Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 17. Oktober 2006Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 47 Urteil Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenRehli, Riesen-Bienz, Tomaschett und Vital AktuarinThöny —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 17. November 2005, mitgeteilt am 4. Mai 2006, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:
2 A.X., geboren am 26. Mai 1959, und Y., geboren am 30. Januar 1958, heirateten am 27. Dezember 1986 vor dem Zivilstandsamt A.. Die Eheleute haben zwei gemeinsame Töchter, nämlich B., geboren am 4. August 1980, und C., geboren am 24. April 1985. B.Nach ihrer Trennung zu Beginn des Jahres 1999 ersuchten die Eheleute um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen. Mit Verfügung vom 26. Januar 1999 stellte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein die damals noch nicht volljährige Tochter C. unter die Obhut der Mutter und verpflichtete Y. zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge. C.Am 17. Februar 2000 reichten die Eheleute ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Nach Durchführung zweier Anhörungen ordnete der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein mit Verfügung vom 13. Juni 2001 die Gütertrennung an und verpflichtete den Ehemann, an den Unterhalt seiner Tochter C. monatlich Fr. 600.-- zuzüglich Kinderzulagen und an den Unterhalt seiner Ehefrau monatlich Fr. 1'000.-- zu bezahlen. In Ziffer 4 des Dispositivs hielt der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein zudem fest, dass die bezahlten Beträge mit den güterrechtlichen Ansprüchen von X. zu verrechnen seien. Des Weiteren verpflichtete er Y. zur Edition verschiedener Unterlagen. D.Mit Eingabe vom 24. Oktober 2001 liess X. innert der angesetzten Frist eine Scheidungsklage mit folgendem Rechtsbegehren einreichen: „1. Die am 27. Dezember 1986 geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2.Die Tochter C., geb. 24. April 1985, sei unter die elterliche Gewalt der Mutter zu stellen. 3,Dem Beklagten sei das gerichtsübliche Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 4.Der Beklagte sei zu verpflichten, seiner Tochter C. einen monatlichen im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- plus Kinderzulagen zu bezahlen. Dieser Betrag sei gerichtlich zu indexieren. 5.Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung anzuordnen und zu vollziehen. 6.Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag nach Berechnung des Gerichts nebst Zins zu 5% seit dem 26. Januar 1999 zu bezahlen. 7.Die Pensionskasse des Ehemanns sei gerichtlich anzuweisen, einen vom Gericht zu errechnenden Betrag auf das Vorsorgekonto der Klägerin zu übertragen.
3 8.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“ Auf Wunsch von X. wurde das Verfahren im Hinblick auf eine Einigung bis im August 2004 sistiert. E.In seiner Prozessantwort vom 20. September 2004 erklärte sich Y. mit dem Scheidungspunkt einverstanden. Des Weiteren wies er darauf hin, dass die Tochter C. zwischenzeitlich volljährig geworden sei, weshalb auf eine Zuteilung der elterlichen Gewalt verzichtet werden könne. In Bezug auf die Freizügigkeitsleistung zu Gunsten von X. beantragte er, diese auf Fr. 38'499.55 festzusetzen. Am 21. September 2004 beantragte Y. zudem die Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber X.. F.Nach Durchführung einer Referentenaudienz liess X. am 28. Februar 2005 eine Replik einreichen, worin sie das folgende, gegenüber der Klage geänderte Rechtsbegehren stellte: „1. Die zwischen den Parteien am 27. Dezember 1986 geschlossene Ehe sei zu scheiden. 2.Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Tochter C., geboren am 24. April 1985, inzwischen die Mündigkeit erreicht hat und sich einer Regelung im hierseitigen Scheidungsverfahren entzieht. 3.Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Dieser Betrag sei gerichtlich zu indexieren. 4.Es sei festzustellen, dass der ordentliche Unterhalt der Klägerin durch die Unterhaltsleistungen des Beklagten gemäss Ziff. 2 und Ziff. 3 nicht gedeckt ist. 5. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung anzuordnen und zu vollziehen. 6.Die Pensionskasse des Beklagten, die SERVISA Sammelstiftung der Kantonalbanken, Geschäftsstelle St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel, sei anzuweisen, ab dem BVG-Konto von Y., AHV-Nr. ..., Personalvorsorgevertrag Nr. 1301.V.0.13653, Police-Nr. 350, die Hälfte des während der Ehe angesparten Freizügigkeitsguthabens auf ein von der Ehefrau zu benennendes und einzurichtendes Freizügigkeitskonto zu übertragen. 7.Der Ehefrau sei die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. 8.Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“
4 In seiner Duplik vom 2. Mai 2005 hielt Y. an seinem Rechtsbegehren fest, wobei er zusätzlich die Abweisung der Ziffern 3 und 4 des klägerischen Rechtsbegehrens gemäss Replik beantragte. G.Nach Edition verschiedener Unterlagen und Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein mit Urteil vom 17. November 2005 wie folgt: „1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2.a) Das klägerische Begehren um Zusprechung von nachehelichem Unterhalt wird abgewiesen. b) Die vom Bezirksgerichtspräsidenten Imboden am 9. August 2002 erlassene Verfügung betreffend Anweisung an den Schuldner wird per Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgehoben unter entsprechender Mitteilung an den Arbeitgeber des Beklagten, die G. AG in H.. c) Das Verfahren Proz. Nr. 130-2004-75 betreffend vorsorgliche Massnahmen/Aufhebung Anweisung an den Schuldner wird abgeschrieben. 3.Die Swisscanto, Sammelstiftung der Kantonalbanken, St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel, wird angewiesen, an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zurlindenstrasse 49, 8003 Zürich, zugunsten von X. CHF 43'757.50 zu überweisen. 4.a) Y. wird verpflichtet, an X. unter dem Titel güterrechtliche Auseinandersetzung CHF 80'514.30 zu bezahlen. b) Mit dieser Forderung können die seit dem 1. Dezember 2000 von Y. bezahlten Unterhaltsbeiträge an X. verrechnet werden. 5.Die Kosten des Bezirksgerichts Hinterrhein bestehend aus
5 „1. Ziff. 2 und Ziff. 4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2.Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag sei gerichtlich zu indexieren. 3.Es sei festzustellen, dass der ordentliche Unterhalt der Ehefrau durch die Unterhaltsleistungen des Ehemannes gemäss Ziff. 2 nicht gedeckt ist. 4.Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung anzuordnen und zu vollziehen, unter Verpflichtung des Ehemannes, der Ehefrau aus Güterrecht maximal Fr. 170'138.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 01.07.2001 an die Ehefrau zu bezahlen. 5.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.“ I.An einer Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium am 25. August 2006 konnten die Parteien keine Einigung erzielen. Am 17. Oktober 2006 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren die Parteien sowie ihre jeweiligen Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann und Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel. X. liess ihre schriftlichen Berufungsanträge bestätigen. Y. liess die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen. Beide Rechtsvertreter gaben von ihren Vorträgen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG schriftliche Ausführungen zu den Akten. Auf die Begründung der Anträge sowie die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist Berufung gegeben (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung beschränkt sich im vorliegenden Fall auf vermögensrechtliche Folgen der Scheidung. Im Hinblick auf Art. 51 Abs. 1 lit. a OG darf festgestellt werden, dass die Berufung den Streitwert von mindestens Fr. 8'000.-- gemäss Art. 46 OG erreicht, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz gegeben ist (Art. 218 Abs. 1 in
6 Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Gemäss der für das Ehescheidungsverfahren geltenden bundesrechtlichen Spezialbestimmung von Art. 138 Abs. 1 ZGB können neue Tatsachen und Beweismittel in der oberen kantonalen Instanz ohne Einschränkung vorgebracht werden. Dabei ist unerheblich, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel bereits vor (unechte Noven) oder erst nach (echte Noven) dem erstinstanzlichen Urteil existiert haben. Mit der zitierten Bestimmung enthält das neue Scheidungsrecht eine Vorschrift, die eine allfällige kantonalrechtliche Eventualmaxime, im Sinne eines bundesrechtlichen Minimalstandards einschränkt (vgl. Leuenberger, in Praxiskommentar, Scheidungsrecht, Basel 2000, N 1 zu Art. 138 ZGB). Das bedeutet also, dass die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 138 Abs. 1 ZGB den Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung vorgeht (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 7 zu Art. 138 ZGB; Leuenberger, a.a.O., N 2 zu Art. 139 ZGB, je mit Hinweisen). Die Modalitäten des Rechtsmittelverfahrens richten sich indes grundsätzlich nach kantonalem Recht. Dies gilt auch für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Rechtsmittelverfahrens neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Rechtsbegehren geltend gemacht werden können (vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 21 zu Art. 138 ZGB; Leuenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 138 ZGB). Im Kanton Graubünden ist diese Frage in Art. 5d Abs. 2 EGzZGB geregelt. Danach sind die Anträge in der oberen kantonalen Instanz mit der Berufungserklärung beziehungsweise innert der Frist für die Anschlussberufung zu stellen und kurz zu begründen (vgl. PKG 2004 Nr. 1). Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2006 reichte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin im Rahmen seines Plädoyers eine Bedarfsrechnung, das Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden zur Arbeitsfähigkeit von X. vom 7. Dezember 2005 sowie die Verfügung der Gemeindeverwaltung D. betreffend öffentliche Unterstützung vom 16. Februar 2006 zu Akten. Diese Urkunden sind gemäss obgenannter Praxis zu spät eingereicht worden und haben deshalb unberücksichtigt zu bleiben. 3.In seinem Urteil vom 17. November 2005 wies das Bezirksgericht Hinterrhein das Begehren der Berufungsklägerin um Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts ab. Zur Begründung führte es aus, X. lebe seit mehr als fünf Jahren in einem sogenannten qualifizierten Konkubinat, weshalb unter diesem
7 Gesichtspunkt ein Rentenanspruch nicht bejaht werden könne. Dagegen wendet die Berufungsklägerin ein, sie habe vor der Geburt des ersten Kindes ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und diese auf Wunsch des Berufungsbeklagten erst wieder teilweise aufgenommen, als die beiden Kinder zur Schule gegangen seien. Der Berufungsbeklagte habe sich zudem vehement geweigert, ihr eine Ausbildung zu ermöglichen, was den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtert hätte. Auch aufgrund ihrer körperlichen und seelischen Schwierigkeiten sei es ihr heute unzumutbar, die wirtschaftliche Selbstständigkeit wieder zu erlangen. Aufgrund der vorliegenden Verhältnisse habe sie gegenüber dem Berufungsbeklagten einen Unterhaltsanspruch in der Höhe von monatlich mindestens Fr. 1'000.--. a)Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Ziel des nachehelichen Unterhalts ist der Ausgleich ehebedingter wirtschaftlicher Nachteile, welche sich bei der Scheidung manifestieren. Gemäss Praxis des Bundesgerichts entfällt der Unterhaltsanspruch jedoch, wenn seine Geltendmachung rechtsmissbräuchlich ist. Dies treffe insbesondere zu, wenn die unterhaltsberechtigte Ehegattin vollumfänglich von ihrem Lebenspartner unterstützt werde (BGE 118 II 225 E. 2c S. 226). In BGE 118 II 235 wurde festgehalten, ein rentenausschliessendes qualifiziertes Konkubinat sei gegeben, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht gar auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter vorliege, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweise. Allerdings würde nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zukommen. Fehle die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, würden aber die beiden Partner trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung leben, so sei eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Der Richter habe diesbezüglich eine Würdigung sämtlicher massgeblicher Faktoren vorzunehmen, weil die gesamten Umstände des Zusammenlebens von Bedeutung seien, um die Qualität einer Lebensgemeinschaft beurteilen zu können. In BGE 124 III 52 ff. hat das Bundesgericht entschieden, nach der bisherigen Rechtsprechung falle der Unterhaltsanspruch weg, wenn der Ehegatte in einer festen Beziehung lebe, die ihm ähnliche Vorteile biete wie in einer Ehe. In dieser Hinsicht sei indessen ein möglicher Missbrauch des Unterhaltsberechtigten nicht mehr massgebend. Entscheidend sei vielmehr, ob der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bilde, dass dieser berechtigt sei, ihm Beistand
8 und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von den Ehegatten verlange. Das entscheidende Kriterium sei also nicht mehr der Rechtsmissbrauch, sondern dasjenige der Qualität der Beziehung unter den Konkubinatspartnern. In welchem Fall von einem qualifizierten Konkubinat gesprochen werden kann, beurteilt sich mit anderen Worten nach dem umfassenden Beistand, den die Partner sich zu leisten bereit sind. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang in BGE 118 II 235 E. 3a S. 238 die (widerlegbare) Tatsachenvermutung aufgestellt, dass bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits fünf Jahre gedauert hat, grundsätzlich davon auszugehen sei, es handle sich um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe. Ob die Partner die finanziellen Mittel zur gegenseitigen finanziellen Unterstützung überhaupt aufweisen, ist dabei unerheblich. Die Folgen eines qualifizierten Konkubinats unterscheiden sich hier nicht vom Fall der Wiederverheiratung der unterhaltsberechtigten Partei, die ihren Anspruch selbst dann verliert, wenn der neue Ehepartner ihr nicht die gleiche Lebenshaltung bieten kann, wie es der bisherige Lebenspartner getan hat (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 5C.296/2001 vom 12. März 2002; Pra 2002 Nr. 149 S. 810 ff.). Sind die Voraussetzungen eines qualifizierten Konkubinats bereits zum Scheidungszeitpunkt gegeben, ist gar keine Unterhaltsrente zuzusprechen, auch wenn der betreffende Ehegatte grundsätzlich eine solche verlangen könnte (BGE 124 III 52). b)Im Rahmen der richterlichen Befragung anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2006 sagte die Berufungsklägerin aus, sie erhalte keine finanzielle Unterstützung von ihrem Lebenspartner. Auch lehne sie dies ab, weil sie unabhängig sein wolle. Demgegenüber gab ihr Lebenspartner E. am 3. Oktober 2005 bei einer Einvernahme vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden zu Protokoll, er wohne vermutlich seit 2001 mit X. zusammen. Die im Haushalt anfallenden Arbeiten erledigten sie zusammen. Die Lebenskosten würden
9 erheben dürfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.32/2003 vom 23. April 2003 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist entscheidend, ob trotz der qualifizierten eheähnlichen Lebensgemeinschaft aufgrund der gesamten Situation nicht erwartet werden kann, dass eine mit der Ehe vergleichbare gegenseitige Unterstützung des bedürftigen Partners sichergestellt ist (BGE 114 II 295 E. 1c S. 298 f.). Diesen Nachweis vermag die Berufungsklägerin im vorliegenden Fall nicht zu erbringen. Auch wenn sie - entgegen den Aussagen von E. - von ihrem Konkubinatspartner keine finanzielle Unterstützung erhält, so ändert dies nichts daran, dass ein Unterhaltsanspruch unter diesen Voraussetzungen zu verneinen ist. Ein den Rentenuntergang bewirkendes qualifiziertes Konkubinat liegt nach dem Gesagten auch dann vor, wenn die Partner aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, sich gegenseitig finanziell zu unterstützen. Es kommt einzig auf die Unterstützungsbereitschaft des neuen Partners an. Diese tut E. bereits dadurch kund, als er sich gemäss eigenen Aussagen an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten beteiligt. Damit erbringt er Leistungen, zu denen er auch verpflichtet wäre, wenn eine Ehe bestünde. d)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich mit dem Argument, der Konkubinatspartner erbringe keine finanzielle Unterstützung, nicht widerlegen lässt, dass es sich vorliegend um eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft handelt. Die Berufungsklägerin weist zudem keine besonderen und ernsthaften Gründe nach, welche die Beibehaltung der Rentenpflicht des Berufungsbeklagten rechtfertigen würden. Bei Vorliegen eines gefestigten Konkubinats erweist sich die Verneinung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs unter den genannten Umständen ohne weiteres als gerechtfertigt. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 4.Ebenfalls umstritten ist die Höhe der aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung resultierenden Forderung der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz führte hierzu aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass Eigengut von X. in das Grundstück Nr. 34 in A. investiert worden sei. Gestützt auf die sich bei den Akten befindlichen Erbteilungsverträge, auf die vorhandenen Bankbelege und auf die Aussagen von Y., handle es sich hierbei um mindestens Fr. 70'000.--. Nach Berücksichtigung des der Berufungsklägerin zustehenden Mehrwertanteils resultiere daraus eine dem Eigengut von X. zustehende Ersatzforderung von Fr. 80'514.30. Folglich wurde Y. verpflichtet, ihr unter dem Titel güterrechtliche Auseinandersetzung Fr. 80'514.30 zu bezahlen. Demgegenüber wendet die Berufungsklägerin ein, sie habe über Fr. 170'138.-- aus Eigengut in den Hausbau investiert. Zunächst seien ihr Fr. 25'000.--
10 als Erbvorbezug vom Grossvater gutgeschrieben worden. Bei ihren Eltern habe sie sodann bis Ende 1992 Vorbezüge von über Fr. 60'000.-- getätigt. Im Jahre 1994 habe sie nochmals Fr. 85'128.-- geerbt, welche ebenfalls für den Hausbau verwendet worden seien. Somit habe sie eine Ersatzforderung gegenüber Y. in der Höhe von mindestens Fr. 170'138.--. Der Berufungsbeklagte wendet dagegen zunächst ein, es liege kein hinreichender Beweis dafür vor, dass die Erbschaft der Berufungsklägerin Fr. 170'138.-- betragen habe. Auch sei nicht erwiesen, dass überhaupt Mittel aus dem Eigengut der Berufungsklägerin in den Hausbau geflossen seien. Im Rahmen der richterlichen Befragung vor Kantonsgericht gestand Y. dann jedoch ein, dass möglicherweise rund Fr. 80'000.-- von der Erbschaft der Berufungsklägerin in den Hausbau investiert worden seien. a)Gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB sind Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes auszuscheiden. In die Vorschlagsberechnung sind somit grundsätzlich nur jene Vermögenswerte einzubeziehen, welche die Ehegatten im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gehabt haben, auch wenn für die Bewertung ein anderer Zeitpunkt massgebend ist, nämlich jener, zu dem die güterrechtliche Auseinandersetzung abgeschlossen wird (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Wer somit eine Beteiligungsforderung geltend macht, hat nachzuweisen, dass die entsprechenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen sind (Art. 8 ZGB). Daran ändern auch die besonderen im Güterrecht enthaltenen Beweislastregeln nichts. Art. 200 Abs. 3 ZGB bestimmt, dass bei der Errungenschaftsbeteiligung die Zugehörigkeit eines Vermögenswertes zur Errungenschaft vermutet wird, solange nicht die Zugehörigkeit zum Eigengut bewiesen ist. Dieser Artikel behandelt jedoch nicht die Beweislast, wenn streitig ist, ob ein bestimmter Vermögenswert überhaupt vorhanden gewesen ist oder nicht, so dass diesbezüglich wiederum auf Art. 8 ZGB zurückzugreifen ist (BGE 118 II 27 E. 2 S. 28 mit weiteren Hinweisen). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Berufungsklägerin für allfällige Investitionen aus ihrem Eigengut in das gemeinsame Wohnhaus beweispflichtig ist. b)Aus den sich bei den Akten befindlichen Erbteilungsverträgen geht hervor, dass X. aus dem Nachlass ihres Vaters ein Anteil von Fr. 81'892.-- zustand (vgl. act. III/5). Gemäss Vereinbarung der Nachkommen wurden davon jedoch nur Fr. 50'000.-- ausbezahlt, so dass ein Restguthaben am Erbteil in der Höhe von Fr. 31'892.-- verblieb. Da X. bis zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits Fr. 60'000.-- vorbezogen hatte, wurde ihr der Mehrbezug von Fr. 10'000.-- als Darlehen
11 angerechnet. Im Jahre 1994 erbte die Berufungsklägerin von ihrem Grossvater weitere Fr. 85'050.--, wovon sie jedoch bereits Fr. 71'230.-- vorbezogen hatte (act. III/4). Es ist somit davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin bis Ende 1994 Erbvorbezüge in der Höhe von Fr. 131'230.-- empfing sowie zusätzlich Fr. 13'908.-
12 entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Der Mehrwert besteht in der Differenz zwischen dem Endwert und dem massgebenden Anfangswert. Auszugehen ist in erster Linie vom Verkehrswert. Wenn der Beitrag des anderen Ehegatten mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes zusammenfällt, berechnet sich der Anfangswert nach dem konkreten Anschaffungswert (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar II/3/1, 1991, N. 32 ff. zu Art. 206 ZGB). Gemäss den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz betrug der Bodenpreis der ehelichen Liegenschaft in A. Fr. 94'200.-- (785m 2 à Fr. 120.--). Die Baukosten beliefen sich gemäss amtlicher Schätzung vom 12. Mai 1993 auf Fr. 395'000.--. Der Anlagewert der ehelichen Liegenschaft betrug somit insgesamt Fr. 489'200.--. Zur Berechnung des Mehrwertes ist vom heutigen Verkehrswert von Fr. 562'800.-- auszugehen, wovon der Anlagewert (Fr. 395'000.--) in Abzug zu bringen ist, was - entsprechend der Rechnung der Vorinstanz - einen Mehrwert von Fr. 73'600.-- ergibt. Bezüglich des Antrags des Berufungsbeklagten, es seien auch die latenten Steuern zu berücksichtigen, führte die Vorinstanz aus, dass die latente Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 41 ff. des kantonalen Steuergesetztes im vorliegenden Fall vernachlässigbar sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Selbst unter Berücksichtigung der Geldwertveränderung (Art. 50 StG) und des Besitzdauerabzuges (Art. 53 Abs. 1 StG) hätte der Berufungsbeklagte im Falle der Veräusserung der Liegenschaft mit Grundstückgewinnsteuern in der Höhe von rund Fr. 10'000.-- zu rechnen. Daher rechtfertigt es sich, diesen Betrag vom errechneten Mehrwert von Fr. 73'600.-- in Abzug zu bringen, was einen bereinigten Mehrwert von Fr. 63'600.-- ergibt. Wie bereits ausgeführt wurde, beteiligte sich die Berufungsklägerin mit Fr. 80'000.-- aus ihrem Eigengut an der Finanzierung der ehelichen Liegenschaft. Dies entspricht in etwa 1/6 des Anlagewerts von Fr. 489'200.--. Somit beträgt der Anteil der Berufungsklägerin am errechneten Mehrwert rund Fr. 10'400.--. Insgesamt besteht somit eine Ersatzforderung von X. gegenüber Y. in der Höhe von Fr. 90'400.--. 5.Strittig ist des Weiteren die Frage, ob die Forderung aus Güterrecht von X. an die von Y. bereits geleisteten Unterhaltszahlungen anzurechnen ist. a)Am 10. April 2001 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen. Darin stellte sie unter Ziffer 3 den Antrag, Y. sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. Dezember
13 2000 bis zum 31. Dezember 2002 eine monatliche Unterhaltsrente von Fr. 1'000.-- oder nach Ermessen des Gerichts zu bezahlen. Die effektiv bezahlten Beträge seien vom güterrechtlichen Anspruch der Gesuchstellerin abzuziehen. Obwohl X. lediglich Unterhalt für die Dauer ihrer Ausbildung (bis zum 31. Dezember 2002) verlangte, verpflichtete der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein Y. mit Entscheid vom 13. Juni 2001 rückwirkend ab 1. Dezember und für unbestimmte Zeit zur Zahlung von monatlich Fr. 1'000.-- an den Unterhalt seiner Ehefrau. Der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein fügte sowohl in den Erwägungen als auch im Dispositiv hinzu, dass X. diesen Unterhaltsbeitrag mit ihren güterrechtlichen Ansprüchen verrechnen lasse. Da die Parteien diesen Entscheid nicht anfochten und sich auch nach dem 31. Dezember 2002 weiter danach richteten, muss davon ausgegangen werden, dass sie auch mit der darin enthaltenen Verrechnungserklärung auf unbestimmte Zeit einverstanden waren. Dies umso mehr, als bis zum jetzigen Zeitpunkt keine der Parteien den Einwand vorbrachte, die Verrechnung sei nur für eine befristete Zeit beabsichtigt gewesen. Da Anordnungen, die der Eheschutzrichter vor Beginn des Scheidungsprozesses trifft, auch während des Prozesses in Kraft bleiben, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB aufgehoben oder abgeändert werden (vgl. BGE 129 III 60 E. 2 S. 61), behielt der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein auch für die Dauer des Scheidungsprozesses seine Gültigkeit. b)X. macht geltend, sie habe die fragliche Verrechnungserklärung unter der festen Annahme gemacht, ihr güterrechtlicher Anspruch betrage mindestens Fr. 170'000.--. Zudem habe sie nicht ahnen können, dass der monatliche Beitrag über fünf Jahre lang unter diesem Rechtstitel laufen und dass sich somit eine Verrechnungsforderung von Fr. 70'000.-- ergeben würde. Unter diesen Voraussetzungen hätte sie nie eine derart nachteilige Willensäusserung getätigt. Rechtlich gewürdigt habe sie sich in einem wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 OR befunden. ba)Gemäss Art. 148 Abs. 2 ZGB kann eine rechtskräftige Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen bei Mängeln im Vertragsschluss (Art. 23 ff. OR) mit Revision angefochten werden. Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Vereinbarung durch das Gericht genehmigt und in das Urteilsdispositiv aufgenommen wurde (Art. 140 Abs. 1 ZGB). Nicht ausdrücklich geregelt ist im Gesetz die Anfechtung einer genehmigten, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Nebenfolgen. Entdeckt eine Partei den Mangel innerhalb der Frist für das ordentliche Rechtsmittel, kann
14 sie nicht die Frist verstreichen lassen und sich nachher auf Art. 148 Abs. 2 ZGB berufen. In solchen Fällen muss vielmehr - was vorliegend befolgt wurde - das ordentliche Rechtsmittel ergriffen werden (vgl. zum Ganzen Steck, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2006, N. 24 zu Art. 148). bb)Zwar ist in den Art. 23-31 OR von Mängeln „des Vertragsschlusses“ die Rede, gleichwohl wird aber allgemein anerkannt, dass es zulässig ist, die Irrtumsregeln auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anzuwenden (vgl. Schmidlin, Berner Kommentar, Band VI, 2. Teilband, Unterteilband 1b, Bern 1995, N. 174 zu Art. 23/24). Gemäss Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Der Irrtum ist namentlich dann ein wesentlicher, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde (Art. 24 Ziff. 4 OR). Der Irrtum kann sich zunächst auf bei Vertragsschluss gegenwärtige oder vergangene Sachverhalte beziehen. Ein Irrtum über einen künftigen Sachverhalt kann gemäss Praxis des Bundesgerichts dann wesentlich sein, wenn er sich auf eine bestimmte Tatsache bezieht und die Parteien deren Eintritt bei Abschluss des Vertrages für sicher gehalten haben (BGE 109 II 105 E. 4b S. 109 ff.). Um von einem Grundlagenirrtum sprechen zu können, ist die subjektive und objektive Wesentlichkeit und deren Erkennbarkeit für den Erklärungsgegner erforderlich. Das bedeutet, dass der Sachverhalt, auf den sich die irrige Vorstellung bezieht, für den Erklärenden eine conditio sine qua non für seine Willensbildung gewesen sein muss und dass auch vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs der zugrunde gelegte Sachverhalt sich als notwendige Grundlage des Vertrages darstellt. Schliesslich muss die Bedeutung des irrtümlich vorgestellten Sachverhalts für den Vertragspartner erkennbar sein (Schwenzer, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2003, N. 18 ff. zu Art. 24). Die Anfechtung des mit einem Willensmangel behafteten Vertrags muss binnen Jahresfrist erfolgen (Art. 31 Abs. 1 OR). Die Frist beginnt gemäss Art. 31 Abs. 2 OR mit der Entdeckung zu laufen. Im vorliegenden Fall hatte X. zum Zeitpunkt der Verrechnungserklärung Anspruch auf monatliche Unterhaltsbeiträge von ihrem Ehemann in der Höhe von Fr. 1'000.--. Für die effektiv erhaltenen Beträge liess sie die Verrechnung mit der im Scheidungsverfahren noch zu beziffernden Forderung aus Güterrecht zu. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Berufungsklägerin zwar belegen konnte, dass sie eine grössere Summe geerbt hatte, sie konnte jedoch auch bereits in diesem Zeitpunkt den Nachweis, dass diese Summe in die
15 gemeinsame Liegenschaft investiert wurde, nicht erbringen. Somit durfte sie auch bei Abgabe der Verrechnungserklärung nicht davon ausgehen, dass der von ihr geltend gemachte Anspruch aus Güterrecht von Fr. 160'000.-- bestätigt würde. Mit anderen Worten musste sie aufgrund der Umstände damit rechnen, dass ihre Forderung durch den Ehemann bestritten und durch den Scheidungsrichter reduziert würde. Somit kann die Höhe der güterrechtlichen Forderung nicht als wesentliche Grundlage für die Abgabe der Verrechnungserklärung angesehen werden. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Berufungsklägerin, die bereits im vorangehenden Eheschutzverfahren anwaltlich vertreten war, durch die Verrechnungserklärung Vorteile im Massnahmeverfahren erzielte. Die subjektive Wesentlichkeit ist daher zu verneinen. Unter diesen Umständen kann nicht von einem Grundlagenirrtum ausgegangen werden. c)Des Weiteren macht die Berufungsklägerin geltend, dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 13. Juni 2001 komme, was die Nebenfolgen der Ehescheidung betreffe, keine präjudizielle Wirkung zu. Zwar könne mittels Massnahmeentscheid die Gütertrennung angeordnet werden; die Bezifferung der gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche im Zeitpunkt der Scheidung sei aber eine Rechtsfrage der Ehescheidung und damit ein wesentlicher Streitgegenstand in einem kontradiktorischen Verfahren. Der Eheschutzrichter könne nicht im summarischen Verfahren einzelne Scheidungspunkte endgültig regeln. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin wurde die Höhe der güterrechtlichen Forderung im Eheschutzverfahren jedoch nicht festgestellt. Vielmehr stellte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein lediglich fest, dass die Berufungsklägerin aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation Anspruch auf monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'000.-- habe. Ansprüche aus Güterrecht beurteilte er indes nicht. Vielmehr nahm er davon Vormerk, dass sich die Berufungsklägerin im Rahmen ihres Gesuchs um eheschutzrichterliche Massnahmen bereit erklärt hatte, die ihr zustehenden Unterhaltsbeiträge mit einer allfälligen noch zu beziffernden Forderung aus Güterrecht verrechnen zu lassen. Die Vorgehensweise des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein war somit entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin nicht rechtswidrig. d)Im Zusammenhang mit der umstrittenen Verrechnungserklärung bringt die Berufungsklägerin zudem vor, dass die Vorinstanz das Prozessrecht verletzt habe, indem sie nicht das Scheidungsverfahren bei Teileinigung über die Nebenfolgen angeordnet und durchgeführt habe. In diesem Fall hätte der Berufungsklägerin eine Bedenkfrist von zwei Monaten mit anschliessender
16 schriftlicher Bestätigung des geäusserten Willens eingeräumt werden müssen. Ausserdem hätte die gerichtliche Genehmigung dieser als Teilkonvention zu qualifizierenden Erklärung nicht erfolgen dürfen, da die Berufungsklägerin spätestens bei Nichtgewährung einer Rente vollständig der öffentlichen Hand zur Last falle. Wie aus dem angefochtenen Urteil und den Akten hervorgeht, reichten die Parteien im Jahre 2000 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Nach der Durchführung zweier Anhörungen (20. Juni 2000 und 4. Dezember 2000) erliess der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein mit Datum vom 13. September 2001 eine Verfügung, in welcher er festhielt, dass sich die Parteien nicht zu einer gemeinsamen umfassenden Lösung hätten finden können und daher die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht vorliegen würden. Gleichzeitig räumte er den Parteien gestützt auf Art. 5c EGzZGB eine Frist bis zum 15. Oktober 2001 ein, innert welcher diese beim Bezirksgericht Hinterrhein die Scheidungsklage einreichen konnten, was die Berufungsklägerin nach erstreckter Frist am 24. Oktober 2001 auch tat. In der Folge wurde das Verfahren auf Wunsch der Parteien bis auf weiteres sistiert. Da die Parteien jedoch auch in der nachfolgenden Zeit keine Scheidungskonvention erarbeiten konnten und auch keine Anträge für eine Scheidung bei Teileinigung stellten, verfügte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein am 26. August 2004 den Fortgang des Verfahrens. Darin kann keine Verletzung der prozessualen Bestimmungen erblickt werden. Überdies war es die Berufungsklägerin, welche die Scheidungsklage einreichte und somit den Wechsel vom gemeinsamen Scheidungsbegehren zur Scheidungsklage vollzog und sich damit auch mit der vom Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein gewählten Vorgehensweise einverstanden erklärte. Der Einwand der Berufungsklägerin vermag daher an der Gültigkeit der Verrechnungserklärung nichts zu ändern. e)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die im Rahmen des Eheschutzverfahrens von der Berufungsklägerin abgegebene Verrechnungserklärung rechtsverbindlich erfolgte und damit ihre güterrechtliche Forderung über Fr. 90'400.-- mit den seit Dezember 2000 durch Y. geleisteten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen ist. 6.Die Berufung ist somit, was die Höhe der güterrechtlichen Forderung betrifft, teilweise gutzuheissen und in den übrigen Punkten abzuweisen. Aufgrund der lediglich geringfügigen Änderung des angefochtenen Urteils rechtfertigt sich keine Änderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung.
17 a)Was die Kosten des Berufungsverfahrens betrifft, so wird gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO wird dabei die unterliegende Partei in der Regel auch verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. Wie der klare Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 ZPO einleitend erkennen lässt, bildet die ausgangsmässige Verteilung der Kosten die Regel, mithin ist bei der Kostenverteilung grundsätzlich auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen (PKG 1997 Nr. 14 mit weiteren Hinweisen). Gründe davon abzuweichen, bestehen im vorliegenden Fall keine. Keine der Parteien ist mit ihren Rechtsbegehren vollumfänglich durchgedrungen. Die Berufungsklägerin hat lediglich bei der Höhe der güterrechtlichen Forderung geringfügig obsiegt, ist in den übrigen Punkten jedoch unterlegen. Das Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens beträgt daher rund 1/5 zu 4/5. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 5'304.-- (Gerichtsgebühr Fr. 5'000.--, Schreibgebühr Fr. 304.--) zu 4/5 von X. und zu 1/5 von Y. zu tragen. Die Berufungsklägerin hat entsprechend den Berufungsbeklagten aussergerichtlich für das Berufungsverfahren im Umfange von 3/5 seines Aufwandes zu entschädigen. Der vom Berufungsbeklagten geltend gemachte Aufwand von Fr. 5'933.60 einschliesslich Mehrwertsteuer erachtet das Kantonsgericht für angemessen, weshalb X. zu verpflichten ist, Y. eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu leisten. b)Der Berufungsklägerin wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. September 2006 (PZ 06 114) die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt. Die ihr anfallenden amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - der Gemeinde D. in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO , Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsbeistands wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden.
18 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 4.a) des angefochtenen Entscheids aufgehoben. 2.Y. wird verpflichtet, an X. unter dem Titel güterrechtliche Auseinandersetzung Fr. 90'400.-- zu bezahlen. 3.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'304.-- (Gerichtsgebühr Fr. 5'000.--, Schreibgebühr Fr. 304.--) gehen zu 1/5, somit Fr. 1'060.80, zu Lasten von Y. und zu 4/5, somit Fr. 4'243.20, zu Lasten von X., die zudem Y. aussergerichtlich reduziert mit Fr. 3'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 5. a) Die der Berufungsklägerin auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsver- fahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden der Gemeinde D. in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 6.Mitteilung an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident:Die Aktuarin: