Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 04. April 2006Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 80 (Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung hat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2006 (5C.2333/2006) abgewiesen und die staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2006 (5P.392/2006) abgewiesen.) Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Vital AktuarinMosca —————— In der zivilrechtlichen Berufung des W., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Postfach 421, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 23. September 2005, mitgeteilt am 21. November 2005, in Sachen der X., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:
2 A.Der am 25. November 1952 in A. als Bürger von B. geborene W. und die am 11. September 1961 in C. geborene X. heirateten am 4. September 1981 vor Zivilstandsamt D.. Sie sind Eltern der Tochter E., geboren am 7. März 1983, sowie des Sohnes F., geboren am 7. Dezember 1985. Seit dem 1. Mai 2000 leben die Ehegatten getrennt. W. verblieb in der ehelichen Wohnung in D., während X. eine Wohnung in A. mietete. B.1.Auf entsprechendes Gesuch hin erklärte der Bezirksgerichtspräsident Imboden als Eheschutzrichter die Parteien mit Verfügung vom 4. April 2000 als berechtigt, den gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit aufzuheben. Die beiden Kinder wurden unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt. W. wurde sodann verpflichtet, ab Mai 2000 an den Unterhalt seiner Familie monatliche Beiträge von Fr. 3'862.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. 2.Im Rahmen des gegen diesen Entscheid beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden anhängig gemachten Rekursverfahrens schlossen die Parteien am 15./19. Mai 2000 einen Vergleich ab, in welchem sie sich über die umstrittenen Punkte einigten. Tochter E. wurde unter die alleinige Obhut der Mutter und Sohn F. unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt. W. verpflichtete sich, an den Unterhalt von X. und der Tochter E. für den Monat Mai 2000 Fr. 3'280.-- zuzüglich Kinderzulage und ab Monat Juni 2000 monatliche Beiträge von Fr. 2'480.-
3 Vernehmlassung vom 26. August 2002 stellte der Ehemann das Begehren um Abweisung und eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 5. September 2002 schlossen die Parteien einen Vergleich. Unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 17./19. Juli 2002 und Abänderung der Parteivereinbarung vom 15./19. Mai 2000 verpflichtete sich W., X. ab Juni 2002 für die effektive Dauer der Trennung einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.-- zu leisten. Die Ehefrau verpflichtete sich, dem Ehemann die Hälfte eines allfälligen 13. Monatslohnes auszubezahlen. Mit Verfügung vom 5. September 2002 schrieb das Kantonsgerichtspräsidium das Rekursverfahren als durch Vergleich erledigt ab. C.Am 24. Juli 2000 ersuchte X. den Kreispräsidenten des Kreises A. erstmals um Ansetzung einer Sühneverhandlung betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen. Anlässlich der Verhandlung vom 5. September 2000 beschlossen die Parteien die Offenhaltung des Protokolls, woraufhin das Verfahren mehrmals sistiert wurde. Am 4. März 2002 wurde der Leitschein den Parteien zugestellt, jedoch in der Folge nicht prosequiert. Auf Gesuch des Ehemannes vom 17. Juni 2002 hin, erliess der Kreispräsident des Kreises A. - nach Stellungnahme der Ehefrau vom 28. Juni 2002 - am 2. Juli 2002 ein Kostendekret. D.Mit Schreiben vom 26. April 2004 machte X. erneut ein Vermittlungsbegehren betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen beim Kreispräsidenten des Kreises A. angängig. Am 16. Juni 2004 beziehungsweise 25. Juni 2004 teilten beide Ehegatten ihre Absicht mit, eine Ehescheidungskonvention abzuschliessen, weshalb die Angelegenheit dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur zu überweisen sei. Diese Überweisung veranlasste der Kreispräsident A. mit Verfügung vom 29. Juni 2004. Am 17. August 2004 wurden die Eheleute je einzeln sowie gemeinsam durch das Bezirksgerichtspräsidium A. angehört. Beide erklärten, die Scheidung der Ehe zu wünschen. In Bezug auf die Nebenfolgen wurde keine Einigung erzielt, woraufhin das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das einvernehmliche Scheidungsverfahren mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2004 abschrieb und es in ein solches bei Teileinigung wandelte. X. wurde Frist angesetzt, um ihre Anträge zu den Nebenfolgen einzureichen. E.Am 13. September 2004 stellte X. folgende Anträge:
4 „1. Der Beklagte sei zu folgenden monatlichen, zum voraus auf den ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsleistungen an die Klägerin zu verpflichten:
5 in seiner Vernehmlassung vom 10. März 2005 an seinen Anträgen fest. Nach der Stellungnahme der Ehefrau vom 11. April 2005 und derjenigen des Ehemannes vom 3. Mai 2005 wurde der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen. F. Am 26. Januar 2005 liess W. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur beantragen, die Scheidung umgehend auszusprechen und die Scheidungsnebenfolgen ad seperatum zu verweisen. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wies das Gesuch – nach Stellungnahme der Ehefrau – am 22. März 2005 ab. G.Mit Beweisverfügung vom 5. Januar 2005 erklärte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur die mit den Rechtsschriften eingereichten Urkunden sowie die Zeugen Dr. med. G., Dr. med. H., Dr. med. I., Dr. med. J., F. und K. für rechtserheblich. Von den ersten vier Zeugen werde eine schriftliche Auskunft gemäss Art. 187 ZPO eingeholt. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, verschiedene Urkunden zu edieren. Über die Anordnung einer Expertise werde nach erfolgten Zeugeneinvernahmen und über die Durchführung eines Augescheins an der Hauptverhandlung entschieden. Gegen diese Beweisverfügung liessen X. am 11. Januar 2005 und W. am 26. Januar 2005 Beschwerde erheben. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur ergänzte am 4. Februar 2005 die Beweisverfügung vom 5. Januar 2005 dahingehend, dass es die Zeugin E. für rechtserheblich erklärte, die Parteien zur Einreichung von Zeugenfragen aufforderte, die am 26. Januar 2005 ins Recht gelegten Zeugenfragethemen den Zeugen Dr. med. G., Dr. med. G., Dr. med. I. unterbreitete, weitere Editionen anordnete sowie die Stellungnahme vom 17. Dezember 2004 ins Recht nahm und dem Ehemann zur Vernehmlassung unterbreitete. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 22. März 2005 wurden die Beschwerden als gegenstandslos abgeschrieben. H.Gemäss Vorladung vom 19. Juli 2005 werde anlässlich der Hauptverhandlung über die Einholung einer Expertise über den Gesundheitszustand von X. entschieden. X. reichte innert der Frist von Art. 98 Ziff. 1 ZPO neue Urkunden ein. Mit Schreiben vom 26. August 2005 liess W. die Ergänzung der Beweisverfügung beantragen: Einvernahme von Z. als Zeugin sowie die Durchführung einer Expertise betreffend den Gesundheitszustand der Ehefrau. Mit Verfügung vom 14. September 2005 wies das Bezirksgerichtspräsidium Plessur diese Beweisanträge ab.
6 I.Am 23. September 2005 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur statt. Anlässlich der Hauptverhandlung reduzierte der Rechtsvertreter von X. den in den Rechtsschriften geltend gemachten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- beziehungsweise Fr. 1'060.-- auf Fr. 1'400.-- und die güterrechtliche Ausgleichsforderung von Fr. 130'000.-- auf Fr. 83'500.--. Der Rechtsvertreter von W. hielt dem Grundsatz nach an den Anträgen fest. In Abänderung dazu sei betreffend Forderung aus Güterrecht (Ziffer 4) Vormerk zu nehmen, dass der Betrag um Fr. 500.-- reduziert werde. Des Weiteren sei Ziffer 4 der Rechtsbegehren insofern zu verdeutlichen, als der Antrag der Ehefrau Ziffer 2 Lemma 1 (Herausgabe diverser Gegenstände) abzuweisen sei. Mit Urteil vom 23. September 2005, mitgeteilt am 21. November 2005, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. W. wird verpflichtet, an den Unterhalt von X. ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich im voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.-- bis zum Zeitpunkt des ordentlichen Pensionierungsalters von W. und daraufhin Fr. 450.-- bis zum Zeitpunkt des ordentlichen Pensionierungsalters von X. zu leisten. 3. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand September 2005, d.h. 104.7 (Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, W. beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung des Unterhatlsbeitrages erfolgt grundsätzlich nach folgender Formel: Neuer UB = ursprüngl. Beitrag x Index per November des Vorjahres 104.7 Bei einer geringeren Lohnerhöhung wird der Unterhaltsbeitrag in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Lohn eine Anpassung des Unterhaltsbeitrages entfällt. 4. Die Vereinbarung der Parteien bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird genehmigt. W. wird mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils verpflichtet, X. per Saldo aller Ansprüche Fr. 70'000.-- zu bezahlen. X. erhält die Hälfte der Fotoalben und Kinderzeichnungen sowie sämtliche Kindersachen (vor allem Babykleider) zu Eigentum. Die Auswahl der Fotoalben und Kinderzeichnungen sowie die Aushändigung der Gegenstände erfolgt unter Mitwirkung des gemeinsamen Sohnes F.. 5. Jede Partei hat Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten.
7 Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Ziffer wird die Streitsache gestützt auf Art. 142 Abs. 2 und 3 ZGB von Amtes wegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden überwiesen. 6. Die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 5'440.40 (Gerichtskosten Fr. 4'500.--, Schreibgebühren Fr. 126.--, Barauslagen Fr. 914.40) gehen je zur Hälfte zu Lasten von W. und X.. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da X. mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessiert, werden die Kosten vorläufig der Stadt A. in Rechnung gestellt. 7. Dem Parteivertreter der Ehefrau wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und seine diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtsvizepräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 8. (Mitteilung)“ J.Dagegen liess W. am 12. Dezember 2005 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Er beantragt: „A. Zur Sache
8 Praxisassistentinnen (act. 67)
9 vermögensrechtliche Folgen der Scheidung. Im Hinblick auf Art. 51 Abs. 1 lit. a OG darf festgestellt werden, dass die Berufung den Streitwert von mindestens Fr. 8'000.-- gemäss Art. 46 OG erreicht, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz gegeben ist (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erklärt, und der Berufungskläger ist beschwert. Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2.Bevor auf den vor Berufungsinstanz in materieller Hinsicht einzig noch strittigen Punkt der Unterhaltszahlungen einzugehen ist, sind noch einige formelle Anträge des Berufungsklägers zu behandeln. a)Gemäss der für das Ehescheidungsverfahren geltenden bundesrechtlichen Spezialbestimmung von Art. 138 Abs. 1 ZGB können neue Tatsachen und Beweismittel in der oberen kantonalen Instanz ohne Einschränkung vorgebracht werden. Dabei ist unerheblich, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel bereits vor (unechte Noven) oder erst nach (echte Noven) dem erstinstanzlichen Urteil existiert haben. Mit der zitierten Bestimmung enthält das neue Scheidungsrecht eine Vorschrift, die eine allfällige kantonalrechtliche Eventualmaxime, im Sinne eines bundesrechtlichen Minimalstandards einschränkt (vgl. Leuenberger, in Praxiskommentar, Scheidungsrecht, Basel 2000, N 1 zu Art. 138 ZGB). Das bedeutet also, dass die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 138 Abs. 1 ZGB den Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung vorgeht (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 7 zu Art. 138 ZGB; Leuenberger, a.a.O., N 2 zu Art. 139 ZGB, je mit Hinweisen). Die Modalitäten des Rechtsmittelverfahrens richten sich indes grundsätzlich nach kantonalem Recht. Dies gilt auch für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Rechtsmittelverfahrens neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Rechtsbegehren geltend gemacht werden können (vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 21 zu Art. 138 ZGB; Leuenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 138 ZGB). Im Kanton Graubünden ist diese Frage in Art. 5d Abs. 2 EGzZGB geregelt. Danach sind die Anträge in der oberen kantonalen Instanz mit der Berufungserklärung beziehungsweise innert der Frist für die Anschlussberufung zu stellen und kurz zu begründen (vgl. PKG 2004 Nr. 1). b)Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungserklärung folgende Urkunden zu den Akten zu nehmen: Fotographien der ehelichen Wohnung (kB 65), Schreiben F./Dr. Dominik Infanger vom 4. Dezember 2005 (kB 66), Inserate Südostschweiz betreffend Medizinische Praxisassistentinnen (kB 67 und 68),
10 Individuelle Studien- und Lebenshaltungskosten für Studierende (kB 69), Fort- und Weiterbildungsprogramm des eidgenössischen Berufsverbandes Medizinischer- Praxis-Assistentinnen 2005/2006 (act. 70). Diesem Antrag wird entsprochen, da diese Beweismittel rechtzeitig, das heisst mit der Berufungserklärung angeboten worden sind. c)Der Berufungskläger beantragt die Durchführung einer Expertise über den Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Gesundheitszustand der Ehefrau durch die im Recht liegenden ärztlichen Zeugnisse und die schriftlichen Auskünfte von Dr. med. I., G. und H. als genügend belegt, erachtet. Bei genauer Betrachtung der Aussagen der drei Ärzte erhelle, dass letztere von einer Erkrankung reden würden, aber keiner der drei Ärzte habe die Diagnose je gestellt. Die Tatsache, dass die Vorinstanz der Ehefrau eine Rente bis zu ihrer Pensionierung zugesprochen habe, zeige, dass unterschwellig von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ehefrau ausgegangen worden sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es kann dem angefochtenen Urteil in keiner Weise entnommen werden, der Ehefrau sei darum eine Rente bis zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung zugesprochen worden, weil mit der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gerechnet werde. Die Vorinstanz ist von einer Arbeitsfähigkeit der Ehefrau von 100 % ausgegangen. Da – wie noch zu zeigen sein wird – das Kantonsgericht in diesem Punkt der Vorinstanz folgt – erübrigt sich die Durchführung einer Expertise über den Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten. d)Der Berufungskläger beantragt die Durchführung eines Augenscheins in den Wohnungen der Parteien, um zu ergründen, wie der Lebensstandard der Eheleute während ihrer Ehe war und wie die Berufungsbeklagte heute wohnt. Auch diesem Antrag wird nicht entsprochen. Der während der Ehe gelebte Standard einerseits und der heutige Lebensstandard andererseits ergeben sich nicht massgeblich aus den Wohnungs- beziehungsweise Hauseinrichtungen an sich, sondern aus den zur Verfügung gestandenen beziehungsweise stehenden finanziellen Mitteln. Diese Mittel müssen nicht zwingend in die Hauseinrichtung fliessen. Es ist durchaus denkbar, dass diese Mittel anderweitig (Kleider, Auto,
11 Ferien, Freizeit etc.) verwendet werden. Es macht darum keinen Sinn, einen Augenschein in den Wohnungen der Parteien durchzuführen. e)Im Weiteren beantragt der Berufungskläger die Anordnung einer Expertise über den Arbeitsmarkt für medizinische Praxisassistentinnen (MPA) in Graubünden, Churer und St. Galler Rheintal in den Jahren 2000 bis heute und in Zukunft. Die Vorinstanz habe mehrfach auf den Arbeitsmarkt verwiesen, der mitverantwortlich sei, weshalb die Berufungsbeklagte ihre Eigenversorgungskapazität nicht erhöhten könne. Da im Recht keine Beweismittel liegen, welche irgendwelche Aussagen zum Arbeitsmarkt beinhalten würden, sei es sinnvoll, eine entsprechende Expertise durchzuführen. Der Berufungskläger lässt ausser Acht, dass die Berufungsbeklagte bereits 4 Jahre nach Lehrabschluss die Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin aufgegeben und bis zur Trennung - während 17 Jahren - nicht mehr ausgeübt hat. Selbst wenn entsprechende Arbeitsstellen angeboten werden, dürften die Aussichten gering sein, dass X. angestellt wird. Dies zeigt denn auch ihre frühere Bewerbung bei der Höhenklinik U. (vgl. kB 5). Mit anderen Worten gilt es zu beachten, dass mit dem Nachweis, dass ein entsprechender Arbeitsmarkt vorhanden ist, keineswegs erwiesen ist, dass die Berufungsbeklagte auch eine entsprechende Stelle erhalten würde. Dieser Beweisantrag ist darum abzuweisen. f)Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht vom 4. April 2006 reichte der Berufungskläger folgende Urkunden ein: Auszug GKB betreffend 1. Hypothek, Auszug GKB betreffend 2. Hypothek, Anzeige ÖKK für Steuerformular, Lohnausweis 2005 mit Lohnabrechnung Dezember 2005, Lohnerhebung Bundesamt für Statistik für die Ostschweiz. Diese Urkunden sind zu spät eingereicht worden und müssen deshalb unberücksichtigt bleiben. Wie bereits ausgeführt, müssen Beweismittel in der oberen kantonalen Instanz mit der Berufungserklärung beziehungsweise innert der Frist für die Anschlussberufung angeboten werden (vgl. PKG 2004 Nr. 1). Eine Ausnahme bildet die Lohnerhebung des Bundesamts für Statistik, weil Grundlage der Tatsachenfeststellung auch das Wissen des Gerichts über allgemein- oder gerichtsnotorische Tatsachen bildet; dazu können allgemein zugängliche Tatsachen gezählt werden, selbst wenn das Gericht sie ermitteln muss (BGE 128 III 7 f. E. c.bb.). 3.An nachehelichen Unterhalt hat das Bezirksgericht Plessur der Klägerin einen monatlichen Beitrag von Fr. 900.-- bis zum Zeitpunkt des
12 ordentlichen Pensionierungsalters des Beklagten und daraufhin einen monatlichen Beitrag von Fr. 450.-- bis zum Zeitpunkt des ordentlichen Pensionierungsalters der Klägerin zuerkannt. W. will keinen Unterhaltsbeitrag an X. leisten. a)Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Bei der neurechtlichen Regelung des nachehelichen Unterhalts handelt es sich in Abkehr vom Verschuldensprinzip nicht um einen Schadenersatz. Es geht aber auch nicht um die Vermeidung von Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 aZGB, denn ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 125 ZGB kann unabhängig von drohender Bedürftigkeit angeordnet werden (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 2 zu Art. 125 ZGB). Ziel des nachehelichen Unterhalts ist vielmehr der Ausgleich ehebedingter wirtschaftlicher Nachteile, welche sich bei der Scheidung manifestieren. Beim Entscheid über die Höhe und Dauer des Beitrages zählt Art. 125 Abs. 2 ZGB in Ziff. 1 bis 8 verschiedene Kriterien für die Bemessung beziehungsweise für das Bestehen oder Nichtbestehen einer Rente auf, namentlich die Aufgabenteilung in der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Einkommen und Vermögen, die Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten, der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung anspruchsberechtigter Personen sowie die Anwartschaften aus AHV und beruflicher oder privater Vorsorge. Aus dem Gesetzeswortlaut geht klar hervor, dass diese Aufzählung nicht abschliessender Natur ist, aber auch je nach Sachlage nicht alle der genannten Kriterien zu berücksichtigen sind (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 76 f. zu Art. 125 ZGB). Es bestimmen letztlich die Umstände des Einzelfalles, was unter dem gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge zu verstehen ist. Dieser beinhaltet auch nicht die Garantie des während der Ehe gelebten Lebensniveaus, da mit der Scheidung regelmässig erhebliche Mehrkosten verbunden sind, die eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit der Ehegatten nach sich ziehen. Aus dem mit dem nachehelichen Unterhalt verfolgten Ziel des Ausgleichs ehebedingter wirtschaftlicher Nachteile ist andererseits zu schliessen, dass insbesondere bei einer langen Ehedauer der während der Ehe gepflegte Lebensstil wenn möglich beibehalten werden soll (Urteil des Bundesgerichts 5C.278/2000 vom 4. April 2001, S. 6). In diesem Sinn bildet die von den Ehegatten einvernehmlich gewählte, zuletzt gelebte Lebensführung die obere Grenze des gebührenden Unterhalts (Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts ZF 00 55 vom 30. Oktober 2000 E. 5.b; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 15 zu Art. 125 ZGB mit
13 Hinweis auf die Botschaft zum neuen Scheidungsrecht in BBl 1996 I 1ff., Ziff. 233.52, S. 116; Hausheer, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in: Hausheer, Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 119 ff., S. 148). Im Sinne einer Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen ist die Lebenshaltung des anspruchsberechtigten Ehegatten während der Trennungszeit massgebend, wenn die Ehegatten vor der Scheidung bereits über eine längere Zeit hinweg getrennt gelebt haben. Diesfalls findet einen Anknüpfung an eine eheliche oder voreheliche Lebenshaltung nicht statt (Urteil des Bundesgerichts 5C.25/2004 vom 17. Juni 2004, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 129 III 7 E. 3.1.1). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass eine vierjährige Trennung zu wenig lang ist, um auf den Lebensstandard während der Trennungszeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 5C.90/2004 vom 15. Juli 2004 E. 4.2.1). Demgegenüber ist bei Trennungszeiten zwischen 9 und 12 Jahren die Lebenshaltung des anspruchsberechtigten Ehegatten während der Trennungszeit massgebend (BGE 129 III 7, E. 3.1.1; BGE 121 III 201 E. 3). b) Eine Unterhaltsverpflichtung fällt nur insoweit in Betracht, als dadurch nicht in das Existenzminimum der pflichtigen Partei eingegriffen wird. Der Umfang dieser Garantie richtet sich nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum im Sinne von Art. 93 SchKG. Dabei wird trotz des darin enthaltenen Ermessens regelmässig auf die Empfehlungen der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG abgestellt, welche von 20 Kantonen unverändert als Richtlinien übernommen wurden (vgl. dazu Vonder Mühll, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 22 ff. zu Art. 93 SchKG). Diese Empfehlungen wurden der Teuerung angepasst und vom Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde mit Kreisschreiben vom 17. Januar 2001 per 1. März 2001 übernommen. Nur dann, wenn genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, ist dieser Notbedarf um die ordentliche Steuerlast und um gewisse Versicherungsbeiträge zum so genannten familienrechtlichen Existenzminimum zu erweitern (BGE 126 III 356). Eine nochmalige Erhöhung um 20% ist nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichtes hingegen nicht vorzunehmen (Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts ZF 00 55 vom 30. Oktober 2000 E. 5.c; ZBJV 1999 S. 21). Diese Erhöhung hatte bis zum Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechtes ihren Grund in einer gesetzespolitisch gewollten Einschränkung der nachehelichen Solidarität (vgl. BGE 123 III 5). Eine Bevorzugung des wirtschaftlich leistungsfähigeren geschiedenen Ehegatten lässt sich nun aber nach dem vorhin erwähnten Willen des Gesetzgebers nicht mehr rechtfertigen
14 (Hausheer, a.a.O., S. 128 f.; vgl. auch Baumann, Praxiskommentar zum Scheidungsrecht, Basel/Genf/München 2000, N 33 zu Art. 125 ZGB; a.M. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 74 zu Art. 125 ZGB, die sich für einen Zuschlag von 20% auf den Grundbetrag aussprechen). c) Diesen verschiedenen, die Rente bestimmenden Faktoren wird am ehe- sten mit der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages nach der so genannten konkreten Berechnungsmethode Rechnung getragen. Nach dieser Methode werden die Einkommen der Ehegatten ihrem minimalen Grundbedarf nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes gegenübergestellt. Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag oder ein Überschuss. Verbleibt danach ein Überschuss, so ist dieser grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen. Abweichungen von diesem Verteilungsschlüssel sind vor allem geboten, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind und deren Unterhalt nur einen minimalen, nicht aber den effektiven Bedarf deckt (Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 75-78 zu Art. 125 ZGB). d) Ausgangspunkt ist somit einerseits die Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten, andererseits ihr jeweiliger Bedarf. Der Ehemann arbeitet bereits seit vielen Jahren als Leiter des Sicherheitsdienstes in der L. in M.. Einer bei den Akten liegenden Lohnabrechnung vom September 2004 lässt sich entnehmen, dass der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'030.-- erzielt. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte W. aus, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'100.-- zu erhalten. Zuzüglich des monatlichen pro rata Anteils am 13. Monatslohn ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'690.--. Der Beklagte ist gesundheitlich angeschlagen. Dr. med. J. bestätigte am 17. Juni 2004, dass der Beklagte zu 50 % arbeitsfähig sei (bB 20). In seinem schriftlichen Bericht vom 23. Mai 2005 hielt Dr. med. J. fest, dass W. durch die schwere Spondylarthropathie im Rahmen eines Morbus Bechterew stark eingeschränkt sei. Beim Patienten sei diese Krankheit weit fortgeschritten. Trotzdem nimmt der Ehemann nach wie vor ein Vollpensum war. Zu Recht ist deshalb die Vorinstanz von der tatsächlichen Situation ausgegangen. Strittig ist die Leistungsfähigkeit der Klägerin. X. schloss im September 1979 ihre Lehre als Arztgehilfin erfolgreich ab. Nach der Heirat im Jahre 1981 arbeitete sie noch rund 1 ½ Jahre auf dem erlernten Beruf. Danach gab sie den Beruf auf, um sich der Familie widmen zu können. Nach der Trennung von ihrem Ehemann war die Klägerin vom 27. Mai 2000 bis zum 1. November 2000 Teilzeit bei der N. in A. als Buffet- Mitarbeiterin in Anstellung. Vom 24. November 2000 bis zum 30. April 2002 war sie als Aushilfsverkäuferin für die O. in A. tätig, vom 7. Mai 2001 bis 30. April 2002
15 arbeitete sie als Call Center Agentin bei der P. AG, vom 1. Mai 2002 bis zum 30. Juni 2004 für die Q. in A., vom 1. Juli 2004 bis Ende Januar 2005 für die R. in S. und schliesslich war sie vom 1. Februar 2005 bis zum 30. September 2005 für die Buchhandlung T. in A. tätig. Gekündigt wurde ihr jeweils aus betrieblichen Gründen wie Aufhebung der Stelle (kB 49), Verkleinerung der Ladenfläche (kB 3 und 52) oder wegen innerbetrieblichen Personalumstrukturierungen (kB 57). Ging die Kündigung von ihr aus (kB 51), hatte sie zuvor eine neue Anstellung gefunden. Bei den Akten befinden sich sodann verschiedene Bewerbungen der Klägerin (kB 5), unter anderem eine Bewerbung als Arztgehilfin für die Klinik U.. Die Vorinstanz hat der derzeit arbeitslosen Klägerin ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 2'800.-- angerechnet. Dies entspricht dem durchschnittlichen Verdienst der Klägerin in den letzten sechs Jahren. W. will demgegenüber X. ein hypothetisches Einkommen zwischen Fr. 3'400.-- und Fr. 3'700.-- anrechnen. Die Klägerin müsse spätestens seit der Trennung im Februar 2000 keinen Betreuungspflichten mehr nachkommen, weshalb es ihr zuzumuten sei, einer 100 % Anstellung nachzugehen. Zu Recht sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass auch die Gesundheit der Klägerin eine Vollzeitbeschäftigung zulasse. Für die Frage nach der Höhe des anrechenbaren hypothetischen Einkommens sei auf die aktuellste Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamts für Statistik abzustellen. Als gelernte Arztgehilfin sei es naheliegend, ihr ein hypothetisches Einkommen im Gesundheits- und Sozialwesen aufzurechnen. Dies würde einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'700.-- entsprechen. Es sei der Klägerin auch möglich, dieses Einkommen zu erzielen. Die Nachfrage als Arztgehilfin sei vorhanden. Trotzdem habe sich die Klägerin in den sechs Jahren der Trennung nur einmal für eine Arbeit als Arztgehilfin beworben. X. müsse sich auch um besser bezahlte Stellen bemühen. Es sei unzulässig, dass die Vorinstanz vom durchschnittlichen in den letzten sechs Jahren erzielten Verdienst ausgegangen sei. Das Durchschnittseinkommen der vergangenen Jahre sei nur dann massgeblich, wenn der betreffende Ehegatte bei gleich bleibender Tätigkeit Lohnschwankungen unterliege. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich der Lohn der Klägerin in Zukunft entwickeln werde. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Ob und in welchem Ausmass einem Ehegatten die Aufnahme beziehungsweise Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Neben der Dauer der Ehe sind insbesondere die während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung und ein damit verbundener Berufsunterbruch sowie das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten
16 zu berücksichtigen. Weiter können persönliche Gründe (Gesundheitszustand, Ausbildung) oder objektive Umstände (Arbeitsmarktlage) einer Wiedereingliederung ins Berufsleben entgegenstehen (BGE 127 III 136 E. 2a). Im vorliegenden Fall hat die Ehe 19 Jahre gedauert, was einer langen Ehedauer entspricht. Die Parteien haben eine klassische Hausgattenehe geführt, wobei die Klägerin sich ausschliesslich um die Familie gekümmert hat. Seit November 1982 bis zur Trennung im Jahre 2000 ist sie während rund 17 Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Zeitpunkt der Trennung war X. 39-jährig. Nun ist sie bald 45 Jahre alt. Eine nacheheliche Kinderbetreuungspflicht liegt nicht vor, da die Tochter volljährig ist. Aufgrund dessen, dass die Klägerin lediglich rund vier Jahre auf dem erlernten Beruf als medizinische Praxisassistentin tätig war und anschliessend während 17 Jahren keiner entlohnten Arbeit nachging, ist nicht zu erwarten, dass erstere eine Anstellung auf diesem Sektor finden wird. Der Berufsunterbruch war zu lang, die Berufserfahrung bescheiden, die Entwicklung auf diesem Tätigkeitsbereich bedeutend und dementsprechend der Kenntnisstand der Klägerin beschränkt, weshalb die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, der Klägerin werde keine Stelle als Arztgehilfin anvertraut. Ihre Suchbemühungen und die tatsächlich während der Trennungszeit bekleideten Stellen zeigen denn auch, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, ein Nettoeinkommen von monatlich zwischen Fr. 3'400.-- und Fr. 3'700.-- zu erzielen. Vielmehr ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO) - von einem monatlichen Nettoverdient von rund Fr. 2'800.-- auszugehen. Seit bereits fast einem Jahr ist die Klägerin arbeitslos. Trotzdem rechtfertigt es sich, ihr ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe anzurechen. Es ist ihr mit anderen Worten möglich und auch zuzumuten, einen Nettoverdienst von monatlich Fr. 2'800.-- zu erlangen, wie dies die Vergangenheit auch gezeigt hat. In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den in der Trennungszeit (Mai 2000 bis September 2005) wirklich erzielten durchschnittlichen Verdienst zugezogen hat, um das hypothetische Einkommen zu ermitteln, zumal diese Zahlen aufzeigen, was für ein Einkommen die Klägerin unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften in der Lage ist. Es ist kaum anzunehmen, dass die Klägerin ihr angerechnetes monatliches Nettoeinkommen in Zukunft wird steigern können. Der Betrag von Fr. 2'800.-- entspricht einem vollen Arbeitspensum, obwohl aufgrund der bei den Akten liegenden Arztzeugnisse davon auszugehen ist, dass die Klägerin mit gesundheitlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat. Dr. med. H., Facharzt für orthopädische Chirurgie, führte in seiner schriftlichen Auskunft vom 31. Mai 2005 aus, die Klägerin sei vom 5. November 2003 bis zum 2. Juni 2004 bei ihm in ärztlicher Behandlung gewesen. Es sei bei der Patientin eine Schleimbeutelentzündung am Hüftgelenk diagnostiziert worden. Den Akten könne
17 entnommen werden, dass auch eine Fibromyalgie (Weichteilrheuma) und ein lumbospondylogenes Syndrom links bei Spondylarthrose (Rückenleiden) vorliegen würden. Medizinisch theoretisch könne eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von rund 25 % vorliegen. Bei adaptierter Tätigkeit könne der Patientin ein volles Arbeitspensum zugemutet werden. Eine Verschlechterung des Zustandes müsse nicht zwangsmüssig eintreten. Gelegentliche Schmerzschübe seien jedoch nicht auszuschliessen (in diesem Sinne auch der Bericht vom 21. Juni 2004, kB 10). Dr. med. I., Facharzt für Innere Medizin, nahm in seinem schriftlichen Bericht vom 13. Mai 2005 wie folgt Stellung: X. sei seit 14. Januar 2000 bei ihm in Behandlung. Ab März 2002 habe ihn die Patientin verschiedentlich wegen Gelenkschmerzen im Bereich des linken Hüftgelenkes mit Ausstrahlungen in den Unterschenkel sowie Rückenschmerzen aufgesucht. Am 3. September 2004 habe er der Patientin ein Zeugnis ausgestellt, in dem er bestätigt habe, dass X. wegen einer schmerzhaften chronischen Krankheit aus dem rheumatischen Formenkreis unter dauernder ärztlicher Behandlung stehe und nicht 100 % arbeitsfähig sei. Die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sei aber von ihm zu keinem Zeitpunkt quantifiziert worden. Vorausblickend lasse sich nicht sagen, ob sich der Gesundheitszustand der Patientin sich verschlechtern werde (vgl. auch Arztbericht vom 3. September 2004, kB 11). Dr. med. G., Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrem schriftlichen Bericht vom 26. April 2005 aus, die Diagnose der Weichteilrheuma und Rückenbeschwerden habe zunächst der Hausarzt Dr. I. gestellt. Letzterer habe die Patientin an sie zur weiteren Behandlung überwiesen. Eine dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit könne heute nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden. Es müsse nicht mit einer anhaltenden Verschlechterung der Symptomatik gerechnet werden. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um ein chronisches Leiden handle. In ihrem Attest vom 22. August 2005 erklärte Dr. med. G., die Patientin sei von ihrem Hausarzt Dr. med. I. an sie zur weiteren rheumatologischen Abklärung und Therapie überwiesen worden. Sie habe bereits initial mittels Anamnese und klinischer Untersuchung die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt. In der Zwischenzeit seien noch schwerere chronische Entzündungen im Bereich der Hüftgelenke hinzugekommen. Zurzeit sei die Arbeitsfähigkeit konstant leicht eingeschränkt und es bestehe keine Aussicht auf Besserung (kB 53). Obwohl aufgrund der ärztlichen Atteste und schriftlichen Auskünfte wohl davon auszugehen ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zumindest leicht eingeschränkt ist, hat sie bis zur Kündigung im September 2005 weitgehend ein volles Arbeitspensum erfüllt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist demnach auch bei der Ehefrau von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Dies umso mehr, als die Klägerin keine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil
18 erhoben hat und aufgrund der ärztlichen Auskünfte nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden kann, wie sich der Gesundheitszustand entwickeln wird. Zu Recht macht der Beklagte schliesslich in Zusammenhang mit der Ermittlung des Einkommens der Klägerin geltend, letzteren sei ein Einkommen aus der Anlage der ihr aus Güterrecht (vgl. Dispositiv Ziff. 4 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils) zugesprochenen Summe von Fr. 70'000.-- aufzurechnen (Schwenzer, a.a.O., N 22 zu Art. 125 ZGB; Gloor/Spycher, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel 2002, N 9 zu Art. 125 ZGB). Wenn man von einer Rendite von 3 % ausgeht, vermag die Klägerin einen jährlichen Vermögensertrag von Fr. 2'100.-- zu erzielen. Demgemäss stehen ihr - umgerechnet in eine Rente - monatlich Fr. 175.-- zur Verfügung. Gesamthaft beläuft sich ihr monatliches Nettoeinkommen somit auf Fr. 2'975.--. e)Den genannten anrechenbaren Einkünften von Fr. 7'690.-- des Ehemannes und Fr. 2'975.-- der Ehefrau sind ihr jeweiliger Bedarf gegenüberzustellen. Dieser wird bestimmt, indem zum Grundbetrag gemäss Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die Wohnkosten, die Krankenkassenprämien, die Auslagen für andere notwendige Versicherungen und Steuern addiert werden. Die Vorinstanz hat dem Ehemann einen Grundbetrag von Fr. 1'250.-- angerechnet, da er den Sohn F. unterstützt. Sodann wurde ein Liegenschaftsaufwand von insgesamt Fr. 957.-- ermittelt: Hypothekarzins Fr. 426.00 (bB 61), pauschale Unterhaltskosten gemäss Erfahrungswerten der Steuerbehörde Fr. 270.00 (25 % vom um 5 % verminderten Eigenmietwert, bB 48), Prämie der Gebäudeversicherungsanstalt Fr. 11.-- (bB 56), Gebühren für Wasser und Abwasser Fr. 84.-- (bB 58), Kaminfeger Fr. 9.-- (bB 62), Strom allgemein Fr. 67.00 (bB 59), Heizöl Fr. 90.00 (1/2 des Durchschnitts der Jahre 2003 und 2004, bB 57). Für die auswärtige Verpflegung wurde dem Beklagten Fr. 170.-- aufgerechnet (bB 17) und für die Fahrten zum Arbeitsplatz monatlich Fr. 367.--, da er in der Funktion als Leiter des Betreuungs- und Sicherheitsdienstes sowie für die Leistung des Pikettdienstes auf sein privates Auto angewiesen ist (vgl. Zeugenaussage V., Direktor der L.). Die Vorinstanz hat Fr. 1.-- pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt (220 Arbeitstage; jeweils 20 Km pro Tag). Gemäss Art. 28 ABzPV beträgt die Kilometervergütung für Fahrten mit dem Auto jedoch lediglich 60 Rappen, weshalb gesamthaft monatlich Fr. 220.-- zu addieren wären. Da sich die Klägerin jedoch mit den Zahlen der Grundbedarfsrechnung der Vorinstanz ausdrücklich einverstanden erklärt hat (vgl. schriftliches Plädoyer S. 4), werden Fr. 367.-- angerechnet. Hinzu gezählt wurden Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 253.40 (bB 22) sowie
19 Arztkosten von Fr. 25.-- pro Monat, Kosten für die Bechterew-Gruppentherapie von monatlich Fr. 40.-- (bB 25) und Kosten von Fr. 60.-- monatlich für die Infusionsbehandlung (bB 25-35, Jahr 2004). Berücksichtigt wurde überdies ein Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.-- pro Monat, da er den studierenden Sohn F. finanziell unterstütze. Die Steuerbelastung wurde auf rund Fr. 850.-- pro Monat geschätzt. Zum Zwischenbetrag von Fr. 4’0975.40 wurde ein Zuschlag von 20 % addiert (Fr. 995.10) sowie die Prämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherung (Fr. 40.--; bB 43). Insgesamt ergab dies ein Grundbedarf von Fr. 6'010.50. Der Beklagte macht in Zusammenhang mit der Grundbedarfsberechnung geltend, neu betrage die Hypothekarbelastung Fr. 585.-- pro Monat statt den berücksichtigten Fr. 426.--. Zudem würden sich die Gesundheitskosten auf Fr. 140.-- monatlich belaufen. Wie bereits ausgeführt (E. 2.f), müssen die für den Beweis der höheren Hypothekarbelastung und der höheren Gesundheitskosten eingereichten Akten aus dem Recht gewiesen werden, weshalb diesbezüglich auf die Zahlen der Vorinstanz abzustellen ist. Zu beanstanden ist hingegen, dass die Vorinstanz einen Zuschlag von 20% auf den Grundbedarf addiert hat. Nach der Praxis des Kantonsgerichtes ist dieser Zuschlag nach revidiertem Eherecht nicht mehr zulässig (vgl. E. 3.b; Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts ZF 05 71 vom 31. Januar 2006 E. 3.b). Schliesslich gilt es zu beachten, dass gemäss neuster Rechtsprechung des Bundesgerichts (5P.361/2005 vom 19. Januar 2006) Ansprüche mündiger Kinder gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB hinter dem nachehelichen Unterhalt zurückstehen müssen und folglich Unterhaltskosten für das mündige Kind nicht in das (erweiterte) Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden dürfen. Vorliegend hat die Klägerin jedoch einen Unterhaltsbeitrag an F. in Höhe von Fr. 1'000.-- als Teil des Grundbedarfes des Beklagten anerkannt (vgl. Stellungnahme vom 17. Dezember 2004, S. 5). Es kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob die Fr. 1'000.-- aufgrund des Einverständnisses der Klägerin in der Grundbedarfsrechnung beachtet werden dürfen. Wie noch zu zeigen sein wird, hat der Beklagte - selbst wenn man zu seinen Gunsten den Beitrag an F. in der Höhe von Fr. 1'000.-- einbezieht – die von der Vorinstanz ermittelten Fr. 900.-- pro Monat zu bezahlen. Bei der Ehefrau hat die Vorinstanz folgende Beträge berücksichtigt: einen Grundbetrag von Fr. 1'100.--, einen Wohnungsmietzins von Fr. 1'100.-- (inklusive einer Pauschale für Nebenkosten; kB 12), Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 260.20 (kB 36), Auslagen für den Arzt, bestehend aus dem Anteil an der Franchise (Fr. 25.--; kB 36) und dem geschätzten Selbstbehalt pro Monat (Fr. 15.--; vgl. kB 39 sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Abrechnungen) und den Steuern von Fr. 284.--. Zum Zwischenbetrag von Fr. 2'784.20 wurde der Zuschlag von 20 % (Fr. 556.80)
20 addiert sowie die Beiträge für Hausrat- und Haftpflichtversicherung (Fr. 40; kB 20,21). Wenn nun auch bei der Ehefrau vom Zuschlag von 20 % abgesehen wird, ergeben sich folgende Bedarfsrechnungen: Grundbedarf Mann: Grundbetrag Ehemann.Fr. 1'250.00 WohnkostenFr.957.00 KrankenkassenprämienFr. 253.40 Auswärtige VerpflegungFr. 170.00 Auto Fr. 367.00 Unterhaltsbeitrag F.Fr. 1'000.001 ’00011’000 ArztkostenFr. 25.00 Bechterew-TherapieFr.40.00 InfusionsbehandlungFr.60.00 Hausrats- und HaftpflichtversicherungFr.40.00 Steuern Fr.850.00 TotalFr. 5'012.40 Grundbedarf Frau: Grundbedarf EhefrauFr. 1'100.00 WohnungsmieteFr. 1'100.00 KrankenkasseFr.260.20 Arzt (Franchise)Fr. 25.00 Arzt (Selbstbehalt)Fr.15.00 Hausrats- und HaftpflichtversicherungFr.40.00 SteuernFr.284.00 TotalFr. 2'824.20 Der Eigenversorgungskapaziät der Parteien von Fr. 10'665.-- (Fr. 7'690 + Fr. 2'975.--) steht ein Gesamtnotbedarf von Fr. 7'836.60 (Fr. 5’012.40 + Fr. 2'824.20) gegenüber. Es verbleibt somit ein Überschuss von Fr. 2'828.40. Die Vorinstanz hat aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte den mündigen Sohn F. finanziell unterstützt, den Überschuss zu 2/3 ersterem überlassen. Abweichungen von der hälftigen Verteilung des Überschusses sind vor allem geboten, wenn gemeinsame
21 Kinder vorhanden sind und deren Unterhalt nur einen minimalen, nicht aber den effektiven Bedarf deckt. Hier muss die Beteiligung der Kinder am Überschuss sichergestellt werden. Abweichungen mögen auch bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen angezeigt sein, wenn die Ehegatten auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts weiterhin über eine Sparquote verfügen (Schwenzer, a.a.O., N 78 zur Art. 125 ZGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend unterstützt der Beklagte den studierenden mündigen Sohn. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass grundsätzlich der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Unterstützung von erwachsenen Kindern in Ausbildung vorgeht (Urteil des Bundesgerichtes 5P.361/2005 vom 19. Januar 2006). Dementsprechend ist der Überschuss von Fr. 2'828.40 vorliegend hälftig zu teilen. Wird der hälftige Überschussanteil (Fr. 1'414.20) auf beide Ehegatten aufgeteilt, so ergibt sich folgendes Bild: MannFrau GrundbedarfFr.5'012.40Fr.2'824.20 ÜberschussFr.1'414.20Fr.1'414.20 totalFr.6’426.60Fr.4'238.40 minus eigenes Einkommen - Fr.7'690.00 Fr.2'975.00 Ausgleichsbetrag - Fr.1263.40Fr.1'263.40 f)Im Resultat ist nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht Plessur W. verpflichtet hat, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.-- zu bezahlen. Jedenfalls wäre eine tiefere Rente nicht gerechtfertigt, zumal die Vorinstanz zu Gunsten des Beklagten einen Unterhaltbeitrag an F. in Höhe von Fr. 1'000.-- in die Grundbedarfsrechnung des Beklagten einbezogen hat. 4.Der Kläger wendet ein, der während der Ehe gelebte Lebensstandard bilde die oberste Grenze für einen allfälligen nachehelichen Unterhalt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung, wonach jede Partei über einen Überschuss von Fr. 975.-- pro Monat verfügen konnte, sei aus verschiedenen Gründen nicht treffend. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Kosten für die auswärtige Verpflegung und die Fahrzeugkosten in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Sodann seien ein Zuschlag von 20 % und diverse Versicherungskosten hinzuzuaddieren. Somit verbleibe lediglich ein Überschuss von Fr. 215.--, respektive von etwas mehr als Fr. 100.-- pro Ehegatte. Der Beklagte übersieht bei seiner Berechnung, dass sein Nettomonatseinkommen (inkl. Anteil 13.
22 Monatslohn, aber ohne Kinderzulagen) nicht Fr. 7'000.--, sondern Fr. 7'275.-- betrug (vgl. Entscheid des Eheschutzrichters des Bezirksgerichtes Imboden vom 4. April 2000, S.3). Demgegenüber belief sich der Grundbedarf der Familie auf rund Fr. 5'229.--. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass im Zeitpunkt der Trennung die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Januar 1994 Geltung hatten und deshalb etwas kleinere Grundbeträge anzurechnen sind. Sodann ist, wie bereits ausgeführt, kein Zuschlag von 20 % vorzunehmen. Grundbedarf: Grundbetrag EheleuteFr. 1'350.00 Grundbetrag E.Fr.470.00 Grundbetrag F.Fr.375.00 WohnkostenFr.957.00 KrankenkassenprämienFr. 500.00 GesundheitskostenFr.100.00 Schulung KinderFr. 200.00 Auswärtige VerpflegungFr. 170.00 Auto Fr. 367.00 Hausrats- und HaftpflichtversicherungFr.40.00 Steuern Fr.700.00 TotalFr. 5'229.00 Eine Gegenüberstellung von Nettoeinkommen (Fr. 7'275.--) und Grundbedarf (Fr. 5'229.--) ergibt ein Überschuss von Fr. 2’046.--. Berücksichtigt man, dass die Kinder sich mit 10 bis 15 % am Überschuss beteiligen, verbleibt jedem Ehegatten ein Betrag von Fr. 900.--. Demnach hat die Vorinstanz das Prinzip nicht verletzt, wonach der während der Ehe gelebte Lebensstandard die oberste Grenze für einen allfälligen nachehelichen Unterhalt bildet. Ob vorliegend der während der Ehe gelebte Lebensstandard oder die Lebenshaltung des anspruchsberechtigten Ehegatten während der Trennungszeit massgeblich ist, kann demnach offen gelassen werden, da die von der Vorinstanz zugesprochene Rente in jedem Fall nicht zu hoch ist. 5.Die Vorinstanz hat W. verpflichtet, an den Unterhalt von X. ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen Unterhaltbeitrag von Fr. 900.-- bis zum Zeitpunkt des ordentlichen Pensionierungsalters von W. und
23 daraufhin Fr. 450.-- bis zum Zeitpunkt des ordentlichen Pensionierungsalters von X. zu leisten. Der Beklagte wendet dagegen ein, bei der Beurteilung der Frage, ob der Wiedereinstieg oder eine lebenslängliche Rente zuzumuten sei, sei auf den Zeitpunkt der Trennung abzustellen. Die Ehefrau sei zum Zeitpunkt der Trennung 38 Jahre alt gewesen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht stets das heutige Alter der Klägerin (44 Jahre) berücksichtigt. Zudem sei zu beachten, dass – falls das vorinstanzliche Urteil geschützt werde – die Klägerin nach 18 Ehejahren bis zur Trennung noch rund 25 Jahre Unterhalt erhalten würde, was unvertretbar sei. Wenn die so festgelegte Unterhaltspflicht ende, sei er (der Beklagte) 72 Jahre alt. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs bestimmt sich danach, bis zu welchem Zeitpunkt es dem Unterhaltsberechtigten nicht zumutbar ist, für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen (Schwenzer, a.a.O., N 36 zu Art. 125 ZGB). Zwar ist dem Beklagten insofern zuzustimmen, als für die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme der Erwerbsfähigkeit auf den Zeitpunkt der definitiven Trennung abzustellen ist (BGE 127 III 136; Schwenzer, a.a.O., N 53 zu Art. 125 ZGB). Die Klägerin war bei der Trennung im Mai 2000 nahe 39 Jahre alt. Die Vorinstanz ist nun aber keineswegs davon ausgegangen, es sei der Klägerin nicht zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Im Gegenteil, wurde doch der zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und auch noch gegenwärtig erwerbslosen Klägerin ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich Fr. 2'800.-- aufgerechnet. Es gilt vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin während der langen Ehedauer (19 Jahre) keiner Erwerbsfähigkeit nachgegangen ist, sondern sich ausschliesslich der Kinderbetreuung gewidmet hat. X. war nur rund vier Jahre auf dem erlernten Beruf als Arztgehilfin tätig und ist anschliessend während 17 Jahren keiner entlohnten Arbeit nachgegangen. Dementsprechend hat sie auch auf Weiterbildung verzichtet. Die langjährige Abwesenheit von der Berufswelt, die fehlende Berufspraxis, das Alter der Klägerin, die derzeitige Arbeitsmarktlage und die während der Trennungszeit bekleideten Arbeitsstellen zeigen, dass die Klägerin kaum eine Stelle als medizinische Praxisassistentin finden wird, sondern sich mit schlecht bezahlten Arbeitsstellen im Verkauf oder Service wird begnügen müssen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist nicht davon auszugehen, dass sie ihre Eigenversorgungskapazität wird steigern und den gebührenden Unterhalt, gemessen am zuletzt gelebten ehelichen Lebensstandard, aus eigenem Erwerb wird decken können. Dies umso mehr, als die Klägerin nun schon seit bald einem Jahr arbeitslos ist. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte aufgrund des höheren Erwerbseinkommens besser in der Lage sein wird, eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen. Auch wenn das während der Ehedauer angeäufnete
24 Altersvorsorgeguthaben (wie auch dasjenige der Ehefrau) hälftig geteilt wird (vgl. Dispositiv Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils), wird er in der Lage sein, in den verbleibenden Jahren bis zur voraussichtlichen Pensionierung (30. November 2017) weitere Altersguthaben anzusparen, welche diejenige der Klägerin übersteigen werden. Kommt hinzu, dass in absehbarer Zeit der Sohn F. sein Studium beenden wird und ab diesem Zeitpunkt W. über mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen werden. Aufgrund all dieser Gründe ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beklagten verpflichtet hat, der Klägerin monatlich Fr. 900.-- bis zum Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung und daraufhin Fr. 450.-- bis zum Zeitpunkt des ordentlichen Pensionierungsalters von X. zu bezahlen. Mit der Halbierung der Rente im Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung des Beklagten wurde dem Umstand gebührend Rechnung getragen, dass W. ab diesem Zeitpunkt über weniger Einkommen verfügen wird. 6.Im Resultat ist die Berufung somit vollumfänglich abzuweisen. Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich keine Änderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung. Die Klägerin hat denn auch nicht dargetan, inwiefern die vorinstanzliche Kostenverteilung zu beanstanden ist, falls das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur bestätigt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen – bei diesem Ausgang des Verfahrens – zu Lasten des Berufungsklägers, welcher die Berufungsbeklagte zudem ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).
25 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 390.--, insgesamt Fr. 5'390.- -, gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit Fr. 2'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3.Mitteilung an: Nach Eintritt der Rechtskraft an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin: