Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 05. September 2006Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 44 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenRehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Vital AktuarEngler —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Z., zuletzt Psychiatrische Klinik Waldhaus, Loestrasse 220, 7000 Chur, Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Vitus Gmür, Schifflände 6/Kruggasse, Postfach 310, 8024 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses P l e s s u r vom 9. März 2006, mitgeteilt am 15. Mai 2006, in Sachen der Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin gegen die V o r m u n d s c h a f t s b e h ö r d e d e s K r e i s e s Y . , Beschwerdegegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend Entmündigung, hat sich ergeben:

2 A.1.Z., geschieden und Mutter zweier erwachsener Töchter, musste sich erstmals im Jahre 1981 wegen starker Unruhe und zwanghaften Verhaltens einer stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Rheinau unterziehen. In der Folge kam es bis Ende Juni 1999 zu zahlreichen weiteren Aufenthalten in verschiedenen psychiatrischen Kliniken. Die Einweisung erfolgte jeweils gegen den Willen der Patientin. 2.Weil vermehrt Anzeigen eingegangen waren, dass Z. andere Personen beschimpfe und gegen sie handgreiflich werde, hatte die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X. am 05. August 1998 die Psychiatrische Klinik Schlössli in Oetwil am See mit der Ausarbeitung eines Gutachtens beauftragt. In ihrer Expertise vom 10. November 1998, welche vom stellvertretenden Chefarzt Dr. med. W. mitunterzeichnet wurde, kam Oberärztin Dr. med. V. zum Schluss, dass Z. an einer chronischen paranoiden Schizophrenie leide, bei der es wellenförmig immer wieder zu Verschlechterungen des Gesundheitszustandes komme, begleitet von aggressivem Verhalten gegenüber Dritten. Es handle sich hierbei um eine Geisteskrankheit im Sinne von Art. 369 ZGB. Nicht einfach zu beantworten sei, ob nebst den medizinischen auch die sozialen Voraussetzungen für eine Entmündigung gegeben seien. Bislang sei die Patientin in der Lage gewesen, ihre finanziellen Angelegenheiten selber zu regeln, und auch den übrigen Aufgaben des Alltags dürfte sie nach wie vor einigermassen gewachsen sei. Wegen ihrer fehlenden Krankheitseinsicht müsse hingegen damit gerechnet werden, dass sie nicht bereit sei, über einen längeren Zeitraum die nötige Behandlung auf sich zu nehmen. Daran vermöge freilich auch ein Vormund nichts zu ändern. Vielmehr sei zu befürchten, dass sich Z. mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die drohende Entmündigung zur Wehr setzen werde und dass sie damit einher gehend medizinische und andere Hilfsangebote noch vermehrt ablehnen würde. Aus ärztlicher Sicht sollte deshalb mit der Anordnung einer Vormundschaft vorerst zugewartet werden. 3.Nachdem Z. am 01. Juli 1999 nach U. umgezogen war, kam es auch hier wiederholt zu Beanstandungen wegen ihres aggressiven Verhaltens ihrer Umwelt gegenüber, insbesondere in Form von Beschimpfungen. Am 14. Januar 2000 wurde sie mittels fürsorgerischem Freiheitsentzug zur Behandlung und Begutachtung in die Psychiatrische Klinik Waldhaus in Chur eingewiesen, wogegen sie sich erfolglos beim Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart (heute Prättigau/Davos) zur Wehr setzte. In ihrer Expertise vom 07. März 2000

3 diagnostizierten Assistenzarzt med. prakt. T. und Oberarzt Dr. med. S. bei Z. eine chronische paranoide Schizophrenie. Das Grundleiden sei nicht heilbar. Durch eine langfristige medikamentöse Behandlung bei gleichzeitiger Unterbringung der Patientin in einem Wohnheim mit therapeutischer Betreuung liesse sich jedoch bei der Symptomatik eine Besserung erzielen und gleichzeitig verhindern, dass sich die akuten psychotischen Schübe in immer kürzeren Abständen folgen. Wegen der fehlenden Einsicht von Z. in ihre Krankheit müsse all dies mit einer Vormundschaft verbunden werden. 4.Nach der Entlassung von Z. aus der Psychiatrischen Klinik Waldhaus in Chur am 07. August 2000 verlegte sie ihren Wohnsitz von U. nach R. Auch hier kam es in der Folge zu Meldungen, dass sie sich in ihrem Wohnblock und in der Öffentlichkeit zu Beschimpfungen sowie zu Handgreiflichkeiten und kleineren Sachbeschädigungen hinreissen lasse. Überdies machten ihre Krankheitsschübe weitere Anstaltsaufenthalte nötig. So befand sie sich im Zeitraum zwischen Mai 2001 und Dezember 2004 insgesamt sechsmal für einige Tage bis mehrere Wochen in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus in Chur in stationärer Behandlung. Während sie sich vom 23. August 2002 bis zum 07. Oktober 2002 freiwillig dort aufhielt, erfolgte in den übrigen Fällen die Einweisung durch fürsorgerische Freiheitsentziehung. 5.Um Z. besser in die Hilfsangebote einzubinden, schloss die Vormundschaftsbehörde des Kreises Y. mit ihr am 17. Dezember 2004 eine schriftliche Vereinbarung, worin sie sich verpflichten musste, die ärztlich verordneten Medikamente regelmässig einzunehmen, je nach Weisung in der Klinik oder zu Hause. Überdies ermächtigte sie die behandelnden Ärzte, der Vormundschaftsbehörde des Kreises Y. zu melden, falls sie die Medikamente eigenmächtig absetze.. Schliesslich wurde Z. auch noch darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit einer erneuten Klinikeinweisung rechnen müsse, sollte sie die Vereinbarung nicht einhalten. 6.Die vorläufig letzte Einweisung von Z. mittels fürsorgerischem Freiheitsentzug in die Psychiatrische Klinik Waldhaus erfolgte am 15. Februar 2005 durch den Bezirksarzt Dr. Q.. In der Folge erging am 22. Februar 2005 durch die Vormundschaftsbehörde des Kreises Y. ein Rückbehaltungsbeschluss, der darauf gerichtet war, die Patientin einmal mehr medikamentös einstellen und psychiatrisch begutachten zu lassen. Die gestützt darauf durch die

4 Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Waldhaus, ausgearbeitete Expertise datiert vom 21. März 2005 und ist unterzeichnet von Assistenzarzt Dr. med. P., Oberarzt Dr. med. O. und Co-Chefarzt Dr. med. N.. Auf deren Inhalt wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen zurückzukommen sein. B.Am 05. April 2005 fasste die Vormundschaftsbehörde des Kreises Y. den folgenden Beschluss, welcher am 19. April 2005 schriftlich mitgeteilt wurde: „1. Z. wird gestützt auf Art. 369 ZGB entmündigt und unter Vormundschaft gestellt. 2. Als Vormundin von Z. wird Amtsvormundin M., ernannt. 3. Es wird davon Kenntnis genommen, dass Z. aufgrund einer chronifizierten psychischen Erkrankung gemäss Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 21.03.2005 als kurz-, mittel- und längerfristig nicht selbständig wohnfähig erachtet wird. 4. Die Vormundin wird ersucht, Z. angemessen zu beraten bzw. zu begleiten, deren Interessen, soweit erforderlich, vertretungsweise wahrzunehmen und der Behörde ein Eingangsinventar (Stichtag 5.4.2005) über die Vermögenswerte der Betreuten, welches Grundlage der zu führenden Verwaltungsrechnung bildet, einzureichen. 5. Die Vormundin wird angewiesen, die Wohnung von Z. in L. auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, die notwendigen Vorkehrungen zur Wohnungsräumung nach Rücksprache mit der Betreuten anhand zu nehmen und für eine geeignete Unterbringung der Bevormundeten besorgt zu sein, sobald deren gesundheitlicher Zustand eine Klinikentlassung erlaubt. 6. Die Entmündigung und Bevormundung von Z. ist gestützt auf Art. 375 Abs. 1 ZGB zu veröffentlichen. 7. (Rechtsmittelbelehrung betreffend die Ernennung der Vormundin). 8. Die Kosten dieses Beschlusses in Höhe von Fr. 300.00 gehen zulasten von Z. und werden vorderhand beim Verfahren belassen. 9. (Allgemeine Rechtsmittelbelehrung). 10. Mitteilung an: ....“ C.Hiergegen liess Z. am 02. Mai 2005 Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss Plessur erklären und beantragen: „1. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Y. vom 5. April 2005 sei aufzuheben und von einer Entmündigung von Z. sei abzusehen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vormundschaftsbehörde bzw. der Staatskasse.“ In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2005 stellte die Vormundschaftsbehörde des Kreises Y. demgegenüber das Begehren, es müsse die Beschwerde abgewiesen werden. Zur Begründung wurde vor allem vorgebracht, wegen der fehlenden Einsicht von Z. in ihre von mehreren Fachärzten diagnostizierte Krankheit (paranoide Schizophrenie) sei in den vergangenen Jahren keine langfristige Therapie möglich gewesen. Dies habe dazu geführt, dass die psychotischen Phasen, in welchen die Patientin zurechnungsunfähig sei, in immer kürzeren Abschnitten auftreten würden. Damit verbunden sei ein ausgesprochenes Schutzbedürfnis, welches nach vormundschaftlichen Massnahmen rufe. Nachdem vorerst keine aufschiebende Wirkung erteilt worden war und sich Z. hiergegen zur Wehr gesetzt hatte, einigte sich ihr Rechtsvertreter mit dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur und der Vizepräsidentin der Vormundschaftsbehörde des Kreises Y. dahin, dass so lange keine Vorkehren zur Durchsetzung des Beschlusses vom 05. April 2005 ergriffen würden, als das gegen die Entmündigung gerichtete Rechtsmittel noch nicht endgültig beurteilt sei. D.Anlässlich einer Verhandlung vom 22. Juni 2005 gelangte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur zum Schluss, das durch die Vormundschaftsbehörde des Kreises Y. bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden, Klinik Waldhaus, eingeholte Gutachten (vgl. oben A.6.) sei insoweit mangelhaft, als die Verfasser als behandelnde Ärzte und damit als befangen anzusehen seien. Mit Entscheid vom gleichen Tag, mitgeteilt am 03. August 2005, beschloss deshalb das Gericht, seinerseits ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, und zwar bei einem Sachverständigen der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Suchtbehandlung St. Pirminsberg in Pfäfers. Die betreffende Expertise datiert vom 09. Januar 2006 und ging am 13. Januar 2006 beim Bezirksgerichtsausschuss Plessur ein. Unterzeichnet ist sie von Oberarzt med. prakt. dipl. psych. K. und von Chefarzt Dr. med. I.. Auf den Inhalt des Gutachtens wird in den Erwägungen zurückzukommen sein.

6 E.Im Verlaufe des letzten Aufenthalts in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus in Chur (vgl. oben A.6.) stellte Z. am 15. September 2005 bei der Klinikleitung ein Entlassungsgesuch. Als darauf nicht eingetreten wurde, wandte sie sich mit einem gleich lautenden Begehren an die Vormundschaftsbehörde des Kreises Y.. Es wurde durch deren Vizepräsidentin mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 abgewiesen. Hiergegen liess Z. am 13. Oktober 2005 beim Bezirksgerichtsausschuss Plessur Beschwerde einlegen. Nachdem das Verfahren in der Folge eine Zeit lang sistiert blieb, wurde es am 06. Februar 2006 durch die Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung wieder aufgenommen. Mit Urteil vom 09./30. März 2006, mitgeteilt am 17. Mai 2006, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur: „1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Präsidialverfügung und der ihr zugrunde liegende Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Y. vom 22. Februar 2005 aufgehoben sowie die psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Waldhaus, angewiesen, die Beschwerdeführerin aus der psychiatrischen Klinik zu entlassen, sobald eine angemessene ambulante Nachbetreuung organisiert ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1500.00 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Die Gerichtskasse hat der Beschwerdeführerin eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 1000.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. Mitteilung an: ....“ F.In Zusammenhang mit der von Z. angefochtenen Entmündigung erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur mit Urteil vom 09. März 2006, mitgeteilt am 15. Mai 2006: „1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von CHF 5060.85 (Gerichtsgebühren CHF 4000.00, Schreibgebühren CHF 683.00, Bargebühren CHF 377.85 [exkl. Gutachten]) sind zur Hälfte, d. h. CHF 2530.40, von der Beschwerdeführerin zu tragen und innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Die Kosten für das Gutachten von CHF 3960.00 sind vollumfänglich von der Beschwerdeführerin zu übernehmen und ebenfalls innert 30 Tagen zu bezahlen. Die Gerichtskasse hat der Beschwerdeführerin eine ausseramtliche Parteientschädigung von CHF 1000.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen.

7 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. Mitteilung an: ....“ An der Hauptverhandlung vor Bezirksgerichtsausschuss Plessur hatte Z. persönlich teilgenommen und sie war dabei durch den Vorsitzenden formfrei befragt worden. Darauf wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen zurückzukommen sein. G.Am 02. Juni 2006 liess Z. gegen das erstinstanzliche Urteil (Entmündigung) bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts Berufung einlegen mit dem Begehren: „1. In Gutheissung der Berufung seien der Beschluss der Vormundschaftsbehörde ... vom 5.4.05 und das Urteil der Vorinstanz vom 9.3.06 aufzuheben, und es sei von der Entmündigung der Berufungsklägerin abzusehen, eventualiter sei ihr ein Beistand zu geben. 2. Eventualiter sei der Bericht eines neutralen Sachverständigen einzuholen (zur Frage, aus welchen Gründen sich der Zustand der BK während des aktuellen FFE nicht wesentlich gebessert hat). 3. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der Berufungsklägerin.“ H.Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 teilte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur der Berufungsinstanz mit, dass er auf eine nähere Stellungnahme verzichte. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Y. reichte demgegenüber zwar am 11. Juli 2006 eine Vernehmlassung ein. Sie beschränkte sich darin aber auf Ausführungen zum Begehren, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und empfahl dessen Ablehnung. I.Mit Verfügung vom 17. Juli 2006, mitgeteilt am 19. Juli 2006, wies das Kantonsgerichtspräsidium (Vizepräsident Schlenker) das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne der Erwägungen ab. Zwar müsse wegen der Gefahr, dass Z. die Medikamenteneinnahme absetzen und dass sich ihr Gesundheitszustand dadurch verschlechtern könnte, ein Eingreifen der

8 Vormundin auch während des Berufungsverfahrens möglich sein. Auf der anderen Seite sollten jedoch Vorkehren vermieden werden, welche die Patientin unnötig belasten oder ihr gar nicht wieder gutzumachende Nachteile bringen würden. K.Am 05. September 2006 befand die Zivilkammer des Kantonsgerichts abschliessend über die Angelegenheit. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 190 Abs. 3 ZPO wird der Sachverständige unter Hinweis auf die Verschwiegenheit und die strafrechtlichen Folgen eines wissentlich falschen Gutachtens auf die Pflicht aufmerksam gemacht, sein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Es ist unbestritten, dass vonseiten des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur Oberarzt med. prakt. dipl. psych. K. keine derartige Belehrung erteilt wurde. Nach Meinung des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin hat ein solcher Mangel zur Folge, dass auf die Expertise St. Pirminsberg vom 09. Januar 2006 nicht abgestellt werden dürfe. Dem hält der Bezirksgerichtsausschuss Plessur im angefochtenen Urteil in erster Linie entgegen, dass bei Gutachten, die im Entmündigungsverfahren vor der Vormundschaftsbehörde in Auftrag gegeben werden, ein Hinweis auf Art. 307 StGB entbehrlich sei, dies deshalb, weil es sich hierbei nicht um ein gerichtliches Verfahren im Sinne dieser Strafbestimmung handle. Entsprechendes müsse für jene Expertisen gelten, welche wie hier erst im anschliessenden Weiterzugsverfahren gegen den Entmündigungsbeschluss eingeholt würden. Ob dem so ist, braucht nicht näher abgeklärt zu werden, führt doch das Ausser-Acht- Lassen der Vorgaben des Art. 190 Abs. 3 ZPO nach bündnerischem Prozessrecht nicht zur Unverwertbarkeit des betreffenden Gutachtens; es handelt sich hierbei nicht um ein Gültigkeitserfordernis. Allenfalls kann bei der Würdigung einer Expertise berücksichtigt werden, dass der oder die Verfasser nicht mit der an sich wünschenswerten Eindringlichkeit auf ihre Pflichten aufmerksam gemacht wurden. Im Übrigen würden Oberarzt med. prakt. dipl. psych. K. und der das Gutachten St. Pirminsberg mit unterzeichnende Chefarzt Dr. med. I. dessen Inhalt mit Sicherheit ausdrücklich bestätigen, wenn nachträglich noch eine Belehrung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 ZPO erteilt würde.

9 Nach Meinung der Berufungsklägerin müssten der Verfasser und der Mitunterzeichner des Gutachtens St. Pirminsberg vom 09 Januar 2006 als voreingenommen und ihre Expertise damit als unverwertbar eingestuft werden, weil es die Vormundschaftsbehörde des Kreises Y. und der Bezirksgerichtsausschuss unterlassen hätten, ihnen die früheren Gutachten, insbesondere jenes der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 21. März 2005, vorzuenthalten. Abgesehen davon, dass Z. soweit ersichtlich weder rechtzeitig Befangenheitseinrede erhoben noch ausdrücklich die Entfernung einzelner Urkunden aus den Akten verlangt hat, darf von Gutachtern erwartet werden, dass sie gewillt und in der Lage sind, sich mit Meinungsäusserungen anderer Sachverständiger ernsthaft auseinander zu setzen, sie also deren Ansichten nicht von vornherein pauschal ablehnen, sich ihnen auf der anderen Seite aber auch nicht einfach unreflektiert anschliessen. Es gibt nun keine genügenden Anhaltspunkte, dass Oberarzt med. prakt. dipl. psych. K. und Chefarzt Dr. med. I. dieser Herausforderung nicht gewachsen waren. Insbesondere wäre der Vorwurf ungerechtfertigt, sie hätten unkritisch und ohne jede eigenständige Begründung unbesehen die Sichtweise der Ärzte der Klinik Waldhaus übernommen. Der Umstand, dass sie die zu erwartenden ungünstigen Folgen einer an sich als wünschenswert bezeichneten Entmündigung deutlich hervorhoben, belegt vielmehr ihre Unabhängigkeit gegenüber den Verfassern der Expertise der Psychiatrischen Dienste Graubünden, die diesen Gesichtspunkt weitgehend übergingen. Auf die übrigen formellen Einwendungen, welche Z. vor Bezirksgerichtsausschuss Plessur zur Verwendbarkeit der vorhandenen Akten noch erhoben hatte, ist sie im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr zurückgekommen. Darauf braucht also nicht weiter eingegangen zu werden. 2.Unter Vormundschaft gehört nach Art. 369 Abs. 1 ZGB jede mündige Person, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutz dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. Um jemanden gestützt auf diese Bestimmung zu bevormunden, genügt es also nicht, dass einer der beiden Entmündigungsgründe gegeben ist, erforderlich ist vielmehr zusätzlich ein besonderes Schutzbedürfnis, und zwar in Bezug auf mindestens einen der im Gesetz genannten Teilaspekte, wobei freilich meistens zwei oder gar alle drei

10 gegeben sind. Da die Bevormundung einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit darstellt, darf eine solche Massnahme aber nicht bereits ergriffen werden, um jeden noch so geringen Bedarf nach Beistand befriedigen zu können. Eine Entmündigung wegen Fremdgefährdung beispielsweise ist nur gerechtfertigt, wenn von der zu bevormundenden Person auf Dauer eine erhebliche, wichtige Güter Dritter bedrohende Gefahr ausgeht (vgl. zum Ganzen etwa das Bundesgerichtsurteil 5C.74/2003 E. 2, 3.1 und 3.2 Abs. 3; überdies Ernst LANGENEGGER, Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I [Hrsg.: Heinrich HONSELL, Nedim Peter VOGT und Thomas GEISER], 3. Aufl., Basel 2006, Art. 369 ZGB N. 1 ff. und N. 26 ff.). Weil vormundschaftliche Eingriffe verhältnismässig sein müssen, ist eine Entmündigung unzulässig, wenn der Schutzzweck auch mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann, durch welche die persönliche Freiheit weniger eingeschränkt wird, einer Beistandschaft etwa. Ziel einer vormundschaftlichen Massnahme ist es, die negativen Folgen gewisser Schwächezustände zu beheben, auszugleichen oder mindestens zu mildern, um so das Wohl des Betroffenen zu gewährleisten. Ist eine Massnahme zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet, hat ihre Anordnung zu unterbleiben, weil nicht bloss zu weit gehende oder zu milde, sondern auch untaugliche vormundschaftliche Massnahmen unverhältnismässig und daher ungesetzlich sind (vgl. das Bundesgerichtsurteil 5C.74/2003 E. 4.2). Die Beistandschaft (Art. 392 ff. ZGB) als mildeste vormundschaftliche Massnahme ist also ebenfalls darauf ausgerichtet, Personen, die in einer oder mehreren Angelegenheiten ausser Stande sind, die eigenen Interessen gehörig zu wahren, die nötige Hilfe zukommen zu lassen, wobei das Gesetz die Gründe, welche zu einer eine Beistandschaft rechtfertigenden Schutz-, Betreuungs- oder Vertretungsbedürftigkeit führen können, nicht abschliessend aufzählt. Ebenso lässt es den erkennenden Instanzen bei der individuellen Ausgestaltung der Unterstützung einen breiten Spielraum. Die Anordnung einer solchen Massnahme kommt allerdings nur in Frage, wenn die betroffene Person aller Voraussicht nach bereit sein wird, den Beistand zu ihrem Wohl gewähren zu lassen und die ihr nach wie vor verbleibende Handlungsfähigkeit nicht zum eigenen Schaden zu missbrauchen. Setzt sie sich jedoch hiergegen von vornherein zur Wehr und ist nicht zu erwarten, dass sich ihre Haltung ändert, erweist sich die Ernennung eines Beistandes nicht als taugliche Massnahme und es ist davon abzusehen (vgl. das

11 Bundesgerichtsurteil 5C.262/2002 E. 4.1; überdies LANGENEGGER, a. a. O., Art. 392 ZGB N. 4 ff.). 3.Mit zutreffender Begründung, auf die im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO grundsätzlich verwiesen werden kann, gelangte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur in Übereinstimmung mit den bei den Akten befindlichen psychiatrischen Gutachten zum Schluss, dass Z. seit ungefähr 1981 an einer inzwischen chronisch gewordenen, schubweise verlaufenden und unheilbaren paranoiden Schizophrenie leidet, welche in akuten Phasen immer wieder dazu führt, dass die Patientin mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden muss. Diese Einschätzung wird nicht nur von der Vormundschaftsbehörde des Kreises Y. geteilt, sondern offenkundig auch vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin (vgl. dessen Ausführungen auf S. 23 seiner Berufungsschrift vom 02. Juni 2006). Nicht zweifelhaft kann schliesslich sein, dass ein krankhafter Zustand der geschilderten Art einen Entmündigungsgrund gemäss Art. 369 ZGB oder allenfalls einen Verbeiständungsgrund im Sinne von Art. 392 ff. ZGB darstellt (vgl. hierzu auch LANGENEGGER, a. a. O., Art. 369 ZGB N. 3 und Art. 392 ZGB N. 7). Den Ausführungen im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vermag sich die Zivilkammer des Kantonsgerichts hingegen insoweit nicht anzuschliessen, als dort angenommen wird, dass im konkreten Fall auch die so genannte soziale Voraussetzung für eine Entmündigung erfüllt sei, die besondere Schutz-, Betreuungs- oder Vertretungsbedürftigkeit. Hierzu ist vorab einmal festzuhalten, dass in den nunmehr 25 Jahren, während derer Z. wegen ihres Leidens häufig für kürzere oder längere Zeit hospitalisiert werden musste, vormundschaftliche Massnahmen wohl erwogen, aber nie ergriffen wurden. Da es keine stichhaltigen Anhaltspunkte gibt, dass sich ihr Gesundheitszustand in jüngerer Zeit erheblich verschlechterte und ihr Verhalten markant auffälliger wurde, erscheint eine Entmündigung allein schon aufgrund der Vorgeschichte unverhältnismässig; dies um so mehr, als auch in der neuesten Expertise, dem Gutachten St. Pirminsberg, die Fähigkeit der Berufungsklägerin, sich im Alltag ausserhalb der Klinik zurechtzufinden, nicht ernstlich infrage gestellt wird (siehe dort die Ausführungen auf den Seiten 14 und 15). So fehlen etwa deutliche Hinweise, dass sie zu verwahrlosen droht, örtlich und zeitlich desorientiert ist, ihr Vermögen und ihre Einkünfte unsinnig einsetzt,

12 unvorteilhafte vertragliche Bindungen eingeht, Gefahren verkennt und ausserstande ist, objektiv gebotene Hilfe zu beanspruchen. Die angebliche Fremdgefährdung und die sich daraus möglicherweise ergebende Selbstgefährdung, auf die im angefochtenen Urteil besonderes Gewicht gelegt wird, führt zu keiner anderen Einschätzung. Die bei den zuständigen Behörden an den jeweiligen Wohnorten von Z. eingegangenen Anzeigen ähnlichen Inhalts, wonach sie sich verschiedentlich zu Beschimpfungen, Tätlichkeiten und Sachbeschädigungen habe hinreissen lassen, dürfen zwar nicht einfach als haltlose Verunglimpfungen abgetan werden, die zu Unrecht Aufnahme in die psychiatrischen Gutachten gefunden hätten. Auf der anderen Seite ist die Beweislage auch nicht derart, dass bereits von einer besonders stark ausgeprägten Gefährdung der Sicherheit Dritter gesprochen werden kann, wie sie für die Anordnung der strengsten vormundschaftlichen Massnahme gefordert wird (vgl. LANGENEGGER, a. a. O., Art. 369 ZGB N. 28). In diesem Zusammenhang ist überdies noch auf einen wesentlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, der bereits im Gutachten Schlössli vom 10. November 1998 erwähnt wurde und der nun auch in der Expertise St. Pirminsberg vom 09. Januar 2006 herausgestrichen wird. Danach müsste bei der Berufungsklägerin, welche sich mit aller Kraft gegen eine Entmündigung wehrt, mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass sie eine solche Massnahme in ihr Wahnsystem einbauen und sich fortan jedem Zusammenwirken mit ärztlichen und vormundschaftlichen Stellen verschliessen würde. Solches ruft nach behördlicher Zurückhaltung. Insgesamt betrachtet muss bei dieser Sachlage weiterhin von einer Entmündigung abgesehen werden. Dies bedeutet freilich nicht, dass gegenüber Z. überhaupt keine vormundschaftlichen Massnahmen ergriffen werden sollten. Es scheint allseits anerkannt zu sein, dass bei ihr zwar nicht mehr mit einer Heilung ihres Grundleidens gerechnet werden darf, dass aber durch die regelmässige Einnahme geeigneter Medikamente nicht nur die Krankheitssymptome gemildert werden können, sondern sich auch verhindern lässt, dass die akuten Phasen der paranoiden Schizophrenie in immer kürzeren Zeitabschnitten auftreten. Da der Patientin die Krankheitseinsicht weitgehend fehlt und mit dem Abschluss des laufenden Verfahrens der Druck, entmündigt zu werden, vorerst wegfallen wird, darf von ihr allerdings nicht erwartet werden, dass sie auf sich selbst gestellt in der Lage sein wird, in die empfohlenen Therapien einzuwilligen und sie über einen längeren Zeitraum auch tatsächlich durchzuhalten. Es erscheint deshalb angezeigt, ihr durch die Errichtung einer Beistandschaft jemanden zur Seite zu

13 geben, der sie zu solchem Tun ermuntert. Gleichzeitig ist dadurch eine Person vorhanden, die zusätzliche Hilfe anfordern kann, wenn ausserhalb ihres eigenen Kompetenzbereichs Handlungsbedarf entsteht. Dass eine Beistandschaft von vornherein zum Scheitern verurteilt sei, weil die Berufungsklägerin in Kürze sämtliche Betreuungsbemühungen unterlaufen werde, lässt sich – zurzeit jedenfalls – nicht mit genügender Sicherheit behaupten. Es besteht deshalb kein Grund, eine solche Massnahme gar nicht erst in Erwägung zu ziehen. Bei dieser Sachlage sind in teilweiser Gutheissung der Berufung die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sowie der Entmündigungsbeschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Y. vom 05. April 2005 aufzuheben und es wird für Z. eine Beistandschaft im Sinne von Art. 392 ff. ZGB errichtet. Die Akten gehen an die Vormundschaftsbehörde des Kreises Y. mit dem Ersuchen, eine geeignete Person als Beiständin oder Beistand zu ernennen und deren Aufgaben näher zu umschreiben. Zweck dieser Hilfeleistung ist es, auf Z. einzuwirken, dass sie den Kontakt zu den behandelnden Ärzten aufrechterhält und regelmässig die verordneten Medikamente einnimmt. Überdies soll durch die damit verbundene lose Überwachung erreicht werden, dass die zuständige Vormundschaftsbehörde oder in dringenden Fällen ein zum Eingreifen befugter Arzt unterrichtet werden, wenn festgestellt wird, dass die Patientin die Medikamente absetzt, sich ihr Gesundheitszustand markant verschlechtert oder es in ihrem Verhalten sonst wie zu auffälligen Änderungen kommt, die ein behördliches Tätigwerden nötig machen könnten. 4.Obwohl Z. vor Bezirksgerichtsausschuss Plessur mit ihrer gegen den Entmündigungsbeschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Y. gerichteten Beschwerde nicht durchzudringen vermochte, wurde ihr im angefochtenen Urteil lediglich die Hälfte der Verfahrenskosten überbunden (die Barauslagen für die Expertise St. Pirminsberg ausgenommen), während die andere Hälfte auf die Gerichtskasse genommen wurde. Ausserdem erhielt sie zu Lasten der Gerichtskasse eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 1000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen. Zumindest nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens ist hiergegen nichts einzuwenden. Z. erreichte nunmehr insoweit einen Teilerfolg, als sie statt entmündigt lediglich verbeiständet wird. Das ursprüngliche Ziel, von vormundschaftlichen Massnahmen gänzlich verschont zu bleiben, verpasste sie hingegen.

14 Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Bezirksgerichtsausschuss Plessur die aus der Einholung der Expertise St. Pirminsberg erwachsenen Kosten vollumfänglich Z. überbunden hat. Bei dieser Begutachtung handelte es sich um eine in ihrem Interesse getroffene Vorkehr. Auch insoweit besteht also für die Berufungsinstanz kein Grund zum Einschreiten. 5.Die in E. 4 Abs. 1 dargelegte Regelung kann sinngemäss auch für das Verfahren vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts übernommen werden. Entsprechend gehen dessen Kosten, bestehend aus einer auf Fr. 3000.00 anzusetzenden Gerichtsgebühr und einer Schreibgebühr von Fr. 225.00, total somit Fr. 3225.00, zu einem Zweitel zu Lasten von Z. und zu einem Zweitel zu Lasten des Kantons Graubünden. Dass die Berufungsklägerin nunmehr nur noch im Hauptbegehren jegliche Art vormundschaftlicher Massnahmen bekämpfte und sich im Eventualantrag mit einer Beistandschaft einverstanden erklärte, ruft nach keiner abweichenden Kostenverteilung. Bei dieser Sachlage besitzt Z. für das Berufungsverfahren überdies Anspruch auf eine durch den Kanton Graubünden auszurichtende reduzierte Umtriebsentschädigung, wobei bei deren Festlegung nicht nur das Mass des Obsiegens und Unterliegens zu berücksichtigen ist, sondern auch, dass der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin in erheblichem Umfang auf früher Gesagtes zurückgreifen konnte. Insgesamt erscheint hierfür ein Betrag von Fr. 1500.00 angemessen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen.

15 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und es werden die Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 09. März 2006 sowie der Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Y. vom 05. April 2005 aufgehoben. 2.Für Z. wird im Sinne der Erwägungen eine Beistandschaft gemäss Art. 392 ff. ZGB errichtet. 3.Die Akten gehen an die Vormundschaftsbehörde des Kreises Y. mit dem Ersuchen, eine geeignete Person als Beiständin oder Beistand zu ernennen und deren Aufgaben näher zu umschreiben. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3225.00 (Gerichtsgebühr Fr. 3000.00, Schreibgebühr Fr. 225.00) gehen zu einem Zweitel zu Lasten von Z. und zu einem Zweitel zu Lasten des Kantons Graubünden. 5.Der Kanton Graubünden wird überdies verpflichtet, Z. für das Verfahren vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 1500.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 6.Mitteilung an:


Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar

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05.09.2006
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