Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 13. Februar 2006Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 61 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Giger und Zinsli AktuarEngler —————— In der zivilrechtlichen Berufung des Z., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, Postfach 528, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes I n n vom 28. Juni 2005, mitgeteilt am 20. Juli 2005, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen Y., Beklagte I und Berufungsbeklagte I, sowie X., im Prozess verbeiständet durch Ida Giovanoli, Amtsvormundschaft, 7550 Scuol, Beklagte II und Berufungsbeklagte II, beide vertreten bzw. wiedervertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Barbara Janom Steiner, Hinterm Bach 40, Postfach 203, 7002 Chur, betreffend Kindesverhältnis (Anfechtungsklage; Wiederherstellung der Frist zur Klageerhebung), hat sich ergeben:

2 A.Als Z. und Y., welche sich im Jahre 1990 kennen gelernt hatten, am 22. November 1991 heirateten, war die Braut im vierten Monat schwanger. Am 04. Mai 1992 kam dann die Tochter X. zur Welt. Drei Jahre später lösten die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf. Mit Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 30. Juni 1997 wurden sie schliesslich geschieden, wobei die elterliche Sorge über X. der Mutter zugeteilt wurde, während Z., der ein Besuchsrecht eingeräumt erhielt, zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde. Z. ging in der Folge eine neue Ehe ein. Als keine Schwangerschaft eintrat, ergaben medizinische Untersuchungen, dass der Mann nicht zeugungsfähig sei. Der ärztliche Bericht stammt vom 12. Juli 2002. Dies bewog die heutigen Parteien, sich einer DNA-Analyse zu unterziehen. Laut dem Gutachten des Laboratorio di diagnostica molecolare in Breganzona kann Z. als Vater von X. mit Sicherheit ausgeschlossen werden; seine Vaterschaft ist genetisch nicht möglich. Die schriftliche Ausfertigung der Expertise datiert vom 04. April 2003. Das Ergebnis wurde aber offenbar Z. bereits etwas früher mündlich eröffnet. B.Am 14. März 2003 machte Z. bei der Kreispräsidentin Suot Tasna als Vermittlerin eine gegen Y. und X. gerichtete Klage auf Anfechtung der Vaterschaft anhängig. Laut dem Leitschein vom 29. November 2004 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 07. Mai 2003 die folgenden Anträge gestellt: Klägerisches Rechtsbegehren: „1. Es sei festzustellen, dass der Kläger nicht der Vater von X., geb. am 4. Mai 1992, sei. 2. Die bereits durch den Kläger geleisteten Zahlungen in der Höhe von Fr. 107'400.00, indexiert gemäss Urteil vom 30. Juni 1997, sind zurückzuerstatten. 3. Es sei ein Schadenersatz in der Höhe von Fr. 15'000.00 zuzusprechen. 4. Es sei eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 zuzusprechen. 5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen zu Lasten der Beklagten.“ Beklagtisches Rechtsbegehren: „1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.“

3 C.Mit Prozesseingabe vom 07. Januar 2005 unterbreitete Z. die Streitsache dem Bezirksgericht Inn, wobei er an seinen Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. In ihrer Prozessantwort vom 16. Februar 2005 liessen Y. und X. nunmehr beantragen: „A. Prozessuale Anträge:

  1. Es sei in einem Vorentscheid gemäss Art. 94 ZPO darüber zu entscheiden, ob die Klage von Z. infolge Ablauf der Klagefristen laut Art. 256c ZGB abzuweisen ist.
  2. Eventualiter sei – bei Zulassung der Klage bzw. bei Wiederherstellung der Frist – ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
  3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass gegen die in der Prozesseingabe gestellten Forderungen sowohl die Einrede der Verjährung wie auch die Einrede der Verrechnung erhoben werden. B. Materielle Anträge:
  4. Die Klage sei abzuweisen.
  5. Unter gesetzlicher Kostenfolge.“ In der Folge wurde von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels vorläufig abgesehen. Statt dessen ordnete das Bezirksgerichtspräsidium Inn an, dass vorerst an einer eigenen Hauptverhandlung lediglich über die allfällige Verwirkung der Anfechtungsklage befunden werde. D.Mit Urteil vom 28. Juni 2005, mitgeteilt am 20. Juli 2005, erkannte das Bezirksgericht Inn: „1. Die Klage wird abgewiesen.
  6. Die Kosten des Kreisamtes Suot Tasna von Fr. 200.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Inn, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1400.00, Schreibgebühren von Fr. 240.00, Barauslagen von Fr. 60.00, total somit Fr. 1700.00, gehen zulasten des Klägers.
  7. Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagten mit Fr. 3600.00 inkl. Spesen und MwSt. ausseramtlich zu entschädigen.
  8. (Rechtsmittelbelehrung).
  9. Mitteilung an: ...“

4 E.Hiergegen liess Z. am 05. September 2005 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichts erklären mit dem Begehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts vom 28. Juni 2005 sei aufzuheben. 2. Die Klagefrist gemäss Art. 256c ZGB sei wieder herzustellen. 3. Es sei festzustellen, dass der Kläger und Berufungskläger nicht der Vater von X. ist. 4. Die bereits durch den Kläger und Berufungskläger geleisteten Zahlungen in der Höhe von CHF 107'400.00, indexiert gemäss Urteil vom 30. Juni 1997, seien zurückzuerstatten. 5. Es sei ein Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5000.00 zuzusprechen. 6. Es sei eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zuzusprechen. 7. Die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten gehen zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten.“ Nachdem Z. auf entsprechende Verfügung hin seine Berufungsanträge schriftlich begründet hatte, erhielten Y. und X. Gelegenheit, sich hierzu vernehmen zu lassen. Sie taten dies mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 09. Dezember 2005, wobei sie beantragen liessen, es sei die Berufung abzuweisen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers. F.Am 09. Dezember 2005 liessen Y. und X. beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden in einer gemeinsamen Eingabe das Begehren stellen, es sei ihnen für das Berufungsverfahren ZF 05 61 in Sachen Anfechtung der Vaterschaft und Nebenfolgen mit Wirkung ab 08. September 2005 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Befreiung von Gerichtskosten, Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. Barbara Janom Steiner als Rechtsvertreterin, beides auf Kosten der Gemeinde W.). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2005, mitgeteilt am 30. Dezember 2005 (PZ 05 239), wurde dem Gesuch zumindest sinngemäss entsprochen. Dass dabei das Verfahren, in welchem die unentgeltliche Rechtspflege zum Tragen kommen solle, falsch bezeichnet wurde, ist ebenso auf (behebbares) richterliches Versehen zurückzuführen wie der Umstand, dass X., die klarerweise nicht weniger bedürftig ist als ihre Mutter, in der Verfügung keine ausdrückliche Erwähnung fand. Z. hatte ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, leistete dann aber dennoch den von ihm geforderten Gerichtskostenvorschuss.

5 Bei dieser Sachlage konnte das Begehren mit Verfügung vom heutigen Tag als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden (PZ 05 214). Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1.Im Zeitpunkt, als die Klage auf Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft (Art. 256 ZGB) anhängig gemacht wurde, hatten Y. und X. ihren Wohnsitz in W., in einer zum Bezirk Inn gehörenden Gemeinde also. Damit durfte die von Z. angerufene Vorinstanz gestützt auf Art. 16 GestG ihre örtliche Zuständigkeit bejahen. Eine solche Klage fällt gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 13 EGzZGB in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichts, hier also jenes von Inn, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitsache durch die Vorinstanz nichts entgegenstand. Ein in einer derartigen Angelegenheit ergangenes Sachurteil – hier das die Anfechtungsklage abweisende Erkenntnis des Bezirksgerichts Inn vom 28. Juni 2005 – kann gemäss Art. 3 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 218 ff. ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden. Da das Rechtsmittel innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich einzutreten. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass das Bezirksgericht Inn vorerst lediglich darüber befunden hat, ob das Kindesverhältnis zwischen der Beklagten II und dem Kläger aufzulösen sei – so ist das Feststellungsbegehren in Verbindung mit den weiteren Anträgen zu verstehen –, bzw. darüber, ob Z. diesen Klageanspruch wegen Fristablaufs verwirkt habe. 2.Gemäss Art. 256c Abs. 1 ZGB hat der Ehemann die Anfechtungsklage innert eines Jahres einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf

6 Jahren seit der Geburt. Auch nach Ablauf der Verwirkungsfrist kann die Anfechtungsklage noch eingebracht werden; dann nämlich, wenn sich die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigen lässt (BGE 132 III 1 E. 2 S. 2 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 29.09.2005 5C.113/2005 E. 2). Nach den jüngsten (eben erwähnten) Entscheiden des Bundesgerichts, in denen die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt wird, liegen wichtige Gründe vor, wenn der Ehemann bisher keine Veranlassung hatte, seine Vaterschaft in Frage zu stellen, wobei blosse Zweifel, die nicht auf konkreten Anhaltspunkten beruhen, keine genügende Grundlage für eine Anfechtungsklage bilden. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Wiederherstellung der Klagefrist grundsätzlich unbeschränkt zulässig ist und dass das neue Recht die Frist zur Klageeinreichung erheblich verlängert hat, braucht es keine Abkehr von der bisherigen Praxis; es genügt, dass bei der Prüfung der Frage, ob wichtige Gründe vorliegen, ein strenger Massstab angelegt wird (BGE 132 III 1 E.2.1 f. S. 3 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 29.09.2005 5C.113/2005 E. 4.1 f.). Vom Zeitpunkt an, in welchem der Hinderungsgrund weggefallen ist, der Ehemann also Gewissheit erlangt hat, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist, wird von ihm erwartet, dass er nunmehr mit aller nach den Umständen möglichen Beschleunigung Anfechtungsklage erhebt (BGE 132 III 1 E. 3.2 S. 5; Urteil des Bundesgerichts vom 29.09.2005 5C.113/2005 E. 5 Abs. 3). 3.Y. macht unwiderlegbar geltend, sie habe, nachdem sie Z. im Jahre 1990 kennen gelernt habe und mit ihm eine intime Beziehung eingegangen sei, bis zu ihrer Verheiratung nur einmal mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt. Da sie diesem Vorkommnis keine besondere Bedeutung beigemessen habe und da sie, als sie schwanger geworden sei, der festen Überzeugung gewesen sei, dass das Kind von ihrem künftigen Ehemann stamme, habe sie mit ihm weder vor noch nach der Hochzeit über ihren Seitensprung gesprochen. Andere Umstände, welche damals in Z. den Verdacht hätten wecken müssen, er könnte möglicherweise nicht der Vater von X. sein, sind ebenso wenig ersichtlich. Stutzig werden musste er erst, als er sich nach der Scheidung erneut verheiratete, seine Partnerin nicht schwanger wurde und ihm nach entsprechenden medizinischen Abklärungen in einem ärztlichen Zeugnis vom 12. Juli 2002 beschieden wurde, dass er (jedenfalls zur Zeit) zeugungsunfähig sei. Dies zwang

7 ihn freilich noch nicht, sofort auf Auflösung des Kindesverhältnisses zu klagen, musste er doch dem medizinischen Befund nicht entnehmen, dass der Mangel bereits 1991 vorhanden gewesen sei. Hingegen war er gehalten, nunmehr nähere Abklärungen zu seiner Vaterschaft zu veranlassen, was er denn auch in Absprache mit Y. und X. unverzüglich tat. Aufgrund von Mundabstrichen, welche am 27. August 2002 bei den drei Personen gewonnen wurden, wurde eine DNA- Analyse durchgeführt, die laut einem schriftlich vorliegenden Gutachten vom 04. April 2003 ergab, dass Z. nicht der Vater von X. sein könne. Hierüber wurde er offenbar, wie selber einräumt, vorab mündlich unterrichtet. Da es indessen keine Anhaltspunkte gibt, dass dies längere Zeit vor dem 14. März 2003 geschah, ist an diesem Tag rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben worden. Da unbestritten ist, dass X. nicht die leibliche Tochter von Z. ist, und da der Kläger nach dem eben Gesagten seinen Anfechtungsanspruch nicht verwirkt hat, muss das vorinstanzliche Urteil in teilweiser Gutheissung der Berufung aufgehoben werden, und es ist das Kindesverhältnis zwischen Z. und X. rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufzulösen (vgl. INGEBORG SCHWENZER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 256 ZGB N. 16). Mit den darüber hinausgehenden Forderungen des Klägers auf Rückerstattung der bislang bezahlten Alimente, auf Leistung von Schadenersatz und auf Entrichtung einer Genugtuungssumme musste sich das Bezirksgericht Inn noch nicht auseinandersetzen. Deren Behandlung hätte bedingt, dass der Anfechtungsklage zuvor Erfolg beschieden war. Dem war hier indessen nicht so, wurde sie doch wegen Verwirkung des Anspruchs durch Zeitablauf abgewiesen. Die Angelegenheit ist deshalb an das Bezirksgericht Inn zurückzuweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die offenen Streitfragen materiell zu behandeln, soweit darauf eingetreten werden kann und der Kläger hieran festhalten will. 4.Im neu zu fällenden Urteil wird das Bezirksgericht Inn in Würdigung aller massgeblichen Umstände auch darüber zu befinden haben, welche Partei die bis dahin aufgelaufenen Kosten zu tragen hat bzw. in welchem Verhältnis sie dem Kläger und den Beklagten zu überbinden sind; desgleichen, ob die eine Partei zu Lasten der anderen für den genannten Verfahrensabschnitt Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung besitzt. Hiermit hat sich die Zivilkammer des Kantonsgerichts zur Zeit noch nicht zu befassen.

8 Gegenstand des angefochtenen Urteils und des Weiterzugsverfahrens war, ob Z. seinen Anspruch auf Anfechtung des Kindesverhältnisses verwirkt hat oder nicht; allfällige finanzielle Folgen blieben vorerst ausgeklammert. Insoweit besassen alle Beteiligten ein ungefähr gleichwertiges Interesse, dass die Rechtsbeziehung zwischen Z. und X. überprüft und allenfalls mit dem Ergebnis der wissenschaftlichen Untersuchung in Einklang gebracht wird. Dies rechtfertigt es allein schon, vom Grundsatz abzuweichen, wonach sich die Kosten- und Entschädigungsregelung nach dem Grad des Obsiegens und Unterliegens zu richten habe. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen, weil sie in Anlehnung an zwei Lehrmeinungen zum Schluss gelangt war, dass nach jetzigem Recht abweichend von der bisherigen Praxis blosse Unkenntnis der Umstände, die gegen eine Vaterschaft sprächen, bzw. das Fehlen hinreichender Verdachtsgründe nicht zur Wiederherstellung der absoluten Klagefrist führen könne. Die jüngsten Bundesgerichtsentscheide, in welchen im Widerspruch hierzu die zum alten Recht ergangene Praxis ausdrücklich bestätigt wurde, waren dem Bezirksgericht Inn noch nicht bekannt. Letzteres gilt aber auch für die Beklagten, so dass für die Regelung des Kosten- und Entschädigungspunktes nicht entscheidend ins Gewicht fällt, dass sie die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt hatten. Der Prozessaufwand wäre denn auch nicht wesentlich geringer ausgefallen, wenn sie sich dem Anfechtungsbegehren des Klägers angeschlossen hätten. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 3000.00 festzulegenden Gerichtsgebühr und einer Schreibgebühr von Fr. 165.00, zur einen Hälfte Z. und zur anderen unter solidarischer Haftung Y. und X. zu überbinden. Bei dieser Sachlage werden die aussergerichtlichen Kosten für das Verfahren vor der Weiterzugsinstanz wettgeschlagen. Gestützt auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 28. Dezember 2005 sind die Y. und X. auferlegten Kostenanteile des Berufungsverfahrens sowie die ihnen in diesem Verfahrensabschnitt erwachsenen Kosten ihrer Rechtsvertretung unter Vorbehalt der Rückforderung der Gemeinde W. in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Rechtsanwältin Janom Steiner auszurichtenden Entschädigung wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO festgelegt.

9 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und es wird das angefochtene Urteil aufgehoben. 2.Das Kindesverhältnis zwischen Z. und X. wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt (04.05.1992) aufgelöst. 3.Im Übrigen wird die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Behandlung und zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Inn zurückgewiesen. 4.Die Kosten des Verfahrens vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Fr. 3165.00 (Gerichtsgebühr Fr. 3000.00, Schreibgebühr Fr. 165.00) gehen zu einem Zweitel zu Lasten von Z. sowie zu einem Zweitel unter solidarischer Haftung zu Lasten von Y. und X.. 5.Für das Berufungsverfahren werden die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen. 6.Die Y. und X. im Verfahren vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts auferlegten amtlichen Kosten sowie die ihnen in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden gestützt auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 28. Dezember 2005 der Gemeinde W. in Rechnung gestellt, unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten I und II wird aufgefordert, innert zehn Tagen seit Zugang dieses Urteils ihre detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. 7.Mitteilung an:


Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar

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