Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 13. März 2025 ReferenzVR3 25 16 InstanzDritte verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungSchmid Christoffel, Vorsitz Ott, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ AG Beschwerdegegnerin Gemeinde C._____ Beschwerdegegnerin GegenstandBaueinsprache (Mobilfunkanlage)

2 / 4 In Erwägung, –dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2025 (Datum Poststempel: 8. Februar 2025), eingegangen bei der Gemeinde C._____ am 11. Februar 2025, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid sowie die Baubewilligung der Gemeinde C._____ vom 18. Dezember 2024, mitgeteilt am 9. Januar 2025, erhoben hat, –dass gemäss Art. 8 Abs. 2 VRG (BR 370.100) eine Frist als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden ist, –dass die Gemeinde C._____ die Beschwerde am 13. Februar 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Graubünden weitergeleitet hat, –dass das Gericht von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen kann und für die Leistung des Kostenvorschusses der Partei eine angemessene Frist zu setzen ist (Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 VRG), –dass die Vorsitzende den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 20. Februar 2025 unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG (Nichteintreten auf das Rechtsmittel) per Einschreiben zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 4'000.00 bis zum 4. März 2025 aufgefordert hat, –dass der besagte Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, –dass die zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG und Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]), –dass eine eingeschriebene Sendung, soweit dem Adressaten eine Abholungseinladung in sein Postfach oder Briefkasten gelegt wird, am letzten Tag der Abholfrist von sieben Tagen als fiktiv zugestellt gilt, sofern der Adressat mit der Zustellung hat rechnen müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_152/2024 vom 27. März 2024 E. 3.1 f., 1C_379/2023 vom 23. Januar 2024 E. 4.1 und 1C_707/2021 vom 21. November 2022 E. 4.1 ff. sowie Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 16 vom 28. März 2023 E. 2.1 und R 20 69 vom 10. November 2020 E. 1.2), –dass der Beschwerdeführer angesichts der am 8. Februar 2025 erhobenen Beschwerde mit behördlichen Zustellungen rechnen musste,

3 / 4 – dass eine weitergehende Vereinbarung mit der Schweizerischen Post wie etwa eine Verlängerung der Abholfrist, ein Zurückbehaltungsauftrag oder ein Nachsendeauftrag die Wirkungen der Zustellfiktion nicht zu beeinträchtigen vermag (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 und 127 I 31 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 1C_695/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 4.1, 2C_543/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.2.1 und 1C_707/2021 vom 21. November 2022 E. 4.4), –dass die Verfügung vom 20. Februar 2025 betreffend Kostenvorschuss gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post am 21. Februar 2025 an der zuständigen Postabhol-/zustellstelle angekommen und dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet worden ist, innert sieben Tagen nicht abgeholt wurde und somit als am 28. Februar 2025 zugestellt gilt, –dass folglich auf das Begehren der Partei nicht einzutreten ist, wenn sie den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss leistet (Art. 74 Abs. 3 VRG), –dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten in der Regel vom Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 73 Abs. 1 VRG), doch aufgrund des geringen Verfahrensaufwandes ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden,

4 / 4 wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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13.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026