Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 14. März 2006Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 76 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Giger, Zinsli Aktuarin ad hocRiesen-Ryser —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Villa Fontana, Obere Strasse 22B, Postfach 546, 7270 Davos Platz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 22. September 2005, mitgeteilt am 24. Oktober 2005, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen die B . , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder, Gelbes Haus, 7220 Schiers, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

2 A.Per 1. September 1996 trat A. eine Stelle als Vertriebsarbeiter in der Filiale C. der B. an. Zu seinen Aufgaben zählte unter anderem die maschinell unterstützte Fleischverpackung. Nachdem die Hauptmaschine einige Tage zuvor ausgefallen war, arbeitete A. am 24. August 1998 - wie bei früheren Ausfällen der Hauptmaschine auch schon - an der Fleischkanone (Einziehpresse) der Marke „Possenti“. Während er um ca. 15.15 Uhr den Schutzdeckel der Einziehpresse schloss, bemerkte er, dass das von ihm zuvor in der Maschine platzierte Fleisch nicht in einer für den Verpackungsvorgang optimalen Position lag. A. zog deshalb die noch nicht verriegelte Schutzhaube der Einziehpresse wieder hoch, um das Fleisch korrekt zu positionieren. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Fleischkanone ihren maschinellen Vorgang jedoch bereits gestartet. Als A. mit der rechten Hand nach dem Fleisch griff, amputierte ihm eine rotierende Säge die Hand im Bereich der Mittelhandknochen. Die Hand konnte gleichentags am Universitätsspital Zürich operativ wieder replantiert werden. Anschliessend wurde mit intensiver Therapie versucht, die Funktionstüchtigkeit der Hand so weit als möglich wiederherzustellen. Diese Bemühungen zeigten zunächst gute Erfolge. Später trat jedoch eine Stagnation ein, was dazu führte, dass die Hand gebrauchsunfähig blieb. In der Folge machte der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin eine Forderung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht geltend. Da die B. sowohl eine Verletzung des Arbeitsvertrages als auch ein Verschulden ihrerseits verneinte, kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung. B.Mit Vermittlungsbegehren vom 5. Oktober 2004 gelangte A. an den Kreispräsidenten von Davos. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 17. November 2004 wurden folgende Rechtsbegehren deponiert: „Rechtsbegehren des Klägers: 1.Die Beklagte sie zu verpflichten, dem Kläger CHF 29'160.-- zu zahlen zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. August 1998. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten: 1.Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit eingetreten werden kann. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten des Klägers.“ C.a) Mit Prozesseingabe vom 8. Dezember 2004 liess A. seine Klage mit unverändertem Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Prättigau/Davos prosequieren. In der Begründung machte er im wesentlichen geltend, die

3 Fleischkanone der Marke „Possenti“ sei mangelhaft gewesen, da man die Schutzhaube auch noch während etwa 0.5 Sekunden habe öffnen können, nachdem der maschinelle Packvorgang gestartet worden sei. Ebenso habe die Maschine nicht automatisch gestoppt, als er die Schutzhaube geöffnet habe. Dass er die Schutzhaube trotz gestarteter Maschine habe öffnen können, bedeute einen Mangel im Sinne von Art. 328 Abs. 2 OR in den Sicherheitsvorkehrungen der Fleischkanone. Für diesen Mangel hafte die Beklagte, denn die Inbetriebsetzung einer Maschine mit einem derartigen Sicherheitsmangel bedeute eine Verletzung der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht. Die Versicherung der Beklagten habe dem Kläger eine Integritätsentschädigung ausgerichtet, basierend auf dem für das Unfalljahr versicherten Jahreshöchstverdienst und einer gutachterlich festgestellten Integritätseinbusse von 50%. Im Unfalljahr seien jedoch weit höhere privatrechtliche Genugtuungsentschädigungen zugesprochen worden als der versicherte Jahreshöchstverdienst, weshalb dem Kläger aufgrund der festgestellten Integritätseinbusse von 50% auch eine höhere als die ausgerichtete Genugtuungssumme zustehe. Die besonderen Umstände für die Gewährung einer Genugtuung würden vorliegen. Das in Art. 44 Abs. 2 UVG enthaltene sogenannte Haftungsprivileg schliesslich entfalte bei Genugtuungsansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber keine Wirkung, denn bei Genugtuungsansprüchen hafte der Arbeitgeber für jede Form von Fahrlässigkeit. b) In ihrer Prozessantwort vom 31. Januar 2005 behielt die B. ihr Rechtsbegehren unverändert bei. In der Begründung bestritt sie, dass die Fleischkanone der Marke „Possenti“ unmittelbar vor dem 24. August 1998 einen Defekt aufgewiesen habe und habe repariert werden müssen. Sie hielt im weiteren fest, dass der Schutzdeckel der Fleischkanone, sobald er geschlossen werde, seitlich mit einem Sicherungsbolzen gegen das Öffnen gesichert werde und nicht mehr geöffnet werden könne, bis der Packvorgang abgeschlossen sei. Zusätzlich sei die Einziehpresse mit einem roten Sicherheitsknopf versehen, mit welchem der automatische Pressvorgang jederzeit gestoppt werden könne. Dieser Sicherheitsknopf befinde sich auf der Vorderseite der Maschine und könne rasch und problemlos betätigt werden. Beide Sicherheitseinrichtungen hätten vor und nach dem Unfall reibungslos funktioniert. Der Kläger habe bereits während fünf Tagen vor dem Unfall an der besagten Fleischkanone gearbeitet und sei mit dem Sicherheitsmechanismus vertraut gewesen. Zum Unfall sei es gekommen, weil der Kläger mit einer nicht vorhersehbaren, blitzartigen Bewegung die Schutzhaube nach dem Schliessen wieder geöffnet habe. Es sei denkbar, dass der Bolzen wegen der blitzartigen Bewegung nicht eingerastet sei. Es wäre dem Kläger jedoch ein

4 Leichtes gewesen, den Sicherheitsknopf zu drücken, womit die Maschine gestoppt worden und der Pressestempel nicht nach unten gekommen wäre. Indem der Kläger ohne jegliche Kontrolle mit der Hand in die bereits gestartete Maschine gegriffen habe, habe er grobfahrlässig gehandelt. Sein Fehlverhalten sei nicht voraussehbar gewesen. Dem Arbeitgeber beziehungsweise dessen Organen könne unter diesen Umständen kein Verschulden zur Last gelegt werden. Mangels Verschuldens des Arbeitgebers und in Berücksichtung von Art. 44 Abs. 2 UVG, der auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelange, habe der Kläger keinen Rechtsanspruch auf die Ausrichtung einer Genugtuung. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass Art. 44 UVG ein Verschulden der Organe des Arbeitgebers selbst verlange. G. als einziges Organ der B. habe aber keine Kenntnis hinsichtlich des Einsatzes der fraglichen Presse gehabt. Da kein Mangel an der Maschine vorgelegen habe beziehungsweise ein Mangel für die Organe nicht erkennbar gewesen wäre, sei die Klage abzuweisen. Vorsorglich werde die Klage schliesslich auch quantitativ bestritten. c) Mit Schreiben vom 21. Februar 2005 verzichtete A. auf die Einreichung einer Stellungnahme. Am 23. Februar 2005, mitgeteilt am 24. Februar 2005, erliess der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die Beweisverfügung, welche unangefochten blieb, und erklärte den Schriftenwechsel für geschlossen. D.Am 22. September 2005 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos statt, an welcher der Kläger mit seinem Rechtsvertreter sowie der Rechtsvertreter der Beklagten teilnahmen. Mit Urteil vom 22. September 2005, mitgeteilt am 24. Oktober 2005, entschied das Bezirksgericht Prättigau/Davos: „1. Die Klage des A. gegen die B. wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Kreisamtes Davos in Höhe von Fr. 200.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus:

  • einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00
  • Schreibgebühren von Fr. 710.00
  • Barauslagen vonFr.40.00 total somit vonFr. 3'250.00 gehen zulasten der Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos (Art. 343 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 OR). 3.A. wird verpflichtet, die B. ausseramtlich mit Fr. 7'341.10 (inkl. Spesen, Interessenwertzuschlag und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4.(Rechtsmittel).

5 5.(Mitteilung).“ In der Begründung führte es insbesondere aus, aus der Zeugeneinvernahme von E. und aus dem Videoband ergebe sich, dass der Sicherheitsdeckel der Fleischkanone „Possenti“ grundsätzlich nach dem Verriegeln nicht mehr habe geöffnet werden können. Das automatische Verriegeln der Haube bedürfe aber eines Bruchteils einer Sekunde. Offenbar werde die Fleischfräse nicht erst dann in Gang gesetzt, wenn der Deckel verriegelt sei, sondern bereits dann, wenn die Haube geschlossen werde. Dass der Kläger den Deckel noch einmal habe öffnen können, belege, dass die Haube zu wenig lang geschlossen geblieben sei, als dass die Verriegelung gegriffen hätte. Es sei ein Mangel, wenn die Schutzhaube nochmals geöffnet werden könne, obwohl der Betriebsvorgang bereits in Gang gesetzt worden sei. Die Möglichkeit, den Deckel nach bereits gestartetem Fräsbetrieb nochmals öffnen zu können, müsse jedoch als grosse Ausnahme, als „Ausreisser“, angesehen werden. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte für einen Mangel verantwortlich gemacht werden solle, der vernünftigerweise weder im Bereich des normalerweise zu Erwartenden gelegen habe, noch ihr durch den Mitarbeiter D. bekannt gegeben worden sei, könne nicht von einer Sorgfaltspflichtverletzung der Arbeitgeberin gesprochen werden, wie sie Art. 328 OR verlange. Die Fleischkanone sei mit Schutzvorkehrungen versehen gewesen, die die Beklagte gutgläubig als ausreichend habe akzeptieren dürfen. Dass derjenige, der die Maschine bediene, in die automatisch startende Maschine greifen würde, nachdem der Deckel bereits geschlossen gewesen sei, habe nach dem Wissens- und Erfahrungsstand der Beklagten völlig ausgeschlossen werden dürfen. Habe die Beklagte aber mit einer solchen Konstellation nicht rechnen müssen, könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie habe es schuldhaft unterlassen, geeignete Schutzmassnahmen zu treffen. Die Beklagte treffe kein Verschulden an der objektiv ungenügenden Sicherheitsmassnahme, weshalb ihre Haftung entfalle. Die Klage sei auch aus einem weiteren Grund abzuweisen. Der Kläger habe zwar bezüglich der besonderen Umstände gemäss Art. 47 OR, welche erst eine Genugtuung rechtfertigen würden und vom Kläger zu beweisen seien, in der Prozesseingabe nur ausgeführt, diese lägen vor. Er habe aber ein Dossier „Medizinische Akten“ sowie ein Gutachten eingelegt, aus denen sich die besonderen Umstände ergäben. Der Kläger habe von der Haftpflichtversicherung der Beklagten bereits eine Integritätsentschädigung erhalten. Ziehe man die Gerichtspraxis und die Umstände des vorliegenden Falles heran, so zeige sich, dass eine Genugtuung in Höhe von Fr. 40'000.-- angemessen sei. Die Integritätsentschädigung, welche von der Genugtuung in Abzug zu bringen sei,

6 übersteige diesen Betrag. Der Kläger habe daher nichts mehr zu gute und die Klage sei abzuweisen, ohne dass näher geprüft zu werden brauche, um wie viel Prozent das Selbstverschulden des Klägers die für angemessen erachtete Genugtuung reduzieren würde. E.Gegen dieses Urteil führt A. mit Eingabe vom 14. November 2005 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragt: „1. Das Urteil vom 22. September 2005 des Bezirksgerichts Prättigau/Davos (Proz. Nr. 110-2004-39) sei aufzuheben. 2.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 29'160.00 zu zahlen zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. August 1998. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.“ F.An der Hauptverhandlung vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden am 14. März 2006 waren A. mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, sowie der Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder, anwesend. Das angefochtene Urteil sowie die Berufungserklärung waren dem Gericht sowie den Parteien bekannt, weshalb auf deren Verlesung verzichtet wurde. Die Zivilkammer hatte von den Akten bereits Kenntnis genommen. Zu Legitimation und Zusammensetzung des Gerichtes bestanden keine Vorfragen. a) In seinem Plädoyer begründete Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid die Berufungsanträge. Er hielt unter anderem fest, die Schutzvorrichtungen der Fleischkanone hätten den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Infolge fehlerhafter Konstruktion habe der Deckel nämlich auch nach Starten des Betriebsvorganges geöffnet werden können. Dies sei nicht aufgrund eines unvorhersehbaren und krassen Bedienungsfehlers seines Mandanten möglich gewesen, sondern aufgrund einer von der Beklagten bewusst in Kauf genommenen technischen Unzulänglichkeit der Fleischkanone. Der Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie nicht mit dem nach dem Stand der Technik Machbaren für das gefahrenfreie Funktionieren der Sicherungsvorkehrung besorgt gewesen sei. Der Fehler sei im Betrieb bekannt gewesen. Die Annahme der Vorinstanz, die Arbeitgeberin habe den Mangel nicht gekannt, sei arbeitnehmerfeindlich und nicht zu hören. Sein Mandant habe eine Integritätsentschädigung erhalten, die unbestritten auf die Genugtuung anzurechnen sei. Es bestehe jedoch ein weitergehender Genugtuungsanspruch. Bezüglich des Haftungsprivilegs gemäss Art. 44 Abs. 2 UVG sei festzuhalten, dass die Arbeitgeberin grobfahrlässig

7 gehandelt habe, so dass das Haftungsprivileg nicht zum Zuge komme. Aber selbst wenn das Verschulden der Beklagten nur als fahrlässig und nicht als grobfahrlässig betrachtet werden würde, bestehe von Seiten seines Mandanten Anspruch auf eine Genugtuung, denn Genugtuungsansprüche würden vom Haftungsprivileg nicht erfasst. Das Kantonsgericht werde ersucht zu entscheiden, dass das Haftungsprivileg zu Gunsten des Arbeitgebers für Genugtuungsansprüche nicht gelte. Im Unfalljahr seien privatrechtliche Genugtuungssummen von Fr. 150'000.-- und mehr zugesprochen worden. Bei einer Integritätseinbusse von 50% stehe seinem Mandanten eine höhere als die ausgerichtete Genugtuungssumme zu. Von einem Fehlverhalten seines Mandanten könne nicht gesprochen werden. Wenn der Verletzte ein reflexartiges Verhalten an den Tag lege, vor dessen negativen Auswirkungen eine geforderte Sicherheitsvorkehr gerade schützen wolle und müsse, dann liege kein Selbstverschulden vor. b) In seinem Plädoyer beantragte Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder die kostenfällige Abweisung der Berufung. Unter anderem hielt er fest, gemäss Art. 44 Abs. 2 UVG bestehe ein „Haftpflichtanspruch“ des Arbeitnehmers nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitgebers. Da sich die Haftpflicht aus Schadenersatz und Genugtuung zusammensetze, sei klar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers keine Haftung für Genugtuung bestehe. Nebenbei sei zu erwähnen, dass der Arbeitgeber nur hafte, wenn einem Organ eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne, die Haftung für Hilfspersonen sei ebenfalls ausgeschlossen. Die Maschine habe vor und nach dem Unfall einwandfrei gearbeitet. Der Unfall beruhe auf einem singulären, nicht voraussehbaren Ablauf, dessen Ursachen bis heute nicht feststehen würden. Im übrigen sei eine Sorgfaltspflichtverletzung vom Kläger zu beweisen. Ein solcher Beweis liege jedoch nicht vor. Schliesslich sei eine Genugtuung bei Körperverletzung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur bei Vorliegen besonderer Umstände zuzusprechen. Die Behauptungs- und Beweislast dafür würde beim Kläger liegen. Besondere Umstände würden in der Prozesseingabe jedoch nirgends dargetan, der globale Hinweis auf die Rechtspraxis ersetze die Behauptung der massgeblichen konkreten Tatsachen nicht. Die Vorinstanz stütze sich für die Begründung der besonderen Umstände zu Unrecht auf das Dossier „Medizinische Akten“. Die besonderen Umstände seien in den Rechtsschriften aufzuführen, ansonsten der Beklagte keine Veranlassung habe, sich damit auseinander zu setzen. Ihre Darlegung bilde bei einer Genugtuungsklage das eigentliche Klagefundament. Wenn es fehle, sei die Klage wegen fehlender Substantiierung abzuweisen. Schliesslich treffe den Kläger auch ein sehr schweres

8 Selbstverschulden. Das krasse Fehlverhalten des Arbeitnehmers sei nicht vorhersehbar gewesen und stelle die wesentliche Ursache für den Unfall dar. Dies führe dazu, dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Genugtuung geschuldet sei. Für den Fall, dass die Haftungsvoraussetzungen doch als gegeben betrachtet würden, seien zur Bemessung der Höhe der Genugtuung die Tabellen von Hütte/Ducksch massgeblich. Es würden vorliegend aber alle Angaben für die Bemessung fehlen. Aufgrund von Vergleichsfällen sei eine Genugtuung in Höhe von ca. Fr. 8'000.-- gerechtfertigt. Da die Integritätsentschädigung, die von der Genugtuung abzuziehen sei, mehr betrage, sei in jedem Fall keine Genugtuung auszurichten, selbst wenn die Anspruchsvoraussetzungen gegeben wären. c) Es folgten Replik und Duplik, in denen die Rechtsvertreter der Parteien an ihren Ausführungen festhielten. G.Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und die weitere Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG gaben die Rechtsvertreter überdies schriftliche Ausfertigungen ihres Vortrages zu den Akten. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Der Berufungskläger macht geltend, die Berufungsbeklagte habe als Arbeitgeberin die Pflicht gehabt, die zum Schutze von Leben und Gesundheit des Berufungsklägers erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu treffen. Insbesondere hätte sie geeignete, mit den erforderlichen Schutzmassnahmen versehene Maschinen zur Verfügung stellen müssen, so dass die Unfallgefahr möglichst klein gehalten worden wäre. Dieser Pflicht sei die Berufungsbeklagte nicht nachgekommen, womit sie ihre aus Art. 328 OR fliessende Fürsorgepflicht verletzt habe. a) Nach Art. 328 Abs. 2 OR hat der Arbeitgeber zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers die erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu treffen. Er muss also unter anderem Maschinen und Geräte mit den erforderlichen Schutzvorrichtungen versehen lassen und den Arbeitsablauf möglichst gefahrlos gestalten. Ferner hat er den Arbeitnehmer auf Gefahren hinzuweisen, ihn zu instruieren und für geeignete Überwachung auf Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Grenze der Schutzpflichten ist das technisch Mögliche und wirtschaftlich Zumutbare.

9 b) Wie sich aus den Akten ergibt, verfügt die Einziehpresse der Marke „Possenti“ zunächst über einen Schliessmechanismus, der das Öffnen der Presse nach erfolgtem Start verhindern soll. Dieser Schliessmechanismus funktioniert in der Weise, dass nach dem Schliessen der Schutzhaube ein Bolzen sofort ein Loch durchstösst, das sich in einem Dornfortsatz der Haube befindet. Gleichzeitig wird offensichtlich der automatische Packvorgang gestartet. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, übernimmt die Schutzhaube somit augenscheinlich eine doppelte Funktion: zum einen wird mit ihrem Schliessen die Fräse in Betrieb gesetzt, zum andern schützt sie die Person, welche die Einziehpresse bedient, davor, während des Packvorgangs auf irgendeine Weise in den Gefahrenbereich zu geraten. Dass der Schutz der Person, die sie bedient, wichtiger und zentraler Sinn und Zweck der Schutzhaube ist, ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass sie beim Schliessen sofort mit einem Bolzen arretiert wird. Wäre die Schutzhaube nämlich einzig dafür gedacht, mit ihrem Schliessen den Packvorgang auszulösen, so wäre ein Arretieren der Haube vollkommen unnötig. Aus dem Umstand, dass die Schutzhaube verriegelt wird, ist daher leicht ersichtlich, dass mit ihr vornehmlich der Schutz der die Einziehpresse bedienenden Personen bezweckt wird. Diese Schutzfunktion aber kann die Schutzhaube offensichtlich nur erfüllen, wenn sie nicht mehr geöffnet werden kann, sobald der Packvorgang begonnen hat. Unter diesen Umständen aber durfte die Berufungsbeklagte darauf vertrauen, dass die Arretierung der Schutzhaube und der Start des Packvorganges so aufeinander abgestimmt waren, dass ein Öffnen der Schutzhaube nach gestartetem Vorgang nicht mehr möglich war. Es bestand für sie daher grundsätzlich keine Veranlassung, weitere Schutzvorkehrungen zu treffen, um ein vorzeitiges beziehungsweise reflexartiges Öffnen der Schutzhaube zu verhindern. Sie durfte vielmehr davon ausgehen, dass ein solches vorzeitiges Öffnen gar nicht möglich war. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang geltend, die Versicherung der Berufungsbeklagten habe eingestanden, dass der Bolzen für die Arretierung des Schutzdeckels rund 0.5 Sekunden benötige, bis er mit dem Dornfortsatz der Schutzhaube schliesse. Diese kurze Zeitspanne aber habe genügt, um bei einer Reflexhandlung den Deckel wieder öffnen zu können. Im Schreiben der Versicherung der Berufungsbeklagten, auf welches sich der Berufungskläger bezieht, hat diese ausgeführt, der Bolzen benötige für die Arretierung des Schutzdeckels „angeblich eine Zeit von ca. 0.5 Sekunden“ (Schreiben der F. an den Anwalt des Berufungsklägers vom 26. November 1999, KB 3, S. 2 Mitte). Mit der gewählten Formulierung lässt die Versicherung augenscheinlich offen, ob die angegebenen 0.5 Sekunden für den Schliessvorgang zutreffen oder nicht. Kommt hinzu, dass ihrer Aussage nicht entnommen werden kann, dass der Packvorgang

10 tatsächlich schon gestartet wird, bevor die Schutzhaube vollständig arretiert ist. Darauf aber käme es allein an. Aus dem Schreiben der Versicherung vom 26. November 1999 kann somit nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden. Der Zeuge D. hat ausgesagt, die Schutzhaube habe nach dem Start vielleicht zwei bis drei Sekunden lang noch geöffnet werden können (Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2005, S. 2, zu Frage 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der ganze Packvorgang nach dem Schliessen der Schutzhaube gemäss Videoband vom September 2001, welches die Berufungsbeklagte zu den Akten gereicht hat (BB 4), nur etwa fünf Sekunden dauert. Der Berufungskläger hat bezüglich dieses Videobandes eingewendet, dessen Herkunft und Aktualität seien nicht gesichert, so dass es keinen Beweiswert habe. Aus der Prozessantwort, mit welcher die Berufungsbeklagte das Videoband eingereicht hat, geht hervor, dass dieses im September 2001 entstanden ist. Dies erscheint durchaus nachvollziehbar, zeigte sich mit der ersten Sühneverhandlung vom 16. August 2001 doch, dass es zwischen den Parteien zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen konnte. Es war für die Berufungsbeklagte damit notwendig geworden, entlastende Beweise so gut als möglich zu sichern. Es ist kein Grund ersichtlich, warum an dieser Zeitangabe der Berufungsbeklagten gezweifelt werden sollte. Ein Vergleich mit den bei den Akten liegenden Fotos der Einziehpresse Possenti ergibt im weiteren, dass es sich um dasselbe Modell handelt. Es ist zudem leicht zu erkennen, dass der Schliessmechanismus genau so funktioniert, wie ihn der Berufungskläger in der Prozesseingabe und in den Plädoyers vor der Vorinstanz sowie vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts beschreibt. Wer das Video aufgenommen hat, lässt sich den Akten tatsächlich nicht entnehmen. Aber es handelt sich offensichtlich um dieselbe Maschine, die der Berufungskläger am 24. August 1998 bedient hat. Das Videoband hat daher durchaus Beweiswert. Und gemäss diesem Videoband dauerte der ganze Packvorgang etwa fünf Sekunden. Unter diesen Umständen aber erscheint es recht unwahrscheinlich, dass die Schutzhaube zwei bis drei Sekunden, also ungefähr während der Hälfte der Zeit, die der gesamte Packvorgang benötigte, noch hätte geöffnet werden können, da sie so eines guten Teils ihrer Schutzfunktion verlustig ginge. Das Videoband zeigt denn auch deutlich, dass dem nicht so war. Offensichtlich hat D. die zwei bis drei Sekunden geschätzt und sich dabei massiv verschätzt. Was seiner Aussage jedoch klar entnommen werden kann, ist, dass die Schutzhaube gemäss seiner Meinung nach dem Schliessen eine gewisse kurze Zeitspanne wieder geöffnet werden konnte, obwohl der Packvorgang bereits gestartet war. Ob diese Auffassung auf eigener Beobachtung beziehungsweise Erfahrung beruhte oder aus dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis abgeleitet war, kann der Aussage von D. nicht entnommen werden. Der Aussage von D.

11 widerspricht der Zeuge E., welcher ausgeführt hat, er habe die Einziehpresse vor Inbetriebnahme überprüft; nach dem Unfall habe er versucht, den Deckel nach dem Schliessen sofort wieder zu öffnen, was ihm aber nicht gelungen sei (Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2005, S. 2, zu Frage 2). Es bestehen somit zwei sich widersprechende Zeugenaussagen. Beide Zeugen haben unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Beide sind bei der Berufungsbeklagten angestellt, stehen mithin grundsätzlich in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zur Berufungsbeklagten. Beide kennen den Berufungskläger, sind jedoch weder besonders befreundet noch auf irgendeine Weise verfeindet mit ihm. Beide haben die Einziehpresse Possenti gekannt, D., weil er immer mal wieder an ihr gearbeitet hat, E., weil er die Maschine wöchentlich und vor den jeweiligen Einsätzen technisch überprüft hat. Beide Zeugen wurden am 10. Mai 2005, also beinahe sieben Jahre nach dem Unfall, befragt. Bei beiden sind keine Hinweise ersichtlich, dass sie bewusst falsch ausgesagt oder etwas übertrieben dargestellt hätten. Allein aus dem Umstand, dass E. der Vorgesetzte des Berufungsklägers war und somit Verantwortung für dessen Instruktion und Überwachung trug, kann nicht geschlossen werden, er habe bewusst zu Ungunsten des Berufungsklägers ausgesagt. Kommt hinzu, dass seine Aussage, die Schutzhaube habe nach dem Start der Maschine grundsätzlich nicht mehr geöffnet werden können, durch das Videoband vom September 2001 (BB 4) gestützt wird. Der Widerspruch in den beiden Zeugenaussagen kann unter diesen Umständen weder zugunsten der einen noch der anderen Aussage aufgelöst werden. In Anbetracht dieses Beweisergebnisses ist nicht nachgewiesen, dass die Einziehpresse Possenti generell startete, bevor die Schutzhaube sicher verriegelt war, so dass diese bei gestartetem Packvorgang noch geöffnet werden konnte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Ereignissen am 24. August 1998, als der Berufungskläger die Schutzhaube der Einziehpresse unbestrittenermassen noch öffnen konnte, nachdem der Packvorgang bereits gestartet gewesen war, um ein vollkommen singuläres Ereignis gehandelt hat, das nicht vorausgesehen werden konnte. Unter diesen Umständen aber kann der Berufungsbeklagten kein Vorwurf gemacht werden, sie habe die notwendigen Schutzmassnahmen nicht getroffen. Selbst wenn man aber davon ausgehen müsste, die Aussage von D. sei dahingehend zu verstehen, dass die Sicherheitshaube nicht immer, aber hin und wieder noch nach dem Start des Packvorgangs habe geöffnet werden können, ist nicht erwiesen, dass D. oder ein anderer Mitarbeiter diesen Umstand der Berufungsbeklagten beziehungsweise einem ihrer Organe gemeldet hätte. Auch ergibt sich aus den Akten kein Hinweis, dass die Belegschaft über einen solchen Mangel informiert gewesen wäre, so dass es auch die Berufungsbeklagte hätte

12 wissen können, wie der Berufungskläger geltend macht. Die Berufungsbeklagte durfte nach dem Gesagten davon ausgehen, dass der Schliessmechanismus der Schutzhaube und der Start der Einziehpresse so aufeinander abgestimmt waren, dass ihre Arbeitnehmer bei laufendem Packvorgang nicht in den Gefahrenbereich gelangen konnten. Falls dies nicht ständig gewährleistet war, war ihr darüber keine Mitteilung gemacht worden. Es gab daher für die Berufungsbeklagte keine Veranlassung, weitere Schutzmassnahmen zu ergreifen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Fleischkanone sowohl wöchentlich als auch vor der Inbetriebnahme technisch überprüft wurde und nach Aussage von E. einwandfrei funktionierte (vgl. Tabelle Ausführungskontrolle, BB 3; Einvernahmeprotokoll E. vom 10. Mai 2005, S. 2, zu Frage 2 und 4). Es gab mithin für die Berufungsbeklagte keinen Hinweis, dass die Einziehpresse Possenti für die Arbeitnehmer eine Gefahr darstellen könnte, weshalb sie auch nicht weitere Schutzvorkehrungen treffen musste. Der Berufungskläger hat schliesslich noch geltend gemacht, die Hauptmaschine, welche die Berufungsbeklagte hauptsächlich für das Verpacken des Fleisches verwende, verfüge gemäss Aussagen von E. über Sensoren, die verhindern würden, dass Unfälle passieren könnten. Die Berufungsbeklagte habe mit dem Einsatz der Fleischkanone Possenti entgegen dem technisch Machbaren offensichtlich die Gesundheit ihrer Mitarbeiter riskiert. Unbestrittenermassen verfügte die Fleischkanone Possenti im Gegensatz zur Hauptmaschine über keine Sensoren. Es handelte sich bei der Fleischkanone aber auch um ein anderes, kleineres und langsameres Modell als bei der Hauptmaschine (Zeugenaussage E., Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2005, S. 3, zu Frage 1). Möglicherweise stammten die beiden Maschinen auch von unterschiedlichen Herstellern. Darüber geben die Akten keine Auskunft. Aus der Tatsache, dass die Hauptmaschine Sensoren aufwies, kann unter diesen Umständen nicht geschlossen werden, die Einziehpresse Possenti hätte nachträglich mit Sensoren nachgerüstet werden können und müssen. Was beim einen Modell technisch machbar ist, muss beim anderen Modell nicht zwingend auch möglich sein. Zudem besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Hauptmaschine bereits bei ihrer Herstellung mit Sensoren versehen worden ist. Die Tatsache, dass die Hauptmaschine Sensoren aufwies, sagt deshalb nichts über die Möglichkeit aus, die Fleischkanone Possenti mit Sensoren nachzurüsten. Es steht vorliegend somit nicht fest, dass die Fleischkanone Possenti überhaupt mit Sensoren hätte nachgerüstet werden können. Kommt hinzu, dass die Berufungsbeklagte, wie bereits ausgeführt, gar keine Veranlassung hatte, weitere Sicherheitsvorkehrungen bezüglich der Einziehpresse Possenti zu treffen. Sollte der Berufungskläger mit diesem Punkt geltend machen wollen, die Berufungsbeklagte hätte die

13 Fleischkanone Possenti gar nicht einsetzen dürfen, weil sie keine Sensoren aufwies, so ist ihm darin nicht zuzustimmen. Wie bereits einlässlich dargelegt, verfügte die Einziehpresse über eine Sicherung, die grundsätzlich ein Öffnen der Schutzhaube während des Packvorganges verhinderte. Dass sich die Schutzhaube, mindestens hin und wieder, noch während einer kurzen Zeitspanne nach dem Start des Packvorganges öffnen liess, ist nicht bewiesen. Der Vorfall vom 24. August 1998 muss daher als singuläres Ereignis, als „Ausreisser“, angesehen werden, mit dem nicht zu rechnen war. Kommt hinzu, dass die fragliche Einziehpresse der Marke „Possenti“ über einen Notstopp-Knopf verfügt, der an prominenter Stelle auf ihrer Vorderseite angebracht ist. Er ist zudem rot eingefärbt und damit sehr auffällig. Dieser Notstopp-Knopf ist sowohl von demjenigen, der die Presse bedient, als auch von demjenigen, der das verpackte Fleisch in Empfang nimmt, leicht zu erreichen (vgl. Fotos der Einziehpresse, BB 2). Nach Aussage von E. wird die ganze Maschine durch das Betätigen dieses Notstopp-Knopfes sofort blockiert (Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2005, S. 2, zu Frage 3). Auch dieser Notstopp-Knopf diente mithin der Sicherheit und erhöhte den Schutz für die Arbeitnehmer, die an der Fleischkanone arbeiteten, waren sie damit doch in die Lage versetzt, die Maschine jederzeit und aus welchem Grund auch immer anhalten zu können. Die an der Einziehpresse Possenti angebrachten Schutzvorkehrungen genügten daher, so dass die Berufungsbeklagte diese Fleischkanone ohne Weiteres einsetzen durfte. Eine Verletzung der Schutzpflichten und damit ein Verschulden der Berufungsbeklagten, wie es der Berufungskläger geltend macht, ist mithin nicht bewiesen. 2. Die Berufungsbeklagte macht vorliegend geltend, das Haftungsprivileg gemäss Art. 44 Abs. 2 UVG in der Fassung, wie sie im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gegolten habe, umfasse sowohl die Schadenersatz- als auch die Genugtuungsansprüche. Eine Genugtuung wäre von ihrer Seite daher nur geschuldet, wenn sie absichtlich oder grobfahrlässig den Unfall herbeigeführt hätte. Es könne ihr aber weder Absicht noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weshalb die Zahlung einer Genugtuung ausgeschlossen sei. Der Berufungskläger seinerseits wendet ein, das Haftungsprivileg gemäss Art. 44 Abs. 2 aUVG gelte nur für Schadenersatz-, jedoch nicht für Genugtuungsansprüche. - Unter der Herrschaft des KUVG hatte das Bundesgericht festgestellt, Art. 129 Abs. 2 KUVG begrenze die Haftung des Arbeitgebers bezüglich der Genugtuung nicht. Begründet wurde dies damit, dass Art 129 Abs. 2 KUVG den Arbeitgeber nur deshalb der Verantwortung für einen weder absichtlich noch grobfahrlässig herbeigeführten Betriebsunfall enthebe, weil der Arbeitgeber die Beiträge an die

14 obligatorische Unfallversicherung bezahlt habe. Daraus ergebe sich, dass der weder absichtlich noch grobfahrlässig handelnde Arbeitgeber nur für jene Folgen des schädigenden Ereignisses nicht einstehen müsse, die Gegenstand der obligatorischen Versicherung gegen Berufsunfälle seien. Sowohl bezüglich einer Genugtuung als auch gegen Sachschäden sei der Arbeitnehmer aber bei der SUVA nicht versichert, so dass die obligatorische Unfallversicherung diesbezüglich keine Leistungen erbringen müsse, weshalb der Arbeitgeber sich in diesem Zusammenhang nicht auf das Haftungsprivileg von Art. 129 Abs. 2 KUVG berufen könne (vgl. zum Ganzen BGE 110 II 163; 96 II 218 E 4a; 88 II 38 E 4; 86 I 251 E 7). Mit dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG), in Kraft seit dem 1. Januar 1984, welches zusammen mit dem KVG das KUVG ablöste, führte der Gesetzgeber die Integritätsentschädigung ein (Art. 24 UVG). Zweck der Integritätsentschädigung war und ist, einen geldwerten Ausgleich für immaterielle oder seelische Unbill wie Schmerz, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen seelischen Unbehagens zu leisten (BGE 115 IV 147 E 3a). Damit aber verfolgen sowohl die Integritätsentschädigung als auch die Genugtuung nach Art. 47 OR denselben Zweck (vgl. Rumo-Jungo, Haftpflicht und Sozialversicherung, Freiburg 1998, N 1001). Beide Entschädigungstypen decken Leistungen gleicher Art ab, was der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 2 lit. d UVG ausdrücklich festgehalten hat. Die Aufzählung in Art 43 UVG, in welcher der Gesetzgeber die gleichartigen Leistungen, in die der Versicherer bis zur Höhe der gesetzlichen Leistungen subrogiert, explizit einander gegenüber stellt, zeigt zudem deutlich auf, dass die in Art. 44 Abs. 2 UVG vorgenommene Beschränkung der zivilen Haftung streng mit der Möglichkeit der Subrogation gekoppelt ist. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht - nachdem es die Frage, ob die Genugtuung nach Art. 47 OR vom Haftungsprivileg gemäss Art. 44 Abs. 2 UVG erfasst werde, in seinem Entscheid BGE 125 IV 153 E 2d/bb noch offen gelassen hatte - in seinem Urteil 4C.10/2001 vom 7. August 2001 explizit festgehalten, Art. 44 Abs. 2 UVG befreie den Arbeitgeber, der ohne Absicht oder grobe Fahrlässigkeit gehandelt habe, auch von der Pflicht, eine Genugtuung zu leisten. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden schliesst sich dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts an (vgl. auch Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 13. November 2000, ZF 00 37). Da der Berufungsbeklagten vorliegend keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, sie mithin weder absichtlich noch grobfahrlässig oder auch nur leicht fahrlässig gehandelt hat, kann sie sich erfolgreich auf das Haftungsprivileg von Art. 44 Abs. 2 aUVG berufen.

15 3.Nach Art. 47 OR kann das Gericht bei einer Körperverletzung dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Berufungskläger hat mit Bezug auf die besonderen Umstände in der Prozesseingabe lediglich ausgeführt, diese lägen vor, er verweise auf die Rechtspraxis. Die Berufungsbeklagte macht geltend, der Berufungskläger sei damit seiner Behauptungslast nicht nachgekommen, die Klage sei mangels Substantiierung abzuweisen. a) Gemäss Art. 118 ZPO ist es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites darzulegen. Damit statuiert die bündnerische Zivilprozessordnung die Verhandlungsmaxime. Folge der Verhandlungsmaxime ist, dass das Gericht seinem Urteil nur Tatsachen zugrunde legen darf, die behauptet worden sind („Quod non est in actis, non est in mundo“, „Da mihi facta, dabo tibi ius“). Oder mit anderen Worten: Was nicht behauptet worden ist, darf vom Richter nicht berücksichtigt und kann auch nicht zum Beweis gestellt werden (Schmid, Basler Kommentar, N 31 zu Art. 8 ZGB). Rechtsbegründende und rechtsaufhebende Tatsachen müssen daher behauptet werden. Im Unterschied zu dieser im Zivilprozess üblichen Verhandlungsmaxime, nach welcher die Parteien den Prozessstoff einbringen müssen und nur über Bestrittenes Beweis zu führen ist, verpflichtet Art. 343 Abs. 4 OR den Richter, in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.- (Art. 343 Abs. 2 OR) den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und die Beweise nach freiem Ermessen zu würdigen, ohne dass ihn irgendwelche Regeln über die Beweiswürdigung binden (vgl. Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 6. Auflage, Zürich 2006, N 14 und 15 zu Art. 343 OR). Die sozialpolitisch begründete Untersuchungsmaxime gemäss Art. 343 OR entbindet die Parteien jedoch nicht von der aktiven Mitwirkung im Prozess. Die Parteien tragen vielmehr auch im Bereich dieser Untersuchungsmaxime die Verantwortung dafür, dass die relevanten Behauptungen vorgebracht werden; ebenso sind sie gehalten, die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4C.201/2004 vom 22. Juli 2004, E 2; BGE 130 III 102 E 2.2; 107 II 233 E 2c; 125 III 231 E 4a). Die Parteien dürfen also in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die der Untersuchungsmaxime nach Art. 343 Abs. 4 OR unterstehen, nicht einfach die Hände in den Schoss legen. Ihnen obliegt weiterhin die Behauptungs- und Substantiierungspflicht und die Bezeichnung von Beweismitteln. Die Untersuchungsmaxime nach Art. 343 Abs. 4 OR bewirkt dementsprechend nur folgendes: Erstens gilt für den Richter eine ausgedehntere Fragepflicht. Sie wird dann praktisch, wenn der Richter Grund hat, an der Vollständigkeit des

16 Sachverhaltsvortrages und der Beweisanträge zu zweifeln (BGE 107 II 236 E 2c). Zweitens kann er Tatsachen in den Prozess einbeziehen, die von niemandem behauptet worden sind, weil er zu prüfen hat, ob die Tatsachenbehauptungen der Parteien vollständig sind (Obergericht Zürich in JAR 1996 S. 190). Solche Tatsachen müssen sich aber aus den Akten (BGE 107 II 236 E 2b) oder aus dem Beweisverfahren ergeben. Und drittens kann er Beweise erheben und berücksichtigen, die von keiner Seite angerufen worden sind. Er hat also den Sachverhalt zu erforschen (vgl. dazu BGE 107 II 233; Obergericht Luzern in JAR 1999 S. 319, 381). Der Untersuchungs-grundsatz zwingt den Richter demzufolge, alle rechtserheblichen, im Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen zu berücksichtigen, selbst wenn die Parteien sich nicht auf sie berufen haben (BGE 107 II 233). Auch muss er seiner Fragepflicht nachkommen, insbesondere wenn er begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Parteivorbringen und -anträge hat (vgl. zum Ganzen Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 14 zu Art. 343 OR; Rehbinder, Berner Kommentar, N 22 zu Art. 343 OR; Staehelin, Zürcher Kommentar, N 31 f. zu Art. 343 OR; Rehbinder/Portmann, Basler Kommentar, N 16 ff. zu Art. 343 OR). Von der Untersuchungsmaxime nicht berührt wird die Nichtzulassung neuer Behauptungen und Beweise ab einem bestimmten Zeitpunkt (sogenannte Eventualmaxime; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 14 zu Art. 343 OR; Staehelin, a.a.O., N 32 zu Art. 343 OR; Rehbinder/Portmann, a.a.O., N 17 zu Art. 343 OR; BGE 91 II 2; Obergericht Luzern in JAR 2000 S. 271; Arbeitsgericht Bern in JAR 1990 S. 442). Der bündnerische Gesetzgeber hat die Eventualmaxime in Art. 118 ZPO statuiert, wo er im zweiten Satz festgehalten hat, dass das Gericht seinem Verfahren nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen zugrunde legt. Rechtzeitig im Sinne von Art. 118 ZPO heisst in den Rechtsschriften (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, Art. 87 Abs. 3 ZPO; PKG 1987 Nr. 9, 1997 Nr. 5, 2002 Nr. 7; Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 2. Mai 2005, ZF 04 77, Erwägung 6d/bb). Aus dem Dargestellten ergibt sich mithin, dass der Richter unter der Ägide der Untersuchungsmaxime nach Art. 343 Abs. 4 OR zum einen neue Behauptungen der Parteien, die diese nicht in den Rechtsschriften aufgestellt haben, nicht berücksichtigen darf, dass er zum andern aber unvollständige Behauptungen, die sich in den Rechtsschriften finden, beachten und mittels seiner Fragepflicht zu vervollständigen suchen muss. b) Nach dem Gesagten steht somit fest, dass es auch in von der Untersuchungsmaxime nach Art. 343 Abs. 4 OR beherrschten Verfahren grundsätzlich Sache der Parteien ist, die relevanten Behauptungen aufzustellen. Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu substantiieren sind,

17 damit sie unter die massgeblichen Normen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht (BGE 127 III 365 E 2b; 123 III 183 E 3e; 108 II 337 E 2, 3). Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Massgebende Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 II 365 E 2b, mit Verweisen). In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.-- hat der Richter jedoch aufgrund der Untersuchungsmaxime nachzufragen, wenn nicht alle notwendigen Behauptungen aufgestellt werden, das heisst, wenn zu wenig substantiiert wird. - Vorliegend stellt sich nun zunächst die Frage, welche Voraussetzungen (Tatbestandselemente) das materielle Bundesrecht für die Zusprechung einer Genugtuung aufstellt. Das Gesetz nennt in einem ersten Punkt die besonderen Umstände. Dies wird von der Rechtsprechung dahingehend interpretiert, dass die erlittene immaterielle Unbill, für welche eine Genugtuung anbegehrt wird, von einer gewissen Schwere und Intensität sein muss (BGE 121 II 369 E 3c/bb; Brehm, Berner Kommentar, N 165 zu Art. 47 OR). Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt somit zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E 3c; 110 II 163 E 2c; Brehm, a.a.O., N 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Voraussetzung für eine Genugtuung ist folglich in erster Linie eine immaterielle Unbill von einer gewissen Schwere. Weiter muss der schädigende Eingriff in die Persönlichkeit widerrechtlich erfolgt sein. Und schliesslich muss ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und der immateriellen Unbill vorliegen. Die Beweislast für diese anspruchsbegründenden Sachverhaltselemente trifft den Kläger (Art. 8 ZGB; vgl. auch BGE 114 II 289 E 2a mit Hinweisen). Es war mithin Aufgabe des Berufungsklägers, in der Prozesseingabe unter anderem Behauptungen bezüglich der immateriellen Unbill, deren Schwere und Intensität sowie deren Auswirkungen aufzustellen (vgl. auch PKG 2002 Nr. 7 und dort zitierte Entscheide und Literatur). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Prozesseingabe aber einzig, dass dem Berufungskläger am 24. August 1998 bei einem Arbeitsunfall die rechte Hand amputiert wurde. Es finden sich keine - nicht einmal minimalste - Angaben über die konkreten Verletzungen (aus der Prozesseingabe wird nicht einmal ersichtlich, dass die abgetrennte Hand wieder replantiert werden konnte), über die notwendige medizinische Behandlung, über die erforderlichen Operationen, Spitalaufenthalte und Therapien, deren Dauer, Verlauf und Erfolg, über anhaltende Schmerzen und Einschränkungen sowie über die Auswirkungen auf die Lebensgestaltung und das Wesen des Berufungsklägers. Diese Angaben wären aber Voraussetzung für die

18 Subsumption der klägerischen Vorbringen unter den Begriff der besonderen Umstände gewesen. Die Behauptungen des Berufungsklägers in der Prozesseingabe waren mithin im Prinzip zu wenig substantiiert, hätte er doch ganz konkret dartun müssen, worin er die vom Gesetz geforderten besonderen Umstände im vorliegenden Fall als gegeben erblickt. Das Vorbringen des Berufungsklägers war somit grundsätzlich unvollständig. Dies ist offensichtlich. Die Vorinstanz hat nun ausgeführt, indem der Kläger medizinische Akten sowie das Gutachten vom 26. Oktober 2000 eingereicht habe, habe er implizit die - in diesem Verfahren, das von der Untersuchungsmaxime beherrscht werde, zu beachtenden - Behauptungen aufgestellt, die darin aufscheinenden Befunde würden besondere Umstände im Sinne von Art. 47 OR darstellen (angefochtenes Urteil S. 19). Es stellt sich in diesem Zusammenhang nun aber die Frage, ob sich die Vorinstanz korrekterweise nur auf die Akten gestützt und Behauptungen als implizit erhoben betrachtet hat, um das Vorliegen der besonderen Umstände zu prüfen, oder ob sie von der ausgedehnteren Fragepflicht hätte Gebrauch machen müssen, die ihr bei unvollständigen Parteivorbringen im Verfahren nach Art. 343 Abs. 4 OR obliegt (vgl. auch Art. 112 Abs. 1 ZPO). Weiter stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz dadurch, dass sie ihre Fragepflicht nicht wahrgenommen und stattdessen Behauptungen als implizit aufgestellt angenommen hat, die Möglichkeiten der Berufungsbeklagten, sich in Bezug auf das Vorliegen der besonderen Umstände angemessen zu verteidigen, in unzulässiger Weise beschnitten hat. Diese Fragen müssen vorliegend jedoch keine Klärung finden; sie können vielmehr offen gelassen werden, da die Klage des Berufungsklägers bereits aus anderen Gründen abgewiesen werden muss, so dass die Berufungsbeklagte nicht belastet wäre, selbst wenn ihre Verteidigungs-rechte durch die Vorinstanz beschnitten worden wären. Im übrigen wäre auch der Berufungskläger durch das Vorgehen der Vorinstanz nicht belastet, hat diese zu seinen Gunsten doch die bezüglich der vom Gesetz geforderten besonderen Umstände relevanten Behauptungen als vorhanden und rechtzeitig aufgestellt angenommen (vgl. dazu hinten die Eventualerwägung unter Ziffer 5 lit. c). 4.Die Berufungsbeklagte macht geltend, den Berufungskläger treffe ein sehr schweres Selbstverschulden, das den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer - bestrittenen - Sorgfaltspflichtverletzung und dem Arbeitsunfall unterbreche. – Die Vorinstanz hat sich mit der Frage des Selbstverschuldens nicht näher befasst, da sie die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers bereits aus anderen Gründen abgewiesen hat. Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat der Berufungskläger die Einziehpresse der Marke Possenti gut gekannt, da er bereits

19 vor dem 24. August 1998 verschiedentlich an dieser Maschine gearbeitet hat (Zeugenaussage E., Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2005, S. 3 oben). Er wusste daher, wie sie arbeitet, und ohne Zweifel war ihm bekannt, dass sich unter der Schutzhaube der Gefahrenbereich der Fleischkanone befand. Dies war allein schon aufgrund des Umstandes offensichtlich, dass die Schutzhaube während des Packvorganges grundsätzlich verriegelt wurde. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er sowohl über den Schliessmechanismus der Schutzhaube, als auch über die Funktion des roten Notstopp-Knopfes informiert war. Ebenso wenig bestreitet er, dass es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diesen Notstopp- Knopf zu drücken und damit die ganze Maschine anzuhalten, um anschliessend ohne Gefahr das zu verpackende Stück Fleisch in eine optimale Position zu bringen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass das Fleisch so in der Maschine lag, dass es nicht hätte verpackt werden können oder gar die Maschine Schaden hätte nehmen können, wenn der Berufungskläger nicht reagiert hätte. Vielmehr wird in der Prozesseingabe erklärt, das Fleisch sei nicht in einer „für den Verpackungsvorgang optimalen Position“ gewesen, was der Berufungskläger erkannt habe, worauf er es habe „korrekt positionieren“ wollen. Diese Formulierung deutet klar darauf hin, dass die Manipulation des Berufungsklägers, welche zum Unfall führte, grundsätzlich hätte unterbleiben können, ohne dass die korrekte Durchführung des Verpackungsvorganges oder die Maschine selbst gefährdet gewesen wären. Unter diesen Umständen erscheint das Verhalten des Berufungsklägers noch unbegreiflicher. Wie sich im weiteren dem Video vom September 2001 (BB 4) entnehmen lässt, ist akustisch leicht erkennbar, dass die Maschine den Packvorgang begonnen hat. Der Berufungskläger wusste mithin, dass sich unter der Schutzhaube der Gefahrenbereich befand; er konnte hören, dass der Packvorgang bereits gestartet war; er wusste, dass er mit dem Notstopp- Knopf die Maschine jederzeit anhalten konnte; und schliesslich hätte das Fleisch auch so verpackt werden können, wie es der Berufungskläger zunächst in die Maschine gelegt hatte. Und trotzdem riss der Berufungskläger an der Schutzhaube und griff, als diese sich öffnen liess, unter den Schutzdeckel in die - ihm bestens bekannte - laufende Maschine. Damit muss sein Verhalten als ausgesprochen krasse Fehlmanipulation bezeichnet werden, was ihm als schweres Selbstverschulden anzurechnen ist, wenn nicht gar als Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhanges. Die Frage aber, ob der adäquate Kausalzusammenhang durch das Selbstverschulden des Berufungsklägers unterbrochen wurde, kann vorliegend offen gelassen werden, da die

20 Genugtuungsforderung des Berufungsklägers bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist. 5.Der Berufungskläger hat vor Schranken der Vorinstanz und auch vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts geltend gemacht, es seien im Unfalljahr privatrechtliche Genugtuungsentschädigungen in Höhe von Fr. 150'000.-- und mehr zugesprochen worden. Aufgrund der festgestellten Integritätseinbusse von 50% stehe ihm folglich eine höhere als die ausgerichtete Genugtuungssumme zu. Zur konkreten Berechung stützt er sich auf einen Beitrag von Max Sidler (Die Bemessung der Genugtuung bei Invaliditätsschäden) in der SJZ 1997 (Jg. 93), S. 165 ff.. Max Sidler vertritt in diesem Aufsatz die Meinung, es sei für die Bemessung der Genugtuungssumme von einem Basiswert in doppelter Höhe der Integritätsentschädigung nach UVG auszugehen und von diesem Basiswert aus seien anschliessend individuelle Anpassungen vorzunehmen. Entsprechend hat der Berufungskläger zur Berechnung der Genugtuung zunächst die ausbezahlte Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 48'600.-- verdoppelt und anschliessend wegen seines Alters 25% ab- und wegen des ästhetischen Schadens 5% hinzugezählt, was eine Genugtuung von insgesamt Fr. 77'760.-- ergeben hat. Von dieser hat der Berufungskläger die ausbezahlte Integritätsentschädigung in Abzug gebracht, so dass ein Restbetrag von Fr. 29'160.-- verblieben ist, den nach Auffassung des Berufungsklägers die Berufungsbeklagte zu bezahlen hat. a) Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E 4c/bb; 123 III 306 E 9b). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen (BGE 125 III 412 E 2a), ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 124 III 182 E 4d) sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 118 II 410 E 2a). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 117 II 50 E 4a/aa). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Dennoch hat das Gericht für ungefähr gleiche Fälle eine gewisse Objektivierung walten zu lassen. Einschlägige Präjudizien können dabei als Richtschnur oder Ausgangspunkt für einen Vergleich mit einem neuen Fall dienen (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1996, Stand: März 2003, I/100 f.). Das Bundesgericht hat es aber abgelehnt, dass sich die Bemessung der

21 Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 127 IV 215 E 2e). Denn die besonderen Umstände, nach denen die Genugtuung gemäss Art. 47 OR zu bemessen ist, lassen sich nicht derart verallgemeinern, dass daraus eine Tarifierung zu gewinnen wäre. Die Bemessung der Genugtuung mag zwar grundsätzlich ihrer Grössenordnung nach bestimmt werden durch die objektive Art und Schwere der Verletzung; auch hat die Rechtsprechung stets der Haftungsgrundlage und einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten Rechnung getragen. Eine dritte Kategorie von Umständen erlaubt dagegen Rückschlüsse auf die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie darüber, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und etwa durch die Verletzung in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Diese Kategorie von Umständen entzieht sich weitgehend der Schematisierung, obwohl gerade sie für den spezifischen Ausgleich, der mit der Genugtuung erreicht werden soll, wesentlich ist. Die subjektiven Umstände der geschädigten Person und damit auch ihre Betroffenheit durch die Verletzung sind von Fall zu Fall verschieden und lassen sich nur im Einzelfall werten. Jede Person reagiert auf die ihr widerfahrene seelische Unbill und damit verbundene Schmerzen unterschiedlich. Art. 47 OR verweist auch auf diese, die subjektive Betroffenheit charakterisierende Kategorie von Umständen, wenn dem Gericht die Würdigung der besonderen Umstände in ihrer Gesamtheit vorgeschrieben wird; insofern verbietet sich letztlich jede abschliessende Schematisierung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4C.123/1996 vom 21. Oktober 1997, E 3b mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat es hingegen als mit Art. 47 OR vereinbar erachtet, zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung bemessen wird und im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes entspricht, im Sinne eines Richtwertes zurückzugreifen. Dabei ist jedoch stets zu beachten, dass sich die Integritätsentschädigung allein nach der Schwere des objektiven Integritätsschadens und nach der Art des medizinischen Befundes bemisst, während die für die Bemessung der Genugtuung mitentscheidenden anderen Kategorien von Umständen (Haftungsgrundlage, Verschulden, Lebensumstände) völlig ausser acht bleiben. Die abstrakt und egalitär bemessene Integritätsentschädigung der Unfallversicherung beruht zwar - wie bereits eingehend erläutert - weitgehend auf dem gleichen Gedanken wie die Genugtuung und ist nach Art. 43 Abs. 2 lit. d UVG an diese anzurechnen. Sie

22 bemisst sich jedoch allein nach einem Teil der für die Genugtuung massgebenden Kriterien und lässt insbesondere die individuelle Situation der geschädigten Person und die Umstände, die deren subjektive Betroffenheit charakterisieren, unberücksichtigt. Sie kann daher auch abgesehen davon, dass sie nicht sämtliche möglichen Integritätsschädigungen erfasst, die Bemessung der Genugtuung nicht bestimmen, sondern mag ebenso wie die Präjudizien über objektiv vergleichbare Beeinträchtigungen höchstens als Anhaltspunkt zur Bestimmung der Grössenordnung der angemessenen Genugtuung herangezogen werden (Urteil des Bundesgericht 4C.123/1996 vom 21. Oktober 1997, E 3b; BGE 132 II 117 E 2.2.3). Bei der Integritätsentschädigung handelt es sich mithin in Bezug auf die Bemessung der Genugtuung lediglich um einen Richtwert, der im Verhältnis zu anderen massgeblichen Bemessungskriterien unterschiedlich gewichtet werden kann. Das Kantonsgericht schliesst sich der Rechtsprechung des Bundesgerichts an (vgl. PKG 2002 Nr. 7, S. 60). Die von Max Sidler in seinem zitierten Aufsatz in der SJZ vertretene Meinung ist abzulehnen, da sie zu wenig Rücksicht auf die subjektiven Kriterien nimmt, welche für den mit der Genugtuung bezweckten Ausgleich aber gerade wesentlich sind. b) Selbst wenn jedoch mit dem Berufungskläger davon ausgegangen werden müsste, die Höhe der Genugtuung sei nach der von Max Sidler vorgeschlagenen Berechnungsweise zu bestimmen, stünde dem Berufungskläger keine über die Integritätsentschädigung hinausgehende Forderung mehr zu. Denn wie bereits ausgeführt, ist dem Berufungskläger zumindest ein schweres Selbstverschulden anzurechnen. Dieses wäre von der vom Berufungskläger errechneten insgesamten Genugtuungssumme in Höhe von Fr. 77'760.-- in Abzug zu bringen. Das zumindest schwere Selbstverschulden des Berufungsklägers übersteigt eine Haftungsquote von 40%, welche Fr. 31'104.-- entspräche, bei weitem. Nach Abzug dieser Haftungsquote wegen Selbstverschuldens verbliebe somit eine Genugtuungssumme von weniger als Fr. 46'656.--. Von dieser Genugtuungssumme wäre die bereits ausbezahlte Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 48'600.-- unbestrittenermassen abzuziehen. Damit ist offensichtlich, dass dem Berufungskläger auch nach der von Max Sidler vorgeschlagenen Berechnungsmethode keine Restforderung mehr verbliebe. c) Schliesslich hat der Berufungskläger aber auch keine höhere Genugtuungssumme zu erwarten, wenn zu deren Bemessung auf die Art und Schwere der Verletzung, auf die Intensität und die Dauer der Auswirkungen sowie auf den Grad des Verschuldens des Schädigers und des Verletzten abgestellt wird

23 und Präjudizien als Richtwerte herangezogen werden. Würde somit - wie dies die Vorinstanz getan hat und obwohl sich der Berufungskläger zu der Schwere der Verletzung sowie zu deren Auswirkungen in der Prozesseingabe nicht geäussert hat - auf die eingelegten medizinischen Akten, die mit genügender Klarheit über die medizinische Behandlung sowie die notwendigen Therapien Auskunft geben und die die Auswirkungen der Verletzung auf die Lebensumstände des Berufungsklägers schildern, abgestellt, so ergäbe sich - auch wenn die Beantwortung prozessrechtlicher Fragen vorne offen gelassen wurde (vgl. vorne E 3) - folgendes Bild: Es müssten - da der Richter im vorliegenden Verfahren, das unter der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 343 Abs. 4 OR steht, auch Tatsachen in die Beurteilung miteinbeziehen darf, die von keiner Partei behauptet worden sind, und Beweise abnehmen kann, die keine Partei angeboten hat (vgl. vorne E 3a) - die Grundlagen für die Bemessung der Genugtuung entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten als vorhanden erachtet werden und die Genugtuungssumme wäre wie folgt zu bestimmen: Dem Berufungskläger wurde am 24. August 1998 bei einem Arbeitsunfall die rechte Hand amputiert. Sie konnte gleichentags replantiert werden. Es folgten offenbar zwei weitere Operationen und während Monaten verschiedene intensive Therapien. Nach anfänglichen Erfolgen setzte eine Stagnation ein, die dazu führte, dass die rechte Hand gebrauchsunfähig blieb. Es besteht keine Hoffnung, mit weiteren Therapien oder Operationen die Funktionsfähigkeit der Hand zu verbessern. Der Berufungskläger klagt über ständige Schmerzen in der Hand, weswegen er täglich Schmerzmittel zu sich nehmen muss. Es ist offensichtlich, dass der Berufungskläger dadurch, dass er - als Rechtshänder - die rechte Hand nicht mehr benutzen kann, in seinem täglichen Leben stark tangiert und beeinträchtigt wird. Auch die permanenten Schmerzen beeinflussen zweifellos die Lebensqualität des Berufungsklägers beträchtlich. Gemäss Gutachten (KB 5) beträgt die Integritätseinbusse 50%. Dies zeigt deutlich auf, dass die Verletzung offensichtlich zu einer dauerhaften, nicht unerheblichen Beeinträchtigung geführt hat. In der Rechtsprechung der letzten Jahre finden sich bei Körperverletzungen ähnlicher Art folgende zugesprochenen Genugtuungssummen: Einem Geschädigten, der bei einem Arbeitsunfall die linke Hand (nicht Gebrauchshand) verlor, wurde bei einem Selbstverschulden von 10% und grober Fahrlässigkeit des Arbeitgebers eine Genugtuung von Fr. 60'000.-- zugesprochen (Hüte/Ducksch, a.a.O., Zeitraum 1995 - 1997, VIII/31 Nr. 22b). Einem 20-jährigen Geschädigten, der bei einem Autounfall seinen linken Vorderarm verlor, wobei während 14 Jahren keine Prothese angepasst werden konnte, der unter psychischen Schwierigkeiten litt und Mühe hatte, sich an die Behinderung zu gewöhnen und eine Arbeit zu suchen, wurde eine Genugtuung von Fr. 70'000.--

24 zugesprochen (Hüte/Ducksch, a.a.O., Zeitraum 1995 - 1997, VIII/34 Nr. 22f). Einem 17-jährigen Metzgerlehrling, der trotz vorhandener Sicherheitsvorkehrungen mit der rechten Hand in einen Fleischwolf geriet, worauf der rechte Vorderarm 15 cm unterhalb des Ellenbogens amputiert werden musste, wurde bei einer 50%-igen Invalidität eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- zugesprochen, wobei das Bundesgericht den Betrag als am oberen Rand des Vertretbaren bezeichnete (Hüte/Ducksch, a.a.O., Zeitraum 1998 - 2000, VIII/42 Nr. 17b). Im Vergleich zu diesen zitierten Fällen ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt des Unfalls mehr als 60 Jahre alt war und ihm zudem zumindest ein schweres Selbstverschulden angerechnet werden muss. Angesichts der zitierten Rechtsprechung sowie unter Würdigung der konkreten Umstände - insbesondere der weitgehenden Gebrauchsunfähigkeit der Hand sowie des zumindest schweren Selbstverschuldens - erachtet die Zivilkammer des Kantonsgerichts vorliegend eine Genugtuung von höchstens Fr. 40'000.--, wie sie schon die Vorinstanz zugesprochen hat, als angemessen. Davon ist unbestrittenermassen die bereits ausbezahlte Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 48'600.-- in Abzug zu bringen. Dem Berufungskläger steht mithin auch unter diesem Gesichtspunkt keine Restforderung mehr zu. 6.Zusammenfassend kann folgendes festgehalten werden: Eine Sorgfaltspflichtverletzung der Berufungsbeklagten und damit ein Verschulden ihrerseits ist nicht nachgewiesen. Die Berufungsbeklagte kann sich auf das Haftungsprivileg gemäss Art. 44 Abs. 2 aUVG berufen. Den Berufungskläger trifft zumindest ein schweres Selbstverschulden, welches bei der Berechnung der Genugtuungssumme mitberücksichtigt werden muss, so dass in jedem Fall eine Genugtuungssumme resultiert, die die bereits ausbezahlte und anrechenbare Integritätsentschädigung unter keinen Umständen übersteigt. Jeder einzelne dieser Punkte steht der Zusprechung einer die Integritätsentschädigung übersteigenden Genugtuung zu Lasten der Berufungsbeklagten, wie sie der Berufungskläger anbegehrt, entgegen. Jeder einzelne dieser Punkte würde für sich allein bereits zur Abweisung der Klage des Berufungsklägers führen. Die Vorinstanz hat mithin völlig zu Recht die Klage des Berufungsklägers abgewiesen. Die Berufung erweist sich daher als unbegründet. 7.Vorliegend handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb das Berufungsverfahren kostenlos ist (Art. 343 Abs. 3 OR). Die in der Sache obsiegende Partei hat aber in Verfahren, die gemäss Art. 343 Abs. 3 OR kostenlos sind, Anspruch auf Parteientschädigung (BGE

25 115 II 30 E 5c). Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte demgemäss für das Berufungsverfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

26 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4.Mitteilung an:


Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc:

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