnen. Als Gutachter wurde G. vom Architekturbüro G. vorgeschlagen. Das Kantonsgericht zog in Erwägung, folgende Bauteile als Sonderwünsche des Bauherrn zu qualifizieren: (1) Gussasphalt, (2) Isolation, (3) Entmistungsanlage, (4) Einrichtung Kälberstall, (5) Jauchekasten, alles inklusive Folgekosten, Regiearbeiten und darauf entfallene Honoraranteile. In der Folge wurde den Parteien die Gelegenheit geboten, sich zur Person des Sachverständigen und zum vorgesehenen Auftrag zu äussern. In seiner Vernehmlassung vom 15. März 2007 liess B. ausführen, er anerkenne die Bauteile 1-4 als Sonderwünsche. Hingegen sei es nicht sachgerecht, die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Jauchekasten als Sonderwunsch zu qualifizieren. Dem Beklagten sei die Beschaffenheit des bestehenden Jauchekastens bewusst gewesen. Er habe zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass die Anschaffung einer mechanischen Entmistungsanlage mit grösseren Folgekosten verbunden sein würde. Nachdem die Anlage bereits bestellt worden war und entsprechende
12 Arbeiten am Bau im Gange gewesen seien, habe sich gezeigt, dass grössere Anpassungsarbeiten notwendig seien. Auch der Verzicht auf die Anlage hätte zu diesem Zeitpunkt zu Folgekosten geführt, weshalb nicht die gesamten, auf den Jauchekasten entfallenden Kosten als Sonderwünsche des Bauherrn zu berücksichtigen seien. Diese Argumentation überzeugt nicht. Es gilt zu berücksichtigen, dass gemäss dem ursprünglich vorgesehenen Bauprojekt zum Zeitpunkt der Devisierung bei der bestehenden Jauchegrube keine Änderung vorgesehen war. Es war einzig geplant, die bestehende Decke mit einem Betonüberzug zu ergänzen. Erst der im Rahmen der Bauausführung vom Kläger vorgebrachte Sonderwunsch, nämlich der Einbau einer Entmistungsanlage, zog – wie dies der Beklagte zu Recht ausführt - diverse Anpassungsarbeiten nach sich. Die Tragkonstruktion der Decke über dem Jauchekasten genügte den statischen Anforderungen nicht mehr, weil in die Bausubstanz eingegriffen werden musste (vgl. Zeugenaussage H. vom 8. Dezember 2005, S. 4 und 5). Es musste nicht nur die bestehende Decke abgebrochen und eine neue Decke erstellt werden, sondern es mussten im Weiteren neue Wände erstellt und bestehende Wände aufbetoniert werden. Sodann kamen erhebliche Unterfangungsarbeiten zur Sicherung der Stallfundamente und weitere Arbeiten hinzu. Vor Ausführung dieser Arbeiten wurde der Ingenieur H. beigezogen. Dieser hat den Bauherrn im Beisein des Beklagten über diese Anpassungsarbeiten und deren Kostenfolgen aufgeklärt. Der Bauherr hat nach Angaben des Zeugen H. die Durchführung dieser Arbeiten und deren Kostenfolgen akzeptiert. Das Kantonsgericht hat keinen Anlass, an den klaren und in sich schlüssigen Aussagen von H. zu zweifeln. Sind die durchgeführten Arbeiten am Jauchekasten Folgearbeiten der unbestrittenermassen als Sonderwunsch zu qualifizierenden Entmistungsanlage, und wurde der Kläger über die durchzuführenden Arbeiten und deren Kostenfolgen aufgeklärt, so sind auch die in diesem Zusammenhang (Jauchekasten) entstandenen Kosten vom Kläger zu tragen. cc)Somit sind im Resultat folgende Bauteile als Sonderwünsche des Bauherrn zu qualifizieren: (1) Gussasphalt, (2) Isolation, (3) Entmistungsanlage, (4) Einrichtung Kälberstall, (5) Jauchekasten, alles inklusive Folgekosten, Regiearbeiten und darauf entfallene Honoraranteile. Gutachter G. hat die Kosten dieser Sonderwünsche ermittelt und bezifferte diese mit gesamthaft Fr. 109'300.-- (Gussasphalt: Fr. 9'000, Isolation: Fr. 7'700.--, Entmistungsanlage: Fr. 43'800.--,
13 Einrichtung Kälberstall: Fr. 2'300.--, Jauchekasten: 46'500.--). Das Gericht ist nicht an den Befund oder die Meinungsäusserung des Gutachters gebunden. Es kann vielmehr, wenn es das Gutachten für unzureichend hält, davon abweichen oder ein überarbeitetes Gutachten vom gleichen Experten verlangen (BGE 118 Ia 146; SJZ 90 (1994) Nr. 15, S 273). In technischen Fragen hält sich das Bundesgericht im Rahmen seiner Kognition an die Auffassung des Experten, sofern diese nicht offensichtlich widersprüchlich erscheint oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht (BGE 110 Ib 52 E. 2; 101 Ib 408). Grundsätzlich ist ein Abweichen von der Expertise nur aus triftigen Gründen zulässig (BGE 107 IV 8; 102 IV 225 E. 7b; 129 I 57). Weicht das Gericht von den Folgerungen des Gutachters ab, hat es dies zu begründen. Das Kantonsgericht hat vorliegend keinen Anlass, von den detaillierten und schlüssigen Berechnungen des Gutachters abzuweichen. dd)Der Kläger rügt, der Gutachter habe nicht alle Rabatte, Skonti und Abzüge für pauschale Rechnungsbeträge berücksichtigt. Dies ist zutreffend, jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass es dem Kläger obliegt, den Nachweis über die Höhe allfälliger Rabatte und Skonti zu erbringen. Das Kantonsgerichtspräsidium hat dem Kläger und dem Beklagten ausdrücklich die Möglichkeit zugestanden, dem Gutachter Zusatzfragen zu stellen. Beide haben von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Lediglich der Hinweis auf die pauschale Abrechnungssumme des Baumeisters genügt nicht. Kommt hinzu, dass es sich hierbei nicht um einen gewährten Rabatt, sondern um eine Rechnungskorrektur handelt. Da der Kläger den Beweis über die Höhe allfälliger Rabatte und Skonti nicht erbracht hat, verbleibt es bei dem vom Gutachter ermittelten Betrag für die Sonderwünsche in der Höhe von Fr. 109'300.--. ee)Der Beklagte beanstandet, Gutachter G. habe zur Ermittlung der Kosten der Sonderwünsche Akten beigezogen, welche sich nicht bei den Gerichtsakten befinden. Somit sei erstellt, dass sich in den Gerichtsakten nicht genügende Belege zur Führung des dem Kläger obliegenden Schadensnachweises befinden würden. Hätte der Kläger als beweisbelastete Partei die Regierapporte sowie die weiteren Rechnungen form- und fristgerecht in den Prozess eingeführt, hätten die Kosten der von ihm ausdrücklich anerkannten Sonderwünsche ermittelt werden können. Der Beizug von solchen Belegen durch den im Verfahren vor Kantonsgericht eingesetzten Experten verstosse gegen Art. 98 ZPO sowie Art. 108 ZPO wie auch gegen das Novenverbot gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO. Folglich könne das Gutachten G. nicht als Beweismittel zugelassen werden. Der Beklagte übersieht
14 bei seiner Argumentation, das die von ihm aufgeführten Rechnungen, welche sich angeblich nicht bei den Gerichtsakten befinden sollen, allesamt der Bauabrechnung vom 2. Oktober 2003 beigelegt sind und demnach Bestandteil der Gerichtsakten bilden:
15 nichts zu tun haben. So ist ihm insbesondere eine mangelnde Kostenüberwachung vorzuwerfen. Wenn der Architekt bemerkt oder bemerken muss oder Anlass zu Zweifeln hat, dass die Kostenlimite nicht eingehalten werden kann, hat er – wie bereits ausgeführt – die Arbeiten grundsätzlich unverzüglich einzustellen, Abklärungen zu treffen und den Bauherrn zu orientieren, damit Massnahmen zur Einhaltung der Kostengrenze getroffen werden können. Vorliegend hat A. weder die Arbeiten eingestellt und Abklärungen über den Grund der Kostenüberschreitung getätigt noch den Bauherrn orientiert. Vielmehr erschien der Beklagte je länger die Bauarbeiten andauerten desto weniger auf der Baustelle und weigerte sich, die Regierapporte zu unterzeichnen (vgl. Zeugenaussage von O.). Der Beklagte ist demnach seinen Pflichten sorgfaltswidrig nicht nachgekommen und hat dadurch die Überschreitung der Limite verursacht. Dementsprechend hat er dem Bauherrn den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. 2. Auch wenn bei der Bestimmung des durch die Überschreitung des Kostenvoranschlages entstandenen Vertrauensschadens des Bauherrn wie im vorliegenden Fall keine Toleranzgrenze zu berücksichtigen ist, entspricht der Vertrauensschaden nicht ohne weiteres dem gesamten, die Kostenprognose des Architekten übersteigenden Betrag. a)Ein Ersatzanspruch entfällt zunächst mangels Vertrauensschadens, soweit der Architekt beweist, dass der Bauherr an seinen Dispositionen respektive an seinem Verhalten nichts geändert hätte, wenn ihm die Unrichtigkeit des Voranschlages bewusst gewesen wäre. Der Bauherr ist nur soweit geschädigt, als ihm Mehrkosten entstanden sind, die er durch alternatives Verhalten hätte vermeiden können und wahrscheinlich vermieden hätte, wenn er richtig und rechtzeitig über die mutmasslichen Kosten aufgeklärt worden wäre. Die Schädigung, für die der Architekt grundsätzlich einzustehen hat, ergibt sich somit daraus, dass der Bauherr bei Kenntnis der Unrichtigkeit des Kostenvoranschlags anders disponiert hätte. Als hypothetisches Alternativverhalten kommt dabei etwa in Betracht, dass der Bauherr bei (genügend) genauem Kostenvoranschlag eine günstigere Finanzierung der Gesamtkosten erreicht, das Bauwerk auf eine kostengünstigere Weise realisiert oder von der Realisierung überhaupt abgesehen hätte. Soweit der Bauherr sein Bauvorhaben bei richtiger Information trotzdem unverändert durchführt, die über den Kostenvoranschlag hinausgehenden Kosten also ohnehin in Kauf genommen hätte, ist ihm kein Schaden entstanden. Hätte er dagegen auf das Bauvorhaben verzichtet oder jedenfalls weniger dafür
16 ausgegeben, so ist in den Mehrausgaben grundsätzlich eine ungewollte Vermögensverminderung zu sehen. Dass er sich bei richtiger Information anders verhalten hätte und damit Kosten erspart hätte, muss grundsätzlich der Bauherr dartun, das heisst er muss ein hypothetisches Alternativverhalten bloss glaubhaft machen. Der Architekt kann anschliessend den Entlastungsbeweis erbringen, wobei hier strenge Anforderungen gelten (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 5.1; BGE 119 II 252/253; Fellmann, a.a.O., S. 235/236 und S. 241/242). b)Es steht für das Kantonsgericht im vorliegenden Fall ausser Zweifel, dass der Kläger das Bauvorhaben angesichts seiner beschränkten finanziellen Möglichkeiten nicht oder jedenfalls nicht in der realisierten Form in Angriff genommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass der veranschlagte Betrag von Fr. 412’000.-- massiv überschritten würde (vgl. auch Replik vom 11. März 2005, Ziff. 13). Dem Kläger stand nicht viel Geld zur Verfügung, zumal die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Gaubünden A. mit Schreiben vom 19. Februar 2002 darauf hingewiesen hat, von nachträglichen kostenvermehrenden Projektänderungen strikte abzusehen. Die in Aussicht gestellten Subventionen werden ja nachträglich nicht nach oben korrigiert. Der Vertrauensschaden besteht demnach in der gesamten Kostenüberschreitung - soweit diese nicht auf Sonderwünsche des Klägers zurückzuführen ist - da davon auszugehen ist, der Kläger hätte die entsprechenden Mehrkosten bei richtiger Kosteninformation verhindert. 3.a)Dem Bauherrn entsteht schliesslich nur insoweit ein zu ersetzender Schaden, als die Baute entsprechend der Kostenüberschreitung nicht einen objektiven Mehrwert aufweist und als ein – aufgedrängter – Mehrwert der Baute für ihn nutzlos ist oder die Investition gar seine wirtschaftlichen Möglichkeiten übersteigt. Da ein Mehrwert dem Bauherrn insoweit als Vorteil anzurechnen ist, als er ein persönliches Interesse daran hat, kann der massgebliche Schaden als Differenz zwischen dem objektiven Wert der Baute und dem subjektiven Nutzen des Bauherrn daran umschrieben werden (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 5.2; Fellmann, a.a.O., S. 223 f., S. 238 f. und S. 241/242). b)Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass der landwirtschaftliche Betrieb die Lebensgrundlage für B. bildet. Ein allfälliger Mehrwert erweist sich deshalb als nicht realisierbar. Zudem ist fraglich, ob und in welchem Umfang überhaupt ein Mehrwert vorliegt. Bei
17 landwirtschaftlichen Betrieben, die in der Regel als Einheit veräussert werden, sind für den Kaufpreis ganz andere Gründe mitentscheidend. Der Beklagte hat schliesslich ohnehin nicht behauptet, die Mehrkosten hätten zu einem Mehrwert der Baute geführt. 4.Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass der Kläger auf die Genauigkeit des ihm unterbreiteten Voranschlages vom 21. Dezember 2001 unter Ausschluss einer Toleranz von 10 % vertrauen durfte. Ferner steht fest, dass er bei rechtzeitiger Kenntnis der Unrichtigkeit der Kostenschätzung auf das Bauvorhaben verzichtet oder dieses jedenfalls auf kostengünstigere Weise realisiert hätte. Schliesslich weist die Baute keinen der Kostenüberschreitung entsprechenden Mehrwert gegenüber dem Kostenvoranschlag auf, der dem Kläger als Vorteil auf seinen Schaden anzurechnen wäre. Bei dieser Sachlage beläuft sich der zu ersetzende Vertrauensschaden auf den vollen Betrag der Kostenüberschreitung (Fr. 291'823.40) unter Abzug der vom Bauherrn zu vertretenden Mehrkosten von Fr. 109'300.--. Der zu ersetzende Vertrauensschaden beträgt somit Fr. 182'523.40. Die Berufung ist demnach in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. 5.a)Die Vorinstanz hat A. zudem verpflichtet, die Hälfte des bereits bezahlten Honorars in der Höhe von Fr. 22'000.--, somit Fr. 11'000.--, zurückzuzahlen. Dies, weil er seine Verpflichtungen teilweise gar nicht und teilweise nicht genügend erfüllt habe (z.B. keine Bauabrechnung erstellt, mangelhafte Bauleitung). A. beanstandet die Kürzung des Honorars. b)Bei schlechter Erfüllung eines Auftrags verliert der Beauftragte seinen Entschädigungsanspruch für Leistungen, welche er vertragskonform erbracht hat, nicht. Für nicht vertragskonforme Leistungen ist gemäss der herrschenden Lehre eine reduzierte Entschädigung geschuldet, welche nach dem geschätzten Wert der Leistung zu bestimmen ist. Soweit sich Leistungen des Beauftragten als unnütz oder unbrauchbar erweisen und damit einer Nichterfüllung des Auftrags gleichkommen, ist keine Entschädigung geschuldet. Jedoch ist dennoch eine Entschädigung geschuldet, wenn der Beauftragte die durch die nicht gehörige Erfüllung des Auftrags bewirkten Nachteile des Auftraggebers behoben hat und dieser dadurch so gestellt ist, wie wenn der Auftrag gehörig erfüllt worden wäre. Damit soll verhindert werden, dass der Auftraggeber im Ergebnis besser gestellt wird, als er es bei korrekter Vertragserfüllung gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 4C.274/2004 vom 18. November 2004 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 124 III 423 E. 3c
18 und 4a; Fellmann, a.a.O., S. 244; Rolf Weber, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, N 43 zu Art. 394 OR; Peter Derendinger, Die Nicht- und die nicht richtige Erfüllung des einfachen Auftrages, Diss., 2. Aufl., Freiburg 1990, S. 204 ff.). c)Wie in Erw. 4 ausgeführt, hat A. einen Vertrauensschaden von Fr. 182'523.40 zu ersetzen. Durch die Bezahlung der Schadenersatzleistung ist der Auftraggerber so gestellt, wie wenn der Auftrag richtig erfüllt worden wäre. Gemäss der vorzitierten Lehre und Rechtsprechung ist in diesem Fall eine Gegenleistung entsprechend dem Wert der Arbeit des Beauftragten geschuldet. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, den Beklagten zu verpflichten, die Hälfte des bereits bezahlten Honorars zurückzuerstatten. Die Berufung ist in diesem Punkt somit gutzuheissen. Abgesehen davon hat es der Kläger unterlassen, die seiner Ansicht nach vertragswidrig verursachten Zusatzkosten zu quantifizieren. Der Substantiierungspflicht ist nicht genüge getan, indem einzig Verfehlungen des Architekten aufgeführt werden, ohne die dadurch offenbar entstandenen Schäden zu quantifizieren. Es gilt zu beachten, dass eine allfällige Kürzung des Honorars des Architekten nach dem Äquivalenzprinzip zu erfolgen hat, das heisst ein Honoraranspruch besteht nur für diejenigen Tätigkeiten, welche vertragskonform ausgeführt worden sind (Rolf Weber, Basler Kommentar, a.a.O., N 43 zu Art. 394 OR). Da der Kläger vorliegend die einzelnen vertragswidrig verursachten Zusatzkosten nicht substantiiert und quantifiziert hat, ist eine Kürzung des Honorars nach dem Äquivalenzprinzip auch aus diesem Grund nicht möglich. 6.Schliesslich hat die Vorinstanz Zinsforderungen des Bauherrn in der Höhe von Fr. 7'176.60 gutgeheissen. Dabei soll es sich um Zinsen auf dem Betrag der Kostenüberschreitung handeln und um Zinsen, welche aufgrund der Tatsache entstanden sein sollen, dass die Bauabrechnung mit Verzögerung erstellt werden konnte, die Subventionen dadurch ausgeblieben seien und dadurch höhere Baukreditzinsen statt Hypothekarzinsen hätten bezahlt werden müssen. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise diese Zinsforderungen substantiiert, weshalb die Vorinstanz die entsprechende Forderung zu Unrecht gutgeheissen hat. Die Berufung ist demnach auch in diesem Punkt gutzuheissen. 7.Im Resultat ist somit die Berufung teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. A. ist zu verpflichten, B. Fr. 182'523.40 zuzüglich 5 % Zins seit 8. März 2004 zu bezahlen.
19 8.a)Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Vermittleramtes Thusis von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Hinterrhein von insgesamt Fr. 10'330.-- zu 1/3 B. und zu 2/3 A. aufzuerlegen, welcher B. mit Fr. 2'954.70 (inkl. Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen hat. b)Die Vorinstanz hat der N. eine ausseramtliche Entschädigung zu Lasten von A. in der Höhe von Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen. Dies zu Unrecht. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass gemäss Praxis des Kantonsgerichts einer Nebenpartei, wie es die Eingerufene darstellt, keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen werden kann (PKG 1989 Nr. 13 mit weiteren Hinweisen). Von einer Entschädigung an die Nebenpartei ist in Art. 34 ZPO nicht die Rede, und eine Auslegung über den Wortlaut hinaus wird auch durch die zivilprozessuale Stellung der Nebenpartei nicht nahe gelegt. 9.a)Die Kosten des Berufungsverfahrens werden ebenfalls zu 1/3 B. und zu 2/3 A. auferlegt, welcher B. mit Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen hat. Die N. hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. b)Die Kosten des Gutachtens von Fr. 2'152.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Während der Kläger bereit war, Sonderwünsche in der Höhe von Fr. 50'000.-- anrechnen zu lassen, ging der Beklagte von weit höheren Kosten aus, ohne diese jedoch zu beziffern. c)Das Kantonsgerichtspräsidium hat mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 dem von A. gestellten Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen. Auch B. wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 15. Oktober 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die ihnen auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden der Gemeinde K. beziehungsweise der Gemeinde M. in Rechnung gestellt. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Gemeinde K. beziehungsweise die Gemeinde M. bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. Die beiden Rechtsvertreter werden aufgefordert, innert 10 Tagen seit Zugang dieses Urteils eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen.
20 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2.A. wird verpflichtet, B. Fr. 182'523.40 zuzüglich 5% Zins seit 8. März 2004 zu bezahlen. 3.Die Kosten des Vermittleramtes Thusis von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Hinterrhein von insgesamt Fr. 10'330.-- gehen zu 1/3 zu Lasten von B. und zu 2/3 zu Lasten von A., welcher B. mit Fr. 2'954.70 (inkl. Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 352.--, total somit Fr. 6'352.--, gehen zu 1/3 zu Lasten von B. und zu 2/3 zu Lasten von A., welcher B. mit Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 5.Die Kosten des Gutachtens von Fr. 2'152.-- tragen die Parteien je zur Hälfte. 6.a) Die A. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden der Gemeinde K. in Rechnung gestellt. b) Die B. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden der Gemeinde M. in Rechnung gestellt. c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Gemeinde K. beziehungsweise die Gemeinde M. bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. d) Die Rechtsvertreter werden aufgefordert, innert 10 Tagen seit Zugang dieses Urteils eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. 7.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
21 Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin: