ZB 2008 16

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 07. Juli 2008Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 16 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 10. September 2008 abgewiesen worden). Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzPräsident Brunner RichterInnenRiesen-Bienz und Hubert Aktuarin ad hocAnkes —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Stolkin, Postfach 84, Lausannegasse 18/20, 1702 Fribourg, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums A. vom 25. April 2008, mitgeteilt am 30. April 2008, in Sachen Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A.Mit Gesuch vom 26. Februar 2008 beantragte X. beim Bezirksgerichts- präsidium A. die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbei- ständung für das dort hängige Verfahren, in dem sie als Ehefrau eines aufgrund eines Arbeitsunfalls vollinvaliden und schwer pflegebedürftigen Bauarbeiters Ge- nugtuungsansprüche geltend machte. Sie liess vorbringen, die aktuellen Einnah- men (SUVA-Rente, Hilflosenentschädigung und Pflegeleistungen ihres Eheman- nes) reichten nicht aus, die Pflegeheimkosten für den Ehemann sowie den laufen- den Lebensunterhalt für sie selbst und die zwei minderjährigen Töchter zu bestrei- ten. Sie verfüge derzeit über kein Erwerbseinkommen und widme sich hauptsäch- lich der Pflege ihres Ehemannes. Über dessen ausbezahlte Integritätsentschädi- gung dürfe sie nicht verfügen. Die Eheleute seien zwar Eigentümer eines kleines Hauses in B., doch sei es - falls ein solcher Kredit überhaupt gewährt werden würde

  • unzumutbar, dieses hypothekarisch zu belasten. Zudem sei die Klage nicht aus- sichtslos und die Beiordnung eines unentgeltlichen Prozessvertreters gerechtfertigt. Auf Verlangen des Gerichts reichte sie am 18. April 2008 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung/Verbeiständung" sowie diverse Unter- lagen ihre finanzielle Situation betreffend ein. B.Mit Verfügung vom 25. April 2008, mitgeteilt am 30. April 2008, ver- fügte das Bezirksgerichtspräsidium wie folgt: "1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung von X. im Verfahren Nr._ wird abgewiesen. 2.Die Kosten dieses Verfahrens bestehend aus den Gerichtskosten Fr. 350.00 Schreibgebühren Fr. 96.00 Total Fr. 446.00 gehen zulasten von X. und sind innert 30 Tagen mittels beiliegenden Einzahlungsscheines dem Bezirksgericht A. zu überweisen. 3.(Rechtsmittelbelehrung) 4.(Mitteilung)" Zur Begründung wurde ausgeführt, zwar reiche der Betrag von ca. Fr. 1'900.─, der der Gesuchstellerin und ihren beiden Töchtern monatlich zur Verfü- gung stehe, nicht aus, neben dem Lebensunterhalt auch noch einen Prozess zu finanzieren. Jedoch habe das Haus in B. einen Wert von Euro 72'811.─; zudem sei nicht dargetan, dass es nicht zur Finanzierung des Prozesses beliehen werden könnte. Ausserdem sei das verfügbare Geldvermögen in Höhe von ca. Fr. 70'000.─ zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen. Im Falle des Unterliegens sei mit Gesamtkosten in Höhe von maximal Fr. 40'000.─ (Gerichtskosten und Anwaltskos-

3 ten) zu rechnen, wonach der Beschwerdeführerin immer noch ein ansehnlicher Be- trag verbliebe. C.Hiergegen erhob X. am 23. Mai 2008 Beschwerde beim Kantonsge- richtsausschuss von Graubünden mit folgenden Anträgen: "Hauptanträge:

  1. Es sei Ziffer 1 des Entscheids vom 25. April 2008 aufzuheben und der Beschwerdeführerin das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlicher Beistand zuzusprechen.
  2. Es sei Ziffer 2 des Entscheids vom 25. April 2008 aufzuheben und von der Kostenauferlegung abzusehen.
  3. Es sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter:
  4. Es sei Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und die Vor- instanz anzuweisen, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Zugrundelegung der untenstehenden Erwägungen neu zu prüfen. Versehen mit folgenden Verfahrensanträgen:
  5. Es seien die in der ersten Instanz beigelegten Akten beizuziehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." Zur Begründung liess sie vorbringen, das Bankguthaben von Fr. 70'000.─ sei zur Deckung der Spitalkosten ihres Ehemannes vorgesehen und daher nicht frei verfügbar; unter Umständen müsse der Ehemann in eine Reha-Klinik eingeliefert werden, was Kosten von Fr. 1'300.─ pro Tag zur Folge hätte. Die Familie lebe unter dem Existenzminimum gemäss den SKOS-Richtlinien; würde sie fürsorgeabhängig, drohe ihr die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wert des Hauses übersteige den hierfür vorgesehenen Betrag gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) von Fr. 112'500.─ nur geringfügig; zudem habe das Haus den Charakter einer Alters- vorsorge, weshalb es nicht für die Prozesskosten herangezogen werden dürfe. Ein Verkauf dürfe der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden; ob eine Belastung mit Hypotheken möglich sei, sei zweifelhaft. Zudem könnten allfällige Hypotheken nicht bedient werden. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (nachfol- gend: URP) verletze Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101). Da allein schon der zu erwartende Gerichtskostenvor- schuss in Höhe von Fr. 7'000.─ prohibitiv wirke, würde in diesem Fall auch die Rechtsweggarantie gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verletzt. Unter dem Aspekt der Waf-

4 fengleichheit sei zu berücksichtigen, dass der Prozessgegner rechtsschutzversi- chert sei. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei die Gesuchstellerin daher als bedürftig zu erachten. D.Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 verzichtete das Bezirksgericht A. un- ter Zustellung der Verfahrensakten samt Aktenverzeichnis auf eine Vernehmlas- sung. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 verzichtete auch der Gemeindevorstand C. auf eine Stellungnahme. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde beim Kantonsge- richtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innert der per- emptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen, wobei mit kurzer Begründung an- zugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderun- gen beantragt werden (Art. 233 ZPO). a.Mit dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums A. vom 25. April 2008, mitgeteilt am 30. April 2008, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgelehnt wurde, liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor; auch die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 47a ZPO steht ausser Frage. b.Mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. März 2008 ist die 20-tägige Beschwerdefrist (Art. 59 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 ZPO) gegen den ablehnenden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten A. vom 25. April 2008, mitgeteilt am 30. April 2008 und vom Vertreter der Beschwerdefüh- rerin am 05. Mai 2008 in Empfang genommen, eingehalten. Auf die im Übrigen form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft im Rahmen der Beschwerdean- träge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Geset- zesbestimmungen verletzt haben, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesent- lich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Ko- gnition des Kantonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt

5 grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (vgl. PKG 1987 Nr. 17, E. 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu überprüfen. 3.Anspruch auf URP - bestehend aus der Gerichtskostenbefreiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und bedarfsweiser Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) - haben gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO Personen, die öffentliche Sozialhilfe beziehen oder sonst nicht in der Lage sind, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Die unentgeltliche Rechtspflege will zum Nutzen des Ansprechers finanzielle Hindernisse auf dem Weg zum Recht beseitigen. Sie soll einen Prozess ermöglichen, ohne dass die ersuchende Person deswegen das Not- wendige entbehren muss (ZBJV 2000, S. 596). Zudem darf die beabsichtigte Pro- zessführung nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtslos sein (Art. 42 Abs. 2 ZPO), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. a.Ob im konkreten Fall eine so genannte Prozessarmut gegeben ist, be- urteilt sich aufgrund der aktuellen Finanzlage der Gesuchstellerin, wobei nicht nur die Höhe ihrer Einkünfte, sondern auch die Vermögenslage zu berücksichtigen sind. b.Der notwendige Lebensunterhalt im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO setzt sich nach neuerer Praxis des Kantonsgerichtsausschusses (prozessualer Not- bedarf; vgl. Urteil Kantonsgerichtsausschuss vom 10. Februar 2003 i.S. B., ZB 02 14, E. 3-5, S. 5-16 ) zusammen aus dem betreibungsrechtlichen Notbedarf gemäss dem aktuellen Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses betreffend die Än- derung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG, erweitert um die laufenden Steuern, unter der Voraussetzung, dass diese bislang effektiv bezahlt wurden und inskünftig be- zahlt werden sowie einem Zuschlag von 20 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag. c.Zweifellos kann die Familie der Beschwerdeführerin von den aktuellen Einkünften den prozessualen Notbedarf (welcher sich – entgegen der Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführerin – nicht nach den SKOS-Richtlinien bemisst) kaum bestreiten; auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann insoweit

6 verwiesen werden. Auch wenn anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin, die bis zum Oktober 2007 als Buffetkraft gearbeitet und dadurch ca. Fr. 2'500.─ monat- lich verdient hat, in Zukunft – gerade angesichts der prekären Einkommenssituation der Familie – wohl wieder erwerbstätig sein wird, ist beim Entscheid über die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege von den aktuellen Verhältnissen auszu- gehen. 5.Vorliegend stellt sich demnach einzig die Frage, inwieweit das vorhan- dene Vermögen zur Bestreitung der Prozesskosten eingesetzt werden muss. a.Grundsätzlich sind sowohl das liquide als auch das gebundene Ver- mögen, letzteres soweit es innert nützlicher Frist verfügbar gemacht werden kann, heranzuziehen. Ausser Betracht fällt jedoch die dem Ehemann ausbezahlte Inte- gritätsentschädigung in Höhe von Fr. 106'000.--, da diese gemäss Urteil 1C_26/2008 des Bundesgerichts vom 18. Juni 2008, E. 5.1, nicht das Erwerbsein- kommen des Opfers (i.c. des Ehemanns) ersetzen, sondern dessen Gesundheits- beeinträchtigung und den weggefallenen Lebensgenuss kompensieren soll. Vom Opfer kann deshalb nicht verlangt werden, dass es die ihm zugesprochene Inte- gritätsentschädigung zur Finanzierung des Genugtuungsprozesses seiner Ehefrau einsetzt. Grundsätzlich heranzuziehen sind jedoch das vorhandene Barvermögen sowie die Liegenschaft. b.Hat ein Ansprecher Vermögen, welches im Ausmass den üblichen "Notgroschen" (welcher in Form eines Freibetrages zu belassen ist, ohne dass er für die Bezahlung von Prozesskosten beigezogen werden müsste; vgl. Brunner, in: ZGRG 04/03, a.a.O., S. 172) einer Person in vergleichbarer Lage übersteigt, ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, in erster Linie dieses für die Finanzierung der Pro- zesskosten einzusetzen. Die Höhe des als "eiserne Reserve" zu belassenden Frei- betrags musste vom Kantonsgericht noch nie explizit festgelegt werden. Gemäss der kantonalen Praxis ist jedoch in jedem Falle ein Betrag, der weit über Fr. 15'000.─ liegt, auch unter prekären Umständen nicht mehr als "Notgroschen" anzusehen (PKG 2002 Nr. 15: Unantastbarkeit eines Betrags von Fr. 5'000.--; ZB 05 30 vom 12. Juli 2005: Keine Prozessarmut eines Gesuchstellers mit einem liquiden Wert- schriftenguthaben von Fr. 17'000.--, was auch der aargauischen Praxis, welche die Bedürftigkeit bei Sparvermögen in der Grössenordnung von 10000 – 15000 Fran- ken verneint [Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozess- ordnung, Aarau 1998, N.17 zu § 125] entspricht).

7 c.Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Vermögen, das diesen Be- trag bei weitem übersteigt. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, verbliebe der Familie selbst im Falle des vollständigen Unterliegens noch ein frei verfügbarer Geldbetrag in Höhe von über Fr. 30'000.─, welcher seinerseits immer noch höher wäre als der zitierte "Notgroschen". Hierzu sei angemerkt, dass die vorinstanzliche Schätzung von Gesamtkosten für den anstehenden Genugtuungsprozess in Höhe von Fr. 40'000.─ - auch unter Berücksichtigung der gegnerischen und eigenen An- waltskosten - doch etwas pessimistisch erscheint. Angesichts der Tatsache, dass bereits im Strafprozess vor dem nämlichen Gericht die tatsächlichen Erhebungen erschöpfend vorgenommen worden sein sollten, sind keine allzu umfangreichen ge- richtlichen oder anwaltlichen Abklärungen mehr zu erwarten, weshalb die tatsächli- chen Kosten deutlich unter diesem Wert liegen sollten. d.Angesichts des vorhandenen Barvermögens steht vorliegend eine Be- lastung bzw. ein Verkauf des Hauses in B. gar nicht zur Diskussion, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch ange- merkt, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eindeutig in der Schweiz und nicht in B. befindet; grundsätzlich wäre daher auch eine Belastung bzw. - als "ultima ratio" - der Verkauf der Liegenschaft in B. zumutbar (soweit innert nützlicher Frist zu verwirklichen). Dass eine hypothekarische Belas- tung nicht möglich sein sollte, wird vom Vertreter der Beschwerdeführerin lediglich vermutet, nicht jedoch belegt. Zudem besitzt das Haus eher den Charakter einer Ferienliegenschaft als denjenigen einer Familienwohnung. Anzufügen bleibt, dass bei der Berechnung des unantastbaren Vermögens im Rahmen der URP nicht - auch nicht hilfsweise - Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG herangezogen wird. e.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, welche die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er- lauben würde, angesichts ihrer Vermögensverhältnisse nicht besteht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei einem Barvermögen von ca. Fr. 70'000.─ ein Gerichtskos- tenvorschuss prohibitiv wirken sollte, ebenso wenig wie eine Verletzung von Grund- und Menschenrechten durch die Nichtgewährung der URP. Die entsprechenden Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin erscheinen als rein appellatori- sche Kritik am Entscheid der Vorinstanz und sind entsprechend zu würdigen. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums A. erweist sich als insgesamt rechtmässig und willkürfrei, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.a.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 300.– festzusetzenden Gerichtsgebühr gemäss Art. 5 lit. b des Kostentarifs im Zivil-

8 verfahren (KT, BR 320.075) und einer Schreibgebühr von Fr. 144.─ (Art. 8 Abs. 1 KT), gehen gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO vollumfänglich zu Lasten der unterliegen- den Beschwerdeführerin; bei diesem Verfahrensausgang steht ihr auch keine aus- sergerichtliche Entschädigung zu (Art. 122 Abs. 2 ZPO). b.Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) hat der Kantonsgerichtsausschuss den Streitwert des Verfahrens anzugeben. Die von der Vorinstanz angeführten maximalen von der Be- schwerdeführerin zu übernehmenden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 40'000.─ erscheinen – wie bereits ausgeführt – etwas zu hoch gegriffen. Zudem sind in dieser Prognose die im Falle des Unterliegens zu übernehmenden Kosten des gegneri- schen Rechtsanwalts enthalten; diese wären jedoch nicht im Rahmen der unent- geltlichen Rechtspflege zu übernehmen, sondern von der Beschwerdeführerin selbst zu tragen, weshalb sie für die Festsetzung des Streitwerts ausser Betracht zu bleiben haben. Es rechtfertigt sich daher, im vorliegenden Verfahren von einem Streitwert unter Fr. 30'000.─ auszugehen.

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.─ zuzüglich Fr. 144.─ Schreibgebühren, total somit Fr. 444.─, gehen zu Lasten der Beschwerde- führerin. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident:Die Aktuarin ad hoc:

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07.07.2008
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25.03.2026