Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 19. Februar 2007Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 34 Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzPräsident Brunner RichterInnenRehli und Sutter-Ambühl AktuarConrad —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des Q., Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 13. November 2006, mitgeteilt am 14. November 2006, in Sachen des X., Gesuchsteller, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:
2 A.In einem vor dem Bezirksgericht Imboden hängigen Verfahren auf Abänderung des Ehescheidungsurteils, liess X. am 7. März 2006 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung von Rechtsanwalt Q. zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand stellen. Das Gesuch wies der Bezirksge- richtspräsident mit der Begründung ab, der Gesuchsteller sei seiner Mitwirkungs- pflicht mit Bezug auf die Abklärung seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Verhält- nisse nicht nachgekommen. Am 28. Juni 2006 liess X. ein Gesuch um Wiedererwä- gung sowie um Erstreckung der im Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 24. November 2003 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege stellen. Darauf trat der Be- zirksgerichtspräsident nicht ein. Den Nichteintretensentscheid hob der Kantonsge- richtsausschuss mit Entscheidung vom 28. August 2006 auf und wies die Sache zu materieller Entscheidung an den Erstrichter zurück. B.Am 12. Oktober 2006 teilte Rechtsanwalt Q. dem Bezirksgerichtsprä- sidenten Imboden mit, dass er den Gesuchsteller nicht mehr vertrete. Mit Verfügung vom 13. November 2006 gewährte der Bezirksgerichtspräsident X. im Verfahren auf Abänderung des Ehescheidungsurteils die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 28. Juni 2006 und ernannte Rechtsanwalt Q. zu dessen Rechtsbeistand für die beschränkte Zeit vom 28. Juni 2006 bis 12. Oktober 2006. C.Dagegen führte Rechtsanwalt Q. Am 5. Dezember 2006 in eigenem Namen Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss, mit dem Antrag, den ange- fochtenen Entscheid dahingehend abzuändern, dass die unentgeltliche Rechts- pflege nicht ab dem 28. Juni sondern ab dem 14. Februar 2006 zu gewähren sei. Gleichzeitig ersuchte er die Rechtsmittelinstanz, mit der Behandlung der Be- schwerde zuzuwarten, da er versuchen werde, sein Anliegen direkt mit der Vorin- stanz zu bereinigen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 liess der Bezirksge- richtspräsident Rechtsanwalt Q. wissen, er sehe keine Veranlassung auf seine Ver- fügung vom 13. Dezember 2006 zurückzukommen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung seiner Entschädigung sind den Betroffenen mitzuteilen und können mit zivilrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO ange-
3 fochten werden (Art. 47a ZPO). Die Beschwerde vom 05. Dezember 2006 gegen den am 14. November 2006 mitgeteilten Entscheid ist zeitig. Sie ist überdies form- gerecht, da einen Abänderungsantrag und eine Begründung enthaltend. Insoweit stünde einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen. 2.Der Beschwerdeführer macht geltend, das Anfechtungsobjekt beziehe sich zwar auf X., den er nicht mehr vertrete. Angesichts der darin zweifelsfrei er- stellten Mittellosigkeit X.s sei klar, dass auch der Beschwerdeführer in seiner Rechtsstellung betroffen sei, da seine Honoraransprüche für die Zeit zwischen dem 14. Februar und dem 28. Juni 2006 "nur noch durch eine Gutheissung der vorlie- genden Beschwerde gerettet werden können". Durch den Rückwirkungsausschluss seien die Rechtsstellungen der berechtigten Partei und ihres Rechtsvertreters be- reits genug erschwert. Er führe dazu, dass er sich als Anwalt die vor dem 14. Fe- bruar 2006 angefallen Aufwendungen "ans Bein streichen könne". 3.Die Auffassung lässt sich unter keinem Aspekt halten. Zwischen der Mittellosigkeit der Partei und der Beschwerdelegitimation des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gibt es keinen rechtsrelevanten Zusammenhang. Der Rechtsan- walt als präsumtiver unentgeltlicher Rechtsbeistand kann nicht in eigenem Namen Beschwerde bereits gegen die gänzliche Verweigerung oder die zeitliche Beschrän- kung der unentgeltlichen Rechtspflege führen. Denn er hat keinen eigenen An- spruch darauf, dass der Staat mit ihm ein solches Auftragsverhältnis eingehe re- spektive, dass es für eine bestimmte Dauer eingegangen wird. Dieser Anspruch steht allenfalls ausschliesslich der mittellosen Partei gestützt auf Art. 42 ZPO zu. Von der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege aus formellen und/oder materiellen Gründen mag der vorgängig auf privatrechtlicher Basis engagierte Rechtsvertreter der gesuchstellenden Partei zwar insoweit mittelbar und tatsächlich betroffen sein, als er für seine Kasse Geld verdienen will. Das Institut der unentgelt- lichen Rechtspflege dient indessen dazu, Gerechtigkeit nicht an mangelnden Mitteln scheitern zu lassen und nicht dazu, die Auftragslage der Anwälte in deren eigenem Interesse zu verbessern oder ihre Honorare zu retten. Es hätte am Beschwerdefüh- rer, der offenbar schon Ende Oktober 2005 mit der Hauptsache befasst und von X. beauftragt war, gelegen, dannzumal in seinem eigenen Interesse die Bonität seines Klienten zu prüfen beziehungsweise das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungesäumt und in genügender Form mit den Unterlagen gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO zu stellen. Insoweit taugt der Rettungsanker, den sich der Beschwerdeführer aus- gesucht hat, nichts.
4 Im Stadium der Grundsatzfrage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe und allenfalls für welche Zeit sie gegeben sind, dient das Institut einzig und allein dem Interesse der von den umstrittenen Rechten direkt betroffenen Personen. Der Rechtsanwalt, den der Gesuchsteller zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 46 ZPO bestellt haben möchte, ist - in diesem Verfahrensstadium - nicht Betroffener im Sinne von Art. 47a ZPO. Mangels unmit- telbarer eigener Beschwer rechtlicher Natur ist der Rechtsanwalt daher nicht legiti- miert in eigenem Namen gegen die totale oder teilweise Verweigerung der unent- geltlichen Rechtspflege Beschwerde zu führen (vgl. auch ZGRG 2003, S. 166; offen lassend, ob ein faktisches Interesse des Rechtsanwalts an der Erteilung der unent- geltlichen Rechtspflege an seinen Mandanten genügt: Urteil des Bundesgerichts 7B.155/2004, E. 1.2, vom 23. August 2004). Daran ändert der Umstand, dass er vorgängig auf privatrechtlicher Basis beauftragt wurde, nichts. Kann der Rechtsan- walt das Gesuch seines Klienten um unentgeltliche Rechtspflege nicht in eigenem Namen stellen (Beat Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Aarau 1990, S. 118), kann er auch nicht in eigenem Namen gegen eine gänzliche oder teilweise abweisende Entschei- dung ein Rechtsmittel ergreifen. Rechtsanwalt Q. räumt ein, er handle in eigenem Namen. Er hat kein Mandat mehr. Er handelt somit auch nicht als vollmachtloser Vertreter von X., sondern aus- schliesslich in seinem eigenen Namen und Interesse. Das ist unzulässig, da es sich bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wozu auch deren zeitliche Ausdehnung gehört, nicht um seinen eigenen Anspruch handelt. 4.Mangels eigener Legitimation und Beschwer kann demzufolge auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Q. nicht eingetreten werden. Der unterliegende Be- schwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 47a ZPO i.V.m. Art. 232 ff., 122 Abs. 1 ZPO; Art. 5 lit. b, 8 Abs. 1 Kostentarif im Zivilverfahren).
5 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Auf die Beschwerde von Q. wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 580.— gehen zu Lasten von Q.. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bun- desgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident:Der Aktuar: