Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 13. März 2006Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 82 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Giger und Zinsli Aktuarin ad hocHalter —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 1. September 2005, mitgeteilt am 30. November 2005, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sonja Gabi, Postfach, Albisriederstrasse 361, 8047 Zürich, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:
2 A.Die am 27. November 1968 geborene X. und der am 24. November 1974 geborene Y. (tunesischer Staatsbürger) heirateten am 27. Juni 1997. Aus dieser Ehe ist die Tochter T. , geboren am 3. September 1997, hervorgegangen. B.Aufgrund ehelicher Schwierigkeiten leitete X. im Jahre 1999 ein Eheschutzverfahren beim Bezirksgericht Horgen ein. Daraufhin trennten sich die Parteien und zogen im Jahre 2000 vorübergehend wieder zusammen. Am 6. Februar 2001 reichte X. beim Bezirksgericht Zürich erneut ein Eheschutzbegehren ein. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich stellte mit Verfügung vom 8. August 2001 die Tochter T. unter die Obhut der Klägerin und berechtigte den Beklagten, T. an zwei Tagen pro Monat in Begleitung und nach Absprache mit dem Beistand bzw. der Beiständin auf eigene Kosten zu besuchen. Für die Tochter T. wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Ausserdem wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Unterhalt des Kindes jeweils im voraus zahlbare monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 330.-- (zuzüglich Kinderzulagen), rückwirkend per 1. Februar 2001, zu bezahlen, während der Klägerin kein Unterhalt zugesprochen wurde. Schliesslich wurde davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 22. Januar 2001 getrennt leben. C.Am 1. März 2001 zog X. mit T. nach Chur. Dort arbeitete sie in einer Teilzeitstelle für die S. AG, bis ihr infolge betrieblicher Umstrukturierungen gekündigt wurde. Gegenwärtig lebt sie ausschliesslich von der Sozialhilfe. Y. erzielte bis zum 10. November 2003 als Kellner ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 4'393.-- monatlich. Seither ist er arbeitslos und wird von der Stadt Zürich mit Fr. 2'437.10 pro Monat unterstützt. D.X. meldete am 17. Januar 2003 die Scheidungsklage beim Kreisamt Chur zur Vermittlung an. Die Parteien konnten sich an der zweiten Sühneverhandlung vom 17. Februar 2003 nicht einigen, weshalb das Kreisamt Chur am 3. März 2003 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausstellte: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1.Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2.Die Tochter T. , geb. 3. September 1997, sei unter elterliche Sorge und Obhut der Klägerin zu stellen. Es sei eine Beistandschaft i.S. von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. 3.Es sei ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Von einem Ferienrecht sei abzusehen.
3 4.Der Beklagte sei zu verpflichten für seine Tochter T. einen Unterhaltsbeitrag von CHF 650.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. 5.Der Unterhaltsbeitrag gemäss der Ziffer 4 ist jeweils per 1. Januar dem Landesindex der Konsumentenpreise des BIGA anzupassen. 6.Die güterrechtliche Auseinadersetzung ist bereits erfolgt. 7.Die Pensionskassenguthaben der Parteien seien hälftig zu teilen. 8.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7,6 % MWSt. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1.Abweisung der Klage. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“ E.Mit Prozesseingabe vom 24. März 2003 gelangte X. mit unverändertem Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Plessur. In seiner Prozessantwort vom 2. Juni 2003 stellte Y. das Begehren um Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und beantragte für den Eventualfall der Gutheissung der Klage folgendes: „1.Die gemeinsame Tochter T. , geb. am 3. September 1997, sei unter die elterliche Sorge der Klägerin zu stellen. 2.Es sei eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und dem Beistand sei die Regelung des Besuchsrechts im Rahmen der gerichtlichen Besuchsrechtsregelung gemäss der nachfolgenden Ziffer 3 zu übertragen. 3.Dem Beklagten sei das Recht zu gewähren, die Tochter T. während zwei Wochenenden pro Monat zu sich auf Besuch zu nehmen. Darüber hinaus sei dem Beklagten das gerichtsübliche Feiertags- und Ferienbesuchsrecht zu gewähren. 4.Der Beklagte sei zu verpflichten, für seine Tochter T. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 350.-- zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu zahlen. 5.Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 4 sei gerichtsüblich zu indexieren. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“ F.Mit Verfügung vom 29. Januar bzw. 19. Juni 2003 gewährte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur den Parteien die unentgeltliche Prozessführung.
4 G.In ihrer Eingabe vom 29. September 2004 an das Bezirksgericht Plessur beantragte und begründete X. was folgt: „1.Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2.Die Tochter T. , geb. 3. September 1997, sei unter die elterliche Sorge und Obhut der Klägerin zu stellen. 3.Es sei eine Beistandschaft i.S. von Art 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. 4.Es sei ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Von einem Ferienrecht sei abzusehen. 5.Der Beklagte sei zu verpflichten für seine Tochter T. einen Unterhaltsbeitrag von CHF 650.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. 6.Der Unterhaltsbeitrag gemäss der Ziffer 5 ist jeweils per 1. Januar dem Landesindex der Konsumentenpreise des BIGA anzupassen. 7.Der Beklagte sei zu verpflichten, eine Summe von 1'712.85 aus Güterrecht zu bezahlen. 8.Die Pensionskassenguthaben der Parteien seien hälftig zu teilen. 9.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.6 % Mehrwertsteuer.“ H.Y. stellte und begründete in seiner Eingabe vom 29. September 2004 folgende Rechtsbegehren: „1.Die gemeinsame Tochter T. , geb. am 3. September 1997, sei unter die elterliche Sorge der Klägerin zu stellen. 2.Es sei eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuordnen. 3.Dem Beklagten sei das Recht zu gewähren, die Tochter T. während zwei Wochenenden pro Monat zu sich auf Besuch zu nehmen. Darüber hinaus sei dem Beklagten das gerichtsübliche Feiertags- und Ferienbesuchsrecht zu gewähren. 4.Der Beklagte sei zu verpflichten, für seine Tochter T. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 330.-- zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu zahlen. Erhöht sich sein monatliches Nettoeinkommen exklusive Kinderzulage auf über Fr. 4'000.--, so sei er zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 650.-- zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu verpflichten. Solange der Beklagte nicht den Kinderunterhalt von Fr. 650.-- bezahlt, sei er zu verpflichten, dem Beistand vierteljährlich (per 15.01./15.04./15.07./15.10.) die aktuellen Einkommensbelege zuzustellen.
5 5.Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 4 sei gerichtsüblich zu indexieren. 6.Die eherechtliche Forderung der Klägerin sei abzuweisen. 7.Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten aus Güterrecht Fr. 4'200.-- zu zahlen. 8.Die während der Dauer der Ehe geäufneten beruflichen Vorsorgeguthaben der Parteien seien hälftig zu teilen. 9.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“ I.Am 15. Dezember 2004 wurde der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst Graubünden (KJPD) vom Bezirksgericht Plessur mit der Ausarbeitung eines Gutachtens über die Frage der Fähigkeit zur Kindeserziehung und zur Regelung des Besuchsrechtes beauftragt. Das Gutachten wurde am 8. März 2005 erstattet. J.Das Bezirksgericht Plessur erkannte in seinem Urteil vom 1. September 2005 was folgt: „1.Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2.Die gemeinsame Tochter T. , geboren am 3. September 1997, wird unter die elterliche Sorge der Ehefrau gestellt. 3.Y. wird in einer ersten Phase gestattet, T. unter Aufsicht eines Dritten an einem Samstag oder Sonntag im Monat zu sehen. Hat Y. dieses Besuchsrecht regelmässig in Anspruch genommen und hat sich diese Regelung bewährt, so steht ihm auf entsprechende Anordnung des Besuchsrechtsbeistandes ein unbegleitetes Besuchsrecht am ersten und dritten Wochenende im Monat von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie zwei Wochen Ferien an einem Ort nach freier Wahl zu. Y. hat ausserdem das Recht, seine Tochter jeden Sonntagabend um 17.00 Uhr anzurufen und während maximal einer halben Stunde mit ihr zu telefonieren. 4.Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur wird angewiesen, für die Dauer von zwei Jahren eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Der Beistand bzw. die Beiständin ist im Sinne der Erwägungen mit folgenden Aufgaben zu betrauen: a) die Modalitäten der Besuche (Überwachung, Ort, Zeit, Anfang, Ende, Nachholen) zu bestimmen und bei Konflikten im Zusammenhang mit der Abwicklung des persönlichen Verkehrs vermittelnd einzugreifen, Spannungen abzubauen und negative Beeinflussungen aufzufangen.
6 b) darüber zu entscheiden, wann das Besuchsrecht unbegleitet und im gerichtsüblichen Umfang ausgeübt werden kann. c) Lässt Y. dem Besuchsrechtsbeistand nicht jeweils per 15. Januar/15. April/ 15. Juli/15. Oktober die aktuellen Einkommensbelege zukommen, so hat der Beistand den Ehemann aufzufordern, ihm die fraglichen Unterlagen innert angemessener Frist zuzustellen und diese Informationspflicht des Ehemannes im Widerhandlungsfalle gerichtlich durchzusetzen. 5.Y. schuldet gegenwärtig keinen Kinderunterhalt. Sobald er in Zukunft ein Nettoeinkommen, exklusiv Kinderzulagen, in Höhe von CHF 3'000.00 erzielt, ist er verpflichtet, der Ehefrau ab dem nächstfolgenden Monat einen im voraus zahlbaren Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 350.00 zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu leisten. Erhöht sich sein Einkommen auf CHF 3'300.00, so schuldet er ab dem nächstfolgenden Monat einen monatlich pränumerando zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 650.00 zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen. Diese Unterhaltsbeiträge hat er bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit seiner Tochter, längstens aber bis zum 3. September 2015 zu erbringen. Zur Durchsetzung dieser gerichtlichen Anordnung wird der Ehemann verpflichtet, dem Beistand jeweils per 15. Januar/15. April/15. Juli/15. Oktober die aktuellen Einkommensbelege zukommen zu lassen. 6.Sobald der Ehemann ein Nettoeinkommen, exklusiv Kinderzulagen, von CHF 3'300.00 erzielt und damit einen Unterhaltsbeitrag von CHF 650.00 zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen schuldet, sind die Unterhaltsbeiträge für T. nach Massgabe des dannzumal geltenden Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik der Teuerung anzupassen. Davon ist abzusehen, sofern Y. beweist, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge erfolgt nach folgender Formel: neuer UB = alter UB neuer Index Ausgangsindex Bei einer geringeren Lohnerhöhung werden die Unterhaltsbeiträge in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Lohn eine Anpassung entfällt. 7.Die Vereinbarung der Parteien, wonach der Ehemann verpflichtet ist, der Ehefrau in Abgeltung sämtlicher güterrechtlicher Ansprüche CHF 1'500.00 zu bezahlen, womit die Parteien als güterrechtlich auseinandergesetzt gelten, wird genehmigt. Diese güterrechtliche Ausgleichsforderung ist mit der Überweisung des Pensionskassenguthabens von CHF 7'255.50 gemäss nachfolgender Ziffer 8 getilgt.
7 8.Die Vereinbarung der Parteien über die Aufteilung der Pensionskassenguthaben wird gerichtlich genehmigt. Die Hotela Versicherungen, Postfach 1251, 1820 Montreux 1, wird angewiesen, zu Lasten von Y. (AHV-Nr. Y.) CHF 7'255.50 auf das Freizügigkeitskonto von X., Kontonummer X. bei der Migrosbank, 8023 Zürich, zu überweisen. 9.Es wird kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen. 10.Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 220.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 7'445.85 (Gerichtsgebühren CHF 3'500.00, Schreibgebühren CHF 279.00, Barauslagen CHF 3'666.85 [inkl. Gutachten von CHF 3'232.00]) gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da die Parteien mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung prozessiert haben, werden die ihnen überbundenen Kosten der Stadt Chur bzw. dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. 11.(Mitteilung).“ K.Gegen dieses am 30. November 2005 mitgeteilte Urteil legte X. am 23. Dezember 2005 Berufung beim Bezirksgericht Plessur mit folgenden Anträgen ein: „1.Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Plessur vom 01.09./30.11.05 sei aufzuheben. 2.Das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten gegenüber der Tochter T. sei nur begleitend durchzuführen. Von einem Ferienrecht sei abzusehen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten.“ Diese Berufungserklärung wurde am 28. Dezember 2005 gestützt auf Art. 219 Abs. 2 ZPO dem Kantonsgericht von Graubünden und der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht. L.Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. März 2006 vor dem Kantonsgericht von Graubünden waren beide Parteien mit ihren Rechtsvertreterinnen anwesend. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben.
8 Im Rahmen der formfreien richterlichen Befragung machten die Parteien einige Ausführungen zur gegenwärtigen Handhabung des begleiteten Besuchsrechts. Sowohl X. wie auch Y. beurteilen die Besuche positiv. T. freue sich jeweils auf ihren Vater und es habe ein guter Kontakt zwischen Vater und Tochter aufgebaut werden können. Auf die Entführungsängste angesprochen, führte X. aus, dass eine latente Angst immer noch vorhanden sei. Dies auch deshalb, weil Y. sie im Ungewissen über seine Wohn- und Lebensverhältnisse lasse; sie könne ihm nicht vertrauen. Ein vom vorsitzenden Richter ausgearbeiteter Vergleichsvorschlag wurde von den Parteien nicht angenommen. Beide Rechtsvertreterinnen gaben ihre Plädoyers gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. b OG zu den Akten. Auf die Begründung der Anträge, die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie das Ergebnis der formfreien Befragung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Nach Art. 219 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann gegen Urteile der Bezirksgerichte innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils Berufung an das Kantonsgericht erklärt werden. Diese hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Die Berufungsklägerin hat ihr Rechtsmittel frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf ohne weiteres einzutreten ist. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass der Zivilkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 229 Abs. 1 ZPO), sie das vorinstanzliche Urteil jedoch grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Ausschliessliche Prüfungsgegenstände sind im vorliegenden Berufungsverfahren das Besuchs- und Ferienrecht des nicht obhutsberechtigten Berufungsbeklagten und seiner Tochter. Es ist somit zu prüfen, ob Y. in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht Plessur grundsätzlich ein Besuchs- und
9 Ferienrecht zuzuerkennen ist oder ob das Besuchsrecht ihm nur begleitend zu gestatten und das Ferienrecht gänzlich zu verweigern ist. 3.Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser Verkehr bezweckt Schutz und Pflege der inneren Verbundenheit der Eltern mit dem Kind. Er soll ihnen ermöglichen, am Leben des Kindes und dessen Entwicklung teilzunehmen und die Unbill der fehlenden Obhut zu mildern. Die Eltern sollen mit dem Kind vertraut bleiben und damit in der Lage sein, wenn und soweit nötig, für den Inhaber der Obhut einzuspringen, diesen zu unterstützen und zu entlasten. Auch das Kind braucht beide Elternteile, um zum selbständigen Menschen aufzuwachsen. Der persönliche Verkehr soll dem Kind dazu verhelfen, Eltern, deren Obhut es entbehren muss, in unmittelbarer Begegnung zu erleben. Nach den Erfahrungen der Sozialwissenschaften hat der positive Kontakt zu beiden Eltern, insbesondere auch zu dem ohne Obhut, für die psychische Entwicklung des Kindes entscheidende Bedeutung. Er ist aber auch nötig, damit das Kind seine Herkunft und seine Identität verstehen kann (Hegnauer, Berner Kommentar, II/2/2/1, Bern 1991, N. 17 ff. zu Art. 273 ZGB). Der persönliche Verkehr dient in erster Linie dem Interesse des Kindes. Oberste Richtschnur für dessen Ausgestaltung ist deshalb das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 123 III 445 E. 3b; Urteil des Bundesgerichtes vom 31. August 2001: 5C.170/2001 E. 3a). Y. hat gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB einen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit seiner Tochter T.. Es besteht ein Kindsverhältnis zu ihr, das Kind ist unmündig und Y. hat weder die elterliche Sorge noch die Obhut über sie inne (Hegnauer, a. a. O., N. 26 ff. zu Art. 273 ZGB). 4.a.Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist nach der Bundesgerichtspraxis dann gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b). Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlung, insbesondere sexueller Missbrauch des Kindes in
10 Betracht. Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahmen unterliegen (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, II/1/1, Bern 1980, N. 328 zu Art. 156 ZGB). Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet daher die “ultima ratio“ und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 120 II 229 E. 3b/aa; BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil des Bundesgerichtes vom 31. August 2001: 5C.170/2001 E. 3c). Kann der befürchteten Gefährdung des Kindeswohls dagegen durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) Einhalt geboten werden, so verbietet sich eine gänzliche Unterbindung des persönlichen Verkehrs. Aufgabe des zur Besuchsrechtsüberwachung eingesetzten Beistandes ist es, im Rahmen der gerichtlich oder vormundschaftlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Basel 2002, N. 14. zu Art. 308 ZGB; Urteil des Bundesgerichtes vom 31. August 2001: 5C.170/2001 E. 5c/aa). Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Beteiligten und soll insbesondere auch zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (Honsell/Vogt/Geiser, a. a. O., N. 4. zu Art. 308 ZGB). b.Die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin führte in ihrem nachträglich zu den Akten gereichten Plädoyer aus, dass die Berufungsklägerin mit der getroffenen Regelung der Vorinstanz bezüglich des Besuchs- und Ferienrechts grundsätzlich einverstanden sei. Nicht akzeptabel sei aber das Recht des Berufungsbeklagten, die Ferien an einem Ort seiner Wahl zu verbringen. Ausserdem erachte sie es als notwendig, eine Sicherheit für die allfälligen unbegleiteten Besuchswochenenden einzubauen. Dies könne beispielsweise mit der Abgabe des Passes und der Identitätskarte geschehen. Des Weiteren verwies die Rechtsvertreterin auf das Gutachten des KJPD vom 8. März 2005 (act. VII.4), welches über die zwiespältige Haltung des Kindes gegenüber seinem Vater Aufschluss gebe. Wenn der Vater laut werde, habe T. Angst vor ihm. Wenn er aber nicht laut sei, dann sei er nett und kaufe ihr viele Sachen, was sie gerne habe. Für die Entführungsdrohungen gebe es keinen Beweis, da Y. diese immer nur in der Kommunikation mit der Berufungsklägerin ausgestossen habe. Das
11 Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei stark geschädigt, wobei die Nichtrückgabe des Kinderpasses von T. seitens des Berufungsbeklagten sicher auch eine nicht geringe Rolle gespielt habe. Die Rechtsvertreterin unterstrich, dass es im vorliegenden Fall um das Wohl des Kindes gehe, das in Chur nach christlichen Werten lebe und hier viele Freiheiten geniesse. Die Rechtsanwältin des Berufungsbeklagten beantragte in ihrem ebenfalls zu den Akten gereichten Plädoyer die Abweisung der Berufung. Zur Begründung führte sie an, es bestehe kein Hinweis auf eine Entführungsgefahr. Schon anlässlich des Eheschutzverfahrens habe die Eheschutzrichterin zwar nicht die Vorwürfe der Berufungsklägerin bezüglich einer Entführung, aber ihre Angst davor als glaubwürdig erachtet und ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet, damit T. nicht durch die Angst der Mutter in Mitleidenschaft gezogen würde. Die Berufungsklägerin sei nicht glaubwürdig, da sie ihre Entführungsängste nur dann äussere, wenn es ihr diene. Die Parteien seien seit fünf Jahren getrennt und während dieser Zeit sei nie etwas passiert. Zudem wäre es für den Berufungsbeklagten ein Leichtes gewesen, T. während der gemeinsamen Ferien in Tunesien zu entführen, wenn er dies denn gewollt hätte. Die Vater-Tochter-Beziehung habe sich durch die begleiteten Besuche festigen können und der Beistand sei der Meinung, dass ab Sommer zu einem unbegleiteten Besuchsrecht übergegangen werden könne. Für das Kindeswohl sei eine gefestigte Vater-Kind-Beziehung notwendig. Das Bezirksgericht Plessur war in seinem Urteil zum Schluss gekommen, dass ein gänzlicher Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr nicht zu rechtfertigen sei. Vielmehr reiche es aus, sicherzustellen, dass die Kontakte zwischen Vater und Tochter in einem Rahmen erfolgten, welcher T. die benötigte Sicherheit vermittle, was durch die Anwesenheit einer Drittperson bei der Begegnung von Vater und Kind sichergestellt werden könne. Habe sich diese Regelung bewährt, so werde ein unbegleitetes Besuchsrecht in Betracht zu ziehen sein. Wie die formfreie Befragung der Parteien ergab, hat sich das begleitete Besuchsrecht bewährt und zwischen dem Vater und der Tochter konnte ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden. Es ist nun aber nicht möglich, die Beziehung zwischen Vater und Tochter zu intensivieren, wenn bei den Besuchen immer eine Drittperson zugegen ist. Da die Voraussetzung eines gut funktionierenden begleiteten Besuchsrechts gegeben und das Vater-Tochter- Verhältnis auch im Hinblick auf das Kindeswohl weiter zu festigen ist, steht dem
12 Übergang von einem begleiteten zu einem unbegleiteten Besuchsrecht – dessen Zeitpunkt vom Beistand festzulegen sein wird – nichts im Wege. Ergänzend hierzu kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils) verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Berufung ist in diesem Punkt daher abzuweisen. c.Strittig ist im Weiteren das Ferienrecht des Berufungsbeklagten mit seiner Tochter. Die Berufungsklägerin machte geltend, sie fürchte, dass T. entführt werde und sie dann keine Chance mehr habe, T. zurückzuholen, da zwischen der Schweiz und Tunesien keine diesbezüglichen Abkommen bestünden. Ein Missbrauch des Besuchsrechts und namentlich des Ferienbesuchsrechts liegt dann vor, wenn der besuchsberechtigte Elternteil die Anwesenheit des Kindes dazu nutzt, es zu entführen. Die Gefahr der Entführung mag zwar bei einem Elternteil, der einem anderen Rechts- und Kulturkreis angehört und sich als Folge der Trennung besonders isoliert fühlen kann, eher bestehen als bei einer Person, bei der solche Umstände nicht gegeben sind. Dies ist gemischtnationalen Ehen bis zu einem gewissen Grade immanent. Dabei handelt es sich überdies zunächst bloss um eine abstrakte Gefahr. Gerade aus Gründen des Kindeswohls ginge es aber nicht an, den nicht obhutsberechtigten Elternteil auf die Dauer in seinem persönlichen Verkehr mit den Kindern einzuschränken oder ihn davon sogar gänzlich auszuschliessen, nur weil er aus einem andern Rechts- und Kulturkreis stammt und eine bloss abstrakte Gefahr gebannt werden soll (BGE 122 III 404 E. 4 c/aa). Im vorliegenden Fall vermag X. keine Beweise für eine konkrete Entführungsgefahr beizubringen. Hinzu kommt, dass die Vorfälle, mit denen die Berufungsklägerin ihre Entführungsangst begründet (Nichtherausgabe des Kinderpasses), weit zurück liegen und sich während der fünfjährigen Trennungsphase kein Vorfall ereignet hat, der auf eine Entführungsgefahr schliessen lässt. Es geht nicht an, dem Berufungsbeklagten nur aufgrund seiner anderen Kultur und der damit begründeten latenten Entführungsangst das Ferienrecht mit seiner Tochter gänzlich zu entziehen. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. Im Übrigen wird es Sache des Besuchsrechtsbeistands sein, den Übergang des Besuchsrechts zum Ferienrecht sowie die Modalitäten des Ferienrechts allenfalls auch im Ausland zu regeln. d.Da eine Entführungsgefahr nicht evident ist, liesse sich auch eine an den Berufungsbeklagten gerichtete Verpflichtung, den Reisepass und die Identitätskarte zu hinterlegen, schlechthin nicht begründen. Der nunmehr rund fünf Jahre zurückliegende, auf unterschiedlichen Versionen beruhende Vorfall
13 betreffend den Baby-Pass vermöchte dies jedenfalls nicht zu begründen, zumal offenbar noch gemeinsam Ferien in Tunesien verbracht wurden und T. nunmehr acht Jahre alt ist. 5.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine wichtigen Gründe ersichtlich sind, welche es rechtfertigen würden, dem Berufungsbeklagten das Besuchsrecht nur und stets in begleiteter Form zuzugestehen, zumal sich das bisherige begleitete Besuchsrecht bewährt hat und eine gelebte Vater-Kind-Beziehung klar im Interesse des Kindes liegt. Ausserdem ist dem Berufungsbeklagten das Ferienrecht mit seiner Tochter zu gewähren, da dieses mit der Begründung einer bloss abstrakten Entführungsgefahr nicht eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden kann. Auch die Ausgestaltung des Ferienrechts obliegt dem Besuchsrechtsbeistand, der für eine Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils eingesetzt wird. Statt eigener kann zudem ergänzend auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Berufung ist somit abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 6.a.Nach Art. 122 ZPO werden die Kosten des Verfahrens nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens im Prozess verteilt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der Berufungsklägerin, welche den Berufungsbeklagten ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat. b.Sowohl X. als auch Y. reichten dem Kantonsgerichtspräsidium für das Verfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Beide Gesuche wurden mit Verfügung vom 30. Januar 2006 beziehungsweise 15. Februar 2006 gutgeheissen. Die der Berufungsklägerin auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten ihrer Rechtsbeiständin sind somit der Stadt Chur in Rechnung zu stellen. Die Kosten der Rechtsbeiständin des Berufungsbeklagten werden (unter dem Vorbehalt der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit der ausseramtlichen Entschädigung) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. Die Rückforderung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten. Die Rechtsvertreterinnen werden ersucht, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils ihre detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen, falls sie dies nicht schon getan haben.
14 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche den Berufungsbeklagten mit Fr. 2'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 3.a) Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden der Stadt Chur in Rechnung gestellt. b) Die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten der Rechtsvertretung von Y. werden (unter dem Vorbehalt der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit der ausseramtlichen Entschädigung) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Stadt Chur beziehungsweise den Kanton Graubünden bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. d) Die Rechtsvertreterinnen werden aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Wird dieser Aufforderung innert angesetzter Frist nicht nachgekommen, so wird das Honorar nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 4.Mitteilung an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc: