Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 13. Dezember 2005Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 45 Urteil Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenH.-Bommer, Riesen-Bienz, Schäfer und Giger AktuarConrad —————— In der zivilrechtlichen Berufung von KP. und KS., Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 19. Mai 2005, mitgeteilt am 17. Juni 2005, in Sachen der Kläger, Widerbeklagten und Berufungskläger gegen E. H . - B . , Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Siegrist, Steinerhof, Seebahnstrasse 85, 8026 Zürich, mit Streitverkündung der Beklagten und Widerklägerin an MD. und ML., Eingerufene, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, betreffend Grunddienstbarkeit (Kehrplatzbenützungsrecht, Auslegung, Ablösung), hat sich ergeben:
2 A.1.KP. und KS. sind Miteigentümer je zur Hälfte des Grundstücks L.- und S.-Register Parzelle 1374 in Oy., auf Gebiet der politischen Gemeinde Oz.. E. H.-B. ist Eigentümerin des nördlich angrenzenden Grundstücks L.- und S.-Register Parzelle 1373. Es besteht eine Hanglage von West nach Ost ansteigend und die Zufahrt ab der Gemeindestrasse zur Parzelle 1373 erfolgt über öffentlichen Grund und die Parzelle 1374. Auf der Parzelle 1374 sind als Recht und Last ein Fuss- und Fahrwegrecht sowie ein Kehrplatzbenützungsrecht zu Lasten und zu Gunsten der Parzelle 1373 im Grundbuch eingetragen. Gleich lautende Dienstbarkeiten sind auf der Parzelle 1373 als Recht und Last zu Lasten und zu Gunsten der Parzelle 1374 eingetragen. Die Dienstbarkeiten Fuss-, Fahrweg- und Kehrplatzbenützungsrecht zu Gunsten der Parzelle 1373 und zu Lasten der Parzelle 1374 war gemäss Grundeigentümererklärung vom 27. April 1990 (Grundbuchbeleg Nr. 55/90, act. 02.1.III.13, 02.1.VI.2) vom damaligen Eigentümer beider Parzellen, Architekt RM., welcher die Parzellen mit je einem Einfamilienhaus überbaut hatte, errichtet worden. Am 21. Mai 1990 verkaufte RM. die Parzelle 1374 an KP. und KS.. Die Dienstbarkeit unter dem gleichen Stichwort zu Gunsten der Parzelle 1374 und zu Lasten der Parzelle 1373 war durch Vertrag zwischen RM. und KP. und KS. am 22. Juli 1994 (Grundbuchbeleg Nr. 118/94, act. 02.1.IV.25, 02.1.VI.2) errichtet worden. Am 29. Juli 1994 verkaufte RM. die Parzelle 1373 an E. und L. H.. Am 27. April 2001 wurde E. H. zufolge Schenkung des Miteigentumsanteils von ihren Ehemann Alleineigentümerin der Parzelle 1373. 2.Die beiden Einfamilienhäuser auf den Parzellen 1374 und 1373 sind durch einen Baukörper von 4 eingeschossigen Garagen miteinander verbunden. Die einzige Zufahrt zu allen diesen Garagen, führt an dem auf Parzelle 1374 (KP./KS.) stehenden Haus vorbei und endet als Sackgasse auf einem vor den Garagen befindlichen asphaltierten Platz im Ausmass von ca. 10.8 × 8.1 m. Die Garage Nr. 1, welche sich dem Wohnhaus von KP./KS. am nächsten befindet, steht auf deren Grundstück 1374. Die Garagen Nrn. 3, 4 und 2 stehen in dieser Reihenfolge anschliessend auf dem Grundstück 1373 von E. H.. Die Grundstücksgrenze verläuft heute entlang der Trennwand zwischen den Garagen Nr. 1 und 3 und setzt sich in dieser Flucht von der Stirnseite der Garage ca. 6.9 m bis zu einem im Vorplatz eingelassenen Grenzstein fort. Zwischen der dort beginnenden westlichen Grenze der Parzelle 1374 und der anschliessenden Stützmauer mit Geländer liegt ein ca. 1.2 -1.3 m breiter und 5 m langer Streifen des Vorplatzes, welcher heute ebenfalls zur Parzelle 1373 gehört. Das Grundeigentum an diesem Landstreifen samt darunter liegender Böschung traten KP. und KS. an E. H. ab (13.2/6.3.1995, 43 m 2 ), ebenso wie die ursprünglich zur Parzelle 1374 gehörende Garage Nr. 3 (10./11.10.1994, 19
3 m 2 ) und den Vorplatz vor der Garage Nr. 3 (18.2.2002, 20 m 2 ). Die abgetretenen 3 Grundstücksflächen wurden jeweils mit der Parzelle 1373 vereinigt. Zur örtlichen Situation vgl. die nachstehende Skizze (Situationsplan vom 13. Juni 1994, act. 02.1.IV.25, gerichtsseits ergänzt durch den aktuellen Grenzverlauf, die neuen Parzellen-Nrn., sowie die Bezeichnung der Garagen und Stützmauer/Geländer): 3.Solange KP. und KS. ihr Haus auf Parzelle 1374 selbst bewohnten, ergaben sich keine Probleme bei der Ausübung der gegenseitigen Dienstbarkeiten mit der Nachbarparzelle 1373. Ab dem Jahr 2000 vermieteten sie das Haus. In der Folge kam es zwischen den Mietern und den Eheleuten H. zu anwachsenden Spannungen, die in einer Ehrverletzungsklage gipfelten. Anlass dazu bot namentlich der Streit über die Benützung des Kehrplatzes durch das Abstellen von Fahrzeugen
4 der Mieter und ihrer Gäste. In einer kreispräsidialen Abschreibungsverfügung des vorgenannten Ehrverletzungsverfahrens verpflichteten sich die Mieter, die Garageeinfahrten der Liegenschaft X. 299C (Liegenschaft H.) frei zu halten und die Einfahrt zur Parzelle 1373 ständig frei zu halten. Ab dem 1. Oktober 2002 vermieteten KP. und KS. ihr Haus an ML. und MD.. Auch zwischen den neuen Mietern und E. H. kam es sehr bald zu heftigen, über mehrere Jahre andauernden und in verschiedene zivil- und strafrechtliche Verfahren mündenden Auseinandersetzungen hinsichtlich der Frage des Parkierens auf dem zu Parzelle 1374 gehörenden Teil des Garagenvorplatzes. B.Am 10. September 2003 erhoben KP. und KS. Klage gegen E. H. durch Einleitung des Sühnverfahrens vor dem Kreispräsidenten Oz.. Mangels Streitbeilegung wurde am 10. November 2003 der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: Klägerisches Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass der jeweilige Eigentümer der belasteten L.- und S.-Register Parzelle 1374, Plan 31, Grundbuch der Gemeinde Oz., im Rahmen des zu Gunsten der L.- und S.-Register Parzelle 1373, Plan 31, Grundbuch der Gemeinde Oz. bestehenden Fuss-, Fahrweg- und Kehrplatzbenützungsrechtes berechtigt ist, einen Personenwagen auf der belasteten Parzelle unmittelbar vor der Garageneinfahrt 1 oder auf der dazu gegenüberliegenden Seite parallel zu und unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu Parzelle L.- und S.-Register Parzelle 1373, Plan 31, Grundbuch der Gemeinde Oz., (gemäss farblicher Markierung in beiliegendem Plan) abzustellen. 2. Eventualiter: a) Es sei das zu Lasten der L.- und S.-Register Parzelle 1374, Plan 31, Grundbuch der Gemeinde Oz., und zu Gunsten der L.- und S.-Register Parzelle 1373, Plan 31, Grundbuch der Gemeinde Oz., bestehende Fuss- , Fahrweg- und Kehrplatzbenützungsrechtes insoweit abzulösen, als es dem jeweiligen Eigentümer der belasteten L.- und S.-Register Parzelle 1374, Plan 31, Grundbuch der Gemeinde Oz. nicht erlaubt, einen Personenwagen auf der belasteten Parzelle unmittelbar vor der Garageneinfahrt oder auf der dazu gegenüberliegenden Seite parallel zu und unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu Parzelle L.- und S.- Register Parzelle 1373, Plan 31, Grundbuch der Gemeinde Oz., (gemäss farblicher Markierung in beiliegendem Plan) abzustellen. b) Es sei für die teilweise Ablösung gemäss Ziffer 2 eine Entschädigung zu Lasten der Eigentümer der L.- und S.-Register Parzelle 1374, Plan 31, Grundbuch der Gemeinde Oz. und zu Gunsten der Eigentümerin der L.- und S.-Register Parzelle 1373, Plan 31, Grundbuch der Gemeinde Oz., nach richterlichem Ermessen festzusetzen.
5 c) Es sei das Grundbuchamt Mittelprättigau richterlich anzuweisen, die hierfür (Ziffer 2) notwendigen Eintragungen vorzunehmen. 3. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % auf die ausseramtliche Entschädigung zu Lasten der Beklagten." Beklagtisches Rechtsbegehren: "Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Kläger. Widerklage: Die Kläger und Widerbeklagten seien zu verpflichten, insbesondere auf dem Vorplatz zur im Eigentum der Kläger und Widerbeklagten stehenden Garage 1 auf Parzelle 1374 sowie auf dem unmittelbar vorgelagerten, im Eigentum der Beklagten und Widerklägerin stehenden Teil des Garagenplatzes vor Garage 1 (entlang des Geländers) auf Parzelle 1373
6 entlang - umgekehrt auf Parzelle 1373 zu Gunsten von Parzelle 1374, Fahrzeuge irgendwelcher Art zu stationieren oder zu parkieren. 2. Die Widerbeklagten (Kläger) seien sodann zu verpflichten im identischen Bereich gemäss Widerklage-Rechtsbegehren Nr. 1, d.h. auf dem Platz vor und der Zufahrt zur Garage Nr. 1 (Parz. Nr. 1374 und entlang des Geländers 1373) der Liegenschaften im "X." in Ox., d.h. im ganzen Bereich der gegenseitig als "Fuss-, Fahrweg- und Kehrplatzbenützungsrecht" im Grundbuch Mittelprättigau eingetragenen Dienstbarkeit, das Stationieren oder Parkieren von Fahrzeugen aller Art zu unterlassen bzw. es sei ihnen das entsprechende Parkieren und Stationieren von Fahrzeugen unter Androhung von Art. 292 StGB zu verbieten. 3. Die Widerbeklagten (Kläger) seien überdies zu verpflichten, ihre jeweilige Mieterschaft in der Liegenschaft Parzelle 1374, "X." in Ox. (derzeit Frau ML. und Herr MD.) entsprechend anzuweisen, im streitgegenständlichen Bereich gemäss Widerklagebegehren 1 und 2 keinerlei Fahrzeuge zu stationieren oder zu parkieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,6 MwSt) zu Lasten der Widerbeklagten. Schliesslich verkündet die Beklagte gestützt auf Art. 30 ZPO Frau ML., "X.", Ox., und Herr MD., "X." Ox., den Streit. " 3.Mit Beweisverfügung vom 10. November 2004 ordnete das Bezirksgericht einen Augenschein vor Ort an, welcher vorgängig der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2005 durchgeführt wurde. Dabei war ein Personenwagen Volvo V 70 XC AWD (Kombi, Länge 4.71 m), wie ihn der damalige Mieter MD. besass, vor der geschlossenen, zum Grundstück 1374 gehörenden Garage Nr. 1 mit dem Heck Richtung Garage abgestellt. In den Garagen Nrn. 3, 4 und 2 war je ein vorwärts parkiertes Fahrzeug abgestellt; in der Garage Nr. 3 befand sich der Personenwagen des Ehemannes der Beklagten, ein Mercedes E 500 4matic (Kombi, Länge 4.85 m). Der beklagtische Rechtsvertreter wies auf die geringe Breite der vier Garagen hin, was gebiete, dass Fahrzeuge nur vorwärts parkiert darin untergebracht werden könnten. Dem widersprach die Gegenseite. Anschliessend stellte das Bezirksgericht verschiedene Zufahr- und Wendesituationen, mit unterschiedlichen, mehrheitlich von Richtern gefahrenen Fahrzeugen nach und traf dazu folgende Feststellungen: -Situation 1 (entsprechend dem klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1 erster Teil): Der Volvo war vor der Garage Nr. 1 parkiert (Heck Richtung Garage). Der Präsident ging zu seinem eigenen Wagen (einem Jeep Cherokee), fuhr die Zufahrtsstrasse hoch, an der Front des parkierten Volvos vorbei vor die Garage Nr. 3 (Front Richtung Garage). Dies ging nicht in einem
7 Zug, aber in drei Zügen (Fahrt quer vor die Garagen Nrn. 4 und 2, dann retour, dann vorwärts). Daraufhin stellte der Präsident seinen Wagen weg. Alsdann setzte sich Bezirksrichter R. hinter das Steuer des in der Garage Nr. 3 parkierten Mercedes, dessen Länge jene des Jeep Cherokee laut Rechtsanwalt Dr. Siegrist um 60 cm übertreffen soll. Richter R. fuhr aus der Garage Nr. 3. Er musste ca. drei Mal ansetzen, bis er vorwärts an der Front des Volvo vorbei auf die Zufahrtsstrasse fahren konnte. Anschliessend versuchte Richter R. mit dem Mercedes dasselbe Manöver, wie es zuvor der Präsident mit seinem Wagen gewagt hatte. Es gelang. Richter R. konnte den Mercedes ebenfalls nach einem Mal vor und zurück in die Garage Nr. 3 fahren. -Situation 2 (entsprechend dem klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1 zweiter Teil): Der Volvo wurde umparkiert, parallel zum Zaun und zwar dergestalt, dass der ca. 1.2 m breite, im Alleineigentum der Beklagten stehende Grundstückstreifen weder ganz noch teilweise in Anspruch genommen wurde. Die Front des Volvos zeigte Richtung Zufahrtsstrasse. Richter R., der ansonsten einen Toyota RAV lenkt, fuhr mit dem Mercedes (rückwärts) aus der Garage Nr. 3, drehte ab und fuhr in einem Zug am parkierten Volvo vorbei die Zufahrtsstrasse hinunter. Ein "örgele" (Hin- und Her-Manövrieren des Wagens) war nicht nötig. Nachdem er den Mercedes gewendet hatte, versuchte Richter R. am Volvo vorbei in einem Zug in die Garage Nr. 3 zu fahren. Dies gelang nicht und kann offensichtlich auch keinem anderen Fahrzeuglenker gelingen. Richter R. fuhr alsdann quer vor die Garagen Nrn. 4 und 2, einmal retour und anschliessend vorwärts in die Garage Nr. 3 hinein. -Situation 3 - Volvo parallel zum Zaun parkiert, unter Inanspruchnahme des ca. 1,2 m breiten, im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstückstreifens - wurde nicht nachgestellt, da sie offensichtlich keine neuen Erkenntnisse versprach. -Situation 4 wurde ebenfalls nicht nachgestellt. Denn man konnte sich ohne weiteres ausmalen, wie stark der Kehrplatz blockiert ist, wenn vor jeder Garage ein Fahrzeug steht. -Anschliessend wurde der Volvo weggestellt. Der 68-jährige Ehemann der Beklagten fuhr mit seinem Mercedes in einem Zug von der Zufahrtsstrasse herkommend in die Garage Nr. 3. Dabei musste er - gut erkennbar - im
8 Bereich, in welchem der Zaun gegenüber dem Haus der Kläger endet, weit ausholen. 4.Mit Urteil vom 19. Mai 2005 erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: 1.Die Klage der KP. und des KS. gegen E. H.-B. wird abgewiesen. 2. Die Widerklage der E. H.-B. gegen KP. und KS. wird insofern gutgeheissen, als dass gerichtlich festgestellt wird, dass die jeweiligen Grundeigentümer (sowie von ihnen ermächtigte Personen) der Parzelle 1374, "X.", Ox., nicht berechtigt sind, auf dem zum Kehrplatz gehörenden Teil der Parzelle 1374, d.h. auf der Fläche zwischen der Garage Nr. 1 und dem gegenüber liegenden Geländer des Kehrplatzes, Fahrzeuge irgendwelcher Art zu parkieren. 3.Die Kosten des Kreisamts Oz. in Höhe von Fr. 200.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus:
9 den Garagen und den verschiedenen Situationen von abgestellten Fahrzeugen, wie sie im Wesentlichen aus dem vorstehend geschilderten Sachverhalt hervorgehen, wurde seitens der Berufungsbeklagten auf die (geringe) Dimension der einzelnen Garagenboxen von rund 2.37 × 5.80 m hingewiesen. Der Mercedes stehe dort, um zu verdeutlichen, dass man auch bei dieser Situation, das heisst nicht nur mit dem weiter vorne stehenden Volvo, nicht kehren/wenden könne. Es gehe nicht nur um die Zufahrt auf den Platz und vor die Garagen, sondern darum, dass es sich um einen Kehr- respektive Wendeplatz handle. In Garage Nr. 2 befand sich ein kleiner Suzuki- Jeep, in Garage Nr. 4 ein BMW Kombi, was den klägerischen Rechtsvertreter zur Bemerkung veranlasste, die Gegenpartei habe mit ihrem Mercedes Kombi ausgerechnet das grösste Fahrzeug in der Garage Nr. 3 platziert. 40 m weiter unten neben der Zufahrtsstrasse sind 2 Abstellplätze vorhanden. Nach unwidersprochener Behauptung der Berufungskläger handelt es sich dabei um öffentlichen Grund. Auf entsprechende Befragung gab die Berufungsbeklagte an, KP. und KS. hätten ihr und ihrem Ehemann den westlichen Spickel (Landstreifen von ca. 1.3 m entlang dem Geländer/Stützmauer) im Zusammenhang mit einem Gartenverkauf abgetreten. Das sei die 3. Landabtretung der Gegenpartei an sie gewesen. Der klägerische Rechtsvertreter legte in diesem Zusammenhang wert auf die Feststellung, die Berufungsbeklagte habe damit eingeräumt, dass es nicht ihre Absicht gewesen sei, Grundstücksfläche vom Kehrplatz zu kaufen, sondern nur vom Vorgarten unterhalb der Stützmauer. Der beklagtische Rechtsvertreter wies auf den - vom Schnee freigelegten - Grenzpunkt im asphaltierten Vorplatz hin, welcher die nordwestliche Ecke von Parzelle 1374 bildet. Dieser sei beim vorerwähnten Kaufgeschäft noch nicht gesetzt gewesen, ansonsten es sicher nicht getätigt worden wäre. Man habe es schriftlich von der Gegenpartei gehabt, dass es sich um Land unterhalb der Stützmauer handle. Es könne den Käufern heute nicht zum Nachteil gereichen, wenn der Verkäufer nicht wisse, was er verkaufe. 3.An der Hauptverhandlung waren KP. und KS. (Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger) mit ihrem Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, sowie E. H.-B. (Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte) mit ihrem Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Siegrist anwesend. Der Rechtsvertreter der Berufungskläger bestätigte und begründete die Anträge gemäss seiner schriftlichen Berufungserklärung vom 11. Juli 2005.
10 Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten beantragte die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungskläger. Mit Replik und Duplik hielten die Rechtsvertreter der Parteien an ihren Berufungsanträgen fest. Die schriftlichen Zusammenfassungen der mündlichen Vorträge beider Rechtsvertreter wurden gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b Abs. 2 OG zu den Akten genommen. 4.Das Bezirksgericht Prättigau/Davos verzichtete auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil. 5.Auf die Begründungen der Berufungsanträge, die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf das Beweisergebnis ist, soweit sachdienlich und notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Angesichts des vorinstanzlich zutreffend angenommenen und mittlerweile nicht mehr in Frage gestellten Streitwerts für einen offenen Aussenparkplatz in Ox. von kapitalisiert wenigstens Fr. 12'000.— (Art. 22 Abs. 2 ZPO), welcher im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung den gegensätzlichen Interessen entsprach und auch noch dem vor der Appellationsinstanz strittigen Interesse entspricht (Art. 51 Abs. 1 lit. a OG), ist die vermögensrechtliche Streitsache berufungsfähig (Art. 19 Ziff. 1 ZPO, Art. 218 Abs. 1 ZPO; PKG 1994 Nr. 15). Da das Rechtsmittel überdies innert der 20-tägigen Rechtsmittelfrist an den dafür zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten erklärt wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die Weiterzugserklärung mit den ausformulierten Anträgen auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist auf die Berufung einzutreten. 2.a.Das Feststellungsinteresse der Kläger mit Bezug auf ihr Hauptbegehren (Ziff. 1) ist angesichts der jahrelangen Querelen zwischen ihnen, ihren Mietern und der Beklagten evident. Es ist ihnen nicht zuzumuten, weiterhin mit dieser Rechtsunsicherheit zu leben.
11 b.Die Berufungskläger beharren darauf, das gegnerische Widerklagebegehren sei gesamthaft unzulässig. Im Vergleich zum Leitschein seien die Widerklagebegehren in der Prozessantwort nicht nur optisch in drei Rechtsbegehren aufgeteilt und sprachlich umformuliert, sondern auch inhaltlich wesentlich geändert und ergänzt worden. Dass das Widerklagebegehren Ziffer 1 (Feststellung der fehlenden Berechtigung auf den 2 Teilflächen von Parzelle 1374 zu parkieren) zulässig und fristgerecht und formgenügend in den Prozess eingebracht worden ist, hat die Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen begründet, worauf verwiesen werden kann (Art. 229 Abs. 3 ZPO; act. 02.1.I, E. 4, S. 17 f.). Soweit die Parzelle 1374 betreffend, stimmen der Gehalt des im Leitschein niedergelegten Unterlassungsbegehrens (act. 02.1.II.1, S. 3, 1. Satz) und jener des in der Klageantwort formulierten Feststellungsbegehrens - zwanglos erkennbar - überein (act. 02.1.II.3, S. 2 Ziff. 1). Das Widerklagebegehren Ziffer 1 weist im Übrigen das spiegelbildlich gegensätzliche Feststellungsinteresse zum Hauptbegehren der Kläger (Feststellung der Berechtigung auf den 2 Teilflächen von Parzelle 1374 zu parkieren) auf. c.Die Berufungskläger machen sodann geltend, die Beklagte habe durch die Verminderung des Verbotsbereichs auf den Vorplatz der Garage 1 ihr Rechtsbegehren mit Klageantwort teilweise reduziert, was bei der Kosten- und Entschädigungsfolge im vorinstanzlichen Verfahren zu deren Lasten hätte be- rücksichtigt werden müssen. Das ist bereits in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Im Leitschein ist der Verbotsbereich des Parkierens umschrieben mit "insbesondere auf dem Vorplatz zur im Eigentum der Kläger und Widerbeklagten stehenden Garage 1 auf Parzelle 1374"; der Rest betraf die Parzelle 1373. In Ziffer 1 des mit Klageantwort vorgebrachten Rechtsbegehrens ist der Verbotsbereich umschrieben mit "auf dem in ihrem Eigentum stehenden Teil des Vorplatzes zur Garage Nr. 1 auf Parzelle 1374 ..... und generell im Bereich des Fuss-, Fahrweg- und Kehrplatzbenützungsrechts"; der Rest betraf die Parzelle 1373. Eine Reduktion des örtlich betroffenen Bereichs von Parzelle 1374 ist folglich nicht auszumachen. Des Weiteren wäre weit hergeholt, von einer Reduktion des Rechtsbegehrens zu sprechen, angesichts der Tatsache, dass vernünftigerweise nur die beiden, von den Klägern alternativ bezeichneten Stellen, das heisst unmittelbar vor der Garage Nr. 1 oder in der gegenüberliegenden nordwestlichen Ecke von Parzelle 1374 (act. 02.1.II.1, S. 4) für das Abstellen von Fahrzeugen überhaupt in Frage kommen. Sieht man vom Platz quer vor der Zufahrtsstrasse oder in Fahrtrichtung längs vor der Zufahrtsstrasse, wo eine Verletzung aller drei Dienstbarkeitselemente (gehen, fahren, wenden) offensichtlich wäre, ab, ist gar kein anderer Platz für das Abstellen von Fahrzeugen vorhanden.
12 d.Falls dessen ungeachtet auf die Widerklage einzutreten sei, muss diese nach Auffassung der Berufungskläger bereits mangels eines Rechtsschutzinteresses der Beklagten abgewiesen werden. Das ist bereits prozessual insofern irrtümlich, als bei mangelndem Rechtsschutzinteresse auf die Widerklage nicht einzutreten wäre, stellt doch gemäss Art. 48 Abs. 1 ZPO das Interesse an der Beurteilung einer Klage, worunter auch die Widerklage fällt, eine Eintretensvoraussetzung dar. Die Berufungskläger argumentieren widersprüchlich, wenn sie das eigene Feststellungsinteresse mit der Unzumutbarkeit der Rechtsunsicherheit begründen und gleichzeitig das Feststellungsinteresse der Gegenseite verneinen. Denn die Rechtsunsicherheit und die damit verbundenen unliebsamen Folgen betreffen beide Parteien gleichermassen, wie die seit Jahren anhaltenden Streitereien zeigen. Dass die Beklagte ein entsprechendes, gegensätzliches Feststellungsinteresse zu jenem der Kläger in Anspruch nehmen kann, müssten eigentlich auch die Berufungskläger einsehen, wenn sie ausführen, "die örtlichen und nachbarlichen Gegebenheiten gebieten eine richterliche Erkenntnis im ordentlichen Verfahren, wonach die jeweiligen Eigentümer berechtigt sind, einen Personenwagen auf der belasteten Parzelle unmittelbar vor der Garageneinfahrt oder auf der dazu gehörenden gegenü- berliegenden Seite parallel zur Grundstücksgrenze abzustellen, sofern dies die Erreichbarkeit der gegnerischen Parzelle mitsamt deren Einrichtungen nicht beeinträchtigt". Es wird um die gleiche Befugnis mit gegensätzlichen Anträgen gestritten. Die in der Dienstbarkeit liegende Ursache und die missliebigen Wirkungen eines fehlenden richterlichen Machtworts, betreffen die Kläger und die Beklagte gleichermassen. Dass es ferner dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 1373 dienlich ist - und sei es auch nur zu dessen Bequemlichkeit - wenn an den beiden kritischen Stellen keine Fahrzeuge abgestellt werden dürfen, ist nicht ernsthaft zu bezweifeln. Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Beklagten an ihrer Widerklage zu bejahen. Das in diesem Zusammenhang weiter vorgebrachte Argument, die Beklagte habe nicht die geringsten Nachteile beim Zugang und der Benutzung ihrer Liegenschaft und ihrer Garagen, beschlägt bereits die Frage der Tragweite und damit der Auslegung der Dienstbarkeit. Sie ist rein materiell-rechtlicher Natur und daher nachfolgend zu behandeln. e.Weiter ist die Vorinstanz auf die im Verhältnis zum Widerklagebegehren Ziffer 1 kumulativen Widerklagebegehren von Ziffer 2 (richterlicher Unterlassungsbefehl beziehungsweise Parkierungsverbot, unter Androhung von Art. 292 StGB) und Ziffer 3 (richterlicher Befehl, die Mieter anzuweisen, auf den 2 umstrittenen Teilflächen von Parzelle 1374 nicht zu parkieren) nicht eingetreten. Erörterungen dazu wie auch zur Frage, ob die Abänderung des
13 Widerklagebegehrens von Ziffer 2 im Vergleich zum Leitschein zulässig war, erübrigen sich, hat doch die diesbezüglich unterliegende Beklagte weder Berufung noch Anschlussberufung geführt. f.Im Verfahren vor Bezirksgericht hat der klägerische Rechtsvertreter die schriftliche Fassung seines Plädoyers eingelegt, unter der ausdrücklichen Auflage, dass ihm diese zusammen mit dem Urteil erstattet wird. Das Bezirksgericht hat den Schriftsatz unter dieser Auflage entgegen genommen und anscheinend ist die Erstattung auch erfolgt (act. 02.1.I.15). Das Vorgehen der Vorinstanz ist als unzulässig zu beanstanden. Die Einlage der schriftlichen Fassung des Parteivortrages ist ein Anwendungsfall von Art. 115 Abs. 4 ZPO. Die Plädoyernotizen sind zwar keine selbständigen Urkunden oder Beweismittel und sind daher nicht als solche ins Aktenverzeichnis aufzunehmen. Sie werden aber mit dem Verhandlungsprotokoll zu den Akten genommen (PKG 1995 Nr. 13), wodurch sie Bestandteil des Verhandlungsprotokolls werden. Die Umkehrung dieses Vorgangs kann schon aus diesem Grund nicht ins Belieben der einlegenden Partei gestellt sein. Daran ändert auch Art. 115 Abs. 4 ZPO nichts, wonach das Protokoll den Parteien auf Verlangen zur Anbringung allfälliger Bemerkungen mitgeteilt wird. Eine temporäre Einlage oder eine Erklärung zu Protokoll beschränkt auf ein bestimmtes Verfahrensstadium gibt es nicht. Die Einlage kann demzufolge auch nicht unter der Auflage vorzeitiger Rückgabe erfolgen, da es keine bedingte Erklärung gibt. Gesagt ist gesagt. Was zu den Akten gegeben respektive zu Protokoll erklärt wird, wird zum Prozessstoff. Der Prozessstoff ist parteiöffentlich und muss bis zum Abschluss des Verfahrens inklusive Rechtsmittelverfahren in gesammelter Form erhalten bleiben. Art. 51 Abs. 1 lit. b Abs. 2 OG gilt nicht nur im Verhältnis von oberer kantonaler Instanz und Bundesgericht, sondern auch für das kantonale Verfahren vor unteren Instanzen (BGE 64 II 383 zu aArt. 63 Ziff. 2 OG; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Berne 1990, Art. 51 n. 3). Dieselbe Wirkung ist Art. 51 Abs. 1 lit. e OG zuzuschreiben, wonach die Akten nicht vor Ablauf der Frist zur Berufung an das Bundesgericht zurückgegeben werden dürfen. Die Entfernung der schriftlichen Zusammenfassung des Parteivortrages aus dem Dossier stellt eine Verletzung von Art. 51 OG dar (Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., Art. 51 n. 3, S. 364 unten). Über Art. 51 Abs. lit. e OG hinausgehend, ist festzustellen, dass es aus anderem Grund zu einer Rückgabe eines schriftlich eingelegten Plädoyers an die einlegende Partei ohnehin nie kommen kann. Da das Plädoyer Bestandteil des Verhandlungsprotokolls wird, handelt es sich letztlich um ein vom Gericht produziertes Aktenstück. Solche Aktenstücke verbleiben auf Dauer, das heisst solange die Aktenaufbewahrungspflicht besteht, bei den Prozessakten.
14 Von einer Behebung des Verfahrensmangels durch erneuten Beizug des entfernten Plädoyers im Sinne von Art. 52 OG kann Abstand genommen werden, da keine Partei die Entfernung gerügt hat, respektive aus dem fehlenden Protokollbestandteil weder Rechte ableitet noch Argumentationen darauf aufgebaut werden. 3.a.Gemäss Art. 738 Abs. 1 ZGB ist für den Inhalt einer Dienstbarkeit der Grundbucheintrag massgebend, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben. Im Rahmen des Eintrags kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit sodann aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und im guten Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Ist der genaue Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit strittig, schreibt das Gesetz demnach eine Reihenfolge vor, nach welcher der Richter diese zu bestimmen hat: 1. Grundbucheintrag; 2. Erwerbsgrund (nach Liver, Zürcher Kommentar, N 84 f. zu Art. 738 ZGB, besser als Erwerbstitel zu bezeichnen, samt Belegen); 3. längere gutgläubige Ausübung. Diese Reihenfolge ist zwingend (vgl. PKG 1998 Nr. 18, E. 2 mit Hinweisen; Liver, a.a.O., N 7; Petitpierre, Basler Kommentar, 2. A. Basel 2003, N 1 zu Art. 738 ZGB). Dabei ist zu beachten, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung jede Dienstbarkeit restriktiv auszulegen ist. Sie darf die Rechte des Eigentümers des dienenden Grundstücks nur insoweit belasten, als es zu ihrer normalen Ausübung nötig ist (vgl. PKG 1992 Nr. 10; Petitpierre, a.a.O., N 11 zu Art. 738 ZGB; Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A. Bern 2002, S. 947 mit Hinweisen). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung einer Dienstbarkeit aus der Art, wie sie während längerer Zeit unangefochten und im guten Glauben ausgeübt worden ist, nur dann in Frage kommt, wenn der Inhalt der Dienstbarkeit nicht bereits aus dem Eintrag oder dem in zweiter Linie massgeblichen Erwerbstitel bestimmt werden kann. Andernfalls bleibt für weitere Erkenntnisquellen kein Raum (vgl. PKG 1992 Nr. 10, E. 3 mit Hinweisen). Zunächst massgebend ist der Wortlaut des Grundbucheintrags und zwar uneingeschränkt, soweit sich daraus Rechte und Pflichten deutlich ergeben. Der Wortlaut des Grundbucheintrags hat also nur, aber immerhin dann absolute und alleinige Wirkung, wenn er klar, unmissverständlich und bezogen auf das zur Diskussion stehende Element erschöpfend ist (vgl. Liver, a.a.O., N 36; BGE 123 II 464 E. 2 b; PKG 1998 Nr. 18, E. 3 a). Entsprechende Fälle dürften allerdings sehr selten gegeben sein und allenfalls bei gemessenen Dienstbarkeiten vorliegen. Der Eintrag der Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgt in aller Regel nur mit einem Stichwort, das bestenfalls mit einer knappen attributiven Ergänzung versehen ist, so dass jeder
15 Grundbucheintrag auslegungsbedürftig ist (Liver, a.a.O., N 24, 36; Karl Robert Naegeli, Die Auslegung der Grunddienstbarkeiten, Aarau 1935, S. 81). Aus einem bloss rudimentären Grundbucheintrag, wie beispielsweise Quellenrecht, Wegrecht oder Grenzbaurecht ergibt sich daher in der Regel kein genügender Hinweis auf den genauen Umfang der Dienstbarkeit (vgl. BGE 128 III 169, E. 3a; PKG 1998 Nr. 18, E. 3 a mit Hinweisen; Petitpierre, a.a.O., N 3 zu Art. 738 ZGB). b.Angesichts dieser theoretischen Grundlagen und des gegenständlich gegebenen Sachverhalts, ist die Auffassung der Berufungsbeklagten, es sei bereits aufgrund des Wortlauts der Dienstbarkeit beziehungsweise des im Grundbuch eingetragenen Stichworts "Kehrplatzbenützungsrecht" klar, dass auf den umstrittenen Teilflächen vor der Garage Nr. 1 und in der nordwestlichen Ecke der Parzelle 1374 keine Fahrzeuge irgendwelcher Art abgestellt/parkiert/stationiert werden dürfen, zurückzuweisen. Von einem klaren und insbesondere erschöpfenden Wortlaut des Grundbucheintrags mit Blick auf den gegenständlich umstrittenen Aspekt der Servitut (Kehrplatz) kann nicht die Rede sein. Dass die Beklagte auf dem Garagenvorplatz kehren und dabei Grundstücksfläche von Parzelle 1374 in Anspruch nehmen darf, ist im Grundsatz auch von der Gegenpartei gar nicht bestritten. Vorliegend ist vielmehr nur kontrovers, bis wo beziehungsweise in welcher Ausdehnung genau das auf Parzelle 1374 lastende Kehrplatzbenützungsrecht gilt. Der eingetragene Servitutswortlaut ist bezüglich dieser notwendigerweise zu beantwortenden Frage nicht selbstsprechend. Darin liegt die Unklarheit. Der Eintrag im Liegenschaften- und Servitutenregister der Gemeinde Oz. lautet schlicht "Fuss- und Fahrwegrecht und Kehrplatzbenützungsrecht" (act. 02.1.III.7). Die Rechtsbegriffe, namentlich "Kehrplatzbenützung", sind per se hinsichtlich jener Fläche, welche zum Kehren in Anspruch genommen werden darf, nicht ergiebig. Mehr als die Befugnis, sich über das dienende Grundstück mit einem Fahrzeug zu bewegen und dessen Fläche (auch) beim Kehren zu befahren, kann rein sprachlich aus den Worten "Fahrwegrecht" und "Kehrplatzbenützungsrecht" nicht abgeleitet werden. Über den Ausdehnungsbereich (Lage, Verlauf und Ausmass) des Rechts und der Last wird mit dem Eintrag unter dem Stichwort "Kehrplatzbenützungsrecht" nichts ausgesagt. Es handelt sich um eine ungemessene Dienstbarkeit, worin zugleich das Problem ihrer Ausübung liegt. Ungemessene Dienstbarkeiten sind regelmässig auslegungsbedürftig. Das Wenden eines Personenwagens benötigt Fahrfläche beziehungsweise Raum, und dieser Raum ist vorliegend numerisch (Lage, Verlauf und Ausmass in m 2 ) eben nicht eindeutig definiert. Etwas anderes hat auch die
16 Widerklägerin nicht behauptet. Weil nicht ausdrücklich bestimmt ist, welche Fläche (Ausmass, Lage) der Eigentümer der Parzelle 1373 bei der Ausübung des Kehrplatzbenützungsrechts von der Parzelle 1374 in Anspruch nehmen darf, fehlt es logischerweise an der genauen Bestimmung jener Fläche von Parzelle 1374, welche von dem zu Gunsten der Parzelle 1373 eingetragenen Kehrplatzbenützungsrecht vollkommen unbelastet ist, und wo folglich der Eigentümer von Parzelle 1374, das heisst die Kläger auf ihrem eigenen Grundstück ohne Einschränkung Fahrzeuge oder andere Sachen, die aus der Warte des herrschenden Grundstücks potentiellen Hindernischarakter haben, abstellen/parkieren/stationieren dürfen. 4.Der Streit, ob die Kläger auf den bezeichneten beiden Teilflächen ihres Grundstücks Fahrzeuge irgendwelcher Art parkieren dürfen, ist zweifellos eine Frage der Tragweite der auf ihrer Parzelle 1374 lastenden Dienstbarkeit. Da sich die Antwort nicht deutlich aus dem Stichwort "Kehrplatzbenützungsrecht" ergibt, ist sie aus dem Erwerbstitel der Dienstbarkeit, konkret aus der Errichtung der Grundeigentümerdienstbarkeit durch RM. vom 27. April 1990 samt den dazugehörigen Grundbuchbelegen zu ermitteln. a.Anstatt langer Wiederholungen jeder einzelnen Erwägung in anderen Worten kann dafür in Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO vorab auf die einlässlichen Herleitungen und in ihren Folgen mehrheitlich überzeugenden Begründungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 02.1.I, S. 25-27). b.Der richterlichen Feststellung des Inhalts einer Dienstbarkeit gestützt auf ihren Erwerbsgrund oder ihre lang andauernde Ausübung wird durch das Gesetz eine Grenze gesetzt. Art. 738 Abs. 2 ZGB erlaubt die Inhaltsbestimmung einer Dienstbarkeit nach dem Erwerbstitel oder nach lang andauernder Ausübung lediglich im Rahmen des Eintrags. Der Grundbucheintrag legt also einen Bereich möglicher Inhalte fest, den man durch Auslegung nicht verlassen kann. Mit dem bei der Auslegung des Inhalts vorrangige Bedeutung zukommenden Grundbucheintrag wird ein Rahmen gesetzt, den man nicht verlassen kann (ZBGR 32 Nr. 35, S. 130), auch nicht durch lang anhaltende, übereinstimmende Willensbetätigung. Die Auslegung kann höchstens soweit gehen, wie dies der im Grundbucheintrag verwendete und damit publike Begriff gerade noch erlaubt, oder mit anderen Worten: Die Identität der Dienstbarkeit muss gewahrt bleiben (Liver, a.a.O., N 16 f./91 zu Art. 738, N 155 zu Art. 736). Der Grundbucheintrag hat in diesem Sinne eine Eliminationsfunktion. Die Berufungskläger stellen zu recht nicht in Abrede, dass das Stichwort "Kehrplatzbenützungsrecht" grundsätzlich geeignet ist, ein indirektes Verbot dahin zu
17 bewirken, dass auf dem gesamten Areal eines vergleichbaren Garagenvorplatzes nicht parkiert werden darf. Denn es ist letztlich nur eine Frage der zur Verfügung stehenden Platzverhältnisse in Kombination mit der ins Auge gefassten Position des Parkfeldes, dass überhaupt nicht mehr - weder theoretisch noch praktisch - gewendet werden kann. c.Unter Parteien, welche - wie vorliegend - den Dienstbarkeitsvertrag nicht selbst abgeschlossen haben, ist dieser im Rahmen des Eintrags vom Wortlaut ausgehend objektiv nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie er von einem aufmerksamen, sachlich denkenden Menschen nach Treu und Glauben verstanden wird. Individuelle Absichten und Motive der an der Errichtung Beteiligten, die für einen Dritten nicht erkennbar sind, dürfen dabei nicht beachtet werden. Dies gilt gleichsam für den hier gegebenen Fall einseitig bestellter Grundeigentümerdienstbarkeiten, müssen doch auch die Rechtsnachfolger des Bestellers einer Grundeigentümerdienstbarkeit auf denjenigen Inhalt vertrauen können, welcher ihr vernünftigerweise beigemessen werden darf. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger ist die Entstehungsgeschichte der Dienstbarkeit und der subjektive Regelungswille des Errichters RM., namentlich auch, ob er angeblich kein Parkierungsverbot aufstellen wollte, unbeachtlich. Aus der nämlichen Überlegung erübrigt sich, auf die in den entscheidenden Punkten ohnehin widersprüchliche und lückenhafte Aussagen des Zeugen RM. einzugehen. Abzustellen ist auf den Zweck, welcher der Dienstbarkeit, unter Berücksichtigung der legitimen Interessen und Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks, beizulegen ist (vgl. Petitpierre, a.a.O., N 6, 9, 10 zu Art. 738 ZGB; Liver, a.a.O., N 91-95 zu Art. 738 ZGB; BGE 115 II 436; Urteil Bundesgericht vom 10. Juli 2002, 5C.130/2002, E. 3.3). Schliesslich ist auch bei der Auslegung aus dem Erwerbstitel zu beachten, dass Dienstbarkeiten gemäss Lehre und Rechtsprechung restriktiv auszulegen sind und die Rechte des dienenden Grundstücks nur soweit belasten dürfen, als es zu ihrer normalen Ausübung nötig ist (vgl. PKG 1992 Nr. 10; Petitpierre, a.a.O., N 11 zu Art. 738 ZGB; Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, a.a.O., S. 947 mit Hinweisen). Gemäss der Eigentümererklärung vom 27. April 1990 hat RM. das Grundbuchamt mit einer Parzellenteilung beauftragt und nebst anderen eine Grundeigentümerdienstbarkeit mit folgendem Inhalt errichtet (Grundbuchbeleg 55/90, act. 02.1.III.13; act. 02.1.VI.2, Pr. Nr. 077-2003, act. 2.4, S. 3): "3. Fuss- und Fahrwegrecht, Kehrplatzbenützungsrecht a) Der jeweilige Eigentümer der Parzelle 2-62 VPV 1374 räumt hiermit den jeweiligen Eigentümern der Parzelle 2-61 VPV 1373 und der Parzelle 2-28 VPV 1073 ein Fuss-
18 und Fahrwegrecht im Anschluss an die Zufahrtsstrasse über Gemeindeboden über die Parzelle 2-62 VPV 1374, sowie ein Kehrplatzbenützungsrecht auf Parzelle 2-62 VPV 1374 ein. Dieses Fuss- und Fahrwegrecht und Kehrplatzbenützungsrecht ist wie folgt im Grundbuch einzutragen: Auf Parzelle 2-62 VPV 1374: Last: Fuss- und Fahrwegrecht und Kehrplatzbenützungsrecht zugunsten 2-61 VPV 1373 und 2-28 VPV 1073 Auf Parzellen 2-61 VPV 1373 und 2-28 VPV 1073: Recht: Fuss- und Fahrwegrecht und Kehrplatzbenützungsrecht zulasten 2-62 VPV 1374" Entgegen der Vorinstanz kann sich die Auslegung des Errichtungsaktes nur darauf beziehen. Namentlich ist der spätere Vertrag zwischen den Parteien vom 18. Februar 2002 mit der Abtretung des Vorplatzes zu Garage Nr. 3, mit welchem bezüglich der abgegebenen Fläche von 20 m 2 das Fuss-, Fahrweg- und Kehrplatzbenützungsrecht für beide Parteien gewährleistet wurde, irrelevant. Denn dadurch wurde die seit 1990 bestehende Last auf dem heutigen Flächenbestand der Parzelle 1374 nicht verändert. Überhaupt betrifft die am 18. Februar 2002 geschaffene Belastung ausschliesslich die Parzelle 1373. Im Übrigen wurde im Vertrag vom 18. Februar 2002 zum einen die auf den abgetretenen 20 m 2 lastende Kehrplatz-Dienstbarkeit nicht anders formuliert und zum anderen wurde auch bei dieser Dienstbarkeitsbestätigung keine genaue Bestimmung und Lokalisierung ihrer flächigen Ausdehnung vorgenommen (act. 02.1.III.10). In Bezug auf die gegenständlich ausschliesslich strittige Tragweite der Kehrplatzdienstbarkeit für den zu Parzelle 1374 gehörenden Vorplatz ist demzufolge festzustellen, dass der Eintrag im Liegenschaften- und Servitutenregister der Gemeinde Oz. (act. 02.1.VI.2, Pr. Nr. 077-2003, act. 12) und der Begründungsakt die auf Parzelle 1374 lastende Kehrplatzdienstbarkeit praktisch identisch beschreiben. Der einzige Unterschied liegt im zusätzlichen Hinweis "im Anschluss an die Zufahrtsstrasse über Gemeindeboden". Diese Formulierung dient jedoch lediglich dazu, den Garagenvorplatz als Ganzes im Gelände zu lokalisieren; für die Streitfrage ergibt sich daraus kein sachdienliches Indiz. Auch unter den weiteren Bestimmungen in der Eigentümererklärung vom 27. April 1990 finden sich keine einschlägigen Hinweise (act. 02.1.VI.2, Pr. Nr. 077-2003, act. 2.4, S. 5-6). Der Erwerbstitel enthält integriert einen Geometerplan zu den Mutationen betreffend Abparzellierung und den neuen Flächenmassen. Für die Frage der Lokalisierung und flächenmässige Ausdehnung des Kehrplatzbereichs ist dieser Plan unerspriesslich (act. 02.1.VI.2, Pr. Nr. 077- 2003, act. 2.4, S. 7). Gemäss Aktenlage hat die Beklagte des Weiteren in einem
19 Amtsbefehlsverfahren vor dem Kreispräsidenten eine Kopie des Errichtungsaktes eingelegt, an welcher die Kopie eines Architektenplans der Überbauung "X." vom Februar 1990 angeheftet ist. Dieser Architektenplan wird im Errichtungsakt nicht als Bestandteil desselben erwähnt; er ist ferner weder grundbuchamtlich datiert noch vom Errichtenden unterzeichnet (act. 02.1.VI.2, Pr. Nr. 077-2003, act. 2.4, S. 8). Aus dem Erwerbstitel ergeben sich somit keinerlei zusätzliche Hinweise, aus denen eine umfassendere respektive in Bezug auf die Ausdehnung des Wendebereichs genauere Beschreibung der Servitut "Kehrplatzbenützungsrecht" abgeleitet werden könnte. Wird der Kehrbereich auch nicht durch das Errichtungsgeschäft lokalisiert, kann allein vom Wortlaut her die Auslegung des Erwerbsgrundes nicht zu einem anderen Resultat führen als die Auslegung des Bucheintrages selbst (Liver, a.a.O., N 35). Da der Bestellungsakt regelmässig das geistige Produkt der an seiner Errichtung Beteiligten ist, kommt bei seiner Auslegung im Unterschied zum Bucheintrag das Vertrauensprinzip zur Anwendung (Liver, a.a.O., N 94; BGE 108 II 542). Dass bei der Errichtung der Dienstbarkeit, also entstehungsgeschichtlich ein Vertrauen der Kläger hinsichtlich der Befugnis zu Parkieren aus dem Vertrag, Willensäusserungen der Gegenpartei oder den weiteren tatsächlichen Umständen erweckt worden sein könnte, ist hier jedoch schon deshalb unmöglich, weil sie nicht Partei des Begründungsaktes waren. Es bleibt daher bei der objektivierten Auslegung des reinen Begriffs, wie er aus Bucheintrag und Errichtungsakt identisch hervorgeht und wie ihn jeder andere verstehen muss. Dennoch ist der daraus ersichtliche Wortlaut einziger Gegenstand der Auslegung. Wenn sie sagen, das Wenden sei "möglich" stellen auch die Berufungskläger bei ihrer Argumentation zutreffenderweise nicht ausschliesslich auf den blossen Wortlaut des Grundbucheintrags ab. Entscheidend zu berücksichtigen ist der Zweck, welcher mit der Errichtung der Dienstbarkeit vernünftigerweise gesetzt worden ist. Dabei ist von den legitimen Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks, zu dessen Befriedigung die Dienstbarkeit errichtet worden ist, auszugehen. Bei der Auslegung nach dem Zweck sind sodann das Verhältnis zwischen dem Vorteil für das berechtigte Grundstück und der Schwere der Belastung für das dienende Grundstück nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit die strenge Wahrung der Identität der Dienstbarkeit im Auge zu behalten. Da es sich nicht um eine Personal- sondern um eine Grunddienstbarkeit handelt, ist die Auslegung nach dem Zweck (Grundsatz des zweckgebundenen Interesses in Art. 736 ZGB) notwendigerweise eine stark objektivierte. Die rein persönlichen Bedürfnisse und Vorlieben des derzeit Berechtigten haben demgegenüber zurückzutreten (Liver, a.a.O., N 16, 39 f., 48, 96).
20 d.aa. Dass sich der Aspekt der Kehrplatzbenützung offensichtlich nicht nur auf die Tätigkeit des Gehens (Fussweg), sondern auch auf jene des Fahrens (Fahrweg) bezieht, stellen die Berufungskläger nicht in Abrede. Kaum ersichtlich ist sodann einerseits, dass die gewünschten Parkfelder für das "Kehren" eines Velos oder dergleichen Schwierigkeiten bieten und sich andererseits, angesichts der dafür konzipierten Garagen, das Recht zum Kehren auch auf Personenwagen im Sinne des SVG und seiner Verordnungen (Art. 7 SVG, Art. 10 f. VTS; leichte, mind. 4- rädrige Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin, Klasse M1 bis 3.5 t) beziehen muss. Der dialektsprachliche Ausdruck "kehren" bedeutet wenden, in einer Ebene um 180° drehen. Beim Wenden wird im Wesentlichen auch nur gefahren, dies jedoch im Halbkreis oder durch ein- oder mehrmaliges Vor- und Zurücksetzen. Naturgesetzlich ist gegeben, dass beim Wenden in seitlicher Ausdehnung wesentlich mehr Platz benötigt wird, als beim geradeaus fahren; in diesem Sinne ist wenden quantitativ und qualitativ doch mehr als bloss fahren. Weiter ist unbestritten, dass ein Personenwagen - bei allen vorkommenden atmosphärischen Bedingungen, namentlich bei Dunkelheit, schlechter Witterung und schneebedeckter Fahrbahn - von Süden her vorwärts auf den Platz einfahrend diesen in entgegen gesetzter Richtung vorwärts fahrend wieder soll verlassen können - und dies im Übrigen auch für den Fall, dass bei diesem Wendemanöver der Innenbereich der Garagen nicht als erweiterter Wendebereich benutzt wird. Die Garagen weisen eine Tiefe von rund 6 m auf; die Raumtiefe vor der Garagen beträgt bloss 8 m. Die Quintessenz der zu schützenden Überlegungen besteht darin, dass der gesamte Kehrplatz, und dabei vorallem der gegenständlich auf die Parzelle 1374 entfallende Bereich dieses Platzes, frei von abgestellten Fahrzeugen/Personenwagen zu bleiben hat, ansonsten sich eine erhebliche, im Licht der örtlichen Verhältnisse für den durchschnittlich begabten Fahrzeuglenker letztlich unzumutbare Erschwernis bei der Ausübung des Wenderechts ergibt, welche sich bei Schnee und Eisglätte noch akzentuiert. Angesichts der überaus engen örtlichen Verhältnisse, von denen sich sowohl die Vorinstanz als auch die Rechtsmittelinstanz selbst überzeugen konnten, ergibt sich dieses Verbot des dauerhaften Abstellens von Personenwagen (Parkierungs- oder Stationierungsverbot) nach allen heranzuziehenden Auslegungsmitteln zwangsläufig aus dem eingetragenen Stichwort "Kehrplatzbenützungsrecht" und beschreibt damit die dienstbarkeitsgemässe Einschränkung der Befugnis der Berufungskläger (Last), das Eigentum an ihrer Parzelle 1374 in selben örtlichen Bereich (auf Parz. 1374 entfallender Teil des asphaltierten Kehrplatzes) auszuüben. Ein Unbefangener, beispielsweise ein am Erwerb Interessierter, muss nach Konsultation des Grundbuches und nach Betrachtung der knappen örtlichen Verhältnisse
21 vernünftigerweise zum Schluss kommen, dass das Kehrplatzbenützungsrecht das Parkieren/Stationieren (Abstellen von einer gewissen Dauer) von Personenwagen auf dem zur Parzelle 1374 gehörenden Teil des Vorplatzes ausschliesst. Insoweit mit der berufungsklägerischen Ansicht, mit der Dienstbarkeit habe man nur sicherstellen wollen, dass die Zu- und Einfahrt zu den Garagen und der Zugang zur jeweiligen Parzelle auch unter Beanspruchung der anderen Parzelle rechtlich abgesichert sei, der Aspekt des Wendens negiert wird, ist sie abzulehnen. Die Berufungskläger haben selbst eingesehen, dass "das Kehrplatzrecht vereinbart und im Grundbuch verankert worden ist, damit die Eigentümer der Parzelle 1373 ohne Einschränkung zu ihren Garagen fahren können" (act. 12.2, S. 3). Festzustellen bleibt, dass das Abstellen eines Fahrzeugs an einem der beiden gewünschten Orte zweifelsohne eine solche Einschränkung zur Folge hat. Im Lichte der engen örtlichen Verhältnisse erreicht sie ein Ausmass, das mit dem Zweck der Dienstbarkeit vernünftigerweise nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Dass sich für die Berufungskläger die Parkplatzsituation durch den Wegfall der Garage Nr. 3, ihres Vorplatzes und des Landstreifens zwischen der heutigen Westgrenze ihres Grundstücks und dem Geländer verschärft hat, was sie sich nota bene selbst zuzuschreiben haben, vermag daran nichts zu ändern. Ein Fall von Art. 739 ZGB liegt nicht vor. Eigene gesteigerte und/oder anders gelagerte Bedürfnisse des dienenden Grundstücks sind von vorneherein nicht geeignet, die Rechte des Dienstbarkeitsberechtigten einzuschränken. bb.Es betrifft zwar weder den Gegenstand der Klage noch jenen der Widerklage, dennoch darf, zur Veranschaulichung der Spiegelbildlichkeit der entsprechenden Rechte und Lasten und damit den objektiven Sinn des "Kehrplatzbenützungsrechts" ergründend, darauf hingewiesen werden, dass seit der Abtretung des vor der Garage Nr. 3 gelegenen Vorplatzes vom 18. Februar 2002 und Vereinigung mit der Parzelle 1373 darauf eine analoge Grundeigentumsbeschränkung zu Lasten der Berufungsbeklagten besteht. Die Parteien haben dieses legitime Bedürfnis des Grundeigentümers von Parzelle 1374 anlässlich der Abtretung erkannt und im Sinne der auf anderer Fläche bereits bestehenden Dienstbarkeiten bekräftigt, dass "bezüglich der heute gemäss der Mutation Nr. 279 abgegebenen Fläche von 20 m 2 das Recht [Fuss-, Fahrweg- und Kehrplatzbenützungsrecht] für beide Parteien gewährleistet wird" (act. 02.1.III.10, S. 2). Wie es sich im hintersten Bereich des Platzes, vor der Garage Nr. 4 verhält, kann offen bleiben. Nahe liegend hingegen dürfte sein, dass, ebenso wenig wie die Kläger und ihre Mieter Personenwagen vor ihrer Garage Nr. 1 stehen lassen dürfen, die
22 Beklagte einen ihrer Personenwagen vor ihrer Garage Nr. 3 abstellen darf. Was mit dem Kehrplatzbenützungsrecht erkennbar bezweckt wird, ist, dass die Zufahrt von beiden Grundeigentümern stets vorwärts hin und zurück soll befahren werden können, was naturgemäss voraussetzt, dass oben auf dem Platz gewendet werden darf. Die Kläger sollen ihrerseits, ohne über mehr als durchschnittliche Fahrkünste zu verfügen und ohne Befürchtung an Fahrzeugen oder an Bestandteilen der Liegenschaften anzustossen, wenden können. Dazu dürfen sie den Vorplatz vor den Garagen Nr. 3 und Nr. 2 in Anspruch nehmen, sei es, dass die Inanspruchnahme beim rückwärts Einfahren in die Garage Nr. 1 erfolgt, sei es, dass sie erst beim rückwärts Verlassen der Garage Nr. 1 stattfindet. Aus derselben Überlegung erscheint es im Lichte der beschränkten Platzverhältnisse mit dem Sinn und Zweck der Dienstbarkeit unvereinbar, wenn die Ausübung des Kehrplatzrechts durch die Berufungsbeklagte durch ein vor der Garage 1 und/oder in der nordwestlichen Ecke der Parzelle 1374 abgestelltes Fahrzeug merklich behindert wird. e.Die Vorinstanz hat erwogen, ein Kehrplatzbenützungsrecht sei um einiges unüblicher als ein Parkierungsrecht. Wenn RM. als bauverständiger und somit mit Dienstbarkeiten erfahrener Architekt die geläufigen Fuss- und Fahrrechte und daneben das weniger geläufige Recht, den Vorplatz als Kehrplatz zu benützen, in seiner Eigentümererklärung ausdrücklich verfügt habe, sei davon auszugehen, er hätte das im Verhältnis zum Kehrplatzbenützungsrecht viel üblichere respektive das im Verhältnis zum Fuss- und Fahrrecht in etwa gleich geläufige Parkierungsrecht ebenfalls explizit erwähnt, hätte er ein solches Recht/Last auf dem Kehrplatz tatsächlich begründen wollen. Das ist gegenständlich insofern verfehlt, als es einerseits unstreitig nicht darum geht, auf dem Grundstück der Gegenpartei zu parkieren und die Berufungskläger andererseits für das Parkieren auf dem eigenen Grundstück nicht auf die Errichtung einer Dienstbarkeit angewiesen sind. Die Berufungskläger können aus der Fehlüberlegung der Vorinstanz jedoch nichts für sich ableiten. Das "Parkverbot" auf ihrem Grundstück als Last ergibt sich bloss, aber immerhin als Konsequenz indirekt aus dem darauf lastenden Wenderecht zu Gunsten des Grundstücks 1373. f.Die Berufungskläger liessen ausführen, bei einer derart weitgehenden Einschränkung ihres Grundeigentums wäre ein Parkierungsverbot mit Sicherheit ausdrücklich festgehalten und umschrieben worden. Wenn der in den letzten Jahren von der Berufungsbeklagten geäusserte Wille Vertragsbestandteil sein sollte, wäre dies im Vertragstext so geschrieben worden. Die Berufungsinstanz kann weder theoretisch noch aus Erfahrungssätzen eine solche Sicherheit gewinnen. Im Übrigen
23 ist die Überlegung der Berufungskläger für die Interpretation auch deshalb wenig hilfreich, weil sich eine solche "Sicherheit" nur auf den subjektiven Willen von RM. beziehen könnte und dieser ist, wie gesehen, nicht massgeblich. 5.a.Die Berufungskläger machten sodann zu ihrem Feststellungsinteresse allgemein und zu ihrem Eventualbegehren auf Teilablösung der Dienstbarkeit geltend, angesichts der diversen Verfahren mitsamt den aktenkundigen richterlichen und nachbarlichen Schritten sei ihr Interesse zur Erhebung einer Feststellungsklage gemäss dem Hauptbegehren und gemäss dem Eventualbegehren (keine Berechtigung eines Parkierungsverbots respektive eine diesbezügliche Präzisierung des Grundbucheintrages mitsamt einer teilweisen Ablösung) offensichtlich gegeben. Die Ungewissheit der Rechtsstellung der Berufungskläger sei aufgrund der Umstände unzumutbar und die Behebung durch andere Klagen nicht möglich. Gemäss Art. 736 ZGB könne eine Dienstbarkeit gegen Entschädigung teilweise abgelöst werden, wenn an der Ausübung von Teilbefugnissen jegliches Interesse fehle. Selbst wenn wider Erwarten davon auszugehen sei, dass nach ursprünglicher Auffassung der Parteien ein Parkverbot auf der gesamten dienstbarkeitsbelasteten Fläche bestehen sollte, habe der heutige Augenschein gezeigt, dass für die in den Rechtsbegehren näher bezeichneten zwei Teilflächen ein derartiges Parkierungsverbot ohne jegliches Interesse sei. Dementsprechend müsse eine Präzisierung angebracht und im Grundbuch umgesetzt werden, wobei lediglich eine symbolische Zahlung seitens der Berufungskläger zu erfolgen habe. b.Zum Eventualantrag der Kläger auf (Teil)Ablösung der Dienstbarkeit, verweist die Berufungsbeklagte auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Parzellen 1373 und 1374 nicht mit einer wechselseitigen (affirmativen) Parkierungsdienstbarkeit auf dem Kehrplatz belastet seien. Bestehe keine (entsprechende) Dienstbarkeit, könne eine solche auch nicht gerichtlich abgelöst werden. Das geht an der Sache vorbei. Die Kläger haben kein Parkierungsrecht und keine Parkierungsdienstbarkeit, weder auf der eigenen noch auf der gegnerischen Parzelle, reklamiert. Das wäre hinsichtlich der eigenen Parzelle 1374 auch überflüssig, weil ihnen bereits das Eigentum diese Befugnis grundsätzlich einräumt (Art. 641 ZGB). Umstrittene Rechtsfrage ist vielmehr lediglich, ob das auf Parzelle 1374 lastende Kehrplatzbenützungsrecht die Wirkung hat, dass die Kläger auf ihrem eigenen Grund und Boden an bestimmten Stellen nicht parkieren dürfen. Es beschränkt sich daher auch die Frage der Ablösung auf das Kehrplatzbenützungsrecht.
24 c.Eine Ablösung oder Teilablösung der Dienstbarkeit "Kehrplatzbenützung" gestützt auf Art. 736 ZGB würde voraussetzen, dass das berechtigte Grundstück 1373 an der Inanspruchnahme der beiden umstrittenen Teilflächen von Parzelle 1374 zwecks Wenden von Fahrzeugen entweder alles Interesse verloren hat (Art. 736 Abs. 1 ZGB), oder dass das vorhandene Interesse der berechtigten Grundeigentümerin daran im Vergleich zur Belastung der Kläger eine derart unverhältnismässig geringe Bedeutung erlangt hat, dass ein Festhalten daran ans Missbräuchliche grenzen würde (Art. 736 Abs. 2 ZGB; Petitpierre, a.a.O, N 2 zu Art. 736 ZGB). Beides ist zu verneinen. Die durch die Servitut belastet Fläche ist zwar durch die Vereinigung des Vorplatzes vor der Garage Nr. 3 mit dem herrschenden Grundstück geringer geworden. Selbstredend kann dies jedoch nicht dazu führen, dem herrschenden Grundstück jegliches Interesse abzusprechen oder ein geringeres Interesse zu attestieren. Das Interesse auf weitgehend ungehindertes Wenden auf dem Platz ist deswegen in seiner Tragweite nicht geringer geworden, geschweige denn gänzlich entfallen. Weder hat das Interesse des herrschenden Grundstücks abgenommen, noch ist die Belastung von Parzelle 1374 durch das Verhalten des Grundeigentümers von Parzelle 1373 oder dessen Bedürfnisse angestiegen. Selbst wenn Letzteres der Fall wäre (vgl. dazu Petitpierre, a.a.O., N 13 zu Art. 736 ZGB), mangelt es an der Unverhältnismässigkeit. Die Berufungsbeklagte hat ein leicht nachvollziehbares praktisches Bedürfnis, dass an den beiden Stellen keine Personenwagen parkiert werden. Vom Missbrauch oder Schikane kann nicht gesprochen werden. Die Anwendung von Art. 736 ZGB ist gegenständlich jedoch schon deshalb abzulehnen, weil das Interesse der Beklagten keinerlei Änderung erfahren hat. Zwischen der behaupteten Parkplatznot respektive dem entsprechend gesteigerten Bedürfnis der Berufungskläger, den eigenen Grund und Boden von Parzelle 1374 dementsprechend zu nutzen und dem angeblich untragbar gewordenen Interessenverhältnis von Berechtigung und Belastung gibt es keinen Kausalzusammenhang. Die unliebsame Parkplatzsituation der Kläger ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass sie sich ihrer Garage Nr. 3 samt Vorplatz entledigt haben. Daraus kann mit Bezug auf die Dienstbarkeitsberechtigung der Beklagten keine veränderte, sprich verminderte Interessenlage konstruiert werden. Führt das Ergebnis der Auslegung gemäss Art. 738 ZGB zur Bejahung einer bestimmten Ausübungsbefugnis im Sinne von Art. 737 Abs. 1 ZGB, so impliziert dies darüber hinaus den Bestand eines schützenswerten Interesses. Es wird sogar angenommen, die ohne Interesse errichtete Dienstbarkeit sei nichtig (Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. II, Basel 1989, S. 76 N 25). Ohne einen
25 Widerspruch heraufzubeschwören, kann folglich nicht leichthin angenommen werden, dieses Interesse habe bereits ursprünglich vollkommen gefehlt oder sei im Vergleich zur Belastung von Anfang von unverhältnismässig geringer Bedeutung gewesen. 6.Ihr Feststellungsbegehren hat die Widerklägerin auf "Fahrzeuge irgendwelcher Art" bezogen. Die Berufungskläger haben bereits mit Widerklageantwort eingewendet, auf Grund der konkreten Platzverhältnisse beeinträchtige zumindest das Abstellen von Velos, Motorfahrrädern, Motorrädern und Ähnlichem das Kehrplatzbenützungsrecht nicht. Strittig war somit nicht nur wo, sondern auch was (welche Art von Vehikel) abgestellt werden darf. Gestützt auf ihre Schlussfolgerung, die ganze offene und geteerte Fläche zwischen den Garagen 1-4 und dem gegenüberliegenden Geländer müsse als Kehrplatz gelten, hat die Vorinstanz das Widerklagebegehren Ziffer 1 ohne Umschweife zum Urteil erhoben. Mit dem klägerischen Einwand bezüglich 2-Rad- und anderen Vehikeln hat sie sich nicht beschäftigt. Mit Berufung halten KP. und KS. daran fest. Ihre Rüge erscheint im Wesentlichen begründet. Der Dienstbarkeitsberechtigte ist einerseits verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben (Art. 737 Abs. 2 ZGB). Das Abstellen eines Zweirades (Fahrrad, Motorfahrrad, Motorrad) oder andere Vehikel mit vergleichbaren Abmessungen, wie beispielsweise ein Rasenmäher und dergleichen, die wesentlich weniger Platz einnehmen als ein Personenwagen, unmittelbar vor der Garage Nr. 1, das heisst ausserhalb des Zufahrts- und Wendebereichs für die Garagen Nrn. 2,3 und 4, erschwert die Ausübung der Dienstbarkeit nicht (Art. 737 Abs. 3 ZGB). Dieser Platz misst rund 2.4 × 2 m und befindet sich in Zufahrtsrichtung hinter der Haustreppe zur Liegenschaft auf Parzelle 1374; er kann zum Zweck des Wendens von Personenwagen praktisch nicht benützt werden und ist für ein solches Manöver auch nicht notwendig. Die Berufungsbeklagte hat das dortige Abstellen von 2-Rädern und vergleichbaren Vehikeln daher im Sinne der schonenden Ausübung ihres Kehrplatzbenützungsrechts zu dulden. Hingegen ist auf einen entsprechenden Abstellbereich für 2-Räder an der gegenüberliegenden Westgrenze der Parzelle 1374 zu verzichten, da gemäss Augenschein und Rekonstruktionen, namentlich für die Benützung der Garage Nr. 3, ein Ausholen in diesen Bereich erforderlich und der Platz daher frei zu halten ist. In diesem beschränkten Sinne ist die Berufung von KP. und KS. teilweise gutzuheissen. 7.a.Ist die Berufung von KP. und KS. überwiegend abzuweisen, tragen sie die Verfahrenskosten (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO), welche in Anwendung von Art. 5 lit. a (Gerichtsgebühr) und Art. 8 Abs. 1 (Schreibgebühr Fr.
26 15.— pro Urteilsseite) des Kostentarifs im Zivilverfahren auf Fr. 6'420.— (Gerichtsgebühr Fr. 6'000.—, Schreibgebühr Fr. 420.—) festzusetzen sind. b.Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO haben die grösstenteils unterlegenen Berufungskläger ausserdem nach dem gleichem Grundsatz die nahezu vollständig obsiegende Berufungsbeklagte für deren notwendigen Umtriebe im Berufungsverfahren zu entschädigen. Eine Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren hat der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten nicht eingereicht, so dass die Zivilkammer die Prozessentschädigung nach pflichtgemässem Ermessen durch Schätzung, unter Berücksichtigung der tatsächlich getätigten und für eine sachgerechte Rechtsvertretung notwendigen Aufwendungen, festsetzt. Der Rechtsvertreter der Berufungskläger hat für seinen Aufwand eine Honorarnote über Fr. 3'976.90 (Zeitaufwand von 16 h, inkl. Augenschein und Hauptverhandlung) eingelegt. Eine Verfahrensentschädigung von 4'000 Franken (MWST eingerechnet) für das Appellationsverfahren erscheint unter diesen Umständen auch für die Aufwendungen des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten als angemessen. Eine Reduktion der Entschädigung auf Grund des Prozessausgangs rechtfertigt sich nicht. c.Die bündnerische ZPO enthält hinsichtlich der Verteilung von Gerichtskosten und Prozessentschädigung an die Gegenpartei auf unterliegende Streitgenossen keine ausdrücklichen Vorschriften. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass das Gericht sowohl bei notwendigen als auch bei einfachen Streitgenossen im Urteil solidarische Verpflichtung hinsichtlich der Gerichtskosten und/oder der Prozessentschädigungen anordnen kann (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. Zürich 1979, S. 407, Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 70; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die ZPO für den Kanton Bern, Bern 2000, N 1 zu Art. 61). Diese Lösung erscheint hier jedenfalls für die amtlichen Kosten vorgezeichnet, nachdem von den Berufungsklägern nur ein gesamthafter Gerichtskostenvorschuss, für beide haftend, eingeholt wurde (act. 03). Sie ist indessen auch für die ausseramtlichen Kosten anzuordnen, und den Streitgenossen die interne Ausmarchung betreffend Tragung des gegnerischen Prozessschadens zu überlassen.
27 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung von KP. und KS. wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 2 des angefochtenen Urteilsdispositivs wie folgt neu gefasst: Es wird gerichtlich festgestellt, dass der jeweilige Grundeigentümer des Grundstücks Parzelle Nr. 1374, "X.", Ox. (Grundbuch der Gemeinde Oz.), und andere von ihm ermächtigte Personen nicht berechtigt sind, auf dem als Kehrplatz bestimmten Teil der Parzelle Nr. 1374, das heisst auf der Fläche zwischen der Garage Nr. 1 und dem gegenüberliegenden Geländer des Kehrplatzes, Fahrzeuge zu parkieren. Zulässig ist das Parkieren/Abstellen von Fahrrädern, Motorfahrrädern, Motorrädern und anderen vergleichbaren Vehikeln unmittelbar vor der Garage Nr. 1, ausserhalb des Zufahrts- und Wendebereichs für die auf Parzelle Nr. 1373, "X.", Ox. (Grundbuch der Gemeinde Oz.), gelegenen Garagen Nrn. 2,3 und 4. 2.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 19. Mai 2005 (Proz. Nr. 110-2003-43) bestätigt. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'420.— (Fr. 6'000.— Gerichtsgebühr; Fr. 420.— Schreibgebühr) gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von KP. und KS.. 4.KP. und KS. sind solidarisch verpflichtet, E. H.-B. für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von 4'000 Franken (MWST eingerechnet) zu bezahlen. 5.Mitteilung an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident:Der Aktuar: