VR3 2025 9

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 6. Februar 2025 mitgeteilt am ReferenzVR3 25 9 InstanzDritte verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungBrun, Vorsitz Audétat und Schmid Christoffel Maurer, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin 1 B._____ Beschwerdeführerin 2 C._____ Beschwerdeführer 3 alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg gegen Gemeinde D._____ Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri,

2 / 6 Amt für Raumentwicklung Graubünden Beschwerdegegner 2 E._____ Beschwerdegegner 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, GegenstandBaueinsprache (BAB; Kostenentscheid)

3 / 6 Sachverhalt Mit Urteil 1C_623/2022 vom 9. Dezember 2024 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil des früheren Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 63 vom 31. Mai 2022 erhobene Beschwerde der B._____ und C._____ gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 31. Mai 2022, die BAB-Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung Graubünden (ARE GR) vom 11. März 2021 sowie die Baubewilligung der Gemeinde D._____ vom 18. Mai 2021 auf (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 wurden dem E._____ auferlegt (Dispositivziffer 2). Ausserdem wurde dieser verpflichtet, die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 2'000.00 zu entschädigen (Dispositivziffer 3). Im Übrigen wurde die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung der vorangegangenen Verfahren an die Vorinstanz (Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden) zurückgewiesen (Dispositivziffer 4). Erwägungen 1.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Justizreform 3 in Kraft. Das Kantons- und das Verwaltungsgericht wurden zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden fusioniert, welches ab diesem Datum die Verwaltungs- gerichtsbarkeit ausübt (vgl. Art. 55 Abs. 1 Ziff. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden; BR 110.100). 2.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1643). 3.1.Mit Urteil 1C_623/2022 hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden R 21 63 auf und hiess die Beschwerde gut. Gemäss Dispositivziffer 4 und Erwägung 6.2 hat das Obergericht des Kantons Graubünden die Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren neu zu verlegen. Das Bundesgericht hob in Dispositivziffer 1 nebst dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2022 die Baubewilligung der Gemeinde D._____ vom 18. Mai 2021 (vgl. ARE-act. 30) sowie die integrierenden Bestandteil

4 / 6 bildende BAB-Bewilligung mit Einspracheentscheid des ARE GR vom 11. März 2021 (vgl. act. B.2) auf. In der Baubewilligung hatte der Gemeindevorstand D._____ dem Begehren des Baugesuchstellers (Beschwerdegegner 3) entsprochen und die Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 2021-57 unter Auflagen erteilt (ARE-act. 30). Damit wurden formell die dem Beschwerdegegner 3 auferlegten provisorischen Verfahrenskosten für das Baubewilligungsverfahren in der Höhe von CHF 7'000.00 als auch die Verfahrenskosten für das BAB-Bewilligungsverfahren von CHF 2'410.00 mitaufgehoben. 3.2.Die Beschwerdeführenden im Verfahren R 21 63 sind betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen so zu stellen, als wären sie mit ihrer gemeinsam erhobenen Beschwerde vom 28. Juni 2021 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden durchgedrungen (vgl. etwa Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 116 vom 31. Januar 2023 E. 3, R 22 111 vom 21. Dezember 2022 E. 2, S 22 119 vom 28. November 2022 E. 3). 3.3.1. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen, wobei mehreren Parteien die Kosten zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet (Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG). Die Gerichtskosten aus dem vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren R 21 63 im Betrag von CHF 3'731.00 (inkl. Kanzleiauslagen) gehen damit entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens praxisgemäss neu zur Hälfte (CHF 1'865.50) zu Lasten des Beschwerdegegners 3 sowie zu je einem Viertel (CHF 932.75) zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 32 vom 11. Mai 2017 E. 2b). 3.3.2. Darüber hinaus sind die unterliegenden Beschwerdegegner verpflichtet, den obsiegenden Beschwerdeführenden gemäss Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens die durch das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren R 21 63 verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Dabei ist grundsätzlich auf die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eingereichte Honorarnote vom 20. Dezember 2021 über CHF 12'379.90 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 41.33 h à CHF 270.00 [CHF 11'160.00] zzgl. Kleinspesen- pauschale von 3 % [CHF 334.80] plus 7.7 % MWST [CHF 885.10]) abzustellen. Die Honorarvereinbarungen liegen vor. Angesichts des mehrfachen Schriftenwechsels und der Komplexität des Verfahrens erscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen und für die Prozessführung erforderlich. Dass lediglich zwei der im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren noch drei Beschwerdeführenden erfolgreich Beschwerde an das Bundesgericht erhoben haben, ändert an der

5 / 6 Angemessenheit des Honorars nichts. Die Beschwerdeführerin 1 ist nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb ihr die aussergerichtliche Entschädigung inkl. MWST zuzusprechen ist. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind indes gemäss UID-Register mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb ihnen eine Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen ist (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 32 vom 11. Mai 2017, R 16 58 vom 14. Februar 2017 E. 7b; PVG 2015 Nr. 19). Insgesamt steht den Beschwerdeführenden somit eine Parteientschädigung von CHF 11'789.80 zu. Demnach sind die Beschwerdeführenden durch den Beschwerdegegner 3 zur Hälfte (CHF 5'894.90) sowie durch die Beschwerde- gegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2 zu je einem Viertel (CHF 2'947.45) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.1.Mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_623/2022 wurden auch die Baubewilligung der Beschwerdegegnerin 1 vom 18. Mai 2021 sowie die BAB- Bewilligung des Beschwerdegegners 2 vom 11. März 2021 aufgehoben. Das Obergericht des Kantons Graubünden hat gemäss Rückweisung im Urteil 1C_623/2022 ausser über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren R 21 63 angefallenen Kosten sowie eine allfällige Parteientschädigung an die obsiegenden Parteien auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorangegangenen baurechtlichen Verfahren zu befinden. 4.2.Die Gemeinden erheben für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren Gebühren; sie regeln die Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenverordnung (Art. 96 Abs. 1 und 3 KRG). Die BAB-Behörde erhebt für BAB-Entscheide von den Gesuchstellenden bzw. Parteien Gebühren (Art. 96 Abs. 4 KRG). Was die Neubeurteilung der Kosten des Baubewilligungsverfahrens nach Massgabe des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens vor der Beschwerde- gegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 anbelangt, gilt es festzuhalten, dass die Rechtsmittelbehörde gemäss Art. 73 Abs. 3 VRG bei der Aufhebung eines Entscheids über die Zuteilung der Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz entscheiden kann. Angesichts des in Art. 3 lit. d des kommunalen Gebührenreglements der Beschwerdegegnerin 1 zum Baugesetz ("Reglamaint per las taxas da fabrica", in Kraft seit 1. Januar 2009) eingeräumten Beurteilungs- spielraums bei der Festsetzung der Gebühren für abzuweisende Bauvorhaben ("d) Per dumondas chi nu po gnir acconsenti il permiss: 50 % da la taxa da fabrica tenor b) in minimum fr. 80.00."), rechtfertigt es sich, die Angelegenheit zur erneuten Festsetzung einer Gebühr für die (abweisende) Behandlung des Baugesuchs Nr. 2021-57 resp. BAB-Verfahren Nr. 2017-1002 an die Beschwerdegegner 1 und

6 / 6 2 zurückzuweisen. Damit haben die Beschwerdegegner 1 und 2 zugleich auch Gelegenheit, über die Verlegung der Kosten für die Einsprachebehandlung in Nachachtung der anwendbaren Rechtsnormen sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung zu befinden. Es wird erkannt: 1.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens R 21 63 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in der Höhe von CHF 3'731.00 gehen zur Hälfte zu Lasten des E._____ (CHF 1'865.50) sowie zu je einem Viertel zu Lasten der Gemeinde D._____ und des Amts für Raumentwicklung Graubünden (je CHF 932.75). 2.Der E., die Gemeinde D. und das Amt für Raumentwicklung Graubünden haben die A., die B. und die C._____ mit insgesamt CHF 11'789.80 aussergerichtlich zu entschädigen. Dabei trägt der E._____ die Hälfte (CHF 5'894.90) und die Gemeinde D._____ sowie das Amt für Raumentwicklung Graubünden je einen Viertel (je CHF 2'947.45) der Partei- entschädigung. 3.Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorin- stanzlichen Bau- und Einspracheverfahren wird die Sache an die Gemeinde D._____ und das Amt für Raumentwicklung Graubünden zurückgewiesen. 4.Für dieses Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

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06.02.2025
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25.03.2026