Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 16. Mai 2025 ReferenzVR3 24 98 InstanzDritte verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungBrun, Vorsitz Merlo, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Gemeinde Scuol Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Bänziger GegenstandBaugesuch (BAB / Photovoltaikanlage)
2 / 5 Sachverhalt A.A._____ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. Z.1._____ in der Gemeinde Scuol. Der östliche Teil des Grundstücks, welcher überbaut ist, befindet sich in der "zona da cumün". Westlich ist das Grundstück der "zona d'agricultura" zugeteilt und befindet sich somit ausserhalb der Bauzone. Auf diesem Bereich der Parzelle befindet sich der Garten von A.. B.Am 13. Februar 2024 reichte A. ein Baugesuch zur Neuerstellung einer Photovoltaikanlage auf dem bestehenden Gartenzaun auf Grundstück Nr. Z.1._____ bei der Gemeinde Scuol ein. Dieses wurde mit Entscheid des Gemeindevorstands Scuol vom 14. Oktober 2024, mitgeteilt am 16. Oktober 2024, abgewiesen. C.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. November 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht (heute Obergericht) des Kantons Graubünden. D.Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde zwischen dem 27. November 2024 und dem 29. April 2025 der Schriftenwechsel in der vorliegenden Angelegenheit durchgeführt und u.a. auch ein Amtsbericht des Amts für Raumentwicklung Graubünden (ARE) eingeholt. E.Mit Urteil 1C_170/2024 vom 5. März 2025 entschied das Bundesgericht, dass Art. 87 Abs. 3 KRG (BR 801.100) i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KRVO (BR 801.110) und damit die direkte Abweisung eines Baugesuches ausserhalb der Bauzone (BAB) ohne Einbezug der kantonalen Fachstelle durch eine Gemeinde nicht bundesrechtskonform ist. F.Mit Verfügung vom 29. April 2025 räumte die Instruktionsrichterin der Gemeinde Scuol (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf das erwähnte Urteil des Bundesgerichts die Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme ein. G.Mit Schreiben vom 1. Mai 2025 äusserte sich die Beschwerdegegnerin zum Bundesgerichtsurteil 1C_170/2024 dahingehend, dass das Bundesgericht mit diesem Entscheid eine Praxisänderung vorgenommen habe. Demnach müsse der Kanton (auch) über BAB-Gesuche entscheiden, welche aus Sicht der Gemeinde abzuweisen wären. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich damit einverstanden, dass die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zwecks Antragsstellung ans ARE zurückgewiesen werde.
3 / 5 Erwägungen 1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden, auf das die bei Inkrafttreten des neuen GOG (BR 173.000) am 1. Januar 2025 hängigen Verfahren des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen worden sind (vgl. Art. 122 Abs. 5 GOG), Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2024 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für das vorliegende Verfahren vor dem Obergericht dar. Das Gericht entscheidet über die vorliegende Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz, da sich diese – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich begründet erweist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG und Art. 38 Abs. 3 GOG). 2.Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 50 VRG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und somit ohne Weiteres beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG) ist einzutreten. 3.1. Nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 KRG überweist die kommunale Baubehörde Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen (BAB-Gesuch), bei denen sie die Voraussetzungen für eine Baubewilligung und eine BAB-Bewilligung als erfüllt betrachtet, mit begründetem Antrag auf Erteilung der BAB-Bewilligung der Fachstelle (vgl. auch Art. 47 Abs. 1 KRVO). Andernfalls weist sie das Gesuch von sich aus ab (Art. 87 Abs. 3 Satz 2 KRG). Art. 25 Abs. 2 RPG (SR 700) sieht vor, dass die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet, ob sie zonenkonform sind oder für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_170/2024 vom 5. März 2025 geprüft, ob Art. 87 Abs. 3 KRG mit Art. 25 Abs. 2 RPG vereinbar ist. Es kam (zusammengefasst) zu folgendem Schluss: Der Wortlaut sowie der Sinn und Zweck von Art. 25 Abs. 2 RPG sprechen somit für eine bundesrechtliche Pflicht, die zuständige kantonale Behörde bei sämtlichen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone beizuziehen. Auch die Entstehungsgeschichte bietet keinen Anlass, davon abzuweichen [...]. Die neue Formulierung von Art. 25 Abs. 2 RPG verdeutlicht, dass die Zonenkonformität bzw. Ausnahmebewilligungsfähigkeit einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen von einer kantonalen und nicht von einer kommunalen Behörde beurteilt werden muss. Daraus ergibt sich, dass nicht
4 / 5 nur die Bewilligung bzw. Zustimmung, sondern auch deren Verweigerung durch die kantonale Fachbehörde zu erfolgen hat und nicht von der Gemeinde vorweggenommen werden darf. Die kantonale Behörde kann von ihrer Entscheidzuständigkeit nicht durch die antragsstellende Gemeinde entlastet werden [...]. Es darf nicht im Belieben der Gemeinde liegen, im Sinne einer Vortriage bzw. -selektion die aus ihrer Sicht nicht bewilligungsfähigen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone einer kantonalen Prüfung durch eine Fachbehörde (und damit auch einer Koordination) zu entziehen, soweit es - wie hier - um die Beurteilung der Zonenkonformität und Ausnahmebewilligungsfähigkeit geht. Mit einer solchen kantonalen Regelung (Art. 87 Abs. 3 KRG/GR) wird der Gesetzeszweck - eine gesamtkantonal einheitliche und rechtsgleiche Behandlung von Ausnahmegesuchen durch eine kompetente Fachbehörde - gerade vereitelt, zumal auch eine strengere Praxis der Gemeinden dem bundesrechtlichen Ziel von Art. 24 RPG entgegenstehen kann [...]. Eine einheitliche und vor allem auch rechtsgleiche Rechtsanwendung durch eine fachkompetente Behörde drängt sich nicht nur für den Fall der Erteilung von Bewilligungen auf, sondern auch bei der Verweigerung von Bau- bzw. Ausnahmegesuchen (vgl. E. 3.3 des erwähnten Urteils). Diese Praxis, die kantonale Behörde zwar im Sinne einer unverbindlichen vorläufigen Beurteilung gemäss Art. 41 KRVO/GR beizuziehen, es aber letztlich (alleine) der Gemeinde zu überlassen, das Ausnahmegesuch - auch entgegen der vorläufigen kantonalen Einschätzung - von sich aus abzuweisen, ist nicht bundesrechtskonform. Damit wird weder der kantonalen Entscheidzuständigkeit (Art. 25 Abs. 2 RPG) noch dem Koordinationsgebot (Art. 25a RPG) Rechnung getragen (vgl. E. 4.2 des erwähnten Urteils). 3.2.Für den vorliegenden Fall bedeuten diese Erwägungen Folgendes: Die vom Beschwerdeführer geplante Photovoltaikanlage soll auf dem Teil des Grundstücks Nr. Z.1._____ gebaut werden, welcher sich in der "zona d'agricultura" und mithin ausserhalb der Bauzone befindet. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 hat die Gemeinde Scuol das Baugesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 87 Abs. 3 KRG von sich aus abgewiesen. In Nachachtung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche unmittelbar anwendbar ist, steht es der Gemeinde Scuol jedoch nicht (mehr) zu, dem Baugesuch zur Neuerstellung einer Photovoltaikanlage ausserhalb der Bauzone von sich aus, ohne die kantonale Fachstelle beizuziehen, den Bauabschlag zu erteilen. 3.3.Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde Scuol zurückzuweisen. Die Gemeinde hat das Baugesuch des Beschwerdeführers an das ARE als kantonale Fachstelle (vgl. Art. 1 Abs. 2 KRVO) weiterzuleiten, damit dieses in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 RPG über die Zonenkonformität bzw. Ausnahmebewilligungsfähigkeit des Projekts entscheidet. Daraus folgt auch, dass eine materielle Überprüfung des
5 / 5 angefochtenen Entscheids durch das Obergericht als Rechtsmittelinstanz im jetzigen Verfahrensstadium nicht statthaft ist. 4.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, bestehend aus einer (reduzierten) Staatsgebühr in der Höhe von CHF 1'000.00 sowie den Kanzleiauslagen, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 sowie Art. 75 Abs. 1 und 2 VRG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 wird zurückerstattet. 4.2.Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Er ist nicht anwaltlich vertreten und er macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass ihm durch den Rechtsstreit notwendige Kosten verursacht wurden (Art. 78 Abs. 1 VRG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid der Gemeinde Scuol vom 14. Oktober 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Scuol zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF156.00 TotalCHF1'156.00 gehen zulasten der Gemeinde Scuol. A._____ wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 zurückerstattet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]