Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 08. Januar 2009Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 33 Urteil II. Zivilkammer Besetzung VorsitzKantonsrichter Bochsler RichterInnenHubert und Michael Dürst RedaktionAktuarin ad hoc Fischer


In der Zivilsache B., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen A., Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Jac- queline Moser, Gelbes Haus, 7220 Schiers, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 11.09.2008, mitgeteilt am 13.10.2008


Seite 2 — 13 Sachverhalt A.A. stand, im Stundenlohn besoldet, vom 2. November 200_ bis und mit dem 19. Dezember 200_ in Diensten des B., der in C. das Restaurant D. führt. In Abgel- tung ihrer Dienste übergab er ihr Fr. 1’000.00. Damit war A. jedoch nicht zufrieden, so dass es zum vorliegenden Gerichtsfall kam. B.Mit Vermittlungsbegehren vom 5. Februar 2008 gelangte A. an den Kreisprä- sidenten C.. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 25. Februar 2008 deponierte die Klägerin das folgende Rechtsbegehren: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 4'640.-, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 19. Dezember 200_, zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7.6% MWST, zu Lasten des Beklagten.“ Der Leitschein wurde am 6. März 2008 bezogen. C.Mit Prozesseingabe vom 10. März 2008 prosequierte die Klägerin den Leit- schein an das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos. Zur Begründung brachte sie unter anderem vor, sie habe im November und Dezember 200_ im Restaurant D. in C. gearbeitet. Für ihre Arbeitsleistung habe sie zwar Fr. 1'000.00 erhalten, doch stehe ihr noch mehr Lohn zu (im November habe sie 196 und im Dezember 86 Stunden gearbeitet; vereinbart sei ein Stundenlohn von Fr. 20.00 gewesen). Im Gegensatz zum Arbeitgeber habe sie eine Arbeitszeitkontrolle geführt. Diese stimme „100%-ig“. Aus diesem Grunde möchte sie, dass der Beklagte gerichtlich verpflichtet werde, ihr das Zustehende zu bezahlen. D.Mit Prozessantwort vom 26. März 2008 teilte der Beklagte unter anderem mit, es sei ihm unerklärlich, weshalb die Klägerin mehr Lohn von ihm fordere. Die von ihr angegebenen Arbeitsstunden würden schlicht und einfach nicht der Wahrheit entsprechen. Die Klägerin sei von ihm als Aushilfsköchin angestellt gewesen. Grundsätzlich sei „eine Arbeitszeit von 11.00 bis 13.00 Uhr nach Bedarf abgemacht“ gewesen. Als Beilage sende er seinen Kalender mit ein (recte: eine Kopie davon), worin er die Arbeitszeiten jeweils „säuberlich erfasst habe“. Die Klägerin habe zu- dem noch die folgenden Anstellungen inne gehabt: L. E., L. F., L. C., L. G. und Köchin in H.. Auch wenn diese Tätigkeiten jeweils nur wenige Stunden beansprucht hätten, sei es „nie und nimmer“ möglich, dass die Klägerin im November 196 Stun- den bei ihm gearbeitet habe. E.Am 11. September 2008 fand im „Sprützenhüschi“ am Kirchplatz in Klosters Platz der Rechtstag statt. Die Klägerin war persönlich anwesend. Sie wurde von

Seite 3 — 13 ihrer Rechtsvertreterin, Frau Rechtsanwältin lic. iur. Jacqueline Moser, vertreten. Der Beklagte war ebenfalls anwesend. Im Rahmen der Bereinigung des Beweisverfahrens gab die klägerische Rechtsver- treterin noch drei neue Urkunden zu den Akten. Eingangs ihres Plädoyers stellte die klägerische Rechtsvertreterin das wie folgt ab- geänderte (reduzierte) Rechtsbegehren: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 4'048.30, zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Dezember 200_, zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% MwSt) zu Las- ten des Beklagten.“ F. Mit Urteil vom 11. September 2008, mitgeteilt am 13. Oktober 2008, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos: „1. Die Klage der A. gegen B. wird teilweise gutgeheissen und B. wird ver- pflichtet, A. Fr. 4'048.30, zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Dezember 200_, zu bezahlen. 2. Die Kosten des Kreisamtes C. in Höhe von Fr. 250.00 gehen zulasten der Kreiskasse C.. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Prätti- gau/Davos, bestehend aus:

  • einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00
  • Schreibgebühren von Fr. 500.00 total somit vonFr. 1'300.00 gehen zulasten der Gerichtskasse (Art. 343 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 OR).
  1. B. wird verpflichtet, A. ausseramtlich mit Fr. 2'685.70 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
  2. (Rechtsmittel).
  3. (Mitteilung).“ G.Dagegen liess B. am 3. November 2008 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.
  4. Eventuell sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Abnahme weiterer Beweise zurückzuweisen.
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg- nerin.“ In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2008 beantragte A. die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerdeführers.

Seite 4 — 13 Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

Erwägungen 1.Gemäss Art. 232 ZPO kann unter anderem gegen nicht berufungsfähige Ur- teile beim Kantonsgericht wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden. Diese ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzu- reichen. Dabei ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent- scheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechts- begehren und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf sie einzutreten. Dies trifft insbesondere auch zu, soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellun- gen und die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz rügt (vgl. E. 5b hiernach). 2.a) Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe- stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Was die Feststellungen der Vorinstanz über die tatsächlichen Verhältnisse betrifft, sind sie für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht un- ter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als will- kürlich erweisen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). b) Eine willkürliche Tatsachenfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Wertung ebenfalls als vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Dazu braucht es vielmehr eine Würdigung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt und im Ergebnis offen- sichtlich unhaltbar ist. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Hier liegt nur dann eine Rechts- verletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessens- entscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründen abstützen lässt oder dem Ge- rechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (vgl. dazu ZB 04 1 E. 2a).

Seite 5 — 13 3.In arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 ist das Gericht nach der in Art. 343 Abs. 4 OR verankerten Untersu- chungsmaxime verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Dieser Verfahrensgrundsatz ist sozialpolitisch begründet, indem sie den Parteien die per- sönliche Prozessführung ohne Beizug von Anwälten mit entsprechendem Kos- tenrisiko ermöglichen soll. Sie entbindet die Parteien aber nicht von der aktiven Mit- wirkung im Prozess und von der Verantwortung dafür, das in Betracht fallende Tatsachenmaterial dem Gericht prozesskonform zu unterbreiten und die Beweismit- tel zu bezeichnen. Hat der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, kann es allerdings nicht allein Aufgabe der Parteien sein, den Prozessstoff zu sam- meln (Rehbinder, Berner Kommentar VI 2/2/2, 1992, Art. 343 OR N. 22). Liegen sachliche Gründe zur Annahme vor, die Beweisangebote seien unvollständig oder zweifelhaft, hat der Richter dies durch eine Befragung der Parteien nachzuprüfen und diese zu einer Vervollständigung der Akten anzuhalten. Er kann auch Tatsa- chen in den Prozess einbeziehen, die von niemandem behauptet worden sind, so- fern sie sich aus den Akten oder dem Beweisverfahren ergeben. Schliesslich kann der Richter auch Beweise erheben, die von keiner Seite angerufen worden sind. Ist eine Partei anwaltlich vertreten, darf das Gericht in aller Regel auf die Sachkunde des Rechtsvertreters vertrauen und sich darauf verlassen, dass ihm der Prozess- stoff sowohl behauptungs- als auch beweismässig vollständig vorliegt. Diesfalls wird bei Zurückhaltung des Sachgerichts gegenüber von Amtes wegen zu treffenden An- ordnungen von Beweismassnahmen schon im Hinblick auf den erwähnten Rege- lungszweck nur in krassen Fällen eine Verletzung von Art. 343 Abs. 4 OR anzuneh- men sein. Ohnehin verbietet die Untersuchungsmaxime dem Richter nicht, sich be- reits aufgrund der vorliegenden Beweise mit Bezug auf das streitige Vorbringen eine Überzeugung zu bilden, denn das Bundesrecht schreibt nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis zu würdigen ist. Insoweit liegt Beweiswürdigung vor, welche von Art. 343 Abs. 4 OR nicht geregelt wird (Urteil des Bundesgerichts 4C.143/2003 vom 31. März 2003, E. 3). 4.Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe weder eigene Ab- klärungen noch Ergänzungen zum Sachverhalt vorgenommen und auch keine Zeu- gen befragt oder Amtsberichte eingeholt, obschon bis zur Hauptverhandlung zwei Laien mit erkennbar ausländischer Herkunft gegeneinander prozessiert hätten. Im- merhin hätten diese in zwei kurzen Eingaben geschildert, worum es gehe und was beweismässig zu verifizieren gewesen wäre. Indem die Vorinstanz zum Sachverhalt keine weiteren Abklärungen getroffen und keine Beweise erhoben habe, habe sie

Seite 6 — 13 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 343 OR verletzt. a)Ausser den von den Parteien eingelegten Urkunden befinden sich keine wei- teren Akten im Recht. Was den Verhandlungsablauf an der Hauptverhandlung be- trifft, lässt sich dazu dem Verhandlungsprotokoll nichts entnehmen. Hingegen geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass der Richter jedenfalls die Klägerin form- frei befragte (vgl. Ziff. E. 6 S. 5). Ob er ihr und allenfalls auch dem Beklagten alle für die Klärung des Sachverhalts massgebenden Fragen stellte, wird weiter unten (E. 6b) zu prüfen sein. Jedenfalls steht fest, dass der Richter selbst keine Beweise erhoben und die Parteien auch nicht dazu angehalten hat, zur weiteren Klärung der Sachverhalts wenn möglich Zeugen zu benennen oder zusätzliche Urkunden beizu- bringen. b)Der Umstand, dass der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos keine eige- nen Sachverhaltsabklärungen getroffen hat, steht der Untersuchungsmaxime aller- dings nicht entgegen, sofern er sich bereits aufgrund der vorliegenden Beweise will- kürfrei eine Überzeugung bilden konnte (vgl. E. 3 hiervor). So bleibt es dem Sach- richter unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil er sie zum vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu be- weisen, oder weil er seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweiser- gebnis nichts mehr zu ändern vermögen (BGE 122 III E. 3c S. 223 f.). Gegenstand der Überprüfung ist in solchen Fällen somit die richterliche Beweiswürdigung, die im Beschwerdeverfahren nach Art. 235 Abs. 2 ZPO einzig unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu erfolgen hat (vgl. E. 2 hiervor). 5.a)Ist die Kognition der Beschwerdekammer hinsichtlich der tatsächlichen Fest- stellungen und der Beweiswürdigung auf Willkür beschränkt, hat der Beschwerde- führer in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür ver- fallen sein soll. Dazu genügt es nicht, bloss appellatorische Kritik am angefochte- nen Urteil zu üben und seine eigene Meinung anstelle jener der Vorinstanz zu set- zen (ZB 01 4 E. 2b). Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeeingabe diesen Anforderungen zu genügen vermag und insofern auf die Beschwerde einge- treten werden kann. b)Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe gar nicht die in der Prozesseingabe geltend gemachte Zeit von 196 Stunden im No- vember und 86 Stunden im Dezember (total 282 Stunden) in seinem Restaurant ar-

Seite 7 — 13 beiten können – auch nicht die ihr von der Vorinstanz im Urteil zugestandenen ins- gesamt 257.5 Stunden. Die Unmöglichkeit einer derart hohen Stundenzahl begrün- det er damit, dass die Beschwerdegegnerin noch verschiedene andere Teilzeitstel- len (bei der L. in E., F., C. und G. sowie als Köchin in H.) inne gehabt habe. Dies habe ihr von vorneherein nur eine zeitlich begrenzte Tätigkeit beim Beschwerdefüh- rer erlaubt. Zudem sei sie auf den öffentlichen Verkehr angewiesen, um von der einen Stelle zu anderen zu gelangen, da sie weder ein Fahrzeug noch einen Füh- rerausweis besitze. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, die Vor- instanz habe sich mit ihrer Feststellung, wonach es immerhin denkbar sei, dass die Klägerin jeweils von ihrem Freund oder einer Kollegin mit dem Auto nach C. zur Arbeit gefahren worden sei, auf unbewiesene Vermutungen abgestellt und gestützt darauf ihren Aufzeichnungen geglaubt, obwohl auch diese nicht hätten zutreffen können, was die Vorinstanz selbst einräume. Die Aufzeichnungen in der Agenda würden klar bestätigen, dass die Beschwerdegegnerin wegen ihrer anderen Arbeits- stellen gar nicht zu den von ihr behaupteten Zeiten im Restaurant des Beschwerde- führers anwesend sein konnte. Die Vorinstanz habe die von den Parteien einge- reichten Aufzeichnungen einseitig und trotz unhaltbarer Widersprüche zugunsten der Beschwerdegegnerin gewürdigt. Der Beschwerdeführer rügt damit einerseits unzutreffende Sachverhaltsfeststellun- gen und andererseits gestützt darauf eine unhaltbare Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Seinen Vorbringen lässt sich mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass er die richterlichen Tatsachenfeststellungen sachlich als nicht mehr vertretbar hält und die Beweiswürdigung im Ergebnis als offensichtlich unhaltbar betrachtet. Auch wenn der Beschwerdeführer hierbei nicht ausdrücklich von Willkür spricht und Art. 9 BV anruft, zielen seine Einwände doch unzweifelhaft auf eine Verletzung des Willkürverbots hin. Da sie den an die Willkürrüge erhöhten Substantiierungsanfor- derungen zu genügen vermögen, ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde einzu- treten. 6.Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 3 L-GAV 98 zu Recht, dass eine Arbeitszeitkontrolle des Mitarbeiters im Streitfall als Beweismittel zuge- lassen wird, wenn der Arbeitgeber seiner Buchführungspflicht nicht nachgekommen ist. Ebenso zog es den zutreffenden Schluss, dass sich daraus nicht ableiten lässt, Aufzeichnungen des Arbeitsnehmers dürften bei Vorliegen einer Arbeitszeitkontrolle des Arbeitsgebers überhaupt nicht in Betracht gezogen werden und bei Missach- tung der Buchführungspflicht durch den Arbeitgeber sei unbesehen auf die Auf- zeichnungen des Arbeitnehmers abzustellen. Vielmehr seien auch diese Aufzeich- nungen wie übliche Beweismittel kritisch zu würdigen (vgl. E. 5 S. 10).

Seite 8 — 13 Unter diesen Prämissen gelangte die Vorinstanz bei der Würdigung der Arbeitszeit- kontrollen des Beklagten zum Ergebnis, sie würden gesamthaft betrachtet nicht den Eindruck der Zuverlässigkeit vermitteln, weshalb sie nicht geeignet erschienen, ei- nen überzeugenden Beweis für die von der Klägerin angeblich geleisteten Arbeits- stunden zu vermitteln (E. 5.2 S. 13). Ob diese Beweiswürdigung willkürfrei erfolgte, braucht hier nicht weiter geprüft zu werden, da der Beschwerdeführer diesbezüglich keine entsprechenden Rügen erhebt. Hingegen sind seine Einwände gegen die Be- weiswürdigung der Vorinstanz zu den von der Klägerin behaupteten Arbeitsstunden einer vertieften Betrachtung zu unterziehen. a)Die Klägerin will gemäss ihren mit der Klageeinreichung eingelegten Auf- zeichnungen im Monat November 200_ insgesamt 196 Stunden im Restaurantbe- trieb des Beklagten gearbeitet haben. Diese Angabe korrigierte ihre Rechtsvertre- terin anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Prätti- gau/Davos auf 172 Stunden. Die Differenz von rund 12% rührt daher, dass die Klä- gerin einerseits an drei Tagen die geleisteten Arbeitsstunden falsch zusammenge- zählt und an zwei Tagen einen um je 1 ½ Stunden zu frühen Arbeitsbeginn eingetra- gen hatte. Auch auf dem Arbeitszeiterfassungsblatt für den Monat Dezember, auf das nachfolgend nicht weiter eingegangen zu werden braucht, nahm die Rechtsver- treterin einige, wenn auch geringfügigere Korrekturen vor. Gesamthaft betrachtet waren nach Auffassung der Vorinstanz keine grösseren Mängel zu erkennen (vgl. E. 5.3 S. 15 unten). Gemäss ihren anschliessenden Erwägungen lassen die er- wähnten Unstimmigkeiten allerdings befürchten, dass auch die beiden Urkunden der Klägerin den Kern der Wahrheit nicht voll treffen würden. Ob die Klägerin einen Führerschein besessen habe, sei im Dunkeln geblieben. Es sei jedoch immerhin denkbar, dass sie jeweils von ihrem Freund oder einer Kollegin mit dem Auto nach C. an ihre Arbeitsstätte gefahren worden sei. Dass der Betrieb im November 200_ bloss ein provisorischer gewesen und nicht gut gelaufen sein soll, wie der Beklagte an Schranken behauptet habe, treffe wahrscheinlich zu, sei doch das zweimalige Inserat im Bezirksamtsblatt über die Wiedereröffnung des Restaurants D. ab 1. De- zember 200_ ein gewichtiges Indiz in diese Richtung. Dazu passe dann aber die beklagtische Behauptung überhaupt nicht, wonach die Klägerin nur einmal im De- zember, nämlich am 4., gearbeitet habe, während sie im November 200_ bei bloss provisorischem Betrieb immerhin 40 Stunden für ihn tätig gewesen sei. Die Für und Wider all dieser Überlegungen sowie der Umstand, dass es am Beklagten gelegen habe, die von der Klägerin tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu beweisen, ver- anlassten das Gericht letztlich dazu, auf die auf die Hauptverhandlung hin von der

Seite 9 — 13 klägerischen Rechtsvertreterin überarbeitete Arbeitszeitkontrolle der Arbeitsnehme- rin abzustellen. b)Die Feststellung der Vorinstanz, die in der Folge korrigierten Unstimmigkei- ten in der Arbeitszeitkontrollblättern der Klägerin würden gesamthaft betrachtet keine grösseren Mängel darstellen, ist unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden. Hingegen stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf die vor- liegenden Beweise ohne in Willkür zu verfallen auch davon ausgehen durfte, dass die Klägerin die in der überarbeiteten Arbeitszeitkontrolle angeführten Arbeitszeiten tatsächlich geleistet hatte. b/1) Die Klägerin will im Monat November 200_ ihre Arbeit im Restaurant D. in C. insgesamt an elf Tagen um 10.00 Uhr aufgenommen haben, nämlich am Freitag 2., Montag 5., Freitag 9., Montag 12., Mittwoch 14., Freitag 16., Montag 19., Mittwoch 21., Freitag 23., Montag 26. und Mittwoch 28. November. Gemäss den von der Klä- gerin eingelegten Bestätigungen (KB 4) arbeitete sie zudem – nebst einer Tätigkeit jeweils am Samstag und Sonntag von 10.00 bis 13.30 bzw. maximal bis 14.00 Uhr bei der I. AG – auch bei der L., und zwar am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils von 05.50 Uhr bis 09.50 Uhr und von 16.00 Uhr bis 17.10 Uhr; zudem am Dienstag und Donnerstag von 05.50 Uhr bis 08.40 Uhr. Am Montag-, Mittwoch- und Freitag- vormittag endete ihre Arbeit bei der L. somit jeweils um 09.50 Uhr, und zwar in H.. Wie es unter diesen Umständen der Klägerin möglich war, elf Mal bereits 10 Minuten später die neue Arbeit beim Beklagten in C. aufzunehmen, ist nicht erstellt. Offen- kundig ist, dass sich dies aus zeitlichen Gründen – wenn auch knapp – nur bewerk- stelligen liess, wenn die Klägerin jeweils selbst mit einem Fahrzeug von H. nach C. fuhr, oder wenn sie sich von einem Dritten dorthin chauffieren liess. Obwohl die Vorinstanz diese durchaus relevante Tatsachenfrage erkannte und ein Beweis hier- für fehlte, stellte sie vollumfänglich auf die (korrigierte) Arbeitszeitkontrolle der Klä- gerin ab. Damit implizierte sie, dass die Klägerin zu ihren verschiedenen Arbeitsor- ten jeweils mit dem Auto fuhr oder dass sie dorthin gefahren wurde. Eine solche Beweiswürdigung einer Tatsache, die nicht einmal von der Klägerin selbst behaup- tet worden ist, ist sachlich schlichtweg unhaltbar und damit willkürlich. Nicht nach- vollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Erwägung der Vorinstanz, es sei im Dunkeln geblieben, ob die Klägerin einen Führerschein besitze. Diese Frage und darüber hinaus auch, ob die Klägerin zudem auch über ein Auto verfügte und sie damit jeweils täglich von einem Arbeitsort an den anderen fuhr, sind für die Beurtei- lung der Glaubwürdigkeit ihrer Aufzeichnungen im Arbeitszeitkontrollblatt aus den vorstehend dargelegten Gründen von erheblicher Relevanz. Weshalb diese Punkte nicht mittels einer formfreien Befragung und/oder allenfalls mittels Edition der ent-

Seite 10 — 13 sprechenden Urkunden hätten geklärt werden können, ist nicht ersichtlich. Stattdes- sen stützte sich die Vorinstanz auf eine durch nichts bewiesene denkbare Möglich- keit ab. b/2)Der Beschwerdeführer hatte bereits in seiner Klageantwort an das Bezirks- gerichtspräsidium Prättigau/Davos geltend gemacht, die behaupteten 196 Stunden im Monat November könnten nie und nimmer zutreffend sei. Dass er auch die in der Folge von der Rechtsvertreterin der Klägerin auf 172 Arbeitsstunden korrigierte Auf- zeichnung für nicht zutreffend hielt, zeigt sich allein schon anhand der von ihm selbst geführten Arbeitszeitkontrolle, die für den Monat November total 44 Stunden ausweist. Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu Recht festhielt, ist selbst für den Fall, dass auf die Arbeitszeitkontrolle des Arbeitgebers nicht abgestellt werden kann, der Richter nicht davon entbunden, die Arbeitszeitkontrolle der Arbeitnehme- rin wie übliche Beweismittel kritisch zu würdigen (vgl. E. 5b hievor). Für den Monat November 200_ ergibt sich aus dem Arbeitszeitkontrollblatt der Klä- gerin sowie aus den Arbeitsbestätigungen der K. L. und der I. AG, dass sie während allen 30 Tagen des Monats gearbeitet hat. Die gesamte Arbeitsstundenzahl beläuft sich hierbei auf 293 Stunden, was durchschnittlich 9.8 Stunden pro Tag ergibt. An vier Tagen des Monats November (Donnerstag 1., Sonntag 11., Donnerstag 15. und Donnerstag 29. November) arbeitete die Klägerin nicht im Restaurant des Beklag- ten. Während der restlichen 26 Tagen des Monats November will die Klägerin unter Berücksichtigung der zusätzlich an diesen Tagen bei der L. und/oder der I. AG ge- leisteten Tätigkeit total 281 Stunden bzw. durchschnittlich täglich 10.8 Stunden ge- arbeitet haben. Allein schon diese behauptete Anzahl von Arbeitsstunden ist höchst fraglich. Hinzu kommt, dass die Klägerin an den erwähnten 26 Tagen zehn Mal 11 ½ Stunden und mehr gearbeitet haben will, davon dreimal über 12 Stunden, zwei- mal über 13 Stunden, einmal über 14 Stunden und zweimal über 15 Stunden. Dabei fällt zusätzlich auf, dass die Klägerin auch nach einem höchst umfangreichen Ar- beitstag am darauf folgenden Tag wiederum eine überaus hohe Anzahl an Arbeits- stunden geleistet haben will, so etwa am Dienstag 6. November 12 Stunden 20 Mi- nuten und am Mittwoch 7. November 13 Stunden 10 Minuten, am Dienstag 13. No- vember 14 Stunden 50 Minuten und am Mittwoch 14. November 13 Stunden 10 Minuten, am Montag 20. November 15 Stunden 50 Minuten und am Mittwoch 21. November 12 Stunden 10 Minuten, sowie am Dienstag 28. November 15 Stunden 20 Minuten und am Mittwoch 28. November 13 Stunden 10 Minuten. Schliesslich sticht ins Auge, dass die Klägerin ohne Arbeitspausen auch schon 12 bis 12 1/2 Stunden durchgearbeitet haben will, so am Dienstag 13. November von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr und am Dienstag 27. November von 10.00 Uhr bis 22.30 Uhr.

Seite 11 — 13 Eine derartige Vielzahl von Arbeitsstunden während eines ganzen Monats ist höchst aussergewöhnlich und entsprechend erklärungsbedürftig. Die Vorinstanz hat aus- schliesslich auf das (korrigierte) Arbeitszeitkontrollblatt der Klägerin abgestellt, das einzig ihre angeblich geleisteten Arbeitsstunden beim Beklagten erfasst. Hingegen hat sie - was aus ihren Erwägungen zu schliessen ist - die zusätzlichen Arbeitstätig- keiten der Klägerin bei der L. und der I. AG nicht in ihre Beweiswürdigung miteinbe- zogen und sich daher nicht die Frage gestellt, ob die im Arbeitszeitkontrollblatt er- fassten Arbeitszeiten auch unter diesem Aspekt zutreffend sein können. Ebenso wenig hat sie die zu erheblichen Zweifeln Anlass gebende Behauptung der Klägerin, bis zu 12 1/2 Stunden ununterbrochen gearbeitet zu haben, hinterfragt. Die Vorin- stanz hat daher die von ihr selbst als unerlässlich bezeichnete kritische Würdigung des Arbeitszeitkontrollblattes der Arbeitnehmerin unterlassen. Jedenfalls kann ohne Berücksichtung der weiteren Tätigkeiten der Klägerin bei der L. und der I. AG nicht willkürfrei geschlossen werden, das von ihr geführte Arbeitszeitkontrollblatt entspre- che auch den von ihr beim Beklagten tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. 7.a)Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die ihr vorgelege- nen Beweisurkunden nicht gesamthaft gewürdigt hat. Die Tätigkeiten der Klägerin bei der L. und der I. AG (KB 4a+b) sind für die Beurteilung der Frage, ob sie die von ihr aufgezeichneten Arbeitsstunden im Restaurant D. in C. auch tatsächlich erbrin- gen konnte und erbracht hat, von rechtserheblicher Bedeutung. Indem die Vorin- stanz diese Tätigkeiten bei der Beweiswürdigung ausser Acht liess und sich ihre Überzeugung allein gestützt auf die Arbeitszeitkontrollblätter bildete, verfiel sie in Willkür. Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grunde gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Wie es sich mit den Aufzeichnungen der Klä- gerin im Arbeitszeitkontrollblatt betreffend den Monat Dezember 200_ verhält, braucht daher hier nicht weiter geprüft zu werden. b)Nebst einer willkürlichen Beweiswürdigung hat die Vorinstanz auch die bei der vorliegenden Arbeitsstreitigkeit geltende Untersuchungsmaxime im Sinne von Art. 343 Abs. 4 OR verletzt. So hält die von ihr dem Beklagten verschiedentlich zu seinem Nachteil festgestellte Beweislosigkeit vor diesem Verfahrensgrundsatz nicht stand. Wie erwähnt (vgl. E. 3 hiervor), hat der Richter in Fällen, bei denen sachliche Gründe zur Annahme vorliegen, die Beweisangebote seien unvollständig oder zwei- felhaft, dies durch eine Befragung der Parteien nachzuprüfen und sie zu einer Ver- vollständigung der Akten anzuhalten. Gemäss den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 6b) drängten sich derartige Vorkehren nachgerade auf. Indem der Bezirksge- richtspräsident weder eine formfreie Befragung der Parteien zu den hier rechtserheblichen Fragen durchführte noch sie zu weiteren Beweiseinlagen anhielt,

Seite 12 — 13 verstiess er gegen die ihm obliegende Untersuchungsmaxime mit der Folge, dass das angefochtene Urteil – nebst einer willkürlichen Beweiswürdigung – auch auf einem nicht entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. 8.Ist die Sache aus den dargelegten Gründen noch nicht spruchreif, ist sie in Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung zurückzuweisen (Art. 235 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 343 Abs. 3 OR dürfen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis Fr. 30'000.00 den Parteien weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen daher zu Lasten des Kan- tons Graubünden. Hingegen hat die obsiegende Partei auch in Verfahren, die gemäss Art. 343 Abs. 3 OR kostenlos sind, Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (BGE 115 II 30 E. 5c). Dabei sind ihr durch die unterliegende Partei in der Regel alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Da der obsiegende Beschwerdeführer keine Honorarnote eingelegt hat, ist ihm eine ausseramtliche Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen des Gerichts zuzusprechen. Über die ausseramtliche Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren ist vorlie- gend nicht zu befinden. Diese wird das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos aufgrund der Rückweisung der Streitsache im neuen Entscheid festzulegen haben. Dasselbe gilt sinngemäss auch für die amtlichen Kosten.

Seite 13 — 13 Demnach erkennt die II. Zivilkammer 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Beweiser- gänzung und neuen Entscheidung zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.A. hat B. ausseramtlich mit Fr. 2'500.00 inkl. MWST zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 betreffende Entschei- dung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:


Für die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der VorsitzendeDie Aktuarin ad hoc

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