Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 07. März 2006Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 2 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenRehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer, Vital Aktuarin ad hocNüssle —————— In der zivilrechtlichen Berufung der A., Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 29. September 2005, mitgeteilt am 3. Januar 2006, in Sachen des B., Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur gegen die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, betreffend Änderung Scheidungsurteil, hat sich ergeben:

2 A.Der am 19. September 1960 geborene B. verheiratete sich am 14. Juli 1989 in Chur mit der am 8. Dezember 1953 geborenen A.. Der Ehe entspross der Sohn G., geboren am 30. August 1989. Am 21. Februar 1995 reichte A. vor Vermittleramt in Chur eine Scheidungsklage ein. Am 3. Mai 1995 prosequierte sie ihre Klage an das Bezirksgericht Plessur, welches die Ehe durch Urteil vom 28. November 1995, mitgeteilt am 13. Februar 1996, schied und die von den Parteien vorgelegte Ehescheidungskonvention genehmigte. Dabei wurde der Sohn G. der Mutter zur Pflege und Erziehung zugewiesen und dieser auch die elterliche Sorge für den Sohn zugeteilt. Der Vater wurde verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes bis zu dessen Mündigkeit, längstens aber bis zu seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit, jeden Monat einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 650.- nebst den vertraglichen und gesetzlichen Kinderzulagen zu zahlen. Für den Unterhalt an die Mutter wurde er zu einer monatlichen Rente von Fr. 300.- für die Dauer von fünf Jahren verpflichtet. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gingen die Parteien von einem Nettomonatslohn des Ehemannes von Fr. 3'900.- aus. B. hat mit J. die beiden Söhne H., geboren am 27. August 1998, sowie I., geboren am 2. November 2000, gezeugt. Für diese Söhne ist er gemäss Unterhaltsvereinbarung vom 2. April 2004, genehmigt vom Landgericht Fürstentum Liechtenstein am 16. April 2004 und in Abänderung früherer Vereinbarungen, verpflichtet je Fr. 300.- pro Monat an Unterhalt zu bezahlen, dies nachdem er vorher monatlich Fr. 600.- für H. und Fr. 800.- für I. bezahlen musste. B.Am 3. Januar 2005 hat B. eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils beim Kreisamt Chur zur Vermittlung angemeldet. Da sich die Parteien an der Sühneverhandlung vom 15. Februar 2005 nicht einigen konnten, wurde am 18. Februar 2005 der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: Klägerisches Rechtsbegehren: „1. Es sei die Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziffer 5 des Dispositivs des Ehescheidungsurteils des Bezirksgerichts Plessur vom 28. November 1995/13. Februar 1996 (Proz.Nr. 1995/127) rückwirkend per 1. Januar 2004 aufzuheben. 2. Es sei der Kläger in Abänderung von Ziffer 5 des Dispositivs des Ehescheidungsurteils des Bezirksgerichts Plessur vom 28. November 1995/13. Februar 1996 (Proz.Nr. 1995/127) mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zu verpflichten, an den Unterhalt seines Sohnes G. bis zu dessen 18. Altersjahres monatliche, pränumerando zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 300.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen.

3 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7,6 % MWSt.) zulasten der Beklagten.“ Dieses Rechtsbegehren wurde mit Prozesseingabe vom 15. März 2005 bekräftigt. Mit Prozessantwort vom 13. Mai 2005 stellte die Beklagte folgendes Rechtsbegehren: „1. Die Klage sei abzuweisen. 2.Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.“ Im Rahmen seines Plädoyers vor der Vorinstanz forderte der klägerische Rechtsvertreter eine Abänderung lediglich noch rückwirkend ab 1. Januar 2005. C.Mit Urteil vom 29. September 2005, mitgeteilt am 3. Januar 2006, entschied das Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. In Abänderung von Ziffer 5 des Dispositivs des Ehescheidungsurteils des Bezirksgerichts Plessur vom 28. November 1995/13. Februar 1996 (Proz.Nr. 1995/127) wird der Kläger mit Wirkung ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes G. bis zu dessen Mündigkeit, längstens aber bis zu dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 300.—zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 300.- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von CHF 4'820.55 (Gerichtsgebühr CHF 4'500.- -, Schreibgebühr CHF 134.00, Barauslagen CHF 186.55) gehen zu 2/5, d.h. CHF 1'928.20, zulasten des Klägers und zu 3/5, d.h. CHF 2'892.35, zulasten der Beklagten. Die Beklagte hat den Kläger überdies ausseramtlich mit CHF 1'200.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Da beide Parteien mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung prozessieren, werden die ihnen auferlegten Kosten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Stadt Chur bzw. dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. 3. Den Parteivertretern wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und ihre diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtsvizepräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 4. (Mitteilungen).“ D.Gegen dieses Urteil liess A. am 24. Januar 2006 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage des Berufungsbeklagten und

4 Klägers beantragte; unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten des Berufungsbeklagten und Klägers. Sie ersuchte auch für das Berufungsverfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 15. Februar 2006 hiess der Kantonsgerichtsvizepräsident dieses Gesuch gut und ernannte Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid zum Rechtsvertreter der Berufungsklägerin. Am 27. Februar 2006 gewährte der Kantonsgerichtsvizepräsident auch dem Berufungsbeklagten auf ein entsprechendes Gesuch hin die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi zu seinem Rechtsvertreter. Dieser erhob am 26. Januar 2006 Anschlussberufung mit dem Rechtsbegehren, die Berufung sei abzuweisen und die Reduktion der Unterhaltsbeiträge sei auf das Datum der Klageeinreichung (1. Januar 2005) für wirksam zu erklären und nicht erst mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils. Der Kläger sei zu verpflichten ab 1. Januar 2005 an den Unterhalt seines Sohnes G. bis zu dessen 18. Altersjahr monatliche, pränumerando zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 300.- zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten der Beklagten/Berufungsklägerin/Anschlussberufungsbeklagten. Am 15. Februar 2006 reichte lic. iur. Lorenzo Schmid ein Verwarnungsschreiben von C., der ehemaligen Arbeitgeberin von B., vom 8. Januar 1993 zulasten von B. ein. E.Zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erschienen die beiden Rechtsvertreter lic. iur. Lorenzo Schmid und lic. iur. Guido Ranzi, der letztere in Begleitung seines Mandanten. Rechtsanwalt Guido Ranzi gab sodann verschiedene Urkunden die Einkommensverhältnisse seines Mandanten betreffend zu den Akten: Steuerveranlagungsverfügungen 2003 und 2004, Lohnausweise 2005, ALV-Abrechnungen sowie eine Alimentenbestätigung für H. und I. Das Beweisverfahren konnte damit geschlossen werden. Die Rechtsvertreter bestätigten ihre schriftlich gestellten Rechtsbegehren und begründeten diese in ihren Plädoyers. Die Plädoyers wurden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. b OG zu den Akten gegeben. Im Anschluss an die ersten Parteivorträge führte der Vorsitzende eine kurze formfreie Befragung des Berufungsbeklagten durch. Auf deren Ergebnis sowie auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

5 Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1.Das Anfechtungsobjekt ist als Urteil eines zuständigen Bündnerischen Bezirksgerichts berufungsfähig (Art. 218 Abs. 1 ZPO). Der für die Berufung erforderliche vermögensrechtliche Streitwert von Fr. 8'000.-- wird durch die beantragte Herabsetzung des Kinderunterhaltsbeitrages über Fr. 650.- ab 1. Januar 2005 bis zur Mündigkeit des am 30. August 1989 geboren G. bzw. bis zu dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit bei weitem überschritten (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Die Berufung wurde fristgerecht erklärt, da das Urteil der Vorinstanz den Parteien am 3. Januar 2006 mitgeteilt und die Berufungsschrift gemäss Datum des Poststempels am 24. Januar 2006 zur Zustellung aufgegeben wurde (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Ebenso erfolgte die Anschlussberufung fristgerecht. Die Berufungsklägerin ist durch das Anfechtungsobjekt formell und materiell beschwert, wie sich aus der Gegenüberstellung von Leitschein und beklagtischen Rechtsschriften einerseits und Urteilsdispositiv der Vorinstanz andererseits ergibt (Art. 48 Abs. 2 ZPO). Die Parteien hatten aufgrund der erteilten Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung keinen Kostenvorschuss zu leisten. Auf die Berufung wird eingetreten. Da die Sache spruchreif ist, entscheidet die Berufungsinstanz in der Sache selbst (vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO e contrario). 2. a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Abänderung eines Scheidungsurteils, das nach den Bestimmungen des alten Scheidungsrechts am 28. November 1995 vom Bezirksgericht Plessur erlassen worden ist. Gemäss Art. 7a Abs. 3 SchlT ZGB erfolgt die Abänderung eines altrechtlichen Scheidungsurteils unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kinder und das Verfahren nach den Vorschriften des früheren Rechts. Da vorliegend nur eine Änderung des Kinderunterhaltsbeitrages streitig ist, bedeutet dies, dass die beantragte Abänderung dieses Urteils grundsätzlich nach den Vorschriften des seit dem 1. Januar 2000 gültigen Rechts zu beurteilen ist. b)Bei Ehe-, Vaterschafts- und Unterhaltssachen sowie bei der Anfechtung der Adoption (Art. 3 Ziff. 5–8 und Ziff. 13–18 EGzZGB), darin eingeschlossen Abänderungsklagen, stellt der Richter von Amtes wegen den Sachverhalt fest. Nötigenfalls dehnt er die Beweisaufnahme auch auf nicht behauptete Tatsachen aus und macht von allen zur Abklärung des Sachverhaltes

6 erforderlichen Beweismitteln Gebrauch (Art. 4 EGzZGB). Diese Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime ist nicht umfassend; sie wirkt nur ergänzend. Ihr Geltungsbereich bestimmt sich nach den einschlägigen Normen des anwendbaren Bundesrechts. Da der Kinderunterhalt streitig ist, greift demnach die Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime. c)Zur Beurteilung steht der Unterhaltsbeitrag für den Sohn G.. Ausgehend von einem Nettomonatslohn des Ehemannes von Fr. 3'900.-, inklusive 13. Monatslohn, exklusive Fr. 140.- Kinderzulage, verpflichtete das Bezirksgericht Plessur B. am 28. November 1995, an den Unterhalt seines Sohnes bis zu dessen Mündigkeit beziehungsweise bis zu dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 650.- nebst den vertraglichen und gesetzlichen Kinderzulagen zu entrichten. Ausgehend von diesen Vorgaben ist zu überprüfen, ob sich die finanzielle Situation der geschiedenen Ehepartner seit dem Zeitpunkt der Ehescheidung in einer Weise verändert hat, welche eine Abänderung der Unterhaltszahlung zu rechtfertigen vermag. Der Abänderungsrichter hat dabei nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden, ob die zur Begründung vorgebrachte neue Sachlage, falls sie sich wirklich als neu erweist, eine Neubeurteilung von Bestand oder Höhe der Rentenverpflichtung rechtfertige und in welchem Ausmass eine allenfalls begründete Herabsetzung der Rente zu erfolgen habe (BGE 79 II 137 E. 1; BGE 5C. 163/2001 E. 2d; Breitschmid, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Basel 2002, N 11 zu Art. 286). Eine solche Billigkeitsentscheidung verlangt, dass alle wesentlichen Besonderheiten des konkreten Falles beachtet werden (BGE 115 II 32 E.1. b; Breitschmid, a.a.O., N 11 zu Art. 286). 3. a) Der Kinderunterhalt bestimmt sich nach Massgabe von Art. 285 ZGB. Demgemäss soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die vier Faktoren sind unter sich konnex, doch ist in diesem Geflecht – soweit es die Verhältnisse gestatten – als Folge des Vorrangs der elterlichen Unterhaltspflicht in erster Linie von den Bedürfnissen des Kindes auszugehen, worauf sich die Eltern in ihrer Lebensgestaltung einzustellen haben (Breitschmid, a.a.O., N 3 zu Art. 285). Hat eine unterhaltspflichtigte Person mehrere Kinder, so sind diese im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen grundsätzlich gleich zu behandeln. Zu berücksichtigen sind aber unterschiedliche

7 Unterhaltsbedürfnisse aufgrund unterschiedlicher Lebenshaltungskosten am Wohnort der Kinder oder unterschiedlicher Erziehungs- und Gesundheitsbedürfnisse. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt auch für Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, und ebenso zwischen ehelichen und ausserehelichen Kindern (Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 58 zu Art. 285; Breitschmid, a.a.O., N 17 zu Art. 285; BGE 127 III 70; BGE 126 III 360 und BGE 116 II 114). Da der Unterhalt des Kindes grundsätzlich von beiden Elternteilen zu leisten ist, sind die jeweiligen Beiträge nach Massgabe der beiderseitigen Leistungsfähigkeit festzusetzen. Zu berücksichtigen ist aber, dass der obhutsberechtigte Elternteil seinen Beitrag an den Unterhalt des Kindes zunächst durch die Leistung von Pflege und Erziehung in Natura erbringt. Soweit beim obhutsberechtigten Elternteil aber eine eigene Leistungsfähigkeit besteht, die nicht allein aus Vermögensertrag resultiert, ist den mit der Doppelbelastung durch die Kinderbetreuung und die Erwerbstätigkeit regelmässig verbundenen Einschränkungen in der eigenen Lebensführung angemessen Rechnung zu tragen. Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist einer kinderbetreuenden Frau zuzumuten nach Vollendung des 10. Altersjahres ihres jüngsten Kindes eine Teilzeiterwerbstätigkeit und nach Vollendung des 16. Altersjahres eine volle Erwerbstätigkeit aufzunehmen (BGE 129 III 257; BGE 115 II 6, 9 f.; Spycher/Gloor, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, 2. A., Basel 2003, N 10 zu Art. 125 ZGB). b)Die Voraussetzungen für eine Änderung der in einem Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge unmündiger Kinder richten sich gemäss Art. 134 Abs. 2 ZGB nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Demnach bildet Grundlage für eine solche Abänderung Art. 286 Abs. 2 ZGB, wonach das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag neu festlegen oder ihn aufheben kann. Bei der Veränderung der Verhältnisse stehen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Vordergrund. Die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei ist dann ausschlaggebend, wenn die Veränderung einen Umstand betrifft, der die Unterhaltspflicht massgeblich beeinflusst hat, wie dies häufig für das Einkommen des Verpflichteten zutrifft. Von einer erheblichen Veränderung ist auszugehen, wenn die im früheren Entscheid getroffene Regelung aufgrund neuer Gegebenheiten für das Kind und mittelbar auch für die sorgeberechtigte Person oder die verpflichtete Partei als unzumutbar erscheint. Die Annahme einer

8 erheblichen Veränderung setzt voraus, dass sie quantitativ ins Gewicht fällt, voraussichtlich von dauerhafter Natur ist, bei der ursprünglichen Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht berücksichtigt wurde und nicht durch gleichzeitige Veränderungen anderer Bemessungsfaktoren wieder ausgeglichen wird (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 21 ff. zu Art. 134; Hegnauer, Kommentar zu Art. 276-294 ZGB, Bern 1997, N 82 ff. zu Art. 286; Breitschmid, a.a.O., N 11 zu Art. 286). An die Dauerhaftigkeit sind jedoch keine übertriebenen Anforderungen zu stellen (Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. A., Zürich 1995, S. 362). Die Wesentlichkeit der veränderten Verhältnisse wird in der Praxis bei einer Veränderung von 10 Prozent und mehr regelmässig bejaht, wobei hier Schematismen zu vermeiden sind (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N 09.128 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, Bundesgericht Entscheide vom 30. April 2004, 5C.197/2003 und vom 27. Oktober 2004, 5C.170/2004). c)Der neue Unterhaltsbeitrag errechnet sich in Anwendung von der im Ehescheidungsprozess gewählten Berechnungsmethode. Relevant ist regelmässig das neue Einkommen. Zudem können auch zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen der Existenzminima in die Berechnung mit einfliessen. Massgeblich ist nach der Praxis des Bundesgerichts bei veränderten Existenzminima die Leistungskraft respektive Leistungsfähigkeit, die definiert wird als Differenz von Einkünften abzüglich erweitertem und erhöhtem Bedarf. An die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen werden hohe Anforderungen gestellt, was persönlichen Einsatz und die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen sowie körperlichen Ressourcen verlangt (Breitschmid, a.a.O., N 25 zu Art. 276 ZGB). Zu schützen ist in Fällen knapper finanzieller Mittel jedoch zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners (BGE 123 III 1 ff.). Die Schranke der finanziellen Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen bildet für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten die Regel (BGE 127 III 70; BGE 123 III 1 ff.). Auch beim Kinderunterhalt ist das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen, weil bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils Rechnung getragen werden muss. Im Gegensatz zum Leistungsunwilligen kann der Leistungsunfähige, soweit in sein Existenzminimum eingegriffen würde, somit nicht zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen angehalten werden (BGE 126 III 355 ff.; Breitschmid, a.a.O., N 19 zu Art. 285). Es besteht demnach nicht per se ein Anspruch auf Minimalunterhalt. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Bedarf und Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Einkünfte setzen sich aus

9 dem haupt- und nebenberuflichen Arbeitserwerb nach Abzug der Sozialabzüge zusammen sowie daneben oder an dessen Stelle dem Erwerbsersatzeinkommen aus den Sozialversicherungen (Arbeitslosenunterstützung, Taggelder usw., Hegnauer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 276 - 295 ZGB, Bern 1997, N 53 zu Art. 285). Auszugehen ist grundsätzlich vom tatsächlichen Einkommen. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Unterhaltspflicht bildet, abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient (BGE 128 III 5 mit weiteren Hinweisen). Auf ein hypothetisches Einkommen ist also dann abzustellen, wenn es bei gutem Willen realistischerweise erzielt werden könnte. Ist ein höheres Einkommen tatsächlich nicht zu erzielen, bleibt kein Raum für ein hypothetisches, auch wenn die Reduktion des Einkommens freiwillig oder gar in Schädigungsabsicht erfolgte (BGE 128 III 4 ff.; BGE 5C.62/2002 E. 2.a und BGE 5C.163/2001 E. 2.c; Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 01.62 f., N. 09.133). Für die Berechnung des Existenzbedarfs einer Person ist auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, das in der Praxis in allen Kantonen auf der Grundlage der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten berechnet wird (Schwenzer, a.a.O., N 21 ff, N 26 f., N 34 f. zu Art. 285 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4. a) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bezirksgericht Plessur erwogen, dass sich die Einkommenssituation des Klägers, seit ihm die Stelle bei C. im Jahre 1999 gekündigt worden ist, erheblich verschlechtert habe. Er habe seit 1999 nie mehr eine Stelle innegehabt, mit welcher er einen gleich hohen Lohn erzielen konnte. Unter diesen Umständen sei auch von einer dauerhaften wirtschaftlichen Verschlechterung der Verhältnisse des Klägers auszugehen. Für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens würden die Anhaltspunkte für eine absichtliche Schmälerung seines Einkommens fehlen. Auch wenn der Kläger den Verlust der Stelle bei C. selber zu verantworten hätte, sei es ihm doch tatsächlich nicht möglich, derzeit ein höheres Einkommen als Fr. 3'100.- zu erzielen. Dies würden die zahlreichen Anstellungen, die er in der Zwischenzeit innehatte beweisen. Für einen Ausländer ohne Berufsausbildung erscheine es nicht als realistisch, ein Einkommen von mehr als Fr. 3'100.- monatlich erwirtschaften zu können. Weiter hätten sich seit dem Scheidungszeitpunkt die Ausgaben des Klägers erhöht, indem er für zwei weitere Kinder unterhaltspflichtig geworden sei.

10 Demgegenüber sei es der Beklagten zumutbar, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen, da der Sohn G. inzwischen 16 Jahre alt sei. Ausgehend von einem Grundbetrag von Fr. 1'100.-, einem Mietzinses von Fr. 920.-, einem Krankenkassenbeitrag von Fr. 140.- sowie von Fahrtkosten in der Höhe von Fr. 40.- ergebe sich für B. ein Minimalbedarf von Fr. 2'200.- pro Monat. Auf Seiten von A. sehe die Berechnung des Existenzminimums folgendermassen aus: Grundbetrag Fr. 1'250.-, für den Sohn Fr. 500.-, Miete Fr. 1'115.-, Krankenkasse Fr. 200.-, woraus ein Minimalbedarf von Fr. 3'065.- resultiere. Da dem Kläger bei einem Minimalbedarf von Fr. 2'200.- und bei einem Einkommen von Fr. 3'100.- nur ein Betrag von Fr. 900.- monatlich übrig bleibe, könne er für seine drei Kinder nicht mehr als je Fr. 300.- pro Monat bezahlen. Zwar habe G. als Jugendlicher höhere Ausgaben als seine beiden Halbgeschwister, die sich im Kleinkinderalter befinden, doch sei eine Verletzung des (relativen) Gleichbehandlungsgrundsatzes hinzunehmen, da nicht in das Existenzminimum des Klägers eingegriffen werden könne. Zudem sei es der Beklagten zumutbar, den fehlenden Betrag durch eigenes Einkommen zu ersetzen. In diesem Sinne sei B. zu verpflichten, an den Unterhalt seines Sohnes G. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 300.- zu entrichten. Grundsätzlich sei diese Herabsetzung zwar ab Klageeinreichung wirksam, jedoch würde sich vorliegend mit Blick auf den Vertrauensschutz und die Billigkeit eine andere Lösung aufdrängen, nämlich Wirkung ab Rechtskraft des Abänderungsurteils. Denn der Kläger habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse erst am Rechtstag vollständig offen gelegt, sodass die Beklagte nicht mit einer Rückerstattung der Unterhaltsbeiträge habe rechnen müssen. b)Die Berufungsklägerin machte vor Schranken geltend, dass der Berufungsbeklagte am C. wegen seines schlechten Benehmens fristlos entlassen worden sei. Auch habe er seine Anstellung bei der D. aus eigenem Entschluss verlassen. Dieses Verhalten zeuge nicht nur von Verantwortungslosigkeit, sondern lasse den Verdacht der Schmälerungsabsicht aufkommen. Es handle sich um eine selbstverschuldete Einkommensverminderung. Die Lohnveränderung sei deshalb nicht als erheblich einzustufen, denn dem Berufungsbeklagten sei es zumutbar, eine Anstellung zu einem höheren Lohn anzunehmen. Es sei ihm deshalb ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'600.- anzurechnen. Dabei würden sich Fr. 500.- mehr an Überschuss ergeben, die der Berufungsbeklagte an seinen Sohn G. bezahlen könne. G. habe ungleich grössere Ausgaben als seine Halbgeschwister, zumal er 16 Jahre alt sei und eine höhere Schulbildung absolviere sowie über kein eigenes Einkommen verfüge. Diese Bedürfnisse habe das Bezirksgericht ungenügend berücksichtigt und gewürdigt, was gegen das relative

11 Gleichbehandlungsgebot aller Kinder verstosse. Da die höhere Schulbildung von G. im Scheidungszeitpunkt nicht voraussehbar gewesen sei und deshalb auch nicht berücksichtigt worden sei, würden die veränderten Einkommensverhältnisse und die zusätzliche Belastung durch die Alimenten für zwei Kleinkinder auf Seiten des Berufungsbeklagten mit den gestiegenen Bedürfnissen auf der Seite von G. neutralisiert. Schliesslich verfüge die Mutter von G. auch über keinen Lehrabschluss. Eine Änderung des Unterhaltsbeitrags an G. rechtfertige sich deshalb aus all diesen Gründen nicht. c)Der Berufungsbeklagte bringt demgegenüber vor, dass eine Einkommensveränderung von Fr. 3'900.- bis ins Jahre 1999 gegenüber durchschnittlich Fr. 3000.- seitdem ohne Zweifel erheblich sei. Zwar habe der Berufungsbeklagte zum Verlust der Stelle bei C. indirekt beigetragen, doch sei er damals wegen der Scheidung und der Vorenthaltung seines Besuchsrechts durch die Berufungsklägerin in einem seelischen Tief gewesen. Es sei ihm nicht fristlos gekündigt worden. Seither sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, einen Lohn von mehr als Fr. 3'100.- monatlich zu erzielen, weshalb das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von Fr. 3'100.- korrekt und realistisch sei. Schliesslich monierte der Berufungsbeklagte den vom Bezirksgericht festgesetzten Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderung ab Rechtskraft des Änderungsurteils. Für die Berufungsklägerin sei es seit langem voraussehbar gewesen, dass es zu einer Rückerstattung des Unterhaltsbeitrages für G. kommen könne. Denn er habe die Berufungsklägerin bereits im November 2004 über ihre Wohngemeinde und ihren Anwalt davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Abänderungsklage in Betracht gezogen werde. Zudem sei ihr die finanzielle Situation ihres Ex-Mannes ebenso wegen der gegen ihn ergangenen Strafurteile wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht schon lange bekannt. Schliesslich habe der Berufungsbeklagte seine wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Prozesseingabe vor Bezirksgericht offen gelegt und die Belege eingereicht. Lediglich die Arbeitsverträge über den Zwischenverdienst beim E. bis Ende Juni 2005 sowie bei der Firma F. bis Ende September 2005, welche bei der Klageeinreichung im März 2005 noch nicht bekannt waren, habe er erst am Verhandlungstag ins Recht gelegt. Auch ohne diese beiden nachträglich eingereichten Urkunden sei es der Vorinstanz möglich gewesen, die Einkommensverhältnisse des Klägers abzuschätzen und diese Erkenntnisse ins Urteil aufzunehmen. Dies zeige, dass die finanzielle Situation des Klägers abschätzbar gewesen sei, auch für die Beklagte. Die Wirkung der Abänderung müsse deshalb, weil keine Ausnahmesituation vorliege, auf das Datum der Klageeinreichung (1. Januar 2005) zurückbezogen werden.

12 5. a) Im Scheidungsurteil wurde festgehalten, bei der Regelung der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und das Kind seien die Parteien von einem Nettomonatslohn des Ehemannes von Fr. 3'900.- ausgegangen. Ist dieser Ausgangspunkt klar und unbestritten, kann Gleiches nicht vom heutigen Einkommen gesagt werden. Die Berufungsklägerin verlangt, dass dem Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'600.- anzurechnen sei, da er seine gutbezahlte Stelle beim C. schuldhaft aufgeben musste. Ebenso habe er bei der D. von sich aus gekündigt. Der Rechtsvertreter von B. widersprach anlässlich der Berufungsverhandlung dieser Betrachtungsweise und stellte sich auf den Standpunkt, dass es seinem Mandanten, einem Ausländer ohne Berufsausbildung, tatsächlich nicht möglich sei ein Einkommen von mehr als Fr. 3'100.- zu erzielen. Die Argumentation des berufungsklägerischen Rechtsvertreters überzeugt nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, weshalb auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 229 Abs. 3 ZPO), ist es dem Berufungsbeklagten nicht möglich, eine Stelle zu finden, bei der er mehr als Fr. 3'100.- verdienen würde. Er hat sich nachweislich bemüht, Arbeit zu finden, hat verschiedene Stellen angenommen, jedoch seit der Kündigung seiner Stelle bei C. im Jahre 1999 nie mehr mehr als durchschnittlich Fr. 3'000.- pro Monat verdient. Da es dem Berufungsbeklagten offensichtlich aus objektiven Gründen nicht möglich ist ein – wie von der Berufungsklägerin gefordertes – Einkommen von Fr. 3'600.- monatlich zu erzielen, ist es letztlich unerheblich, weshalb B. seine gutbezahlte Stelle am C. verloren hat. Denn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf selbst bei schuldhaftem Verlieren einer Arbeitsstelle nur dann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn es faktisch möglich ist, ein solches Einkommen (wieder) zu erzielen (BGE 128 III 4). Es ist deshalb vorliegend von einem derzeitigen Einkommen von höchstens Fr. 3'100.- auszugehen. Anzumerken bleibt, dass aus den Akten nicht hervorgeht, der Kläger habe die Stelle am C. in Schädigungsabsicht verloren. Diesbezügliche Beweise fehlen völlig, insbesondere vermag das zu den Akten gegebene Schreiben vom 8. Januar 1993 mitnichten darzutun, was denn konkret die Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 1999 waren (vgl. dazu auch PKG 2000 Nr. 1). b) Ausgangspunkt für die Kinderunterhaltsregelung im Scheidungsverfahren war ein Monatseinkommen des Berufungsbeklagten von Fr. 3'900.-. Diesem Betrag steht auf Grund der oben angestellten Erwägungen im Abänderungsverfahren ein Monatseinkommen von Fr. 3'100.- gegenüber, was eine

13 Einkommensminderung von rund 21 % ergibt. Die Beantwortung der Frage, ob ein solcher Prozentsatz als erheblich zu bezeichnen ist, hängt von den Einkommensverhältnissen ab. In bescheidenen finanziellen Verhältnissen wird bereits eine Änderung im Bereiche von 10 bis 15 % als erheblich angenommen (Spycher/Gloor, a.a.O., N 7 zu Art. 129 ZGB); mit Bezug auf die im zu beurteilenden Fall vorliegenden Einkommensverhältnisse darf damit ohne weiteres von einer erheblichen Veränderung gesprochen werden. Nun können reine Prozentvergleiche nach den erwähnten Autoren allerdings nicht als starre Regeln betrachtet werden, sie können vielmehr nur als grobe Leitlinien dienen; das Bundesgericht hat denn auch die Leistungskraft in den Vordergrund gestellt (BGE vom 30. April 2004, 5C.197/2003). Ausgehend von dem im Scheidungsurteil angenommenen monatlichen Erwerbseinkommen des Klägers von Fr. 3'900.- und einem damaligen Existenzminimum von Fr. 2'292.- ergab sich im Jahre 1995 ein Überschuss beziehungsweise eine Leistungskraft des Berufungsbeklagten von rund Fr. 1'600.-. Geht man an Stelle des Lohns zur Zeit der Ehescheidung vom heute erzielbaren Einkommen von Fr. 3'100.- aus, ist beim heute geltenden, von der Vorinstanz errechneten und unbestritten gebliebenen Existenzminimum von rund Fr. 2'200.- eine Verminderung der Leistungskraft auf Fr. 900.- oder um 47 % festzustellen, was zweifellos als erheblich zu bezeichnen ist. Wird ein Zuschlag von 20 % = Fr. 440.- auf Fr. 2'640.- vorgenommen, so vermindert sich die Leistungskraft gar auf Fr. 460.- oder um über 60 %. Dabei ist die prozentuale Verminderung der Leistungskraft wiederum lediglich als Richtlinie anzunehmen, und es ist davon ausgehend der Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen abzuändern, falls auch das weitere Erfordernis, jenes der Dauerhaftigkeit der Veränderung, erfüllt ist. c)Stellt man den Grundbedarf des Klägers im Zeitpunkt der Scheidung dem heutigen Bedarf gegenüber, so ergibt sich jeweils in etwa folgendes, teils geschätztes, erweitertes und erhöhtes Existenzminimum: Grundbedarf Kläger 1995heute GrundbetragFr. 1'010.-Fr. 1’100.- MieteFr. 800.-Fr. 920.- KrankenkassenprämieFr. 100.-Fr. 140.- Fahrkosten Fr. 40.- Fr. 1'910.-Fr. 2'200.- 20 % Zuschlag Fr. 382.-Fr. 440.- TotalFr. 2'292.-Fr. 2’640.-

14 Die heutigen Wohnkosten des Klägers betragen Fr. 920.-. Der frühere Betrag aus dem Jahre 1995 stellt in Ermangelung von genaueren Informationen darauf ab, dass einer einzelnen Person, die aus dem ehelichen Haushalt ausziehen musste, ein Betrag von Fr. 800.- für Miete zugestanden worden war. Die Krankenkassenprämie im Jahre 1995 lag wesentlich tiefer und dürfte schätzungsweise Fr. 100.- betragen haben. Gemäss früherer Rechtsprechung war sodann, auch wenn dem Scheidungsurteil diesbezüglich nichts zu entnehmen ist, ein Zuschlag von 20 % vorzunehmen, um das erweiterte und erhöhte Existenzminimum zu bestimmen, das dem Schuldner in jedem Fall zu belassen ist (BGE 118 II 99 E. 4 b/aa und ZF 02 16 S. 14). Die Gegenüberstellung zeigt, dass der Kläger im Jahre 1995 – auch unter Berücksichtigung des Zuschlages von 20 % – ohne weiteres in der Lage war, einen Unterhalt von Fr. 650.- an G. und einen solchen von Fr. 300.- an die Beklagte zu bezahlen. Demgegenüber ist der Kläger heute bei einem Existenzminimum von Fr. 2'200.- und einem – nach dem Zuschlag von 20 % – erweiterten Existenzminimum von Fr. 2'640.- nicht in der Lage, neben dem Unterhalt an H. und I. von je Fr. 300.- (herabgesetzt gemäss Genehmigung des Landgerichtes Fürstentum Liechtenstein vom 16. April 2004, welches ebenfalls von einem tieferen Einkommen des Klägers ausging) mehr zu leisten, als die Vorinstanz zugesprochen hat. Wird der Zuschlag von 20 % berücksichtigt, so müsste sogar ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'540.- angenommen werden, was annähernd bei den von der Beklagten angenommenen Fr. 3'600.- liegen würde. Nachdem der Kläger jedoch die von der Vorinstanz festgelegten Fr. 300.- akzeptiert, ist diese Frage nicht weiter zu erörtern. d) Das zeitliche Erfordernis, das erfüllt sein muss, damit einer Abänderungsklage Erfolg beschieden sein kann, besteht aus zwei Elementen: es muss einerseits eine Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen gegeben sein, die bereits eine gewisse Zeit gedauert hat, und es muss andererseits angenommen werden können, dass die Veränderung auch in Zukunft Bestand haben dürfte. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, weshalb auf die dortigen Erwägungen wiederum verwiesen werden kann (Art. 229 Abs. 3 ZPO), erzielt der Berufungsbeklagte seit dem Jahre 1999 ein durchschnittliches Einkommen von höchstens Fr. 3'100.-. Dieser Zeitraum von sieben Jahren ist lang genug, so dass zuverlässig beurteilt werden kann, dass sich die eingetretene Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungsbeklagten als erweist. Es hat sich bestätigt, dass das frühere Einkommen nicht mehr erreicht werden konnte, die Leistungskraft des Berufungsbeklagten sich also auf erheblich tieferem Niveau stabilisiert hat. Auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung kann

15 damit gesagt werden, dass eine erhebliche Veränderung von einer gewissen Dauer vorliegt. Zudem kann unter diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die Einkommenssituation des Berufungsbeklagten in Zukunft nicht wesentlich ändern wird. 6. a) Steht nach dem Gesagten fest, dass einerseits eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten gegeben ist und diese von einer gewissen Dauer war und auch in Zukunft Bestand haben wird, ist nun der neue Unterhaltsbeitrag für den Sohn G. festzulegen. b) Es wurde oben ausgerechnet, dass der Berufungsbeklagte infolge seiner beruflichen Veränderung eine Einkommensreduktion von 21 % erleidet und seine wirtschaftliche Leistungskraft um 47 % auf Fr. 900.- bzw. bei einem Zuschlag von 20 % um über 60 % auf Fr. 460.- pro Monat gesunken ist. Ausgehend von dieser wegen des Existenzminimums des Berufungsbeklagten unantastbaren Leistungsfähigkeit bleiben damit für den Unterhalt seiner drei Kinder im besten Fall nur insgesamt Fr. 900.-. Zwar sind die Bedürfnisse des Jugendlichen G. unbestritten grösser als jene seiner sich im Kleinkinderalter befindenden Halbbrüder. Es ist jedoch zu bedenken, dass die Berufungsklägerin heute imstande ist, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen und so für den Unterhalt von G. (mit- )aufzukommen. Deshalb wird der Berufungsbeklagte in Abweisung der Berufung zur Bezahlung einer Kinderrente an seinen Sohn G. von Fr. 300.- monatlich zuzüglich allfälliger gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen verpflichtet. Dieser Unterhaltsbeitrag ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Antrags des Berufungsbeklagten – gestützt auf Art. 13c SchlT ZGB bis zum 20. Altersjahr von G., längstens bis zu dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit auszurichten. Denn die genannte Übergangsbestimmung hält fest, dass Unterhaltsbeiträge, die vor Inkrafttreten des neuen Mündigkeitsalters am 1. Januar 1996 festgesetzt wurden, bis zur Vollendung des 20. Altersjahres geschuldet sind (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 2 zu Art. 13c SchlT). Das Scheidungsurteil datiert vom 28. November 1995, weshalb der ursprüngliche Unterhaltsbeitrag gerade noch vor der Geltung des neuen Mündigkeitsalters von 18 Jahren festgesetzt wurde. 7. a) Was den Zeitpunkt der Wirkung dieser Änderung des Unterhaltsbeitrages betrifft, entschied die Vorinstanz, dass dieser aus Billigkeit und Vertrauensschutz auf das Inkrafttreten des Änderungsurteils festzusetzen sei. Denn es sei für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen, dass sie schon geleistete Unterhaltsbeiträge zurückbezahlen müsse. Der Kläger habe seine finanziellen

16 Verhältnisse nämlich erst am Rechtstag restlos offen gelegt. Der Berufungsbeklagte bestreitet diesen Sachverhalt und beantragt in seiner Anschlussberufung die Gewährung der Änderung ab der Klageeinreichung, dem 1. Januar 2005. b)Gemäss Rechtsprechung hat das Gericht, wenn die Voraussetzungen einer Abänderung erfüllt sind, diese grundsätzlich mit Wirkung ab Datum der Rechtshängigkeit der Klage anzuordnen (BGE 117 II 368, 369; BGE vom 24. August 2001, 5C.78/2001). Ein Abstellen auf den Urteilszeitpunkt rechtfertigt sich in der Regel nicht, weil Gläubiger und Schuldner ab Klageanhebung mit der Rückerstattung bzw. Erhöhung ihrer Verpflichtung rechnen und sich darauf einrichten müssen. Ausnahmen sind denkbar, wenn die Rückerstattung dem Gläubiger nicht zumutbar ist (BGE 117 II 368, 370) oder wenn dem Schuldner – bei einer Erhöhung oder Neufestsetzung – die Nachzahlung nicht zugemutet werden kann (Spycher/Gloor, a.a.O., N 24 zu Art. 129). Wie sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, reicht es grundsätzlich, dass eine Klage eingereicht wird, um den Vertrauensschutz des Gläubigers zu zerstören. Bereits aus diesem Grund muss deshalb die Konstruktion einer Ausnahmesituation durch die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Kommt hinzu, dass der Kläger seine wirtschaftliche Situation nicht – wie vom Bezirksgericht Plessur dargestellt – erst am Rechtstag offen gelegt hat, sondern bereits vorgängig alle nötigen Unterlagen eingereicht hatte. Lediglich die Arbeitsverträge über den Zwischenverdienst beim E. bis Ende Juni 2005 sowie bei der Firma F. bis Ende September 2005, welche bei der Klageeinreichung noch nicht bekannt waren, hat er erst am Verhandlungstag ins Recht gelegt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers waren jedoch für die Beklagte – wie der Berufungsbeklagte zu Recht darlegt – auch ohne diese beiden Urkunden zu Prozessbeginn abschätzbar. Die Beklagte durfte deshalb nicht darauf vertrauen, dass es zu keiner Änderung kommen würde. Andere Gründe, welche vorliegend eine Billigkeitsregelung erheischen würden, legt das Bezirksgericht nicht dar und werden von der Berufungsklägerin auch nicht geltend gemacht. Für eine Ausnahme besteht deshalb vorliegend kein Raum, weshalb die Wirkung der Abänderung des Scheidungsurteils ab Klageeinreichung, das heisst ab dem 1. Januar 2005, anzuordnen ist. Die Anschlussberufung ist demnach teilweise gutzuheissen. 8.Die nach dem Gesagten vorgenommene Änderung an der ursprünglichen Rentenregelung bedeutet die Abweisung der Berufung und die teilweise Gutheissung der Abänderungsklage sowie die teilweise Gutheissung der Anschlussberufung. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten

17 des Kantonsgerichts im Verhältnis des Obsiegens auf die Parteien zu verteilen. Es erscheint angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.- zu 1/5 zu Lasten von B. und zu 4/5 zu Lasten von A. zu verteilen, welche B. ausgehend von der Honorarnote des Rechtsvertreters von B. von Fr. 2'209.05 für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'320.- zu entschädigen hat. Die den Parteien auferlegten amtlichen Kosten und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten der Rechtsvertretung werden gestützt auf die Verfügungen des Kantonsgerichtsvizepräsidenten vom 15. bzw. 27. Februar 2006 unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts dem Kanton Graubünden bzw. der Stadt Chur in Rechnung gestellt. Da die Berufung abzuweisen ist und die Anschlussberufung teilweise gutzuheissen ist, aber das Dispositiv des vorinstanzlichen Erkenntnisses – was die Höhe des Unterhaltsbeitrages betrifft – nicht geändert wird und darüber hinaus nur eine die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz nicht betreffende Korrektur erfährt, bleibt es bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Kosten- und Entschädigungsregelung.

18 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird abgewiesen und die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen. 2.Die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben und wie folgt neu formuliert: In Abänderung von Ziffer 5 des Dispositivs des Ehescheidungsurteils des Bezirksgerichts Plessur vom 28. November 1995 wird der Berufungsbeklagte mit Wirkung ab 1. Januar 2005 verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes G. bis zu dessen 20. Altersjahrs, längstens aber bis zu dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.- zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzula-gen zu zahlen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.- gehen zu 1/5 zu Lasten von B. und zu 4/5 zu Lasten von A., welche B. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'320.- zu entschädigen hat. 4.a) Die B. und A. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten der Rechtsvertretung werden gestützt auf die mit Verfügung vom 27. Februar 2006 beziehungsweise vom 15. Februar 2006 gewährte unentgeltliche Rechtspflege der Stadt Chur bzw. dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Stadt Chur bzw. durch den Kanton Graubünden bleibt im Sinne von Art. 45 ZPO vorbehalten. 5.Mitteilung an:


Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc:

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