Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 25. Oktober 2006Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 45 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHeinz-Bommer, Sutter-Ambühl, Giger und Zinsli AktuarinThöny —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Y . A G , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. HSG Wolfgang A. Wunderlich, Postfach, Obere Gasse 41, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 17. März 2006, mitgeteilt am 15. Mai 2006, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die E r b e n g e m e i n s c h a f t X . , Beklagte und Berufungsbeklagte, bestehend aus I., Beklagter und Berufungsbeklagter, K., Beklagte und Berufungsbeklagte, H., Beklagte und Berufungsbeklagte, L., Beklagte und Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ammann, Postfach 25, Bahnhofstrasse 12, 8610 Uster, betreffend Forderung,
2 hat sich ergeben: A.Im Herbst 2001 wurde X., welcher zu dieser Zeit in A. eine Autogarage betrieb, von der B. GmbH mit Sitz in Deutschland angefragt, ob er für eine Motorshow in C. drei getunte Fahrzeuge zur Verfügung stellen würde. Drei seiner Kunden erklärten sich bereit, ihre Fahrzeuge für die Dauer der Ausstellung zur Verfügung zu stellen, woraufhin X. der B. GmbH eine Zusage erteilte. Am 21. November 2001 wurden die Fahrzeuge von einem deutschen Transportunternehmen bei den Eigentümern abgeholt und an die deutsch- schweizerische Grenze nach D. transportiert. Weil bei zwei Fahrzeugen, einem Porsche 996 GT2 und einem BMW Z8, keine Nummernschilder angebracht waren, konnten die Autos nicht ohne weiteres nach Deutschland eingeführt werden. Dieser Umstand wurde E., einem Mitarbeiter von X., telefonisch mitgeteilt, worauf dieser die (damalige) Y. AG mit der Erledigung der Zollformalitäten beauftragte. Sodann ersuchte die Y. AG E. um Zustellung einer Vollmacht, auf welcher unter anderem bestätigt werde, dass die Firma X. bei Nichteinhalten der Transitdokumente für die Kosten aufkommen werde. Dieser Aufforderung kam E. umgehend nach. In der Folge füllte ein Mitarbeiter der Y. AG das Zollformular „Freipassabfertigung mit verbürgtem Betrag“ des schweizerischen Zolls sowie das „T-Formular“ der Europäischen Gemeinschaft aus und liess den Anhang „Verpflichtungserklärung“ durch den Chauffeur der Speditionsfirma unterzeichnen. In diesem Anhang war unter anderem vermerkt, dass das Zollgut unverändert innerhalb der vorgeschriebenen Frist der Bestimmungszollstelle zu gestellen sei. Aus dem Formular selbst ging hervor, dass die Bestimmungsstelle das Zollamt F. war und die Frist zur Gestellung bis zum 26. November 2001 lief. Nach der Abfertigung am Zoll wurden die Fahrzeuge nach C. transportiert und an der dortigen Motorshow ausgestellt. Die Gestellung beim Zollamt F. unterblieb jedoch. Im Anschluss an die Motorshow wurden die Fahrzeuge am 14. Dezember 2001 wieder in die Schweiz transportiert. B.Am 29. Januar 2002 stellte die Y. AG X. eine Rechnung über den Betrag von Fr. 131'806.15 zu, wobei sie zum einen Fr. 400.-- für die Fallaufarbeitung und weitere Umtriebe berechnete und sich zum anderen auf einen Steuerbescheid des Zollamtes G. bezog. Dieses hatte der Y. AG den Betrag von Fr. 131'406.15 in Rechnung gestellt, weil die beiden Fahrzeuge nicht beim Zollamt F. gestellt worden waren. E. lehnte jedoch jegliches Verschulden im Zusammenhang mit der Rechnung des deutschen Zolls ab. Gegen die von der Y. AG am 13. Juni 2002 eingeleitete Betreibung erhob X. am 18. Juni 2002 Rechtsvorschlag.
3 C.Am 16. September 2002 meldete die Y. AG die vorliegende Streitsache zur Vermittlung an. Gemäss Leitschein des Kreisamtes A. vom 17. Oktober 2002 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 14. Oktober 2002 die folgenden Anträge gestellt: Klägerisches Rechtsbegehren: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 131'806.15 nebst 6% Zins seit 19.02.2002 sowie Betreibungskosten von Fr. 200.-- zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 02/3399 des Betreibungsamtes A. vom 13.06.2002 sei zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Beklagtisches Rechtsbegehren: „1. Abweisung der Klage. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ D.Mit Prozesseingabe vom 31. Dezember 2002 unterbreitete die Klägerin die Streitsache dem Bezirksgericht Plessur, wobei sie an ihrem Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt, dem Beklagten jedoch zusätzlich noch die bisherigen Gerichtskosten von Fr. 270.-- in Rechnung stellte. X. reichte am 30. Dezember 2002 seine Prozessantwort ein, in welcher er die kostenfällige Abweisung der Klage beantragte. Des Weiteren stellte er den Antrag um Streitverkündung gegenüber der B. GmbH. Diese nahm die zugestellte Streitverkündung nicht entgegen. Anlässlich einer Parteibesprechung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur vom 13. Februar 2003 stellten die Parteien den Antrag auf vorübergehende Sistierung des Verfahrens, welchem in der Folge entsprochen wurde. E.X. verstarb am 31. Dezember 2003 und hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau H., seinen Vater I. sowie die beiden Schwestern K. und L.. Die Erbengemeinschaft liess dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Schreiben vom 6. Mai 2004 mitteilen, dass sie den hängigen Prozess weiterführen wolle. Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, in welchem die Parteien an ihren Anträgen festhielten, zusätzlich jedoch noch prozessuale Anträge wie die Einholung einer Expertise sowie die Befragung weiterer Zeugen beantragten.
4 F.Mit Urteil vom 17. März 2006, mitgeteilt am 15. Mai 2006, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Kreisamtes A. von CHF 270.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von CHF 8'318.40 (Gerichtsgebühren CHF 4'500.--, Schreibgebühren CHF 705.00, Barauslagen CHF 477.40, Streitwertzuschlag CHF 2'636.00) gehen zu Lasten der Y. AG AG (ehemals Y. AG). Da diese erst einen Kostenvorschuss von CHF 7'200.00 geleistet hat, ist der Restbetrag von CHF 1'118.40 innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen. Die Y. AG AG (ehemals Y. AG) hat die Erbengemeinschaft des X. sel., bestehend aus H., I., K. und L., ausseramtlich mit CHF 11'619.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3.(Mitteilung).“ G.Gegen dieses Urteil liess die Y. AG, am 2. Juni 2006 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben, wobei sie die folgenden Anträge stellte: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 17.03.2006, mitgeteilt am 15.05.2006, i.S. Y. AG AG gegen Erbengemeinschaft X. betr. Forderung (Proz. Nr. 110-2002-61) sei in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben. 2.Die Klage der Y. AG AG gegen die Erbengemeinschaft X., bestehend aus H., I., K., L., sei entsprechend dem Rechtsbegehren gemäss Leitschein vom 17. Oktober 2002 gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil in den aufgehobenen Ziffern wie folgt abzuändern: 2.1 Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin Fr. 131'806.15 nebst 6% Zins seit 19.02.2002 sowie Betreibungskosten von Fr. 200.--, zu bezahlen. 2.2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 02-3399 des Betreibungsamtes A. vom 13.06.2002 sei zu beseitigen. 2.3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzügl. 7,6% MWST. 3.Es seien folgende vorinstanzlich, zeit- und fristgerecht mit der Stellungnahme der Klägerin gemäss Art. 87 ZPO vom 03.01.2005 angemeldete Beweisanträge für erheblich zu erklären und diesen nachzukommen: 3.1 Es seien die Zeugenfragen für E., Ziff. 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11 aus dem Recht zu weisen bzw. die entsprechenden abgegebenen Zeugendepositionen nicht zu hören. 3.2 Es sei der aufgerufene Zeuge M., zur Zeugenaussage zu den Zeugenfragen gemäss Zeugenfragethema der Klägerin und Berufungsklägerin einzuvernehmen und die Berufungsbeklagten zu verpflichten, die Adresse des Zeugen M. beizubringen.
5 3.3 Evt. seien vom Kantonsgericht die Zeugenfragen der Klägerin und Berufungsklägerin für den Zeugen M. als zu ihren Gunsten beantwortet zu würdigen. 4.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. 7,6% MwSt z.L. der Berufungsbeklagten.“ H.An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2006 nahmen der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin Rechtsanwalt lic. iur. Wolfgang A. Wunderlich sowie H. und ihr Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ammann teil. Gegen die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin bestätigte seine schriftlich formulierten Berufungsanträge, während der Vertreter der Beklagten die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragte. Die Rechtsvertreter beider Parteien gaben im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG eine schriftliche Ausfertigung ihrer Vorträge zu den Akten. Auf die Ausführungen der Rechtsvertreter zur Begründung ihrer Anträge sowie auf das vorinstanzliche Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Der Berufungsstreitwert ist im vorliegenden Fall erreicht, macht die Berufungsklägerin doch eine Forderung von über Fr. 130'000.-- geltend. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Y. AG, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 17. März 2006, mitgeteilt am 15. Mai 2006, wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann.
6 2.Die Berufungsklägerin macht in prozessualer Hinsicht zunächst geltend, es sei der aufgerufene Zeuge M. zur Zeugenaussage zu den Zeugenfragen gemäss Zeugenfragethema der Klägerin und Berufungsklägerin einzuvernehmen. a)Gemäss Art. 226 ZPO dürfen von den Parteien vor der Berufungsinstanz ausser im Falle der Revision neue Beweismittel nicht angerufen werden. Hingegen können die Parteien verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben werden, sofern sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können. Die Erhebung von Beweismitteln, die vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, kann im Berufungsverfahren verlangt werden, auch wenn eine Beschwerde gegen die Beweisverfügung unterlassen worden ist (PKG 1973 Nr. 4). Dieses Recht steht einer Partei jedoch nur hinsichtlich der eigenen Beweismittel zu; bei nicht selber in den Rechtsschriften angeführten also nur, wenn sie darin kundtat, dass die vom Gegner angemeldeten Beweismittel auch zur Unterstützung von eigenen Tatsachenbehauptungen dienen sollen. Unterlässt es aber eine Partei im Schriftenwechsel, ein vom Gegner angemeldetes Beweismittel auch für die eigene Beweisführung zu beanspruchen, zeigt sie, dass sie es für ihre Belange als untauglich erachtet. Es handelt sich also aus ihrer Sicht um kein Beweismittel, das sie durch die in Art. 226 Abs. 1 ZPO vorgesehene Möglichkeit gesichert haben will. Besinnt sie sich erst im Berufungsverfahren darauf und verlangt sie dort dessen Abnahme, liegt vielmehr ein Antrag auf Erhebung eines neuen Beweismittels vor, der gegen das Novenverbot verstösst und damit abgelehnt werden muss (PKG 1979 Nr. 10, vgl. auch PKG 1987 Nr. 8). Im vorliegenden Fall reichte die Berufungsklägerin zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2005 ein Zeugengegenfragethema für den von den Berufungsbeklagten aufgerufenen Zeugen M. ein. Somit kann sie sich grundsätzlich auf die Erhebung des im erstinstanzlichen Verfahren nicht abgenommenen Beweismittels berufen. b)Die Anrufung des Beweismittels setzt aber voraus, dass im Einzelnen dargetan wird, inwiefern die nachträgliche Beweisabnahme für den Prozessausgang wichtig ist, oder anders ausgedrückt, warum die Nichterhebung durch die Vorinstanz gegen Art. 96 ZPO verstösst (vgl. auch PKG 1987 Nr. 6). Dabei versteht sich von selbst, dass diese Voraussetzungen für jedes der beantragten Beweismittel erfüllt sein müssen. Es muss detailliert vorgebracht werden, welche Beweise weshalb vom Kantonsgericht abzunehmen sind. Den Parteien steht in Zivilsachen kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme zu. Der Anspruch
7 auf Beweisführung setzt vielmehr voraus, dass der beantragte Beweis für die Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erheblich ist. Das Recht auf Abnahme form- und fristgerecht angemeldeter Beweismittel entfällt, wenn der Richter in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der betreffende Sachverhalt sei bereits bewiesen oder widerlegt, und er ohne in Willkür zu verfallen in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommt, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werden könne oder das angebotene Beweismittel seiner Natur nach gar nicht geeignet ist, den erforderlichen Beweis zu erbringen (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 2001, N 79a ff. zu § 10; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 4 ff. zu § 140). Die Berufungsklägerin bringt im Zusammenhang mit dem Zeugen M. einzig vor, dieser habe E. darüber informiert, dass die Autos nicht ohne Kennzeichen und ohne Bezahlung des Einfuhrzolls nach Deutschland eingeführt werden könnten. Aus diesem Grund sei der Verzollungsauftrag an die Berufungsklägerin erfolgt. E. habe somit gewusst, welche Zollkosten zur Diskussion gestanden seien, weshalb er bei seiner Kontaktaufnahme mit der Berufungsklägerin diese auch angewiesen habe, mit dem Chauffeur M. die Einfuhr der beiden Fahrzeuge nach Deutschland zollfrei abzuwickeln. Diese Ausführungen werden vorliegend nicht in Frage gestellt. E. beauftragte die Berufungsklägerin mit der Abwicklung der Zollformalitäten gerade deshalb, um die normalerweise anfallenden Zollgebühren einzusparen. Inwiefern der aufgerufene Zeuge M. hierzu noch weitere relevante Auskünfte geben könnte, ist nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist in diesem Punkt bereits ausreichend abgeklärt, weshalb auf die Einvernahme des Zeugen M. verzichtet werden kann. 3.Des Weiteren beantragt die Berufungsklägerin, es seien die Zeugenfragen 3, 4, und 7-11 für E. aus dem Recht zu weisen beziehungsweise die entsprechenden abgegebenen Zeugendepositionen nicht zu hören. Die Berufungsklägerin weist in der Begründung ihres Antrages darauf hin, dass E. grundsätzlich als befangen zu betrachten sei und deshalb seine Aussagen entsprechend zu würdigen seien. Er habe als Co-Geschäftsführer des Garagenbetriebs am Ausgang des Prozesses ein erhebliches persönliches Interesse. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugenablehnungsgründe abgeschafft sind und die Mitgliedschaft in Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts auch keinen Zeugnisunfähigkeits- oder -ausschlussgrund nach sich zieht (vgl. Art. 173 ZPO). Ist eine juristische Person Partei, können deren Mitglieder und Organe als Zeugen
8 einvernommen werden (PKG 1989 Nr. 15); dies gilt auch bei wirtschaftlicher Beherrschung der Gesellschaft durch die zu befragenden Mitglieder/Organe, namentlich für den Alleinaktionär (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. A. Zürich 1997, N 7 zu § 157). Der Rest, das heisst die Bewertung derartiger Aussagen unter Berücksichtigung möglicher Zeugeneigeninteressen und der Abhängigkeitsverhältnisse ist eine Frage sorgfältiger Beweiswürdigung, welche ausnahmsweise bis zur richterlichen Ablehnung der Vernehmung in antizipierter Beweiswürdigung gehen kann (Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7 zu § 157). Im vorliegenden Fall kann auf die Frage, ob E. aufgrund eigener Interessen in der Sache von einer Befragung (teilweise) hätte ausgeschlossen werden müssen, offen gelassen werden, zumal – wie die nachstehenden Erwägungen noch zeigen werden – nicht auf seine Aussagen abgestellt werden muss. Dass X. beziehungsweise die Firma X. über die Gestellungspflicht nicht informiert worden war, ergibt sich bereits aus anderen eingereichten Urkunden. Somit muss auf den Beweisantrag der Berufungsklägerin nicht näher eingegangen werden. 4.Im vorliegenden Fall unbestritten ist der Umstand, dass zwischen der Firma X., vertreten durch E., einerseits und der Y. AG andererseits ein gültiger Vertrag (Auftrag) bezüglich Zollabfertigung der Fahrzeuge abgeschlossen wurde. Was die rechtliche Qualifikation dieses Vertragsverhältnisses betrifft, kann gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 4 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Im vorliegenden Verfahren gilt es zunächst zu überprüfen, ob die Berufungsklägerin ihrer Aufklärungspflicht gegenüber der Firma X. in genügender Weise nachgekommen ist und die Firma X. hinreichend Kenntnis darüber hatte, welche Konsequenzen die Nichteinhaltung der Gestellungspflicht nach sich ziehen würde. 5.a)Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Aus der Treuepflicht folgt, dass der Beauftragte den Auftraggeber von sich aus und vor Beginn der Ausführung des Auftrags gestützt auf sein Fachwissen nach den Umständen des Falles über Chancen und Risiken der Auftragsausführung aufklärt. Das Mass der Aufklärungspflicht richtet sich nach den Kenntnissen und dem Stand der Erfahrung des Auftraggebers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.265/2001 vom 15. Januar 2002). Bei der Berufungsklägerin handelt es sich gemäss Handelsregisterauszug (KB 6) um ein nationales und internationales Speditions- und Transportgeschäft, welches Tätigkeiten im Bereich des Güterverkehrs erbringt, worunter auch die
9 fachkundige Unterstützung bei Zollfragen fällt. Die Y. AG war somit auf schwierige Zollformalitäten spezialisiert und verfügte auch über umfassende Kenntnisse was die finanziellen Risiken bei der Abwicklung von Zollgeschäften betraf. Dies geht auch aus der Einvernahme von N. (act. VI/1), einem ehemaligen Angestellten der Firma Y. AG hervor, welcher kompetent über Anwendung und Risiken des T1- Formulars Auskunft geben konnte. Demgegenüber betrieb die Firma X. gemäss Handelsregisterauszug (BB 3) zum fraglichen Zeitpunkt eine Autoreparaturwerkstätte und einen Handel mit Fahrzeugen und Ersatzteilen. Sie war somit nicht auf den Import und Export von Fahrzeugen spezialisiert. Dies zeigt sich auch daran, dass die Firma X. vermehrt die damalige Y. AG mit der Einfuhr von Fahrzeugteilen und Autozubehör beauftragte (KB 2a-2o). Dass die Firma X. zu diesem Zeitpunkt auch vermehrt Personenwagen importierte und exportierte und damit spezielle Erfahrungen im Bereich einer solchen Grenzabfertigung hatte, wie es die Berufungsklägerin geltend macht, geht jedoch aus den Akten nicht hervor. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass E. oder X. die diesbezüglichen Usanzen kannten. Somit steht fest, dass die Y. AG im Gegensatz zur Firma X. über Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Zollabfertigung verfügte und sie daher gegenüber ihrer Auftraggeberin eine Aufklärungspflicht hinsichtlich Abwicklung und Risiken des gewählten Verfahrens traf. Dies umso mehr, als es sich beim Verfahren mit dem T1-Formular gemäss Aussagen des Zeugen N. (act. VI/1) um eine gefährliche Variante handelte, welches aufgrund des damit verbundenen Risikos nicht hätte angewendet werden dürfen. b) Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe die Firma X. über die Zollabwicklung und die damit zusammenhängenden Risiken aufgeklärt, was bereits aus der unterzeichneten Vollmacht hervorgehe. Die Firma X. sei somit direkt und über das T1-Formular gemäss der von ihr abgegebenen Vollmacht sowie über den Chauffeur und ihre Geschäftspartnerin B. GmbH im Bild gewesen. Dass die zollfreie Einfuhr mit streng einzuhaltenden Formalitäten verbunden sei, habe sie gewusst. Ebenso sei ihr klar gewesen, dass im Falle der Nichteinhaltung dieser Zollformalitäten die Zollabgaben tatsächlich zu bezahlen sein würden. ba)Gemäss Aussagen des Zeugen N. (act. VI/1) wurde der Auftrag zwischen der Y. AG und er Firma X. nur mündlich abgeschlossen. Gleichentags holte die Y. AG bei E. eine schriftliche Vollmacht ein. Darin liess sie sich zum Ausstellen der Ausfuhrerklärung sowie eines Freipasses für die Ausfuhr der genannten Fahrzeuge ermächtigen. Des Weiteren liess sie sich bestätigen, dass die Firma X. bei Nichteinhalten der Transitdokumente für die daraus entstehenden
10 Kosten aufkommen werde. In der Vollmacht wird aber nicht konkretisiert, welches Ausfuhrverfahren für die beiden Fahrzeuge ausgewählt worden ist. Es handelt sich vielmehr nur um eine generelle Auftragsbestätigung und Vollmacht zur Ausfuhr der beiden Fahrzeuge mit Abwicklung der entsprechenden Zollformalitäten. Dass sich die Klausel betreffend Kostenübernahme im Speziellen auf mögliche Zollgebühren im Zusammenhang mit dem T1-Formular beziehen soll, ist daher auch nicht ersichtlich. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Passage – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – um einen allgemeinen Hinweis auf die Verschuldenshaftung gemäss Art. 402 Abs. 2 OR handelt, wonach der Auftraggeber zum Ersatz des vom Beauftragten erlittenen Schadens verpflichtet ist, sofern ihn ein Verschulden trifft. Eine darüber hinausgehende vertraglich vereinbarte Kausalhaftung in Bezug auf das T1-Formular kann darin jedoch nicht erblickt werden. Somit kann entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin aus der unterzeichneten Vollmacht auch nicht abgeleitet werden, dass die Firma X. mit der fraglichen Klausel genügend über die Risiken bei der Verwendung des T1- Formulars aufgeklärt worden sei. Auch eine Aufklärung über das T1-Formular kann im vorliegenden Fall nicht als ausreichend bezeichnet werden. Zwar lässt sich dem Versandschein entnehmen, dass das Zollgut innerhalb der vorgeschriebenen Frist der Bestimmungszollstelle zu gestellen sei, jedoch wurde diese Verpflichtungserklärung nicht von der Firma X., sondern von dem von der B. GmbH eingesetzten Spediteur unterzeichnet. Dass die Berufungsklägerin die Firma X. in anderer Weise über das risikoreiche Verfahren informierte, macht sie nicht geltend und geht auch nicht aus den Akten hervor. Vielmehr führte die Berufungsklägerin in der Klagebegründung vom 11. Oktober 2002 (kB 26) selbst aus, dass sie vor allem den deutschen Empfänger (B. GmbH) avisiert und von der Notwendigkeit der Gestellung in Kenntnis gesetzt habe. Es steht daher fest, dass weder E. noch X. persönlich von der Y. AG über die Gestellungspflicht beim Inlandzollamt F. und die Folgen der Nichteinhaltung dieser Vorschrift hinreichend informiert wurden. Daran vermag auch der Einwand der Berufungsklägerin, gemäss Aussagen des Zeugen N. (act. VI/1) werde der Auftraggeber auf die Risiken aufmerksam gemacht, nichts zu ändern, zumal weder N. noch P. bestätigen konnten, dass dies auch im konkreten Einzelfall erfolgte. Eine Aufklärung hätte aber erfolgen müssen, war es doch gerade die Y. AG (beziehungsweise offenbar deren Herr O.), welche das risikoreiche T1-Formularverfahren, das gemäss Aussagen des Zeugen N. gerade nicht hätte angewendet werden dürfen, gleichwohl anwendete (offenbar entgegen Anweisungen der Y. AG selbst). Mit dieser Anwendung übernahm die Y. AG aber auch die Verantwortung für die Überwachung, Kontrolle und Information.
11 bb)Die Berufungsklägerin führt weiter aus, dass beim eigentlichen Verzollungsvorgang üblicherweise nur der sich vor Ort befindliche Chauffeur über das Verfahren orientiert werde. Vollzugsagenten wie die Berufungsklägerin seien bei den Verzollungen regelmässig nicht darüber orientiert, in wessen Auftrag der Transportunternehmer unterwegs sei. Dies abzuklären gehöre auch nicht zu ihren Pflichten. Mit der Erteilung des Auftrags zur Verzollung mache die Auftraggeberin den vor Ort befindlichen Chauffeur immer zu ihrer Hilfsperson. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben von E. vom 28. Februar 2002 (KB 11), worin er ausführte, den Chauffeur mit der Kontaktaufnahme für das Ausfüllen der Papiere etc. beauftragt zu haben. Mit der Unterzeichnung des T1-Formulars sei der Chauffeur sodann diesem von der Firma X. erteilten Auftrag nachgekommen. Zutreffend ist, dass der Chauffeur das T1-Formular einschliesslich der Verpflichtungserklärung, in welcher auf die Gestellungspflicht aufmerksam gemacht wird, unterzeichnet hat. Somit muss – wie auch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – davon ausgegangen werden, dass er das Dokument auch gelesen und verstanden hat. Dies umso mehr, als die entsprechenden Klauseln der Verpflichtungserklärung nicht nur in deutscher, sondern auch in englischer, französischer und italienischer Sprache abgedruckt waren. Jedoch handelt es sich beim Chauffeur – entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin – nicht um eine Hilfsperson der Firma X.. Hierfür fehlt es an einem gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnis zwischen den beiden. Der Chauffeur wurde nämlich nicht von der Firma X., sondern von der B. GmbH mit dem Transport der Fahrzeuge beauftragt. Wohl trat der Chauffeur mit der Firma X. in Kontakt, als Probleme bei der Ausfuhr der Fahrzeuge auftraten, eine vertragliche Bindung zwischen den beiden entstand dadurch jedoch nicht. Vielmehr zog die Firma X. in der Folge die Y. AG hinzu, um Hilfestellung bei der Erledigung der Zollformalitäten zu erhalten. Auch der Umstand, dass diese Kontaktaufnahme über den Chauffeur erfolgte, vermochte kein vertragliches Verhältnis zwischen diesem und der Firma X. zu begründen. Auch durfte die Berufungsklägerin gewohnheitsmässig nicht vom Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses ausgehen, da die Verzollungsagenten, wie sie selbst geltend macht, regelmässig nicht darüber orientiert sind, in wessen Auftrag der Transportunternehmer unterwegs ist. Damit kann sich die Berufungsklägerin auch nicht mit dem Einwand entlasten, den Chauffeur gehörig über die Gestellungspflicht und die Folgen der Nichteinhaltung aufgeklärt zu haben. bc)Auch die Information der B. GmbH ändert nichts daran, dass die Berufungsklägerin ihrer Aufklärungspflicht gegenüber der Firma X. nicht nachgekommen ist. Gemäss Aussagen des Zeugen N. (act. VI/1) war es zwar die
12 B. GmbH, welche der Berufungsklägerin die Inlandzollstelle zur Gestellung der beiden Fahrzeuge genannt hat. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass die B. GmbH wohl Vertragspartnerin der Firma X., nicht aber der Y. AG war, weshalb diese ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Firma X. nicht befreiend gegenüber der B. GmbH erfüllen konnte. c)Des Weiteren weist die Berufungsklägerin darauf hin, dass die Feststellung der Vorinstanz, sie habe die Firma X. über das Verfahren beim Finanzgericht Baden-Württemberg nicht orientiert, unzutreffend sei. Auch diesbezüglich liege seitens der Y. AG keine Unterlassung vor. Aus der Klageerhebung vom 23. Mai 2002 (kB 24) geht hervor, dass die Steuerbescheide des Hauptzollamtes Singen vom 21. Januar 2002 datieren. Dagegen legte die Berufungsklägerin Einsprache ein. Am 13. Februar 2002 forderte sie die Firma X. auf, die ausstehenden Zollgebühren umgehend einzubezahlen und teilte zugleich mit, dass die Beschwerde gegen die Steuerbescheide zwischenzeitlich vorliege (kB 16). Jedoch geht aus den Akten nicht hervor, dass die Firma X. über deren Inhalt und den weiteren Verlauf des Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde. Dies wird denn auch von der Berufungsklägerin nicht geltend gemacht. Insbesondere wenn die Y. AG von einem von ihr behaupteten Verschulden der Firma X. ausgegangen ist, wäre sie verpflichtet gewesen, diese über den Stand des Verfahrens und dessen Ausgang zu informieren. Auch diesbezüglich liegt – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – eine Verletzung der Informationspflicht vor. 6.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es die Berufungsklägerin trotz entsprechender Verpflichtung unterlassen hat, E. oder X. persönlich über die Gestellungspflicht und die Folgen der Nichteinhaltung ausreichend zu informieren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestand deshalb auf Seiten der Firma X. keine Mitwirkungspflicht. Da sie nicht auf die vorgeschriebene Gestellung hingewiesen wurde, fällt eine schuldhafte Unterlassung derselben ausser Betracht. Die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 402 Abs. 2 OR sind damit nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin im Einspracheverfahren gegen die Steuerbescheide selbst ausführte, sie habe das Hauptzollamt Singen darauf aufmerksam gemacht, dass nicht sie, sondern die Warenempfängerin, im vorliegenden Fall somit die B. GmbH aufgrund entsprechender Instruktionen als Abgabenschuldnerin in Betracht komme (kB 26). Die Firma X. wurde in der ausführlichen Klagebegründung vom 11. Oktober 2002 mit keinem Wort erwähnt und auch nicht über den Prozessverlauf informiert. Die Berufung ist daher
13 abzuweisen. Ergänzend kann gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von der Berufungsklägerin zu tragen, welcher überdies verpflichtet wird, den Berufungsbeklagten für die Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Dabei erscheint der Betrag von Fr. 2'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als der Schwierigkeit der Sache und dem zeitlichen Aufwand angemessen. Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagten demnach ausseramtlich mit Fr. 2'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen.
14 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagten mit Fr. 2'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3.Mitteilung an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin: