Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 07. Juli 2005Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 16 Urteil Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenRehli, Schäfer, Vital und Möhr AktuarBlöchlinger —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X . , Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Alexander I. de Beer, Postfach 22, Dufourstrasse 58, 8702 Zollikon, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 1. Oktober 2004, mitgeteilt am 17. Februar 2005, in Sachen gegen die Y . L t d . , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch, Werkstrasse 2, 7000 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
2 A.1.Am 15. März 1993 unterzeichneten X. und die Y. Ltd. einen Vertrag für OTC-Aktienoptionen. Diese Vereinbarung sollte für alle so genannten Over- the-counter-Transaktionen mit Optionen, mithin für Geschäfte, die nicht in standardisierter Form an der Börse, sondern bilateral zwischen den Parteien abgeschlossen wurden, rechtlich bindende Wirkung haben. 2.Im Juni 1993 beabsichtigte X., diverse Anlagen zur Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) zu transferieren. Diese bat ihn mit Schreiben vom 9. Juni 1993 um Anerkennung verschiedener allgemeiner Vertragsbestimmungen und früher getroffener Vereinbarungen. Im Schreiben wurde auf das Cash Account Agreement, das Margin Account Agreement, das Foreign Currency Transactions Agreement, welche alle drei die Y. & Co. in U. (Ausland) betrafen, die Terms of Business including margin provision der Y. Ltd. und das Options Transactions Agreement mit der A. Company verwiesen. Alsdann wurde festgehalten, dass die Überweisungen als Sicherheit für Verpflichtungen im Zusammenhang mit den erwähnten Vereinbarungen dienten und die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) im Hinblick auf Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen (in respect of obligations owed to affiliates of the Bank) die Sicherheitsleistungen treuhänderisch für diese halte (the bank holds the benefit of this security interest as trustee for them). B. Gestützt auf den OTC-Rahmenvertrag vom 15. März 1993 tätigten die Y. Ltd. und X. in der Folge diverse Optionsgeschäfte, welche jeweils mit Optionskontraktnoten spezifiziert wurden. Am 2. Mai 2001 schlossen die Parteien die Kontraktnote Nr. ZZ ab, mit welcher sich X. verpflichtete, von der Y. Ltd. im Falle der Optionsausübung am 27. Juni 2002 158'600 SAirGroup- Namenaktien zu einem Stückpreis von CHF 405.-- zu kaufen. X. kassierte für den Abschluss dieser Optionskontraktnote eine Prämie von CHF 264.50 pro Option, was total CHF 41'949'700.-- ergab. Der Kaufgegenstand wurde mit „Swissair Registered Shares Ric: SWSZn.S" bezeichnet und der Settlement Type mit „physical" näher definiert. Vertreten wurde die Y. Ltd. bei Abschluss und Abwicklung dieses Geschäfts stets durch die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) bzw. deren Mitarbeiter, denen vorgängig eine entsprechende Vollmacht erteilt wurde. C.1. Am 2. Oktober 2001 musste die SAirGroup ihre Tätigkeit vorübergehend einstellen. Tags darauf, am 3. Oktober 2001, stellte X. 25'000 Stück der vorgenannten Put-Optionen glatt, indem er diese für eine Prämie von
3 CHF 9'887'500.-- von der Y. Ltd. zurückkaufte. Für den Stichtag, dem 27. Juni 2002, blieben der Y. Ltd. somit noch 133'600 Verkaufsrechte. 2. Am 5. bzw. 7. Oktober 2001 wurde der SAirGroup und fünf ihrer Tochtergesellschaften Nachlassstundung gewährt. Am 1. Februar 2002 wurden die Aktien der SAirGroup an der Börse dekotiert. D.1. In ihrem Schreiben vom 11. Januar 2002 an X. fassten zwei Mitarbeiter der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) namens der Y. Ltd. den Inhalt eines Treffens, das zuvor in L. stattgefunden hatte, zusammen. Sie betonten, dass die desolate Finanzlage der SAirGroup nicht habe vorausgesehen werden können. Sodann wurde X. angeboten, die offenen Put-Positionen auf SAirGroup-Namen- aktien vorzeitig zu schliessen. Auf dieses Angebot trat X. nicht ein. Am 28. März 2002 liess die Y. Ltd. X. mitteilen, dass die Schliessung der Transaktion - wie bis anhin üblich - buchmässig erfolgen werde, sofern er nicht bis zum 30. April 2002 mitteile, dass er die physische Lieferung eines Aktienzertifikats bevorzuge. 2.Am 2. April 2002 fand zwischen X. und Vertretern der Y. Ltd. erneut eine Besprechung in L. statt. Bei diesem Treffen ersuchte X. die Y. Ltd. um Ausstellung eines Aktienzertifikats über die 133'600 SAirGroup-Namenaktien. Dies bestätigte er auch noch schriftlich, indem er das Schreiben der Y. Ltd. vom 28. März 2002 mit folgendem Zusatz retournierte: „Zu Handen Herrn Dr. B.! Zu obigem Schreiben und Besuch vom 2.4.02 bitte ich um eine Bestätigung meiner Anvisierung nur Zahlung der Titel - Zug um Zug gegen Aktien. Besten Dank, X." 3. Eigenen Angaben zufolge liess die Y. Ltd. daraufhin 133'600 eigene SAirGroup-Namenaktien aus dem System der E. AG ausbuchen und beantragte bei der SAirGroup die Ausstellung eines Aktienzertifikates. Dieses präsentiert sich wie folgt:
4 Stückelung ISIN (Int. Val.-Nr.)Serie Nr. 1 00 0133600 CH...... VV SAirGroup Zertifikat Nr.über CertificatNoVV pour133600 Certificate No.for Namenaktie(n) von je Fr. 69 Nennwert Action(s) nominatives) de fr. 69 valeur nominale chacune Registered share(s) having a par value of Fr. 69 each Y. Ltd. ................ Der oben angeführte Aktionär ist im Aktienbuch der SAirGroup als Eigentümer der oben er- wähnten Anzahl Aktien eingetragen. Der Besitz eines Zertifikates schliesst die Anerkennung der Gesellschaftsstatuten in sich. L'actionnaire mentionné ci-dessus est inscrit au registre des actionnaires de SAirGroup en tant que propriétaire du nombre précité d'actions. La possession d'un certificat implique la recon- naissance des statuts de la société. The shareholder listed above has been entered in the SAirGroup's shareholder register as the holder of the amount of shares indicated above. Possession of a certificate denotes recogni- tion of the company's Articles of Association. Zürich, 10.06.02 Der Präsident des Verwaltungsrates:Ein Mitglied des Verwaltungsrates: Le Président du Conseil d'administration: Un membre du Conseil d'administration: The Chairman of the Board of Directors:A member of the Board of Directors: (Unterschrift D.) (Faksimileunterschrift C.)(Faksimileunterschrift P. ) (Unterschrift F.) Unterschrift des Veräusserers:100'00010'0001'000100101 Signature du vendeur:onethreethreesixzerozero Seller's signature: negotiable proxy available subject to revocation <237244.00001/0> 008040
5 Auf der Rückseite des Aktienzertifikates brachte die Y. Ltd. am 18. Juni 2002 ein Blankoindossament an. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikates, dem 10. Juni 2002, waren C. und P. bereits aus dem Verwaltungsrat der SAirGroup ausgeschieden. Als Verwaltungsräte waren dannzumal noch F., G. und I. im Handelsregister eingetragen. Auch G. und I. hatten jedoch schon mit getrennten Schreiben vom 27. März 2002 ihre Demission per 31. März 2002 erklärt. Die Meldung ans Handelsregisteramt erfolgte jedoch erst am 27. Juni 2002 und wurde am 3. Juli 2002 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. 4.Mit Schreiben vom 14. Juni 2002 erteilte die Y. Ltd. der SAirGroup schriftlich den Auftrag und die Vollmacht, das auf ihren Namen ausgestellte Aktienzertifikat gegen Vorlage in ihrem Namen auf den neuen Erwerber zu indossieren bzw. zu zedieren. 5. Gestützt auf die vorausgegangenen Instruktionen bot die Y. Ltd. X. am 19. Juni 2002 in L. das Aktienzertifikat Nr. VV über 133'600 SAirGroup- Namenaktien an. X. wurde gleichzeitig ein Formular für das Eintragungsgesuch überreicht. Dieser verweigerte jedoch die Entgegennahme des Zertifikats und erstellte für sich lediglich eine Kopie. 6.Am 21. Juni 2002 bot die Y. Ltd. das Zertifikat dem Rechtsvertreter von X. in dessen Kanzlei in Zollikon an. Dieser verweigerte die Annahme ebenfalls. 7. Mit Schreiben an X. vom 21. Juni 2002 hielt die Y. Ltd. die Umstände der Annahmeverweigerungen fest und teilte gleichzeitig mit, dass das Zertifikat nunmehr während den üblichen Banköffnungszeiten der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) abgeholt werden könne. Gleichzeitig bestätigte die Y. Ltd., dass sie die vertraglich eingeräumte Put-Option per 27. Juni 2002 vollumfänglich aus- üben werde. 8. X. holte weder das Aktienzertifikat ab, noch stellte er ein Gesuch um Eintrag ins Aktienregister der SAirGroup. 9.Mit Schreiben vom 24. Juni 2002 teilte der Rechtsvertreter von X. der Y. Ltd. mit, dass vor dem Stichtag des 27. Juni 2002 kein Aktienkaufvertrag zwischen den Parteien existiere und deshalb weder eine Annahme noch eine
6 Refüsierung des Aktienzertifikats möglich sei. Gleichzeitig ersuchte er um Zustellung verschiedener Unterlagen. 10.Am 26. Juni 2002 wurden dem Rechtsvertreter von X. sämtliche Unterlagen zugestellt, welche mit der Optionskontraktnote vom 2. Mai 2001 im Zusammenhang standen. Es wurde nochmals festgehalten, dass das Aktienzertifikat weiterhin zum jederzeitigen Abruf zur Verfügung stehe. 11. Mit Faxschreiben vom 27. Juni 2002 erkundigte sich der Rechtsver- treter von X. bei der Y. Ltd., ob es sich beim angebotenen Aktienzertifikat noch immer um dasjenige handle, welches seinem Mandanten zuvor bereits in L. angeboten worden sei. Die Frage wurde gleichentags in einem Faxschreiben bejaht und die Überbringung des Zertifikats per Kurier angeboten. Hierauf teilte der Rechtsvertreter von X. mit, dass sein Mandant die Annahme des Zertifikates weiterhin ablehne. Gemäss den einschlägigen Optionskontrakten sei die physi- sche Lieferung von 133'600 SAirGroup-Namenaktien geschuldet. Das ange- botene Dokument schaffe aus skripturrechtlichen Gründen keine Voraussetzung für eine rechtsgenügliche Eigentumsübertragung bzw. Einräumung der Aktionärsstellung und stelle keine Vertragserfüllung dar. Die Y. Ltd. bot erneut umgehend die Aushändigung des Aktienzertifikats und ihre Hilfe bei der Einreichung des Eintragungsgesuchs an. Dem Schreiben war ein entsprechendes SAirGroup-Formular beigelegt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass X. nunmehr in Gläubigerverzug geraten sei und sein Verhalten auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. 12. Ebenfalls am 27. Juni 2002 belastete die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) das Bankguthaben von X. mit dem Aktienkaufpreis von CHF 54'108'000.00. 13.Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 bestritt der der Rechtsvertreter von X. den Gläubigerverzug seines Mandanten und bat den Rechtsvertreter der Y. Ltd. um schriftliche Erläuterung der auf dem Aktienzertifikat angebrachten Klausel „negotiable proxy available subject to revocation". 14. Die Y. Ltd. teilte dem Rechtsvertreter von X. am 1. Juli 2002 mit, dass die Ausübung der Option zu Recht erfolgt sei. Bezüglich Fragen im Zusammenhang mit dem Text auf dem Zertifikat solle sich X. direkt an den Rechtsdienst der SAirGroup wenden.
7 15.In seinem Schreiben an die Y. Ltd. vom 9. Juli 2002 stellte sich der Rechtsvertreter von X. auf den Standpunkt, dass sich die Pflicht zur physischen Übereignung von Aktientiteln bereits aus dem Vertrag und nicht aufgrund eines Wunsches seines Mandanten ergebe. Eine korrekte Eigentumsübertragung habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe die Y. Ltd. versucht, ein nicht ver- tragskonformes Aktienzertifikat zu überreichen. Somit befinde sich die Y. Ltd. in Schuldnerverzug. Sein Mandant trete gestützt auf den Rahmenvertrag sowie Art. 190 OR vom Options- bzw. Kaufvertrag zurück. Der unautorisiert belastete Ausübungspreis von CHF 54'108'000.-- sei zurückzuerstatten, wobei die sei- nerzeit bezahlte Prämie unpräjudiziell verrechnet werden könne. Die Y. Ltd. werde demgemäss aufgefordert CHF 22'045'800.-- nebst Zins zu 4% auf CHF 54'108'000.-- bis spätestens am 19. Juli 2002 auf das Konto des Rechtsvertreters von X. zu überweisen. 16.Mit Schreiben vom 12. Juli 2002 bot die Y. Ltd. erneut die Zustellung des Aktienzertifikates an. E.1. Mit Vermittlungsbegehren vom 30. August 2002 machte X. die vorliegende Klage beim Kreisamt O. anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 17. September 2002 bezog er gleichentags den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren: Klägerisches Rechtsbegehren:
8 Verwaltungsratspräsidenten F. und einen dazu nicht befugten Prokuristen überredet, einen mutmasslich bereits vorliegenden Aktien-Vordruck zu "präparieren" und statuten- und gesetzwidrig zu "unterzeichenen". Der Kläger habe das vertragswidrige und nicht verkehrsfähige Papier abgelehnt und der Beklagten verboten, den Kaufpreis seinem der Y.-Gruppe anvertrauten Bankkonto zu belasten. Die Beklagte habe sich nicht an diese Anweisung gehalten und dadurch Vertrag und Gesetz verletzt. Bei diesem Geschäft hätten zwischen dem Kläger und der Beklagten keine direkten Kontakte bestanden. Die Beklagte habe sich vielmehr durch die Y. & Co. Bank, Inhaber M. & Partner von Y. & Co. Bank in T. (Schweiz), einer Schweizer Tochtergesellschaft des besagten ausländischen Bankkonzerns, vertreten lassen. Am 2. Mai 2001 hätten die Parteien unter der Geltung des zuvor abge- schlossenen Rahmenvertrags das Optionsgeschäft Nr. ZZ abgeschlossen. Der Kläger habe der Beklagten dadurch 158'600 Put-Optionen auf je eine SAirGroup- Namenaktie gegen eine Prämie von CHF 41'949'700.-- verkauft. Durch den Verkauf dieses Rechts habe sich der Kläger verpflichtet, von der Beklagten am vereinbarten Fälligkeitstermin, dem 27. Juni 2002, pro Put-Option eine SAirGroup-Namenaktie zum Ausübungspreis von je CHF 405.-- abzukaufen. Als Art des Settlements hätten die Parteien explizit "physical", mithin physische Lieferung vereinbart. In der Folge sei der Handel mit SAirGroup-Namenaktien am 1. Februar 2002 an der Schweizer Börse eingestellt und der Titel dekotiert worden. Bald nach dem Grounding habe sich der Kläger, ein langjähriger, treuer und bedeutender Swissair-Aktionär, entschlossen, die zivilrechtlichen Verant- wortlichkeitsansprüche der Gesellschaft gegen die fehlbaren Verwaltungsräte auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Zu diesem Zweck habe der Kläger seine Aktionärseigenschaft mit einem Wertpapier öffentlichen Glaubens beweisen müssen. Der Kläger habe deshalb gegenüber der Beklagten von seinem vertraglichen Recht auf Auslieferung eines Aktienzertifikats Gebrauch gemacht und sie entsprechend informiert. Die Beklagte habe der besagten Instruktion nie widersprochen, sondern sie im Gegenteil bestätigt. Bereits am 19. Juni 2002, also 8 Tage vor Ausübung der Optionskontrakte, habe die Beklagte dem Kläger unter dem Titel "Vertragserfüllung" eine Urkunde angeboten. X. habe die Urkunde per Fax seinem Rechtsvertreter zugestellt und sich danach erkundigt, ob er diese als Zertifikat annehmen solle. Der Kläger habe sich den offenbar maschinengeschriebenen Zusatz "negotiable proxy available subject to
9 revocation" nicht erklären können, weshalb er die Annahme des angebotenen Papiers vorerst abgelehnt habe. Die weiteren Nachforschungen hätten dann ergeben, dass im Zeitpunkt der Ausstellung des fraglichen "Zertifikats" sowie am vereinbarten Settlement- Datum der Unterzeichner C. nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats der SAirGroup gewesen sei. Der Unterzeichner T. [=D.] sei lediglich Prokurist gewesen. Als einzige Unterschrift eines Verwaltungsrats sei jene von F. verblieben. Dieser sei aber nur kollektivzeichnungsberechtigt gewesen. Zum Eintrag des Klägers in das Aktienregister sei gemäss Statuten der SAirGroup- Verwaltungsrat, der aus mindestens 8 und höchstens 11 Mitgliedern bestehe, zuständig gewesen. Nach Art. 19 Abs. 1 der Statuten sei der Verwaltungsrat beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sei. Am Tag der Ausstellung des fraglichen Papiers habe die SAirGroup aber insgesamt nur noch drei Verwaltungsratsmitglieder gehabt und am Tag der Optionsausübung sei kein einziges Verwaltungsratsmitglied mehr im Han- delsregister eingetragen gewesen. Am 19. September 2002 habe die SAirGroup nach Auskunft des Handelsregisteramtes Zürich immer noch über keinen Verwaltungsrat verfügt. Seitens der Rechtsabteilung der SAirGroup sei dem Kläger auf entsprechende Anfrage hin erklärt worden, dass es für den Textzusatz "negotiable proxy available subject to revocation" keinerlei Erklärung gebe und die Klausel absolut nicht standardkonform sei. Weitere telefonische Abklärungen hätten ergeben, dass bei börsenko- tierten Aktientiteln maschinengeschriebene Skripturen völlig unüblich seien und der Textzusatz "negotiable proxy available subject to revocation" darauf hin- deute, dass es sich bei der Urkunde nicht um eine Originalaktie, sondern um eine bearbeitete Mustervorlage handle. Von der Beklagten sei letztlich weder am Optionsausübungstermin noch innerhalb der im Rahmenvertrag als Erfül- lungszeitraum vorgesehenen zwei Arbeitstage nach Ausübung der Option eine Vertragserfüllung angeboten worden. Damit sei die Beklagte am vereinbarten Fixtermin in Verzug geraten. 3. In ihrer Prozessantwort vom 19. März 2003 hielt die Beklagte an ihrem Rechtsbegehren auf Abweisung der Klage fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe ihre Leistung gehörig angeboten. Der Eigentumsübergang an den 133'600 SAirGroup Aktien sei nur deshalb nicht erfolgt, weil der Kläger seiner Obliegenheit, das Aktienzertifikat entgegen-
10 zunehmen und mit dem unterzeichneten Eintragungsgesuch bei der SAirGroup einzureichen, nicht nachgekommen sei. Ausserdem bestehe bei einem Kauf- vertrag ohnehin keine eigentliche Eigentumsverschaffungspflicht, sondern lediglich eine Eviktionshaftung. Die Optionsvereinbarung beinhalte keine Ver- pflichtung, ein Aktienzertifikat anzubieten. Der Vorwurf, es handle sich beim Aktienzertifikat um ein „präpariertes" und statuten- sowie gesetzeswidrig unter- zeichnetes „Fabrikat", werde bestritten. Die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) sei berechtigt gewesen, das Bankkonto des Klägers mit dem Kaufpreis zu belasten. Die Beklagte sei eine Gesellschaft nach S.- Recht mit Sitz in S. (Ausland) und Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) eine Kommanditgesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in der Schweiz. Beide Gesellschaften gehörten zur Y.-Gruppe. Die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) sei in direkter Stellvertretung für die Beklagte tätig gewesen, da sie selbst keine OTC-Transaktionen mit „High Net Worth Individuals", also Personen, die über ein Vermögen in mindestens zweistelliger Millionenhöhe verfügten, abschliesse. Der Kläger verfüge seit 1993 über ein Brokeragekonto (Kto. No. .......) bei der Beklagten. Er sei ein äusserst erfolgreicher, ausgewiesener und erfahrener Kaufmann. Er habe um die Tragweite und Risiken, nämlich die Gewinn- bzw. Verlustchancen von OTC- Transaktionen, gewusst und sei auch gut mit den Gegebenheiten von Finanz- transaktionen vertraut. Die Optionsprämie für die noch ausstehenden 133'600 Optionskontrakte habe CHF 35'337'200.-- betragen. Das Risiko, das der Kläger mit dem Verkauf der Verkaufsrechte eingegangen sei, habe er sich also mit einem stattlichen Betrag von der Beklagten abgelten lassen. Der Kläger führe aus, die Parteien seien übereingekommen, dass der Inhaber einer Call-Option infolge der Optionsausübung „gute und marktgängige Titel" erwerben werde. Diese Klausel beziehe sich auf Call-Optionen, nicht aber auf Put-Optionen. Die Insolvenz der Emittentin eines Basiswertes und der damit einhergehende Wertzerfall des Basistitels sei ein immanentes Risiko eines Optionsgeschäfts. Im Falle einer Put-Option bestehe das vom Schreiber der Option übernommene Risiko darin, dass der Wert des Basistitels sinke. Sinke der Wert im Zeitpunkt der Optionsausübung auf null, müsse der Schreiber einer Put-Option den Verlust des gesamten Ausübungspreises minus Optionsprämie tragen. Bewusst sei folglich für den Fall der Insolvenz und des damit einhergehenden Wertzerfalls des Basistitels keine Anpassung vorgesehen. Abgesehen davon habe die Beklagte dem Kläger gute und marktgängige Titel gehörig angeboten. Der Begriff „gute Titel" beziehe sich nicht auf die Bonität einer Gesellschaft, sondern unter anderem darauf, ob die Aktien frei von ir-
11 gendwelchen Pfandrechten, Rechtsansprüchen Dritter etc. seien. Dass der Kläger nicht Aktionär geworden sei, sei ausschliesslich auf seine nicht gehörige Mitwirkung zurückzuführen. Die Vertragserfüllung bei Optionsausübung sei vorliegend nicht davon abhängig, ob die Basiswerte börsenkotiert seien oder nicht, sondern höchstens davon, ob die SAirGroup rechtlich noch als Gesell- schaft bestehe und es somit noch SAirGroup-Aktien gebe. Dies sei im Zeitpunkt der Optionsausübung der Fall gewesen. Der Wunsch auf Auslieferung eines Aktienzertifikates habe einen ande- ren Hintergrund, als der Kläger geltend mache. Nahe liegender sei, dass der Kläger geglaubt habe, er könne sich seiner Verpflichtung entziehen, indem er sich auf den Standpunkt stelle, „physical settlement" verlange die Auslieferung eines Aktienzertifikates. „Physical settlement" verlange aber nicht, dass der Basiswert in einer Wertpapierurkunde verbrieft werde. Die Aktien der SAirGroup seien Namenaktien mit aufgeschobenem Titeldruck. Der Aktionär habe das Recht, jederzeit von der Gesellschaft kostenlos Druck und Auslieferung der Urkunde zu verlangen. Die SAirGroup habe eine Vereinbarung mit der E. AG betreffend dem E.-Namenaktiensystem abgeschlossen und wesentliche Bestände der SAirGroup-Aktien seien noch immer in diesem System eingebucht. Werde der Basistitel einer Gesellschaft, wie hier im Falle der SAirGroup, in ei- nem solchen Clearing-System geführt, erfolge dessen Lieferung auch im Rahmen eines Settlements von Optionen mit physischem Settlement in der Praxis buchmässig. Dies erkläre, weshalb dies auch in der bisherigen Praxis im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter bei der Abwicklung bisheriger Transaktionen immer so gehandhabt worden sei. Weil der Kläger die Auslieferung eines Aktienzertifikates gewünscht habe, habe die Beklagte die 133'600 SAirGroup Aktien aus dem E.-Namenaktiensystem ausbuchen lassen und darauf von der SAirGroup die Ausstellung und Auslieferung eines Aktienzertifikates verlangt. Ein rechtlicher Anspruch des Klägers auf Auslieferung eines Aktienzertifikates habe jedoch aufgrund der Optionsverein- barung nicht bestanden. Dass im Aktienzertifikat auch noch die Faksimile-Unterschriften des ehemaligen SAirGroup-Verwaltungsratspräsidenten C. und des ehemaligen Ver- waltungsratsmitgliedes P. abgedruckt gewesen seien, schade der Urkunde nicht. Dass F. im damaligen Zeitpunkt lediglich kollektivzeichnungsberechtigt zu zweien gewesen sei, sei unerheblich. Bei der „Negotiable-Proxy-Klausel" handle es sich um eine recht verbreitete Klausel, wie sich beispielsweise anhand von
12 Aktienzertifikaten anderer grosser Publikumsgesellschaften zeigen lasse. Die Klausel besage, dass eine Übertragungsvollmacht an die Gesellschaft erteilt worden sei. Die Beklagte habe dem Kläger schon frühzeitig die Aus- übungserklärung zukommen lassen und ihre Vertragsleistung angeboten. Aus der Bestätigung der SAirGroup durch den einzigen SAirGroup-Verwaltungsrat, F., gehe hervor, dass die SAirGroup den Kläger umgehend ins Aktienbuch eingetragen hätte. Mit dem Angebot der Auslieferung des Aktienzertifikates, zusammen mit dem an die SAirGroup und Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) erteilten Auftrag und Vollmacht zum Indossament bzw. Zession sowie mit dem beigelegten Eintragungsgesuch habe die Beklagte alles in ihrer Macht stehende unternommen, um dem Kläger die Erlangung der Eigentümerstellung zu ermöglichen. Der Kläger verhalte sich rechtsmissbräuchlich. Zuerst habe er verlangt, dass ihm erfüllungshalber ein Aktienzertifikat ausgeliefert werde, obwohl aufgrund des Optionsvertrages an sich eine Lieferung der Aktien in dieser Form nicht erforderlich gewesen sei. Alsdann habe er geltend gemacht, die Leistung werde nicht gehörig angeboten, weil die Wertpapierurkunde ihm allein als solche noch keine Aktionärsstellung verschaffe, und gleichzeitig jede Mitwirkung zur Erlangung der Aktionärseigenschaft verweigert und der Beklagten auch keine Ermächtigung gegeben, für ihn bei der Gesellschaft ein entsprechendes Eintragungsgesuch zu stellen. Hinzu komme, dass dem Kläger die Auslieferung des Aktienzertifikats gegenüber einer buchmässigen Übertragung der Aktien keine Vorteile gebracht habe und insofern als eine nutzlose Rechtsausübung zu qualifizieren sei. 4. In seiner Replik vom 10. Juli 2003 hielt der Rechtsvertreter des Klä- gers an seinen Anträgen fest und nahm eingehend zur Prozessantwort der Beklagten Stellung. Es sei - so der Kläger - die Beklagte, die sich rechtsmiss- bräuchlich verhalte. Bei der zu beurteilenden OTC-Transaktion habe die Be- klagte im gleichen Ausmass spekuliert wie der Kläger. Die Parteien hätten - wie die Auslegung der getroffenen Vereinbarung zeige - die Auslieferung eines physischen Aktienzertifikats verbindlich vereinbart. Die Leistungserbringung durch die Beklagte sei jedoch infolge der vorgängigen Dekotierung der SAirGroup-Aktien unmöglich geworden. Bei nicht kotierten vinkulierten Namen- aktien bedürfe es zur Eigentumsübertragung einer rechtsgültigen Aktionärsbe- scheinigung auf dem Titel mit Bezug auf die Beklagte, einer rechtsgültigen An- erkennung des neuen Aktionärs durch die SAirGroup und einer lückenlosen
13 Übertragungskette. Das „Aktienzertifikat" trage jedoch keine rechtskonforme Unterschrift von Verwaltungsräten. Die Unterschrift des Prokuristen sei mangels entsprechender Kompetenzdelegation ohne Bedeutung. F. sei bei Ausstellung des „Zertifikats" unbestrittenermassen nur kollektivzeichnungsbefugt gewesen und habe mit seiner Unterschrift die SAirGroup nicht rechtsgültig gebunden bzw. vertreten. Ebenso wenig sei die SAirGroup strukturell fähig gewesen, den Kläger als neuen Aktionär anzuerkennen. Die SAirGroup habe weder im Zeitpunkt der Ausstellung des „Aktienzertifikats" noch im Optionsausübungszeitpunkt über einen statutenkonform besetzten Verwaltungsrat verfügt. Auch liege keine lückenlose Übertragungskette vor. Die Aktien der SAirGroup würden überwiegend über das E.-Clearingsystem („E.-Namenak- tiensystem") gehandelt. Für eine Aktienübertragung würden die gehandelten Titel bei der Clearingstelle vom Bestand der registrierten Aktien in den „Dispo- bestand" der veräussernden Bank umgebucht. Dies sei ein Sammelbestand, welchem Aktien verschiedener Kunden einverleibt würden. Die Verkäuferbank buche die veräusserten Aktien in den Dispobestand der Käuferbank um, welche alsdann die Eintragung des neuen Aktionärs in das Aktienregister veranlasse. Die Übertragung von Verkäufer an Käufer erfolge somit nicht direkt, sondern unter der Dazwischenschaltung zweier Banken, bei welchen sich die betreffenden Aktien mit Aktien anderer Klienten vermischten. Die Folge dieses Übertragungsmodus sei, dass die Rückverfolgung der Übertragungskette nur bei einzeln individualisierten Aktien möglich sei. Dem Kläger seien keine indivi- dualisierten Aktien angeboten worden. Eine Zuordnung der im Zertifikat angeb- lich verkörperten Aktien zu früheren Eigentümern bzw. zu bestimmten Trans- aktionen zwischen spezifischen Aktionären sei nicht möglich. Da auf dem „Ak- tienzertifikat" die Aktien nicht einmal mittels Seriennummer individualisiert wor- den seien, bestreite der Kläger vorsorglich, dass das gegenständliche „Aktien- zertifikat" überhaupt ein Wertpapier sei. Möglicherweise handle es sich um eine alte Beweisurkunde für verbuchte Wertrechte, welche nachträglich ausgefüllt und dem Kläger als Aktienzertifikat „präsentiert" worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die „Negotiable-proxy-Klau- sel" keineswegs eine „Indossamentsklausel", welche das Vorliegen einer Übertragungsvollmacht indizierte. Das Aktienregister der SAirGroup habe weder die Bedeutung der Klausel gekannt noch von einer dadurch angeblich indizierten Übertragungsvollmacht gewusst. Die Annahme einer Übertragungsvollmacht ergebe auch keinen Sinn. Übertragungsvollmachten des Aktienverkäufers an
14 das Aktienregister würden im Börsenhandel nur dort verwendet, wo infolge buchmässiger Transaktionsabwicklung über das E.-Clearingsystem nicht der Verkäufer, sondern die Gesellschaft die Titel indossiere bzw. zedieren müsse. Vorliegend sei das „Aktienzertifikat" jedoch direkt durch die Beklagte mit einem „Indossament" versehen worden, weshalb undenkbar sei, dass zugleich eine Übertragungsvollmacht an einen Dritten ausgestellt worden sei. Alsdann gebe die Beklagte vor, sie habe nach vermeintlichem Aktienerwerb der SAirGroup eine Übertragungsvollmacht mündlich erteilt. Solche Praktiken seien im Ak- tienhandel gänzlich unbekannt und würden ausserdem keinen Sinn ergeben, weil aufgrund einer nur mündlich erteilten Übertragungsvollmacht die Lückenlosigkeit der Zessions- oder Indossamentskette gar nicht überprüfbar sei. Die deutsche Übersetzung der strittigen Klausel laute: „Handelbare Vollmacht vorhanden, unterliegt dem Widerruf". Es lasse sich unschwer erkennen, dass der englische Originaltext nicht den Indossamentsklauseln an englisch- sprachigen Börsen entspreche. Die „Negotiable-proxy-Klausel" deute die Wider- rufbarkeit eines nicht weiter spezifizierten Rechts oder Rechtsverhältnisses an. Da sie sich auf dem gegenständlichen „Zertifikat" befinde, könne nicht ausgeschlossen werden, dass Letzteres bis zu einem allfälligen Widerruf po- testativ bedingt sei. Beim Kauf börsenkotierter Aktien würde dem Käufer ein Recht auf einen uneingeschränkt handelbaren/verkehrsfähigen Titel zugebilligt. Dies ergebe sich aus der durch die Parteien im Jahre 1993 geschlossenen Rahmenvereinbarung, in welcher gemäss Ziff. 5.1 lit. d bei der Ausübung einer Call-Option der Erwerb „guter marktgängiger Titel" garantiert würden. Einen Grund, diese Garantie auf Calls zu beschränken, sei nicht ersichtlich. Auch infolge der Dekotierung sei das angebotene Papier nicht handelbar gewesen. Gemäss der massgeblichen Vereinbarung sei ein börsengängiges Papier zu liefern gewesen. Das gegenständliche „Zertifikat" sei ein aliud, dessen Annahme der Kläger habe verweigern dürfen. Das angebotene Papier sei auch zum vorausgesetzten Gebrauch untauglich gewesen. Zur Geltendmachung von Verantwortlich- keitsansprüchen gegen Organe der SAirGroup habe der Kläger seine Aktivlegi- timation und hierfür wiederum seine Aktionärseigenschaft beweisen müssen. Ein Aktienbucheintrag reiche zum Beweis der Aktivlegitimation zur Verantwort- lichkeitsklage nicht aus. Vorliegendenfalls sei eine ordnungsgemässe Aktien- buchführung nur schon mangels Existenz des dazu kompetenten Verwaltungs- rates völlig undenkbar gewesen. Der Kläger habe schon beim ersten Liefe- rungsversuch die totale Gebrauchsuntauglichkeit des fraglichen „Zertifikats" bei
15 der Beklagten gerügt und diese Rüge mit Schreiben vom 27. Juni 2002 bekräf- tigt. Die Voraussetzung der rechtzeitigen Mängelrüge sei damit erfüllt. 5. Am 6. Oktober 2003 reichte die Beklagte schliesslich ihre Duplik ein. F.Mit Urteil vom 1. Oktober 2004, mitgeteilt am 17. Februar 2005, er- kannte das Bezirksgericht Plessur: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes O. von Fr. 250.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 70'000.00 (Gerichtsgebühren Fr. 20'000.00, Streitwertzuschlag Fr. 50'000.00) gehen zu Lasten des Klägers. 3.Der Kläger hat die Beklagte ausseramtlich mit Fr. 326'028.00 zu ent- schädigen. 4.(Mitteilung). Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen zusammenfassend fest, dass die Parteien sowohl einen gültigen Optionsbegründungs- als auch einen gültigen Optionsausübungsvertrag abgeschlossen hätten. Entsprechend sei die Beklagte berechtigt gewesen, dem Kläger am 27. Juni 2002 133'600 SAirGroup- Namenaktien zu einem Stückpreis von CHF 405.-- zu verkaufen. Mit über- einstimmenden Willensäusserungen hätten die Parteien die Leistung mittels Ak- tienzertifikat vereinbart. Wohl seien die SAirGroup-Namenaktien zwischen dem Optionsbegründungs- und dem Optionsausübungsvertrag dekotiert worden. Der Kläger habe trotz Kenntnis dieser Sachlage an der Erfüllung des Vertrages festgehalten und könne nunmehr nicht behaupten, durch die Dekotierung sei eine nachträgliche objektive Leistungsunmöglichkeit eingetreten. Die Beklagte sei willens und fähig gewesen, die Aktien mittels Zertifikat zu liefern. Dieses sei einwandfrei durch F. als Verwaltungsrat unterzeichnet worden. Die auf dem Zertifikat in englischer Sprache angebrachte Übertragungsvollmacht und die Un- terschriften ausgetretener Verwaltungsräte und eines Prokuristen hätten die Umlauffähigkeit des Wertpapiers nicht beeinträchtigt. Das Zertifikat habe auch sämtliche weiteren notwendigen Identifikationsmerkmale enthalten. Der Kläger wäre durch die Gesellschaft in rechtskonformer Weise als neuer Aktionär im Aktienbuch eingetragen worden, sofern er das Gesuch gestellt hätte. Infolge der Ablehnung des Zertifikates und der Weigerung, das Eintragungsgesuch zu stel- len, sei der Kläger in Gläubigerverzug geraten. Die Kaufpreisforderung sei am
16 27. Juni 2002 fällig geworden und die Beklagte sei gestützt auf den OTC-Vertrag berechtigt gewesen, diese dem Kläger zu belasten. G.1. Gegen dieses Urteil liess X. am 10. März 2005 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1.Das angefochtene Urteil sei aufzuheben; 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 22'054'800.- nebst Zins zu 4% auf CHF 54'108'000.- seit 27. Juni 2002 zu bezahlen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zulas- ten der Beklagten. und zum Beweisverfahren:
17 Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen und das Ge- samtgericht alsdann definitiv über die Beweisanträge entscheiden werde. 3.An der Berufungsverhandlung vor der Zivilkammer des Kantonsge- richts Graubünden vom 7. Juli 2005 waren die Rechtsvertreter der Parteien anwesend. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung der Zivilkammer des Kantonsgerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass das Gericht als legitimiert erklärt werden konnte. Neue Beweisanträge wurden nicht gestellt, womit das Beweisverfahren unter Vorbehalt des Entscheids über die bereits in der Berufungserklärung gestellten Anträge geschlossen werden konnte. In seinem Plädoyer hielt der Rechtsvertreter von X. an den Beru- fungsanträgen fest. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten beantragte in seinem Vortrag die kostenfällige Abweisung der Berufung. Im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG gilt zu vermerken, dass beide Parteivertreter schriftliche Ausfertigungen ihrer mündlichen Vorträge zu den Akten gaben. Nach einem kurzen Unterbruch der Verhandlung äusserten sich die Parteivertreter im Rahmen der Replik und Duplik. Auf die Begründung der Parteianträge und die Erwägungen im ange- fochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1.a)Der Kläger hat anlässlich der Hauptverhandlung vor der Zivilkam- mer des Kantonsgerichts grundsätzlich in dreifacher Hinsicht Einwände gegen das vorinstanzliche Urteil vorgebracht. Zum einen macht er geltend, die vor- instanzliche Feststellung, der SAirGroup-Verwaltungsrat sei in der Lage gewe- sen, die Beklagte und den Kläger als Aktionär zu anerkennen und in das Akti- enbuch einzutragen, sei falsch. Alsdann bringt der Kläger vor, die Vorinstanz habe das angebotene Aktienzertifikat zu Unrecht als korrekte Leistung der Beklagten gewürdigt. Das Dokument vermöge weder im wertpapierrechtlichen Sinn eine klare Rechtsposition zu vermitteln, noch sei es der Beklagten aufgrund der konkreten Umstände überhaupt möglich gewesen, die geschuldete Leistung
18 vorgetragenen Rügen einzugehen. Alsdann ist der Einwand der Unmöglichkeit einer Anerkennung als Aktionär bzw. Eintragung als Aktionär durch die SAirGroup und in einem letzten Schritt die Frage des Abbuchungsrechts zu prüfen. b) Der Kläger hat verschiedene Beweisanträge gestellt. Auf sie wird im Rahmen der mit ihnen im Zusammenhang stehenden materiellen Erwägun- gen eingegangen. 2.a)Das Bezirksgericht Plessur gelangte - nach allgemeinen Erläuterungen zum Optionsgeschäft und den OTC-Transaktionen im Besondern
19 Basiswerte auch durch buchmässige Übertragung der Aktien hätte erfüllen können. Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen (E. 8. S. 27 f.) zutreffend festgestellt hat, haben sich die Parteien nachträglich in jedem Fall auf die Liefe- rung eines Aktienzertifikats geeinigt. Die Beklagte war somit auch verpflichtet, ihre Leistung in dieser Form zu erbringen. Statt eigener Ausführungen kann in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 229 ZPO auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden. 3. Der Kläger bringt vor, die vorinstanzliche Feststellung, wonach nicht ausdrücklich die Leistung kotierter Aktien geschuldet gewesen sei, beruhe auf einer willkürlichen Würdigung der eingelegten Beweisurkunden. Am 2. Mai 2001, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion, hätten nur kotierte SAirGroup-Namenaktien existiert. Die Parameter für die Berechnung des Opti- onspreises am Verfalltag bzw. die Verfallzeit würden sich auf den Börsenkurs an der SWX - der Schweizer Börse - beziehen. Eine andere Referenzgrösse für die Berechnung des Optionspreises am Verfalltag als der Börsenkurs eines Titels sei denklogisch gar nicht möglich. Aus aufsichtsrechtlichen Gründen sei es einer Bank untersagt, OTC-Verträge abzuschliessen, deren Basistitel nicht kotiert seien. Dies sei erforderlich, um jederzeit den Wert der Optionen und damit die Risikoexposition der Bank berechnen zu können. Alsdann sei davon auszugehen, dass das von der Gegenseite und dem Gericht behauptete Abbu- chungsrecht eine Eventualverpflichtung der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) zu- gunsten der Beklagten vorausgesetzt hätte und demzufolge in der Rech- nungslegung und Berichterstattung zu Handen der Eidgenössischen Banken- kommission ihren Niederschlag hätte finden müssen. Zweifellos habe sich bei der eher mässigen Kapitalisierung der Bank auch die Frage des unzulässigen Klumpenrisikos und Ähnlichem gestellt. Unbestritten sei, dass unabhängig von ihrem Kurswert eine Aktie mit der Aufhebung ihrer Börsenkotierung eine we- sentliche Eigenschaft verliere. Die rechtliche und nicht nur allenfalls die öko- nomische Eigenschaft der Aktie werde verändert. Zu denken sei etwa an das unterschiedliche Übertragungsregime oder an die Rechnungs- und Transpa- renzvorschriften des Börsenrechts im Vergleich zu den rudimentären Regeln für die Berichterstattung nicht kotierter Gesellschaften. a) Der Inhalt eines Vertrages ist, soweit er strittig ist, durch Auslegung zu ermitteln. Das Ziel der richterlichen Vertragsauslegung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens der Vertragsparteien (subjektive Auslegung). Lässt sich dieser übereinstimmende wirkliche Wille
20 feststellen, so bestimmt sich der Vertragsinhalt nach dem festgestellten wirkli- chen Willen der Vertragspartner (BGE 122 V 146 E. 4c.). Andernfalls muss sich der Richter damit begnügen, durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Vertragsparteien mutmasslich gehabt haben (BGE 122 III 109 E. 5a). Hierbei hat der Richter als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und redlich (korrekt) handelnde Parteien unter den gegebenen (auch persönli- chen) Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Primäres Auslegungsmittel ist der Wortlaut (BGE 118 II 366). Die Auslegung hat "ex tunc" und im Rahmen der objektivierten Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen (vgl. BGE 108 II 542). b) Weder dem OTC-Rahmenvertrag vom 15. März 1993 (KB act. 4) noch der Kontraktnote vom 2. Mai 2001 (KB act. 7) lässt sich ausdrücklich ent- nehmen, dass der Vertrags- und Erfüllungsgegenstand einer ausgeübten Option nur kotierte Aktien sind. Wohl trifft es zu, dass in der Optionskontraktnote mit den Bezeichnungen "Swissair Registered Shares Ric: SWSZn.S" bzw. der Bestimmung des Primärmarkts mit "SWX Swiss Exchange" ein Bezug zum börsenmässigen Handel geschaffen wird. Angesichts dessen, dass die Aktien an der Börse handelbar waren, erscheint indes der Gebrauch der Wendungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kontraktnote auch naheliegend und allein daraus kann auch nicht einfach geschlossen werden, die Parteien hätten damit zum Ausdruck gebracht, dass Vertragsgegenstand ausschliesslich kotierte Ak- tien seien. Sicherlich gegen eine solche Annahme spricht der Zweck und die Risikoverteilung bei dieser Art von Geschäft. Nicht der Wille, tatsächlich die Basiswerte zu erwerben oder zu verkaufen, und folglich auch nicht irgendwelche Unterschiede in der Übertragung der Aktien bzw. in den Rechnungs- und Transparenzvorschriften, sondern der geldwerte Vorteil aus dem Optionsrecht und seiner Verwertung bzw. Nichtverwertung stehen bei den Parteien beim Abschluss von solchen Geschäften regelmässig im Vordergrund. Dies verhält sich vorliegend nicht anders. Nachdem der Basistitel nur rudimentär umschrie- ben wurde, irgendwelche Unterschiede bezüglich der Übertragung in den Ver- einbarungen nicht einmal Erwähnung fanden, die Vinkulierung des Basistitels offensichtlich nie Gegenstand einer Erörterung war und die Parteien mangels klarer Regelung nach Ausübung der Option erst einmal zu klären hatten, ob nun die Erfüllung in Form eines Aktienzertifikats oder buchmässig zu erfolgen hat, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass es den Parteien nebst dem geldwerten Vorteil auch noch um besondere Eigenschaften des Basistitels gegangen ist.
21 Entsprechend besteht auch kein Grund zur Annahme, die Parteien hätten - wie der Kläger behauptet - aufgrund des verschiedenartigen Übertragungsregimes ausschliesslich kotierte Aktien zum Vertragsgegenstand erklärt. Schliesslich sind OTC-Optionen im Gegensatz zu den Traded Options weder standardisiert noch werden sie an der Börse gehandelt. Die Parteien nehmen mit anderen Worten beim Abschluss des Geschäfts die fehlende Fungibilität bewusst in Kauf. Weshalb dann umgekehrt in Bezug auf den Basiswert die börsenmässige Handelbarkeit zum Zeitpunkt der Lieferung vorausgesetzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Noch weniger Grund zu einer solchen Annahme besteht aus dem Blickwinkel des von den Parteien übernommenen Risikos. Die verschiedenen, teilweise sehr spekulativen Vorstellungen über die Kursentwicklung und die bewusste Inkaufnahme eines Preisrisikos in entgegengesetzter Richtung sind wesentliche Merkmale des Derivatgeschäfts. Gerade im vorliegenden Fall, wo über Jahre Geschäfte der fraglichen Art getätigt wurden, darf dabei ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Parteien sich des Gewinn- und Verlustrisikos vollauf bewusst waren. Beruht die Dekotierung eines Basiswerts auf seinem Wertzerfall infolge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Emittentin, würde bei einem Short-Put-Optionsgeschäft mit einer Beschränkung des Vertragsgegenstands auf kotierte Wertpapiere nun gleichfalls das Preisrisiko des Schreibers limitiert. OTC-Geschäfte bleiben der Vertragsfreiheit überlassen und unterstehen nicht dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (vgl. dazu Peter Nobel, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 2. Auflage, 2004, § 1 N. 111). Es steht den Parteien demnach bei dieser Art von Geschäften frei, das Preisrisiko vertraglich zu limitieren. So können die Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand auch Zusicherungen in den Vertrag aufnehmen, die direkt oder indirekt von der Preisentwicklung abhängig sind oder sich vertraglich Anpassungen für den Fall von wesentlichen Veränderungen, die sich auf den Wert der Option bzw. den Basiswert auswirken, vorbehalten. Ausserhalb solcher klaren Vereinbarungen besteht jedoch aufgrund des Charakters des Geschäfts und dem Wissen der Parteien schwerlich Anlass zur Annahme, es seien konkrete, wertabhängige Zusicherungen gemacht oder Vertragsanpassungen aufgrund der Wertentwicklung vorbehalten worden. Denn wer sich bewusst auf Geschäfte einlässt, die darauf gerichtet sind, aus einem für die Zukunft erwarteten Preisunterschied Nutzen zu ziehen, verzichtet stillschweigend auf eine Vertragsanpassung für den Fall, dass sich die Verhältnisse anders entwickeln, als er spekuliert (vgl. Urs Pulver, a.a.O., S. 275 mit zahlreichen Hinweisen) und er hat auch keinen Grund zur Annahme, die Gegenpartei mache ihm über die ausdrücklich im Vertrag getroffenen
22 Vereinbarungen hinaus Zusicherungen, die sein eigenes Risiko limitieren. Im vorliegenden Fall enthalten die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen für Put-Optionsgeschäfte in Bezug auf die Frage der Kotierung weder eine ausdrückliche Zusicherung noch wurden für den Fall der Dekotierung Ver- tragsanpassungen vorbehalten. Lediglich im Zusammenhang mit Call-Options- geschäften wurde im Rahmen einer floskelhaft wirkenden Klausel vereinbart, dass die ausübende Partei "gute und marktgängige Titel" erwerben wird. Einer- seits kann nun daraus, dass gemäss Vereinbarung der Schreiber bei Call-Opti- onen gute und marktgängige Titel zu liefern habe, nicht einfach davon ausge- gangen werden, dass die Parteien damit das Erfordernis der Kotierung ausbe- dungen haben. Zum anderen muss gerade daraus, dass das Erfordernis von "guten und marktgängigen" Titeln auf Call-Optionen beschränkt wurde, ge- schlossen werden, dass die Parteien Put-Optionen davon ausgenommen haben. Ist im vorliegenden Fall die Dekotierung auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Emittentin und dem damit einhergehenden Wertzerfall des Basiswerts zu sehen und ist in der Vereinbarung nicht ausdrücklich davon die Rede, dass Vertragsgegenstand nur kotierte Aktien sind, ist - nachdem bei OTC- Optionsgeschäften gerade die Risiken des Wertzerfalls in Kauf genommen werden - folglich auch nicht darauf zu schliessen, dass nach dem Willen der Parteien die Kotierung des Basiswerts bei Ausübung der Option eine voraus- gesetzte Eigenschaft darstellt. Gestützt auf den OTC-Rahmenvertrag und die spezifische Kontraktnote ist vielmehr davon auszugehen, dass nach dem Willen der Parteien die Beklagte auch durch Lieferung dekotierter Titel erfüllen konnte. c) In Bezug auf die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Be- hauptung, der Bank sei es aus aufsichtrechtlichen Gründen gar nicht gestattet gewesen, OTC-Verträge über nicht kotierte Basistitel abzuschliessen, gilt darauf hinzuweisen, dass der Kläger das vorliegende Geschäft gar nicht mit der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz), sondern mit der Beklagten, deren Sitz sich in S. (Ausland) befindet, abgeschlossen hat. Insofern ist die vom Kläger aufgeworfene Frage des Aufsichtsrechts auch nicht weiter von Belang. Alsdann besteht eine solche Einschränkung nur bei Geschäften, bei denen die Anlage- fondsbestimmungen zu beachten sind (vgl. aArt. 36 der Anlagefondsverordnung (AFV) in der bei Abschluss des Geschäfts massgeblichen Fassung, AS 1994 2557). Für das vorliegende OTC-Geschäft sind diese Bestimmungen indes irrelevant. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb die Kotierung Voraussetzung dafür gewesen sein soll, damit die Risikoexposition der Be- klagten berechnet werden kann. Ihren Maximalverlust hatte die Beklagte durch
23 Bezahlung der Optionsprämie vorweggenommen. In der Folge ging es für die Beklagte nur noch darum, im Falle einer für sie günstigen Kursentwicklung durch Ausübung der Option einen Gewinn zu erzielen. d)Durfte die Beklagte schliesslich davon ausgehen, dass sie durch Leistung dekotierter Titel erfüllen konnte, vermag der Kläger ihr auch nicht vor- zuwerfen, sie hätte ihn treuwidrig nicht darauf hingewiesen, dass kotierte Aktien geschuldet seien. Dies umso weniger, als er selbst - wie sein Verhalten bei bzw. nach Ausübung der Option zeigt - der Frage der Kotierung bzw. Dekotierung tatsächlich keine Bedeutung beimass. So stellte sich der Kläger vorprozessual nie auf den Standpunkt, es seien kotierte Aktien geschuldet. Am 28. März 2002
24 Gericht geltend zu machen. Erstmals vorgebracht wurde der Einwand, es seien börsenkotierte Namensaktien geschuldet gewesen, letztlich erst in der Replik. Aus den dargelegten Umständen kann klarerweise nicht darauf geschlossen werden, die Frage der Kotierung bzw. Dekotierung sei nach dem Willen der Parteien bei der Frage des Leistungsgegenstands bzw. der Erfüllung eine Bedeutung zugekommen. So kann der Kläger auch nicht - ohne in einen Widerspruch zu verfallen - geltend machen, mit der Dekotierung sei für ihn eine wesentliche Eigenschaft - die Handelbarkeit der Papiere - weggefallen. Denn wollte der Kläger die Papiere gar nicht weiterveräussern, sondern den ganzen Aktienbesitz (vgl. die Ausführungen in der Prozesseingabe S. 8) zur Durchset- zung rechtlicher Ansprüche verwenden, spielte die Frage der Handelbarkeit gar keine Rolle. e)Schliesslich vermöchte der Kläger mit seinem Einwand, es sei ihm ein aliud geliefert worden, selbst dann nicht mehr durchzudringen, wenn ihm bei Abschluss der Optionsvereinbarungen die Frage der Kotierung tatsächlich noch von entscheidender Bedeutung gewesen wäre. Denn mit seiner nach der Dekotierung erfolgten Aufforderung, ihm die Namenaktien gegen Leistung der geschuldeten Summe auszuhändigen, der unterlassenen Rüge der Nicht- kotierung und dem Hinweis, er habe auf der physischen Lieferung bestanden, um gegen die Verantwortlichen der SAirGroup vorzugehen, bekundete der Klä- ger klarerweise, dass er der Dekotierung zumindest nachträglich keine Bedeu- tung mehr beimass und die Leistung in dieser Hinsicht - durch Annahme an Erfüllungsstatt - grundsätzlich genehmigte (vgl. dazu M. Schraner, Zürcher Kommentar, N. 5 zu Art. 88 OR mit Hinweisen). Sein diesbezüglicher, erst in der Replik erhobene Einwand erweist sich mithin als verwirkt. 4.a)Unter den Begriff des Wertpapiers fällt jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann (Art. 965 OR). Mit dem vorliegend in Frage stehende SAirGroup-Aktienzertifikat sollen die Mitgliedschaftsrechte an der Gesellschaft in einem Wertpapier öffentlichen Glaubens verbrieft werden. Die Entstehung eines Wertpapiers öffentlichen Glaubens setzt die formell ein- wandfreie Ausstellung der Urkunde und die Übergabe dieser Urkunde an den Rechtszuständigen im Rahmen eines gültigen Begebungsvertrags voraus. In formeller und inhaltlicher Hinsicht setzt die korrekte Urkundenausstellung zum einen die Bezeichnung des Verpflichteten, mithin des Schuldners, voraus. So- weit das Gesetz eine Unterschrift des Schuldners auf der Urkunde verlangt, hat
25 diese grundsätzlich eigenhändig zu erfolgen (Art. 14 Abs. 1 OR). Wo der Gebrauch eines Faksimiles verkehrsüblich ist, insbesondere bei Massenpapie- ren, darf die eigenhändige Unterschrift durch eine solche ersetzt werden (Art. 14 Abs. 2 OR). Die Ausgestaltung als Wertpapier öffentlichen Glaubens muss sodann für jedermann aus dem Text der Urkunde ersichtlich sein. Schliesslich müssen die Art und der Umfange des verbrieften Rechts aufgrund der Urkunde feststellbar sein (vgl. zum Ganzen Arthur Meier-Hayoz/Hans Caspar von der Crone, Wertpapierrecht, 2. Auflage, 2000, S. 65 f. N. 4 ff.). b)Namenaktien sind gesetzliche Ordrepapiere (Art. 684 Abs. 2 OR; C. Baudenbacher, Basler Kommentar, N. 13 zu Art. 622 OR). Die Rechte kön- nen entweder in einzelnen Aktien oder zusammenfassend in einem Aktienzerti- fikat verbrieft werden. Als Mindestinhalt hat die Aktienurkunde - ausgehend von den oben erwähnten Anforderungen an ein Wertpapier öffentlichen Glaubens - diejenigen Angaben zu enthalten, die zur Individualisierung der Mitgliedschaft zwingend erforderlich sind (Baudenbacher, a.a.O., N. 24 zu Art. 622 OR; Alfred Siegwart, Zürcher Kommentar, N. 45 zu Art. 622 OR). Aktienzertifikate sind dabei wie entsprechende Einzeltitel zu behandeln (Baudenbacher, a.a.O., N. 20 zu Art. 622 OR; BGE 86 II 98). c)Keiner weitergehenden Erörterung bedarf, dass der Wertpapiercharakter der gelieferten Urkunde nach dem Willen der Parteien beim Aktienkauf eine unabdingbare Eigenschaft darstellt. Weist eine in Erfüllung eines Kaufvertrags gelieferte Urkunde einen Mangel auf, gestützt auf welchen dieser der Wertpapiercharakter abgesprochen werden muss, liegt deshalb Nicht- Erfüllung vor (vgl. Peter Baldi, Über die Gewährleistungspflicht des Verkäufers von Aktien, insbesondere beim Verkauf aller Aktien einer Gesellschaft, Diss. Zürich 1975, S. 65). Diesfalls wird nicht die Kaufsache, das heisst eine die betreffenden Aktienrechte verkörpernde Urkunde, sondern eine Urkunde ohne Wertpapiercharakter - ein aliud - ausgeliefert. Bei weniger bedeutenden Mängeln, welche die Gültigkeit des Titels nicht betreffen, liegt hingegen ein reiner Sachmangel vor. Solche Mängel unterliegen der Rügepflicht. Offen- kundige Mängel müssen dabei sofort gerügt werden. Mängel, die sich erst bei der Untersuchung ergeben, sind sofort im Anschluss an diese zu rügen. Der geltend gemachte Mangel muss substantiiert dargelegt werden. Eine allgemein gehaltene Mängelrüge genügt nicht (vgl. zum Ganzen Heinrich Honsell, Basler Kommentar, N. 10 f. zu Art. 201 OR).
26 d) Ob eine Urkunde - im vorliegenden Fall also das Aktienzertifikat - die skripturrechtlichen Anforderungen an ein Wertpapier erfüllt, ist eine Rechtsfrage. Deren Beantwortung muss in jedem Fall Sache des Richters blei- ben (BGE 118 Ia 146). Der klägerische Antrag, es sei zur Wertpapiereigenschaft des Zertifikats, zur Bedeutung der "negotiable proxy available subject to revocation"-Klausel, zur Üblichkeit maschinengeschriebener Zusätze auf Akti- enurkunden börsenkotierter Gesellschaften, zur Üblichkeit von Indossament- klauseln sowie zur Frage der Sachkunde der Mitarbeiter SegaInterSettle AG bezüglich Beurteilung physischer Aktienurkunden eine Expertise einzuholen, ist demnach vorweg abzuweisen. 5. Unbestritten ist, dass das im Streit liegende Aktienzertifikat (BB act. 16) den Verpflichteten - die SAirGroup - ausreichend klar benennt. Diesbezüglich erübrigen sich weitere Erörterungen. Hingegen macht der Kläger geltend, der Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die Unterschrift eines einzigen Verwaltungsrates auf dem Aktienzertifikat ausreiche, könne nicht beigepflichtet werden. Wohl müsse ein Aktientitel gemäss Art. 622 Abs. 5 OR nur durch mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates unterschrieben sein. Die Unterschrift eines Verwaltungsrates reiche jedoch nur, sofern die Gesellschaft nicht strengere Vorschriften aufstelle, etwa indem sie die Unterschrift mehrerer Verwaltungsräte verlange. Mit der Wahl des Terminus „die Gesellschaft" in Art. 686 OR habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass nur vertretungs- berechtigte, d.h. zeichnungsbefugte Organe der Gesellschaft die Aktientitel unterzeichnen könnten. Aus dem Handelsregister per 10. Juni 2002 ergebe sich, dass die SAirGroup damals noch über drei Verwaltungsräte verfügt habe und F. nur kollektivzeichungsberechtigt gewesen sei. Ausserdem habe das gedruckte Aktienzertifikat die Unterschriften von zwei Verwaltungsräten vorgesehen, was auf eine entsprechende interne Regelung schliessen lasse. Eine solche Ordnung diene - angesichts des damit verankerten „Vier-AugenPrinzips" - zum einen dem Schutz der Gesellschaft. Zum andern müsse nach aussen aus Gründen des Verkehrsschutzes ein Erwerber der Aktien davon ausgehen können, dass die im Vordruck kundgemachte Unterschriftenregelung verbindlich sei. Offenbar habe für F. und sein Umfeld festgestanden, dass er als lediglich kollektivzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat zwei Unterschriften benötigte, insbesondere weil der Zertifikatsvordruck eine Doppelzeichnung vorsehe. Da er auf keinen anderen Verwaltungsrat habe greifen können, habe er den Finanzchef der Sabena und Prokuristen der SAirGroup mit Kollektivzeichnungsbefugnis, D., verpflichtet, ebenfalls noch eine Unterschrift zu
27 leisten. Auch für die Schweiz müsse - entgegen der Ausführungen in der Replik
28 betreffende statutarische Bestimmung voraus (vgl. dazu auch Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2004, S. 441 N. 118). Eine solche besondere Regelung enthalten die Statuten der SAirGroup (vgl. KB act. 14) indessen nicht. Damit ist auch gesagt, dass mit der Unterschrift von F. das Aktienzertifikat nach Massgabe von Art. 622 Abs. 5 OR rechtsgültig unterzeichnet wurde. Art. 622 Abs. 5 OR geht - was die Unterzeichung von Aktientiteln betrifft - als spezielle Regelung Art. 686 OR vor, weshalb auch dahingestellt bleiben kann, inwiefern sich - wie der Kläger behauptet - aus dem dort verwendeten Begriff der Gesellschaft Rückschlüsse auf die Vertretung ergeben. ad) Ebenso wenig relevant ist, dass das Zertifikat noch weitere Unter- schriften aufweist. Denn diese Unterschriften ändern nichts am Umstand, dass mit der einen, von einem amtierenden Verwaltungsrat stammenden Unterschrift die Gesellschaft rechtsgenüglich als Emittentin des Wertpapiers ausgewiesen wurde und der Erwerber insofern darauf vertrauen konnte, dass die im Wertpa- pier eingegangene Verpflichtung des Ausstellers tatsächlich besteht. Es kann sich - was solche überflüssigen Unterschriften betrifft - letztlich nicht anders verhalten als bei den Ordrepapieren ohne öffentlichen Glauben wie dem Wechsel und dem Check. Obwohl diese Papiere einer extremen Formstrenge unterliegen (vgl. Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O., S. 122 N. 5, S. 228 N. 9), haben bei beiden Papieren Unterschriften von nicht ermächtigten oder zur Un- terschrift unfähigen Personen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften (vgl. Art. 997 und Art. 1143 OR). Unbeachtlich ist schliesslich auch der Einwand des Klägers, er habe davon ausgehen dürfen, dass die im Vordruck kundgemachte Unterschriftenregelung verbindlich sei, folglich die Unterschriften von zwei im Handelsregister eingetragenen, vertretungsberechtigten Verwaltungsräten erforderlich sei. Ob die Urkunde in formeller Hinsicht den Anforderungen an ein Wertpapier genügt, beurteilt sich nach dem Gesetz. Geht der Kläger von falschen Annahmen aus, ist er einem Irrtum unterlegen. Dieser Irrtum ändert indes nichts daran, dass eine rechtsgültige Unterzeichnung vorliegt und er wäre somit höchstens noch im Rahmen der - vorliegend nicht weiter relevanten - Frage der Haftung für die Vollzugsfolgen (Art. 99 OR) zu würdigen. b)Alsdann macht der Kläger geltend, der Sinngehalt der unten links mit Maschinenschrift angebrachten Klausel „negotiable proxy available subject to revocation" sei fraglich. Es handle sich, wie die Rechtsabteilung der SAirGroup mitgeteilt habe, nicht um eine standardmässig angebrachte Klausel. Ein Wertpapier öffentlichen Glaubens, das höchste Handelbarkeit und Umlauf-
29 fähigkeit gewährleisten soll, könne nicht mit einer Bedingung („subject to") ver- sehen sein. Selbst Linguisten und Sachverständige aus dem Börsenhandel und der Wertpapieradministration hätten keinen Aufschluss über die Bedeutung der Klausel geben können. Erkundigungen beim Marktführer externer Aktienregis- ter, der E. AG, hätten ergeben, dass diese Klausel von ihnen nie angewendet würde. ba)Wie die Vorinstanz zu Recht (S. 34 f.) ausführt, kann die Klausel vernünftigerweise nur mit "Übertragungsvollmacht vorhanden, vorbehältlich Widerruf" übersetzt werden. Mit der Klausel wird zum Ausdruck gebracht, dass die ausstellende Gesellschaft vom bisherigen Aktionär - der Y. Ltd. - ermächtigt wurde, den Titel auf einen neuen Aktionär zu indossieren oder zu zedieren. Die Vollmacht kann durch den jeweiligen Eigentümer nach Massgabe von Art. 34 Abs. 1 OR jederzeit widerrufen werden und selbstverständlich kann auch der Eigentümer selber eine solche Indossierung oder Zedierung vornehmen. Die Klausel ist - wie die Beklagte dargelegt hat (vgl. BB act. 48.1, 48.2 und 48.3) und sich sogar aus in der Literatur verwendeten Musterurkunden ergibt (vgl. dazu Jules Koch, Handelsregisterliche Eintragungen, 1996, S. 273) - auch bei Wertpapieren anderer Publikumsgesellschaft vorzufinden, und ist insofern nichts Ungewöhnliches. Eine derartige Klausel stellt nicht die Verkehrsfähigkeit in Frage, sondern trägt gegenteils zur vereinfachten Übertragung des Wertpapiers bei. Die Vorbehalte des Klägers gegenüber der Klausel finden ihre Begründung letztlich nur in der Verwendung der englischen Sprache, indem dies zum Anlass genommen wird, die Klausel in einer theoretisch wohl denkbaren, unter den konkreten Umständen jedoch abwegigen Weise ins Deutsche zu übersetzen. Dabei kann nicht einmal die Verwendung der englischen Sprache als ungewöhnlich bezeichnet werden. Das Zertifikat ist dreisprachig - deutsch, französisch und englisch - abgefasst. Es versteht sich von selbst, dass mit den drei Sprachen grundsätzlich der gleiche Inhalt wiedergegeben werden soll, mit anderen Worten die Formulierungen in den verschiedenen Sprachen gleichwertig sind. Alsdann besteht von Gesetzes wegen auch nicht die Verpflichtung, ein Wertpapier einheitlich in einer Sprache abzufassen. Zu fragen ist demnach auch nicht, wie der Kläger geltend macht, welches die massgebliche Skriptursprache ist, sondern welcher tatsächliche Wille in der Urkunde zum Ausdruck kommt. Und diesbezüglich ergeben sich weder aus dem Umstand, dass die Ortsangabe in deutsch und die Proxy-Klausel in englisch abgefasst ist, irgendwelche Unklarheiten, noch ergeben sich aus den unterschiedlichen
30 Sprachen Zweifel am wahren Sinn der Proxy-Klausel. Von einem skripturrechtlichen Mangel kann nicht die Rede sein. bb)An dieser Feststellung ändert sich auch durch die Stellungnahme von J., Rechtsabteilung der SAirGroup (vgl. KB act. 16), aber auch durch die bei der E. AG eingeholten und als Aktennotiz eingelegten Auskünfte des Klägers (KB act. 17 und 18) nichts. Wohl erklärte J., dass es für die "absolut nicht standardkonforme textliche Anpassung" keinerlei Erklärung gebe. Desgleichen macht der Kläger unter Hinweis auf die betreffenden Aktennotizen geltend, ein Herr K. von der E. AG habe erklärt, noch nie eine solche Klausel gesehen zu haben. Es mag durchaus zutreffen, dass den Mitarbeitern der E. AG Sachkunde in Bezug auf physische Aktienurkunden zukommt. Entscheidend ist jedoch nicht, ob das dem Kläger überreichte Zertifikat mit der besagten Klausel vom Standard abweicht, sondern ob die „negotiable proxy available subject to revocation"- Klausel einen rechtserheblichen Mangel darstellt. Dies ist, wie dargelegt wurde, zu verneinen. So stellt sich denn auch weder die Rechtsabteilung der SAirGroup im besagten Schreiben noch der vorerwähnte Mitarbeiter der E. AG auf den Standpunkt, die Klausel stelle einen eigentlichen Mangel dar oder mache das Zertifikat gar ungültig. c)Sodann macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe pauschal festgehalten, dass sich eine Individualisierungspflicht weder aus Gesetz, noch nach Rechtsprechung bzw. Rechtslehre ergebe und sich ein Individualisie- rungsmerkmal lediglich für das Zertifikat aufdränge, nicht jedoch bezüglich der darin verbrieften Aktien. Der vorinstanzliche Verweis auf entsprechende Lehr- meinungen sei jedoch verfehlt und aus dem Kontext gezerrt. Der Klägerin habe eine Vielzahl von Autoren und einschlägige Urteile zitiert, welche die absolut herrschende Meinung wiedergäben, wonach die Individualisierung der Aktien- titel zwingend erforderlich sei. Auch die Beklagte habe mit ihrem ins Recht ge- legten Wertzeichenvordruck belegt, dass ein Aktienzertifikat die darin umfassten Einzelaktien mit ihren jeweiligen Nummern individualisieren müsse. ca)Als obligatorischen Mindestinhalt hat die Aktienurkunde - wie dar- gelegt wurde - diejenigen Angaben zu enthalten, die zur Individualisierung der Mitgliedschaft zwingend erforderlich sind. Definiert wird die Mitgliedschaft durch die Bezeichnung der Aktie, den Sitz und Firma der AG, die Bestimmung des Berechtigten, die Angaben zum Nennwert und die Höhe des einbezahlten Be- trags sowie die Unterschrift. Wohl wird nun in der Literatur die Auffassung ver-
31 treten, die Aktienurkunde habe auch ein Individualisierungsmerkmal in Form einer Numerierung bzw. Buchstabenkombination zu enthalten (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht, S. 438 N. 110; Baudenbacher, a.a.O., N. 24 zu Art. 622 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, S. 543 N. 8). Eine Numerierung vermag jedoch gar keine eigentliche Aussage zur Art und dem Umfang der Mitgliedschaft zu machen. Sie dient denn auch nicht der Individualisierung der Mitgliedschaft, sondern - wie auch aus den betreffenden Literaturstellen folgt - der Individualisierung der einzelnen Urkunden, in denen die Mitgliedschaftsrechte verbrieft sind. Im vorliegenden Fall werden eine Mehrzahl von Mitgliedschaftsrechten in einem Aktienzertifikat ausgewiesen. Insoweit die Notwendigkeit eines Individualisierungsmerkmals in Form einer Nummerierung bzw. Buchstabenkombination überhaupt bejaht wird, reicht es demnach aus, wenn das Aktienzertifikat durch eine solche Kennzeichnung von anderen Urkunden unterscheidbar gemacht und die darin zusammengefassten Titel mengenmässig umschrieben werden. Etwas anderes ergibt sich weder aus den vom Berufungskläger angeführten Zitaten noch aus dem Gesetz. Letzteres stellt überhaupt keine Vorschriften über die Art, wie eine Individualisierung der Titel zu erfolgen hat, auf, noch sieht es überhaupt eine eigentliche Pflicht zur Individualisierung von Aktientiteln in Form einer Nummerierung vor (BGE 83 II 453). cb) Darüber hinaus hat die Vorinstanz eingehend und zutreffend dargelegt, dass weder die Kraftloserklärung bei Verlust der Urkunde noch die Eintragung im Aktienbuch eine solche Nummerierung der einzelnen, im Zertifi- kat zusammengefassten Namenaktientitel erforderlich machen (vgl. die Erwä- gungen unter 10.b) S. 32-34 des angefochtenen Urteils). Statt eigener Ausfüh- rungen kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Art. 229 ZPO). Ergänzend gilt darauf hinzuweisen, dass die SAirGroup im rechtserheblichen Zeitpunkt dem Giro-System der E. AG angeschlossen war und nach dem Konzept der so genannten Namenaktien mit aufgeschobenem Titeldruck den Aktionären die Mitgliedschaftsrechte grundsätzlich nicht in Wertpapieren verbriefte. Die Übertragung der Wertpapiere erfolgte nach diesem System in Form einer elektronischen Umbuchung zwischen der Bank des Aktionärs, dem elektronischen Aktienregister der Gesellschaft und der Sammelverwahrungsstelle der E. AG. Das Konzept der Namenaktien mit aufgeschobenen Titeldruck schliesst eine körperliche Individualisierung in Form einer Nummerierung systembedingt aus. Da es keine Aktiennummern als Mitgliedschaftsstellen mit fest zugeordneten alphanumerischen
32 Identifikationszeichen mehr gibt, kann bei einer Ausbuchung aus dem E.-System und Ausstellung eines Aktienzertifikats auch keine solche alphanumerische Identifikation der einzelnen darin verbrieften Aktien erfolgen (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht, S. 439 f. N. 114). Eine solche ist indes auch nach diesem System nicht erforderlich. Werden auf dem Aktienzertifikat der Name des Berechtigten und die von ihm gehaltene Anzahl Aktien angegeben und besteht - wie es bei der SAirGroup der Fall war (vgl. Art. 2 der Statuten der SAirGroup, KB act. 14) nur eine Aktienkategorie, ist die Berechtigung genügend bestimmt. So verfügen nicht kotierte vinkulierte Namenaktien und damit auch das vorliegende Aktienzertifikat von vornherein nur über eine beschränkte Umlauffähigkeit. Aufgrund der gesetzlichen Bescheinigungspflicht nach Art. 686 Abs. 3 OR kann nur derjenige als Eigentümer der Aktien gelten, dessen Anerkennung durch die Gesellschaft auf dem Aktientitel bescheinigt wird. Eine wiederholte Übertragung, ohne dass die jeweiligen Aktienbesitzer von der Gesellschaft als Aktionäre anerkannt worden sind, wird damit durch die Vinkulierung ausgeschlossen (vgl. Hanspeter Kläy, Die Vinkulierung, 1997, S. 454 ff.). Aufgrund dieser Einschränkung der Umlauffähigkeit lassen sich folglich die übertragenen Rechte
33 machen sind, ausgespart blieben. Ob grössere Publikumsgesellschaften sich in der Regel den Luxus leisten, jedes Aktienzertifikat als einheitlichen Druck aus- zustellen und insofern das vorliegende Wertpapier mit seinen maschinenge- schriebenen Angaben wiederum vom Standard abweicht, kann dahingestellt bleiben. Von Gesetzes wegen besteht keine Verpflichtung, eine Aktie als ein- heitlichen Druck auszustellen. Es wurden sodann alle notwendigen individuellen Angaben einheitlich ergänzt. Weder in Bezug auf den Aussteller noch auf den Inhalt ergaben sich aus den maschinengeschriebenen Angaben irgendwelche berechtigten Zweifel, welche es dem Kläger erlaubt hätten, die Annahme des Zertifikats zu verweigern. e) Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass sich die im Be- rufungsverfahren in skripturrechtlicher Hinsicht geltend gemachten Rügen als unbegründet erweisen. Das Aktenzertifikat wies keine diesbezüglichen Mängel auf und stellte insofern - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - ein gehöriges Leistungsangebot der Beklagten dar. 6.Für die Übertragung von nicht kotierten vinkulierten Namenaktien bedarf es - nebst gültigem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft - der Zu- stimmung der Gesellschaft (Art. 685a Abs. 1 OR). Solange die erforderliche Zustimmung nicht erteilt wird, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer (Art. 685c OR). Aus dieser ge- setzlichen Regelung des Rechtsübergangs folgt, dass Verträge über die Ver- äusserung nicht kotierter Namenaktien immer unter der Bedingung der Zu- stimmung der Gesellschaft stehen. Das Verpflichtungsgeschäft stellt insofern einen suspensiv bedingten Vertrag dar. Die Zustimmung der Gesellschaft gilt dabei auch dann als Bestandteil des Vertrags, wenn sie nicht ausdrücklich vor- gesehen wurde. Das Verfügungsgeschäft - mithin die Übertragung der Aktien - bleibt ohne Zustimmung der Gesellschaft gleichfalls rechtsunwirksam (vgl. zum Ganzen Kläy, a.a.O., S. 199). Während der Dauer des Schwebezustands nimmt der Verkäufer die Stellung eines resolutiv bedingten, der Käufer jene eines suspensiv bedingten Eigentümers ein (vgl. Hans Giger, Berner Kommentar, N. 96 zu Art. 184 OR). Von der Frage des Eigentumsübergangs zu trennen ist die Frage der Eigentumsverschaffungspflicht. Der Verkäufer hat die ihm obliegende Eigentumsverschaffungspflicht erfüllt, wenn der Kaufgegenstand mit dem im obligatorischen Grundgeschäft zum Ausdruck kommenden beschränkten Übertragungswillen im Besitz des Käufers ist (vgl. Giger, a.a.O., N. 96 zu Art. 184 OR). Lehnt der Käufer die Entgegennahme des gehörig angebotenen
34 Kaufgegenstands unter Hinweis auf den ausstehenden Gesellschaftsentscheid ab, gerät mit anderen Worten nicht der Verkäufer, sondern der Käufer in Verzug. Das sich im Schwebezustand befindliche Geschäft begründet bis zum Eintritt der Bedingung ein Rechtsverhältnis in Form einer Anwartschaft, das die Parteien gegenseitig zu einem Verhalten nach Treu und Glauben verpflichtet. Sie dürfen nichts unternehmen, was die Position der anderen Partei beeinträchtigen könnte (vgl. dazu Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 2003, N. 4227). Wird der Eintritt einer Bedingung von einer Partei wider Treu und Glauben verhindert, so hat sie gemäss Art. 156 OR gleichwohl als erfüllt zu gelten (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 4248). Dies gilt auch in Bezug auf die vorliegende Rechtsbedingung, bei der Art. 156 OR analog anwendbar ist (Hans Merz, Schweizerisches Privatrecht, Band VI/1, 1984, § 14 N. 5). Wer im Falle der Übertragung von nicht kotierten vinkulierten Aktien die Zustimmung der Gesellschaft einzuholen hat, wird vom Gesetz nicht explizit geregelt. Aus den letztlich gleichgelagerten Interessen ist zu schliessen, dass sowohl der Veräusserer wie auch der Erwerber zur Stellung eines Gesuchs um Zustimmung zu Übertragung legitimiert sind (vgl. PKG 2001 4 S. 23 f.). Nach- dem der Zweck der Vinkulierung darin besteht, Personen, die unter dem Ge- sichtspunkt irgendwelcher Gesellschaftsinteressen unerwünscht sind, von der Mitgliedschaft auszuschliessen (vgl. Kläy, a.a.O., S. 11 f.), mit anderen Worten die Voraussetzungen der Zustimmung die Person des Erwerbers betreffen, trifft Letzteren bei der Einholung der Zustimmung nach dem vorerwähnten, von den Parteien verlangten Verhalten nach Treu und Glauben aber in jedem Fall eine Obliegenheit zur Mitwirkung. Er hat entweder das Gesuch um Zustimmung selbst zu stellen und darin die von der Gesellschaft gestützt auf die Vinkulie- rungsbestimmungen geforderten Erklärungen abzugeben oder aber er hat dem Veräusserer die Einholung der Zustimmung zu ermöglichen, indem er wenigs- tens die von der Gesellschaft vom Erwerber gestützt auf die Vinkulierungsbe- stimmungen geforderten Angaben und Bestätigungen macht. Davon zu trennen ist schliesslich wiederum die Frage, wer das Risiko der Zustimmungserklärung trägt (vgl. dazu nachstehend die Erwägungen unter Ziff. 6.b). a)Die Beklagte hat dem Kläger das Zertifikat vor und am Erfüllungs- datum wiederholt angeboten. Ein erstes Mal wollte sie es ihm am 19. Juni 2002 in L. übergeben. Wie aus der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz hervorgeht (KB act. 11), wurde das Zertifikat in der Folge am 21. Juni 2002 dem
35 Rechtsvertreter des Klägers angeboten. Auch dieser verweigerte die Annahme, wobei er der Beklagten mit Schreiben vom 24. Juni 2002 (vgl. BB act. 24) mitteilte, unter der Voraussetzung, dass die fragliche Optionskontrakte ausübbar sei, könne eine diesbezügliche Gestaltungserklärung erst am 27. Juni 2002 wirksam werden. Vor diesem Stichtag sei weder eine Annahme noch eine Refüsierung möglich. Daraufhin teilte die Beklagte dem klägerischen Rechtsvertreter am 26. Juni 2002 (vgl. BB. act. 25) mit, es sei wohl richtig, dass der Aktienkaufvertrag erst am 27. Juni 2002 vollzogen werde. Man habe das Zertifikat indes im Sinne einer Vorlieferung angeboten, damit X. die notwendigen Massnahmen für die Eintragung im Aktienregister der SAirGroup in die Wege leiten könne. Das Zertifikat werde Letzterem denn auch weiterhin zum jederzeitigen Abruf zur Verfügung gestellt. Am 27. Juni 2002 - am eigentlichen Optionsausübungstag - verweigerte der Rechtsvertreter des Klägers erneut die Entgegennahme des Wertpapiers (vgl. BB act. 28). In ihrem Schreiben vom 27. Juni 2002, das dem klägerischen Rechtsvertreter noch gleichentags als Vorauskopie mittels Fax zugestellte wurde (vgl. BB act. 29), hielt die Beklagte fest, dass sie dem Kläger das Zertifikat wiederholt angeboten habe und es dem Erwerber obliege, ein Gesuch um Eintragung im Aktienbuch zu stellen. Die Y. Ltd. habe alle erforderlichen Schritte unternommen, um dem Kläger die Anerkennung als Aktionär zu ermöglichen. Der Kläger sei frühzeitig darauf aufmerksam gemacht worden, dass er möglichst bald ein Gesuch um Anerkennung stellen solle. Der Kläger habe sich mit seinem Verhalten in Annahmeverzug gesetzt. Sofern man das beigelegte Eintragungsgesuch ausgefüllt und unterzeichnet zurückerhalte, sei die Y. Ltd. - ohne Anerkennung eine Rechtspflicht bereit - das Formular zusammen mit dem Zertifikat bei der SAirGroup einzureichen. Das Zertifikat, das die Beklagte dem Kläger übergeben wollte, war - wie dargelegt wurde - skripturrechtlich mängelfrei. Alsdann ist die Beklagte mit dem Angebot, dem Kläger das Zertifikat zu übergeben, der ihr vor Eintritt der Bedin- gung obliegenden Eigentumsverschaffungspflicht nachgekommen. Lehnte der Kläger die Entgegennahme des gehörig angebotenen Kaufgegenstands ab, geriet er demnach gemäss Art. 211 OR in Verbindung mit Art. 91 OR in Verzug. Da eine Erfüllung Zug um Zug vereinbart worden war und die Beklagte ihrer Leistungspflicht vorgängig gehörig nachgekommen war, wurde die Ge- genleistung des Klägers fällig (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 3163). Dass der Kläger - wie dieser vorgibt - meinte, es liege ein skripturrechtlich mangelhaftes Zertifikat vor, ändert daran nichts. Denn ein allfälliger subjektiver
36 Irrtum hat keinen Einfluss auf den Eintritt des Verzugs (vgl. Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, a.a.O., N. 2454; Martin Bernet, Basler Kommentar, N. 13 ff. zu Art. 91 OR). b) Auch soweit der Kläger geltend macht, er habe die Annahme zu Recht verweigert, da die Gesellschaft gar nicht in der Lage gewesen sei, ihn als Aktionär zu anerkennen, ist ihm nicht zu folgen. ba)Wie dargelegt wurde, ist die Anerkennung und Eintragung im Akti- enbuch von der Person des Klägers abhängig und es trifft ihn insofern auch eine Obliegenheit zur Mitwirkung. Im vorliegenden Fall verlangte die SAirGroup für den Eintrag ins Aktienbuch die Einreichung eines Gesuchs, in dem der Erwerber Angaben zu seiner Person zu machen und eine die Vinkulierungsbestimmungen betreffende Bestätigung abzugeben hatte (vgl. BB act. 22). Nach der Dekotierung der Aktien der SAirGroup bildete die Einreichung dieses Gesuchs nicht nur die Grundlage für die Eintragung ins Aktienbuch, sondern für die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an sich. Denn nun war die gestützt auf die Angaben im Gesuch erteilte Genehmigung durch die Gesellschaft Vor- aussetzung für den Rechtsübergang. Folglich hatte der Kläger das Gesuch bei der Gesellschaft entweder selbst einzureichen oder aber er hatte es zumindest der Beklagten ausgefüllt und unterzeichnet zur Verfügung zu stellen, damit diese es bei der Gesellschaft einreichen konnte. Das hätte sich im Übrigen auch im Falle, dass die Aktien nicht zuvor dekotiert worden wären, nicht wesentlich an- ders verhalten. So gehen beim ausserbörslichen Erwerb von kotierten Aktien die Rechte erst dann auf den Erwerber über, wenn dieser bei der Gesellschaft ein Gesuch um Anerkennung als Aktionär gestellt hat (Art. 685f Abs. 1 OR). Wohl bleibt das Verfügungsgeschäft - mithin die Übertragung der Aktien - ohne eine solche Gesuchstellung bzw. Zustimmung der Gesellschaft diesfalls nicht rechtsunwirksam. Unterlässt es der Erwerber, ein solches Gesuch einzureichen, vermag er jedoch keinerlei Rechte gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen. Gemäss dem einschlägigen Rahmenvertrag für OTC-Aktienoptionen und der Optionskontraktnote war der 27. Juni 2002 sodann nur Verfalltag, mithin der Tag, an dem die Beklagte die Ausübung der Option zu erklären hatte. Damit kam der Aktienkaufvertrag unter der Bedingung, dass die Gesellschaft der Übertragung zustimmt, zustande. Alsdann hatte die Beklagte gemäss OTC- Vertrag nach Ausübung der Option innerhalb von zwei Tagen die Aktien zu liefern. Die Beklagte hat dem Kläger aber keineswegs versprochen, dass er am 27. Juni 2002 oder einem anderen, im Voraus genau bestimmten Zeitpunkt auch
37 von der Gesellschaft als Aktionär anerkannt und ins Aktienbuch eingetragen werde. Ebenso wenig hat sie ihm zugesichert, dass die Anerkennung und Eintragung im Aktienbuch gesellschaftsrechtlich überhaupt möglich sei. Dies konnte sie schon allein deshalb nicht, weil sie - wie die Beklagte zu Recht geltend macht (S. 12 f. der Duplik) - auf die Voraussetzungen, die der Kläger dafür erfüllen musste, aber auch den Entscheid der Gesellschaft weder in zeitlicher noch inhaltlicher Hinsicht Einfluss nehmen konnte. Eine solche Zusicherung hätte schliesslich auch einer separaten vertraglichen Abmachung bedurft. Denn dem Versprechen liegt nicht eine rechtsgeschäftliche Garantieübernahme im Sinne von Art. 197 OR bezüglich der Eigenschaften des Kaufgegenstands als Bestandteil des Kaufvertrags zugrunde. Versprochen wird diesfalls vielmehr die Leistung eines Dritten, was einer selbständigen Abrede in Form eines Garantievertrags zu Lasten eines Dritten erfordert (vgl. zum Ganzen, Giger, a.a.O., N. 20 zu Art. 197 OR). bb)Wer - wie der Kläger - über einen längeren Zeitraum Börsenge- schäfte und OTC-Transaktionen getätigt hat, muss schliesslich damit rechnen, dass Namenaktien vinkuliert sein können. Er weiss um die Notwendigkeit der Anerkennung durch die Gesellschaft und das damit verbundene Risiko. So hätte der Kläger - wie dargelegt wurde - auch im Falle des Erwerbs von kotierten Aktien für die Eintragung im Aktienregister die Zustimmung der Gesellschaft einholen müssen. Der Kläger macht denn auch nicht geltend, er sei sich des Zustimmungserfordernisses nicht bewusst gewesen. Ebenso wenig behauptet er, es sei ihm irgendeine Zusicherung gemacht worden. Wurde die Frage des Zustimmungserfordernisses aber trotz dieser Umstände zu keinem Zeitpunkt erörtert und war die Anerkennung ausschliesslich von der Person des Käufers abhängig, ist darauf zu schliessen, dass nach dem Willen der Parteien der Klä- ger auch das diesbezügliche Risiko zu tragen hatte. Daraus folgt wiederum, dass die Beklagte mit der angebotenen Aushändigung des Aktienzertifikats ungeachtet einer allfälligen Unfähigkeit der SAirGroup zu einem Anerken- nungsentscheid ihre Leistung gehörig erbracht hatte und der Kläger mit der Ablehnung der Annahme auch dann in Verzug geriet, wenn der Anerken- nungsentscheid tatsächlich ausgeblieben wäre. c) Selbst wenn nicht von dieser Risikoverteilung auszugehen wäre, würde sich schliesslich am Verzug des Klägers nichts ändern. Der Kläger war - nachdem ihm in Bezug auf den Zeitpunkt der Ankerkennung keine Zusicherun- gen gemacht wurden und für den diesbezüglichen Entscheid Angaben zu seiner
38 Person erforderlich waren - aus Treu und Glauben verpflichtet, entweder ein Gesuch um Zustimmung und Eintrag zu stellen oder diese Gesuchstellung der Beklagten wenigstens zu ermöglichen. Eine allfällige mangelhafte Zusam- mensetzung des Verwaltungsrats hätte dabei von vornherein nur Grund für eine momentane Anerkennungsunmöglichkeit dargestellt. Der Erwerber hat einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf einen Zulassungsentscheid, was auch das Recht beinhaltet, rechtliche Schritte zur Beseitigung einer allfälligen Handlungsunfähigkeit (Art. 393 ZGB) zu ergreifen. Alsdann gilt darauf hinzu- weisen, dass gemäss Art. 685c Abs. 3 OR die Zustimmung als erteilt gilt, wenn die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung nicht innert drei Monaten seit Erhalt zu Recht ablehnt. Hierbei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (Kläy, a.a.O., S. 200). Auch bei einer allfälligen Unfähigkeit des Verwaltungsrats zu einem Anerkennungs- bzw. Ablehnungsentscheid wäre der Kläger demnach schon allein aufgrund des Zeitablauf von Gesetzes wegen Aktionär geworden. d) Letztlich kann aber nicht einmal davon ausgegangen werden, dass eine umgehende Anerkennung und Eintragung des Klägers als Aktionär seitens der SAirGroup nicht möglich gewesen wäre. da)Die Unterschreitung der gemäss Statuten erforderlichen Anzahl Verwaltungsräte und die damit einhergehende Unmöglichkeit, den Präsenz- und Stimmquoren Rechnung zu tragen, hat nicht zwingend die Handlungsunfähigkeit der AG zur Folge. Dies ergibt sich im Zusammenhang mit der in Art. 393 Ziff. 4 ZGB vorgesehenen Verbeiständung einer Körperschaft. Demgemäss ist die Bestellung eines Beistandes zur Vermögensverwaltung solange angezeigt, als der Körperschaft die erforderlichen Organe mangeln und nicht auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt ist. Die Massnahme soll nur angeordnet werden, wenn mit der Behebung des verwaltungslosen Zustandes nicht binnen kurzem gerechnet werden kann und wenn die Verwaltung der Gesellschaft sonst überhaupt nicht besorgt würde (BGE 78 II 374 mit Hinweisen; A. Egger, Berner Kommentar, N. 26 zu Art. 393 ZGB). Das Gesetz geht mit anderen Worten davon aus, dass auch bei Fehlen der erforderlichen Organe auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt sein kann, beispielsweise dadurch, dass andere als die ordnungsgemäss zur Verwaltung berufene Organe oder ausserhalb der AG stehende Personen ausnahmsweise Verwaltungshandlungen, allenfalls nach Massgabe der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag, vornehmen (vgl. E. Langenegger, Basler Kommentar, N. 17 zu Art. 392 ZGB; Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 73 zu Art. 393 ZGB; M. Wernli, Basler Kommentar, N. 6
39 zu Art. 710 OR; Patrick Stach, OF-Handkommentar zum OR, N. 13 zu Art. 710 OR). Ausgehend von der fehlenden handelsregisterlichen Relevanz wird im Falle des Verwaltungsrats der Aktiengesellschaft deshalb die Auffassung vertreten, dass ein Absinken der Verwaltungsratsmitglieder unter die statutarische Mindestzahl keine Folgen hat, solange die Gesellschaft dennoch ohne Ersatzwahl handlungsfähig bleibt, mithin mindestens ein Verwaltungsrat die Geschäfte weiterzuführen vermag (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht, S. 1464 N. 94; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., S. 287 N. 64; G. Krneta, Praxiskommentar Verwaltungsrat, 2005, N. 331 zu Art. 707 OR; Ivo W. Hungerbühler, Der Verwaltungsratspräsident, 2003, S. 22; Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 1999, S. 31). db) Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man berücksichtigt, dass grundsätzlich auch andere als die ordnungsgemäss zur Verwaltung be- rufenen Organe oder ausserhalb der AG stehende Personen ausnahmsweise Verwaltungshandlungen vornehmen dürfen. Ist - ausnahmsweise - zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit in Bezug auf das Organ ein Abweichen von der statutarischen oder gesetzlichen Ordnung möglich, so ist es umso mehr zuläs- sig, dass die notwendigen Verwaltungshandlungen vorübergehend vom an sich zuständigen, infolge von Rücktritten aber nicht mehr statutenkonformen Ver- waltungsrat vorgenommen werden. Diese Möglichkeit ist umso mehr zu beja- hen, als von Gesetzes wegen solche statutarischen Anordnungen keine Not- wendigkeit darstellen. Gemäss Art. 713 OR werden Beschlüsse des Verwal- tungsrats mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Insofern kann auch ein einzelner Verwaltungsrat einen gültigen Verwaltungsratsbeschluss fassen. Damit erklärt das Gesetz gleichsam den Erhalt der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zum geschützten Rechtsgut (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht, S. 1474 N. 120 f.). Sodann betreffen allfällige Bestim- mungen über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sowie Präsenz- und Beschlussquoren nur die innere Organisation der Gesellschaft. Sie dienen ein- zig dem internen Schutz der Gesellschaft sowie allfälliger Aktionärsminderheiten und haben auf die Frage der Vertretung im Aussenverhältnis keinen un- mittelbaren Einfluss. Entsprechend besteht auch kein Grund, einem einzelnen Verwaltungsrat das Recht zur Alleinvertretung abzusprechen, weil statutarische Bestimmungen über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sowie Prä- senz- und Beschlussquoren bestehen. Das Interesse der Gesellschaft, der Aktionäre und der mit der AG geschäftlich verbundenen Dritten an der Auf- rechterhaltung der Handlungsfähigkeit geht solchen statutarischen Regelungen
40 vor. So können auch allfällige vom Verwaltungsrat erteilte Vollmachten, welche weder widerrufen wurden noch aus einem gesetzlichen Grund erloschen sind, dazu führen, dass der juristischen Person zumindest für eine beschränkte Zeit die Handlungsfähigkeit trotz Wegfall des Organträgers erhalten bleibt (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2002 4C.399/2001 E. 2.3.). dc)Überträgt man diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall kann fraglos nicht von der Handlungsunfähigkeit der SAirGroup ausgegangen werden. Zutreffend ist, dass sich der Verwaltungsrat der SAirGroup gemäss Art. 16 der Statuten aus mindestens acht und höchstens elf Mitgliedern zusammenzusetzen muss. Seine Beschlüsse und Wahlen fasst und vollzieht er mit der einfachen Mehrheit (Art. 19 Abs. 1 der Statuten der SAirGroup). Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist (Art. 19 Abs. 2 der Statuten). Tatsache ist, dass - nachdem die beiden Verwaltungsräte I. und G. ebenfalls ihren Rücktritt per 31. März 2002 erklärt hatten (vgl. BB act. 19.2 und 19.3) - zum Zeitpunkt der Ausstellung des Aktienzertifikats wie auch der Ausübung der Option nur noch F. im Verwaltungsrat der SAirGroup vertreten war. Wie der Kläger zu Recht geltend macht, war demnach eine nach Massgabe der Statuten zu erfolgende Beschlussfassung nicht mehr möglich. Mit F. war aber - auch nach Wegfall der übrigen Verwaltungsräte - zumindest ein Verwaltungsrat vorhanden, welcher für die Verwaltung der Gesellschaft zu sorgen vermochte. Dass die Statuten Mindestanforderungen an die Zusammensetzung des Verwaltungsrat sowie Präsenz- und Stimmquoren enthält, ist, nachdem sie nur die interne Organisation betreffen und der Erhalt der Handlungsfähigkeit im Interesse der Gesellschaft im Vordergrund steht - nicht weiter beachtlich. Wohl wird nun, wie der Kläger geltend macht, grundsätzlich für die vorübergehende Alleinvertretung des einzigen, noch verbliebenen Verwaltungsrats vorausgesetzt, dass er einzelzeichnungsberechtigt ist. Die Zeichnungsberechtigung betrifft im Gegensatz zu den erwähnten Regelungen der internen Organisation das Aussenverhältnis. Die Beschränkung der Zeichnungsberechtigung im Aus- senverhältnis kann bei der Frage der vorübergehenden Alleinvertretung jedoch höchstens dann Relevanz beigemessen werden, wenn sie ihre Grundlage in den Statuten hat, mithin auf dem Willen der Generalversammlung beruht, nicht aber dann, wenn die Regelung vom Verwaltungsrat selbst - gestützt auf die ihm nach Art. 716 OR zustehenden Kompetenzen - erlassen wurde. Denn führt - wie dargelegt wurde - die Unterschreitung der statutarischen Mindestzahl nicht zur Handlungsunfähigkeit und vermag der einzig verbliebene Verwaltungsrat die
41 grundsätzlich dem Verwaltungsrat zustehenden Kompetenzen für eine be- schränkte Zeit alleine wahrzunehmen, muss er - soweit dies die Statuten zu- lassen - auch die Möglichkeit haben, von dem gestützt auf Art. 716a OR dem Verwaltungsrat zustehenden Organisationsrecht Gebrauch zu machen und die Organisation für diese Zeit an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Nachdem die Einschränkung der Zeichnungsberechtigung von F. ihre Grundlage nicht in den Statuten hat, ist ihr demnach auch keine Bedeutung beizumessen. Alsdann handelte es sich bei F. auch nicht um einen "gewöhnlichen" Verwaltungsrat. Er war - wie sich dem Handelsregisterauszug entnehmen lässt
42 dies tatsächlich getan hätte, wurde von F. denn auch mit Schreiben vom 2. August 2002 bestätigt (vgl. BB act. 37). Im weiteren ist durch das Schreiben der E. AG vom 30. Juli 2003 (BB act. 57) auch belegt, dass die SAirGroup- Namenaktien auch im Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2002 und dem 31. Juli 2002 rege gehandelt wurden und es entsprechend auch zur Anerkennung neuer Aktionäre gekommen sein muss. Ein solcher Anerkennungsentscheid wäre - wie die Vorinstanz zu Recht feststellt - letztlich ungeachtet allfälliger Regelungen über die Beschlussfassung und die Vertretungsbefugnis - keinesfalls nichtig gewesen. Die Bejahung der Handlungsfähigkeit und damit auch die Bejahung der Möglichkeit des Anerkennungsentscheids im Sinne von Art. Art. 685a Abs. 1 OR stellt vorliegend weder einen schwerwiegenden und dauerhaften Verstoss gegen zwingendes, im öffentlichen Interesse aufgestelltes Recht noch einen Verstoss gegen die strukturwesentlichen Normen und fundamentale Ordnung des Aktienrechts dar (vgl. Wernli, a.a.O., N. 10 zu 714 OR). Kam der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, vereitelte er damit letztlich nicht nur die Anerkennung und Eintragung ins Aktienregister. Er verhielt sich auch treuwidrig. Denn als ihm das Zertifikat angeboten wurde, berief sich der Kläger lediglich auf skripturrechtliche Mängel. Die angebliche Unfähigkeit der SAirGroup zum Anerkennungsentscheid fand keine Erwähnung, was darauf schliessen lässt, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt auch nicht die Auffassung vertrat, gesellschaftsrechtliche Umstände würden seine Anerkennung verhindern. Gleichzeitig gibt der Kläger vor, er habe unbedingt Aktionär der SAirGroup werden wollen, um gegen die Gesellschaft vorgehen zu können. Unter diesen Umständen wäre der Kläger - nachdem die Beklagte die Mangelhaftigkeit des Wertpapiers bestritt - nach Treu und Glauben offenkundig gehalten gewesen, seinen Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Anerkennung durch die Gesellschaft nachzukommen. Denn mit der Zustimmung wären nicht nur die angeblichen Bedenken des Klägers hinsichtlich der skripturrechtlichen Eigenschaften des Zertifikats ausgeräumt worden, sondern er wäre auch - wie gewünscht - Aktionär der SAirGroup geworden und hätte als solcher die Ausstellung eines neuen Zertifikats verlangen können. In analoger Anwendung von Art. 156 OR, wonach eine Bedingung als erfüllt gilt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teil wider Treu und Glauben verhindert worden ist, wäre demnach auch unter der Annahme, für die Beklagte habe eine weitergehende Eigentumsverschaffungspflicht bestanden, vom Verzug des Klägers auszugehen.
43 7.Aus den unter Ziff. 6.d) der Erwägungen dargelegten Überlegun- gen erweist sich auch der Einwand des Klägers, die SAirGroup habe vorgängig die Beklagte nicht rechtsgültig als Aktionärin anerkennen können, als unbe- gründet. Die SAirGroup war in der Person von F. in der Lage, eine solche Anerkennung vorzunehmen und Letzterer hat denn auch auf dem Aktienzertifikat bestätigt, dass die Beklagte als Aktionärin im Aktienbuch als Eigentümerin der erwähnten Anzahl Aktien eingetragen ist. Weshalb die SAirGroup eine solche Bestätigung tatsachenwidrig hätte abgeben sollen, ist von vornherein nicht ersichtlich. Mit dem Aktienzertifikat hat sich die Beklagte als rechtmässige Eigentümerin über 133'600 Aktien der SAirGroup ausgewiesen. Es ist deshalb auch nicht erforderlich, dass für diesen Eigentumsnachweis - wie vom Kläger gefordert - zusätzlich noch alle Verwaltungsratsprotokolle der SAirGroup zum Traktandum "Anerkennung neuer Aktionäre" seit Mai 2001 eingeholt werden. Unter Ziff. 4. der Erwägungen wurde sodann dargelegt, dass das Aktienzertifikat alle erforderlichen Merkmale eines Wertpapiers öffentlichen Glaubens trägt. Auf der Rückseite war das Zertifikat mittels Unterschrift der Beklagten blankoindossiert worden. Die Beklagte war erste Nehmerin und eine wiederholte Übertragung, ohne dass die jeweiligen Aktienbesitzer von der Gesellschaft als Aktionäre anerkannt worden wären, war durch die Vinkulierung ausgeschlossen. Die formelle und materielle Lückenlosigkeit der Verfügung war für den Kläger und seinen Rechtsvertreter ohne Weiteres ersichtlich. Gestützt auf den in Bezug auf die Rechtszuständigkeit bestehenden Verkehrsschutz erlangte der Kläger damit an den im Zertifikat verbrieften Aktien sogar dann Anspruch auf Einräumung des Eigentums, wenn die Beklagte nicht rechtszuständig gewesen wäre. F. hat denn auch namens der SAirGroup und in Absprache mit dem Sachwalter mit Schreiben vom 2. August 2002 (BB act. 37) bestätigt, dass die Gesellschaft nach dem 10. Juni 2002 - dem Ausstellungsdatum des Zertifikats Nr. VV unter Vorlage des Originals einen Erwerber ins Aktienbuch eingetragen hätte, wenn dieser ein entsprechendes Eintragungsgesuch gestellt hätte. Mit dem ihm angebotenen Zertifikat hätte der Kläger die Gesellschaft somit um Zustimmung und Eintragung im Aktienbuch ersuchen können, ohne - wie er behauptet - irgendwelche Vorwürfe der Grobfahrlässigkeit befürchten zu müssen. 8. In Bezug auf die im Anschluss an den Verzug erfolgte Abbuchung macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe selbst festgehalten, dass wie- derholt von einem Pfand- und Sicherungsrecht zugunsten der Beklagten die Rede sei, indes aus den Sachverhaltsdarstellungen nicht hervorgehe, ob eine
44 Verwertung von Vermögenswerten des Klägers stattgefunden habe oder eine buchmässige Belastung erfolgt sei, obwohl die Voraussetzungen zur Verrech- nung im Sinne der Art. 120 ff OR zu denjenigen der Pfandverwertung nach Art. 884 ff ZGB unterschiedlich seien. Dem Gericht sei - so der Kläger - bei- zupflichten. Den entsprechenden Sachvortrag habe jedoch die Beklagte, die für sich das Abbuchungsrecht in Anspruch nehme, leisten müssen. Aufgrund des unklaren Tatsachenfundaments lasse sich die Subsumption nicht rechtsge- nüglich durchführen. Als einzige Grundlage für die erfolgte Belastung habe die Vorinstanz Ziff. 3.1. und 3.2. des OTC-Vertrages erblickt. Dass die Beklagte aufgrund von Ziff 3.1 lit. b des OTC-Vertrages ein Sicherungs- und Pfandrecht haben soll, sei nicht nachvollziehbar. Im Unterschied zu Ziff 3.1. lit. a des Ver- trages enthalte lit. b eine "Kann"-Klausel. Demgemäss könne die Leistungsab- sicherung in Form von Bargeld oder Wertschriften erfolgen, sofern es sich bei der Option um einen Short-Put handle. In Anbetracht des Vertragskontextes sowie auch gemäss Wortlaut dieser Klausel, deute die Formulierung darauf hin, dass die Vertragspartner eine solche Vereinbarung speziell hätten treffen müs- sen. Da aber auf der Grundlage von Ziff. 3 lit. b des OTC-Vertrages keinerlei vertragliche Verpflichtung zwischen der Beklagten und dem Kläger eingegangen worden sei, könne hieraus auch kein Sicherungs- oder Pfandrecht begründet werden. In Ziff. 3.2. des OTC-Rahmenvertrags sei die Rede von einem „Si- cherungsrecht und Pfandrecht an allem Eigentum der Gegenpartei, welches sich zu angemessenem Zweck jeweils im Besitz oder im Namen von Y. oder einer Gruppengesellschaft oder Gruppengesellschaften von Y. befindet". Ein Besitz „zu angemessenem Zweck" deute darauf hin, dass der Zweck zwingend im Zusammenhang mit der Sicherheit zu sehen sei. So sei der Zweck nur insoweit ein angemessener, wenn Vermögenswerte explizit verpfändet oder mittels Sicherungszession übertragen worden seien. Dies setze separate Verein- barungen voraus, welche weder behauptet worden seien noch existierten. In Ermangelung von solchen lägen keine bestimmbaren Pfandobjekte vor, was gegen das rechtliche Spezialitätsprinzip verstosse. Die Bedeutung, welche die Vorinstanz der Ziff 4.2. des OTC-Rahmenvertrags geben wolle, wonach die Parteien die öffentliche Verwertung sowie die Pflicht zur Verwertungsandrohung gültig wegbedungen hätten, lasse sich nicht im Text der Klausel finden. Die vom Gericht zitierte Ermächtigung der Beklagten, die „Non-CashLeistungs- absicherung" zu realisieren, sei auch nicht weiterführend, setze doch dies eine Verwertung von Vermögensgegenständen voraus. Ob eine solche stattgefunden habe und sich die Beklagte auf diese Weise befriedigte, wisse das Gericht - wie dieses selbst festhalte - nicht.
45 Die Beklagte wiederum macht geltend, ihr Abbuchungsrecht ergebe sich nicht nur aus der spezifischen Pfandklausel in Ziff. 3.1. und 3.2. des OTC- Rahmenvertrags, sonder auch aus der Verpfändungsvereinbarung vom 9. Juni 1993 bzw. den darin erwähnten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sei zeitlich nach dem OTC-Rahmenvertrag unterzeichnet worden. Sodann stehe die generelle Pfandklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht im Widerspruch zur spezifischen Pfandklausel in der OTC-Rahmenvereinbarung. Diesfalls sei eine alternative Anwendung der generellen Klausel zulässig. a) Die Beklagte legte in ihrer Duplik (S. 69) eingehend dar, aus wel- chen Gründen sie sich zur Belastung des klägerischen Kontos berechtigt er- achtete. Insbesondere führte sie aus, dass es sich dabei - entgegen der Auf- fassung des Klägers - um eine Pfandverwertung und nicht um eine Verrechnung gehandelt habe. Damit ist die Beklagte ihrer Behauptungslast nachgekommen. Abgesehen davon ist die Frage, ob die Belastung gestützt auf das Recht der Pfandverwertung oder durch Verrechnung erfolgte, nicht Tat-, sondern Rechtsfrage. Dass die Parteien wie auch die Vorinstanz einerseits Ausführungen zum Pfandrecht machten, gleichzeitig aber auch die Verrechnung Erwähnung fand, beruht, wie nachstehend dargelegt wird, letztlich nur darauf, dass die Pfandverwertung durch Verrechnung im Sinne von Art. 120 ff. OR zu erfolgen hatte. b) Offensichtlich unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, ihr habe gestützt auf die Verpfändungsvereinbarung vom 9. Juni 1993 (BB act. 10.1) bzw. der generellen Pfandklausel in ihren AGB ein Verwertungsrecht zugestanden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, verlangt Ziff. 6.4 des OTC-Rahmenvertrags vom 15. März 1993 für allfällige spätere Änderungen die Schriftlichkeit. Die Vereinbarung vom 9. Juni 1993 bezog sich jedoch ausschliesslich auf das darin erwähnte Cash Account Agreement, die Bestim- mungen bezüglich Margin Account, die Terms of Business Letter, das Foreign Currency Agreement und das Options Transactions Agreement mit der A. Company. Entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass mit der Ver- einbarung vom 9. Juni 1993 eine Abänderung oder Ergänzung des OTC-Rah- menvertrags verbunden war. Nichts anderes ergibt sich auch aus der zwischen den Parteien geschlossenen Optionsvereinbarung vom 2. Mai 2001. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich das Optionsgeschäft nach der OTC- Rahmenvereinbarung und der konkret abgeschlossenen Optionsvereinbarung richtet. Nachdem weder die Vereinbarung vom 9. Juni 1993 noch die AGB
46 Erwähnung fanden, folgt zwangsläufig, dass nach Auffassung der Parteien diese Regelung beim fraglichen OTC-Geschäft unbeachtlich war. c)Die Bestellung eines Faustpfands setzt den Abschluss eines Pfandvertrags, den Bestand einer Forderung, die Einräumung des Pfandbesit- zes und die Verfügungsbefugnis des Pfandgebers bzw. den guten Glauben des Pfandgläubigers voraus (vgl. Thomas Bauer, Basler Kommentar, N. 3 zu Art. 884). Forderungen können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind (Art. 899 OR). Verpfändbar sind insofern auch Kontoguthaben (vgl. Dieter Zobl, Berner Kommentar, N. 44 zu Art. 899 ZGB). Bei einer Forderung ohne Schuld- schein hat der Abschluss des schriftlichen Pfandvertrags konstitutive Wirkung (vgl. Zobl, Berner Kommentar, N. 35 zu Art. 891 ZGB). ca)Die Vorinstanz hat eine Pfandbestellung gestützt auf Ziff. 3.1 lit. b und 3.2 des Vertrags für OTC-Aktienoptionen vom 15. März 1993 bejaht. Die besagten Klauseln haben folgenden Wortlaut: 3.1 (b) Sofern es sich bei der Option um einen Short Put handelt, kann die Leistungsabsicherung in Form von Bargeld oder Wertschriften erfol- gen, welche Y. für angemessen erachtet, oder in einer anderen Form oder mit anderen von der Gegenpartei und Y. vereinbarten Mitteln." 3.2.Sicherungsrecht und Pfandrecht: Als weitere Sicherheit für die Leistung der Gegenpartei hinsichtlich einer Short Option verfügt Y. über ein Sicherungsrecht und Pfandrecht an allem Eigentum der Gegenpartei, welches sich zu angemessenem Zweck jeweils im Besitz oder im Namen von Y. oder einer Gruppengesellschaft oder Gruppengesellschaften von Y. befindet. Wie der Kläger zu Recht geltend macht, sieht Ziff. 3.1 (b) der Vereinba- rung lediglich vor, dass eine Leistungsabsicherung in Form von Bargeld oder Wertschriften erfolgen kann. Eine Pfandbestellung nach Ziff. 3.1 (b) hätte dem- nach eine zusätzliche Vereinbarung bedurft. Dies ergibt sich letztlich auch dar- aus, dass die Klausel auch in Bezug auf andere Mittel eine Vereinbarung ver- langt. Darüber hinaus gilt darauf hinzuweisen, dass Ziff. 3.1 (b) keine Aussage zum Pfandbesitz macht. Namentlich wird nicht festgehalten, das Pfand umfasse auch Bargeld und Wertschriften, die sich im Besitz einer Gruppengesellschaft befänden. Entsprechend kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, Ziff. 3.1 (b) habe ihr das Recht eingeräumt, das sich im Besitz der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) befindliche Eigentum des Klägers zu verwerten. cb)Anders verhält es sich hingegen in Bezug auf Ziff. 3.2. Mit dieser Klausel wird in ausreichender Form ein - so der Wortlaut - Pfandrecht an allem
47 Eigentum des Klägers, das sich im Besitz bzw. Namen von Y. oder einer Gruppengesellschaft befindet, begründet. Der Auffassung des Klägers, auch diese Klausel setze voraus, dass Vermögenswerte explizit durch separate Ver- einbarung verpfändet oder mittels Sicherungszession übertragen worden seien, ist nicht zu folgen. Nach einem allgemeinen Grundsatz des Schuldrechts muss der Leistungsgegenstand bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein. Auch der Pfandgegenstand braucht daher im Rahmen des obligatorischen Pfandvertrags bloss bestimmbar zu sein (vgl. Zobl, Berner Kommentar, N. 365 zu Art. 884 ZGB). Wird - wie vorliegend - ein Pfandrecht an allem Eigentum, das sich im Besitz der Beklagten oder einer Gruppengesellschaft befindet, begründet, so werden wohl die Pfandobjekte nicht individuell-konkret festgelegt. Es lässt sich jedoch aufgrund objektiver Abklärungen jederzeit feststellen, welche einzelnen Pfandobjekte als Eigentum des Klägers sich im Besitz der Bank bzw. einer Gruppengesellschaft befinden und demnach konkret Gegenstand des Pfandvertrages bilden. Es liegt ein rechtlich zulässiges generelles Pfand vor, bei dem die Individualisierung mit der Übertragung des Besitzes erfolgt (vgl. Zobl, Berner Kommentar, N. 368 und N. 405 zu Art. 884 ZGB; Oftinger/Bär, Zürcher Kommentar, N. 35 und 37 zu Art. 884 ZGB). Dabei ist nicht weiter relevant, dass der Bestand bzw. Umfang bei Bankguthaben Schwankungen unterliegt und sich insofern nicht sagen lässt, welche Werte letztlich umfangmässig der Verwertung unterliegen. Bei einem generellen Pfand sind es jene Werte, für welche die vollzogene Übertragung im Zeitpunkt der Verwertung noch besteht (vgl. Oftinger/Bär, a.a.O., N. 29 zu Art. 884 ZGB). Wie die Pfandsache selbst braucht schliesslich auch die gesicherte Forderung bei Abschluss des Pfandvertrages noch nicht in allen Teilen festzustehen. Bei künftigen Forderungen muss bei Abschluss des Pfandvertrages zumindest der Entstehungsgrund der gesicherten Forderung bestimmbar sein (vgl. Bauer, a.a.O., N. 48 zu Art. 884 ZGB). Vorliegend liess sich die Beklagte für alle Forderungen aus Short-Put-Optionen ein Pfandrecht einräumen. Die gesicherten Forderungen wurden damit ausreichend bestimmt. Aus diesen generellen Umschreibungen von Pfand- gegenstand und Pfandforderungen heraus ist auch die Wendung "zu ange- messenem Zweck" zu würdigen. Mit dem generellen Pfandrecht soll nachgerade vermieden werden, dass bei jedem Geschäft und jeder Veränderung im Bestand der verwertbaren Sachen neue Pfandverträge unterschrieben werden müssen. Entsprechend wird mit der Wendung "zu angemessenem Zweck" auch nicht - wie der Kläger geltend macht - zum Ausdruck gebracht, dass jeweils noch separate Vereinbarungen getroffen werden sollen. Vielmehr wird klargestellt, dass das sich im Besitz der Y. Ltd. und ihrer Gruppengesellschaften befindliche
48 Eigentum im Hinblick auf zukünftige entstehende Forderungen und im Umfang der im massgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte als Sicherheit dient. Im Ergebnis vereinbarten die Parteien mit der OTC-Vereinbarung dasselbe Pfandrecht an den Vermögenswerte des Klägers im Besitze der Beklagten und ihrer Gruppengesellschaften, wie es anschliessend am 9. Mai 1993 auch für andere Bankgeschäfte bezüglich der Vermögenswerte bei der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) eingeräumt wurde. Es betrifft dieselben der Absicherung dienenden Vermögenswerte (vgl. dazu auch die nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 10.b), so dass offensichtlich nicht behauptet werden kann, Ziff. 3.2. stelle keinen ausreichenden Bezug zwischen Besitz und Sicherungszweck der Vermögenswerte her. Damit ist auch gesagt, dass die Parteien für die vorliegend zu beurteilende Forderung aus dem Optionsgeschäft vom 2. Mai 2001 rechtsgültig ein Pfandrecht an allem Eigentum der Gegenpar- tei, welches sich zu angemessenem Zweck jeweils im Besitz oder im Namen der Beklagten oder einer Gruppengesellschaft oder Gruppengesellschaften befindet, begründet haben. 9. Erstmals im Berufungsverfahren macht der Kläger geltend, die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) gehöre nicht zur Y.-Gruppe. Wohl sei die Beklagte eine Tochter der (ausländischen) Bank Y. Group. Unrichtig sei hingegen, dass die Y. Group Mutter der Kommanditgesellschaft Y. & Co. Bank, Inhaber M. & Partner von Y. & Co. mit Sitz in T. (Schweiz) sei. Laut Handelsregisterauszug vom 14. März 2003 seien vier natürliche Personen unbeschränkt haftende Gesellschafter der schweizerischen Personengesellschaft. In der Prozessantwort vom 19. März 2003 halte die Beklagte fest, dass die Beklagte und Y. Bank zur Y.-Gruppe gehörten. „Y. Bank" definiere die Beklagte als Y. & Co. Bank. Wie der Terminus „Gruppe" (englisch: „group") zu definieren sei, ergebe sich aus dem Jahresbericht 2001 der Y.-Gruppe. Dem Geschäftsbericht sei zu entnehmen, dass in der Tat die Beklagte eine Tochter der ausländischen Bank sei und zu deren Konsolidierungskreis gehöre. Einen entsprechenden Hinweis auf die Bank in T. fehle jedoch, was nicht weiter erstaune, da eine schweizerische Personengesellschaft mit vier Komplementären nicht von einem Konzern, bzw. einer Gruppe gehalten und in deren konsolidierten Rechnung mit umfasst werden könne. Auch die Eidgenössische Bankenkommission, die auch Bank-Konzernverhältnisse zu überwachen habe, bestätige, dass die „Y. Bank" nicht Teil eines Konzerns, sondern völlig unabhängig sei.
49 Die Beklagte führt demgegenüber aus, die Gruppenzugehörigkeit ergebe sich aus den von ihr eingereichten Beweisen. Formell liege eine unzulässige neue Behauptung des Klägers vor. a) Tatsache ist, dass im OTC-Rahmenvertrag nicht ausdrücklich fest- gehalten wurde, dass die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) unter den Begriff der Gruppengesellschaft fällt. Insofern ist diese Frage auf dem Weg der Vertragsauslegung zu klären. Tatsache ist aber auch, dass der Kläger im vor- instanzlichen Verfahren wohl das auf Ziff. 3.1 und 3.2 gestützte Pfandrecht in Abrede stellte, dabei aber nie geltend machte, die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) sei keine Gruppengesellschaft. Im Gegenteil. In seiner Prozesseingabe (S. 4 RZ. 7.3) führte der klägerische Rechtsvertreter aus, dass der Kläger der Beklagten verboten habe, den Kaufpreis seinem der Y.-Gruppe anvertrauten Bankkonto zu belasten. Damit war offenkundig das bei der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) geführte Konto gemeint und der Kläger hat damit gleichfalls zum Ausdruck gebracht, dass es sich seiner Auffassung nach bei dieser Bank um eine Gruppengesellschaft der Beklagten handelt. Wohl ist die Frage, ob die vorerwähnte Bank unter den Begriff der Gruppengesellschaft gemäss Ziff. 3.2. des OTC-Rahmenvertrags fällt, letztlich eine Frage der Vertragsauslegung und damit der Rechtsanwendung (BGE 118 II 290). Entsprechend hat der Kläger - entgegen der Meinung der Beklagten - mit seinem erst im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwand auch nicht gegen die ihm obliegende Behauptungslast verstossen. Ausser Frage steht indessen, dass sein Anerkenntnis in der Prozesseingabe als klarer Beleg dafür zu würdigen ist, dass die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) auch nach Meinung des Klägers und damit letztlich nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien unter den Begriff der Gruppengesellschaft fiel. Dass es sich tatsächlich so verhält, wird denn auch durch weitere Umstände belegt. b) Der Kläger macht geltend, dass unter den Begriff der Gruppenge- sellschaft nur Gesellschaften fallen, die in der konsolidierten Rechnung der Gruppe mit umfasst sind. Zur Begründung verweist er auf den Jahresbericht der Y.-Gruppe des Jahres 2001. In grundsätzlicher Hinsicht gilt zu bemerken, dass dieses Dokument zeitlich mehr als 8 Jahre nach Abschluss der fraglichen Vereinbarung erschienen ist. Inwiefern bei einer massgeblichen ex-tunc- Betrachtung überhaupt geschlossen werden kann, die Parteien seien beim Abschluss der OTC-Vereinbarung von dieser Definition ausgegangen, kann dahingestellt bleiben. Denn letztlich lässt sich aus dem Jahresbericht 2001
50 keineswegs darauf schliessen, dass die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) nicht unter den Begriff der Gruppengesellschaft fällt. Wohl trifft zu, dass sich dort auf S. 26 folgende Umschreibung findet: When we use the terms "Y.," "we," "us," and "our," we mean, after our conversion to corporate form in May 1999, The Y. Group, Inc., a Delaware corporation, and its consolidated subsidiaries and, prior to our conversion to corporate form, The Y. Group, L.P., a Delaware Ltd. partnership, and its consolidated subsidiaries. Die Definition muss jedoch im Zusammenhang gesehen werden, in der sie verwendet wurde. Die Umschreibung findet sich unter dem Titel "Financial Information", in welchem die Gruppe zahlenmässig über den Geschäftsverlauf Auskunft gibt. Dass hier nur Gesellschaften Erwähnung finden, die zum konsoli- dierten Kreis gehören, erscheint klar. Die Y. Group setzt sich indes nicht nur aus konsolidierten Gruppengesellschaften zusammen und die Gesellschaft verwendet den Begriff Gruppengesellschaft denn auch keineswegs nur in diesem Zusammenhang. So findet sich nachgerade in dem vom Kläger erwähnten Jahresbericht 2001 auf der letzten Umschlagseite (S. 83) folgende Definition: "Except where specifically defined, the terms "Y.," "firm," "we,", "us,", "our," in this document may refer to The Y. Group, Inc. and/or its subsidiaries and affiliates worldwide, or to one or more of them, depending on the context in each instance." Daraus folgt, dass der Begriff der Gruppengesellschaft ein weiter ge- hender ist und auch angeschlossene, nicht konsolidierte Gesellschaften um- fasst. Unter den Begriff der Gruppengesellschaft fällt die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) bei dieser ausdrücklich als grundsätzlich massgeblich bezeichneten Definition folglich auch dann, wenn sie nicht - wie der Kläger behauptet - zum konsolidierten Kreis gehört. Die Gruppenzugehörigkeit setzt denn auch kei- neswegs die Aufnahme in den konsolidierten Kreis voraus. So ist bei Unter- nehmen eines Finanzkonzerns schon dann auf einen Beistandszwang zu schliessen, wenn sie durch Verwendung übereinstimmender Firmenbestandteile
51 diese dort doch ausdrücklich als angeschlossenes Mitglied bezeichnet. Es ist nun nicht ersichtlich, weshalb die Parteien bei der nur wenige Monate zuvor abgeschlossenen OTC-Rahmenvereinbarung von einem anderen Begriff der Gruppengesellschaft ausgegangen sein und Untergesellschaften wie die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) davon ausgeschlossen haben sollten, weil sie - wie der Kläger zumindest geltend macht - nicht zum bilanzmässig konsolidierten Kreis der Y.-Gruppe gehört. Nichts anderes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung. Ganz offensichtlich ging es der Beklagten darum, sich für die fraglichen Spekulationsgeschäfte möglichst umfassend abzusichern. Gleichzeitig kamen die Parteien überein, ihre Geschäfte über die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) abzuwickeln. Insbesondere liess sich die Beklagte auch beim Abschluss der Geschäfte durch die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) bzw. deren Mitarbeiter vertreten. Damit war für den Kläger ohne Weiteres ersichtlich, dass die beiden Gesellschaften sich als Bestandteil derselben wirtschaftlichen Einheit verstanden. Weder in Bezug auf die Frage der Absicherung, noch hinsichtlich der Abwicklung der Geschäfte war dabei von entscheidender Bedeutung, ob die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) darüber hinaus auch zum konsolidierten Kreis der Y.-Gruppe gehört. Diese Überlegungen machen deutlich, dass nach über- einstimmender Auffassung der Parteien die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) unter den Begriff der Gruppengesellschaft fiel und folglich auch auf das sich in ihrem Besitz befindliche Eigentum des Klägers ein Pfandrecht vereinbart wurde. Ent- sprechend stand der Beklagten auch das Recht zu, im Falle der Nichterfüllung, die ausdrücklich als Leistungsstörung in Ziff. 4 der Vereinbarung Erwähnung fand, ihr Pfandrecht bezüglich des sich im Besitze der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) befindlichen Eigentums des Klägers auszuüben. 10. Gemäss Art. 891 ZGB hat der Gläubiger, welcher im Besitz eines Faustpfands ist, das Recht, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen, sofern er für die gesicherte Forderung nicht befriedigt worden ist (vgl. Bauer, a.a.O., N. 5 zu Art. 891 ZGB). Im Normalfall besteht die Verwertung des Pfandgegenstands in dessen Veräusserung im Rahmen der Zwangsvollstre- ckung gemäss SchKG. Zulässig ist indessen auch die Vereinbarung der Privat- verwertung, die sich in der Praxis zur Regel entwickelt hat (vgl. Zobl, a.a.O., N. 20 zu Art. 891 ZGB). Lässt sich ein Gläubiger Forderungen verpfänden, deren Schuldner er selber ist, so erfolgt die Verwertung beim Eigenpfand durch Ver- rechnung und beim Drittpfand durch einen verrechnungsähnlichen Vorgang. Die diesbezüglichen Voraussetzungen richten sich nach Art. 120 ff. OR (vgl. Zobl, a.a.O., N. 21 zu Art. 891 ZGB). Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich vor-
52 gesehen, hat der Gläubiger dem Verpfänder vorgängig die Pfandverwertung anzukündigen und eine Nachfrist anzusetzen (BGE 118 II 114). Diese Ver- pflichtung kann vertraglich wegbedungen werden (vgl. Zobl, a.a.O., N. 48 zu Art. 891 ZGB; Bauer, a.a.O., N. 26 zu Art. 891 ZGB). Keine Nachfrist ist dann anzusetzen, wenn der Pfandgläubiger davon ausgehen darf, dass der Pfand- schuldner ohnehin nicht bezahlen wird (vgl. Bauer, a.a.O., N. 28 zu Art. 891 ZGB). a)Die Parteien haben in Ziff. 4.1 (lit. a und b) und 4.2 (c) vereinbart, dass die nicht säumige Partei im Falle des Verzugs bzw. der ungerechtfertigten Weigerung, einer gemäss einer Option geltenden Verpflichtungen nachzu- kommen, das Recht hat, die Non-Cash-Leistungsabsicherung, die ihr durch die säumige Partei geboten wurde, zu realisieren und zwar mit den Mitteln, die ihr geeignet erscheinen, einschliesslich des freihändigen Verkaufs. Sie hat das Recht, Massnahmen gemäss Absatz 4.3 der Vereinbarung - das heisst das Recht zur Liquidation und Verrechnung - und zu anderen Massnahmen, die sie unter vernünftiger Ausübung ihres Ermessens als notwendig oder sinnvoll er- achtet, wobei Ziff. 4.3 (b) ausdrücklich festhält, dass ein allfälliger Nettobetrag zugunsten der nicht säumigen Partei mit einer eventuellen Cash-Leistungsab- sicherung oder dem Ertrag aus der Realisation einer Non-Cash-Leistungabsi- cherung zu verrechnen ist. Als Cash-Leistungsabsicherung erachtet auch der Kläger - wie aus seiner in der Eingabe vom 1. Dezember 2003 an das Bezirks- gericht Plessur vertretenen Argumentation im Zusammenhang mit Ziff. 3.1 (b) folgt - lediglich Bargeld nicht aber Buchgeld. Insofern ergibt sich das Verwer- tungsrecht der Beklagten bereits aus Ziff. 4.2 (c) der Vereinbarung. Im Übrigen stand der Beklagten das Verwertungsrecht unabhängig von einer solchen Re- gelung zu. Denn der Abschluss des Pfandvertrages diente - wie aus Ziff. 3.1. der OTC-Rahmenvereinbarung folgt - der Sicherheit für die Erfüllung der Ver- pflichtungen der Gegenpartei hinsichtlich short-options gegenüber Y. Ltd.. Daraus folgt aber auch das gesetzliche Recht der Gläubigerin, sich im Falle der Nichtbefriedigung aus dem Pfand bezahlt zu machen. Eine ausdrückliche vertragliche Normierung dieser Wirkung ist nicht erforderlich, weshalb auch nicht weiter relevant ist, dass die OTC-Vereinbarung dieses Recht nochmals ausdrücklich erwähnt. b)Im Ergebnis zu Recht bejahte die Vorinstanz schliesslich auch die Rechtmässigkeit der gestützt auf das Pfandrecht erfolgten Abbuchung. In Bezug auf das bei der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) gepfändete Eigentum des Klägers
53 gilt dabei auf die Verpfändungsvereinbarung vom 9. Juni 1993 hinzuweisen. Demgemäss hielt die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) die ihr vom Kläger ge- leisteten Sicherheiten nur treuhänderisch für Y.. Wohl wurden die Sicherheiten im Zusammenhang mit anderen Vereinbarungen geleistet. Dies ändert indes nichts am Umstand, dass die Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) als Treuhänderin bezüglich dieser Vermögenswerte gegenüber der Beklagten weisungsgebunden war und Letztere, wenn sie mit dem Kläger über dieselben Vermögenswerte eine andere Pfandrechtsvereinbarung abschloss, sich Forderungen verpfänden liess, deren Schuldnerin sie selber ist. In einem solchen Fall hat die Verwertung durch Verrechnung zu erfolgen (vgl. Zobl, a.a.O., N. 21 zu Art. 891 ZGB); Oftinger/Bär, a.a.O., N. 32 zu Art. 891 ZGB). Das Recht zur Privatverwertung durch Verrechnung ergibt sich demnach nicht nur aus den spezifischen Regelungen des OTC-Rahmenvertrags bezüglich der Nichterfüllung, sondern auch aus dem Pfandrecht selbst. In diesem Sinn sind wohl auch die Erwägungen der Vorinstanz zu verstehen. Wenn die Vorinstanz ausführt, in den Pfand- und Sicherungsbestimmungen sei indirekt eine Konzernverrechnungsklausel enthalten, bringt sie damit letztlich nur zum Ausdruck, dass der Umstand, dass die gepfändete Forderung Eigentum des Klägers bei der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) und nicht bei der Beklagten betraf, die Verrechnung nicht ausschloss. Nicht ersichtlich ist schliesslich, welcher Zusammenhang das vorliegende Pfandrecht mit dem in den "Bedingungen für Transaktionen in Futures und Optionen" der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) erwähnten Ermächtigung zur Belastung des Margenkontos bestehen soll. Dieses Konto war offensichtlich im vorliegenden Fall gar nicht involviert. Entsprechend erübrigt sich auch die vom Kläger zu dieser Frage beantragte Expertise. c)Schliesslich verneinte die Vorinstanz auch zu Recht die Notwendig- keit einer vorhergehenden Verwertungsandrohung. Die Verwertungsandrohung soll dem Schuldner die Möglichkeit geben, die drohende Pfandverwertung abzuwenden (vgl. Bauer, a.a.O., N. 25 zu Art. 891 ZGB). Wie eingehend dargelegt wurde, verweigerte der Kläger jedoch die Leistungsannahme und gab der Beklagten klar und wiederholt zu verstehen, dass er nicht gewillt war, seinen Verpflichtungen - namentlich auch seiner Pflicht zur Leistung des Kaufpreises - nachzukommen. Aus diesem Verhalten musste die Beklagte zwangsläufig darauf schliessen, dass weitere Bemühungen zwecklos waren, weshalb sich auch die Androhung der Verwertung unter Ansetzung einer Nachfrist erübrigte. Zudem wird die Verwertung durch die Unterlassung der Androhung nicht rechtswidrig. Sie macht den Gläubiger lediglich schadenersatzpflichtig
54 (Oftinger/Bär, a.a.O., N. 58 zu Art. 891 ZGB). Dass das Vorgehen der Beklagten zu einem Schaden geführt hat, wird vom Kläger jedoch weder behauptet noch ist ein solcher überhaupt ersichtlich, nachdem die Verwertung in der Verrechnung von Geldforderungen bestand. d)Zusammenfassend gilt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beklagte, nachdem der Kläger durch die Ablehnung des ihm angebotenen Aktienzertifikats über 133'600 SAirGroup- Namenaktien in Gläubigerverzug geraten war, die fällige und in ihrer Höhe un- bestritten gebliebene Kaufpreisforderung von CHF 54'108'000.-- dem Konto des Klägers bei der Y. & Co. Bank in T. (Schweiz) belasten durfte. 11.Erweisen sich damit alle im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Rügen als unbegründet, ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Damit ist auf das für den Fall der Gutheissung gestellte Begehren des Klägers um Ein- holung eines Gutachtens zur Frage der Zinshöhe bei Bankgeschäften nicht weiter einzugehen. 12.a) An der Verteilung der erstinstanzlichen Kosten ändert der Ausgang des Berufungsverfahrens nichts. Hingegen drängt sich von Amtes wegen eine Korrektur an den Kosten des Bezirksgerichts auf. Dieses hat einen Streit- wertzuschlag von CHF 50'000.-- erhoben. In Fällen, in denen ein Verfahren zwei Instanzen beschäftigt, darf dieser Maximalzuschlag jedoch nicht schon von der ersten Instanz voll ausgeschöpft werden, sondern ist zwischen dem Bezirksgericht und dem Kantonsgericht in angemessener Weise aufzuteilen (PKG 1989 Nr. 7). Es erscheint daher angebracht, den Streitwertzuschlag im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 40'000.-- und jenen des Berufungsverfah- rens auf CHF 10'000.-- festzusetzen. Keine Änderung ergibt sich in Bezug auf die ausseramtliche Entschädigungsfolge im erstinstanzlichen Verfahren, die - wie sich aus der Berufungsbegründung ergibt - nur für den Fall des Obsiegens angefochten wurde. b)Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO dem Kläger und Berufungskläger aufzuerlegen. Massge- bend für die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühr ist Art. 5 lit. a des Kos- tentarifs im Zivilverfahren (KT; BR 320.075), der einen Rahmen von Fr. 500.-- bis 20'000.-- vorgibt. Angesichts des überdurchschnittlichen Umfangs der Sache
55 ist es angebracht, die Ausnahmebestimmung von Art. 6 Abs. 2 KT in Anspruch zu nehmen und die Gerichtsgebühr auf CHF 30'000.-- Franken festzusetzen. Als unterliegende Partei hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte sodann alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwands und des Normalansatzes gemäss Hono- rarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbands erscheint eine Entschädigung von CHF 7'000.-- inklusive Mehrwertsteuer angemessen.
56 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Ziffer 2 des angefochtenen Urteils wird von Amtes wegen dahin korri- giert, dass der Streitwertzuschlag des Bezirksgerichtes Plessur auf CHF 40'000.-- reduziert und die gesamten Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 60'000.-- Franken herabgesetzt werden. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 20'000.--, einem Zuschlag gemäss Art. 6 Abs. 2 KT von CHF 10'000.--, Schreibgebühren von CHF 870.-- und einem Streitwertzuschlag von CHF 10'000.--, total somit CHF 40'870.--, gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der überdies die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit CHF 7'000.-- inklusive MwSt zu entschädigen hat. 4.Mitteilung an: – Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Alexander I. de Beer, Postfach 22, Dufour- strasse 58, 8702 Zollikon, auch zuhanden seines Mandanten (im Dop- pel) – Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch, Werkstrasse 2, 7000 Chur, auch zuhanden seiner Mandantin (im Doppel) – Bezirksgericht Plessur, Poststrasse 14, 7000 Chur – Finanzverwaltung Graubünden (im Dispositiv)
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der PräsidentDer Aktuar