Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 6. Oktober 2004Schriftlich mitgeteilt am: ZB 04 35 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar Blöch- linger —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der G e m e i n d e X . , Beschwerdeführerin, vertreten durch den Gemeindevor- stand, wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Postfach 156, Poststrasse 3, 7130 Ilanz, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 20. Juli 2004, in Sa- chen der A. Z., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 42 Abs. 1 ZPO), hat sich ergeben:
2 A.Mit Eheschutzverfügung vom 14. März 2001 erklärte der Bezirks- gerichtspräsident Surselva das Ehepaar A. Z. und B. Z. für berechtigt, auf un- bestimmte Zeit getrennt zu leben. Das eheliche Haus in X. wurde der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Die bei- den noch minderjährigen Kinder C. Z., geboren am F., und D. Z., geboren am G., wurden für die Dauer der Trennung unter die Obhut und Pflege der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. B. Z. wurde sodann verpflichtet, monatlich im Voraus an den Unterhalt der beiden Kinder je Fr. 800.-- und an seine Ehefrau Fr. 2'117.--, total somit Fr. 3'717.-- zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu leisten. Ausserdem verpflich- tete sich B. Z., zusätzlich auch für den bereits mündigen, behinderten Sohn E. Z., geboren am 1. Januar 1983, aufzukommen. Bei der Berechnung des Grund- bedarfs wurden ihm hierfür Fr. 500.-- angerechnet. B.1.Am 16. März 2004 reichte B. Z. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein Gesuch um Abänderung der eheschutzrichterlichen Massnahmen ein. 2. A. Z., die zur Stellungnahme aufgeforderte worden war, liess am 7. April 2004 beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege für - so wörtlich - "das Verfahren betr. Abänderung ehe- schutzrichterlicher Massnahmen evtl. Ehescheidungsverfahren" einreichen. 3.Der Bezirksgerichtspräsident Plessur räumte daraufhin am 14. April 2004 der im Falle einer Gutheissung des Gesuchs kostenpflichtigen Ge- meinde X. die Gelegenheit ein, sich zum Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege vernehmen zu lassen. 4.In ihrem Schreiben vom 3. Mai 2004 teilte die Gemeinde X. dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur mit, dass im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Angaben zum Einkommen gemacht würden. Der Bezirks- gerichtspräsident werde deshalb ersucht, bei der Gemeinde einen Amtsbericht im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ZPO anzufordern. Gleichzeitig beantragte die Ge- meinde eine Fristverlängerung zur Einreichung ihrer Stellungnahme. 5.Mit Verfügung vom 6. Mai 2004 setzte der Bezirksgerichtspräsi- dent Plessur der Gemeinde X. Frist zur Einreichung des Amtsberichts bis zum 27. Mai 2004 an. Auf entsprechendes Gesuch des Rechtsvertreters der Ge-
3 meinde X. erstreckte der Bezirksgerichtspräsident Plessur die Frist zur Einrei- chung des Amtsberichts wie auch der Vernehmlassung bis zum 13. Juni 2004. 6.Nach Eingang des Amtsberichts und der Stellungnahme der Ge- meinde X. erhielt A. Z. Gelegenheit, sich hierzu bis zum 28. Juni 2004 verneh- men zu lassen. 7. Am 28. Juni 2004 reichte A. Z. ihre Stellungnahme ein. C. 1. Mit Verfügung vom 20. Juli 2004, mitgeteilt am 21. Juli 2004, er- kannte der Bezirksgerichtspräsident Plessur:
4 Entscheid handle. Bei Ziffer 5 des Dispositivs handle es sich insofern um einen Fehler, weshalb er sich darauf beschränke, die im Entscheid gemachten Aus- führungen zu bestätigen. D.1. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur liess die Gemeinde X. am 16. August 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichts- ausschuss Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1.Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Durchführung eines formell korrekten Verfahrens sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Ge- such um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 3. Eventuell sei die unentgeltliche Rechtspflege frühestens ab 7. April 2004 zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7,6 % Mehrwert- steuer. 2.Der Bezirksgerichtspräsident Plessur verzichtete mit Schreiben vom 7. September 2004 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 3.A. Z. liess in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2004 die Ab- weisung der Beschwerde beantragen. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die weite- ren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Fol- genden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1.a)Gemäss Art. 47a ZPO und Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefoch- tenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. Der Ent- scheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ergeht dabei in einem Verfahren auf einseitigen Antrag, mithin auf dem Weg der sogenannten nichtstreitigen / freiwilligen Gerichtsbarkeit. Nach Art. 62 Ziff. 7 ZPO haben in diesen Verfahren die Gerichtsferien keine fristenunterbrechende Wirkung (Ver- fügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 8. Januar 2004 i.S.
5 M., ZB 04 4, Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 2. September 2003 i.S. M., ZB 03 25). b) Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur datiert vom 20. Juli 2004 und wurde den Parteien am 21. Juli 2004 mitgeteilt. Am 22. Juli 2004 wurde die Verfügung vom Rechtsvertreter der Gemeinde X. in Empfang genommen. Beschwerde hat die Gemeinde X. am 16. August 2004 - mithin erst 25 Tage nach Erhalt des Entscheids - erhoben. In Bezug auf die Frage der Ein- haltung der Beschwerdefrist ist jedoch wesentlich, dass in Ziffer 5 des Disposi- tivs der Verfügung festgehalten wurde, die Parteien könnten innert 10 Tagen eine detailliertere Begründung verlangen. Von dieser Möglichkeit machte der Rechtsvertreter der Gemeinde X. denn auch Gebrauch, indem er den Bezirks- gerichtspräsidenten Plessur mit Schreiben vom 22. Juli 2004 um Zustellung ei- nes solchen Entscheids ersuchte. Dies offenbar vor allem deshalb, weil er eine Begründung dafür erwartete, weshalb ihm keine Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels eingeräumt worden war. Wohl teilte der Bezirksgerichtspräsident Plessur daraufhin dem Rechtsvertreter der Gemeinde X. bereits mit Schreiben vom 29. Juli 2004 mit, dass es sich bei der zugestellten Verfügung bereits um den in den wesentlichen Punkten begründete Entscheid handle und Ziffer 5 des Dispositivs insofern auf einem Versehen beruhe. Sodann ist auch nicht zu übersehen, dass das Zivil- prozessrecht des Kantons Graubünden die Möglichkeit einer solchen zweistufi- gen Eröffnung eines Entscheids gar nicht vorsieht. Dies ändert letztlich aber nichts daran, dass der Bezirksgerichtspräsident Plessur mit Ziffer 5 des Dispo- sitivs eine missverständliche Situation schuf, indem er fälschlicherweise der Ein- druck erweckte, die Parteien könnten einen weiteren, detaillierter begründeten Entscheid erwirken und die in Ziffer 6 erteilte Rechtsmittelfrist sei nur dann be- achtlich, wenn auf eine weitergehende Begründung verzichtet werde. Aus einer solchen fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei grundsätzlich kein Nachteil erwachsen. Schliesslich kann einer Partei der Entscheid über die Frage, ob gegen ein Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen werden soll, auch erst dann zugemutet werden, wenn sie dessen Tragweite zu erkennen vermag (BGE 117 II 510 E 1.a); Urteil des Bundesgerichts 5P.47/2000 vom 29. Februar 2000). Dass keine weiteren Erwägungen folgen werden und allein auf die bereits ge- lieferte Begründung abzustellen ist, stellte der Bezirksgerichtspräsident erst in seiner Mitteilung vom 29. Juli 2004 klar, in welcher er überdies den bereits er- lassenen Entscheid ausdrücklich bestätigte. Entsprechend ist für die Auslösung der Rechtsmittelfrist auch auf diese Mitteilung, und nicht auf das Zustellungsda-
6 tum der Verfügung vom 20. Juli 2004 abzustellen. Mit der am 16. August 2004 der Post übergebenen Beschwerde blieb demnach die zwanzigtägige Be- schwerdefrist gewahrt. 2. Als Kostenträgerin der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Ge- meinde X. durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und gestützt auf Art. 47a ZPO zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. 3.Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Bezirksgerichtspräsi- dent Plessur habe ihr das rechtliche Gehör verweigert, indem er ihr keine Ge- legenheit mehr eingeräumt habe, sich im Rahmen des zweiten Schriftenwech- sels zur Replik von A. Z. zu äussern. a) Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlich- keitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56). Ganz allge- mein muss eine Partei zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der Streitsache wesentlich sind, angehört werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2003 vom 27. November 2003). b) Der Bezirksgerichtspräsident hat nach Eingang des Amtsberichts der Gemeinde X. und der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters A. Z. erneut Frist zu einer Stellungnahme ansetzte. Die Gesuchstellerin reichte in der Folge denn auch eine weitere Rechtsschrift ein, in welcher sie zu den Vorbringen der Gemeinde Stellung nahm und sich dabei erstmals auch zu ihrer Vermögenslage äusserte. Zudem legte sie neue Beweisurkunden ein. Aufgrund dessen, dass er einen zweiten Schriftenwechsel eröffnete, in welchem seitens der Gesuchstel- lerin neue Behauptungen aufgestellt und neue Beweismittel genannt wurden, war der Bezirksgerichtspräsident zur Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflich- tet, der Gemeinde X. ebenfalls Gelegenheit zu geben, sich zu diesen neuen Vorbringen der Gesuchstellerin vernehmen zu lassen. Dies umso mehr, als er in der Folge das Gesuch von A. Z. guthiess. Die Rüge, der Anspruch auf recht- liches Gehör sei verletzt worden, erweist sich demnach als begründet.
7 c) Die Beschwerdeführerin hat zwischenzeitlich Einblick in die Stel- lungnahme und die ihr beigelegten Beweismittel erhalten. Da sich zudem beide Parteien im Beschwerdeverfahren auch materiell zur Sache äusserten und in der Sache ohne weiteres entschieden werden kann, braucht keine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen (Art. 235 Abs. 3 ZPO). 4.Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Bezirksgerichtspräsi- dent habe beim Einkommen der Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das steu- erbare Einkommen abgestellt. Massgeblich sei vielmehr das Nettoeinkommen. Dieses belaufe sich gemäss Steuerausweis auf Fr. 52'601. Dazu kämen Kinder- zulagen von Fr. 4'500.-- und Stipendien von Fr. 1'600.--. Damit stünden ihr mo- natlich Fr. 4'891.75 zur Verfügung. Dieser Betrag übersteige das von der Be- schwerdegegnerin geltend gemachte Existenzminimum von Fr. 3'128.50 um Fr. 1'763.25 oder rund 56%. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass bei der Bedarfs- rechnung die Grundprämien der Krankenkasse um Fr. 171.10 und die Steuern um Fr. 81.25 zu hoch angesetzt worden seien. Angesichts dieses Überschusses sei die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres in der Lage, innert kurzer Zeit für die anfallenden Prozesskosten aufzukommen. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, ihr stünden - bei einem Existenzminimum von Fr. 3'128.50 (eigener Grundbetrag Fr. 1250.--, Grundbetrag Sohn D. Z. Fr. 500.--, Hypothekar- und Reparaturkosten Fr. 600.--, Krankenkasse für sich und zwei Kinder Fr. 528.50) - für sich und ihren Sohn D. Z. lediglich Alimente in Höhe von Fr. 3'379.40 zur Verfügung. a)Unentgeltliche Rechtspflege - umfassend die Gerichtskostenbe- freiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) - können Rechtssuchende unter den kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass eine Prozessarmut vor- liegt und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist (Art. 42 Abs. 1 ZPO). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich durch eine Gegenüberstellung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation der Gesuch- stellerin andererseits. Zu beachten gilt jedoch, dass die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung der Unterhalts- und Beistands- pflicht aus Familienrecht nachgeht. Zu prüfen ist deshalb auch die Möglichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. Sodann setzt die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege - wie sich bereits aus dem Wortlaut
8 von Art. 43 Abs. 1 ZPO ergibt - ein rechtshängiges Verfahren voraus. Für vor- prozessuale Kosten ist demnach keine unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen (vgl. BGE 121 I 321; Pra 2003 Nr. 170). b) Rechtshängig war zum Zeitpunkt der Gesuchstellung lediglich ein Eheschutzverfahren, nicht jedoch ein Scheidungsverfahren. Wäre letzteres der Fall, wäre gar kein Eheschutzverfahren mehr möglich. Entsprechend hätte sich die Vorinstanz auch auf die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Ehe- schutzverfahren beschränken müssen. Wie es sich damit verhält, kann indes- sen offen bleiben. Wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt, ist es der Be- schwerdegegnerin ohne weiteres zumutbar, zusätzlich auch die mutmasslichen Kosten eines allfälligen Scheidungsverfahrens zu tragen. c) Dass bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht auf das um diverse Abzüge (Krankenkassenkosten, freiwillige Zuwendungen, Familienabzug, Abzug für minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder etc.) verminderte steuerbare Gesamteinkommen abgestellt werden darf, steht ausser Frage. Dies wird auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht ernstlich bestritten und braucht wohl keiner besonderen Erörterung. Massgeblich ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, das sogenannte Nettoeinkom- men, bei dem lediglich die gesetzlich geschuldeten Sozialbeiträge (AHV/IV/ALV/BVG) in Abzug zu bringen sind. Die Gesundheitskosten und an- dere Aufwendungen, wie etwa Schul- und Berufsauslagen bei unselbständiger Tätigkeit etc., sind hingegen - soweit sie überhaupt anrechenbar sind - beim Bedarf zu berücksichtigen. d) In Bezug auf das vorerwähnte massgebliche Nettoeinkommen weichen die Angaben der Beschwerdegegnerin wesentlich von den durch die Veranlagungsverfügung vom 5. Mai 2004 ausgewiesenen Zahlen ab. Gemäss Veranlagungsverfügung hatte die Beschwerdegegnerin im Jahre 2003 ein Ein- kommen aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit von Fr. 15'690.--. Sodann erhielt sie Unterhaltsbeiträge von total Fr. 44'604.--. Insgesamt belief sich ihr Nettoeinkommen demnach auf Fr. 60'294.-- bzw. monatlich Fr. 5'024.50. Dem- gegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, sie lebe ausschliesslich von den für sie und ihren Sohn ausgerichteten Alimenten von monatlich total Fr. 3'379.40. Eine Erklärung für diese Abweichungen liefert die Beschwerdegegne- rin indes nicht. Namentlich äussert sie sich mit keinem Wort zu dem in der Ver- anlagungsverfügung ausgewiesenen und von der Beschwerdeführerin aus-
9 drücklich auch im Rechtsmittelverfahren erwähnten Einkommen aus un- selbständiger Haupterwerbstätigkeit von Fr. 15'690.--. Insofern erscheint die Be- hauptung der Beschwerdegegnerin, sie habe keine eigenen Einkünfte, denn auch wenig glaubhaft. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass selbstverständlich auch allfällige Erwerbsersatzzahlungen als Einkommen anrechenbar wären. Sodann mag es durchaus zutreffen, dass der Beschwerde- gegnerin im Jahre 2004 weniger Unterhaltsbeiträge direkt zugeflossen sind und sich dieses Einkommen tatsächlich reduziert hat. So gilt zu beachten, dass die Tochter C. Z. zwischenzeitlich volljährig wurde. Möglicherweise werden die für sie anfallenden Unterhaltsbeiträge deshalb nicht mehr direkt an ihre Mutter aus- bezahlt. Diesfalls wäre die direkte Ausrichtung der Unterhaltsbeiträge an die volljährige Tochter aber auch beim Bedarf der Beschwerdegegnerin zu berück- sichtigen. So hat die Tochter grundsätzlich die ihr ausgerichteten Beträge zur Bestreitung ihres Lebensaufwandes zu verwenden und entsprechend sind die Kosten ihrer Krankenkasse (Fr. 116.40) auch nicht mehr beim Bedarf der Be- schwerdegegnerin zu veranschlagen. Sofern die Tochter, die offenbar mit einer Lehre begonnen hat, immer noch im elterlichen Haus wohnt, darf sodann erwar- tet werden, dass sie in geringem Umfang Mittel an die Wohnkosten beisteuert. Entsprechend reduzieren sich auch die der Beschwerdegegnerin angerechne- ten eigenen Wohnkosten, welche im Übrigen nicht einmal betragsmässig aus- gewiesen wurden. Gemäss Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva belaufen sich die anrechenbaren Wohnkosten jedenfalls nicht auf Fr. 600.--, sondern lediglich auf Fr. 420.--. Und zweifellos ist bei einem angeblichen Ein- kommen von monatlich Fr. 3'379.40 bzw. jährlich Fr. 40'553.-- auch nicht von der vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur veranschlagten Steuerlast von Fr. 300.-- auszugehen. Die anrechenbare monatliche Belastung dürfte kaum Fr. 150.-- betragen, nachdem sich die Steuerlast im Jahre 2003 bei Unterhaltsbei- trägen von total Fr. 44'604.-- und dem Einkommen aus unselbständiger Haup- terwerbstätigkeit von Fr. 15690.-- auf Fr. 218.-- belief. Entsprechend wäre bei dem behaupteten tieferen Einkommen der Beschwerdegegnerin auch deren Notbedarf deutlich zu reduzieren. e) Wie es sich damit genau verhält, kann allerdings wiederum offen- bleiben. Für die Frage, ob Prozessarmut vorliegt, ist - wie dargelegt wurde - neben der Einkommenssituation auch die Vermögenslage zu berücksichtigen. A. Z. und B. Z. sind Miteigentümer einer Liegenschaft. Wohl würde es, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, wenig Sinn machen, von ihr zur Deckung der anfallenden zusätzlichen Kosten den Verkauf der selbstbewohnten Liegen-
10 schaft zu verlangen. Durchaus zuzumuten ist ihre jedoch, auf das Grundstück einen Kredit aufzunehmen, soweit dieses noch belastbar ist (BGE 119 Ia 12 E. 5; PKG 2001 Nr. 9). Gemäss Veranlagungsverfügung beläuft sich der Steuer- wert der Liegenschaft vorliegend auf Fr. 184'000.--. Nach Abzug der in der Ver- anlagungsverfügung ausgewiesenen Hypothekarschuld von Fr. 43'000.-- ergibt sich somit ein Vermögenswert von Fr. 141'000.--. Schon allein der Umstand, dass die Liegenschaft überhaupt als Vermögen abgesteuert wird, widerlegt da- bei die Behauptung der Beschwerdegegnerin, es handle sich hierbei um einen reinen Buchwert. Zudem ist die Liegenschaft bewohnt, weshalb offenkundig nicht von der Wertlosigkeit der Liegenschaft ausgegangen werden kann. Tatsächlich dürfte der bei der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege massgebliche Verkehrswert (vgl. dazu PKG 2001 Nr. 9) - wie sich aus der in Art. 56 des kantonalen Steuergesetzes wiedergegebenen Definition des Steuerwerts ergibt - sogar deutlich höher als Fr. 184'000.-- sein. Angesichts der sehr tiefen Belastung muss deshalb verlangt werden, dass zur Begleichung der mutmasslichen Prozess- und Anwaltskosten der auf der Liegenschaft lastende Kredit erhöht wird. Daran ändert auch nichts, dass die Liegenschaft im Miteigen- tum der Ehegatten steht. Wie dargelegt wurde, geht die eheliche Beistands- pflicht der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Wohl führt die zusätzliche hypothe- karische Belastung schliesslich zu einer erhöhten Zinslast und entsprechend auch zu einer Erhöhung des Bedarfs der Beschwerdegegnerin. Soweit die Vor- instanz jedoch die Auffassung vertritt, eine solche zusätzliche Belastung lasse sich nicht vertreten, ist ihr Entscheid nicht haltbar. Gründe dafür, dass der Be- schwerdegegnerin besonders hohe Prozess- und Anwaltskosten anwachsen werden, wurden nicht geltend gemacht und sind soweit auch nicht ersichtlich. Namentlich im Falle, dass es beim Eheschutzverfahren bleibt, sind denn auch kaum besonders hohe Auslagen zu erwarten. Geht man dessen ungeachtet von eher hohen Kosten aus und veranschlagt man die durch das Eheschutzverfah- ren und die Scheidung resultierenden Auslagen auf Fr. 20'000.--, so resultiert bei einer Kreditaufnahme in gleicher Höhe eine jährliche Zinslast von höchstens Fr. 800.-- oder monatlich rund Fr. 65.--. Auch unter zusätzlicher Berücksichti- gung der Amortisation lässt sich eine solche Belastung durchaus vertreten. Ab- gesehen davon fiele auch eine noch höhere Kreditaufnahme in Betracht, um die zusätzlich anfallenden Zins- und Amortisationszahlungen zu decken. Nachdem überdies gewisse Ersparnisse vorhanden sind, ist bei dieser Kreditaufnahme - soweit sie denn überhaupt erforderlich ist - nicht einmal eine besondere Eile geboten. Entsprechend besteht offenkundig auch kein Anspruch auf die Ge-
11 währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde ist demnach gutzu- heissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 5.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Gerichtsgebühr wird, da sie im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege den ausgesprochenen Charakter eines Sozialtarifs trägt und sich somit im unteren Rahmen des erwähnten Kostentarifs zu bewegen hat, auf Fr. 300.-- festgesetzt. Überdies hat die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter der Gemeinde X. aussergerichtlich angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwands und des Normalan- satzes gemäss Honorarordnung des Anwaltsverbandes erscheint eine Entschä- digung in Höhe von Fr. 500.-- inklusive 7.6% Mehrwertsteuer angemessen.
12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufge- hoben und das Gesuch von A. Z. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab- gewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 300.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 180.--, total somit Fr. 480.--, gehen zu Lasten von A. Z., welche die Gemeinde X. zudem ausseramtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. 3.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar